Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. August 2019 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz zugewiesen. B. B.a Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 9. August 2019 (vgl. vo- rinstanzliche Akten 10047845-10/7 [nachfolgend act. 10]) und den Anhö- rungen vom 5. September 2019 und 27. September 2019 gemäss Art. 29 AsylG (vgl. act. 16 und act. 19) wurde der Beschwerdeführer dem erwei- terten Verfahren zugeteilt. Am 13. November 2019 wurde er ergänzend zu den Fluchtgründen angehört (vgl. act. 30). Anlässlich der Befragungen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______ in der Nordprovinz, wo er seit der Geburt bis zu seinem 15. Lebensjahr gelebt habe. Ab dem Jahr (…) habe er als (…) für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gearbeitet. Er sei im Jahr (…) das erste Mal von den LTTE zwangsrekrutiert worden, wobei er nach (…) Tagen habe fliehen können. Nach seiner Heirat im Jahr (…) sei er nochmals zwangsrekrutiert worden und habe ein Trai- ning absolviert. Nach (…) Tagen habe er von dort fliehen können. Da er oft auf der Flucht gewesen sei, habe er regelmässig die Wohnorte gewechselt. So sei er nach C._______, D._______, E._______, F._______, G._______, B._______ und schliesslich nach H._______ gegangen, wo er sich der sri-lankischen Armee ergeben habe. Anschliessend sei er unge- fähr während (…) Monaten in einem Flüchtlingslager in I._______ und J._______ gewesen. Während der Zeit im Flüchtlingscamp habe er seine Verbindungen zu den LTTE trotz mehrmaliger Befragungen nicht offenge- legt und sei auch nicht verraten worden, weshalb er keine Rehabilitation durchlaufen habe. Im Jahr (…) sei er nach B._______ zurückgekehrt, wo er bis kurz vor seiner Ausreise gelebt habe. Er sei bis zum O-Level zur Schule gegangen und habe vor seiner Ausreise in einem (…) gearbeitet. Im Jahr (…) sei er wegen des (…) in ein Gerichtsverfahren verwickelt ge- wesen und sei deswegen während (…) Tagen inhaftiert worden, wo er auch geschlagen worden sei. Ansonsten sei nichts passiert, da er die ihm aufer- legte Geldbusse beglichen habe. Anfangs (…) sei es mit einem Nachbar zu einer Grenzstreitigkeit gekom- men. Anlässlich dieser Auseinandersetzung habe sein Nachbar eine
E-739/2021 Seite 3 Militärperson angerufen. Gegen Abend sei sein Nachbar mit dieser Militär- person zu ihm nach Hause gekommen, wobei es erneut zu einer körperli- chen Auseinandersetzung gekommen sei. Er habe vermutet, dass sein Nachbar, der auch Kontakt zu Soldaten habe, seine LTTE-Verbindungen verraten werde. Da er trotz LTTE-Vergangenheit kein Rehabilitationspro- gramm durchlaufen habe, sei er nach diesem Vorfall aus Angst nach D._______ gegangen, um sich zu verstecken. Einige Tage später sei sein Schwiegervater verhaftet worden, der zum Zeitpunkt der ergänzenden An- hörung noch in Haft gewesen sei. Seither werde er zuhause von den Be- hörden gesucht. Daher vermute er, dass der Gerichtsfall von (…) erneuert worden und ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei. Er wisse je- doch nicht, aus welchem Grund er effektiv gesucht werde. Er befürchte zudem, sein Nachbar habe seine LTTE-Verbindungen an die Behörden verraten und dass er daher in ein Rehabilitationsprogramm komme. Am (…) habe er mit einem ihm nicht zustehenden indischen Reisepass – wel- chen ein Schlepper organisiert habe – Sri Lanka per Flugzeug verlassen und sei über Indien, Bahrain, Marokko und ihm unbekannte Länder am
5. August 2019 in die Schweiz eingereist. B.b Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente und Beweismittel ein (jeweils in Kopie sofern nicht anders spezifiziert): – eine temporärere ID-Karte (Original), – einen Geburtsschein, – eine Familienkarte, – einen Fahrzeugausweis, – eine Haftbestätigung, – ein Dokument betreffend seinen Bruder.
C. C.a Am 21. November 2019 beauftragte die Vorinstanz die Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka, diverse Abklärungen vor Ort vorzuneh- men. C.b Zu den Abklärungsergebnissen der Botschaftsabklärung vom 3. Juli 2020 wurde dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2020 das rechtliche Gehör gewährt, welches er mit Stellungnahme vom 18. November 2020 wahrnahm. D. Mit Verfügung vom 15. Januar 2021 – eröffnet am 19. Januar 2019 – ver- neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
E-739/2021 Seite 4 und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit einer Laien-Eingabe vom 18. Februar 2021 an das Bundesverwaltungs- gericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Januar 2021. Darin machte er sinngemäss geltend, mit dem Ent- scheid des SEM nicht einverstanden zu sein und in Sri Lanka Verfolgung ausgesetzt zu sein. F. Mit Verfügung vom 19. Februar 2021 bestätigte der zuständige Instrukti- onsrichter dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und stellte seinen einstweiligen legalen Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest. G. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2021 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art. 52 Abs. 2 VwVG mangels Rechtsbegehren und Begründung nicht genügt und for- derte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesse- rung einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Gleichzeitig setzte er dem Beschwerdeführer eine Frist zur Bezah- lung des Kostenvorschusses. H. Mit Eingabe seiner nachträglich mandatierten Rechtsvertretung vom
2. März 2021 (nachfolgend: Beschwerde) beantragte der Beschwerdefüh- rer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Auf- nahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht be- antragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Ver- zicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Auf die Be- gründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E-739/2021 Seite 5 Als Beleg für seine prozessuale Bedürftigkeit reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des Sozialdienstes des Kan- tons Aargau ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2021 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiord- nung eines amtlichen Rechtsbeistandes unter Hinweis auf die Aussichtslo- sigkeit der Beschwerde ab und gewährte dem Beschwerdeführer eine Not- frist zur Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschusses. Dieser wurde in der Folge vom Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
E-739/2021 Seite 6 einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
E. 5 Nach Ansicht des SEM genügten die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen.
E. 5.1 Zum einen seien die Ereignisse betreffend das Gerichtsverfahren und der Grenzstreitigkeit mit dem Nachbar flüchtlingsrechtlich nicht relevant:
E. 5.1.1 Im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren betreffend das Ver- kehrsdelikt stelle die (…) Inhaftierung, bei welcher der Beschwerdeführer angeblich geschlagen worden sei, keine aktuelle flüchtlingsrechtliche Ver- folgung dar, zumal dieser einmalige Vorfall zum Zeitpunkt seiner Ausreise
E-739/2021 Seite 7 bereits drei Jahre zurückgelegen sei. Hinzu komme, dass er das Gerichts- verfahren mit einem Verkehrsdelikt begründet habe, was nicht einem Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG entspreche und einem rechtsstaatlich legitimen Ziel diene. Weiter sei seinen nicht immer klaren oder eindeutigen Ausfüh- rungen zu entnehmen, dass seine Befürchtung, das Gerichtsverfahren sei wieder aufgerollt worden, bloss auf vagen Vermutungen beruhe.
E. 5.1.2 Die Probleme mit dem Nachbar habe der Beschwerdeführer mit einer Grenzstreitigkeit begründet. Aufgrund dessen und weil der Nachbar betrun- ken gewesen sei, habe er ihn verraten. Selbst bei Wahrunterstellung der behaupteten Drohung des Nachbarn basiere seine Annahme, dieser hätte ihn effektiv verraten auf einer nicht belegten, vagen Vermutung. Er habe dies bloss vermutet, als der Nachbar am Telefon den singhalesischen Na- men «K._______» erwähnt habe. Somit sei seine Vermutung nicht nach- vollziehbar begründet. Weiter sei bezüglich seiner Tätigkeit für die LTTE und eventueller Konsequenzen dadurch nicht davon auszugehen, dass diesbezüglich eine Gefahr für ihn bestehe. Gemäss seinen Aussagen sei er ohnehin auch nicht offiziell Mitglied der LTTE, sondern nur ein Anhänger dieser Bewegung gewesen. Zweimal sei er noch während des Trainings von den LTTE geflohen. Er habe bloss Hilfeleistungen erledigt, wie bei- spielsweise (…), (…) oder gelegentliche (…). Seit Ende des Krieges habe er mehrfach Kontakt mit den sri-lankischen Behörden gehabt, beispiels- weise anlässlich der Befragungen im Flüchtlingscamp und des Gerichts- verfahrens im Jahr (…). Die sri-lankischen Behörden hätten weitere Mass- nahmen ergriffen, wenn sie ihn tatsächlich als ehemaliges aktives Mitglied der LTTE oder als potentielle Gefahr einstuften. Die Behörden seien auch bis zu seiner Ausreise nicht gegen ihn vorgegangen, obwohl ihnen die Ver- bindung seines Bruders zu den LTTE bekannt gewesen sein müsse, da dieser rehabilitiert worden sei.
E. 5.2 Das SEM führt weiter aus, dass bei offensichtlich fehlender Asylrele- vanz darauf verzichtet werden könne, auf Unglaubhaftigkeitselemente ein- zugehen. Diesbezüglich machte das SEM einen ausdrücklichen Vorbehalt und äusserte sich dennoch wie folgt: Die Aussagen seien substanzarm und widersprüchlich ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe beispielsweise inkonsistente und ungenaue Anga- ben gemacht, von wem und wie oft er gesucht worden sei. Auch die Ergeb- nisse der Botschaftsabklärungen in Sri Lanka wichen in Kernelementen von seinen Schilderungen ab. Er habe beispielsweise in der Anhörung vom
13. November 2019 angegeben, sein Schwiegervater sei aufgrund des
E-739/2021 Seite 8 Vorfalls im Jahr (…) noch immer in Haft. Die Abklärungsergebnisse hätten jedoch ergeben, dass sein Schwiegervater nie verhaftet worden sei. Auch habe seine Ehefrau die körperliche Auseinandersetzung mit seinem Nach- bar im (…), welche für ihn fluchtauslösend gewesen sei, nicht erwähnt, ob- wohl seine Ehefrau gemäss seinen Aussagen dabei gewesen sei. Hinzu komme, dass er anlässlich der ersten Befragung erklärt habe, niemand von seiner Familie habe sonst Verbindungen zu den LTTE gehabt. In der Stel- lungnahme zum rechtlichen Gehör habe er hingegen angegeben, dass sein Bruder bei den LTTE gewesen sei, er jedoch nicht danach gefragt worden sei. Somit bestünden erheblich Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen.
E. 5.3 Hinsichtlich allfälliger Risikofaktoren im Sinne der bundesverwaltungs- gerichtlichen Rechtsprechung führte das SEM aus, dass der Beschwerde- führer keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen vor seiner Ausreise habe glaubhaft machen können. Vielmehr sei er bis im (…) in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch knapp (…) Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise beste- hende Risikofaktoren vermochten folglich kein Verfolgungsinteresse sei- tens der sri-lankischen Behörden auszulösen. Es sei aufgrund der Akten- lage nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flücht- lingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden solle. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdo- kumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen haben oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafver- fahrens wegen illegaler Ausreise stelle keine flüchtlingsrechtliche relevante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Auch diese Kontrollmass- nahmen am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein flüchtlingsrechtlich re- levantes Ausmass an.
E. 6 In seiner Beschwerdeeingabe wiederholte der Beschwerdeführer im We- sentlichen zunächst den bereits bekannten Sachverhalt, dessen Glaubhaf- tigkeit er betonte.
E-739/2021 Seite 9
E. 6.1 Es ergäben sich entgegen der Ansicht des SEM keine Widersprüche zwischen seinen Aussagen anlässlich der Anhörungen und der Botschafts- abklärung. Bezüglich des angeblichen Widerspruchs betreffend die Verhaf- tung seines Schwiegervaters gehe aus der Erstbefragung hervor, dass es sich wohl um ein Missverständnis bei der Übersetzung in der ergänzenden Anhörung handle. In der Erstbefragung habe er angegeben, dass der «On- kel» seiner Ehefrau und nicht der Schwiegervater verhaftet worden sei. Be- züglich der Angaben seiner Ehefrau gegenüber der Schweizerischen Bot- schaft sei anzufügen, dass Tamilen Fremden gegenüber nur sehr zurück- haltend Informationen erteilten. Unter den Tamilen herrsche grosse Angst, dass diese Informationen dann an die sri-lankische Regierung weitergege- ben und sie verraten würden. Dies könne ihm nicht zum Nachteil angehaf- tet werden. Die Vorinstanz habe weiter ausgeführt, er habe anlässlich der ersten Befragung erklärt, niemand von seiner Familie habe sonst Verbin- dungen zu den LTTE gehabt. In der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör habe er hingegen angegeben, sein Bruder sei bei den LTTE gewesen, er sei jedoch nicht danach gefragt worden. Es handle sich dabei nicht um einen Widerspruch. Vielmehr sei ein Missverständnis aufgrund der glei- chen Nachnamen aufgetaucht. Bei L._______ handle es sich nicht um sei- nen Bruder, sondern um denjenigen seiner Ehefrau. Da M._______ den gleichen Nachnamen wie er habe, sei dieses Missverständnis entstanden. Aus der Erstbefragung werde ersichtlich, dass sein Bruder anders heisse. Die Verbindung seines Schwagers habe er in seinen Anhörungen bereits erwähnt und somit bestehe kein Widerspruch.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer führte weiter zur Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG aus, er sei aufgrund seiner Verbindung und Tätigkeiten für die LTTE gesucht und verfolgt worden. Während seiner Verhaftung im Jahre (…) sei er gefoltert und geschlagen worden. Dies weil die Befrager ihn als Mitglied der LTTE betrachtet hätten. Seine Verbindung zu den LTTE sei von seinem Nachbar verraten worden. Seither suchten ihn die sri-lanki- schen Behörden. Sollte für diese Übergriffe die asylrelevante Intensität ver- neint werden, sei die Frage des unerträglichen psychischen Drucks zu prü- fen. Er werde seit Jahren zuhause gesucht. Einer weiteren Verhaftung und Folterung habe er nur durch seine Flucht entgehen können. Die unerläss- liche Suche nach ihm verunmögliche ihm ein menschenwürdiges Leben in seinem Heimatland. Es liege daher eine Vorverfolgung vor, weshalb seine Furcht vor zukünfti- ger Verfolgung begründet sei. Angesichts des Regierungswechsels in Sri Lanka, der andauernden Suche nach ihm und Befragungen seiner Brüder
E-739/2021 Seite 10 nach seiner der Flucht seien sowohl auf individueller Ebene als auch aus einer allgemeinen Einschätzung der Situation in Sri Lanka keine Anhalts- punkte zu erkennen, die für eine wesentliche Verbesserung der Situation sprächen. Vielmehr dauere die Verfolgung weiter an.
E. 6.3 Hinsichtlich seines Risikoprofils machte der Beschwerdeführer geltend, dass er gleich mehrere wichtige Risikofaktoren erfülle. Er sei aufgrund sei- ner tamilischen Ethnie während seiner Verhaftung im Jahre (…) gefoltert und ihm seien Verbindungen zu den LTTE vorgeworfen worden. Nach dem Streit mit seinem Nachbar im Jahre (…) habe dieser Informationen über seine Vergangenheit und Verbindungen zu den LTTE an die sri-lankischen Behörden gegeben – seither werde er von den heimatlichen Behörden ge- sucht. Er habe für die LTTE unter anderem als (…) und (…) gearbeitet und sei zwangsrekrutiert worden. Er habe an zwei Trainings der LTTE teilge- nommen, wo er auch den Umgang mit Waffen erlernt habe. Weiter sei sein Schwager Mitglied bei den LTTE, was den sri-lankischen Behörden eben- falls bekannt sei. Seinen Pass habe er dem Schlepper abgeben müssen und besitze ihn nun nicht mehr. Auch habe er (…). Aufgrund dieser Risiko- faktoren bestehe für die sri-lankischen Behörden offensichtlich eine Verbin- dung zwischen ihm und den LTTE. Es müsse angesichts des Machtwech- sels und den massiv verschlechterten Bedingungen der neuen Regierung davon ausgegangen werden, dass ihm auch künftig eine asylrelevante Ver- folgung drohen werde.
E. 7 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist mit überzeugender und ausführlicher Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen genügen. In der Beschwerdeeingabe ver- mag er den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
E. 7.1 Bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Be- schwerdeführers kann mit den nachfolgenden beschwerdebezogenen Er- gänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. a.a.O. E. II) verwiesen werden. Entgegen der Beschwerdeausführung geht aus den Befragungsprotokollen nicht hervor, der Beschwerdeführer werde seit Jahren zuhause gesucht,
E-739/2021 Seite 11 zumal die einschlägigen Probleme seinen Aussagen zufolge erst im (…) – nach einem Vorfall mit (…) und seinem Nachbar – begonnen hätten (vgl. Beschwerde Ziff. 39; vgl. auch act. 16 F38, F43 f.; act. 19 F23). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die – gemäss Aussage seiner Ehefrau – zahlreichen Befragungen der Armee im Rahmen des Nachbarschaftsstreites gar nie erwähnte. Des Weiteren gingen diese Be- fragungen scheinbar ohne nennenswerte Zwischenfälle vonstatten. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass gemäss Botschaftsabklärung der Beizug der Armee bei Nachbarschaftsstreitigkeiten üblich ist, ist nicht von einer Verfolgung auszugehen (vgl. act. 32 S. 2 f.). Es erscheint daher plau- sibel, dass die Armee den Beschwerdeführer aufgrund des Nachbar- schaftsstreites aufsuchte. Ein unerträglicher psychischer Druck kann darin nicht erkannt werden. Sodann lässt der angebliche Haftbefehl in keiner Weise auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv schliessen. Ferner kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer auch weder Kenntnis vom Ausstellungsgrund noch von dessen Inhalt hat und sich kurzerhand zur Flucht entschloss, um kein Risiko einzugehen (vgl. act. 16 F102; act. 19 F84). Es ist ausserdem nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde von einer andauernden Suche nach ihm und «Befra- gungen seiner Brüder» nach seiner Flucht spricht (vgl. a.a.O. Ziff. 40), zu- mal er über lediglich einen (lebenden) Bruder in Sri Lanka verfügt und die- ser eine (…) aufweist (vgl. act. 16 F22, F25, F71).
E. 7.2 Sodann bestehen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ge- wichtige Widersprüche zwischen seinen Aussagen in den Anhörungen so- wie der Botschaftsabklärung:
E. 7.2.1 Der Beschwerdeführer gab an, sein Schwiegervater befinde sich seit dem Vorfall im Jahr (…) noch immer in Haft (vgl. act. 30 F90). Die Bot- schaftsabklärung ergab jedoch, dass der Schwiegervater gar nie verhaftet worden sei (vgl. act. 32 S. 2). Der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach ein angebliches Missverständnis bei der Übersetzung geschehen sei, da er in der Erstbefragung die Verhaftung des Onkels seiner Ehefrau und nicht seines Schwiegervaters angegeben habe, kann nicht gefolgt werden. Zwar ist der Anmerkung des tamilischen Übersetzers anlässlich der zweiten An- hörung Beachtung zu schenken, wonach die Wörter Schwiegervater und Onkel im tamilischen Sprachgebrauch synonym verwendet werden könn- ten (vgl. act. 19 F95). Nicht nachvollziehbar ist diesfalls jedoch, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht bereits im Rahmen des rechtlichen
E-739/2021 Seite 12 Gehörs zur Botschaftsabklärung – wo er mit diesem Widerspruch konfron- tiert wurde (vgl. act. 33 S. 3) – auf ein angebliches Missverständnis berief (vgl. act. 34). Ungeachtet dessen verstrickte er sich auch hinsichtlich des Verhaftungs- grundes in Widersprüche. Auf die Frage nach dem Grund der Verhaftung des Onkels – welche auf den nachbarschaftlichen Streit im Jahr (…) gefolgt sei – gab er an, dass sie den Onkel vielleicht verhaftet hätten, um Rache an ihm (Beschwerdeführer) zu nehmen (vgl. act. 16 F46), nur um später in der ergänzenden Anhörung anzugeben, sein Schwiegervater sei fälschli- cherweise mit der versuchten (…) beschuldigt worden (vgl. act. 30 F90). Hierbei handelt es sich – trotz der unterschiedlichen Bezeichnung des Ver- wandten – offensichtlich um dieselbe angebliche Verhaftung. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer ein Verfolgungsinteresse der Sicherheitsbehörden an ihm oder seiner Familie damit nicht glaubhaft zu machen.
E. 7.2.2 An dieser Stelle ist sodann zu erwähnten, dass ein unüberbrückbarer Widerspruch hinsichtlich der angeblichen Flucht des Beschwerdeführers aus der LTTE-Ausbildung, zumal er an der Erstbefragung vom 5. Septem- ber 2019 ausführte, die allgemeine Hektik während eines Alarms über ei- nen bevorstehenden Flugzeugangriff ausgenutzt zu haben und wegge- rannt zu sein (vgl. act. 16 F72). Demgegenüber schilderte er in der Anhö- rung vom 27. September 2019, während eines Lauftrainings Schüsse ge- hört, sich unter einem Baum versteckt zu haben und später geflüchtet zu sein (vgl. act. 19 F82), nur um sodann an der ergänzenden Anhörung seine Fluchtergreifung wiederum mit dem Flugzeugangriff zu begründen (vgl. act. 30 F27 f.). Die entsprechenden Ereignisse sind demnach ebenfalls mit Zweifel behaftet.
E. 7.3 Zusammenfassend sind keine glaubhaften Hinweise darauf zu erken- nen, der Beschwerdeführer habe aus politischen Gründen Probleme mit den Sicherheitsbehörden gehabt oder für die Zukunft zu befürchten. Aus der unbelegt gebliebenen Vermutung des Beschwerdeführers, der Nach- bar könnte ihn möglicherweise hinsichtlich seines angeblichen LTTE-Be- zugs denunziert haben, kann vor dem aufgezeigten Hintergrund keine rechtserhebliche Verfolgungsgefahr abgeleitet werden.
E. 7.4 Bezüglich allfälliger Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (vgl. a.a.O.
E-739/2021 Seite 13 E. 8.5), deren Vorliegen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten, kann mit den nachfolgenden Ausführungen grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (dort. E. II S. 6) verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, asylrelevante behördliche Verfolgungsmassnahmen glaubhaft zu machen. Wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten wurde, vermochten allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse auszu- lösen, zumal er nach Kriegsende noch (…) Jahre lang in Sri Lanka geblie- ben ist. Eine intensive Verbindung zu den LTTE vermochte er nicht glaub- haft darzutun und er machte auch keine regimekritischen exilpolitischen Aktivitäten geltend. Bei den Ausführungen zur Situation nach der Wahl des neuen Präsidenten im November 2019 machte der Beschwerdeführer kei- nen substanziierten Bezug auf ihn selbst geltend. Aus den Akten ergeben sich – entgegen seiner subjektiven Einschätzung – keine objektiven Hin- weise darauf, dass er bei den sri-lankischen Behörden einschlägig regis- triert wäre. Damit erfüllt er keine der stark risikobegründenden Faktoren. Die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers, die längere Landesabwe- senheit sowie die beschriebenen (…) stellen lediglich schwach risikobe- gründende Faktoren dar. Gesamthaft betrachtet besteht kein Grund zu der Annahme, er könnte von den sri-lankischen Behörden als Gefahr einge- stuft werden und könnte gefährdet sein. Eine allfällige Strafe und Überprü- fung respektive Befragung aufgrund der Einreise ohne ordentliche Identi- tätspapiere stellt keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar.
E. 7.5 Nach dem Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka glaubhaft zu machen. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm eine solche im Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohen würde. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an(Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
E-739/2021 Seite 14 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3.1 Nach Ansicht der Vorinstanz ist der Vollzug der Wegweisung zuläs- sig, zumutbar und möglich.
E. 9.3.2 Der Beschwerdeführer führte seinerseits im Wesentlichen aus, es drohe ihm aufgrund des Verdachtes bezüglich Verbindungen zu den LTTE bei einer Rückkehr Folter und Tod. Die Wegweisung sei zudem unzumut- bar, da er psychisch sehr angeschlagen sei.
E-739/2021 Seite 15
E. 9.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm – wie oben in E. 7 ausgeführt – nicht. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschen- rechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erschei- nen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Ent- wicklungen in Sri Lanka (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-2144/2020 vom 2. Oktober 2023 E. 7.2.3 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.6.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
E-739/2021 Seite 16 weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehen- den Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundes- verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvoll- zug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä- ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2). In einem als Referenzurteil publizierten Ent- scheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungs- vollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D- 3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
E. 9.6.2 Hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs nach Sri Lanka kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst (vgl. a.a.O. E. III Ziff. 2). Der Beschwerdeführer vermag diesen Argumenten mit seinem pauschalen Hinweis auf psychische Probleme nichts entgegenzu- setzen. Diese wurden erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht, je- doch sind sie weder substanziiert noch mit Arztberichten untermauert. Es ist davon auszugehen, dass die vorinstanzliche Würdigung des medizini- schen Sachverhalts nach wie vor zutreffend ist. Unter den gegebenen Um- ständen ist nicht von einer vollzugshindernden Beeinträchtigung des Ge- sundheitszustands im Sinne der Rechtsprechung (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen) auszugehen.
E. 9.6.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
E-739/2021 Seite 17 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
E-739/2021 Seite 18
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-739/2021 Urteil vom 8. Dezember 2023 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Valentin Böhler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Januar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. August 2019 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz zugewiesen. B. B.a Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 9. August 2019 (vgl. vorinstanzliche Akten 10047845-10/7 [nachfolgend act. 10]) und den Anhörungen vom 5. September 2019 und 27. September 2019 gemäss Art. 29 AsylG (vgl. act. 16 und act. 19) wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 13. November 2019 wurde er ergänzend zu den Fluchtgründen angehört (vgl. act. 30). Anlässlich der Befragungen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______ in der Nordprovinz, wo er seit der Geburt bis zu seinem 15. Lebensjahr gelebt habe. Ab dem Jahr (...) habe er als (...) für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gearbeitet. Er sei im Jahr (...) das erste Mal von den LTTE zwangsrekrutiert worden, wobei er nach (...) Tagen habe fliehen können. Nach seiner Heirat im Jahr (...) sei er nochmals zwangsrekrutiert worden und habe ein Training absolviert. Nach (...) Tagen habe er von dort fliehen können. Da er oft auf der Flucht gewesen sei, habe er regelmässig die Wohnorte gewechselt. So sei er nach C._______, D._______, E._______, F._______, G._______, B._______ und schliesslich nach H._______ gegangen, wo er sich der sri-lankischen Armee ergeben habe. Anschliessend sei er ungefähr während (...) Monaten in einem Flüchtlingslager in I._______ und J._______ gewesen. Während der Zeit im Flüchtlingscamp habe er seine Verbindungen zu den LTTE trotz mehrmaliger Befragungen nicht offengelegt und sei auch nicht verraten worden, weshalb er keine Rehabilitation durchlaufen habe. Im Jahr (...) sei er nach B._______ zurückgekehrt, wo er bis kurz vor seiner Ausreise gelebt habe. Er sei bis zum O-Level zur Schule gegangen und habe vor seiner Ausreise in einem (...) gearbeitet. Im Jahr (...) sei er wegen des (...) in ein Gerichtsverfahren verwickelt gewesen und sei deswegen während (...) Tagen inhaftiert worden, wo er auch geschlagen worden sei. Ansonsten sei nichts passiert, da er die ihm auferlegte Geldbusse beglichen habe. Anfangs (...) sei es mit einem Nachbar zu einer Grenzstreitigkeit gekommen. Anlässlich dieser Auseinandersetzung habe sein Nachbar eine Militärperson angerufen. Gegen Abend sei sein Nachbar mit dieser Militärperson zu ihm nach Hause gekommen, wobei es erneut zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Er habe vermutet, dass sein Nachbar, der auch Kontakt zu Soldaten habe, seine LTTE-Verbindungen verraten werde. Da er trotz LTTE-Vergangenheit kein Rehabilitationsprogramm durchlaufen habe, sei er nach diesem Vorfall aus Angst nach D._______ gegangen, um sich zu verstecken. Einige Tage später sei sein Schwiegervater verhaftet worden, der zum Zeitpunkt der ergänzenden Anhörung noch in Haft gewesen sei. Seither werde er zuhause von den Behörden gesucht. Daher vermute er, dass der Gerichtsfall von (...) erneuert worden und ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei. Er wisse jedoch nicht, aus welchem Grund er effektiv gesucht werde. Er befürchte zudem, sein Nachbar habe seine LTTE-Verbindungen an die Behörden verraten und dass er daher in ein Rehabilitationsprogramm komme. Am (...) habe er mit einem ihm nicht zustehenden indischen Reisepass - welchen ein Schlepper organisiert habe - Sri Lanka per Flugzeug verlassen und sei über Indien, Bahrain, Marokko und ihm unbekannte Länder am 5. August 2019 in die Schweiz eingereist. B.b Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente und Beweismittel ein (jeweils in Kopie sofern nicht anders spezifiziert):
- eine temporärere ID-Karte (Original),
- einen Geburtsschein,
- eine Familienkarte,
- einen Fahrzeugausweis,
- eine Haftbestätigung,
- ein Dokument betreffend seinen Bruder. C. C.a Am 21. November 2019 beauftragte die Vorinstanz die Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka, diverse Abklärungen vor Ort vorzunehmen. C.b Zu den Abklärungsergebnissen der Botschaftsabklärung vom 3. Juli 2020 wurde dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2020 das rechtliche Gehör gewährt, welches er mit Stellungnahme vom 18. November 2020 wahrnahm. D. Mit Verfügung vom 15. Januar 2021 - eröffnet am 19. Januar 2019 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit einer Laien-Eingabe vom 18. Februar 2021 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Januar 2021. Darin machte er sinngemäss geltend, mit dem Entscheid des SEM nicht einverstanden zu sein und in Sri Lanka Verfolgung ausgesetzt zu sein. F. Mit Verfügung vom 19. Februar 2021 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und stellte seinen einstweiligen legalen Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest. G. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2021 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art. 52 Abs. 2 VwVG mangels Rechtsbegehren und Begründung nicht genügt und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Gleichzeitig setzte er dem Beschwerdeführer eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. H. Mit Eingabe seiner nachträglich mandatierten Rechtsvertretung vom 2. März 2021 (nachfolgend: Beschwerde) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Als Beleg für seine prozessuale Bedürftigkeit reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des Sozialdienstes des Kantons Aargau ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2021 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und gewährte dem Beschwerdeführer eine Notfrist zur Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschusses. Dieser wurde in der Folge vom Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 5. Nach Ansicht des SEM genügten die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen. 5.1 Zum einen seien die Ereignisse betreffend das Gerichtsverfahren und der Grenzstreitigkeit mit dem Nachbar flüchtlingsrechtlich nicht relevant: 5.1.1 Im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren betreffend das Verkehrsdelikt stelle die (...) Inhaftierung, bei welcher der Beschwerdeführer angeblich geschlagen worden sei, keine aktuelle flüchtlingsrechtliche Verfolgung dar, zumal dieser einmalige Vorfall zum Zeitpunkt seiner Ausreise bereits drei Jahre zurückgelegen sei. Hinzu komme, dass er das Gerichtsverfahren mit einem Verkehrsdelikt begründet habe, was nicht einem Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG entspreche und einem rechtsstaatlich legitimen Ziel diene. Weiter sei seinen nicht immer klaren oder eindeutigen Ausführungen zu entnehmen, dass seine Befürchtung, das Gerichtsverfahren sei wieder aufgerollt worden, bloss auf vagen Vermutungen beruhe. 5.1.2 Die Probleme mit dem Nachbar habe der Beschwerdeführer mit einer Grenzstreitigkeit begründet. Aufgrund dessen und weil der Nachbar betrunken gewesen sei, habe er ihn verraten. Selbst bei Wahrunterstellung der behaupteten Drohung des Nachbarn basiere seine Annahme, dieser hätte ihn effektiv verraten auf einer nicht belegten, vagen Vermutung. Er habe dies bloss vermutet, als der Nachbar am Telefon den singhalesischen Namen «K._______» erwähnt habe. Somit sei seine Vermutung nicht nachvollziehbar begründet. Weiter sei bezüglich seiner Tätigkeit für die LTTE und eventueller Konsequenzen dadurch nicht davon auszugehen, dass diesbezüglich eine Gefahr für ihn bestehe. Gemäss seinen Aussagen sei er ohnehin auch nicht offiziell Mitglied der LTTE, sondern nur ein Anhänger dieser Bewegung gewesen. Zweimal sei er noch während des Trainings von den LTTE geflohen. Er habe bloss Hilfeleistungen erledigt, wie beispielsweise (...), (...) oder gelegentliche (...). Seit Ende des Krieges habe er mehrfach Kontakt mit den sri-lankischen Behörden gehabt, beispielsweise anlässlich der Befragungen im Flüchtlingscamp und des Gerichtsverfahrens im Jahr (...). Die sri-lankischen Behörden hätten weitere Massnahmen ergriffen, wenn sie ihn tatsächlich als ehemaliges aktives Mitglied der LTTE oder als potentielle Gefahr einstuften. Die Behörden seien auch bis zu seiner Ausreise nicht gegen ihn vorgegangen, obwohl ihnen die Verbindung seines Bruders zu den LTTE bekannt gewesen sein müsse, da dieser rehabilitiert worden sei. 5.2 Das SEM führt weiter aus, dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Diesbezüglich machte das SEM einen ausdrücklichen Vorbehalt und äusserte sich dennoch wie folgt: Die Aussagen seien substanzarm und widersprüchlich ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe beispielsweise inkonsistente und ungenaue Angaben gemacht, von wem und wie oft er gesucht worden sei. Auch die Ergebnisse der Botschaftsabklärungen in Sri Lanka wichen in Kernelementen von seinen Schilderungen ab. Er habe beispielsweise in der Anhörung vom 13. November 2019 angegeben, sein Schwiegervater sei aufgrund des Vorfalls im Jahr (...) noch immer in Haft. Die Abklärungsergebnisse hätten jedoch ergeben, dass sein Schwiegervater nie verhaftet worden sei. Auch habe seine Ehefrau die körperliche Auseinandersetzung mit seinem Nachbar im (...), welche für ihn fluchtauslösend gewesen sei, nicht erwähnt, obwohl seine Ehefrau gemäss seinen Aussagen dabei gewesen sei. Hinzu komme, dass er anlässlich der ersten Befragung erklärt habe, niemand von seiner Familie habe sonst Verbindungen zu den LTTE gehabt. In der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör habe er hingegen angegeben, dass sein Bruder bei den LTTE gewesen sei, er jedoch nicht danach gefragt worden sei. Somit bestünden erheblich Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen. 5.3 Hinsichtlich allfälliger Risikofaktoren im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung führte das SEM aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen vor seiner Ausreise habe glaubhaft machen können. Vielmehr sei er bis im (...) in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch knapp (...) Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren vermochten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden solle. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen haben oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stelle keine flüchtlingsrechtliche relevante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass an.
6. In seiner Beschwerdeeingabe wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zunächst den bereits bekannten Sachverhalt, dessen Glaubhaftigkeit er betonte. 6.1 Es ergäben sich entgegen der Ansicht des SEM keine Widersprüche zwischen seinen Aussagen anlässlich der Anhörungen und der Botschaftsabklärung. Bezüglich des angeblichen Widerspruchs betreffend die Verhaftung seines Schwiegervaters gehe aus der Erstbefragung hervor, dass es sich wohl um ein Missverständnis bei der Übersetzung in der ergänzenden Anhörung handle. In der Erstbefragung habe er angegeben, dass der «Onkel» seiner Ehefrau und nicht der Schwiegervater verhaftet worden sei. Bezüglich der Angaben seiner Ehefrau gegenüber der Schweizerischen Botschaft sei anzufügen, dass Tamilen Fremden gegenüber nur sehr zurückhaltend Informationen erteilten. Unter den Tamilen herrsche grosse Angst, dass diese Informationen dann an die sri-lankische Regierung weitergegeben und sie verraten würden. Dies könne ihm nicht zum Nachteil angehaftet werden. Die Vorinstanz habe weiter ausgeführt, er habe anlässlich der ersten Befragung erklärt, niemand von seiner Familie habe sonst Verbindungen zu den LTTE gehabt. In der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör habe er hingegen angegeben, sein Bruder sei bei den LTTE gewesen, er sei jedoch nicht danach gefragt worden. Es handle sich dabei nicht um einen Widerspruch. Vielmehr sei ein Missverständnis aufgrund der gleichen Nachnamen aufgetaucht. Bei L._______ handle es sich nicht um seinen Bruder, sondern um denjenigen seiner Ehefrau. Da M._______ den gleichen Nachnamen wie er habe, sei dieses Missverständnis entstanden. Aus der Erstbefragung werde ersichtlich, dass sein Bruder anders heisse. Die Verbindung seines Schwagers habe er in seinen Anhörungen bereits erwähnt und somit bestehe kein Widerspruch. 6.2 Der Beschwerdeführer führte weiter zur Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG aus, er sei aufgrund seiner Verbindung und Tätigkeiten für die LTTE gesucht und verfolgt worden. Während seiner Verhaftung im Jahre (...) sei er gefoltert und geschlagen worden. Dies weil die Befrager ihn als Mitglied der LTTE betrachtet hätten. Seine Verbindung zu den LTTE sei von seinem Nachbar verraten worden. Seither suchten ihn die sri-lankischen Behörden. Sollte für diese Übergriffe die asylrelevante Intensität verneint werden, sei die Frage des unerträglichen psychischen Drucks zu prüfen. Er werde seit Jahren zuhause gesucht. Einer weiteren Verhaftung und Folterung habe er nur durch seine Flucht entgehen können. Die unerlässliche Suche nach ihm verunmögliche ihm ein menschenwürdiges Leben in seinem Heimatland. Es liege daher eine Vorverfolgung vor, weshalb seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung begründet sei. Angesichts des Regierungswechsels in Sri Lanka, der andauernden Suche nach ihm und Befragungen seiner Brüder nach seiner der Flucht seien sowohl auf individueller Ebene als auch aus einer allgemeinen Einschätzung der Situation in Sri Lanka keine Anhaltspunkte zu erkennen, die für eine wesentliche Verbesserung der Situation sprächen. Vielmehr dauere die Verfolgung weiter an. 6.3 Hinsichtlich seines Risikoprofils machte der Beschwerdeführer geltend, dass er gleich mehrere wichtige Risikofaktoren erfülle. Er sei aufgrund seiner tamilischen Ethnie während seiner Verhaftung im Jahre (...) gefoltert und ihm seien Verbindungen zu den LTTE vorgeworfen worden. Nach dem Streit mit seinem Nachbar im Jahre (...) habe dieser Informationen über seine Vergangenheit und Verbindungen zu den LTTE an die sri-lankischen Behörden gegeben - seither werde er von den heimatlichen Behörden gesucht. Er habe für die LTTE unter anderem als (...) und (...) gearbeitet und sei zwangsrekrutiert worden. Er habe an zwei Trainings der LTTE teilgenommen, wo er auch den Umgang mit Waffen erlernt habe. Weiter sei sein Schwager Mitglied bei den LTTE, was den sri-lankischen Behörden ebenfalls bekannt sei. Seinen Pass habe er dem Schlepper abgeben müssen und besitze ihn nun nicht mehr. Auch habe er (...). Aufgrund dieser Risikofaktoren bestehe für die sri-lankischen Behörden offensichtlich eine Verbindung zwischen ihm und den LTTE. Es müsse angesichts des Machtwechsels und den massiv verschlechterten Bedingungen der neuen Regierung davon ausgegangen werden, dass ihm auch künftig eine asylrelevante Verfolgung drohen werde.
7. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist mit überzeugender und ausführlicher Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen genügen. In der Beschwerdeeingabe vermag er den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. 7.1 Bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers kann mit den nachfolgenden beschwerdebezogenen Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. a.a.O. E. II) verwiesen werden. Entgegen der Beschwerdeausführung geht aus den Befragungsprotokollen nicht hervor, der Beschwerdeführer werde seit Jahren zuhause gesucht, zumal die einschlägigen Probleme seinen Aussagen zufolge erst im (...) - nach einem Vorfall mit (...) und seinem Nachbar - begonnen hätten (vgl. Beschwerde Ziff. 39; vgl. auch act. 16 F38, F43 f.; act. 19 F23). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die - gemäss Aussage seiner Ehefrau - zahlreichen Befragungen der Armee im Rahmen des Nachbarschaftsstreites gar nie erwähnte. Des Weiteren gingen diese Befragungen scheinbar ohne nennenswerte Zwischenfälle vonstatten. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass gemäss Botschaftsabklärung der Beizug der Armee bei Nachbarschaftsstreitigkeiten üblich ist, ist nicht von einer Verfolgung auszugehen (vgl. act. 32 S. 2 f.). Es erscheint daher plausibel, dass die Armee den Beschwerdeführer aufgrund des Nachbarschaftsstreites aufsuchte. Ein unerträglicher psychischer Druck kann darin nicht erkannt werden. Sodann lässt der angebliche Haftbefehl in keiner Weise auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv schliessen. Ferner kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer auch weder Kenntnis vom Ausstellungsgrund noch von dessen Inhalt hat und sich kurzerhand zur Flucht entschloss, um kein Risiko einzugehen (vgl. act. 16 F102; act. 19 F84). Es ist ausserdem nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde von einer andauernden Suche nach ihm und «Befragungen seiner Brüder» nach seiner Flucht spricht (vgl. a.a.O. Ziff. 40), zumal er über lediglich einen (lebenden) Bruder in Sri Lanka verfügt und dieser eine (...) aufweist (vgl. act. 16 F22, F25, F71). 7.2 Sodann bestehen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gewichtige Widersprüche zwischen seinen Aussagen in den Anhörungen sowie der Botschaftsabklärung: 7.2.1 Der Beschwerdeführer gab an, sein Schwiegervater befinde sich seit dem Vorfall im Jahr (...) noch immer in Haft (vgl. act. 30 F90). Die Botschaftsabklärung ergab jedoch, dass der Schwiegervater gar nie verhaftet worden sei (vgl. act. 32 S. 2). Der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach ein angebliches Missverständnis bei der Übersetzung geschehen sei, da er in der Erstbefragung die Verhaftung des Onkels seiner Ehefrau und nicht seines Schwiegervaters angegeben habe, kann nicht gefolgt werden. Zwar ist der Anmerkung des tamilischen Übersetzers anlässlich der zweiten Anhörung Beachtung zu schenken, wonach die Wörter Schwiegervater und Onkel im tamilischen Sprachgebrauch synonym verwendet werden könnten (vgl. act. 19 F95). Nicht nachvollziehbar ist diesfalls jedoch, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Botschaftsabklärung - wo er mit diesem Widerspruch konfrontiert wurde (vgl. act. 33 S. 3) - auf ein angebliches Missverständnis berief (vgl. act. 34). Ungeachtet dessen verstrickte er sich auch hinsichtlich des Verhaftungsgrundes in Widersprüche. Auf die Frage nach dem Grund der Verhaftung des Onkels - welche auf den nachbarschaftlichen Streit im Jahr (...) gefolgt sei - gab er an, dass sie den Onkel vielleicht verhaftet hätten, um Rache an ihm (Beschwerdeführer) zu nehmen (vgl. act. 16 F46), nur um später in der ergänzenden Anhörung anzugeben, sein Schwiegervater sei fälschlicherweise mit der versuchten (...) beschuldigt worden (vgl. act. 30 F90). Hierbei handelt es sich - trotz der unterschiedlichen Bezeichnung des Verwandten - offensichtlich um dieselbe angebliche Verhaftung. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer ein Verfolgungsinteresse der Sicherheitsbehörden an ihm oder seiner Familie damit nicht glaubhaft zu machen. 7.2.2 An dieser Stelle ist sodann zu erwähnten, dass ein unüberbrückbarer Widerspruch hinsichtlich der angeblichen Flucht des Beschwerdeführers aus der LTTE-Ausbildung, zumal er an der Erstbefragung vom 5. September 2019 ausführte, die allgemeine Hektik während eines Alarms über einen bevorstehenden Flugzeugangriff ausgenutzt zu haben und weggerannt zu sein (vgl. act. 16 F72). Demgegenüber schilderte er in der Anhörung vom 27. September 2019, während eines Lauftrainings Schüsse gehört, sich unter einem Baum versteckt zu haben und später geflüchtet zu sein (vgl. act. 19 F82), nur um sodann an der ergänzenden Anhörung seine Fluchtergreifung wiederum mit dem Flugzeugangriff zu begründen (vgl. act. 30 F27 f.). Die entsprechenden Ereignisse sind demnach ebenfalls mit Zweifel behaftet. 7.3 Zusammenfassend sind keine glaubhaften Hinweise darauf zu erkennen, der Beschwerdeführer habe aus politischen Gründen Probleme mit den Sicherheitsbehörden gehabt oder für die Zukunft zu befürchten. Aus der unbelegt gebliebenen Vermutung des Beschwerdeführers, der Nachbar könnte ihn möglicherweise hinsichtlich seines angeblichen LTTE-Bezugs denunziert haben, kann vor dem aufgezeigten Hintergrund keine rechtserhebliche Verfolgungsgefahr abgeleitet werden. 7.4 Bezüglich allfälliger Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (vgl. a.a.O. E. 8.5), deren Vorliegen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten, kann mit den nachfolgenden Ausführungen grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (dort. E. II S. 6) verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, asylrelevante behördliche Verfolgungsmassnahmen glaubhaft zu machen. Wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten wurde, vermochten allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse auszulösen, zumal er nach Kriegsende noch (...) Jahre lang in Sri Lanka geblieben ist. Eine intensive Verbindung zu den LTTE vermochte er nicht glaubhaft darzutun und er machte auch keine regimekritischen exilpolitischen Aktivitäten geltend. Bei den Ausführungen zur Situation nach der Wahl des neuen Präsidenten im November 2019 machte der Beschwerdeführer keinen substanziierten Bezug auf ihn selbst geltend. Aus den Akten ergeben sich - entgegen seiner subjektiven Einschätzung - keine objektiven Hinweise darauf, dass er bei den sri-lankischen Behörden einschlägig registriert wäre. Damit erfüllt er keine der stark risikobegründenden Faktoren. Die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers, die längere Landesabwesenheit sowie die beschriebenen (...) stellen lediglich schwach risikobegründende Faktoren dar. Gesamthaft betrachtet besteht kein Grund zu der Annahme, er könnte von den sri-lankischen Behörden als Gefahr eingestuft werden und könnte gefährdet sein. Eine allfällige Strafe und Überprüfung respektive Befragung aufgrund der Einreise ohne ordentliche Identitätspapiere stellt keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar. 7.5 Nach dem Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka glaubhaft zu machen. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm eine solche im Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohen würde. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an(Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 9.3.1 Nach Ansicht der Vorinstanz ist der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. 9.3.2 Der Beschwerdeführer führte seinerseits im Wesentlichen aus, es drohe ihm aufgrund des Verdachtes bezüglich Verbindungen zu den LTTE bei einer Rückkehr Folter und Tod. Die Wegweisung sei zudem unzumutbar, da er psychisch sehr angeschlagen sei. 9.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm - wie oben in E. 7 ausgeführt - nicht. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-2144/2020 vom 2. Oktober 2023 E. 7.2.3 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.6.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2). In einem als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungs-vollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 9.6.2 Hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst (vgl. a.a.O. E. III Ziff. 2). Der Beschwerdeführer vermag diesen Argumenten mit seinem pauschalen Hinweis auf psychische Probleme nichts entgegenzusetzen. Diese wurden erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht, jedoch sind sie weder substanziiert noch mit Arztberichten untermauert. Es ist davon auszugehen, dass die vorinstanzliche Würdigung des medizinischen Sachverhalts nach wie vor zutreffend ist. Unter den gegebenen Umständen ist nicht von einer vollzugshindernden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands im Sinne der Rechtsprechung (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen) auszugehen. 9.6.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand: