Asyl und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Michelle Rebsamen Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Michelle Rebsamen Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-169/2026 Urteil vom 30. März 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Michelle Rebsamen. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Sebastiaan van der Werff, Rechtsanwalt, Schwager Mätzler Schneider Rechtsanwälte, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 18. September 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Anhörungen vom 6. Dezember 2024 und 7. Juli 2025 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen ausführte, er sei tamilischer Ethnie, verheiratet, stamme aus B._______ (C._______, Distrikt D._______), wo seine Mutter nach wie vor mit drei seiner vier Brüder zusammenlebe, und sei am Ende August 2024 aus Sri Lanka ausgereist, dass er davon ausgehe, seine älteren Brüder hätten den Vater umgebracht, weil der Vater ihn stets unterstützt habe, aber sein Tod aufgrund des Einflusses seiner Brüder auf die EPDP-Partei (Eelam People's Democratic Party; Volksdemokratische Partei von Eelam) nicht genau untersucht worden sei, dass er eine Ausbildung zum (...) gemacht sowie anschliessend ein Praktikum beim staatlichen Elektrizitätswerk E._______ absolviert habe, wo ihm eine Anstellung in Aussicht gestellt worden sei, die er nicht erhalten und daher als freiberuflicher (...) gearbeitet habe, dass sein Bruder ihm die Ausbildung bei der Polizei durch seine Interventionen verwehrt habe und er ab 2020 bei der staatlichen F._______ an einer (...) gearbeitet habe, dass er seit seiner Schulzeit - im Gegensatz zu seinen Brüdern - die TNA (Tamil National Alliance; Tamilische Nationale Allianz) unterstützt und 2015 bei der Wahlkampagne seines Lehrers mitgearbeitet habe, dass sein ältester Bruder 2018 bei den Town-Council-Wahlen im Gebiet von G._______ für die EPDP angetreten und einem Kandidaten der TNA unterlegen sei, was den Bruder derart verbittert habe, dass er ihn (den Beschwerdeführer) und zwei seiner Freunde von Dritten habe angreifen lassen, worauf er (Beschwerdeführer) bei der Polizei Anzeige erstattet habe, die Polizei aber nichts unternommen habe, dass er 2020 während der Coronapandemie erneut von seinen Brüdern angegriffen beziehungsweise zusammengeschlagen worden sei und die Polizei ihn beschuldigt habe, gegen die Ausgangssperre verstossen zu haben, dass die Polizei alles gegen Geld tue und er eine Nacht lang auf dem Polizeiposten verbracht habe, bis ein Anwalt, ein Parteimitglied, ihn auf Geheiss seines Vaters rausgeholt habe, dass sein Vater versucht habe, zwischen ihm und seinen Brüdern zu vermitteln, woraufhin es zum erwähnten Angriff auf den Vater gekommen sei, dass er danach während zwei Jahren auf das leerstehende Haus eines Freundes in G._______ aufgepasst und darin gewohnt habe, bevor er ein anderes Haus in der H._______ bezogen und als (...) betreut habe, dass er gleichzeitig weiterhin an der (...) gearbeitet habe, wo er im Jahr 2023 von einer Gruppe Unbekannter auf dem Arbeitsweg angegriffen worden sei, dass er sich dabei beide Daumen gebrochen habe sowie vier Tage im Krankenhaus gewesen sei und die Polizei ihn weder besucht noch den Unfall untersucht habe, dass im Juli 2023 ein Mitarbeiter mit ihm verwechselt und zusammengeschlagen worden sei, dass Fremde nach ihm gefragt und gewisse Leute das Benzin nicht mehr bezahlt hätten, weshalb ihn seine Vorgesetzten aus Angst um die Kündigung gebeten hätten, welche er im Oktober 2023 eingereicht habe, dass er auch häufig telefonisch mit den Worten bedroht worden sei, dass man ihn erledigen werde, dass er bei den (...) beziehungsweise (...), welche nicht stattgefunden hätten, als Gegenkandidat zu seinem Bruder vorgeschlagen worden sei, was die Feindseligkeit seiner Brüder nur noch gesteigert habe, dass das SEM mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 - eröffnet am 9. Dezember 2025 - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das SEM zur Begründung ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, dass es sich bei den geltend gemachten Angriffen und Vorkommnissen durch und von seinen Brüdern um Übergriffe Dritter handle und daran auch nichts ändere, dass seine Brüder sich für ihre Partei eingesetzt oder Beamte bestochen hätten, dass es dem Beschwerdeführer mit der Hilfe seines Anwalts zuzumuten gewesen wäre, weitere Schritte gegen die fehlbaren Beamten oder auch gegen seine Brüder einzuleiten, dass grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des sri-lankischen Staats auszugehen sei, dass dem Gewaltakt der Polizei aus dem Jahr 2020 aufgrund fehlender zeitlicher Kausalität keine Asylrelevanz zukomme und auch nicht ersichtlich sei, dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich noch etwas drohen könnte, dass es sich beim Vorbringen, sein ältester Bruder habe in negativer Weise auf seine Berufschancen eingewirkt einerseits um eine reine Mutmassung handle und andererseits die Umstände nicht massgeblich intensiv im asylbeachtlichen Sinne seien, zumal ihm ein menschenwürdiges Leben in der Heimat auch ohne eine Anstellung beim (...) oder der (...) möglich gewesen sei, dass das Vorbringen, wonach sein Vater von seinen Brüdern geschlagen worden sei, weil er sich für ihn eingesetzt habe, asylrechtlich unbeachtlich sei, da der Übergriff dem Vater gegolten habe, dass es sich bei den geltend gemachten Problemen am Arbeitsplatz ebenfalls um Übergriffe Dritter handle, gegen welche der Beschwerdeführer nicht vorgegangen sei, dass sich aus den Vorbringen, wonach ein Mitarbeiter wegen ihm verprügelt worden sei und Leute (...) von der (...) gestohlen hätten, das Motiv und die Hintergründe nicht erschliessen würden und diesen Vorbringen im Übrigen auch die flüchtlingsrechtliche Intensität fehle, dass seine Kandidatur für die Wahlen nicht zeige, dass er sich aufgrund angeblich zunehmender Drohanrufe und des stetigen Drucks in unmittelbarer Gefahr gewähnt habe und bezüglich dieser Angaben ein Vorbehalt betreffend Glaubhaftigkeit gemacht werde, dass der Beschwerdeführer seinen Ausreiseentschluss vom Stattfinden der Wahlen abhängig gemacht habe, dass er sich vor seiner Ausreise vier Monate in I._______ aufgehalten habe und nicht ersichtlich sei, weshalb er bei Bedarf nicht dort um Schutz habe ersuchen sowie verbleiben können, dass zudem aufgrund seiner Schilderungen nicht von einem derart politischen Profil ausgegangen werden könne, welches ein weiträumiges Interesse der EPDP an ihm rechtfertigen würde, dass die eingereichten Beweismittel nichts an dieser Auffassung ändern würden, da diese keine Verfolgungssituation zu belegen vermöchten, dass dem persönlichen Referenzschreiben seines ehemaligen Lehrers kein Beweiswert zukomme, da es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handeln könnte, welches auch nicht auf seine Authentizität geprüft werden könne, dass der Inhalt des Schreibens - Bestätigung, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 als Teil der Jugendorganisation TNA für ihn tätig gewesen sei und deshalb sowohl der Armee als auch der Oppositionspartei bekannt sei - aber auch keine aktuelle Verfolgung belege, dass aufgrund des niederschwelligen politischen Profils des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass aktuell eine andere Regierung an der Macht sei als diejenige, gegen welche sich der Beschwerdeführer gestellt habe, keine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 8. Januar 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren, rechtsgenügenden Abklärungen und zur anschliessenden Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ersuchte, dass der Beschwerde die angefochtene Verfügung, ein Schreiben eines Mitglieds des sri-lankischen Parlaments vom 16. Dezember 2025 inklusive Auszug der Homepage des Parlaments vom 6. Januar 2026 mit Nachweis seiner langjährigen Parlamentszugehörigkeit und Auszug aus Wikipedia betreffend seine Person, Auszüge Sri Lanka Brief und Colombo Telegraph, je abgerufen am 6. Januar 2026, Auszug Daily Mirror Online vom 7. Januar 2026 sowie ein Schreiben des (...) vom 15. Dezember 2025 (je in Kopie) beilagen, dass das Bundesverwaltungsgericht am 9. Januar 2026 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in antizipierender Beweiswürdigung darauf verzichtet werden kann, im Zusammenhang mit dem Referenzschreiben seines ehemaligen Lehrers eine Botschaftsabklärung in Auftrag zu geben, um die Verbindungen und den Einfluss der EPDP einschätzen zu lassen (vgl. Beweisantrag in der Beschwerde, Rz. 29, S. 8), zumal die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, dass der Einsatz des Beschwerdeführers für die Jugendorganisation der TNA im Jahr 2015 keine aktuelle Verfolgungssituation darstelle, dass die Vorinstanz zudem zu Recht von einer Verfolgung durch Dritte ausgegangen ist, weshalb auf eine Abklärung betreffend Sicherheitsrisiken für Gegner der EPDP wie den Beschwerdeführer ebenfalls verzichtet werden kann (vgl. Beweisantrag in der Beschwerde, Rz. 29, S. 9), dass aufgrund des Gesagten der Beweisantrag abzuweisen ist, dass das Gericht aufgrund der Akten ferner zum Schluss kommt, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat, dass demnach insgesamt keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Rückweisungsbegehren abzuweisen ist, dass - in der Sache selbst - die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Asylpunkt im Wesentlichen ausführte, dass es sich nicht um eine reine Drittverfolgung handle und ein sri-lankisches Parteimitglied als öffentliches und unabhängiges Mitglied der sri-lankischen Regierung überzeugt sei, dass sein Leben bei einer Rückkehr nach Sri Lanka erheblich gefährdet sei, dass die EPDP als paramilitärische Gruppe gelte, welche der sri-lankischen Regierung sehr nahestehe und mit brutaler Gewalt, Drohungen und Einschüchterungen gegen andere Parteien und deren Mitglieder wie ihn, den Beschwerdeführer, vorgehe und dies teilweise auch im Auftrag der Regierung, dass sein Bruder ein mächtiges und wichtiges Mitglied der EPDP gewesen sei, weshalb die Lage in Sri Lanka für ihn weiterhin nicht sicher sowie äusserst gefährlich sei und insofern auch keine reine Drittverfolgung durch den Bruder vorliege, sondern letztlich eine politische Verfolgung, um ihn zu erledigen, dass es auf der Hand liege, dass er sich angesichts des Einflusses und der Macht der EPDP nicht bei der Polizei melden könne, dass er sich zudem in der Vergangenheit mehrmals an die heimatlichen Behörden gewandt habe und diese ihm den Schutz nicht nur verwehrt, sondern ihn im Gegenzug festgehalten und gefoltert hätten, dass die sri-lankischen Polizei- und Justizorgane nachweislich nicht funktionieren würden, weshalb er sich auch nicht darauf berufen könne und es insofern auch nichts bringe, sich an eine übergeordnete Polizeistelle zu wenden, da die EPDP und sein Bruder auch dort Einfluss nehmen könnten, dass er sich - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - aufgrund des seit 2020 deutlich abgenommenen Einflusses der TNA nicht auf deren Hilfe verlassen könne, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund von Falschaussagen seines Bruders beziehungsweise der EPDP verhaftet oder gar getötet werden könnte, dass die Verfolgung heute noch real sei, da sein Bruder als EPDP-Mitglied im Gemeinderat sitze und somit die Möglichkeit habe, gegen ihn vorzugehen und ihn asylrechtlich verfolgen zu lassen, dass aus einem anfänglichen Bruderzwist eine politische Sache geworden sei, welche längst Ebenen erreicht habe, denen er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schutzlos ausgeliefert sei, dass die Tatsache, dass der Angriff seinem Vater und nicht ihm gegolten habe, nichts ändere, da der Angriff zeige, wozu der Bruder mit Hilfe der EPDP in der Lage sei, dass der (...) mittels Schreibens bestätige, dass er (der Beschwerdeführer) seinen dortigen Job aus persönlichen Gründen und Sicherheitsüberlegungen habe verlassen müssen, womit der (...) bestätige, dass er die Wahrheit gesagt habe und tatsächlich verfolgt, angegriffen und bedroht worden sei, dass er betreffend Drohanrufe substanziiert ausgeführt habe, dass er Anrufe erhalten habe, in denen ihm konkret damit gedroht worden sei, dass seiner Mutter dasselbe wie seinem Vater zustossen werde, dass die Vorinstanz der irrigen Annahme sei, dass er die Situation in Sri Lanka beobachtet habe und erst geflohen sei, als die Wahlen nicht stattgefunden hätten, dass er sich erstens versteckt gehalten habe, weshalb er geschützt gewesen sei und zweitens vor Wahlen beziehungsweise einem Wahlkampf illegale Aktionen abnehmen würden, um nicht unnötig Aufmerksamkeit zu erregen oder Diskussionen anzufachen, dass er sich durch eine Wahl mehr Möglichkeiten und einen gewissen öffentlichen Schutz erhofft habe, da er sich als gewähltes und damit einflussreiches Verwaltungsmitglied betreffend Aufklärung der Sache an die Polizei hätte wenden können, weshalb nachvollziehbar sei, dass er seine Ausreise vom Stattfinden der Wahlen abhängig gemacht habe, dass diese Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, der zutreffenden Argumentation in der angefochtenen Verfügung etwas entgegenzusetzen, dass die Vorinstanz richtig festgehalten hat, dass es sich bei den geltend gemachten Verfolgungshandlungen des Beschwerdeführers um Übergriffe durch nichtstaatliche Dritte handelt, dass zwar grundsätzlich die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht davon abhängt, wer Urheber der Verfolgung ist, sondern davon, ob im Heimatstaat adäquater Schutz vor Verfolgung in Anspruch genommen werden kann, womit auch eine private (bzw. nicht-staatliche) Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant sein kann, sofern im Heimatstaat kein adäquater Schutz vor Verfolgung besteht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7.5-7.9. S. 193 ff.), dass nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. hierzu EMARK 2006 Nr. 18) die nicht-staatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich nur dann relevant ist, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten, wobei eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz und die stetige absolute Sicherheit der bedrohten Person nicht verlangt werden kann, der Staat jedoch eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen muss und diese der betroffenen Person objektiv zugänglich sowie individuell zumutbar zu sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H. und Urteil des BVGer E-4446/2018 vom 29. August 2018 E. 6.2.1), dass das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des sri-lankischen Staates gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern ausgeht, auch gegenüber der tamilischen Bevölkerung (vgl. Urteile des BVGer D-1530/2020 vom 16. August 2023 E. 5.2.1; D-5008/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 6.2; D-5401/2022 vom 24. Januar 2024 E. 9.6), dass der Beschwerdeführer die Übergriffe, welche ihn zur Ausreise bewegt haben, nicht der Polizei gemeldet hat (vgl. SEM-Akten act. [...]-42/16 F44) und die sri-lankischen Behörden somit in Unkenntnis von den Vorfällen von vornherein gar keine Möglichkeit hatten, ihm Hilfe und Schutz zu bieten, dass es sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht um eine politische Verfolgung handelt, nachdem den Akten nicht zu entnehmen ist, dass die Brüder des Beschwerdeführers im Rahmen institutioneller Strukturen gehandelt haben, selbst wenn sie sich für eine politische Partei eingesetzt haben, dass es daher entgegen der Auffassung in der Beschwerde dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, die sri-lankischen Sicherheitskräfte um Schutz zu ersuchen, dass die Begründung des Beschwerdeführers, wonach er sich aufgrund seiner früheren Erfahrung mit der Polizei sowie des angeblichen Machteinflusses der EPDP auf die Polizei nicht an diese habe wenden können, unbelegt bleibt und offensichtlich nicht zu überzeugen vermag, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, darzulegen, dass der sri-lankische Staat in seinem Fall nicht schutzfähig und schutzwillig wäre, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka hinreichenden Schutz vor erneuten Übergriffen durch die heimatlichen Sicherheitskräfte im Sinne der Schutztheorie erhalten wird, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben des sri-lankischen Parlamentsmitglieds sowie des (...) nichts an der Auffassung zu ändern vermögen, zumal diesen keine Beschreibung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu entnehmen ist, dass sodann, wie bereits durch die Vorinstanz überzeugend ausgeführt, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zukünftig flüchtlingsrechtlich relevanten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird, da er über kein exponiertes Profil verfügt, mit dem er in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten könnte, dass folglich keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte, dass das SEM demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass schliesslich der vom SEM - unter Würdigung individueller Zumutbarkeitskriterien - verfügte Vollzug der Wegweisung ebenfalls zu bestätigen ist und diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. dort Ziff. III), zumal diesen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses mit diesem Entscheid gegenstandslos wird, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen sind, da die Beschwerde - gemäss den vorstehenden Erwägungen - als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Michelle Rebsamen Versand: