Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie – suchte am 2. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. B. Am 2. Februar 2023 wurde er jeweils in Anwesenheit seiner Rechtsvertre- tung zu seiner Person befragt (PA) sowie am 27. Februar 2023 und am
19. Juli 2023 zu den Asylgründen vertieft beziehungsweise ergänzend (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs im We- sentlichen aus, er habe anderthalb bis zwei Monate vor seiner Ausreise insgesamt sieben Mal mit einer Maske verhüllt an Protesten gegen das iranische Regime teilgenommen. Dabei habe er Plakate geschrieben und hochgehalten. Währenddessen habe ihn ein Polizist einmal mit einem Stock an der Wade geschlagen und ein anderes Mal habe er in der Menge von hinten erfolglos auf ihn geschossen. Dessen Kollege habe ihn ein wei- teres Mal gewaltsam angegriffen und weil dem Beschwerdeführer dabei die Maske verrutscht sei, sei er möglicherweise von einer Kamera erfasst und identifiziert worden. In derselben Nacht hätten die Eltern beschlossen, den Beschwerdeführer aus dem Iran wegzuschicken, da sein Leben in Ge- fahr sei. Im Weiteren habe er in der Schule miterlebt, was mit Personen, wie seinem Lehrer, passiere, die sich regime-kritisch äussern würden (Festnahme, Bedrohung, Tätlichkeiten). Alsdann sei er als Agnostiker re- gelmässigen Schikanen ausgesetzt gewesen. Im November 2022 oder De- zember 2022 sei er legal mit dem Flugzeug aus Teheran ausgereist und über die Türkei und Spanien am 2. Januar 2023 in die Schweiz eingereist. Zum Nachweis seiner Identität reichte er eine iranische Shenasnameh (Ge- burtsurkunde) im Original und einen Reisepass in Kopie ein. C. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde am 3. März 2023 ins er- weiterte Verfahren überwiesen und mittels separater Verfügung dem Kan- ton Thurgau zugeteilt. D. Mit Entscheid vom 30. März 2023 errichtete die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) Frauenfeld eine Beistandschaft nach Art. 306
D-2915/2024 Seite 3 Abs. 2 ZGB für den damals unbegleiteten minderjährigen Beschwerdefüh- rer und ernannte bis zu seiner Volljährigkeit einen Beistand. Am 6. März 2024 stellte die KESB Frauenfeld das Dahinfallen der Beistandschaft in- folge Volljährigkeit per 10. September 2023 fest. E. Mit am 9. April 2024 eröffnetem Entscheid vom 8. April 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Be- schwerdeführers vom 2. Januar 2023 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Der Beschwerdeführer erhob mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 8. Mai 2024 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und un- ter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz und subeventualiter die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Begründung und Sach- verhaltsfeststellung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er- suchte er um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde, die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. G. Mit Schreiben vom 10. Mai 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Der Instruktionsrichter gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Juni 2024 eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung (Unterzeich- nung der Beschwerde) und wies die Gesuche um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung sowie unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig forderte er ihn für den Fall der fristgerechten Nachreichung einer Beschwerdeverbesserung zur Leistung eines Kostenvorschusses in- nert angesetzter Frist auf. I. Am 7. Juni 2024 und 10. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeschrift vom 8. Mai 2024 mit
D-2915/2024 Seite 4 seiner Originalunterschrift versehen (Beschwerdeverbesserung) ein. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 18. Juni 2024 bezahlt. J. Mit Eingabe vom 18. Juni 2024 gab er eine Beschwerdeergänzung mit zwei Beweismitteln (strafrechtliche Vorladungskopien) zu den Akten.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist (nach Leistung des Kostenvorschusses) einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer erhebt die formellen Rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt (Ländersituation) falsch festgestellt beziehungs- weise das rechtliche Gehör sowie die Begründungspflicht (Quellenanga- ben) verletzt.
E. 4.2 Das SEM hat nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differen- ziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Bei der Einschätzung der Ländersituation handelt es sich um eine materielle Wür- digung, worauf in diesem Urteil soweit nötig in den dazugehörigen Erwä- gungen (E.) 9.4. näher einzugehen ist. Bei der Begründung ihrer Ent- scheide, insbesondere auch bei der Beurteilung der Ländersituation
D-2915/2024 Seite 5 beziehungsweise des Wegweisungsvollzugs, kann sich die Vorinstanz nebst eigenen Abklärungen auf allgemeine und öffentlich zugängliche Quellen stützen und ist nicht verpflichtet, diese Informationsquellen in ih- rem Entscheid zu zitieren (vgl. BVGer Urteil D-5401/2022 vom 24. Januar 2024 E. 5.5.). So sind zur Einschätzung der Situation seit der Protestwelle im September 2022 allgemeine und öffentlich zugängliche Informations- quellen verfügbar und die Vorinstanz hat sich mutmasslich auf solche ge- stützt (vgl dazu vi-Entscheid Ziff. II/1 lit. a: Mitteilungen des Chefs der ira- nischen Justiz vom 13. März 2023; vgl. beispielsweise www.zeit.de/poli- tik/ausland/2023-03/iran-amnestie-begnadigungen-demonstranten-justiz; https://www.rts.ch/info/monde/13758742-liran-dit-vouloir-gracier-de-no- mbreux-manifestants-condamnes.html;https://fr.eu- ronews.com/2023/02/05/iran-le-guide-supreme-va-gracier-des-dizaines- de-milliers-de-prisonniers; https://www.lalibre.be/international/moyen-ori- ent/2024/04/07/iran-plus-de-2000-detenus-gracies-a-loccasion-de-la-fin- du-ramadan-PCDDAUK2TRG3FJ57EA253QW37E/). Zudem war es dem Beschwerdeführer offensichtlich auch ohne konkretere Quellenangabe möglich, sich ein Bild von der Tragweite der vorinstanzlichen Verfügung zu machen und sie sachgerecht anzufechten. Allein der Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung, gelangt als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sach- verhaltsfeststellung oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ebenso wenig ist eine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich. Die Vo- rinstanz hat den vorliegenden Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend dif- ferenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinan- dergesetzt.
E. 4.3 Insgesamt erweisen sich die vom Beschwerdeführer erhobenen for- mellen Rügen als unbegründet. Es besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sa- che an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende (Eventual-) Antrag ist demzufolge abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
D-2915/2024 Seite 6 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der feh- lenden Asylrelevanz der geltend gemachten Vorbringen und verzichtete darauf, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Aus den Akten würden sich keine Hinweise auf eine strafrechtliche Verfol- gung aufgrund der siebenmaligen, einfachen Teilnahmen des Beschwer- deführers an Protestaktionen und der Konfrontation mit der Polizei erge- ben. Gemäss eigenen Angaben habe er den Iran legal und ohne Probleme verlassen können sowie keine Neuigkeiten bezüglich seiner Person von seinen Eltern seit der Ausreise erfahren. Zur Entwicklung der Protestwelle ab September 2022 sei einzuräumen, dass die iranischen Behörden mit grosser Härte und Gewalt gegen die (Strassen-) Proteste seit Mitte Sep- tember 2022 vorgegangen und im Zuge dieser auch einfache Protestteil- nehmerinnen und -teilnehmer von den iranischen Behörden verfolgt und/ oder von der iranischen Justiz verurteilt worden seien. Zwischenzeitlich habe sich die Situation jedoch geändert. Anfang Februar 2023 habe der iranische Revolutionsführer Ali Khamenei Begnadigungen und Strafmilde- rungen für Zehntausende Gefangene, darunter festgenommene Protestie- rende, angekündigt. Personen mit bestimmten schwerwiegenden Ankla- gen (wie z.B. «moharebeh» [Kriegsführung gegen Gott] oder «efsad fe-l- arz» [Korruption auf Erden]) seien von der Amnestie ausgenommen. Ge- mäss Mitteilung des Chefs der iranischen Justiz vom 13. März 2023 seien im Rahmen der Amnestie 22'268 Protestierende freigekommen. Die jün- gere Entwicklung im lran sei Ausdruck dafür, dass die iranische Führung zur Normalität zurückkehren wolle. Die Strafverfolgung werde auf ernst- hafte Vorwürfe beziehungsweise exemplarische Fälle beschränkt und es gebe keine Hinweise auf eine zukünftige Strafverfolgung einfacher Protest- teilnehmer, die bislang keine Probleme mit den Behörden gehabt hätten.
D-2915/2024 Seite 7 Angesichts dieser Entwicklung im Iran (Amnestie) und dessen, dass der Beschwerdeführer zwar im Zusammenhang mit der Teilnahme an den Kundgebungen mehrmals in gewaltsame Konfrontationen mit Polizisten geraten sei, jedoch ausserhalb der Demonstrationen keine Verfahrens- massnahmen durch die iranischen Behörden erfahren habe, bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, bei einer Rückkehr in den lran würde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine staatliche Verfolgung verwirklichen. Betreffend die Angst vor einer Festnahme infolge regimekritischer Äusse- rungen in der Schule sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf- grund der Ende November 2022 erfolgten Drohung von Basij-Studenten, sie würden seine geäusserten politischen Ansichten den Behörden mel- den, danach weder von Mitgliedern der Basij noch von irgendwelchen Be- hörden kontaktiert beziehungsweise behelligt worden sei. Im Weiteren wür- den sich aus den Akten keine Hinweise auf ein risikoerhöhendes politi- sches Profil ergeben, welches zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung führen würde. Gemäss seinen eigenen Angaben sei er bis zur Teilnahme an den Strassenprotesten nie politisch aktiv gewesen und habe an der er- gänzenden Anhörung am 19. Juli 2023 zu Protokoll gegeben, er stehe in Kontakt zu seiner Familie, von der er seit der Ausreise keine Neuigkeiten zu seiner Person erfahren habe. Bei dieser Sachlage sei nicht davon aus- zugehen, er habe im Zeitpunkt der Ausreise im Fokus der iranischen Be- hörden gestanden beziehungsweise er sei nach seiner Ausreise gesucht worden oder es bestehe bei einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Risiko staatlicher Verfolgungsmassnahmen aufgrund regimekritischer Äusserungen. Es gebe keine Hinweise darauf, die iranischen Behörden hätten ein Verfahren oder anderweitige Schritte eingeleitet. Hinsichtlich des Vorbringens aus religiösen Gründen strafrechtlich verfolgt zu werden, werde die Glaubensausübung religiöser Minderheiten, die in der iranischen Verfassung gewährleistet sei, im Iran toleriert, solange sie diskret erfolge und keine missionierenden Tätigkeiten beinhalte. Der Be- schwerdeführer bringe vor, sich zum Agnostizismus zu bekennen, (einzig) in der Schule über seine Ansichten gesprochen zu haben und deswegen schikaniert worden sein. Agnostiker seien nicht leicht identifizierbar, da Ag- nostizismus, der eher eine Weltanschauung als eine Religion im engeren Sinne sei, nicht offenkundig praktiziert werde (keine Kleidervorschriften, Ri- tuale oder Bräuche). Es sei höchst unwahrscheinlich, dass Agnostiker im Iran, wenn der Abfall vom Islam nicht in der Öffentlichkeit gezeigt und dem Islam gegenüber Respekt gezollt werde, grundsätzlich behelligt würden.
D-2915/2024 Seite 8 Der Beschwerdeführer mache nicht geltend, sich ausdrücklich islamischen Sitten, Gebräuchen und Glaubensregeln öffentlich zu widersetzen, zumal er selbst offiziell nach wie vor Muslime sei. Flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen seien in Bezug auf den Agnostizismus höchst unwahrscheinlich.
E. 6.2 In der Beschwerdeschrift wurde nebst Wiederholung des bisherigen Sachverhaltes an den Vorbringen festgehalten und neu zwei strafrechtliche Dokumentkopien eingereicht. Der Beschwerdeführer bringt vor, nachdem das Asylgesuch abgelehnt worden sei, habe sein Vater ihm gestanden, ihm zwei Gerichtsvorladungen betreffend die Demonstrationsteilnahmen vor- enthalten zu haben. Bei der ersten Vorladung handle es sich um eine sol- che der Abteilung 101 des Strafgerichts Mahabad wegen Verbrechen ge- gen die Staatssicherheit durch Mitarbeit mit der Opposition (act. 7, Beilage 1). Das zweite Dokument sei Monate nach dem ersten verschickt worden und betreffe eine Vorladung der Staatsanwaltschaft Mahabad zur Aussage betreffend Anklage wegen Verschwörung gegen den Staat (act. 7, Beilage 2). Die Verfolgung sei damit belegt. Gemäss öffentlichen Berichten vermute er nun eine Entscheidung in seiner Abwesenheit und weise daher auf einen Artikel über die Todesstrafe im Iran mit Bezug auf «Krieg gegen Gott / den Staat führen» sowie «Mofsede-Fel-Arz» (Verbreitung von Korruption auf der Erde) hin. Dabei handle es sich um politische Anklagen, welche als religiöse Verbrechen getarnt seien und häufig gegen Personen erhoben würden, die an Spionage, Verrat, Aktivismus, an der Opposition gegen die Regierung oder an Terrorismus beteiligt seien. Der Beschwerdeführer be- fürchte zudem, sein Agnostizismus werde ihm als Blasphemie ausgelegt, was wie «Mofsede-Fel-Arz» geahndet werde. Im Weiteren habe sich die Lage im Iran seit den Protesten nicht beruhigt und gemäss öffentlich zu- gänglichen Berichten seien im Rahmen der Amnestie nur inhaftierte Per- sonen freigelassen worden, die anlässlich der Demonstrationen festge- nommen worden seien. Der Beschwerdeführer halte daher an seinem po- litischen Profil fest. Er habe in der Schule deutlich Position bezogen und an Demonstrationen teilgenommen und sei deswegen von der Polizei per- sönlich verfolgt worden. Sein Profil werde dadurch geschärft, Agnostiker zu sein. Selbst wenn er keine besonderen Kleidervorschriften, Rituale und Bräuche zu befolgen habe und es ihm zumutbar sei, nicht für den Agnosti- zismus zu werben, sei es ihm jedoch nicht zumutbar, regelmässig in die Moschee zu gehen, was von Muslimen erwartet werde. Sein Fehlen in der Moschee könne auffallen und es bestehe das Risiko, als offizieller Muslime angezeigt zu werden. Es bestehe deshalb ein unzulässiger psychischer Druck. Bei einer Gesamtbetrachtung erfülle er die Flüchtlingseigenschaft.
D-2915/2024 Seite 9
E. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die detaillierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde und die neu eingereichten Beweismittel ist im Folgenden näher einzugehen.
E. 7.2 Betreffend politisches Profil ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bis auf die einfachen Teilnahmen an den Protesten sechs bis acht Wochen vor der Ausreise nie politisch aktiv war. Nebst den drei Konfrontationen mit der Polizei im Rahmen der Protestteilnahmen, an denen er maskiert war, hatte er auch nie Probleme mit den iranischen Behörden und abgesehen von den folgenlosen Drohungen der Basij-Studenten, auch nicht mit den Basij (A19/15, F35 f., F40 f., F49, F50, F62). Aus reinen Hypothesen und Mutmassungen, eine Überwachungskamera könnte ihn bei der Auseinandersetzung mit der Polizei infolge verrutschter Maske aufgenommen haben (A19/15, F59 ff.) oder die Basij könnten (erst) nach Beginn der Proteste Grund gehabt haben, die Polizei über seine in der Schule geäusserten Ansichten zu informieren, lässt sich keine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine asylrechtlich relevante Verfolgung herleiten. Er kann aus diesen Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten und bringt auch auf Beschwerdeebene nichts Substantielles zur Begründung eines politischen Profils vor. Aufgrund des Gesagten und in Berücksichtigung der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist daher eine asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund der einfachen Demonstrationsteilnahmen, im Rahmen derer er eine Maske trug und auch nicht festgenommen wurde, unwahrscheinlich. Insofern alsdann die neu eingereichten fremdsprachi- gen Dokumentkopien, deren Inhalt der Beschwerdeführer zitiert (act. 7, Beilagen 1 und 2; vgl. auch vorstehend E. 6.2), eine strafrechtliche Verfolgung aufgrund der Demonstrationsteilnahmen nachweisen sollen, ist festzuhalten, dass die schlecht leserlichen, fremdsprachigen und undatierten Kopien mangels Überprüfbarkeit der Echtheit von sehr niedrigem Beweiswert sind. Zudem sind derartige Dokumente selbst im Original gestützt auf öffentlich zugängliche Informationen über iranische Gerichtsdokumente und deren Verbreitung und Beschaffung leicht zu
D-2915/2024 Seite 10 fälschen, weshalb ihr Beweiswert ohnehin stark eingeschränkt ist (vgl. dazu Danish Refugee Council, Ministry of Immigration and Integration, Iran – Judicial Issues – Joint report from the Danish Immigration Service and The Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, and London, United Kingdom, 9 September to 15 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, Februar 2018, Iran – Judicial issues Feb. 2018 [justice.gov]; UK Home Office, Iran – Background Information Version 6.0, Oktober 2019; vgl. dazu auch BVGer Urteil E-5011/2020 vom 17. Juli 2024 E. 7.2). Ausserdem erscheint die Erklärung, sein Vater habe ihm die Beweisdokumente vorenthalten, nachdem er ihn explizit aufgrund der angeblichen Verfolgungsmassnahmen zur Ausreise bewogen habe (A19/15, F32), wenig plausibel und ist daher als nachgeschobene Schutzbehauptung zu erachten. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit beziehungsweise der Echtheit der mit der Beschwerde eingereichten Dokumente ist alsdann bei einer Rückkehr eine Gefährdungslage für den Beschwerdeführer aufgrund der zutreffenden aktuellen Lageeinschätzung der Vorinstanz, insbesondere der Amnestie für die Demonstranten im Iran, unwahrscheinlich (vi-Entscheid, Ziff. II/1 lit. a; vgl. dazu auch www.zeit.de/politik/ausland/2023-03/iran-amnestie-begnadigungen- demonstranten-justiz; https://www.rts.ch/info/monde/13758742-liran-dit- vouloir-gracier-de-nombreux-manifestants-condamnes.html; https://fr.euronews.com/2023/02/05/iran-le-guide-supreme-va-gracier- des-dizaines-de-milliers-de-prisonniers; https://www.lalibre.be/international/moyen-orient/2024/04/07/iran-plus-de- 2000-detenus-gracies-a-loccasion-de-la-fin-du-ramadan- PCDDAUK2TRG3FJ57EA253QW37E/; zuletzt abgerufen am
16. September 2024). Nach dem Gesagten vermögen die Dokumente an der oben dargelegten Einschätzung nichts zu ändern. Ebensowenig kann der Beschwerdeführer – aufgrund fehlender persönlicher Betroffenheit – aus den Hinweisen auf Wikipedia-Erklärungen zu «Hudud-Verbrechen», «Mosfede-Fel-Arz» und Agnostizismus oder auf andere öffentliche Quellen, etwas zu seinen Gunsten ableiten (act. 7). Was die Vorbringen im Zusammenhang mit seinem erklärten Agnostizismus betrifft, ist festzustellen dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nichts gegen Leute habe, die einer Religion folgen würden und er spreche sich auch nicht gegen den Glauben oder das islamische Regime aus, vielmehr empfinde er die muslimische Religion als eine sehr schöne Religion (A19/15, F66). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die iranischen Behörden ihn aufgrund seiner agnostischen Haltung in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Visier
D-2915/2024 Seite 11 haben sollten. So geht aus den Akten auch nicht hervor, dass sein als Atheist im Iran lebender Vater, mit dem er alle paar Tage in Kontakt steht (A19/15, F19; A32/15, F12 f.), deswegen in irgendeiner Weise behelligt, benachteiligt oder gar asylrechtlich relevant verfolgt würde, zumal er angeblich einzig einmal eine Arbeitsstelle wegen fehlender muslimischer Kenntnisse, nicht aufgrund des Atheismus, nicht erhalten habe (A19/15, F67; A32/15, F50). Vor diesem Hintergrund überzeugt das Vorbringen einer hypothetischen Verfolgung aufgrund des Nichtbesuchens der Moschee beziehungsweise das Vorliegens eines unerträglichen psychischen Druckes nicht. Weder aus den Hinweisen auf öffentlich zugängliche Berichte zur Ländersituation im Iran (Flüchtlingshilfe, Vereinte Nationen), zu möglichen Strafen bei «Mofsede-Fel-Arz» oder zu Blasphemie, CAT-Entscheiden in anderen Fällen, noch zur Handhabung oder Rechtslage in Deutschland kann der Beschwerdeführer etwas zu seinen Gunsten ableiten (act. 7).
E. 7.3 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-2915/2024 Seite 12
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde- führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach- zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Wie aus den obigen Erwägungen zum Asylpunkt her- vorgeht, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Be- schwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer men- schenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Men- schenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
D-2915/2024 Seite 13 Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. An dieser Einschätzung ändert auch die Stichwahl vom 5. Juli 2024 von Massud Peseschkian zum neuen Staatspräsidenten Irans nichts beziehungsweise aktuell ist nicht von einer wesentlichen Veränderung der massgeblichen Menschenrechtslage im Iran auszugehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so- wohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
E. 9.4.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuel- len Entwicklungen im Iran festzuhalten. Der Vollzug von Wegweisungen in den Iran ist insbesondere auch in Anbetracht der seit dem Tod der jungen kurdischen Iranerin Mahsa Amini am 16. September 2022 an verschiede- nen Orten im Iran stattfindenden Proteste und des diesbezüglich rigorosen Vorgehens der iranischen Behörden gemäss Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts aktuell weiterhin als grundsätzlich zumutbar zu qualifizieren (vgl. dazu etwa BVGer Urteile E-5011/2020 vom 17. Juli 2024 E.12.2; E-6316/2019 E. 7.3.2 vom 5. Juni 2024; E-3406/2021 und E-3408/2021 vom 10. Juli 2023 E. 12.2 m.w.H.).
E. 9.4.2 In individueller Hinsicht sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran sprechen. Es handelt sich bei ihm um einen jungen, gesunden, ledigen Mann mit einem intakten Beziehungsnetz im Iran (A17/7, Ziff. 2.02, 3.01). Er steht in regelmässigem Kontakt mit seiner Familie (A19/15, F19), bei der er bis zu seiner Ausreise gewohnt hat, und es kann erwartet werden, dass er zu ihr zurückkehren kann. Es ist nicht davon auszugehen, er gerate bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage, zumal sein Vater als Bau- ingenieur Einkommen generiert (A17/17, Ziff. 1.16.04). Vielmehr ist zu er- warten, dass der unter anderem über sehr gute Englischkenntnisse verfü- gende Beschwerdeführer (A17/17, Ziff. 1.17.03 f.; A32/15, F26 ff.) die Schule weiterhin besuchen, eine Ausbildung machen oder eine Arbeitstä- tigkeit aufnehmen kann (vgl. dazu auch vi-Entscheid, Ziff. III/2).
D-2915/2024 Seite 14
E. 9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der am 18. Juni 2024 geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskos- ten in derselben Höhe zu verwenden.
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D-2915/2024 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2915/2024 Urteil vom 10. Oktober 2024 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. April 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am 2. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. B. Am 2. Februar 2023 wurde er jeweils in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung zu seiner Person befragt (PA) sowie am 27. Februar 2023 und am 19. Juli 2023 zu den Asylgründen vertieft beziehungsweise ergänzend (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, er habe anderthalb bis zwei Monate vor seiner Ausreise insgesamt sieben Mal mit einer Maske verhüllt an Protesten gegen das iranische Regime teilgenommen. Dabei habe er Plakate geschrieben und hochgehalten. Währenddessen habe ihn ein Polizist einmal mit einem Stock an der Wade geschlagen und ein anderes Mal habe er in der Menge von hinten erfolglos auf ihn geschossen. Dessen Kollege habe ihn ein weiteres Mal gewaltsam angegriffen und weil dem Beschwerdeführer dabei die Maske verrutscht sei, sei er möglicherweise von einer Kamera erfasst und identifiziert worden. In derselben Nacht hätten die Eltern beschlossen, den Beschwerdeführer aus dem Iran wegzuschicken, da sein Leben in Gefahr sei. Im Weiteren habe er in der Schule miterlebt, was mit Personen, wie seinem Lehrer, passiere, die sich regime-kritisch äussern würden (Festnahme, Bedrohung, Tätlichkeiten). Alsdann sei er als Agnostiker regelmässigen Schikanen ausgesetzt gewesen. Im November 2022 oder Dezember 2022 sei er legal mit dem Flugzeug aus Teheran ausgereist und über die Türkei und Spanien am 2. Januar 2023 in die Schweiz eingereist. Zum Nachweis seiner Identität reichte er eine iranische Shenasnameh (Geburtsurkunde) im Original und einen Reisepass in Kopie ein. C. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde am 3. März 2023 ins erweiterte Verfahren überwiesen und mittels separater Verfügung dem Kanton Thurgau zugeteilt. D. Mit Entscheid vom 30. März 2023 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Frauenfeld eine Beistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB für den damals unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführer und ernannte bis zu seiner Volljährigkeit einen Beistand. Am 6. März 2024 stellte die KESB Frauenfeld das Dahinfallen der Beistandschaft infolge Volljährigkeit per 10. September 2023 fest. E. Mit am 9. April 2024 eröffnetem Entscheid vom 8. April 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Januar 2023 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Der Beschwerdeführer erhob mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 8. Mai 2024 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz und subeventualiter die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Begründung und Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. G. Mit Schreiben vom 10. Mai 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Der Instruktionsrichter gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Juni 2024 eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung (Unterzeichnung der Beschwerde) und wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig forderte er ihn für den Fall der fristgerechten Nachreichung einer Beschwerdeverbesserung zur Leistung eines Kostenvorschusses innert angesetzter Frist auf. I. Am 7. Juni 2024 und 10. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeschrift vom 8. Mai 2024 mit seiner Originalunterschrift versehen (Beschwerdeverbesserung) ein. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 18. Juni 2024 bezahlt. J. Mit Eingabe vom 18. Juni 2024 gab er eine Beschwerdeergänzung mit zwei Beweismitteln (strafrechtliche Vorladungskopien) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist (nach Leistung des Kostenvorschusses) einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer erhebt die formellen Rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt (Ländersituation) falsch festgestellt beziehungsweise das rechtliche Gehör sowie die Begründungspflicht (Quellenangaben) verletzt. 4.2 Das SEM hat nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Bei der Einschätzung der Ländersituation handelt es sich um eine materielle Würdigung, worauf in diesem Urteil soweit nötig in den dazugehörigen Erwägungen (E.) 9.4. näher einzugehen ist. Bei der Begründung ihrer Entscheide, insbesondere auch bei der Beurteilung der Ländersituation beziehungsweise des Wegweisungsvollzugs, kann sich die Vorinstanz nebst eigenen Abklärungen auf allgemeine und öffentlich zugängliche Quellen stützen und ist nicht verpflichtet, diese Informationsquellen in ihrem Entscheid zu zitieren (vgl. BVGer Urteil D-5401/2022 vom 24. Januar 2024 E. 5.5.). So sind zur Einschätzung der Situation seit der Protestwelle im September 2022 allgemeine und öffentlich zugängliche Informationsquellen verfügbar und die Vorinstanz hat sich mutmasslich auf solche gestützt (vgl dazu vi-Entscheid Ziff. II/1 lit. a: Mitteilungen des Chefs der iranischen Justiz vom 13. März 2023; vgl. beispielsweise www.zeit.de/politik/ausland/2023-03/iran-amnestie-begnadigungen-demonstranten-justiz; https://www.rts.ch/info/monde/13758742-liran-dit-vouloir-gracier-de-nombreux-manifestants-condamnes.html;https://fr.euronews.com/2023/02/05/iran-le-guide-supreme-va-gracier-des-dizaines-de-milliers-de-prisonniers; https://www.lalibre.be/international/moyen-orient/2024/04/07/iran-plus-de-2000-detenus-gracies-a-loccasion-de-la-fin-du-ramadan-PCDDAUK2TRG3FJ57EA253QW37E/). Zudem war es dem Beschwerdeführer offensichtlich auch ohne konkretere Quellenangabe möglich, sich ein Bild von der Tragweite der vorinstanzlichen Verfügung zu machen und sie sachgerecht anzufechten. Allein der Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung, gelangt als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ebenso wenig ist eine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat den vorliegenden Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. 4.3 Insgesamt erweisen sich die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen als unbegründet. Es besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende (Eventual-) Antrag ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der geltend gemachten Vorbringen und verzichtete darauf, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Aus den Akten würden sich keine Hinweise auf eine strafrechtliche Verfolgung aufgrund der siebenmaligen, einfachen Teilnahmen des Beschwerdeführers an Protestaktionen und der Konfrontation mit der Polizei ergeben. Gemäss eigenen Angaben habe er den Iran legal und ohne Probleme verlassen können sowie keine Neuigkeiten bezüglich seiner Person von seinen Eltern seit der Ausreise erfahren. Zur Entwicklung der Protestwelle ab September 2022 sei einzuräumen, dass die iranischen Behörden mit grosser Härte und Gewalt gegen die (Strassen-) Proteste seit Mitte September 2022 vorgegangen und im Zuge dieser auch einfache Protestteilnehmerinnen und -teilnehmer von den iranischen Behörden verfolgt und/ oder von der iranischen Justiz verurteilt worden seien. Zwischenzeitlich habe sich die Situation jedoch geändert. Anfang Februar 2023 habe der iranische Revolutionsführer Ali Khamenei Begnadigungen und Strafmilderungen für Zehntausende Gefangene, darunter festgenommene Protestierende, angekündigt. Personen mit bestimmten schwerwiegenden Anklagen (wie z.B. «moharebeh» [Kriegsführung gegen Gott] oder «efsad fe-l-arz» [Korruption auf Erden]) seien von der Amnestie ausgenommen. Gemäss Mitteilung des Chefs der iranischen Justiz vom 13. März 2023 seien im Rahmen der Amnestie 22'268 Protestierende freigekommen. Die jüngere Entwicklung im lran sei Ausdruck dafür, dass die iranische Führung zur Normalität zurückkehren wolle. Die Strafverfolgung werde auf ernsthafte Vorwürfe beziehungsweise exemplarische Fälle beschränkt und es gebe keine Hinweise auf eine zukünftige Strafverfolgung einfacher Protestteilnehmer, die bislang keine Probleme mit den Behörden gehabt hätten. Angesichts dieser Entwicklung im Iran (Amnestie) und dessen, dass der Beschwerdeführer zwar im Zusammenhang mit der Teilnahme an den Kundgebungen mehrmals in gewaltsame Konfrontationen mit Polizisten geraten sei, jedoch ausserhalb der Demonstrationen keine Verfahrensmassnahmen durch die iranischen Behörden erfahren habe, bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, bei einer Rückkehr in den lran würde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine staatliche Verfolgung verwirklichen. Betreffend die Angst vor einer Festnahme infolge regimekritischer Äusserungen in der Schule sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Ende November 2022 erfolgten Drohung von Basij-Studenten, sie würden seine geäusserten politischen Ansichten den Behörden melden, danach weder von Mitgliedern der Basij noch von irgendwelchen Behörden kontaktiert beziehungsweise behelligt worden sei. Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Hinweise auf ein risikoerhöhendes politisches Profil ergeben, welches zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung führen würde. Gemäss seinen eigenen Angaben sei er bis zur Teilnahme an den Strassenprotesten nie politisch aktiv gewesen und habe an der ergänzenden Anhörung am 19. Juli 2023 zu Protokoll gegeben, er stehe in Kontakt zu seiner Familie, von der er seit der Ausreise keine Neuigkeiten zu seiner Person erfahren habe. Bei dieser Sachlage sei nicht davon auszugehen, er habe im Zeitpunkt der Ausreise im Fokus der iranischen Behörden gestanden beziehungsweise er sei nach seiner Ausreise gesucht worden oder es bestehe bei einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Risiko staatlicher Verfolgungsmassnahmen aufgrund regimekritischer Äusserungen. Es gebe keine Hinweise darauf, die iranischen Behörden hätten ein Verfahren oder anderweitige Schritte eingeleitet. Hinsichtlich des Vorbringens aus religiösen Gründen strafrechtlich verfolgt zu werden, werde die Glaubensausübung religiöser Minderheiten, die in der iranischen Verfassung gewährleistet sei, im Iran toleriert, solange sie diskret erfolge und keine missionierenden Tätigkeiten beinhalte. Der Beschwerdeführer bringe vor, sich zum Agnostizismus zu bekennen, (einzig) in der Schule über seine Ansichten gesprochen zu haben und deswegen schikaniert worden sein. Agnostiker seien nicht leicht identifizierbar, da Agnostizismus, der eher eine Weltanschauung als eine Religion im engeren Sinne sei, nicht offenkundig praktiziert werde (keine Kleidervorschriften, Rituale oder Bräuche). Es sei höchst unwahrscheinlich, dass Agnostiker im Iran, wenn der Abfall vom Islam nicht in der Öffentlichkeit gezeigt und dem Islam gegenüber Respekt gezollt werde, grundsätzlich behelligt würden. Der Beschwerdeführer mache nicht geltend, sich ausdrücklich islamischen Sitten, Gebräuchen und Glaubensregeln öffentlich zu widersetzen, zumal er selbst offiziell nach wie vor Muslime sei. Flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen seien in Bezug auf den Agnostizismus höchst unwahrscheinlich. 6.2 In der Beschwerdeschrift wurde nebst Wiederholung des bisherigen Sachverhaltes an den Vorbringen festgehalten und neu zwei strafrechtliche Dokumentkopien eingereicht. Der Beschwerdeführer bringt vor, nachdem das Asylgesuch abgelehnt worden sei, habe sein Vater ihm gestanden, ihm zwei Gerichtsvorladungen betreffend die Demonstrationsteilnahmen vorenthalten zu haben. Bei der ersten Vorladung handle es sich um eine solche der Abteilung 101 des Strafgerichts Mahabad wegen Verbrechen gegen die Staatssicherheit durch Mitarbeit mit der Opposition (act. 7, Beilage 1). Das zweite Dokument sei Monate nach dem ersten verschickt worden und betreffe eine Vorladung der Staatsanwaltschaft Mahabad zur Aussage betreffend Anklage wegen Verschwörung gegen den Staat (act. 7, Beilage 2). Die Verfolgung sei damit belegt. Gemäss öffentlichen Berichten vermute er nun eine Entscheidung in seiner Abwesenheit und weise daher auf einen Artikel über die Todesstrafe im Iran mit Bezug auf «Krieg gegen Gott / den Staat führen» sowie «Mofsede-Fel-Arz» (Verbreitung von Korruption auf der Erde) hin. Dabei handle es sich um politische Anklagen, welche als religiöse Verbrechen getarnt seien und häufig gegen Personen erhoben würden, die an Spionage, Verrat, Aktivismus, an der Opposition gegen die Regierung oder an Terrorismus beteiligt seien. Der Beschwerdeführer befürchte zudem, sein Agnostizismus werde ihm als Blasphemie ausgelegt, was wie «Mofsede-Fel-Arz» geahndet werde. Im Weiteren habe sich die Lage im Iran seit den Protesten nicht beruhigt und gemäss öffentlich zugänglichen Berichten seien im Rahmen der Amnestie nur inhaftierte Personen freigelassen worden, die anlässlich der Demonstrationen festgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer halte daher an seinem politischen Profil fest. Er habe in der Schule deutlich Position bezogen und an Demonstrationen teilgenommen und sei deswegen von der Polizei persönlich verfolgt worden. Sein Profil werde dadurch geschärft, Agnostiker zu sein. Selbst wenn er keine besonderen Kleidervorschriften, Rituale und Bräuche zu befolgen habe und es ihm zumutbar sei, nicht für den Agnostizismus zu werben, sei es ihm jedoch nicht zumutbar, regelmässig in die Moschee zu gehen, was von Muslimen erwartet werde. Sein Fehlen in der Moschee könne auffallen und es bestehe das Risiko, als offizieller Muslime angezeigt zu werden. Es bestehe deshalb ein unzulässiger psychischer Druck. Bei einer Gesamtbetrachtung erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die detaillierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde und die neu eingereichten Beweismittel ist im Folgenden näher einzugehen. 7.2 Betreffend politisches Profil ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bis auf die einfachen Teilnahmen an den Protesten sechs bis acht Wochen vor der Ausreise nie politisch aktiv war. Nebst den drei Konfrontationen mit der Polizei im Rahmen der Protestteilnahmen, an denen er maskiert war, hatte er auch nie Probleme mit den iranischen Behörden und abgesehen von den folgenlosen Drohungen der Basij-Studenten, auch nicht mit den Basij (A19/15, F35 f., F40 f., F49, F50, F62). Aus reinen Hypothesen und Mutmassungen, eine Überwachungskamera könnte ihn bei der Auseinandersetzung mit der Polizei infolge verrutschter Maske aufgenommen haben (A19/15, F59 ff.) oder die Basij könnten (erst) nach Beginn der Proteste Grund gehabt haben, die Polizei über seine in der Schule geäusserten Ansichten zu informieren, lässt sich keine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine asylrechtlich relevante Verfolgung herleiten. Er kann aus diesen Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten und bringt auch auf Beschwerdeebene nichts Substantielles zur Begründung eines politischen Profils vor. Aufgrund des Gesagten und in Berücksichtigung der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist daher eine asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund der einfachen Demonstrationsteilnahmen, im Rahmen derer er eine Maske trug und auch nicht festgenommen wurde, unwahrscheinlich. Insofern alsdann die neu eingereichten fremdsprachi-gen Dokumentkopien, deren Inhalt der Beschwerdeführer zitiert (act. 7, Beilagen 1 und 2; vgl. auch vorstehend E. 6.2), eine strafrechtliche Verfolgung aufgrund der Demonstrationsteilnahmen nachweisen sollen, ist festzuhalten, dass die schlecht leserlichen, fremdsprachigen und undatierten Kopien mangels Überprüfbarkeit der Echtheit von sehr niedrigem Beweiswert sind. Zudem sind derartige Dokumente selbst im Original gestützt auf öffentlich zugängliche Informationen über iranische Gerichtsdokumente und deren Verbreitung und Beschaffung leicht zu fälschen, weshalb ihr Beweiswert ohnehin stark eingeschränkt ist (vgl. dazu Danish Refugee Council, Ministry of Immigration and Integration, Iran - Judicial Issues - Joint report from the Danish Immigration Service and The Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, and London, United Kingdom, 9 September to 15 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, Februar 2018, Iran - Judicial issues Feb. 2018 [justice.gov]; UK Home Office, Iran - Background Information Version 6.0, Oktober 2019; vgl. dazu auch BVGer Urteil E-5011/2020 vom 17. Juli 2024 E. 7.2). Ausserdem erscheint die Erklärung, sein Vater habe ihm die Beweisdokumente vorenthalten, nachdem er ihn explizit aufgrund der angeblichen Verfolgungsmassnahmen zur Ausreise bewogen habe (A19/15, F32), wenig plausibel und ist daher als nachgeschobene Schutzbehauptung zu erachten. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit beziehungsweise der Echtheit der mit der Beschwerde eingereichten Dokumente ist alsdann bei einer Rückkehr eine Gefährdungslage für den Beschwerdeführer aufgrund der zutreffenden aktuellen Lageeinschätzung der Vorinstanz, insbesondere der Amnestie für die Demonstranten im Iran, unwahrscheinlich (vi-Entscheid, Ziff. II/1 lit. a; vgl. dazu auch www.zeit.de/politik/ausland/2023-03/iran-amnestie-begnadigungen-demonstranten-justiz; https://www.rts.ch/info/monde/13758742-liran-dit-vouloir-gracier-de-nombreux-manifestants-condamnes.html; https://fr.euronews.com/2023/02/05/iran-le-guide-supreme-va-gracier-des-dizaines-de-milliers-de-prisonniers; https://www.lalibre.be/international/moyen-orient/2024/04/07/iran-plus-de-2000-detenus-gracies-a-loccasion-de-la-fin-du-ramadan-PCDDAUK2TRG3FJ57EA253QW37E/; zuletzt abgerufen am 16. September 2024). Nach dem Gesagten vermögen die Dokumente an der oben dargelegten Einschätzung nichts zu ändern. Ebensowenig kann der Beschwerdeführer - aufgrund fehlender persönlicher Betroffenheit - aus den Hinweisen auf Wikipedia-Erklärungen zu «Hudud-Verbrechen», «Mosfede-Fel-Arz» und Agnostizismus oder auf andere öffentliche Quellen, etwas zu seinen Gunsten ableiten (act. 7). Was die Vorbringen im Zusammenhang mit seinem erklärten Agnostizismus betrifft, ist festzustellen dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nichts gegen Leute habe, die einer Religion folgen würden und er spreche sich auch nicht gegen den Glauben oder das islamische Regime aus, vielmehr empfinde er die muslimische Religion als eine sehr schöne Religion (A19/15, F66). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die iranischen Behörden ihn aufgrund seiner agnostischen Haltung in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Visier haben sollten. So geht aus den Akten auch nicht hervor, dass sein als Atheist im Iran lebender Vater, mit dem er alle paar Tage in Kontakt steht (A19/15, F19; A32/15, F12 f.), deswegen in irgendeiner Weise behelligt, benachteiligt oder gar asylrechtlich relevant verfolgt würde, zumal er angeblich einzig einmal eine Arbeitsstelle wegen fehlender muslimischer Kenntnisse, nicht aufgrund des Atheismus, nicht erhalten habe (A19/15, F67; A32/15, F50). Vor diesem Hintergrund überzeugt das Vorbringen einer hypothetischen Verfolgung aufgrund des Nichtbesuchens der Moschee beziehungsweise das Vorliegens eines unerträglichen psychischen Druckes nicht. Weder aus den Hinweisen auf öffentlich zugängliche Berichte zur Ländersituation im Iran (Flüchtlingshilfe, Vereinte Nationen), zu möglichen Strafen bei «Mofsede-Fel-Arz» oder zu Blasphemie, CAT-Entscheiden in anderen Fällen, noch zur Handhabung oder Rechtslage in Deutschland kann der Beschwerdeführer etwas zu seinen Gunsten ableiten (act. 7). 7.3 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie aus den obigen Erwägungen zum Asylpunkt hervorgeht, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. An dieser Einschätzung ändert auch die Stichwahl vom 5. Juli 2024 von Massud Peseschkian zum neuen Staatspräsidenten Irans nichts beziehungsweise aktuell ist nicht von einer wesentlichen Veränderung der massgeblichen Menschenrechtslage im Iran auszugehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 9.4.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen im Iran festzuhalten. Der Vollzug von Wegweisungen in den Iran ist insbesondere auch in Anbetracht der seit dem Tod der jungen kurdischen Iranerin Mahsa Amini am 16. September 2022 an verschiedenen Orten im Iran stattfindenden Proteste und des diesbezüglich rigorosen Vorgehens der iranischen Behörden gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts aktuell weiterhin als grundsätzlich zumutbar zu qualifizieren (vgl. dazu etwa BVGer Urteile E-5011/2020 vom 17. Juli 2024 E.12.2; E-6316/2019 E. 7.3.2 vom 5. Juni 2024; E-3406/2021 und E-3408/2021 vom 10. Juli 2023 E. 12.2 m.w.H.). 9.4.2 In individueller Hinsicht sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran sprechen. Es handelt sich bei ihm um einen jungen, gesunden, ledigen Mann mit einem intakten Beziehungsnetz im Iran (A17/7, Ziff. 2.02, 3.01). Er steht in regelmässigem Kontakt mit seiner Familie (A19/15, F19), bei der er bis zu seiner Ausreise gewohnt hat, und es kann erwartet werden, dass er zu ihr zurückkehren kann. Es ist nicht davon auszugehen, er gerate bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage, zumal sein Vater als Bauingenieur Einkommen generiert (A17/17, Ziff. 1.16.04). Vielmehr ist zu erwarten, dass der unter anderem über sehr gute Englischkenntnisse verfügende Beschwerdeführer (A17/17, Ziff. 1.17.03 f.; A32/15, F26 ff.) die Schule weiterhin besuchen, eine Ausbildung machen oder eine Arbeitstätigkeit aufnehmen kann (vgl. dazu auch vi-Entscheid, Ziff. III/2). 9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der am 18. Juni 2024 geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten in derselben Höhe zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: