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D-503/2019

D-503/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-02-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin - eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie - suchte am 8. Oktober 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 18. Oktober 2018 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 15. November 2018 hörte sie das SEM einlässlich zu ihren Asylgründen an (Anhörung). B. Anlässlich ihrer Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie bis ein Jahr vor der Ausreise in C._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) gelebt habe. Sie habe im Alter von zweieinhalb Jahren an (...) gelitten. Deshalb leide sie heute unter Rückenschmerzen und habe Mühe beim Gehen. Der Vater sei Anhänger der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und die Geschwister hätten zuletzt im Jahr 2013 einer Person Geld gegeben, um die LTTE zu unterstützen. Alle Geschwister würden im Ausland leben. Nach dem Tod ihres Vaters im Jahre 2016 sei ihre Mutter ebenfalls aus Sri Lanka ausgereist und nach Kanada gegangen. Sie sei alleine im Haus der Familie in C._______ geblieben. Kurz nach der Ausreise der Mutter habe sie erste telefonische Drohanrufe erhalten. Man habe Geld von ihr verlangt. Später habe man an ihre Haustüre geklopft. Ihr Onkel (...) habe für einige Monate, bis Mitte des Jahres 2017, mit ihr in ihrem Haus gelebt, da sie Angst gehabt habe und alleine gewesen sei. Mitte des Jahres 2017 habe sie die letzten Drohanrufe erhalten. Da sie fortan Angst gehabt habe, sei sie zu einer befreundeten Familie nach D._______ im Gebiet E._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) gegangen, wo sie über ein Jahr gelebt habe. Im Oktober 2018 sei sie aufgrund ihrer anhaltenden Angst vor möglichen Konsequenzen der Drohungen sowie aufgrund ihrer Einsamkeit ausgereist. Nach ihrer Ausreise in die Schweiz sei ihre Mutter von Kanada nach Sri Lanka gekommen, um sich behandeln zu lassen. Die Mutter habe sich im Haus in C._______ aufgehalten, als Unbekannte nachts an die Haustüre geklopft hätten. In der Folge hätten Nachbarn die Polizei gerufen. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte im Original sowie eine beglaubigte Kopie des Geburtsscheins und den Todesregisterauszug des Vaters zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 - eröffnet am 28. Dezember 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Sie beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verzicht auf einen Kostenvorschuss sowie um Beiordnung der im Rubrum aufgeführten Rechtsvertreterin als unentgeltlichen Rechtsbeistand. E. Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung und die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass der sri-lankische Staat grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig gelte, so dass Übergriffe durch Drittpersonen gemeldet werden könnten und von den Behörden geahndet würden. Sie selbst habe in dieser Hinsicht angegeben, dass die Polizei auf Ersuchen eines Nachbarn gekommen sei, als die Mutter sich nach ihrer Ausreise im Haus in C._______ aufgehalten habe, und eines nachts an die Türe geklopft worden sei. Zu den Gründen, warum man ihr gedroht habe beziehungsweise wer sie bedroht habe, habe sie unterschiedliche Vermutungen geäussert. Einerseits habe sie angegeben, dass die Bedrohungen erst begonnen hätten, als die Mutter die Polizei-Clearance erhalten habe, nach Kanada auszureisen. Die Person am Telefon habe ihr mitgeteilt, sie sei vom Criminal Investigation Department (CID). Das sei der einzige Anhaltspunkt, den sie gehabt habe. Später habe sie angegeben, dass es womöglich etwas mit einer Geldübergabe durch die Familie an eine Person der LTTE im Jahr 2013 zu tun gehabt haben könnte. Sie habe aber selbst angefügt, dass dies nur eine Vermutung sei. Damit habe sie keine klaren Anhaltspunkte zu Protokoll geben können für die Beantwortung der Fragen, weswegen oder durch wen sie genau bedroht worden sei. Sie habe aber klar ausgesagt, dass die Person von ihr Geld verlangt habe, womit offensichtlich ein monetäres Interesse im Vordergrund gestanden habe. Trotz all ihrer Vermutungen wäre es ihr dennoch möglich und zuzumuten gewesen, die Drohanrufe der Polizei zu melden oder spätestens, als die Person bei ihr geklopft habe, die Polizei anzurufen und um Hilfe zu bitten. Allenfalls hätte sie auch Hilfe von Nachbarn oder weiteren Familienmitgliedern suchen und einfordern können. Hierzu sei zudem noch zu erwähnen, dass sie ausgeführt habe, ihr Onkel (...) habe von Dezember 2016 bis Mitte des Jahres 2017 mit ihr in ihrem Haus gelebt. Somit habe sie durchaus auch familiäre Unterstützung gehabt, um diese Drohungen und Annäherungen mit Hilfe eines männlichen Angehörigen bei den Behörden vorzubringen. Nachdem der Onkel weggegangen sei, habe sie nach nochmaligen Drohanrufen schliesslich ab Mitte des Jahres 2017 bei Bekannten in D._______ gelebt, wo sie bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2018 geblieben sei. Während des Aufenthalts in D._______ habe sie ihr Mobiltelefon definitiv ausgeschaltet gehabt und sei in der Folge auch nicht weiter belästigt worden. Damit werde deutlich, dass sie noch über ein Jahr lang in Sri Lanka gelebt habe, ohne dass es zu weiteren Ereignissen gekommen sei. In Anbetracht dieser langen zeitlichen Dauer sei kein genügend enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den Drohanrufen und der Flucht erkennbar. Auf den grossen zeitlichen Abstand angesprochen, habe sie geantwortet, dass sie sich einsam gefühlt habe, da sie keine Geschwister mehr in Sri Lanka gehabt habe und nach dem Tod des Vaters auch die Mutter ausgereist sei, worauf sie Schwierigkeiten bekommen habe. Anhand dieser Aussagen werde deutlich, dass unter anderem ihre Einsamkeit sie zur definitiven Ausreise bewogen habe. So habe sie schliesslich erklärt, dass ihre Schwester in der Schweiz lebe. Es bestehe sodann kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Sie habe nicht geltend gemacht, vor ihrer Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei sie bis im Oktober 2018 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch neun Jahre in ihrem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraden und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass zunächst der festgestellte Sachverhalt insofern zu ergänzen sei, als dass sie zwischen 2000 und 2006 mit einem Mann namens F._______ (Spitzname) verlobt gewesen sei. F._______ sei ein Mitglied der LTTE gewesen. Ihre Familie weise zudem eine LTTE-Vergangenheit auf. Ihr Vater sei in der Frühphase des Konflikts bis anno 1996 als Koch für die LTTE tätig gewesen, bevor er der Bewegung entsagt habe. Danach habe die teilweise exilierte Familie die LTTE regelmässig mit finanziellen Zuwendungen unterstützt, wie auch im Jahr 2013, als die Familie eine stattliche Summe zu Gunsten verletzter beziehungsweise verkrüppelter LTTE-Veteranen gespendet habe. Sie selbst sei zwischen 2016 und 2017 in wiederkehrenden Episoden von unbekannten Personen telefonisch und durch Hausbesuche bedroht respektive verfolgt worden. Die Verfolger hätten von ihr Geld verlangt und ihr mit Repressalien gedroht, falls sie sich an die Polizei oder eine andere Behörde wenden würde. Sie hätten sich ihr gegenüber dabei telefonisch als mutmassliche Angehörige des CID offenbart und tamilisch mit starkem Akzent gesprochen. Sie habe isoliert und alleine in ihrem Elternhaus in Sri Lanka gelebt, als die Bedrohungen begonnen und über einen längeren Zeitraum nicht aufgehört hätten. In ihrer Situation, insbesondere als behinderte, alleinstehende Frau sei die Furcht vor zukünftigen Verfolgungshandlungen nachvollziehbar. Über willkürliche Misshandlungen, Inhaftierungen und Tötungen von Tamilen, die der Mitgliedschaft oder Zusammenarbeit mit den LTTE verdächtigt würden, existiere eine grosse Zahl von Berichten. Zudem seien alleinstehende Frauen insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas, durch das damit verbundene soziale Stigma sowie die eingeschränkten Verdienstmöglichkeiten besonders verletzlich und der Gefahr von Diskriminierung und sexueller Ausbeutung ausgesetzt.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat. Sie hat den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und in rechtsgenüglicher Weise die Gründe angeführt hat, welche auf die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen schliessen lassen. Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen sondern erschöpft sich im Wesentlichen vielmehr in Wiederholungen des aktenkundigen Sachverhalts und Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Vorfluchtgründe setzt voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht (vgl. ausführlich die Urteile des BVGer D-3989/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.2.1, D-4543/2013 vom 22. November 2017 E. 5.2, m.w.H.). Die Vorinstanz ist mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt, dass dieser Kausalzusammenhang zwischen den von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorkommnissen bis Mitte 2017 und der Ausreise im Oktober 2018 gefehlt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 5.1). Im Weiteren ist festzustellen, dass das von der Beschwerdeführerin erstmals auf Rechtsmittelebene geltend gemachte Vorbringen, sie sei mit einem Mann verlobt gewesen, der Mitglied bei den LTTE gewesen sei, als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu beurteilen ist. Da es sich dabei bezüglich ihrer Asylgründe um einen bedeutsamen Umstand gehandelt haben dürfte, hätte von der Beschwerdeführerin erwartet werden können, dass sie dies bereits anlässlich der Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren erwähnt, insbesondere da ihr während der Anhörung die Frage gestellt wurde, ob sie in irgendeiner Verbindung zu den LTTE gestanden habe ([...]). Sowohl an der BzP als auch der Anhörung hat die Beschwerdeführerin hingegen bestätigt, dass sie alles für das Asylgesuch Wesentliche habe darlegen können und dass es keine weiteren Asylgründe gebe ([...]). Im Übrigen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass aufgrund des Profils der Beschwerdeführerin auch im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka keine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen bestehe (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8 und 9). Gemäss dem eben zitierten Referenzurteil des BVGer sind insbesondere Rückkehrende gefährdet, die in die "Stop-List" eingetragen sind, Verbindungen zu den LTTE aufweisen oder sich exilpolitisch betätigt haben. Schwach risikobegründende Faktoren sind Narben, das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka und eine zwangsweise beziehungsweise durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung nach Sri Lanka (a.a.O., E. 8.5.5). Die Beschwerdeführerin war nie Mitglied der LTTE ([...]). Nachdem sie 2000 vom Militär wegen ihrer Tätigkeit in einem Frauenverein befragt worden sei, habe sie keine Probleme mehr mit dem Militär beziehungsweise den Behörden gehabt ([...]). Insofern in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird, sie weise Verbindungen zu den LTTE auf beziehungsweise stamme aus einer Familie mit LTTE-Vergangenheit, ist Folgendes festzuhalten: Dass der Vater in der Frühphase des Konflikts bis 1996 als Koch für die LTTE tätig gewesen sei, stellt einen lediglich schwachen Bezugspunkt dar, zumal die angebliche LTTE-Mitgliedschaft des Vaters über zwanzig Jahre zurückliegt. Dass die Beschwerdeführerin von 2000 bis 2006 mit einem LTTE-Mitglied verlobt gewesen sei, wurde für nachgeschoben und somit unglaubhaft befunden (vgl. E. 6.1), zumal auch dieser Umstand über zehn Jahre zurückliegend würde. Soweit auf Rechtsmittelebene vorgetragen wird, die Geschwister würden die LTTE regelmässig mit finanziellen Zuwendungen unterstützen, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich in der Anhörung lediglich eine Zahlung im Jahr 2013 nannte ([...]), wobei aus ihren Schilderungen nicht klar hervor geht, wer - die Beschwerdeführerin ([...]), der Vater ([...]) oder die Geschwister ([...]), die entsprechende Zahlung vorgenommen haben soll. Sowieso reichen auch diese geltend gemachten Verbindungen zu den LTTE nicht aus, um von einer erhöhten Verfolgungsgefahr auszugehen, zumal auch dies in zeitlicher Hinsicht (die besagte Zahlung erfolgte angeblich im Jahre 2013) nicht mit den Behelligungen der Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2016 in Zusammenhang gebracht werden können. Schliesslich stand die Beschwerdeführerin in Sri Lanka nie vor Gericht oder wurde inhaftiert. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin, die geltend machte, der Schlepper habe ihr den legal erhaltenen Reisepass abgenommen ([...]), aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren wird, genügt nicht, objektiv eine Furcht vor Verfolgung zu begründen. Exilpolitische Tätigkeiten sind weder aktenkundig noch wurden solche auf Beschwerdeebene geltend gemacht. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin von den sri-lankischen Behörden nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellen. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihr persönlich im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

E. 6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation von Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung hätten, die Behörden hätten an ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O, § 94). Nachdem die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermochte, dass sie befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihr würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach der Rechtsprechung nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz (auch in das "Vanni-Gebiet") zumutbar, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 sowie D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 insb. E. 9.5.9.).

E. 8.3.3 Die Beschwerdeführerin stammt aus C._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz), wo sie bis knapp ein Jahr vor ihrer Ausreise gelebt hat. Sie verfügt über eine mehrjährige Schulbildung ([...]) und hat einen (...)kurs sowie eine Ausbildung als (...) absolviert ([...]). Im Jahr 2017 hat sie während mehrerer Monate als (...) gearbeitet ([...]). Die Beschwerdeführerin besitzt in C._______ ein Haus im Wert von 8.5 Millionen LKR (Sri Lanka Rupien), welches auf ihren Namen eingetragen ist ([...]). In diesem Haus lebt auch ein Diener der Familie ([...]), der für die Beschwerdeführerin jeweils Lebensmittel besorgte ([...]). Zudem schickte ein Bruder aus dem Ausland der Beschwerdeführerin monatlich Geld ([...]). In Sri Lanka verfügt die Beschwerdeführerin noch über einen Onkel (...), der sie in der Vergangenheit auch unterstützt hat, indem er eine Weile lang bei ihr gelebt hat, und der für sie gelegentlich auch Lebensmittel besorgt hat ([...]). Ebenso leben noch drei Geschwister des Vaters in Sri Lanka, zu denen die Beschwerdeführerin, als sie sich noch dort aufhielt, Kontakt hatte ([...]). Angesichts des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin noch nicht lange im Ausland befindet, ist es ihr auch zuzumuten, den Kontakt zum Onkel respektive zu den übrigen Verwandten bei einer Rückkehr wieder aufzunehmen. Betreffend die physischen Leiden der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung an (...) im Kindesalter ist zu bemerken, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Solches ist bei der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, zumal sie wegen ihren Beschwerden in Sri Lanka nicht in Behandlung war und lediglich Schmerztabletten genommen hat ([...]). Im Hinblick auf die Beschwerden beziehungsweise die (...) ist schliesslich auch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin ausgeführt hat, sie habe den Haushalt selber machen und für sich alleine sorgen können ([...]). Begünstigende Faktoren sind gesamthaft klar gegeben. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, unbesehen einer allfälligen Mittellosigkeit, in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art.110a AsylG) mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-503/2019 Urteil vom 27. Februar 2019 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie - suchte am 8. Oktober 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 18. Oktober 2018 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 15. November 2018 hörte sie das SEM einlässlich zu ihren Asylgründen an (Anhörung). B. Anlässlich ihrer Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie bis ein Jahr vor der Ausreise in C._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) gelebt habe. Sie habe im Alter von zweieinhalb Jahren an (...) gelitten. Deshalb leide sie heute unter Rückenschmerzen und habe Mühe beim Gehen. Der Vater sei Anhänger der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und die Geschwister hätten zuletzt im Jahr 2013 einer Person Geld gegeben, um die LTTE zu unterstützen. Alle Geschwister würden im Ausland leben. Nach dem Tod ihres Vaters im Jahre 2016 sei ihre Mutter ebenfalls aus Sri Lanka ausgereist und nach Kanada gegangen. Sie sei alleine im Haus der Familie in C._______ geblieben. Kurz nach der Ausreise der Mutter habe sie erste telefonische Drohanrufe erhalten. Man habe Geld von ihr verlangt. Später habe man an ihre Haustüre geklopft. Ihr Onkel (...) habe für einige Monate, bis Mitte des Jahres 2017, mit ihr in ihrem Haus gelebt, da sie Angst gehabt habe und alleine gewesen sei. Mitte des Jahres 2017 habe sie die letzten Drohanrufe erhalten. Da sie fortan Angst gehabt habe, sei sie zu einer befreundeten Familie nach D._______ im Gebiet E._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) gegangen, wo sie über ein Jahr gelebt habe. Im Oktober 2018 sei sie aufgrund ihrer anhaltenden Angst vor möglichen Konsequenzen der Drohungen sowie aufgrund ihrer Einsamkeit ausgereist. Nach ihrer Ausreise in die Schweiz sei ihre Mutter von Kanada nach Sri Lanka gekommen, um sich behandeln zu lassen. Die Mutter habe sich im Haus in C._______ aufgehalten, als Unbekannte nachts an die Haustüre geklopft hätten. In der Folge hätten Nachbarn die Polizei gerufen. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte im Original sowie eine beglaubigte Kopie des Geburtsscheins und den Todesregisterauszug des Vaters zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 - eröffnet am 28. Dezember 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Sie beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verzicht auf einen Kostenvorschuss sowie um Beiordnung der im Rubrum aufgeführten Rechtsvertreterin als unentgeltlichen Rechtsbeistand. E. Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung und die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass der sri-lankische Staat grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig gelte, so dass Übergriffe durch Drittpersonen gemeldet werden könnten und von den Behörden geahndet würden. Sie selbst habe in dieser Hinsicht angegeben, dass die Polizei auf Ersuchen eines Nachbarn gekommen sei, als die Mutter sich nach ihrer Ausreise im Haus in C._______ aufgehalten habe, und eines nachts an die Türe geklopft worden sei. Zu den Gründen, warum man ihr gedroht habe beziehungsweise wer sie bedroht habe, habe sie unterschiedliche Vermutungen geäussert. Einerseits habe sie angegeben, dass die Bedrohungen erst begonnen hätten, als die Mutter die Polizei-Clearance erhalten habe, nach Kanada auszureisen. Die Person am Telefon habe ihr mitgeteilt, sie sei vom Criminal Investigation Department (CID). Das sei der einzige Anhaltspunkt, den sie gehabt habe. Später habe sie angegeben, dass es womöglich etwas mit einer Geldübergabe durch die Familie an eine Person der LTTE im Jahr 2013 zu tun gehabt haben könnte. Sie habe aber selbst angefügt, dass dies nur eine Vermutung sei. Damit habe sie keine klaren Anhaltspunkte zu Protokoll geben können für die Beantwortung der Fragen, weswegen oder durch wen sie genau bedroht worden sei. Sie habe aber klar ausgesagt, dass die Person von ihr Geld verlangt habe, womit offensichtlich ein monetäres Interesse im Vordergrund gestanden habe. Trotz all ihrer Vermutungen wäre es ihr dennoch möglich und zuzumuten gewesen, die Drohanrufe der Polizei zu melden oder spätestens, als die Person bei ihr geklopft habe, die Polizei anzurufen und um Hilfe zu bitten. Allenfalls hätte sie auch Hilfe von Nachbarn oder weiteren Familienmitgliedern suchen und einfordern können. Hierzu sei zudem noch zu erwähnen, dass sie ausgeführt habe, ihr Onkel (...) habe von Dezember 2016 bis Mitte des Jahres 2017 mit ihr in ihrem Haus gelebt. Somit habe sie durchaus auch familiäre Unterstützung gehabt, um diese Drohungen und Annäherungen mit Hilfe eines männlichen Angehörigen bei den Behörden vorzubringen. Nachdem der Onkel weggegangen sei, habe sie nach nochmaligen Drohanrufen schliesslich ab Mitte des Jahres 2017 bei Bekannten in D._______ gelebt, wo sie bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2018 geblieben sei. Während des Aufenthalts in D._______ habe sie ihr Mobiltelefon definitiv ausgeschaltet gehabt und sei in der Folge auch nicht weiter belästigt worden. Damit werde deutlich, dass sie noch über ein Jahr lang in Sri Lanka gelebt habe, ohne dass es zu weiteren Ereignissen gekommen sei. In Anbetracht dieser langen zeitlichen Dauer sei kein genügend enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den Drohanrufen und der Flucht erkennbar. Auf den grossen zeitlichen Abstand angesprochen, habe sie geantwortet, dass sie sich einsam gefühlt habe, da sie keine Geschwister mehr in Sri Lanka gehabt habe und nach dem Tod des Vaters auch die Mutter ausgereist sei, worauf sie Schwierigkeiten bekommen habe. Anhand dieser Aussagen werde deutlich, dass unter anderem ihre Einsamkeit sie zur definitiven Ausreise bewogen habe. So habe sie schliesslich erklärt, dass ihre Schwester in der Schweiz lebe. Es bestehe sodann kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Sie habe nicht geltend gemacht, vor ihrer Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei sie bis im Oktober 2018 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch neun Jahre in ihrem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraden und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass zunächst der festgestellte Sachverhalt insofern zu ergänzen sei, als dass sie zwischen 2000 und 2006 mit einem Mann namens F._______ (Spitzname) verlobt gewesen sei. F._______ sei ein Mitglied der LTTE gewesen. Ihre Familie weise zudem eine LTTE-Vergangenheit auf. Ihr Vater sei in der Frühphase des Konflikts bis anno 1996 als Koch für die LTTE tätig gewesen, bevor er der Bewegung entsagt habe. Danach habe die teilweise exilierte Familie die LTTE regelmässig mit finanziellen Zuwendungen unterstützt, wie auch im Jahr 2013, als die Familie eine stattliche Summe zu Gunsten verletzter beziehungsweise verkrüppelter LTTE-Veteranen gespendet habe. Sie selbst sei zwischen 2016 und 2017 in wiederkehrenden Episoden von unbekannten Personen telefonisch und durch Hausbesuche bedroht respektive verfolgt worden. Die Verfolger hätten von ihr Geld verlangt und ihr mit Repressalien gedroht, falls sie sich an die Polizei oder eine andere Behörde wenden würde. Sie hätten sich ihr gegenüber dabei telefonisch als mutmassliche Angehörige des CID offenbart und tamilisch mit starkem Akzent gesprochen. Sie habe isoliert und alleine in ihrem Elternhaus in Sri Lanka gelebt, als die Bedrohungen begonnen und über einen längeren Zeitraum nicht aufgehört hätten. In ihrer Situation, insbesondere als behinderte, alleinstehende Frau sei die Furcht vor zukünftigen Verfolgungshandlungen nachvollziehbar. Über willkürliche Misshandlungen, Inhaftierungen und Tötungen von Tamilen, die der Mitgliedschaft oder Zusammenarbeit mit den LTTE verdächtigt würden, existiere eine grosse Zahl von Berichten. Zudem seien alleinstehende Frauen insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas, durch das damit verbundene soziale Stigma sowie die eingeschränkten Verdienstmöglichkeiten besonders verletzlich und der Gefahr von Diskriminierung und sexueller Ausbeutung ausgesetzt. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat. Sie hat den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und in rechtsgenüglicher Weise die Gründe angeführt hat, welche auf die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen schliessen lassen. Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen sondern erschöpft sich im Wesentlichen vielmehr in Wiederholungen des aktenkundigen Sachverhalts und Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Vorfluchtgründe setzt voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht (vgl. ausführlich die Urteile des BVGer D-3989/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.2.1, D-4543/2013 vom 22. November 2017 E. 5.2, m.w.H.). Die Vorinstanz ist mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt, dass dieser Kausalzusammenhang zwischen den von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorkommnissen bis Mitte 2017 und der Ausreise im Oktober 2018 gefehlt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 5.1). Im Weiteren ist festzustellen, dass das von der Beschwerdeführerin erstmals auf Rechtsmittelebene geltend gemachte Vorbringen, sie sei mit einem Mann verlobt gewesen, der Mitglied bei den LTTE gewesen sei, als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu beurteilen ist. Da es sich dabei bezüglich ihrer Asylgründe um einen bedeutsamen Umstand gehandelt haben dürfte, hätte von der Beschwerdeführerin erwartet werden können, dass sie dies bereits anlässlich der Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren erwähnt, insbesondere da ihr während der Anhörung die Frage gestellt wurde, ob sie in irgendeiner Verbindung zu den LTTE gestanden habe ([...]). Sowohl an der BzP als auch der Anhörung hat die Beschwerdeführerin hingegen bestätigt, dass sie alles für das Asylgesuch Wesentliche habe darlegen können und dass es keine weiteren Asylgründe gebe ([...]). Im Übrigen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass aufgrund des Profils der Beschwerdeführerin auch im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka keine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen bestehe (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8 und 9). Gemäss dem eben zitierten Referenzurteil des BVGer sind insbesondere Rückkehrende gefährdet, die in die "Stop-List" eingetragen sind, Verbindungen zu den LTTE aufweisen oder sich exilpolitisch betätigt haben. Schwach risikobegründende Faktoren sind Narben, das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka und eine zwangsweise beziehungsweise durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung nach Sri Lanka (a.a.O., E. 8.5.5). Die Beschwerdeführerin war nie Mitglied der LTTE ([...]). Nachdem sie 2000 vom Militär wegen ihrer Tätigkeit in einem Frauenverein befragt worden sei, habe sie keine Probleme mehr mit dem Militär beziehungsweise den Behörden gehabt ([...]). Insofern in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird, sie weise Verbindungen zu den LTTE auf beziehungsweise stamme aus einer Familie mit LTTE-Vergangenheit, ist Folgendes festzuhalten: Dass der Vater in der Frühphase des Konflikts bis 1996 als Koch für die LTTE tätig gewesen sei, stellt einen lediglich schwachen Bezugspunkt dar, zumal die angebliche LTTE-Mitgliedschaft des Vaters über zwanzig Jahre zurückliegt. Dass die Beschwerdeführerin von 2000 bis 2006 mit einem LTTE-Mitglied verlobt gewesen sei, wurde für nachgeschoben und somit unglaubhaft befunden (vgl. E. 6.1), zumal auch dieser Umstand über zehn Jahre zurückliegend würde. Soweit auf Rechtsmittelebene vorgetragen wird, die Geschwister würden die LTTE regelmässig mit finanziellen Zuwendungen unterstützen, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich in der Anhörung lediglich eine Zahlung im Jahr 2013 nannte ([...]), wobei aus ihren Schilderungen nicht klar hervor geht, wer - die Beschwerdeführerin ([...]), der Vater ([...]) oder die Geschwister ([...]), die entsprechende Zahlung vorgenommen haben soll. Sowieso reichen auch diese geltend gemachten Verbindungen zu den LTTE nicht aus, um von einer erhöhten Verfolgungsgefahr auszugehen, zumal auch dies in zeitlicher Hinsicht (die besagte Zahlung erfolgte angeblich im Jahre 2013) nicht mit den Behelligungen der Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2016 in Zusammenhang gebracht werden können. Schliesslich stand die Beschwerdeführerin in Sri Lanka nie vor Gericht oder wurde inhaftiert. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin, die geltend machte, der Schlepper habe ihr den legal erhaltenen Reisepass abgenommen ([...]), aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren wird, genügt nicht, objektiv eine Furcht vor Verfolgung zu begründen. Exilpolitische Tätigkeiten sind weder aktenkundig noch wurden solche auf Beschwerdeebene geltend gemacht. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin von den sri-lankischen Behörden nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellen. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihr persönlich im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation von Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung hätten, die Behörden hätten an ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O, § 94). Nachdem die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermochte, dass sie befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihr würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach der Rechtsprechung nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz (auch in das "Vanni-Gebiet") zumutbar, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 sowie D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 insb. E. 9.5.9.). 8.3.3 Die Beschwerdeführerin stammt aus C._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz), wo sie bis knapp ein Jahr vor ihrer Ausreise gelebt hat. Sie verfügt über eine mehrjährige Schulbildung ([...]) und hat einen (...)kurs sowie eine Ausbildung als (...) absolviert ([...]). Im Jahr 2017 hat sie während mehrerer Monate als (...) gearbeitet ([...]). Die Beschwerdeführerin besitzt in C._______ ein Haus im Wert von 8.5 Millionen LKR (Sri Lanka Rupien), welches auf ihren Namen eingetragen ist ([...]). In diesem Haus lebt auch ein Diener der Familie ([...]), der für die Beschwerdeführerin jeweils Lebensmittel besorgte ([...]). Zudem schickte ein Bruder aus dem Ausland der Beschwerdeführerin monatlich Geld ([...]). In Sri Lanka verfügt die Beschwerdeführerin noch über einen Onkel (...), der sie in der Vergangenheit auch unterstützt hat, indem er eine Weile lang bei ihr gelebt hat, und der für sie gelegentlich auch Lebensmittel besorgt hat ([...]). Ebenso leben noch drei Geschwister des Vaters in Sri Lanka, zu denen die Beschwerdeführerin, als sie sich noch dort aufhielt, Kontakt hatte ([...]). Angesichts des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin noch nicht lange im Ausland befindet, ist es ihr auch zuzumuten, den Kontakt zum Onkel respektive zu den übrigen Verwandten bei einer Rückkehr wieder aufzunehmen. Betreffend die physischen Leiden der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung an (...) im Kindesalter ist zu bemerken, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Solches ist bei der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, zumal sie wegen ihren Beschwerden in Sri Lanka nicht in Behandlung war und lediglich Schmerztabletten genommen hat ([...]). Im Hinblick auf die Beschwerden beziehungsweise die (...) ist schliesslich auch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin ausgeführt hat, sie habe den Haushalt selber machen und für sich alleine sorgen können ([...]). Begünstigende Faktoren sind gesamthaft klar gegeben. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, unbesehen einer allfälligen Mittellosigkeit, in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art.110a AsylG) mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: