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E-2073/2024

E-2073/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______), verliess die Tür- kei gemäss eigenen Aussagen am (…) auf dem Luftweg nach Bosnien- Herzegowina und gelangte von dort mit einem Schlepper über den Land- weg in die Schweiz, wo er am (…) ein Asylgesuch stellte. Am 2. März 2023 wurde er durch das SEM vertieft zu seinen Asylgründen befragt und am 7. März 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer gel- tend, er komme aus B._______ (Provinz C._______), wo er die Grund- und Sekundarschule besucht sowie das (…) in Fachrichtung (…) abgeschlos- sen habe. Nach der Ausbildung habe er den erlernten Beruf ausgeübt. Politisch habe er sich für den Jugendflügel der Halkların Demokratik Partisi (HDP) eingesetzt, weshalb er von seinem Umfeld als Mitglied der Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) bezeichnet worden sei. Im Jahr 2016 sei er zu- dem für ungefähr eineinhalb Jahre zu seiner Schwester nach D._______ (Provinz D._______) gezogen, um in der Fabrik seines Schwagers zu ar- beiten. Dort sei er im Jahr 2017 zweimal beim Verlassen des Parteihauses der HDP von der Polizei mitgenommen, während mehrerer Stunden fest- gehalten und bedroht worden. Vor seiner Ausreise aus der Türkei sei er von der Polizei beschattet wor- den. Er habe befürchtet, von der Polizei festgenommen zu werden und deshalb in ständiger Angst gelebt. Als er einen Anwalt aufgesucht habe, habe dieser die Existenz eines Dossiers erwähnt, dessen Inhalt jedoch auf- grund eines Geheimhaltebeschlusses nicht einsehbar sei. Er habe in den sozialen Medien Mitteilungen gepostet, in denen er auf die Fehler des türkischen Staates und die Ungerechtigkeiten gegen die kurdi- sche Bevölkerung aufmerksam gemacht habe. Das Leben für die Kurden in der Türkei sei sehr schwierig, da sie keine Rechte hätten und keine Un- terstützung durch den türkischen Staat erhalten würden. Aus Angst vor ei- ner Verhaftung habe er sich dazu entschieden, die Türkei zu verlassen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem diverse Urkunden von der Polizei, der Staatsanwaltschaft, Behör- den und Gerichten ein. Die Urkunden betreffen zwei gegen ihn eingeleitete

E-2073/2024 Seite 3 Verfahren in der Türkei wegen Präsidentenbeleidigung und wegen des Vor- wurfs der Propaganda für eine Terrororganisation. C. Mit Verfügung vom 12. März 2024 (eröffnet am 13. März 2024) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdefüh- renden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung und unter Beilage diverser Beweismittel am 7. April 2024 (Postaufgabe am 8. April 2024) Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt. Er beantragte die Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung des Asyls so- wie die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Eventualiter be- antragte er die Rückweisung des Falls zur Neubeurteilung an die Vor- instanz, die Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vor- instanz. E. Der Eingang der Beschwerde wurde am 15. April 2024 bestätigt.

Erwägungen (45 Absätze)

E. 1 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM stellt eine Behörde nach Art. 33 VGG dar und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM stellt eine Be- hörde nach Art. 33 VGG dar und ist somit eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Dabei entschei- det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist somit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor- liegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzli- chen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Ge- sichtspunkte des Sachverhalts prüfte – etwa weil sie die Rechts-

E-2073/2024 Seite 5 erheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte oder Beweise falsch wür- digte; unvollständig ist sie, wenn nicht über alle für den Entscheid rechts- wesentlichen Sachumstände Beweis erhoben wurde (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.3 In der Beschwerdeschrift wird unter anderem die Rückweisung der an- gefochtenen Verfügung an die Vorinstanz beantragt. Die Vorinstanz habe wesentliche Aussagen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genom- men, die Sach- und Beweislage willkürlich gewürdigt und seinen Ausfüh- rungen nur vage Hinweise angefügt beziehungsweise reine Behauptungen vorgenommen (vgl. Beschwerde S. 12 f.).

E. 4.4 Das SEM hat in seiner Verfügung alle vom Beschwerdeführer einge- reichten Beweismittel aufgeführt (vgl. Verfügung SEM Ziff. I.3) und sich ins- besondere zu den Gerichtsunterlagen sowie dazu geäussert, weshalb es seiner Ansicht nach hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens beziehungs- weise Gerichtsverfahrens vorliegend wohl nicht zu einer Verurteilung kommt (vgl. Verfügung SEM Ziff. II.1). Aus den Akten gehen keine Hinweise hervor, wonach der Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt und Beweismittel willkürlich gewürdigt wurden (vgl. hierzu BGE 140 III 264 E. 2.3 m.w.H.). Darin, dass sich das SEM nicht zu jedem einzelnen Be- weismittel geäussert hat, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und demnach kein Rückweisungsgrund vor. Zudem war, wie die Beschwerde- schrift zeigt, eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung möglich (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Der Beschwerdeführer erhebt denn auch in erster Linie Einwände gegen die materielle Würdigung seiner Ar- gumente durch die Vorinstanz. Darauf wird weiter unten einzugehen sein (E. 7 ff.).

E. 4.5 Demnach ist keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsdarstel- lung durch die Vorinstanz festzustellen. Die verfahrensrechtliche Rüge er- weist sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die an- gefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es könne deshalb auf

E-2073/2024 Seite 6 eine Prüfung der Beweismittel auf das Vorliegen objektiver Fälschungs- merkmale verzichtet werden. Es sei insbesondere festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in der Türkei bislang keiner Straftat schuldig ge- macht habe und somit als strafrechtlich unbescholten gelte. Der Beschwerdeführer mache zwei gegen ihn eröffnete Strafverfahren gel- tend, eines wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) und eines wegen Terrorpropaganda gemäss Art. 7 Antiterrorgesetz. Betreffend das Strafverfahren wegen Terrorpropa- ganda habe der Beschwerdeführer bisher keine Beweismittel zum aktuel- len Verfahrensstand eingereicht, womit angenommen werden dürfe, dass dieses eingestellt worden sei, sofern es überhaupt zu einem öffentlichen Verfahren gekommen sei. Dementsprechend sei lediglich von einem aktu- ell laufenden Verfahren, dasjenige wegen Präsidentenbeleidigung nach Art. 299 tStGB, auszugehen. Diesbezüglich würden Personen mit einem Vorführbefehl zwar bei der Ein- reise angehalten und müssten der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht zwecks Einvernahme zugeführt werden, danach würden sie nach den heute gültigen gesetzlichen Bestimmungen in der Re- gel jedoch wieder freigelassen. Im Vorführbefehl des Beschwerdeführers werde denn auch erwähnt, dass er nach der Einvernahme wieder freizu- lassen sei. Weiter sei den Akten des Beschwerdeführers kein erhöhtes politisches Pro- fil zu entnehmen. Da der Beschwerdeführer zudem strafrechtlich nicht vor- belastet sei und das Strafmass für eine Verurteilung des von ihm vorge- brachten Straftatbestandes zwei Jahre oder weniger betrage, sei die Wahr- scheinlichkeit gering, dass im Fall einer Verurteilung eine unbedingte Frei- heitsstrafe ausgesprochen würde. Sollte dennoch eine unbedingte Frei- heitsstrafe gegen ihn verhängt werden, würde er diese nach der aktuellen türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und -praxis sehr wahrscheinlich nicht in Haft, sondern im offenen Strafvollzug verbüssen müssen. Es werde sich jedoch erst in einem allfälligen gerichtlichen Hauptverfahren zeigen, ob die gegen ihn erhobenen Vorwürfe rechtmässig erfolgt seien. Der Beschwerdeführer habe weder unter Berücksichtigung der allgemei- nen Menschenrechtslage in der Türkei noch seiner Akten im Einzelfall ein systematisches Risiko von Folter oder Misshandlungen in seinem Heimat- land zu befürchten.

E-2073/2024 Seite 7 Das Ermittlungsverfahren der türkischen Strafverfolgungsbehörde sei auf- grund einer Anzeige vom 13. Januar 2023 bei der Polizei eingeleitet wor- den. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer bereits in der Schweiz aufgehalten. Es sei deshalb unklar, weshalb er schon vor seiner Ausreise Ermittlungen oder eine drohende Gefahr habe feststellen können. Er habe legal und ohne Probleme auf dem Luftweg ausreisen können. Ins- gesamt lege dies die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer nach- träglich bewusst ein Verfahren in der Türkei habe einleiten lassen, um sub- jektive Nachfluchtgründe geltend zu machen, was als rechtsmissbräuchlich zu werten sei und keinen Schutz verdiene. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hielt die Vorinstanz fest, weder die in der Türkei herrschende politische Situation noch andere Gründe sprä- chen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung.

E. 5.2 In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer demgegenüber vor, gegen ihn sei nebst dem Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung auch ein Verfahren wegen des Vorwurfs der Terrorpropaganda hängig. Er reichte dazu eine Anklageschrift (Iddianame), einen Anklagezulassungsbeschluss (Tensip Zapti) sowie einen richterlichen Vorführbefehl/Festnahmebefehl (Yakalama Emri) ein. Damit sei belegt, dass dieses Verfahren nicht einge- stellt worden sei. Die angedrohte Strafe für dieses Delikt betrage zwei bis vier Jahre Freiheitsstrafe. Er weise ein erhöhtes politisches Profil auf, da er sich für die HDP engagiert habe und selbst Mitglied der HDP gewesen sei. Vor den Wahlen habe er jeweils die Leute dazu aufgefordert, die HDP zu wählen. Deshalb sei für ihn die Wahrscheinlichkeit gross, im Falle einer Verurteilung zu einer unbe- dingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Türkische Gerichte sprächen bei Ersttätern und politisch motivierten Strafen häufig unbedingte Freiheits- strafen aus und würden die Verkündung des Urteils nicht aufschieben. Dass er zweier Delikte angeklagt sei, würde die Gefahr einer unbedingten Strafe noch erhöhen. Schliesslich habe sich die Situation in der Türkei in den letzten Jahren, ins- besondere seit dem nationalen Ausnahmezustand vom Juli 2016, der im Januar 2018 für weitere drei Monate verlängert worden sei, wesentlich ver- ändert. Es sei im März 2017 zu massiven Zerstörungen, Tötungen und zahlreichen anderen Menschenrechtsverletzungen durch türkische Sicher- heitskräfte gekommen. Kurdische Oppositionelle stünden oftmals pauschal

E-2073/2024 Seite 8 im Verdacht, an angeblichen terroristischen Umtrieben beteiligt zu sein und es würden ihnen Verbindungen zur verbotenen PKK vorgeworfen. Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei sei davon auszugehen, dass die türkischen Behörden ihn als Regimegegner erken- nen und ihm vorwerfen würden, sich im Kreis der PKK zu bewegen, da er auf den sozialen Medien Posts der PKK geteilt habe. Er habe deshalb eine begründete Furcht vor einer Verhaftung. Eine innerstaatliche Fluchtalter- native bestehe nicht. Die Repression gegen kritische Personen würde in der Türkei immer harscher. Unter diesen Umständen sei der Wegwei- sungsvollzug dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Auch das Bundes- verwaltungsgericht bestätige, dass Personen mit einem hängigen oder ab- geschlossenen Verfahren, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Perso- nen mit einem politischen Datenblatt sowie Mitglieder (legaler) Parteien und Unterstützer von als illegal bezeichneten Organisationen Opfer staat- licher Repression werden könnten. Die Vorinstanz gehe zudem zu Unrecht davon aus, dass es in der Türkei zu fairen Prozessen kommen würde. Nach der grundlosen Verhaftung zweier Vorstandsmitglieder der HDP (E._______ und F._______), bestehe auch seitens des Beschwerdeführers begründete Furcht, politischer Verfol- gung ausgesetzt zu werden. Da die Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei nicht mehr existiere, drohe dem Beschwerdeführer in einem Schauprozess eine hohe Strafe. Weiter sei belegt, dass er begründete Furcht vor willkür- licher Haft und Folter habe, was flüchtlingsrechtlich relevant sei.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we- gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus- druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be- stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des

E-2073/2024 Seite 9 Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 6.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsu- chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Be- hörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer- den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 6.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, als zutreffend zu qualifizieren und zu bestätigen ist. Es kann mit den nachfolgenden Ergänzungen und Her- vorhebungen auf die überzeugenden Erwägungen des SEM verwiesen werden.

E. 7.2.1 Soweit der Beschwerdeführer aus seiner Zugehörigkeit zur kurdi- schen Ethnie wie auch zur alewitischen Religion Nachteile aufgeführt hat, ist festzuhalten, dass solche gemäss gefestigter Rechtsprechung nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen. Die kurdische respektive kurdisch-alewitische Bevölkerung ist im türkischen Lebensalltag bekann- termassen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt. Im Hinblick auf die Frage des Asyls sind solche Ereignisse aber praxisgemäss nicht derart intensiv, als dass sie das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unan- nehmbar machen würden. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechterten Situation der

E-2073/2024 Seite 10 Menschenrechte in der Türkei gültig (Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1).

E. 7.2.2 Die vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vorge- brachte Beschattung durch die Polizei stellt offenkundig eine solche Schi- kane und nicht einen Nachteil im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar.

E. 7.3.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Asylantrag in der Beschwerde einzig mit der Hängigkeit der Ermittlungsverfahren, die wegen Präsiden- tenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation gegen ihn eingeleitet worden seien. Dies ist nachfolgend zu prüfen.

E. 7.3.2 Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist in asylrechtlicher Hinsicht rele- vant, wenn sich Verfolgungshandlungen gemäss Art. 3 Abs. 2 und 3 AsylG voraussichtlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1).

E. 7.3.3 Aus statistischen Einschätzungen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich, dass staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Prä- sidentenbeleidigung in den letzten Jahren in etwa zehn Prozent der Fälle zu einer Verurteilung der betroffenen Person führten. Bei staatsanwalt- schaftlichen Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristi- sche Organisation lag die durchschnittliche Wahrscheinlichkeit einer Ver- urteilung im Jahr 2023 etwas tiefer. Diese rechnerischen Durchschnitts- werte erreichen, auch im Fall mehrerer Ermittlungsverfahren, kaum den Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVGer E-4103/2024 vom 8. No- vember 2024 E. 8.4.4).

E. 7.3.4 Es bleibt weiter zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer Risikofaktoren vorliegen, die in seinem individuellen Fall zu einer längeren Haftstrafe füh- ren könnten. Darunter fällt neben der Anzahl hängiger Ermittlungsverfah- ren beispielsweise ein exponiertes politisches Profil. Gestützt auf die Aktenlage ist ein solches zu verneinen. Alleine aus der Hängigkeit zweier staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Terrorpropaganda ergibt sich noch keine be- gründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu- kunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG. Der Beschwerdeführer weist zudem kein erhöhtes politisches Profil auf, bloss weil er Posts mit politischem Inhalt auf den sozialen Medien ver- öffentlicht und geteilt hat. Auch seine Mitgliedschaft bei der HDP sowie sein

E-2073/2024 Seite 11 freiwilliges Engagement vor Wahlen reichen nicht aus, um ein erhöhtes po- litisches Profil anzunehmen. Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass er problemlos auf dem Luftweg seinen Heimatstaat verlassen konnte.

E. 7.4 Die Vorinstanz hat nach demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

E. 7.5 Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die vom Beschwerdeführer eingereichten Verfahrensunterlagen authentisch sind und wie er in den Be- sitz der im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen gelangt ist, die gemäss Angaben des Beschwerdeführers unter Geheimhaltebeschluss standen. Offenbleiben kann letztlich auch, ob er gegebenenfalls die in der Türkei hängigen Ermittlungsverfahren bewusst eingeleitet hat, um in rechtsmissbräuchlicher Absicht subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen (wovon die Vorinstanz ausgeht).

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

E-2073/2024 Seite 12 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Überein- kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall seiner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nach den obgenannten Ausführungen nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen.

E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

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E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Auf- nahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Praxisgemäss ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024, a.a.O. E. 13 m.w.H.). Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südos- ten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten grosse Teile der Infra- struktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin vorübergehend den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig).

E. 9.3.3 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung in eine der elf von den Erdbeben betroffenen Pro- vinzen nicht generell unzumutbar und die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der indi- viduellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen, wobei insbeson- dere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3).

E. 9.3.4 Der Beschwerdeführer hatte seinen letzten Wohnsitz in B._______ in der Provinz C._______. Er gab an, die Wohnung seiner Mutter sei durch das Erdbeben zerstört worden, woraufhin seine Mutter und sein Bruder zu seiner Schwester nach D._______ gezogen seien. Er habe einen Onkel in G._______ (Provinz C._______) und einen Onkel in H._______. Somit ist es dem Beschwerdeführer möglich, ebenfalls nach D._______ zu ziehen, zumal er dort bereits während eineinhalb Jahren gelebt und in der Fabrik seines Schwagers gearbeitet hat. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als (…). Somit ist er ohne Weiteres in der Lage, sich wieder eine wirtschaftliche Existenzgrund- lage aufzubauen.

E. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

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E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Der Beschwerdeführer beantragt zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aus- sichtslos zu erachten sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Vo- raussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2073/2024 Urteil vom 27. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______), verliess die Türkei gemäss eigenen Aussagen am (...) auf dem Luftweg nach Bosnien-Herzegowina und gelangte von dort mit einem Schlepper über den Landweg in die Schweiz, wo er am (...) ein Asylgesuch stellte. Am 2. März 2023 wurde er durch das SEM vertieft zu seinen Asylgründen befragt und am 7. März 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er komme aus B._______ (Provinz C._______), wo er die Grund- und Sekundarschule besucht sowie das (...) in Fachrichtung (...) abgeschlossen habe. Nach der Ausbildung habe er den erlernten Beruf ausgeübt. Politisch habe er sich für den Jugendflügel der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) eingesetzt, weshalb er von seinem Umfeld als Mitglied der Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) bezeichnet worden sei. Im Jahr 2016 sei er zudem für ungefähr eineinhalb Jahre zu seiner Schwester nach D._______ (Provinz D._______) gezogen, um in der Fabrik seines Schwagers zu arbeiten. Dort sei er im Jahr 2017 zweimal beim Verlassen des Parteihauses der HDP von der Polizei mitgenommen, während mehrerer Stunden festgehalten und bedroht worden. Vor seiner Ausreise aus der Türkei sei er von der Polizei beschattet worden. Er habe befürchtet, von der Polizei festgenommen zu werden und deshalb in ständiger Angst gelebt. Als er einen Anwalt aufgesucht habe, habe dieser die Existenz eines Dossiers erwähnt, dessen Inhalt jedoch aufgrund eines Geheimhaltebeschlusses nicht einsehbar sei. Er habe in den sozialen Medien Mitteilungen gepostet, in denen er auf die Fehler des türkischen Staates und die Ungerechtigkeiten gegen die kurdische Bevölkerung aufmerksam gemacht habe. Das Leben für die Kurden in der Türkei sei sehr schwierig, da sie keine Rechte hätten und keine Unterstützung durch den türkischen Staat erhalten würden. Aus Angst vor einer Verhaftung habe er sich dazu entschieden, die Türkei zu verlassen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem diverse Urkunden von der Polizei, der Staatsanwaltschaft, Behörden und Gerichten ein. Die Urkunden betreffen zwei gegen ihn eingeleitete Verfahren in der Türkei wegen Präsidentenbeleidigung und wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine Terrororganisation. C. Mit Verfügung vom 12. März 2024 (eröffnet am 13. März 2024) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung und unter Beilage diverser Beweismittel am 7. April 2024 (Postaufgabe am 8. April 2024) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung des Asyls sowie die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Eventualiter beantragte er die Rückweisung des Falls zur Neubeurteilung an die Vor-instanz, die Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vor-instanz. E. Der Eingang der Beschwerde wurde am 15. April 2024 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM stellt eine Behörde nach Art. 33 VGG dar und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist somit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte - etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte oder Beweise falsch würdigte; unvollständig ist sie, wenn nicht über alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände Beweis erhoben wurde (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 In der Beschwerdeschrift wird unter anderem die Rückweisung der angefochtenen Verfügung an die Vorinstanz beantragt. Die Vorinstanz habe wesentliche Aussagen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen, die Sach- und Beweislage willkürlich gewürdigt und seinen Ausführungen nur vage Hinweise angefügt beziehungsweise reine Behauptungen vorgenommen (vgl. Beschwerde S. 12 f.). 4.4 Das SEM hat in seiner Verfügung alle vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel aufgeführt (vgl. Verfügung SEM Ziff. I.3) und sich insbesondere zu den Gerichtsunterlagen sowie dazu geäussert, weshalb es seiner Ansicht nach hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens beziehungsweise Gerichtsverfahrens vorliegend wohl nicht zu einer Verurteilung kommt (vgl. Verfügung SEM Ziff. II.1). Aus den Akten gehen keine Hinweise hervor, wonach der Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt und Beweismittel willkürlich gewürdigt wurden (vgl. hierzu BGE 140 III 264 E. 2.3 m.w.H.). Darin, dass sich das SEM nicht zu jedem einzelnen Beweismittel geäussert hat, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und demnach kein Rückweisungsgrund vor. Zudem war, wie die Beschwerdeschrift zeigt, eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung möglich (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Der Beschwerdeführer erhebt denn auch in erster Linie Einwände gegen die materielle Würdigung seiner Argumente durch die Vorinstanz. Darauf wird weiter unten einzugehen sein (E. 7 ff.). 4.5 Demnach ist keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsdarstellung durch die Vorinstanz festzustellen. Die verfahrensrechtliche Rüge erweist sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es könne deshalb auf eine Prüfung der Beweismittel auf das Vorliegen objektiver Fälschungsmerkmale verzichtet werden. Es sei insbesondere festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in der Türkei bislang keiner Straftat schuldig gemacht habe und somit als strafrechtlich unbescholten gelte. Der Beschwerdeführer mache zwei gegen ihn eröffnete Strafverfahren geltend, eines wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) und eines wegen Terrorpropaganda gemäss Art. 7 Antiterrorgesetz. Betreffend das Strafverfahren wegen Terrorpropaganda habe der Beschwerdeführer bisher keine Beweismittel zum aktuellen Verfahrensstand eingereicht, womit angenommen werden dürfe, dass dieses eingestellt worden sei, sofern es überhaupt zu einem öffentlichen Verfahren gekommen sei. Dementsprechend sei lediglich von einem aktuell laufenden Verfahren, dasjenige wegen Präsidentenbeleidigung nach Art. 299 tStGB, auszugehen. Diesbezüglich würden Personen mit einem Vorführbefehl zwar bei der Einreise angehalten und müssten der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht zwecks Einvernahme zugeführt werden, danach würden sie nach den heute gültigen gesetzlichen Bestimmungen in der Regel jedoch wieder freigelassen. Im Vorführbefehl des Beschwerdeführers werde denn auch erwähnt, dass er nach der Einvernahme wieder freizulassen sei. Weiter sei den Akten des Beschwerdeführers kein erhöhtes politisches Profil zu entnehmen. Da der Beschwerdeführer zudem strafrechtlich nicht vorbelastet sei und das Strafmass für eine Verurteilung des von ihm vorgebrachten Straftatbestandes zwei Jahre oder weniger betrage, sei die Wahrscheinlichkeit gering, dass im Fall einer Verurteilung eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen würde. Sollte dennoch eine unbedingte Freiheitsstrafe gegen ihn verhängt werden, würde er diese nach der aktuellen türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und -praxis sehr wahrscheinlich nicht in Haft, sondern im offenen Strafvollzug verbüssen müssen. Es werde sich jedoch erst in einem allfälligen gerichtlichen Hauptverfahren zeigen, ob die gegen ihn erhobenen Vorwürfe rechtmässig erfolgt seien. Der Beschwerdeführer habe weder unter Berücksichtigung der allgemeinen Menschenrechtslage in der Türkei noch seiner Akten im Einzelfall ein systematisches Risiko von Folter oder Misshandlungen in seinem Heimatland zu befürchten. Das Ermittlungsverfahren der türkischen Strafverfolgungsbehörde sei aufgrund einer Anzeige vom 13. Januar 2023 bei der Polizei eingeleitet worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer bereits in der Schweiz aufgehalten. Es sei deshalb unklar, weshalb er schon vor seiner Ausreise Ermittlungen oder eine drohende Gefahr habe feststellen können. Er habe legal und ohne Probleme auf dem Luftweg ausreisen können. Insgesamt lege dies die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer nachträglich bewusst ein Verfahren in der Türkei habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe geltend zu machen, was als rechtsmissbräuchlich zu werten sei und keinen Schutz verdiene. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hielt die Vorinstanz fest, weder die in der Türkei herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung. 5.2 In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer demgegenüber vor, gegen ihn sei nebst dem Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung auch ein Verfahren wegen des Vorwurfs der Terrorpropaganda hängig. Er reichte dazu eine Anklageschrift (Iddianame), einen Anklagezulassungsbeschluss (Tensip Zapti) sowie einen richterlichen Vorführbefehl/Festnahmebefehl (Yakalama Emri) ein. Damit sei belegt, dass dieses Verfahren nicht eingestellt worden sei. Die angedrohte Strafe für dieses Delikt betrage zwei bis vier Jahre Freiheitsstrafe. Er weise ein erhöhtes politisches Profil auf, da er sich für die HDP engagiert habe und selbst Mitglied der HDP gewesen sei. Vor den Wahlen habe er jeweils die Leute dazu aufgefordert, die HDP zu wählen. Deshalb sei für ihn die Wahrscheinlichkeit gross, im Falle einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Türkische Gerichte sprächen bei Ersttätern und politisch motivierten Strafen häufig unbedingte Freiheitsstrafen aus und würden die Verkündung des Urteils nicht aufschieben. Dass er zweier Delikte angeklagt sei, würde die Gefahr einer unbedingten Strafe noch erhöhen. Schliesslich habe sich die Situation in der Türkei in den letzten Jahren, insbesondere seit dem nationalen Ausnahmezustand vom Juli 2016, der im Januar 2018 für weitere drei Monate verlängert worden sei, wesentlich verändert. Es sei im März 2017 zu massiven Zerstörungen, Tötungen und zahlreichen anderen Menschenrechtsverletzungen durch türkische Sicherheitskräfte gekommen. Kurdische Oppositionelle stünden oftmals pauschal im Verdacht, an angeblichen terroristischen Umtrieben beteiligt zu sein und es würden ihnen Verbindungen zur verbotenen PKK vorgeworfen. Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei sei davon auszugehen, dass die türkischen Behörden ihn als Regimegegner erkennen und ihm vorwerfen würden, sich im Kreis der PKK zu bewegen, da er auf den sozialen Medien Posts der PKK geteilt habe. Er habe deshalb eine begründete Furcht vor einer Verhaftung. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Die Repression gegen kritische Personen würde in der Türkei immer harscher. Unter diesen Umständen sei der Wegweisungsvollzug dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Auch das Bundesverwaltungsgericht bestätige, dass Personen mit einem hängigen oder abgeschlossenen Verfahren, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Personen mit einem politischen Datenblatt sowie Mitglieder (legaler) Parteien und Unterstützer von als illegal bezeichneten Organisationen Opfer staatlicher Repression werden könnten. Die Vorinstanz gehe zudem zu Unrecht davon aus, dass es in der Türkei zu fairen Prozessen kommen würde. Nach der grundlosen Verhaftung zweier Vorstandsmitglieder der HDP (E._______ und F._______), bestehe auch seitens des Beschwerdeführers begründete Furcht, politischer Verfolgung ausgesetzt zu werden. Da die Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei nicht mehr existiere, drohe dem Beschwerdeführer in einem Schauprozess eine hohe Strafe. Weiter sei belegt, dass er begründete Furcht vor willkürlicher Haft und Folter habe, was flüchtlingsrechtlich relevant sei. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 6.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsu-chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Be-hörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer-den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 6.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, als zutreffend zu qualifizieren und zu bestätigen ist. Es kann mit den nachfolgenden Ergänzungen und Hervorhebungen auf die überzeugenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. 7.2 7.2.1 Soweit der Beschwerdeführer aus seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie wie auch zur alewitischen Religion Nachteile aufgeführt hat, ist festzuhalten, dass solche gemäss gefestigter Rechtsprechung nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen. Die kurdische respektive kurdisch-alewitische Bevölkerung ist im türkischen Lebensalltag bekanntermassen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt. Im Hinblick auf die Frage des Asyls sind solche Ereignisse aber praxisgemäss nicht derart intensiv, als dass sie das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unannehmbar machen würden. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechterten Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig (Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1). 7.2.2 Die vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Beschattung durch die Polizei stellt offenkundig eine solche Schikane und nicht einen Nachteil im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar. 7.3 7.3.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Asylantrag in der Beschwerde einzig mit der Hängigkeit der Ermittlungsverfahren, die wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation gegen ihn eingeleitet worden seien. Dies ist nachfolgend zu prüfen. 7.3.2 Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist in asylrechtlicher Hinsicht relevant, wenn sich Verfolgungshandlungen gemäss Art. 3 Abs. 2 und 3 AsylG voraussichtlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1). 7.3.3 Aus statistischen Einschätzungen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich, dass staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung in den letzten Jahren in etwa zehn Prozent der Fälle zu einer Verurteilung der betroffenen Person führten. Bei staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation lag die durchschnittliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im Jahr 2023 etwas tiefer. Diese rechnerischen Durchschnittswerte erreichen, auch im Fall mehrerer Ermittlungsverfahren, kaum den Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.4.4). 7.3.4 Es bleibt weiter zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer Risikofaktoren vorliegen, die in seinem individuellen Fall zu einer längeren Haftstrafe führen könnten. Darunter fällt neben der Anzahl hängiger Ermittlungsverfahren beispielsweise ein exponiertes politisches Profil. Gestützt auf die Aktenlage ist ein solches zu verneinen. Alleine aus der Hängigkeit zweier staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Terrorpropaganda ergibt sich noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG. Der Beschwerdeführer weist zudem kein erhöhtes politisches Profil auf, bloss weil er Posts mit politischem Inhalt auf den sozialen Medien veröffentlicht und geteilt hat. Auch seine Mitgliedschaft bei der HDP sowie sein freiwilliges Engagement vor Wahlen reichen nicht aus, um ein erhöhtes politisches Profil anzunehmen. Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass er problemlos auf dem Luftweg seinen Heimatstaat verlassen konnte. 7.4 Die Vorinstanz hat nach demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 7.5 Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die vom Beschwerdeführer eingereichten Verfahrensunterlagen authentisch sind und wie er in den Besitz der im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen gelangt ist, die gemäss Angaben des Beschwerdeführers unter Geheimhaltebeschluss standen. Offenbleiben kann letztlich auch, ob er gegebenenfalls die in der Türkei hängigen Ermittlungsverfahren bewusst eingeleitet hat, um in rechtsmissbräuchlicher Absicht subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen (wovon die Vorinstanz ausgeht). 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall seiner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nach den obgenannten Ausführungen nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Praxisgemäss ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024, a.a.O. E. 13 m.w.H.). Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten grosse Teile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin vorübergehend den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). 9.3.3 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung in eine der elf von den Erdbeben betroffenen Provinzen nicht generell unzumutbar und die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen, wobei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). 9.3.4 Der Beschwerdeführer hatte seinen letzten Wohnsitz in B._______ in der Provinz C._______. Er gab an, die Wohnung seiner Mutter sei durch das Erdbeben zerstört worden, woraufhin seine Mutter und sein Bruder zu seiner Schwester nach D._______ gezogen seien. Er habe einen Onkel in G._______ (Provinz C._______) und einen Onkel in H._______. Somit ist es dem Beschwerdeführer möglich, ebenfalls nach D._______ zu ziehen, zumal er dort bereits während eineinhalb Jahren gelebt und in der Fabrik seines Schwagers gearbeitet hat. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als (...). Somit ist er ohne Weiteres in der Lage, sich wieder eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Der Beschwerdeführer beantragt zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu erachten sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser Versand: