Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine aus B._______ (C._______, Ostprovinz) stammende ethnische Tamilin, verliess ihren Heimatstaat ihren Angaben zufolge am 23. Juni 2022 und ersuchte am 14. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl. B. Am 21. Juli 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 9. September 2022 die Anhörung statt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie nach der Ausreise ihres Ehemannes (D._______, N […] / Beschwerdeverfahren D-3137/2020) wiederholt durch mehrere Personen, welche ihrer Einschät- zung nach von der Polizei gewesen seien, aufgesucht und belästigt worden sei. Anfänglich hätten diese nur nach dem Verbleib ihres Ehemannes ge- fragt; beim dritten Besuch sei es zu einem körperlichen Übergriff gekom- men und sie sei mit einem heissen Messer am Bein verletzt worden. Sie habe am nächsten Tag bei der Polizei Anzeige erstattet. Tags darauf sei sie erneut von diesen Personen aufgesucht und gefragt worden, ob sie An- zeige erstattet habe. Schliesslich hätten sie sie geohrfeigt. Wegen der Nachfrage nach der Anzeige sei sie davon ausgegangen, dass es sich bei diesen Männern um Polizisten gehandelt habe. Sie habe daraufhin gemeinsam mit ihrer Tochter den Wohnort gewechselt und fortan bei ihrem Cousin beziehungsweise ihre Tochter beim Cousin und sie selbst bei Freunden ihres Cousins gewohnt. Nach dem Examen ihrer Tochter seien sie nach Hause zurückgekehrt, worauf dieselben Män- ner, die sie bereits aufgesucht hätten, begonnen hätten, täglich vorbeizu- kommen. Sie hätten sie sexuell missbraucht. Ab einem gewissen Alter ihrer Tochter sei auch diese dann zum Ziel der Männer geworden. Sie, die Be- schwerdeführerin, sei daraufhin mit Hilfe eines Schwagers ausgereist und habe ihre Tochter einer Freundin übergeben, wo diese bis heute lebe. Ihr Ehemann habe ihr im Jahr 2017 erzählt, dass er von sechs Motorrad- fahrern verfolgt worden sei. Nachdem er am selben Tag vergeblich habe Anzeige bei der Polizei erstatten wollen, seien sie am nächsten Tag ge- meinsam zur Polizei gegangen und hätten diese Verfolgung zur Anzeige gebracht. Sie hätten dann durch seine Cousine erfahren, dass der Vater ihres Ehemannes im Gefängnis sei und entlassen worden sei. Von dieser Inhaftierung habe sie bis zu diesem Zeitpunkt nichts gewusst. Ihr Ehemann
D-5008/2022 Seite 3 habe ihr dann erzählt, dass sein Vater in früheren Jahren seine Schwester und seinen Bruder umgebracht habe. Nachdem sie von der Entlassung des Schwiegervaters erfahren hätten, hätten sie sich zuerst hilfesuchend an ein "Member of Parliament" und dann an ein Büro der EPRFL gewandt. Dort sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie aufgrund der Entlassung des Schwie- gervaters aus der Haft in Lebensgefahr seien. Zur Stützung ihrer Asylgründe reichte die Beschwerdeführerin verschie- dene familienrechtliche Dokumente und Kopien einer Anzeige bei der Po- lizei sowie eines Schreibens des Dorfvorstehers ein. C. Mit Verfügung vom 27. September 2022 (eröffnet am 29. September 2022) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuhe- ben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/ oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand, die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwer- debegründung nach Gewährung der bereits beantragten Akteneinsicht beim SEM, die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des Be- schwerdeverfahrens D-3137/2020 sowie den Beizug jener Verfahrensak- ten. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. E._______ vom 18. Oktober 2022 zu den Akten. E. Mit Instruktionsverfügung vom 9. November 2022 forderte die Instruktions- richterin das SEM auf, der Beschwerdeführerin soweit noch nicht erfolgt Einsicht in die Akten des Verfahren N (…) zu gewähren. Zudem setzte sie
D-5008/2022 Seite 4 der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerde- ergänzung nach Gewährung der Akteneinsicht durch das SEM an. F. Nach mehreren Fristerstreckungsgesuchen wies die Instruktionsrichterin das erneute Fristerstreckungsgesuch vom 10. März 2023 unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab, nachdem die Beschwerdeführerin bis zu jenem Zeitpunkt keine Beschwerdeergänzung eingereicht hatte. G. Mit Instruktionsverfügung vom 15. März 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete der Beschwerdeführerin ih- ren Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. H. Nach Aktenlage hält sich auch die Tochter der Beschwerdeführerin, F._______ (ebenfalls N […]) seit dem 4. Juni 2023 in der Schweiz auf und hat am 6. Juni 2023 ein Asylgesuch gestellt, über welches noch nicht ent- schieden wurde.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-5008/2022 Seite 5
E. 2 Da die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin eng mit denen ihres eben- falls sich im Asylbeschwerdeverfahren befindenden Ehemanns (D._______, Beschwerdeverfahren D-3137/2020) zusammenhängen, wer- den beide Beschwerdeverfahren koordiniert behandelt (gleiches Spruch- gremium und gleiches Urteilsdatum). Die jeweiligen Verfahrensakten wer- den von Amtes wegen beigezogen.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass das kriminelle Ver- halten des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei, da es Rachecharakter aufweise und nicht auf den im Asylgesetz festgehaltenen Gründen basiere. Die Beweggründe, welche ih- ren Ehemann zur Flucht aus Sri Lanka bewegt hätten, und die sich auf die Zeit nach der Haftentlassung des Schwiegervaters bezogen hätten, seien
D-5008/2022 Seite 6 nicht glaubhaft gemacht, weshalb auch die Vorbringen der Beschwerde- führerin, welche sich auf die Vorbringen ihres Ehemannes bezögen, nicht geglaubt werden könnten. Den von ihr in diesem Zusammenhang einge- reichten Beweismitteln komme keine hohe Beweiskraft zu. Beim Schreiben des Dorfvorstehers handle es sich offenbar um ein Gefälligkeitsschreiben, da dieser ihr wohlgesinnt und darum bemüht sei, sie zu unterstützen. Im Hinblick auf die erlittenen sexuellen Übergriffe, welche die Beschwer- deführerin bedauerlicherweise erlitten habe, sei sie gehalten, die sri-lanki- schen Behörden um Schutz zu ersuchen. Für das kriminelle Fehlverhalten von einzelnen Polizisten bestünden Sanktionen, für deren Durchsetzung die nächst höhere Instanz oder Menschenrechtsorganisationen angerufen werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe Zugang zu staatlichem Schutz gehabt, da die Polizei ihre Anzeige entgegengenommen habe. Ihre Vermutung, wonach die Täter selbst zur Polizei gehörten, weil sie von ihrer Anzeige gewusst hätten, sei dabei eine unbelegte Behauptung geblieben. Der Umstand, dass sie und ihre Tochter im Haus ihres Cousins und dessen Bekannten Schutz gefunden hätten und in der Folge nicht mehr belästigt worden seien, spreche zudem dafür, dass die unbekannten Personen kein ernsthaftes Interesse daran gehabt hätten, sie zu finden. Der Umstand, dass sie nach Ablegen der Prüfung ihrer Tochter wieder in das Haus der Mutter zurückgekehrt sei, weise darauf hin, dass sie zuversichtlich gewe- sen sei, keine weiteren Behelligungen erleben zu müssen. Es sei auch da- von auszugehen, dass sie im Fall der Rückkehr an einen anderen Ort Sri Lankas keinen Behelligungen ausgesetzt sein würde, womit ihr eine inner- staatliche Schutzalternative zur Verfügung stehe.
E. 5.2 In der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, sie bringe eigenständige Asylgründe vor, welche nicht nur vom Konflikt ihres Ehe- mannes abhängig seien. Bereits aufgrund ihrer Eigenschaft als Ehefrau und Familienmitglied ihres Ehemannes gehöre sie zu einer sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG. Der sri-lankische Staat könne ihr keinen Schutz gewähren; die Vorinstanz habe diesbezüglich die gegenwär- tige politische und wirtschaftliche Krise in Sri Lanka in ihre Interessensab- wägung nicht miteinbezogen. Ihren Rückweisungsantrag begründete die Beschwerdeführerin damit, dass der Sachverhalt durch die Vorinstanz zu wenig konkret abgeklärt wor- den sei, indem diese nur Annahmen getroffen und diese zu ihren Unguns- ten ausgelegt habe.
D-5008/2022 Seite 7 Der Wegweisungsvollzug sei aufgrund der ihr drohenden Gefahr für Leib und Leben als unzulässig zu erachten, und auch ihre massiven gesund- heitlichen Probleme stünden dem Vollzug entgegen.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen keine Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Einerseits stützen sich ihre Vorbringen – wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat – auf die Asylgründe ihres Ehemannes, welche aber vom Gericht als nicht asylrechtlich relevant erachtet werden (vgl. den am selben Tag wie dieses Urteil ergehende Ent- scheid D-3137/2020 vom 23. Oktober 2023). In dieser Hinsicht wird auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen, welchen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst (siehe oben E. 4.1 sowie SEM-Akte A30).
E. 6.2 Des Weiteren bleibt in genereller Hinsicht festzustellen, dass der sri- lankische Staat im Hinblick auf Verfolgung durch Privatpersonen grund- sätzlich als schutzwillig und schutzfähig gilt (vgl. etwa Urteile des BVGer E-1467/2020 vom 26. Mai 2023 E. 5.4.3, D-4714/2019 vom 28. März 2022 E. 11.4; E-1631/2020 vom 30. April 2020 E. 6.1). Sofern die Beschwerde- führerin also geltend macht, sie habe bei der Polizei eine Anzeige gegen die unbekannten Belästiger erstattet, ist darauf zu verweisen, dass sie sich
– sofern aufgrund dieser Anzeige kein Strafverfahren gegen die unbekann- ten Personen eröffnet worden sein sollte – an die nächst höheren Kontroll- instanzen wenden und bei der Polizei um Schutz ersuchen kann. Über den Verlauf eines allfälligen Strafverfahrens ist den dem Gericht vorliegenden Akten nichts zu entnehmen, und die Beschwerdeführerin führt auch nicht aus, dass sie sich bei den zuständigen Behörden über den Verlauf ihrer Anzeige erkundigt hätte. Schliesslich bleibt in diesem Zusammenhang of- fen, ob es sich bei den unbekannten Personen um Polizisten gehandelt hat oder nicht. Die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin be- ruhen ausschliesslich auf Annahmen und Spekulationen.
E. 6.3 Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich die vorgebrachte Verfolgung durch lokale Polizeibeamte beziehungsweise Unbekannte – sofern sie wie geschildert stattgefunden hat – nicht auf das gesamte sri-lankische Staats- gebiet erstreckt. So gibt die Beschwerdeführerin an, sie und ihre Tochter hätten bei ihren Verwandten und deren Bekannten Unterschlupf gefunden, wo sie sie von den unbekannten Personen in Ruhe gelassen worden seien. Daraus ist zu schliessen, dass für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter
D-5008/2022 Seite 8 eine innerstaatliche Schutzalternative besteht, weshalb die Beschwerde- führerin auch aus diesem Grund auf den Schutz der Schweiz nicht ange- wiesen ist.
E. 6.4 Die eingereichten Beweismittel schliesslich vermögen allenfalls die Einreichung einer Anzeige bei der Polizei durch die Beschwerdeführerin – ein Sachverhaltselement, dessen Wahrheitsgehalt weder vom SEM noch vom Gericht bestritten wird – zu belegen. Darüber hinaus kommt – auch hier sind die Ausführungen des SEM zu stützen – dem eingereichten Schreiben des Dorfvorstehers, welches eine der Beschwerdeführerin dro- hende Verfolgung bekräftigt, nur sehr geringer Beweiswert zu, womit es nicht geeignet ist, an den getroffenen Feststellungen im Hinblick auf eine drohende Verfolgung etwas zu ändern.
E. 6.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die von der Be- schwerdeführerin angeführten Gründe für ihre Ausreise aus Sri Lanka als asylrechtlich nicht relevant zu erachten sind und den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. Die Vorinstanz hat ihre Flücht- lingseigenschaft demnach zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Der Eventualantrag der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist ab- zuweisen, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz sich auf ei- gene Annahmen gestützt und daraus für die Beschwerdeführerin nachtei- lige Erwägungen getroffen haben soll. Hierzu wird weder Näheres ausge- führt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die Erwä- gungen des SEM den verwaltungsrechtlichen Verfahrensbestimmungen nicht genügen sollten. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der an- gefochtenen Verfügung richtiger und vollständiger Sachverhalt zu Grunde gelegt wurde. Dass das SEM zu einer anderen Einschätzung der Gefähr- dung der Beschwerdeführerin gelangt als von ihr gefordert, spricht jeden- falls nicht für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 12 VwVG), sondern betrifft die materielle Beurteilung der Vorbringen der Be- schwerdeführerin durch das SEM. Diese wird – wie oben ausgeführt – vom Gericht vorbehaltlos gestützt.
E. 8.1 Das Urteil im vorliegenden Verfahren ergeht gleichentags wie dasje- nige des Ehemannes der Beschwerdeführerin (Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts D-3137/2020 vom 23. Oktober 2023). Dem in der Beschwer- deschrift gestellte Antrag für die Sistierung des vorliegenden Verfahrens
D-5008/2022 Seite 9 bis zum Erlass des Entscheids betreffend den Ehemann wird somit gutge- heissen.
E. 8.2 Zudem wurden die Akten des Ehemannes der Beschwerdeführerin (N […]) für die Beurteilung des vorliegenden Falles durch das Gericht bei- gezogen. Auch diesem Antrag wird somit entsprochen.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
D-5008/2022 Seite 10 Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig.
E. 10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei- ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus- ses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die all- gemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungs- vollzug nach Auffassung des Gerichts zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen (vgl. dazu das weiterhin einschlägige Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 12. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-1825/2020 vom 4. Juli 2022 E. 9.2.5). Aus den Akten ergeben sich sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerde- führerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die – wenn überhaupt – über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie per- sönlich gefährdet wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen in Sri Lanka.
D-5008/2022 Seite 11
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegwei- sungsvollzug in die Ost-Provinz (Herkunftsort der Beschwerdeführerin) zu- mutbar, wenn dort ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz besteht sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsi- tuation bestehen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.4). Diese Rechtsprechung hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. unter vie- len das Urteil des BVGer D-5178/2022 vom 6. September 2023 E. 9.3.2 m.H.a. Urteil D-3257/2022 vom 16. November 2022 E. 8.4.3 m.H.a. Refe- renzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2 ff.). Zwar soll nicht in Abrede gestellt werden, dass sich Sri Lanka derzeit wirtschaftlich in einer sehr schwierigen Krisensituation befindet, welche zu Unruhen und der kurzzei- tigen Ausrufung des Notstandes geführt hat (vgl. hierzu SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE, Sri Lanka: Wirtschaftskrise und Gesundheitsversor- gung, Bern, 13. Juli 2022). Diese Schwierigkeiten betreffen indessen die gesamte sri-lankische Bevölkerung und vermögen angesichts des oben Ausgeführten nicht zur Annahme zu führen, die Beschwerdeführerin werde nach der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Sie wird zusam- men mit ihrem Ehegatten nach Sri Lanka zurückkehren. Ihr gehört ein ei- genes Haus und ihr Ehemann hat langjährige Berufserfahrung und eine solide Ausbildung. Die Beschwerdeführerin stammt demnach aus einem stabilen familiären und sozialen Umfeld, in welches sie zurückkehren kann. Zudem können wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, für sich allein keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215).
E. 10.3.3 Die Beschwerdeführerin macht gesundheitliche Vorbringen geltend, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Sie reichte diesbezüglich auf Beschwerdeebene ein ärztliches Zeugnis ein (Beschwerdebeilage 3), gemäss welchem sie eine Eileiterschwangerschaft erlitt und deswegen ein operativer Eingriff habe vorgenommen werden müssen. In dieser Hinsicht ist in den Akten der Vorinstanz zudem ein Arzt-
D-5008/2022 Seite 12 bericht von Dr. med. G._______ vom 16. September 2022 vorhanden be- treffend eine unerwünschte Schwangerschaft und den Verdacht auf einen Spontanabort (SEM-Akte A24). In den Befragungen der Vorinstanz machte sie zudem geltend, dass es ihr psychisch nicht gut gehe, sie nicht schlafen könne und wegen ihrer Kopfschmerzen auf Medikamente angewiesen sei (A20 F5, F12 ff., F97 f.). Diese gesundheitlichen Vorbringen vermögen nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen, da davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin sowohl ihre geltend gemach- ten psychischen Beschwerden als auch ihre körperlichen Beeinträchtigun- gen wie Kopfschmerzen und Schlafstörungen – falls weiterhin notwendig – auch in ihrem Heimatstaat behandeln lassen kann (vgl. hierzu beispiels- weise Urteil des BVGer D-965/2020 vom 9. Juni 2023 E. 9.3.7).
E. 10.3.4 Vorliegend sprechen – mit Verweis auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz – keine individuellen Gründe gegen einen Wegwei- sungsvollzug. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei- sung auch als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr jedoch mit Instrukti- onsverfügung vom 15. März 2023 die unentgeltliche Prozessführung ge-
D-5008/2022 Seite 13 mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und den Akten nicht zu entneh- men ist, dass sie nicht mehr bedürftig wäre, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 12.2 Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote zu den Akten. Der not- wendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet wer- den kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Der Aufwand ist auf insgesamt 4 Stunden zu beziffern. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wer- den anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dem Rechtsvertreter ist demnach zulasten der Gerichtskasse ein amtli- ches Honorar von gerundet Fr. 880.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
D-5008/2022 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono- rar von Fr. 880.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5008/2022 Urteil vom 23. Oktober 2023 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Simon Bloch, Rechtsanwalt, HAEFLIGER BLOCH, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine aus B._______ (C._______, Ostprovinz) stammende ethnische Tamilin, verliess ihren Heimatstaat ihren Angaben zufolge am 23. Juni 2022 und ersuchte am 14. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl. B. Am 21. Juli 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 9. September 2022 die Anhörung statt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie nach der Ausreise ihres Ehemannes (D._______, N [...] / Beschwerdeverfahren D-3137/2020) wiederholt durch mehrere Personen, welche ihrer Einschätzung nach von der Polizei gewesen seien, aufgesucht und belästigt worden sei. Anfänglich hätten diese nur nach dem Verbleib ihres Ehemannes gefragt; beim dritten Besuch sei es zu einem körperlichen Übergriff gekommen und sie sei mit einem heissen Messer am Bein verletzt worden. Sie habe am nächsten Tag bei der Polizei Anzeige erstattet. Tags darauf sei sie erneut von diesen Personen aufgesucht und gefragt worden, ob sie Anzeige erstattet habe. Schliesslich hätten sie sie geohrfeigt. Wegen der Nachfrage nach der Anzeige sei sie davon ausgegangen, dass es sich bei diesen Männern um Polizisten gehandelt habe. Sie habe daraufhin gemeinsam mit ihrer Tochter den Wohnort gewechselt und fortan bei ihrem Cousin beziehungsweise ihre Tochter beim Cousin und sie selbst bei Freunden ihres Cousins gewohnt. Nach dem Examen ihrer Tochter seien sie nach Hause zurückgekehrt, worauf dieselben Männer, die sie bereits aufgesucht hätten, begonnen hätten, täglich vorbeizukommen. Sie hätten sie sexuell missbraucht. Ab einem gewissen Alter ihrer Tochter sei auch diese dann zum Ziel der Männer geworden. Sie, die Beschwerdeführerin, sei daraufhin mit Hilfe eines Schwagers ausgereist und habe ihre Tochter einer Freundin übergeben, wo diese bis heute lebe. Ihr Ehemann habe ihr im Jahr 2017 erzählt, dass er von sechs Motorradfahrern verfolgt worden sei. Nachdem er am selben Tag vergeblich habe Anzeige bei der Polizei erstatten wollen, seien sie am nächsten Tag gemeinsam zur Polizei gegangen und hätten diese Verfolgung zur Anzeige gebracht. Sie hätten dann durch seine Cousine erfahren, dass der Vater ihres Ehemannes im Gefängnis sei und entlassen worden sei. Von dieser Inhaftierung habe sie bis zu diesem Zeitpunkt nichts gewusst. Ihr Ehemann habe ihr dann erzählt, dass sein Vater in früheren Jahren seine Schwester und seinen Bruder umgebracht habe. Nachdem sie von der Entlassung des Schwiegervaters erfahren hätten, hätten sie sich zuerst hilfesuchend an ein "Member of Parliament" und dann an ein Büro der EPRFL gewandt. Dort sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie aufgrund der Entlassung des Schwiegervaters aus der Haft in Lebensgefahr seien. Zur Stützung ihrer Asylgründe reichte die Beschwerdeführerin verschiedene familienrechtliche Dokumente und Kopien einer Anzeige bei der Polizei sowie eines Schreibens des Dorfvorstehers ein. C. Mit Verfügung vom 27. September 2022 (eröffnet am 29. September 2022) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/ oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand, die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdebegründung nach Gewährung der bereits beantragten Akteneinsicht beim SEM, die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des Beschwerdeverfahrens D-3137/2020 sowie den Beizug jener Verfahrensakten. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. E._______ vom 18. Oktober 2022 zu den Akten. E. Mit Instruktionsverfügung vom 9. November 2022 forderte die Instruktionsrichterin das SEM auf, der Beschwerdeführerin soweit noch nicht erfolgt Einsicht in die Akten des Verfahren N (...) zu gewähren. Zudem setzte sie der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung nach Gewährung der Akteneinsicht durch das SEM an. F. Nach mehreren Fristerstreckungsgesuchen wies die Instruktionsrichterin das erneute Fristerstreckungsgesuch vom 10. März 2023 unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab, nachdem die Beschwerdeführerin bis zu jenem Zeitpunkt keine Beschwerdeergänzung eingereicht hatte. G. Mit Instruktionsverfügung vom 15. März 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete der Beschwerdeführerin ihren Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. H. Nach Aktenlage hält sich auch die Tochter der Beschwerdeführerin, F._______ (ebenfalls N [...]) seit dem 4. Juni 2023 in der Schweiz auf und hat am 6. Juni 2023 ein Asylgesuch gestellt, über welches noch nicht entschieden wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Da die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin eng mit denen ihres ebenfalls sich im Asylbeschwerdeverfahren befindenden Ehemanns (D._______, Beschwerdeverfahren D-3137/2020) zusammenhängen, werden beide Beschwerdeverfahren koordiniert behandelt (gleiches Spruchgremium und gleiches Urteilsdatum). Die jeweiligen Verfahrensakten werden von Amtes wegen beigezogen.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass das kriminelle Verhalten des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei, da es Rachecharakter aufweise und nicht auf den im Asylgesetz festgehaltenen Gründen basiere. Die Beweggründe, welche ihren Ehemann zur Flucht aus Sri Lanka bewegt hätten, und die sich auf die Zeit nach der Haftentlassung des Schwiegervaters bezogen hätten, seien nicht glaubhaft gemacht, weshalb auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche sich auf die Vorbringen ihres Ehemannes bezögen, nicht geglaubt werden könnten. Den von ihr in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismitteln komme keine hohe Beweiskraft zu. Beim Schreiben des Dorfvorstehers handle es sich offenbar um ein Gefälligkeitsschreiben, da dieser ihr wohlgesinnt und darum bemüht sei, sie zu unterstützen. Im Hinblick auf die erlittenen sexuellen Übergriffe, welche die Beschwerdeführerin bedauerlicherweise erlitten habe, sei sie gehalten, die sri-lankischen Behörden um Schutz zu ersuchen. Für das kriminelle Fehlverhalten von einzelnen Polizisten bestünden Sanktionen, für deren Durchsetzung die nächst höhere Instanz oder Menschenrechtsorganisationen angerufen werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe Zugang zu staatlichem Schutz gehabt, da die Polizei ihre Anzeige entgegengenommen habe. Ihre Vermutung, wonach die Täter selbst zur Polizei gehörten, weil sie von ihrer Anzeige gewusst hätten, sei dabei eine unbelegte Behauptung geblieben. Der Umstand, dass sie und ihre Tochter im Haus ihres Cousins und dessen Bekannten Schutz gefunden hätten und in der Folge nicht mehr belästigt worden seien, spreche zudem dafür, dass die unbekannten Personen kein ernsthaftes Interesse daran gehabt hätten, sie zu finden. Der Umstand, dass sie nach Ablegen der Prüfung ihrer Tochter wieder in das Haus der Mutter zurückgekehrt sei, weise darauf hin, dass sie zuversichtlich gewesen sei, keine weiteren Behelligungen erleben zu müssen. Es sei auch davon auszugehen, dass sie im Fall der Rückkehr an einen anderen Ort Sri Lankas keinen Behelligungen ausgesetzt sein würde, womit ihr eine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung stehe. 5.2 In der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, sie bringe eigenständige Asylgründe vor, welche nicht nur vom Konflikt ihres Ehemannes abhängig seien. Bereits aufgrund ihrer Eigenschaft als Ehefrau und Familienmitglied ihres Ehemannes gehöre sie zu einer sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG. Der sri-lankische Staat könne ihr keinen Schutz gewähren; die Vorinstanz habe diesbezüglich die gegenwärtige politische und wirtschaftliche Krise in Sri Lanka in ihre Interessensabwägung nicht miteinbezogen. Ihren Rückweisungsantrag begründete die Beschwerdeführerin damit, dass der Sachverhalt durch die Vorinstanz zu wenig konkret abgeklärt worden sei, indem diese nur Annahmen getroffen und diese zu ihren Ungunsten ausgelegt habe. Der Wegweisungsvollzug sei aufgrund der ihr drohenden Gefahr für Leib und Leben als unzulässig zu erachten, und auch ihre massiven gesundheitlichen Probleme stünden dem Vollzug entgegen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen keine Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Einerseits stützen sich ihre Vorbringen - wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat - auf die Asylgründe ihres Ehemannes, welche aber vom Gericht als nicht asylrechtlich relevant erachtet werden (vgl. den am selben Tag wie dieses Urteil ergehende Entscheid D-3137/2020 vom 23. Oktober 2023). In dieser Hinsicht wird auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen, welchen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst (siehe oben E. 4.1 sowie SEM-Akte A30). 6.2 Des Weiteren bleibt in genereller Hinsicht festzustellen, dass der sri-lankische Staat im Hinblick auf Verfolgung durch Privatpersonen grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig gilt (vgl. etwa Urteile des BVGer E-1467/2020 vom 26. Mai 2023 E. 5.4.3, D-4714/2019 vom 28. März 2022 E. 11.4; E-1631/2020 vom 30. April 2020 E. 6.1). Sofern die Beschwerdeführerin also geltend macht, sie habe bei der Polizei eine Anzeige gegen die unbekannten Belästiger erstattet, ist darauf zu verweisen, dass sie sich - sofern aufgrund dieser Anzeige kein Strafverfahren gegen die unbekannten Personen eröffnet worden sein sollte - an die nächst höheren Kontroll-instanzen wenden und bei der Polizei um Schutz ersuchen kann. Über den Verlauf eines allfälligen Strafverfahrens ist den dem Gericht vorliegenden Akten nichts zu entnehmen, und die Beschwerdeführerin führt auch nicht aus, dass sie sich bei den zuständigen Behörden über den Verlauf ihrer Anzeige erkundigt hätte. Schliesslich bleibt in diesem Zusammenhang offen, ob es sich bei den unbekannten Personen um Polizisten gehandelt hat oder nicht. Die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin beruhen ausschliesslich auf Annahmen und Spekulationen. 6.3 Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich die vorgebrachte Verfolgung durch lokale Polizeibeamte beziehungsweise Unbekannte - sofern sie wie geschildert stattgefunden hat - nicht auf das gesamte sri-lankische Staatsgebiet erstreckt. So gibt die Beschwerdeführerin an, sie und ihre Tochter hätten bei ihren Verwandten und deren Bekannten Unterschlupf gefunden, wo sie sie von den unbekannten Personen in Ruhe gelassen worden seien. Daraus ist zu schliessen, dass für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter eine innerstaatliche Schutzalternative besteht, weshalb die Beschwerdeführerin auch aus diesem Grund auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen ist. 6.4 Die eingereichten Beweismittel schliesslich vermögen allenfalls die Einreichung einer Anzeige bei der Polizei durch die Beschwerdeführerin - ein Sachverhaltselement, dessen Wahrheitsgehalt weder vom SEM noch vom Gericht bestritten wird - zu belegen. Darüber hinaus kommt - auch hier sind die Ausführungen des SEM zu stützen - dem eingereichten Schreiben des Dorfvorstehers, welches eine der Beschwerdeführerin drohende Verfolgung bekräftigt, nur sehr geringer Beweiswert zu, womit es nicht geeignet ist, an den getroffenen Feststellungen im Hinblick auf eine drohende Verfolgung etwas zu ändern. 6.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe für ihre Ausreise aus Sri Lanka als asylrechtlich nicht relevant zu erachten sind und den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. Die Vorinstanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
7. Der Eventualantrag der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz sich auf eigene Annahmen gestützt und daraus für die Beschwerdeführerin nachteilige Erwägungen getroffen haben soll. Hierzu wird weder Näheres ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM den verwaltungsrechtlichen Verfahrensbestimmungen nicht genügen sollten. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der angefochtenen Verfügung richtiger und vollständiger Sachverhalt zu Grunde gelegt wurde. Dass das SEM zu einer anderen Einschätzung der Gefährdung der Beschwerdeführerin gelangt als von ihr gefordert, spricht jedenfalls nicht für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 12 VwVG), sondern betrifft die materielle Beurteilung der Vorbringen der Beschwerdeführerin durch das SEM. Diese wird - wie oben ausgeführt - vom Gericht vorbehaltlos gestützt. 8. 8.1 Das Urteil im vorliegenden Verfahren ergeht gleichentags wie dasjenige des Ehemannes der Beschwerdeführerin (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3137/2020 vom 23. Oktober 2023). Dem in der Beschwerdeschrift gestellte Antrag für die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Erlass des Entscheids betreffend den Ehemann wird somit gutgeheissen. 8.2 Zudem wurden die Akten des Ehemannes der Beschwerdeführerin (N [...]) für die Beurteilung des vorliegenden Falles durch das Gericht beigezogen. Auch diesem Antrag wird somit entsprochen. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu das weiterhin einschlägige Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 12. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-1825/2020 vom 4. Juli 2022 E. 9.2.5). Aus den Akten ergeben sich sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen in Sri Lanka. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die Ost-Provinz (Herkunftsort der Beschwerdeführerin) zumutbar, wenn dort ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz besteht sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation bestehen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.4). Diese Rechtsprechung hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. unter vielen das Urteil des BVGer D-5178/2022 vom 6. September 2023 E. 9.3.2 m.H.a. Urteil D-3257/2022 vom 16. November 2022 E. 8.4.3 m.H.a. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2 ff.). Zwar soll nicht in Abrede gestellt werden, dass sich Sri Lanka derzeit wirtschaftlich in einer sehr schwierigen Krisensituation befindet, welche zu Unruhen und der kurzzeitigen Ausrufung des Notstandes geführt hat (vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Wirtschaftskrise und Gesundheitsversorgung, Bern, 13. Juli 2022). Diese Schwierigkeiten betreffen indessen die gesamte sri-lankische Bevölkerung und vermögen angesichts des oben Ausgeführten nicht zur Annahme zu führen, die Beschwerdeführerin werde nach der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Sie wird zusammen mit ihrem Ehegatten nach Sri Lanka zurückkehren. Ihr gehört ein eigenes Haus und ihr Ehemann hat langjährige Berufserfahrung und eine solide Ausbildung. Die Beschwerdeführerin stammt demnach aus einem stabilen familiären und sozialen Umfeld, in welches sie zurückkehren kann. Zudem können wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, für sich allein keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). 10.3.3 Die Beschwerdeführerin macht gesundheitliche Vorbringen geltend, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Sie reichte diesbezüglich auf Beschwerdeebene ein ärztliches Zeugnis ein (Beschwerdebeilage 3), gemäss welchem sie eine Eileiterschwangerschaft erlitt und deswegen ein operativer Eingriff habe vorgenommen werden müssen. In dieser Hinsicht ist in den Akten der Vorinstanz zudem ein Arztbericht von Dr. med. G._______ vom 16. September 2022 vorhanden betreffend eine unerwünschte Schwangerschaft und den Verdacht auf einen Spontanabort (SEM-Akte A24). In den Befragungen der Vorinstanz machte sie zudem geltend, dass es ihr psychisch nicht gut gehe, sie nicht schlafen könne und wegen ihrer Kopfschmerzen auf Medikamente angewiesen sei (A20 F5, F12 ff., F97 f.). Diese gesundheitlichen Vorbringen vermögen nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen, da davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin sowohl ihre geltend gemachten psychischen Beschwerden als auch ihre körperlichen Beeinträchtigungen wie Kopfschmerzen und Schlafstörungen - falls weiterhin notwendig -auch in ihrem Heimatstaat behandeln lassen kann (vgl. hierzu beispielsweise Urteil des BVGer D-965/2020 vom 9. Juni 2023 E. 9.3.7). 10.3.4 Vorliegend sprechen - mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz - keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr jedoch mit Instruktionsverfügung vom 15. März 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass sie nicht mehr bedürftig wäre, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 12.2 Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote zu den Akten. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Der Aufwand ist auf insgesamt 4 Stunden zu beziffern. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dem Rechtsvertreter ist demnach zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 880.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 880.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss