Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 18. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. Januar 2022 wurden die beiden volljährigen Beschwer- deführenden zu ihrer Person befragt. Das SEM hörte sie am 11. Februar 2022 vertieft sowie am 15. Juni 2022 ergänzend zu ihren Asylgründen an. B. Zu ihrem persönlichen Hintergrund sowie zur Begründung ihres Asylge- suchs brachten sie im Wesentlichen vor, sie seien sri-lankische Staatsan- gehörige tamilischer Ethnie und hätten zuletzt in D._______ gelebt. Der Beschwerdeführer sei christlichen Glaubens, während die Beschwerde- führerin Muslima sei. Sie hätten beide in einem Privatspital gearbeitet; der Beschwerdeführer als Assistent Brand Manager und die Beschwerdefüh- rerin – eine Ärztin – als medizinische Beamtin. Nach ihrer Trennung von ihrem ersten Ehemann sei die Beschwerdeführe- rin jahrelang durch diesen schikaniert worden. Zudem enthalte er ihr das im Heimatstaat verbliebene gemeinsame Kind vor. Nachdem die Be- schwerdeführenden ihre Beziehung zueinander öffentlich gemacht hätten, sei auch der Beschwerdeführer in den Fokus des Ex-Ehemannes geraten. Dieser habe die Beschwerdeführenden bedroht und in ihrem sozialen Um- feld wie auch an ihrem Arbeitsplatz gegen sie gehetzt. Im August 2021 sei der Beschwerdeführer schliesslich in einem «white van» entführt worden. Die Entführer hätten ihn körperlich misshandelt und von ihm verlangt, die Beziehung zur Beschwerdeführerin, mit der er wenige Wochen zuvor die Ehe eingegangen sei, zu beenden. Sofern er dem nicht Folge leiste, würde aufgrund falscher Beweise – eine Handgranate und ein Messer, auf wel- chen seine Fingerabdrücke platziert worden seien – bei den sri-lankischen Behörden ein Verfahren gegen ihn eingeleitet. Anschliessend sei er am Entführungsort wieder freigelassen worden. Die anhaltenden Schikanen hätten schliesslich dazu geführt, dass sich die Beschwerdeführenden zur Ausreise entschlossen und Sri Lanka im Dezember 2021 auf legalem Weg verlassen hätten. Mit einem Schweizer Schengen-Visum (gültig bis zum
14. Januar 2022) seien sie am 18. Dezember 2021 in die Schweiz gelangt. C. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 – eröffnet am 13. Oktober 2022 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings- eigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D-5178/2022 Seite 3 D. Mit Eingabe vom 14. November 2022 erhoben die Beschwerdeführenden durch die rubrizierte Rechtsvertretung gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigen- schaft sowie die Asylgewährung. Eventualiter seien sie in der Schweiz vor- läufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Der Beschwerde lagen unter anderem diverse Kopien von Gerichtsdoku- menten die Scheidung der Beschwerdeführerin sowie die Obhutszuteilung ihres Kindes aus erster Ehe betreffend (in singhalesischer Schrift respek- tive englischer Sprache) sowie ein Schreiben von Pfarrer E._______, Seel- sorgeeinheit (…), vom 10. November 2022 bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2022 forderte der Instruktions- richter die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen. F. Den Kostenvorschuss leisteten die Beschwerdeführenden am 23. Dezem- ber 2022 innert Frist. G. Am 21. April 2023 wurde das Kind C._______ in der Schweiz geboren. H. Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 liessen die Beschwerdeführenden unter Beigabe eines Tauf- und Firmscheins vom 19. März 2023 (in Kopie) durch ihre Rechtsvertretung mitteilen, die Beschwerdeführerin sei mittlerweile zum christlichen Glauben konvertiert.
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Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2015/186 E. 5).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wird lediglich damit begründet, weitere Abklärungen seien vorzunehmen, «so- weit weiterhin Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen und Beweismit- tel [bestünden]» (vgl. Beschwerde, S. 15). Aus der Beschwerdebegrün- dung geht demnach nicht ansatzweise hervor, auf welche allfälligen Män- gel im vorinstanzlichen Verfahren sich diese formelle Rüge bezieht. Die Rüge ist daher als ungenügend begründet zu erachten, zumal auch von Amtes wegen keine wesentliche Verletzung der Untersuchungspflicht fest- gestellt werden kann und der rechtserhebliche Sachverhalt spruchreif er- scheint. Die Frage, ob das Gericht die Vorbringen für glaubhaft respektive beweisen erachtet, ist demgegenüber eine materielle, die im Folgenden zu behandeln ist.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
D-5178/2022 Seite 5 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 6.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentli- chen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den An- forderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaub- haftigkeit standhalten würden. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Entführung liessen jegliche persönliche Färbung vermissen und wiesen keine Dichte an Realkennzeichen auf. Ferner sei auch nicht nach- vollziehbar, dass er keinen Anwalt damit beauftragt habe, dem angeblich durch den Ex-Ehemann eingeleiteten Verfahren gegen ihn nachzugehen. Ohnehin mangle es dem Geltendgemachten an flüchtlingsrechtlicher Re- levanz, handle es sich doch um Verfolgungsmassnahmen ohne asylrecht- lich relevante Motivation durch private Dritte und demnach nicht um eine staatliche Verfolgung. Darüber hinaus sei es den Beschwerdeführenden möglich, sich diesen lokal respektive regional beschränkten Schikanen durch einen innerstaatlichen Umzug zu entziehen. Übergriffe durch private Dritte ahnde der sri-lankische Staat ohnehin, weshalb sie sich diesbezüg- lich an die Behörden zu wenden hätten. Dass der Onkel des Ex-Eheman- nes über grossen politischen Einfluss verfüge, sei lediglich die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführenden. Ohnehin sei die angebliche Ver- wandtschaft zwischen ihnen und dem Vorgenannten nicht belegt.
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E. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden festgehalten. So hätten sie die jahrelangen Schikanen durch den Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin sowie die Umstände der wohl durch diesen veranlassten Entführung aus- führlich und widerspruchsfrei zu Protokoll gegeben. Zudem seien die fami- lienrechtlichen Streitigkeiten mit dem Vorgenannten gut dokumentiert und sprächen ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten «white van»-Entführung. Darüber hinaus verkenne die Vorinstanz, dass es sich vorliegend um eine Verfolgung aufgrund des Geschlechts der Beschwer- deführerin und der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers handle, weshalb eine asylrelevante Verfolgung durchaus vorliege. Angesichts des- sen, dass die in den familienrechtlichen Angelegenheiten gegen ihren Ex- Ehemann ergangenen Gerichtsurteile nicht durchgesetzt worden und ihre diesbezüglichen Anzeigen bei der sri-lankischen Polizei erfolglos geblieben seien, sei denn auch erstellt, dass der sri-lankische Staat nicht schutzfähig und schutzwillig sei.
E. 7.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Asylgründe nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsub- stitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom- mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden vermochten weder die geltend gemachten Verleumdungen und Drohungen in ihrem sozialen Umfeld respektive an ihrem Arbeitsplatz noch ihr Hauptvorbringen, die angebliche «white van»- Entführung des Beschwerdeführers durch den Ex-Ehemann der Beschwer- deführerin und ein daraus resultierendes Strafverfahren gegen ihn glaub- haft zu machen.
E. 7.2.1 Trotz mehrfacher Aufforderung, die Umstände der angeblichen Ent- führung substantiiert darzulegen, vermochten die Beschwerdeführenden diese nicht detailliert zu beschreiben (vgl. beispielsweise A28/10 F20 und A48/22 F47, F55, F57). Insbesondere die Erzählungen des Beschwerde- führers als angebliches Entführungsopfer erschöpfen sich in repetitiven Wiedergaben von allgemeinen Handlungsabläufen. Seine Detailarmut lässt vermuten, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebte, sondern
D-5178/2022 Seite 7 anhand von ihm Bekanntem konstruierte. Der diesbezügliche Erklärungs- versuch in der Beschwerdeschrift, es falle ihm schwer, über das Erlebte zu sprechen, erscheint ausweichend und vermag nicht zu überzeugen. Ohne- hin ist nicht nachvollziehbar, weshalb es überhaupt der Entführung des Be- schwerdeführers bedurft haben soll, nachdem die Beschwerdeführenden angaben, der Ex-Ehemann habe durch seinen Onkel grossen politischen Einfluss. Bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens wäre nämlich anzu- nehmen, dass die Vorgenannten ohne weiteres ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer hätten anhängig machen respektive Beweise fälschen können, ohne ihn vorrangig zu entführen. Angesichts dessen, dass sie mehrfach eingestanden, in der Vergangenheit – unter anderem in der Sor- gerechtsstreitigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ex-Ehe- mann – (erfolgreich) gerichtlich gegen Letzteren vorgegangen zu sein und dass die Behörden die Beschwerdeführerin auch im Scheidungsverfahren unterstützt hätten (vgl. A47/18 F10 ff. und F69), erweist sich auch die pau- schale Behauptung in der Beschwerdeschrift, da «eine Anzeige nichts [brächte]» (vgl. Beschwerde S. 10), sei es verständlich, dass die Be- schwerdeführenden die (angebliche) Entführung nicht angezeigt hätten, unbehelflich. Die unbelegte Behauptung, dass gegen den Beschwerdefüh- rer ein Verfahren wegen einer angeblichen Beteiligung an den Osterbom- benanschlägen eingeleitet worden sei und seine Mutter durch das CID auf- gesucht worden sei, erscheint denn ohnehin konstruiert, zumal der Be- schwerdeführer während seiner Anhörung die Bedeutung der Abkürzung «CID» nicht einmal zu erklären vermochte (vgl. A48/22 F36 f.). Die diesbe- züglich auf Beschwerdeebene eingereichte Vorladung (vgl. Beschwerde- beilage 13) vermag daran nichts zu ändern, zumal handschriftlich erstellte Dokumente – wie das vorgenannte – kaum Fälschungssicherheit aufwei- sen. Gegen die geltend gemachte Bedrohungslage spricht ohnehin, dass die Beschwerdeführenden offenbar problemlos auf legalem Weg aus Sri Lanka ausreisten und nach ihrer Einreise in die Schweiz den Ablauf ihres Schengen-Visums abwarteten, bevor sie um Asyl nachsuchten, zumal sie letzteres ihren eigenen Angaben nach nie beabsichtigten hatten (vgl. A26/14 F72, F76 und A48/22 F28). Zwar ist angesichts der dokumen- tierten Sorgerechtsstreitigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und ih- rem Ex-Ehemann nicht auszuschliessen, dass es in der Vergangenheit zu Spannungen kam, doch gelingt es den Beschwerdeführenden auch auf Be- schwerdeebene nicht, die geltend gemachten Schikanen glaubhaft zu ma- chen. Wie die Beschwerdeführenden denn selbst eingestanden, vermögen sie überdies für das Geltendgemachte keinerlei Beweise vorzulegen (vgl. A47/18 F38). So geht den aus dem eingereichten «Warning Letter» keineswegs hervor, dass die Verwarnung des Beschwerdeführers durch
D-5178/2022 Seite 8 seinen Arbeitgeber auf den Ex-Ehemann zurückzuführen ist (vgl. A26/14 F80). Vielmehr ist dem Schreiben, sofern von dessen Authentizität auszu- gehen ist, zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seinen beruflichen Pflichten nicht nachkam, weshalb sein Arbeitgeber ihn abmahnte (vgl. BM5). Darüber hinaus ist denn auch nicht logisch nachvollziehbar, wa- rum der Ex-Ehemann die Beschwerdeführenden einerseits offen bedroht und sie in ihrem sozialen Umfeld verunglimpft haben soll, um sie an ande- rer Stelle anonym zu schikanieren (vgl. A26/14 F80, A47/18 F26, F38, F49 und A48/22 F106).
E. 7.3 Aufgrund der Aktenlage ist im Weiteren nicht davon auszugehen, dass bei den Beschwerdeführenden Risikofaktoren vorliegen, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol- gung führen könnten (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert]). Familiäre Verbindungen oder eigene Unterstützungshandlungen zugunsten der Liberation Tigers of Ta- mil Eelam (LTTE) machten sie zu keinem Zeitpunkt geltend. Ferner sind auch keine politischen oder exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdefüh- renden aktenkundig. Zudem wurden sie nie festgenommen, angeklagt oder gar verurteilt und sind insbesondere nie als Befürworter des tamilischen Separatismus in Erscheinung getreten. Ihren eigenen Angaben zufolge war es ihnen offensichtlich problemlos möglich, mit ihren gültigen Reisepässen (vgl. BM 1 und 2) den Heimatstaat legal zu verlassen. Damit bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie in Sri Lanka einschlägig registriert wären oder gar auf einer Fahndungsliste der heimatlichen Be- hörden stünden und im Falle ihrer Rückkehr einer erhöhten Verfolgungs- gefahr ausgesetzt wären. Aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende sind sodann nicht per se einer reellen Gefahr aus- gesetzt, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, sondern nur dann, wenn die sri-lankischen Behörden das Ver- halten der zurückkehrenden Person mutmasslich als staatsfeindlich einstu- fen. Diese Voraussetzung ist mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen vorliegend nicht erfüllt. Die Beschwerdeführenden vermögen schliesslich weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka nach der Wahl von Ranil Wickremesinghe zum neuen Staatspräsidenten im Juli 2022 eine individuelle flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung abzuleiten.
E. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführen- den nicht gelungen ist, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zu- mindest glaubhaft zu machen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die
D-5178/2022 Seite 9 weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die übrigen Beweismittel ein- zugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Auf- enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegwei- sung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unter- worfen werden.
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E. 9.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerde- führenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran- kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Hei- matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. beispielsweise das EGMR-Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37). Die Einzelfallprüfung fällt mangels hinreichender Anhaltspunkte vorliegend ne- gativ aus (vgl. vorstehend E. 7). Die vom EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesverwaltungs- gerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in den Erwägungen 8.4 und 8.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Vorliegend wurde bereits festge- stellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrecht- lich relevanten Ausmass auf sich ziehen. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen aus denselben Gründen eine menschen- rechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka.
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E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Ein- schätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostpro- vinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere das Vorhandensein eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie- hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. Urteil des BVGer D-3257/2022 vom 16. November 2022 E. 8.4.3 m.H.a. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2 ff. und Urteil des BVGer D‑3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vor- instanz zu Recht das Bestehen individueller Wegweisungsvollzugshinder- nisse verneint hat. Die jungen Beschwerdeführenden weisen eine über- durchschnittlich gute Ausbildung und jahrelange Berufserfahrung auf (vgl. A26/14 F8), weshalb zu erwarten ist, dass sie sich im Heimatstaat wirtschaftlich schnell wieder zu integrieren vermögen. Zudem leben weiter- hin zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführenden im Heimatstaat, die sie bereits vor ihrer Ausreise teilweise unterstützten und zu welchen sie (mehrheitlich) weiterhin den Kontakt pflegen (vgl. A26/14 F59, F63; A28/10 F41 und A47/18 F55 f). Sollten die Beschwerdeführenden wider Erwarten auf Unterstützung angewiesen sein, ist demnach davon auszugehen, dass sie auf ihr umfangreiches Beziehungsnetz zurückgreifen können. Auch das Kindeswohl ihres nur wenige Monate alten gemeinsamen Kindes steht ei- nem Wegweisungsvollzug offensichtlich nicht entgegen, zumal es gemein- sam mit seinen ebenfalls weggewiesenen Eltern – seinen wichtigsten Be- zugspersonen – nach Sri Lanka zurückkehren kann. Gleiches gilt für die beim Beschwerdeführer diagnostizierte arterielle Hypertonie und das
D-5178/2022 Seite 12 Asthma der Beschwerdeführerin (vgl. A20/2 und A22/2), da es sich dabei nicht um schwere Erkrankungen handelt und allenfalls notwendige Medi- kamente in Sri Lanka erhältlich gemacht werden können. Nach dem Ge- sagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5178/2022 Urteil vom 6. September 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kind C._______, geboren am (...), Sri Lanka, alle vertreten durch Rechtsanwältin Laura Aeberli, Advokatur Aeberli, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 18. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. Januar 2022 wurden die beiden volljährigen Beschwerdeführenden zu ihrer Person befragt. Das SEM hörte sie am 11. Februar 2022 vertieft sowie am 15. Juni 2022 ergänzend zu ihren Asylgründen an. B. Zu ihrem persönlichen Hintergrund sowie zur Begründung ihres Asylgesuchs brachten sie im Wesentlichen vor, sie seien sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie und hätten zuletzt in D._______ gelebt. Der Beschwerdeführer sei christlichen Glaubens, während die Beschwerde-führerin Muslima sei. Sie hätten beide in einem Privatspital gearbeitet; der Beschwerdeführer als Assistent Brand Manager und die Beschwerdeführerin - eine Ärztin - als medizinische Beamtin. Nach ihrer Trennung von ihrem ersten Ehemann sei die Beschwerdeführerin jahrelang durch diesen schikaniert worden. Zudem enthalte er ihr das im Heimatstaat verbliebene gemeinsame Kind vor. Nachdem die Beschwerdeführenden ihre Beziehung zueinander öffentlich gemacht hätten, sei auch der Beschwerdeführer in den Fokus des Ex-Ehemannes geraten. Dieser habe die Beschwerdeführenden bedroht und in ihrem sozialen Umfeld wie auch an ihrem Arbeitsplatz gegen sie gehetzt. Im August 2021 sei der Beschwerdeführer schliesslich in einem «white van» entführt worden. Die Entführer hätten ihn körperlich misshandelt und von ihm verlangt, die Beziehung zur Beschwerdeführerin, mit der er wenige Wochen zuvor die Ehe eingegangen sei, zu beenden. Sofern er dem nicht Folge leiste, würde aufgrund falscher Beweise - eine Handgranate und ein Messer, auf welchen seine Fingerabdrücke platziert worden seien - bei den sri-lankischen Behörden ein Verfahren gegen ihn eingeleitet. Anschliessend sei er am Entführungsort wieder freigelassen worden. Die anhaltenden Schikanen hätten schliesslich dazu geführt, dass sich die Beschwerdeführenden zur Ausreise entschlossen und Sri Lanka im Dezember 2021 auf legalem Weg verlassen hätten. Mit einem Schweizer Schengen-Visum (gültig bis zum 14. Januar 2022) seien sie am 18. Dezember 2021 in die Schweiz gelangt. C. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 - eröffnet am 13. Oktober 2022 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings-eigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 14. November 2022 erhoben die Beschwerdeführenden durch die rubrizierte Rechtsvertretung gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung. Eventualiter seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde lagen unter anderem diverse Kopien von Gerichtsdokumenten die Scheidung der Beschwerdeführerin sowie die Obhutszuteilung ihres Kindes aus erster Ehe betreffend (in singhalesischer Schrift respektive englischer Sprache) sowie ein Schreiben von Pfarrer E._______, Seelsorgeeinheit (...), vom 10. November 2022 bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2022 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen. F. Den Kostenvorschuss leisteten die Beschwerdeführenden am 23. Dezember 2022 innert Frist. G. Am 21. April 2023 wurde das Kind C._______ in der Schweiz geboren. H. Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 liessen die Beschwerdeführenden unter Beigabe eines Tauf- und Firmscheins vom 19. März 2023 (in Kopie) durch ihre Rechtsvertretung mitteilen, die Beschwerdeführerin sei mittlerweile zum christlichen Glauben konvertiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2015/186 E. 5).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wird lediglich damit begründet, weitere Abklärungen seien vorzunehmen, «soweit weiterhin Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen und Beweismittel [bestünden]» (vgl. Beschwerde, S. 15). Aus der Beschwerdebegründung geht demnach nicht ansatzweise hervor, auf welche allfälligen Mängel im vorinstanzlichen Verfahren sich diese formelle Rüge bezieht. Die Rüge ist daher als ungenügend begründet zu erachten, zumal auch von Amtes wegen keine wesentliche Verletzung der Untersuchungspflicht festgestellt werden kann und der rechtserhebliche Sachverhalt spruchreif erscheint. Die Frage, ob das Gericht die Vorbringen für glaubhaft respektive beweisen erachtet, ist demgegenüber eine materielle, die im Folgenden zu behandeln ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten würden. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Entführung liessen jegliche persönliche Färbung vermissen und wiesen keine Dichte an Realkennzeichen auf. Ferner sei auch nicht nachvollziehbar, dass er keinen Anwalt damit beauftragt habe, dem angeblich durch den Ex-Ehemann eingeleiteten Verfahren gegen ihn nachzugehen. Ohnehin mangle es dem Geltendgemachten an flüchtlingsrechtlicher Relevanz, handle es sich doch um Verfolgungsmassnahmen ohne asylrechtlich relevante Motivation durch private Dritte und demnach nicht um eine staatliche Verfolgung. Darüber hinaus sei es den Beschwerdeführenden möglich, sich diesen lokal respektive regional beschränkten Schikanen durch einen innerstaatlichen Umzug zu entziehen. Übergriffe durch private Dritte ahnde der sri-lankische Staat ohnehin, weshalb sie sich diesbezüglich an die Behörden zu wenden hätten. Dass der Onkel des Ex-Ehemannes über grossen politischen Einfluss verfüge, sei lediglich die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführenden. Ohnehin sei die angebliche Verwandtschaft zwischen ihnen und dem Vorgenannten nicht belegt. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden festgehalten. So hätten sie die jahrelangen Schikanen durch den Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin sowie die Umstände der wohl durch diesen veranlassten Entführung ausführlich und widerspruchsfrei zu Protokoll gegeben. Zudem seien die familienrechtlichen Streitigkeiten mit dem Vorgenannten gut dokumentiert und sprächen ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten «white van»-Entführung. Darüber hinaus verkenne die Vorinstanz, dass es sich vorliegend um eine Verfolgung aufgrund des Geschlechts der Beschwerdeführerin und der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers handle, weshalb eine asylrelevante Verfolgung durchaus vorliege. Angesichts dessen, dass die in den familienrechtlichen Angelegenheiten gegen ihren Ex-Ehemann ergangenen Gerichtsurteile nicht durchgesetzt worden und ihre diesbezüglichen Anzeigen bei der sri-lankischen Polizei erfolglos geblieben seien, sei denn auch erstellt, dass der sri-lankische Staat nicht schutzfähig und schutzwillig sei. 7. 7.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Asylgründe nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). 7.2 Die Beschwerdeführenden vermochten weder die geltend gemachten Verleumdungen und Drohungen in ihrem sozialen Umfeld respektive an ihrem Arbeitsplatz noch ihr Hauptvorbringen, die angebliche «white van»-Entführung des Beschwerdeführers durch den Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin und ein daraus resultierendes Strafverfahren gegen ihn glaubhaft zu machen. 7.2.1 Trotz mehrfacher Aufforderung, die Umstände der angeblichen Entführung substantiiert darzulegen, vermochten die Beschwerdeführenden diese nicht detailliert zu beschreiben (vgl. beispielsweise A28/10 F20 und A48/22 F47, F55, F57). Insbesondere die Erzählungen des Beschwerdeführers als angebliches Entführungsopfer erschöpfen sich in repetitiven Wiedergaben von allgemeinen Handlungsabläufen. Seine Detailarmut lässt vermuten, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebte, sondern anhand von ihm Bekanntem konstruierte. Der diesbezügliche Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, es falle ihm schwer, über das Erlebte zu sprechen, erscheint ausweichend und vermag nicht zu überzeugen. Ohnehin ist nicht nachvollziehbar, weshalb es überhaupt der Entführung des Beschwerdeführers bedurft haben soll, nachdem die Beschwerdeführenden angaben, der Ex-Ehemann habe durch seinen Onkel grossen politischen Einfluss. Bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens wäre nämlich anzunehmen, dass die Vorgenannten ohne weiteres ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer hätten anhängig machen respektive Beweise fälschen können, ohne ihn vorrangig zu entführen. Angesichts dessen, dass sie mehrfach eingestanden, in der Vergangenheit - unter anderem in der Sorgerechtsstreitigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ex-Ehemann - (erfolgreich) gerichtlich gegen Letzteren vorgegangen zu sein und dass die Behörden die Beschwerdeführerin auch im Scheidungsverfahren unterstützt hätten (vgl. A47/18 F10 ff. und F69), erweist sich auch die pauschale Behauptung in der Beschwerdeschrift, da «eine Anzeige nichts [brächte]» (vgl. Beschwerde S. 10), sei es verständlich, dass die Beschwerdeführenden die (angebliche) Entführung nicht angezeigt hätten, unbehelflich. Die unbelegte Behauptung, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen einer angeblichen Beteiligung an den Osterbombenanschlägen eingeleitet worden sei und seine Mutter durch das CID aufgesucht worden sei, erscheint denn ohnehin konstruiert, zumal der Beschwerdeführer während seiner Anhörung die Bedeutung der Abkürzung «CID» nicht einmal zu erklären vermochte (vgl. A48/22 F36 f.). Die diesbezüglich auf Beschwerdeebene eingereichte Vorladung (vgl. Beschwerdebeilage 13) vermag daran nichts zu ändern, zumal handschriftlich erstellte Dokumente - wie das vorgenannte - kaum Fälschungssicherheit aufweisen. Gegen die geltend gemachte Bedrohungslage spricht ohnehin, dass die Beschwerdeführenden offenbar problemlos auf legalem Weg aus Sri Lanka ausreisten und nach ihrer Einreise in die Schweiz den Ablauf ihres Schengen-Visums abwarteten, bevor sie um Asyl nachsuchten, zumal sie letzteres ihren eigenen Angaben nach nie beabsichtigten hatten (vgl. A26/14 F72, F76 und A48/22 F28). Zwar ist angesichts der dokumentierten Sorgerechtsstreitigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ex-Ehemann nicht auszuschliessen, dass es in der Vergangenheit zu Spannungen kam, doch gelingt es den Beschwerdeführenden auch auf Beschwerdeebene nicht, die geltend gemachten Schikanen glaubhaft zu machen. Wie die Beschwerdeführenden denn selbst eingestanden, vermögen sie überdies für das Geltendgemachte keinerlei Beweise vorzulegen (vgl. A47/18 F38). So geht den aus dem eingereichten «Warning Letter» keineswegs hervor, dass die Verwarnung des Beschwerdeführers durch seinen Arbeitgeber auf den Ex-Ehemann zurückzuführen ist (vgl. A26/14 F80). Vielmehr ist dem Schreiben, sofern von dessen Authentizität auszugehen ist, zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seinen beruflichen Pflichten nicht nachkam, weshalb sein Arbeitgeber ihn abmahnte (vgl. BM5). Darüber hinaus ist denn auch nicht logisch nachvollziehbar, warum der Ex-Ehemann die Beschwerdeführenden einerseits offen bedroht und sie in ihrem sozialen Umfeld verunglimpft haben soll, um sie an anderer Stelle anonym zu schikanieren (vgl. A26/14 F80, A47/18 F26, F38, F49 und A48/22 F106). 7.3 Aufgrund der Aktenlage ist im Weiteren nicht davon auszugehen, dass bei den Beschwerdeführenden Risikofaktoren vorliegen, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führen könnten (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert]). Familiäre Verbindungen oder eigene Unterstützungshandlungen zugunsten der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) machten sie zu keinem Zeitpunkt geltend. Ferner sind auch keine politischen oder exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden aktenkundig. Zudem wurden sie nie festgenommen, angeklagt oder gar verurteilt und sind insbesondere nie als Befürworter des tamilischen Separatismus in Erscheinung getreten. Ihren eigenen Angaben zufolge war es ihnen offensichtlich problemlos möglich, mit ihren gültigen Reisepässen (vgl. BM 1 und 2) den Heimatstaat legal zu verlassen. Damit bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie in Sri Lanka einschlägig registriert wären oder gar auf einer Fahndungsliste der heimatlichen Behörden stünden und im Falle ihrer Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende sind sodann nicht per se einer reellen Gefahr ausgesetzt, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, sondern nur dann, wenn die sri-lankischen Behörden das Verhalten der zurückkehrenden Person mutmasslich als staatsfeindlich einstufen. Diese Voraussetzung ist mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen vorliegend nicht erfüllt. Die Beschwerdeführenden vermögen schliesslich weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka nach der Wahl von Ranil Wickremesinghe zum neuen Staatspräsidenten im Juli 2022 eine individuelle flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung abzuleiten. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die übrigen Beweismittel einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. beispielsweise das EGMR-Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37). Die Einzelfallprüfung fällt mangels hinreichender Anhaltspunkte vorliegend negativ aus (vgl. vorstehend E. 7). Die vom EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesverwaltungs-gerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in den Erwägungen 8.4 und 8.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen aus denselben Gründen eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere das Vorhandensein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. Urteil des BVGer D-3257/2022 vom 16. November 2022 E. 8.4.3 m.H.a. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2 ff. und Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-instanz zu Recht das Bestehen individueller Wegweisungsvollzugshindernisse verneint hat. Die jungen Beschwerdeführenden weisen eine überdurchschnittlich gute Ausbildung und jahrelange Berufserfahrung auf (vgl. A26/14 F8), weshalb zu erwarten ist, dass sie sich im Heimatstaat wirtschaftlich schnell wieder zu integrieren vermögen. Zudem leben weiterhin zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführenden im Heimatstaat, die sie bereits vor ihrer Ausreise teilweise unterstützten und zu welchen sie (mehrheitlich) weiterhin den Kontakt pflegen (vgl. A26/14 F59, F63; A28/10 F41 und A47/18 F55 f). Sollten die Beschwerdeführenden wider Erwarten auf Unterstützung angewiesen sein, ist demnach davon auszugehen, dass sie auf ihr umfangreiches Beziehungsnetz zurückgreifen können. Auch das Kindeswohl ihres nur wenige Monate alten gemeinsamen Kindes steht einem Wegweisungsvollzug offensichtlich nicht entgegen, zumal es gemeinsam mit seinen ebenfalls weggewiesenen Eltern - seinen wichtigsten Bezugspersonen - nach Sri Lanka zurückkehren kann. Gleiches gilt für die beim Beschwerdeführer diagnostizierte arterielle Hypertonie und das Asthma der Beschwerdeführerin (vgl. A20/2 und A22/2), da es sich dabei nicht um schwere Erkrankungen handelt und allenfalls notwendige Medikamente in Sri Lanka erhältlich gemacht werden können. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: