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D-5401/2022

D-5401/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am (…) in die Schweiz ein, liess mit Schreiben vom (…) mittels Rechtsvertretung ein Asylgesuch ankündigen und ersuchte am (…) um Asyl. A.b Am 10. Mai 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 13. Mai 2022 das sogenannte Dublin-Gespräch statt. A.c Am 20. September 2022 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführerin brachte dabei vor, sie habe von Geburt an in B._______ gelebt, wo sie zuerst mit ihrer Kernfamilie und zuletzt mit ihrer Tante in einem Haus gelebt habe, das ihrem Grossvater gehört habe. Sie sei von (…) bis (…) zur Schule gegangen. Anschliessend habe sie sich im (…) weitergebildet und ein Zertifikat in (…) erworben. Im Jahr (…) habe sie an einer (…) eine (…)Ausbildung begonnen und gleichzeitig jeweils am Sonntag einen (…)-Kurs belegt. Ihre Ausbildungen habe sie vom Ersparten ihrer Eltern finanziert. Sie habe zwei ältere Schwestern und einen älteren Bruder, die verheiratet seien. Eine der Schwestern und der Bruder würden in Sri Lanka leben. Die andere Schwester, ihre Mutter und ihr Vater würden in der Schweiz leben. Ihre Probleme hätten im Jahr (…) begonnen. Auf dem Weg zum (…)Unter- richt seien Unbekannte auf sie zugekommen und hätten sie nach ihren El- tern gefragt. Eines Tages sei sie erneut angehalten worden, wobei von ihr eine Geldzahlung verlangt worden sei, andernfalls werde sie umgebracht. In der Folge sei sie immer wieder auf dem Weg angehalten worden. Die Angreifer hätten sie sexuell belästigt, Geld verlangt und sie eingeschüch- tert. Einmal hätten sie ihr ein Messer und einmal eine Pistole gezeigt. Wenn sie den Bus genommen habe, seien ihre Peiniger mit anderen Leuten zu- sammengestanden und hätten sie am Körper angefasst; dies seien sexu- elle Handlungen gewesen. Die Absicht der Unbekannten sei vor allem ge- wesen, sie sexuell zu missbrauchen, auch wenn das Geld ebenfalls mas- sgebend gewesen sei. Sie habe sich irgendwie vor ihnen retten und den (…)Unterricht mit einem Zertifikat abschliessen können. Da es ihr seelisch nicht gut gegangen sei, habe sie nach Abschluss des (…)Kurses zu Hause bleiben wollen, was ihr wegen ihrer Armut aber nicht ewig möglich gewe- sen sei, weshalb sie die Ausbildung zur (…) und einen (…)-Kurs begonnen habe. In der Folge sei sie auch auf dem Weg zum (…)Unterricht behelligt

D-5401/2022 Seite 3 worden. Die Angreifer hätten gesagt, dass ihr Vater Schlechtes über sie geschrieben habe. Sie müsse ihnen deshalb Geld von ihm bringen. Auf ihrem Weg habe es eine Seitenstrasse gehabt, dort seien die meisten se- xuellen Vorfälle («bad touches») passiert. Wenn sie jeweils um Hilfe geru- fen habe, seien die Angreifer geflohen und sie habe entkommen können. Zweimal hätten die Angreifer sogar versucht, sie zu entführen. Sie habe sich aber befreien können. Beim zweiten Entführungsversuch habe sie sich am Arm verletzt und ihr Kleid sei zerrissen. Nach diesem letzten Vorfall habe sie mit ihrer Tante entschieden, dass sie nicht mehr zum Unterricht gehe und aus Sri Lanka fliehe und in die Schweiz gehe. Die Angreifer hät- ten bemerkt, dass sie nicht mehr zum Unterricht gehe, weshalb sie am Nachmittag jeweils an das Tor geklopft hätten und abends über die Mauer gesprungen seien und an die Tür geklopft oder Steine gegen das Haus geworfen hätten. Immer wenn sie und ihre Tante geschrien hätten, seien die Nachbarn herbeigerannt, worauf die Angreifer geflohen seien. Sie wisse nicht, wer die Angreifer gewesen seien, es seien unterschiedliche Personen gewesen und sie hätten Masken getragen. Es könne sein, dass die Angreifer Leute gewesen seien, die von ihrem Vater geschädigt worden seien, als er noch bei der Zeitung gearbeitet habe; Leute, die mit der Politik zu tun hätten. Während der Coronazeit, ab dem Jahr (…), bis zu ihrer Aus- reise anfangs (…) seien sie wegen der Ausgangsperre nicht mehr gekom- men, in jener Zeit habe sie aber ab und zu Anrufe auf das Haustelefon bekommen, bei welchem Geldzahlungen von ihr verlangt worden seien. Insgesamt sei es zu etwa zehn bis fünfzehn Übergriffen gekommen. Aus Angst, von den Angreifern umgebracht zu werden, und mangels Beweisen habe sie die Vorfälle nicht der Polizei gemeldet. Mit Hilfe des Vaters ihrer Freundin sei sie schliesslich geflohen, um ihr Leben und ihre Ehre zu schüt- zen. Ihre Tante habe ihren Eltern erzählt, dass die Unbekannten auch heute noch vorbeikommen und nach ihr fragen würden. Sie hätte bei einer Rückkehr in Sri Lanka keinen Schutz und müsste sterben. Wegen diesen Problemen müsse sie viel überlegen, weshalb sie (…) und (…) habe. Sie habe sich im Bundesasylzentrum (BAZ) wegen ihrem (…), wegen einer (…), wegen (…) und wegen (…) an das medizinische Betreu- ungspersonal gewandt. In Sri Lanka sei es ihr nicht möglich gewesen, zum Arzt zu gehen. A.d Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte die Beschwerde- führerin eine Identitätskarte zu den Akten.

D-5401/2022 Seite 4 A.e Das Asylverfahren der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom

21. September 2022 dem erweiterten Verfahren zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 – eröffnet am 25. Oktober 2022 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei- genschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zudem verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeich- nis. C. Mit Eingabe vom 24. November 2022 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie bean- tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigen- schaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Un- zulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Bekannt- gabe der mit dem vorliegenden Verfahren betrauten Gerichtspersonen und der Art der Auswahl dieser Gerichtspersonen sowie, im Falle eines Eingriffs in diese Auswahl, die Bekanntgabe der objektiven Kriterien hierfür. Dazu sei ihr Einsicht in die Datei der entsprechenden Software des Bundesver- waltungsgerichts zu gewähren und offenzulegen, wer die Auswahl getrof- fen habe. Zudem sei das Dokument mit der Spruchkörperbildung offenzu- legen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, ein Bericht des Onli- nemagazins Republik vom 11. Oktober 2022 «Zurück in Sri Lanka begann der Albtraum» und das anonymisierte Urteil des BVGer E-6427/2017 vom

29. Juli 2019 (alles in Kopie) bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 25. November 2022 den Ein- gang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2022 hielt die Instruktionsrichte- rin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und teilte ihr den Spruchkörper unter Vorbehalt von Änderungen mit. Zudem forderte sie die Beschwerdeführerin auf,

D-5401/2022 Seite 5 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– bis zum 16. Dezember 2022 zu leisten. F. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. Der Eingabe lag eine Fürsorgebestätigung vom (…) bei.

Erwägungen (45 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2.1 Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde der Beschwerdefüh- rerin mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2022 bereits mitgeteilt; er hat sich zwischenzeitlich nicht geändert. Die Richterinnen des

D-5401/2022 Seite 6 Spruchgremiums wurden im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automati- siert bestimmt. Eine manuelle Ergänzung wurde nicht vorgenommen.

E. 2.2 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den ent- sprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Aktenein- sichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG un- terstehen (vgl. Grundsatzurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5 m.w.H.).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Die Asyldossiers der Eltern der Beschwerdeführerin (N […]) und ihrer Schwester (N […]) wurden im Rahmen des vorliegenden Beschwerdever- fahrens beigezogen.

E. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben (unzureichende und willkürliche Beweiswürdigung, unvollständige und unrichtige Abklä- rung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive der Begründungspflicht). Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorin- stanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

D-5401/2022 Seite 7 Die Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, gebietet, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2. Aufl. 2019, N 5 ff. zu Art. 35 VwVG). Dabei kann sich die verfü- gende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, sie hat aber zumindest die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich lei- ten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfü- gung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachver- halt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berück- sichtigt hat (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., N 16 zu Art. 12 VwVG).

E. 5.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Asylakten der Eltern der Beschwerdeführerin (N […]) sowie ihrer Schwester (N […]) zentrale Informationen für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens enthalten würden. Dem Aktenverzeichnis des SEM lasse sich aber kein Eintrag zum Beizug der fraglichen Akten entnehmen. Zwar gebe das SEM in der ange- fochtenen Verfügung an, die entsprechenden Asyldossiers konsultiert zu haben, eine Auseinandersetzung damit fehle aber. Am Ende der Argumen- tation zur Flüchtlingseigenschaft werde lediglich pauschal festgehalten, dass an der Einschätzung auch die Akten des Vaters und der Schwester nichts zu ändern vermöchten, zumal die Beschwerdeführerin nie Probleme mit den Behörden oder irgendwelchen Organisationen gehabt habe. Damit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Zudem verletze das SEM den im Asylverfahren geltenden Grundsatz des Vorrangs des Beweises, indem es mit einer Plausibilitätsargumentation versuche, den Beweiswert der verfügbaren objektiven Beweise herunterzuspielen. Das SEM habe dem familiären Hintergrund der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung nicht genügend Rechnung getragen und die diesbezüglich ver- fügbaren Beweismittel nicht korrekt gewürdigt. Die Argumentation des

D-5401/2022 Seite 8 SEM bezüglich der Verfolgungsmotivation und die Identität der Verfolger zeuge von einer unsorgfältigen und nicht ernsthaften Auseinandersetzung mit den Vorbringen und damit einer Verletzung der Begründungspflicht. Weiter widerspreche das SEM bezüglich der Schutzfähigkeit und Schutz- willigkeit des sri-lankischen Staates diametral den aktuellen Länderhinter- grundinformationen. Zudem habe es das SEM vollständig unterlassen zu beurteilen, wie die Verfolgungsstruktur heute bei einer Rückkehr aussehen würde. Das SEM hätte das individuelle Profil der Beschwerdeführerin vor den aktuellen Entwicklungen diskutieren müssen. Zudem sei aktuell ganz grundsätzlich fraglich, ob irgendjemand in die herrschenden Verhältnisse nach Sri Lanka zurückgeschickt werden könne. Weiter stütze das SEM seine Behauptungen auf keinerlei Quellen ab. Zudem werde aus der vor- genommenen Beurteilung klar, dass das SEM die Entwicklung in Sri Lanka nicht aufmerksam verfolge, respektive diese für seine Asylentscheide nicht heranziehe. Diese Weigerungshaltung stelle eine willkürliche Beweiswür- digung dar. Das SEM wäre im Sinne der Untersuchungsmaxime gehalten gewesen, den aktuellen Länderhintergrund respektive die tatsächliche dro- hende Verfolgungsgefahr bei einer Rückführung zu eruieren. Weiter habe das SEM seine eigene Länderanalyse, «Focus Sri Lanka, Lagefortschrei- bung vom 29. Juli 2021», nicht herangezogen. Damit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine unvollständige und unrichtige Sachver- haltsabklärung vor. Auch bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs habe das SEM keine aktuelle Analyse vorgenommen, obwohl es von Am- tes wegen dazu verpflichtet gewesen wäre. Es berücksichtige weder die neusten Erkenntnisse zur aktuellen Sicherheitslage und Wirtschaftslage in Sri Lanka, noch die eingereichten Beweismittel und ihre Ausführungen, ge- schweige denn würdige es diese.

E. 5.4 Das SEM hat unter Beizug der Akten N (…) (Eltern der Beschwerde- führerin) und N (…) (Schwester der Beschwerdeführerin) geprüft, ob eine Reflexverfolgung respektive die Gefahr, eine solche zu erleiden, bestehe. Es hat sich mit der Identität der Verfolger auseinandergesetzt und ausge- führt, weshalb der sri-lankische Staat bezüglich dieser Übergriffe und ge- genüber der Beschwerdeführerin schutzfähig und -willig sei. Zudem hat es abgeklärt, ob allenfalls bei einer Rückkehr eine Verfolgungsstruktur vor- liege. Es ist dabei auf die neusten Entwicklungen in Sri Lanka eingegan- gen, namentlich auf die Situation seit der Wahl Ranil Wickremesinghes am

20. Juli 2022, und hat die Auswirkungen dieser Entwicklungen auf die Be- schwerdeführerin abgeklärt. Ferner ist es auch auf die allgemeine Sicher- heitslage sowie die Wirtschaftskrise und deren Auswirkungen auf die

D-5401/2022 Seite 9 Beschwerdeführerin eingegangen. Es hat dabei nachvollziehbar und hin- reichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Be- schwerdeführerin auseinandergesetzt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör, mitunter die Begründungs- pflicht, verletzt oder den Sachverhalt nicht vollständig respektive unrichtig erstellt haben sollte. In der Beschwerde wird verkannt, dass die diesbezüg- lichen Rügen offensichtlich materiell-rechtlicher Natur sind. Die Beschwer- deführerin übt Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM. Es handelt sich dabei um eine Kritik in der Sache selbst (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publi- ziert]). Diesbezüglich kann an dieser Stelle auf die materiellen Erwägungen verwiesen werden. Dasselbe gilt hinsichtlich der geltend gemachten Ver- letzung von Beweisregeln, die ebenfalls Gegenstand der materiell-rechtli- chen Würdigung bildet. Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt in diesem Zu- sammenhang keine eigenständige Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht einer eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV. Abgesehen davon ist die geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots auch nicht genügend substanziiert, zumal eine andere Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz als von der Beschwerdeführerin gewünscht noch keine Willkür bedeutet.

E. 5.5 Weiter ist der Einwand, das SEM habe in seinem Entscheid keine Quel- lenangaben angeführt, als nicht stichhaltig zu erachten. Das SEM ist nicht verpflichtet, seine jeweils aktuell verwendeten Länderinformationen in sei- nem Entscheid zu zitieren, zumal es sich bei der Einschätzung der Situa- tion auf allgemeine und öffentlich zugängliche Informationsquellen stützt, bei welchen das SEM keine Offenbarungspflicht trifft (vgl. Urteil des BVGer D-227/2023 vom 3. Mai 2023 E. 3.4.2).

E. 5.6 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegeh- ren sind abzuweisen.

E. 6 Die Beschwerdeführerin ersuchte für den Fall der Ablehnung ihres Rück- weisungsantrags die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Nachrei- chung von Beweismitteln zur anhaltenden Behelligung in Sri Lanka (vgl. Rechtsmittelschrift S. 19). Die Beschwerdeführerin hatte bis zum Urteils- zeitpunkt hinreichend Gelegenheit und auch die Obliegenheit (Art. 8

D-5401/2022 Seite 10 AsylG), sich um die Einreichung weiterer Beweismittel zu bemühen, worauf sie bereits mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2022 hingewiesen worden ist. Dies hat sie offensichtlich nicht getan und bis heute keine ent- sprechenden Dokumente nachgereicht. Es besteht demnach keine Veran- lassung, eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen. Der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen. Der Sachverhalt ist als voll- ständig erstellt zu erachten.

E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da- rauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2).

E. 8.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid in materieller Hinsicht da- mit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG nicht standhielten. Dabei könne offengelassen werden, ob die Sachdarstellung glaubhaft sei. Den Akten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach es sich bei der geltend gemachten Verfolgung um eine behördliche handle. Es sei von einer Drittverfolgung auszugehen. Selbst wenn es sich bei den unbekann- ten Personen um (ehemalige) Politiker handeln würde, über welche der Vater Artikel verfasst habe, sei gestützt auf die Aktenlage nicht ersichtlich, dass es sich bei den besagten Belästigungen um eine formelle, struktu- rierte Verfolgung der Regierung handle. Dies vor allem vor dem Hinter- grund, dass die Beschwerdeführerin nie Probleme mit den Behörden oder

D-5401/2022 Seite 11 irgendwelchen Organisationen gehabt habe. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann flücht- lingsrechtlich relevant, wenn der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Sie habe sich nie an die sri-lankische Polizei gewandt. Sri Lanka ver- füge über funktionierende und wirksame Polizei- und Justizorgane. Es gäbe vorliegend keine Hinweise darauf, dass Sri Lanka Übergriffe der vor- gebrachten Art dulde oder stütze, womit von der grundsätzlichen Schutz- fähigkeit und -willigkeit auszugehen sei. Es sei ihr durchaus zuzumuten, sich bei Übergriffen der geschilderten Art an die zuständigen Behörden oder Institutionen zu wenden und um Schutz nachzusuchen. Entsprechend sei die Beschwerdeführerin nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Weiter sei anhand von sogenannten Risikofaktoren zu prüfen, ob die Be- schwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begrün- dete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Zwar könne sie als Rückkehrerin am Flughafen zu ihrem Hin- tergrund befragt werden, diese Befragung allein würde aber keine flücht- lingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme darstellen. Zudem würden Rückkehrer regelmässig auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Er- fassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person aufgesucht und befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen würden grund- sätzlich kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass annehmen. Die Be- schwerdeführerin habe nicht geltend gemacht, vor ihrer Ausreise flücht- lingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei sie bis (…) in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch (…) Jahre in ihrem Heimatstaat gelebt. Allfällige im Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehende Risikofaktoren vermöchten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulö- sen. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. Auch die ak- tuelle politische Situation vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Überwachung und Einschüchterungen von Minderheiten, Menschen- rechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, De- monstrierenden und weiteren regierungskritischen Personen könnten zwar auch unter dem neuen Präsidenten nicht ausgeschlossen werden. Den- noch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der aktuellen politischen Situation sei ein persönlicher Bezug der asylsu- chenden Person zu diesen Entwicklungen. Den Akten seien keine

D-5401/2022 Seite 12 Hinweise auf eine relevante Verschärfung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien damit nicht gegeben. Somit be- stehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu- kunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. An dieser Einschätzung vermöchten auch die Akten ihres Va- ters und ihrer Schwester nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführerin nie Probleme mit den Behörden oder irgendwelchen Organisationen ge- habt habe.

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in ihrer Rechtsmitteleingabe zu- nächst, dass seit der Anhörung vom 20. September 2022 wiederum unbe- kannte Personen bei ihrer Tante im Elternhaus aufgetaucht seien und nach ihr gefragt hätten. Es sei folglich klar, dass ein anhaltendes Verfolgungsin- teresse bestehe und es nur eine Frage der Zeit sei, bis die Verfolger von ihrer Flucht wissen würden. Ferner habe sie im erstinstanzlichen Verfahren aufgezeigt, dass sie heute in Sri Lanka wegen ihrer familiären Verbindun- gen zur Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), der bereits erfolgten und anhaltenden behördlichen Suche und den weiteren Risikofaktoren als al- leinstehende junge Frau unter Berücksichtigung der verschlechterten Si- cherheits- und Menschenrechtslage verfolgt werde. Ihr Vater und die Schwester seien für Medien der LTTE respektive dieser nahestehende Me- dien in Sri Lanka tätig gewesen und deswegen asylrelevant verfolgt. Nach deren Flucht in die Schweiz und der anschliessenden Flucht der Mutter sei sie (die Beschwerdeführerin) – aufgrund ihrer Verwandtschaft – in den Fo- kus der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten. Aus dem Umstand, dass die Verfolger um ihren familiären Hintergrund Bescheid gewusst hätten, er- gebe sich, dass diese in Verbindung mit den Behörden gestanden hätten. Es sei dabei zu massiven Verfolgungshandlungen und auch sexuellen Übergriffen gekommen, infolge welcher sie sich schliesslich zu ihrer Fami- lie in die Schweiz abgesetzt habe. Dass sie – als junge alleinstehende Frau – die Drohung ihrer Verfolger, sie bei Anzeigeerstattung zu bestrafen, sehr ernst genommen habe, dürfe ihr keinesfalls vorgeworfen werden. Die sri-lankischen Sicherheitskräfte würden gerade gegenüber Personen mit einschlägigem familiärem Hintergrund in willkürlicher Weise agieren. Eine junge, alleinstehende Frau habe dabei das Schlimmste zu befürchten. Vor allem aber würde sie spätestens mit ihrer Anzeige in den Fokus der Be- hörde gelangen. Aus Sicht der sri-lankischen Behörden sei es nichts als naheliegend, sie als Mitwisserin oder Komplizin der Machenschaften ihrer Verwandten zu betrachten. Dies bezeuge in den Augen der sri-lankischen

D-5401/2022 Seite 13 Behörden auch eine anhaltende separatistische Überzeugung und einen Willen zum Wiederaufbau der LTTE. Folglich sei sie von den willkürlichen Verschärfungen des Prevention of Terrorism Act (PTA) betroffen und aktuell generell einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie den „Verdacht auf eine extremistische Ge- sinnung“ gleich mehrfach erfülle. Dadurch riskiere sie eine sofortige will- kürliche Verhaftung unter dem PTA bei einer etwaigen Rückkehr nach Sri Lanka, welcher sie sich nicht entziehen könne. Somit ergebe sich, dass sie aufgrund ihres Risikoprofils und der Tatsache, dass sie sich durch ihre Flucht in eines der grössten tamilischen Diasporazentren weltweit, wo ihre Verwandten mit Beziehungen zu den LTTE weilen und zudem der Haupt- sitz des UN-Menschenrechtsrat situiert sei, noch mehr in das Visier der sri- lankischen Sicherheitskräfte gerückt sei und bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Terrorverdächtige festge- nommen würde und ihr mit einer Wahrscheinlichkeit von 80% Folter und unmenschliche Behandlung drohe. Indem sie bereits behördlichen Verfol- gungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, erfülle sie heute einen hoch- aktuellen Hochrisikofaktor für eine potenzielle asylrelevante Gefährdung in Sri Lanka. Es sei zudem nicht auszuschliessen, dass sie – als Opfer sexu- eller Gewalt und alleinstehende junge Frau – bei der Wiedereinreise so oder so (sei dies auch «nur» aus finanziellen Motiven) in den Fokus der sri- lankischen Sicherheitskräfte oder deren Schergen geraten würde und da- mit zu rechnen hätte, wiederum entsprechenden Misshandlungen ausge- setzt zu sein. Es gehe aber nicht nur darum, ihr Profil unter den vom BVGer erarbeiteten Risikofaktoren von 2016 zu prüfen, sondern anzuerkennen, dass die willkürliche Erweiterung des PTA und dessen aktuell intensivierte Anwendung einen neuen Risikofaktor darstelle. Ebenso sei unter Berück- sichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka (vgl. Seiten 20–34 der Be- schwerdeschrift) klar, dass die Gefahr einer Verfolgung gestiegen sei. Sie erfülle den asylrechtlichen Flüchtlingstatbestand gemäss Art. 3 AsyIG. Es bestehe somit ein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich die Verfol- gung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver- wirklichen werde.

E. 9.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich nach dem Gesagten auf eine Re- flexverfolgung aufgrund der journalistischen Tätigkeiten ihres Vaters und ihrer Schwester, welchen in der Schweiz Asyl gewährt worden ist.

E. 9.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine

D-5401/2022 Seite 14 Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; EMARK 1994 Nr. 17).

E. 9.3 Der Vater der Beschwerdeführerin und ihre Schwester sind im Jahr (…) aus Sri Lanka in die Schweiz geflüchtet, weil sie aufgrund ihrer journalisti- schen Tätigkeiten behelligt worden waren (vgl. act. SEM Vorhaben N […] A1/12 sowie act. SEM Vorhaben N […] A1/10). Die Beschwerdeführerin selbst hatte gemäss eigenen Angaben nie persönlich Probleme mit den sri- lankischen Behörden oder irgendwelchen Organisationen (vgl. act. SEM 1162643-34/25 F199 f.). Dies, obwohl sie nach der Flucht ihres Vaters und ihrer Schwester weiterhin in ihrem Elternhaus gewohnt hat. Auch die bei- den älteren Geschwister der Beschwerdeführerin, die nach wie vor in Sri Lanka leben, werden nicht belästigt (vgl. act. SEM 1162643-35/25 F189). Es ist keine plausible Erklärung erkennbar, weshalb die sri-lankischen Be- hörden plötzlich doch ein ernsthaftes Interesse an der Beschwerdeführerin

– jedoch nicht an ihren beiden Geschwistern in Sri Lanka – aufgrund der journalistischen Tätigkeit ihres Vaters und ihrer Schwester entwickelt ha- ben sollten, ohne dass sich die Beschwerdeführerin selber exponiert hat. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie sei nach der Ausreise ihrer Mut- ter in den Fokus der Behörden gelangt (vgl. act. SEM 1162643-34/25 F188 und Beschwerde Ziff. 4.1), ist nicht nachvollziehbar. Hätten die sri-lanki- schen Behörden wegen der journalistischen Tätigkeit des Vaters und der Schwester tatsächlich ein ernsthaftes Interesse an deren Familie, ist davon auszugehen, dass sie nicht jahrelang zugewartet und abgewartet hätten, bis die Mutter der Beschwerdeführerin ausgereist ist. Insgesamt enthalten die Vorbringen der Beschwerdeführerin keine ausreichenden Hinweise, aus denen auf eine nachvollziehbar erscheinende begründete Furcht vor Reflexverfolgung in Bezug auf ihre Person geschlossen werden kann.

E. 9.4 An dieser Einschätzung vermögen auch die angeblichen Übergriffe durch Unbekannte ab dem Jahr (…) bis zu ihrer Ausreise nichts zu ändern. Wie die Vorinstanz erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht die – ins- besondere auf Beschwerdeebene vertieft vorgebrachte – Verbindung der Übergriffe zum sri-lankischen Staat als konstruiert. Die Beschwerdeführe- rin hat anlässlich der Anhörung vom 20. September 2022 ausgesagt, nicht zu wissen, wer die Angreifer gewesen seien. Sie vermutet lediglich, dass es Leute sind, die mit der Politik zu tun haben, weil diese angeblich gesagt hätten, sie seien durch die Zeitungsartikel ihres Vaters geschädigt worden

D-5401/2022 Seite 15 (vgl. act. SEM 1162643-34/25 F123 und F193 f.). Es gelingt der Beschwer- deführerin jedoch nicht, eine solche Verbindung darzulegen. Aus dieser Aussage allein kann nicht auf eine staatliche Verfolgung geschlossen wer- den. Den Akten der Beschwerdeführerin ist vielmehr zu entnehmen, dass es sich bei den Angreifern um private Dritte handelte, die aus monetären sowie – angeblich hauptsächlich – sexuellen Motiven und ohne politische Komponente handelten (vgl. act. SEM 1162643-35/25 F123). Vor dem Hin- tergrund, dass die Beschwerdeführerin mehrere Jahre trotz der Probleme ihres Vaters und ihrer Schwester unbehelligt in ihrem Elternhaus weiterle- ben konnte, sich die Angreifer mit «bad touches» und zwei ohne Nachdruck ausgeführten Entführungsversuchen – die Angreifer seien angeblich je- weils geflüchtet, wenn andere Leute dazugekommen seien (vgl. act. SEM 1162643-34/25 F123) – begnügt haben, die beiden in Sri Lanka lebenden Geschwister nicht in ihr Visier geraten sind (vgl. act. SEM 1162643-35/25 F189), die Beschwerdeführerin legal aus Sri Lanka ausreisen konnte (vgl. act. SEM 1162643-33/2 F94 ff.) sowie die Angreifer nicht versucht haben, über die Beschwerdeführerin an den Vater oder die Schwester zu gelan- gen, kann nicht von einer staatlichen Verfolgung ausgegangen werden.

E. 9.5 Da auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass es sich bei den geltend gemachten Verfolgungshandlungen um Übergriffe durch nichtstaatliche Dritte gehandelt hat, ist zu prüfen, ob diese flüchtlingsrecht- lich relevant sind. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte ist aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlings- rechtlich relevant, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann. Der Schutz vor privater (beziehungs- weise nichtstaatlicher) Verfolgung ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und ef- fizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines sol- chen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur so- genannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7). Dabei ist allerdings nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jeder- zeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2).

E. 9.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht praxisgemäss von der Schutzfä- higkeit und dem Schutzwillen des sri-lankischen Staates gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern aus, auch gegenüber der tamilischen Bevölke- rung (vgl. Urteile des BVGer E-1467/2020 vom 26. Mai 2023 E. 5.4.3 m.w.H.; D-1530/2020 vom 16. August 2023 E. 5.2.1; D-5008/2022 vom 23.

D-5401/2022 Seite 16 Oktober 2023 E. 6.2). Daran ändert auch die Argumentation nichts, sie hätte als junge, alleinstehende und tamilische Frau mit einschlägigem fa- miliärem Hintergrund von den Sicherheitskräften das Schlimmste zu be- fürchten. Dabei handelt es sich um eine rein subjektive, hypothetische Ein- schätzung. Die Beschwerdeführerin hat die Behörden gemäss eigenen Aussagen nie um Schutz ersucht (vgl. act. SEM 1162643-34/25 F173). So- mit hatten die sri-lankischen Behörden in Unkenntnis von den Vorfällen von vornherein gar keine Möglichkeit, ihr Hilfe und Schutz zu bieten. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde wäre es der Beschwerdeführerin durch- aus zumutbar gewesen, die sri-lankischen Sicherheitskräfte um Schutz zu ersuchen. Die Begründung der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht zur Polizei gegangen sei, weil sie keine richtigen Beweise gehabt habe und die Angreifer sie eventuell umgebracht hätten (vgl. act. SEM 1162643-34/25 F174), vermag offensichtlich nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführerin gelingt nicht, darzulegen, dass der sri-lankische Staat in ihrem Fall nicht schutzfähig und schutzwillig wäre. Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Sri Lanka hinreichenden Schutz vor erneuten Über- griffen durch die heimatlichen Sicherheitskräfte im Sinne der Schutztheorie erhalten wird. Damit ist kein subsidiärer Schutz der Schweiz nötig.

E. 9.7.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass An- gehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter aus- gesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindungen zu den LTTE, frühere Verhaftungen und exilpo- litische Aktivitäten) sind als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein ge- nommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen können. Demge- genüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Von den Rück- kehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach An- sicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen

D-5401/2022 Seite 17 Separatismus wieder aufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde skizzierte Lage in Sri Lanka ändert nichts an der bisherigen Lageeinschätzung (vgl. Urteil des BVGer E-1467/2020 vom 26. Mai 2023 E. 6.2 m.w.H.).

E. 9.7.2 Die Beschwerdeführerin ist nie ins Visier der heimatlichen Behörden geraten (vgl. dazu oben E. 9.3 f.). Ihr war es zudem möglich, legal aus Sri Lanka auszureisen (vgl. act. SEM 1162643-33/2 F94 ff.). Zudem ist sie nicht exilpolitisch tätig. Sie wurde zu keinem Zeitpunkt einer Straftat be- zichtigt. Soweit aus den Akten ersichtlich ist, verfügt sie über keine Narben. Allein aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und der etwa (…) Lan- desabwesenheit kann keine Gefährdung abgeleitet werden. Es erscheint aufgrund des Gesagten als unwahrscheinlich, dass sie in einer "Stop List" aufgeführt sein soll. Obwohl nicht auszuschliessen ist, dass sie bei einer Rückkehr im Rahmen eines sogenannten «Background Checks» (Befra- gung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) von den sri- lankischen Behörden befragt wird, vermag dieser Umstand noch keine Asylrelevanz zu begründen. Unter Würdigung aller Umstände ist somit an- zunehmen, dass die Beschwerdeführerin von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Sepa- ratismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lanki- schen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihr per- sönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

E. 9.8 Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Flücht- lingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 10.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-5401/2022 Seite 18

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sämtliche Vor- bringen auch in Bezug auf die Wegweisung eine Rolle spielen würden. Sie als Tamilin, die nach (…) Jahren (recte: rund […] Jahre) aus einem «Hoch- risikoland» nach Sri Lanka zurückkehren würde, gehöre zu einer klar defi- nierten Gruppe und werde deshalb aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit systematisch in Sri Lanka verfolgt. Es handle sich bei dieser Gruppenzu- gehörigkeit nicht um die Verfolgung einer ganzen Volks- oder Berufs- gruppe. Zudem seien die erneut dokumentierten Verschlechterungen der Menschenrechts-, Sicherheits- und Versorgungslage, welche mit den dar- gelegten Berichten belegt sei, auch (und insbesondere) hier zu

D-5401/2022 Seite 19 berücksichtigen. Ihre Verstossung sei eine dauerhafte Misere und ein Elend und solchermassen als Verletzung von Art. 3 EMRK zu werten.

E. 11.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer- deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran- kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – keine Anwendung finden. Eine Rück- kehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka ist demnach unter dem As- pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 11.2.3 Sodann ergeben sich aus den Akten keine ernsthaften Anhalts- punkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihr unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Es ergeben sich keine konkreten Hinweise da- rauf, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenann- ten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wäre (vgl. oben E. 9). Sollte sie nach ihrer Rückkehr erneut seitens Dritten behelligt werden oder solches befürchten, hätte sie sich an die zuständigen heimatlichen Behörden zu wenden. Ferner lässt die allgemeine Menschen- rechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen. Dies gilt auch unter Berücksichti- gung der jüngsten wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. Urteil des BVGer D-4210/2020 vom 16. November 2023 E. 9.2.3).

E. 11.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig.

D-5401/2022 Seite 20

E. 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.

E. 11.3.2 Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass für sie das Risiko bestehe, im Sinne einer konkreten Gefährdung jederzeit Opfer einer Festnahme, Verschleppung oder Tötung durch die Sicherheitskräfte oder paramilitärischen Kräfte werden zu können. Nach Sri Lanka zurück- kehrenden Tamilinnen würden bereits am Flughafen Verhöre und Verhaf- tung verbunden mit einer Misshandlungsgefahr drohen und auch danach bestehe die Gefahr von Behelligungen, Belästigungen und Misshandlun- gen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen. Mitzube- rücksichtigen sei auch hier die Ausweitung und willkürliche Anwendung des PTA und die daraus resultierende Gefährdung für tamilische Rückkehrer. Schliesslich sei auf die desolaten Zustände in Sri Lanka infolge der herr- schenden Wirtschaftskrise hinzudeuten. Es sei jederzeit mit einer Eskala- tion zu rechnen und die Versorgungslage mit Grundnahrungsmitteln, Treib- stoff und Medikamenten sei desaströs. Sie hätte alleine aufgrund des Um- standes, dass sie als alleinstehende, junge Tamilin aus einer gesuchten Familie nach Sri Lanka zurückkehren würde zu befürchten, jederzeit Opfer von weiteren Behelligungen zu werden. Sei dies auch nur aufgrund des Umstandes, dass sie ein ideales Opfer für Erpressungsversuche darstelle. Da sie bereits sexuelle Übergriffe erlebt habe, sei alles daran zu setzen, dass sie nicht nochmals entsprechenden Strukturen ausgesetzt werde.

E. 11.3.3 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegwei- sungsvollzug in die Nordprovinz (dem Herkunftsort B._______ der Be- schwerdeführerin) zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumut- barkeitskriterien, insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom- mens- und Wohnsituation, bejaht werden können (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3; zuletzt bestätigt im Urteil D-4210/2020 vom 16. November 2023 E. 9.3.1). Zwar soll nicht in Abrede gestellt werden, dass sich Sri Lanka derzeit wirtschaftlich in einer schwie- rigen Krisensituation befindet, welche im Jahr 2022 zu Unruhen und der Ausrufung eines Notstandes während einiger Tage geführt hat (vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Wirtschaftskrise und

D-5401/2022 Seite 21 Gesundheitsversorgung, Bern, 13. Juli 2022). Diese Schwierigkeiten be- treffen indessen die gesamte sri-lankische Bevölkerung und vermögen nicht zur Annahme zu führen, die Beschwerdeführerin werde nach der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Die (…)-jährige Beschwer- deführerin ist im zum C._______-Distrikt gehörenden B._______ geboren und lebte dort bis zu ihrer Ausreise im Jahr (…). Gemäss ihren Angaben leben ihre Tante, mit welcher sie zuletzt in ihrem Elternhaus gelebt hat, sowie zwei ihrer älteren Geschwister im Bezirk C._______ (vgl. act. SEM 1162643-34/25 F62 und F84). Die Beschwerdeführerin verfügt sodann über eine Schulbildung und hat bereits Weiterbildungskurse im (…) und im (…)-Bereich absolviert. Zudem hat sie die Ausbildung zur (…) begonnen (vgl. act. SEM 1162643-34/25 F36). Vor diesem Hintergrund ist davon auszuge- hen, dass sie an ihre berufliche Laufbahn anknüpfen kann, auch wenn sie die Ausbildung zur (…) abgebrochen hat und mit Blick auf die wirtschaftli- che Lage in Sri Lanka die Finanzierung ihres Lebensunterhalts mit gewis- sen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte. Zudem wird sie bei ihrer Rück- kehr über eine Unterkunft, ihr Elternhaus, verfügen sowie bei der Wieder- eingliederung bei Bedarf auf die Unterstützung durch ihre Familiengehöri- gen zurückgreifen können.

E. 11.3.4 In gesundheitlicher Hinsicht ist Folgendes festzustellen: Die Be- schwerdeführerin brachte im erstinstanzlichen Verfahren vor, sie habe (…) und (…) sowie (…); wegen den erlebten Problemen in Sri Lanka müsse sie viel überlegen (vgl. act. SEM 1162643-34/25 F10 ff.). Trotz Aufforderung des SEM und obwohl die Beschwerdeführerin rechtlich vertreten ist, wur- den bis zum heutigen Urteil keine ärztlichen Unterlagen zu den Akten ge- reicht, wozu die Beschwerdeführerin gegebenenfalls aufgrund ihrer Mitwir- kungspflicht (Art. 8 AsylG) gehalten gewesen wäre. Sodann wurden auf Beschwerdeebene keine medizinischen Probleme mehr geltend gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten, jedoch unbelegt gebliebenen Beschwerden der Beschwer- deführerin nicht als derart gravierend, dass sie der Zumutbarkeit eines Voll- zugs der Wegweisung entgegenstehen würden. Zudem bestünden diesbe- züglich auch Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka (vgl. zur [aktuellen] Gesundheitsversorgung in Sri Lanka Urteil D-4210/2020 vom 16. Novem- ber 2023 E. 9.3.2). Es besteht für das Gericht auch keine Veranlassung, weitere (medizinische) Abklärungen zu treffen.

E. 11.3.5 Der Wegweisungsvollzug erweist sich als zumutbar.

D-5401/2022 Seite 22

E. 11.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos geworden.

E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese beantragte mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 indessen die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Dieses Gesuch ist gutzu- heissen, da die Begehren nicht von vornherein aussichtslos waren und die Bedürftigkeit belegt ist (vgl. Fürsorgebestätigung vom 10. Dezember 2022). Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

D-5401/2022 Seite 23

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5401/2022 Urteil vom 24. Januar 2024 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am (...) in die Schweiz ein, liess mit Schreiben vom (...) mittels Rechtsvertretung ein Asylgesuch ankündigen und ersuchte am (...) um Asyl. A.b Am 10. Mai 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 13. Mai 2022 das sogenannte Dublin-Gespräch statt. A.c Am 20. September 2022 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführerin brachte dabei vor, sie habe von Geburt an in B._______ gelebt, wo sie zuerst mit ihrer Kernfamilie und zuletzt mit ihrer Tante in einem Haus gelebt habe, das ihrem Grossvater gehört habe. Sie sei von (...) bis (...) zur Schule gegangen. Anschliessend habe sie sich im (...) weitergebildet und ein Zertifikat in (...) erworben. Im Jahr (...) habe sie an einer (...) eine (...)Ausbildung begonnen und gleichzeitig jeweils am Sonntag einen (...)-Kurs belegt. Ihre Ausbildungen habe sie vom Ersparten ihrer Eltern finanziert. Sie habe zwei ältere Schwestern und einen älteren Bruder, die verheiratet seien. Eine der Schwestern und der Bruder würden in Sri Lanka leben. Die andere Schwester, ihre Mutter und ihr Vater würden in der Schweiz leben. Ihre Probleme hätten im Jahr (...) begonnen. Auf dem Weg zum (...)Unterricht seien Unbekannte auf sie zugekommen und hätten sie nach ihren Eltern gefragt. Eines Tages sei sie erneut angehalten worden, wobei von ihr eine Geldzahlung verlangt worden sei, andernfalls werde sie umgebracht. In der Folge sei sie immer wieder auf dem Weg angehalten worden. Die Angreifer hätten sie sexuell belästigt, Geld verlangt und sie eingeschüchtert. Einmal hätten sie ihr ein Messer und einmal eine Pistole gezeigt. Wenn sie den Bus genommen habe, seien ihre Peiniger mit anderen Leuten zusammengestanden und hätten sie am Körper angefasst; dies seien sexuelle Handlungen gewesen. Die Absicht der Unbekannten sei vor allem gewesen, sie sexuell zu missbrauchen, auch wenn das Geld ebenfalls massgebend gewesen sei. Sie habe sich irgendwie vor ihnen retten und den (...)Unterricht mit einem Zertifikat abschliessen können. Da es ihr seelisch nicht gut gegangen sei, habe sie nach Abschluss des (...)Kurses zu Hause bleiben wollen, was ihr wegen ihrer Armut aber nicht ewig möglich gewesen sei, weshalb sie die Ausbildung zur (...) und einen (...)-Kurs begonnen habe. In der Folge sei sie auch auf dem Weg zum (...)Unterricht behelligt worden. Die Angreifer hätten gesagt, dass ihr Vater Schlechtes über sie geschrieben habe. Sie müsse ihnen deshalb Geld von ihm bringen. Auf ihrem Weg habe es eine Seitenstrasse gehabt, dort seien die meisten sexuellen Vorfälle («bad touches») passiert. Wenn sie jeweils um Hilfe gerufen habe, seien die Angreifer geflohen und sie habe entkommen können. Zweimal hätten die Angreifer sogar versucht, sie zu entführen. Sie habe sich aber befreien können. Beim zweiten Entführungsversuch habe sie sich am Arm verletzt und ihr Kleid sei zerrissen. Nach diesem letzten Vorfall habe sie mit ihrer Tante entschieden, dass sie nicht mehr zum Unterricht gehe und aus Sri Lanka fliehe und in die Schweiz gehe. Die Angreifer hätten bemerkt, dass sie nicht mehr zum Unterricht gehe, weshalb sie am Nachmittag jeweils an das Tor geklopft hätten und abends über die Mauer gesprungen seien und an die Tür geklopft oder Steine gegen das Haus geworfen hätten. Immer wenn sie und ihre Tante geschrien hätten, seien die Nachbarn herbeigerannt, worauf die Angreifer geflohen seien. Sie wisse nicht, wer die Angreifer gewesen seien, es seien unterschiedliche Personen gewesen und sie hätten Masken getragen. Es könne sein, dass die Angreifer Leute gewesen seien, die von ihrem Vater geschädigt worden seien, als er noch bei der Zeitung gearbeitet habe; Leute, die mit der Politik zu tun hätten. Während der Coronazeit, ab dem Jahr (...), bis zu ihrer Ausreise anfangs (...) seien sie wegen der Ausgangsperre nicht mehr gekommen, in jener Zeit habe sie aber ab und zu Anrufe auf das Haustelefon bekommen, bei welchem Geldzahlungen von ihr verlangt worden seien. Insgesamt sei es zu etwa zehn bis fünfzehn Übergriffen gekommen. Aus Angst, von den Angreifern umgebracht zu werden, und mangels Beweisen habe sie die Vorfälle nicht der Polizei gemeldet. Mit Hilfe des Vaters ihrer Freundin sei sie schliesslich geflohen, um ihr Leben und ihre Ehre zu schützen. Ihre Tante habe ihren Eltern erzählt, dass die Unbekannten auch heute noch vorbeikommen und nach ihr fragen würden. Sie hätte bei einer Rückkehr in Sri Lanka keinen Schutz und müsste sterben. Wegen diesen Problemen müsse sie viel überlegen, weshalb sie (...) und (...) habe. Sie habe sich im Bundesasylzentrum (BAZ) wegen ihrem (...), wegen einer (...), wegen (...) und wegen (...) an das medizinische Betreuungspersonal gewandt. In Sri Lanka sei es ihr nicht möglich gewesen, zum Arzt zu gehen. A.d Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin eine Identitätskarte zu den Akten. A.e Das Asylverfahren der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 21. September 2022 dem erweiterten Verfahren zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 - eröffnet am 25. Oktober 2022 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zudem verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. C. Mit Eingabe vom 24. November 2022 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Bekanntgabe der mit dem vorliegenden Verfahren betrauten Gerichtspersonen und der Art der Auswahl dieser Gerichtspersonen sowie, im Falle eines Eingriffs in diese Auswahl, die Bekanntgabe der objektiven Kriterien hierfür. Dazu sei ihr Einsicht in die Datei der entsprechenden Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren und offenzulegen, wer die Auswahl getroffen habe. Zudem sei das Dokument mit der Spruchkörperbildung offenzulegen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, ein Bericht des Onlinemagazins Republik vom 11. Oktober 2022 «Zurück in Sri Lanka begann der Albtraum» und das anonymisierte Urteil des BVGer E-6427/2017 vom 29. Juli 2019 (alles in Kopie) bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 25. November 2022 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2022 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und teilte ihr den Spruchkörper unter Vorbehalt von Änderungen mit. Zudem forderte sie die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- bis zum 16. Dezember 2022 zu leisten. F. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lag eine Fürsorgebestätigung vom (...) bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2022 bereits mitgeteilt; er hat sich zwischenzeitlich nicht geändert. Die Richterinnen des Spruchgremiums wurden im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt. Eine manuelle Ergänzung wurde nicht vorgenommen. 2.2 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. Grundsatzurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5 m.w.H.).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Die Asyldossiers der Eltern der Beschwerdeführerin (N [...]) und ihrer Schwester (N [...]) wurden im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beigezogen. 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben (unzureichende und willkürliche Beweiswürdigung, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive der Begründungspflicht). Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, gebietet, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; Kneubühler /Pedretti, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2. Aufl. 2019, N 5 ff. zu Art. 35 VwVG). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, sie hat aber zumindest die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Auer /Binder, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], a.a.O., N 16 zu Art. 12 VwVG). 5.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Asylakten der Eltern der Beschwerdeführerin (N [...]) sowie ihrer Schwester (N [...]) zentrale Informationen für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens enthalten würden. Dem Aktenverzeichnis des SEM lasse sich aber kein Eintrag zum Beizug der fraglichen Akten entnehmen. Zwar gebe das SEM in der angefochtenen Verfügung an, die entsprechenden Asyldossiers konsultiert zu haben, eine Auseinandersetzung damit fehle aber. Am Ende der Argumentation zur Flüchtlingseigenschaft werde lediglich pauschal festgehalten, dass an der Einschätzung auch die Akten des Vaters und der Schwester nichts zu ändern vermöchten, zumal die Beschwerdeführerin nie Probleme mit den Behörden oder irgendwelchen Organisationen gehabt habe. Damit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Zudem verletze das SEM den im Asylverfahren geltenden Grundsatz des Vorrangs des Beweises, indem es mit einer Plausibilitätsargumentation versuche, den Beweiswert der verfügbaren objektiven Beweise herunterzuspielen. Das SEM habe dem familiären Hintergrund der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung nicht genügend Rechnung getragen und die diesbezüglich verfügbaren Beweismittel nicht korrekt gewürdigt. Die Argumentation des SEM bezüglich der Verfolgungsmotivation und die Identität der Verfolger zeuge von einer unsorgfältigen und nicht ernsthaften Auseinandersetzung mit den Vorbringen und damit einer Verletzung der Begründungspflicht. Weiter widerspreche das SEM bezüglich der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des sri-lankischen Staates diametral den aktuellen Länderhintergrundinformationen. Zudem habe es das SEM vollständig unterlassen zu beurteilen, wie die Verfolgungsstruktur heute bei einer Rückkehr aussehen würde. Das SEM hätte das individuelle Profil der Beschwerdeführerin vor den aktuellen Entwicklungen diskutieren müssen. Zudem sei aktuell ganz grundsätzlich fraglich, ob irgendjemand in die herrschenden Verhältnisse nach Sri Lanka zurückgeschickt werden könne. Weiter stütze das SEM seine Behauptungen auf keinerlei Quellen ab. Zudem werde aus der vorgenommenen Beurteilung klar, dass das SEM die Entwicklung in Sri Lanka nicht aufmerksam verfolge, respektive diese für seine Asylentscheide nicht heranziehe. Diese Weigerungshaltung stelle eine willkürliche Beweiswürdigung dar. Das SEM wäre im Sinne der Untersuchungsmaxime gehalten gewesen, den aktuellen Länderhintergrund respektive die tatsächliche drohende Verfolgungsgefahr bei einer Rückführung zu eruieren. Weiter habe das SEM seine eigene Länderanalyse, «Focus Sri Lanka, Lagefortschreibung vom 29. Juli 2021», nicht herangezogen. Damit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsabklärung vor. Auch bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs habe das SEM keine aktuelle Analyse vorgenommen, obwohl es von Amtes wegen dazu verpflichtet gewesen wäre. Es berücksichtige weder die neusten Erkenntnisse zur aktuellen Sicherheitslage und Wirtschaftslage in Sri Lanka, noch die eingereichten Beweismittel und ihre Ausführungen, geschweige denn würdige es diese. 5.4 Das SEM hat unter Beizug der Akten N (...) (Eltern der Beschwerdeführerin) und N (...) (Schwester der Beschwerdeführerin) geprüft, ob eine Reflexverfolgung respektive die Gefahr, eine solche zu erleiden, bestehe. Es hat sich mit der Identität der Verfolger auseinandergesetzt und ausgeführt, weshalb der sri-lankische Staat bezüglich dieser Übergriffe und gegenüber der Beschwerdeführerin schutzfähig und -willig sei. Zudem hat es abgeklärt, ob allenfalls bei einer Rückkehr eine Verfolgungsstruktur vorliege. Es ist dabei auf die neusten Entwicklungen in Sri Lanka eingegangen, namentlich auf die Situation seit der Wahl Ranil Wickremesinghes am 20. Juli 2022, und hat die Auswirkungen dieser Entwicklungen auf die Beschwerdeführerin abgeklärt. Ferner ist es auch auf die allgemeine Sicherheitslage sowie die Wirtschaftskrise und deren Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin eingegangen. Es hat dabei nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör, mitunter die Begründungspflicht, verletzt oder den Sachverhalt nicht vollständig respektive unrichtig erstellt haben sollte. In der Beschwerde wird verkannt, dass die diesbezüglichen Rügen offensichtlich materiell-rechtlicher Natur sind. Die Beschwerdeführerin übt Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM. Es handelt sich dabei um eine Kritik in der Sache selbst (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publiziert]). Diesbezüglich kann an dieser Stelle auf die materiellen Erwägungen verwiesen werden. Dasselbe gilt hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung von Beweisregeln, die ebenfalls Gegenstand der materiell-rechtlichen Würdigung bildet. Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt in diesem Zusammenhang keine eigenständige Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht einer eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV. Abgesehen davon ist die geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots auch nicht genügend substanziiert, zumal eine andere Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz als von der Beschwerdeführerin gewünscht noch keine Willkür bedeutet. 5.5 Weiter ist der Einwand, das SEM habe in seinem Entscheid keine Quellenangaben angeführt, als nicht stichhaltig zu erachten. Das SEM ist nicht verpflichtet, seine jeweils aktuell verwendeten Länderinformationen in seinem Entscheid zu zitieren, zumal es sich bei der Einschätzung der Situation auf allgemeine und öffentlich zugängliche Informationsquellen stützt, bei welchen das SEM keine Offenbarungspflicht trifft (vgl. Urteil des BVGer D-227/2023 vom 3. Mai 2023 E. 3.4.2). 5.6 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. 6. Die Beschwerdeführerin ersuchte für den Fall der Ablehnung ihres Rückweisungsantrags die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Nachreichung von Beweismitteln zur anhaltenden Behelligung in Sri Lanka (vgl. Rechtsmittelschrift S. 19). Die Beschwerdeführerin hatte bis zum Urteilszeitpunkt hinreichend Gelegenheit und auch die Obliegenheit (Art. 8 AsylG), sich um die Einreichung weiterer Beweismittel zu bemühen, worauf sie bereits mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2022 hingewiesen worden ist. Dies hat sie offensichtlich nicht getan und bis heute keine entsprechenden Dokumente nachgereicht. Es besteht demnach keine Veranlassung, eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen. Der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen. Der Sachverhalt ist als vollständig erstellt zu erachten. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2). 8. 8.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid in materieller Hinsicht damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG nicht standhielten. Dabei könne offengelassen werden, ob die Sachdarstellung glaubhaft sei. Den Akten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach es sich bei der geltend gemachten Verfolgung um eine behördliche handle. Es sei von einer Drittverfolgung auszugehen. Selbst wenn es sich bei den unbekannten Personen um (ehemalige) Politiker handeln würde, über welche der Vater Artikel verfasst habe, sei gestützt auf die Aktenlage nicht ersichtlich, dass es sich bei den besagten Belästigungen um eine formelle, strukturierte Verfolgung der Regierung handle. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin nie Probleme mit den Behörden oder irgendwelchen Organisationen gehabt habe. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Sie habe sich nie an die sri-lankische Polizei gewandt. Sri Lanka verfüge über funktionierende und wirksame Polizei- und Justizorgane. Es gäbe vorliegend keine Hinweise darauf, dass Sri Lanka Übergriffe der vorgebrachten Art dulde oder stütze, womit von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit auszugehen sei. Es sei ihr durchaus zuzumuten, sich bei Übergriffen der geschilderten Art an die zuständigen Behörden oder Institutionen zu wenden und um Schutz nachzusuchen. Entsprechend sei die Beschwerdeführerin nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Weiter sei anhand von sogenannten Risikofaktoren zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Zwar könne sie als Rückkehrerin am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt werden, diese Befragung allein würde aber keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme darstellen. Zudem würden Rückkehrer regelmässig auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person aufgesucht und befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen würden grundsätzlich kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass annehmen. Die Beschwerdeführerin habe nicht geltend gemacht, vor ihrer Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei sie bis (...) in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch (...) Jahre in ihrem Heimatstaat gelebt. Allfällige im Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehende Risikofaktoren vermöchten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. Auch die aktuelle politische Situation vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Überwachung und Einschüchterungen von Minderheiten, Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Demonstrierenden und weiteren regierungskritischen Personen könnten zwar auch unter dem neuen Präsidenten nicht ausgeschlossen werden. Dennoch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der aktuellen politischen Situation sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesen Entwicklungen. Den Akten seien keine Hinweise auf eine relevante Verschärfung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien damit nicht gegeben. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. An dieser Einschätzung vermöchten auch die Akten ihres Vaters und ihrer Schwester nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführerin nie Probleme mit den Behörden oder irgendwelchen Organisationen gehabt habe. 8.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst, dass seit der Anhörung vom 20. September 2022 wiederum unbekannte Personen bei ihrer Tante im Elternhaus aufgetaucht seien und nach ihr gefragt hätten. Es sei folglich klar, dass ein anhaltendes Verfolgungsinteresse bestehe und es nur eine Frage der Zeit sei, bis die Verfolger von ihrer Flucht wissen würden. Ferner habe sie im erstinstanzlichen Verfahren aufgezeigt, dass sie heute in Sri Lanka wegen ihrer familiären Verbindungen zur Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), der bereits erfolgten und anhaltenden behördlichen Suche und den weiteren Risikofaktoren als alleinstehende junge Frau unter Berücksichtigung der verschlechterten Sicherheits- und Menschenrechtslage verfolgt werde. Ihr Vater und die Schwester seien für Medien der LTTE respektive dieser nahestehende Medien in Sri Lanka tätig gewesen und deswegen asylrelevant verfolgt. Nach deren Flucht in die Schweiz und der anschliessenden Flucht der Mutter sei sie (die Beschwerdeführerin) - aufgrund ihrer Verwandtschaft - in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten. Aus dem Umstand, dass die Verfolger um ihren familiären Hintergrund Bescheid gewusst hätten, ergebe sich, dass diese in Verbindung mit den Behörden gestanden hätten. Es sei dabei zu massiven Verfolgungshandlungen und auch sexuellen Übergriffen gekommen, infolge welcher sie sich schliesslich zu ihrer Familie in die Schweiz abgesetzt habe. Dass sie - als junge alleinstehende Frau - die Drohung ihrer Verfolger, sie bei Anzeigeerstattung zu bestrafen, sehr ernst genommen habe, dürfe ihr keinesfalls vorgeworfen werden. Die sri-lankischen Sicherheitskräfte würden gerade gegenüber Personen mit einschlägigem familiärem Hintergrund in willkürlicher Weise agieren. Eine junge, alleinstehende Frau habe dabei das Schlimmste zu befürchten. Vor allem aber würde sie spätestens mit ihrer Anzeige in den Fokus der Behörde gelangen. Aus Sicht der sri-lankischen Behörden sei es nichts als naheliegend, sie als Mitwisserin oder Komplizin der Machenschaften ihrer Verwandten zu betrachten. Dies bezeuge in den Augen der sri-lankischen Behörden auch eine anhaltende separatistische Überzeugung und einen Willen zum Wiederaufbau der LTTE. Folglich sei sie von den willkürlichen Verschärfungen des Prevention of Terrorism Act (PTA) betroffen und aktuell generell einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie den "Verdacht auf eine extremistische Gesinnung" gleich mehrfach erfülle. Dadurch riskiere sie eine sofortige willkürliche Verhaftung unter dem PTA bei einer etwaigen Rückkehr nach Sri Lanka, welcher sie sich nicht entziehen könne. Somit ergebe sich, dass sie aufgrund ihres Risikoprofils und der Tatsache, dass sie sich durch ihre Flucht in eines der grössten tamilischen Diasporazentren weltweit, wo ihre Verwandten mit Beziehungen zu den LTTE weilen und zudem der Hauptsitz des UN-Menschenrechtsrat situiert sei, noch mehr in das Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte gerückt sei und bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Terrorverdächtige festgenommen würde und ihr mit einer Wahrscheinlichkeit von 80% Folter und unmenschliche Behandlung drohe. Indem sie bereits behördlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, erfülle sie heute einen hochaktuellen Hochrisikofaktor für eine potenzielle asylrelevante Gefährdung in Sri Lanka. Es sei zudem nicht auszuschliessen, dass sie - als Opfer sexueller Gewalt und alleinstehende junge Frau - bei der Wiedereinreise so oder so (sei dies auch «nur» aus finanziellen Motiven) in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitskräfte oder deren Schergen geraten würde und damit zu rechnen hätte, wiederum entsprechenden Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Es gehe aber nicht nur darum, ihr Profil unter den vom BVGer erarbeiteten Risikofaktoren von 2016 zu prüfen, sondern anzuerkennen, dass die willkürliche Erweiterung des PTA und dessen aktuell intensivierte Anwendung einen neuen Risikofaktor darstelle. Ebenso sei unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka (vgl. Seiten 20-34 der Beschwerdeschrift) klar, dass die Gefahr einer Verfolgung gestiegen sei. Sie erfülle den asylrechtlichen Flüchtlingstatbestand gemäss Art. 3 AsyIG. Es bestehe somit ein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich nach dem Gesagten auf eine Reflexverfolgung aufgrund der journalistischen Tätigkeiten ihres Vaters und ihrer Schwester, welchen in der Schweiz Asyl gewährt worden ist. 9.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; EMARK 1994 Nr. 17). 9.3 Der Vater der Beschwerdeführerin und ihre Schwester sind im Jahr (...) aus Sri Lanka in die Schweiz geflüchtet, weil sie aufgrund ihrer journalistischen Tätigkeiten behelligt worden waren (vgl. act. SEM Vorhaben N [...] A1/12 sowie act. SEM Vorhaben N [...] A1/10). Die Beschwerdeführerin selbst hatte gemäss eigenen Angaben nie persönlich Probleme mit den sri-lankischen Behörden oder irgendwelchen Organisationen (vgl. act. SEM 1162643-34/25 F199 f.). Dies, obwohl sie nach der Flucht ihres Vaters und ihrer Schwester weiterhin in ihrem Elternhaus gewohnt hat. Auch die beiden älteren Geschwister der Beschwerdeführerin, die nach wie vor in Sri Lanka leben, werden nicht belästigt (vgl. act. SEM 1162643-35/25 F189). Es ist keine plausible Erklärung erkennbar, weshalb die sri-lankischen Behörden plötzlich doch ein ernsthaftes Interesse an der Beschwerdeführerin - jedoch nicht an ihren beiden Geschwistern in Sri Lanka - aufgrund der journalistischen Tätigkeit ihres Vaters und ihrer Schwester entwickelt haben sollten, ohne dass sich die Beschwerdeführerin selber exponiert hat. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie sei nach der Ausreise ihrer Mutter in den Fokus der Behörden gelangt (vgl. act. SEM 1162643-34/25 F188 und Beschwerde Ziff. 4.1), ist nicht nachvollziehbar. Hätten die sri-lankischen Behörden wegen der journalistischen Tätigkeit des Vaters und der Schwester tatsächlich ein ernsthaftes Interesse an deren Familie, ist davon auszugehen, dass sie nicht jahrelang zugewartet und abgewartet hätten, bis die Mutter der Beschwerdeführerin ausgereist ist. Insgesamt enthalten die Vorbringen der Beschwerdeführerin keine ausreichenden Hinweise, aus denen auf eine nachvollziehbar erscheinende begründete Furcht vor Reflexverfolgung in Bezug auf ihre Person geschlossen werden kann. 9.4 An dieser Einschätzung vermögen auch die angeblichen Übergriffe durch Unbekannte ab dem Jahr (...) bis zu ihrer Ausreise nichts zu ändern. Wie die Vorinstanz erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht die - insbesondere auf Beschwerdeebene vertieft vorgebrachte - Verbindung der Übergriffe zum sri-lankischen Staat als konstruiert. Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der Anhörung vom 20. September 2022 ausgesagt, nicht zu wissen, wer die Angreifer gewesen seien. Sie vermutet lediglich, dass es Leute sind, die mit der Politik zu tun haben, weil diese angeblich gesagt hätten, sie seien durch die Zeitungsartikel ihres Vaters geschädigt worden (vgl. act. SEM 1162643-34/25 F123 und F193 f.). Es gelingt der Beschwerdeführerin jedoch nicht, eine solche Verbindung darzulegen. Aus dieser Aussage allein kann nicht auf eine staatliche Verfolgung geschlossen werden. Den Akten der Beschwerdeführerin ist vielmehr zu entnehmen, dass es sich bei den Angreifern um private Dritte handelte, die aus monetären sowie - angeblich hauptsächlich - sexuellen Motiven und ohne politische Komponente handelten (vgl. act. SEM 1162643-35/25 F123). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin mehrere Jahre trotz der Probleme ihres Vaters und ihrer Schwester unbehelligt in ihrem Elternhaus weiterleben konnte, sich die Angreifer mit «bad touches» und zwei ohne Nachdruck ausgeführten Entführungsversuchen - die Angreifer seien angeblich jeweils geflüchtet, wenn andere Leute dazugekommen seien (vgl. act. SEM 1162643-34/25 F123) - begnügt haben, die beiden in Sri Lanka lebenden Geschwister nicht in ihr Visier geraten sind (vgl. act. SEM 1162643-35/25 F189), die Beschwerdeführerin legal aus Sri Lanka ausreisen konnte (vgl. act. SEM 1162643-33/2 F94 ff.) sowie die Angreifer nicht versucht haben, über die Beschwerdeführerin an den Vater oder die Schwester zu gelangen, kann nicht von einer staatlichen Verfolgung ausgegangen werden. 9.5 Da auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass es sich bei den geltend gemachten Verfolgungshandlungen um Übergriffe durch nichtstaatliche Dritte gehandelt hat, ist zu prüfen, ob diese flüchtlingsrechtlich relevant sind. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte ist aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann. Der Schutz vor privater (beziehungsweise nichtstaatlicher) Verfolgung ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7). Dabei ist allerdings nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). 9.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht praxisgemäss von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des sri-lankischen Staates gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern aus, auch gegenüber der tamilischen Bevölkerung (vgl. Urteile des BVGer E-1467/2020 vom 26. Mai 2023 E. 5.4.3 m.w.H.; D-1530/2020 vom 16. August 2023 E. 5.2.1; D-5008/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 6.2). Daran ändert auch die Argumentation nichts, sie hätte als junge, alleinstehende und tamilische Frau mit einschlägigem familiärem Hintergrund von den Sicherheitskräften das Schlimmste zu befürchten. Dabei handelt es sich um eine rein subjektive, hypothetische Einschätzung. Die Beschwerdeführerin hat die Behörden gemäss eigenen Aussagen nie um Schutz ersucht (vgl. act. SEM 1162643-34/25 F173). Somit hatten die sri-lankischen Behörden in Unkenntnis von den Vorfällen von vornherein gar keine Möglichkeit, ihr Hilfe und Schutz zu bieten. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde wäre es der Beschwerdeführerin durchaus zumutbar gewesen, die sri-lankischen Sicherheitskräfte um Schutz zu ersuchen. Die Begründung der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht zur Polizei gegangen sei, weil sie keine richtigen Beweise gehabt habe und die Angreifer sie eventuell umgebracht hätten (vgl. act. SEM 1162643-34/25 F174), vermag offensichtlich nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführerin gelingt nicht, darzulegen, dass der sri-lankische Staat in ihrem Fall nicht schutzfähig und schutzwillig wäre. Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Sri Lanka hinreichenden Schutz vor erneuten Übergriffen durch die heimatlichen Sicherheitskräfte im Sinne der Schutztheorie erhalten wird. Damit ist kein subsidiärer Schutz der Schweiz nötig. 9.7 9.7.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindungen zu den LTTE, frühere Verhaftungen und exilpolitische Aktivitäten) sind als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen können. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde skizzierte Lage in Sri Lanka ändert nichts an der bisherigen Lageeinschätzung (vgl. Urteil des BVGer E-1467/2020 vom 26. Mai 2023 E. 6.2 m.w.H.). 9.7.2 Die Beschwerdeführerin ist nie ins Visier der heimatlichen Behörden geraten (vgl. dazu oben E. 9.3 f.). Ihr war es zudem möglich, legal aus Sri Lanka auszureisen (vgl. act. SEM 1162643-33/2 F94 ff.). Zudem ist sie nicht exilpolitisch tätig. Sie wurde zu keinem Zeitpunkt einer Straftat bezichtigt. Soweit aus den Akten ersichtlich ist, verfügt sie über keine Narben. Allein aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und der etwa (...) Landesabwesenheit kann keine Gefährdung abgeleitet werden. Es erscheint aufgrund des Gesagten als unwahrscheinlich, dass sie in einer "Stop List" aufgeführt sein soll. Obwohl nicht auszuschliessen ist, dass sie bei einer Rückkehr im Rahmen eines sogenannten «Background Checks» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) von den sri-lankischen Behörden befragt wird, vermag dieser Umstand noch keine Asylrelevanz zu begründen. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihr persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 9.8 Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sämtliche Vorbringen auch in Bezug auf die Wegweisung eine Rolle spielen würden. Sie als Tamilin, die nach (...) Jahren (recte: rund [...] Jahre) aus einem «Hochrisikoland» nach Sri Lanka zurückkehren würde, gehöre zu einer klar definierten Gruppe und werde deshalb aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit systematisch in Sri Lanka verfolgt. Es handle sich bei dieser Gruppenzugehörigkeit nicht um die Verfolgung einer ganzen Volks- oder Berufsgruppe. Zudem seien die erneut dokumentierten Verschlechterungen der Menschenrechts-, Sicherheits- und Versorgungslage, welche mit den dargelegten Berichten belegt sei, auch (und insbesondere) hier zu berücksichtigen. Ihre Verstossung sei eine dauerhafte Misere und ein Elend und solchermassen als Verletzung von Art. 3 EMRK zu werten. 11.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren - wie die Vorinstanz zutreffend festhielt - keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.2.3 Sodann ergeben sich aus den Akten keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihr unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Es ergeben sich keine konkreten Hinweise darauf, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wäre (vgl. oben E. 9). Sollte sie nach ihrer Rückkehr erneut seitens Dritten behelligt werden oder solches befürchten, hätte sie sich an die zuständigen heimatlichen Behörden zu wenden. Ferner lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. Urteil des BVGer D-4210/2020 vom 16. November 2023 E. 9.2.3). 11.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.2 Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass für sie das Risiko bestehe, im Sinne einer konkreten Gefährdung jederzeit Opfer einer Festnahme, Verschleppung oder Tötung durch die Sicherheitskräfte oder paramilitärischen Kräfte werden zu können. Nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilinnen würden bereits am Flughafen Verhöre und Verhaftung verbunden mit einer Misshandlungsgefahr drohen und auch danach bestehe die Gefahr von Behelligungen, Belästigungen und Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen. Mitzuberücksichtigen sei auch hier die Ausweitung und willkürliche Anwendung des PTA und die daraus resultierende Gefährdung für tamilische Rückkehrer. Schliesslich sei auf die desolaten Zustände in Sri Lanka infolge der herrschenden Wirtschaftskrise hinzudeuten. Es sei jederzeit mit einer Eskalation zu rechnen und die Versorgungslage mit Grundnahrungsmitteln, Treibstoff und Medikamenten sei desaströs. Sie hätte alleine aufgrund des Umstandes, dass sie als alleinstehende, junge Tamilin aus einer gesuchten Familie nach Sri Lanka zurückkehren würde zu befürchten, jederzeit Opfer von weiteren Behelligungen zu werden. Sei dies auch nur aufgrund des Umstandes, dass sie ein ideales Opfer für Erpressungsversuche darstelle. Da sie bereits sexuelle Übergriffe erlebt habe, sei alles daran zu setzen, dass sie nicht nochmals entsprechenden Strukturen ausgesetzt werde. 11.3.3 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (dem Herkunftsort B._______ der Beschwerdeführerin) zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien, insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation, bejaht werden können (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3; zuletzt bestätigt im Urteil D-4210/2020 vom 16. November 2023 E. 9.3.1). Zwar soll nicht in Abrede gestellt werden, dass sich Sri Lanka derzeit wirtschaftlich in einer schwierigen Krisensituation befindet, welche im Jahr 2022 zu Unruhen und der Ausrufung eines Notstandes während einiger Tage geführt hat (vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Wirtschaftskrise und Gesundheitsversorgung, Bern, 13. Juli 2022). Diese Schwierigkeiten betreffen indessen die gesamte sri-lankische Bevölkerung und vermögen nicht zur Annahme zu führen, die Beschwerdeführerin werde nach der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Die (...)-jährige Beschwerdeführerin ist im zum C._______-Distrikt gehörenden B._______ geboren und lebte dort bis zu ihrer Ausreise im Jahr (...). Gemäss ihren Angaben leben ihre Tante, mit welcher sie zuletzt in ihrem Elternhaus gelebt hat, sowie zwei ihrer älteren Geschwister im Bezirk C._______ (vgl. act. SEM 1162643-34/25 F62 und F84). Die Beschwerdeführerin verfügt sodann über eine Schulbildung und hat bereits Weiterbildungskurse im (...) und im (...)-Bereich absolviert. Zudem hat sie die Ausbildung zur (...) begonnen (vgl. act. SEM 1162643-34/25 F36). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sie an ihre berufliche Laufbahn anknüpfen kann, auch wenn sie die Ausbildung zur (...) abgebrochen hat und mit Blick auf die wirtschaftliche Lage in Sri Lanka die Finanzierung ihres Lebensunterhalts mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte. Zudem wird sie bei ihrer Rückkehr über eine Unterkunft, ihr Elternhaus, verfügen sowie bei der Wiedereingliederung bei Bedarf auf die Unterstützung durch ihre Familiengehörigen zurückgreifen können. 11.3.4 In gesundheitlicher Hinsicht ist Folgendes festzustellen: Die Beschwerdeführerin brachte im erstinstanzlichen Verfahren vor, sie habe (...) und (...) sowie (...); wegen den erlebten Problemen in Sri Lanka müsse sie viel überlegen (vgl. act. SEM 1162643-34/25 F10 ff.). Trotz Aufforderung des SEM und obwohl die Beschwerdeführerin rechtlich vertreten ist, wurden bis zum heutigen Urteil keine ärztlichen Unterlagen zu den Akten gereicht, wozu die Beschwerdeführerin gegebenenfalls aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) gehalten gewesen wäre. Sodann wurden auf Beschwerdeebene keine medizinischen Probleme mehr geltend gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten, jedoch unbelegt gebliebenen Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht als derart gravierend, dass sie der Zumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung entgegenstehen würden. Zudem bestünden diesbezüglich auch Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka (vgl. zur [aktuellen] Gesundheitsversorgung in Sri Lanka Urteil D-4210/2020 vom 16. November 2023 E. 9.3.2). Es besteht für das Gericht auch keine Veranlassung, weitere (medizinische) Abklärungen zu treffen. 11.3.5 Der Wegweisungsvollzug erweist sich als zumutbar. 11.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

13. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos geworden.

14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese beantragte mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 indessen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren nicht von vornherein aussichtslos waren und die Bedürftigkeit belegt ist (vgl. Fürsorgebestätigung vom 10. Dezember 2022). Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: