opencaselaw.ch

D-3137/2020

D-3137/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (C._______, Ostprovinz) stam- mender ethnischer Tamile, verliess seinen Heimatstaat seinen Angaben zufolge am 17. Juli 2017 und ersuchte am 18. Januar 2019 in der Schweiz um Asyl. B. Am 6. Februar 2019 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 9. Juli 2019 die Anhörung statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er von sei- nem Vater bedroht werde. Dieser habe nach der Ehe mit seiner Mutter eine andere Frau geheiratet (beziehungsweise führe er eine Beziehung mit ei- ner anderen Frau), weshalb es innerhalb der Familie zu Streitereien ge- kommen sei. Die Schwester des Beschwerdeführers habe den Vater zur Rede gestellt, worauf dieser seine Schwester mutmasslich umgebracht habe. Gegen aussen sei dies aber als Suizid dargestellt worden. Nach de- ren Tod habe die Familie den Kontakt zum Vater abgebrochen. Am 15. Juli 2007 habe dieser die Familie aufgesucht und ihn, seine Mutter und seinen Bruder mit dem Messer verletzt. Der Bruder habe dabei tödliche Verletzun- gen erlitten. Nach einem langen Gerichtsprozess, in dem der Beschwerde- führer als Zeuge gegen seinen Vater ausgesagt habe, sei dieser im Jahr 2011 wegen Mordes und mehrfachen versuchten Mordes zu einer 12-jäh- rigen Haftstrafe verurteilt worden. Aufgrund der Mitgliedschaft seines Va- ters in der Partei EPRLF (Eelam People's Revolutionary Liberation Front) und der deshalb vorhandenen politischen Beziehungen habe dieser aber eine vorzeitige Haftentlassung bewirken können. Bereits während der Haftzeit seines Vaters habe er sich manchmal von Unbekannten auf Motorrädern verfolgt gefühlt. Am 4. Januar 2017 habe sein Vater dann aus Rache vier bis fünf Motorradfahrern engagiert, die ihm auf dem Heimweg von der Arbeit mit Schwertern und Schlagstöcken be- waffnet aufgelauert hätten. Sie hätten ihn auf seinem Motorrad anhalten wollen, er sei aber entkommen und habe mithilfe von Bewohnern eines nahen gelegenen Hauses die Polizei alarmiert. Er habe auf dem Polizei- posten D._______ Anzeige erstattet. Obwohl ihm die Polizisten in Aussicht gestellt hätten, sie würden ihn später aufsuchen, hätten sie dies nicht ge- tan. Nach diesem Vorfall habe er von seiner Cousine erfahren, dass sein Vater vorzeitig aus der Haft entlassen worden sei. Es habe zwei Wochen später noch einen zweiten Vorfall gegeben, bei welchem er wiederum von

D-3137/2020 Seite 3 Motorradfahrern verfolgt worden sei und habe entwischen können. Wenig später seien er und seine Familie gemeinsam mit einer Person namens E._______, einem Vorsitzenden der EPRFL aus seinem Dorf, zum Büro dieser Partei in F._______ gefahren in der Absicht, die Situation mit seinem Vater zu klären. Dort sei ihnen von einem Mitarbeiter mitgeteilt worden, dass sein Vater ihm nach dem Leben trachte. Aufgrund dieser Information habe er seine Ausreise aus Sri Lanka organisiert und während dieser Zeit für ungefähr sechs bis sieben Monate jeweils seinen Aufenthaltsort ge- wechselt. Zudem habe er nur noch von zuhause aus gearbeitet. Nach seiner Ausreise hätten ihn unbekannte Personen bei seiner Ehefrau zuhause gesucht. Seine Ehefrau habe deshalb Anzeige bei der Polizei er- stattet. Auch seine Mutter müsse deswegen ständig ihren Aufenthaltsort wechseln, sie habe «ähnliche Probleme» wie er. Als Beweismittel für seine Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Zeitungsbericht über den Tod seines Bruders, einen Arztbericht betreffend seine Stichverletzungen vom 22. November 2019 mit Übersetzung, Ge- richtsunterlagen betreffend den Gerichtsprozess gegen seinen Vater, eine von seiner Ehefrau eingereichte Anzeige bei der Polizei vom Mai 2018, die Todesscheine seiner beiden Geschwister, verschiedene Dokumente be- treffend seine Aus- und Berufsbildung und seine Familie, einen weiteren Zeitungsartikel sowie verschiedene Fotografien zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 15. Mai 2020 (eröffnet am 19. Mai 2020) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- fülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 18. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 15. Mai 2020 sei aufzu- heben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand.

D-3137/2020 Seite 4 Als Beweismittel reichte er eine beglaubigte Bestätigung von G._______ vom 4. Juni 2020, einen Auszug aus einem Polizeibuch vom 5. Januar 2017, zwei Bestätigungen von ehemaligen Arbeitskollegen betreffend seine Bedrohung, zwei Drohbriefe der EPRLF sowie ein Bestätigungs- schreiben der EPRLF vom 5. Februar 2020 zu den Akten. E. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Juli 2020 hielt die damals zuständige In- struktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Ver- fahrens in der Schweiz abwarten und räumte ihm Gelegenheit ein, die in seiner Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellten Übersetzungen der ein- gereichten Beweismittel nachzureichen. F. Nach zweimaliger Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 14. August 2020 die in Aussicht gestellten Übersetzungen sowie weitere fremdsprachige Beweismittel (verschiedene Bestätigungen eines Parlamentsmitglieds sowie weiterer Personen betreffend den vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt) inklusive Übersetzungen nach. G. Mit Instruktionsverfügung vom 31. August 2020 hiess die damals zustän- dige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und forderte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf, sich zu den in den Erwägungen der Verfügung genannten Bedingungen für die Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand zu äussern. H. Nachdem sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit diesen Be- dingungen einverstanden erklärte hatte, ordnete die vormalige Instruk- tionsrichterin am 7. September 2020 dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bei und forderte das SEM auf, eine Vernehmlassung einzureichen. I. Das SEM reichte am 17. September 2020 eine Vernehmlassung und der Beschwerdeführer am 5. November 2020 eine Replik ein. J. Mit Eingabe vom 26. März 2021 reichte der Beschwerdeführer verschie- dene Originale von bereits in Kopie eingereichten Beweismitteln ein.

D-3137/2020 Seite 5 K. Im Januar 2022 wurde der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens aus orga- nisatorischen Gründen auf Richterin Susanne Bolz-Reimann übertragen. L. Am 14. Juli 2022 ersuchte die Ehefrau des Beschwerdeführers, H._______ (N […]) um Asyl in der Schweiz. Ihr Gesuch wurde am 27. September 2022 abgewiesen. Das sie betreffende Beschwerdeverfahren D-5008/2022 ist am Bundesverwaltungsgericht hängig. M. Nach Aktenlage hält sich auch die Tochter des Beschwerdeführers, I._______ (ebenfalls N […]) seit dem 4. Juni 2023 in der Schweiz auf und hat am 6. Juni 2023 ein Asylgesuch gestellt, über welches noch nicht ent- schieden wurde.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

D-3137/2020 Seite 6

E. 2 Das vorliegende Verfahren wird mit dem Beschwerdeverfahren der Ehe- frau des Beschwerdeführers, H._______ (Beschwerdeverfahren D-5008/2022) koordiniert behandelt (gleiches Spruchgremium und glei- ches Urteilsdatum). Die jeweiligen Verfahrensakten werden von Amtes we- gen beigezogen.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM stellte in seiner Verfügung den vom Beschwerdeführer gel- tend gemachte Sachverhalt (Versterben seiner beiden Geschwister, Ge- walttätigkeit des Vaters und dessen Inhaftierung) nicht in Frage. Allerdings zweifelte es seine Beweggründe für das Verlassen seines Heimatstaates an. In diesem Zusammenhang erachtete es als unglaubhaft, dass er von der Haftentlassung seines Vaters erst erfahren haben wolle, nachdem er von den Motorradfahrern behelligt worden sei. Auch habe er über die tele- fonische Warnung seiner Cousine betreffend die Entlassung seines Vaters

D-3137/2020 Seite 7 nur unsubstantiiert berichten können. Des Weiteren erkannte das SEM ver- schiedene Widersprüche im Hinblick auf die Umstände des Todes seiner Schwester sowie den genauen Zeitpunkt der Anzeige bei der Polizei. Zu- dem hielt es dem Beschwerdeführer vor, er habe die in den Akten erwähnte Anzeige, welche seine Ehefrau nach seiner Ausreise erstattet habe, trotz Zusicherung nicht eingereicht. Unrealistisch erschien dem SEM ferner das Verhalten des Beschwerdeführers, wonach er sich nicht eingehend um eine Auskunft des Verfahrensstands beziehungsweise die Fortführung des Verfahrens betreffend seine erhobene Anzeige gegen Unbekannt geküm- mert habe. Spätestens nachdem er von der Freilassung seines Vaters er- fahren habe, hätte er – so das SEM – sich erneut an die Polizei wenden können, um behördlichen Schutz einzufordern, sollte er sich wirklich in Ge- fahr befunden haben. Ob die Motorradfahrer, die ihm aufgelauert hätten, tatsächlich – wie von ihm vermutet – von seinem Vater engagiert worden seien, bleibe unklar. Es sei schwer vorstellbar, dass der Vater mit einem solchen Racheakt bis nach seiner Haftentlassung gewartet hätte, so dass der Verdacht umgehend auf ihn fallen würde. Auch habe der Beschwerde- führer angesichts der von ihm geltend gemachten drohenden Gefahr bis zu seiner Ausreise im Verhältnis zu seiner schweren Bedrohungslage nur sehr wenige Sicherheitsmassnahmen getroffen, so dass ihm die Ernsthaf- tigkeit der Bedrohungslage nicht geglaubt werden können. Weiter habe er wichtige Sachverhaltselemente nicht bereits in der BzP, sondern erst in der Anhörung erwähnt; so den zweiten in der Anhörung geltend gemachten versuchten Angriff von Motorradfahrern, das Aufsu- chen des Parteibüros gemeinsam mit einem Mitglied der EPRLF und sei- ner Familie sowie den Besuch von unbekannten Personen bei seiner Frau zuhause. Diese Ereignisse müssten somit als nachgeschoben und un- glaubhaft gelten. Der Gang zum Büro der EPRLF sei aus verschiedenen Gründen ohnehin gänzlich unrealistisch. Schliesslich bezweifelte das SEM, dass der Vater des Beschwerdeführers Mitglied bei der EPRLF gewesen sei. Selbst bei Wahrunterstellung dieses Umstands sei nicht vorstellbar, dass der Vater aufgrund seiner Parteistellung vom Staat bevorzugt behan- delt worden sei – schliesslich habe er eine langjährige Haftstrafe verbüsst. In den Strafakten des Vaters sei diese Parteimitgliedschaft nicht erwähnt, was darauf hinweise, dass er weder bekannt noch eine einflussreiche Po- sition bei der EPRLF innegehabt habe. Auch gebe es keine Hinweise da- rauf, dass er früher aus der Haft entlassen worden sei, als das Gesetz es zulasse. Seltsam mute an, dass der mysteriöse Tod seiner Schwester im Jahr 2004 nicht Gegenstand der behördlichen Ermittlungen gegen seinen Vater gewesen sei.

D-3137/2020 Seite 8

E. 5.2 In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer am bisher geltend ge- machten Sachverhalt fest und entgegnet, die Vorinstanz werfe ihm zu Un- recht Unregelmässigkeiten in seinen Angaben vor. Ihre Argumentation er- schöpfe sich in willkürlichen Spekulationen, so beispielsweise betreffend die Informierung von Opfern über eine Haftentlassung des Täters in Straf- verfahren. Das SEM habe deshalb den Sachverhalt nicht richtig und voll- ständig abgeklärt. Das Telefonat der Cousine mit ihm sei schriftlich bestä- tigt und amtlich beglaubigt worden. Auch betreffend die Anzeige bei der Polizei bestünden keine Unstimmigkeiten. So sei er, als die Polizei am Ort des Ereignisses seine Anzeige nicht habe entgegennehmen wollen, an die Polizeistelle seines Wohnorts verwiesen worden, wo er zwecks Anzeigeer- stattung einige Tage später vorstellig geworden sei. Dieser Umstand er- kläre die verschiedenen angegebenen Zeitpunkte der Anzeigeerstattung. Dass er sich danach nicht um den weiteren Verlauf des Verfahrens geküm- mert habe, liege daran, dass er umgehend habe untertauchen und ver- schiedene Sicherheitsmassnahmen habe ergreifen müssen. Auch dieser Umstand werde durch ein Schreiben eines ehemaligen Arbeitskollegen be- stätigt. Der Angriff auf ihn könne nur von seinem Vater initiiert worden sein; es gebe keine andere Möglichkeit. Dass er gemäss der Vorinstanz bei einer tatsächlich ernsten Bedrohungslage zu wenige Sicherheitsmassnahmen ergriffen – und beispielsweise seine Arbeit nicht niedergelegt – habe, er- scheine angesichts dessen, dass er eine Familie zu ernähren und zwin- gend habe weiterarbeiten müssen, abwegig. Schliesslich werde durch das eingereichte Bestätigungsschreiben der EPRFL die Parteimitgliedschaft seines Vaters belegt.

E. 5.3 In der Vernehmlassung mass das SEM den eingereichten Beweismit- teln aufgrund ihrer Eigenschaft als Kopien grundsätzlich einen niedrigen Beweiswert zu. Zudem wertete es die eingereichten Schreiben als Gefäl- ligkeitsschreiben. Dem Auszug aus dem Polizeibuch sei lediglich zu ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer eine Anzeige deponiert habe. Warum er seine Anzeige nicht weiterverfolgt und die Polizei um Hilfe gebeten habe, nachdem er von der Freilassung seines Vaters erfahren habe, habe er da- mit nicht erklären können. Die auf Beschwerdeebene in Kopie eingereich- ten Drohbriefe seien mangels Erwähnung im Asylverfahren als nachge- schoben zu werten. In der Anhörung habe der Beschwerdeführer zudem erwähnt, es sei nicht die EPRLF selbst gewesen, die ihn habe umbringen wollen, sondern der Vater, und dass das Parteimitglied der EPRLF ihm dies bloss mitgeteilt und ihn damit gewarnt habe. Der Beschwerdeführer habe zwar erwähnt, dass Personen im Auftrag des Vaters ihn hätten umbringen sollen, es werde jedoch in Anbetracht der Angaben zum Treffen mit dem

D-3137/2020 Seite 9 genannten EPRLF-Mitglied nicht erkennbar, dass die beauftragen Perso- nen von der EPRLF gewesen seien. Weiter sei nicht plausibel, warum die EPRLF im Namen des Vaters Morddrohungen gegen den Beschwerdefüh- rer ausgesprochen haben sollte, jedoch über all die Jahre die ausgespro- chenen Drohungen nicht umgesetzt habe und diese Drohungen erst mit Freilassung des Vaters wieder aktuell geworden seien. Weiter mute selt- sam an, dass die EPRFL dem Beschwerdeführer unter den von ihm ge- schilderten Umständen eine Bestätigung über die Mitgliedschaft seines Va- ters bei der Partei hätte ausstellen sollen. Die EPRFL sei eine legale und etablierte Partei, von welcher nicht zu erwarten sei, dass sie Morddrohun- gen in eigenem Namen ausspreche. Selbst wenn mit dem Auszug aus dem Polizeibuch der J._______ Police Station – welcher sich auf ein nicht näher erläutertes Ereignis aus dem Jahr 1989 beziehe – herausgelesen werden könnte, dass der Vater des Beschwerdeführers ein Mitglied der EPRLF sein könnte, sei auf die obigen Ausführungen zu verweisen.

E. 5.4 In der Replik entgegnete der Beschwerdeführer, er habe sich aus Furcht nicht weiter um das Verfahren nach der eingereichten Anzeige ge- kümmert. Die Polizeibehörden würden von der Regierung besetzt und das Vertrauen in diese vonseiten der tamilischen Bevölkerung sei entspre- chend klein. Aus Angst um sich und seine Familie habe er sich nicht durch weitere Behördengänge in der Öffentlichkeit exponieren wollen. Deshalb sei er teilweise untergetaucht, auch deswegen habe er sich nicht weiter um die polizeiliche Anzeige kümmern können. Sein Verhalten spreche viel- mehr dafür, dass er tatsächlich um Leib und Leben gefürchtet und Angst gehabt habe, bei etwelcher Aktivität identifiziert oder aufgefunden zu wer- den. Weiter sei festzuhalten, dass sein Vater die Partei benutze, um ihn in deren Namen zu beseitigen. Die tatsächlichen Gründe, warum die EPRLF die Verfolgung erst nach der Gefängnisentlassung seines Vaters wieder auf- genommen habe, seien von untergeordneter Bedeutung. Nach der be- kannten und aktenkundigen Vorgeschichte in der Familie sei auch nicht weiter erstaunlich, dass der Vater seine Partei instrumentalisiere, ansons- ten die Behörden längst wieder auf diesen aufmerksam geworden wären. Für ihn – den Beschwerdeführer – habe es letztlich keine andere Möglich- keit gegeben, als nach dem kurzfristigen Untertauchen das Land zu ver- lassen, um seinem Vater beziehungsweise dessen Partei EPRLF zu ent- kommen.

D-3137/2020 Seite 10 Die Argumentation der Vorinstanz betreffend die vorgelegten Bestätigungs- schreiben sei schliesslich nicht nachvollziehbar. In diesen werde der jewei- lige Sachverhalt aus der Sicht der oder des jeweilig Unterzeichneten ge- schildert, ohne dass der jeweilige Verfasser ein Interesse am Inhalt des Schreibens oder am Ausgang des Verfahrens in der Schweiz haben könnte. Inwiefern es sich deshalb um Gefälligkeitsschreiben handeln solle, sei weder ersichtlich noch nachvollziehbar. Den entsprechenden vor- instanzlichen Ausführungen gehe jegliche Substantiierung ab.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt – wie schon die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung – die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie die Authentizität der eingereichten Beweismittel.

E. 6.1.1 Exemplarisch für verschiedene augenfällige Unstimmigkeiten ist an dieser Stelle zu nennen, dass im "Auszug aus dem Informationsbuch von K._______" (Beschwerdebeilage 5a; deutsche Übersetzung am 14. August 2020 nachgereicht [Beilage 5b zur Beschwerdeakte Nr. 8]) oben als Betreff "versuchter Mord" steht. Der Beschwerdeführer hat aber nur einen straf- rechtlich (noch) nicht relevanten Sachverhalt zu Protokoll gegeben (Motor- radfahrer hätten versucht, ihn anzuhalten, wobei er sich nicht habe aufhal- ten lassen, davongefahren und nachher davongerannt sei und die Motor- radfahrer ihm gefolgt seien). Dass eine Polizeibehörde diesen Umstand als Versuch eines schweren Verbrechens interpretieren und so festhalten soll, mutet seltsam an. Im selben Dokument ist zudem ersichtlich, dass der Be- schwerdeführer gegenüber der Polizei von sechs Motorradfahrern gespro- chen hat – im Widerspruch dazu nannte er in der Anhörung des SEM vier bis fünf Personen (A19 F88). In der schriftlichen Bestätigung der Cousine des Beschwerdeführers, dass sie ihn kontaktiert und über die Haftentlassung des Vaters informiert habe (Beschwerdebeilage 4a; Übersetzung am 14. August 2020 nachgereicht [Beilage 4b zur Beschwerdeakte Nr. 8]) ist im Fliesstext zweimal von "mein Vater" die Rede – aus Sicht der Cousine müsste der Vater des Beschwer- deführers, um den es sich in diesem Schreiben handelt, aber als ihr Onkel bezeichnet werden. Somit ist nicht klar, wer genau gemeint ist beziehungs- weise welche Person dieses Schreiben verfasst haben soll. Die Drohbriefe der EPRFL (Beschwerdebeilagen 7a und 8a; Übersetzun- gen am 14. August 2020 nachgereicht [Beilagen 7b und 8b zur Beschwer-

D-3137/2020 Seite 11 deakte Nr. 8]) schliesslich müssen als nachträglich erstellte Dokumente er- achtet werden; der Beschwerdeführer erwähnte diese Briefe mit keinem Wort in einer der beiden Befragungen oder sonst im vorinstanzlichen Ver- fahren. Die Schreiben sind zwar undatiert, beziehen sich dem Inhalt zu- folge aber offensichtlich auf die Zeit vor der Gerichtsverhandlung am Ober- gericht L._______ im Jahr 2012. Dies bedeutet, dass der Beschwerdefüh- rer diese Schreiben bereits vor langer Zeit erhalten haben will. Auch seine Ehefrau erwähnte in ihrer Anhörung gegenüber dem SEM; dass der Be- schwerdeführer «früher Briefe erhalten habe», mit dem Inhalt, er solle nicht gegen seinen Vater aussagen (vgl. SEM Akten der Ehefrau, […]-20/16 F82), was sie alles erst später erfahren habe. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diese Unterlagen selbst erst auf Beschwerde- ebene in das Verfahren einbrachte, wenn sie doch wichtig genug waren, als dass er sie seiner Frau gegenüber erwähnte. Auch der Titel des Schreibens 7a ("Morddrohung") mutet (ebenso wie der oben bereits erwähnte Betreff des Polizeiberichts) merkwürdig an. Des Weiteren ist äusserst fraglich, wie der Beschwerdeführer im krassen Ge- gensatz zu dieser angeblichen Morddrohung an ein Bestätigungsschreiben der EPRFL vom 5. Februar 2020 betreffend die Mitgliedschaft seines Va- ters bei dieser Partei gekommen sein will (Beschwerdebeilage 10a; Über- setzung am 14. August 2020 nachgereicht [Beilage 10b zur Beschwerde- akte Nr. 8]). Den dem Gericht vorliegenden Akten ist hierzu nichts zu ent- nehmen. Diese Sachlage wirft grundsätzliche Fragen an der Glaubhaf- tigkeit der Asylvorbringen auf, wonach der Beschwerdeführer einerseits von der Partei bedroht worden sein will und sich andererseits von dersel- ben Partei ein Bestätigungsschreiben eines Parteimitglieds habe ausstel- len lassen können.

E. 6.1.2 Aus den von Amtes wegen beigezogenen Asylakten der Ehefrau des Beschwerdeführers lässt sich eine ihm drohende asylrelevante Verfolgung ebenfalls nicht herauslesen. Die Ehefrau brachte ihrerseits vor, sie sei nach der Ausreise des Ehemanns wiederholt von Unbekannten aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes befragt worden, wobei die ihr unbe- kannten Männer jeweils immer zudringlicher geworden wären und es zu einer Verletzung mit einem Messer gekommen sei. Sie gab in der Anhörung zu Protokoll, dass sie, nachdem sie diesen Vorfall bei der Polizei gemeldet hatte, erneut von drei Personen aufgesucht worden sei, die ihr gesagt hät- ten, sie seien selbst von der Polizei und sie sodann erneut misshandelt und bedroht hätten, so lange wiederzukommen, bis sie den Ehemann gefunden hätten (vgl. SEM Akten der Ehefrau, […]-20/16 F21, S. 5, F54, 56). Die

D-3137/2020 Seite 12 Behauptung, der Schwiegervater habe die Polizisten gekannt, welche die Ehefrau aufgesucht hätten, blieb unbelegt; die Ehefrau hielt aber daran fest, die Polizeimänner seien nur wegen ihres Mannes gekommen, sie selbst habe nie eigene Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. SEM Ak- ten der Ehefrau, […]-20/16 F90, 91). Diese Aussagen sind nicht in einen Zusammenhang mit den Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu brin- gen, da dieser zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens erklärte, polizeilich ge- sucht worden zu sein, sondern er vielmehr stets eine Bedrohung durch pri- vate Personen – welche im Auftrag seines Vaters gehandelt hätten – gel- tend gemacht hat. Auf all diese Unstimmigkeiten sowie allfällige weitere Unglaubhaftigkeits- elemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers ist aber im vorliegen- den Urteil nicht vertieft einzugehen beziehungsweise kann eine entspre- chende Wertung unterbleiben. Angesichts der nachstehenden Erwägung kann nämlich letztlich offengelassen werden, ob sich der vom Beschwer- deführer geltend gemachte Sachverhalt genauso zugetragen hat wie an- gegeben.

E. 6.2.1 Der sri-lankische Staat gilt im Hinblick auf Verfolgung durch Privat- personen grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig (vgl. etwa Urteile des BVGer E-1467/2020 vom 26. Mai 2023 E. 5.4.3, D-4714/2019 vom

28. März 2022 E. 11.4; E-1631/2020 vom 30. April 2020 E. 6.1). Der Be- schwerdeführer macht geltend, er habe den Vorfall, bei welchem er von unbekannten Personen auf Motorrädern, die sein Vater engagiert haben soll, verfolgt wurde, zwar bei der Polizei gemeldet. Diese hätten ihm in Aus- sicht gestellt, ihn bei sich zuhause aufzusuchen, was aber nie geschehen sei. Er wisse nicht, was aus der Anzeige geworden sei. In der Folge hat er sich aber nicht darüber informiert, ob und inwiefern ein Verfahren eröffnet worden ist beziehungsweise Untersuchungen in die Wege geleitet wurden, um die Täter zu ermitteln. Weiter hat er sich auch nach der indirekten Dro- hung durch das Parteimitglied der EPRFL, welches ihm mitgeteilt habe, dass ihm sein Vater nach dem Leben trachte, nicht an die heimatlichen Behörden gewandt.

E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer kann bei Ausgangslage nicht von vornherein davon ausgehen, die Behörden beziehungsweise die den Behörden über- geordneten Instanzen hätten ihm den Schutz verweigert und nichts zu sei- nen Gunsten unternommen. Auch können den Akten keine Hinweise ent- nommen werden, inwiefern sich der Beschwerdeführer zusätzlich in Gefahr

D-3137/2020 Seite 13 gebracht hätte, falls er sich nach der Anzeigeerstattung erneut schutzsu- chend an die Polizei gewandt hätte. Es wäre ihm somit zuzumuten gewe- sen, die von ihm wahrgenommene Bedrohung (erneut) bei den Behörden zu melden und unter Darlegung der Situation (Entlassung seines für Mord an seinen Bruder verurteilten Vaters aus der Haft; Beschwerdeführer war Zeuge im Strafverfahren und somit an der Verurteilung des Vaters mass- geblich beteiligt) um polizeilichen Schutz zu ersuchen, was er bis anhin unterlassen hat. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dies hätte nichts genutzt, da sein Vater mächtig sei und aufgrund seiner politischen Stellung Beziehungen habe, vermag daran nichts zu ändern, zeigt doch die Verurteilung und der anschliessende Vollzug einer langjährigen Haftstrafe, dass der Vater der sri-lankischen Gerichtsbarkeit genauso wie jeder andere Bürger untersteht. Dass der Vater ausschliesslich aufgrund seiner Bezie- hungen vorzeitig aus der Haft entlassen worden sei, kann ferner nicht als gesichert gelten beziehungsweise beruht die Annahme auf Spekulationen des Beschwerdeführers. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer das Gericht mit seinen Ausführungen nicht zu überzeugen, dass die sri-lanki- schen Behörden ihm den erforderlichen Schutz verweigert hätten oder ihm diesen zukünftig verweigern würden. Er ist deshalb nicht auf den nur sub- sidiär zu gewährenden flüchtlingsrechtlichen Schutz der Schweiz angewie- sen.

E. 6.2.3 An dieser Einschätzung vermögen auch die bei der Vorinstanz und beim Gericht eingereichten Beweismittel, welche grösstenteils lediglich den weder von der Vorinstanz noch vom Gericht bestrittenen Sachverhalt untermauern, nichts zu ändern. Angesichts dessen, dass der Beschwerde- führer sich – sollte er wie vorgebracht von seinem Vater bedroht worden sein – gar nicht erst beziehungsweise nur begrenzt schutzsuchend an die staatlichen Behörden seines Heimatstaats gewandt hat, sind sie für die vorliegende Beurteilung nicht ausschlaggebend.

E. 6.3 Der Eventualantrag der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz willkürlich über den sich ereigneten Sachverhalt spekuliert haben soll. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. MÜLLER/ SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Vorliegend wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist

D-3137/2020 Seite 14 von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM willkürlich gewesen wären. Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, inwie- fern das SEM aufgrund willkürlichen Vorgehens den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt erhoben haben soll. Die Rüge, wonach die Vor- instanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher unbegründet.

E. 6.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vom Be- schwerdeführer angeführten Gründe für seine Ausreise aus Sri Lanka als asylrechtlich nicht relevant zu erachten sind und den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. Die Vorinstanz hat seine Flücht- lingseigenschaft demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abge- lehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem

D-3137/2020 Seite 15 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien

28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die all- gemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungs- vollzug nach Auffassung des Gerichts zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen (vgl. dazu das weiterhin einschlägige Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 12. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-1825/2020 vom 4. Juli 2022 E. 9.2.5). Aus den Akten ergeben sich sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerde- führer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit Massnahmen zu befürchten hätte, die – wenn überhaupt – über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tä- tigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politi- schen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Sri Lanka.

D-3137/2020 Seite 16

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegwei- sungsvollzug in die Ost-Provinz (dem Herkunftsort des Beschwerdefüh- rers) zumutbar, wenn dort ein tragfähiges familiäres oder soziales Bezie- hungsnetz besteht sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation bestehen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.4). Diese Rechtsprechung hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. unter vielen Urteil des BVGer D-5178/2022 vom 6. September 2023 mit Hinweis auf das Urteil D-5276/2020 vom 14. Oktober 2022 E. 6.3.1, m.w.H.). Zwar soll nicht in Abrede gestellt werden, dass sich Sri Lanka derzeit wirtschaft- lich in einer sehr schwierigen Krisensituation befindet, welche zu Unruhen und der Ausrufung eines Notstandes während einiger Tage geführt hat (vgl. hierzu SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE, Sri Lanka: Wirtschaftskrise und Gesundheitsversorgung, Bern, 13. Juli 2022). Diese Schwierigkeiten betreffen indessen die gesamte sri-lankische Bevölkerung und vermögen angesichts des oben Ausgeführten nicht zur Annahme zu führen, der Be- schwerdeführer werde nach der Rückkehr in eine existenzielle Notlage ge- raten, zumal er vorbrachte, er habe eine gute schulische Ausbildung und eine Weiterbildung als Verkäufer absolviert, mehrere Jahre in diesem Be- reich erfolgreich gearbeitet, seine Frau besitze ein Grundstück und er habe Ersparnisse gehabt. Er verfügt demnach über Arbeitserfahrung und stammt aus einem stabilen familiären und sozialen Umfeld, in welches er zurückkehren kann. Zudem können wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, für sich allein keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstel- len (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215).

E. 8.3.3 Vorliegend sprechen – mit Verweis auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz – keine individuellen Gründe gegen einen Wegwei- sungsvollzug. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei- sung auch als zumutbar.

D-3137/2020 Seite 17

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 31. August 2020 die unentgeltliche Prozessfüh- rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass er nicht mehr bedürftig wäre, sind keine Verfahrens- kosten zu erheben.

E. 10.2 Mit Instruktionsverfügung vom 7. September 2020 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbei- ständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Diesem ist ein Honorar für seine notwen- digen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der eingereich- ten Kostennote vom 3. September 2020 werden ein Arbeitsaufwand von 10,34 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 250.– sowie Auslagen (einschliesslich Übersetzungs- und Dolmetscherkosten) in der Höhe von insgesamt Fr. 4'117.45 ausgewiesen. Während der Arbeitsaufwand und die Auslagen als gerechtfertigt erscheinen, ist der Stundenansatz auf Fr. 220.– zu kürzen. Die geltend gemachten Kosten für die notwendige Übersetzung der eingereichten Dokumente erscheinen überhöht; insgesamt wurden elf Dokumente übersetzt, acht Übersetzungen sind in der deutschen Fassung aber nur je eine halbe Seite lang. Für die Übersetzungen sind demnach acht Seiten à Fr. 80.– anzusetzen, total Fr. 640.–. Dem Rechtsvertreter ist

D-3137/2020 Seite 18 unter Berücksichtigung dessen, des nach Eingabe der Kostennote entstan- denen Arbeitsaufwands für die Replik und die Beweismitteleingabe, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) sowie der Ent- schädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 3988.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-3137/2020 Seite 19

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho- norar von Fr. 3988.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3137/2020 Urteil vom 23. Oktober 2023 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Simon Bloch, Rechtsanwalt, HAEFLIGER BLOCH, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (C._______, Ostprovinz) stammender ethnischer Tamile, verliess seinen Heimatstaat seinen Angaben zufolge am 17. Juli 2017 und ersuchte am 18. Januar 2019 in der Schweiz um Asyl. B. Am 6. Februar 2019 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 9. Juli 2019 die Anhörung statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er von seinem Vater bedroht werde. Dieser habe nach der Ehe mit seiner Mutter eine andere Frau geheiratet (beziehungsweise führe er eine Beziehung mit einer anderen Frau), weshalb es innerhalb der Familie zu Streitereien gekommen sei. Die Schwester des Beschwerdeführers habe den Vater zur Rede gestellt, worauf dieser seine Schwester mutmasslich umgebracht habe. Gegen aussen sei dies aber als Suizid dargestellt worden. Nach deren Tod habe die Familie den Kontakt zum Vater abgebrochen. Am 15. Juli 2007 habe dieser die Familie aufgesucht und ihn, seine Mutter und seinen Bruder mit dem Messer verletzt. Der Bruder habe dabei tödliche Verletzungen erlitten. Nach einem langen Gerichtsprozess, in dem der Beschwerdeführer als Zeuge gegen seinen Vater ausgesagt habe, sei dieser im Jahr 2011 wegen Mordes und mehrfachen versuchten Mordes zu einer 12-jährigen Haftstrafe verurteilt worden. Aufgrund der Mitgliedschaft seines Vaters in der Partei EPRLF (Eelam People's Revolutionary Liberation Front) und der deshalb vorhandenen politischen Beziehungen habe dieser aber eine vorzeitige Haftentlassung bewirken können. Bereits während der Haftzeit seines Vaters habe er sich manchmal von Unbekannten auf Motorrädern verfolgt gefühlt. Am 4. Januar 2017 habe sein Vater dann aus Rache vier bis fünf Motorradfahrern engagiert, die ihm auf dem Heimweg von der Arbeit mit Schwertern und Schlagstöcken bewaffnet aufgelauert hätten. Sie hätten ihn auf seinem Motorrad anhalten wollen, er sei aber entkommen und habe mithilfe von Bewohnern eines nahen gelegenen Hauses die Polizei alarmiert. Er habe auf dem Polizeiposten D._______ Anzeige erstattet. Obwohl ihm die Polizisten in Aussicht gestellt hätten, sie würden ihn später aufsuchen, hätten sie dies nicht getan. Nach diesem Vorfall habe er von seiner Cousine erfahren, dass sein Vater vorzeitig aus der Haft entlassen worden sei. Es habe zwei Wochen später noch einen zweiten Vorfall gegeben, bei welchem er wiederum von Motorradfahrern verfolgt worden sei und habe entwischen können. Wenig später seien er und seine Familie gemeinsam mit einer Person namens E._______, einem Vorsitzenden der EPRFL aus seinem Dorf, zum Büro dieser Partei in F._______ gefahren in der Absicht, die Situation mit seinem Vater zu klären. Dort sei ihnen von einem Mitarbeiter mitgeteilt worden, dass sein Vater ihm nach dem Leben trachte. Aufgrund dieser Information habe er seine Ausreise aus Sri Lanka organisiert und während dieser Zeit für ungefähr sechs bis sieben Monate jeweils seinen Aufenthaltsort gewechselt. Zudem habe er nur noch von zuhause aus gearbeitet. Nach seiner Ausreise hätten ihn unbekannte Personen bei seiner Ehefrau zuhause gesucht. Seine Ehefrau habe deshalb Anzeige bei der Polizei erstattet. Auch seine Mutter müsse deswegen ständig ihren Aufenthaltsort wechseln, sie habe «ähnliche Probleme» wie er. Als Beweismittel für seine Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Zeitungsbericht über den Tod seines Bruders, einen Arztbericht betreffend seine Stichverletzungen vom 22. November 2019 mit Übersetzung, Gerichtsunterlagen betreffend den Gerichtsprozess gegen seinen Vater, eine von seiner Ehefrau eingereichte Anzeige bei der Polizei vom Mai 2018, die Todesscheine seiner beiden Geschwister, verschiedene Dokumente betreffend seine Aus- und Berufsbildung und seine Familie, einen weiteren Zeitungsartikel sowie verschiedene Fotografien zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 15. Mai 2020 (eröffnet am 19. Mai 2020) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 18. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 15. Mai 2020 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Als Beweismittel reichte er eine beglaubigte Bestätigung von G._______ vom 4. Juni 2020, einen Auszug aus einem Polizeibuch vom 5. Januar 2017, zwei Bestätigungen von ehemaligen Arbeitskollegen betreffend seine Bedrohung, zwei Drohbriefe der EPRLF sowie ein Bestätigungsschreiben der EPRLF vom 5. Februar 2020 zu den Akten. E. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Juli 2020 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und räumte ihm Gelegenheit ein, die in seiner Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellten Übersetzungen der eingereichten Beweismittel nachzureichen. F. Nach zweimaliger Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. August 2020 die in Aussicht gestellten Übersetzungen sowie weitere fremdsprachige Beweismittel (verschiedene Bestätigungen eines Parlamentsmitglieds sowie weiterer Personen betreffend den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt) inklusive Übersetzungen nach. G. Mit Instruktionsverfügung vom 31. August 2020 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und forderte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf, sich zu den in den Erwägungen der Verfügung genannten Bedingungen für die Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand zu äussern. H. Nachdem sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit diesen Bedingungen einverstanden erklärte hatte, ordnete die vormalige Instruk-tionsrichterin am 7. September 2020 dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bei und forderte das SEM auf, eine Vernehmlassung einzureichen. I. Das SEM reichte am 17. September 2020 eine Vernehmlassung und der Beschwerdeführer am 5. November 2020 eine Replik ein. J. Mit Eingabe vom 26. März 2021 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Originale von bereits in Kopie eingereichten Beweismitteln ein. K. Im Januar 2022 wurde der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens aus organisatorischen Gründen auf Richterin Susanne Bolz-Reimann übertragen. L. Am 14. Juli 2022 ersuchte die Ehefrau des Beschwerdeführers, H._______ (N [...]) um Asyl in der Schweiz. Ihr Gesuch wurde am 27. September 2022 abgewiesen. Das sie betreffende Beschwerdeverfahren D-5008/2022 ist am Bundesverwaltungsgericht hängig. M. Nach Aktenlage hält sich auch die Tochter des Beschwerdeführers, I._______ (ebenfalls N [...]) seit dem 4. Juni 2023 in der Schweiz auf und hat am 6. Juni 2023 ein Asylgesuch gestellt, über welches noch nicht entschieden wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Das vorliegende Verfahren wird mit dem Beschwerdeverfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers, H._______ (Beschwerdeverfahren D-5008/2022) koordiniert behandelt (gleiches Spruchgremium und gleiches Urteilsdatum). Die jeweiligen Verfahrensakten werden von Amtes wegen beigezogen.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM stellte in seiner Verfügung den vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt (Versterben seiner beiden Geschwister, Gewalttätigkeit des Vaters und dessen Inhaftierung) nicht in Frage. Allerdings zweifelte es seine Beweggründe für das Verlassen seines Heimatstaates an. In diesem Zusammenhang erachtete es als unglaubhaft, dass er von der Haftentlassung seines Vaters erst erfahren haben wolle, nachdem er von den Motorradfahrern behelligt worden sei. Auch habe er über die telefonische Warnung seiner Cousine betreffend die Entlassung seines Vaters nur unsubstantiiert berichten können. Des Weiteren erkannte das SEM verschiedene Widersprüche im Hinblick auf die Umstände des Todes seiner Schwester sowie den genauen Zeitpunkt der Anzeige bei der Polizei. Zudem hielt es dem Beschwerdeführer vor, er habe die in den Akten erwähnte Anzeige, welche seine Ehefrau nach seiner Ausreise erstattet habe, trotz Zusicherung nicht eingereicht. Unrealistisch erschien dem SEM ferner das Verhalten des Beschwerdeführers, wonach er sich nicht eingehend um eine Auskunft des Verfahrensstands beziehungsweise die Fortführung des Verfahrens betreffend seine erhobene Anzeige gegen Unbekannt gekümmert habe. Spätestens nachdem er von der Freilassung seines Vaters erfahren habe, hätte er - so das SEM - sich erneut an die Polizei wenden können, um behördlichen Schutz einzufordern, sollte er sich wirklich in Gefahr befunden haben. Ob die Motorradfahrer, die ihm aufgelauert hätten, tatsächlich - wie von ihm vermutet - von seinem Vater engagiert worden seien, bleibe unklar. Es sei schwer vorstellbar, dass der Vater mit einem solchen Racheakt bis nach seiner Haftentlassung gewartet hätte, so dass der Verdacht umgehend auf ihn fallen würde. Auch habe der Beschwerdeführer angesichts der von ihm geltend gemachten drohenden Gefahr bis zu seiner Ausreise im Verhältnis zu seiner schweren Bedrohungslage nur sehr wenige Sicherheitsmassnahmen getroffen, so dass ihm die Ernsthaftigkeit der Bedrohungslage nicht geglaubt werden können. Weiter habe er wichtige Sachverhaltselemente nicht bereits in der BzP, sondern erst in der Anhörung erwähnt; so den zweiten in der Anhörung geltend gemachten versuchten Angriff von Motorradfahrern, das Aufsuchen des Parteibüros gemeinsam mit einem Mitglied der EPRLF und seiner Familie sowie den Besuch von unbekannten Personen bei seiner Frau zuhause. Diese Ereignisse müssten somit als nachgeschoben und unglaubhaft gelten. Der Gang zum Büro der EPRLF sei aus verschiedenen Gründen ohnehin gänzlich unrealistisch. Schliesslich bezweifelte das SEM, dass der Vater des Beschwerdeführers Mitglied bei der EPRLF gewesen sei. Selbst bei Wahrunterstellung dieses Umstands sei nicht vorstellbar, dass der Vater aufgrund seiner Parteistellung vom Staat bevorzugt behandelt worden sei - schliesslich habe er eine langjährige Haftstrafe verbüsst. In den Strafakten des Vaters sei diese Parteimitgliedschaft nicht erwähnt, was darauf hinweise, dass er weder bekannt noch eine einflussreiche Position bei der EPRLF innegehabt habe. Auch gebe es keine Hinweise darauf, dass er früher aus der Haft entlassen worden sei, als das Gesetz es zulasse. Seltsam mute an, dass der mysteriöse Tod seiner Schwester im Jahr 2004 nicht Gegenstand der behördlichen Ermittlungen gegen seinen Vater gewesen sei. 5.2 In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer am bisher geltend gemachten Sachverhalt fest und entgegnet, die Vorinstanz werfe ihm zu Unrecht Unregelmässigkeiten in seinen Angaben vor. Ihre Argumentation erschöpfe sich in willkürlichen Spekulationen, so beispielsweise betreffend die Informierung von Opfern über eine Haftentlassung des Täters in Strafverfahren. Das SEM habe deshalb den Sachverhalt nicht richtig und vollständig abgeklärt. Das Telefonat der Cousine mit ihm sei schriftlich bestätigt und amtlich beglaubigt worden. Auch betreffend die Anzeige bei der Polizei bestünden keine Unstimmigkeiten. So sei er, als die Polizei am Ort des Ereignisses seine Anzeige nicht habe entgegennehmen wollen, an die Polizeistelle seines Wohnorts verwiesen worden, wo er zwecks Anzeigeerstattung einige Tage später vorstellig geworden sei. Dieser Umstand erkläre die verschiedenen angegebenen Zeitpunkte der Anzeigeerstattung. Dass er sich danach nicht um den weiteren Verlauf des Verfahrens gekümmert habe, liege daran, dass er umgehend habe untertauchen und verschiedene Sicherheitsmassnahmen habe ergreifen müssen. Auch dieser Umstand werde durch ein Schreiben eines ehemaligen Arbeitskollegen bestätigt. Der Angriff auf ihn könne nur von seinem Vater initiiert worden sein; es gebe keine andere Möglichkeit. Dass er gemäss der Vorinstanz bei einer tatsächlich ernsten Bedrohungslage zu wenige Sicherheitsmassnahmen ergriffen - und beispielsweise seine Arbeit nicht niedergelegt - habe, erscheine angesichts dessen, dass er eine Familie zu ernähren und zwingend habe weiterarbeiten müssen, abwegig. Schliesslich werde durch das eingereichte Bestätigungsschreiben der EPRFL die Parteimitgliedschaft seines Vaters belegt. 5.3 In der Vernehmlassung mass das SEM den eingereichten Beweismitteln aufgrund ihrer Eigenschaft als Kopien grundsätzlich einen niedrigen Beweiswert zu. Zudem wertete es die eingereichten Schreiben als Gefälligkeitsschreiben. Dem Auszug aus dem Polizeibuch sei lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Anzeige deponiert habe. Warum er seine Anzeige nicht weiterverfolgt und die Polizei um Hilfe gebeten habe, nachdem er von der Freilassung seines Vaters erfahren habe, habe er damit nicht erklären können. Die auf Beschwerdeebene in Kopie eingereichten Drohbriefe seien mangels Erwähnung im Asylverfahren als nachgeschoben zu werten. In der Anhörung habe der Beschwerdeführer zudem erwähnt, es sei nicht die EPRLF selbst gewesen, die ihn habe umbringen wollen, sondern der Vater, und dass das Parteimitglied der EPRLF ihm dies bloss mitgeteilt und ihn damit gewarnt habe. Der Beschwerdeführer habe zwar erwähnt, dass Personen im Auftrag des Vaters ihn hätten umbringen sollen, es werde jedoch in Anbetracht der Angaben zum Treffen mit dem genannten EPRLF-Mitglied nicht erkennbar, dass die beauftragen Personen von der EPRLF gewesen seien. Weiter sei nicht plausibel, warum die EPRLF im Namen des Vaters Morddrohungen gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen haben sollte, jedoch über all die Jahre die ausgesprochenen Drohungen nicht umgesetzt habe und diese Drohungen erst mit Freilassung des Vaters wieder aktuell geworden seien. Weiter mute seltsam an, dass die EPRFL dem Beschwerdeführer unter den von ihm geschilderten Umständen eine Bestätigung über die Mitgliedschaft seines Vaters bei der Partei hätte ausstellen sollen. Die EPRFL sei eine legale und etablierte Partei, von welcher nicht zu erwarten sei, dass sie Morddrohungen in eigenem Namen ausspreche. Selbst wenn mit dem Auszug aus dem Polizeibuch der J._______ Police Station - welcher sich auf ein nicht näher erläutertes Ereignis aus dem Jahr 1989 beziehe - herausgelesen werden könnte, dass der Vater des Beschwerdeführers ein Mitglied der EPRLF sein könnte, sei auf die obigen Ausführungen zu verweisen. 5.4 In der Replik entgegnete der Beschwerdeführer, er habe sich aus Furcht nicht weiter um das Verfahren nach der eingereichten Anzeige gekümmert. Die Polizeibehörden würden von der Regierung besetzt und das Vertrauen in diese vonseiten der tamilischen Bevölkerung sei entsprechend klein. Aus Angst um sich und seine Familie habe er sich nicht durch weitere Behördengänge in der Öffentlichkeit exponieren wollen. Deshalb sei er teilweise untergetaucht, auch deswegen habe er sich nicht weiter um die polizeiliche Anzeige kümmern können. Sein Verhalten spreche vielmehr dafür, dass er tatsächlich um Leib und Leben gefürchtet und Angst gehabt habe, bei etwelcher Aktivität identifiziert oder aufgefunden zu werden. Weiter sei festzuhalten, dass sein Vater die Partei benutze, um ihn in deren Namen zu beseitigen. Die tatsächlichen Gründe, warum die EPRLF die Verfolgung erst nach der Gefängnisentlassung seines Vaters wieder aufgenommen habe, seien von untergeordneter Bedeutung. Nach der bekannten und aktenkundigen Vorgeschichte in der Familie sei auch nicht weiter erstaunlich, dass der Vater seine Partei instrumentalisiere, ansonsten die Behörden längst wieder auf diesen aufmerksam geworden wären. Für ihn - den Beschwerdeführer - habe es letztlich keine andere Möglichkeit gegeben, als nach dem kurzfristigen Untertauchen das Land zu verlassen, um seinem Vater beziehungsweise dessen Partei EPRLF zu entkommen. Die Argumentation der Vorinstanz betreffend die vorgelegten Bestätigungsschreiben sei schliesslich nicht nachvollziehbar. In diesen werde der jeweilige Sachverhalt aus der Sicht der oder des jeweilig Unterzeichneten geschildert, ohne dass der jeweilige Verfasser ein Interesse am Inhalt des Schreibens oder am Ausgang des Verfahrens in der Schweiz haben könnte. Inwiefern es sich deshalb um Gefälligkeitsschreiben handeln solle, sei weder ersichtlich noch nachvollziehbar. Den entsprechenden vor-instanzlichen Ausführungen gehe jegliche Substantiierung ab. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt - wie schon die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung - die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie die Authentizität der eingereichten Beweismittel. 6.1.1 Exemplarisch für verschiedene augenfällige Unstimmigkeiten ist an dieser Stelle zu nennen, dass im "Auszug aus dem Informationsbuch von K._______" (Beschwerdebeilage 5a; deutsche Übersetzung am 14. August 2020 nachgereicht [Beilage 5b zur Beschwerdeakte Nr. 8]) oben als Betreff "versuchter Mord" steht. Der Beschwerdeführer hat aber nur einen strafrechtlich (noch) nicht relevanten Sachverhalt zu Protokoll gegeben (Motorradfahrer hätten versucht, ihn anzuhalten, wobei er sich nicht habe aufhalten lassen, davongefahren und nachher davongerannt sei und die Motorradfahrer ihm gefolgt seien). Dass eine Polizeibehörde diesen Umstand als Versuch eines schweren Verbrechens interpretieren und so festhalten soll, mutet seltsam an. Im selben Dokument ist zudem ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei von sechs Motorradfahrern gesprochen hat - im Widerspruch dazu nannte er in der Anhörung des SEM vier bis fünf Personen (A19 F88). In der schriftlichen Bestätigung der Cousine des Beschwerdeführers, dass sie ihn kontaktiert und über die Haftentlassung des Vaters informiert habe (Beschwerdebeilage 4a; Übersetzung am 14. August 2020 nachgereicht [Beilage 4b zur Beschwerdeakte Nr. 8]) ist im Fliesstext zweimal von "mein Vater" die Rede - aus Sicht der Cousine müsste der Vater des Beschwerdeführers, um den es sich in diesem Schreiben handelt, aber als ihr Onkel bezeichnet werden. Somit ist nicht klar, wer genau gemeint ist beziehungsweise welche Person dieses Schreiben verfasst haben soll. Die Drohbriefe der EPRFL (Beschwerdebeilagen 7a und 8a; Übersetzungen am 14. August 2020 nachgereicht [Beilagen 7b und 8b zur Beschwerdeakte Nr. 8]) schliesslich müssen als nachträglich erstellte Dokumente erachtet werden; der Beschwerdeführer erwähnte diese Briefe mit keinem Wort in einer der beiden Befragungen oder sonst im vorinstanzlichen Verfahren. Die Schreiben sind zwar undatiert, beziehen sich dem Inhalt zufolge aber offensichtlich auf die Zeit vor der Gerichtsverhandlung am Obergericht L._______ im Jahr 2012. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer diese Schreiben bereits vor langer Zeit erhalten haben will. Auch seine Ehefrau erwähnte in ihrer Anhörung gegenüber dem SEM; dass der Beschwerdeführer «früher Briefe erhalten habe», mit dem Inhalt, er solle nicht gegen seinen Vater aussagen (vgl. SEM Akten der Ehefrau, [...]-20/16 F82), was sie alles erst später erfahren habe. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diese Unterlagen selbst erst auf Beschwerdeebene in das Verfahren einbrachte, wenn sie doch wichtig genug waren, als dass er sie seiner Frau gegenüber erwähnte. Auch der Titel des Schreibens 7a ("Morddrohung") mutet (ebenso wie der oben bereits erwähnte Betreff des Polizeiberichts) merkwürdig an. Des Weiteren ist äusserst fraglich, wie der Beschwerdeführer im krassen Gegensatz zu dieser angeblichen Morddrohung an ein Bestätigungsschreiben der EPRFL vom 5. Februar 2020 betreffend die Mitgliedschaft seines Vaters bei dieser Partei gekommen sein will (Beschwerdebeilage 10a; Übersetzung am 14. August 2020 nachgereicht [Beilage 10b zur Beschwerdeakte Nr. 8]). Den dem Gericht vorliegenden Akten ist hierzu nichts zu entnehmen. Diese Sachlage wirft grundsätzliche Fragen an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen auf, wonach der Beschwerdeführer einerseits von der Partei bedroht worden sein will und sich andererseits von derselben Partei ein Bestätigungsschreiben eines Parteimitglieds habe ausstellen lassen können. 6.1.2 Aus den von Amtes wegen beigezogenen Asylakten der Ehefrau des Beschwerdeführers lässt sich eine ihm drohende asylrelevante Verfolgung ebenfalls nicht herauslesen. Die Ehefrau brachte ihrerseits vor, sie sei nach der Ausreise des Ehemanns wiederholt von Unbekannten aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes befragt worden, wobei die ihr unbekannten Männer jeweils immer zudringlicher geworden wären und es zu einer Verletzung mit einem Messer gekommen sei. Sie gab in der Anhörung zu Protokoll, dass sie, nachdem sie diesen Vorfall bei der Polizei gemeldet hatte, erneut von drei Personen aufgesucht worden sei, die ihr gesagt hätten, sie seien selbst von der Polizei und sie sodann erneut misshandelt und bedroht hätten, so lange wiederzukommen, bis sie den Ehemann gefunden hätten (vgl. SEM Akten der Ehefrau, [...]-20/16 F21, S. 5, F54, 56). Die Behauptung, der Schwiegervater habe die Polizisten gekannt, welche die Ehefrau aufgesucht hätten, blieb unbelegt; die Ehefrau hielt aber daran fest, die Polizeimänner seien nur wegen ihres Mannes gekommen, sie selbst habe nie eigene Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. SEM Akten der Ehefrau, [...]-20/16 F90, 91). Diese Aussagen sind nicht in einen Zusammenhang mit den Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu bringen, da dieser zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens erklärte, polizeilich gesucht worden zu sein, sondern er vielmehr stets eine Bedrohung durch private Personen - welche im Auftrag seines Vaters gehandelt hätten - geltend gemacht hat. Auf all diese Unstimmigkeiten sowie allfällige weitere Unglaubhaftigkeits-elemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers ist aber im vorliegenden Urteil nicht vertieft einzugehen beziehungsweise kann eine entsprechende Wertung unterbleiben. Angesichts der nachstehenden Erwägung kann nämlich letztlich offengelassen werden, ob sich der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt genauso zugetragen hat wie angegeben. 6.2 6.2.1 Der sri-lankische Staat gilt im Hinblick auf Verfolgung durch Privatpersonen grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig (vgl. etwa Urteile des BVGer E-1467/2020 vom 26. Mai 2023 E. 5.4.3, D-4714/2019 vom 28. März 2022 E. 11.4; E-1631/2020 vom 30. April 2020 E. 6.1). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Vorfall, bei welchem er von unbekannten Personen auf Motorrädern, die sein Vater engagiert haben soll, verfolgt wurde, zwar bei der Polizei gemeldet. Diese hätten ihm in Aussicht gestellt, ihn bei sich zuhause aufzusuchen, was aber nie geschehen sei. Er wisse nicht, was aus der Anzeige geworden sei. In der Folge hat er sich aber nicht darüber informiert, ob und inwiefern ein Verfahren eröffnet worden ist beziehungsweise Untersuchungen in die Wege geleitet wurden, um die Täter zu ermitteln. Weiter hat er sich auch nach der indirekten Drohung durch das Parteimitglied der EPRFL, welches ihm mitgeteilt habe, dass ihm sein Vater nach dem Leben trachte, nicht an die heimatlichen Behörden gewandt. 6.2.2 Der Beschwerdeführer kann bei Ausgangslage nicht von vornherein davon ausgehen, die Behörden beziehungsweise die den Behörden übergeordneten Instanzen hätten ihm den Schutz verweigert und nichts zu seinen Gunsten unternommen. Auch können den Akten keine Hinweise entnommen werden, inwiefern sich der Beschwerdeführer zusätzlich in Gefahr gebracht hätte, falls er sich nach der Anzeigeerstattung erneut schutzsuchend an die Polizei gewandt hätte. Es wäre ihm somit zuzumuten gewesen, die von ihm wahrgenommene Bedrohung (erneut) bei den Behörden zu melden und unter Darlegung der Situation (Entlassung seines für Mord an seinen Bruder verurteilten Vaters aus der Haft; Beschwerdeführer war Zeuge im Strafverfahren und somit an der Verurteilung des Vaters massgeblich beteiligt) um polizeilichen Schutz zu ersuchen, was er bis anhin unterlassen hat. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dies hätte nichts genutzt, da sein Vater mächtig sei und aufgrund seiner politischen Stellung Beziehungen habe, vermag daran nichts zu ändern, zeigt doch die Verurteilung und der anschliessende Vollzug einer langjährigen Haftstrafe, dass der Vater der sri-lankischen Gerichtsbarkeit genauso wie jeder andere Bürger untersteht. Dass der Vater ausschliesslich aufgrund seiner Beziehungen vorzeitig aus der Haft entlassen worden sei, kann ferner nicht als gesichert gelten beziehungsweise beruht die Annahme auf Spekulationen des Beschwerdeführers. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer das Gericht mit seinen Ausführungen nicht zu überzeugen, dass die sri-lankischen Behörden ihm den erforderlichen Schutz verweigert hätten oder ihm diesen zukünftig verweigern würden. Er ist deshalb nicht auf den nur subsidiär zu gewährenden flüchtlingsrechtlichen Schutz der Schweiz angewiesen. 6.2.3 An dieser Einschätzung vermögen auch die bei der Vorinstanz und beim Gericht eingereichten Beweismittel, welche grösstenteils lediglich den weder von der Vorinstanz noch vom Gericht bestrittenen Sachverhalt untermauern, nichts zu ändern. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer sich - sollte er wie vorgebracht von seinem Vater bedroht worden sein - gar nicht erst beziehungsweise nur begrenzt schutzsuchend an die staatlichen Behörden seines Heimatstaats gewandt hat, sind sie für die vorliegende Beurteilung nicht ausschlaggebend. 6.3 Der Eventualantrag der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz willkürlich über den sich ereigneten Sachverhalt spekuliert haben soll. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/ Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Vorliegend wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM willkürlich gewesen wären. Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das SEM aufgrund willkürlichen Vorgehens den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt erhoben haben soll. Die Rüge, wonach die Vor-instanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher unbegründet. 6.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für seine Ausreise aus Sri Lanka als asylrechtlich nicht relevant zu erachten sind und den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu das weiterhin einschlägige Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 12. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-1825/2020 vom 4. Juli 2022 E. 9.2.5). Aus den Akten ergeben sich sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Sri Lanka. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die Ost-Provinz (dem Herkunftsort des Beschwerdeführers) zumutbar, wenn dort ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz besteht sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation bestehen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.4). Diese Rechtsprechung hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. unter vielen Urteil des BVGer D-5178/2022 vom 6. September 2023 mit Hinweis auf das Urteil D-5276/2020 vom 14. Oktober 2022 E. 6.3.1, m.w.H.). Zwar soll nicht in Abrede gestellt werden, dass sich Sri Lanka derzeit wirtschaftlich in einer sehr schwierigen Krisensituation befindet, welche zu Unruhen und der Ausrufung eines Notstandes während einiger Tage geführt hat (vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Wirtschaftskrise und Gesundheitsversorgung, Bern, 13. Juli 2022). Diese Schwierigkeiten betreffen indessen die gesamte sri-lankische Bevölkerung und vermögen angesichts des oben Ausgeführten nicht zur Annahme zu führen, der Beschwerdeführer werde nach der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten, zumal er vorbrachte, er habe eine gute schulische Ausbildung und eine Weiterbildung als Verkäufer absolviert, mehrere Jahre in diesem Bereich erfolgreich gearbeitet, seine Frau besitze ein Grundstück und er habe Ersparnisse gehabt. Er verfügt demnach über Arbeitserfahrung und stammt aus einem stabilen familiären und sozialen Umfeld, in welches er zurückkehren kann. Zudem können wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, für sich allein keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). 8.3.3 Vorliegend sprechen - mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz - keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 31. August 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass er nicht mehr bedürftig wäre, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit Instruktionsverfügung vom 7. September 2020 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Diesem ist ein Honorar für seine notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der eingereichten Kostennote vom 3. September 2020 werden ein Arbeitsaufwand von 10,34 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 250.- sowie Auslagen (einschliesslich Übersetzungs- und Dolmetscherkosten) in der Höhe von insgesamt Fr. 4'117.45 ausgewiesen. Während der Arbeitsaufwand und die Auslagen als gerechtfertigt erscheinen, ist der Stundenansatz auf Fr. 220.- zu kürzen. Die geltend gemachten Kosten für die notwendige Übersetzung der eingereichten Dokumente erscheinen überhöht; insgesamt wurden elf Dokumente übersetzt, acht Übersetzungen sind in der deutschen Fassung aber nur je eine halbe Seite lang. Für die Übersetzungen sind demnach acht Seiten à Fr. 80.- anzusetzen, total Fr. 640.-. Dem Rechtsvertreter ist unter Berücksichtigung dessen, des nach Eingabe der Kostennote entstandenen Arbeitsaufwands für die Replik und die Beweismitteleingabe, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 3988.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 3988.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: