Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin - eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie - suchte am 8. Oktober 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Sie machte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, dass sie bis ein Jahr vor der Ausreise in B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) gelebt habe. Sie habe im Alter von zweieinhalb Jahren an (...) gelitten. Deshalb leide sie heute unter Rückenschmerzen und habe Mühe beim Gehen. Der Vater sei Anhänger der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und die Geschwister hätten zuletzt im Jahr 2013 einer Person Geld gegeben, um die LTTE zu unterstützen. Alle Geschwister würden im Ausland leben. Nach dem Tod ihres Vaters im Jahre 2016 sei ihre Mutter ebenfalls aus Sri Lanka ausgereist und nach Kanada gegangen. Sie sei alleine im Haus der Familie in B._______ geblieben. Kurz nach der Ausreise der Mutter habe sie erste telefonische Drohanrufe erhalten. Man habe Geld von ihr verlangt. Später habe man an ihre Haustüre geklopft. Ihr Onkel (...) habe für einige Monate, bis Mitte des Jahres 2017, mit ihr in ihrem Haus gelebt, da sie Angst gehabt habe und alleine gewesen sei. Mitte des Jahres 2017 habe sie die letzten Drohanrufe erhalten. Da sie fortan Angst gehabt habe, sei sie zu einer befreundeten Familie nach C._______ im Gebiet D._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) gegangen, wo sie über ein Jahr gelebt habe. Im Oktober 2018 sei sie aufgrund ihrer anhaltenden Angst vor möglichen Konsequenzen der Drohungen sowie aufgrund ihrer Einsamkeit ausgereist. Nach ihrer Ausreise in die Schweiz sei ihre Mutter von Kanada nach Sri Lanka gekommen, um sich behandeln zu lassen. Die Mutter habe sich im Haus in B._______ aufgehalten, als Unbekannte nachts an die Haustüre geklopft hätten. In der Folge hätten Nachbarn die Polizei gerufen. B. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-503/2019 vom 27. Februar 2019 ab. C. Am 8. Mai 2019 liess die Beschwerdeführerin beim SEM eine als "Neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe bei der Vorinstanz einreichen. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie gehöre der wohlhabenden Oberschicht Sri Lankas an, verfüge jedoch über kein soziales Netzwerk, da die gesamte Familie im Ausland lebe. Dadurch sei sie in der Vergangenheit vermehrt Opfer von Drohungen geworden. Als alleinstehende tamilische wohlhabende und körperlich eingeschränkte Frau sei sie besonders gefährdet und passe perfekt in das Opferschema von Erpressern. Sie leide bis heute unter den Folgen der Drohungen und sei psychisch sehr instabil. Zudem sei sie als alleinstehende Frau, durch das damit verbundene soziale Stigma sowie der eingeschränkten Verdienstmöglichkeit besonders verletzlich und der Gefahr von sexueller Ausbeutung und Erpressung ausgesetzt. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich seit den Anschlägen vom 21. April 2019 deutlich verschärft. Insgesamt ergebe sich infolge der neuen Ereignisse in Sri Lanka eine unmittelbare und zugespitzte Bedrohungslage für Oppositionelle, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten, insbesondere Tamilen. Sodann würden sich in der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Dezember 2018 und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-503/2019 vom 27. Februar 2019 keine aktuellen Länderinformationen finden, sondern diese Entscheide würden faktisch dem Erkenntnisniveau des Sommers 2016 entsprechen. Frühestens seit Mitte 2017, spätestens aber mit dem Ausgang der Kommunalwahlen im Februar 2018 zeichne sich der Beginn einer neuen Phase der Nachkriegszeit ab, welche sich durch ein ausgeweitetes Repressionsmuster gegenüber Minderheiten charakterisiere. Die Beschwerdeführerin verfüge über Risikofaktoren gemäss Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und ihr würden bei einer Rückkehr Verfolgungshandlungen drohen. Sie stamme aus einer Familie mit LTTE-Hintergrund und verfüge über keine gültigen sri-lankischen Ausweispapiere. Einfluss auf die Gefährdungslage habe ferner auch ihre Zugehörigkeit zu den bestimmten sozialen Gruppen der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, der vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer und der Frauen. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar. D. Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 - eröffnet am 22. Mai 2019 - wies die Vorinstanz das als Wiedererwägungsgesuch anhand genommene Folgegesuch vom 8. Mai 2019 ab. Im Weiteren erklärte sie die Verfügung vom 27. Dezember 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 22. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 1 [recte: 2]). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Verletzung der Begründungspflicht und der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 2 [recte: 3]). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Rechtsbegehren 3 [recte: 4]). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben (Rechtsbegehren 1). Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, eventualiter sei ihr die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren. Das Amt für Migration des Kantons E._______ sei unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, und eine Kopie der entsprechenden Anordnung sei dem Rechtsvertreter sofort per Telefax zuzustellen (Rechtsbegehren 4 [recte: 5]. F. Am 24. Mai 2019 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. G. Mit Beschwerdeergänzung vom 21. Juni 2019 beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3-5). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre (der Beschwerdeführerin) Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 6). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 7 und 8 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Rechtsbegehren 7). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben (Rechtsbegehren 1). Im Weiteren ersuchte sie um die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, bis über die Entwicklung der Sicherheitslage für zurückkehrende abgewiesene Asylgesuchsteller in Sri Lanka nach den Anschlägen vom 21. April 2019 ausreichend Klarheit bestehe (Rechtsbegehren 2). Für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, stellte sie folgende Beweisanträge: Ihr Gesundheitszustand sei von Amtes wegen abzuklären oder ihr sei eine angemessene Frist zur Beibringung eines ärztlichen Berichtes anzusetzen (Beweisantrag 1). Sodann sei sie erneut zu ihren gesamten Asylgründen anzuhören, dies unter Beachtung ihrer psychischen Beeinträchtigung (Beweisantrag 2). Die Beschwerdeführerin reichte eine CD-ROM mit mehreren Beweismitteln ein und führte aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. H. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2019 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin den Spruchkörper - soweit bereits festgelegt - mit, trat auf den Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers nicht ein, wies des Antrag auf Sistierung des Verfahrens ab, forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1500. bis zum 16. Juli 2019 auf, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, und verfügte, dass der angeordnete Vollzugsstopp vorderhand bestehen bleibe. I. Mit Schreiben vom 8. Juli 2019 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht einen Arztbericht von med. pract. F._______, G._______, vom (...) 2019 zukommen. Sie sei am 3. Juli 2019 für eine psychiatrische Abklärung angemeldet worden. J. Mit Eingabe vom 16. Juli 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin das Gericht um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Für den Fall, dass diesem Gesuch nicht zugestimmt werde, werde ausdrücklich um die Ansetzung einer Nachfrist ersucht, um den Kostenvorschuss zu bezahlen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem innert der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt wurde.
E. 2.1 Dem in der Beschwerde vorweg gestellten Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers wurde - soweit damals festgelegt - bereits mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2019 entsprochen, auf welche an dieser Stelle zu verweisen ist. Im Übrigen ist der Antrag mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos geworden.
E. 2.2 Mit erwähnter Zwischenverfügung wurde auf den Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers nicht eingetreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).
E. 3 Das Beilagenverzeichnis gemäss der Beschwerdeergänzung vom 21. Juni 2019 stimmt nicht mit den auf der gleichzeitig eingereichten CD-ROM vorhandenen Beilagen überein. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens (vgl. nachfolgend E. 7.1) kann jedoch auf die Einholung einer Beschwerdeverbesserung verzichtet werden.
E. 4 Die Begehren einer Beschwerde können nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht erweitert, sondern höchstens präzisiert, eingeengt oder fallengelassen werden (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 123, Rz. 2.218). Mit ihrer Beschwerde vom 22. Mai 2019, in welcher die Beschwerdeführerin (unter anderem) um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Rückweisung an die Vorinstanz zur Behandlung als neues Asylgesuch ersuchte, kündigte sie an, allfällige Korrekturen zu den Anträgen sowie eine korrekte Begründung der Beschwerde würden innerhalb der Beschwerdefrist nachgereicht. Die Beschwerdeergänzung enthält denn auch teilweise andere Rechtsbegehren und lässt insbesondere den vorerwähnten Antrag vermissen. Nachdem beide Eingaben innert Frist erfolgten, ist zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, die Rechtsbegehren in der Beschwerdeergänzung seien ergänzend zu denjenigen gemäss der Beschwerde vom 22. Mai 2019 zu verstehen.
E. 5.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Beschwerde vom 22. Mai 2019 das Hauptbegehren, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit der Eingabe vom 8. Mai 2019 sei auf die seit dem 21. April 2019 problematische künftige Sicherheitslage für tamilische Rückkehrer im Kontext der aktuellen Krise in Sri Lanka hingewiesen worden. Bei den Anschlägen am Ostersonntag handle es sich um die mit Abstand verheerendsten Anschläge seit dem Ende des Bürgerkrieges. Ein weiterer Zwischenfall habe sich am 26. April 2019 ereignet, als es im Zuge einer Razzia durch Sicherheitskräfte zu einer Schiesserei und weiteren Explosionen durch Selbstmordattentäter gekommen sei. Da die Vorinstanz das Asylgesuch als Wiedererwägungsgesuch angenommen, jedoch im Rahmen seiner Prüfung den neuen rechtserheblichen Sachverhalt geprüft habe, welcher sich nach dem Urteil vom 27. Februar 2019 ereignet habe, liege formell kein Wiedererwägungsgesuch, sondern ein neues Asylgesuch vor. Die im neuen Asylgesuch geltend gemachten Vorbringen könnten nicht Gegenstand einer Wiedererwägung sein, da diese nie Gegenstand im vorangegangenen Verfahren gewesen seien.
E. 6.2 Die Folgegesuche im Asylverfahren sind in Art. 111b AsylG (Wiedererwägung) und Art. 111c AsylG (Mehrfachgesuch bzw. neues Asylgesuch) geregelt. Die Einordnung, ob ein Folgegesuch als Wiedererwägungsgesuch oder als Mehrfachgesuch zu behandeln ist, richtet sich danach, welchen Teil der ursprünglichen Verfügung die begehrte Neubeurteilung betrifft. Wird ein Gesuch um Neubeurteilung einer rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsverfügung ausschliesslich mit neuen Wegweisungshindernissen begründet, liegt ein Wiedererwägungsgesuch vor. Um ein Mehrfachgesuch handelt es sich hingegen, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Sachumstände, die sich nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ergeben haben, die Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H).
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin ersucht in ihrer als neues Asylgesuch bezeichneten Eingabe vom 8. Mai 2019 ausdrücklich um erneute Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls. Ihr Vorbringen, aufgrund der veränderten Lage im Heimatland sei sie als alleinstehende, wohlhabende und körperlich eingeschränkte ethnische Tamilin bei einer Rückkehr einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt, ist gemäss Rechtsprechung als Geltendmachung eines objektiven Nachfluchtgrunds zu qualifizieren. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Ein solcher ist beispielsweise dann gegeben, wenn ein Regimewechsel oder eine drastisch verschlechterte Sicherheitslage nach Ausreise einer Person dazu führt, dass im Falle einer Rückkehr eine begründete Furcht vor Verfolgung vorliegt. In solchen Fällen ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren (vgl. Urteil des BVGer D-3667/2016 vom 8. November 2018 E. 3.2.3; BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). Die Vorinstanz hat folglich die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Mai 2019 zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert.
E. 7.1 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Behandlung als neues Asylgesuch beantragt werden (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Das SEM ist anzuweisen, die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Mai 2019 als Mehrfachgesuch anhand zu nehmen und zu prüfen.
E. 7.2 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 24. Mai 2019 verfügte Vollzugsstopp dahin.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das mit Eingabe vom 16. Juli 2019 gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist demnach gegenstandslos geworden.
E. 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand. Das SEM beschränkte sich in der angefochtenen Verfügung darauf zu prüfen, ob aufgrund einer nachträglich eingetretenen Veränderung der Sachlage eine Anpassung der ursprünglich fehlerfreien Verfügung hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung erforderlich sei (vgl. Verfügung des SEM Seite 2 Mitte). Ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihr Asyl zu gewähren sei, bildete hingegen - wenngleich zu Unrecht (vgl. E. 6) - nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Infolgedessen sind die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 21. Juni 2019 unnötig und daher nicht zu entschädigen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz daher eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 21. Mai 2019 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Eingabe vom 8. Mai 2019 als Mehrfachgesuch anhand zu nehmen und zu prüfen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2464/2019 law/gnb Urteil vom 23. August 2019 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 21. Mai 2019. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie - suchte am 8. Oktober 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Sie machte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, dass sie bis ein Jahr vor der Ausreise in B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) gelebt habe. Sie habe im Alter von zweieinhalb Jahren an (...) gelitten. Deshalb leide sie heute unter Rückenschmerzen und habe Mühe beim Gehen. Der Vater sei Anhänger der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und die Geschwister hätten zuletzt im Jahr 2013 einer Person Geld gegeben, um die LTTE zu unterstützen. Alle Geschwister würden im Ausland leben. Nach dem Tod ihres Vaters im Jahre 2016 sei ihre Mutter ebenfalls aus Sri Lanka ausgereist und nach Kanada gegangen. Sie sei alleine im Haus der Familie in B._______ geblieben. Kurz nach der Ausreise der Mutter habe sie erste telefonische Drohanrufe erhalten. Man habe Geld von ihr verlangt. Später habe man an ihre Haustüre geklopft. Ihr Onkel (...) habe für einige Monate, bis Mitte des Jahres 2017, mit ihr in ihrem Haus gelebt, da sie Angst gehabt habe und alleine gewesen sei. Mitte des Jahres 2017 habe sie die letzten Drohanrufe erhalten. Da sie fortan Angst gehabt habe, sei sie zu einer befreundeten Familie nach C._______ im Gebiet D._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) gegangen, wo sie über ein Jahr gelebt habe. Im Oktober 2018 sei sie aufgrund ihrer anhaltenden Angst vor möglichen Konsequenzen der Drohungen sowie aufgrund ihrer Einsamkeit ausgereist. Nach ihrer Ausreise in die Schweiz sei ihre Mutter von Kanada nach Sri Lanka gekommen, um sich behandeln zu lassen. Die Mutter habe sich im Haus in B._______ aufgehalten, als Unbekannte nachts an die Haustüre geklopft hätten. In der Folge hätten Nachbarn die Polizei gerufen. B. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-503/2019 vom 27. Februar 2019 ab. C. Am 8. Mai 2019 liess die Beschwerdeführerin beim SEM eine als "Neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe bei der Vorinstanz einreichen. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie gehöre der wohlhabenden Oberschicht Sri Lankas an, verfüge jedoch über kein soziales Netzwerk, da die gesamte Familie im Ausland lebe. Dadurch sei sie in der Vergangenheit vermehrt Opfer von Drohungen geworden. Als alleinstehende tamilische wohlhabende und körperlich eingeschränkte Frau sei sie besonders gefährdet und passe perfekt in das Opferschema von Erpressern. Sie leide bis heute unter den Folgen der Drohungen und sei psychisch sehr instabil. Zudem sei sie als alleinstehende Frau, durch das damit verbundene soziale Stigma sowie der eingeschränkten Verdienstmöglichkeit besonders verletzlich und der Gefahr von sexueller Ausbeutung und Erpressung ausgesetzt. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich seit den Anschlägen vom 21. April 2019 deutlich verschärft. Insgesamt ergebe sich infolge der neuen Ereignisse in Sri Lanka eine unmittelbare und zugespitzte Bedrohungslage für Oppositionelle, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten, insbesondere Tamilen. Sodann würden sich in der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Dezember 2018 und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-503/2019 vom 27. Februar 2019 keine aktuellen Länderinformationen finden, sondern diese Entscheide würden faktisch dem Erkenntnisniveau des Sommers 2016 entsprechen. Frühestens seit Mitte 2017, spätestens aber mit dem Ausgang der Kommunalwahlen im Februar 2018 zeichne sich der Beginn einer neuen Phase der Nachkriegszeit ab, welche sich durch ein ausgeweitetes Repressionsmuster gegenüber Minderheiten charakterisiere. Die Beschwerdeführerin verfüge über Risikofaktoren gemäss Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und ihr würden bei einer Rückkehr Verfolgungshandlungen drohen. Sie stamme aus einer Familie mit LTTE-Hintergrund und verfüge über keine gültigen sri-lankischen Ausweispapiere. Einfluss auf die Gefährdungslage habe ferner auch ihre Zugehörigkeit zu den bestimmten sozialen Gruppen der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, der vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer und der Frauen. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar. D. Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 - eröffnet am 22. Mai 2019 - wies die Vorinstanz das als Wiedererwägungsgesuch anhand genommene Folgegesuch vom 8. Mai 2019 ab. Im Weiteren erklärte sie die Verfügung vom 27. Dezember 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 22. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 1 [recte: 2]). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Verletzung der Begründungspflicht und der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 2 [recte: 3]). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Rechtsbegehren 3 [recte: 4]). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben (Rechtsbegehren 1). Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, eventualiter sei ihr die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren. Das Amt für Migration des Kantons E._______ sei unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, und eine Kopie der entsprechenden Anordnung sei dem Rechtsvertreter sofort per Telefax zuzustellen (Rechtsbegehren 4 [recte: 5]. F. Am 24. Mai 2019 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. G. Mit Beschwerdeergänzung vom 21. Juni 2019 beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3-5). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre (der Beschwerdeführerin) Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 6). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 7 und 8 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Rechtsbegehren 7). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben (Rechtsbegehren 1). Im Weiteren ersuchte sie um die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, bis über die Entwicklung der Sicherheitslage für zurückkehrende abgewiesene Asylgesuchsteller in Sri Lanka nach den Anschlägen vom 21. April 2019 ausreichend Klarheit bestehe (Rechtsbegehren 2). Für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, stellte sie folgende Beweisanträge: Ihr Gesundheitszustand sei von Amtes wegen abzuklären oder ihr sei eine angemessene Frist zur Beibringung eines ärztlichen Berichtes anzusetzen (Beweisantrag 1). Sodann sei sie erneut zu ihren gesamten Asylgründen anzuhören, dies unter Beachtung ihrer psychischen Beeinträchtigung (Beweisantrag 2). Die Beschwerdeführerin reichte eine CD-ROM mit mehreren Beweismitteln ein und führte aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. H. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2019 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin den Spruchkörper - soweit bereits festgelegt - mit, trat auf den Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers nicht ein, wies des Antrag auf Sistierung des Verfahrens ab, forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1500. bis zum 16. Juli 2019 auf, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, und verfügte, dass der angeordnete Vollzugsstopp vorderhand bestehen bleibe. I. Mit Schreiben vom 8. Juli 2019 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht einen Arztbericht von med. pract. F._______, G._______, vom (...) 2019 zukommen. Sie sei am 3. Juli 2019 für eine psychiatrische Abklärung angemeldet worden. J. Mit Eingabe vom 16. Juli 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin das Gericht um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Für den Fall, dass diesem Gesuch nicht zugestimmt werde, werde ausdrücklich um die Ansetzung einer Nachfrist ersucht, um den Kostenvorschuss zu bezahlen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem innert der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt wurde. 2. 2.1 Dem in der Beschwerde vorweg gestellten Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers wurde - soweit damals festgelegt - bereits mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2019 entsprochen, auf welche an dieser Stelle zu verweisen ist. Im Übrigen ist der Antrag mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos geworden. 2.2 Mit erwähnter Zwischenverfügung wurde auf den Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers nicht eingetreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).
3. Das Beilagenverzeichnis gemäss der Beschwerdeergänzung vom 21. Juni 2019 stimmt nicht mit den auf der gleichzeitig eingereichten CD-ROM vorhandenen Beilagen überein. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens (vgl. nachfolgend E. 7.1) kann jedoch auf die Einholung einer Beschwerdeverbesserung verzichtet werden. 4. Die Begehren einer Beschwerde können nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht erweitert, sondern höchstens präzisiert, eingeengt oder fallengelassen werden (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 123, Rz. 2.218). Mit ihrer Beschwerde vom 22. Mai 2019, in welcher die Beschwerdeführerin (unter anderem) um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Rückweisung an die Vorinstanz zur Behandlung als neues Asylgesuch ersuchte, kündigte sie an, allfällige Korrekturen zu den Anträgen sowie eine korrekte Begründung der Beschwerde würden innerhalb der Beschwerdefrist nachgereicht. Die Beschwerdeergänzung enthält denn auch teilweise andere Rechtsbegehren und lässt insbesondere den vorerwähnten Antrag vermissen. Nachdem beide Eingaben innert Frist erfolgten, ist zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, die Rechtsbegehren in der Beschwerdeergänzung seien ergänzend zu denjenigen gemäss der Beschwerde vom 22. Mai 2019 zu verstehen. 5. 5.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Beschwerde vom 22. Mai 2019 das Hauptbegehren, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit der Eingabe vom 8. Mai 2019 sei auf die seit dem 21. April 2019 problematische künftige Sicherheitslage für tamilische Rückkehrer im Kontext der aktuellen Krise in Sri Lanka hingewiesen worden. Bei den Anschlägen am Ostersonntag handle es sich um die mit Abstand verheerendsten Anschläge seit dem Ende des Bürgerkrieges. Ein weiterer Zwischenfall habe sich am 26. April 2019 ereignet, als es im Zuge einer Razzia durch Sicherheitskräfte zu einer Schiesserei und weiteren Explosionen durch Selbstmordattentäter gekommen sei. Da die Vorinstanz das Asylgesuch als Wiedererwägungsgesuch angenommen, jedoch im Rahmen seiner Prüfung den neuen rechtserheblichen Sachverhalt geprüft habe, welcher sich nach dem Urteil vom 27. Februar 2019 ereignet habe, liege formell kein Wiedererwägungsgesuch, sondern ein neues Asylgesuch vor. Die im neuen Asylgesuch geltend gemachten Vorbringen könnten nicht Gegenstand einer Wiedererwägung sein, da diese nie Gegenstand im vorangegangenen Verfahren gewesen seien. 6.2 Die Folgegesuche im Asylverfahren sind in Art. 111b AsylG (Wiedererwägung) und Art. 111c AsylG (Mehrfachgesuch bzw. neues Asylgesuch) geregelt. Die Einordnung, ob ein Folgegesuch als Wiedererwägungsgesuch oder als Mehrfachgesuch zu behandeln ist, richtet sich danach, welchen Teil der ursprünglichen Verfügung die begehrte Neubeurteilung betrifft. Wird ein Gesuch um Neubeurteilung einer rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsverfügung ausschliesslich mit neuen Wegweisungshindernissen begründet, liegt ein Wiedererwägungsgesuch vor. Um ein Mehrfachgesuch handelt es sich hingegen, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Sachumstände, die sich nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ergeben haben, die Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H). 6.3 Die Beschwerdeführerin ersucht in ihrer als neues Asylgesuch bezeichneten Eingabe vom 8. Mai 2019 ausdrücklich um erneute Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls. Ihr Vorbringen, aufgrund der veränderten Lage im Heimatland sei sie als alleinstehende, wohlhabende und körperlich eingeschränkte ethnische Tamilin bei einer Rückkehr einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt, ist gemäss Rechtsprechung als Geltendmachung eines objektiven Nachfluchtgrunds zu qualifizieren. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Ein solcher ist beispielsweise dann gegeben, wenn ein Regimewechsel oder eine drastisch verschlechterte Sicherheitslage nach Ausreise einer Person dazu führt, dass im Falle einer Rückkehr eine begründete Furcht vor Verfolgung vorliegt. In solchen Fällen ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren (vgl. Urteil des BVGer D-3667/2016 vom 8. November 2018 E. 3.2.3; BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). Die Vorinstanz hat folglich die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Mai 2019 zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert. 7. 7.1 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Behandlung als neues Asylgesuch beantragt werden (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Das SEM ist anzuweisen, die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Mai 2019 als Mehrfachgesuch anhand zu nehmen und zu prüfen. 7.2 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 24. Mai 2019 verfügte Vollzugsstopp dahin. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das mit Eingabe vom 16. Juli 2019 gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist demnach gegenstandslos geworden. 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand. Das SEM beschränkte sich in der angefochtenen Verfügung darauf zu prüfen, ob aufgrund einer nachträglich eingetretenen Veränderung der Sachlage eine Anpassung der ursprünglich fehlerfreien Verfügung hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung erforderlich sei (vgl. Verfügung des SEM Seite 2 Mitte). Ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihr Asyl zu gewähren sei, bildete hingegen - wenngleich zu Unrecht (vgl. E. 6) - nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Infolgedessen sind die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 21. Juni 2019 unnötig und daher nicht zu entschädigen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz daher eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 21. Mai 2019 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Eingabe vom 8. Mai 2019 als Mehrfachgesuch anhand zu nehmen und zu prüfen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: