Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am (…) Mai 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Mai 2017 und der Anhörung vom 14. Oktober 2019 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und sei in B._______ geboren und aufgewachsen. Im Jahr 2008 habe er Sri Lanka zum ersten Mal verlassen und sei nach England gereist. Dort habe er je- weils am Märtyrertag teilgenommen und seinem (…), welcher diesen mit- organisiert habe, geholfen. Im Jahr 2015 habe er England aufgrund des Ablaufs seines Visums wieder verlassen müssen. In Colombo angekom- men, sei er am Flughafen während mehrerer Stunden angehalten und ins- besondere zu einer allfälligen Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in England befragt worden. Es seien ihm Fotos vom Märty- rertag in England gezeigt worden, auf welchen er abgebildet gewesen sei. Nachdem die Beamten ihn gehenlassen hätten, habe er einige Monate un- behelligt bei seinen Eltern in B._______ gelebt. Dort habe er in der (…) seines Vaters, welche sich im selben Hof wie das Wohnhaus der Familie befunden habe, mitgeholfen. Er habe jeden Abend mit seinen Freunden Volleyball gespielt. An einem Abend im März 2016 sei er aber mit seinem Bruder an ein Geburtstagsfest gegangen und habe das Volleyballspiel ver- passt. Am nächsten Tag habe er von seinem Freund erfahren, dass unbe- kannte Personen auf Motorrädern beim Sportplatz aufgetaucht seien und nach C._______ gefragt hätten, welcher von Grossbritannien zurückge- kehrt sei. Aus Furcht, sie könnten in der darauffolgenden Nacht wieder kommen, habe er sich dann zu seiner Tante nach D._______ begeben. Dort habe er sich mit Unterbrüchen, während denen er bei Freunden ge- wesen sei, bis im September 2016 aufgehalten. Er habe danach weiterhin seinem Vater in der (…) geholfen, aber nicht mehr dort geschlafen. Am
4. September 2016 sei er von der Polizei festgenommen worden. Auf der Polizeistation hätten die zwei Polizisten ihn geschlagen, beschimpft und gefragt, wieso er nicht zurück nach England gegangen sei. Dann hätten sie Geld von ihm verlangt. Nachdem seine Mutter das Geld bezahlt habe, sei er entlassen worden. Sie hätten ihn darauf hingewiesen, dass sie ihn für weitere Befragungen vorladen würden. Danach habe er nicht mehr bei sei- ner Tante wohnen wollen und deshalb bis zu seiner Ausreise im Januar 2017 in E._______ gelebt. In diesem Zeitraum habe er von seinen Freun- den erneut erfahren, dass er gesucht worden sei. Zweimal seien einige
E-2144/2020 Seite 3 Leute zu seinen Eltern gekommen, hätten nach ihm gefragt und erneut Geld verlangt. Beim ersten Mal sei er bei seiner Tante gewesen und beim zweiten Mal habe er sich in E._______ aufgehalten. Danach sei er auf Rat seiner Mutter ausgereist. Zwei Monate nach seiner Ausreise seien erneut Beamte zum Haus seiner Eltern gekommen. Als Beweismittel reichte er ein Schreiben eines Priesters vom 8. Oktober 2019 ein, in welchem dieser die geltend gemachte Gefährdungslage des Beschwerdeführers bestätigt. Als Identitätsnachweise legte er die Kopie seiner Identitätskarte sowie ein Geburtszertifikat ins Recht. Weiter reichte er einen Boarding Pass betreffend seine Reise von England nach Sri Lanka vom (…) 2015 und die Kopie eines Arbeitszeugnisses vom 11. Oktober 2019 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 23. März 2020 – eröffnet am 25. März 2020 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 22. April 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhe- bung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Even- tualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Feststellung der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde, um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiord- nung seiner damaligen Rechtsvertreterin Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde legte er das Bild einer Überwachungskamera aus dem Haus seiner Eltern, Lohnblätter für den Zeitraum von Januar 2020 bis März 2020 und eine Kostennote bei. D. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Mai 2020 forderte das Gericht den Be- schwerdeführer dazu auf, das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» auszufüllen. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Vernehm- lassung ein.
E-2144/2020 Seite 4 E. Mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2020 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Ausführungen an ihrer Verfügung fest. F. Gestützt auf die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben im Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Rechtsverbei- ständung mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2020 ab und forderte ihn zur Zahlung eines Kostenvorschusses auf. Dieser wurde am 2. Juni 2020 ge- leistet. G. Mit Replik vom 25. Juni 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm- lassung der Vorinstanz Stellung. H. Am 30. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit Videos und Fotos von den Überwachungskameras ein, welche im Hof des Famili- enhauses seiner Eltern installiert seien. I. Mit Eingabe vom 22. Februar 2023 erkundigte sich der rubrizierte Rechts- vertreter nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. J. Mit Schreiben vom 24. Februar 2023 teilte die Instruktionsrichterin dem Be- schwerdeführer mit, dass das Verfahren in Bearbeitung sei, aber keine ver- bindlichen Angaben über die voraussichtliche Dauer bis zum Urteilszeit- punkt gemacht werden könnten. Gleichzeitig bat sie um Mitteilung, ob der Beschwerdeführer künftig nur vom rubrizierten Rechtsvertreter vertreten werde oder ob seine frühere Rechtsvertretung weiterhin mandatiert sei. K. Mit Eingabe vom 7. März 2023 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er im Beschwerdeverfahren fortan ausschliesslich vom neuen (rubrizierten) Rechtsvertreter vertreten werde. L. Am 18. Juli 2023 liess das Unternehmen, in welchem der Beschwerdefüh- rer arbeitet, dem SEM ein ihn betreffendes Empfehlungsschreiben per
E-2144/2020 Seite 5 E-Mail zukommen. Das SEM leitete das E-Mail am 20. Juli 2023 dem Bun- desverwaltungsgericht weiter.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), welche die Vorinstanz nicht entzogen hat. Auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzu- stellen, ist somit nicht weiter einzugehen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet den ablehnenden Asylentscheid im Wesent- lichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Die behauptete Festnahme im September 2016, die Freilassung gegen Be- stechung sowie den darauffolgenden Aufenthalt in E._______ habe er in der BzP nicht erwähnt. Dasselbe gelte für die Befürchtung, von der Grup- pierung Aava (Anmerkung des Gerichts: eine von Singhalesen geführte, bewaffnete Motorrad-Gang) gegen Gelderpressung verschleppt zu wer- den. Hingegen habe er die in der BzP geltend gemachte Furcht, von den Behörden angeklagt zu werden, weil er in England für die Bewegung gear- beitet habe, in der Anhörung nicht mehr vorgebracht. Während er in der BzP angegeben habe, die Behörden hätten bei seinen Eltern nach ihm ge- fragt und mit Haft gedroht, habe er in der Anhörung zu Protokoll gegeben, dass die Behörden nach ihm gefragt und Geld verlangt hätten. Weder die Suche nach ihm noch die Festnahme oder die Freilassung habe er sub- stanziiert geschildert. Das Schreiben des Priesters sei allgemein gehalten und als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Seine Teilnahmen an den
E-2144/2020 Seite 7 Märtyrertagen in Grossbritannien lägen lange zurück und hätten lediglich eine kurze Befragung bei seiner Ankunft zur Folge gehabt. Der Wegwei- sungsvollzug erweise sich als möglich, zulässig und zumutbar. Seine gel- tend gemachten Aufenthalte in D._______ und E._______ seien nicht glaubhaft, weshalb davon auszugehen sei, dass er dauerhaft in Jaffna ge- wohnt habe, wo er über ein ausreichendes Beziehungsnetz verfüge.
E. 4.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, die Vor- instanz habe ihre Einschätzung der fehlenden Glaubhaftigkeit auf einige Kleinigkeiten gestützt. In der BzP habe er sowohl die Suche nach ihm als auch die Drohung gegenüber seinen Eltern und das Verlangen von Geld durch die Behörden erwähnt. Er habe lediglich vergessen, die Festnahme als Auslöser für die Geldforderung zu beschreiben. Die Befragungen durch die Polizei habe er nicht in der BzP erwähnt, weil er bei der Frage nach einem allfälligen Behördenkontakt an das Criminal Investigation Depart- ment (CID) gedacht habe, zumal er die Frage dem Kontext der Befragung am Flughafen zugeschrieben habe. Die Frage nach einer allfälligen Inhaf- tierung habe er verneint, weil er nur einen Tag lang auf der Polizeistation festgehalten worden sei. Den Aufenthalt in E._______ habe er nicht er- wähnt, weil dieser nicht asylrelevant sei. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz habe er in der Anhörung sehr wohl erwähnt, dass von den Eltern Geld verlangt worden sei. Diese Erpressung sei offensichtlich auch eine Bedrohung. Er habe in der Anhörung geschildert, wie er bei der Organisa- tion der Märtyrertage mitgeholfen habe. Dass die Lösegelderpressung das Motiv für die Festnahme gewesen sein könnte, sei lediglich eine Vermutung des Beschwerdeführers und kein Fakt. Seine Ausführungen seien zwar nicht wortreich, aber er habe alle wesentlichen Situationen schildern und auf Nachfrage auch Details nennen können. Der Staat sei nicht fähig, ihn vor der Gruppierung Aava zu schützen. Als Tamile aus Jaffna, der zweimal in Europa ein Asylgesuch gestellt habe und weggewiesen worden sei, sei er besonders gefährdet, der Unterstützung der LTTE verdächtigt zu wer- den. Der Wegweisungsvollzug sei insbesondere wegen der Ausbreitung des Coronavirus weder möglich noch zumutbar.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der viermonatige Auf- enthalt in E._______ sei sehr wohl wesentlich, zumal dieser gemäss sei- nen Aussagen in der Anhörung eine direkte Folge seiner Festnahme ge- wesen sei. Die Bedeutung seiner Tätigkeiten in Bezug auf den Märtyrertag habe er in der BzP und in der Anhörung unterschiedlich dargestellt. Wäh- rend er in der BzP angegeben habe, die Märtyrertage zusammen mit sei- nem (…) organisiert zu haben, habe er in der Anhörung zu Protokoll
E-2144/2020 Seite 8 gegeben, der (…) habe die Märtyrertage organisiert und er selbst habe le- diglich geholfen. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde sei die Glaubhaftigkeit nicht gestützt darauf verneint worden, dass er keine über- zeugende Begründung für die Motive der Behörden für seine Verfolgung habe nennen können. Das eingereichte Foto zeige lediglich zwei Polizisten in einer Strasse, wobei die weiteren Umstände unklar blieben. Die blosse Möglichkeit einer Ansteckung mit dem Coronavirus stehe der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Die Beurteilung der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht sinnvoll. Diese sei gegebenenfalls zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsge- richts vorzunehmen. Allfälligen Einschränkungen könne zudem mit der An- setzung einer verlängerten Ausreisefrist Rechnung getragen werden.
E. 4.4 Darauf repliziert der Beschwerdeführer, aus seiner Sicht stelle der Auf- enthalt in E._______ keine wesentliche Information für sein Asylgesuch dar. In der BzP habe er sich nur auf die Schilderung der wichtigsten Ereig- nisse beschränkt, welche zur Ausreise geführt hätten. Der Beschwerdefüh- rer habe sich bezüglich seiner Unterstützung an den Märtyrertagen nicht widersprochen. Es sei nicht verständlich, welchen Unterschied die Vo- rinstanz zwischen «zusammen organisieren» und «mitorganisieren» sehe.
E. 5.1 Die Vorinstanz ist zur zutreffenden Einschätzung gelangt, dass der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. Mit den nachfolgenden Erwägungen kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (dort S. 3 f.) und die obige Zusammenfassung (E. 4.1 und E. 4.3) verwiesen werden.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer vermag auf Beschwerdeebene seine wider- sprüchlichen Angaben in den wesentlichen Sachverhaltspunkten nicht auf- zulösen. Zwar kommt rechtsprechungsgemäss den Aussagen in der BzP für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zu (vgl. statt vieler: E-3776/2020 vom 12. Mai 2023 E. 6.2 m.w.H. sowie be- reits EMARK 1993 Nr. 3). Es darf aber erwartet werden, dass bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, bereits anlässlich der ersten Befragung zumindest ansatzweise erwähnt werden. Im vorliegenden Fall weisen die BzP und die Anhörung wesentliche Unstimmigkeiten auf, die der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage nicht klären konnte.
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E. 5.3 Insbesondere hat er in der BzP mit keinem Wort die angebliche Fest- nahme im September 2016 erwähnt. Seine Erklärung, er habe die Frage nach einem erneuten Behördenkontakt nach der Flughafenbefragung in Colombo verneint, weil er dabei nicht an die Polizei, sondern an das CID gedacht habe, ist nicht nachvollziehbar. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er die Festnahme durch die Polizei an der BzP zumindest erwähnt, zumal diese angeblich ausschlaggebend für seine Ausreise gewesen sei. Spätestens, als er danach gefragt wurde, weshalb nicht er, sondern nur seine Freunde befragt worden seien, oder was er befürchtete, wenn die Behörden ihn befragt hätten, wäre es an ihm gelegen, die Festnahme und Befragung durch die Polizei zu schildern (SEM act. A8/12 Ziffer 7.02). Auch der Aufenthalt in E._______ blieb – wie die Vorinstanz zutreffend fest- stellt – in der BzP unerwähnt. Das Argument in der Beschwerde, er habe diesen nicht angegeben, weil er ihn für nicht asylrelevant betrachtete, über- zeugt nicht. Es leuchtet nicht ein, weshalb er bei der Frage, wo er in Sri Lanka gewohnt habe, den viermonatigen Aufenthalt in Colombo als nen- nenswert, hingegen den viermonatigen Aufenthalt in E._______ als irrele- vant ansehen sollte (SEM act. A8/12 Ziffer 2.01). Es gelang ihm insgesamt nicht, die angeblichen behördlichen Suchen nach ihm zu substantiieren. In der BzP brachte er vor, über Hörensagen erfahren zu haben, dass die «unbekannten Personen» gedroht hätten, ihn wegen seiner alten Sachen nochmals anzuklagen und ins Gefängnis zu stecken, würden sie ihn nochmals erwischen (SEM act. A8/12 Ziffer 7.01). Demge- genüber gab er in der Anhörung an, im September 2016 festgenommen und gegen ein Bestechungsgeld wieder freigelassen worden zu sein (SEM act. A23/20 F103 ff.). Von einer früheren oder aktuellen Anklage sprach er hingegen im weiteren vorinstanzlichen Verfahren nicht mehr. Auf Be- schwerdeebene wird die vorgebrachte Drohung, ihn «anklagen zu lassen» zwar nochmals erwähnt (Beschwerde S. 6 und 10). Auch hier wird diese drohende Anklage aber nicht konkretisiert; von einer früheren Anklage ist keine Rede mehr. Bis zum Schluss konnte er nicht schildern, was ihm kon- kret vorgeworfen worden sei, sondern äusserte bloss Vermutungen (SEM act. A23/20 F161). Angesichts der über sechsstündigen Haft, während der ihm viele Fragen dazu gestellt worden seien, was er nach seiner Rückkehr aus Grossbritannien mache, wäre zu erwarten gewesen, dass er genauer darüber berichten würde, was ihm vorgeworfen wird (a.a.O. F138). Abge- sehen davon, dass der Polizist ihn gefragt habe, wieso er nicht zurück nach England gegangen sei, machte er aber im vorinstanzlichen Verfahren keine weiteren Angaben zum Inhalt dieser Befragung (a.a.O. F97).
E-2144/2020 Seite 10 Auch das Verhalten des Beschwerdeführers nach der ersten behördlichen Suche nach ihm erscheint nicht nachvollziehbar. Hätte er tatsächlich wei- tere Behelligungen befürchtet, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich nicht – auch nicht unregelmässig – in der (…) seines Vaters aufgehalten hätte, wo die Familie gewohnt habe (SEM act. A23/20 F78 f.). Realitäts- fremd erscheint auch die Behauptung, sein Bekannter habe gedacht, bei den Männern auf den Motorrädern handle es sich um seine Freunde (a.a.O. F129). An der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vermögen auch die eingereichten Fotos und Videos nichts zu ändern, zumal der Kontext, in welchem diese aufgenommen wurden, nicht erstellt ist. Der Umstand, dass Polizisten sich vor dem Wohnhaus der Eltern des Beschwerdeführers aufgehalten haben, vermag keine behördliche Suche nach ihm zu belegen.
E. 5.4 Zum von der Vorinstanz erwähnten Widerspruch betreffend seine be- hauptete Mithilfe an den Märtyrertagen in England ist Folgendes festzuhal- ten: Zwischen den Begriffen «mithelfen» und «mitorganisieren» besteht zwar unter Umständen kein wesentlicher Widerspruch. Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens erweckt aber der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung zweimal zu Protokoll gab, nur an den Märtyrertagen teilgenommen zu haben, bevor er mit dem Widerspruch zu seinen Aussagen an der BzP konfrontiert wurde und dann wiederum an- gab, mitgeholfen zu haben (SEM act. A23/20 F103 ff.; vgl. SEM act. A8/12 Ziffer 7.02). Die Frage nach der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens muss jedoch nicht abschliessend beantwortet werden. Gemäss seinen Angaben hatten die Behörden ihn bereits bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2015 zu seinem exilpolitischen Engagement in England befragt. Dabei hätten sie Fotos von ihm an den Märtyrertagen vorgelegt und ihn zu seinem (…) befragt, über dessen LTTE-Mitgliedschaft er sie informiert habe (SEM act. A8/12 Ziffer 7.02; Beschwerde S. 5). Seither hat er sich weder in Sri Lanka noch in der Schweiz (exil-)politisch betätigt. Weshalb er bei einer erneuten Rückkehr Massnahmen zu befürchten hätte, welche über eine Befragung am Flughafen hinausgehen sollten, ist daher nicht ersichtlich.
E. 5.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, für den Zeitpunkt der Ausreise im Mai 2017 eine begründete Furcht vor Verfol- gung darzutun. Eine Gefährdung aufgrund der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zitierten und nach wie vor gültigen Risiko- faktoren (a.a.O. E. 8.4) ist ebenfalls zu verneinen. Der Beschwerdeführer weist kein politisches Profil, insbesondere kein LTTE-Profil auf, welches bei
E-2144/2020 Seite 11 den sri-lankischen Behörden zu der Einschätzung führen könnte, dass er den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen und so den sri-lanki- schen Einheitsstaat gefährden könnte. Gefährdet sind in erster Linie jene Rückkehrer, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt sind und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaf- tung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthält. Ent- sprechendes gilt auch für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Aus- land regimekritisch betätigt haben. Beide Risikofaktoren sind nach dem oben Gesagten zu verneinen. Alleine aus der tamilischen Ethnie, dem zweimaligen mehrjährigen Auslandaufenthalt und der Verwandtschaft mit seinem (…) kann der Beschwerdeführer – entgegen seiner Auffassung – ebenfalls keine Gefährdung ableiten.
E. 5.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-2144/2020 Seite 12
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – an wel- cher weiterhin festzuhalten ist – lassen weder die Zugehörigkeit zur tamili- schen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteile des BVGer E‑737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.1 ff., E‑1866/2015 vom
15. Juli 2016 E. 12.2 f., Urteil des BVGer E-3280/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.2.3). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
E-2144/2020 Seite 13 Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä- ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be- schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Ja- nuar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom
20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zu- letzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Be- schwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beur- teilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte- resse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die im Re- ferenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbri- tannien, a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lanki- schen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Sodann besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngs- ten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerde- führer auswirken könnten. Es bestehen demnach keine Anhaltspunkte da- für, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka dro- hen.
E. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-2144/2020 Seite 14
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. An dieser Einschät- zung vermag die zurzeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende ange- spannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise sowie teilweise gewaltsame Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und ge- gen Engpässe vorab bei der Treibstoffversorgung) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-730/2020 vom 31. Mai 2023 E. 7.3.2 m.w.H.). Auch erweist sich gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung der Weg- weisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin als zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Exis- tenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden können (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Ok- tober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2).
E. 7.3.3 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt. Seine Eltern, eine Schwes- ter und ein Bruder wohnen offenbar nach wie vor in Sri Lanka. Es ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr im eigenen Haus der Eltern wohnen könnte. Zudem handelt es sich bei ihm um einen jungen und ar- beitsfähigen Mann, der den Grossteil seines Lebens – insbesondere die prägenden Jugendjahre – in Sri Lanka verbracht hat und dort sozialisiert wurde. Er verfügt über einen Schulabschluss und hat Arbeitserfahrungen als (…) sowie als (…) beziehungsweise (…). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka für sich eine tragfähige Existenz aufbauen kann und nicht in eine Notlage geraten wird.
E-2144/2020 Seite 15
E. 7.3.4 Das Referenzschreiben vom 18. Juli 2023 sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren an der gleichen Arbeitsstelle tätig ist, deuten zwar auf eine gelungene Integration in der Schweiz hin. Jedoch sind diese für die Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs unbeachtlich.
E. 7.3.5 Die in der Beschwerde vom 22. April 2020 geltend gemachte Corona- Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr entgegen.
E. 7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2144/2020 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2144/2020 Urteil vom 2. Oktober 2023 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Idris Hajo, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) Mai 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Mai 2017 und der Anhörung vom 14. Oktober 2019 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und sei in B._______ geboren und aufgewachsen. Im Jahr 2008 habe er Sri Lanka zum ersten Mal verlassen und sei nach England gereist. Dort habe er jeweils am Märtyrertag teilgenommen und seinem (...), welcher diesen mitorganisiert habe, geholfen. Im Jahr 2015 habe er England aufgrund des Ablaufs seines Visums wieder verlassen müssen. In Colombo angekommen, sei er am Flughafen während mehrerer Stunden angehalten und insbesondere zu einer allfälligen Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in England befragt worden. Es seien ihm Fotos vom Märtyrertag in England gezeigt worden, auf welchen er abgebildet gewesen sei. Nachdem die Beamten ihn gehenlassen hätten, habe er einige Monate unbehelligt bei seinen Eltern in B._______ gelebt. Dort habe er in der (...) seines Vaters, welche sich im selben Hof wie das Wohnhaus der Familie befunden habe, mitgeholfen. Er habe jeden Abend mit seinen Freunden Volleyball gespielt. An einem Abend im März 2016 sei er aber mit seinem Bruder an ein Geburtstagsfest gegangen und habe das Volleyballspiel verpasst. Am nächsten Tag habe er von seinem Freund erfahren, dass unbekannte Personen auf Motorrädern beim Sportplatz aufgetaucht seien und nach C._______ gefragt hätten, welcher von Grossbritannien zurückgekehrt sei. Aus Furcht, sie könnten in der darauffolgenden Nacht wieder kommen, habe er sich dann zu seiner Tante nach D._______ begeben. Dort habe er sich mit Unterbrüchen, während denen er bei Freunden gewesen sei, bis im September 2016 aufgehalten. Er habe danach weiterhin seinem Vater in der (...) geholfen, aber nicht mehr dort geschlafen. Am 4. September 2016 sei er von der Polizei festgenommen worden. Auf der Polizeistation hätten die zwei Polizisten ihn geschlagen, beschimpft und gefragt, wieso er nicht zurück nach England gegangen sei. Dann hätten sie Geld von ihm verlangt. Nachdem seine Mutter das Geld bezahlt habe, sei er entlassen worden. Sie hätten ihn darauf hingewiesen, dass sie ihn für weitere Befragungen vorladen würden. Danach habe er nicht mehr bei seiner Tante wohnen wollen und deshalb bis zu seiner Ausreise im Januar 2017 in E._______ gelebt. In diesem Zeitraum habe er von seinen Freunden erneut erfahren, dass er gesucht worden sei. Zweimal seien einige Leute zu seinen Eltern gekommen, hätten nach ihm gefragt und erneut Geld verlangt. Beim ersten Mal sei er bei seiner Tante gewesen und beim zweiten Mal habe er sich in E._______ aufgehalten. Danach sei er auf Rat seiner Mutter ausgereist. Zwei Monate nach seiner Ausreise seien erneut Beamte zum Haus seiner Eltern gekommen. Als Beweismittel reichte er ein Schreiben eines Priesters vom 8. Oktober 2019 ein, in welchem dieser die geltend gemachte Gefährdungslage des Beschwerdeführers bestätigt. Als Identitätsnachweise legte er die Kopie seiner Identitätskarte sowie ein Geburtszertifikat ins Recht. Weiter reichte er einen Boarding Pass betreffend seine Reise von England nach Sri Lanka vom (...) 2015 und die Kopie eines Arbeitszeugnisses vom 11. Oktober 2019 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 23. März 2020 - eröffnet am 25. März 2020 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 22. April 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung seiner damaligen Rechtsvertreterin Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde legte er das Bild einer Überwachungskamera aus dem Haus seiner Eltern, Lohnblätter für den Zeitraum von Januar 2020 bis März 2020 und eine Kostennote bei. D. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Mai 2020 forderte das Gericht den Beschwerdeführer dazu auf, das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» auszufüllen. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2020 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Ausführungen an ihrer Verfügung fest. F. Gestützt auf die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben im Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2020 ab und forderte ihn zur Zahlung eines Kostenvorschusses auf. Dieser wurde am 2. Juni 2020 geleistet. G. Mit Replik vom 25. Juni 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. H. Am 30. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit Videos und Fotos von den Überwachungskameras ein, welche im Hof des Familienhauses seiner Eltern installiert seien. I. Mit Eingabe vom 22. Februar 2023 erkundigte sich der rubrizierte Rechtsvertreter nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. J. Mit Schreiben vom 24. Februar 2023 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass das Verfahren in Bearbeitung sei, aber keine verbindlichen Angaben über die voraussichtliche Dauer bis zum Urteilszeitpunkt gemacht werden könnten. Gleichzeitig bat sie um Mitteilung, ob der Beschwerdeführer künftig nur vom rubrizierten Rechtsvertreter vertreten werde oder ob seine frühere Rechtsvertretung weiterhin mandatiert sei. K. Mit Eingabe vom 7. März 2023 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er im Beschwerdeverfahren fortan ausschliesslich vom neuen (rubrizierten) Rechtsvertreter vertreten werde. L. Am 18. Juli 2023 liess das Unternehmen, in welchem der Beschwerdeführer arbeitet, dem SEM ein ihn betreffendes Empfehlungsschreiben perE-Mail zukommen. Das SEM leitete das E-Mail am 20. Juli 2023 dem Bundesverwaltungsgericht weiter. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), welche die Vorinstanz nicht entzogen hat. Auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, ist somit nicht weiter einzugehen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet den ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Die behauptete Festnahme im September 2016, die Freilassung gegen Bestechung sowie den darauffolgenden Aufenthalt in E._______ habe er in der BzP nicht erwähnt. Dasselbe gelte für die Befürchtung, von der Gruppierung Aava (Anmerkung des Gerichts: eine von Singhalesen geführte, bewaffnete Motorrad-Gang) gegen Gelderpressung verschleppt zu werden. Hingegen habe er die in der BzP geltend gemachte Furcht, von den Behörden angeklagt zu werden, weil er in England für die Bewegung gearbeitet habe, in der Anhörung nicht mehr vorgebracht. Während er in der BzP angegeben habe, die Behörden hätten bei seinen Eltern nach ihm gefragt und mit Haft gedroht, habe er in der Anhörung zu Protokoll gegeben, dass die Behörden nach ihm gefragt und Geld verlangt hätten. Weder die Suche nach ihm noch die Festnahme oder die Freilassung habe er substanziiert geschildert. Das Schreiben des Priesters sei allgemein gehalten und als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Seine Teilnahmen an den Märtyrertagen in Grossbritannien lägen lange zurück und hätten lediglich eine kurze Befragung bei seiner Ankunft zur Folge gehabt. Der Wegweisungsvollzug erweise sich als möglich, zulässig und zumutbar. Seine geltend gemachten Aufenthalte in D._______ und E._______ seien nicht glaubhaft, weshalb davon auszugehen sei, dass er dauerhaft in Jaffna gewohnt habe, wo er über ein ausreichendes Beziehungsnetz verfüge. 4.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, die Vorinstanz habe ihre Einschätzung der fehlenden Glaubhaftigkeit auf einige Kleinigkeiten gestützt. In der BzP habe er sowohl die Suche nach ihm als auch die Drohung gegenüber seinen Eltern und das Verlangen von Geld durch die Behörden erwähnt. Er habe lediglich vergessen, die Festnahme als Auslöser für die Geldforderung zu beschreiben. Die Befragungen durch die Polizei habe er nicht in der BzP erwähnt, weil er bei der Frage nach einem allfälligen Behördenkontakt an das Criminal Investigation Department (CID) gedacht habe, zumal er die Frage dem Kontext der Befragung am Flughafen zugeschrieben habe. Die Frage nach einer allfälligen Inhaftierung habe er verneint, weil er nur einen Tag lang auf der Polizeistation festgehalten worden sei. Den Aufenthalt in E._______ habe er nicht erwähnt, weil dieser nicht asylrelevant sei. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz habe er in der Anhörung sehr wohl erwähnt, dass von den Eltern Geld verlangt worden sei. Diese Erpressung sei offensichtlich auch eine Bedrohung. Er habe in der Anhörung geschildert, wie er bei der Organisation der Märtyrertage mitgeholfen habe. Dass die Lösegelderpressung das Motiv für die Festnahme gewesen sein könnte, sei lediglich eine Vermutung des Beschwerdeführers und kein Fakt. Seine Ausführungen seien zwar nicht wortreich, aber er habe alle wesentlichen Situationen schildern und auf Nachfrage auch Details nennen können. Der Staat sei nicht fähig, ihn vor der Gruppierung Aava zu schützen. Als Tamile aus Jaffna, der zweimal in Europa ein Asylgesuch gestellt habe und weggewiesen worden sei, sei er besonders gefährdet, der Unterstützung der LTTE verdächtigt zu werden. Der Wegweisungsvollzug sei insbesondere wegen der Ausbreitung des Coronavirus weder möglich noch zumutbar. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der viermonatige Aufenthalt in E._______ sei sehr wohl wesentlich, zumal dieser gemäss seinen Aussagen in der Anhörung eine direkte Folge seiner Festnahme gewesen sei. Die Bedeutung seiner Tätigkeiten in Bezug auf den Märtyrertag habe er in der BzP und in der Anhörung unterschiedlich dargestellt. Während er in der BzP angegeben habe, die Märtyrertage zusammen mit seinem (...) organisiert zu haben, habe er in der Anhörung zu Protokoll gegeben, der (...) habe die Märtyrertage organisiert und er selbst habe lediglich geholfen. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde sei die Glaubhaftigkeit nicht gestützt darauf verneint worden, dass er keine überzeugende Begründung für die Motive der Behörden für seine Verfolgung habe nennen können. Das eingereichte Foto zeige lediglich zwei Polizisten in einer Strasse, wobei die weiteren Umstände unklar blieben. Die blosse Möglichkeit einer Ansteckung mit dem Coronavirus stehe der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Die Beurteilung der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht sinnvoll. Diese sei gegebenenfalls zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vorzunehmen. Allfälligen Einschränkungen könne zudem mit der Ansetzung einer verlängerten Ausreisefrist Rechnung getragen werden. 4.4 Darauf repliziert der Beschwerdeführer, aus seiner Sicht stelle der Aufenthalt in E._______ keine wesentliche Information für sein Asylgesuch dar. In der BzP habe er sich nur auf die Schilderung der wichtigsten Ereignisse beschränkt, welche zur Ausreise geführt hätten. Der Beschwerdeführer habe sich bezüglich seiner Unterstützung an den Märtyrertagen nicht widersprochen. Es sei nicht verständlich, welchen Unterschied die Vorinstanz zwischen «zusammen organisieren» und «mitorganisieren» sehe. 5. 5.1 Die Vorinstanz ist zur zutreffenden Einschätzung gelangt, dass der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. Mit den nachfolgenden Erwägungen kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (dort S. 3 f.) und die obige Zusammenfassung (E. 4.1 und E. 4.3) verwiesen werden. 5.2 Der Beschwerdeführer vermag auf Beschwerdeebene seine widersprüchlichen Angaben in den wesentlichen Sachverhaltspunkten nicht aufzulösen. Zwar kommt rechtsprechungsgemäss den Aussagen in der BzP für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zu (vgl. statt vieler: E-3776/2020 vom 12. Mai 2023 E. 6.2 m.w.H. sowie bereits EMARK 1993 Nr. 3). Es darf aber erwartet werden, dass bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, bereits anlässlich der ersten Befragung zumindest ansatzweise erwähnt werden. Im vorliegenden Fall weisen die BzP und die Anhörung wesentliche Unstimmigkeiten auf, die der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage nicht klären konnte. 5.3 Insbesondere hat er in der BzP mit keinem Wort die angebliche Festnahme im September 2016 erwähnt. Seine Erklärung, er habe die Frage nach einem erneuten Behördenkontakt nach der Flughafenbefragung in Colombo verneint, weil er dabei nicht an die Polizei, sondern an das CID gedacht habe, ist nicht nachvollziehbar. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er die Festnahme durch die Polizei an der BzP zumindest erwähnt, zumal diese angeblich ausschlaggebend für seine Ausreise gewesen sei. Spätestens, als er danach gefragt wurde, weshalb nicht er, sondern nur seine Freunde befragt worden seien, oder was er befürchtete, wenn die Behörden ihn befragt hätten, wäre es an ihm gelegen, die Festnahme und Befragung durch die Polizei zu schildern (SEM act. A8/12 Ziffer 7.02). Auch der Aufenthalt in E._______ blieb - wie die Vorinstanz zutreffend feststellt - in der BzP unerwähnt. Das Argument in der Beschwerde, er habe diesen nicht angegeben, weil er ihn für nicht asylrelevant betrachtete, überzeugt nicht. Es leuchtet nicht ein, weshalb er bei der Frage, wo er in Sri Lanka gewohnt habe, den viermonatigen Aufenthalt in Colombo als nennenswert, hingegen den viermonatigen Aufenthalt in E._______ als irrelevant ansehen sollte (SEM act. A8/12 Ziffer 2.01). Es gelang ihm insgesamt nicht, die angeblichen behördlichen Suchen nach ihm zu substantiieren. In der BzP brachte er vor, über Hörensagen erfahren zu haben, dass die «unbekannten Personen» gedroht hätten, ihn wegen seiner alten Sachen nochmals anzuklagen und ins Gefängnis zu stecken, würden sie ihn nochmals erwischen (SEM act. A8/12 Ziffer 7.01). Demgegenüber gab er in der Anhörung an, im September 2016 festgenommen und gegen ein Bestechungsgeld wieder freigelassen worden zu sein (SEM act. A23/20 F103 ff.). Von einer früheren oder aktuellen Anklage sprach er hingegen im weiteren vorinstanzlichen Verfahren nicht mehr. Auf Beschwerdeebene wird die vorgebrachte Drohung, ihn «anklagen zu lassen» zwar nochmals erwähnt (Beschwerde S. 6 und 10). Auch hier wird diese drohende Anklage aber nicht konkretisiert; von einer früheren Anklage ist keine Rede mehr. Bis zum Schluss konnte er nicht schildern, was ihm konkret vorgeworfen worden sei, sondern äusserte bloss Vermutungen (SEM act. A23/20 F161). Angesichts der über sechsstündigen Haft, während der ihm viele Fragen dazu gestellt worden seien, was er nach seiner Rückkehr aus Grossbritannien mache, wäre zu erwarten gewesen, dass er genauer darüber berichten würde, was ihm vorgeworfen wird (a.a.O. F138). Abgesehen davon, dass der Polizist ihn gefragt habe, wieso er nicht zurück nach England gegangen sei, machte er aber im vorinstanzlichen Verfahren keine weiteren Angaben zum Inhalt dieser Befragung (a.a.O. F97). Auch das Verhalten des Beschwerdeführers nach der ersten behördlichen Suche nach ihm erscheint nicht nachvollziehbar. Hätte er tatsächlich weitere Behelligungen befürchtet, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich nicht - auch nicht unregelmässig - in der (...) seines Vaters aufgehalten hätte, wo die Familie gewohnt habe (SEM act. A23/20 F78 f.). Realitätsfremd erscheint auch die Behauptung, sein Bekannter habe gedacht, bei den Männern auf den Motorrädern handle es sich um seine Freunde (a.a.O. F129). An der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vermögen auch die eingereichten Fotos und Videos nichts zu ändern, zumal der Kontext, in welchem diese aufgenommen wurden, nicht erstellt ist. Der Umstand, dass Polizisten sich vor dem Wohnhaus der Eltern des Beschwerdeführers aufgehalten haben, vermag keine behördliche Suche nach ihm zu belegen. 5.4 Zum von der Vorinstanz erwähnten Widerspruch betreffend seine behauptete Mithilfe an den Märtyrertagen in England ist Folgendes festzuhalten: Zwischen den Begriffen «mithelfen» und «mitorganisieren» besteht zwar unter Umständen kein wesentlicher Widerspruch. Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens erweckt aber der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung zweimal zu Protokoll gab, nur an den Märtyrertagen teilgenommen zu haben, bevor er mit dem Widerspruch zu seinen Aussagen an der BzP konfrontiert wurde und dann wiederum angab, mitgeholfen zu haben (SEM act. A23/20 F103 ff.; vgl. SEM act. A8/12 Ziffer 7.02). Die Frage nach der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens muss jedoch nicht abschliessend beantwortet werden. Gemäss seinen Angaben hatten die Behörden ihn bereits bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2015 zu seinem exilpolitischen Engagement in England befragt. Dabei hätten sie Fotos von ihm an den Märtyrertagen vorgelegt und ihn zu seinem (...) befragt, über dessen LTTE-Mitgliedschaft er sie informiert habe (SEM act. A8/12 Ziffer 7.02; Beschwerde S. 5). Seither hat er sich weder in Sri Lanka noch in der Schweiz (exil-)politisch betätigt. Weshalb er bei einer erneuten Rückkehr Massnahmen zu befürchten hätte, welche über eine Befragung am Flughafen hinausgehen sollten, ist daher nicht ersichtlich. 5.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, für den Zeitpunkt der Ausreise im Mai 2017 eine begründete Furcht vor Verfolgung darzutun. Eine Gefährdung aufgrund der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zitierten und nach wie vor gültigen Risikofaktoren (a.a.O. E. 8.4) ist ebenfalls zu verneinen. Der Beschwerdeführer weist kein politisches Profil, insbesondere kein LTTE-Profil auf, welches bei den sri-lankischen Behörden zu der Einschätzung führen könnte, dass er den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährden könnte. Gefährdet sind in erster Linie jene Rückkehrer, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt sind und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthält. Entsprechendes gilt auch für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben. Beide Risikofaktoren sind nach dem oben Gesagten zu verneinen. Alleine aus der tamilischen Ethnie, dem zweimaligen mehrjährigen Auslandaufenthalt und der Verwandtschaft mit seinem (...) kann der Beschwerdeführer - entgegen seiner Auffassung - ebenfalls keine Gefährdung ableiten. 5.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - an welcher weiterhin festzuhalten ist - lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.1 ff., E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f., Urteil des BVGer E-3280/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.2.3). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Sodann besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Es bestehen demnach keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. An dieser Einschätzung vermag die zurzeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise sowie teilweise gewaltsame Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Treibstoffversorgung) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-730/2020 vom 31. Mai 2023 E. 7.3.2 m.w.H.). Auch erweist sich gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin als zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden können (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). 7.3.3 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt. Seine Eltern, eine Schwester und ein Bruder wohnen offenbar nach wie vor in Sri Lanka. Es ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr im eigenen Haus der Eltern wohnen könnte. Zudem handelt es sich bei ihm um einen jungen und arbeitsfähigen Mann, der den Grossteil seines Lebens - insbesondere die prägenden Jugendjahre - in Sri Lanka verbracht hat und dort sozialisiert wurde. Er verfügt über einen Schulabschluss und hat Arbeitserfahrungen als (...) sowie als (...) beziehungsweise (...). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka für sich eine tragfähige Existenz aufbauen kann und nicht in eine Notlage geraten wird. 7.3.4 Das Referenzschreiben vom 18. Juli 2023 sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren an der gleichen Arbeitsstelle tätig ist, deuten zwar auf eine gelungene Integration in der Schweiz hin. Jedoch sind diese für die Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unbeachtlich. 7.3.5 Die in der Beschwerde vom 22. April 2020 geltend gemachte Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr entgegen. 7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: