Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 3. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach.
Sie brachte hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse im Wesentlichen vor, sie habe seit ihrer Geburt in B._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz) gelebt, wo sie zuletzt mit ihrer Tante in einem ihrem Grossvater gehören- den Haus gewohnt habe. Sie habe während (…) Jahren die Schule besucht und sich anschliessend im (…) weitergebildet sowie eine (…) begonnen. Sie habe zwei ältere Schwestern und einen älteren Bruder, wobei eine der Schwestern sowie ihre Eltern seit 2010 (Vater und Schwester) beziehungs- weise seit 2015 (Mutter) in der Schweiz lebten. Im Bundesasylzentrum (BAZ) habe sie sich wegen (…) und (…) sowie wegen (…) an das medizi- nische Betreuungspersonal gewandt. Für die geltend gemachten Asyl- gründe wird auf die Akten verwiesen.
A.b Mit Verfügung 17. Oktober 2022 stellte das SEM fest, dass die Be- schwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Es führte – soweit vorliegend von Interesse – an, der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Die Beschwerdefüh- rerin sei eine junge und grundsätzlich gesunde Frau, die seit 2016 ohne die Mutter und seit 2017 auch ohne die ältere Schwester mit ihrer Tante in Sri Lanka gelebt habe. Sie habe nach wie vor die Möglichkeit, in ihr Eltern- haus in B._______, wo ihre Tante immer noch lebe, zurückzukehren. Nach der Rückkehr könne sie ihre Ausbildung im Bereich (…) wiederaufnehmen oder, wenn nötig, sich um eine Arbeit bemühen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden seien ohne Weiteres auch im Heimatstaat behandelbar.
A.c Die von der Beschwerdeführerin am 24. November 2022 dagegen er- hobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5401/2022 vom 24. Januar 2024 abgewiesen. B. Mit als "Demande de réexamen en matière de renvoi" bezeichneter Ein- gabe vom
6. August 2024 machte die Beschwerdeführerin im
D-7658/2024 Seite 3 Wesentlichen geltend, der Gesundheitszustand ihres Vaters habe sich ver- schlechtert und auch ihre Mutter sei alt und krank. Ihre Eltern, denen Asyl gewährt worden sei, seien zudem depressiv und auf ihre Unterstützung angewiesen. Sie wohne daher momentan bei ihnen, melde sich aber ein- mal wöchentlich bei der ihr zugewiesenen kantonalen Unterkunft. Es handle sich bei ihr und ihren Eltern um eine Familieneinheit und es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis. Der Wegweisungsentscheid des SEM sei da- her zu überprüfen und es sei ihr aufgrund der Unzulässigkeit und Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewäh- ren. Ausserdem sei auf die Erhebung von Gebühren zu verzichten.
Zur Stützung der Vorbringen wurde ein ambulanter Bericht des (…) betref- fend die gesundheitliche Situation des Vaters vom 5. August 2024 zu den Akten gegeben.
C. Das SEM nahm die Eingabe vom 6. August 2024 als Wiedererwägungsge- such entgegen und setzte den Vollzug der Wegweisung am 9. August 2024 einstweilen aus.
D. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 – eröffnet am 11. November 2024 – wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte seine Verfü- gung vom 17. Oktober 2022 als rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und stellte fest, einer all- fälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
5. Dezember 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie be- antragte sinngemäss die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 31. Oktober 2024, die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs sowie die Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Feststellung, dass ihrer Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zukomme.
Zur Stützung der in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren ihren Vater betreffenden, auf den 28. November 2024 datierten Untersuchungsbericht des (…),
D-7658/2024 Seite 4 einen Austrittsbericht (…) vom 25. April 2018 und ein Aufgebot für eine (…) in der (…) für den 16. Oktober 2018 (beide Beweismittel betreffend ihre Mutter) sowie einen Bericht des SEM vom 1. Mai 2014 betreffend die Lage der Frauen in Sri Lanka zu den Akten.
F. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist eine Be- hörde im Sinne von Art. 33 VGG und damit eine Vorinstanz des Bundes- verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
D-7658/2024 Seite 5 einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge- stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrun- des schriftlich und begründet einzureichen.
E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Konstellation bezweckt das Wieder- erwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange- fochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blos- sen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisions- gründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
E. 4.3 Das SEM hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs vom 6. August 2024 nicht in Abrede ge- stellt und ist darauf eingetreten. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob das SEM in seiner Verfügung vom 31. Oktober 2024 zu Recht davon ausgegangen ist, dass die neuen Vorbringen und Beweismittel der Beschwerdeführerin die Sachlage nicht derart verändern, als dass sie dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. Für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist der sich im Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend.
E. 5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, dem eingereich- ten Bericht sei zu entnehmen, dass der Vater der Beschwerdeführerin schon seit einigen Jahren in ärztlicher Behandlung sei und regelmässig Untersuchungen stattfänden. Zum Gesundheitszustand der Mutter seien keine Arztberichte oder anderweitige Beweismittel eingereicht worden. Es lasse sich festhalten, dass der Vater hinsichtlich seiner Hauptdiagnose ([…]) in der Vergangenheit tatsächlich gesundheitliche Probleme gehabt habe, dass sich aber erfreulicherweise – entgegen der Behauptungen der
D-7658/2024 Seite 6 Beschwerdeführerin – keine Verschlechterung seines Gesundheitszustan- des festhalten lasse. Hinsichtlich der Nebendiagnosen seien keine weite- ren Untersuchungen vorgesehen, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass auch hier keine Verschlechterung des Zustandes festzustellen sei. Bei den geplanten weiteren Untersuchungen handle es sich um jährlich stattfindende Jahreskontrollen, und die fortgesetzte Therapie diene der Verhinderung eines Wiederauftretens des Tumors. Aus dem Bericht gehe insbesondere nicht hervor, dass der Vater eine Intensivpflege benötige; er befinde sich seit einigen Jahren in ärztlicher Behandlung, ohne Anzeichen dafür, dass er auf die Unterstützung der Beschwerdeführerin angewiesen gewesen wäre. Auch bestünden keine Hinweise, dass sich der Gesund- heitszustand des Vaters in einem Masse verschlechtert hätte, dass er von der Unterstützung und Pflege der Beschwerdeführerin abhängig wäre; dementsprechend bestehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihren El- tern auch kein Abhängigkeitsverhältnis. Hinsichtlich der Einheit der Familie müsse festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin volljährig sei und jahrelang nicht im gleichen Haushalt mit ihren Eltern gewohnt habe. Im Übrigen sei den Eltern der Beschwerdeführerin Asyl gewährt worden, weshalb sie über einen geregelten Aufenthalt in der Schweiz verfügten; da- mit sei eine Wegweisung ausgeschlossen und eine adäquate medizinische Behandlung in der Schweiz gegeben. Schliesslich habe die Beschwerde- führerin auch keine weiteren Gründe geltend gemacht, weshalb sie aus individuellen Gründen, unabhängig von der Situation ihrer Eltern, in der Schweiz vorläufig aufzunehmen wäre beziehungsweise weshalb für sie der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar wäre.
E. 5.2 In ihrer Rechtsmittelschrift weist die Beschwerdeführerin erneut auf die angeschlagene Gesundheit ihres Vaters hin; dieser könne weder allein zu einem Arzttermin gehen noch allein Lift fahren. Sodann macht sie geltend, ihre Mutter habe im Jahr 2018 ein (…) gebrochen und das bei der Opera- tion eingesetzte Implantat befinde sich immer noch in ihrem Körper. Sie von ihren Eltern zu trennen, würde für diese zu einer schweren Belastung führen. Im Weiteren zeige der eingereichte Bericht zur Lage der Frauen in Sri Lanka, welche Schwierigkeiten gerade alleinstehende Frauen dort er- warteten. Schliesslich sei sie nicht im Strafregister verzeichnet und es be- stehe keinerlei öffentliches Interesse an ihrer Ausschaffung aus der Schweiz.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist,
D-7658/2024 Seite 7 es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft seiner Verfügung vom
17. Oktober 2022 beseitigen könnten. Zur Vermeidung von Wiederholun- gen kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal in der Beschwerdeeingabe mit wenigen, nach- folgend aufgeführten Ausnahmen nichts Neues vorgebracht wird.
E. 6.2 Aus dem Untersuchungsbericht des (…) vom 28. November 2024 geht hervor, dass sich (…) des Vaters (…) hat und er unter (…) leidet. Die beiden die Mutter der Beschwerdeführerin betreffenden ärztlichen Unterlagen sind über sechs Jahre alt und stehen in Zusammenhang mit einem damals er- littenen (…) mit anschliessender Operation. Die Beweismittel betreffend den Vater sind nicht geeignet darzulegen, dass die Unterstützung und Pflege des Vaters durch die Beschwerdeführerin nunmehr dringend not- wendig wäre. Die Beweismittel betreffend die Mutter stammen aus dem Jahr 2018 und kommen als Grundlage für den Beleg einer veränderten Si- tuation nicht in Betracht. Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber auch da- rauf hinzuweisen, dass die zusammen mit dem Vater im Jahr 2010 in die Schweiz eingereiste Schwester D._______ nicht allzu weit von ihren Eltern entfernt lebt und nicht dargelegt wird, sie könnte sich – falls nötig – nicht um diese kümmern. Dessen ungeachtet ist festzuhalten, dass es vorlie- gend grundsätzlich um die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög- lichkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin geht und sich weder aus den Ausführungen zum fehlenden öffentlichen Interesse an ihrer Ausreise noch aus dem eingereichten Bericht des SEM betreffend die all- gemeine Lage der Frauen in Sri Lanka (im Jahr 2014) Anhaltspunkte für eine massgeblich veränderte Sachlage ergeben, welche eine von der bis- herigen Beurteilung abweichende Würdigung dieser Frage zulassen würde. Insbesondere ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde, die als konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) zu werten wäre.
E. 6.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen und Beweis- mittel im Wiedererwägungsverfahren nicht geeignet sind, zu einer Anpas- sung der Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2022 zu führen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 6. August 2024 zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Die mit superprovisorischer Massnahme vom 6. Dezember 2024 verfügte einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung fällt mit dem
D-7658/2024 Seite 8 vorliegenden Urteil dahin. Das Begehren um Feststellung, dass der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zukomme, beziehungsweise um Zu- erkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird gegen- standslos.
E. 8 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes- halb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses als gegenstandslos erweist.
E. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist – unbesehen der geltend gemachten, jedoch nicht nachgewiesenen Bedürf- tigkeit der Beschwerdeführerin – abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-7658/2024 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7658/2024 Urteil vom 20. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. VollParteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2024. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 3. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Sie brachte hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse im Wesentlichen vor, sie habe seit ihrer Geburt in B._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz) gelebt, wo sie zuletzt mit ihrer Tante in einem ihrem Grossvater gehörenden Haus gewohnt habe. Sie habe während (...) Jahren die Schule besucht und sich anschliessend im (...) weitergebildet sowie eine (...) begonnen. Sie habe zwei ältere Schwestern und einen älteren Bruder, wobei eine der Schwestern sowie ihre Eltern seit 2010 (Vater und Schwester) beziehungsweise seit 2015 (Mutter) in der Schweiz lebten. Im Bundesasylzentrum (BAZ) habe sie sich wegen (...) und (...) sowie wegen (...) an das medizinische Betreuungspersonal gewandt. Für die geltend gemachten Asylgründe wird auf die Akten verwiesen. A.b Mit Verfügung 17. Oktober 2022 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Es führte - soweit vorliegend von Interesse - an, der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Die Beschwerdeführerin sei eine junge und grundsätzlich gesunde Frau, die seit 2016 ohne die Mutter und seit 2017 auch ohne die ältere Schwester mit ihrer Tante in Sri Lanka gelebt habe. Sie habe nach wie vor die Möglichkeit, in ihr Elternhaus in B._______, wo ihre Tante immer noch lebe, zurückzukehren. Nach der Rückkehr könne sie ihre Ausbildung im Bereich (...) wiederaufnehmen oder, wenn nötig, sich um eine Arbeit bemühen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden seien ohne Weiteres auch im Heimatstaat behandelbar. A.c Die von der Beschwerdeführerin am 24. November 2022 dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5401/2022 vom 24. Januar 2024 abgewiesen. B. Mit als "Demande de réexamen en matière de renvoi" bezeichneter Eingabe vom 6. August 2024 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, der Gesundheitszustand ihres Vaters habe sich verschlechtert und auch ihre Mutter sei alt und krank. Ihre Eltern, denen Asyl gewährt worden sei, seien zudem depressiv und auf ihre Unterstützung angewiesen. Sie wohne daher momentan bei ihnen, melde sich aber einmal wöchentlich bei der ihr zugewiesenen kantonalen Unterkunft. Es handle sich bei ihr und ihren Eltern um eine Familieneinheit und es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis. Der Wegweisungsentscheid des SEM sei daher zu überprüfen und es sei ihr aufgrund der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Ausserdem sei auf die Erhebung von Gebühren zu verzichten. Zur Stützung der Vorbringen wurde ein ambulanter Bericht des (...) betreffend die gesundheitliche Situation des Vaters vom 5. August 2024 zu den Akten gegeben. C. Das SEM nahm die Eingabe vom 6. August 2024 als Wiedererwägungsgesuch entgegen und setzte den Vollzug der Wegweisung am 9. August 2024 einstweilen aus. D. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 - eröffnet am 11. November 2024 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte seine Verfügung vom 17. Oktober 2022 als rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 31. Oktober 2024, die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Feststellung, dass ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Stützung der in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren ihren Vater betreffenden, auf den 28. November 2024 datierten Untersuchungsbericht des (...), einen Austrittsbericht (...) vom 25. April 2018 und ein Aufgebot für eine (...) in der (...) für den 16. Oktober 2018 (beide Beweismittel betreffend ihre Mutter) sowie einen Bericht des SEM vom 1. Mai 2014 betreffend die Lage der Frauen in Sri Lanka zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG und damit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist derVorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Konstellation bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 4.3 Das SEM hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs vom 6. August 2024 nicht in Abrede gestellt und ist darauf eingetreten. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob das SEM in seiner Verfügung vom 31. Oktober 2024 zu Recht davon ausgegangen ist, dass die neuen Vorbringen und Beweismittel der Beschwerdeführerin die Sachlage nicht derart verändern, als dass sie dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. Für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist der sich im Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend. 5. 5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, dem eingereichten Bericht sei zu entnehmen, dass der Vater der Beschwerdeführerin schon seit einigen Jahren in ärztlicher Behandlung sei und regelmässig Untersuchungen stattfänden. Zum Gesundheitszustand der Mutter seien keine Arztberichte oder anderweitige Beweismittel eingereicht worden. Es lasse sich festhalten, dass der Vater hinsichtlich seiner Hauptdiagnose ([...]) in der Vergangenheit tatsächlich gesundheitliche Probleme gehabt habe, dass sich aber erfreulicherweise - entgegen der Behauptungen der Beschwerdeführerin - keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes festhalten lasse. Hinsichtlich der Nebendiagnosen seien keine weiteren Untersuchungen vorgesehen, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass auch hier keine Verschlechterung des Zustandes festzustellen sei. Bei den geplanten weiteren Untersuchungen handle es sich um jährlich stattfindende Jahreskontrollen, und die fortgesetzte Therapie diene der Verhinderung eines Wiederauftretens des Tumors. Aus dem Bericht gehe insbesondere nicht hervor, dass der Vater eine Intensivpflege benötige; er befinde sich seit einigen Jahren in ärztlicher Behandlung, ohne Anzeichen dafür, dass er auf die Unterstützung der Beschwerdeführerin angewiesen gewesen wäre. Auch bestünden keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des Vaters in einem Masse verschlechtert hätte, dass er von der Unterstützung und Pflege der Beschwerdeführerin abhängig wäre; dementsprechend bestehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern auch kein Abhängigkeitsverhältnis. Hinsichtlich der Einheit der Familie müsse festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin volljährig sei und jahrelang nicht im gleichen Haushalt mit ihren Eltern gewohnt habe. Im Übrigen sei den Eltern der Beschwerdeführerin Asyl gewährt worden, weshalb sie über einen geregelten Aufenthalt in der Schweiz verfügten; damit sei eine Wegweisung ausgeschlossen und eine adäquate medizinische Behandlung in der Schweiz gegeben. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin auch keine weiteren Gründe geltend gemacht, weshalb sie aus individuellen Gründen, unabhängig von der Situation ihrer Eltern, in der Schweiz vorläufig aufzunehmen wäre beziehungsweise weshalb für sie der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar wäre. 5.2 In ihrer Rechtsmittelschrift weist die Beschwerdeführerin erneut auf die angeschlagene Gesundheit ihres Vaters hin; dieser könne weder allein zu einem Arzttermin gehen noch allein Lift fahren. Sodann macht sie geltend, ihre Mutter habe im Jahr 2018 ein (...) gebrochen und das bei der Operation eingesetzte Implantat befinde sich immer noch in ihrem Körper. Sie von ihren Eltern zu trennen, würde für diese zu einer schweren Belastung führen. Im Weiteren zeige der eingereichte Bericht zur Lage der Frauen in Sri Lanka, welche Schwierigkeiten gerade alleinstehende Frauen dort erwarteten. Schliesslich sei sie nicht im Strafregister verzeichnet und es bestehe keinerlei öffentliches Interesse an ihrer Ausschaffung aus der Schweiz. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft seiner Verfügung vom 17. Oktober 2022 beseitigen könnten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal in der Beschwerdeeingabe mit wenigen, nachfolgend aufgeführten Ausnahmen nichts Neues vorgebracht wird. 6.2 Aus dem Untersuchungsbericht des (...) vom 28. November 2024 geht hervor, dass sich (...) des Vaters (...) hat und er unter (...) leidet. Die beiden die Mutter der Beschwerdeführerin betreffenden ärztlichen Unterlagen sind über sechs Jahre alt und stehen in Zusammenhang mit einem damals erlittenen (...) mit anschliessender Operation. Die Beweismittel betreffend den Vater sind nicht geeignet darzulegen, dass die Unterstützung und Pflege des Vaters durch die Beschwerdeführerin nunmehr dringend notwendig wäre. Die Beweismittel betreffend die Mutter stammen aus dem Jahr 2018 und kommen als Grundlage für den Beleg einer veränderten Situation nicht in Betracht. Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber auch darauf hinzuweisen, dass die zusammen mit dem Vater im Jahr 2010 in die Schweiz eingereiste Schwester D._______ nicht allzu weit von ihren Eltern entfernt lebt und nicht dargelegt wird, sie könnte sich - falls nötig - nicht um diese kümmern. Dessen ungeachtet ist festzuhalten, dass es vorliegend grundsätzlich um die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin geht und sich weder aus den Ausführungen zum fehlenden öffentlichen Interesse an ihrer Ausreise noch aus dem eingereichten Bericht des SEM betreffend die allgemeine Lage der Frauen in Sri Lanka (im Jahr 2014) Anhaltspunkte für eine massgeblich veränderte Sachlage ergeben, welche eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung dieser Frage zulassen würde. Insbesondere ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde, die als konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) zu werten wäre. 6.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen und Beweismittel im Wiedererwägungsverfahren nicht geeignet sind, zu einer Anpassung der Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2022 zu führen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 6. August 2024 zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Die mit superprovisorischer Massnahme vom 6. Dezember 2024 verfügte einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. Das Begehren um Feststellung, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme, beziehungsweise um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird gegenstandslos.
8. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 9. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist - unbesehen der geltend gemachten, jedoch nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin - abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: