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E-1536/2022

E-1536/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden und deren Kinder, allesamt sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie und muslimischen Glaubens, reisten am (…) Januar 2020 legal mit einem von der Schweizerischen Botschaft in Colombo, Sri Lanka, ausgestellten Schengen-Visum in die Schweiz ein, wo sie am 17. Januar 2020 um Asyl nachsuchten. B. B.a Am 23. Januar 2020 wurden die Personalien der Beschwerdeführen- den in das Protokoll der Personalienaufnahme (PA) aufgenommen. Ihre Befragung im Sinne von Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) fand am 19. Feb- ruar 2020 statt und am 19. März 2020 erfolgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG ihre Anhörung durch das SEM. B.b Der Beschwerdeführer führte dabei im Wesentlichen aus, er habe bis zu seinem zwanzigsten Lebensjahr in F._______, Distrikt G._______, Provinz H._______, gelebt. Er habe dort die Schule mit dem A-Level abgeschlos- sen, danach ein Diplom in Englisch erlangt sowie einen Computer-Ac- counting-Kurs besucht, bevor er schliesslich 20(…) einen Job in I._______ als kaufmännischer Angestellter erhalten habe. 20(…) sei er aus I._______ nach Sri Lanka zurückgekehrt, habe seine Frau (die Beschwerdeführerin) geheiratet und mit dieser gemeinsam bis 20(…) in ihrem Einfamilienhaus in F._______ gelebt. Von 20(…) bis 20(…) habe er wiederum in I._______ gearbeitet. Am (…) August 20(…) sei er dann mit viel Geld nach F._______ zurückgekehrt und habe sich dort als (…) selbstständig gemacht. Am (…) Oktober 20(…) sei er zum ersten Mal anonym von einer Person, die sich als Mitarbeiter einer staatlichen Behörde vorgestellt habe, kontaktiert und zu seiner familiären und finanziellen Situation befragt worden. Der An- rufer habe ihm zudem mitgeteilt, er wisse, dass er (der Beschwerdeführer) bei seiner Wiedereinreise nach Sri Lanka eine grosse Bargeldsumme, na- mentlich (…) Millionen Sri-Lanka-Rupien (LKR), auf sich getragen habe. Etwa zwei Tage nach dem ersten Anruf sei er erneut anonym angerufen worden. Dabei sei er zu Unrecht beschuldigt worden, mit einer muslimi- schen Gruppierung in Kontakt zu stehen und deshalb so viel Geld aus I._______ mitgebracht zu haben. Zudem habe dieser Anrufer (…) respek- tive (…) Millionen LKR von ihm verlangt, ansonsten werde er (der Anrufer) ihn (den Beschwerdeführer) ins Gefängnis bringen. Anschliessend hätten sich derartige Anrufe in Zwei- beziehungsweise Viertagesrhythmen

E-1536/2022 Seite 3 wiederholt. Aufgrund dessen vermute er auch, dass es sich bei den Anru- fern um Personen einer der Regierung nahestehenden Gruppierung handle. Am (…) Oktober 20(…) sei er zum örtlichen Polizeiposten gegan- gen, um Anzeige wegen der anonymen Anrufe zu erstatten. Man habe ihn dort rund zwei Stunden warten lassen, bevor er von einer in Zivil gekleide- ten Person angesprochen und befragt worden sei. Er habe gedacht, es handle sich bei dieser Person um einen Offizier, weshalb er alles über die Anrufe erzählt habe und ihm nach draussen gefolgt sei. Dort sei ein Liefer- wagen mit mehreren bewaffneten Insassen vorgefahren. Diese hätten ihn in den Lieferwagen hineingezogen, wo er geschlagen und eingeschüchtert worden sei. Eine der beteiligten Personen habe ihm vorgehalten, Bezie- hungen zu einer muslimischen Gruppierung zu haben, und dass er über (…) Millionen LKR verfüge. Er sei abermals dazu aufgefordert worden, (…) Millionen LKR auszuhändigen. Da er – auch aufgrund seiner Religionszu- gehörigkeit – Repressalien befürchtet habe, habe er angegeben, über (…) Millionen LKR zu verfügen, und angeboten, (…) Million LKR zu bezahlen. Damit seien die Insassen des Lieferwagens einverstanden gewesen und hätten ihn – unter Androhung von Gewalt gegenüber seiner Familie, falls er nicht mit dem Geld zurückkomme – in der Nähe seines Hauses abge- setzt. Er habe das Geld zu Hause geholt und übergeben, woraufhin er frei- gelassen worden sei. Am nächsten Tag habe er sich – in der Hoffnung seine Familie bald nachzuholen – nach J._______ abgesetzt. Nach einigen Tagen habe er auch dort wieder anonyme Telefonanrufe betreffend Geld- forderungen erhalten. Sein Plan sei eigentlich gewesen, in J._______ ein neues Geschäft aufzubauen. Am (…) November 20(…) seien aber bewaff- nete Personen bei seiner Ehefrau (der Beschwerdeführerin) und den Kin- dern in F._______ vorbeigekommen. Diese hätten nach seinem Verbleib gefragt und seiner Frau ausgerichtet, dass er die Telefonanrufe beantwor- ten solle. Daraufhin sei er wieder nach F._______ zurückgekehrt. Es sei wieder zu zahlreichen anonymen Telefonanrufen gekommen, in denen er dazu aufgefordert worden sei, Geld oder Wertgegenstände auszuhändi- gen. Am (…) November 20(…) habe er dann einem der Anrufer ein Auto im Wert von (…) Millionen LKR und am (…) Dezember 20(…) einem weiteren Anrufer (…) LKR in bar übergeben. Während dieser Zeit habe er sich an insgesamt drei Anwälte (zwei in F._______, einer in K._______) gewandt, um sich wegen der Anrufe Rat zu holen. Die beiden Anwälte aus F._______ hätten ihm nicht helfen können und derjenige aus K._______ habe ihm ge- raten, Sri Lanka mit seiner Familie zu verlassen. Gemäss diesem Rat habe er mit einem Freund Kontakt aufgenommen, um an ein Visum zu gelangen. Am (…) Dezember 20(…) sei er gemeinsam mit seiner Familie zur Finger- abdruckabgabe wegen des Visums nach J._______ gereist. Ungefähr eine

E-1536/2022 Seite 4 Woche später hätten sie (die Beschwerdeführenden und deren Kinder) F._______ dann definitiv verlassen und seien nach J._______ gegangen, wo sie sich bis zur Ausreise aufgehhalten hätten. B.c Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei in F._______ geboren und aufgewachsen. Die Schule habe sie mit dem A- Level abgeschlossen und danach weder gearbeitet noch einen Beruf er- lernt. Nachdem sie ihren Ehemann (den Beschwerdeführer) geheiratet habe, sei sie Hausfrau gewesen. F._______ habe sie lediglich einmal für dreieinhalb Jahre verlassen, als sie gemeinsam mit ihrem Ehemann in I._______ gewesen sei. Sie habe in Sri Lanka nur einmal Probleme gehabt und zwar am (…) November 20(…). An diesem Tag habe es an ihrer Tür geklingelt. Als sie die Tür geöffnet habe, seien etwa zehn bewaffnete Per- sonen in ihr Haus gekommen und hätten damit angefangen, dieses zu durchsuchen. Die Personen hätten wissen wollen, wo sich ihr Ehemann aufhalte, und ihr gesagt, sie solle diesem ausrichten, er solle künftig die Telefonanrufe beantworten. Zudem hätten sie ihr gesagt, wenn sie diesen Vorfall zur Anzeige bringe, werde man sie und ihre Kinder umbringen. Als die Personen wieder weggewesen seien, habe sie aus Angst sofort ihren Mann kontaktiert und dieser sei noch in derselben Nacht nach F._______ zurückgekommen. Ausgereist seien sie schliesslich wegen der Probleme des Beschwerdeführers. B.d Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden mehrere Einzah- lungsbelege der L._______ Bank (in Kopie), eine Visitenkarte eines Rechtsanwalts M._______ aus K._______ (in Kopie) sowie ihre Reise- pässe und diejenigen ihrer Kinder (alle im Original) ein. C. Die Beschwerdeführenden und deren Kinder wurden am 25. März 2020 – infolge weiterer Abklärungen, namentlich in Bezug auf die Plausibilität ihrer Vorbringen – dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Am 19. Juli 2021 ersuchte die Vorinstanz die Schweizer Botschaft in Co- lombo um Abklärung des relevanten Sachverhalts – einschliesslich der Personalien der Beschwerdeführenden und deren Kinder – und gewährte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 23. November 2021 das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung.

E-1536/2022 Seite 5 E. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 reichten die Beschwerdeführenden unter Beilage von Screenshots einer WhatsApp-Unterhaltung (in Kopie) sowie eines USB-Sticks, auf welchem sich zwei aus der Schweiz geführte Telefongespräche mit dem Anwalt aus K._______ befänden, ihre Stellung- nahme zum rechtlichen Gehör ein. F. Mit Verfügung vom 25. Februar 2022 – eröffnet am 2. März 2022 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei- genschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver- zeichnis. G. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 31. März 2022 (Post- stempel 1. April 2022) liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde erheben und beantragten, die Beschwerde sei gutzuheissen, ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG. Auf die eingereichten Beweismittel wird – sofern erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2022 verzichtete das Bundesverwal- tungsgericht vorderhand auf einen Kostenvorschuss, lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein und verwies die übrigen Anträge auf später. I. Am 21. April 2022 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein, welche den Beschwerdeführenden gleichentags zur Replik zugestellt wurde.

E-1536/2022 Seite 6 J. Am 6. Mai 2022 reichten die Beschwerdeführenden ihre Replik unter Bei- lage einer Kopie eines englischsprachigen Schreibens eines sri-lankischen Anwalts N._______ vom 28. April 2022 ein. K. Mit Schreiben vom 19. Mai 2022 reichten die Beschwerdeführenden das Original des Schreibens des Anwalts vom 28. April 2022 inklusive einer Kopie des Zustellcouverts aus Sri Lanka zu den Akten. L. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2022 wurde die Vorinstanz aufgrund der neu ins Recht gelegten Dokumente erneut zur Vernehmlassung einge- laden. M. Am 10. Juni 2022 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein, welche den Beschwerdeführenden am 13. Juni 2022 mit der Möglichkeit zur Stel- lungnahme zugestellt wurde. N. Die Beschwerdeführenden reichten am 28. Juni 2022 ihre Triplik ein. O. Mit Schreiben vom 25. August 2022 liessen die Beschwerdeführenden ei- nen Arztbericht des Beschwerdeführers vom 19. August 2022 zu den Akten reichen. P. Am 10. Oktober 2022 informierten die Beschwerdeführenden das Bundes- verwaltungsgericht darüber, dass die sri-lankischen Polizeibehörden bei den Eltern des Beschwerdeführers vorbeigegangen seien und sich nach diesem erkundigt hätten. Q. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2024 wurden die Beschwerdeführen- den aufgefordert, ihre Bedürftigkeit mittels Fürsorgebestätigung bezie- hungsweise Nachweis bezüglich ihrer finanziellen Verhältnisse zu belegen (unter Beilage eines Formulars «Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege»). Im Falle der Fristverpassung sei davon auszugehen, die Be- schwerdeführenden seien nicht bedürftig.

E-1536/2022 Seite 7 R. Am 29. April 2024 reichten die Beschwerdeführenden das ausgefüllte For- mular betreffend «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» zu den Akten. S. Am 22. Mai 2024 ging bei der Vorinstanz eine Anfrage des zuständigen Zivilstandsamtes um Einblick in die Asyldossiers der Beschwerdeführen- den ein, da am 14. Mai 2024 ein weiteres Kind (E._______) geboren wurde.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-1536/2022 Seite 8

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (…) (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlings- eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.

E. 4.1.1 Primär hielt die Vorinstanz fest, Übergriffe durch Dritte oder Befürch- tungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann flüchtlingsrecht- lich relevant, wenn der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Bei den von den Beschwerdeführenden geschilderten Vorkommnissen (ano- nyme Telefonanrufe, Mitnahme im Lieferwagen, Gelderpressung und Hausdurchsuchung durch bewaffnete Männer) handle es sich um rein kri- minelle Handlungen privater Drittpersonen, denen an sich keine flüchtlings- rechtliche Relevanz zukomme. Da ihre Kernvorbringen – wie sich nachfol- gend zeigen werde – den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten, könne sowohl offenbleiben, ob es sich bei diesen Straftätern um Personen handle, die entfernt einem staatlichen Umfeld

E-1536/2022 Seite 9 zugerechnet werden könnten, als auch, ob die staatlichen Behörden schutzwillig und schutzfähig wären.

E. 4.1.2 Die Vorinstanz führte sodann im Wesentlichen aus, es sei nicht nach- vollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus I._______ innerhalb weniger Wochen von diesen kriminellen Personen wiederholt mittels Telefonanrufe angegangen, zu Zahlungen sowie Sach- leistungen genötigt worden sei und diese dennoch nicht von ihm abgelas- sen hätten. Ebenso wenig ersichtlich sei, wie diese Kriminellen überhaupt davon Kenntnis hätten erlangen sollen, dass er bei seiner Rückkehr einen grösseren Bargeldbetrag eingeführt habe. Hinzu komme, dass, wenn die Kriminellen tatsächlich, wie vom Beschwerdeführer behauptet, mit den Be- hörden in Kontakt gestanden hätten, sie genau gewusst hätten, wie viel Geld er tatsächlich aus I._______ eingeführt habe und ein «Schutzgeld» in entsprechender Höhe verlangt hätten und nicht, wie der Beschwerdeführer ausgesagt habe, eine unrealistisch hohe Summe von (…) oder (…) Millio- nen LKR. Sodann sei davon auszugehen, dass diese Verbrecher nach der Leistung seiner ersten Zahlung von ihm abgelassen hätten, da sie damit hätten rechnen müssen, dass er sich erneut schutzsuchend an eine (allen- falls andere oder höhere) staatliche Behördenstelle wende, welche die Sa- che untersuche und gegen die Straftäter vorgehe. Realitätsfern erscheine auch der Umstand, dass er sich infolge seiner Probleme vergeblich an drei unterschiedliche Anwälte gewandt habe, wovon zwei ohne eingehende Prüfung seines Anliegens sofort gesagt hätten, sie könnten ihm nicht hel- fen, und der Dritte ihm umgehend zur Ausreise geraten habe. Entspre- chende Abklärungen durch die Botschaft hätten sodann ergeben, dass kei- ner der von ihm genannten Anwälte eine Kontaktaufnahme durch ihn habe bestätigen können. Seine im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs gemachten Entgegnungen, die Anwälte hätten aus Angst oder aufgrund des Anwaltsgeheimnisses eine nähere Auskunft verweigert, verfingen nicht, da zu erwarten gewesen wäre, dass diese in seinem Interesse die Kontaktaufnahme – allenfalls mittels Schreibens – bestätigen würden. Aus den sich auf dem USB-Stick befindenden Anrufversuchen beim Anwalt in K._______ könne er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Des Wei- teren überzeuge auch seine Begründung, er habe sich mit seinen Proble- men nicht an die Behörden J._______ gewandt, weil er vermutet habe, dass diese ihn wieder an den Polizeiposten in F._______ verweisen wür- den, nicht, weil davon auszugehen sei, dass die Behörden in J._______ aufgrund seiner Schilderung der Ereignisse auf dem Polizeiposten in F._______ von Amtes wegen weitere Schritte zur Untersuchung des Vor- falles und zu seinem Schutz veranlasst beziehungsweise selbst eingeleitet

E-1536/2022 Seite 10 hätten. Überdies sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerde- führenden aufgrund ihrer Probleme nicht erneut nach I._______ begeben hätten, zumal sie und ihre Kinder dort jahrelang gelebt hätten und von wo aus sie erst im August 20(…) zurückgekehrt seien. Der Beschwerdeführer habe zudem über ein von Dezember 20(…) bis Dezember 20(…) gültiges Visum für O._______ verfügt, welches ihm eine unbeschränkte Zahl von Ein- und Ausreisen erlaubt habe. Er hätte auch dort die Möglichkeit gehabt, ein Asylgesuch einzureichen. Nichtsdestotrotz hätten die Beschwerdefüh- renden den langwierigen Weg einer Visumsgesuchstellung bei der Schwei- zerischen Botschaft in Colombo gewählt. Dazu hätten sie ein «Touristen- paket», inklusive Flugbuchungen, Hotelreservation, Bankbelegen sowie Unterlagen zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als (…), ein- gereicht. Bei tatsächlich verfolgten Personen sei zu erwarten, dass sie den zeitlich schnellsten und unkompliziertesten Ausreiseweg wählten, um einer allenfalls anhaltenden Verfolgungsgefahr schnellstmöglich zu entkommen. Dies sei bei den Beschwerdeführenden und ihrem Touristenvisumsantrag gerade nicht der Fall gewesen. Darüber hinaus hätten sie die Möglichkeit gehabt, direkt um Ausstellung eines humanitären Visums zu ersuchen, um sich dadurch einer allfälligen weiteren Verfolgung in Sri Lanka zu entzie- hen. Insgesamt würden ihre Kernvorbringen den Anforderung an die Glaubhaftigkeit nicht genügen.

E. 4.1.3 Die Vorinstanz führte – unter Verweis auf das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 und E. 9.1 – weiter aus, die Beschwerdeführenden hätten nicht glaubhaft machen können, dass sie vor ihrer Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen seien. Sie hätten viele Jahre in I._______ verbracht und damit einhergehend seien regelmässige Besuchsreisen nach Sri Lanka verbunden gewesen. Zuletzt seien sie Ende August 20(…) über den Flughafen J._______ nach Sri Lanka zurückgekehrt, um im Januar 2020 Sri Lanka mit gültigen Reisepässen und auf legalem Wege über denselben Flughafen in Richtung Schweiz zu verlassen. Allfällige zum Zeitpunkt ihrer wiederholten Ein- und Ausreise nach respektive aus Sri Lanka theoretisch bestehende Risikofaktoren hätten folglich nie ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Aufgrund der bestehenden Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollten. Die am 21. April 2019 in Sri Lanka verübten Terroranschläge auf Kirchen und Häuser und die daraus resultierenden verstärkten Kontrollen der mus- limischen Gemeinschaft sowie der Umstand, dass die muslimische Bevöl- kerung seither vermehrt diskriminierenden und feindseligen Massnahmen

E-1536/2022 Seite 11 seitens der Regierung und privater Dritter ausgesetzt sei, ändere nichts daran, dass sie (die Beschwerdeführenden) weder eine Verfolgung durch private Dritte hätten glaubhaft machen können noch einen persönlichen Bezug zu den Anschlägen vorgebracht hätten. Alleine aufgrund ihres Glau- bens ergebe sich jedenfalls keine begründete Furcht vor Verfolgung.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerenden rügten in ihrer Beschwerde, das SEM habe Bundesrecht verletzt, indem es ihre Vorbringen zu Unrecht als un- glaubhaft und nicht asylrelevant erachtet habe. Vorab wurde festgehalten, es sei unzutreffend, dass es sich bei den von ihnen erlebten Vorfällen um rein kriminelle Handlungen Dritter gehandelt habe. Wären die Täter nämlich nicht eng mit den Behörden verbunden ge- wesen, hätte der Vorfall mit dem Lieferwagen und den Personen der «be- waffneten Regierungseinheit» in der Nähe der Polizeistation nicht stattfin- den können. Hinzu komme, dass gerade, weil diese Personen in Kontakt mit den Behörden gestanden seien, sie alle relevanten Informationen über den Beschwerdeführer und seine Familie hätten erhältlich machen können. Der Zeitraum zwischen der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka und dem Beginn der Drohanrufe entspreche sodann in etwa der Zeit, die für eine Überprüfung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfor- derlich sei. Zudem wäre es aufgrund der Religionszugehörigkeit der Be- schwerdeführenden ein Leichtes gewesen, diese mit den Untersuchungen zu den Terroranschlägen vom April 2019 oder der Beschädigung der Bud- dha-Statue in F._______ in Verbindung zu bringen, wenn sie nicht koope- riert hätten. Da es sich bei den Gelderpressern um regierungsnahe Perso- nen gehandelt habe, hätte sich der Beschwerdeführer wegen seiner Prob- leme auch nicht an die Behörden in J._______ wenden können, weil er diesen aufgrund ihrer Regierungsnähe nicht habe vertrauen können. Zu- dem wäre eine solche Anzeige in der Datenbank ersichtlich gewesen, wodurch er sich in noch grösserer Gefahr befunden hätte. An der Lage der Beschwerdeführenden hätte sich auch durch einen Umzug nach J._______ nichts geändert. Betreffend die Kontaktaufnahme mit den drei Anwälten führten die Be- schwerdeführenden aus, es sei aufgrund der verstrichenen Zeit gut mög- lich, dass sich die beiden Anwälte aus F._______ nicht mehr an den Be- schwerdeführer erinnern könnten, zumal sie seinen Auftrag auch abgelehnt hätten. Den Anwalt aus K._______ habe der Beschwerdeführer zweimal telefonisch kontaktiert, um von diesem eine Stellungnahme zu erhalten. Dieser Bitte sei der Anwalt aber nicht nachgekommen. Dafür habe ein

E-1536/2022 Seite 12 Anwalt aus F._______ nun bestätigt, über die Lage des Beschwerdeführers Bescheid zu wissen. Entgegen der Behauptungen des SEM habe der Beschwerdeführer nicht mit der gesamten Familie schnell nach I._______ zurückkehren können, da er dort seine Arbeit aufgegeben und den I._______ Behörden seine Ausreise angekündigt habe. Eine erneute Aufenthaltsbewilligung für I._______ hätte er jedoch nur beantragen können, wenn er einen neuen Arbeitsvertrag hätte vorlegen können. Die Ausreise nach O._______ habe er trotz Visums ausgeschlossen, weil er zusätzlich auch für die Beschwer- deführerin und die Kinder ein Visum hätte beantragen müssen und er be- fürchtet habe, dass die sri-lankischen Behörden diesbezüglich besonders wachsam seien, da sie gewusst hätten, dass er im Besitz dieses Visums sei und jederzeit dorthin hätte ausreisen können. Die Einleitung eines Ver- fahrens für ein humanitäres Visum hätte den Beschwerdeführenden und deren Kinder ebenfalls nicht die notwendige Sicherheit geboten, da sie das Ergebnis ihres Antrages in Sri Lanka hätten abwarten müssen. Zur Asylrelevanz ihrer Vorbringen führten die Beschwerdeführenden aus, sie seien von Angehörigen von Regierungskräften bedroht worden, die mit den sri-lankischen Behörden verbunden seien. In ihrer Heimat könnten sie deshalb niemals Schutz erhalten. Würden sie zurückkehren, würde der Be- schwerdeführer – auch aufgrund des Aufenthalts im Ausland – sicherlich wieder erpresst werden. Hinzu komme, dass er zu Unrecht mit terroristi- schen Anschlägen in Verbindung gebracht, verhaftet und gefoltert werden könnte; insbesondere auch deshalb, weil er und seine Familie muslimi- schen Glaubens seien.

E. 4.3 In ihrer ersten Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, bei dem undatierten Bestätigungsschreiben eines Anwaltes aus F._______ handle es sich nicht – wie im Asylverfahren geltend gemacht – um einen der drei vom Beschwerdeführer angeblich kontaktierten Anwälte. Das Schreiben erscheine inhaltlich wenig aussagekräftig und sei darüber hinaus in einem eher «ungelenken» Englisch verfasst. Auffallend sei zu- dem, dass dieses Schreiben erst auf Beschwerdeebene und nicht bereits im vorinstanzlichen Asylverfahren – insbesondere anlässlich des rechtli- chen Gehörs betreffend die Ergebnisse der Botschaftsabklärung – einge- reicht worden sei. Nach dem Gesagten vermöge dieses Schreiben nur eine überaus geringe inhaltliche Überzeugungskraft zu entfalten. Zu den eigen- ständig vom Beschwerdeführer verfassten und erstmals auf Beschwerde- ebene eingereichten Schreiben hielt die Vorinstanz fest, gemäss dem

E-1536/2022 Seite 13 Beschwerdeführer hätten die Beschädigungen der Buddha-Statuen in F._______ im Jahr 2018 sowie am 21. April 2019 stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich nachweislich in I._______ aufgehalten. Nach Sri Lanka zurückgekehrt sei er erst am (…) August 20(…), was er mittels Ein- reise-Passtempels der sri-lankischen Zollbehörden belegen könne. Dem- entsprechend seien seine Befürchtungen, er könne (zu Unrecht) mit diesen Beschädigungen in Zusammenhang gebracht werden, nicht nachvollzieh- bar beziehungsweise sei eine tatsächliche Anschuldigung sofort widerleg- bar.

E. 4.4 Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik an ihren bisherigen Ausführungen fest und führten ergänzend aus, es sei ihnen gelungen, eine Erklärung von Anwalt N._______ aus F._______ einzuholen. Darin bestä- tige dieser nicht nur, den Beschwerdeführer zu kennen, sondern diesen auch an den anderen Anwalt namens P._______ aus F._______ verwiesen zu haben, womit jegliche Zweifel bezüglich der richtigen Transkription des Namens beseitigt seien.

E. 4.5 In ihrer zweiten Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, auch das von Anwalt N._______ verfasste Schreiben weise Auffällig- keiten auf. Da dieser «alle rechtlichen Interessen» des Vaters des Be- schwerdeführers wahrnehme, wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Anwalt in seinem Bestätigungsschreiben inhaltlich zu den angeblichen Problemen des Beschwerdeführers und zu einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka äussere. Die- ses beinhalte aber lediglich allgemeine Schlagwörter, die sich auf die da- malige Vorsprache des Beschwerdeführers beziehen würden. Sodann sei auch dieses Schreiben in auffallend ungelenkigem Englisch verfasst und es hätte wohl bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs im Asylverfahren allenfalls mit Hilfe des Vaters des Beschwerdeführers beigebracht werden können.

E. 4.6 Die Beschwerdeführenden triplizierten dazu im Wesentlichen, der Be- schwerdeführer habe sich an Anwalt N._______ gewandt, weil er diesen aufgrund seines Vaters bereits gekannt habe. Nachdem der Anwalt die Schilderungen des Beschwerdeführers gehört habe, habe er ihn an Anwalt P._______ verwiesen, da er selbst nichts für ihn tun könne. Dieses Verhal- ten von Anwalt N._______ sowie dessen Reaktion bei der Kontaktauf- nahme durch die Schweizerische Botschaft sei auf seine eigenen Sicher- heitsbedenken zurückzuführen. Aus diesem Grund habe sich dieser auf Bitten des Vaters des Beschwerdeführers zwar bereit erklärt, eine

E-1536/2022 Seite 14 Erklärung zu verfassen, dabei aber bewusst darauf verzichtet, sich in der Sache zu exponieren. Eine Vorsprache des Vaters des Beschwerdeführers beim genannten Anwalt im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Ge- hörs sei nicht möglich gewesen, da sich der Vater zu diesem Zeitpunkt im Krankenhaus befunden habe.

E. 5.1 Gemäss obigen Ausführungen berufen sich die Beschwerdeführen- den zur Begründung ihrer Asylgesuche darauf, dass der Beschwerdefüh- rer nach seiner Rückkehr aus I._______ im Jahr 20(…) vermutlich von regierungsnahen Personen erpresst und unter Druck gesetzt worden sei.

E. 5.2 Nach Durchsicht der Akten hält das Bundesverwaltungsgericht folgen- des fest: Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Befragung aus, er habe nach seinem ersten Aufenthalt in I._______ in Sri Lanka keinerlei Probleme gehabt (vgl. SEM-Akte […]-29/17 F69). Weiter brachte er vor, bei seiner zweiten Rückkehr aus I._______ im Jahr 20(…) habe er aufgrund seiner sri-lankischen Staatsbürgerschaft bei seiner Einreise kein Formular ausfüllen müssen, in welchem der von ihm aus I._______ eingeführte Geldbetrag – rund (…) bis (…) Millionen LKR – aufgelistet gewesen sei, und ergänzte diesbezüglich, er habe diesen Geldbetrag bei keiner Stelle in Sri Lanka angegeben (vgl. SEM- Akte […]-29/17 F84, F87 f.). Bereits des- halb ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, woher die Kriminellen überhaupt gewusst haben wollen, dass der Beschwerde- führer über Geldreserven verfügt. Dementsprechend ist den Vermutungen der Beschwerdeführenden, es müsse sich bei den Kriminellen um regie- rungsnahe Leute handeln, weil sie gewusst hätten, dass der Beschwerde- führer Geld aus I._______ nach Sri Lanka gebracht habe, die Grundlage entzogen. Diesfalls dürfte zudem auch davon ausgegangen werden, dass die Erpresser die korrekte Summe der eingeführten Gelder gewusst hätten und nicht von (…) Millionen LKR ausgegangen wären (vgl. SEM-Akte […]- 29/17 F64; […]-36/14 F18, F25). Weiter ist wenig wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer tatsächlichen Involvierung der staatlichen Behörden Sri Lanka legal und problemlos mit ihren Reisepässen und über den Flughafen J._______ hätten verlassen können (vgl. SEM-Akte […]- 29/17 F12 f.; […]-30/14 F11 f.). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt da- her zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden – entgegen ihren Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren sowie auf Beschwerdeebene

– nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass es sich bei den Kriminellen von denen der Beschwerdeführer wiederholt mittels Telefonanrufen zu Zahlungen/Sachleistungen aufgefordert und die Beschwerdeführerin am

E-1536/2022 Seite 15 (…) November 20(…) bedroht worden sei, um Leute handelt, die eng mit der Regierung verbunden sind. Zu den erst auf Beschwerdeebene im Original eingereichten Bestätigungs- schreiben zweier sri-lankischer Anwälte ist festzuhalten, dass auch diese nicht geeignet sind, die Vorbringen glaubhaft zu machen. Während des vor- instanzlichen Verfahrens war jeweils immer die Rede von einem Anwalt namens «Q._______» aus F._______, der Beschwerdeführer hat diese Schreibweise weder in den vorhandenen Protokollen noch anlässlich des rechtlichen Gehörs zur Botschaftsabklärung beanstandet (vgl. SEM-Akte […]-29/17 F98; […]-45/14; […]-47/8). Aufgrund dessen ist das undatierte Schreiben von Anwalt P._______ als ein – wohl vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenes – Gefälligkeitsschreiben zu taxieren. Für diese An- nahme spricht denn auch, dass das später eingereichte (Gefälligkeits- )Schreiben von Anwalt N._______ explizit Bezug auf Anwalt P._______ nimmt, welcher gemäss Aktenlage vor dem auf Beschwerdeebene einge- reichten Schreiben nie erwähnt worden war. Demnach können die Be- schwerdeführenden aus diesen Schreiben nichts zu ihren Gunsten ablei- ten, womit sich weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen. Ebenso wenig vermögen die Beschwerdeführenden aus den Terroran- schlägen vom 21. April 2019 oder der Beschädigung der Buddha-Statue in F._______ sowie dem Umstand, dass sie tamilischer Ethnie und muslimi- schen Glaubens sind, etwas zu ihren Gunsten abzuleiten, da es ihnen nicht gelungen ist, einen persönlichen Bezug zu den Terroranschlägen/der Be- schädigung der Buddha-Statue in F._______ geltend zu machen, zumal der Beschwerdeführer sich zu diesem Zeitpunkt nachweislich nicht im Land befand (vgl. SEM-Akte […]-46/66) und die muslimische Gemeinschaft in Sri Lanka nicht gesamthaft verfolgt wird (vgl. Urteil des BVGer D-2494/2019 vom 18. Juni 2019 E. 9.3 m.w.H.). Zu alledem kommt hinzu, dass die Beschwerdeführenden nie politisch aktiv waren, über keine Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verfügen und mit den sri-lankischen Behörden selbst nie Probleme gehabt haben (vgl. SEM-Akte […]-29/17 F107 – F109; […]-30/14 F43 – F45). Aufgrund dieser Sachlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Falle der Beschwerdeführenden keine staatliche Verfolgung vorliegt. Den Akten der Beschwerdeführenden ist vielmehr zu entnehmen, dass es sich bei den Angreifern um private Dritte handelte, die aus monetären Motiven und ohne politische Komponente handelten. An dieser Einschätzung ändert auch der beschwerdeweise Hinweis, wonach

E-1536/2022 Seite 16 die Polizei bei den Eltern des Beschwerdeführers nach ihm gefragt habe, nichts, zumal es sich dabei um eine blosse Parteibehauptung handelt.

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht praxisgemäss von der Schutzfä- higkeit und dem Schutzwillen des sri-lankischen Staates gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern aus, auch gegenüber der tamilischen Bevölke- rung (vgl. Urteile des BVGer D-5401/2022 vom 24. Januar 2024 E. 9.6; D-5008/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 6.2 und D-1530/2020 vom 16. Au- gust 2023 E. 5.2.1). Daran ändern auch die Ausführungen zum Vorfall aus- serhalb des Polizeipostens in F._______ nichts (vgl. SEM-Akte […]-36/14 F36 – F43). Sofern diese Schilderungen überhaupt glaubhaft sind, was vor- liegend jedoch offenbleiben kann, ist dieser eine Vorfall nicht dazu geeig- net, die Schutzfähigkeit beziehungsweise den Schutzwillen der Polizei in Sri Lanka an sich in Frage zu stellen. Zudem erweckt auch dieses Ereignis aufgrund der geltend gemachten Gesamtsituation (eine Person in Zivil vor dem Polizeiposten, die von sich aus auf den Beschwerdeführer zugekom- men sei, ihn vom Polizeiposten weggelotst und in einem weissen Van ent- führt habe, um dadurch an Geld zu gelangen [vgl. SEM-Akte […]-29/17 F64, F94; […]-36/14 F38 – F55, F64]) den Anschein einer rein kriminellen Handlung, die nicht dem Staat zugerechnet werden kann. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden wäre es ihnen durchaus zumutbar gewesen, die sri-lankischen Sicherheitskräfte um Schutz zu ersuchen. Die Begründung der Beschwerdeführenden, wonach sie sich aufgrund des ei- nen Vorfalls in F._______ an keinen anderen Polizeiposten hätten wenden können, weil sie davon ausgegangen seien, man würde sie ohne weitere Untersuchungen wiederum an den Polizeiposten in F._______ verweisen, vermag nicht zu überzeugen (vgl. SEM-Akte […]-29/17 F95 – F97; Verfü- gung des SEM vom 25. Februar 2022 Ziff. II/2). Den Beschwerdeführenden gelingt es nicht darzulegen, dass der sri-lankische Staat in ihrem Fall nicht schutzfähig und schutzwillig wäre. Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Sri Lanka hinreichenden Schutz vor erneuten Übergriffen durch die heimatlichen Sicherheitskräfte im Sinne der Schutz- theorie (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7) erhalten werden. Damit ist kein subsidiärer Schutz der Schweiz nötig.

E. 5.4 Eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung aufgrund der im Refe- renzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zitierten und nach wie vor gülti- gen Risikofaktoren (a.a.O. E. 8.4) ist ebenfalls zu verneinen. Die Be- schwerdeführenden weisen kein politisches Profil, insbesondere kein LTTE-Profil auf, welches bei den sri-lankischen Behörden zu der Einschät- zung führen könnte, dass sie den tamilischen Separatismus

E-1536/2022 Seite 17 wiederaufleben lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährden könnten (vgl. auch vorhergehend E. 5.2). Gefährdet sind in erster Linie jene Rückkehrer, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» vermerkt sind und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaf- tung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthält. Ent- sprechendes gilt auch für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Aus- land regimekritisch betätigt haben. Beide Risikofaktoren sind nach dem oben Ausgeführten zu verneinen. Alleine aus der tamilischen Ethnie und dem mehrjährigen Auslandaufenthalt können die Beschwerdeführenden keine Gefährdung ableiten. Obwohl nicht auszuschliessen ist, dass sie bei ihrer Rückkehr im Rahmen eines sogenannten «Background Checks» (Be- fragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) von den sri- lankischen Behörden befragt werden, vermag auch dieser Umstand noch keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu begründen. Somit ist nicht davon auszugehen, dass ihnen persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

E. 5.5 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorge- bracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E-1536/2022 Seite 18 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.

E. 7.2.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – an wel- cher weiterhin festzuhalten ist – lassen weder die Zugehörigkeit zur tamili- schen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. insbesondere die beiden Referenzurteile des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.1 ff. und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.). Sodann erge- ben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3

E-1536/2022 Seite 19 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä- ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be- schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Ja- nuar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom

20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung be- stätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine un- menschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, ver- schiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Um- stand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein «real risk» darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Die Beschwerdeführenden haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie be- fürchten müssen, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus- mass auf sich zu ziehen. Was die geltend gemachte Angst vor Behelligun- gen durch Dritte angelangt, obliegt es den Beschwerdeführenden, diese bei den zuständigen Behörden anzuzeigen und um Schutz zu ersuchen. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn auch praxisgemäss von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des sri-lankischen Staates aus (vgl.

E-1536/2022 Seite 20 vorhergehend E. 5.3). Sodann besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf die Be- schwerdeführenden auswirken könnten. Es bestehen demnach keine An- haltspunkte dafür, ihnen würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.

E. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. An dieser Einschät- zung vermag die zurzeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende ange- spannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise sowie teilweise gewaltsame Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und ge- gen Engpässe vorab bei der Treibstoffversorgung) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-2144/2020 vom 2. Oktober 2023 E. 7.3.2 und E-730/2020 vom 31. Mai 2023 E. 7.3.2 m.w.H.). Auch erweist sich gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung der Weg- weisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin als zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Exis- tenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden können (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Ok- tober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2).

E. 7.3.3 Die Beschwerdeführenden stammen indessen nicht aus einer der ge- nannten Provinzen, sondern aus F._______, Provinz H._______, wo sie über ein eigenes Haus, Ländereien sowie Geldreserven verfügen (vgl. SEM-Akte […]-29/17 F33 – F35; […]-36/14 F8; […]-45/14). Beide haben die Schule mit dem A-Level abgeschlossen (vgl. SEM-Akte […]-29/17 F52;

E-1536/2022 Seite 21 […]-30/14 F19). Der Beschwerdeführer verfügt über langjährige Berufser- fahrung im kaufmännischen Bereich und hat sich nach seiner Rückkehr aus I._______ als (…) selbstständig gemacht (vgl. SEM-Akte […]-29/17 F53 – F59). Es ist anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr aufgrund seiner Arbeitserfahrungen im Stande sein wird, für sich und seine Familie eine neue Existenz aufzubauen. Zudem verfügen die Beschwerdeführen- den mit ihren jeweiligen Eltern, welche allesamt in F._______ leben, und ihren jeweiligen Geschwistern, von denen ebenfalls einige in F._______ leben, sowie den übrigen Verwandten der Beschwerdeführerin in Sri Lanka und ihrem Bruder in R._______ über ein grosses familiäres Beziehungs- netz, welches in der Lage sein sollte, sie bei der Wiedereingliederung – nötigenfalls auch finanziell – zu unterstützen (vgl. SEM-Akte […]-29/17 F40

– F42; […]-30/14 F28 – F33, F89; […]-37/6 F5). Die Beschwerdeführenden stehen denn auch seit ihrer Ausreise stets mit ihren Verwandten in Kontakt (vgl. SEM-Akte […]-29/17 F40 – F49; […]-30/14 F27 – F36).

E. 7.3.4 Gemäss konstanter Praxis kann aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige medizini- sche Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-) Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu- stands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Der Beschwerdeführer leidet gemäss eingereichtem Arztbericht vom

19. August 2022 unter einer (…) (vgl. BVGer-act. 12). Des Weiteren kommt ein durch die Beschwerdeführenden indizierter Bericht vom 29. März 2021 betreffend die Tochter zum Schluss, dass diese ein Bedürfnis nach psycho- logischer Unterstützung habe, momentan dafür aber nicht der richtige Zeit- punkt sei. Die ausgewiesenen gesundheitlichen Probleme vermögen – auch unter Berücksichtigung des Referenzurteils E-737/2020 vom 27. Feb- ruar 2023, in welchem sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkungen auf die gesundheitliche Versorgungslage im Land befasst hat (vgl. a.a.O. E. 10.2.5) – keine solche medizinische Notlage zu begründen. Psychische Probleme sind in Sri Lanka nach wie vor adäquat behandelbar (vgl. E-737/2020 E. 10.2.5.4 sowie die Urteile des BVGer

E-1536/2022 Seite 22 E-5707/2021 vom 8. April 2024 E. 11.3.6, E-5806/2020 vom 31. Januar 2023 E. 8.4.3.3 und D-2063/2020 vom 28. September 2023 E. 8.3.5.2).

E. 7.3.5 Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls erweist sich der Wegwei- sungsvollzug nicht als unzumutbar; entsprechendes wurde auf Beschwer- deebene denn auch nicht geltend gemacht. Die beiden Kinder der Be- schwerdeführenden sind mittlerweile (…) und (…) Jahre alt und im Januar 2020 erstmals in die Schweiz eingereist. Die Kinder haben zwar einen ge- wissen Teil ihrer schulischen Ausbildung in der Schweiz absolviert. Sie dürften sich aber aufgrund ihres Alters noch weitgehend an den Eltern ori- entieren. Hinzu kommt, dass beide Kinder schon in Sri Lanka gelebt haben und die Tochter dort auch bereits zur Schule ging. Es besteht somit kein Grund zur Annahme, die Reintegration der Kinder in Sri Lanka wäre un- möglich oder unzumutbar. An dieser Einschätzung ändert auch die Geburt eines weiteren Kindes im Mai dieses Jahres nichts.

E. 7.3.6 Es ist somit nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden wür- den bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirt- schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Not- lage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Dementsprechend er- weist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-1536/2022 Seite 23

E. 9.1 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätz- lich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorab ist über die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Beiordnung der rubrizierten Rechtsver- treterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu befinden. Diese wurden mit Zwischenverfügung vom 13. April 2022 auf später verschoben.

E. 9.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rechtsbegeh- ren der Beschwerdeführenden nicht als aussichtslos zu betrachten waren. Aufgrund der Akten ist zudem von der Bedürftigkeit der Beschwerdefüh- renden auszugehen (vgl. Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» vom 24. April 2024 [BVGer-act. 15]). Folglich ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Es sind keine Verfah- renskosten zu erheben.

E. 9.3 Dementsprechend ist auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeistän- dung gutzuheissen (Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG) und die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, lic. iur. Elisabetta Luda, als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Diese hat keine Kosten- note eingereicht. Auf die Nachforderung einer Kostennote kann indes ver- zichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung der genannten Bestimmung, der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1’500.– (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuerzuschlag) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1536/2022 Seite 24

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
  3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Lic. iur. Elisabetta Luda wird als amtliche Rechtsvertreterin der Beschwer- deführenden eingesetzt.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 1’500.– ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1536/2022 Urteil vom 25. Juli 2024 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______,geboren am (...), Sri Lanka, alle vertreten durch lic. iur. Elisabetta Luda, (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Februar 2022. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden und deren Kinder, allesamt sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie und muslimischen Glaubens, reisten am (...) Januar 2020 legal mit einem von der Schweizerischen Botschaft in Colombo, Sri Lanka, ausgestellten Schengen-Visum in die Schweiz ein, wo sie am 17. Januar 2020 um Asyl nachsuchten. B. B.a Am 23. Januar 2020 wurden die Personalien der Beschwerdeführenden in das Protokoll der Personalienaufnahme (PA) aufgenommen. Ihre Befragung im Sinne von Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) fand am 19. Februar 2020 statt und am 19. März 2020 erfolgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG ihre Anhörung durch das SEM. B.b Der Beschwerdeführer führte dabei im Wesentlichen aus, er habe bis zu seinem zwanzigsten Lebensjahr in F._______, Distrikt G._______, Provinz H._______, gelebt. Er habe dort die Schule mit dem A-Level abgeschlossen, danach ein Diplom in Englisch erlangt sowie einen Computer-Accounting-Kurs besucht, bevor er schliesslich 20(...) einen Job in I._______ als kaufmännischer Angestellter erhalten habe. 20(...) sei er aus I._______ nach Sri Lanka zurückgekehrt, habe seine Frau (die Beschwerdeführerin) geheiratet und mit dieser gemeinsam bis 20(...) in ihrem Einfamilienhaus in F._______ gelebt. Von 20(...) bis 20(...) habe er wiederum in I._______ gearbeitet. Am (...) August 20(...) sei er dann mit viel Geld nach F._______ zurückgekehrt und habe sich dort als (...) selbstständig gemacht. Am (...) Oktober 20(...) sei er zum ersten Mal anonym von einer Person, die sich als Mitarbeiter einer staatlichen Behörde vorgestellt habe, kontaktiert und zu seiner familiären und finanziellen Situation befragt worden. Der Anrufer habe ihm zudem mitgeteilt, er wisse, dass er (der Beschwerdeführer) bei seiner Wiedereinreise nach Sri Lanka eine grosse Bargeldsumme, namentlich (...) Millionen Sri-Lanka-Rupien (LKR), auf sich getragen habe. Etwa zwei Tage nach dem ersten Anruf sei er erneut anonym angerufen worden. Dabei sei er zu Unrecht beschuldigt worden, mit einer muslimischen Gruppierung in Kontakt zu stehen und deshalb so viel Geld aus I._______ mitgebracht zu haben. Zudem habe dieser Anrufer (...) respektive (...) Millionen LKR von ihm verlangt, ansonsten werde er (der Anrufer) ihn (den Beschwerdeführer) ins Gefängnis bringen. Anschliessend hätten sich derartige Anrufe in Zwei- beziehungsweise Viertagesrhythmen wiederholt. Aufgrund dessen vermute er auch, dass es sich bei den Anrufern um Personen einer der Regierung nahestehenden Gruppierung handle. Am (...) Oktober 20(...) sei er zum örtlichen Polizeiposten gegangen, um Anzeige wegen der anonymen Anrufe zu erstatten. Man habe ihn dort rund zwei Stunden warten lassen, bevor er von einer in Zivil gekleideten Person angesprochen und befragt worden sei. Er habe gedacht, es handle sich bei dieser Person um einen Offizier, weshalb er alles über die Anrufe erzählt habe und ihm nach draussen gefolgt sei. Dort sei ein Lieferwagen mit mehreren bewaffneten Insassen vorgefahren. Diese hätten ihn in den Lieferwagen hineingezogen, wo er geschlagen und eingeschüchtert worden sei. Eine der beteiligten Personen habe ihm vorgehalten, Beziehungen zu einer muslimischen Gruppierung zu haben, und dass er über (...) Millionen LKR verfüge. Er sei abermals dazu aufgefordert worden, (...) Millionen LKR auszuhändigen. Da er - auch aufgrund seiner Religionszugehörigkeit - Repressalien befürchtet habe, habe er angegeben, über (...) Millionen LKR zu verfügen, und angeboten, (...) Million LKR zu bezahlen. Damit seien die Insassen des Lieferwagens einverstanden gewesen und hätten ihn - unter Androhung von Gewalt gegenüber seiner Familie, falls er nicht mit dem Geld zurückkomme - in der Nähe seines Hauses abgesetzt. Er habe das Geld zu Hause geholt und übergeben, woraufhin er freigelassen worden sei. Am nächsten Tag habe er sich - in der Hoffnung seine Familie bald nachzuholen - nach J._______ abgesetzt. Nach einigen Tagen habe er auch dort wieder anonyme Telefonanrufe betreffend Geldforderungen erhalten. Sein Plan sei eigentlich gewesen, in J._______ ein neues Geschäft aufzubauen. Am (...) November 20(...) seien aber bewaffnete Personen bei seiner Ehefrau (der Beschwerdeführerin) und den Kindern in F._______ vorbeigekommen. Diese hätten nach seinem Verbleib gefragt und seiner Frau ausgerichtet, dass er die Telefonanrufe beantworten solle. Daraufhin sei er wieder nach F._______ zurückgekehrt. Es sei wieder zu zahlreichen anonymen Telefonanrufen gekommen, in denen er dazu aufgefordert worden sei, Geld oder Wertgegenstände auszuhändigen. Am (...) November 20(...) habe er dann einem der Anrufer ein Auto im Wert von (...) Millionen LKR und am (...) Dezember 20(...) einem weiteren Anrufer (...) LKR in bar übergeben. Während dieser Zeit habe er sich an insgesamt drei Anwälte (zwei in F._______, einer in K._______) gewandt, um sich wegen der Anrufe Rat zu holen. Die beiden Anwälte aus F._______ hätten ihm nicht helfen können und derjenige aus K._______ habe ihm geraten, Sri Lanka mit seiner Familie zu verlassen. Gemäss diesem Rat habe er mit einem Freund Kontakt aufgenommen, um an ein Visum zu gelangen. Am (...) Dezember 20(...) sei er gemeinsam mit seiner Familie zur Fingerabdruckabgabe wegen des Visums nach J._______ gereist. Ungefähr eine Woche später hätten sie (die Beschwerdeführenden und deren Kinder) F._______ dann definitiv verlassen und seien nach J._______ gegangen, wo sie sich bis zur Ausreise aufgehhalten hätten. B.c Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei in F._______ geboren und aufgewachsen. Die Schule habe sie mit dem A-Level abgeschlossen und danach weder gearbeitet noch einen Beruf erlernt. Nachdem sie ihren Ehemann (den Beschwerdeführer) geheiratet habe, sei sie Hausfrau gewesen. F._______ habe sie lediglich einmal für dreieinhalb Jahre verlassen, als sie gemeinsam mit ihrem Ehemann in I._______ gewesen sei. Sie habe in Sri Lanka nur einmal Probleme gehabt und zwar am (...) November 20(...). An diesem Tag habe es an ihrer Tür geklingelt. Als sie die Tür geöffnet habe, seien etwa zehn bewaffnete Personen in ihr Haus gekommen und hätten damit angefangen, dieses zu durchsuchen. Die Personen hätten wissen wollen, wo sich ihr Ehemann aufhalte, und ihr gesagt, sie solle diesem ausrichten, er solle künftig die Telefonanrufe beantworten. Zudem hätten sie ihr gesagt, wenn sie diesen Vorfall zur Anzeige bringe, werde man sie und ihre Kinder umbringen. Als die Personen wieder weggewesen seien, habe sie aus Angst sofort ihren Mann kontaktiert und dieser sei noch in derselben Nacht nach F._______ zurückgekommen. Ausgereist seien sie schliesslich wegen der Probleme des Beschwerdeführers. B.d Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden mehrere Einzahlungsbelege der L._______ Bank (in Kopie), eine Visitenkarte eines Rechtsanwalts M._______ aus K._______ (in Kopie) sowie ihre Reisepässe und diejenigen ihrer Kinder (alle im Original) ein. C. Die Beschwerdeführenden und deren Kinder wurden am 25. März 2020 - infolge weiterer Abklärungen, namentlich in Bezug auf die Plausibilität ihrer Vorbringen - dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Am 19. Juli 2021 ersuchte die Vorinstanz die Schweizer Botschaft in Colombo um Abklärung des relevanten Sachverhalts - einschliesslich der Personalien der Beschwerdeführenden und deren Kinder - und gewährte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 23. November 2021 das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung. E. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 reichten die Beschwerdeführenden unter Beilage von Screenshots einer WhatsApp-Unterhaltung (in Kopie) sowie eines USB-Sticks, auf welchem sich zwei aus der Schweiz geführte Telefongespräche mit dem Anwalt aus K._______ befänden, ihre Stellungnahme zum rechtlichen Gehör ein. F. Mit Verfügung vom 25. Februar 2022 - eröffnet am 2. März 2022 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. G. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 31. März 2022 (Poststempel 1. April 2022) liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragten, die Beschwerde sei gutzuheissen, ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG. Auf die eingereichten Beweismittel wird - sofern erforderlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2022 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht vorderhand auf einen Kostenvorschuss, lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein und verwies die übrigen Anträge auf später. I. Am 21. April 2022 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein, welche den Beschwerdeführenden gleichentags zur Replik zugestellt wurde. J. Am 6. Mai 2022 reichten die Beschwerdeführenden ihre Replik unter Beilage einer Kopie eines englischsprachigen Schreibens eines sri-lankischen Anwalts N._______ vom 28. April 2022 ein. K. Mit Schreiben vom 19. Mai 2022 reichten die Beschwerdeführenden das Original des Schreibens des Anwalts vom 28. April 2022 inklusive einer Kopie des Zustellcouverts aus Sri Lanka zu den Akten. L. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2022 wurde die Vorinstanz aufgrund der neu ins Recht gelegten Dokumente erneut zur Vernehmlassung eingeladen. M. Am 10. Juni 2022 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein, welche den Beschwerdeführenden am 13. Juni 2022 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zugestellt wurde. N. Die Beschwerdeführenden reichten am 28. Juni 2022 ihre Triplik ein. O. Mit Schreiben vom 25. August 2022 liessen die Beschwerdeführenden einen Arztbericht des Beschwerdeführers vom 19. August 2022 zu den Akten reichen. P. Am 10. Oktober 2022 informierten die Beschwerdeführenden das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass die sri-lankischen Polizeibehörden bei den Eltern des Beschwerdeführers vorbeigegangen seien und sich nach diesem erkundigt hätten. Q. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2024 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, ihre Bedürftigkeit mittels Fürsorgebestätigung beziehungsweise Nachweis bezüglich ihrer finanziellen Verhältnisse zu belegen (unter Beilage eines Formulars «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege»). Im Falle der Fristverpassung sei davon auszugehen, die Beschwerdeführenden seien nicht bedürftig. R. Am 29. April 2024 reichten die Beschwerdeführenden das ausgefüllte Formular betreffend «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» zu den Akten. S. Am 22. Mai 2024 ging bei der Vorinstanz eine Anfrage des zuständigen Zivilstandsamtes um Einblick in die Asyldossiers der Beschwerdeführenden ein, da am 14. Mai 2024 ein weiteres Kind (E._______) geboren wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (...) (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 4.1.1 Primär hielt die Vorinstanz fest, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Bei den von den Beschwerdeführenden geschilderten Vorkommnissen (anonyme Telefonanrufe, Mitnahme im Lieferwagen, Gelderpressung und Hausdurchsuchung durch bewaffnete Männer) handle es sich um rein kriminelle Handlungen privater Drittpersonen, denen an sich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukomme. Da ihre Kernvorbringen - wie sich nachfolgend zeigen werde - den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten, könne sowohl offenbleiben, ob es sich bei diesen Straftätern um Personen handle, die entfernt einem staatlichen Umfeld zugerechnet werden könnten, als auch, ob die staatlichen Behörden schutzwillig und schutzfähig wären. 4.1.2 Die Vorinstanz führte sodann im Wesentlichen aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus I._______ innerhalb weniger Wochen von diesen kriminellen Personen wiederholt mittels Telefonanrufe angegangen, zu Zahlungen sowie Sachleistungen genötigt worden sei und diese dennoch nicht von ihm abgelassen hätten. Ebenso wenig ersichtlich sei, wie diese Kriminellen überhaupt davon Kenntnis hätten erlangen sollen, dass er bei seiner Rückkehr einen grösseren Bargeldbetrag eingeführt habe. Hinzu komme, dass, wenn die Kriminellen tatsächlich, wie vom Beschwerdeführer behauptet, mit den Behörden in Kontakt gestanden hätten, sie genau gewusst hätten, wie viel Geld er tatsächlich aus I._______ eingeführt habe und ein «Schutzgeld» in entsprechender Höhe verlangt hätten und nicht, wie der Beschwerdeführer ausgesagt habe, eine unrealistisch hohe Summe von (...) oder (...) Millionen LKR. Sodann sei davon auszugehen, dass diese Verbrecher nach der Leistung seiner ersten Zahlung von ihm abgelassen hätten, da sie damit hätten rechnen müssen, dass er sich erneut schutzsuchend an eine (allenfalls andere oder höhere) staatliche Behördenstelle wende, welche die Sache untersuche und gegen die Straftäter vorgehe. Realitätsfern erscheine auch der Umstand, dass er sich infolge seiner Probleme vergeblich an drei unterschiedliche Anwälte gewandt habe, wovon zwei ohne eingehende Prüfung seines Anliegens sofort gesagt hätten, sie könnten ihm nicht helfen, und der Dritte ihm umgehend zur Ausreise geraten habe. Entsprechende Abklärungen durch die Botschaft hätten sodann ergeben, dass keiner der von ihm genannten Anwälte eine Kontaktaufnahme durch ihn habe bestätigen können. Seine im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs gemachten Entgegnungen, die Anwälte hätten aus Angst oder aufgrund des Anwaltsgeheimnisses eine nähere Auskunft verweigert, verfingen nicht, da zu erwarten gewesen wäre, dass diese in seinem Interesse die Kontaktaufnahme - allenfalls mittels Schreibens - bestätigen würden. Aus den sich auf dem USB-Stick befindenden Anrufversuchen beim Anwalt in K._______ könne er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Des Weiteren überzeuge auch seine Begründung, er habe sich mit seinen Problemen nicht an die Behörden J._______ gewandt, weil er vermutet habe, dass diese ihn wieder an den Polizeiposten in F._______ verweisen würden, nicht, weil davon auszugehen sei, dass die Behörden in J._______ aufgrund seiner Schilderung der Ereignisse auf dem Polizeiposten in F._______ von Amtes wegen weitere Schritte zur Untersuchung des Vorfalles und zu seinem Schutz veranlasst beziehungsweise selbst eingeleitet hätten. Überdies sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Probleme nicht erneut nach I._______ begeben hätten, zumal sie und ihre Kinder dort jahrelang gelebt hätten und von wo aus sie erst im August 20(...) zurückgekehrt seien. Der Beschwerdeführer habe zudem über ein von Dezember 20(...) bis Dezember 20(...) gültiges Visum für O._______ verfügt, welches ihm eine unbeschränkte Zahl von Ein- und Ausreisen erlaubt habe. Er hätte auch dort die Möglichkeit gehabt, ein Asylgesuch einzureichen. Nichtsdestotrotz hätten die Beschwerdeführenden den langwierigen Weg einer Visumsgesuchstellung bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo gewählt. Dazu hätten sie ein «Touristenpaket», inklusive Flugbuchungen, Hotelreservation, Bankbelegen sowie Unterlagen zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als (...), eingereicht. Bei tatsächlich verfolgten Personen sei zu erwarten, dass sie den zeitlich schnellsten und unkompliziertesten Ausreiseweg wählten, um einer allenfalls anhaltenden Verfolgungsgefahr schnellstmöglich zu entkommen. Dies sei bei den Beschwerdeführenden und ihrem Touristenvisumsantrag gerade nicht der Fall gewesen. Darüber hinaus hätten sie die Möglichkeit gehabt, direkt um Ausstellung eines humanitären Visums zu ersuchen, um sich dadurch einer allfälligen weiteren Verfolgung in Sri Lanka zu entziehen. Insgesamt würden ihre Kernvorbringen den Anforderung an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. 4.1.3 Die Vorinstanz führte - unter Verweis auf das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 und E. 9.1 - weiter aus, die Beschwerdeführenden hätten nicht glaubhaft machen können, dass sie vor ihrer Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen seien. Sie hätten viele Jahre in I._______ verbracht und damit einhergehend seien regelmässige Besuchsreisen nach Sri Lanka verbunden gewesen. Zuletzt seien sie Ende August 20(...) über den Flughafen J._______ nach Sri Lanka zurückgekehrt, um im Januar 2020 Sri Lanka mit gültigen Reisepässen und auf legalem Wege über denselben Flughafen in Richtung Schweiz zu verlassen. Allfällige zum Zeitpunkt ihrer wiederholten Ein- und Ausreise nach respektive aus Sri Lanka theoretisch bestehende Risikofaktoren hätten folglich nie ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Aufgrund der bestehenden Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollten. Die am 21. April 2019 in Sri Lanka verübten Terroranschläge auf Kirchen und Häuser und die daraus resultierenden verstärkten Kontrollen der muslimischen Gemeinschaft sowie der Umstand, dass die muslimische Bevölkerung seither vermehrt diskriminierenden und feindseligen Massnahmen seitens der Regierung und privater Dritter ausgesetzt sei, ändere nichts daran, dass sie (die Beschwerdeführenden) weder eine Verfolgung durch private Dritte hätten glaubhaft machen können noch einen persönlichen Bezug zu den Anschlägen vorgebracht hätten. Alleine aufgrund ihres Glaubens ergebe sich jedenfalls keine begründete Furcht vor Verfolgung. 4.2 Die Beschwerdeführerenden rügten in ihrer Beschwerde, das SEM habe Bundesrecht verletzt, indem es ihre Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft und nicht asylrelevant erachtet habe. Vorab wurde festgehalten, es sei unzutreffend, dass es sich bei den von ihnen erlebten Vorfällen um rein kriminelle Handlungen Dritter gehandelt habe. Wären die Täter nämlich nicht eng mit den Behörden verbunden gewesen, hätte der Vorfall mit dem Lieferwagen und den Personen der «bewaffneten Regierungseinheit» in der Nähe der Polizeistation nicht stattfinden können. Hinzu komme, dass gerade, weil diese Personen in Kontakt mit den Behörden gestanden seien, sie alle relevanten Informationen über den Beschwerdeführer und seine Familie hätten erhältlich machen können. Der Zeitraum zwischen der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka und dem Beginn der Drohanrufe entspreche sodann in etwa der Zeit, die für eine Überprüfung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erforderlich sei. Zudem wäre es aufgrund der Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführenden ein Leichtes gewesen, diese mit den Untersuchungen zu den Terroranschlägen vom April 2019 oder der Beschädigung der Buddha-Statue in F._______ in Verbindung zu bringen, wenn sie nicht kooperiert hätten. Da es sich bei den Gelderpressern um regierungsnahe Personen gehandelt habe, hätte sich der Beschwerdeführer wegen seiner Probleme auch nicht an die Behörden in J._______ wenden können, weil er diesen aufgrund ihrer Regierungsnähe nicht habe vertrauen können. Zudem wäre eine solche Anzeige in der Datenbank ersichtlich gewesen, wodurch er sich in noch grösserer Gefahr befunden hätte. An der Lage der Beschwerdeführenden hätte sich auch durch einen Umzug nach J._______ nichts geändert. Betreffend die Kontaktaufnahme mit den drei Anwälten führten die Beschwerdeführenden aus, es sei aufgrund der verstrichenen Zeit gut möglich, dass sich die beiden Anwälte aus F._______ nicht mehr an den Beschwerdeführer erinnern könnten, zumal sie seinen Auftrag auch abgelehnt hätten. Den Anwalt aus K._______ habe der Beschwerdeführer zweimal telefonisch kontaktiert, um von diesem eine Stellungnahme zu erhalten. Dieser Bitte sei der Anwalt aber nicht nachgekommen. Dafür habe ein Anwalt aus F._______ nun bestätigt, über die Lage des Beschwerdeführers Bescheid zu wissen. Entgegen der Behauptungen des SEM habe der Beschwerdeführer nicht mit der gesamten Familie schnell nach I._______ zurückkehren können, da er dort seine Arbeit aufgegeben und den I._______ Behörden seine Ausreise angekündigt habe. Eine erneute Aufenthaltsbewilligung für I._______ hätte er jedoch nur beantragen können, wenn er einen neuen Arbeitsvertrag hätte vorlegen können. Die Ausreise nach O._______ habe er trotz Visums ausgeschlossen, weil er zusätzlich auch für die Beschwerdeführerin und die Kinder ein Visum hätte beantragen müssen und er befürchtet habe, dass die sri-lankischen Behörden diesbezüglich besonders wachsam seien, da sie gewusst hätten, dass er im Besitz dieses Visums sei und jederzeit dorthin hätte ausreisen können. Die Einleitung eines Verfahrens für ein humanitäres Visum hätte den Beschwerdeführenden und deren Kinder ebenfalls nicht die notwendige Sicherheit geboten, da sie das Ergebnis ihres Antrages in Sri Lanka hätten abwarten müssen. Zur Asylrelevanz ihrer Vorbringen führten die Beschwerdeführenden aus, sie seien von Angehörigen von Regierungskräften bedroht worden, die mit den sri-lankischen Behörden verbunden seien. In ihrer Heimat könnten sie deshalb niemals Schutz erhalten. Würden sie zurückkehren, würde der Beschwerdeführer - auch aufgrund des Aufenthalts im Ausland - sicherlich wieder erpresst werden. Hinzu komme, dass er zu Unrecht mit terroristischen Anschlägen in Verbindung gebracht, verhaftet und gefoltert werden könnte; insbesondere auch deshalb, weil er und seine Familie muslimischen Glaubens seien. 4.3 In ihrer ersten Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, bei dem undatierten Bestätigungsschreiben eines Anwaltes aus F._______ handle es sich nicht - wie im Asylverfahren geltend gemacht - um einen der drei vom Beschwerdeführer angeblich kontaktierten Anwälte. Das Schreiben erscheine inhaltlich wenig aussagekräftig und sei darüber hinaus in einem eher «ungelenken» Englisch verfasst. Auffallend sei zudem, dass dieses Schreiben erst auf Beschwerdeebene und nicht bereits im vorinstanzlichen Asylverfahren - insbesondere anlässlich des rechtlichen Gehörs betreffend die Ergebnisse der Botschaftsabklärung - eingereicht worden sei. Nach dem Gesagten vermöge dieses Schreiben nur eine überaus geringe inhaltliche Überzeugungskraft zu entfalten. Zu den eigen-ständig vom Beschwerdeführer verfassten und erstmals auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben hielt die Vorinstanz fest, gemäss dem Beschwerdeführer hätten die Beschädigungen der Buddha-Statuen in F._______ im Jahr 2018 sowie am 21. April 2019 stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich nachweislich in I._______ aufgehalten. Nach Sri Lanka zurückgekehrt sei er erst am (...) August 20(...), was er mittels Einreise-Passtempels der sri-lankischen Zollbehörden belegen könne. Dementsprechend seien seine Befürchtungen, er könne (zu Unrecht) mit diesen Beschädigungen in Zusammenhang gebracht werden, nicht nachvollziehbar beziehungsweise sei eine tatsächliche Anschuldigung sofort widerlegbar. 4.4 Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik an ihren bisherigen Ausführungen fest und führten ergänzend aus, es sei ihnen gelungen, eine Erklärung von Anwalt N._______ aus F._______ einzuholen. Darin bestätige dieser nicht nur, den Beschwerdeführer zu kennen, sondern diesen auch an den anderen Anwalt namens P._______ aus F._______ verwiesen zu haben, womit jegliche Zweifel bezüglich der richtigen Transkription des Namens beseitigt seien. 4.5 In ihrer zweiten Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, auch das von Anwalt N._______ verfasste Schreiben weise Auffälligkeiten auf. Da dieser «alle rechtlichen Interessen» des Vaters des Beschwerdeführers wahrnehme, wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Anwalt in seinem Bestätigungsschreiben inhaltlich zu den angeblichen Problemen des Beschwerdeführers und zu einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka äussere. Dieses beinhalte aber lediglich allgemeine Schlagwörter, die sich auf die damalige Vorsprache des Beschwerdeführers beziehen würden. Sodann sei auch dieses Schreiben in auffallend ungelenkigem Englisch verfasst und es hätte wohl bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs im Asylverfahren allenfalls mit Hilfe des Vaters des Beschwerdeführers beigebracht werden können. 4.6 Die Beschwerdeführenden triplizierten dazu im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe sich an Anwalt N._______ gewandt, weil er diesen aufgrund seines Vaters bereits gekannt habe. Nachdem der Anwalt die Schilderungen des Beschwerdeführers gehört habe, habe er ihn an Anwalt P._______ verwiesen, da er selbst nichts für ihn tun könne. Dieses Verhalten von Anwalt N._______ sowie dessen Reaktion bei der Kontaktaufnahme durch die Schweizerische Botschaft sei auf seine eigenen Sicher-heitsbedenken zurückzuführen. Aus diesem Grund habe sich dieser auf Bitten des Vaters des Beschwerdeführers zwar bereit erklärt, eine Erklärung zu verfassen, dabei aber bewusst darauf verzichtet, sich in der Sache zu exponieren. Eine Vorsprache des Vaters des Beschwerdeführers beim genannten Anwalt im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs sei nicht möglich gewesen, da sich der Vater zu diesem Zeitpunkt im Krankenhaus befunden habe. 5. 5.1 Gemäss obigen Ausführungen berufen sich die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche darauf, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus I._______ im Jahr 20(...) vermutlich von regierungsnahen Personen erpresst und unter Druck gesetzt worden sei. 5.2 Nach Durchsicht der Akten hält das Bundesverwaltungsgericht folgendes fest: Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Befragung aus, er habe nach seinem ersten Aufenthalt in I._______ in Sri Lanka keinerlei Probleme gehabt (vgl. SEM-Akte [...]-29/17 F69). Weiter brachte er vor, bei seiner zweiten Rückkehr aus I._______ im Jahr 20(...) habe er aufgrund seiner sri-lankischen Staatsbürgerschaft bei seiner Einreise kein Formular ausfüllen müssen, in welchem der von ihm aus I._______ eingeführte Geldbetrag - rund (...) bis (...) Millionen LKR - aufgelistet gewesen sei, und ergänzte diesbezüglich, er habe diesen Geldbetrag bei keiner Stelle in Sri Lanka angegeben (vgl. SEM- Akte [...]-29/17 F84, F87 f.). Bereits deshalb ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, woher die Kriminellen überhaupt gewusst haben wollen, dass der Beschwerdeführer über Geldreserven verfügt. Dementsprechend ist den Vermutungen der Beschwerdeführenden, es müsse sich bei den Kriminellen um regierungsnahe Leute handeln, weil sie gewusst hätten, dass der Beschwerdeführer Geld aus I._______ nach Sri Lanka gebracht habe, die Grundlage entzogen. Diesfalls dürfte zudem auch davon ausgegangen werden, dass die Erpresser die korrekte Summe der eingeführten Gelder gewusst hätten und nicht von (...) Millionen LKR ausgegangen wären (vgl. SEM-Akte [...]-29/17 F64; [...]-36/14 F18, F25). Weiter ist wenig wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer tatsächlichen Involvierung der staatlichen Behörden Sri Lanka legal und problemlos mit ihren Reisepässen und über den Flughafen J._______ hätten verlassen können (vgl. SEM-Akte [...]-29/17 F12 f.; [...]-30/14 F11 f.). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden - entgegen ihren Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren sowie auf Beschwerdeebene - nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass es sich bei den Kriminellen von denen der Beschwerdeführer wiederholt mittels Telefonanrufen zu Zahlungen/Sachleistungen aufgefordert und die Beschwerdeführerin am (...) November 20(...) bedroht worden sei, um Leute handelt, die eng mit der Regierung verbunden sind. Zu den erst auf Beschwerdeebene im Original eingereichten Bestätigungsschreiben zweier sri-lankischer Anwälte ist festzuhalten, dass auch diese nicht geeignet sind, die Vorbringen glaubhaft zu machen. Während des vor-instanzlichen Verfahrens war jeweils immer die Rede von einem Anwalt namens «Q._______» aus F._______, der Beschwerdeführer hat diese Schreibweise weder in den vorhandenen Protokollen noch anlässlich des rechtlichen Gehörs zur Botschaftsabklärung beanstandet (vgl. SEM-Akte [...]-29/17 F98; [...]-45/14; [...]-47/8). Aufgrund dessen ist das undatierte Schreiben von Anwalt P._______ als ein - wohl vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenes - Gefälligkeitsschreiben zu taxieren. Für diese Annahme spricht denn auch, dass das später eingereichte (Gefälligkeits-)Schreiben von Anwalt N._______ explizit Bezug auf Anwalt P._______ nimmt, welcher gemäss Aktenlage vor dem auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben nie erwähnt worden war. Demnach können die Beschwerdeführenden aus diesen Schreiben nichts zu ihren Gunsten ableiten, womit sich weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen. Ebenso wenig vermögen die Beschwerdeführenden aus den Terroranschlägen vom 21. April 2019 oder der Beschädigung der Buddha-Statue in F._______ sowie dem Umstand, dass sie tamilischer Ethnie und muslimischen Glaubens sind, etwas zu ihren Gunsten abzuleiten, da es ihnen nicht gelungen ist, einen persönlichen Bezug zu den Terroranschlägen/der Beschädigung der Buddha-Statue in F._______ geltend zu machen, zumal der Beschwerdeführer sich zu diesem Zeitpunkt nachweislich nicht im Land befand (vgl. SEM-Akte [...]-46/66) und die muslimische Gemeinschaft in Sri Lanka nicht gesamthaft verfolgt wird (vgl. Urteil des BVGer D-2494/2019 vom 18. Juni 2019 E. 9.3 m.w.H.). Zu alledem kommt hinzu, dass die Beschwerdeführenden nie politisch aktiv waren, über keine Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verfügen und mit den sri-lankischen Behörden selbst nie Probleme gehabt haben (vgl. SEM-Akte [...]-29/17 F107 - F109; [...]-30/14 F43 - F45). Aufgrund dieser Sachlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Falle der Beschwerdeführenden keine staatliche Verfolgung vorliegt. Den Akten der Beschwerdeführenden ist vielmehr zu entnehmen, dass es sich bei den Angreifern um private Dritte handelte, die aus monetären Motiven und ohne politische Komponente handelten. An dieser Einschätzung ändert auch der beschwerdeweise Hinweis, wonach die Polizei bei den Eltern des Beschwerdeführers nach ihm gefragt habe, nichts, zumal es sich dabei um eine blosse Parteibehauptung handelt. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht praxisgemäss von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des sri-lankischen Staates gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern aus, auch gegenüber der tamilischen Bevölkerung (vgl. Urteile des BVGer D-5401/2022 vom 24. Januar 2024 E. 9.6; D-5008/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 6.2 und D-1530/2020 vom 16. August 2023 E. 5.2.1). Daran ändern auch die Ausführungen zum Vorfall ausserhalb des Polizeipostens in F._______ nichts (vgl. SEM-Akte [...]-36/14 F36 - F43). Sofern diese Schilderungen überhaupt glaubhaft sind, was vorliegend jedoch offenbleiben kann, ist dieser eine Vorfall nicht dazu geeignet, die Schutzfähigkeit beziehungsweise den Schutzwillen der Polizei in Sri Lanka an sich in Frage zu stellen. Zudem erweckt auch dieses Ereignis aufgrund der geltend gemachten Gesamtsituation (eine Person in Zivil vor dem Polizeiposten, die von sich aus auf den Beschwerdeführer zugekommen sei, ihn vom Polizeiposten weggelotst und in einem weissen Van entführt habe, um dadurch an Geld zu gelangen [vgl. SEM-Akte [...]-29/17 F64, F94; [...]-36/14 F38 - F55, F64]) den Anschein einer rein kriminellen Handlung, die nicht dem Staat zugerechnet werden kann. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden wäre es ihnen durchaus zumutbar gewesen, die sri-lankischen Sicherheitskräfte um Schutz zu ersuchen. Die Begründung der Beschwerdeführenden, wonach sie sich aufgrund des einen Vorfalls in F._______ an keinen anderen Polizeiposten hätten wenden können, weil sie davon ausgegangen seien, man würde sie ohne weitere Untersuchungen wiederum an den Polizeiposten in F._______ verweisen, vermag nicht zu überzeugen (vgl. SEM-Akte [...]-29/17 F95 - F97; Verfügung des SEM vom 25. Februar 2022 Ziff. II/2). Den Beschwerdeführenden gelingt es nicht darzulegen, dass der sri-lankische Staat in ihrem Fall nicht schutzfähig und schutzwillig wäre. Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Sri Lanka hinreichenden Schutz vor erneuten Übergriffen durch die heimatlichen Sicherheitskräfte im Sinne der Schutztheorie (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7) erhalten werden. Damit ist kein subsidiärer Schutz der Schweiz nötig. 5.4 Eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung aufgrund der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zitierten und nach wie vor gültigen Risikofaktoren (a.a.O. E. 8.4) ist ebenfalls zu verneinen. Die Beschwerdeführenden weisen kein politisches Profil, insbesondere kein LTTE-Profil auf, welches bei den sri-lankischen Behörden zu der Einschätzung führen könnte, dass sie den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährden könnten (vgl. auch vorhergehend E. 5.2). Gefährdet sind in erster Linie jene Rückkehrer, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» vermerkt sind und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthält. Entsprechendes gilt auch für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben. Beide Risikofaktoren sind nach dem oben Ausgeführten zu verneinen. Alleine aus der tamilischen Ethnie und dem mehrjährigen Auslandaufenthalt können die Beschwerdeführenden keine Gefährdung ableiten. Obwohl nicht auszuschliessen ist, dass sie bei ihrer Rückkehr im Rahmen eines sogenannten «Background Checks» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) von den sri-lankischen Behörden befragt werden, vermag auch dieser Umstand noch keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu begründen. Somit ist nicht davon auszugehen, dass ihnen persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 5.5 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - an welcher weiterhin festzuhalten ist - lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. insbesondere die beiden Referenzurteile des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.1 ff. und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein «real risk» darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Die Beschwerdeführenden haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie befürchten müssen, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Was die geltend gemachte Angst vor Behelligungen durch Dritte angelangt, obliegt es den Beschwerdeführenden, diese bei den zuständigen Behörden anzuzeigen und um Schutz zu ersuchen. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn auch praxisgemäss von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des sri-lankischen Staates aus (vgl. vorhergehend E. 5.3). Sodann besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf die Beschwerdeführenden auswirken könnten. Es bestehen demnach keine Anhaltspunkte dafür, ihnen würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. An dieser Einschätzung vermag die zurzeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise sowie teilweise gewaltsame Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Treibstoffversorgung) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-2144/2020 vom 2. Oktober 2023 E. 7.3.2 und E-730/2020 vom 31. Mai 2023 E. 7.3.2 m.w.H.). Auch erweist sich gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin als zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden können (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). 7.3.3 Die Beschwerdeführenden stammen indessen nicht aus einer der genannten Provinzen, sondern aus F._______, Provinz H._______, wo sie über ein eigenes Haus, Ländereien sowie Geldreserven verfügen (vgl. SEM-Akte [...]-29/17 F33 - F35; [...]-36/14 F8; [...]-45/14). Beide haben die Schule mit dem A-Level abgeschlossen (vgl. SEM-Akte [...]-29/17 F52; [...]-30/14 F19). Der Beschwerdeführer verfügt über langjährige Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich und hat sich nach seiner Rückkehr aus I._______ als (...) selbstständig gemacht (vgl. SEM-Akte [...]-29/17 F53 - F59). Es ist anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr aufgrund seiner Arbeitserfahrungen im Stande sein wird, für sich und seine Familie eine neue Existenz aufzubauen. Zudem verfügen die Beschwerdeführenden mit ihren jeweiligen Eltern, welche allesamt in F._______ leben, und ihren jeweiligen Geschwistern, von denen ebenfalls einige in F._______ leben, sowie den übrigen Verwandten der Beschwerdeführerin in Sri Lanka und ihrem Bruder in R._______ über ein grosses familiäres Beziehungsnetz, welches in der Lage sein sollte, sie bei der Wiedereingliederung - nötigenfalls auch finanziell - zu unterstützen (vgl. SEM-Akte [...]-29/17 F40 - F42; [...]-30/14 F28 - F33, F89; [...]-37/6 F5). Die Beschwerdeführenden stehen denn auch seit ihrer Ausreise stets mit ihren Verwandten in Kontakt (vgl. SEM-Akte [...]-29/17 F40 - F49; [...]-30/14 F27 - F36). 7.3.4 Gemäss konstanter Praxis kann aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-) Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Der Beschwerdeführer leidet gemäss eingereichtem Arztbericht vom 19. August 2022 unter einer (...) (vgl. BVGer-act. 12). Des Weiteren kommt ein durch die Beschwerdeführenden indizierter Bericht vom 29. März 2021 betreffend die Tochter zum Schluss, dass diese ein Bedürfnis nach psychologischer Unterstützung habe, momentan dafür aber nicht der richtige Zeitpunkt sei. Die ausgewiesenen gesundheitlichen Probleme vermögen - auch unter Berücksichtigung des Referenzurteils E-737/2020 vom 27. Februar 2023, in welchem sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkungen auf die gesundheitliche Versorgungslage im Land befasst hat (vgl. a.a.O. E. 10.2.5) - keine solche medizinische Notlage zu begründen. Psychische Probleme sind in Sri Lanka nach wie vor adäquat behandelbar (vgl. E-737/2020 E. 10.2.5.4 sowie die Urteile des BVGer E-5707/2021 vom 8. April 2024 E. 11.3.6, E-5806/2020 vom 31. Januar 2023 E. 8.4.3.3 und D-2063/2020 vom 28. September 2023 E. 8.3.5.2). 7.3.5 Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls erweist sich der Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar; entsprechendes wurde auf Beschwerdeebene denn auch nicht geltend gemacht. Die beiden Kinder der Beschwerdeführenden sind mittlerweile (...) und (...) Jahre alt und im Januar 2020 erstmals in die Schweiz eingereist. Die Kinder haben zwar einen gewissen Teil ihrer schulischen Ausbildung in der Schweiz absolviert. Sie dürften sich aber aufgrund ihres Alters noch weitgehend an den Eltern orientieren. Hinzu kommt, dass beide Kinder schon in Sri Lanka gelebt haben und die Tochter dort auch bereits zur Schule ging. Es besteht somit kein Grund zur Annahme, die Reintegration der Kinder in Sri Lanka wäre unmöglich oder unzumutbar. An dieser Einschätzung ändert auch die Geburt eines weiteren Kindes im Mai dieses Jahres nichts. 7.3.6 Es ist somit nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Dementsprechend erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorab ist über die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu befinden. Diese wurden mit Zwischenverfügung vom 13. April 2022 auf später verschoben. 9.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden nicht als aussichtslos zu betrachten waren. Aufgrund der Akten ist zudem von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen (vgl. Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» vom 24. April 2024 [BVGer-act. 15]). Folglich ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.3 Dementsprechend ist auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen (Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG) und die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, lic. iur. Elisabetta Luda, als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Diese hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer Kostennote kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung der genannten Bestimmung, der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Lic. iur. Elisabetta Luda wird als amtliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden eingesetzt.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 1'500.- ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand: