Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte erstmals am 8. Oktober 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung des Asylgesuches machte sie damals im Wesentlichen geltend, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie und stamme aus B._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz). Im Alter von (…) Jahren sei sie an (…) erkrankt. Sie leide deshalb noch heute unter (…) und habe Mühe beim (…). Ihr Vater sei Anhänger der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und ihre Geschwister, die alle im Ausland leben würden, hätten im Jahr 2013 einer Person Geld gegeben, um die LTTE zu unterstützen. Nach dem Tod ihres Vaters im Jahr (…) sei auch ihre Mutter nach Erhalt der Polizei-Clearance aus Sri Lanka ausgereist und nach D._______ gezogen. Sie sei allein im Haus in B._______ zurückge- blieben. Kurz nach der Ausreise der Mutter habe sie von unbekannter Seite Drohanrufe erhalten. Man habe von ihr Geld verlangt und später sei an ihre Haustür geklopft worden. Sie wisse nicht, wer ihr gedroht habe und warum. Die Person am Telefon habe gesagt, sie sei vom Criminal Investigation De- partment (CID). Womöglich könnte es etwas mit der Geldübergabe an die LTTE im Jahr 2013 zu tun gehabt haben; dies sei aber nur eine Vermutung. Weil sie Angst gehabt und sich einsam gefühlt habe, habe ihr Onkel müt- terlicherseits von Dezember 2016 bis Mitte 2017 mit ihr in ihrem Haus ge- lebt. Nach dessen Auszug habe sie wieder Drohanrufe erhalten, worauf sie Mitte 2017 zu einer befreundeten Familie nach E._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz) gezogen sei. Sie habe ihr Mobiltelefon dann de- finitiv ausgeschaltet und sei nicht weiter belästigt worden. Im Oktober 2018 habe sie Sri Lanka schliesslich verlassen, weil sie einsam gewesen sei, und auch weil sie weiterhin Angst vor möglichen Konsequenzen der Droh- anrufe gehabt habe. Als sich ihre Mutter später nach Sri Lanka begeben habe, um sich medizinisch behandeln zu lassen, hätten Unbekannte nachts an die Tür des Hauses in B._______ geklopft. Nachbarn hätten da- raufhin die Polizei gerufen. B. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 stellte das SEM fest, die Beschwer- deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an.
D-498/2020 Seite 3 Zur Begründung seiner Verfügung führte es aus, die Vorbringen der Be- schwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Die Flucht- gründe seien asylrechtlich nicht relevant und die Beschwerdeführerin weise kein massgebliches Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auf. Der Vollzug der Wegweisung sei zu- lässig, zumutbar und möglich. C. C.a In der beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung erho- benen Beschwerde vom 28. Januar 2019 wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei von (…) bis (…) mit einem LTTE- Mitglied verlobt gewesen. Zudem sei ihr Vater bis (…) als (…) für die LTTE tätig gewesen, bevor er der Bewegung entsagt habe. Danach habe die teil- weise exilierte Familie die LTTE finanziell unterstützt. Sie selbst sei zwi- schen 2016 und 2017 in wiederkehrenden Episoden von unbekannten Per- sonen bedroht worden. Die Verfolger hätten Geld verlangt und mit Repres- salien gedroht, falls sie sich an die Polizei wenden würde. In ihrer Situation als alleinstehende Frau sei die Furcht vor zukünftigen Verfolgungshandlun- gen nachvollziehbar. Es gebe Berichte über willkürliche Misshandlungen, Inhaftierungen und Tötungen von Tamilen, die der Mitgliedschaft oder Zu- sammenarbeit mit den LTTE verdächtigt würden. Zudem seien alleinste- hende Frauen insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas durch das damit verbundene soziale Stigma und die eingeschränkten Verdienstmög- lichkeiten besonders verletzlich und der Gefahr von Diskriminierung und sexueller Ausbeutung ausgesetzt. C.b Mit Urteil D-503/2019 vom 27. Februar 2019 wies das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerde ab. Das Gericht hielt fest, dass es am zeitlichen und sachlichen Kausalzusam- menhang zwischen den Vorkommnissen bis Mitte 2017 und der erst im Ok- tober 2018 erfolgten Ausreise der Beschwerdeführerin aus Sri Lanka fehle. Das neue Vorbringen, sie sei mit einem LTTE-Mitglied verlobt gewesen, sei als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu beurteilen. Sie habe auf- grund ihres Profils keine begründete Furcht vor zukünftigen Verfolgungs- massnahmen. Sie sei nie Mitglied der LTTE gewesen, und dass der Vater in der Frühphase des Konflikts als (…) für die LTTE tätig gewesen sei, stelle einen lediglich schwachen Bezugspunkt dar, zumal dessen angebliche LTTE-Mitgliedschaft über (…) Jahre zurückliege. Soweit geltend gemacht werde, die Geschwister hätten die LTTE regelmässig finanziell unterstützt,
D-498/2020 Seite 4 sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung lediglich eine Zahlung im Jahr 2013 genannt habe. Ohnehin würden auch diese Ver- bindungen zu den LTTE nicht ausreichen, um von einer erhöhten Verfol- gungsgefahr auszugehen. Schliesslich sei sie in Sri Lanka nie vor Gericht gestanden oder inhaftiert worden. Auch der Umstand, dass sie, die legal einen Reisepass erhalten habe, aus der Schweiz nach Sri Lanka zurück- kehren würde, genüge nicht, um objektiv eine Furcht vor Verfolgung zu be- gründen. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihr in Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG drohen würden. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine mehrjährige Schulbildung, habe einen (…) und eine Ausbildung als (…) absolviert und als (…) gearbeitet. Sie besitze in B._______ ein Haus, welches auf ihren Namen eingetragen sei, und in dem auch ein Diener lebe, der für sie jeweils Lebensmittel be- sorgt habe. Zudem habe ihr ein Bruder aus dem Ausland monatlich Geld geschickt. In Sri Lanka verfüge sie über einen Onkel mütterlicherseits, der sie unterstützt habe, und Geschwister des Vaters. Es sei ihr zuzumuten, bei einer Rückkehr den Kontakt zu den Verwandten wieder aufzunehmen. Betreffend ihre Beschwerden aufgrund der Erkrankung an (…) sei zu be- merken, dass nur auf Unzumutbarkeit des Vollzugs geschlossen werden könne, wenn eine notwendige medizinische Behandlung nicht zur Verfü- gung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Solches sei bei ihr, die lediglich Schmerztabletten genommen habe, nicht ersichtlich. Zudem habe sie angegeben, sie habe den Haushalt selber machen und für sich allein sorgen können. Begünstigende Faktoren seien somit gegeben. D. Mit als «Neues Asylgesuch» bezeichneter Eingabe vom 8. Mai 2019 er- suchte der rubrizierte Rechtsvertreter namens der Beschwerdeführerin beim SEM um erneute Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewäh- rung des Asyls. Darin wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin befürchte, aufgrund der früher geltend gemachten Asylgründe und neuer Sachumstände, namentlich ihres Reichtums und der verschlechterten Si- cherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland verfolgt zu werden. Nach dem Tod ihres Vaters und der Aus- reise der Mutter und Geschwister, sei ihr das Grundstück der Eltern über- tragen worden. Mit dem Haus, ihrem Vermögen und der Unterstützung aus
D-498/2020 Seite 5 dem Ausland gehöre sie in Sri Lanka der wohlhabenden Oberschicht an. Sie verfüge dort aber über kein soziales Netzwerk. Dadurch sei sie Opfer von Drohungen geworden und befürchte bei einer Rückkehr weitere Dro- hungen. Als alleinstehende, wohlhabende und körperlich eingeschränkte tamilische Frau passe sie perfekt in das Opferschema von Erpressern. Sie leide bis heute unter den Folgen der Drohungen. Schon in Sri Lanka seien ihr Angstzustände und depressive Phasen attestiert worden und sie sei auch hierzulande in Behandlung. Zudem sei sie als alleinstehende Frau durch das damit verbundene soziale Stigma und die eingeschränkten Ver- dienstmöglichkeiten der Gefahr von sexueller Ausbeutung und Erpressung ausgesetzt. Seit den Terroranschlägen vom 21. April 2019 habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka massiv verschlechtert. Für Oppositionelle, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und Angehö- rige religiöser und ethnischer Minderheiten, insbesondere Tamilen, ergebe sich daraus eine unmittelbare Bedrohungslage. Der gesamte Sachverhalt sei vor dem Hintergrund der aktuellen Situation neu zu würdigen. Sie weise mehrere Risikofaktoren auf. Sie stamme aus einer Familie mit LTTE-Hin- tergrund und sei nicht im Besitz gültiger Ausweispapiere. Einfluss auf die Gefährdungslage habe auch ihre Zugehörigkeit zu den sozialen Gruppen der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, der vermeintlichen oder tat- sächlichen LTTE-Unterstützer und der Frauen. Der Wegweisungsvollzug sei angesichts der aktuellen Lage als unzulässig und unzumutbar zu er- achten. Das Gesuch enthielt 120 Beilagen bei (Reisehinweise des Eidgenössi- schen Departements für auswärtige Angelegenheiten [EDA] vom 3. Mai 2019, diverse Berichte von schweizerischen und ausländischen Medien sowie staatlichen und Nicht-Regierungs-Organisationen, interne Mitteilung des SEM vom 6. November 2018 im Fall N (…), ein vom Rechtsvertreter verfasster Bericht mit dem Titel «Sri Lanka, aktuelle Lage, Zusammenstel- lung Länderinformationen, inkl. Anhang [CD mit Quellen], Stand 22. Okto- ber 2018 (Beilage 82), ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte [EGMR] vom 26. Januar 2017 [Beilagen 91 und 113], Auswei- skopien der Mutter und Geschwister der Beschwerdeführerin, Todesbe- scheinigung den Vater betreffend [verstorben am {…}], Grundstückübertra- gungsurkunde vom […] [Beilage 117], «Valuation Report» betreffend das Grundstück vom [...] [Beilage 119], 2 Fotos eines Hauses, sri-lankische Kontoauszüge der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2019 und eine ärztliche Bescheinigung aus dem (…) vom (…) 2018 [Beilage 120]).
D-498/2020 Seite 6 E. Das SEM nahm die Eingabe vom 8. Mai 2019 als Wiedererwägungsge- such betreffend den Vollzug der Wegweisung entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 21. Mai 2019 ab. F. F.a In der gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht erhobe- nen Beschwerde vom 22. Mai 2019 wurde unter anderem beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung des rechtlichen Ge- hörs, der Verletzung der Begründungspflicht und der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die an- gefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. F.b Mit der Beschwerdeergänzung vom 21. Juni 2019 wurden weitere An- träge gestellt und Beweismittel eingereicht. F.c Mit Schreiben vom 8. Juli 2019 wurde ein Arztbericht von med. pract. F._______, G._______, vom (…) 2019 eingereicht. G. Mit Urteil D-2464/2019 vom 23. August 2019 hiess das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerde gut. Es hob die Verfügung vom 21. Mai 2019 auf und wies das SEM an, die Eingabe vom 8. Mai 2019 als Mehrfachge- such anhand zu nehmen und zu prüfen. Im Urteil wurde ausgeführt, dass es sich bei einem Folgegesuch um ein Mehrfachgesuch handle, wenn die gesuchstellende Person geltend ma- che, sie erfülle aufgrund neuer Sachumstände die Flüchtlingseigenschaft. In der Eingabe vom 8. Mai 2019 werde um erneute Prüfung der Flüchtlings- eigenschaft ersucht. Mit dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei auf- grund einer veränderten Lage im Heimatland als alleinstehende, wohlha- bende und körperlich eingeschränkte ethnische Tamilin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt, werde das Vorlie- gen eines objektiven Nachfluchtgrunds geltend gemacht. Folglich habe das SEM die Eingabe zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert.
D-498/2020 Seite 7 H. Mit Schreiben vom 12. November 2019 forderte das SEM den Rechtsver- treter der Beschwerdeführerin in Bezug auf die am 21. Juni 2019 einge- reichten Beweismittel auf, ein korrektes Beilagenverzeichnis respektive eine mit dem Beilagenverzeichnis übereinstimmende CD-ROM einzu- reichen. Der Rechtsvertreter kam dem am 25. November 2019 nach. I. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 (eröffnet am 27. Dezember 2019) wies das SEM das Mehrfachgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. Zudem wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. J. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. Januar 2020 liess die Be- schwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2019 sei wegen der Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zu- rückzuweisen [2]. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2019 wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen [3]. Eventuell sei die Verfü- gung des SEM vom 20. Dezember 2019 aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver- haltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen [4]. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2019 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (recte: der Be- schwerdeführerin) festzustellen. Es sei ihm (recte: ihr) in der Schweiz Asyl zu gewähren [5]. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2019 betreffend die Ziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei die Unzulässig- keit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest- zustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Ver- waltungsbeschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut werden. Gleichzeitig hat es bekannt zu geben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt wurden und andernfalls die im vorliegenden Verfahren konkreten objekti- ven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen aus- gewählt wurden. Schliesslich wurde unter dem Titel «Beweisanträge» be- antragt, der Beschwerdeführerin sei zur Nachreichung von Belegen der
D-498/2020 Seite 8 Spenden ihrer Geschwister zugunsten der LTTE eine angemessene Frist anzusetzen [1]. Die Beschwerdeführerin sei erneut zu ihren gesamten Asylgründen anzuhören, dies unter Beachtung ihrer psychischen Beein- trächtigung [2]. Das SEM sei anzuweisen, abzuklären, ob unter den er- pressten Daten beim Vorfall der Entführung einer Mitarbeiterin der Schwei- zer Botschaft in Sri Lanka auch der Name der Beschwerdeführerin zu fin- den ist. Und das SEM habe abzuklären, welche Daten im Allgemeinen auf dem Mobiltelefon der entführten Botschaftsmitarbeiterin erpresst worden sind [3] und das SEM habe offenzulegen, auf welche Quellen es sich bei der Beurteilung der aktuellen Lage in Sri Lanka stützt [4] (vgl. Beschwerde Ziff. 6). Die Beschwerdeeingabe enthielt 164 Beilagen (die angefochtene Verfü- gung, einen Bericht der (…) vom (…) 2019, diverse Berichte von schwei- zerischen und ausländischen Medien sowie staatlichen und Nicht-Regie- rungs-Organisationen zur allgemeinen Situation in Sri Lanka und zur am
25. November 2019 erfolgten Entführung einer Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft, Reisehinweise des EDA vom 7. November 2019, eine interne Mitteilung des SEM vom 6. November 2018 im Verfahren N (…), ein vom Rechtsvertreter verfasster Bericht mit dem Titel «Sri Lanka, aktuelle Lage, Zusammenstellung Länderinformationen, inkl. Anhang [CD mit Quellen], Stand 22. Oktober 2018 [Beilage 162], teilweise geschwärztes Lagebild des SEM vom 16. August 2016 [Beilage 163], Folien zu einem Vortrag be- treffend Stalking aus Sicht der Forschung und Umgang mit Opfern vom
14. November 2017 [Beilage 164]). K. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 31. Januar 2020 den Ein- gang der Beschwerde. L. L.a Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2020 hielt der Instruktions- richter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er teilte ihr die Zusammensetzung des Spruchgre- miums, unter Vorbehalt allfälliger Änderungen im Verlauf des Verfahrens, mit und forderte sie auf, bis zum 28. Februar 2020 einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. L.b Mit Eingabe vom 28. Februar 2020 ersuchte der Rechtsvertreter na- mens der Beschwerdeführerin um Befreiung von der Bezahlung der Ver- fahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
D-498/2020 Seite 9 schusses. Mit der Eingabe wurde ein vom Rechtsvertreter verfasster Be- richt mit dem Titel «Sri Lanka, aktuelle Lage, Zusammenstellung Länderin- formationen, inkl. Anhang [CD mit Quellen], Stand 23. Januar 2020 (Bei- lage 165) inklusive zahlreiche weitere Beilagen (1-482) eingereicht. L.c Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2020 (eröffnet am 16. März
2020) wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und um Entbindung von der Vorschusspflicht mangels Nachweises der Bedürftigkeit ab und forderte die Beschwerdefüh- rerin auf, den Kostenvorschuss innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. L.d Mit Eingabe vom 12. März 2020 reichte der Rechtsvertreter eine die Beschwerdeführerin betreffend Unterstützungsbestätigung des kantonalen Sozialdienstes vom 2. März 2020 zu den Akten. L.e Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2020 hiess der Instruktionsrich- ter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ange- sichts der nunmehr vorgelegten Unterstützungsbestätigung gut und ver- zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. M. Mit E-Mail-Schreiben vom 7. März 2024 erkundigte sich die kantonale Mig- rationsbehörde nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Der Instruk- tionsrichter antwortete mit Schreiben vom 13. März 2024. N. Mit Eingabe vom 17. April 2024 erkundigte sich Frau H._______ namens des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand sowie danach, ob ak- tuelle Arztberichte eingereicht werden dürften, die positiv auf eine Ent- scheidung einwirken könnten. Dazu reichte sie eine von der Beschwerde- führerin unterzeichnete Vollmacht vom 17. April 2024 ein, mit der sie sie ermächtige, beim Bundesverwaltungsgericht Nachfragen zum Verfahrens- stand und Informationen über Möglichkeiten, die den Entscheid positiv be- einflussen, zu stellen.
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Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch hier – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Dem Antrag um Bekanntgabe des Spruchgremiums wurde mit Zwischen- verfügung vom 13. Februar 2020 entsprochen. Die Bildung des Spruchkör- pers wurde mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems und aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen. Als objektive Kriterien in diesem Sinn gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belas- tung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzu- ständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssitua- tion (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.6). Soweit darüberhinausgehende Informati- onen beantragt werden, ist das Auskunftsersuchen abzuweisen.
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 5.1 Vorab sind die formellen Rügen betreffend Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive der Begründungspflicht sowie unvollstän-
D-498/2020 Seite 11 diger und unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sei- tens der Vorinstanz zu prüfen.
E. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Be- weisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung ange- messen zu berücksichtigen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berück- sichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwid- riger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wur- den. Die Begründung der Verfügung muss so abgefasst sein, dass die be- troffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung ausei- nanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
E. 5.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM hätte die Be- schwerdeführerin erneut zu ihren Asylgründen anhören müssen. Indem sie sich zu den im Mehrfachgesuch vorgebrachten Sachumständen nicht habe mündlich äussern können, sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Entgegen der in der Be- schwerde vertretenen Auffassung war das SEM nicht verpflichtet, die Be- schwerdeführerin erneut anzuhören. Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheids ge- stellt werden, sind schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111c Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin hat das zweite Asylgesuch vom 8. Mai 2019 rund zweieinhalb Monate nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens und damit innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c Abs. 1
D-498/2020 Seite 12 AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zitierten Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin, bei dem es sich lediglich um eine Empfehlung an das SEM handelt. Die Beschwerdeführerin war verpflichtet, ihre (neuen) Asylgründe substantiiert schriftlich darzutun und zu belegen (vgl. Art. 8 AsylG). Dies hat sie mit der 46-seitigen Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 8. Mai 2019, unter Beilage zahlreicher Beweismittel, getan. Zudem wurden im Rahmen des Mehrfachgesuchs keine sie persönlich betreffen- den neuen Vorkommnisse vorgetragen, die Anlass gegeben hätten, sie (er- neut) mündlich zu befragen (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter E. 9).
E. 5.4 Weiter wird in Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdefüh- rerin geltend gemacht, das SEM habe einerseits die Begründungspflicht verletzt, indem es den im Beschwerdeverfahren D-2464/2019 eingereich- ten Arztbericht vom (…) 2019 nicht erwähnt, und andererseits den medizi- nischen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt habe. Es liege nun ein Be- richt der (…) vom (…) 2019 vor, in dem ihr eine (…) attestiert worden sei. Es trifft zwar zu, dass der Arztbericht vom (…) 2019, in dem neben den bekannten Folgen der (…) ([…], […]) ein (…) und Niedergeschlagenheit bei der Beschwerdeführerin festgestellt wurden, vom SEM nicht (explizit) erwähnt wurde. Dies allein vermag eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung jedoch nicht zu rechtfertigen. Das SEM hat berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin an gesundheitlichen Problemen leidet, und es hat begründet, weshalb es ihre gesundheitliche Versorgung in Sri Lanka als gewährleistet und den Wegweisungsvollzug (auch) in medizinischer Hin- sicht als zumutbar erachtet (vgl. Verfügung vom 20. Dezember 2019 S. 6). Der vom (…) 2019 datierende Bericht der (…) wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht – auch nicht mit der Beweismitteleingabe vom 25. Novem- ber 2019 – eingereicht, sondern erst im Rahmen des Beschwerdeverfah- rens vorgelegt. Dass das SEM aufgrund der ihm vorliegenden Akten keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen sah, ist nicht zu beanstanden.
E. 5.5 Des Weiteren wird geltend gemacht, das SEM habe den rechtserheb- lichen Sachverhalt in Bezug auf die länderspezifische Lage in Sri Lanka unvollständig respektive unrichtig festgestellt und in diesem Zusammen- hang auch die Begründungspflicht verletzt. Das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 sei fehlerhaft und das SEM habe die Vorbringen der
D-498/2020 Seite 13 Beschwerdeführerin nicht vor den aktuellen Ereignissen in Sri Lanka be- trachtet. Auch diesen Rügen kann nicht gefolgt werden. Mit dem Einwand, das SEM habe auf einen inhaltlich nicht aktuellen Lagebericht abgestellt und deshalb die durch die neuen Ereignisse in Sri Lanka entstandene Bedrohungslage nicht erkannt, wird die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts mit der Frage der materiellen Würdigung desselben vermengt. Das SEM hat Bezug auf die Terroranschläge vom 21. April 2019 und die im No- vember desselben Jahres erfolgte Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Staatspräsidenten sowie deren Auswirkungen genommen und damit die (damals) aktuelle Lage in Sri Lanka berücksichtigt (vgl. Verfügung vom
E. 5.6 Aufgrund des Gesagten erweisen sich die erwähnten Rügen als unbe- gründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfü- gung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zu- rückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren [2-4] sind abzuwei- sen.
D-498/2020 Seite 14 6. 6.1 Abzuweisen ist ferner der für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Titel «Be- weisanträge» gestellte Antrag, der Beschwerdeführerin sei zur Nachrei- chung von Belegen der Spenden ihrer Geschwister zugunsten der LTTE eine angemessene Frist anzusetzen [1]. Die Beschwerdeführerin trägt die Substanziierungslast für ihre Vorbringen und ihre Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) hängt nicht von einer entsprechenden Aufforderung ab. Sie hätte genügend Zeit gehabt, ihre Beweisanerbieten einzubringen. Im Übri- gen waren die Spenden der Geschwister bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens. Anzumerken bleibt, dass im Mehrfachgesuch und in den Eingaben im Rahmen des Beschwerdeverfahrens unter dem Titel «rechts- erheblicher Sachverhalt» wiederum ausdrücklich nur von einer Spende – getätigt im Jahr 2013 – die Rede ist (vgl. Mehrfachgesuch vom 8. Mai 2019 S. 2, Beschwerde vom 27. Januar 2020 S. 8 letzter Absatz und S. 81 erster Absatz, Beschwerdeergänzung vom 28. Februar 2020 S. 19 letzter Ab- satz). 6.2 Der Antrag, die Beschwerdeführerin sei erneut zu den gesamten Asyl- gründen anzuhören (vgl. Beschwerde: Beweisanträge [2]), ist ebenfalls ab- zuweisen. Im Beschwerdeverfahren auf dem Gebiet des Asyls besteht kein Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhandlung. 6.3 Der Antrag, das SEM sei anzuweisen abzuklären, ob unter den er- pressten Daten beim Vorfall der Entführung einer Mitarbeiterin der Schwei- zer Botschaft in Sri Lanka auch der Name der Beschwerdeführerin zu fin- den ist und welche Daten im Allgemeinen auf dem Mobiltelefon der entführ- ten Botschaftsmitarbeiterin erpresst worden sind (vgl. Beschwerde: Be- weisanträge [3]), erweist sich als gegenstandslos. Gemäss Auskunft der Botschaft befanden sich keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobilte- lefon der vom Sicherheitsvorfall betroffenen lokalen Angestellten der Schweizer Botschaft und es gelangten auch anderweitig keine personen- bezogenen Informationen an Dritte. Damit erübrigen sich weitere Abklärun- gen. 6.4 Ebenfalls abzuweisen ist sodann der Antrag, das SEM sei anzuweisen offenzulegen, auf welche Quellen es sich bei der Beurteilung der Lage in Sri Lanka gestützt habe (vgl. Beschwerde: Beweisanträge [4]). Die in der angefochtenen Verfügung erwähnte Lageanalyse des SEM vom
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16. August 2016 ist öffentlich zugänglich. Gleiches gilt für die im Entscheid zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie- hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern viel- mehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realis- tisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingsei- genschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und sub- jektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände zur drohenden Verfolgung führen, auf welche die asyl- suchende Person keinen Einfluss nehmen konnte; der von einer Verfol- gung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zu- zuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
D-498/2020 Seite 16 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Abzuweisen ist ferner der für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Titel «Beweisanträge» gestellte Antrag, der Beschwerdeführerin sei zur Nachreichung von Belegen der Spenden ihrer Geschwister zugunsten der LTTE eine angemessene Frist anzusetzen [1]. Die Beschwerdeführerin trägt die Substanziierungslast für ihre Vorbringen und ihre Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) hängt nicht von einer entsprechenden Aufforderung ab. Sie hätte genügend Zeit gehabt, ihre Beweisanerbieten einzubringen. Im Übrigen waren die Spenden der Geschwister bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens. Anzumerken bleibt, dass im Mehrfachgesuch und in den Eingaben im Rahmen des Beschwerdeverfahrens unter dem Titel «rechtserheblicher Sachverhalt» wiederum ausdrücklich nur von einer Spende - getätigt im Jahr 2013 - die Rede ist (vgl. Mehrfachgesuch vom 8. Mai 2019 S. 2, Beschwerde vom 27. Januar 2020 S. 8 letzter Absatz und S. 81 erster Absatz, Beschwerdeergänzung vom 28. Februar 2020 S. 19 letzter Absatz).
E. 6.2 Der Antrag, die Beschwerdeführerin sei erneut zu den gesamten Asylgründen anzuhören (vgl. Beschwerde: Beweisanträge [2]), ist ebenfalls abzuweisen. Im Beschwerdeverfahren auf dem Gebiet des Asyls besteht kein Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhandlung.
E. 6.3 Der Antrag, das SEM sei anzuweisen abzuklären, ob unter den erpressten Daten beim Vorfall der Entführung einer Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Sri Lanka auch der Name der Beschwerdeführerin zu finden ist und welche Daten im Allgemeinen auf dem Mobiltelefon der entführten Botschaftsmitarbeiterin erpresst worden sind (vgl. Beschwerde: Beweisanträge [3]), erweist sich als gegenstandslos. Gemäss Auskunft der Botschaft befanden sich keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der vom Sicherheitsvorfall betroffenen lokalen Angestellten der Schweizer Botschaft und es gelangten auch anderweitig keine personenbezogenen Informationen an Dritte. Damit erübrigen sich weitere Abklärungen.
E. 6.4 Ebenfalls abzuweisen ist sodann der Antrag, das SEM sei anzuweisen offenzulegen, auf welche Quellen es sich bei der Beurteilung der Lage in Sri Lanka gestützt habe (vgl. Beschwerde: Beweisanträge [4]). Die in der angefochtenen Verfügung erwähnte Lageanalyse des SEM vom 16. August 2016 ist öffentlich zugänglich. Gleiches gilt für die im Entscheid zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts.
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände zur drohenden Verfolgung führen, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).
E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 8 Mai 2019 S. 3-4 und S. 5 Ziff. 2). Allein im Umstand, dass das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt und aus sachlichen Gründen zu einem anderen Ergeb- nis bei der Risikoanalyse und der Einschätzung einer möglichen flücht- lingsrechtlich relevanten Gefährdung gelangt ist, als der Rechtsvertreter und mit ihm die Beschwerdeführerin erwartet, liegt keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Darin ist – entgegen der in der Beschwerde ver- tretenen Auffassung – auch keine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken. Schliesslich vermag der Einwand, das SEM habe bei der Beur- teilung des Risikoprofils nicht mitberücksichtigt, dass ihre Familienmitglie- der die LTTE unterstützt hätten, keine Kassation der vorinstanzlichen Ver- fügung zu rechtfertigen. Das Bundesverwaltungsgereicht hat bereits im Ur- teil D-503/2019 vom 27. Februar 2019 festgestellt, dass ihre familiären Ver- bindungen keine erhöhte Verfolgungsgefahr ihrer Person zu begründen vermögen (vgl. a.a.O. E. 6.2). In der vorliegend angefochtenen Verfügung hat das SEM ihr Risikoprofil unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Sri Lanka geprüft und dargelegt, weshalb es ihre Furcht vor künftigen Ver- folgungsmassnahmen als nicht begründet erachte (vgl. Verfügung vom
20. Dezember 2019 S. 3-4).
E. 8.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, es sei im ersten Asylverfahren festgestellt worden, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Drohungen asylrechtlich nicht re- levant seien. Die Beweismittel, die sie mit dem neuen Asylgesuch einge- reicht habe, würden sich hauptsächlich auf die allgemeine Lage in Sri Lanka beziehen und es sei nicht ersichtlich, inwieweit sie diesbezüglich persönlich von asylrelevanter Verfolgung bedroht sein sollte. Der Umstand, dass sie eine wohlhabende, in der körperlichen Mobilität eingeschränkte Frau tamilischer Ethnie sei, vermöge keine Furcht vor asylrechtlich rele- vanter Verfolgung zu begründen. Auch unter Berücksichtigung der neusten Entwicklungen in Sri Lanka sei nicht davon auszugehen, dass sie ein massgebliches Risikoprofil gemäss Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 aufweise. Nach Sri Lanka zurückkehrende Personen, die ille- gal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen würden, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und die allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevanten Verfolgungsmass- nahmen darstellen. Rückkehrer würden auch regelmässig am Herkunftsort zwecks Erfassung der Identität bis hin zur Überwachung der Aktivitäten be- fragt, aber auch diese Kontrollmassnahmen würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse auszulösen vermocht, und es sei nicht ersicht- lich, weshalb sie nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und verfolgt werden sollte. Bei den Anschlägen vom 21. April 2019 habe es sich um die ersten Terroranschläge seit 2009 gehandelt. In der Folge hätten die sri- lankischen Behörden Massnahmen ergriffen, um damit in Verbindung ste- henden Personen habhaft zu werden. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sie einen Bezug zu den Anschlägen aufweisen oder in diesem Zu- sammenhang verdächtigt würde. Die abstrakte Angst vor verschärften be- hördlichen Massnahmen vermöge ohne persönlichen Kontext zu den An- schlägen nicht zu einer begründeten Verfolgungsfurcht zu führen. Zwar würden mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten Sri
D-498/2020 Seite 17 Lankas am 16. November 2019 Befürchtungen einhergehen, Menschen- rechtsaktivisten und Minderheiten könnten vermehrter Repression und Überwachung ausgesetzt werden. Dennoch gebe es zum jetzigen Zeit- punkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen kollektiv ei- ner Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahl sei ein persön- licher Bezug zu diesem Ereignis und dessen Folgen. Einen solchen habe die Beschwerdeführerin nicht in überzeugender Weise dargetan. Der pau- schale Verweis auf politische Entwicklungen oder mögliche Zukunftssze- narien genüge dazu nicht. Es bestehe daher kein begründeter Anlass zur Annahme, sie würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein. Sie erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht. Der Vollzug der Wegweisung sei weiterhin zulässig, zumutbar und möglich. Auch nach den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 bestehe in Sri Lanka keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder an- deren unberechenbaren Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer Rück- kehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet wä- ren. Die Beschwerdeführerin, die vor der Ausreise über (…) Jahrzehnte im Vanni-Gebiet gelebt habe und über Ausbildungen in verschiedenen Berei- chen ([…], […], […]) verfüge, sollte aufgrund ihrer wohlhabenden Situation nicht in eine finanzielle Notlage geraten, zumal davon auszugehen sei, dass sie auch weiterhin von den im Ausland lebenden Verwandten unter- stützt werden könne. Es sei verständlich, dass es nicht einfach sei, allein zu leben. Dennoch würden auch die körperlichen Beschwerden nicht ge- gen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen, zumal die Beschwerdeführe- rin vor der Ausreise ihren Alltag durchaus selbständig habe bewältigen und einen eigenen Haushalt führen können. Nachdem sie bereits in Sri Lanka in ärztlicher Behandlung gewesen sei, sei deutlich, dass ihre gesundheitli- che Versorgung dort gewährleistet werden könne.
E. 8.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin verfüge in Sri Lanka über ein beträchtli- ches Vermögen, habe dort aber kein soziales Netzwerk und würde als al- leinstehende, wohlhabende tamilische Frau perfekt in das Opferprofil von Erpressern passen. Angesichts der aktuell angespannten politischen Lage in Sri Lanka wäre sie besonders gefährdet. Das Lagebild des SEM vom
16. August 2016 sei fehlerhaft und veraltet. Die Sicherheits- und Men- schenrechtslage in Sri Lanka habe sich massiv verschlechtert, wie aus den vom Rechtsvertreter verfassten Länderberichten zu Sri Lanka in den
D-498/2020 Seite 18 Fassungen vom 22. Oktober 2018 und 23. Januar 2020 hervorgehe. Seit den Terroranschlägen vom 21. April 2019, dem einhergehenden Kompe- tenzzuwachs des Militärs und des neuen Armeechefs sowie der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Staatspräsidenten am 16. November 2019 habe sich die Gefährdung für Risikogruppen weiter erhöht. Die Beschwerdefüh- rerin erfülle mehrere der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren. Sie habe familiäre Verbindungen zu den LTTE und nachdem sie schon früher durch die sri-lankischen Behörden oder Dritte behelligt worden sei, sei davon auszugehen, dass sie auf einer «Stop- oder Watch-Liste» figuriere. Mit ihrer Flucht ins Ausland und dem längeren Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum habe sie sich gegenüber den sri-lankischen Behörden verdächtig gemacht, am Wieder- aufbau der LTTE beteiligt zu sein. Zudem müsste sie mit temporären Rei- sedokumenten zurückkehren, was die Aufmerksamkeit der Behörden er- höhen würde. Bei einer Überprüfung ihrer Person würden die Risikofakto- ren zutage kommen, was früher oder später zu einer Verhaftung führen würde. Bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs sei die Gefahr einer Verlet- zung von Art. 3 EMRK gründlich zu prüfen. Als alleinstehende, wohlha- bende Frau und abgewiesene tamilische Asylsuchende mit LTTE-Verbin- dungen und früheren behördlichen Behelligungen gehöre sie einer Perso- nengruppe an, die in Sri Lanka systematisch verfolgt würde. Zudem wür- den aus der Schweiz – einem Land mit grosser tamilischer Diaspora – zu- rückkehrende Personen generell unter Verdacht stehen, den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Bei entsprechenden Verhören bestehe eine akute Gefahr für Leib und Leben. Zudem bestehe in Sri Lanka aufgrund der aktuellen politischen Lage jederzeit die Gefahr, Opfer von Behelligun- gen, Belästigungen oder Misshandlungen durch die Behörden oder para- militärische Gruppierungen zu werden. Der Vollzug der Wegweisung sei daher unzulässig, aber auch unzumutbar. Sie wäre mangels eines sozialen Netzes in Sri Lanka auf sich allein gestellt. Zudem leide sie unter körperli- chen und psychischen Beschwerden. Es bestehe die Gefahr, erneut Opfer von Stalking zu werden, und es sei diesbezüglich nicht von einem Schutz- willen der sri-lankischen Behörden auszugehen. Auch sei bekannt, dass es bei Fällen von Stalking oft zu Arbeitsplatzverlust und sozialem Rückzug der Opfer komme. Vor diesem Hintergrund sei die Chance, dass sie sich wie- der in die Arbeitswelt werde eingliedern können, gering.
D-498/2020 Seite 19
E. 9.1 Im ersten Asylverfahren wurde das Vorliegen asylrechtlich relevanter Vorfluchtgründe verneint und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin kein massgebliches Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufweise, aufgrund dessen sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu be- fürchten hätte. Im Mehrfachgesuch vom 8. Mai 2019 wird geltend gemacht, es hätten sich in dreifacher Hinsicht neue Sachumstände ergeben: der Reichtum der Beschwerdeführerin, ihre psychischen Beschwerden und eine Veränderung der Lage in Sri Lanka nach den Terroranschlägen vom
21. April 2019 (vgl. Mehrfachgesuch vom 8. Mai 2019 S. 3-6). Das Vorbrin- gen, die Beschwerdeführerin gehöre als wohlhabende Hausbesitzerin der Oberschicht in Sri Lanka an, ist jedoch nicht neu. Es war bereits im ersten Asylverfahren bekannt, dass sie im Besitz des Hauses in B._______ ist und auf die finanzielle Unterstützung von Verwandten im Ausland zählen kann (vgl. Urteil des BVGer D-503/2019 vom 27. Februar 2019 E. 8.3.3). Anzufügen ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführerin das Haus offenbar nicht wie angegeben nach dem Tod des Vaters und der Ausreise der Mutter im Jahr (…), sondern schon viel früher übertragen wurde (vgl. Grundstückübertragungsurkunde vom […] bzw. […] [Bei- lage 117 zum Gesuch vom 8. Mai 2019]), woraus die Beschwerdeführerin allerdings nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag.
E. 9.2 In Bezug auf das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ei- ner veränderten Lage bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet, ist fest- zuhalten, dass nach den Anschlägen an Ostern 2019 und den politischen Veränderungen nach der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans im No- vember 2019 – namentlich der Parlamentswahlen im August 2020, welche die Macht des Rajapaksa-Clans weiter ausweiteten, und der Wahl von Ra- nil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident – beim derzeitigen Kennt- nisstand zwar von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage gegenüber der Zeit vor dem Machtwechsel auszugehen ist, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise be- reits vorher ausgesetzt waren. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt aber keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel ganze Bevölkerungs- gruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Am 9. Mai 2022 trat Mahinda Rajapaksa als Premierminister zurück und Ranil Wick- remesinghe wurde am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des ebenfalls abge- tretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident gewählt. Die bis- herige Lageeinschätzung gilt aber im Wesentlichen nach wie vor, ist doch
D-498/2020 Seite 20 der neue Staatspräsident Teil der alten politischen Elite (vgl. statt vieler Ur- teile des BVGer D-227/2023 vom 3. Mai 2023 E. 7.2, E-6957/2019 vom
27. April 2023 E. 6.1.2 je m.w.H.). Unter diesen Umständen ist weiterhin im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Perso- nen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und den seitheri- gen politischen Umwälzungen respektive deren Folgen besteht. Ein solcher persönlicher Bezug ergibt sich aus den Ausführungen der Be- schwerdeführerin und den Beweismitteln zu den politischen und men- schenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka und deren Auswirkungen auf verschiedene Risikogruppen nicht. Neue, im ersten Asylverfahren noch nicht beurteilte – und als nicht risikobegründend befundene – persönliche Risikofaktoren werden nicht dargelegt, und die Beschwerdeführerin zeigt nicht schlüssig auf, weshalb die veränderten politischen Machtverhältnisse in Sri Lanka ihr persönliches Risikoprofil verschärfen soll. Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, sie würde nunmehr von den heimatlichen Behörden als Gefahr für den Einheitsstaat wahrgenommen und hätte im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt mit asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen. Für die Befürchtung, sie könnte auf einer «Stop- oder Watch- Liste» vermerkt sein, liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor. Es ist weiterhin nicht davon aus- zugehen, dass sie ein asylrechtlich relevantes Risikoprofil im Sinn des Re- ferenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufweist. Allein aus ihrem Ge- schlecht, der tamilischen Ethnie und der mehrjährigen Landesabwesenheit ist keine Gefährdung flüchtlingsrechtlich beachtlichen Ausmasses abzulei- ten. Auch ist nicht davon auszugehen, dass sie allein deshalb, weil sie aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, von der heimatlichen Regierung zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatis- mus wieder aufleben zu lassen. Schliesslich ist hinsichtlich des Vorbringens, die Beschwerdeführerin habe als wohlhabende, alleinstehende tamilische Frau monetäres, eventuell auch sexuell motiviertes Stalking zu befürchten, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Hinsicht praxisgemäss von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des sri-lankischen Staates gegen- über seinen Bürgerinnen und Bürgern, auch gegenüber der tamilischen Bevölkerung, ausgeht, (vgl. Urteile des BVGer D-5401/2022 vom 24. Ja- nuar 2024 E. 9.6, E-1467/2020 vom 26. Mai 2023 E. 5.4.3 m.w.H., D-1530/2020 vom 16. August 2023 E. 5.2.1, D-5008/2022 vom 23. Okto- ber 2023 E. 6.2).
D-498/2020 Seite 21
E. 9.3 Aufgrund des Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG drohen würden. Das SEM hat das Mehrfachgesuch vom 8. Mai 2019 zu Recht abgewiesen.
E. 10 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 11.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
D-498/2020 Seite 22 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 11.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer- deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran- kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 11.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei- ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihr unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä- ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Be- schwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom
17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Be- handlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob die betroffene Person ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an einer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte in Betracht gezogen werden, welche im Wesentlichen durch die im Refe- renzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 identifizierten Risikofaktoren
D-498/2020 Seite 23 abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69). Die Beschwerdeführerin vermochte nicht darzutun, dass sie befürchten muss, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der heimat- lichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Es besteht weiter kein Grund zur Annahme, dass sich die jüng- sten politischen Entwicklungen konkret auf sie auswirken könnten, und es ergeben sich keine konkreten Hinweise darauf, dass sie in Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprü- fung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wäre. Überdies lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. Referenzur- teile des BVGer E‑737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.1 ff. und E‑1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f., Urteil des BVGer E-3280/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.2.3). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngs- ten wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. Urteil des BVGer D-4210/2020 vom 16. November 2023 E. 9.2.3).
E. 11.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 11.3.1 Die Beschwerdeführerin stammt aus der Nordprovinz von Sri Lanka, wohin der Wegweisungsvollzug zumutbar ist, wenn das Vorliegen individu- eller Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E- 1866/2015 E. 13.3; bestätigt im Urteil D-4210/2020 vom 16. November 2023 E. 9.3.1).
E. 11.3.2 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wird nicht aufgezeigt, in- wiefern sich seit Abschluss des ersten Asylverfahrens die persönliche Si- tuation der Beschwerdeführerin derart verändert haben soll, als dass nun- mehr davon auszugehen wäre, sie gerate im Falle der Rückkehr nach Sri
D-498/2020 Seite 24 Lanka aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesund- heitlicher Art in eine existenzbedrohende Lage. Mit Blick auf die derzeit schwierige Wirtschaftslage in Sri Lanka und das heutige Alter der Be- schwerdeführerin von (…) Jahren könnte die Reintegration in den heimat- lichen Arbeitsmarkt zwar mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein, aber es ist ihr angesichts ihrer Ausbildungen und Arbeitserfahrung zuzu- muten, sich darum zu bemühen. Nachdem sie mit ihrem Haus in B._______ über eine gesicherte Unterkunft verfügt, ihre finanzielle Situa- tion als sehr gut bezeichnet und davon ausgegangen werden kann, dass sie im Bedarfsfall auch weiterhin auf die Unterstützung durch im Ausland lebende Verwandte zählen kann, ist nicht davon auszugehen, dass sie nach der Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Soziale Anknüpfungspunkte sind ersichtlich (Geschwister mütterli- cher- und väterlicherseits, befreundete Familie im selben Distrikt, Diener- schaft). In gesundheitlicher Hinsicht wurden bei ihr gemäss dem Bericht eines Allgemeinarztes vom (…) 2019 (…) und ein (…) als Folgen der (…) sowie ein leichter (…) festgestellt. Im Bericht der (…) vom (…) 2019 wurde des Weiteren eine (…), damals leichte (…), attestiert. Weitere ärztliche Un- terlagen wurden von der rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin seither nicht eingereicht (vgl. Art. 8 AsylG). Eine massgebliche Veränderung der gesundheitlichen Situation ist im heutigen Zeitpunkt deshalb nicht anzu- nehmen. Die aktenkundigen gesundheitlichen Beschwerden sind nicht als derart gravierend zu erachten, dass sie der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung entgegenstehen würden. Zudem bestehen diesbezüglich auch Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka (vgl. zur [aktuellen] Gesund- heitsversorgung in Sri Lanka Urteil des BVGer D-4210/2020 vom 16. No- vember 2023 E. 9.3.2). Der Bericht des (…) vom (…) 2018 zeigt zudem, dass die Beschwerdeführerin in Sri Lanka Zugang zu medizinischer Ver- sorgung hatte. Es besteht vorliegend keine Veranlassung, weitere medizi- nische Abklärungen vorzunehmen.
E. 11.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch weiterhin nicht als unzumutbar.
E. 11.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
D-498/2020 Seite 25
E. 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr aber die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 18. März 2020 gewährt wurde, ist von der Kos- tenerhebung abzusehen. Auch wenn die Beschwerdeführerin eigenen An- gaben zufolge in Sri Lanka über Vermögen – insbesondere in Form eines Grundstücks – verfügt, sind keine Hinweise auf eine massgebende Verän- derung ihrer finanziellen Situation hierzulande vorhanden, so dass nicht ersichtlich ist, dass sie in prozessualer Hinsicht im heutigen Zeitpunkt nicht mehr bedürftig wäre. (Dispositiv nächste Seite)
D-498/2020 Seite 26
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-498/2020 law/buu Urteil vom 26. April 2024 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte erstmals am 8. Oktober 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung des Asylgesuches machte sie damals im Wesentlichen geltend, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie und stamme aus B._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz). Im Alter von (...) Jahren sei sie an (...) erkrankt. Sie leide deshalb noch heute unter (...) und habe Mühe beim (...). Ihr Vater sei Anhänger der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und ihre Geschwister, die alle im Ausland leben würden, hätten im Jahr 2013 einer Person Geld gegeben, um die LTTE zu unterstützen. Nach dem Tod ihres Vaters im Jahr (...) sei auch ihre Mutter nach Erhalt der Polizei-Clearance aus Sri Lanka ausgereist und nach D._______ gezogen. Sie sei allein im Haus in B._______ zurückgeblieben. Kurz nach der Ausreise der Mutter habe sie von unbekannter Seite Drohanrufe erhalten. Man habe von ihr Geld verlangt und später sei an ihre Haustür geklopft worden. Sie wisse nicht, wer ihr gedroht habe und warum. Die Person am Telefon habe gesagt, sie sei vom Criminal Investigation Department (CID). Womöglich könnte es etwas mit der Geldübergabe an die LTTE im Jahr 2013 zu tun gehabt haben; dies sei aber nur eine Vermutung. Weil sie Angst gehabt und sich einsam gefühlt habe, habe ihr Onkel mütterlicherseits von Dezember 2016 bis Mitte 2017 mit ihr in ihrem Haus gelebt. Nach dessen Auszug habe sie wieder Drohanrufe erhalten, worauf sie Mitte 2017 zu einer befreundeten Familie nach E._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz) gezogen sei. Sie habe ihr Mobiltelefon dann definitiv ausgeschaltet und sei nicht weiter belästigt worden. Im Oktober 2018 habe sie Sri Lanka schliesslich verlassen, weil sie einsam gewesen sei, und auch weil sie weiterhin Angst vor möglichen Konsequenzen der Drohanrufe gehabt habe. Als sich ihre Mutter später nach Sri Lanka begeben habe, um sich medizinisch behandeln zu lassen, hätten Unbekannte nachts an die Tür des Hauses in B._______ geklopft. Nachbarn hätten daraufhin die Polizei gerufen. B. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. Zur Begründung seiner Verfügung führte es aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Die Fluchtgründe seien asylrechtlich nicht relevant und die Beschwerdeführerin weise kein massgebliches Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auf. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. C.a In der beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde vom 28. Januar 2019 wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei von (...) bis (...) mit einem LTTE-Mitglied verlobt gewesen. Zudem sei ihr Vater bis (...) als (...) für die LTTE tätig gewesen, bevor er der Bewegung entsagt habe. Danach habe die teilweise exilierte Familie die LTTE finanziell unterstützt. Sie selbst sei zwischen 2016 und 2017 in wiederkehrenden Episoden von unbekannten Personen bedroht worden. Die Verfolger hätten Geld verlangt und mit Repressalien gedroht, falls sie sich an die Polizei wenden würde. In ihrer Situation als alleinstehende Frau sei die Furcht vor zukünftigen Verfolgungshandlungen nachvollziehbar. Es gebe Berichte über willkürliche Misshandlungen, Inhaftierungen und Tötungen von Tamilen, die der Mitgliedschaft oder Zusammenarbeit mit den LTTE verdächtigt würden. Zudem seien alleinstehende Frauen insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas durch das damit verbundene soziale Stigma und die eingeschränkten Verdienstmöglichkeiten besonders verletzlich und der Gefahr von Diskriminierung und sexueller Ausbeutung ausgesetzt. C.b Mit Urteil D-503/2019 vom 27. Februar 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Das Gericht hielt fest, dass es am zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen den Vorkommnissen bis Mitte 2017 und der erst im Oktober 2018 erfolgten Ausreise der Beschwerdeführerin aus Sri Lanka fehle. Das neue Vorbringen, sie sei mit einem LTTE-Mitglied verlobt gewesen, sei als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu beurteilen. Sie habe aufgrund ihres Profils keine begründete Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen. Sie sei nie Mitglied der LTTE gewesen, und dass der Vater in der Frühphase des Konflikts als (...) für die LTTE tätig gewesen sei, stelle einen lediglich schwachen Bezugspunkt dar, zumal dessen angebliche LTTE-Mitgliedschaft über (...) Jahre zurückliege. Soweit geltend gemacht werde, die Geschwister hätten die LTTE regelmässig finanziell unterstützt, sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung lediglich eine Zahlung im Jahr 2013 genannt habe. Ohnehin würden auch diese Verbindungen zu den LTTE nicht ausreichen, um von einer erhöhten Verfolgungsgefahr auszugehen. Schliesslich sei sie in Sri Lanka nie vor Gericht gestanden oder inhaftiert worden. Auch der Umstand, dass sie, die legal einen Reisepass erhalten habe, aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würde, genüge nicht, um objektiv eine Furcht vor Verfolgung zu begründen. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihr in Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG drohen würden. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine mehrjährige Schulbildung, habe einen (...) und eine Ausbildung als (...) absolviert und als (...) gearbeitet. Sie besitze in B._______ ein Haus, welches auf ihren Namen eingetragen sei, und in dem auch ein Diener lebe, der für sie jeweils Lebensmittel besorgt habe. Zudem habe ihr ein Bruder aus dem Ausland monatlich Geld geschickt. In Sri Lanka verfüge sie über einen Onkel mütterlicherseits, der sie unterstützt habe, und Geschwister des Vaters. Es sei ihr zuzumuten, bei einer Rückkehr den Kontakt zu den Verwandten wieder aufzunehmen. Betreffend ihre Beschwerden aufgrund der Erkrankung an (...) sei zu bemerken, dass nur auf Unzumutbarkeit des Vollzugs geschlossen werden könne, wenn eine notwendige medizinische Behandlung nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Solches sei bei ihr, die lediglich Schmerztabletten genommen habe, nicht ersichtlich. Zudem habe sie angegeben, sie habe den Haushalt selber machen und für sich allein sorgen können. Begünstigende Faktoren seien somit gegeben. D. Mit als «Neues Asylgesuch» bezeichneter Eingabe vom 8. Mai 2019 ersuchte der rubrizierte Rechtsvertreter namens der Beschwerdeführerin beim SEM um erneute Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls. Darin wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin befürchte, aufgrund der früher geltend gemachten Asylgründe und neuer Sachumstände, namentlich ihres Reichtums und der verschlechterten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland verfolgt zu werden. Nach dem Tod ihres Vaters und der Ausreise der Mutter und Geschwister, sei ihr das Grundstück der Eltern über-tragen worden. Mit dem Haus, ihrem Vermögen und der Unterstützung aus dem Ausland gehöre sie in Sri Lanka der wohlhabenden Oberschicht an. Sie verfüge dort aber über kein soziales Netzwerk. Dadurch sei sie Opfer von Drohungen geworden und befürchte bei einer Rückkehr weitere Drohungen. Als alleinstehende, wohlhabende und körperlich eingeschränkte tamilische Frau passe sie perfekt in das Opferschema von Erpressern. Sie leide bis heute unter den Folgen der Drohungen. Schon in Sri Lanka seien ihr Angstzustände und depressive Phasen attestiert worden und sie sei auch hierzulande in Behandlung. Zudem sei sie als alleinstehende Frau durch das damit verbundene soziale Stigma und die eingeschränkten Verdienstmöglichkeiten der Gefahr von sexueller Ausbeutung und Erpressung ausgesetzt. Seit den Terroranschlägen vom 21. April 2019 habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka massiv verschlechtert. Für Oppositionelle, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten, insbesondere Tamilen, ergebe sich daraus eine unmittelbare Bedrohungslage. Der gesamte Sachverhalt sei vor dem Hintergrund der aktuellen Situation neu zu würdigen. Sie weise mehrere Risikofaktoren auf. Sie stamme aus einer Familie mit LTTE-Hintergrund und sei nicht im Besitz gültiger Ausweispapiere. Einfluss auf die Gefährdungslage habe auch ihre Zugehörigkeit zu den sozialen Gruppen der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, der vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer und der Frauen. Der Wegweisungsvollzug sei angesichts der aktuellen Lage als unzulässig und unzumutbar zu erachten. Das Gesuch enthielt 120 Beilagen bei (Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten [EDA] vom 3. Mai 2019, diverse Berichte von schweizerischen und ausländischen Medien sowie staatlichen und Nicht-Regierungs-Organisationen, interne Mitteilung des SEM vom 6. November 2018 im Fall N (...), ein vom Rechtsvertreter verfasster Bericht mit dem Titel «Sri Lanka, aktuelle Lage, Zusammenstellung Länderinformationen, inkl. Anhang [CD mit Quellen], Stand 22. Oktober 2018 (Beilage 82), ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 26. Januar 2017 [Beilagen 91 und 113], Ausweiskopien der Mutter und Geschwister der Beschwerdeführerin, Todesbescheinigung den Vater betreffend [verstorben am {...}], Grundstückübertragungsurkunde vom [...] [Beilage 117], «Valuation Report» betreffend das Grundstück vom [...] [Beilage 119], 2 Fotos eines Hauses, sri-lankische Kontoauszüge der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2019 und eine ärztliche Bescheinigung aus dem (...) vom (...) 2018 [Beilage 120]). E. Das SEM nahm die Eingabe vom 8. Mai 2019 als Wiedererwägungsgesuch betreffend den Vollzug der Wegweisung entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 21. Mai 2019 ab. F. F.a In der gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde vom 22. Mai 2019 wurde unter anderem beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Verletzung der Begründungspflicht und der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. F.b Mit der Beschwerdeergänzung vom 21. Juni 2019 wurden weitere Anträge gestellt und Beweismittel eingereicht. F.c Mit Schreiben vom 8. Juli 2019 wurde ein Arztbericht von med. pract. F._______, G._______, vom (...) 2019 eingereicht. G. Mit Urteil D-2464/2019 vom 23. August 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut. Es hob die Verfügung vom 21. Mai 2019 auf und wies das SEM an, die Eingabe vom 8. Mai 2019 als Mehrfachgesuch anhand zu nehmen und zu prüfen. Im Urteil wurde ausgeführt, dass es sich bei einem Folgegesuch um ein Mehrfachgesuch handle, wenn die gesuchstellende Person geltend mache, sie erfülle aufgrund neuer Sachumstände die Flüchtlingseigenschaft. In der Eingabe vom 8. Mai 2019 werde um erneute Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ersucht. Mit dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei aufgrund einer veränderten Lage im Heimatland als alleinstehende, wohlha-bende und körperlich eingeschränkte ethnische Tamilin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt, werde das Vorliegen eines objektiven Nachfluchtgrunds geltend gemacht. Folglich habe das SEM die Eingabe zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert. H. Mit Schreiben vom 12. November 2019 forderte das SEM den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in Bezug auf die am 21. Juni 2019 eingereichten Beweismittel auf, ein korrektes Beilagenverzeichnis respektive eine mit dem Beilagenverzeichnis übereinstimmende CD-ROM einzureichen. Der Rechtsvertreter kam dem am 25. November 2019 nach. I. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 (eröffnet am 27. Dezember 2019) wies das SEM das Mehrfachgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. Zudem wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. J. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. Januar 2020 liess die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2019 sei wegen der Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen [2]. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2019 wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen [3]. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2019 aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen [4]. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2019 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (recte: der Beschwerdeführerin) festzustellen. Es sei ihm (recte: ihr) in der Schweiz Asyl zu gewähren [5]. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2019 betreffend die Ziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut werden. Gleichzeitig hat es bekannt zu geben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt wurden und andernfalls die im vorliegenden Verfahren konkreten objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt wurden. Schliesslich wurde unter dem Titel «Beweisanträge» beantragt, der Beschwerdeführerin sei zur Nachreichung von Belegen der Spenden ihrer Geschwister zugunsten der LTTE eine angemessene Frist anzusetzen [1]. Die Beschwerdeführerin sei erneut zu ihren gesamten Asylgründen anzuhören, dies unter Beachtung ihrer psychischen Beeinträchtigung [2]. Das SEM sei anzuweisen, abzuklären, ob unter den erpressten Daten beim Vorfall der Entführung einer Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Sri Lanka auch der Name der Beschwerdeführerin zu finden ist. Und das SEM habe abzuklären, welche Daten im Allgemeinen auf dem Mobiltelefon der entführten Botschaftsmitarbeiterin erpresst worden sind [3] und das SEM habe offenzulegen, auf welche Quellen es sich bei der Beurteilung der aktuellen Lage in Sri Lanka stützt [4] (vgl. Beschwerde Ziff. 6). Die Beschwerdeeingabe enthielt 164 Beilagen (die angefochtene Verfügung, einen Bericht der (...) vom (...) 2019, diverse Berichte von schweizerischen und ausländischen Medien sowie staatlichen und Nicht-Regierungs-Organisationen zur allgemeinen Situation in Sri Lanka und zur am 25. November 2019 erfolgten Entführung einer Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft, Reisehinweise des EDA vom 7. November 2019, eine interne Mitteilung des SEM vom 6. November 2018 im Verfahren N (...), ein vom Rechtsvertreter verfasster Bericht mit dem Titel «Sri Lanka, aktuelle Lage, Zusammenstellung Länderinformationen, inkl. Anhang [CD mit Quellen], Stand 22. Oktober 2018 [Beilage 162], teilweise geschwärztes Lagebild des SEM vom 16. August 2016 [Beilage 163], Folien zu einem Vortrag betreffend Stalking aus Sicht der Forschung und Umgang mit Opfern vom 14. November 2017 [Beilage 164]). K. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 31. Januar 2020 den Eingang der Beschwerde. L. L.a Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2020 hielt der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er teilte ihr die Zusammensetzung des Spruchgremiums, unter Vorbehalt allfälliger Änderungen im Verlauf des Verfahrens, mit und forderte sie auf, bis zum 28. Februar 2020 einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. L.b Mit Eingabe vom 28. Februar 2020 ersuchte der Rechtsvertreter namens der Beschwerdeführerin um Befreiung von der Bezahlung der Ver-fahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-schusses. Mit der Eingabe wurde ein vom Rechtsvertreter verfasster Bericht mit dem Titel «Sri Lanka, aktuelle Lage, Zusammenstellung Länderinformationen, inkl. Anhang [CD mit Quellen], Stand 23. Januar 2020 (Beilage 165) inklusive zahlreiche weitere Beilagen (1-482) eingereicht. L.c Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2020 (eröffnet am 16. März 2020) wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Entbindung von der Vorschusspflicht mangels Nachweises der Bedürftigkeit ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, den Kostenvorschuss innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. L.d Mit Eingabe vom 12. März 2020 reichte der Rechtsvertreter eine die Beschwerdeführerin betreffend Unterstützungsbestätigung des kantonalen Sozialdienstes vom 2. März 2020 zu den Akten. L.e Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung angesichts der nunmehr vorgelegten Unterstützungsbestätigung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. M. Mit E-Mail-Schreiben vom 7. März 2024 erkundigte sich die kantonale Migrationsbehörde nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Der Instruktionsrichter antwortete mit Schreiben vom 13. März 2024. N. Mit Eingabe vom 17. April 2024 erkundigte sich Frau H._______ namens des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand sowie danach, ob aktuelle Arztberichte eingereicht werden dürften, die positiv auf eine Entscheidung einwirken könnten. Dazu reichte sie eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht vom 17. April 2024 ein, mit der sie sie ermächtige, beim Bundesverwaltungsgericht Nachfragen zum Verfahrensstand und Informationen über Möglichkeiten, die den Entscheid positiv beeinflussen, zu stellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch hier - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Dem Antrag um Bekanntgabe des Spruchgremiums wurde mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2020 entsprochen. Die Bildung des Spruchkörpers wurde mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems und aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen. Als objektive Kriterien in diesem Sinn gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.6). Soweit darüberhinausgehende Informationen beantragt werden, ist das Auskunftsersuchen abzuweisen.
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 5. 5.1 Vorab sind die formellen Rügen betreffend Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive der Begründungspflicht sowie unvollstän-diger und unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts seitens der Vorinstanz zu prüfen. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wurden. Die Begründung der Verfügung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 5.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM hätte die Beschwerdeführerin erneut zu ihren Asylgründen anhören müssen. Indem sie sich zu den im Mehrfachgesuch vorgebrachten Sachumständen nicht habe mündlich äussern können, sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung war das SEM nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin erneut anzuhören. Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheids gestellt werden, sind schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111c Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin hat das zweite Asylgesuch vom 8. Mai 2019 rund zweieinhalb Monate nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens und damit innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c Abs. 1 AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zitierten Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin, bei dem es sich lediglich um eine Empfehlung an das SEM handelt. Die Beschwerdeführerin war verpflichtet, ihre (neuen) Asylgründe substantiiert schriftlich darzutun und zu belegen (vgl. Art. 8 AsylG). Dies hat sie mit der 46-seitigen Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 8. Mai 2019, unter Beilage zahlreicher Beweismittel, getan. Zudem wurden im Rahmen des Mehrfachgesuchs keine sie persönlich betreffenden neuen Vorkommnisse vorgetragen, die Anlass gegeben hätten, sie (erneut) mündlich zu befragen (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter E. 9). 5.4 Weiter wird in Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin geltend gemacht, das SEM habe einerseits die Begründungspflicht verletzt, indem es den im Beschwerdeverfahren D-2464/2019 eingereichten Arztbericht vom (...) 2019 nicht erwähnt, und andererseits den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt habe. Es liege nun ein Bericht der (...) vom (...) 2019 vor, in dem ihr eine (...) attestiert worden sei. Es trifft zwar zu, dass der Arztbericht vom (...) 2019, in dem neben den bekannten Folgen der (...) ([...], [...]) ein (...) und Niedergeschlagenheit bei der Beschwerdeführerin festgestellt wurden, vom SEM nicht (explizit) erwähnt wurde. Dies allein vermag eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung jedoch nicht zu rechtfertigen. Das SEM hat berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin an gesundheitlichen Problemen leidet, und es hat begründet, weshalb es ihre gesundheitliche Versorgung in Sri Lanka als gewährleistet und den Wegweisungsvollzug (auch) in medizinischer Hinsicht als zumutbar erachtet (vgl. Verfügung vom 20. Dezember 2019 S. 6). Der vom (...) 2019 datierende Bericht der (...) wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht - auch nicht mit der Beweismitteleingabe vom 25. November 2019 - eingereicht, sondern erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegt. Dass das SEM aufgrund der ihm vorliegenden Akten keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen sah, ist nicht zu beanstanden. 5.5 Des Weiteren wird geltend gemacht, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf die länderspezifische Lage in Sri Lanka unvollständig respektive unrichtig festgestellt und in diesem Zusammenhang auch die Begründungspflicht verletzt. Das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 sei fehlerhaft und das SEM habe die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht vor den aktuellen Ereignissen in Sri Lanka betrachtet. Auch diesen Rügen kann nicht gefolgt werden. Mit dem Einwand, das SEM habe auf einen inhaltlich nicht aktuellen Lagebericht abgestellt und deshalb die durch die neuen Ereignisse in Sri Lanka entstandene Bedrohungslage nicht erkannt, wird die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der materiellen Würdigung desselben vermengt. Das SEM hat Bezug auf die Terroranschläge vom 21. April 2019 und die im November desselben Jahres erfolgte Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Staatspräsidenten sowie deren Auswirkungen genommen und damit die (damals) aktuelle Lage in Sri Lanka berücksichtigt (vgl. Verfügung vom 8. Mai 2019 S. 3-4 und S. 5 Ziff. 2). Allein im Umstand, dass das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt und aus sachlichen Gründen zu einem anderen Ergebnis bei der Risikoanalyse und der Einschätzung einer möglichen flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung gelangt ist, als der Rechtsvertreter und mit ihm die Beschwerdeführerin erwartet, liegt keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Darin ist - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - auch keine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken. Schliesslich vermag der Einwand, das SEM habe bei der Beurteilung des Risikoprofils nicht mitberücksichtigt, dass ihre Familienmitglieder die LTTE unterstützt hätten, keine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu rechtfertigen. Das Bundesverwaltungsgereicht hat bereits im Urteil D-503/2019 vom 27. Februar 2019 festgestellt, dass ihre familiären Verbindungen keine erhöhte Verfolgungsgefahr ihrer Person zu begründen vermögen (vgl. a.a.O. E. 6.2). In der vorliegend angefochtenen Verfügung hat das SEM ihr Risikoprofil unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Sri Lanka geprüft und dargelegt, weshalb es ihre Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen als nicht begründet erachte (vgl. Verfügung vom 20. Dezember 2019 S. 3-4). 5.6 Aufgrund des Gesagten erweisen sich die erwähnten Rügen als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren [2-4] sind abzuweisen. 6. 6.1 Abzuweisen ist ferner der für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Titel «Beweisanträge» gestellte Antrag, der Beschwerdeführerin sei zur Nachreichung von Belegen der Spenden ihrer Geschwister zugunsten der LTTE eine angemessene Frist anzusetzen [1]. Die Beschwerdeführerin trägt die Substanziierungslast für ihre Vorbringen und ihre Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) hängt nicht von einer entsprechenden Aufforderung ab. Sie hätte genügend Zeit gehabt, ihre Beweisanerbieten einzubringen. Im Übrigen waren die Spenden der Geschwister bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens. Anzumerken bleibt, dass im Mehrfachgesuch und in den Eingaben im Rahmen des Beschwerdeverfahrens unter dem Titel «rechtserheblicher Sachverhalt» wiederum ausdrücklich nur von einer Spende - getätigt im Jahr 2013 - die Rede ist (vgl. Mehrfachgesuch vom 8. Mai 2019 S. 2, Beschwerde vom 27. Januar 2020 S. 8 letzter Absatz und S. 81 erster Absatz, Beschwerdeergänzung vom 28. Februar 2020 S. 19 letzter Absatz). 6.2 Der Antrag, die Beschwerdeführerin sei erneut zu den gesamten Asylgründen anzuhören (vgl. Beschwerde: Beweisanträge [2]), ist ebenfalls abzuweisen. Im Beschwerdeverfahren auf dem Gebiet des Asyls besteht kein Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhandlung. 6.3 Der Antrag, das SEM sei anzuweisen abzuklären, ob unter den erpressten Daten beim Vorfall der Entführung einer Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Sri Lanka auch der Name der Beschwerdeführerin zu finden ist und welche Daten im Allgemeinen auf dem Mobiltelefon der entführten Botschaftsmitarbeiterin erpresst worden sind (vgl. Beschwerde: Beweisanträge [3]), erweist sich als gegenstandslos. Gemäss Auskunft der Botschaft befanden sich keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der vom Sicherheitsvorfall betroffenen lokalen Angestellten der Schweizer Botschaft und es gelangten auch anderweitig keine personenbezogenen Informationen an Dritte. Damit erübrigen sich weitere Abklärungen. 6.4 Ebenfalls abzuweisen ist sodann der Antrag, das SEM sei anzuweisen offenzulegen, auf welche Quellen es sich bei der Beurteilung der Lage in Sri Lanka gestützt habe (vgl. Beschwerde: Beweisanträge [4]). Die in der angefochtenen Verfügung erwähnte Lageanalyse des SEM vom 16. August 2016 ist öffentlich zugänglich. Gleiches gilt für die im Entscheid zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände zur drohenden Verfolgung führen, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, es sei im ersten Asylverfahren festgestellt worden, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Drohungen asylrechtlich nicht relevant seien. Die Beweismittel, die sie mit dem neuen Asylgesuch eingereicht habe, würden sich hauptsächlich auf die allgemeine Lage in Sri Lanka beziehen und es sei nicht ersichtlich, inwieweit sie diesbezüglich persönlich von asylrelevanter Verfolgung bedroht sein sollte. Der Umstand, dass sie eine wohlhabende, in der körperlichen Mobilität eingeschränkte Frau tamilischer Ethnie sei, vermöge keine Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Auch unter Berücksichtigung der neusten Entwicklungen in Sri Lanka sei nicht davon auszugehen, dass sie ein massgebliches Risikoprofil gemäss Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufweise. Nach Sri Lanka zurückkehrende Personen, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen würden, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und die allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen. Rückkehrer würden auch regelmässig am Herkunftsort zwecks Erfassung der Identität bis hin zur Überwachung der Aktivitäten befragt, aber auch diese Kontrollmassnahmen würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse auszulösen vermocht, und es sei nicht ersichtlich, weshalb sie nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und verfolgt werden sollte. Bei den Anschlägen vom 21. April 2019 habe es sich um die ersten Terroranschläge seit 2009 gehandelt. In der Folge hätten die sri-lankischen Behörden Massnahmen ergriffen, um damit in Verbindung stehenden Personen habhaft zu werden. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sie einen Bezug zu den Anschlägen aufweisen oder in diesem Zusammenhang verdächtigt würde. Die abstrakte Angst vor verschärften behördlichen Massnahmen vermöge ohne persönlichen Kontext zu den Anschlägen nicht zu einer begründeten Verfolgungsfurcht zu führen. Zwar würden mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten Sri Lankas am 16. November 2019 Befürchtungen einhergehen, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten könnten vermehrter Repression und Überwachung ausgesetzt werden. Dennoch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahl sei ein persönlicher Bezug zu diesem Ereignis und dessen Folgen. Einen solchen habe die Beschwerdeführerin nicht in überzeugender Weise dargetan. Der pauschale Verweis auf politische Entwicklungen oder mögliche Zukunftsszenarien genüge dazu nicht. Es bestehe daher kein begründeter Anlass zur Annahme, sie würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein. Sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Der Vollzug der Wegweisung sei weiterhin zulässig, zumutbar und möglich. Auch nach den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 bestehe in Sri Lanka keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet wären. Die Beschwerdeführerin, die vor der Ausreise über (...) Jahrzehnte im Vanni-Gebiet gelebt habe und über Ausbildungen in verschiedenen Bereichen ([...], [...], [...]) verfüge, sollte aufgrund ihrer wohlhabenden Situation nicht in eine finanzielle Notlage geraten, zumal davon auszugehen sei, dass sie auch weiterhin von den im Ausland lebenden Verwandten unterstützt werden könne. Es sei verständlich, dass es nicht einfach sei, allein zu leben. Dennoch würden auch die körperlichen Beschwerden nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen, zumal die Beschwerdeführerin vor der Ausreise ihren Alltag durchaus selbständig habe bewältigen und einen eigenen Haushalt führen können. Nachdem sie bereits in Sri Lanka in ärztlicher Behandlung gewesen sei, sei deutlich, dass ihre gesundheitliche Versorgung dort gewährleistet werden könne. 8.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin verfüge in Sri Lanka über ein beträchtliches Vermögen, habe dort aber kein soziales Netzwerk und würde als alleinstehende, wohlhabende tamilische Frau perfekt in das Opferprofil von Erpressern passen. Angesichts der aktuell angespannten politischen Lage in Sri Lanka wäre sie besonders gefährdet. Das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 sei fehlerhaft und veraltet. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich massiv verschlechtert, wie aus den vom Rechtsvertreter verfassten Länderberichten zu Sri Lanka in den Fassungen vom 22. Oktober 2018 und 23. Januar 2020 hervorgehe. Seit den Terroranschlägen vom 21. April 2019, dem einhergehenden Kompetenzzuwachs des Militärs und des neuen Armeechefs sowie der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Staatspräsidenten am 16. November 2019 habe sich die Gefährdung für Risikogruppen weiter erhöht. Die Beschwerdeführerin erfülle mehrere der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren. Sie habe familiäre Verbindungen zu den LTTE und nachdem sie schon früher durch die sri-lankischen Behörden oder Dritte behelligt worden sei, sei davon auszugehen, dass sie auf einer «Stop- oder Watch-Liste» figuriere. Mit ihrer Flucht ins Ausland und dem längeren Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum habe sie sich gegenüber den sri-lankischen Behörden verdächtig gemacht, am Wiederaufbau der LTTE beteiligt zu sein. Zudem müsste sie mit temporären Reisedokumenten zurückkehren, was die Aufmerksamkeit der Behörden erhöhen würde. Bei einer Überprüfung ihrer Person würden die Risikofaktoren zutage kommen, was früher oder später zu einer Verhaftung führen würde. Bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs sei die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK gründlich zu prüfen. Als alleinstehende, wohlhabende Frau und abgewiesene tamilische Asylsuchende mit LTTE-Verbindungen und früheren behördlichen Behelligungen gehöre sie einer Personengruppe an, die in Sri Lanka systematisch verfolgt würde. Zudem würden aus der Schweiz - einem Land mit grosser tamilischer Diaspora - zurückkehrende Personen generell unter Verdacht stehen, den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Bei entsprechenden Verhören bestehe eine akute Gefahr für Leib und Leben. Zudem bestehe in Sri Lanka aufgrund der aktuellen politischen Lage jederzeit die Gefahr, Opfer von Behelligungen, Belästigungen oder Misshandlungen durch die Behörden oder paramilitärische Gruppierungen zu werden. Der Vollzug der Wegweisung sei daher unzulässig, aber auch unzumutbar. Sie wäre mangels eines sozialen Netzes in Sri Lanka auf sich allein gestellt. Zudem leide sie unter körperlichen und psychischen Beschwerden. Es bestehe die Gefahr, erneut Opfer von Stalking zu werden, und es sei diesbezüglich nicht von einem Schutzwillen der sri-lankischen Behörden auszugehen. Auch sei bekannt, dass es bei Fällen von Stalking oft zu Arbeitsplatzverlust und sozialem Rückzug der Opfer komme. Vor diesem Hintergrund sei die Chance, dass sie sich wieder in die Arbeitswelt werde eingliedern können, gering. 9. 9.1 Im ersten Asylverfahren wurde das Vorliegen asylrechtlich relevanter Vorfluchtgründe verneint und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin kein massgebliches Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufweise, aufgrund dessen sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Im Mehrfachgesuch vom 8. Mai 2019 wird geltend gemacht, es hätten sich in dreifacher Hinsicht neue Sachumstände ergeben: der Reichtum der Beschwerdeführerin, ihre psychischen Beschwerden und eine Veränderung der Lage in Sri Lanka nach den Terroranschlägen vom 21. April 2019 (vgl. Mehrfachgesuch vom 8. Mai 2019 S. 3-6). Das Vorbringen, die Beschwerdeführerin gehöre als wohlhabende Hausbesitzerin der Oberschicht in Sri Lanka an, ist jedoch nicht neu. Es war bereits im ersten Asylverfahren bekannt, dass sie im Besitz des Hauses in B._______ ist und auf die finanzielle Unterstützung von Verwandten im Ausland zählen kann (vgl. Urteil des BVGer D-503/2019 vom 27. Februar 2019 E. 8.3.3). Anzufügen ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführerin das Haus offenbar nicht wie angegeben nach dem Tod des Vaters und der Ausreise der Mutter im Jahr (...), sondern schon viel früher übertragen wurde (vgl. Grundstückübertragungsurkunde vom [...] bzw. [...] [Beilage 117 zum Gesuch vom 8. Mai 2019]), woraus die Beschwerdeführerin allerdings nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. 9.2 In Bezug auf das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei aufgrund einer veränderten Lage bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet, ist festzuhalten, dass nach den Anschlägen an Ostern 2019 und den politischen Veränderungen nach der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans im November 2019 - namentlich der Parlamentswahlen im August 2020, welche die Macht des Rajapaksa-Clans weiter ausweiteten, und der Wahl von Ranil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident - beim derzeitigen Kenntnisstand zwar von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage gegenüber der Zeit vor dem Machtwechsel auszugehen ist, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt aber keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Am 9. Mai 2022 trat Mahinda Rajapaksa als Premierminister zurück und Ranil Wickremesinghe wurde am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des ebenfalls abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident gewählt. Die bisherige Lageeinschätzung gilt aber im Wesentlichen nach wie vor, ist doch der neue Staatspräsident Teil der alten politischen Elite (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-227/2023 vom 3. Mai 2023 E. 7.2, E-6957/2019 vom 27. April 2023 E. 6.1.2 je m.w.H.). Unter diesen Umständen ist weiterhin im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und den seitherigen politischen Umwälzungen respektive deren Folgen besteht. Ein solcher persönlicher Bezug ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin und den Beweismitteln zu den politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka und deren Auswirkungen auf verschiedene Risikogruppen nicht. Neue, im ersten Asylverfahren noch nicht beurteilte - und als nicht risikobegründend befundene - persönliche Risikofaktoren werden nicht dargelegt, und die Beschwerdeführerin zeigt nicht schlüssig auf, weshalb die veränderten politischen Machtverhältnisse in Sri Lanka ihr persönliches Risikoprofil verschärfen soll. Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, sie würde nunmehr von den heimatlichen Behörden als Gefahr für den Einheitsstaat wahrgenommen und hätte im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt mit asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen. Für die Befürchtung, sie könnte auf einer «Stop- oder Watch- Liste» vermerkt sein, liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor. Es ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass sie ein asylrechtlich relevantes Risikoprofil im Sinn des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufweist. Allein aus ihrem Geschlecht, der tamilischen Ethnie und der mehrjährigen Landesabwesenheit ist keine Gefährdung flüchtlingsrechtlich beachtlichen Ausmasses abzuleiten. Auch ist nicht davon auszugehen, dass sie allein deshalb, weil sie aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, von der heimatlichen Regierung zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen. Schliesslich ist hinsichtlich des Vorbringens, die Beschwerdeführerin habe als wohlhabende, alleinstehende tamilische Frau monetäres, eventuell auch sexuell motiviertes Stalking zu befürchten, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Hinsicht praxisgemäss von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des sri-lankischen Staates gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern, auch gegenüber der tamilischen Bevölkerung, ausgeht, (vgl. Urteile des BVGer D-5401/2022 vom 24. Januar 2024 E. 9.6, E-1467/2020 vom 26. Mai 2023 E. 5.4.3 m.w.H., D-1530/2020 vom 16. August 2023 E. 5.2.1, D-5008/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 6.2). 9.3 Aufgrund des Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG drohen würden. Das SEM hat das Mehrfachgesuch vom 8. Mai 2019 zu Recht abgewiesen.
10. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 11.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihr unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob die betroffene Person ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an einer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte in Betracht gezogen werden, welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69). Die Beschwerdeführerin vermochte nicht darzutun, dass sie befürchten muss, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Es besteht weiter kein Grund zur Annahme, dass sich die jüng-sten politischen Entwicklungen konkret auf sie auswirken könnten, und es ergeben sich keine konkreten Hinweise darauf, dass sie in Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wäre. Überdies lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.1 ff. und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f., Urteil des BVGer E-3280/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.2.3). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. Urteil des BVGer D-4210/2020 vom 16. November 2023 E. 9.2.3). 11.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.1 Die Beschwerdeführerin stammt aus der Nordprovinz von Sri Lanka, wohin der Wegweisungsvollzug zumutbar ist, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.3; bestätigt im Urteil D-4210/2020 vom 16. November 2023 E. 9.3.1). 11.3.2 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wird nicht aufgezeigt, inwiefern sich seit Abschluss des ersten Asylverfahrens die persönliche Situation der Beschwerdeführerin derart verändert haben soll, als dass nunmehr davon auszugehen wäre, sie gerate im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzbedrohende Lage. Mit Blick auf die derzeit schwierige Wirtschaftslage in Sri Lanka und das heutige Alter der Beschwerdeführerin von (...) Jahren könnte die Reintegration in den heimatlichen Arbeitsmarkt zwar mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein, aber es ist ihr angesichts ihrer Ausbildungen und Arbeitserfahrung zuzumuten, sich darum zu bemühen. Nachdem sie mit ihrem Haus in B._______ über eine gesicherte Unterkunft verfügt, ihre finanzielle Situation als sehr gut bezeichnet und davon ausgegangen werden kann, dass sie im Bedarfsfall auch weiterhin auf die Unterstützung durch im Ausland lebende Verwandte zählen kann, ist nicht davon auszugehen, dass sie nach der Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Soziale Anknüpfungspunkte sind ersichtlich (Geschwister mütterlicher- und väterlicherseits, befreundete Familie im selben Distrikt, Dienerschaft). In gesundheitlicher Hinsicht wurden bei ihr gemäss dem Bericht eines Allgemeinarztes vom (...) 2019 (...) und ein (...) als Folgen der (...) sowie ein leichter (...) festgestellt. Im Bericht der (...) vom (...) 2019 wurde des Weiteren eine (...), damals leichte (...), attestiert. Weitere ärztliche Unterlagen wurden von der rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin seither nicht eingereicht (vgl. Art. 8 AsylG). Eine massgebliche Veränderung der gesundheitlichen Situation ist im heutigen Zeitpunkt deshalb nicht anzunehmen. Die aktenkundigen gesundheitlichen Beschwerden sind nicht als derart gravierend zu erachten, dass sie der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung entgegenstehen würden. Zudem bestehen diesbezüglich auch Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka (vgl. zur [aktuellen] Gesundheitsversorgung in Sri Lanka Urteil des BVGer D-4210/2020 vom 16. November 2023 E. 9.3.2). Der Bericht des (...) vom (...) 2018 zeigt zudem, dass die Beschwerdeführerin in Sri Lanka Zugang zu medizinischer Versorgung hatte. Es besteht vorliegend keine Veranlassung, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. 11.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch weiterhin nicht als unzumutbar. 11.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr aber die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 18. März 2020 gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen. Auch wenn die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge in Sri Lanka über Vermögen - insbesondere in Form eines Grundstücks - verfügt, sind keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung ihrer finanziellen Situation hierzulande vorhanden, so dass nicht ersichtlich ist, dass sie in prozessualer Hinsicht im heutigen Zeitpunkt nicht mehr bedürftig wäre. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Susanne Burgherr Versand: