opencaselaw.ch

D-301/2025

D-301/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine Tamilin mit letztem Aufenthalt in B._______, stellte am 16. März 2021 einen Einreiseantrag zwecks Familiennachzugs respektive Heirat mit einem in der Schweiz wohnhaften Landsmann (N […]) und reiste am 24. März 2022 bewilligt in die Schweiz ein. Ihre standesamt- liche Eheschliessung erfolgte am (…) 2022. Nach einem Ehestreit am (…) 2022 begab sie sich in ein Frauenhaus. Am (…) 2022 fand eine Gerichts- verhandlung im Eheschutzverfahren vor dem (…) statt. Seitdem lebt sie offiziell getrennt von ihrem (zweiten) Ehemann. B. B.a Die Beschwerdeführerin suchte am 7. September 2022 um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region C._______ zugewie- sen. Am 19. September 2022 mandatierte sie die ihr zugewiesene Rechts- vertretung. B.b Das SEM führte mit der Beschwerdeführerin am 20. September 2022 die Personalienaufnahme (PA) durch. B.c Die Rechtsvertretung teilte dem SEM am 22. November 2022 mit, dass die Beschwerdeführerin sich in einem schlechten psychischen Gesund- heitszustand befinde. Sie wünsche, dass ihre psychiatrische Behandlung, die in der (…) begonnen worden sei, fortgesetzt werde. Das SEM werde ersucht, ihre Anmeldung für eine psychiatrische Behandlung in die Wege zu leiten. B.d Am 2. Dezember 2022 hörte das SEM die Beschwerdeführerin in An- wesenheit der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen an. Auf ihre gesundheitliche Verfassung angesprochen, antwortete sie, sie habe seit kurzem das Gefühl, dass ihr Kopf gefriere. Manchmal wisse sie nicht mehr, was um sie herum geschehe. Seit sie von ihren Kindern ge- trennt worden sei, hätten sich diese Beschwerden verschlimmert. In Sri Lanka habe sie Atembeschwerden gehabt. Seit sie in der Schweiz sei, komme dies nicht mehr vor. Hinsichtlich ihrer Aufenthaltsorte in Sri Lanka gab die Beschwerdeführerin an, in ihrem Geburtsdorf D._______ (Distrikt E._______/Nordprovinz) habe das Militär im (…) (…) Menschen umgebracht. Sie habe bis zu ihrem (…) Lebensjahr in F._______ gelebt. Später habe sich ihre Familie an ver- schiedenen Orten aufgehalten. Ihr O-Level-Examen habe sie in G._______

D-301/2025 Seite 3 absolviert. Von 2005 bis 2007 habe sie in H._______ im Büro der Bewe- gung («Liberation Tigers of Tamil Eelam» [LTTE]) Arbeit gefunden. Als ver- langt worden sei, dass sie der Bewegung beitrete, habe sie abgelehnt. Ende März 2007 sei die «Spionageabteilung» der Bewegung zu ihr gekom- men und habe sie zwangsweise mitgenommen. Mit Hilfe eines anderen Kindes habe sie entkommen können. Der jüngere Bruder ihres Vaters habe bei dem Mann gelebt, den sie als erstes geheiratet habe. Ihr erster Ehe- mann sei ein Einzelkind gewesen, weshalb die Bewegung sie von dort nicht zwangsweise mitgenommen habe. Am (…) 2007 hätten sie traditionell ge- heiratet und am (…) sei ihr Sohn geboren worden. Am 19. April 2009 habe die sri-lankische Armee die Region besetzt und sie seien durchs Meer ins Rehabilitationscamp von E._______ gegangen. Im Mai 2010 sei sie erst- mals alleine zurück in ihr Heimatdorf gegangen, da sie getrennt worden seien. Sie sei damals mit ihrer Tochter schwanger gewesen, die am (…) zur Welt gekommen sei. Von dort aus sei sie in die Schweiz gekommen. In Sri Lanka lebten nebst ihren Kindern ihre Eltern, eine Schwester und ein Schwager. In der Schweiz lebe eine Cousine, die sie anrufen könne, wenn es ihr schlecht gehe. Die Beschwerdeführerin schilderte im Weiteren, dass sie seit der Ehe- schliessung von ihrem (ersten) Mann und ihrer Schwiegermutter gequält worden sei. Sie sei von ihm geschlagen worden, bis eines Tages ihre Schwester und ihr Schwager gekommen seien und sie mitgenommen hät- ten. Als sie im Camp gewesen sei, sei sie von ihrer Schwiegermutter und ihrem Mann geschlagen worden. Dort habe man sie dann alleine gelassen. Sie sei zusammen mit ihrem Sohn gewesen und dann seien sie (Mann und Schwiegermutter) zu ihrer Mutter gekommen und hätten gesagt, sie solle sie wieder zurückbringen. Dann sei sie wieder schwanger geworden. Da- nach sei sie zurückgesiedelt worden und ihr Mann sei zurück in seine Ort- schaft gegangen. Ende 2016 habe sie die Scheidung eingereicht und be- antragt, dass man die Kinder ihr zuspreche. Unter der Bedingung, dass sie immer bei ihnen bleiben müsse, sei ihr Mann damit einverstanden gewe- sen. Im Urteil sei festgehalten worden, dass die Kinder «ihr gehörten» und ihr Mann kein Anrecht auf sie habe. 2017 sei die Ehe geschieden worden. Danach habe sie in Sri Lanka Probleme gehabt, weil sie mit den zwei Kin- dern zusammengelebt habe. In der Schweiz lebe der Sohn einer Cousine, der 2016 um ihre Hand angehalten habe. Als sie 2020 in Sri Lanka mit ihm gesprochen habe, sei alles gut gewesen. Dieses Jahr (2022) sei sie in die Schweiz gekommen, wo sie geheiratet hätten. Nach einem Streit hätten sie sich getrennt. Sie sei in einem Frauenhaus gewesen und habe Asyl bean- tragt.

D-301/2025 Seite 4 Nach ihren Asylgründen gefragt, führte die Beschwerdeführerin aus, in der Heimat wisse niemand, dass sie bei der Bewegung gearbeitet habe. Ihrem ersten Ehemann habe sie aber alle ihre Probleme erzählt. Weil sie die Scheidung eingereicht habe und er denke, dass er für die Kinder Alimente zahlen müsse, habe er sie verraten. Das Militär sei zu ihr gekommen und habe Fragen gestellt. Sie sei aufgefordert worden, in ein nahegelegenes Camp zu kommen, habe dies aber abgelehnt. Zwei Personen seien ge- kommen, um sie zu befragen. Sie sei immer wieder belästigt worden. Sie habe Abstand gewinnen wollen und sei in die Schweiz gekommen. Ihr zweiter Ehemann habe ihr gesagt, sie könnten die Kinder nach der Ehe- schliessung in die Schweiz holen. Nachdem sie hier gewesen sei, habe sie festgestellt, dass er schlimmer als «alles andere» sei. Auf Nachfrage schilderte die Beschwerdeführerin, dass die Männer aus dem Camp zu ihr gekommen seien und an die Türe geklopft hätten, als sie geschlafen habe. Als sie einmal am Kochen gewesen sei, seien zwei Män- ner gekommen. Einer sei draussen geblieben, der andere habe sie verge- waltigt und gesagt, sie dürfe niemandem davon erzählen, weil er sonst ih- ren Kindern etwas antun werde. Man habe sie ständig erpresst. Als sie die Türe an einem Abend nicht aufgemacht habe, sei sie am folgenden Tag verfolgt worden. Sie sei vom Motorrad gestürzt und habe sich verletzt. We- gen diesen Belästigungen habe sie weggehen und ihre Kinder beschützen wollen. Ihr erster Ehemann habe jemandem gesagt, er werde sie umbrin- gen, weil sie die Kinder alleine gelassen und nochmals geheiratet habe. Ihre Kinder seien bei ihren Eltern nicht in Sicherheit. Die Armee habe sich bei ihren Eltern nach ihr erkundigt, nachdem sie ihre Heimat verlassen habe. Ihr zweiter Ehemann habe ihr gesagt, dass er sie umbringen werde. Sie vermute, dass er in Sri Lanka Leute bezahlen würde, die ihr etwas an- täten. Vor Abschluss der Anhörung setzte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM davon in Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz an- waltlich vertreten sei. Es seien ein Eheschutz- und ein Strafverfahren hän- gig. B.e Mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 liess die Beschwerdeführerin beim SEM einen Auszug aus dem Eheregister und einen Familienausweis (zweite Ehe, in der Schweiz geschlossen) einreichen.

D-301/2025 Seite 5 B.f Das SEM teilte der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2022 mit, ihr Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen und werde fortan gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) im erweiterten Verfahren behandelt. B.g Mit Verfügung vom 6. Januar 2023 wies das SEM die Beschwerdefüh- rerin für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton I._______ zu. B.h Am 9. April 2024 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, bis zum 10. Mai 2024 mehrere Beweismittel einzureichen (medizinische Be- richte; Wohnsitzbescheinigung Sri Lanka; Scheidungsurteil der Ehe in Sri Lanka bzw. Schreiben/Entscheid, dass die Ehe aufgelöst wurde; aktuelle Dokumente bezüglich der in der Schweiz geschlossenen Ehe). B.i Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte dem SEM mit Eingabe vom 7. Mai 2024 einen medizinischen Bericht und einen Auszug aus dem Zivilstandsregister ein. Für die Beschaffung und Einreichung der Scheidungspapiere ersuchte sie zweimal um Fristerstreckung. B.j Am 12. Juni 2024 reichte die Rechtsvertreterin Kopien (Fotografien) ei- ner Übersetzung des sri-lankischen Scheidungsurteils und eines Schrei- bens des Dorfvorstehers ein. B.k Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 25. Juni 2024 ergänzend zu ihren Asylgründen an. Bezüglich ihrer gesundheitlichen Verfassung sagte sie, sie sei aufgrund ih- rer Depressionen in psychiatrischer Behandlung und nehme seit längerer Zeit mehrere Medikamente ein. Seit einer Woche leide sie unter einem (…) und habe das Gefühl, die ganze (…). Zur aktuellen Situation in ihrem Heimatland machte sie im Wesentlichen geltend, ihr erster Ehemann sei bei ihrer «Schwägerin», bei der mittlerweile ihre Kinder lebten, gewesen und habe gesagt, dass er sie umbringen werde, weil sie die Kinder in Sri Lanka zurückgelassen habe. Sie habe ihm ihre gemeinsamen Kinder bislang nie «gezeigt». Sie mache sich grosse Sorgen um ihre Kinder, die in der Schule nicht mehr so gut wie früher seien. Ihr Sohn leide unter (…), die Kinder erzählten ihr aber nichts über ihre Probleme, um sie zu schonen. Nach ihren Asylgründen gefragt, antwortete sie, sie habe in Sri Lanka Prob- leme gehabt und weggehen wollen. Sie habe sich an ihren zweiten

D-301/2025 Seite 6 Ehemann gewandt und sei zum Heiraten in die Schweiz gekommen. Weil er ihr etwas angetan habe und sie nicht in ihre Heimat zurückkehren könne, habe sie um Asyl nachgesucht. Sie habe in Sri Lanka bei den LTTE im Büro gearbeitet und ihrem ersten Ehemann davon erzählt. Weil er sie beim Mili- tär verraten habe, hätten die Soldaten sie sehr schlecht behandelt. Sie sei nicht «auf gesetzlichem Weg» vorgeladen und von zwei Personen abends sowie tagsüber gequält worden. Als sie 2016/2017 erstmals in einem Mili- tärcamp befragt worden sei, habe sie abgestritten, für die LTTE gearbeitet zu haben. Sie habe gesagt, man solle ihr «einen offiziellen Brief» schicken, was abgelehnt worden sei. Sie habe sich mit den Soldaten gestritten und sei gegangen. Danach seien sie ständig zu ihr nach Hause gekommen, hätten sie nicht schlafen lassen und gequält. Sie habe mit niemandem dar- über sprechen können. Auf Nachfrage sagte sie, sie sei jedes Mal verge- waltigt worden, wenn die beiden Soldaten zu ihr nach Hause gekommen seien. Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte sie, von ihrem Ex- Ehemann oder den beiden Soldaten getötet zu werden. Die Beschwerdeführerin gab die Originale des sri-lankischen Scheidungs- urteils und der Wohnsitzbestätigung und weitere medizinische Unterlagen aus der Schweiz ab. B.l Das SEM ersuchte das (…) (nachfolgend: kantonale Behörde) um Ak- teneinsicht in das Eheschutzverfahren der Beschwerdeführerin. B.m Die angefragte Behörde stellte dem SEM mit Schreiben vom 14. Au- gust 2024 die Akten aus dem Eheschutzverfahren zu (im Original). B.n Das SEM retournierte die Akten aus dem Eheschutzverfahren am

20. August 2024 an die kantonale Behörde. C. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 – eröffnet am 16. Dezember 2024 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings- eigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, sie sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechts- kraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem sie aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht in- nert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen

D-301/2025 Seite 7 werden. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichti- gen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit Eingabe vom 14. Januar 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlings- eigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumut- bar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen und subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der Beschwerde lagen eine Sozialhilfebestätigung vom 8. Januar 2025, eine Dosierungskarte des Spitals I._______ vom 29. Oktober 2024 und eine Terminkarte desselben Spitals bei. E. E.a Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses mit Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2025 gut. Er gab der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 7. Februar 2025 Name und Adresse eines Rechtsvertreters/einer Rechtsvertreterin mitzuteilen, der/die für die amtliche Verbeiständung zu- gelassen werden könne. Im Unterlassungsfall werde angenommen, die Beschwerdeführerin verzichte auf eine amtliche Rechtsverbeiständung. E.b Mit Eingabe vom 29. Januar 2025 ersuchte die rubrizierte Rechtsver- treterin unter Beilage einer Vollmacht vom 5. April 2023 um ihre Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin. E.c Mit Instruktionsverfügung vom 11. Februar 2025 ordnete der Instrukti- onsrichter der Beschwerdeführerin lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin bei. Des Weiteren gab er dem SEM die Gelegenheit, bis zum 26. Februar 2025 eine Vernehmlassung einzureichen. F. Das SEM äusserte sich in seiner Vernehmlassung vom 18. Februar 2025,

D-301/2025 Seite 8 dem zwei «Medizinische Consultings» vom 14. Juli 2022 («Sri Lanka: Ist eine posttraumatische Belastungsstörung [PTBS] behandelbar?») und

25. April 2023 («Sri Lanka: Kann eine depressive Symptomatik mit Schlaf- störungen behandelt werden? Sind die Medikamente vorhanden?») beila- gen, zur Beschwerde. G. In der Replik vom 5. März 2025 nahm die Rechtsbeiständin der Beschwer- deführerin in der Sache Stellung. Der Eingabe lag eine «Ärztliche Beschei- nigung zur Vorlage» des (…) psychiatrischen Dienstes des Spitals I._______ vom 30. Januar 2025 bei. H. Die Rechtsbeiständin übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am

30. Juni 2025 ihre Kostennote.

Erwägungen (55 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-301/2025 Seite 9

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse würden – unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit – etliche Jahre zurückliegen. Sie habe dargelegt, dass sie sich weiteren Behelligungen seitens der LTTE durch ihre erste Heirat habe entziehen können. Das Interesse der LTTE an ihr scheine ge- ring und nicht nachhaltig gewesen zu sein. Seit dem Ende des Bürger- kriegs im Mai 2009 verfüge diese über keinen relevanten Einfluss mehr. Die erwähnten Begebenheiten seien als vergangenes Unrecht zu werten, das für sie keine weiteren Folgen gehabt habe. Die Schwierigkeiten, die sie mit ihrem ersten Ehemann und ihrer Schwiegermutter gehabt habe, würden sich auf eine Situation beziehen, in der sie sich vor vielen Jahren befunden haben. Diesen familiären Schwierigkeiten habe sie sich bereits 2010 durch eine Trennung und die Rückkehr nach D._______ entziehen können. Diese Vorbringen seien flüchtlingsrechtlich nicht erheblich. Hinsichtlich der Bedrohung durch ihren Ex-Ehemann in Sri Lanka sei fest- zuhalten, dass dieser ihr nicht wegen ihres Seins nach dem Leben trachte, sondern weil sie ihre Kinder in Sri Lanka zurückgelassen habe. Zudem ge- nügten Vorbringen, die sich lediglich auf Informationen Dritter stützten, den Anforderungen an eine Verfolgung beziehungsweise die Annahme einer

D-301/2025 Seite 10 begründeten Furcht vor solcher nicht. Sie habe von der angeblichen Ab- sicht ihres Ex-Ehemannes, sie töten zu wollen, nur vom Hörensagen erfah- ren, und es genüge nicht, bloss auf Vorkommnisse zu verweisen, die sich früher oder später ereignen könnten. Das SEM gehe grundsätzlich von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der sri-lankischen Behörden aus und es sehe keine Anhaltspunkte dafür, dass diese ihren Pflichten nicht nachkom- men sollten. Die Beschwerdeführerin könne den Rechtsweg bestreiten, sollte sie sich nach einer Rückkehr durch ihren Ex-Ehemann bedroht füh- len. Dies gelte auch hinsichtlich der angeblichen Drohung ihres zweiten Ehemannes, dessen Motivation, sie umbringen zu wollen, ohnehin nicht schlüssig erscheine. Diesbezüglich stehe ihr sogar der Gang zu den schweizerischen Behörden offen. Auch diese Vorbringen seien flüchtlings- rechtlich nicht relevant. Selbst wenn den Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Verge- waltigungen zu folgen wäre, wäre das fehlbare Verhalten der beiden Sol- daten nicht dem sri-lankischen Staat per se anzulasten. Sie könne Anzeige erstatten und sich bei Organisationen und Institutionen in Sri Lanka um Hilfe bemühen, die sich für die Rechte von Vergewaltigungsopfern einsetz- ten. Zudem mache sie Nachteile geltend, die sich aus lokal beschränkten Verfolgungsmassnahmen seitens zweier Soldaten ergeben würden. Da sie sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch Wegzug in einen anderen Teil Sri Lankas entziehen könne, sei sie nicht auf den Schutz der Schweiz an- gewiesen. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerde- führerin sei festzuhalten, dass es hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die LTTE bis zum Verrat durch ihren Ex-Ehemann zu keinen behördlichen Massnah- men gekommen sei. Diese stützten sich augenscheinlich nur auf seine mündlichen Aussagen. Die Behördenvertreter hätten ihr zu verstehen ge- geben, dass sie keine Beweise hätten. Seit 2016/2017 bis zur Ausreise im März 2022 hätten die Soldaten sie lediglich wiederholt zuhause aufge- sucht, ohne dass offiziell ein Verfahren gegen sie eingeleitet worden wäre. Dies spreche nicht dafür, dass sie sich einem übermässigen Druck ausge- setzt gefühlt habe. Sie habe erst im März 2021 einen Visumsantrag gestellt und D._______ ein Jahr später verlassen, ohne zuvor ihre Wohnadresse einmal gewechselt oder versucht zu haben, bei ihren Angehörigen unter- zukommen. Nachdem sie die Scheidung eingereicht habe, sei sie einmal einvernommen worden. Vieles spreche dafür, dass Militärangehörige sie befragt hätten, um überhaupt an irgendwelche belastbaren Informationen zu gelangen, was ihnen nicht gelungen sei. Ihre legale und kontrollierte

D-301/2025 Seite 11 Ausreise auf dem Luftweg zeuge zusätzlich davon, dass sie sich im März 2022 nicht in einer Gefährdungslage befunden habe. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass sich daran etwas geändert habe. Die von der Beschwerdeführerin beschriebene Tätigkeit für die LTTE stelle die Veruntreuung von Geldern dar, womit der Staat ein legitimes Interesse daran habe, ihr damaliges Verhalten zu ahnden. Sie habe kein geschärftes politisches Profil, das die sri-lankischen Behörden nach all den Jahren dazu veranlassen könnte, sie in Zukunft in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise zu belangen. Die Beschwerdeführerin sei vor ihrer Ausreise keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Sie sei bis im März 2022 in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe damit nach Kriegs- ende noch fast 13 Jahre dort gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr in den Fokus derselben geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. Auch nach der Wahl vom 21. Sep- tember 2024 von Anura Kumara Dissanayake zum neuen Präsidenten gebe es keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgrup- pen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der aktuellen politischen Situation sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesen Entwicklungen. Den Akten seien keine Hinweise auf eine relevante Ver- schärfung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin zu entneh- men. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab- sehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Die Beschwerdeführerin sei im März 2022 in die Schweiz eingereist und haben im September 2022 ein Asylgesuch eingereicht, weil sie im Frauen- haus keinen Platz mehr gefunden habe. Ihre Aussage, sie habe sich nur zur Heirat in der Schweiz entschlossen, um sich einer seit 2016/2017 in D._______ bestehenden Zwangssituation zu entziehen, mute befremdend an. Sie habe ihren zweiten Ehemann im Februar 2020 in Sri Lanka getrof- fen, aber erst über ein Jahr später um ein Visum ersucht und sei wiederum nach einem Jahr ausgereist. Da die Vergewaltigungen bereits 2016 oder 2017 begonnen hätten, sei nicht nachvollziehbar, dass sie bis März 2022 im selben Haus in D._______ geblieben sei. Es sei nicht verständlich, dass

D-301/2025 Seite 12 sie sich nicht zumindest zu ihren Angehörigen begeben habe, um sich so zu schützen. Ihre diesbezügliche Passivität und ihre Erklärungsversuche dazu seien nicht schlüssig. Es sei anzunehmen, dass sie sich auf einen konstruierten Sachverhalt stütze. Zudem habe sie zu ihrer Einvernahme im Jahr 2016 oder 2017 nur sehr vage Angaben gemacht. Ihre Erklärung, wie sie das Militärcamp habe verlassen können, mute weltfremd an. Ferner sei nicht schlüssig, dass Ihr Ex-Ehemann sie (erst) 2016 beim Militär verraten habe, obwohl sie bereits seit 2010 getrennt gelebt hätten. Unverständlich sei auch, dass er sie heute umzubringen gedenke, weil sie die Kinder in Sri Lanka zurückgelassen habe. Nicht plausibel erscheine auch, dass sogar ihr heutiger Ehemann ihren Tod wünsche. Bei diesen Vorbringen handle es sich um Parteivorbringen, die sich durch die Akten in keiner Weise erhärten liessen.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe in den Anhörungen die Wahrheit gesagt. Ihr Ex-Ehemann verfolge sie, weil sie seine Ex-Ehefrau sei. Er drohe ihr mit Femizid, also wegen ihres Seins, was flüchtlingsrechtlich relevant sei. Sie wisse genau, dass er sie umbringen wolle, auch wenn er es ihr nicht persönlich gesagt habe. Sie habe lange Jahre von ihm ausgehende Gewalt erleben müssen und wisse, wozu er fähig sei. Sie habe ausführlich darüber gesprochen, es sei nicht blosses Hörensagen. Der Standpunkt des SEM, es sei ihr ein Leichtes, den Rechtsweg zu beschreiten, sei zynisch, denn die sri-lankische Realität sehe für eine alleinstehende Frau anders aus. Eine geschiedene Frau, von der man wisse, dass sie vergewaltigt worden sei, sei «sozial tot». Um von den Behörden Schutz zu erhalten, hätte sie sich «outen» müssen. Danach wäre sie für alle Männer Freiwild gewesen und niemand hätte ihr geholfen. In den Anhörungen habe sie genau berichtet, dass die fehlbaren Soldaten sie sexuell ausgebeutet hätten, indem sie sich das Wissen über ihre LTTE- Vergangenheit zunutze gemacht hätten. In dieser Konstellation sei die Ver- folgung vielleicht nicht staatlich, aber der sri-lankische Staat sei nicht schutzbereit.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der angefochtenen Ver- fügung sei zu entnehmen ist, dass an den Vor- und Nachfluchtgründen der Beschwerdeführerin begründete Zweifel bestünden. In der Beschwerde wiederhole sie lediglich, sie wisse sehr genau, dass ihr Ex-Ehemann sie umbringen wolle. Sie lebe bereits seit 2010 getrennt von ihm und habe sich 2017 scheiden lassen. Sie mache keine flüchtlingsrechtlich relevanten Vor- fluchtgründe im Zusammenhang mit ihm geltend. Offenbar lebten ihre Kin- der nach wie vor bei ihren Eltern. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er sie

D-301/2025 Seite 13 heute töten wolle, und sie habe bis heute keine staatlichen Schutzmass- nahmen in Anspruch genommen. Hinsichtlich der geltend gemachten Ver- folgung durch zwei Soldaten sei zu wiederholen, dass sie nicht einmal in Erwägung gezogen habe, private Schutzmassnahmen zu ergreifen. Entge- gen der Darstellung in der Beschwerde habe sie nicht «sehr genau und sehr gut» von dem von ihr Erlittenen berichten können. Den Anhörungs- protokollen sei zu entnehmen, dass sie sich gerade zur angeblichen Ver- folgung durch zwei Soldaten nur sehr unspezifisch geäussert habe.

E. 4.4 In der Replik wird entgegnet, die Trennung und Scheidung der Be- schwerdeführerin von ihrem ersten Ehemann liege lange zurück, ihre Wie- derverheiratung und der von ihr gewünschte Nachzug der Kinder – ver- meintlich zum neuen Ehemann – seien geeignet, Rachegefühle des ver- lassenen Partners aufwallen zu lassen. Es sei bekannt, dass die Lebens- umstände für eine alleinstehende Frau und Mutter in gewissen Gebieten Sri Lankas sehr schwierig seien. Dies gelte insbesondere in der J._______, aus der sie stamme. Sich mit dem Vorwurf einer erlittenen Vergewaltigung an die Behörden zu wenden, käme dort einem freiwilligen sozialen Suizid gleich. Bei den Tätern habe es sich um zwei Regierungssoldaten gehan- delt, weshalb eine Anzeigeerstattung schwierig gewesen wäre. Bei diesen sexuellen Übergriffen sei der flüchtlingsrelevante Kontext der Verfolgung als Tamilin gegeben. Dass sie zu ihren Eltern oder ihrer Schwester hätte flüchten können, stelle eine Spekulation der Vorinstanz dar. Ihre Familie sei sehr konservativ, was klar werde, wenn man bedenke, dass ihre erste Ehe arrangiert worden sei. Wäre sie zu ihren Angehörigen gezogen, hätte sie die sexuellen Übergriffe gegen sie preisgeben müssen. Dass die Vo- rinstanz ihre Handlungsweise nicht verstehe, dürfe nicht als Unglaubhaf- tigkeitsmerkmal ausgelegt werden. Die Beschwerdeführerin sei nachweis- lich traumatisiert, weshalb eine vollkommen vernünftige und einsichtige Handlungsweise nicht erwartet werden könne. Die Traumatisierung habe verhindert, dass sie erwartungsgemäss habe aussagen können. Es sei be- kannt, dass traumatisierende Ereignisse nicht wie andere erzählt werden könnten, weshalb keine zu hohen Hürden an die Erzählweise, insbeson- dere über sexuelle Übergriffe, gestellt werden könnten. Die Vorinstanz übersehe, dass die Plausibilität nur in beschränktem Masse zur Bewertung der Glaubhaftigkeit beigezogen werden könne. In der Bundes- anhörung liessen sich zahlreiche Aussagen mit deutlichen Realkennzei- chen finden.

D-301/2025 Seite 14

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Urteilen dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin sagte in der Anhörung, ihr Onkel väterlicher- seits habe sie zu ihrem ersten Ehemann mitgenommen, weil sie im Falle einer Ehe mit ihm – er sei ein Einzelkind – von den LTTE nicht zwangs- weise mitgenommen worden wäre. Seine Mutter habe sie gefragt und erst danach sei sie von ihrem Onkel am 20. April 2007 mit ihrem ersten Ehe- mann traditionell verheiratet worden (vgl. SEM-act. […]-19/17 F29). Ange- sichts dieser Schilderungen der Beschwerdeführerin ist die in der Replik geäusserte Auffassung, es habe sich um eine von der Familie der Be- schwerdeführerin arrangierte Heirat gehandelt, dahingehend zu präzisie- ren, dass sie gegen die Heirat offenbar keine Einwände erhob und diese arrangiert wurde, damit sie vor weiteren (zwangsweisen) und von ihr uner- wünschten «Anwerbungsversuchen» der LTTE geschützt war.

E. 5.2.2 Gemäss der von der Beschwerdeführerin eingereichten Übersetzung des Scheidungsurteils vom 14. Dezember 2017 betreffend ihre erste Ehe, wurde diese geschieden, weil ihr erster Ehemann sie grundlos verlassen und Ehebruch begangen habe. Er bestritt den von ihr geltend gemachten Sachverhalt nicht und war mit der Scheidung einverstanden (vgl. SEM-act. […]-6/- ID-Nr. 007).

E. 5.2.3 In der Anhörung führte die Beschwerdeführerin aus, sie haben Ende 2016 die Scheidung beantragt, weil sie die Kinder für sich gewollt habe. Sie habe ihrem ersten Ehemann die Kinder nicht «gezeigt» und er kenne sie bis heute nicht. Sie habe von ihm keine Unterhaltszahlungen für die Kinder verlangt (vgl. SEM-act. […]-19/17 F42 S. 7). Ihr Ex-Ehemann, der von ihrer Heirat in der Schweiz erfahren habe, habe jemandem gesagt, er werde sie umbringen, weil sie die Kinder alleine gelassen und erneut ge- heiratet habe (vgl. SEM-act. […]-19/17 F62 und F66). In der ergänzenden Anhörung brachte sie vor, ihr Ex-Ehemann sei zu ihrer Schwägerin gegan- gen und habe gesagt, dass er sie umbringen werde, weil sie die Kinder alleine zurückgelassen habe (vgl. SEM-act. […]-33/24 F44).

D-301/2025 Seite 15

E. 5.2.4 Angesichts der Schilderungen der Beschwerdeführerin ist der Schluss zu ziehen, dass sich ihr Ex-Ehemann nie für die beiden gemein- samen Kinder interessierte. Der eingereichten Übersetzung des Schei- dungsurteils kann nicht entnommen werden, dass er sich der Scheidung oder der Zuteilung der Kinder an sie widersetzte. Ihren Aussagen gemäss habe er die Kinder bis zu ihrer Ausreise aus Sri Lanka nie gesehen. Als die Beschwerdeführerin 2016 die Scheidung einreichte, lebte sie bereits seit zirka sechs Jahren von ihrem Ex-Ehemann getrennt, der eine neue Part- nerin hatte. Die Beschwerdeführerin selbst äusserte im Zusammenhang mit der Frage, weshalb er sie bei der Armee verraten habe, wenn er doch andere Möglichkeiten gehabt hätte, seinen Unmut über die Scheidung kundzutun, die Ansicht, wenn er sie umgebracht hätte, müsste er lebens- lang ins Gefängnis (vgl. SEM-act. […]-33/24 F175). In Anbetracht der ge- samten Umstände (Desinteresse des Ex-Ehemannes an den Kindern, Ein- willigung in die Scheidung, Desinteresse an der Beschwerdeführerin selbst) hegt das Bundesverwaltungsgericht überwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Todesdrohung ihres Ex-Eheman- nes.

E. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin gab in der Anhörung an, ihr erster Ehemann habe dem Militär verraten, dass sie früher für die LTTE gearbeitet habe, weil sie die Scheidung eingereicht und er gedacht habe, dass er für die Kinder Unterhalt zahlen müsse (vgl. SEM-act. […]-19/17 F47). Sie gab in- dessen zuvor an, sie habe von ihm keinen Unterhalt verlangt, und die Ehe wurde geschieden, weil er sie verlassen habe (vgl. E. 5.2.2 f.). Im weiteren Verlauf der Anhörung relativierte sie ihre Aussage und gab an, sie glaube, er habe die Regierung von ihrer Tätigkeit bei den LTTE informiert, als sie die Scheidung eingereicht habe. Auf Nachfrage sagte sie wiederum, es sei ihr bestätigt worden, dass er sie verraten habe, als sie danach gefragt habe (vgl. SEM-act. […]-19/17 F58 f.). In der ergänzenden Anhörung bestätigte sie, dass ihr Ex-Ehemann dem Militär erzählt habe, dass sie für die LTTE gearbeitet habe. Sie gab diesbezüglich auch an, ihr sei vom Militär gesagt worden, ihr Ex-Ehemann habe sie verraten. Sie gehe davon aus, dass er es aus Wut getan habe, weil sie sich von ihm getrennt und die Scheidung eingereicht habe (vgl. SEM-act. […]-33/24 F95–F97, F101–F103). Da ihr damaliger Ehemann und sie bereits seit dem Jahr 2010 getrennt lebten, er offenbar kein Interesse an seinen Kindern zeigte, mit der Scheidung ein- verstanden war und nicht befürchten musste, für die Beschwerdeführerin und/oder die Kinder Unterhalt zahlen zu müssen, ist die von ihr dargelegte Motivation für die Denunziation durch ihn fraglich. Aus der eingereichten

D-301/2025 Seite 16 Übersetzung des Scheidungsurteils geht zudem hervor, dass nicht sie ih- ren Ex-Ehemann, sondern er sie verlassen habe (vgl. SEM-act. […]-6/- ID- Nr. 007).

E. 5.3.2 In der Anhörung machte die Beschwerdeführerin geltend, das Militär sei zu ihr gekommen und habe Fragen gestellt, nachdem ihr Ex-Ehemann sie verraten habe. Sie hätte zu einem etwas von ihrem Dorf entfernten Camp gehen sollen, habe sich aber geweigert und gesagt, sie habe nie für die LTTE gearbeitet und verlange Beweise. Die Soldaten hätten geantwor- tet, sie habe dort gearbeitet und müsse zum Camp kommen. Später sagte sie, das Camp befinde sich drei Häuser von ihrem Haus entfernt. Zwei Per- sonen hätten sie befragt und immer belästigt (vgl. SEM-act. […]-19/17 F47). Im weiteren Verlauf der Anhörung sagte sie, sie habe nicht das Ge- fühl, dass die Soldaten wegen ihrer früheren Tätigkeit für die LTTE zu ihr gekommen seien. Sie seien gekommen, weil sie neben ihr stationiert ge- wesen seien. Bei der ergänzenden Anhörung bestätigte sie diese Einschät- zung (vgl. SEM-act. […]-19/17 F62 und […]-33/24 F101). Im Rahmen der ergänzenden Anhörung legte sie dar, man habe sie einmal zu einer Befra- gung an einen Ort/in ein Militärcamp gerufen, in dem vier oder fünf Perso- nen gewesen seien. Sie habe ihnen gesagt, sie habe nicht für die LTTE gearbeitet und man solle ihr «gesetzlich einen Brief schreiben» (eine Vor- ladung; Anmerkung des Gerichts), dem sie Folge leisten werde. Sie habe auch gesagt, man solle ihr den erhobenen Vorwurf beweisen. Sie habe sich verbal mit den Militärs auseinandergesetzt, sei laut geworden und wegge- gangen (vgl. SEM-act. […]-33/24 F107, F142, F144, F147–F149).

E. 5.3.3 Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Vorkommnissen nach dem Verrat durch ihren Ex-Ehemann weichen voneinander ab. Einerseits gab sie an, sie habe der mündlichen Vorladung von Soldaten keine Folge geleistet, anderseits sagte sie, sie sei zu einem Militärcamp gegangen, in dem sich vier oder fünf Personen befunden hätten. Auch ihre Angaben zum Standort des Camps (etwas vom Dorf entfernt – drei Häuser entfernt) wei- chen voneinander ab. Zudem ist dem SEM beizupflichten, wenn es aus- führt, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderte Verhaltensweise gegenüber den Militärangehörigen zu bezweifeln sei.

E. 5.3.4 Die Beschwerdeführerin wurde in der Anhörung gefragt, weshalb sie erst 2022 ausgereist sei, nachdem die Nachstellungen und sexuellen Über- griffe durch die Soldaten bereits 2016 begonnen hätten. Sie antwortete, dass sie zuvor kein Problem gehabt habe. Sie habe zwar keinen Ehemann gehabt, aber mit ihren Eltern und ihren Kindern gelebt (vgl. SEM-act. […]-

D-301/2025 Seite 17 19/17 F84 ff.). Angesichts der von der Beschwerdeführerin geschilderten Häufigkeit der sexuellen Übergriffe auf sie, erachtet das Bundesverwal- tungsgericht die vom SEM geäusserten Zweifel an der Glaub-haftigkeit der Vorkommnisse als nachvollziehbar. Den Aussagen der Beschwerdeführe- rin ist zu entnehmen, dass ihr zweiter Ehemann bereits 2016 angefragt worden sei, ob er sie heiraten würde. Sie habe ihn 2020 in Sri Lanka gese- hen und es sei alles gut gewesen. Im März 2020 sei er zurück in die Schweiz gegangen (vgl. SEM-act. […]-19/17 F42 S. 7). Erst ein Jahr später beantragte sie ein Einreisevisum in die Schweiz, um ihn hier heiraten zu können. Wiederum ein Jahr später reiste sie schliesslich in die Schweiz ein. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Sri Lanka erst 2022 ver- liess, spricht angesichts des von ihr geschilderten Leidensdrucks gegen die von ihr genannte Häufigkeit der erlittenen Vergewaltigungen. Des Wei- teren ist zu bezweifeln, dass die gleich nebenan lebenden Eltern der Be- schwerdeführerin nicht bemerkt haben sollen, dass sie seit dem Jahr 2016/2017 bis kurz vor ihrer Ausreise regelmässig von Soldaten aufge- sucht worden sei (vgl. SEM-act. […]-33/24 F80, F153, F182). In diesem Zusammenhang ist ferner auf die von der Rechtsvertreterin der Beschwer- deführerin im Eheschutzverfahren am 8. Juni 2022 an das (…) gerichtete Eingabe hinzuweisen. In dieser wird ausgeführt, sie habe ihren zweiten Ehemann im Jahr 2017 in Sri Lanka kennengelernt, wo sie als alleinerzie- hende Mutter von zwei Kindern in bescheidenen Verhältnissen gelebt habe. Im Jahr 2018 hätten sie sich verlobt. In der Anhörung gab sie indes- sen an, man habe ihr gesagt, dass er 2017 in Sri Lanka gewesen sei, sie habe ihn damals aber nicht getroffen (vgl. SEM-act. […]-19/17 F42 S. 7). Sollte sie sich tatsächlich bereits im Jahr 2018 mit ihrem zweiten Ehemann verlobt haben, erschiene ihr Verbleib in Sri Lanka bis zum März 2022 als weiteres Indiz dafür, dass ihr nicht in der von ihr genannten Weise von zwei sri-lankischen Soldaten nachgestellt wurde.

E. 5.4 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Verfol- gung durch die Sicherheitsbehörden ihres Heimatlandes und eine ihr dro- hende Ermordung durch ihren Ex-Ehemann glaubhaft zu machen.

E. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch- ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive

D-301/2025 Seite 18 durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge- fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letz- tere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich

– aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).

E. 6.2 Unbesehen der überwiegenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom ersten Ehemann der Beschwerdeführerin gegenüber Drittpersonen geäus- serten sie betreffende Morddrohung ist festzustellen, dass es sich um eine von einer Privatperson ausgehende Androhung ernsthafter Nachteile han- deln würde, die nicht dem sri-lankischen Staat zugerechnet werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht geht praxisgemäss von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen des sri-lankischen Staates gegenüber seinen Bür- gerinnen und Bürgern aus, dies auch gegenüber der tamilischen Bevölke- rung (vgl. Urteile des BVGer E-1467/2020 vom 26. Mai 2023 E. 5.4.3 m.w.H.; D-1530/2020 vom 16. August 2023 E. 5.2.1; D-5008/2022 vom

23. Oktober 2023 E. 6.2). Es besteht kein Grund zur Annahme, die sri-lan- kischen Polizeibehörden würden einer entsprechenden Anzeige nicht nachgehen und der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Möglichkeiten Schutz gewähren. Es ist davon auszugehen, dass sie allfälligen von Pri- vatpersonen angedrohten Übergriffen nicht schutzlos ausgeliefert wäre und ihr die Inanspruchnahme der Hilfe der staatlichen Sicherheitsbehörden in Sri Lanka zuzumuten wäre. Zudem ist festzuhalten, dass der in den An- hörungen geschilderten Drohung aufgrund eines «familiären» Zwists kein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegen würde. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass vom Ex-Ehemann ge- äusserte Drohungen im Rahmen subjektiver Nachfluchtgründe zu prüfen wären, da die Beschwerdeführerin nicht geltend machte, sie sei von ihm nach ihrer Scheidung im Jahr 2017 bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise be- droht worden.

E. 6.3.1 Die Beschwerdeführerin machte hinsichtlich der von zwei Soldaten erlittenen Vergewaltigungen einen frauenspezifischen Fluchtgrund im Sin- ne von Art. 3 Abs. 2 AsylG geltend. Auch einem schwerwiegenden Nachteil wie dem Erleiden einer Vergewaltigung müsste eine flüchtlingsrechtlich re- levante (Gesamt-)Motivation zugrunde liegen, damit er zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnte (vgl. Entscheidungen und

D-301/2025 Seite 19 Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32, insbesondere E. 8.7.3; Urteil des BVGer E-1819/2018 vom 28. Mai 2018 E. 7.2). Vorliegend ist ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungs- motiv nicht zu erkennen, nachdem die Beschwerdeführerin selbst die gel- tend gemachten sexuellen Übergriffe nicht mit ihren von den Sicherheits- kräften angeblich vermuteten Tätigkeiten für die LTTE in Zusammenhang brachte. Aus den Akten lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass die behaupteten Vergewaltigungen auf einem Grund nach Art. 3 AsylG beruht hätten.

E. 6.3.2 Die Beschwerdeführerin sagte in den Anhörungen, sie sei wegen den geltend gemachten sexuellen Übergriffen nie zur Polizei gegangen, weil diese ihr nicht hätte helfen können (vgl. SEM-act. […]-19/17 F74 und […]- 33/24 F179). Auch in diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der sri- lankische Staat gemäss Erkenntnissen des Gerichts grundsätzlich sowohl schutzfähig als auch schutzwillig ist (vgl. etwa Urteile des BVGer D- 4714/2019 vom 28. März 2022 E. 11.4; E-1631/2020 vom 30. April 2020 E. 6.1; E-3166/2019 vom 17. Juli 2019 E. 6.2). Daran ändert ihre Argumen- tation, die Polizei würde nichts unternehmen, wenn die angezeigte Person ihr Geld geben würde, nichts, da es sich um eine hypothetische Einschät- zung handelt. Die Beschwerdeführerin hat die heimatlichen Behörden ge- mäss eigenen Aussagen nie um Schutz ersucht, weshalb diese in Unkennt- nis der Vorfälle von vornherein keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Hilfe und Schutz zu bieten. Sie kann somit nicht überzeugend darlegen, dass der sri-lankische Staat in ihrem Fall nicht schutzfähig und schutzwillig wäre.

E. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden.

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vor- genommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Ri- sikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktu- ellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpoliti- schen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer Verhaftungen

D-301/2025 Seite 20 durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteiger- ten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka ein- reisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine be- gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).

E. 7.3 Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin in Sri Lanka strafrechtlich verfolgt oder verurteilt wurde (vgl. SEM-act. […]-33/24 F188), weshalb ein Eintrag auf der sogenannten «Stop-List» unwahr- scheinlich erscheint. Sie erklärte bei den Anhörungen, ihr Ex-Ehemann habe der sri-lankischen Armee 2016/2017 verraten, dass sie früher bei den LTTE gearbeitet habe, was indessen sowohl vom SEM, als auch vom Bun- desverwaltungsgericht als nicht überzeugend gewertet wurde. Unbesehen dessen wurde gegen sie vor ihrer Ausreise kein Verfahren eingeleitet und es ist auch nicht davon auszugehen, dass dies danach geschehen ist. Sie gab denn auch an, sie habe mit den sri-lankischen Behörden – ausser den genannten – keine Schwierigkeiten gehabt (vgl. SEM-act. […]-33/24 F187). Ihr Aufenthaltsort war den heimatlichen Behörden bekannt, so dass diese jederzeit Zugriff auf sie gehabt hätten. Die Beschwerdeführerin stand vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka im März 2022 offenbar nie konkret im Ver- dacht, Verbindungen zu den LTTE gehabt zu haben, weshalb nicht ersicht- lich ist, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka diesbezüglich ernsthaft in Verdacht geraten sollte. Sie brachte dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht zur Kenntnis, dass sie sich in der Schweiz an regimekritischen Aktivitäten beteiligt (hat). Gestützt auf die vor-angehenden Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass stark risikobegründende Faktoren vorlie- gen, die objektiv geeignet wären, eine Furcht der Beschwerdeführerin vor ernsthaften Nachteilen zu begründen.

D-301/2025 Seite 21

E. 7.4 Ferner sind auch keine schwach risikobegründenden Faktoren ersicht- lich, aufgrund derer eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Be- schwerdeführerin anzunehmen wäre. Den Akten ist zu entnehmen, dass sie Sri Lanka mit ihrem mit einem Visum versehenen Reisepass legal über den kontrollierten Flughafen von Colombo verliess (vgl. SEM-act. […]-6/- ID-Nr. 001), woraus nicht auf eine relevante Gefährdung geschlossen wer- den kann, da sie zum Ausreisezeitpunkt und heute behördlich nicht ge- sucht wurde oder wird. Auch ihre bald dreieinhalbjährige Landesabwesen- heit und die veränderte allgemeine Lage in Sri Lanka führen zu keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung, zumal aus der Beschwerde kein persönlicher Bezug zu den Ereignissen im Zusammenhang mit dem Machtwechsel durch die am 22. September 2024 erfolgte Wahl von Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten Sri Lankas sowie der Parlaments- wahl von Mitte November 2024 ersichtlich ist. Eine allfällige Befragung am Flughafen Colombo zum Hintergrund der Beschwerdeführerin oder weitere Kontrollmassnahmen an ihrem Herkunftsort stellen keine flüchtlingsrecht- lich relevanten Verfolgungsmassnahmen dar (vgl. unter vielen: Urteil des BVGer E-581/2020 vom 14. August 2024 E. 6.3.4).

E. 7.5 Angesichts des vorstehend Gesagten gelangt das Bundesverwaltungs- gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin über kein Risikoprofil verfügt, aufgrund dessen sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in objektiv begründeter Weise eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu be- fürchten hat. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh- rerin zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.3 Das SEM stellt in der Vernehmlassung zu Recht fest, dass es sich mit der hypothetischen Möglichkeit, dass der Beschwerdeführerin zukünftig im Rahmen einer Härtefallregelung eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbe- willigung erteilt werden könnte, wonach es die Wegweisung nicht mehr zu verfügen hätte, im jetzigen Zeitpunkt nicht befassen musste. Der Sub-

D-301/2025 Seite 22 eventualantrag, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist dem- nach abzuweisen.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.3.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass der Be- schwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In Sri Lanka herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Dort lebten ihre Kinder und Eltern sowie ihre Schwester und ihr Schwager. Auch viele ent- ferntere Verwandte lebten in ihrer Heimat. Von ihren in der Schweiz leben- den Verwandten sei sie bis anhin unterstützt worden. Diese würden ihr bei Bedarf auch in Zukunft beistehen. Für ihren Lebensunterhalt sei sie bis zu ihrer Ausreise selbst aufgekommen. Sie sei immer noch arbeitsfähig und verfüge über einen soliden Schulabschluss. Die Regierung habe auf dem Grundstück ihrer Eltern ein Haus für sie gebaut, womit sie gesicherte Wohnverhältnisse antreffen werde. In Sri Lanka seien die staatlichen und privaten Spitäler offen und funktionsfähig. Es bestehe eine gut funktionie- rende, allgemein zugängliche, teilweise nahezu kostenlose oder er- schwingliche medizinische Grundversorgung. Es würden spezialisierte Be- handlungen angeboten, die ebenfalls für alle Personen zugänglich seien. PTBS sei behandelbar und die erwähnten Antidepressiva seien erhältlich. Sie habe die Möglichkeit, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle me- dizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Diese könne durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unter- stützung während und nach der Rückkehr gewährt werden.

E. 9.3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe sehr genau und sehr gut von dem von ihr Erlittenen erzählt. Aufgrund der langandauernden Gewalt, der sie als Frau und Tamilin durch singha-

D-301/2025 Seite 23 lesische Soldaten ausgesetzt gewesen sei, und ihrer Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka sei ein Vollzug weder zulässig noch zumut- bar. Sie sei psychisch sehr stark angeschlagen. Das EDA schreibe, dass die medizinische Versorgung in Sri Lanka ausserhalb der Hauptstadt nur begrenzt garantiert sei. Private Krankenhäuser seien öffentlichen vorzuzie- hen. Krankenhäuser verlangten vor Behandlungen eine finanzielle Garan- tie und Personen mit negativem Rhesusfaktor könnten Schwierigkeiten ha- ben, eine Bluttransfusion zu erhalten. Bestimmte Medikamente sollten in der Reiseapotheke ausreichend vorhanden sein. Dies widerspreche den Aussagen des SEM eindeutig. Sie wisse nicht, wie es um ihr Trennungs- verfahren in der Schweiz stehe. Im Falle einer Verurteilung ihres Eheman- nes, würden für sie auch die Regeln des nachehelichen Härtefalles gelten. Dann dürfte das SEM die Wegweisung und deren Vollzug nicht anordnen und der Kanton könnte ihr wegen eines Härtefalls eine Aufenthaltsbewilli- gung erteilen.

E. 9.3.3 Das SEM führt in der Vernehmlassung an, die Ausführungen des EDA zur medizinischen Versorgung in Sri Lanka richteten sich insbeson- dere an Schweizer Touristinnen und Touristen, die sich meist nur kurz im Land aufhielten, sich dort nicht auskennten und andere Standards gewohnt seien. Dass diese Ausführungen kaum auf die Situation der sri-lankischen Beschwerdeführerin anwendbar seien, liege auf der Hand. Aus den beilie- genden Consultings des SEM gehe hervor, dass in der Hauptstadt ihrer Heimatprovinz die ihr derzeit verschriebenen Antidepressiva und adäquate Behandlungsmassnahmen hinsichtlich ihrer PTBS zur Verfügung stünden (…) sei im «(…)», ebenfalls in der Nordprovinz, erhältlich. Der Hinweis auf eine allenfalls zukünftige Härtefallregelung veranlasse das SEM nicht, von der gegenwärtigen Anordnung eines Wegweisungsvollzugs Abstand zu nehmen. Diesbezüglich sei auch keine weitere Prüfung durch das SEM vorzunehmen.

E. 9.3.4 In der Replik wird entgegnet, die medizinische Versorgung sei in Sri Lanka insbesondere hinsichtlich der Behandlung von psychischen Erkran- kungen schlecht. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) halte in einem Papier aus dem Jahr 2022 fest, dass schon vor der aktuellen Krise das wenige Gesundheitspersonal in den psychiatrischen Einrichtungen im Nor- den eine sehr hohe Zahl von Patientinnen hätten behandeln müssen. Eine langfristige Begleitung und Beobachtung des Gesundheitszustands und des Krankheitsverlaufs seien nicht möglich gewesen.

D-301/2025 Seite 24

E. 9.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.4.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 9.4.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Vorliegend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Der in Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka ist insoweit zulässig.

E. 9.4.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- rerin noch aus den Akten überzeugende Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihr unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zu ihrem Risikoprofil nicht gelungen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die von der Beschwerdeführerin geäusserten Befürchtungen, sie werde von ihrem Ex-Ehemann oder ihrem jetzigen Ehemann, von dem sie ge- trennt lebt, beziehungsweise von damit beauftragten Personen in Sri Lanka

D-301/2025 Seite 25 umgebracht, als nicht stichhaltig. Sollte sie sich in diesem Zusammenhang bedroht fühlen, steht es ihr offen, sich an die sri-lankischen Sicherheitsbe- hörden zu wenden, die ihr im Rahmen ihrer Möglichkeiten Schutz gewäh- ren können. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann gemäss Praxis des EGMR im Übrigen auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, ra- schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu- stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb- lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ih- rer gesundheitlichen Beschwerden im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka in eine solche Situation geraten könnte, kann indessen ausgeschlossen werden (vgl. dazu E. 9.5.4). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.4.5 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä- ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Däne- mark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom

17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. ge- gen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Be- schwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätig- keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wäre.

E. 9.4.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

D-301/2025 Seite 26

E. 9.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.5.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach gefestigter Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin als zumutbar zu erachten, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä- ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden können (vgl. die Refe- renzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermag die seit einiger Zeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-6472/2019 vom 23. September 2024 E. 9.4.2, D-2181/2020 vom 14. August 2024 E. 9.3.2 und E-1536/2022 vom 25. Juli 2024 E. 7.3.2 je m.w.H.). Nach der schweren Wirtschaftskrise wurde am 22. September 2024 Anura Kumara Dissanayake zum Präsiden- ten Sri Lankas gewählt, der Vorsitzender der kommunistischen Partei «Janatha Vimukthi Peramuna» ist. Damit wurde ein Präsident gewählt, der nicht den bisherigen etablierten Parteien angehört. Bei der Parlamentswahl von Mitte November 2024 kam ein Linksbündnis, die «National People’s Power» (NPP), auf einen Stimmenanteil von 61%. Aktuell ist noch nicht absehbar, wie sich diese jüngsten Entwicklungen auf die politische und all- gemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden. Es ist indessen nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamili- scher Ethnie durch den Regierungswechsel verschärft hätte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3443/2021 vom 25. Juni 2025 E. 11.2.3 und E-4262/2022 vom 1. Mai 2025 E. 8.3.3).

E. 9.5.3 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann mit Verweis auf die Akten festgehalten werden, dass die Beschwerdefüh- rerin aus der Nordprovinz stammt und bis zu ihrer Ausreise in B._______ (Distrikt H._______) lebte. Ihre Eltern und ihre verheiratete Schwester

D-301/2025 Seite 27 leben ihren Angaben gemäss immer noch dort (vgl. SEM-act. […]-33/24 F60–F63). Die Beschwerdeführerin verfügt mit dem O-Level-Abschluss über eine gute Schulbildung und Berufserfahrung als (…) (vgl. SEM-act. […]-33/24 F68). Anstelle von Wiederholungen kann diesbezüglich ergän- zend auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insofern gibt es keine Hinweise darauf, dass sie bei einer Rück- kehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte.

E. 9.5.4 Der ärztlichen Bescheinigung des Spitals I._______ vom 30. Januar 2025 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer PTBS er- krankt ist. Sie leide unter wiederkehrenden Flashbacks, einer Übererreg- barkeit und einem Meidungsverhalten gegenüber diversen Alltagssituatio- nen. Im Verlauf der Gesprächstermine sei das Ausmass der Traumata, de- nen sie in ihrem Ursprungsland als Teil einer ethnischen Minderheit ausge- setzt gewesen sei, deutlich geworden. In der Schweiz hätten auf psycho- therapeutischer Ebene oder durch gezielte medikamentöse Anpassung wichtige therapeutische Ergebnisse erzielt werden können. Es bestehe die dringende medizinische Indikation, sie im Rahmen der hier verfügbaren Therapien weiter zu behandeln. Von einer Rückkehr in die traumatisie- rende Umgebung ihres Heimatlands sei aus psychiatrischer Sicht dringend abzusehen, da schwerwiegende gesundheitliche Folgen zu erwarten seien. Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behand- lung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebens- gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschen- würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt nicht alleine deshalb vor, weil im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweize- rischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6, 2011/50 E. 8.3, je m.w.H.). In seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 setzte sich das Bundesverwaltungsgericht umfassend mit der Gesundheitsversorgung in Sri Lanka in Zusammenhang mit der herrschenden Wirtschafts- und Ver- sorgungskrise auseinander. Trotz einer Verschlechterung der Versor- gungslage ging es davon aus, dass eine Grundversorgung gewährleistet sei. Es sei im Einzelfall abzuklären, welcher Behandlung, Betreuung und

D-301/2025 Seite 28 Medikation eine zurückzuführende Person bedürfe (vgl. a.a.O., E. 10.2.6). Im Urteil D-3805/2022 vom 15. Juni 2023 gelangte das Bundesverwal- tungsgericht unter Berücksichtigung des Referenzurteils E-737/2020 zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung auch im Falle eines unter einer komplexen PTBS leidenden Beschwerdeführers zumutbar sei (vgl. a.a.O., E. 6.2.2). Im Urteil E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 wurde festgestellt, dass die medizinische Versorgungslage in Sri Lanka eine Entspannung erfahren habe. Gängige psychiatrisch-psychologische Behandlungen seien verfüg- bar (vgl. a.a.O., E. 13.3.4.2 S. 30). Gemäss den beiden «Medizinischen Consultings» des SEM sind die der Beschwerdeführerin verschriebenen Medikamente (…) und (…) (vgl. Do- sierungskarte vom 29. Oktober 2024) und alternative Medikamente in Sri Lanka erhältlich. Wie bereits vorstehend erwähnt, sind gängige psychiatrisch-psychologi- sche Behandlungen in Sri Lanka trotz der aktuellen wirtschaftlichen Lage verfügbar. In Bezug auf die indizierte therapeutische Behandlung ihrer psy- chischen Beschwerden ist die Beschwerdeführerin gehalten, sich an eines der existierenden Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung oder an eine der existierenden Einrichtungen für die ambulante Behandlung von psychisch erkrankten Personen zu wenden. Im Bezirk H._______ sind sechs psychiatrische Ambulatorien vorhanden. Das nächstgelegene Krankenhaus mit einer psychiatrischen Akutabteilung ist das «DGH Kilinochchi» und in Mankulam wurde im Laufe des Jahres 2023 das von den Niederlanden gebaute «Center for Welfare and Recovery» eröffnet (vgl. SEM, Focus Sri Lanka, Gesundheitswesen: Psychiatrische Versorgung, 14. April 2023, S. 17, 25, 40). Der Umstand, dass die Behand- lungsmöglichkeiten in Sri Lanka deutlich schwerer zugänglich sind als in der Schweiz, ändert nichts an der Einschätzung, dass es der Beschwerde- führerin möglich ist, die benötigte therapeutische und medikamentöse Hilfe in der Heimat in Anspruch nehmen zu können. Den Akten ist nicht zu ent- nehmen, dass sie seit Beschwerdeeinreichung aus psychischen Gründen hospitalisiert wurde, was darauf hindeutet, dass keine medizinische Not- lage vorliegt. Für den Fall, dass von ihr benötigte Medikamente im Zeit- punkt der Ausreise in Sri Lanka kurzfristig nicht verfügbar sein sollten, hätte sie die Möglichkeit, sich vor ihrer Ausreise aus der Schweiz einen Medika- menten-vorrat anzulegen und bei Bedarf im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe finanzielle Unterstützung zur Erleichterung ihrer Eingliede- rung oder zur befristeten medizinischen Betreuung in ihrer Heimat zu be- antragen (vgl. Urteile des BVGer E-2426/2020 vom 5. Juni 2024

D-301/2025 Seite 29 E. 13.3.4.2 und D-5861/2022 vom 1. März 2023 E. 10.3.4; Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Auch eine allfällige akut auf- tretende Suizidalität könnte einen Vollzug der Wegweisung nicht als unzu- mutbar erscheinen lassen. Einer solchen wäre bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden führen dem- nach nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da die von der Rechtsprechung dafür geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Be- einträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erreicht und von der adäqua- ten Behandelbarkeit im Heimatstaat auszugehen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des EGMR).

E. 9.5.5 Damit liegen keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.

E. 9.6 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen bis zum 19. Dezember 2026 gültigen Reisepass (vgl. SEM-act. […]-6/- ID-Nr. 001), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.7 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2025 gutgeheissen wurde und sich an den Voraus-

D-301/2025 Seite 30 setzungen dazu nichts geändert hat, sind ihr keine Verfahrenskosten auf- zuerlegen.

E. 12.1 Nachdem der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbei- ständung gewährt wurde, ist lic. iur. Monika Böckle ein amtliches Honorar auszurichten.

E. 12.2 Mit Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2025 war darauf aufmerk- sam gemacht worden, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von ei- nem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Ver- treterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).

E. 12.3 Die Rechtsbeiständin übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am

30. Juni 2025 eine Kostennote, in der sie einen zeitlichen Aufwand von 7 Stunden (à Fr. 250.–), Dolmetscherkosten von Fr. 57.83 und Spesen von Fr. 10.30 ausweist. Die Angaben zum Aufwand erscheinen angemessen. Unter Hinweis auf die vorstehende Erwägung 12.2 ist der Stundenansatz auf Fr. 150.– festzusetzen. Demzufolge ergibt sich ein durch das Bundes- verwaltungsgericht auszurichtenden Honorar von gerundet Fr. 1210.– (7 Stunden à Fr. 150.– [Fr. 1050.–], Spesen Fr. 68.13 und Mehrwertsteuer- zuschlag von 8.1% [ausmachend Fr. 90.57]). (Dispositiv nächste Seite)

D-301/2025 Seite 31

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Monika Böckle, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1210.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-301/2025 law/bah Urteil vom 12. August 2025 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine Tamilin mit letztem Aufenthalt in B._______, stellte am 16. März 2021 einen Einreiseantrag zwecks Familiennachzugs respektive Heirat mit einem in der Schweiz wohnhaften Landsmann (N [...]) und reiste am 24. März 2022 bewilligt in die Schweiz ein. Ihre standesamtliche Eheschliessung erfolgte am (...) 2022. Nach einem Ehestreit am (...) 2022 begab sie sich in ein Frauenhaus. Am (...) 2022 fand eine Gerichtsverhandlung im Eheschutzverfahren vor dem (...) statt. Seitdem lebt sie offiziell getrennt von ihrem (zweiten) Ehemann. B. B.a Die Beschwerdeführerin suchte am 7. September 2022 um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region C._______ zugewiesen. Am 19. September 2022 mandatierte sie die ihr zugewiesene Rechts-vertretung. B.b Das SEM führte mit der Beschwerdeführerin am 20. September 2022 die Personalienaufnahme (PA) durch. B.c Die Rechtsvertretung teilte dem SEM am 22. November 2022 mit, dass die Beschwerdeführerin sich in einem schlechten psychischen Gesundheitszustand befinde. Sie wünsche, dass ihre psychiatrische Behandlung, die in der (...) begonnen worden sei, fortgesetzt werde. Das SEM werde ersucht, ihre Anmeldung für eine psychiatrische Behandlung in die Wege zu leiten. B.d Am 2. Dezember 2022 hörte das SEM die Beschwerdeführerin in Anwesenheit der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen an. Auf ihre gesundheitliche Verfassung angesprochen, antwortete sie, sie habe seit kurzem das Gefühl, dass ihr Kopf gefriere. Manchmal wisse sie nicht mehr, was um sie herum geschehe. Seit sie von ihren Kindern getrennt worden sei, hätten sich diese Beschwerden verschlimmert. In Sri Lanka habe sie Atembeschwerden gehabt. Seit sie in der Schweiz sei, komme dies nicht mehr vor. Hinsichtlich ihrer Aufenthaltsorte in Sri Lanka gab die Beschwerdeführerin an, in ihrem Geburtsdorf D._______ (Distrikt E._______/Nordprovinz) habe das Militär im (...) (...) Menschen umgebracht. Sie habe bis zu ihrem (...) Lebensjahr in F._______ gelebt. Später habe sich ihre Familie an verschiedenen Orten aufgehalten. Ihr O-Level-Examen habe sie in G._______ absolviert. Von 2005 bis 2007 habe sie in H._______ im Büro der Bewegung («Liberation Tigers of Tamil Eelam» [LTTE]) Arbeit gefunden. Als verlangt worden sei, dass sie der Bewegung beitrete, habe sie abgelehnt. Ende März 2007 sei die «Spionageabteilung» der Bewegung zu ihr gekommen und habe sie zwangsweise mitgenommen. Mit Hilfe eines anderen Kindes habe sie entkommen können. Der jüngere Bruder ihres Vaters habe bei dem Mann gelebt, den sie als erstes geheiratet habe. Ihr erster Ehemann sei ein Einzelkind gewesen, weshalb die Bewegung sie von dort nicht zwangsweise mitgenommen habe. Am (...) 2007 hätten sie traditionell geheiratet und am (...) sei ihr Sohn geboren worden. Am 19. April 2009 habe die sri-lankische Armee die Region besetzt und sie seien durchs Meer ins Rehabilitationscamp von E._______ gegangen. Im Mai 2010 sei sie erstmals alleine zurück in ihr Heimatdorf gegangen, da sie getrennt worden seien. Sie sei damals mit ihrer Tochter schwanger gewesen, die am (...) zur Welt gekommen sei. Von dort aus sei sie in die Schweiz gekommen. In Sri Lanka lebten nebst ihren Kindern ihre Eltern, eine Schwester und ein Schwager. In der Schweiz lebe eine Cousine, die sie anrufen könne, wenn es ihr schlecht gehe. Die Beschwerdeführerin schilderte im Weiteren, dass sie seit der Eheschliessung von ihrem (ersten) Mann und ihrer Schwiegermutter gequält worden sei. Sie sei von ihm geschlagen worden, bis eines Tages ihre Schwester und ihr Schwager gekommen seien und sie mitgenommen hätten. Als sie im Camp gewesen sei, sei sie von ihrer Schwiegermutter und ihrem Mann geschlagen worden. Dort habe man sie dann alleine gelassen. Sie sei zusammen mit ihrem Sohn gewesen und dann seien sie (Mann und Schwiegermutter) zu ihrer Mutter gekommen und hätten gesagt, sie solle sie wieder zurückbringen. Dann sei sie wieder schwanger geworden. Danach sei sie zurückgesiedelt worden und ihr Mann sei zurück in seine Ortschaft gegangen. Ende 2016 habe sie die Scheidung eingereicht und beantragt, dass man die Kinder ihr zuspreche. Unter der Bedingung, dass sie immer bei ihnen bleiben müsse, sei ihr Mann damit einverstanden gewesen. Im Urteil sei festgehalten worden, dass die Kinder «ihr gehörten» und ihr Mann kein Anrecht auf sie habe. 2017 sei die Ehe geschieden worden. Danach habe sie in Sri Lanka Probleme gehabt, weil sie mit den zwei Kindern zusammengelebt habe. In der Schweiz lebe der Sohn einer Cousine, der 2016 um ihre Hand angehalten habe. Als sie 2020 in Sri Lanka mit ihm gesprochen habe, sei alles gut gewesen. Dieses Jahr (2022) sei sie in die Schweiz gekommen, wo sie geheiratet hätten. Nach einem Streit hätten sie sich getrennt. Sie sei in einem Frauenhaus gewesen und habe Asyl beantragt. Nach ihren Asylgründen gefragt, führte die Beschwerdeführerin aus, in der Heimat wisse niemand, dass sie bei der Bewegung gearbeitet habe. Ihrem ersten Ehemann habe sie aber alle ihre Probleme erzählt. Weil sie die Scheidung eingereicht habe und er denke, dass er für die Kinder Alimente zahlen müsse, habe er sie verraten. Das Militär sei zu ihr gekommen und habe Fragen gestellt. Sie sei aufgefordert worden, in ein nahegelegenes Camp zu kommen, habe dies aber abgelehnt. Zwei Personen seien gekommen, um sie zu befragen. Sie sei immer wieder belästigt worden. Sie habe Abstand gewinnen wollen und sei in die Schweiz gekommen. Ihr zweiter Ehemann habe ihr gesagt, sie könnten die Kinder nach der Eheschliessung in die Schweiz holen. Nachdem sie hier gewesen sei, habe sie festgestellt, dass er schlimmer als «alles andere» sei. Auf Nachfrage schilderte die Beschwerdeführerin, dass die Männer aus dem Camp zu ihr gekommen seien und an die Türe geklopft hätten, als sie geschlafen habe. Als sie einmal am Kochen gewesen sei, seien zwei Männer gekommen. Einer sei draussen geblieben, der andere habe sie vergewaltigt und gesagt, sie dürfe niemandem davon erzählen, weil er sonst ihren Kindern etwas antun werde. Man habe sie ständig erpresst. Als sie die Türe an einem Abend nicht aufgemacht habe, sei sie am folgenden Tag verfolgt worden. Sie sei vom Motorrad gestürzt und habe sich verletzt. Wegen diesen Belästigungen habe sie weggehen und ihre Kinder beschützen wollen. Ihr erster Ehemann habe jemandem gesagt, er werde sie umbringen, weil sie die Kinder alleine gelassen und nochmals geheiratet habe. Ihre Kinder seien bei ihren Eltern nicht in Sicherheit. Die Armee habe sich bei ihren Eltern nach ihr erkundigt, nachdem sie ihre Heimat verlassen habe. Ihr zweiter Ehemann habe ihr gesagt, dass er sie umbringen werde. Sie vermute, dass er in Sri Lanka Leute bezahlen würde, die ihr etwas antäten. Vor Abschluss der Anhörung setzte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM davon in Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz anwaltlich vertreten sei. Es seien ein Eheschutz- und ein Strafverfahren hängig. B.e Mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 liess die Beschwerdeführerin beim SEM einen Auszug aus dem Eheregister und einen Familienausweis (zweite Ehe, in der Schweiz geschlossen) einreichen. B.f Das SEM teilte der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2022 mit, ihr Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen und werde fortan gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) im erweiterten Verfahren behandelt. B.g Mit Verfügung vom 6. Januar 2023 wies das SEM die Beschwerdeführerin für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton I._______ zu. B.h Am 9. April 2024 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, bis zum 10. Mai 2024 mehrere Beweismittel einzureichen (medizinische Berichte; Wohnsitzbescheinigung Sri Lanka; Scheidungsurteil der Ehe in Sri Lanka bzw. Schreiben/Entscheid, dass die Ehe aufgelöst wurde; aktuelle Dokumente bezüglich der in der Schweiz geschlossenen Ehe). B.i Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte dem SEM mit Eingabe vom 7. Mai 2024 einen medizinischen Bericht und einen Auszug aus dem Zivilstandsregister ein. Für die Beschaffung und Einreichung der Scheidungspapiere ersuchte sie zweimal um Fristerstreckung. B.j Am 12. Juni 2024 reichte die Rechtsvertreterin Kopien (Fotografien) einer Übersetzung des sri-lankischen Scheidungsurteils und eines Schreibens des Dorfvorstehers ein. B.k Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 25. Juni 2024 ergänzend zu ihren Asylgründen an. Bezüglich ihrer gesundheitlichen Verfassung sagte sie, sie sei aufgrund ihrer Depressionen in psychiatrischer Behandlung und nehme seit längerer Zeit mehrere Medikamente ein. Seit einer Woche leide sie unter einem (...) und habe das Gefühl, die ganze (...). Zur aktuellen Situation in ihrem Heimatland machte sie im Wesentlichen geltend, ihr erster Ehemann sei bei ihrer «Schwägerin», bei der mittlerweile ihre Kinder lebten, gewesen und habe gesagt, dass er sie umbringen werde, weil sie die Kinder in Sri Lanka zurückgelassen habe. Sie habe ihm ihre gemeinsamen Kinder bislang nie «gezeigt». Sie mache sich grosse Sorgen um ihre Kinder, die in der Schule nicht mehr so gut wie früher seien. Ihr Sohn leide unter (...), die Kinder erzählten ihr aber nichts über ihre Probleme, um sie zu schonen. Nach ihren Asylgründen gefragt, antwortete sie, sie habe in Sri Lanka Probleme gehabt und weggehen wollen. Sie habe sich an ihren zweiten Ehemann gewandt und sei zum Heiraten in die Schweiz gekommen. Weil er ihr etwas angetan habe und sie nicht in ihre Heimat zurückkehren könne, habe sie um Asyl nachgesucht. Sie habe in Sri Lanka bei den LTTE im Büro gearbeitet und ihrem ersten Ehemann davon erzählt. Weil er sie beim Militär verraten habe, hätten die Soldaten sie sehr schlecht behandelt. Sie sei nicht «auf gesetzlichem Weg» vorgeladen und von zwei Personen abends sowie tagsüber gequält worden. Als sie 2016/2017 erstmals in einem Militärcamp befragt worden sei, habe sie abgestritten, für die LTTE gearbeitet zu haben. Sie habe gesagt, man solle ihr «einen offiziellen Brief» schicken, was abgelehnt worden sei. Sie habe sich mit den Soldaten gestritten und sei gegangen. Danach seien sie ständig zu ihr nach Hause gekommen, hätten sie nicht schlafen lassen und gequält. Sie habe mit niemandem darüber sprechen können. Auf Nachfrage sagte sie, sie sei jedes Mal vergewaltigt worden, wenn die beiden Soldaten zu ihr nach Hause gekommen seien. Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte sie, von ihrem Ex-Ehemann oder den beiden Soldaten getötet zu werden. Die Beschwerdeführerin gab die Originale des sri-lankischen Scheidungsurteils und der Wohnsitzbestätigung und weitere medizinische Unterlagen aus der Schweiz ab. B.l Das SEM ersuchte das (...) (nachfolgend: kantonale Behörde) um Akteneinsicht in das Eheschutzverfahren der Beschwerdeführerin. B.m Die angefragte Behörde stellte dem SEM mit Schreiben vom 14. August 2024 die Akten aus dem Eheschutzverfahren zu (im Original). B.n Das SEM retournierte die Akten aus dem Eheschutzverfahren am 20. August 2024 an die kantonale Behörde. C. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 - eröffnet am 16. Dezember 2024 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, sie sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem sie aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit Eingabe vom 14. Januar 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen und subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der Beschwerde lagen eine Sozialhilfebestätigung vom 8. Januar 2025, eine Dosierungskarte des Spitals I._______ vom 29. Oktober 2024 und eine Terminkarte desselben Spitals bei. E. E.a Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2025 gut. Er gab der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 7. Februar 2025 Name und Adresse eines Rechtsvertreters/einer Rechtsvertreterin mitzuteilen, der/die für die amtliche Verbeiständung zugelassen werden könne. Im Unterlassungsfall werde angenommen, die Beschwerdeführerin verzichte auf eine amtliche Rechtsverbeiständung. E.b Mit Eingabe vom 29. Januar 2025 ersuchte die rubrizierte Rechtsvertreterin unter Beilage einer Vollmacht vom 5. April 2023 um ihre Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin. E.c Mit Instruktionsverfügung vom 11. Februar 2025 ordnete der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin bei. Des Weiteren gab er dem SEM die Gelegenheit, bis zum 26. Februar 2025 eine Vernehmlassung einzureichen. F. Das SEM äusserte sich in seiner Vernehmlassung vom 18. Februar 2025, dem zwei «Medizinische Consultings» vom 14. Juli 2022 («Sri Lanka: Ist eine posttraumatische Belastungsstörung [PTBS] behandelbar?») und 25. April 2023 («Sri Lanka: Kann eine depressive Symptomatik mit Schlafstörungen behandelt werden? Sind die Medikamente vorhanden?») beilagen, zur Beschwerde. G. In der Replik vom 5. März 2025 nahm die Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin in der Sache Stellung. Der Eingabe lag eine «Ärztliche Bescheinigung zur Vorlage» des (...) psychiatrischen Dienstes des Spitals I._______ vom 30. Januar 2025 bei. H. Die Rechtsbeiständin übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Juni 2025 ihre Kostennote. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse würden - unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit - etliche Jahre zurückliegen. Sie habe dargelegt, dass sie sich weiteren Behelligungen seitens der LTTE durch ihre erste Heirat habe entziehen können. Das Interesse der LTTE an ihr scheine gering und nicht nachhaltig gewesen zu sein. Seit dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 verfüge diese über keinen relevanten Einfluss mehr. Die erwähnten Begebenheiten seien als vergangenes Unrecht zu werten, das für sie keine weiteren Folgen gehabt habe. Die Schwierigkeiten, die sie mit ihrem ersten Ehemann und ihrer Schwiegermutter gehabt habe, würden sich auf eine Situation beziehen, in der sie sich vor vielen Jahren befunden haben. Diesen familiären Schwierigkeiten habe sie sich bereits 2010 durch eine Trennung und die Rückkehr nach D._______ entziehen können. Diese Vorbringen seien flüchtlingsrechtlich nicht erheblich. Hinsichtlich der Bedrohung durch ihren Ex-Ehemann in Sri Lanka sei festzuhalten, dass dieser ihr nicht wegen ihres Seins nach dem Leben trachte, sondern weil sie ihre Kinder in Sri Lanka zurückgelassen habe. Zudem genügten Vorbringen, die sich lediglich auf Informationen Dritter stützten, den Anforderungen an eine Verfolgung beziehungsweise die Annahme einer begründeten Furcht vor solcher nicht. Sie habe von der angeblichen Absicht ihres Ex-Ehemannes, sie töten zu wollen, nur vom Hörensagen erfahren, und es genüge nicht, bloss auf Vorkommnisse zu verweisen, die sich früher oder später ereignen könnten. Das SEM gehe grundsätzlich von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der sri-lankischen Behörden aus und es sehe keine Anhaltspunkte dafür, dass diese ihren Pflichten nicht nachkommen sollten. Die Beschwerdeführerin könne den Rechtsweg bestreiten, sollte sie sich nach einer Rückkehr durch ihren Ex-Ehemann bedroht fühlen. Dies gelte auch hinsichtlich der angeblichen Drohung ihres zweiten Ehemannes, dessen Motivation, sie umbringen zu wollen, ohnehin nicht schlüssig erscheine. Diesbezüglich stehe ihr sogar der Gang zu den schweizerischen Behörden offen. Auch diese Vorbringen seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Selbst wenn den Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Vergewaltigungen zu folgen wäre, wäre das fehlbare Verhalten der beiden Soldaten nicht dem sri-lankischen Staat per se anzulasten. Sie könne Anzeige erstatten und sich bei Organisationen und Institutionen in Sri Lanka um Hilfe bemühen, die sich für die Rechte von Vergewaltigungsopfern einsetzten. Zudem mache sie Nachteile geltend, die sich aus lokal beschränkten Verfolgungsmassnahmen seitens zweier Soldaten ergeben würden. Da sie sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch Wegzug in einen anderen Teil Sri Lankas entziehen könne, sei sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass es hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die LTTE bis zum Verrat durch ihren Ex-Ehemann zu keinen behördlichen Massnahmen gekommen sei. Diese stützten sich augenscheinlich nur auf seine mündlichen Aussagen. Die Behördenvertreter hätten ihr zu verstehen gegeben, dass sie keine Beweise hätten. Seit 2016/2017 bis zur Ausreise im März 2022 hätten die Soldaten sie lediglich wiederholt zuhause aufgesucht, ohne dass offiziell ein Verfahren gegen sie eingeleitet worden wäre. Dies spreche nicht dafür, dass sie sich einem übermässigen Druck ausgesetzt gefühlt habe. Sie habe erst im März 2021 einen Visumsantrag gestellt und D._______ ein Jahr später verlassen, ohne zuvor ihre Wohnadresse einmal gewechselt oder versucht zu haben, bei ihren Angehörigen unterzukommen. Nachdem sie die Scheidung eingereicht habe, sei sie einmal einvernommen worden. Vieles spreche dafür, dass Militärangehörige sie befragt hätten, um überhaupt an irgendwelche belastbaren Informationen zu gelangen, was ihnen nicht gelungen sei. Ihre legale und kontrollierte Ausreise auf dem Luftweg zeuge zusätzlich davon, dass sie sich im März 2022 nicht in einer Gefährdungslage befunden habe. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass sich daran etwas geändert habe. Die von der Beschwerdeführerin beschriebene Tätigkeit für die LTTE stelle die Veruntreuung von Geldern dar, womit der Staat ein legitimes Interesse daran habe, ihr damaliges Verhalten zu ahnden. Sie habe kein geschärftes politisches Profil, das die sri-lankischen Behörden nach all den Jahren dazu veranlassen könnte, sie in Zukunft in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise zu belangen. Die Beschwerdeführerin sei vor ihrer Ausreise keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Sie sei bis im März 2022 in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe damit nach Kriegsende noch fast 13 Jahre dort gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr in den Fokus derselben geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. Auch nach der Wahl vom 21. September 2024 von Anura Kumara Dissanayake zum neuen Präsidenten gebe es keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der aktuellen politischen Situation sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesen Entwicklungen. Den Akten seien keine Hinweise auf eine relevante Verschärfung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Die Beschwerdeführerin sei im März 2022 in die Schweiz eingereist und haben im September 2022 ein Asylgesuch eingereicht, weil sie im Frauenhaus keinen Platz mehr gefunden habe. Ihre Aussage, sie habe sich nur zur Heirat in der Schweiz entschlossen, um sich einer seit 2016/2017 in D._______ bestehenden Zwangssituation zu entziehen, mute befremdend an. Sie habe ihren zweiten Ehemann im Februar 2020 in Sri Lanka getroffen, aber erst über ein Jahr später um ein Visum ersucht und sei wiederum nach einem Jahr ausgereist. Da die Vergewaltigungen bereits 2016 oder 2017 begonnen hätten, sei nicht nachvollziehbar, dass sie bis März 2022 im selben Haus in D._______ geblieben sei. Es sei nicht verständlich, dass sie sich nicht zumindest zu ihren Angehörigen begeben habe, um sich so zu schützen. Ihre diesbezügliche Passivität und ihre Erklärungsversuche dazu seien nicht schlüssig. Es sei anzunehmen, dass sie sich auf einen konstruierten Sachverhalt stütze. Zudem habe sie zu ihrer Einvernahme im Jahr 2016 oder 2017 nur sehr vage Angaben gemacht. Ihre Erklärung, wie sie das Militärcamp habe verlassen können, mute weltfremd an. Ferner sei nicht schlüssig, dass Ihr Ex-Ehemann sie (erst) 2016 beim Militär verraten habe, obwohl sie bereits seit 2010 getrennt gelebt hätten. Unverständlich sei auch, dass er sie heute umzubringen gedenke, weil sie die Kinder in Sri Lanka zurückgelassen habe. Nicht plausibel erscheine auch, dass sogar ihr heutiger Ehemann ihren Tod wünsche. Bei diesen Vorbringen handle es sich um Parteivorbringen, die sich durch die Akten in keiner Weise erhärten liessen. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe in den Anhörungen die Wahrheit gesagt. Ihr Ex-Ehemann verfolge sie, weil sie seine Ex-Ehefrau sei. Er drohe ihr mit Femizid, also wegen ihres Seins, was flüchtlingsrechtlich relevant sei. Sie wisse genau, dass er sie umbringen wolle, auch wenn er es ihr nicht persönlich gesagt habe. Sie habe lange Jahre von ihm ausgehende Gewalt erleben müssen und wisse, wozu er fähig sei. Sie habe ausführlich darüber gesprochen, es sei nicht blosses Hörensagen. Der Standpunkt des SEM, es sei ihr ein Leichtes, den Rechtsweg zu beschreiten, sei zynisch, denn die sri-lankische Realität sehe für eine alleinstehende Frau anders aus. Eine geschiedene Frau, von der man wisse, dass sie vergewaltigt worden sei, sei «sozial tot». Um von den Behörden Schutz zu erhalten, hätte sie sich «outen» müssen. Danach wäre sie für alle Männer Freiwild gewesen und niemand hätte ihr geholfen. In den Anhörungen habe sie genau berichtet, dass die fehlbaren Soldaten sie sexuell ausgebeutet hätten, indem sie sich das Wissen über ihre LTTE-Vergangenheit zunutze gemacht hätten. In dieser Konstellation sei die Verfolgung vielleicht nicht staatlich, aber der sri-lankische Staat sei nicht schutzbereit. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der angefochtenen Verfügung sei zu entnehmen ist, dass an den Vor- und Nachfluchtgründen der Beschwerdeführerin begründete Zweifel bestünden. In der Beschwerde wiederhole sie lediglich, sie wisse sehr genau, dass ihr Ex-Ehemann sie umbringen wolle. Sie lebe bereits seit 2010 getrennt von ihm und habe sich 2017 scheiden lassen. Sie mache keine flüchtlingsrechtlich relevanten Vorfluchtgründe im Zusammenhang mit ihm geltend. Offenbar lebten ihre Kinder nach wie vor bei ihren Eltern. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er sie heute töten wolle, und sie habe bis heute keine staatlichen Schutzmass-nahmen in Anspruch genommen. Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung durch zwei Soldaten sei zu wiederholen, dass sie nicht einmal in Erwägung gezogen habe, private Schutzmassnahmen zu ergreifen. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde habe sie nicht «sehr genau und sehr gut» von dem von ihr Erlittenen berichten können. Den Anhörungsprotokollen sei zu entnehmen, dass sie sich gerade zur angeblichen Verfolgung durch zwei Soldaten nur sehr unspezifisch geäussert habe. 4.4 In der Replik wird entgegnet, die Trennung und Scheidung der Beschwerdeführerin von ihrem ersten Ehemann liege lange zurück, ihre Wiederverheiratung und der von ihr gewünschte Nachzug der Kinder - vermeintlich zum neuen Ehemann - seien geeignet, Rachegefühle des verlassenen Partners aufwallen zu lassen. Es sei bekannt, dass die Lebensumstände für eine alleinstehende Frau und Mutter in gewissen Gebieten Sri Lankas sehr schwierig seien. Dies gelte insbesondere in der J._______, aus der sie stamme. Sich mit dem Vorwurf einer erlittenen Vergewaltigung an die Behörden zu wenden, käme dort einem freiwilligen sozialen Suizid gleich. Bei den Tätern habe es sich um zwei Regierungssoldaten gehandelt, weshalb eine Anzeigeerstattung schwierig gewesen wäre. Bei diesen sexuellen Übergriffen sei der flüchtlingsrelevante Kontext der Verfolgung als Tamilin gegeben. Dass sie zu ihren Eltern oder ihrer Schwester hätte flüchten können, stelle eine Spekulation der Vorinstanz dar. Ihre Familie sei sehr konservativ, was klar werde, wenn man bedenke, dass ihre erste Ehe arrangiert worden sei. Wäre sie zu ihren Angehörigen gezogen, hätte sie die sexuellen Übergriffe gegen sie preisgeben müssen. Dass die Vorinstanz ihre Handlungsweise nicht verstehe, dürfe nicht als Unglaubhaftigkeitsmerkmal ausgelegt werden. Die Beschwerdeführerin sei nachweislich traumatisiert, weshalb eine vollkommen vernünftige und einsichtige Handlungsweise nicht erwartet werden könne. Die Traumatisierung habe verhindert, dass sie erwartungsgemäss habe aussagen können. Es sei bekannt, dass traumatisierende Ereignisse nicht wie andere erzählt werden könnten, weshalb keine zu hohen Hürden an die Erzählweise, insbesondere über sexuelle Übergriffe, gestellt werden könnten. Die Vorinstanz übersehe, dass die Plausibilität nur in beschränktem Masse zur Bewertung der Glaubhaftigkeit beigezogen werden könne. In der Bundesanhörung liessen sich zahlreiche Aussagen mit deutlichen Realkennzeichen finden. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Urteilen dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin sagte in der Anhörung, ihr Onkel väterlicherseits habe sie zu ihrem ersten Ehemann mitgenommen, weil sie im Falle einer Ehe mit ihm - er sei ein Einzelkind - von den LTTE nicht zwangsweise mitgenommen worden wäre. Seine Mutter habe sie gefragt und erst danach sei sie von ihrem Onkel am 20. April 2007 mit ihrem ersten Ehemann traditionell verheiratet worden (vgl. SEM-act. [...]-19/17 F29). Angesichts dieser Schilderungen der Beschwerdeführerin ist die in der Replik geäusserte Auffassung, es habe sich um eine von der Familie der Beschwerdeführerin arrangierte Heirat gehandelt, dahingehend zu präzisieren, dass sie gegen die Heirat offenbar keine Einwände erhob und diese arrangiert wurde, damit sie vor weiteren (zwangsweisen) und von ihr unerwünschten «Anwerbungsversuchen» der LTTE geschützt war. 5.2.2 Gemäss der von der Beschwerdeführerin eingereichten Übersetzung des Scheidungsurteils vom 14. Dezember 2017 betreffend ihre erste Ehe, wurde diese geschieden, weil ihr erster Ehemann sie grundlos verlassen und Ehebruch begangen habe. Er bestritt den von ihr geltend gemachten Sachverhalt nicht und war mit der Scheidung einverstanden (vgl. SEM-act. [...]-6/- ID-Nr. 007). 5.2.3 In der Anhörung führte die Beschwerdeführerin aus, sie haben Ende 2016 die Scheidung beantragt, weil sie die Kinder für sich gewollt habe. Sie habe ihrem ersten Ehemann die Kinder nicht «gezeigt» und er kenne sie bis heute nicht. Sie habe von ihm keine Unterhaltszahlungen für die Kinder verlangt (vgl. SEM-act. [...]-19/17 F42 S. 7). Ihr Ex-Ehemann, der von ihrer Heirat in der Schweiz erfahren habe, habe jemandem gesagt, er werde sie umbringen, weil sie die Kinder alleine gelassen und erneut geheiratet habe (vgl. SEM-act. [...]-19/17 F62 und F66). In der ergänzenden Anhörung brachte sie vor, ihr Ex-Ehemann sei zu ihrer Schwägerin gegangen und habe gesagt, dass er sie umbringen werde, weil sie die Kinder alleine zurückgelassen habe (vgl. SEM-act. [...]-33/24 F44). 5.2.4 Angesichts der Schilderungen der Beschwerdeführerin ist der Schluss zu ziehen, dass sich ihr Ex-Ehemann nie für die beiden gemeinsamen Kinder interessierte. Der eingereichten Übersetzung des Scheidungsurteils kann nicht entnommen werden, dass er sich der Scheidung oder der Zuteilung der Kinder an sie widersetzte. Ihren Aussagen gemäss habe er die Kinder bis zu ihrer Ausreise aus Sri Lanka nie gesehen. Als die Beschwerdeführerin 2016 die Scheidung einreichte, lebte sie bereits seit zirka sechs Jahren von ihrem Ex-Ehemann getrennt, der eine neue Partnerin hatte. Die Beschwerdeführerin selbst äusserte im Zusammenhang mit der Frage, weshalb er sie bei der Armee verraten habe, wenn er doch andere Möglichkeiten gehabt hätte, seinen Unmut über die Scheidung kundzutun, die Ansicht, wenn er sie umgebracht hätte, müsste er lebenslang ins Gefängnis (vgl. SEM-act. [...]-33/24 F175). In Anbetracht der gesamten Umstände (Desinteresse des Ex-Ehemannes an den Kindern, Einwilligung in die Scheidung, Desinteresse an der Beschwerdeführerin selbst) hegt das Bundesverwaltungsgericht überwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Todesdrohung ihres Ex-Ehemannes. 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführerin gab in der Anhörung an, ihr erster Ehemann habe dem Militär verraten, dass sie früher für die LTTE gearbeitet habe, weil sie die Scheidung eingereicht und er gedacht habe, dass er für die Kinder Unterhalt zahlen müsse (vgl. SEM-act. [...]-19/17 F47). Sie gab indessen zuvor an, sie habe von ihm keinen Unterhalt verlangt, und die Ehe wurde geschieden, weil er sie verlassen habe (vgl. E. 5.2.2 f.). Im weiteren Verlauf der Anhörung relativierte sie ihre Aussage und gab an, sie glaube, er habe die Regierung von ihrer Tätigkeit bei den LTTE informiert, als sie die Scheidung eingereicht habe. Auf Nachfrage sagte sie wiederum, es sei ihr bestätigt worden, dass er sie verraten habe, als sie danach gefragt habe (vgl. SEM-act. [...]-19/17 F58 f.). In der ergänzenden Anhörung bestätigte sie, dass ihr Ex-Ehemann dem Militär erzählt habe, dass sie für die LTTE gearbeitet habe. Sie gab diesbezüglich auch an, ihr sei vom Militär gesagt worden, ihr Ex-Ehemann habe sie verraten. Sie gehe davon aus, dass er es aus Wut getan habe, weil sie sich von ihm getrennt und die Scheidung eingereicht habe (vgl. SEM-act. [...]-33/24 F95-F97, F101-F103). Da ihr damaliger Ehemann und sie bereits seit dem Jahr 2010 getrennt lebten, er offenbar kein Interesse an seinen Kindern zeigte, mit der Scheidung einverstanden war und nicht befürchten musste, für die Beschwerdeführerin und/oder die Kinder Unterhalt zahlen zu müssen, ist die von ihr dargelegte Motivation für die Denunziation durch ihn fraglich. Aus der eingereichten Übersetzung des Scheidungsurteils geht zudem hervor, dass nicht sie ihren Ex-Ehemann, sondern er sie verlassen habe (vgl. SEM-act. [...]-6/- ID-Nr. 007). 5.3.2 In der Anhörung machte die Beschwerdeführerin geltend, das Militär sei zu ihr gekommen und habe Fragen gestellt, nachdem ihr Ex-Ehemann sie verraten habe. Sie hätte zu einem etwas von ihrem Dorf entfernten Camp gehen sollen, habe sich aber geweigert und gesagt, sie habe nie für die LTTE gearbeitet und verlange Beweise. Die Soldaten hätten geantwortet, sie habe dort gearbeitet und müsse zum Camp kommen. Später sagte sie, das Camp befinde sich drei Häuser von ihrem Haus entfernt. Zwei Personen hätten sie befragt und immer belästigt (vgl. SEM-act. [...]-19/17 F47). Im weiteren Verlauf der Anhörung sagte sie, sie habe nicht das Gefühl, dass die Soldaten wegen ihrer früheren Tätigkeit für die LTTE zu ihr gekommen seien. Sie seien gekommen, weil sie neben ihr stationiert gewesen seien. Bei der ergänzenden Anhörung bestätigte sie diese Einschätzung (vgl. SEM-act. [...]-19/17 F62 und [...]-33/24 F101). Im Rahmen der ergänzenden Anhörung legte sie dar, man habe sie einmal zu einer Befragung an einen Ort/in ein Militärcamp gerufen, in dem vier oder fünf Personen gewesen seien. Sie habe ihnen gesagt, sie habe nicht für die LTTE gearbeitet und man solle ihr «gesetzlich einen Brief schreiben» (eine Vorladung; Anmerkung des Gerichts), dem sie Folge leisten werde. Sie habe auch gesagt, man solle ihr den erhobenen Vorwurf beweisen. Sie habe sich verbal mit den Militärs auseinandergesetzt, sei laut geworden und weggegangen (vgl. SEM-act. [...]-33/24 F107, F142, F144, F147-F149). 5.3.3 Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Vorkommnissen nach dem Verrat durch ihren Ex-Ehemann weichen voneinander ab. Einerseits gab sie an, sie habe der mündlichen Vorladung von Soldaten keine Folge geleistet, anderseits sagte sie, sie sei zu einem Militärcamp gegangen, in dem sich vier oder fünf Personen befunden hätten. Auch ihre Angaben zum Standort des Camps (etwas vom Dorf entfernt - drei Häuser entfernt) weichen voneinander ab. Zudem ist dem SEM beizupflichten, wenn es ausführt, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderte Verhaltensweise gegenüber den Militärangehörigen zu bezweifeln sei. 5.3.4 Die Beschwerdeführerin wurde in der Anhörung gefragt, weshalb sie erst 2022 ausgereist sei, nachdem die Nachstellungen und sexuellen Übergriffe durch die Soldaten bereits 2016 begonnen hätten. Sie antwortete, dass sie zuvor kein Problem gehabt habe. Sie habe zwar keinen Ehemann gehabt, aber mit ihren Eltern und ihren Kindern gelebt (vgl. SEM-act. [...]-19/17 F84 ff.). Angesichts der von der Beschwerdeführerin geschilderten Häufigkeit der sexuellen Übergriffe auf sie, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die vom SEM geäusserten Zweifel an der Glaub-haftigkeit der Vorkommnisse als nachvollziehbar. Den Aussagen der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass ihr zweiter Ehemann bereits 2016 angefragt worden sei, ob er sie heiraten würde. Sie habe ihn 2020 in Sri Lanka gesehen und es sei alles gut gewesen. Im März 2020 sei er zurück in die Schweiz gegangen (vgl. SEM-act. [...]-19/17 F42 S. 7). Erst ein Jahr später beantragte sie ein Einreisevisum in die Schweiz, um ihn hier heiraten zu können. Wiederum ein Jahr später reiste sie schliesslich in die Schweiz ein. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Sri Lanka erst 2022 verliess, spricht angesichts des von ihr geschilderten Leidensdrucks gegen die von ihr genannte Häufigkeit der erlittenen Vergewaltigungen. Des Weiteren ist zu bezweifeln, dass die gleich nebenan lebenden Eltern der Beschwerdeführerin nicht bemerkt haben sollen, dass sie seit dem Jahr 2016/2017 bis kurz vor ihrer Ausreise regelmässig von Soldaten aufgesucht worden sei (vgl. SEM-act. [...]-33/24 F80, F153, F182). In diesem Zusammenhang ist ferner auf die von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Eheschutzverfahren am 8. Juni 2022 an das (...) gerichtete Eingabe hinzuweisen. In dieser wird ausgeführt, sie habe ihren zweiten Ehemann im Jahr 2017 in Sri Lanka kennengelernt, wo sie als alleinerziehende Mutter von zwei Kindern in bescheidenen Verhältnissen gelebt habe. Im Jahr 2018 hätten sie sich verlobt. In der Anhörung gab sie indessen an, man habe ihr gesagt, dass er 2017 in Sri Lanka gewesen sei, sie habe ihn damals aber nicht getroffen (vgl. SEM-act. [...]-19/17 F42 S. 7). Sollte sie sich tatsächlich bereits im Jahr 2018 mit ihrem zweiten Ehemann verlobt haben, erschiene ihr Verbleib in Sri Lanka bis zum März 2022 als weiteres Indiz dafür, dass ihr nicht in der von ihr genannten Weise von zwei sri-lankischen Soldaten nachgestellt wurde. 5.4 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden ihres Heimatlandes und eine ihr drohende Ermordung durch ihren Ex-Ehemann glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 6.2 Unbesehen der überwiegenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom ersten Ehemann der Beschwerdeführerin gegenüber Drittpersonen geäusserten sie betreffende Morddrohung ist festzustellen, dass es sich um eine von einer Privatperson ausgehende Androhung ernsthafter Nachteile handeln würde, die nicht dem sri-lankischen Staat zugerechnet werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht geht praxisgemäss von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen des sri-lankischen Staates gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern aus, dies auch gegenüber der tamilischen Bevölkerung (vgl. Urteile des BVGer E-1467/2020 vom 26. Mai 2023 E. 5.4.3 m.w.H.; D-1530/2020 vom 16. August 2023 E. 5.2.1; D-5008/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 6.2). Es besteht kein Grund zur Annahme, die sri-lankischen Polizeibehörden würden einer entsprechenden Anzeige nicht nachgehen und der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Möglichkeiten Schutz gewähren. Es ist davon auszugehen, dass sie allfälligen von Privatpersonen angedrohten Übergriffen nicht schutzlos ausgeliefert wäre und ihr die Inanspruchnahme der Hilfe der staatlichen Sicherheitsbehörden in Sri Lanka zuzumuten wäre. Zudem ist festzuhalten, dass der in den Anhörungen geschilderten Drohung aufgrund eines «familiären» Zwists kein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegen würde. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass vom Ex-Ehemann geäusserte Drohungen im Rahmen subjektiver Nachfluchtgründe zu prüfen wären, da die Beschwerdeführerin nicht geltend machte, sie sei von ihm nach ihrer Scheidung im Jahr 2017 bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise bedroht worden. 6.3 6.3.1 Die Beschwerdeführerin machte hinsichtlich der von zwei Soldaten erlittenen Vergewaltigungen einen frauenspezifischen Fluchtgrund im Sin-ne von Art. 3 Abs. 2 AsylG geltend. Auch einem schwerwiegenden Nachteil wie dem Erleiden einer Vergewaltigung müsste eine flüchtlingsrechtlich relevante (Gesamt-)Motivation zugrunde liegen, damit er zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32, insbesondere E. 8.7.3; Urteil des BVGer E-1819/2018 vom 28. Mai 2018 E. 7.2). Vorliegend ist ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv nicht zu erkennen, nachdem die Beschwerdeführerin selbst die geltend gemachten sexuellen Übergriffe nicht mit ihren von den Sicherheitskräften angeblich vermuteten Tätigkeiten für die LTTE in Zusammenhang brachte. Aus den Akten lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass die behaupteten Vergewaltigungen auf einem Grund nach Art. 3 AsylG beruht hätten. 6.3.2 Die Beschwerdeführerin sagte in den Anhörungen, sie sei wegen den geltend gemachten sexuellen Übergriffen nie zur Polizei gegangen, weil diese ihr nicht hätte helfen können (vgl. SEM-act. [...]-19/17 F74 und [...]-33/24 F179). Auch in diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der sri-lankische Staat gemäss Erkenntnissen des Gerichts grundsätzlich sowohl schutzfähig als auch schutzwillig ist (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4714/2019 vom 28. März 2022 E. 11.4; E-1631/2020 vom 30. April 2020 E. 6.1; E-3166/2019 vom 17. Juli 2019 E. 6.2). Daran ändert ihre Argumentation, die Polizei würde nichts unternehmen, wenn die angezeigte Person ihr Geld geben würde, nichts, da es sich um eine hypothetische Einschätzung handelt. Die Beschwerdeführerin hat die heimatlichen Behörden gemäss eigenen Aussagen nie um Schutz ersucht, weshalb diese in Unkenntnis der Vorfälle von vornherein keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Hilfe und Schutz zu bieten. Sie kann somit nicht überzeugend darlegen, dass der sri-lankische Staat in ihrem Fall nicht schutzfähig und schutzwillig wäre. 7. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 7.3 Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin in Sri Lanka strafrechtlich verfolgt oder verurteilt wurde (vgl. SEM-act. [...]-33/24 F188), weshalb ein Eintrag auf der sogenannten «Stop-List» unwahrscheinlich erscheint. Sie erklärte bei den Anhörungen, ihr Ex-Ehemann habe der sri-lankischen Armee 2016/2017 verraten, dass sie früher bei den LTTE gearbeitet habe, was indessen sowohl vom SEM, als auch vom Bundesverwaltungsgericht als nicht überzeugend gewertet wurde. Unbesehen dessen wurde gegen sie vor ihrer Ausreise kein Verfahren eingeleitet und es ist auch nicht davon auszugehen, dass dies danach geschehen ist. Sie gab denn auch an, sie habe mit den sri-lankischen Behörden - ausser den genannten - keine Schwierigkeiten gehabt (vgl. SEM-act. [...]-33/24 F187). Ihr Aufenthaltsort war den heimatlichen Behörden bekannt, so dass diese jederzeit Zugriff auf sie gehabt hätten. Die Beschwerdeführerin stand vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka im März 2022 offenbar nie konkret im Verdacht, Verbindungen zu den LTTE gehabt zu haben, weshalb nicht ersichtlich ist, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka diesbezüglich ernsthaft in Verdacht geraten sollte. Sie brachte dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht zur Kenntnis, dass sie sich in der Schweiz an regimekritischen Aktivitäten beteiligt (hat). Gestützt auf die vor-angehenden Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass stark risikobegründende Faktoren vorliegen, die objektiv geeignet wären, eine Furcht der Beschwerdeführerin vor ernsthaften Nachteilen zu begründen. 7.4 Ferner sind auch keine schwach risikobegründenden Faktoren ersichtlich, aufgrund derer eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin anzunehmen wäre. Den Akten ist zu entnehmen, dass sie Sri Lanka mit ihrem mit einem Visum versehenen Reisepass legal über den kontrollierten Flughafen von Colombo verliess (vgl. SEM-act. [...]-6/- ID-Nr. 001), woraus nicht auf eine relevante Gefährdung geschlossen werden kann, da sie zum Ausreisezeitpunkt und heute behördlich nicht gesucht wurde oder wird. Auch ihre bald dreieinhalbjährige Landesabwesen-heit und die veränderte allgemeine Lage in Sri Lanka führen zu keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung, zumal aus der Beschwerde kein persönlicher Bezug zu den Ereignissen im Zusammenhang mit dem Machtwechsel durch die am 22. September 2024 erfolgte Wahl von Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten Sri Lankas sowie der Parlamentswahl von Mitte November 2024 ersichtlich ist. Eine allfällige Befragung am Flughafen Colombo zum Hintergrund der Beschwerdeführerin oder weitere Kontrollmassnahmen an ihrem Herkunftsort stellen keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen dar (vgl. unter vielen: Urteil des BVGer E-581/2020 vom 14. August 2024 E. 6.3.4). 7.5 Angesichts des vorstehend Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin über kein Risikoprofil verfügt, aufgrund dessen sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in objektiv begründeter Weise eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hat. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Das SEM stellt in der Vernehmlassung zu Recht fest, dass es sich mit der hypothetischen Möglichkeit, dass der Beschwerdeführerin zukünftig im Rahmen einer Härtefallregelung eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbe-willigung erteilt werden könnte, wonach es die Wegweisung nicht mehr zu verfügen hätte, im jetzigen Zeitpunkt nicht befassen musste. Der Sub-eventualantrag, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 9.3.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In Sri Lanka herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Dort lebten ihre Kinder und Eltern sowie ihre Schwester und ihr Schwager. Auch viele entferntere Verwandte lebten in ihrer Heimat. Von ihren in der Schweiz lebenden Verwandten sei sie bis anhin unterstützt worden. Diese würden ihr bei Bedarf auch in Zukunft beistehen. Für ihren Lebensunterhalt sei sie bis zu ihrer Ausreise selbst aufgekommen. Sie sei immer noch arbeitsfähig und verfüge über einen soliden Schulabschluss. Die Regierung habe auf dem Grundstück ihrer Eltern ein Haus für sie gebaut, womit sie gesicherte Wohnverhältnisse antreffen werde. In Sri Lanka seien die staatlichen und privaten Spitäler offen und funktionsfähig. Es bestehe eine gut funktionierende, allgemein zugängliche, teilweise nahezu kostenlose oder erschwingliche medizinische Grundversorgung. Es würden spezialisierte Behandlungen angeboten, die ebenfalls für alle Personen zugänglich seien. PTBS sei behandelbar und die erwähnten Antidepressiva seien erhältlich. Sie habe die Möglichkeit, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Diese könne durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden. 9.3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe sehr genau und sehr gut von dem von ihr Erlittenen erzählt. Aufgrund der langandauernden Gewalt, der sie als Frau und Tamilin durch singha-lesische Soldaten ausgesetzt gewesen sei, und ihrer Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka sei ein Vollzug weder zulässig noch zumutbar. Sie sei psychisch sehr stark angeschlagen. Das EDA schreibe, dass die medizinische Versorgung in Sri Lanka ausserhalb der Hauptstadt nur begrenzt garantiert sei. Private Krankenhäuser seien öffentlichen vorzuziehen. Krankenhäuser verlangten vor Behandlungen eine finanzielle Garantie und Personen mit negativem Rhesusfaktor könnten Schwierigkeiten haben, eine Bluttransfusion zu erhalten. Bestimmte Medikamente sollten in der Reiseapotheke ausreichend vorhanden sein. Dies widerspreche den Aussagen des SEM eindeutig. Sie wisse nicht, wie es um ihr Trennungsverfahren in der Schweiz stehe. Im Falle einer Verurteilung ihres Ehemannes, würden für sie auch die Regeln des nachehelichen Härtefalles gelten. Dann dürfte das SEM die Wegweisung und deren Vollzug nicht anordnen und der Kanton könnte ihr wegen eines Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. 9.3.3 Das SEM führt in der Vernehmlassung an, die Ausführungen des EDA zur medizinischen Versorgung in Sri Lanka richteten sich insbesondere an Schweizer Touristinnen und Touristen, die sich meist nur kurz im Land aufhielten, sich dort nicht auskennten und andere Standards gewohnt seien. Dass diese Ausführungen kaum auf die Situation der sri-lankischen Beschwerdeführerin anwendbar seien, liege auf der Hand. Aus den beiliegenden Consultings des SEM gehe hervor, dass in der Hauptstadt ihrer Heimatprovinz die ihr derzeit verschriebenen Antidepressiva und adäquate Behandlungsmassnahmen hinsichtlich ihrer PTBS zur Verfügung stünden (...) sei im «(...)», ebenfalls in der Nordprovinz, erhältlich. Der Hinweis auf eine allenfalls zukünftige Härtefallregelung veranlasse das SEM nicht, von der gegenwärtigen Anordnung eines Wegweisungsvollzugs Abstand zu nehmen. Diesbezüglich sei auch keine weitere Prüfung durch das SEM vorzunehmen. 9.3.4 In der Replik wird entgegnet, die medizinische Versorgung sei in Sri Lanka insbesondere hinsichtlich der Behandlung von psychischen Erkrankungen schlecht. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) halte in einem Papier aus dem Jahr 2022 fest, dass schon vor der aktuellen Krise das wenige Gesundheitspersonal in den psychiatrischen Einrichtungen im Norden eine sehr hohe Zahl von Patientinnen hätten behandeln müssen. Eine langfristige Begleitung und Beobachtung des Gesundheitszustands und des Krankheitsverlaufs seien nicht möglich gewesen. 9.4 9.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.4.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.4.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Vorliegend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Der in Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka ist insoweit zulässig. 9.4.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten überzeugende Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihr unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zu ihrem Risikoprofil nicht gelungen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die von der Beschwerdeführerin geäusserten Befürchtungen, sie werde von ihrem Ex-Ehemann oder ihrem jetzigen Ehemann, von dem sie getrennt lebt, beziehungsweise von damit beauftragten Personen in Sri Lanka umgebracht, als nicht stichhaltig. Sollte sie sich in diesem Zusammenhang bedroht fühlen, steht es ihr offen, sich an die sri-lankischen Sicherheitsbehörden zu wenden, die ihr im Rahmen ihrer Möglichkeiten Schutz gewäh-ren können. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann gemäss Praxis des EGMR im Übrigen auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka in eine solche Situation geraten könnte, kann indessen ausgeschlossen werden (vgl. dazu E. 9.5.4). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.4.5 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wäre. 9.4.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.5 9.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.5.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach gefestigter Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin als zumutbar zu erachten, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä-ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden können (vgl. die Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermag die seit einiger Zeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-6472/2019 vom 23. September 2024 E. 9.4.2, D-2181/2020 vom 14. August 2024 E. 9.3.2 und E-1536/2022 vom 25. Juli 2024 E. 7.3.2 je m.w.H.). Nach der schweren Wirtschaftskrise wurde am 22. September 2024 Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten Sri Lankas gewählt, der Vorsitzender der kommunistischen Partei «Janatha Vimukthi Peramuna» ist. Damit wurde ein Präsident gewählt, der nicht den bisherigen etablierten Parteien angehört. Bei der Parlamentswahl von Mitte November 2024 kam ein Linksbündnis, die «National People's Power» (NPP), auf einen Stimmenanteil von 61%. Aktuell ist noch nicht absehbar, wie sich diese jüngsten Entwicklungen auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden. Es ist indessen nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie durch den Regierungswechsel verschärft hätte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3443/2021 vom 25. Juni 2025 E. 11.2.3 und E-4262/2022 vom 1. Mai 2025 E. 8.3.3). 9.5.3 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann mit Verweis auf die Akten festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin aus der Nordprovinz stammt und bis zu ihrer Ausreise in B._______ (Distrikt H._______) lebte. Ihre Eltern und ihre verheiratete Schwester leben ihren Angaben gemäss immer noch dort (vgl. SEM-act. [...]-33/24 F60-F63). Die Beschwerdeführerin verfügt mit dem O-Level-Abschluss über eine gute Schulbildung und Berufserfahrung als (...) (vgl. SEM-act. [...]-33/24 F68). Anstelle von Wiederholungen kann diesbezüglich ergänzend auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insofern gibt es keine Hinweise darauf, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte. 9.5.4 Der ärztlichen Bescheinigung des Spitals I._______ vom 30. Januar 2025 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer PTBS erkrankt ist. Sie leide unter wiederkehrenden Flashbacks, einer Übererregbarkeit und einem Meidungsverhalten gegenüber diversen Alltagssituationen. Im Verlauf der Gesprächstermine sei das Ausmass der Traumata, denen sie in ihrem Ursprungsland als Teil einer ethnischen Minderheit ausge-setzt gewesen sei, deutlich geworden. In der Schweiz hätten auf psychotherapeutischer Ebene oder durch gezielte medikamentöse Anpassung wichtige therapeutische Ergebnisse erzielt werden können. Es bestehe die dringende medizinische Indikation, sie im Rahmen der hier verfügbaren Therapien weiter zu behandeln. Von einer Rückkehr in die traumatisierende Umgebung ihres Heimatlands sei aus psychiatrischer Sicht dringend abzusehen, da schwerwiegende gesundheitliche Folgen zu erwarten seien. Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt nicht alleine deshalb vor, weil im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6, 2011/50 E. 8.3, je m.w.H.). In seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 setzte sich das Bundesverwaltungsgericht umfassend mit der Gesundheitsversorgung in Sri Lanka in Zusammenhang mit der herrschenden Wirtschafts- und Versorgungskrise auseinander. Trotz einer Verschlechterung der Versorgungslage ging es davon aus, dass eine Grundversorgung gewährleistet sei. Es sei im Einzelfall abzuklären, welcher Behandlung, Betreuung und Medikation eine zurückzuführende Person bedürfe (vgl. a.a.O., E. 10.2.6). Im Urteil D-3805/2022 vom 15. Juni 2023 gelangte das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung des Referenzurteils E-737/2020 zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung auch im Falle eines unter einer komplexen PTBS leidenden Beschwerdeführers zumutbar sei (vgl. a.a.O., E. 6.2.2). Im Urteil E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 wurde festgestellt, dass die medizinische Versorgungslage in Sri Lanka eine Entspannung erfahren habe. Gängige psychiatrisch-psychologische Behandlungen seien verfügbar (vgl. a.a.O., E. 13.3.4.2 S. 30). Gemäss den beiden «Medizinischen Consultings» des SEM sind die der Beschwerdeführerin verschriebenen Medikamente (...) und (...) (vgl. Dosierungskarte vom 29. Oktober 2024) und alternative Medikamente in Sri Lanka erhältlich. Wie bereits vorstehend erwähnt, sind gängige psychiatrisch-psychologische Behandlungen in Sri Lanka trotz der aktuellen wirtschaftlichen Lage verfügbar. In Bezug auf die indizierte therapeutische Behandlung ihrer psychischen Beschwerden ist die Beschwerdeführerin gehalten, sich an eines der existierenden Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung oder an eine der existierenden Einrichtungen für die ambulante Behandlung von psychisch erkrankten Personen zu wenden. Im Bezirk H._______ sind sechs psychiatrische Ambulatorien vorhanden. Das nächstgelegene Krankenhaus mit einer psychiatrischen Akutabteilung ist das «DGH Kilinochchi» und in Mankulam wurde im Laufe des Jahres 2023 das von den Niederlanden gebaute «Center for Welfare and Recovery» eröffnet (vgl. SEM, Focus Sri Lanka, Gesundheitswesen: Psychiatrische Versorgung, 14. April 2023, S. 17, 25, 40). Der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka deutlich schwerer zugänglich sind als in der Schweiz, ändert nichts an der Einschätzung, dass es der Beschwerdeführerin möglich ist, die benötigte therapeutische und medikamentöse Hilfe in der Heimat in Anspruch nehmen zu können. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass sie seit Beschwerdeeinreichung aus psychischen Gründen hospitalisiert wurde, was darauf hindeutet, dass keine medizinische Notlage vorliegt. Für den Fall, dass von ihr benötigte Medikamente im Zeitpunkt der Ausreise in Sri Lanka kurzfristig nicht verfügbar sein sollten, hätte sie die Möglichkeit, sich vor ihrer Ausreise aus der Schweiz einen Medikamenten-vorrat anzulegen und bei Bedarf im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe finanzielle Unterstützung zur Erleichterung ihrer Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung in ihrer Heimat zu beantragen (vgl. Urteile des BVGer E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 13.3.4.2 und D-5861/2022 vom 1. März 2023 E. 10.3.4; Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Auch eine allfällige akut auftretende Suizidalität könnte einen Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen lassen. Einer solchen wäre bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden führen demnach nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da die von der Rechtsprechung dafür geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erreicht und von der adäquaten Behandelbarkeit im Heimatstaat auszugehen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des EGMR). 9.5.5 Damit liegen keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 9.6 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen bis zum 19. Dezember 2026 gültigen Reisepass (vgl. SEM-act. [...]-6/- ID-Nr. 001), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.7 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2025 gutgeheissen wurde und sich an den Voraus-setzungen dazu nichts geändert hat, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 12. 12.1 Nachdem der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, ist lic. iur. Monika Böckle ein amtliches Honorar auszurichten. 12.2 Mit Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2025 war darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). 12.3 Die Rechtsbeiständin übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Juni 2025 eine Kostennote, in der sie einen zeitlichen Aufwand von 7 Stunden (à Fr. 250.-), Dolmetscherkosten von Fr. 57.83 und Spesen von Fr. 10.30 ausweist. Die Angaben zum Aufwand erscheinen angemessen. Unter Hinweis auf die vorstehende Erwägung 12.2 ist der Stundenansatz auf Fr. 150.- festzusetzen. Demzufolge ergibt sich ein durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichtenden Honorar von gerundet Fr. 1210.- (7 Stunden à Fr. 150.- [Fr. 1050.-], Spesen Fr. 68.13 und Mehrwertsteuerzuschlag von 8.1% [ausmachend Fr. 90.57]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Monika Böckle, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1210.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: