Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 29. März 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 31. März 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) und am
22. November 2018 die Anhörung statt, an welchen er im Wesentlichen ausführte, er sei Staatsangehöriger Sri Lankas, tamilischer Ethnie und stamme ursprünglich aus B._______. Er habe einen A-Level-Abschluss und erst als Telefonverkäufer gearbeitet, bevor er ein (…). Sein jüngerer Bruder sei 20(…) von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangs- rekrutiert worden. Nach Ausbruch des Krieges im März 2008 sei auch er zwangsrekrutiert worden, weil die LTTE zu wenig Kämpfer gehabt hätten. Er sei abends zu Hause von den LTTE abgeholt und zuerst in C._______ und danach in einem sehr grossen Bunker an einem unbekannten Ort im Wald gebracht worden, wo er registriert worden sei. Anschliessend habe er ein Training in D._______ absolvierten müssen und sei danach an einen anderen Ort in der Nähe von E._______ gebracht worden, der mehrere kleine Bunker umfasst habe. Dort habe er Essen ausliefern müssen, Ex- plosionen gehört und mitbekommen, wie LTTE-Kämpfer gestorben seien. Er habe einen ebenfalls zwangsrekrutierten Mann kennengelernt, mit wel- chem er nach F._______ geflohen sei und zirka vier Monate dort gelebt habe. Ende 2008 sei er nach G._______ geflüchtet, wo er nach ein paar Wochen zwangsrekrutiert worden sei. Er habe erneut ein Training absol- vieren müssen, von welchem er nach zirka einem Monat zu seiner Familie habe flüchten können. Im (…) 2009 habe ihn die sri-lankische Armee in ihr Gebiet gebracht, wo er bis Ende 2009 im H._______-Camp der sri-lanki- schen Armee gewesen sei. Ehemalige LTTE-Personen seien aufgefordert worden, sich zu registrieren. Sein jüngerer Bruder habe dieser Aufforde- rung Folge geleistet und sich registrieren lassen, woraufhin er einen Monat später zur Rehabilitierung abgeführt worden sei. Er, der Beschwerdeführer, habe aus Angst vor dem Criminal Investigation Department (CID), welches im Camp sehr präsent gewesen sei, die Unterkunft nicht verlassen. Ge- meinsam mit seiner Mutter habe er dann die Möglichkeit gehabt, sich in I._______ registrieren zu lassen und dafür das Camp 2009 verlassen dür- fen. Ohne sich beim Dorfvorsteher zu registrieren, habe er von (…) bis (…) in Jaffna Stadt gelebt, bevor er sich 2011 habe registrieren lassen und in einem Laden gearbeitet habe. Im Mai 2012 sei er erstmalig vom CID be- ziehungsweise vom Terrorist Investigation Department (TID) aufgesucht und von diesem über die LTTE und über eine mögliche Rehabilitation be- fragt worden. Anschliessend sei er mitgenommen, eingesperrt und gefragt worden, wieso er nicht zur Rehabilitation gegangen sei. Dabei habe man
E-1825/2020 Seite 3 seine Hand festgehalten und seine Finger mit einer Zange gekniffen. Nach vier Stunden sei er wieder freigelassen worden. Ende (…) 2012 habe ihn das TID aufgesucht und ihn am Wohnsitz seiner Schwester festgenom- men, von wo er an einen anderen Ort gebracht und fünf bis sechs Stunden festgehalten worden sei. Fünf Monate später sei das CID beziehungsweise das TID wiedergekommen und habe ihn mitgenommen, verhört und wissen wollen, weshalb er nicht rehabilitiert worden sei. Im (…) 2012 hätten vier Armeeangehörige ihn in der Wohnung seiner Schwester, wo er noch immer gewohnt habe, aufgesucht und hätten ihn festgenommen und in ein gros- ses Camp gebracht, wo er wiederum geschlagen, bedroht und zu den LTTE sowie seiner Rehabilitation befragt worden sei. Am Abend sei er wie- der freigelassen worden. Anschliessend habe er den Wohnort gewechselt und sei ins Vanni–Gebiet zurückgezogen, wo er bei Bekannten seiner Mut- ter gewohnt habe. Während dieser Zeit sei er bei seiner Schwester gesucht worden. Als er 2016 in Vanni gewesen sei, habe das TID ihn an einen Ort namens J._______ gebracht, wo er in ein Haus eingesperrt und geschla- gen worden sei. Unter der Auflage, den Ort nicht zu verlassen, sei er frei- gelassen worden. In der Folge habe er gemerkt, dass er auf Dauer nicht im Vanni bleiben könne, weil es dort Personen gegeben habe, welche mit ihm bei den LTTE gewesen und rehabilitiert worden seien. Da er, der Be- schwerdeführer, nicht rehabilitiert worden sei, habe er Angst gehabt, von diesen Personen verraten zu werden. So habe er am (…) 2016 Sri Lanka verlassen und sei via Singapur am (…) 2016 illegal in die Schweiz einge- reist. A.b Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer eine sri- lankische Identitätskarte sowie einen sri-lankischen Reisepass zu den Ak- ten. B. Mit Verfügung vom 5. März 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 31. März 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Vor- instanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm
E-1825/2020 Seite 4 Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläu- fige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechts- genüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Pro- zessführung zu gewähren, auf die Erhebung des Kostenvorschusses sei zu verzichten und die unterzeichnete Person sei als unentgeltliche Rechts- beiständin beizuordnen. Im Weiteren seien die Kosten und die Entschädi- gung zu Lasten der Vorinstanz zu verlegen. Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerde folgende Dokumente ein: – Vollmacht – Angefochtene Verfügung vom 5. März 2020 in Kopie – Fotos von Narben – Verordnung zur Physiotherapie vom 18. September 2019 – Fürsorgebestätigung der Gemeinde K._______ vom 9. März 2020 – Provisorische Honorarnote vom 31. März 2020 D. Mit Instruktionsverfügung vom 8. April 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Er- hebung des Kostenvorschusses und hiess das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut, wobei Rechtsanwältin Aileen Kreyden als amt- liche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde. Zugleich lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein – unter Hinweis darauf, dass in der angefochtenen Verfügung keine Prüfung der Risikofaktoren im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Sri Lanka (vgl. Ur- teil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) vorgenommen worden sei. Am 28. Ap- ril 2020 reichte das SEM die Vernehmlassung ein. Mit Instruktionsverfü- gung vom 30. April 2020 wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh- rers die Gelegenheit zur Replik eröffnet. Mit Eingabe vom 29. Mai 2020 wurde unter Beilage eines Schreibens eines Abgeordneten seines Dorfes vom 12. Mai 2020 und einer aktualisierten Honorarnote vom 29. Mai 2020 eine Replik eingereicht. E. Am 10. August 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Rubrums des positiven Asylentscheids vom Verwaltungsgericht L._______, Deutschland für den Bruder des Beschwerdeführers zu den
E-1825/2020 Seite 5 Akten. Ferner liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2021 einen Verlaufsbericht seines Therapeuten und eine aktualisierte Honorar- note vom 7. Juni 2021 zu den Akten reichen. F. Mit Schreiben vom 10. Januar 2022 ersuchte die Rechtsvertreterin des Be- schwerdeführers das Gericht, sie aus dem Mandat als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu entlassen und Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als sol- chen einzusetzen, da sie die Kanzlei verlassen werde. Mit Zwischenverfü- gung vom 12. Januar 2022 entliess die Instruktionsrichterin Rechtsanwältin Aileen Kreyden mit sofortiger Wirkung aus ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin und ordnete, ebenfalls mit sofortiger Wirkung, Rechtsan- walt Bernhard Jüsi als neuen amtlichen Rechtsbeistand bei.
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
E-1825/2020 Seite 6 Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge- setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom- men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich- nung verwendet.
E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde vom 31. März 2020 un- ter anderem folgendes Rechtsbegehren: «Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entschei- dung an die Vorinstanz zurückzuweisen.». Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse um- fasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirk- sam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erhebli- chen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korre- liert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Ent- scheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
E-1825/2020 Seite 7
E. 3.3 Mit Instruktionsverfügung vom 8. April 2020 stellte die Instruktionsrich- terin fest, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung keine Prü- fung der Risikofaktoren im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Sri Lanka (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom
15. Juli 2016) vorgenommen habe und lud diese ein, sich insbesondere dazu vernehmen zu lassen. Im Rahmen des Schriftenwechsels hat die Vor- instanz sich mit den Risikofaktoren auseinandergesetzt und begründet, weshalb solche beim Beschwerdeführer nicht auszumachen seien. Nach- dem der Beschwerdeführer diesbezüglich mittels Replik hat Stellung neh- men können, kann der Verfahrensmangel somit nunmehr als geheilt gelten (vgl. zur Heilung von Verfahrensmängeln im Asylbeschwerdeverfahren BVGE 2014/22 E. 5.3). Ob die Einschätzung der Vorinstanz vom Bundes- verwaltungsgerichts geteilt wird, ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche in den materiellen Erwägungen zu prüfen sein wird. Die formelle Rüge ist unbegründet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh- barer Zukunft Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwar- ten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Er-
E-1825/2020 Seite 8 lebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu er- gänzen (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe sich auf die Fragen anlässlich der Anhörung widersprüchlich geäussert und habe sich gegen Ende der Befragung in inkohärente Erklärungsversuche verstrickt (unter Verweis auf die Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SEM- Akten] A30 S. 16 f.). Hinsichtlich seiner Festnahmen würden die sehr pau- schalen und detailleeren Schilderungen die schon bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen weiter verstärken, zumal von einer Person, die mehrmals festgenommen worden sei, zu erwarten wäre, dass diese eine detaillierte Schilderung besagter Festnahmen wiedergeben könne. Ferner würden seine Schilderungen zur Entlassung aus dem Ar- mee-Camp ohne vorgängige Rehabilitation realitätsfremd erscheinen. Auch die Vorbringen, er sei mehrmals vom CID beziehungsweise TID und der sri-lankischen Armee mitgenommen und zu einer möglichen LTTE-Teil- nahme und einer späteren Rehabilitation befragt worden, würden unrealis- tisch erscheinen. Da die Vorbringen nicht geglaubt werden könnten, mithin diese den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, sei die Asylrelevanz nicht zu prüfen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerdeschrift entgegen, seine Vorbringen habe er glaubhaft, das bedeute widerspruchsfrei, kohä- rent, logisch, realitätsnah und detailreich darzulegen vermocht. Hinsichtlich der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.1) führt er aus, es lägen viele der im genannten Urteil aufgeführten Risikofaktoren bei ihm vor. Er werde von den sri-lankischen Behörden verdächtigt, Verbindungen zu den LTTE zu haben, er habe sich nie rehabilitieren lassen, er sei insgesamt vier Mal
E-1825/2020 Seite 9 vom TID und von der Armee gesucht, verhaftet, verhört und gefoltert wor- den, werde auch heute noch in seinem Familienheim gesucht und habe Narben am Körper. Ferner sei, aufgrund der Aussage der Behörden bei seiner letzten Verhaftung, davon auszugehen, dass er auf die «Stop-List» aufgenommen worden sei und somit bei seiner Ankunft mit Sicherheit so- fort verhaftet, den sri-lankischen Behörden zugeführt, gefoltert und getötet werden würde. Schliesslich stelle auch die Tatsache an sich, dass er aus dem Ausland zurückkehren werde, ein Risikofaktor dar. Dies gelte beson- ders für Personen, die ins Vanni-Gebiet zurückkehren würden. Hinzu komme, dass auch sein Bruder, welcher sich zu seiner LTTE-Tätigkeit bei den sri-lankischen Behörden bekannt habe, das Land verlassen habe. Er erfülle daher praktisch alle Risikofaktoren gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Sodann habe sich die Gefahr für den Be- schwerdeführer – im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen – von asyl- relevanten Nachteilen mit dem Machtwechsel im November 2019 verstärkt. So sei umso mehr davon auszugehen, dass er, der bereits den sri-lanki- schen Behörden bekannt sei, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ins Visier der Behörden geraten werde.
E. 5.3 Anlässlich der Vernehmlassung vom 28. April 2020 führte die Vor- instanz zu den Risikofaktoren gemäss des Urteils E-1866/2015 insbeson- dere aus, die blosse Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit würden gemäss herrschender Praxis nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr auszugehen. Der Beschwerdeführer habe einen sri-lankischen Reisepass abgegeben, welcher ein gefälschtes Schengenvisum enthalte. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfü- gen würden, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behörd- lich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Eine solche Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfah- rens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevanten Verfolgungs- massnahmen darstellen. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Her- kunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Über- wachung der Aktivitäten der Person befragt werden. Auch diese Kontroll- massnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Hingegen würden Personen, welche vormals beson- ders enge Beziehungen zu den LTTE gehabt und kein sogenanntes Reha- bilitierungsprogramm durchlaufen hätten, nach wie vor verhaftet. Im Wei- teren mache er auch keine exilpolitischen Aktivitäten geltend, genauso we- nig sei davon auszugehen, dass er auf einer «stop list» aufgeführt sei. Auch
E-1825/2020 Seite 10 die geltend gemachten Narben, von welchen er auf Beschwerdeebene Fo- tos eingereicht habe, würden daran nichts zu ändern vermögen. Andere Risikofaktoren seien nicht auszumachen. Es bestehe deshalb auch keine Kombination von Risikofaktoren, welche für eine Gefährdung sprächen und darauf schliessen lassen würden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbo- tene Strafe oder Behandlung drohen würde.
E. 5.4 Anlässlich der Replik vom 29. Mai 2020 äussert sich der Beschwerde- führer zur Vernehmlassung der Vorinstanz, indem er festhält, dass der nur sehr summarisch begründeten Risikofaktorenüberprüfung nicht gefolgt werden könne. Diesbezüglich greife die Ausführung der Vorinstanz, wo- nach die «blosse» Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesab- wesenheit nicht ausreiche, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen, viel zu kurz und lasse zahlreiche weitere Risikofaktoren, die aktenkundig seien, wiederum absolut unberücksichtigt. So erwähne die Vorinstanz erneut mit keinem Wort, dass der Beschwerdeführer aus dem Vanni-Gebiet stamme oder seine mehrfache Verhaftung. Des Weiteren sei im Kontext des im Asylverfahren geltenden Beweismasses des Glaubhaftmachens erstellt, dass die Narben im Rahmen seiner Folterungen entstanden seien. Hinzu komme, dass unter dem Aspekt der Risikofaktoren die Ursache der Narben gar keine Rolle spiele. Ebenfalls sei in der Beschwerdeschrift dargelegt worden, dass dem Beschwerdeführer untersagt worden sei, die Gegend zu verlassen, und folglich davon auszugehen sei, dass er auf einer «Stop List» aufgenommen worden sei.
E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass sich die geltend gemachte Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers, entgegen seinen Ausführungen, als unbegründet erweist.
E. 6.2.1 Hinsichtlich der Mitnahme von 2016 ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich ausgefallen sind. Anlässlich der BzP führte er in freier Rede aus, er sei am (…) 2016 vom CID aufgesucht und bedroht worden. Er sei von den CID Personen an verschiedene Orte gebracht und geschlagen worden. Anlässlich der ersten Anhörung führte er jedoch aus, er sei 2016 ein einziges Mal zu einem Haus mitgenommen worden. Auf den Widerspruch angesprochen erwiderte er, er sei in dieser Situation aufgeregt gewesen und es könne gut gewesen sein, dass er sich getäuscht oder sich falsch ausgedrückt habe. Er sei nur
E-1825/2020 Seite 11 an einen Ort, nämlich in ein Haus, gebracht worden. In der Beschwerde führt er aus, es handle sich dabei nicht um einen Widerspruch, da er sich an der BzP nicht auf die letzte Mitnahme im (…) 2016 bezogen habe, son- dern auf alle Mitnahmen insgesamt. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich an der BzP in freier Rede zu den Gesuchsgründen äussern konnte und diese auch in chronologischer Weise vorbrachte. Im Rahmen dieses chronologischen Vortragens erklärte er nämlich unmiss- verständlich, «Zuletzt vor meiner Ausreise kamen diese Leute am (…) 2016 und bedrohten mich. Sie meinten, dass sie mich in ein Gefängnis schicken würden.». Unmittelbar danach, und aufgrund des chronologischen Vortra- gens auf die vorherige Aussage bezogen, führte er aus, «Ich wurde von den CID Leuten an verschiedene Orte gebracht und geschlagen.». Die Ausführungen, die Vorbringen seien nicht widersprüchlich da sich die letzt- zitierte Aussage auf alle Mitnahmen beziehen würde, überzeugen daher nicht (SEM-Akten A15 Ziffer 7.01; A30 F113, F115, F116). Im Weiteren konnte er den Widerspruch, dass er anlässlich der BzP aus- geführt hatte, er sei von CID-Personen befragt worden, an der ersten An- hörung aber von TID-Personen gesprochen habe, nicht ausräumen. Auf Vorhalt dieses Widerspruches anlässlich der ersten Anhörung führte er aus, er habe an der BZP aus Versehen anstatt TID CID gesagt, welches die Terrorbefragungsabteilung der Regierung sei. In der Beschwerde führt er im Weiteren aus, dieser Widerspruch sei lediglich der Aufregung ge- schuldet gewesen. Der Beschwerdeführer konnte, angesprochen auf den Widerspruch, erläutern, dass das TID die Terrorbefragungsabteilung der Regierung sei, wusste mithin, dass es sich dabei nicht um das CID handelt. Bei einer Mitnahme und Befragung wäre zu erwarten, dass der Beschwer- deführer, insbesondere da ihm der Unterschied von CID und TID geläufig gewesen ist, diese staatliche Organisation auch richtig, zumindest nicht konstant falsch, benennen würde (SEM-Akten A15 Ziffer 7.01; A30 F111, F116). Der Beschwerdeführer führte anlässlich der ersten Anhörung aus, ihm sei in den Monaten bis zu seiner Ausreise auferlegt worden, die Gegend nicht mehr zu verlassen. Er habe dann «ein wenig gemerkt», dass, wenn diese Leute ihn ein weiteres Mal festnähmen, sie ihn nicht mehr gehen lassen würden. An der BzP erwähnte er diesen Sachverhalt allerdings nicht. Ent- gegen den Ausführungen in der Beschwerde ist festzuhalten, dass es sich bei der Auflage, das Gebiet nicht mehr zu verlassen, und die damit verbun- dene Angst, dauerhaft inhaftiert zu werden, um einen zentralen Punkt der Motivation seiner Ausreise handelt. Auch wenn es sich bei der BzP lediglich
E-1825/2020 Seite 12 um eine summarische Befragung handelt, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, ist trotzdem zu erwarten, dass die relevanten Fluchtmotive zumindest angesprochen werden (SEM-Akten A30 F117). Der Vorinstanz ist weiter zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer zu Fra- gen betreffend seine Festnahmen pauschal und detailleer geantwortet hat. Dass er auf «W-Fragen» lediglich kurze Antworten gegeben hat, erscheint nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar sind hingegen die kurzen und gleichlautenden Antworten hinsichtlich der Fragen zu den Geschehnissen anlässlich der Festnahmen. Auf die Frage, was man an der zweiten Mit- nahme von ihm habe wissen wollen, antwortete er, sie hätten «das Glei- che» gefragt, deren Gedanke sei gewesen, dass er, der Beschwerdeführer, nicht rehabilitiert worden sei. Auch die Frage, wie er während der Fest- nahme behandelt worden sei, beantwortete er knapp mit: «Das Gleiche». Dieses Aussageverhalten erweckt nicht den Eindruck von tatsächlich Er- lebtem, insbesondere da er angibt, mehrere Stunden festgehalten worden zu sein (SEM-Akten A30 F66, F78, F81, F85).
E. 6.2.2 Demgegenüber ist dem Einwand zuzustimmen, dass es auch Ele- mente gibt, die zu Gunsten der Sachdarstellung des Beschwerdeführers sprechen. So hat er über weite Teile auch widerspruchsfrei berichtet und das Argument, er sei in seinen Schilderungen immer wieder unterbrochen worden, ist nicht ganz von der Hand zu weisen. Auch sind seine Darlegun- gen und Erklärungen zur Entlassung aus dem Armee-Camp, nachdem er sich mit seiner Mutter bei der Schwester habe registrieren können, nicht realitätsfremd. Sodann sind die kurzfristigen Mitnahmen nicht wenig realis- tisch. Vielmehr entsprechen diese einem bekannten Vorgehen der sri-lan- kischen Behörden.
E. 6.3 Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers ist allerdings festzustellen, dass die wiederholten Fest- nahmen und dabei erlittenen Schläge die Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Was die Ereignisse von 2012 betrifft, mangelt es dazu bereits am erforderlichen sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise. Dem Ereignis von 2016 – wie im Übrigen auch den früheren – dürfte es auch an der hinreichenden Intensität mangeln, um als ernsthafte Nachteile qualifiziert zu werden. Auch wenn eine subjektive Furcht des Be- schwerdeführers aufgrund des Erlebten nachvollziehbar ist, sind die hohen Anforderungen an eine auch objektiv begründete Furcht nicht erfüllt. Zu- nächst ist bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer zusammen mit
E-1825/2020 Seite 13 seiner Mutter nach einer Befragung zu seiner allfälligen LTTE-Vergangen- heit aus dem Camp entlassen worden ist Zeichen dafür, dass die sri-lanki- schen Behörden ihn nicht ernsthaft verdächtigten, besondere Beziehungen
– über das vom Beschwerdeführer Geschilderte hinaus – zu pflegen. Das- selbe gilt hinsichtlich der Tatsache, dass er nach kurzfristigen Festnahmen immer wieder freigelassen worden ist. Ein ernsthafter Verdacht der LTTE- Mitgliedschaft hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit zur definitiven Verhaftung geführt. Aus dem – nicht zu beschönigenden – Vorgehen der sri-lankischen Behörden ist vielmehr abzuleiten, dass sie sich zwar unter Umständen In- formationen erhofften vom Beschwerdeführer, ihn aber gerade nicht ver- dächtigten, zumal ihnen durchaus bewusst ist, dass beinahe alle tamili- schen Bewohner des Nordens Sri Lankas im Alter des Beschwerdeführers in der einen oder anderen Form mit den LTTE gewollt oder ungewollt in Verbindung waren. Bestätigt wird diese Annahme durch den unproblema- tischen Erhalt eines authentischen Passes bereits 2010 oder 2011 (SEM- Akten A15 Ziff. 5.01) und dann wieder 2014 (ebd. Ziff. 4.02). Mit letzterem sei er dann über den Flughafen Colombo auch noch kontrolliert ausgereist (ebd. Ziff. 5.01). Nach dem Gesagten vermag das mit der Replik nachge- reichte Schreiben eines Abgeordneten, worin die Vorbringen des Be- schwerdeführers bestätigt werden, unabhängig von seinem geringen Be- weiswert, nichts zu bewirken.
E. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer unter anderem wegen der ehemaligen Zugehörigkeit seines Bruders zu den LTTE bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden.
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risi- kobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begrün- deten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentli- cher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Interna- tionale Organisation für Migration begleitete Rückführung sowie gut sicht- bare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies be- deute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ih- rer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Um-
E-1825/2020 Seite 14 stände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu er- wägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich re- levante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).
E. 7.3 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Sri Lanka bei der Wiedereinreise einer Befragung und Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen wird. Ein solches Vor- gehen kann aber nicht als relevante Verfolgung gewertet werden, und für ein darüberhinausgehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Be- hörden sind keine massgeblichen Hinweise ersichtlich. Der Beschwerde- führer erfüllt aufgrund der Verbindungen seines Bruders zu den LTTE zwar einen stark risikobegründenden Faktor im Sinne des vorgenannten Refe- renzurteils. Diese Tatsache für sich lässt aber noch nicht den Schluss zu, dass er zu jener Gruppe zu zählen ist, die bei einer Rückkehr mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat (vgl. Urteil des BVGer D- 5759/2019 vom 27. November 2020 E. 7.2; D-2638/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 7.2; E-1782/2018 vom 18. September 2020 E. 6.5.2). Diesbezüg- lich ist nämlich festzustellen, dass der Bruder des Beschwerdeführers Sri Lanka bereits (…) verlassen habe und der Beschwerdeführer drei Jahre später trotzdem unbehelligt aus Sri Lanka ausreisen konnte. Der Umstand, dass der Bruder inzwischen in Deutschland Asyl erhalten habe, ändert an der Einschätzung nichts. Wie vorstehend dargelegt, hat der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Aus- reise keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung gehabt. Hinsichtlich der Narben sind die auf Beschwerdeebene als Beweismittel eingereichten Fotos offensichtlich zur Beweisführung untauglich, da sie lediglich einzelne Körperteile zeigen, mithin der Beschwerdeführer darauf nicht identifizierbar ist. Auch handelt es sich nicht um auffällige Narben und es ist ohne weite- res möglich, sie mit der Kleidung zu bedecken. Ferner ist der Beschwerde- führer mit einem gültigen Pass und einer gültigen Identitätskarte in die Schweiz eingereist, womit es ihm möglich ist, selbstständig in Sri Lanka einzureisen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus dem Vanni stamme respektive dorthin zurückreise, vermag die hohe Schwelle der Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht entscheidend zu erhöhen. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht wieder in die Grossstadt Jaffna begeben und dort leben könnte, sollte er nicht ins Vanni zurückkehren wollen, nachdem er dort bereits mehrere Jahre gelebt habe.
E-1825/2020 Seite 15 In Würdigung sämtlicher Umstände ist somit anzunehmen, dass der Be- schwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist – auch unter Berücksichtigung der neusten Entwicklungen in Sri Lanka – nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 7.4 Der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 und der am
26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Sirisena, Rajapaksa und Wickremesinghe sowie die Präsidentschaftswahlen von November 2019 vermögen an dieser Lageeinschätzung nichts zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka war nach den Terroranschlägen im April 2019 zwar als volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell er- höhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im in E. 7.2 genannten Referenzurteil weiterhin festzuhalten. Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsiden- ten Sri Lankas gewählt. Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Akti- visten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschen- rechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er be- streitet die Anschuldigungen. Kurz nach der Wahl ernannte der neue Prä- sident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weite- ren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein. Mahinda Rajapaksa trat am 9. Mai 2022 inmitten einer Welle der Gewalt mit etlichen Toten und Verletzten zurück. Am 12. Mai 2022 wurde Ranil Wickremesinghe als Pre- mierminister vereidigt. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Ver- änderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen auf- merksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuie- rung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimm- ten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausge- setzt waren (vgl. das in E. 7.2 genannte Referenzurteil, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwech- sel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungs-
E-1825/2020 Seite 16 gefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prü- fen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsident- schaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Auch die aktuellen wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen führen nicht zur Annahme, dass aufgrund dieser ganze Bevölkerungsgruppen kol- lektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Ein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer besteht auch hier nicht.
E. 7.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vor- instanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E-1825/2020 Seite 17 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
E. 9.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: Folter Üb., SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschli- cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 Folter Üb. verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi- schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge- fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Zudem ergeben sich auch keine konkreten Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätig- keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.
E. 9.2.5 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg- weisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht unzulässig erschei- nen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Auch
E-1825/2020 Seite 18 der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä- ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be- schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. ge- gen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom
E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der flüchtlings- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Ge- mäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ost- provinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskri- terien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2; D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Da- ran vermag auch die zur Zeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende an- gespannte Lage beziehungsweise die heftigen Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Versorgung mit Treibstoffen sowie die eingetretene Zahlungsunfähigkeit Sri Lankas grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die aktuelle Wirtschaftskrise – wie auch der am 2. April 2022 von Präsident Gotabaya Rajapaksa ausgerufene und nach fünf Tagen wieder aufgehobene Notstand sowie die zwischen- zeitlich erneute Akzentuierung – die ganze sri-lankische Bevölkerung be- trifft.
E-1825/2020 Seite 19
E. 9.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, Distrikt M._______, Nordprovinz, und habe – abgesehen der vier Jahre wo er in Jaffna gelebt habe – überwiegend im Vanni-Gebiet gelebt (SEM-Akten A30 F6 bis F8). Er verfügt über einen Schulabschluss (A-Level), ist ledig und hat keine fa- miliären Verpflichtungen. Gemäss seinen Ausführungen an der Anhörung habe er (…) Geschwister, welche in Sri Lanka leben würden (SEM-Akten A30 F19). (…). Er habe Berufserfahrung als Verkäufer in einem Telefonla- den und habe von Anfang 2015 bis zu seiner Ausreise am (…) 2016 ein eigenes (…). Ferner sind weder aus den Eingaben des Beschwerdeführers noch aus den Akten Hinweise auf medizinische Probleme – ausgenommen den im Arztbericht vom (…) erwähnten gelegentlichen (…)störungen – er- kennbar. Ohnehin ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, in der Gross- stadt Jaffna zu leben, wo seine Schwester wohnt und wo er bereits gelebt, gearbeitet und eine Weiterbildung besucht hat. Der Vollzug erweist sich aufgrund dieser Ausführungen und in Berücksichtigung der obengenann- ten Referenzurteile auch in individueller Hinsicht als zumutbar, die diesbe- züglichen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts än- dern.
E. 9.3.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertre- tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku- mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Allfällig im Zusammenhang mit dem Coronavirus verfügte Einreiseverbote und ähnliche Massnahmen durch die sri-lankischen Behörden stehen dem Wegweisungsvollzug – angesichts ih- res vorübergehenden Charakters – nicht entgegen (vgl. Urteile des BVGer D-968/2020 vom 31. März 2020, E-1575/2020 vom 19. Mai 2020 E. 9.4.3).
E. 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E-1825/2020 Seite 20 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichts- hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren- den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Daran vermögen auch die neuesten Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. E. 7.4).
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 8. April 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine massgeblichen Ver- änderungen der finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Ver- fahrenskosten zu erheben.
E. 11.2 Mit Instruktionsverfügung vom 8. April 2020 wurde die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 31a aAbs. 4 und Art. 44 AsylG i.V.m. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 beigeordnet. Mit Zwischenverfügung vom 12. Ja- nuar 2022 wurde, wie ersucht, Aleen Kreyden aus ihrem Mandat als amtli- che Rechtsbeiständin entlassen und Bernhard Jüsi als amtlicher Rechts- beistand beigeordnet, weshalb diesem ein entsprechendes Honorar aus- zurichten ist. Die letzte eingereichte Kostennote datiert vom 10. Januar
2022. Hierin wurde ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 5'738.80 geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 17.6 Stun- den zu einem Stundenansatz von Fr. 300.–. Der geltend gemachte zeitli- che Aufwand für die Redaktion der eingereichten Rechtsschriften erscheint angesichts des Umfangs der Eingaben als zu hoch und ist entsprechend auf 13 Stunden zu kürzen. Der Stundenansatz von Fr. 300.– für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ist ebenfalls zu hoch ausgewiesen und wird praxisgemäss auf Fr. 220.– festgesetzt (vgl. Instruktionsverfügung vom
8. April 2020). Die Kosten für die ausgewiesenen Auslagen sind zu erset- zen. Dem rubrizierten Rechtsvertreter ist somit zu Lasten der Gerichts- kasse ein amtliches Honorar von Fr. 3’132.– (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1825/2020 Seite 21
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsge- richt ein amtliches Honorar von Fr. 3’132.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1825/2020 Urteil vom 4. Juli 2022 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 29. März 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 31. März 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 22. November 2018 die Anhörung statt, an welchen er im Wesentlichen ausführte, er sei Staatsangehöriger Sri Lankas, tamilischer Ethnie und stamme ursprünglich aus B._______. Er habe einen A-Level-Abschluss und erst als Telefonverkäufer gearbeitet, bevor er ein (...). Sein jüngerer Bruder sei 20(...) von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Nach Ausbruch des Krieges im März 2008 sei auch er zwangsrekrutiert worden, weil die LTTE zu wenig Kämpfer gehabt hätten. Er sei abends zu Hause von den LTTE abgeholt und zuerst in C._______ und danach in einem sehr grossen Bunker an einem unbekannten Ort im Wald gebracht worden, wo er registriert worden sei. Anschliessend habe er ein Training in D._______ absolvierten müssen und sei danach an einen anderen Ort in der Nähe von E._______ gebracht worden, der mehrere kleine Bunker umfasst habe. Dort habe er Essen ausliefern müssen, Explosionen gehört und mitbekommen, wie LTTE-Kämpfer gestorben seien. Er habe einen ebenfalls zwangsrekrutierten Mann kennengelernt, mit welchem er nach F._______ geflohen sei und zirka vier Monate dort gelebt habe. Ende 2008 sei er nach G._______ geflüchtet, wo er nach ein paar Wochen zwangsrekrutiert worden sei. Er habe erneut ein Training absolvieren müssen, von welchem er nach zirka einem Monat zu seiner Familie habe flüchten können. Im (...) 2009 habe ihn die sri-lankische Armee in ihr Gebiet gebracht, wo er bis Ende 2009 im H._______-Camp der sri-lankischen Armee gewesen sei. Ehemalige LTTE-Personen seien aufgefordert worden, sich zu registrieren. Sein jüngerer Bruder habe dieser Aufforderung Folge geleistet und sich registrieren lassen, woraufhin er einen Monat später zur Rehabilitierung abgeführt worden sei. Er, der Beschwerdeführer, habe aus Angst vor dem Criminal Investigation Department (CID), welches im Camp sehr präsent gewesen sei, die Unterkunft nicht verlassen. Gemeinsam mit seiner Mutter habe er dann die Möglichkeit gehabt, sich in I._______ registrieren zu lassen und dafür das Camp 2009 verlassen dürfen. Ohne sich beim Dorfvorsteher zu registrieren, habe er von (...) bis (...) in Jaffna Stadt gelebt, bevor er sich 2011 habe registrieren lassen und in einem Laden gearbeitet habe. Im Mai 2012 sei er erstmalig vom CID beziehungsweise vom Terrorist Investigation Department (TID) aufgesucht und von diesem über die LTTE und über eine mögliche Rehabilitation befragt worden. Anschliessend sei er mitgenommen, eingesperrt und gefragt worden, wieso er nicht zur Rehabilitation gegangen sei. Dabei habe man seine Hand festgehalten und seine Finger mit einer Zange gekniffen. Nach vier Stunden sei er wieder freigelassen worden. Ende (...) 2012 habe ihn das TID aufgesucht und ihn am Wohnsitz seiner Schwester festgenommen, von wo er an einen anderen Ort gebracht und fünf bis sechs Stunden festgehalten worden sei. Fünf Monate später sei das CID beziehungsweise das TID wiedergekommen und habe ihn mitgenommen, verhört und wissen wollen, weshalb er nicht rehabilitiert worden sei. Im (...) 2012 hätten vier Armeeangehörige ihn in der Wohnung seiner Schwester, wo er noch immer gewohnt habe, aufgesucht und hätten ihn festgenommen und in ein grosses Camp gebracht, wo er wiederum geschlagen, bedroht und zu den LTTE sowie seiner Rehabilitation befragt worden sei. Am Abend sei er wieder freigelassen worden. Anschliessend habe er den Wohnort gewechselt und sei ins Vanni-Gebiet zurückgezogen, wo er bei Bekannten seiner Mutter gewohnt habe. Während dieser Zeit sei er bei seiner Schwester gesucht worden. Als er 2016 in Vanni gewesen sei, habe das TID ihn an einen Ort namens J._______ gebracht, wo er in ein Haus eingesperrt und geschlagen worden sei. Unter der Auflage, den Ort nicht zu verlassen, sei er freigelassen worden. In der Folge habe er gemerkt, dass er auf Dauer nicht im Vanni bleiben könne, weil es dort Personen gegeben habe, welche mit ihm bei den LTTE gewesen und rehabilitiert worden seien. Da er, der Beschwerdeführer, nicht rehabilitiert worden sei, habe er Angst gehabt, von diesen Personen verraten zu werden. So habe er am (...) 2016 Sri Lanka verlassen und sei via Singapur am (...) 2016 illegal in die Schweiz eingereist. A.b Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer eine sri-lankische Identitätskarte sowie einen sri-lankischen Reisepass zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 5. März 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 31. März 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Vor-instanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung des Kostenvorschusses sei zu verzichten und die unterzeichnete Person sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Im Weiteren seien die Kosten und die Entschädigung zu Lasten der Vorinstanz zu verlegen. Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerde folgende Dokumente ein:
- Vollmacht
- Angefochtene Verfügung vom 5. März 2020 in Kopie
- Fotos von Narben
- Verordnung zur Physiotherapie vom 18. September 2019
- Fürsorgebestätigung der Gemeinde K._______ vom 9. März 2020
- Provisorische Honorarnote vom 31. März 2020 D. Mit Instruktionsverfügung vom 8. April 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses und hiess das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut, wobei Rechtsanwältin Aileen Kreyden als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde. Zugleich lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein - unter Hinweis darauf, dass in der angefochtenen Verfügung keine Prüfung der Risikofaktoren im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Sri Lanka (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) vorgenommen worden sei. Am 28. April 2020 reichte das SEM die Vernehmlassung ein. Mit Instruktionsverfügung vom 30. April 2020 wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Gelegenheit zur Replik eröffnet. Mit Eingabe vom 29. Mai 2020 wurde unter Beilage eines Schreibens eines Abgeordneten seines Dorfes vom 12. Mai 2020 und einer aktualisierten Honorarnote vom 29. Mai 2020 eine Replik eingereicht. E. Am 10. August 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Rubrums des positiven Asylentscheids vom Verwaltungsgericht L._______, Deutschland für den Bruder des Beschwerdeführers zu den Akten. Ferner liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2021 einen Verlaufsbericht seines Therapeuten und eine aktualisierte Honorarnote vom 7. Juni 2021 zu den Akten reichen. F. Mit Schreiben vom 10. Januar 2022 ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Gericht, sie aus dem Mandat als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu entlassen und Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als solchen einzusetzen, da sie die Kanzlei verlassen werde. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2022 entliess die Instruktionsrichterin Rechtsanwältin Aileen Kreyden mit sofortiger Wirkung aus ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin und ordnete, ebenfalls mit sofortiger Wirkung, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als neuen amtlichen Rechtsbeistand bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde vom 31. März 2020 unter anderem folgendes Rechtsbegehren: «Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.». Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 3.3 Mit Instruktionsverfügung vom 8. April 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung keine Prüfung der Risikofaktoren im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Sri Lanka (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) vorgenommen habe und lud diese ein, sich insbesondere dazu vernehmen zu lassen. Im Rahmen des Schriftenwechsels hat die Vor-instanz sich mit den Risikofaktoren auseinandergesetzt und begründet, weshalb solche beim Beschwerdeführer nicht auszumachen seien. Nachdem der Beschwerdeführer diesbezüglich mittels Replik hat Stellung nehmen können, kann der Verfahrensmangel somit nunmehr als geheilt gelten (vgl. zur Heilung von Verfahrensmängeln im Asylbeschwerdeverfahren BVGE 2014/22 E. 5.3). Ob die Einschätzung der Vorinstanz vom Bundesverwaltungsgerichts geteilt wird, ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche in den materiellen Erwägungen zu prüfen sein wird. Die formelle Rüge ist unbegründet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe sich auf die Fragen anlässlich der Anhörung widersprüchlich geäussert und habe sich gegen Ende der Befragung in inkohärente Erklärungsversuche verstrickt (unter Verweis auf die Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SEM-Akten] A30 S. 16 f.). Hinsichtlich seiner Festnahmen würden die sehr pauschalen und detailleeren Schilderungen die schon bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen weiter verstärken, zumal von einer Person, die mehrmals festgenommen worden sei, zu erwarten wäre, dass diese eine detaillierte Schilderung besagter Festnahmen wiedergeben könne. Ferner würden seine Schilderungen zur Entlassung aus dem Armee-Camp ohne vorgängige Rehabilitation realitätsfremd erscheinen. Auch die Vorbringen, er sei mehrmals vom CID beziehungsweise TID und der sri-lankischen Armee mitgenommen und zu einer möglichen LTTE-Teilnahme und einer späteren Rehabilitation befragt worden, würden unrealistisch erscheinen. Da die Vorbringen nicht geglaubt werden könnten, mithin diese den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, sei die Asylrelevanz nicht zu prüfen. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerdeschrift entgegen, seine Vorbringen habe er glaubhaft, das bedeute widerspruchsfrei, kohärent, logisch, realitätsnah und detailreich darzulegen vermocht. Hinsichtlich der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.1) führt er aus, es lägen viele der im genannten Urteil aufgeführten Risikofaktoren bei ihm vor. Er werde von den sri-lankischen Behörden verdächtigt, Verbindungen zu den LTTE zu haben, er habe sich nie rehabilitieren lassen, er sei insgesamt vier Mal vom TID und von der Armee gesucht, verhaftet, verhört und gefoltert worden, werde auch heute noch in seinem Familienheim gesucht und habe Narben am Körper. Ferner sei, aufgrund der Aussage der Behörden bei seiner letzten Verhaftung, davon auszugehen, dass er auf die «Stop-List» aufgenommen worden sei und somit bei seiner Ankunft mit Sicherheit sofort verhaftet, den sri-lankischen Behörden zugeführt, gefoltert und getötet werden würde. Schliesslich stelle auch die Tatsache an sich, dass er aus dem Ausland zurückkehren werde, ein Risikofaktor dar. Dies gelte besonders für Personen, die ins Vanni-Gebiet zurückkehren würden. Hinzu komme, dass auch sein Bruder, welcher sich zu seiner LTTE-Tätigkeit bei den sri-lankischen Behörden bekannt habe, das Land verlassen habe. Er erfülle daher praktisch alle Risikofaktoren gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Sodann habe sich die Gefahr für den Beschwerdeführer - im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen - von asylrelevanten Nachteilen mit dem Machtwechsel im November 2019 verstärkt. So sei umso mehr davon auszugehen, dass er, der bereits den sri-lankischen Behörden bekannt sei, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ins Visier der Behörden geraten werde. 5.3 Anlässlich der Vernehmlassung vom 28. April 2020 führte die Vor-instanz zu den Risikofaktoren gemäss des Urteils E-1866/2015 insbesondere aus, die blosse Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit würden gemäss herrschender Praxis nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr auszugehen. Der Beschwerdeführer habe einen sri-lankischen Reisepass abgegeben, welcher ein gefälschtes Schengenvisum enthalte. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen würden, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Eine solche Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt werden. Auch diese Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Hingegen würden Personen, welche vormals besonders enge Beziehungen zu den LTTE gehabt und kein sogenanntes Rehabilitierungsprogramm durchlaufen hätten, nach wie vor verhaftet. Im Weiteren mache er auch keine exilpolitischen Aktivitäten geltend, genauso wenig sei davon auszugehen, dass er auf einer «stop list» aufgeführt sei. Auch die geltend gemachten Narben, von welchen er auf Beschwerdeebene Fotos eingereicht habe, würden daran nichts zu ändern vermögen. Andere Risikofaktoren seien nicht auszumachen. Es bestehe deshalb auch keine Kombination von Risikofaktoren, welche für eine Gefährdung sprächen und darauf schliessen lassen würden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. 5.4 Anlässlich der Replik vom 29. Mai 2020 äussert sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz, indem er festhält, dass der nur sehr summarisch begründeten Risikofaktorenüberprüfung nicht gefolgt werden könne. Diesbezüglich greife die Ausführung der Vorinstanz, wonach die «blosse» Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit nicht ausreiche, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen, viel zu kurz und lasse zahlreiche weitere Risikofaktoren, die aktenkundig seien, wiederum absolut unberücksichtigt. So erwähne die Vorinstanz erneut mit keinem Wort, dass der Beschwerdeführer aus dem Vanni-Gebiet stamme oder seine mehrfache Verhaftung. Des Weiteren sei im Kontext des im Asylverfahren geltenden Beweismasses des Glaubhaftmachens erstellt, dass die Narben im Rahmen seiner Folterungen entstanden seien. Hinzu komme, dass unter dem Aspekt der Risikofaktoren die Ursache der Narben gar keine Rolle spiele. Ebenfalls sei in der Beschwerdeschrift dargelegt worden, dass dem Beschwerdeführer untersagt worden sei, die Gegend zu verlassen, und folglich davon auszugehen sei, dass er auf einer «Stop List» aufgenommen worden sei. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass sich die geltend gemachte Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers, entgegen seinen Ausführungen, als unbegründet erweist. 6.2 6.2.1 Hinsichtlich der Mitnahme von 2016 ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich ausgefallen sind. Anlässlich der BzP führte er in freier Rede aus, er sei am (...) 2016 vom CID aufgesucht und bedroht worden. Er sei von den CID Personen an verschiedene Orte gebracht und geschlagen worden. Anlässlich der ersten Anhörung führte er jedoch aus, er sei 2016 ein einziges Mal zu einem Haus mitgenommen worden. Auf den Widerspruch angesprochen erwiderte er, er sei in dieser Situation aufgeregt gewesen und es könne gut gewesen sein, dass er sich getäuscht oder sich falsch ausgedrückt habe. Er sei nur an einen Ort, nämlich in ein Haus, gebracht worden. In der Beschwerde führt er aus, es handle sich dabei nicht um einen Widerspruch, da er sich an der BzP nicht auf die letzte Mitnahme im (...) 2016 bezogen habe, sondern auf alle Mitnahmen insgesamt. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich an der BzP in freier Rede zu den Gesuchsgründen äussern konnte und diese auch in chronologischer Weise vorbrachte. Im Rahmen dieses chronologischen Vortragens erklärte er nämlich unmissverständlich, «Zuletzt vor meiner Ausreise kamen diese Leute am (...) 2016 und bedrohten mich. Sie meinten, dass sie mich in ein Gefängnis schicken würden.». Unmittelbar danach, und aufgrund des chronologischen Vortragens auf die vorherige Aussage bezogen, führte er aus, «Ich wurde von den CID Leuten an verschiedene Orte gebracht und geschlagen.». Die Ausführungen, die Vorbringen seien nicht widersprüchlich da sich die letztzitierte Aussage auf alle Mitnahmen beziehen würde, überzeugen daher nicht (SEM-Akten A15 Ziffer 7.01; A30 F113, F115, F116). Im Weiteren konnte er den Widerspruch, dass er anlässlich der BzP ausgeführt hatte, er sei von CID-Personen befragt worden, an der ersten Anhörung aber von TID-Personen gesprochen habe, nicht ausräumen. Auf Vorhalt dieses Widerspruches anlässlich der ersten Anhörung führte er aus, er habe an der BZP aus Versehen anstatt TID CID gesagt, welches die Terrorbefragungsabteilung der Regierung sei. In der Beschwerde führt er im Weiteren aus, dieser Widerspruch sei lediglich der Aufregung geschuldet gewesen. Der Beschwerdeführer konnte, angesprochen auf den Widerspruch, erläutern, dass das TID die Terrorbefragungsabteilung der Regierung sei, wusste mithin, dass es sich dabei nicht um das CID handelt. Bei einer Mitnahme und Befragung wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer, insbesondere da ihm der Unterschied von CID und TID geläufig gewesen ist, diese staatliche Organisation auch richtig, zumindest nicht konstant falsch, benennen würde (SEM-Akten A15 Ziffer 7.01; A30 F111, F116). Der Beschwerdeführer führte anlässlich der ersten Anhörung aus, ihm sei in den Monaten bis zu seiner Ausreise auferlegt worden, die Gegend nicht mehr zu verlassen. Er habe dann «ein wenig gemerkt», dass, wenn diese Leute ihn ein weiteres Mal festnähmen, sie ihn nicht mehr gehen lassen würden. An der BzP erwähnte er diesen Sachverhalt allerdings nicht. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist festzuhalten, dass es sich bei der Auflage, das Gebiet nicht mehr zu verlassen, und die damit verbundene Angst, dauerhaft inhaftiert zu werden, um einen zentralen Punkt der Motivation seiner Ausreise handelt. Auch wenn es sich bei der BzP lediglich um eine summarische Befragung handelt, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, ist trotzdem zu erwarten, dass die relevanten Fluchtmotive zumindest angesprochen werden (SEM-Akten A30 F117). Der Vorinstanz ist weiter zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer zu Fragen betreffend seine Festnahmen pauschal und detailleer geantwortet hat. Dass er auf «W-Fragen» lediglich kurze Antworten gegeben hat, erscheint nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar sind hingegen die kurzen und gleichlautenden Antworten hinsichtlich der Fragen zu den Geschehnissen anlässlich der Festnahmen. Auf die Frage, was man an der zweiten Mitnahme von ihm habe wissen wollen, antwortete er, sie hätten «das Gleiche» gefragt, deren Gedanke sei gewesen, dass er, der Beschwerdeführer, nicht rehabilitiert worden sei. Auch die Frage, wie er während der Festnahme behandelt worden sei, beantwortete er knapp mit: «Das Gleiche». Dieses Aussageverhalten erweckt nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem, insbesondere da er angibt, mehrere Stunden festgehalten worden zu sein (SEM-Akten A30 F66, F78, F81, F85). 6.2.2 Demgegenüber ist dem Einwand zuzustimmen, dass es auch Elemente gibt, die zu Gunsten der Sachdarstellung des Beschwerdeführers sprechen. So hat er über weite Teile auch widerspruchsfrei berichtet und das Argument, er sei in seinen Schilderungen immer wieder unterbrochen worden, ist nicht ganz von der Hand zu weisen. Auch sind seine Darlegungen und Erklärungen zur Entlassung aus dem Armee-Camp, nachdem er sich mit seiner Mutter bei der Schwester habe registrieren können, nicht realitätsfremd. Sodann sind die kurzfristigen Mitnahmen nicht wenig realistisch. Vielmehr entsprechen diese einem bekannten Vorgehen der sri-lankischen Behörden. 6.3 Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers ist allerdings festzustellen, dass die wiederholten Festnahmen und dabei erlittenen Schläge die Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Was die Ereignisse von 2012 betrifft, mangelt es dazu bereits am erforderlichen sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise. Dem Ereignis von 2016 - wie im Übrigen auch den früheren - dürfte es auch an der hinreichenden Intensität mangeln, um als ernsthafte Nachteile qualifiziert zu werden. Auch wenn eine subjektive Furcht des Beschwerdeführers aufgrund des Erlebten nachvollziehbar ist, sind die hohen Anforderungen an eine auch objektiv begründete Furcht nicht erfüllt. Zunächst ist bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter nach einer Befragung zu seiner allfälligen LTTE-Vergangenheit aus dem Camp entlassen worden ist Zeichen dafür, dass die sri-lankischen Behörden ihn nicht ernsthaft verdächtigten, besondere Beziehungen - über das vom Beschwerdeführer Geschilderte hinaus - zu pflegen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Tatsache, dass er nach kurzfristigen Festnahmen immer wieder freigelassen worden ist. Ein ernsthafter Verdacht der LTTE-Mitgliedschaft hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit zur definitiven Verhaftung geführt. Aus dem - nicht zu beschönigenden - Vorgehen der sri-lankischen Behörden ist vielmehr abzuleiten, dass sie sich zwar unter Umständen Informationen erhofften vom Beschwerdeführer, ihn aber gerade nicht verdächtigten, zumal ihnen durchaus bewusst ist, dass beinahe alle tamilischen Bewohner des Nordens Sri Lankas im Alter des Beschwerdeführers in der einen oder anderen Form mit den LTTE gewollt oder ungewollt in Verbindung waren. Bestätigt wird diese Annahme durch den unproblematischen Erhalt eines authentischen Passes bereits 2010 oder 2011 (SEM-Akten A15 Ziff. 5.01) und dann wieder 2014 (ebd. Ziff. 4.02). Mit letzterem sei er dann über den Flughafen Colombo auch noch kontrolliert ausgereist (ebd. Ziff. 5.01). Nach dem Gesagten vermag das mit der Replik nachgereichte Schreiben eines Abgeordneten, worin die Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigt werden, unabhängig von seinem geringen Beweiswert, nichts zu bewirken. 7. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer unter anderem wegen der ehemaligen Zugehörigkeit seines Bruders zu den LTTE bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). 7.3 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Sri Lanka bei der Wiedereinreise einer Befragung und Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen wird. Ein solches Vorgehen kann aber nicht als relevante Verfolgung gewertet werden, und für ein darüberhinausgehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden sind keine massgeblichen Hinweise ersichtlich. Der Beschwerdeführer erfüllt aufgrund der Verbindungen seines Bruders zu den LTTE zwar einen stark risikobegründenden Faktor im Sinne des vorgenannten Referenzurteils. Diese Tatsache für sich lässt aber noch nicht den Schluss zu, dass er zu jener Gruppe zu zählen ist, die bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat (vgl. Urteil des BVGer D-5759/2019 vom 27. November 2020 E. 7.2; D-2638/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 7.2; E-1782/2018 vom 18. September 2020 E. 6.5.2). Diesbezüglich ist nämlich festzustellen, dass der Bruder des Beschwerdeführers Sri Lanka bereits (...) verlassen habe und der Beschwerdeführer drei Jahre später trotzdem unbehelligt aus Sri Lanka ausreisen konnte. Der Umstand, dass der Bruder inzwischen in Deutschland Asyl erhalten habe, ändert an der Einschätzung nichts. Wie vorstehend dargelegt, hat der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung gehabt. Hinsichtlich der Narben sind die auf Beschwerdeebene als Beweismittel eingereichten Fotos offensichtlich zur Beweisführung untauglich, da sie lediglich einzelne Körperteile zeigen, mithin der Beschwerdeführer darauf nicht identifizierbar ist. Auch handelt es sich nicht um auffällige Narben und es ist ohne weiteres möglich, sie mit der Kleidung zu bedecken. Ferner ist der Beschwerdeführer mit einem gültigen Pass und einer gültigen Identitätskarte in die Schweiz eingereist, womit es ihm möglich ist, selbstständig in Sri Lanka einzureisen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus dem Vanni stamme respektive dorthin zurückreise, vermag die hohe Schwelle der Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht entscheidend zu erhöhen. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht wieder in die Grossstadt Jaffna begeben und dort leben könnte, sollte er nicht ins Vanni zurückkehren wollen, nachdem er dort bereits mehrere Jahre gelebt habe. In Würdigung sämtlicher Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist - auch unter Berücksichtigung der neusten Entwicklungen in Sri Lanka - nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 7.4 Der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 und der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Sirisena, Rajapaksa und Wickremesinghe sowie die Präsidentschaftswahlen von November 2019 vermögen an dieser Lageeinschätzung nichts zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka war nach den Terroranschlägen im April 2019 zwar als volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im in E. 7.2 genannten Referenzurteil weiterhin festzuhalten. Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt. Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen. Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein. Mahinda Rajapaksa trat am 9. Mai 2022 inmitten einer Welle der Gewalt mit etlichen Toten und Verletzten zurück. Am 12. Mai 2022 wurde Ranil Wickremesinghe als Premierminister vereidigt. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. das in E. 7.2 genannte Referenzurteil, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Auch die aktuellen wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen führen nicht zur Annahme, dass aufgrund dieser ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Ein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer besteht auch hier nicht. 7.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). 9.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: Folter Üb., SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 Folter Üb. verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zudem ergeben sich auch keine konkreten Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 9.2.5 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Daran vermögen auch die neuesten Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. E. 7.4). 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der flüchtlings- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2; D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Daran vermag auch die zur Zeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage beziehungsweise die heftigen Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Versorgung mit Treibstoffen sowie die eingetretene Zahlungsunfähigkeit Sri Lankas grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die aktuelle Wirtschaftskrise - wie auch der am 2. April 2022 von Präsident Gotabaya Rajapaksa ausgerufene und nach fünf Tagen wieder aufgehobene Notstand sowie die zwischenzeitlich erneute Akzentuierung - die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft. 9.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, Distrikt M._______, Nordprovinz, und habe - abgesehen der vier Jahre wo er in Jaffna gelebt habe - überwiegend im Vanni-Gebiet gelebt (SEM-Akten A30 F6 bis F8). Er verfügt über einen Schulabschluss (A-Level), ist ledig und hat keine familiären Verpflichtungen. Gemäss seinen Ausführungen an der Anhörung habe er (...) Geschwister, welche in Sri Lanka leben würden (SEM-Akten A30 F19). (...). Er habe Berufserfahrung als Verkäufer in einem Telefonladen und habe von Anfang 2015 bis zu seiner Ausreise am (...) 2016 ein eigenes (...). Ferner sind weder aus den Eingaben des Beschwerdeführers noch aus den Akten Hinweise auf medizinische Probleme - ausgenommen den im Arztbericht vom (...) erwähnten gelegentlichen (...)störungen - erkennbar. Ohnehin ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, in der Grossstadt Jaffna zu leben, wo seine Schwester wohnt und wo er bereits gelebt, gearbeitet und eine Weiterbildung besucht hat. Der Vollzug erweist sich aufgrund dieser Ausführungen und in Berücksichtigung der obengenannten Referenzurteile auch in individueller Hinsicht als zumutbar, die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts ändern. 9.3.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Allfällig im Zusammenhang mit dem Coronavirus verfügte Einreiseverbote und ähnliche Massnahmen durch die sri-lankischen Behörden stehen dem Wegweisungsvollzug - angesichts ihres vorübergehenden Charakters - nicht entgegen (vgl. Urteile des BVGer D-968/2020 vom 31. März 2020, E-1575/2020 vom 19. Mai 2020 E. 9.4.3). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 8. April 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine massgeblichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Mit Instruktionsverfügung vom 8. April 2020 wurde die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 31a aAbs. 4 und Art. 44 AsylG i.V.m. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 beigeordnet. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2022 wurde, wie ersucht, Aleen Kreyden aus ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin entlassen und Bernhard Jüsi als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet, weshalb diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten ist. Die letzte eingereichte Kostennote datiert vom 10. Januar 2022. Hierin wurde ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 5'738.80 geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 17.6 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand für die Redaktion der eingereichten Rechtsschriften erscheint angesichts des Umfangs der Eingaben als zu hoch und ist entsprechend auf 13 Stunden zu kürzen. Der Stundenansatz von Fr. 300.- für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ist ebenfalls zu hoch ausgewiesen und wird praxisgemäss auf Fr. 220.- festgesetzt (vgl. Instruktionsverfügung vom 8. April 2020). Die Kosten für die ausgewiesenen Auslagen sind zu ersetzen. Dem rubrizierten Rechtsvertreter ist somit zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 3'132.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 3'132.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: