opencaselaw.ch

D-3390/2023

D-3390/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein aus dem Distrikt Jaffna, Nordprovinz, stammen- der sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, reiste seinen An- gaben zufolge am 10. August 2019 aus Sri Lanka aus, hielt sich während knapp zwei Jahren in mehreren Ländern auf und stellte am 4. Oktober 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Am 7. Oktober 221 fand die Personalienaufnahme, am 29. November 2021 die Anhörung und am 15. März 2023 eine ergänzende Anhörung statt. In den Befragungen gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Umständen an, er sei in einem Dorf mit Namen B._______ aufgewachsen. Er habe während elf Jahren die Schule besucht, aber in manchen Fächern den Abschluss nicht bestanden. Nach der Schule habe er bei einem Last- wagenmechaniker gearbeitet. Zudem sei er in der Landwirtschaft tätig ge- wesen und habe auf dem Grundstück seiner Grossmutter Gemüse ange- baut. Seine jüngere Schwester lebe gemeinsam mit seinen Eltern im Haus der Familie. Zwischen 2013 und 2017 habe er sich in Malaysia aufgehalten und dort als Kassierer gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, sie hätten einen Nachbar gehabt, der nebenan Landwirtschaft betrieben habe und Unterstützer der Partei EPDP (Eelam's People Democratic Party) sei. Dieser habe eine Mauer und einen Zaun über den Weg, der zum Feld seiner Familie führe, gebaut. Sie hätten daraufhin einen anderen Weg benützt, aber auch diesen Weg habe der Nachbar mit Stäben und einer Art Netz gesperrt. Nachdem er, der Be- schwerdeführer, ihn zur Rede gestellt habe, habe der Nachbar seine Mutter beschimpft und es sei zu einem Handgemenge gekommen. Am nächsten Morgen sei er, der Beschwerdeführer, von zwei Personen in Zivil mit einem Jeep abgeholt und in ein militärisches Camp verbracht wor- den. Dort hätten sie ihn in einen Raum gebracht. Nebst den dort anwesen- den Soldaten habe sich ebenfalls der Nachbar, mit dem es zum Streit ge- kommen sei, im Camp aufgehalten. Dieser habe ihn beschimpft und mit einem Plastikrohr geschlagen. Ein Soldat habe ihm eine Ohrfeige gegeben und ihn darauf in einen anderen, dunklen Raum geführt. Dort sei er von drei oder vier Personen am ganzen Körper geschlagen worden. Anschlies- send hätten sie ihn gezwungen, mit Mopp und Besen verschiedene Räum- lichkeiten zu reinigen. Schliesslich sei er von einem ranghöheren

D-3390/2023 Seite 3 Armeeangehörigen nach seiner verschwundenen Tante, die Mitglied bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen sei, befragt worden. Dabei habe er erfahren, dass sein Nachbar den Militärbehörden mitgeteilt habe, dass er, der Beschwerdeführer, etwas über den Verbleib dieser Tante wisse. Zudem sei ihm eine Fotografie von sich gezeigt worden, wie er am

18. Mai, dem Gedenktag für die Opfer des "Mullaitivu-Krieges", Lampen angezündet habe. In diesem Zusammenhang sei ihm vorgeworfen worden, der Tante und den LTTE mit dieser Handlung Ehre erwiesen zu haben. Ab- schliessend habe der Befrager ihm gedroht, ihn verschwinden zu lassen, sollte er jemandem von den Vorfällen im Camp erzählen und ihm gesagt, er müsse auf Anruf jeweils vorbeikommen. Ein Soldat habe ihn, bevor sie ihn hätten gehen lassen, noch davor gewarnt, sich erneut mit seinem Nach- barn anzulegen. Seine Mutter habe ihn anschliessend beim Camp abgeholt und gefragt, ob er geschlagen worden sei, was er nach anfänglichem Verneinen zugege- ben habe. Zuhause habe seine Mutter ihn gepflegt und gemeinsam mit seiner Schwester seine Wunden versorgt. Seine Freundin habe ihn ange- rufen, und auch ihr gegenüber habe er zu Beginn nicht zugegeben, im Camp geschlagen worden zu sein. In der Nacht habe er festgestellt, dass der Jeep vor ihrem Haus hin und her gefahren sei. Seine Mutter habe ihn deshalb im Gebetsraum des Hauses eingeschlossen. Am nächsten Mor- gen habe seine Mutter seinen Onkel angerufen und ihm erzählt, was ge- schehen sei. Dieser habe darauf seine Ausreise organisiert und ihn ange- wiesen, noch in derselben Nacht nach Colombo aufzubrechen. Drei Tage später habe der Nachbar Steine auf ihr Haus geworfen und seiner Mutter damit gedroht, dass wenn er, der Beschwerdeführer, zurückkehre, er ihm Schaden zufügen werde. Deshalb habe sich seine Mutter gefürchtet, al- leine in dem Haus zu bleiben, und habe ihre Eltern zu sich geholt, die nun bei ihr leben würden. Sein Vater (des Beschwerdeführers) sei in früheren Jahren, letztmals ungefähr im Jahr 2011, von den Behörden mitgenommen und misshandelt worden, da er Mitglied der LTTE gewesen sei. Seither sei sein Verhalten seltsam geworden und er sei geistig eingeschränkt. Seit er, der Beschwerdeführer, sich in der Schweiz aufhalte, seien die sri-lanki- schen Behörden erneut bei ihm zuhause aufgetaucht und hätten seine Fa- milienangehörigen nach seinem Verbleib gefragt. Als Beweismittel für seine Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht der Psychiatrie (…) vom 13. April 2022 sowie verschiedene Fo- tografien (gemäss seinen Angaben Fotografien, die ihn am Gedenktag für die Opfer des "Mullaitivu-Krieges" zeigen, von einer Verletzungen am Bein,

D-3390/2023 Seite 4 von sich im Iran auf seiner Durchreise und seinen Verletzungen, von Zäu- nen und Mauern, von einem Gedenkbild mit Inschrift seiner verstorbenen Tante, von seinem beschädigten Haus [Beschädigungen nach seiner Aus- reise], seiner Sportmannschaft sowie von Armeeangehörigen vor seinem Haus) zu den Akten. C. Am 2. Dezember 2021 teilte das SEM das Verfahren des Beschwerdefüh- rers dem erweiterten Verfahren zu. D. Mit Verfügung vom 12. Mai 2023 (eröffnet am 15. Mai 2023) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- fülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 13. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm als Flüchtling Asyl zu gewäh- ren, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses, die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Als Beweismittel reichte er eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, "Sri Lanka: Teilnahme an Gedenkveranstaltungen") vom 10. April 2020, einen Auszug aus einem Lagebericht des SEM über Sri Lanka vom 5. Juli 2016, einen "Annual Report" des UN-Hochkommis- sariats für Flüchtlinge (UNHCR) über Menschenrechte in Sri Lanka vom

28. Juni 2016 sowie den bereits der Vorinstanz vorgelegten Arztbericht der Psychiatrie (…) vom 13. April 2022 ein. F. Am 14. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht der Psy- chiatrie (…) vom 12. Juni 2023 zu den Akten.

D-3390/2023 Seite 5 G. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Juni 2023 trat die Instruktionsrichterin auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht ein, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und forderte den Beschwerde- führer auf, innert Frist einen von ihm bestimmten Rechtsbeistand zu be- nennen. Zudem lud sie das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Mit Eingabe vom 4. Juli 2023 zeigte die Rechtvertreterin des Beschwerde- führers dem Gericht ihre Mandatierung an und erklärte sich bereit, das Mandat als amtliche Rechtsbeiständin zu übernehmen. I. Am 11. Juli 2023 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. Der Be- schwerdeführer replizierte am 16. August 2023.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder

D-3390/2023 Seite 6 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Seine Schilderungen betreffend die Auseinandersetzung mit dem benachbarten Landwirt seien wenig detailliert ausgefallen. Er habe diesbezüglich angegeben, dass er wütend geworden sei, nachdem der Nachbar seine Mutter beschimpf habe, und nach vorne getreten sei, um ihn anzugreifen. Darauf habe der Nachbar die Stange eines Spatens her- ausgezogen und sei ihm entgegengetreten. Auf die Frage, wie es möglich gewesen sei, ihn am Hals zu packen, obwohl der Nachbar mit der zuvor erwähnten Stange bewaffnet gewesen sei, habe der Beschwerdeführer nur oberflächlich und ausweichend geantwortet. Er habe trotz wiederholter Nachfrage lediglich angegeben, in diesem Moment sehr wütend gewesen zu sein und nicht gewusst zu haben, was er hätte tun sollen. Dass er dar- über keine genaueren Angaben habe machen können, spreche gegen ein tatsächliches Erleben der Situation. Bezüglich seiner Ankunft im Camp seien seine Schilderungen ebenfalls de- tailarm und oberflächlich ausgefallen. Trotz der Aufforderung, diese Situa- tion ausführlich zu beschreiben, habe er lediglich angegeben, dass der Jeep durch ein Tor in das Camp hineingefahren sei, angehalten habe, er per Handzeichen aufgefordert worden sei, auszusteigen und darauf dem Chauffeur des Fahrzeuges gefolgt sei. Auf die Bitte, den Weg bis zur An- kunft im ersten Raum ausführlich zu beschreiben, habe er keine substan- tiierten Schilderungen liefern können und seine Aussagen seien weiterhin vage geblieben. Auf wiederholte Nachfrage habe er ausweichend geant- wortet, ein Blackout gehabt zu haben. Auf die Frage, wie das Camp aufge- baut gewesen sei, habe er in knappen Worten und in wenig detaillierter Weise angegeben, dass es sich um ein altes Haus gehandelt habe, das

D-3390/2023 Seite 7 notdürftig repariert worden sei, und es überall Dreck gehabt habe. Seine Erklärungen zu den Geschehnissen, wonach er in zwei verschiedenen Räumen geschlagen worden sei, sei ebenfalls als unsubstantiiert zu erach- ten. Auf die Frage, alles zum Geschehen im ersten Raum zu erzählen, habe er geantwortet, dass er nichts dazu sagen könne, ausser dass er die Hände an der Wand habe hochheben müssen, und auch auf erneute Nach- frage habe er nicht mehr dazu ausgeführt. Gleiches gelte für seine Schil- derung der Ereignisse im zweiten Raum, da er auch hierzu nichts habe berichten können, ausser dass er geschlagen und mit Stiefeln getreten worden sei. Auch was sich in der Stunde ereignet habe, als man ihn habe warten lassen, habe er nicht beschreiben können. Es wäre jedoch zu er- warten gewesen, dass er beispielsweise Angaben dazu hätte machen kön- nen, wie er sich vor den Schlägen geschützt habe, ob er am Boden gelegen habe oder dass er eine Beschreibung seiner Reaktionen auf die ihm zuge- fügten Schmerzen hätte liefern können. In Anbetracht der Art der Vorbrin- gen erstaune diese detailarme Schilderung der Ereignisse und vermittle den Eindruck, dass er das Vorgebrachte nicht selbst erlebt habe. Weiter seien die Angaben des Beschwerdeführers zu den Putzarbeiten im Camp nicht nachvollziehbar. Seinen Angaben zufolge sei er zweimal so stark geschlagen worden, bis seine Peiniger (sein Nachbar mit dem Plas- tikrohr und die drei oder vier Männer in dem dunklen Raum, die ihn getreten hätten) keine Kraft mehr gehabt hätten. Auf die Frage, wie es möglich ge- wesen sei, trotz der starken Schläge und Tritte noch zu gehen und zu put- zen, habe er erklärt, keine andere Wahl gehabt zu haben. Auf die Bitte, über die Putzarbeiten zu erzählen, habe er wiederum oberflächlich geant- wortet, ohne detaillierte Elemente zu liefern. Auch die Beschreibung des Mannes, der ihn befragt habe, sei wenig ausführlich und nicht konkret. Im freien Bericht habe er angegeben, dieser habe ein weisses Hemd und ei- nen Ordner bei sich getragen. Trotz wiederholter Nachfrage habe er das Äussere dieses Mannes aber nicht näher beschreiben können, als dass dieser ausgesehen habe wie der Dolmetscher in der Asylanhörung. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen würden durch die Schilderungen bezüglich des Jeeps, der in der Nacht vor dem Haus hin und her gefahren sei, verstärkt. So habe er diesen anhand des Fahrgeräu- sches erkannt haben wollen. Auf Nachfrage, was an diesem Geräusch be- sonders sei, habe er ausweichend geantwortet und erklärt, dass er den ganzen Vorfall nicht vergessen könne. Weiter habe er angegeben, dass er den Unterschied zwischen Diesel- und normalen Motoren erkenne. Diese Angaben klärten jedoch die Frage nicht, wie er den Jeep erkannt habe. Die

D-3390/2023 Seite 8 Aussage, sein Nachbar habe Steine auf das Haus der Familie geworfen, stütze sich schliesslich lediglich auf die Angabe einer Drittperson. Weiter zweifelte das SEM bestimmte Vorbringen des Beschwerdeführers an, weil sie der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns wider- sprächen. Zum Beispiel erscheine sein Vorgehen im Hinblick auf die Prob- leme mit seinem Nachbar unlogisch, weil er nicht um behördliche Unter- stützung ersucht habe, um den Streit hinsichtlich des Zugangs zu seinem Feld zu klären. Dass er sich stattdessen persönlich an den Nachbar ge- wandt habe, sei erstaunlich, insbesondere unter Berücksichtigung des Um- stands, dass dieser Nachbar Verbindungen zum Militär habe und deshalb niemand mit ihm habe reden wollen. Angesichts des von ihm vorgebrach- ten einfachen Landstreits sei schwer nachvollziehbar, dass der Nachbar eine solch massive, wie vom Beschwerdeführer dargestellte Verfolgung in die Wege geleitet und das Militär beauftragt habe, sich der Sache anzu- nehmen. Ferner sei ebenso wenig nachvollziehbar, dass sich Militärange- hörige dazu hätten hinreissen lassen, ihn aufgrund dieses Streits festzu- nehmen und schwer zu misshandeln. Insbesondere sei davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, sich an die übergeordneten Behörden zu wenden und Anzeige gegen die fehlbaren Armeeangehörigen zu erstatten. Seine Erklärung, der Nachbar gehöre der EDPD-Partei an und habe innerhalb der Armee als sogenannter Verräter grossen Einfluss, habe er nicht weiter ausgeführt und sie vermöge an die- ser Einschätzung auch nichts zu ändern. Auch die eingereichten Fotografien vermöchten an der Einschätzung, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könnten, nichts zu ändern, zumal diese lediglich Momentaufnahmen zeigten, die aber keine eindeutigen Rückschlüsse auf seine Asylvorbringen erlaubten. Schliesslich erachtete das SEM den Umstand, dass der Vater des Be- schwerdeführers Mitglied bei den LTTE gewesen sei, als asylrechtlich nicht relevant, zumal der Beschwerdeführer seit der letzten Mitnahme seines Va- ters im Jahr 2011 bis im Juli 2019 von den Behörden nicht behelligt worden sei. Ein kausaler Zusammenhang zwischen seiner angeblichen Mitnahme ins Camp und den früheren Aktivitäten seines Vaters für die LTTE sei dem- nach nicht ersichtlich. Auch dass seine Tante verschwunden sei, hänge nicht mit seinen vorgebrachten Asylgründen zusammen. Eine Reflexverfol- gung sei demnach aufgrund des politischen Engagements seines Vaters und dessen Geschwistern auszuschliessen.

D-3390/2023 Seite 9

E. 4.2 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, es sei in Sri Lanka weit verbreitet, dass Kinder von LTTE-Mitgliedern verfolgt und be- straft würden. Der Norden von Sri Lanka, in dem er aufgewachsen sei, werde militärisch stark überwacht. Personen, die aus dem Ausland dorthin zurückkehrten, von den Behörden als ehemalige LTTE-Angehörige einge- stuft und als noch nicht rehabilitiert erachtet würden, würden in Untersu- chungshaft genommen. Als Sohn eines LTTE-Anhängers und weil die Be- hörden Fotografien von ihm besässen, wie er an einer Gedenkveranstal- tung teilgenommen habe, würde er bei einer Rückkehr als eine solche Per- son eingestuft. Die Mitglieder der Armee seien gut informiert gewesen über das Engagement seiner Familie bei den LTTE. Im Hinblick auf die ihm vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselemente sei zu berücksichtigen, dass er die Ereignisse im Camp bis zum heutigen Zeit- punkt nicht habe verarbeiten können und es ihm schwerfalle, darüber zu sprechen. Eine psychiatrische Behandlung – wie sie mit seiner stationären Einweisung in eine Klinik erfolgt sei – spreche gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dafür, dass Misshandlungen stattgefun- den hätten.

E. 4.3 In der Vernehmlassung setzte das SEM diesen Ausführungen entge- gen, dass den Aussagen in der Anhörung bei der Beurteilung der Glaub- haftmachung erhöhte Bedeutung zukomme. Der Beschwerdeführer habe hinreichend Gelegenheit gehabt, sich zu seinen Asylgründen äussern und gegebenenfalls Erinnerungslücken offenlegen zu können. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass er sich während der Anhörungen un- sicher oder unwohl gefühlt hätte und es ihm nicht möglich gewesen wäre, sich frei zu äussern. Zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Länder- berichten hielt das SEM fest, dass damit ausschliesslich Informationen bei- gebracht würden, die keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufwiesen, dem SEM bekannt und in die Entscheidfindung eingeflossen seien.

E. 4.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, es sei möglich, dass er aufgrund der gegen ihn ausgesprochenen Drohung eines Armeeangehöri- gen, niemandem etwas von den Misshandlungen zu erzählen, sowie auf- grund der Verdrängung der Vorfälle trotz der ihm gebotenen Möglichkeit emotional nicht in der Lage gewesen sei, über das Geschehene zu berich- ten. Hierfür spreche ebenfalls seine stationäre Behandlung in einer psychi- atrischen Klinik wegen Suizidalität. Die Personen im Camp hätten sehr gut über die politischen Aktivitäten seiner Familie Bescheid gewusst, weshalb

D-3390/2023 Seite 10 plausibel sei, dass das Militär seine Familie im Auge behielte. Diese An- nahme werde dadurch bestätigt, dass die Armeeangehörigen nach seinem Vater gefragt hätten und hätten wissen wollen, ob dieser von anderen Per- sonen als früher besucht werde. Auch die ihm gezeigte Fotografie bestä- tige, dass er im Fokus der Regierung stehe. Es sei ihm weiter unterstellt worden, dass er, wie dies früher seine Tante getan habe, die LTTE beim Wiederaufbau ihrer Strukturen unterstütze. Zudem sei ihm eine Melde- pflicht auferlegt worden, was ein weiterer Indikator dafür sei, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht nur Überwachung, sondern auch Misshandlungen durch das Militär drohten. Zum Vorhalt, die eingereichten Länderberichte beträfen seine persönliche Situation nicht, führte der Be- schwerdeführer schliesslich aus, Zweck solcher Berichte sei es, die allge- meine Lage in einem Staat aufzuzeigen und seine persönlichen Vorbringen damit zu bestätigen.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vor- instanz gebunden. Es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegun- gen als die der Vorinstanz abweisen, und durch eine Motivsubstitution eine im Ergebnis richtige, aber falsch begründete Anordnung aus anderen rechtlichen Gründen bestätigen (vgl. Urteil des BGer 2C_933/2018 vom

25. März 2019 E. 4.2; BVGE 2009/61 E. 6.1 m.w.H.; MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 62 Rn. 16; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, S. 458, Rz. 1136; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 3. Aufl. 2022, S. 28 Rz. 1.54;). Wie sich aus den nachfolgenden Er- wägungen ergibt, hat das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers – ungeachtet der Frage, ob seine Begründung in allen Teilen zutreffend ist – zu Recht abgelehnt.

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Vorbringen des Beschwer- deführers entgegen der Einschätzung der Vorinstanz nicht generell als un- glaubhaft. Dass er aufgrund eines privaten Konfliktes mit einem Nachbarn, der Verbindungen zu Militärbehörden und dort einen gewissen Einfluss hat, in ein Camp der Armee in der Nähe seines Dorfes mitgenommen, miss- handelt und bedroht worden ist, erscheint angesichts seiner umfassenden Schilderungen des Streits, der Mitnahme durch Armeeangehörige in das Camp sowie des Aufenthalts und der Misshandlungen nicht als unplausi- bel. Zwar trifft zu, dass er gewisse Nachfragen in der ergänzenden

D-3390/2023 Seite 11 Anhörung eher ausweichend unter Verweis auf seine Wut anlässlich des Streits oder seine Furcht nach der Ankunft im Camp beantwortet hat (SEM- Akte A44 F68, F72). Dasselbe gilt für die Schilderung des Moments, als der Beschwerdeführer und sein Nachbar aufeinander losgegangen sind, die das SEM nach der Frage, wie es möglich gewesen sei, mit einer Stange in der Hand den Gegner am Hals zu packen, als ungenau beurteilt hat (SEM-Akte A44 F40). Dass er nach der Ankunft im Camp auf dem Weg in das Zimmer, wo er geschlagen worden sei, aus Angst nicht in der Lage gewesen war, die sich im Zimmer befindenden Gegenstände wahrzuneh- men, erscheint aber unter den damals vorliegenden in gewisser Weise nachvollziehbar. Immerhin konnte er die beiden Räume, in die er gebracht worden war, innerhalb des Gebäudes lokalisieren sowie die Lage der Kü- che und der Toilette angeben (SEM-Akte A44 F67). Allgemein war der Be- schwerdeführer in der Lage, einen detaillierten und widerspruchslosen Sachverhaltsvortrag zu liefern. Die diesbezüglichen Vorhalte des SEM be- treffend Glaubhaftigkeit (siehe oben E. 4.1 sowie angefochtene Verfügung II. 1.) können vom Gericht nicht durchwegs nachvollzogen werden, und es fragt sich, inwiefern der Beschwerdeführer die Auseinandersetzung mit dem Nachbar und den Aufenthalt im Camp in noch substantiierterer Weise hätte schildern müssen. Die entsprechenden Erwartungen wurden von der Vorinstanz denn auch nicht dargelegt. Als wenig stichhaltig erachtet das Gericht ferner das von der Vorinstanz angeführte Argument, es sei unlogisch, dass der Beschwerdeführer ange- sichts der bekannten Verbindungen des Nachbarn zu den Militärbehörden nicht um behördliche Unterstützung ersucht habe, um den Streit hinsicht- lich des Zugangs zu seinem Feld zu klären, sondern sich persönlich an den Nachbar gewandt habe. In diesem Zusammenhang ist dem SEM der Um- stand entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer explizit angegeben hatte, er sei in der festen Absicht, auf ruhige Weise mit den Nachbarn das Gespräch zu suchen, auf diesen zugegangen, und die Situation sei erst eskaliert, als der Nachbar laut geworden sei und seine, des Beschwerde- führers, Mutter beleidigt und beschimpft habe (SEM-Akten A27 F61 und A44 F30–F32, F34). Dass sich der Beschwerdeführer angesichts der im Dorf bekannten Verbindungen des Nachbarn zum Militär nicht an die sri- lankischen Behörden gewendet hat, erscheint unter Berücksichtigung die- ses Umstands nicht abwegig. Angesichts dessen erscheint es nicht ange- zeigt, die Glaubhaftigkeit von dieser Vorgehensweise einseitig von der „all- gemeinen Erfahrung“ abhängig zu machen und sie mit dieser Begründung als unglaubhaft einzustufen (vgl. dazu ANNE KNEER/LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die

D-3390/2023 Seite 12 Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 6). Dass der Nachbar sich bei den Militärbehörden einen gewissen Status als Infor- mant verschafft hat, vermag allenfalls zu erklären, weshalb sich die Ange- hörigen der Armee für die Befragung, Misshandlung und Bedrohung des Beschwerdeführers haben gewinnen lassen. Begünstigt dürfte diese miss- bräuchliche Instrumentalisierung der Staatsmacht zweifellos dadurch wor- den sein, dass sich in der Familie des Beschwerdeführers Mitglieder oder zumindest Unterstützer der LTTE befinden und der Beschwerdeführer ta- milischer Ethnie ist, womit es vom Nachbarn keine ausserordentliche Über- zeugungskraft benötigt haben dürfte, die Militärbehörden für eine Ein- schüchterungsaktion des Beschwerdeführers zu gewinnen. Da sich das Gericht im Wesentlichen jedoch ohnehin auf eine andere Be- gründung als das SEM stützt, erübrigt es sich, auf die Glaubhaftmachung des vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalts abschliessend ein- zugehen.

E. 5.3 In grundsätzlicher Weise ist festzuhalten, dass der vorliegende Sach- verhalt – sofern von dessen Wahrheitsgehalt ausgegangen wird – nicht auf eine Verfolgung aufgrund eines in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend ge- nannten Motive ("wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An- schauungen") hindeutet. Im Zusammenhang mit dem vom Beschwerde- führer geschilderten Konflikt mit seinem Nachbarn kann zwar nicht ab- schliessend beurteilt werden, was letzteren dazu bewogen hat, den Eigen- tümern der angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke den Zugang zu ihrem Land beziehungsweise ihren Gärten zu erschweren oder zu ver- unmöglichen. Bei den Behelligungen des Beschwerdeführers drängt sich aber stark die Vermutung auf, dass das Vorgehen des Nachbarn als per- sönlicher Racheakt aufgefasst werden muss, da sich der Beschwerdefüh- rer gegen die von ihm errichtete Barriere gewehrt hat. Es ist anzunehmen, dass der Zorn des Nachbarn jeden getroffen hätte, der sich gegen dessen unrechtmässige Vorgehensweise gewehrt hätte. Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang an, wegen der Verbindungen des Nachbars zu den Militärbehörden habe niemand aus dem Dorf mit ihm reden wollen, dieser habe seine Macht demonstrieren wollen, sei ein "Verräter" und habe aufgrund seiner Informantentätigkeit für die Armee grossen Einfluss (SEM- Akten A27 F72 und A44 F33 und F42). Verstärkt wird diese Annahme dadurch, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung angegeben hat, sein Nachbar habe ihn bei den Militärbehörden mit Falschinformationen ange- schwärzt, um Rache zu nehmen (SEM-Akte A44 F86). Des Weiteren habe

D-3390/2023 Seite 13 der Nachbar "seinen Einfluss zeigen wollen" durch seine Verbindungen zum Militär (SEM-Akte A44 F115). Demnach ist die Annahme berechtigt, es handle sich bei der Vorgehensweise des Nachbarn um einen persönli- chen Vergeltungsakt gegenüber dem Beschwerdeführer, der jedoch nicht aufgrund eines asylrechtlichen Verfolgungsmotivs erfolgte. Die dem Be- schwerdeführer widerfahrene Mitnahme in ein militärisches Camp und die dort erlittenen Misshandlungen können deshalb nicht unter die in Art. 3 AsylG asylrechtlich normierten Nachteile subsumiert werden.

E. 5.4 Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass der Beschwerdeführer, da sein Vater, eine Tante und ein Onkel in früheren Jahren Mitglieder bei den LTTE waren beziehungsweise für diese arbeiteten (der Vater habe diese mit Es- sen beliefert, vgl. SEM-Akte A44 F94), einem gewissen Risiko unterliegt, von den sri-lankischen Behörden deswegen behelligt zu werden. In diesen Zusammenhang ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer selbst keine eigene Verbindung zu den LTTE aufweist und auch nie Tätig- keiten für diese ausführte (SEM-Akte A44 F92). Dies dürfte den sri-lanki- schen Behörden bekannt sein. Weiter ist er seinen Angaben zufolge poli- tisch nie aktiv gewesen (SEM-Akte A27 F73). Der jüngere Bruder seines Vaters, der Onkel des Beschwerdeführers und früheres Mitglied der LTTE, reiste nach Frankreich aus, was den sri-lankischen Behörden gemäss den Aussagen des Mannes, der den Beschwerdeführer im Camp befragt hatte, ebenfalls bekannt ist (SEM-Akte A27 F61). Seine Tante, ebenfalls ein früheres LTTE-Mitglied, wird seit langer Zeit gemeinsam mit ihrer Familie vermisst. Sollte am Beschwerdeführer ein Interesse aufgrund der LTTE- Aktivitäten seiner Verwandten bestanden haben, wurde die Familie jeden- falls deshalb den Akten zufolge nie behelligt, was ebenfalls für seinen Va- ter, der die LTTE in früheren Jahren nachweislich unterstützt hat, zutrifft (letzte Mitnahme des Vaters durch die sri-lankischen Behörden ungefähr im Jahr 2011, SEM-Akte A44 F97). Schliesslich spricht gegen eine Verfol- gungsgefahr aufgrund familiärer LTTE-Verbindungen auch, dass der An- lass, weshalb die Armeeangehörigen den Beschwerdeführer in ein militäri- sches Camp mitgenommen haben, offenbar nicht eine Überprüfung des Mitwissens des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Tätigkeiten seiner Familienmitglieder für die LTTE war, sondern ein persönlicher Racheakt (siehe oben E. 5.3). Selbst wenn die Behörden über die Aktivitäten des Beschwerdeführers genau Bescheid gewusst haben, war es offenbar der Nachbar, der den Militärbehörden (falsche) Informationen über den Be- schwerdeführer geliefert hat, um diesem Nachteile zu verschaffen, was da- gegen spricht, dass die Behörden den Beschwerdeführer von sich aus

D-3390/2023 Seite 14 wegen allfälliger Verbindungen zur LTTE behelligt hätten (SEM-Akte A44 F141). Demnach ist aufgrund der Verbindungen seines Vaters, seiner Tante und seines Onkels zu den LTTE nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung gemäss Art. 3 AsylG zu befürch- ten hat. In Bezug auf die einmalige Mitnahme in das Militärcamp erschei- nen die erfolgten Misshandlungen (Schläge) und Schikanen (Putzen) auch im Übrigen als zu wenig intensiv, um eine relevante, zukünftig drohende Furcht vor Verfolgung auch objektiv zu begründen.

E. 5.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass sich die vorgebrachte Verfolgung durch den Nachbarn (unterstützt von den lokalen Militärbehörden) – sofern sie wie geschildert stattgefunden hat – nicht auf das gesamte sri-lankische Staatsgebiet erstreckt. Der Konflikt des Beschwerdeführers beruht auf ei- nem Streit über ein Wegerecht sowie einem (lokalen) Machtanspruch eines Dorfbewohners – des Nachbarn – der seine Funktion als Informant der Mi- litärbehörden zu seinem Vorteil missbraucht. Demnach ist nicht davon aus- zugehen, dass dieser den Beschwerdeführer nach einem Wegzug aus dem Heimatdorf landesweit verfolgen oder erneut die Militärbehörden – die aus- schliesslich aufgrund der Denunzierung durch den Nachbarn gegen den Beschwerdeführer vorgegangen sind – erneut gegen den Beschwerdefüh- rer aufhetzen wird. Daraus ist zu schliessen, dass für den Beschwerdefüh- rer eine innerstaatliche Schutzalternative besteht, weshalb er auch aus die- sem Grund nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist.

E. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka keine relevanten Fluchtgründe im Sinne des Asylgesetzes vorgelegen haben.

E. 6.1 Aus den oben aufgeführten Gründen ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer wegen der Zugehörigkeit zur tamilischen Eth- nie und seinem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthaften Nachteile, welche zur Zuerkennung der Flücht- lingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründen führen, drohen.

E. 6.2 Gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 sind die sri-lankischen Behörden gegenüber von aus Europa zurückkehrenden sri- lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie besonders wachsam. Da aber angesichts der grossen Anzahl von nach Sri Lanka zurückkehrenden tamilischen Minderheitsangehörigen schon aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass jeder aus Europa

D-3390/2023 Seite 15 zurückkehrende ehemalige tamilische Asylsuchende alleine aufgrund des Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss gemäss diesem Referenzurteil ermittelt wer- den, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (a.a.O. E. 8.1 und 8.3 m.w.H.). In den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen sind die fol- genden, nicht als abschliessend zu verstehende Risikofaktoren genannt worden: Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen Gruppe, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (übli- cherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE), Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedoku- menten, zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung, (sicht- bare) Narben, gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl auch Strafverfahren beziehungsweise einen Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bun- desverwaltungsgericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nach- teilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili- scher Ethnie aus dem Norden Sri Lankas, hat seinen Heimatstaat vor rund sechs Jahren verlassen. Dies alleine genügt gemäss geltender Praxis noch nicht, um von ihm drohenden Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen. Der Beschwerdeführer verneinte in seinen Befragungen direkte sowie indirekte Verbindungen zu den LTTE und es liegen, wie oben festgestellt, keine Anhaltspunkte für eine aktuell beachtli- che Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE, selbst wenn ihm dies aufgrund der Falschinformationen des Nachbarn von den Militärbe- hörden unterstellt worden ist. Angesichts der Gesamtumstände ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Augen der Behör- den als Person betrachtet wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatis- mus wiederaufleben zu lassen und eine Gefahr für den sri-lankischen

D-3390/2023 Seite 16 Einheitsstaat darzustellen. Dies gilt auch angesichts seiner Teilnahme an einem Gedenktag für verstorbene Personen, zumal für die Behörden deut- lich zum Ausdruck kommen dürfte, dass eine solche Teilnahme aufgrund des Bedürfnisses, vermissten Verwandten, Bekannten oder Angehörigen der eigenen Ethnie zu gedenken, erfolgte. Des Weiteren konnte sich der Beschwerdeführer eine sri-lankische Identitätskarte ausstellen lassen. Weitere Risikofaktoren sind vorliegend nicht ersichtlich, womit in einer Ge- samtbetrachtung kein hinreichender Anlass zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Mas- snahmen zu befürchten hat, welche über eine einfache Kontrolle hinaus- gehen, und er wegen seines Profils von den Behörden als Bedrohung wahrgenommen wird.

E. 6.4 An dieser Einschätzung allfälliger Risikofaktoren vermag auch die La- geveränderung in Sri Lanka seit Erlass der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. In Bezug auf eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende ist festzuhalten, dass sowohl der am 16. November 2019 zum Präsidenten gewählte umstrittene Gotabaya Rajapaksa als auch der zum Premierminister ernannte Mahinda Rajapaksa inzwischen nicht mehr an der Macht sind. Auf sie folgte nach der Wahl vom 20. Juli 2022 Ranil Wickremesinghe als neuer (Übergangs- )Präsident, der ebenfalls ein Angehöriger des alten politischen Systems ist. Nach der schweren Wirtschaftskrise wurde am 22. September 2024 Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten gewählt, der Vorsitzender der kom- munistischen Partei Janatha Vimukthi Peramuna ist. Erstmals wurde somit ein Präsident gewählt, der nicht den zwei etablierten Parteien angehört (vgl. BBC News vom 23. September 2024, GAVIN BUTLER, Who is Sri Lanka’s new president Anura Kumara Dissanayake?, www.bbc.com/news/articles/c206l7pz5v1o, abgerufen am 31. Oktober 2025). Bei der Parlamentswahl von Mitte November 2024 kam ein Links- bündnis, die National People’s Power (NPP), auf einen Stimmenanteil von 61%. Aktuell ist noch nicht absehbar, wie sich diese jüngsten Entwicklun- gen auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden. Es ist aber jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie durch den Regierungswech- sel verschärft hätte (vgl. SRF News vom 15. November 2024, Parlaments- wahlen in Sri Lanka: Die Kehrtwende der bisherigen Politik, www.srf.ch/news/international/sri-lanka-die-kehrtwende-der-bisherigen-re- gierungspolitik, abgerufen am 31. Oktober 2025).

D-3390/2023 Seite 17

E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in seiner Gesamtwürdigung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz diese zu Recht verneinte und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende

D-3390/2023 Seite 18 Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

D-3390/2023 Seite 19 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegwei- sungsvollzug in die Nordprovinz (dem Herkunftsort des Beschwerdefüh- rers) zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskrite- rien, insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Be- ziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation, bejaht werden können (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3). Sri Lanka sieht sich gegenwärtig mit einer schweren Wirtschafts-, Schulden- und Finanzkrise konfrontiert, was – ne- ben politischen Spannungen – unter anderem zu Versorgungsengpässen bei Nahrungsmitteln, Gütern des täglichen Bedarfs, Treibstoffen und Elekt- rizität führt. Diese Schwierigkeiten betreffen indessen die gesamte sri-lan- kische Bevölkerung und vermögen angesichts der nachfolgenden Erwä- gungen nicht zur Annahme zu führen, der Beschwerdeführer werde nach der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Er brachte diesbezüg- lich vor, seine Familie besitze ein Haus, wo seine Mutter gemeinsam mit deren Eltern lebe. Zudem habe er einige Jahre im nahen Ausland als Kas- sier, als Lastwagenmechaniker sowie in der Landwirtschaft gearbeitet. Er verfügt demnach über Arbeitserfahrung und stammt aus einem stabilen fa- miliären und sozialen Umfeld, in welches er zurückkehren kann.

E. 9.3.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfü- gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini- sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen- würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög- lich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.; Urteil des BVGer E-7308/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 8.3.4). Von der wirtschaftlichen Krise ist auch das sri-lankische Gesundheitssys- tem betroffen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom

27. Februar 2023 E. 10.2.5 m.w.H.). Im Zusammenhang mit der Behand- lung von psychischen Krankheiten verfügt Sri Lanka über geschultes Per- sonal. Die Anzahl spezialisierter und qualifizierter Psychologen und

D-3390/2023 Seite 20 Psychiater war jedoch bereits vor Ausbruch der Krise begrenzt. Die gegen- wärtige Wirtschaftskrise bewirkt, dass der Druck auf öffentliche Angebote zunimmt, unter anderem weil sich die Patienten Privatbehandlungen nicht mehr leisten könnten und aufgrund der Krise die Nachfrage nach psycho- logischer Behandlung markant gestiegen ist. Sodann wird von einer Er- schöpfung des Vorrats an Medikamenten berichtet, der auch Psychophar- maka betrifft (vgl. a.a.O. E.10.2.5.3 m.w.H.). Trotz der knappen medizini- schen Ressourcen, insbesondere im Norden des Landes, geht das Gericht aber davon aus, dass eine medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. Es ist im Einzelfall abzuklären, welcher Behandlung, Betreuung und Medikation eine zurückzuführende Person bedarf (vgl. a.a.O., E. 10.2.6). Der Beschwerdeführer war gemäss dem in den Akten liegenden Arztbericht der Psychiatrie (…) vom 13. April 2022 während vier Tagen in einer psychi- atrischen Klinik stationiert und leidet an Angst und einer depressiven Stö- rung. In der Prognose dieses Berichts gingen die behandelnden Ärzte da- von aus, dass die damals laufende Gesprächstherapie bei optimalem Ver- lauf nach einigen Monaten beendet werden könne. Gemäss dem wenig später erstellten Bericht des behandelnden Arztes vom 12. Juni 2023 er- hielt der Beschwerdeführer eine Fixmedikation durch das Antidepressivum Sertralin. Die gestellte Diagnose lässt nicht auf eine dringend behand- lungsbedürftige medizinische Notlage schliessen, die in Sri Lanka nicht ebenfalls behandelt werden könnte. Das Medikament Sertralin (und ähnli- che Medikamente) ist in Sri Lanka grundsätzlich vorhanden (vgl. Urteil des BVGer D-301/2025 vom 12. August 2025 E. 9.5.4 m.H. auf die entspre- chenden Quellen des SEM). Sofern nach der Rückkehr eine Weiterbe- handlung angezeigt wäre, ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich an eines der existierenden Spitäler mit psychiatrischer Abteilung zur stati- onären Betreuung oder an eine Einrichtung für die ambulante Behandlung von psychisch erkrankten Personen zu wenden. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka deutlich schwerer zugänglich sind als in der Schweiz und sich dies aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage noch akzentuiert haben dürfte, nichts zu ändern. Zur Erleichterung der Übergangszeit besteht aus- serdem die Möglichkeit, in der Schweiz medizinische Rückkehrhilfe zu be- antragen. Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden vermögen demnach nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu spre- chen, da die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7).

D-3390/2023 Seite 21

E. 9.3.4 Diesen Erwägungen zufolge sprechen keine individuellen Gründe ge- gen den Wegweisungsvollzug. Dieser erweist sich deshalb als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 28. Juni 2023 die unentgeltliche Prozessfüh- rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrens- kosten zu erheben. 11.2 Mit derselben Instruktionsverfügung hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut. Somit ist der Rechtsver- treterin des Beschwerdeführers ein amtliches Honorar auszurichten. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforde- rung einer solchen kann indessen verzichtet werden, da der notwendige Aufwand für die Vertretung im vorliegenden Verfahren zuverlässig abge- schätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreterin ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 650.– (vier Stun- den à Fr. 150.– zzgl. Mehrwertsteuerzuschlag von 8.1%) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-3390/2023 Seite 22

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 28. Juni 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 11.2 Mit derselben Instruktionsverfügung hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut. Somit ist der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein amtliches Honorar auszurichten. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, da der notwendige Aufwand für die Vertretung im vorliegenden Verfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreterin ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 650.- (vier Stunden à Fr. 150.- zzgl. Mehrwertsteuerzuschlag von 8.1%) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

E. 12 Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-1825/2020 vom

4. Juli 2022 E. 9.2.5). Aus den Akten ergeben sich sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die – wenn überhaupt – über einen "background check" hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Dies gilt auch unter Be- rücksichtigung der jüngsten wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen in Sri Lanka. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Sara Wolan, wird zulasten der Ge- richtskasse ein Honorar in Höhe von Fr. 650.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3390/2023 Urteil vom 4. Dezember 2025 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Sara Wolan, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus dem Distrikt Jaffna, Nordprovinz, stammender sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, reiste seinen Angaben zufolge am 10. August 2019 aus Sri Lanka aus, hielt sich während knapp zwei Jahren in mehreren Ländern auf und stellte am 4. Oktober 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Am 7. Oktober 221 fand die Personalienaufnahme, am 29. November 2021 die Anhörung und am 15. März 2023 eine ergänzende Anhörung statt. In den Befragungen gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Umständen an, er sei in einem Dorf mit Namen B._______ aufgewachsen. Er habe während elf Jahren die Schule besucht, aber in manchen Fächern den Abschluss nicht bestanden. Nach der Schule habe er bei einem Lastwagenmechaniker gearbeitet. Zudem sei er in der Landwirtschaft tätig gewesen und habe auf dem Grundstück seiner Grossmutter Gemüse angebaut. Seine jüngere Schwester lebe gemeinsam mit seinen Eltern im Haus der Familie. Zwischen 2013 und 2017 habe er sich in Malaysia aufgehalten und dort als Kassierer gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, sie hätten einen Nachbar gehabt, der nebenan Landwirtschaft betrieben habe und Unterstützer der Partei EPDP (Eelam's People Democratic Party) sei. Dieser habe eine Mauer und einen Zaun über den Weg, der zum Feld seiner Familie führe, gebaut. Sie hätten daraufhin einen anderen Weg benützt, aber auch diesen Weg habe der Nachbar mit Stäben und einer Art Netz gesperrt. Nachdem er, der Beschwerdeführer, ihn zur Rede gestellt habe, habe der Nachbar seine Mutter beschimpft und es sei zu einem Handgemenge gekommen. Am nächsten Morgen sei er, der Beschwerdeführer, von zwei Personen in Zivil mit einem Jeep abgeholt und in ein militärisches Camp verbracht worden. Dort hätten sie ihn in einen Raum gebracht. Nebst den dort anwesenden Soldaten habe sich ebenfalls der Nachbar, mit dem es zum Streit gekommen sei, im Camp aufgehalten. Dieser habe ihn beschimpft und mit einem Plastikrohr geschlagen. Ein Soldat habe ihm eine Ohrfeige gegeben und ihn darauf in einen anderen, dunklen Raum geführt. Dort sei er von drei oder vier Personen am ganzen Körper geschlagen worden. Anschliessend hätten sie ihn gezwungen, mit Mopp und Besen verschiedene Räumlichkeiten zu reinigen. Schliesslich sei er von einem ranghöheren Armeeangehörigen nach seiner verschwundenen Tante, die Mitglied bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen sei, befragt worden. Dabei habe er erfahren, dass sein Nachbar den Militärbehörden mitgeteilt habe, dass er, der Beschwerdeführer, etwas über den Verbleib dieser Tante wisse. Zudem sei ihm eine Fotografie von sich gezeigt worden, wie er am 18. Mai, dem Gedenktag für die Opfer des "Mullaitivu-Krieges", Lampen angezündet habe. In diesem Zusammenhang sei ihm vorgeworfen worden, der Tante und den LTTE mit dieser Handlung Ehre erwiesen zu haben. Abschliessend habe der Befrager ihm gedroht, ihn verschwinden zu lassen, sollte er jemandem von den Vorfällen im Camp erzählen und ihm gesagt, er müsse auf Anruf jeweils vorbeikommen. Ein Soldat habe ihn, bevor sie ihn hätten gehen lassen, noch davor gewarnt, sich erneut mit seinem Nachbarn anzulegen. Seine Mutter habe ihn anschliessend beim Camp abgeholt und gefragt, ob er geschlagen worden sei, was er nach anfänglichem Verneinen zugegeben habe. Zuhause habe seine Mutter ihn gepflegt und gemeinsam mit seiner Schwester seine Wunden versorgt. Seine Freundin habe ihn angerufen, und auch ihr gegenüber habe er zu Beginn nicht zugegeben, im Camp geschlagen worden zu sein. In der Nacht habe er festgestellt, dass der Jeep vor ihrem Haus hin und her gefahren sei. Seine Mutter habe ihn deshalb im Gebetsraum des Hauses eingeschlossen. Am nächsten Morgen habe seine Mutter seinen Onkel angerufen und ihm erzählt, was geschehen sei. Dieser habe darauf seine Ausreise organisiert und ihn angewiesen, noch in derselben Nacht nach Colombo aufzubrechen. Drei Tage später habe der Nachbar Steine auf ihr Haus geworfen und seiner Mutter damit gedroht, dass wenn er, der Beschwerdeführer, zurückkehre, er ihm Schaden zufügen werde. Deshalb habe sich seine Mutter gefürchtet, alleine in dem Haus zu bleiben, und habe ihre Eltern zu sich geholt, die nun bei ihr leben würden. Sein Vater (des Beschwerdeführers) sei in früheren Jahren, letztmals ungefähr im Jahr 2011, von den Behörden mitgenommen und misshandelt worden, da er Mitglied der LTTE gewesen sei. Seither sei sein Verhalten seltsam geworden und er sei geistig eingeschränkt. Seit er, der Beschwerdeführer, sich in der Schweiz aufhalte, seien die sri-lankischen Behörden erneut bei ihm zuhause aufgetaucht und hätten seine Familienangehörigen nach seinem Verbleib gefragt. Als Beweismittel für seine Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht der Psychiatrie (...) vom 13. April 2022 sowie verschiedene Fotografien (gemäss seinen Angaben Fotografien, die ihn am Gedenktag für die Opfer des "Mullaitivu-Krieges" zeigen, von einer Verletzungen am Bein, von sich im Iran auf seiner Durchreise und seinen Verletzungen, von Zäunen und Mauern, von einem Gedenkbild mit Inschrift seiner verstorbenen Tante, von seinem beschädigten Haus [Beschädigungen nach seiner Ausreise], seiner Sportmannschaft sowie von Armeeangehörigen vor seinem Haus) zu den Akten. C. Am 2. Dezember 2021 teilte das SEM das Verfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. D. Mit Verfügung vom 12. Mai 2023 (eröffnet am 15. Mai 2023) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 13. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm als Flüchtling Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Als Beweismittel reichte er eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, "Sri Lanka: Teilnahme an Gedenkveranstaltungen") vom 10. April 2020, einen Auszug aus einem Lagebericht des SEM über Sri Lanka vom 5. Juli 2016, einen "Annual Report" des UN-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) über Menschenrechte in Sri Lanka vom 28. Juni 2016 sowie den bereits der Vorinstanz vorgelegten Arztbericht der Psychiatrie (...) vom 13. April 2022 ein. F. Am 14. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht der Psychiatrie (...) vom 12. Juni 2023 zu den Akten. G. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Juni 2023 trat die Instruktionsrichterin auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht ein, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen von ihm bestimmten Rechtsbeistand zu benennen. Zudem lud sie das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Mit Eingabe vom 4. Juli 2023 zeigte die Rechtvertreterin des Beschwerdeführers dem Gericht ihre Mandatierung an und erklärte sich bereit, das Mandat als amtliche Rechtsbeiständin zu übernehmen. I. Am 11. Juli 2023 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. Der Beschwerdeführer replizierte am 16. August 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Seine Schilderungen betreffend die Auseinandersetzung mit dem benachbarten Landwirt seien wenig detailliert ausgefallen. Er habe diesbezüglich angegeben, dass er wütend geworden sei, nachdem der Nachbar seine Mutter beschimpf habe, und nach vorne getreten sei, um ihn anzugreifen. Darauf habe der Nachbar die Stange eines Spatens herausgezogen und sei ihm entgegengetreten. Auf die Frage, wie es möglich gewesen sei, ihn am Hals zu packen, obwohl der Nachbar mit der zuvor erwähnten Stange bewaffnet gewesen sei, habe der Beschwerdeführer nur oberflächlich und ausweichend geantwortet. Er habe trotz wiederholter Nachfrage lediglich angegeben, in diesem Moment sehr wütend gewesen zu sein und nicht gewusst zu haben, was er hätte tun sollen. Dass er darüber keine genaueren Angaben habe machen können, spreche gegen ein tatsächliches Erleben der Situation. Bezüglich seiner Ankunft im Camp seien seine Schilderungen ebenfalls detailarm und oberflächlich ausgefallen. Trotz der Aufforderung, diese Situation ausführlich zu beschreiben, habe er lediglich angegeben, dass der Jeep durch ein Tor in das Camp hineingefahren sei, angehalten habe, er per Handzeichen aufgefordert worden sei, auszusteigen und darauf dem Chauffeur des Fahrzeuges gefolgt sei. Auf die Bitte, den Weg bis zur Ankunft im ersten Raum ausführlich zu beschreiben, habe er keine substantiierten Schilderungen liefern können und seine Aussagen seien weiterhin vage geblieben. Auf wiederholte Nachfrage habe er ausweichend geantwortet, ein Blackout gehabt zu haben. Auf die Frage, wie das Camp aufgebaut gewesen sei, habe er in knappen Worten und in wenig detaillierter Weise angegeben, dass es sich um ein altes Haus gehandelt habe, das notdürftig repariert worden sei, und es überall Dreck gehabt habe. Seine Erklärungen zu den Geschehnissen, wonach er in zwei verschiedenen Räumen geschlagen worden sei, sei ebenfalls als unsubstantiiert zu erachten. Auf die Frage, alles zum Geschehen im ersten Raum zu erzählen, habe er geantwortet, dass er nichts dazu sagen könne, ausser dass er die Hände an der Wand habe hochheben müssen, und auch auf erneute Nachfrage habe er nicht mehr dazu ausgeführt. Gleiches gelte für seine Schilderung der Ereignisse im zweiten Raum, da er auch hierzu nichts habe berichten können, ausser dass er geschlagen und mit Stiefeln getreten worden sei. Auch was sich in der Stunde ereignet habe, als man ihn habe warten lassen, habe er nicht beschreiben können. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er beispielsweise Angaben dazu hätte machen können, wie er sich vor den Schlägen geschützt habe, ob er am Boden gelegen habe oder dass er eine Beschreibung seiner Reaktionen auf die ihm zugefügten Schmerzen hätte liefern können. In Anbetracht der Art der Vorbringen erstaune diese detailarme Schilderung der Ereignisse und vermittle den Eindruck, dass er das Vorgebrachte nicht selbst erlebt habe. Weiter seien die Angaben des Beschwerdeführers zu den Putzarbeiten im Camp nicht nachvollziehbar. Seinen Angaben zufolge sei er zweimal so stark geschlagen worden, bis seine Peiniger (sein Nachbar mit dem Plastikrohr und die drei oder vier Männer in dem dunklen Raum, die ihn getreten hätten) keine Kraft mehr gehabt hätten. Auf die Frage, wie es möglich gewesen sei, trotz der starken Schläge und Tritte noch zu gehen und zu putzen, habe er erklärt, keine andere Wahl gehabt zu haben. Auf die Bitte, über die Putzarbeiten zu erzählen, habe er wiederum oberflächlich geantwortet, ohne detaillierte Elemente zu liefern. Auch die Beschreibung des Mannes, der ihn befragt habe, sei wenig ausführlich und nicht konkret. Im freien Bericht habe er angegeben, dieser habe ein weisses Hemd und einen Ordner bei sich getragen. Trotz wiederholter Nachfrage habe er das Äussere dieses Mannes aber nicht näher beschreiben können, als dass dieser ausgesehen habe wie der Dolmetscher in der Asylanhörung. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen würden durch die Schilderungen bezüglich des Jeeps, der in der Nacht vor dem Haus hin und her gefahren sei, verstärkt. So habe er diesen anhand des Fahrgeräusches erkannt haben wollen. Auf Nachfrage, was an diesem Geräusch besonders sei, habe er ausweichend geantwortet und erklärt, dass er den ganzen Vorfall nicht vergessen könne. Weiter habe er angegeben, dass er den Unterschied zwischen Diesel- und normalen Motoren erkenne. Diese Angaben klärten jedoch die Frage nicht, wie er den Jeep erkannt habe. Die Aussage, sein Nachbar habe Steine auf das Haus der Familie geworfen, stütze sich schliesslich lediglich auf die Angabe einer Drittperson. Weiter zweifelte das SEM bestimmte Vorbringen des Beschwerdeführers an, weil sie der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen. Zum Beispiel erscheine sein Vorgehen im Hinblick auf die Probleme mit seinem Nachbar unlogisch, weil er nicht um behördliche Unterstützung ersucht habe, um den Streit hinsichtlich des Zugangs zu seinem Feld zu klären. Dass er sich stattdessen persönlich an den Nachbar gewandt habe, sei erstaunlich, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass dieser Nachbar Verbindungen zum Militär habe und deshalb niemand mit ihm habe reden wollen. Angesichts des von ihm vorgebrachten einfachen Landstreits sei schwer nachvollziehbar, dass der Nachbar eine solch massive, wie vom Beschwerdeführer dargestellte Verfolgung in die Wege geleitet und das Militär beauftragt habe, sich der Sache anzunehmen. Ferner sei ebenso wenig nachvollziehbar, dass sich Militärangehörige dazu hätten hinreissen lassen, ihn aufgrund dieses Streits festzunehmen und schwer zu misshandeln. Insbesondere sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, sich an die übergeordneten Behörden zu wenden und Anzeige gegen die fehlbaren Armeeangehörigen zu erstatten. Seine Erklärung, der Nachbar gehöre der EDPD-Partei an und habe innerhalb der Armee als sogenannter Verräter grossen Einfluss, habe er nicht weiter ausgeführt und sie vermöge an dieser Einschätzung auch nichts zu ändern. Auch die eingereichten Fotografien vermöchten an der Einschätzung, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könnten, nichts zu ändern, zumal diese lediglich Momentaufnahmen zeigten, die aber keine eindeutigen Rückschlüsse auf seine Asylvorbringen erlaubten. Schliesslich erachtete das SEM den Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers Mitglied bei den LTTE gewesen sei, als asylrechtlich nicht relevant, zumal der Beschwerdeführer seit der letzten Mitnahme seines Vaters im Jahr 2011 bis im Juli 2019 von den Behörden nicht behelligt worden sei. Ein kausaler Zusammenhang zwischen seiner angeblichen Mitnahme ins Camp und den früheren Aktivitäten seines Vaters für die LTTE sei demnach nicht ersichtlich. Auch dass seine Tante verschwunden sei, hänge nicht mit seinen vorgebrachten Asylgründen zusammen. Eine Reflexverfolgung sei demnach aufgrund des politischen Engagements seines Vaters und dessen Geschwistern auszuschliessen. 4.2 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, es sei in Sri Lanka weit verbreitet, dass Kinder von LTTE-Mitgliedern verfolgt und bestraft würden. Der Norden von Sri Lanka, in dem er aufgewachsen sei, werde militärisch stark überwacht. Personen, die aus dem Ausland dorthin zurückkehrten, von den Behörden als ehemalige LTTE-Angehörige eingestuft und als noch nicht rehabilitiert erachtet würden, würden in Untersuchungshaft genommen. Als Sohn eines LTTE-Anhängers und weil die Behörden Fotografien von ihm besässen, wie er an einer Gedenkveranstaltung teilgenommen habe, würde er bei einer Rückkehr als eine solche Person eingestuft. Die Mitglieder der Armee seien gut informiert gewesen über das Engagement seiner Familie bei den LTTE. Im Hinblick auf die ihm vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselemente sei zu berücksichtigen, dass er die Ereignisse im Camp bis zum heutigen Zeitpunkt nicht habe verarbeiten können und es ihm schwerfalle, darüber zu sprechen. Eine psychiatrische Behandlung - wie sie mit seiner stationären Einweisung in eine Klinik erfolgt sei - spreche gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dafür, dass Misshandlungen stattgefunden hätten. 4.3 In der Vernehmlassung setzte das SEM diesen Ausführungen entgegen, dass den Aussagen in der Anhörung bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung erhöhte Bedeutung zukomme. Der Beschwerdeführer habe hinreichend Gelegenheit gehabt, sich zu seinen Asylgründen äussern und gegebenenfalls Erinnerungslücken offenlegen zu können. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass er sich während der Anhörungen unsicher oder unwohl gefühlt hätte und es ihm nicht möglich gewesen wäre, sich frei zu äussern. Zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Länderberichten hielt das SEM fest, dass damit ausschliesslich Informationen beigebracht würden, die keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufwiesen, dem SEM bekannt und in die Entscheidfindung eingeflossen seien. 4.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, es sei möglich, dass er aufgrund der gegen ihn ausgesprochenen Drohung eines Armeeangehörigen, niemandem etwas von den Misshandlungen zu erzählen, sowie aufgrund der Verdrängung der Vorfälle trotz der ihm gebotenen Möglichkeit emotional nicht in der Lage gewesen sei, über das Geschehene zu berichten. Hierfür spreche ebenfalls seine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik wegen Suizidalität. Die Personen im Camp hätten sehr gut über die politischen Aktivitäten seiner Familie Bescheid gewusst, weshalb plausibel sei, dass das Militär seine Familie im Auge behielte. Diese Annahme werde dadurch bestätigt, dass die Armeeangehörigen nach seinem Vater gefragt hätten und hätten wissen wollen, ob dieser von anderen Personen als früher besucht werde. Auch die ihm gezeigte Fotografie bestätige, dass er im Fokus der Regierung stehe. Es sei ihm weiter unterstellt worden, dass er, wie dies früher seine Tante getan habe, die LTTE beim Wiederaufbau ihrer Strukturen unterstütze. Zudem sei ihm eine Meldepflicht auferlegt worden, was ein weiterer Indikator dafür sei, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht nur Überwachung, sondern auch Misshandlungen durch das Militär drohten. Zum Vorhalt, die eingereichten Länderberichte beträfen seine persönliche Situation nicht, führte der Beschwerdeführer schliesslich aus, Zweck solcher Berichte sei es, die allgemeine Lage in einem Staat aufzuzeigen und seine persönlichen Vorbringen damit zu bestätigen. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vor-instanz gebunden. Es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als die der Vorinstanz abweisen, und durch eine Motivsubstitution eine im Ergebnis richtige, aber falsch begründete Anordnung aus anderen rechtlichen Gründen bestätigen (vgl. Urteil des BGer 2C_933/2018 vom 25. März 2019 E. 4.2; BVGE 2009/61 E. 6.1 m.w.H.; Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 62 Rn. 16 Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, S. 458, Rz. 1136; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 28 Rz. 1.54;). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers - ungeachtet der Frage, ob seine Begründung in allen Teilen zutreffend ist - zu Recht abgelehnt. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen der Einschätzung der Vorinstanz nicht generell als unglaubhaft. Dass er aufgrund eines privaten Konfliktes mit einem Nachbarn, der Verbindungen zu Militärbehörden und dort einen gewissen Einfluss hat, in ein Camp der Armee in der Nähe seines Dorfes mitgenommen, misshandelt und bedroht worden ist, erscheint angesichts seiner umfassenden Schilderungen des Streits, der Mitnahme durch Armeeangehörige in das Camp sowie des Aufenthalts und der Misshandlungen nicht als unplausibel. Zwar trifft zu, dass er gewisse Nachfragen in der ergänzenden Anhörung eher ausweichend unter Verweis auf seine Wut anlässlich des Streits oder seine Furcht nach der Ankunft im Camp beantwortet hat (SEM-Akte A44 F68, F72). Dasselbe gilt für die Schilderung des Moments, als der Beschwerdeführer und sein Nachbar aufeinander losgegangen sind, die das SEM nach der Frage, wie es möglich gewesen sei, mit einer Stange in der Hand den Gegner am Hals zu packen, als ungenau beurteilt hat (SEM-Akte A44 F40). Dass er nach der Ankunft im Camp auf dem Weg in das Zimmer, wo er geschlagen worden sei, aus Angst nicht in der Lage gewesen war, die sich im Zimmer befindenden Gegenstände wahrzunehmen, erscheint aber unter den damals vorliegenden in gewisser Weise nachvollziehbar. Immerhin konnte er die beiden Räume, in die er gebracht worden war, innerhalb des Gebäudes lokalisieren sowie die Lage der Küche und der Toilette angeben (SEM-Akte A44 F67). Allgemein war der Beschwerdeführer in der Lage, einen detaillierten und widerspruchslosen Sachverhaltsvortrag zu liefern. Die diesbezüglichen Vorhalte des SEM betreffend Glaubhaftigkeit (siehe oben E. 4.1 sowie angefochtene Verfügung II. 1.) können vom Gericht nicht durchwegs nachvollzogen werden, und es fragt sich, inwiefern der Beschwerdeführer die Auseinandersetzung mit dem Nachbar und den Aufenthalt im Camp in noch substantiierterer Weise hätte schildern müssen. Die entsprechenden Erwartungen wurden von der Vorinstanz denn auch nicht dargelegt. Als wenig stichhaltig erachtet das Gericht ferner das von der Vorinstanz angeführte Argument, es sei unlogisch, dass der Beschwerdeführer angesichts der bekannten Verbindungen des Nachbarn zu den Militärbehörden nicht um behördliche Unterstützung ersucht habe, um den Streit hinsichtlich des Zugangs zu seinem Feld zu klären, sondern sich persönlich an den Nachbar gewandt habe. In diesem Zusammenhang ist dem SEM der Umstand entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer explizit angegeben hatte, er sei in der festen Absicht, auf ruhige Weise mit den Nachbarn das Gespräch zu suchen, auf diesen zugegangen, und die Situation sei erst eskaliert, als der Nachbar laut geworden sei und seine, des Beschwerdeführers, Mutter beleidigt und beschimpft habe (SEM-Akten A27 F61 und A44 F30-F32, F34). Dass sich der Beschwerdeführer angesichts der im Dorf bekannten Verbindungen des Nachbarn zum Militär nicht an die sri-lankischen Behörden gewendet hat, erscheint unter Berücksichtigung dieses Umstands nicht abwegig. Angesichts dessen erscheint es nicht angezeigt, die Glaubhaftigkeit von dieser Vorgehensweise einseitig von der "allgemeinen Erfahrung" abhängig zu machen und sie mit dieser Begründung als unglaubhaft einzustufen (vgl. dazu Anne Kneer/Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 6). Dass der Nachbar sich bei den Militärbehörden einen gewissen Status als Informant verschafft hat, vermag allenfalls zu erklären, weshalb sich die Angehörigen der Armee für die Befragung, Misshandlung und Bedrohung des Beschwerdeführers haben gewinnen lassen. Begünstigt dürfte diese missbräuchliche Instrumentalisierung der Staatsmacht zweifellos dadurch worden sein, dass sich in der Familie des Beschwerdeführers Mitglieder oder zumindest Unterstützer der LTTE befinden und der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie ist, womit es vom Nachbarn keine ausserordentliche Überzeugungskraft benötigt haben dürfte, die Militärbehörden für eine Einschüchterungsaktion des Beschwerdeführers zu gewinnen. Da sich das Gericht im Wesentlichen jedoch ohnehin auf eine andere Begründung als das SEM stützt, erübrigt es sich, auf die Glaubhaftmachung des vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalts abschliessend einzugehen. 5.3 In grundsätzlicher Weise ist festzuhalten, dass der vorliegende Sachverhalt - sofern von dessen Wahrheitsgehalt ausgegangen wird - nicht auf eine Verfolgung aufgrund eines in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend genannten Motive ("wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen") hindeutet. Im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer geschilderten Konflikt mit seinem Nachbarn kann zwar nicht abschliessend beurteilt werden, was letzteren dazu bewogen hat, den Eigentümern der angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke den Zugang zu ihrem Land beziehungsweise ihren Gärten zu erschweren oder zu verunmöglichen. Bei den Behelligungen des Beschwerdeführers drängt sich aber stark die Vermutung auf, dass das Vorgehen des Nachbarn als persönlicher Racheakt aufgefasst werden muss, da sich der Beschwerdeführer gegen die von ihm errichtete Barriere gewehrt hat. Es ist anzunehmen, dass der Zorn des Nachbarn jeden getroffen hätte, der sich gegen dessen unrechtmässige Vorgehensweise gewehrt hätte. Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang an, wegen der Verbindungen des Nachbars zu den Militärbehörden habe niemand aus dem Dorf mit ihm reden wollen, dieser habe seine Macht demonstrieren wollen, sei ein "Verräter" und habe aufgrund seiner Informantentätigkeit für die Armee grossen Einfluss (SEM-Akten A27 F72 und A44 F33 und F42). Verstärkt wird diese Annahme dadurch, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung angegeben hat, sein Nachbar habe ihn bei den Militärbehörden mit Falschinformationen angeschwärzt, um Rache zu nehmen (SEM-Akte A44 F86). Des Weiteren habe der Nachbar "seinen Einfluss zeigen wollen" durch seine Verbindungen zum Militär (SEM-Akte A44 F115). Demnach ist die Annahme berechtigt, es handle sich bei der Vorgehensweise des Nachbarn um einen persönlichen Vergeltungsakt gegenüber dem Beschwerdeführer, der jedoch nicht aufgrund eines asylrechtlichen Verfolgungsmotivs erfolgte. Die dem Beschwerdeführer widerfahrene Mitnahme in ein militärisches Camp und die dort erlittenen Misshandlungen können deshalb nicht unter die in Art. 3 AsylG asylrechtlich normierten Nachteile subsumiert werden. 5.4 Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass der Beschwerdeführer, da sein Vater, eine Tante und ein Onkel in früheren Jahren Mitglieder bei den LTTE waren beziehungsweise für diese arbeiteten (der Vater habe diese mit Essen beliefert, vgl. SEM-Akte A44 F94), einem gewissen Risiko unterliegt, von den sri-lankischen Behörden deswegen behelligt zu werden. In diesen Zusammenhang ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer selbst keine eigene Verbindung zu den LTTE aufweist und auch nie Tätigkeiten für diese ausführte (SEM-Akte A44 F92). Dies dürfte den sri-lankischen Behörden bekannt sein. Weiter ist er seinen Angaben zufolge politisch nie aktiv gewesen (SEM-Akte A27 F73). Der jüngere Bruder seines Vaters, der Onkel des Beschwerdeführers und früheres Mitglied der LTTE, reiste nach Frankreich aus, was den sri-lankischen Behörden gemäss den Aussagen des Mannes, der den Beschwerdeführer im Camp befragt hatte, ebenfalls bekannt ist (SEM-Akte A27 F61). Seine Tante, ebenfalls ein früheres LTTE-Mitglied, wird seit langer Zeit gemeinsam mit ihrer Familie vermisst. Sollte am Beschwerdeführer ein Interesse aufgrund der LTTE-Aktivitäten seiner Verwandten bestanden haben, wurde die Familie jedenfalls deshalb den Akten zufolge nie behelligt, was ebenfalls für seinen Vater, der die LTTE in früheren Jahren nachweislich unterstützt hat, zutrifft (letzte Mitnahme des Vaters durch die sri-lankischen Behörden ungefähr im Jahr 2011, SEM-Akte A44 F97). Schliesslich spricht gegen eine Verfolgungsgefahr aufgrund familiärer LTTE-Verbindungen auch, dass der Anlass, weshalb die Armeeangehörigen den Beschwerdeführer in ein militärisches Camp mitgenommen haben, offenbar nicht eine Überprüfung des Mitwissens des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Tätigkeiten seiner Familienmitglieder für die LTTE war, sondern ein persönlicher Racheakt (siehe oben E. 5.3). Selbst wenn die Behörden über die Aktivitäten des Beschwerdeführers genau Bescheid gewusst haben, war es offenbar der Nachbar, der den Militärbehörden (falsche) Informationen über den Beschwerdeführer geliefert hat, um diesem Nachteile zu verschaffen, was dagegen spricht, dass die Behörden den Beschwerdeführer von sich aus wegen allfälliger Verbindungen zur LTTE behelligt hätten (SEM-Akte A44 F141). Demnach ist aufgrund der Verbindungen seines Vaters, seiner Tante und seines Onkels zu den LTTE nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hat. In Bezug auf die einmalige Mitnahme in das Militärcamp erscheinen die erfolgten Misshandlungen (Schläge) und Schikanen (Putzen) auch im Übrigen als zu wenig intensiv, um eine relevante, zukünftig drohende Furcht vor Verfolgung auch objektiv zu begründen. 5.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass sich die vorgebrachte Verfolgung durch den Nachbarn (unterstützt von den lokalen Militärbehörden) - sofern sie wie geschildert stattgefunden hat - nicht auf das gesamte sri-lankische Staatsgebiet erstreckt. Der Konflikt des Beschwerdeführers beruht auf einem Streit über ein Wegerecht sowie einem (lokalen) Machtanspruch eines Dorfbewohners - des Nachbarn - der seine Funktion als Informant der Militärbehörden zu seinem Vorteil missbraucht. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass dieser den Beschwerdeführer nach einem Wegzug aus dem Heimatdorf landesweit verfolgen oder erneut die Militärbehörden - die ausschliesslich aufgrund der Denunzierung durch den Nachbarn gegen den Beschwerdeführer vorgegangen sind - erneut gegen den Beschwerdeführer aufhetzen wird. Daraus ist zu schliessen, dass für den Beschwerdeführer eine innerstaatliche Schutzalternative besteht, weshalb er auch aus diesem Grund nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka keine relevanten Fluchtgründe im Sinne des Asylgesetzes vorgelegen haben. 6. 6.1 Aus den oben aufgeführten Gründen ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer wegen der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seinem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthaften Nachteile, welche zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründen führen, drohen. 6.2 Gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 sind die sri-lankischen Behörden gegenüber von aus Europa zurückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie besonders wachsam. Da aber angesichts der grossen Anzahl von nach Sri Lanka zurückkehrenden tamilischen Minderheitsangehörigen schon aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass jeder aus Europa zurückkehrende ehemalige tamilische Asylsuchende alleine aufgrund des Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss gemäss diesem Referenzurteil ermittelt werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (a.a.O. E. 8.1 und 8.3 m.w.H.). In den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen sind die folgenden, nicht als abschliessend zu verstehende Risikofaktoren genannt worden: Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen Gruppe, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE), Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumenten, zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung, (sichtbare) Narben, gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl auch Strafverfahren beziehungsweise einen Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungsgericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. 6.3 Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Norden Sri Lankas, hat seinen Heimatstaat vor rund sechs Jahren verlassen. Dies alleine genügt gemäss geltender Praxis noch nicht, um von ihm drohenden Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen. Der Beschwerdeführer verneinte in seinen Befragungen direkte sowie indirekte Verbindungen zu den LTTE und es liegen, wie oben festgestellt, keine Anhaltspunkte für eine aktuell beachtliche Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE, selbst wenn ihm dies aufgrund der Falschinformationen des Nachbarn von den Militärbehörden unterstellt worden ist. Angesichts der Gesamtumstände ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Augen der Behörden als Person betrachtet wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darzustellen. Dies gilt auch angesichts seiner Teilnahme an einem Gedenktag für verstorbene Personen, zumal für die Behörden deutlich zum Ausdruck kommen dürfte, dass eine solche Teilnahme aufgrund des Bedürfnisses, vermissten Verwandten, Bekannten oder Angehörigen der eigenen Ethnie zu gedenken, erfolgte. Des Weiteren konnte sich der Beschwerdeführer eine sri-lankische Identitätskarte ausstellen lassen. Weitere Risikofaktoren sind vorliegend nicht ersichtlich, womit in einer Gesamtbetrachtung kein hinreichender Anlass zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Massnahmen zu befürchten hat, welche über eine einfache Kontrolle hinausgehen, und er wegen seines Profils von den Behörden als Bedrohung wahrgenommen wird. 6.4 An dieser Einschätzung allfälliger Risikofaktoren vermag auch die Lageveränderung in Sri Lanka seit Erlass der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. In Bezug auf eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende ist festzuhalten, dass sowohl der am 16. November 2019 zum Präsidenten gewählte umstrittene Gotabaya Rajapaksa als auch der zum Premierminister ernannte Mahinda Rajapaksa inzwischen nicht mehr an der Macht sind. Auf sie folgte nach der Wahl vom 20. Juli 2022 Ranil Wickremesinghe als neuer (Übergangs-)Präsident, der ebenfalls ein Angehöriger des alten politischen Systems ist. Nach der schweren Wirtschaftskrise wurde am 22. September 2024 Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten gewählt, der Vorsitzender der kommunistischen Partei Janatha Vimukthi Peramuna ist. Erstmals wurde somit ein Präsident gewählt, der nicht den zwei etablierten Parteien angehört (vgl. BBC News vom 23. September 2024, Gavin Butler, Who is Sri Lanka's new president Anura Kumara Dissanayake?, www.bbc.com/news/articles/c206l7pz5v1o, abgerufen am 31. Oktober 2025). Bei der Parlamentswahl von Mitte November 2024 kam ein Linksbündnis, die National People's Power (NPP), auf einen Stimmenanteil von 61%. Aktuell ist noch nicht absehbar, wie sich diese jüngsten Entwicklungen auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden. Es ist aber jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie durch den Regierungswechsel verschärft hätte (vgl. SRF News vom 15. November 2024, Parlamentswahlen in Sri Lanka: Die Kehrtwende der bisherigen Politik, www.srf.ch/news/international/sri-lanka-die-kehrtwende-der-bisherigen-regierungspolitik, abgerufen am 31. Oktober 2025).

7. Das Bundesverwaltungsgericht kommt in seiner Gesamtwürdigung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz diese zu Recht verneinte und das Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 12. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-1825/2020 vom 4. Juli 2022 E. 9.2.5). Aus den Akten ergeben sich sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen "background check" hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen in Sri Lanka. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (dem Herkunftsort des Beschwerdeführers) zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien, insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation, bejaht werden können (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3). Sri Lanka sieht sich gegenwärtig mit einer schweren Wirtschafts-, Schulden- und Finanzkrise konfrontiert, was - neben politischen Spannungen - unter anderem zu Versorgungsengpässen bei Nahrungsmitteln, Gütern des täglichen Bedarfs, Treibstoffen und Elektrizität führt. Diese Schwierigkeiten betreffen indessen die gesamte sri-lankische Bevölkerung und vermögen angesichts der nachfolgenden Erwägungen nicht zur Annahme zu führen, der Beschwerdeführer werde nach der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Er brachte diesbezüglich vor, seine Familie besitze ein Haus, wo seine Mutter gemeinsam mit deren Eltern lebe. Zudem habe er einige Jahre im nahen Ausland als Kassier, als Lastwagenmechaniker sowie in der Landwirtschaft gearbeitet. Er verfügt demnach über Arbeitserfahrung und stammt aus einem stabilen familiären und sozialen Umfeld, in welches er zurückkehren kann. 9.3.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.; Urteil des BVGer E-7308/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 8.3.4). Von der wirtschaftlichen Krise ist auch das sri-lankische Gesundheitssystem betroffen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5 m.w.H.). Im Zusammenhang mit der Behandlung von psychischen Krankheiten verfügt Sri Lanka über geschultes Personal. Die Anzahl spezialisierter und qualifizierter Psychologen und Psychiater war jedoch bereits vor Ausbruch der Krise begrenzt. Die gegenwärtige Wirtschaftskrise bewirkt, dass der Druck auf öffentliche Angebote zunimmt, unter anderem weil sich die Patienten Privatbehandlungen nicht mehr leisten könnten und aufgrund der Krise die Nachfrage nach psychologischer Behandlung markant gestiegen ist. Sodann wird von einer Erschöpfung des Vorrats an Medikamenten berichtet, der auch Psychopharmaka betrifft (vgl. a.a.O. E.10.2.5.3 m.w.H.). Trotz der knappen medizinischen Ressourcen, insbesondere im Norden des Landes, geht das Gericht aber davon aus, dass eine medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. Es ist im Einzelfall abzuklären, welcher Behandlung, Betreuung und Medikation eine zurückzuführende Person bedarf (vgl. a.a.O., E. 10.2.6). Der Beschwerdeführer war gemäss dem in den Akten liegenden Arztbericht der Psychiatrie (...) vom 13. April 2022 während vier Tagen in einer psychiatrischen Klinik stationiert und leidet an Angst und einer depressiven Störung. In der Prognose dieses Berichts gingen die behandelnden Ärzte davon aus, dass die damals laufende Gesprächstherapie bei optimalem Verlauf nach einigen Monaten beendet werden könne. Gemäss dem wenig später erstellten Bericht des behandelnden Arztes vom 12. Juni 2023 erhielt der Beschwerdeführer eine Fixmedikation durch das Antidepressivum Sertralin. Die gestellte Diagnose lässt nicht auf eine dringend behandlungsbedürftige medizinische Notlage schliessen, die in Sri Lanka nicht ebenfalls behandelt werden könnte. Das Medikament Sertralin (und ähnliche Medikamente) ist in Sri Lanka grundsätzlich vorhanden (vgl. Urteil des BVGer D-301/2025 vom 12. August 2025 E. 9.5.4 m.H. auf die entsprechenden Quellen des SEM). Sofern nach der Rückkehr eine Weiterbehandlung angezeigt wäre, ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich an eines der existierenden Spitäler mit psychiatrischer Abteilung zur stationären Betreuung oder an eine Einrichtung für die ambulante Behandlung von psychisch erkrankten Personen zu wenden. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka deutlich schwerer zugänglich sind als in der Schweiz und sich dies aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage noch akzentuiert haben dürfte, nichts zu ändern. Zur Erleichterung der Übergangszeit besteht ausserdem die Möglichkeit, in der Schweiz medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden vermögen demnach nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen, da die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7). 9.3.4 Diesen Erwägungen zufolge sprechen keine individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug. Dieser erweist sich deshalb als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 28. Juni 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Mit derselben Instruktionsverfügung hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut. Somit ist der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein amtliches Honorar auszurichten. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, da der notwendige Aufwand für die Vertretung im vorliegenden Verfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreterin ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 650.- (vier Stunden à Fr. 150.- zzgl. Mehrwertsteuerzuschlag von 8.1%) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Sara Wolan, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in Höhe von Fr. 650.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: