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E-5806/2020

E-5806/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus Jaffna, Nordprovinz – verliess seinen Heimatstaat eigenen An- gaben zufolge am 21. März 2016 und gelangte auf dem Luft- und Landweg am 27. März 2016 in die Schweiz, wo er am 4. April 2016 um Asyl nach- suchte. Am 12. April 2016 fand eine Befragung zur Person (BzP) statt. Am

21. März 2018 folgte eine Anhörung zu seinen Asylgründen. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da- mit, er habe in Jaffna studiert und sei im Jahre 1995 wegen des Kriegs ins Vanni-Gebiet gezogen. Er sei während acht Monaten bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Er habe eine militärische Ausbil- dung erhalten und sei in B._______ an die Front geschickt worden, um Verletzte zu versorgen. Zwischen 1996 und 2003 habe er bei einem Fami- lienfreund in Colombo gelebt. Im Jahre (…) sei er dort festgenommen und (…) Tage lang festgehalten worden. Von 2003 bis 2011 habe er in Dubai als (…) gearbeitet und sei immer wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. Er habe nach seiner Heirat im Jahre 2008/2009 abwechselnd zwischen C._______, D._______, dem Herkunftsort seiner Ehefrau, und E._______, seinem Heimatort, gelebt. Im Jahre 2011 habe er in F._______ ein (…) ge- führt und dort bis März 2016 gearbeitet. Zwischen 2012 und 2014 respektive 2015 habe G._______ (nachfolgend G._______) – ein einflussreicher Politiker der United National Party (UNP) und einer seiner wichtigen Kunden – in seinem (…), das vis-à-vis von des- sen Büro gelegen habe, Waffen deponiert. G._______ habe diese mehr- mals geholt und später wieder zurückgebracht. Nachdem in der Nähe sei- nes (…) im Jahre 2014 Schüsse gefallen seien und G._______ jemanden angeschossen habe, habe er – der Beschwerdeführer – erst erfahren, dass es sich bei der in einer Tasche deponierten Ware um Waffen gehandelt habe. Im September 2014 habe er als Zeuge vor Gericht erscheinen und aussagen müssen. G._______ und seine Leute hätten von ihm – dem Be- schwerdeführer – verlangt, dass er zu Gunsten von G._______ aussage. Er sei soweit eingeschüchtert worden, dass er sein (…) im 8./9. Monat 2015 habe schliessen müssen. G._______ sei am 18. März 2016 festge- nommen worden, woraufhin er – der Beschwerdeführer – von der Regie- rung und dem Criminal Investigation Department (CID) zu Hause aufge- sucht worden sei. Er sei durch die Hintertür geflüchtet und habe sich im Garten versteckt, währenddem seine Mutter mit den Leuten des CID

E-5806/2020 Seite 3 gesprochen habe. Diese hätten ihr erklärt, dass er bei einer Befragung zu- gunsten von G._______ auszusagen habe, und im Unterlassungsfall mit gravierenden Folgen gedroht. Aus Angst vor einer möglichen Verurteilung sei er über Colombo ausgereist. Nach seiner Ausreise hätten sich Leute von G._______ erneut und wiederholt bei seiner Mutter, später bei seiner Ehefrau und seiner Schwiegermutter nach ihm erkundigt. G._______ sei auf Kaution freigelassen worden. Er gehe davon aus, dass man ihn des Waffenbesitzes und der Zugehörigkeit zu den LTTE beschuldigt hätte, wäre er in seinem Heimatstaat geblieben. Er habe sich auch davor gefürchtet, dass G._______ seinen Einfluss gegen ihn benutzen würde. Sein Leben sei deshalb in Gefahr. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens zum Nachweis seiner Identität verschiedene Unterlagen (Kopien von zwei Identitätskarten [Beschwerdeführer und Ehefrau], vier beglaubigte Ge- burtsurkunden mit Übersetzung [für Beschwerdeführer, Ehefrau, Mutter und Vater], Registrationskarte bei Dorfvorsteher in D._______, beglaubig- ter Eheschein, Registrationsschreiben beim Polizeiposten in Colombo) ein. Zudem gab er die folgenden Dokumente als Beweismittel zu den Akten: – Registrierungsdokument (…) vom 18. November 2013, – Mitgliederkarte des Roten Kreuzes Sri Lanka, – drei Ladenlizenzen im Original vom 20. März 2012, 20. November 2013 und 29. April 2014, – zwei Zeitungsartikel in Kopie, ohne Datum, – neun Zeitungen aus dem Zeitraum vom 19. März 2016 bis 28. April 2016, – Schreiben seiner Mutter vom 4. Mai 2016, – Vorladung des Polizeipostens F._______ vom (…) 2020, – Schreiben des Gerichts F._______ (Summons/Notice to an accused Person) vom (…) 2020, – Bestätigung der Klage seiner Ehefrau an die Menschenrechtskommis- sion in Sri Lanka vom (…) 2020, – fünf ärztliche Berichte (Universitätsklinik für Neurologie des H._______ vom 24. Januar 2019, 12. Juni 2019 und 29. Mai 2020, Universitätskli- nik für Diagnostische und Interventionelle Neuroradiologie des H._______ vom 18. April 2019 und Dr. med. I._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 29. April 2020) und ärztliche Entbindungserklä- rung von der Schweigepflicht.

E-5806/2020 Seite 4 B. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylge- such ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforde- rungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaf- tigkeit standhalten. C. Mit Eingabe vom 18. November 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte deren Aufhebung, die Fest- stellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventua- liter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Gewährung der vorläufigen Auf- nahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. Gleichzeitig reichte er zur Untermauerung seiner Anliegen einen Karten- ausschnitt von Google Maps, eine schematische Abbildung seines (…) in Sri Lanka und einen Internet-Ausdruck der Tamil Diplomat vom 19. März 2016 als Beweismittel ein. D. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 wurden die Gesuche um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses vom Bundesverwaltungsgericht unter Vor- behalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung (und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers) gutgeheis- sen und der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung ein- zureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– einzu- zahlen. Zudem wurde er eingeladen, einen allfälligen Rechtsbeistand zu benennen. E. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer durch

E-5806/2020 Seite 5 seinen neu mandatierten Rechtsvertreter eine Sozialhilfebestätigung vom

7. Dezember 2020 ein. Gleichzeitig ersuchte er um Einsetzung seines neu mandatierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. F. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 hiess die damals zuständige In- struktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gut und setzte den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerde- führers ein. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am

21. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 28. Januar 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass derzeit weitere medizinische Abklärungen im Gange seien. Gleichzeitig wurden ein ärztlicher Bericht des Neurozentrums des H._______ vom

29. Mai 2020 (bereits im vorinstanzlichen Verfahren [Akte A24/4] einge- reicht – vgl. Sachverhalt A) und eine Kostennote eingereicht. Ferner wurde um Ansetzung einer Frist für die Einreichung weiterer Beweismittel zur me- dizinischen Behandlung ersucht. I. Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer aufge- fordert, die in Aussicht gestellten ärztlichen Berichte sowie eine ärztliche Entbindungserklärung von der Schweigepflicht einzureichen. J. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 26. Februar 2021 die fol- genden Unterlagen ein: – der bereits am 28. Januar 2021 eingereichte ärztliche Bericht des Neu- rozentrums des H._______ vom 29. Mai 2020, – ärztlicher Bericht Diabetologie des H._______ betreffend Sprech- stunde vom 18. November 2020 inklusive Laborbefund vom 24. No- vember 2020, – Bestätigung von G._______ vom 22. Dezember 2020 mit deutscher Übersetzung und Briefumschlag, – ärztliche Entbindungserklärung von der Schweigepflicht vom 5. Feb- ruar 2021,

E-5806/2020 Seite 6 – ärztlicher Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste [UPD] J._______ vom 15. Februar 2021, – hausärztliche Stellungnahme (zu Bericht der UPD vom 15. Februar

2021) von Dr. med. Manuel Bubenhofer vom 19. Februar 2021, – E-Mail-Austausch der Neurologischen Poliklinik des H._______ mit dem Rechtsvertreter vom 19. respektive 22. Februar 2021, – aktualisierte Kostennote. K. Am 10. August 2021 ging beim SEM ein ärztlicher Bericht des Neurozent- rums des H._______ vom 4. August 2021 ein, welcher vom Bundesverwal- tungsgericht zu den Akten genommen wurde. L. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer den be- reits am 26. Februar 2021 eingereichten ärztlichen Bericht der UPD J._______ vom 15. Februar 2021 und zwei ärztliche Berichte des Neuro- zentrums des H._______ vom 29. März 2021 und 4. August 2021 (der- selbe wie beim SEM eingereicht) ein. M. Mit Verfügung vom 19. April 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefor- derte, aktualisierte ärztliche Berichte einzureichen. N. Mit Eingaben vom 6. Mai 2023 und 17. Mai 2023 wurden die folgenden Beweismittel eingereicht: – E-Mail von Dr. K._______ vom 24. April 2023, – Röntgenbericht vom 20. Dezember 2021, – Bericht der Physiotherapie L._______, vom 8. Juli 2022, – Laborbefund der Universitätsklinik für Notfallmedizin, H._______, vom

17. März 2023, – zwei ärztliche Berichte der Universitätsklinik für Neurologie, H._______ vom 17. März 2023 und 20. Dezember 2022, – Befund von Medics vom 3. April 2023, – aktualisierte Kostennote. O. Die Vorinstanz nahm in ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 23. Juni 2023 erneut zum Verfahren und den zwischenzeitlich eingereichten Be- weismitteln Stellung.

E-5806/2020 Seite 7 P. Nach zweimal gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. August 2023 eine Replik samt weiterer Unterlagen (aktualisierte Kostennote, Sozialbericht des Schweizerischen Roten Kreu- zes vom 28. Juli 2023, ärztliche Berichte der UPD J._______ vom 3. Au- gust 2023 und des M._______ des H._______ vom 14. August 2023) als Beweismittel ein. Q. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde aus organisatorischen Gründen auf Richterin Regina Derrer übertragen.

Erwägungen (49 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah- ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108

E-5806/2020 Seite 8 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die angefochtene Verfü- gung basiere auf einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Diese Rüge ist vorab zu beurteilen, zumal sie allenfalls geeignet ist, die Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 3.1.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge- listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).

E. 3.1.2 Der Beschwerdeführer führt insbesondere aus, es habe anlässlich der Anhörung vom 21. März 2018 zwischen ihm und dem Dolmetscher, der aus einem anderen Landesteil als er stamme, Verständigungsschwierig- keiten gegeben, was aus dem Protokoll teilweise sichtbar sei. So habe er bei der Rückübersetzung Details nicht ergänzen können. Zudem habe ihn der Dolmetscher mehrfach zur Kürze angehalten und ermahnt, er solle "nicht schwatzen". Dies habe dazu geführt, dass er oftmals nur kurze Ant- worten gegeben habe. Ferner habe er bei der Anhörung wiederholt darauf hingewiesen, dass er in Stresssituationen Mühe mit der Konzentration und Blackouts habe.

E. 3.1.3 Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt haben sollte. Wie dem Protokoll vom 21. März 2018 entnommen werden kann, beantwortete der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung die Frage nach der Verständigung mit dem Dolmetscher mit "gut" (vgl. Akte A15 F2). Bei den in der Beschwerdeschrift zitierten Stellen F1, F18, F46/47, F65, F68, F87, F90, F111, F113, F114 handelt es sich – bis auf F113, wo die Frage in F114 wiederholt wurde und daraufhin beantwortet werden konnte – im Wesentlichen um Präzisierungsfragen und nicht um Fragen, die wegen grundsätzlicher Verständnisprobleme gestellt wurden. Jedenfalls können dem Protokoll entgegen der vom Beschwerdeführer

E-5806/2020 Seite 9 geäusserten Vermutung, die Antworten des Dolmetschers seien auf man- gelnde Deutschkenntnisse respektive Verständigungsschwierigkeiten zu- rückzuführen, keine Anhaltspunkte für grundsätzliche Probleme bei der Übersetzung entnommen werden. Schliesslich hat der Beschwerdeführer nach erfolgter Rückübersetzung seiner Aussagen mit seiner Unterschrift bestätigt, dass diese in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden seien und seinen freien Äusserungen entsprechen. Aus dem Anhörungs- protokoll geht ferner nicht hervor, dass der Beschwerdeführer derart unter Stress gestanden und Mühe mit der Konzentration gehabt hätte, dass er daran gehindert gewesen wäre, der Anhörung zu folgen und die ihm ge- stellten Fragen zu beantworten. Er hat auffallend oft in freier Form erzählt und die ihm – durch den Befrager als auch die Hilfswerksvertretung – ge- stellten (Anschluss-)Fragen meist ohne weiteres beantworten können. Weiter erhielt er wiederholt Gelegenheit, seine Asylgründe frei zu schildern und auszuführen. Bei den wenigen Unsicherheiten respektive Erinnerungs- lücken, die dem Protokoll zu entnehmen sind (F33: Name entfallen; F37, F39, F52, F55, F103: genauer Monat oder Jahr), handelte es sich vor- nehmlich um nebensächliche Aspekte und nicht um zentrale Ereignisse. Es entstand jedenfalls nie der Eindruck, dass er aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, der Anhörung zu folgen. Überdies machte auch die anwesende Hilfswerksvertretung mit Ausnahme zu einer Rück- meldung/Frage des Beschwerdeführers während der Pause, sich wegen Schmerzen etwas bewegen zu dürfen, keine Bemerkungen. Im Anschluss an die Anhörung wurde er schliesslich gefragt, ob es weitere Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen würden. Dabei wies er auf einen weiteren Punkt betreffend seinen Bruder hin. Auch aus dieser Ergänzung lässt sich nicht auf grundsätzliche Konzentrationsprob- leme des Beschwerdeführers während der Anhörung schliessen.

E. 3.2 Bei dieser Sachlage konnte das SEM zu Recht von einem spruchreifen Sachverhalt ausgehen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann daher nicht erblickt werden. Nach dem Gesagten besteht keine Ver- anlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuhe- ben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren (Rechtsbegehren 2 der Beschwerde) ist demzufolge abzuweisen.

E. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer mit der materiellen Würdigung durch die Vorinstanz nicht einverstanden ist, ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen.

E-5806/2020 Seite 10

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).

E. 5.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung nicht in Frage, dass im Jahre 2014 vor dem (…) des Beschwerdeführers eine Schiesserei stattgefunden hatte. Jedoch bezweifelte sie, dass in seinem (…) Waffen deponiert worden seien und er nach der Schiesserei verfolgt und bedroht worden sei. Seine Angaben zum Deponieren von Waffen in seinem (…) seien zwar nachvoll- ziehbar, enthielten aber keine persönlichen Details, welche glaubhaft machten, dass sich das Geschilderte tatsächlich so zugetragen habe. Fer- ner erstaune, dass er während ungefähr zwei respektive drei Jahren nicht geahnt habe, dass es sich um Waffen gehandelt oder er nicht in der von G._______ deponierten Tasche nachgeschaut habe. Seine Erklärung, wo- nach G._______ ihm versichert habe, dass die bei ihm versteckten Gegen- stände kein Problem darstellen würden, erscheine wenig schlüssig. Seine Schilderungen der Ereignisse kurz vor der Schiesserei – das Herausholen

E-5806/2020 Seite 11 der Tasche durch G._______ oder seine Leute – seien zudem besonders vage und knapp ausgefallen. Ferner habe er die Schliessung des (…) auf- grund seiner Probleme im Herbst 2015 vage und widersprüchlich darge- stellt. So habe er zuerst angegeben, Polizisten hätten auf ihn Druck aus- geübt. Später habe er vorgebracht, den Ärger von Seiten der Leute von G._______ nicht mehr ausgehalten zu haben. Diese hätten nach der Schiesserei nämlich weiterhin Sachen in seinem (…) deponiert. In einer dritten Version habe er zu Protokoll gegeben, das erste (…) geschlossen zu haben, da der Inhaber des Gebäudes das so gewollt habe respektive der Vertrag ausgelaufen sei. Das zweite (…) sei im Nebengebäude gewe- sen. Insgesamt seien die Gefährdungselemente, die zur Schliessung sei- nes Geschäfts geführt hätten, und die vorgebrachte Bedrohungslage im Jahre 2015 und 2016 nicht plausibel und somit unglaubhaft. Seine Aussa- gen zu den angeblichen Bedrohungen von Seiten von G._______ oder vom CID nach dessen Verhaftung seien auch nicht begründet. Er habe zu- erst erklärt, das CID habe Drohungen ausgesprochen. Später sei jedoch ersichtlich geworden, dass er keinen direkten Kontakt mit dem CID gehabt und er sich versteckt habe, als Beamte des CID zu seiner Mutter gekom- men seien. Ausserdem bezweifelte das SEM die Anwesenheit des Be- schwerdeführers am Gerichtsverfahren als Angeklagter oder Mittäter nach der Schiesserei. So sei er seinen Aussagen zufolge nur als Zeuge beim Gericht in F._______ vorgeladen worden. Bei einem ernsthaften Verdacht, der Besitzer einer Jacke der Black Tigers oder von illegalen Waffen zu sein, wäre er jedoch unverzüglich festgenommen und womöglich angeklagt wor- den. Zudem seien die Angaben in seiner Antwort vom 12. Mai 2020 (recte:

11. Mai 2020; vgl. Akte A21) mit denjenigen von früher nicht zu vereinbaren. Darüber hinaus seien die eingereichten Zeitungen, in denen zwar von der Festnahme von G._______ berichtet, der Beschwerdeführer jedoch nicht namentlich erwähnt werde, nicht geeignet, die geltend gemachte Verfol- gung zu beweisen. Auch die Lizenzen für den Laden und die Mitgliedskarte des Roten Kreuzes würden eine Bedrohung im Zeitpunkt der Ausreise nicht belegen. Bei der Klage seiner Ehefrau bei der Menschenrechtskommission und dem Schreiben seiner Mutter von 2016 handle es sich um Parteiaus- sagen, die kaum Beweiskraft hätten. Es falle zudem auf, dass das Schrei- ben seiner Mutter nicht deckungsgleich mit der Darstellung des Beschwer- deführers sei. Ausserdem handle es sich bei der polizeilichen Vorladung und dem Gerichtsschreiben um Dokumente, die leicht zu fälschen und käuflich erhältlich seien, weshalb ihr Beweiswert gering sei. Es falle ferner auf, dass der Beschwerdeführer diese vermeintlich relevanten und im Jahre 2020 ausgestellten Originaldokumente erst nach dem Instruktions- schreiben vom 14. April 2020 und damit vier Jahre nach der Festnahme

E-5806/2020 Seite 12 von G._______ eingereicht haben. Auch wenn nicht auszuschliessen sei, dass ein Verfahren bei der Polizei so lange dauern könne, werfe diese Dar- stellung weitere Fragen bezüglich der Authentizität der Dokumente auf. Zu- dem seien beide Vorladungen auf denselben Tag ([…] April 2020) datiert, was aufgrund des Inhalts der polizeilichen Vorladung (Drohung mit gericht- lichen Massnahmen) keinen Sinn mache. Schliesslich gehe aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht hervor, dass die im Zusammenhang mit der Bürgschaft seiner Mutter zugunsten eines früheren LTTE-Angehörigen erfolgten und seinerseits kurzzeitig erlit- tenen Massnahmen – Vorladungen alle fünf Monate auf Polizeiposten, Be- fragungen und einmal eine zwei oder drei Tage lange Festhaltung – eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität aufgewiesen hätten. Letztlich ent- spreche dies nicht einer Situation, die ihm ein menschenwürdiges Leben gänzlich verunmöglicht oder auf unzumutbare Weise erschwert hätte. Im Weiteren stellte die Vorinstanz fest, auch eine Prüfung anhand der durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Ri- sikofaktoren (Urteil E-1866/2015 E. 8.9.1) lasse nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnah- men im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Der Beschwerde- führer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise flüchtlingsrecht- lich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis März 2016 in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe nach Kriegsende noch rund sieben Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren, nämlich seine Unter- stützung der LTTE im Jahr 1995, sein Aufenthalt im Vanni-Gebiet zwischen 1995 und 1996, seine (…)tägige Festnahme in Colombo im Jahr (…), seine Befragungen und kurzen Festnahmen nach der Bürgschaft seiner Mutter für ein ehemaliges Mitglied der LTTE und seine angebliche Verwandtschaft mit zwei ehemaligen LTTE-Mitgliedern hätten folglich kein flüchtlingsrecht- lich relevantes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er nunmehr bei ei- ner Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. Es sei zudem zu erwähnen, dass er bereits zwischen 2003 und 2011 sehr häufig und ohne Schwierigkeiten zwischen Dubai und Sri Lanka habe reisen können. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen.

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E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber in seiner Rechtsmitte- leingabe geltend, G._______ habe sein (…) für verschiedene Sachen als Depot benutzt. Diesbezügliche Schwierigkeiten hätten mit einer Schiesse- rei im Jahre 2014 begonnen, als die dabei von G._______ mutmasslich benutzte Schusswaffe zuvor offenbar im Lokal des Beschwerdeführers de- poniert gewesen sei. Er fürchte aufgrund dessen und weil er und verschie- dene seiner Angehörigen die LTTE in der Vergangenheit unterstützt hätten (so sei er insbesondere während acht Monaten bei der LTTE tätig gewesen und seine Mutter habe für ein ehemaliges Mitglied der LTTE gebürgt) und in der Nähe seines (…) weitere Waffen gefunden worden seien, mit dem bewaffneten Widerstand in Sri Lanka in Verbindung gebracht zu werden. Er sei von G._______ massiv unter Druck gesetzt worden und habe sich nicht in der Lage gesehen, vor Gericht auszusagen, weshalb er seitens der sri-lankischen Behörden ernsthafte Nachteile befürchte. Die Vorinstanz habe insbesondere seine Erklärung zur Deponierung der Waffen von G._______ in seinem (…) mangels persönlicher Details als un- glaubhaft bezeichnet. Tatsächlich könne er sich stressbedingt an die wich- tigsten Geschehnisse – insbesondere an die Ereignisse am Abend der Schiesserei im Jahre 2014 – nur lückenhaft erinnern. Er habe zu G._______ ein freundschaftliches Verhältnis gepflegt. Dieser habe als Ge- schäftsmann und Politiker Einfluss auf wichtige Behörden gehabt. So habe dieser für ihn – den Beschwerdeführer – gebürgt und die Einstellung einer gegen ihn eingeleiteten Untersuchung wegen Unterstützung der LTTE – vermutlich aufgrund einer Denunziation eines ehemaligen Arbeitskollegen

– im Jahr 2015 erreicht. G._______ habe bereits im Jahre 2012 begonnen, Gegenstände in seinem (…) zu deponieren, die später von Mitarbeitenden, Kurieren oder Kunden abgeholt worden seien. Es sei unklar, was er in die- ser Zeit tatsächlich bei ihm deponiert habe. Er habe G._______ nie konkret danach gefragt. Über die Jahre seien immer wieder irgendwelche Plastik- säcke, Reissäcke, Reisetaschen und anderes in einem rund zwei Meter breiten Kasten unterhalb des Gasherdes in der Küche zwischengelagert worden. Bis zur Schiesserei habe er annehmen dürfen, dass es sich dabei um unbedenkliche Sachen handle. Schliesslich habe es seine Erziehung nicht erlaubt, zu schnüffeln. Zudem habe er zu G._______ Vertrauen ge- habt und er sei wirtschaftlich von ihm abhängig gewesen. Er habe die Waf- fen und weiteres erst nach der Schiesserei in der am Strassenrand liegen- den Tasche entdeckt. Die Schliessung seines (…) im Herbst 2015 und die Neueröffnung im Ne- bengebäude würden nur indirekt mit seinen Fluchtgründen

E-5806/2020 Seite 14 zusammenhängen. Tatsächlich habe es verschiedene Gründe für die Schliessung (Auslauf der Verträge, Druck des Vermieters auf den Be- schwerdeführer nach der Schiesserei, Verlängerung zu einem höheren Mietzins, weitere Nutzung als Depot, Kundenrückgang) und die Neueröff- nung gegeben. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe am Tag nach der Schiesserei sein (…) normal geöffnet. Er und seine Ehefrau seien am Vor- mittag von Vertretern der Polizei und des CID zu einer Befragung mitge- nommen worden. Am Mittag sei zudem ein Soldat erschienen und habe ihn angewiesen, zum nahegelegenen Militärposten zu kommen. Dort habe man ihn aufgefordert, bei einer weiteren Befragung durch die Polizei oder das CID zugunsten von G._______ auszusagen. Es sei eine erste Drohung ausgesprochen worden. In den nächsten Tagen und Wochen seien mehr- mals Personen des CID zum (…) gekommen, um ihn zu befragen und ihm Anweisungen zu geben. Kurz vor und unmittelbar nach der Verhaftung von G._______ hätten die Drohungen zugenommen. Es hätten Beamte mit ihm eine Aussage einstudiert, die er später vor Gericht hätte machen sollen. Nach der Verhaftung von G._______ am 18. März sei er von CID-Mitarbei- tenden zu Hause gesucht worden. Es sei ihm deutlich gemacht worden, was er bei der bevorstehenden Gerichtsverhandlung zur Schiesserei aus- zusagen habe. Nach diesem Besuch habe er sich auf eine mögliche Flucht vorbereitet und mit seiner Mutter besprochen, wie sie im Falle eines weite- ren Besuchs des CID vorgehen solle. Am Morgen der Verhaftung von G._______ seien CID-Mitarbeitende bei ihm zu Hause erschienen. Er habe noch geschlafen und habe rechtzeitig fliehen können. Entgegen der Be- hauptung der Vorinstanz liege hier kein Widerspruch vor, da es jeweils um ein anderes Gespräch mit den CID-Mitarbeitenden gegangen sei. Die Vorinstanz habe seine Anwesenheit als Angeklagter und Mittäter am Gerichtsverfahren zu Recht bezweifelt. Er hätte eine Zeugenaussage ma- chen müssen. Seine Eingabe vom 11. Mai 2020 basiere auf zahlreichen Missverständnissen zwischen ihm und der damaligen Rechtsvertreterin. Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, er habe mit seiner mehrjäh- rigen Landesabwesenheit, seit der gegen ihn ermittelt werde, den Verdacht zusätzlich auf sich gezogen. Die eingereichten Zeitungen und die Ladenli- zenzen würden für seine Glaubwürdigkeit sprechen. Insgesamt seien seine Aussagen stimmig und objektiv nachvollziehbar und die von ihm vorge- brachten Gefährdungselemente und die Bedrohungslage in den Jahren 2015 und 2016 glaubhaft. Ferner seien der Brief seiner Mutter und das

E-5806/2020 Seite 15 Schreiben seiner Ehefrau vom 30. Juni 2020 (Anmerkung des Gerichts: gemeint ist wohl die Klage vom 20. April 2020) zu berücksichtigen. Seine Ehefrau werde immer noch von CID-Mitarbeitenden aufgesucht und be- droht, weshalb sie sich bei Verwandten aufhalte. Im Übrigen habe die Vorinstanz die Asylrelevanz seiner Vorbringen zu prü- fen. Er erfülle aufgrund der vorgebrachten Verfolgung, seiner LTTE-nahen Vergangenheit und seines Profils die Flüchtlingseigenschaft.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Dabei ist sie in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdefüh- rers weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denjenigen an die Asylrelevanz genügen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholun- gen auf die Erwägungen unter E. 5.1 verwiesen werden. Der Beschwerde- führer vermag diesen mit seinen Einwänden nichts Substanzielles entge- genzusetzen. Seine Ausführungen auf Beschwerdeebene sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen.

E. 6.2 Insbesondere hat die Vorinstanz die Angaben des Beschwerdeführers zum Deponieren von Waffen durch G._______ in seinem (…) zu Recht in Zweifel gezogen. Die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe (freund- schaftliches Verhältnis, Erziehung, Vertrauen, Abhängigkeitsverhältnis), weshalb er G._______ nie gefragt habe, was sich in der beziehungsweise den Tasche/n befunden habe, welche dieser in der Zeit von 2012 bis zirka 2014 bei ihm deponiert habe, vermögen nicht zu überzeugen. Überdies sind seine Erklärungen auf Beschwerdeebene mit den Angaben anlässlich der Anhörung nicht zu vereinbaren. So machte er dort geltend, G._______ habe ihm erklärt, es seien "wertvolle Sachen in der Tasche; es kämen viele Leute geschäftshalber zu seinem Laden und diese Tasche könnte jemand mitnehmen". Zwischendurch habe G._______ Sachen aus der Tasche ge- nommen und sie wieder hineingelegt, wöchentlich oder monatlich (vgl. Akte A15, F58 ff.). Demgegenüber erwähnte er in der Beschwerdeschrift, es seien über die Jahre hinweg immer wieder irgendwelche Plastiksäcke, Reissäcke, Reisetaschen, und anderes bei ihm zwischengelagert worden. Diese seien später von Mitarbeitenden, Kurieren oder Kunden von G._______ abgeholt worden (vgl. BVGer-act. 1, S. 6 f.). Abgesehen davon ist es nicht glaubhaft, dass G._______ seine Sachen tatsächlich in einem Kasten unterhalb des Gasherdes der Küche des (…) deponierte, hätte er

E-5806/2020 Seite 16 doch damit rechnen müssen, dass diese damit auch für Unberechtigte leicht zugänglich gewesen wären. Schliesslich machte der Beschwerde- führer auf Beschwerdeebene geltend, er sei nach der Schiesserei auf die Strasse gegangen und habe die Tasche entdeckt, in der sich neben Mes- sern und Macheten auch die Waffe oder Waffen befunden haben dürften. Dies lässt sich mit seinen Angaben in der Anhörung nicht vereinbaren. Dort hatte er nämlich erwähnt, er habe, als G._______ respektive dessen Leute die Tasche aufgemacht hätten, gesehen, dass eine Waffe in der Tasche gewesen sei. Was sich sonst in der Tasche befunden habe, wisse er nicht (vgl. Akte A15, F56). Des Weiteren entsteht durch den Erklärungsversuch des Beschwerdefüh- rers, wonach es verschiedene Gründe für die Schliessung seines (…) ge- geben habe, der Eindruck, er versuche den von der Vorinstanz zu Recht als vage und widersprüchlich erachteten Sachverhalt nachträglich anzu- passen. So führte er in der Anhörung vorerst an, er habe von 2011 bis Herbst 2015 ein (…) geführt (vgl. Akte A15, F35 ff.). Erst auf Vorhalt seiner Aussagen bei der BzP, sein (…) bis Anfang März 2016 geführt zu haben (vgl. Akte A5 S. 4), gab er an, sein erstes (…) wegen des Inhabers des Gebäudes geschlossen und ein neues im Nebengebäude eröffnet zu ha- ben (vgl. Akte A15, F113-F115). Es wäre zu erwarten gewesen, dass er die vorgebrachte Schliessung eines ersten (…) und die erstmals auf Be- schwerdeebene angeführten Gründe dafür (Auslauf der Verträge, Druck des Vermieters auf den Beschwerdeführer nach der Schiesserei, Verlän- gerung zu einem höheren Mietzins, weitere Nutzung als Depot, Kunden- rückgang) bereits in der Anhörung vorgetragen hätte. Dieses Verhalten er- weckt weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwer- deführers im Zusammenhang mit einer Bedrohungslage im Nachgang an eine Schiesserei im Jahre 2014. Ferner hat die Vorinstanz in den Angaben des Beschwerdeführers zu den Drohungen seitens der Beamten des CID nach der Verhaftung von G._______ zu Recht mehrere Ungereimtheiten festgestellt. So erwähnte der Beschwerdeführer zuerst, die CID-Mitarbeitenden seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihm gegenüber gedroht (vgl. Akte A15, F77). Später machte er im Gegensatz dazu geltend, am Morgen nach der Ver- haftung seien Beamte bei ihm zu Hause erschienen, wobei er sich ver- steckt habe und durch die Hintertür geflohen sei. Danach habe er erfahren, dass die CID-Mitarbeitenden ihn wegen G._______ gesucht hätten (Akte A15, F82 ff.). Auf Beschwerdeebene widerspricht er sich erneut, indem er vorträgt, CID-Mitarbeitende hätten ihn nach der Verhaftung von G._______

E-5806/2020 Seite 17 bei ihm zu Hause aufgesucht und ihm deutlich gemacht, was er an einer Gerichtsverhandlung zur Schiesserei auszusagen habe. Zudem habe er sich nach diesem Besuch auf eine mögliche Flucht vorbereitet und seine Mutter für allfällige weitere Besuche des CID instruiert. Wiederum in Wi- derspruch dazu steht die Aussage, dass am Morgen der Verhaftung von G._______ Mitarbeitende des CID bei ihm zu Hause erschienen seien. Der Erklärungsversuch, es habe sich jeweils um ein anderes Gespräch mit CID-Mitarbeitenden gehandelt, vermag die festgestellten Widersprüche nicht aufzulösen und muss als Schutzbehauptung zurückgewiesen wer- den. Ausserdem hat die Vorinstanz zu Recht in Zweifel gezogen, dass der Be- schwerdeführer im Falle eines ernsthaften Verdachts, in Verbindung mit den LTTE (als angeblicher Besitzer einer Jacke der Black Tigers) oder dem Besitz von illegalen Waffen zu stehen, nicht bloss als Zeuge vor Gericht vorgeladen worden wäre. Vielmehr wäre mit einer sofortigen Festnahme und Anklage zu rechnen gewesen, was aber seinen Aussagen anlässlich der Anhörungen und seiner Eingabe vom 11. Mai 2020 sowie der Be- schwerdeschrift, wo er (wiederholt) angibt, als Zeuge vorgeladen worden zu sein, widerspricht. Dies wiederum ist vor dem Hintergrund der Gerichts- vorladung (Summons/Notice to an accused person) vom (…) April 2020, gemäss welcher der Beschwerdeführer in Ungereimtheit dazu als Ange- klagter aufgeboten worden sein soll, nicht nachvollziehbar. Im Weiteren hat das SEM der eingereichten polizeilichen Vorladung und der Gerichtsvorladung zu Recht einen geringen Beweiswert attestiert. So hat es zutreffend festgestellt, dass beide Dokumente auf den (…) April 2020 datiert worden sind, was angesichts ihres Inhalts – die Androhung in der polizeilichen Vorladung im Falle des Nichterscheinens, vor Gericht er- scheinen zu müssen – tatsächlich keinen Sinn macht. Im Übrigen sind der- artige Dokumente leicht zu fälschen und können käuflich erworben werden. Das als Beweismittel eingereichte Schreiben seiner Mutter vom 4. Mai 2016 gibt zudem lediglich deren Sicht wieder und vermag den vom Be- schwerdeführer dargelegten Sachverhalt nicht zu belegen, zumal darin die Fluchtgründe des Beschwerdeführers teilweise anders dargestellt sind. Auch die Klage seiner Ehefrau bei der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 20. April 2020 (Complaint Nr. […]) lässt die vorgebrachten be- hördlichen Nachstellungen nicht als glaubhaft erscheinen. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Ehefrau immer noch von CID-Mitar- beitenden aufgesucht und bedroht werde, muss als unbelegbare Parteibe- hauptung bezeichnet werden, die an der festgestellten Unglaubhaftigkeit

E-5806/2020 Seite 18 nichts zu ändern vermag. Die im vorinstanzlichen Verfahren als Beweismit- tel eingereichten Zeitungen, in denen von der Festnahme von G._______ berichtet wird, sowie die drei Lizenzen für (…) von 2012, 2013 und 2014 und die auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellte Mitgliedskarte des Roten Kreuzes lassen keinen anderen Schluss zu. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer aus dem auf Beschwerde- ebene eingereichten Schreiben von G._______ vom 22. Dezember 2020, in dem sich dieser zur Beziehung zum Beschwerdeführer sowie zu dessen (…) und deren Schliessung äussert, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das Schreiben ist eher allgemein gehalten und nimmt keinen Bezug auf die vom Beschwerdeführer konkret vorgebrachten Schwierigkeiten (mehr- maliges Vorsprechen, Drohungen, etc.) mit dem CID und weiteren Akteu- ren. Diese sollen immerhin im direkten Zusammenhang mit seinem Ver- hältnis zu G._______ gestanden haben, der in die Schiesserei von 2014 verwickelt gewesen und im März 2016 verhaftet worden sei. Zudem will G._______ in einem gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren wegen LTTE-Unterstützung für diesen gebürgt haben, was im Schreiben keinerlei Erwähnung findet. Aus diesen Gründen ist dieses Dokument als blosses Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, dem kaum Beweiswert zu- kommt.

E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend macht, er habe aufgrund seiner LTTE-nahen Vergangenheit und der mutmasslichen Unter- stellung von Verbindungen zur LTTE begründete Furcht vor einer flücht- lingsrelevanten Verfolgung seitens der Behörden, ist Folgendes festzuhal- ten:

E. 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzuneh- menden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaf- tung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei han- delt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintli- chen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teil- nahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorlie- gen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicher- weise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbin- dung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E-

E-5806/2020 Seite 19 1866/2015 E. 8.4.1 – 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erfor- derlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangs- weise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internatio- nale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Ein- zelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asyl- rechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. E- 1866/2015 E. 8.5.1). Diese Rechtsprechung ist auch in Anbetracht der ak- tuellen Ereignisse in Sri Lanka weiterhin ausschlaggebend. Vorliegend erwog die Vorinstanz zu Recht, es bestehe aufgrund der Anga- ben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen aus- gesetzt sein werde. Der Beschwerdeführer weist keine Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 auf, aufgrund derer davon auszu- gehen wäre, dass ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit asylrelevante Verfolgungsmassnahmen drohten. Nach Ansicht des Ge- richts hat er vorliegend keine Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten Background Check (Befragungen, Überprüfung von Aus- landsaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausge- hen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass er wegen Verbindungen zu den LTTE ins Visier der heimatlichen Behörden geraten ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von ihm erwähnten LTTE-Unterstützung von 1995 bis 1996 und einer zirka (…)tägigen Festnahme in Colombo im Jahre (…). Nach Kriegsende lebte er noch mehr als sieben Jahre in seinem Hei- matstaat. In den Jahren von 2003 bis 2011 reiste er seinen Angaben zu- folge überdies immer wieder zwischen Sri Lanka und Dubai hin und zurück, ohne dass er Probleme seitens der sri-lankischen Behörden vorgebracht hat (vgl. Akte A5 S. 4). Wie bereits vorstehend erwogen, ist es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen, ein ernsthaftes behördliches Interesse an seiner Person glaubhaft zu machen. Jedenfalls verneinte er, (abgesehen von der zirka zweitägigen Festnahme in Colombo im Jahr […]) je in Haft genommen worden zu sein oder "als Angeklagter" vor Gericht gestanden zu haben (vgl. Akten A5 S. 9 und Beschwerdeschrift S. 3 und 14). Die

E-5806/2020 Seite 20 Sicherheitsbehörden haben ihm gegenüber – auch im Zusammenhang mit der Bürgschaft seiner Mutter zugunsten eines ehemaligen LTTE-Angehö- rigen und den deshalb erfolgten Vorladungen und Befragungen des Be- schwerdeführers (vgl. Akten A5 S. 9 und A15 F46 ff., F120 ff.) – nie ernst- hafte Verdächtigungen geäussert, er könnte in Verbindung zu den LTTE gestanden haben oder stehen. Das erstmals auf Beschwerdeebene vorge- brachte Verfahren wegen LTTE-Unterstützung, das dank der Bürgschaft von G._______ im Jahre 2015 eingestellt worden sei, muss als nachge- schoben und damit unglaubhaft bezeichnet werden. Es kann aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden ernsthaft verdächtigt wurde, sich am Wie- deraufbau dieser Organisation zu beteiligen. Er brachte weder bei den Be- fragungen noch zu einem späteren Zeitpunkt vor, er sei in einer Art und Weise aktiv gewesen, die es nahelegen würde, dass ihm seitens der sri- lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wieder- belebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte (vgl. Akte A5 S. 9). Aus Europa respektive der Schweiz nach Sri Lanka zu- rückkehrende tamilische Asylsuchende sind ferner nicht per se einer ernst- zunehmenden Gefahr ausgesetzt, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, sondern nur dann, wenn die sri-lan- kischen Behörden das Verhalten der zurückkehrenden Person mutmass- lich als staatsfeindlich einstufen. Diese Voraussetzung ist mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen vorliegend nicht erfüllt.

E. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der politischen Veränderun- gen in Sri Lanka seit der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans im No- vember 2019, der im August 2020 erfolgen Parlamentswahlen, welche die Macht des Rajapaksa-Clans weiter ausweiteten, und der Wahl von Ranil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Go- tabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheid- findung. Beim derzeitigen Kenntnisstand ist nicht von einer möglichen Ak- zentuierung der Gefährdungslage gegenüber der Zeit vor dem erneuten Machtwechsel auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risi- koprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Auch wenn die aktuelle Lage in Sri Lanka weiterhin als volatil zu bezeich- nen ist, gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist weiterhin im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsu- chenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und

E-5806/2020 Seite 21 den seitherigen politischen Umwälzungen respektive deren Folgen be- steht. Ein solcher Bezug ist, wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt, vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermag weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktu- ellen Lage in Sri Lanka eine Gefährdung abzuleiten.

E. 6.3.3 Auch eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in Colombo wegen möglicherweise illegaler Ausreise würde keine asylre- levante Verfolgungsmassnahme darstellen (vgl. Referenzurteil E. 8.4.4). Vorliegend sind keine weiteren Risikofaktoren ersichtlich. Folglich liegen mit der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie (vgl. E-1866/2015 E. 8.3), der (angeblich) illegalen Ausreise, der Herkunft aus dem Norden des Landes und der nunmehr über siebeneinhalbjährigen Landesabwesenheit keine im zitierten Referenzurteil definierten, stark risikobegründenden Faktoren vor, aufgrund welcher Anlass zur Annahme besteht, dass der Beschwerdefüh- rerin im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland dort Massnahmen zu be- fürchten hat, welche über eine einfache Kontrolle hinausgehen, und er we- gen seines Profils von den Behörden als Bedrohung wahrgenommen wird; dies gilt auch im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Es kann aufgrund der Akten auch nicht auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asyl- gesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 E-5806/2020 Seite 22

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Das SEM befand den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer sei jung und verfüge über eine schuli- sche Ausbildung und mehrjährige Arbeitserfahrungen. Er könne mit seinen Eltern, seinen Schwiegereltern und weiteren Verwandten auf ein tragfähi- ges Beziehungsnetz zurückgreifen. Weiter hielt das SEM zu den im vor- instanzlichen Verfahren vorgebrachten gesundheitlichen Problemen (Vita- minmangel, Diabetes Typus II und Epilepsie) fest, sein Zustand sei gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten mit der aktuellen Behandlung gut stabilisiert. Aktuell benötige er die Medikamente Keppra, Metfin und La- motrigin. Bei Verlaufskontrollen alle sechs oder zwölf Monate würden ein Elektroenzephalogramm (EEG) und ein Magnetic Resonance Imaging (MRI) durchgeführt. Sein Diabetes werde beim Hausarzt regelmässig kon- trolliert. Es seien eine krankheitstaugliche Ernährung und mehr Bewegung vorgesehen. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass eine notwendige Weiter- behandlung der Epilepsie und des Diabetes Typus II grundsätzlich im Jaffna Teaching Hospital möglich sei. Dieses Spital verfüge über eine neu- rologische Abteilung. Im öffentlichen National Hospital of Sri Lanka in Co- lombo, wo der Beschwerdeführer zwischen 1996 und 2003 bei einem On- kel gelebt habe, gebe es eine auf Epilepsie spezialisierte Klinik. Die benö- tigten Medikamente Keppra, Lamictal Disp und Metfin seien in Sri Lanka erhältlich.

E. 8.2.2 Der Beschwerdeführer reichte in der Folge mehrere ärztliche Unter- lagen verschiedener Abteilungen des H._______, des UPD Bern, seines Hausarztes und der Physiotherapie (vgl. Sachverhalt J, K, L, N und P) zu den Akten und wies auf weitere medizinische Abklärungen hin. Die Epilep- sie werde als stark gefährlich eingestuft, da auch nachts Attacken auftreten könnten. Die behandelnden Ärzte würden eine Wegweisung nach Sri Lanka wegen ungenügender Behandlungsmöglichkeiten als unzumutbar

E-5806/2020 Seite 23 erachten. Es werde zudem die Flugtauglichkeit verneint. Seine weitere Be- handlung in der Schweiz sei zwingend.

E. 8.2.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2023 fest, die Diagnosen sowie die zur Behandlung verordneten Medikamente seien bereits im erstinstanzlichen Verfahren bekannt gewesen und deren Verfüg- barkeit und der Zugang zu entsprechender Behandlung in Sri Lanka in der angefochtenen Verfügung geprüft und bejaht worden. Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene neu eingereichten ärztlichen Berichte führte sie weiter aus, bezüglich der Epilepsie würden diese keine Hinweise enthalten, dass der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt andere als die (frü- her) erwähnten Medikamente benötige. In Bezug auf die Behandlung der Diabeteserkrankung vom Typus II verweise die Notiz des behandelnden Hausarztes vom 24. April 2023 darauf, dass der Beschwerdeführer zusätz- lich mit dem Medikament Jardiance behandelt werde, welches in Sri Lanka erhältlich sei. Eine medizinische Behandlung in Sri Lanka sei – mit Verweis auf das Urteil des BVGer D-3615/2022 vom 12. September 2022 – weiter- hin möglich. Weiter nehme der Beschwerdeführer Bezug auf die bereits bekannten Diagnosen und Behandlungen bei der UPD. Den diesbezüglich am 17. Mai 2023 eingereichten Unterlagen könne nicht entnommen wer- den, dass eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung eingelei- tet worden wäre. Der Hausarzt vermerke in seiner Mitteilung vom 24. April 2023 lediglich "psychologisch nicht beurteilbar", woraus sich nicht ableiten lasse, inwiefern die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs neu unter dem Gesichtspunkt der mentalen Gesundheit des Beschwerdeführers zu prüfen wäre.

E. 8.2.4 In der Eingabe vom 2. August 2023 wird erwähnt, der Beschwerde- führer habe in letzter Zeit mehrere epileptische Anfälle erlitten und sei der- zeit in psychiatrischer Abklärung. Aus einem E-Mail des zuständigen Sozi- alarbeiters gehe die derzeitige Situation hervor.

E. 8.2.5 Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Replik vom 23. August 2023 einen Sozialbericht des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 28. Juli 2023, einen ärztlichen Bericht der UPD Bern vom 3. August 2023 und ei- nen ärztlichen Bericht des Universitären M._______ des H._______ vom

14. August 2023 zu den Akten. Gleichzeitig führte er aus, die Angaben der Vorinstanz zur Erhältlichkeit der aktuell eingesetzten Medikamente in Sri Lanka könnten nicht überprüft werden. Er sei nicht in der Lage, die von ihm benötigten Medikamente zu bezahlen. Eine Rückschaffung nach Sri Lanka würde dazu führen, dass seine Epilepsie nicht adäquat behandelt werden

E-5806/2020 Seite 24 könnte mit entsprechenden lebensbedrohlichen Risiken. Zu berücksichti- gen sei zudem die desolate Wirtschaftslage in Sri Lanka. Ferner habe sich die Vorinstanz zur fehlenden Flugtauglichkeit nicht geäussert. Schliesslich würden sich aus den ärztlichen Berichten der UPD schwerwiegende psy- chische Probleme ergeben. Zwar würde darin eine aktuelle Suizidalität ver- neint, was vom privaten Umfeld des Beschwerdeführers aber anders beur- teilt werde.

E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses

E-5806/2020 Seite 25 müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Es können den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu be- fürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befra- gung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Grund zur An- nahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka kon- kret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Men- schenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heu- tigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und der Beschwer- deführer weist seinerseits keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. Zudem kann bei den ge- sundheitlichen Problemen nicht von einem derart gravierenden Krankheits- bild ausgegangen werden, welches einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar- stellen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte [EGMR] P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kam- mer 41738/10).

E. 8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 Vorab ist festzustellen, dass der bewaffnete Konflikt zwischen der sri- lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen ist. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere

E-5806/2020 Seite 26 Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes so- wie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) be- jaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 a.a.O., E. 13.2–13.4). Diese Einschätzung gilt auch angesichts der jüngeren sowie aktuellen Ent- wicklungen in Sri Lanka. Auch die politischen Entwicklungen der letzten Jahre in Sri Lanka führen nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug gene- rell als unzumutbar angesehen werden müsste. Dies gilt sowohl für die – vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe erwähnte – Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und deren Folgen, wie auch die nachfolgende Wahl von Ranil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa, ist dieser doch Teil der bisherigen politischen Elite (vgl. Urteil des BVGer D-4328/2020 vom 3. No- vember 2023 E. 12.4.1).

E. 8.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna (Nordprovinz), wo er – zuletzt abwechslungsweise in E._______ und in C._______ bezie- hungsweise D._______ – bis kurz vor seiner Ausreise aus Sri Lanka mehr- heitlich gelebt habe. Dort wohnen seine Ehefrau, seine Eltern, eine Schwester und weitere Verwandte, wobei davon auszugehen ist, dass er mit diesen weiterhin in Kontakt steht und damit ein gefestigtes Beziehungs- netz in seiner Heimat hat (vgl. Akten A15, A21, A24, A26). Sodann verfügt er über eine zehnjährige schulische Ausbildung sowie mehrjährige Arbeits- erfahrungen in der Gastronomie, unter anderem als Besitzer eines eigenen (…) (vgl. A5 S. 4 ff.). Es kann somit erwartet werden, dass er sich in seiner Heimat wieder wird eingliedern können.

E. 8.4.3.1 Weiter kann gemäss konstanter Praxis aus gesundheitlichen Grün- den nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu- stands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini- sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen- würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn die medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).

E-5806/2020 Seite 27

E. 8.4.3.2 Aus den sich bei den vorinstanzlichen Akten befindenden und im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten ärztlichen Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unter verschiedenen gesundheitli- chen Beeinträchtigungen (Epilepsie, Diabetes Typus II, chronische Kopf- schmerzen, Vitaminmangel, u.a.) leidet. Gemäss Berichten des Neurozent- rums des H._______ vom 24. Januar und 12. Juni 2019 erlitt er im Jahr 2017 einen ersten und im Januar 2019 einen weiteren generalisierten epi- leptischen Anfall; von zirka Mai bis Dezember 2018 seien weitere "sen- sible" Anfälle aufgetreten. Ab Januar 2019 wurde eine Therapie mit den (anfallsunterdrückenden) Medikamenten Keppra und Lamotrigin begon- nen. Zudem wurde zur Behandlung der Diabetes Typus II Metfin verschrie- ben. Im Bericht des Neurozentrums des H._______ vom 12. Juni 2019 wurde ferner festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit Therapiebeginn keine Anfälle mehr gehabt habe, und eine Kontrolle in der epileptologi- schen Sprechstunde sei in zwölf Monaten vorgesehen. In seinem Bericht vom 29. April 2020 wies der (damalige) Hausarzt Dr. med. I._______ auf die Notwendigkeit regelmässiger Kontrollen hin. Als Medikamente wurden Keppra, Lamotrigin, Metfin, Vitamin D3, Vitamin B12 und Magnesium auf- geführt. Gemäss einem weiteren Bericht des Neurozentrums des H._______ vom 29. Mai 2020 habe der Beschwerdeführer im Januar 2020

– nach dem Sistieren der Medikamenteneinnahme – und im April 2020 – unter medikamentöser Therapie – je einen generalisierten Anfall erlitten, worauf die Dosierung der Medikamente erhöht wurde. In einem weiteren Bericht vom 19. Februar 2021 führte der Hausarzt Dr. med. K._______ aus, Stress könne vermehrt zu Epilepsieepisoden führen. Dies könne mit Keppra, welches der Beschwerdeführer als einziges Medikament vertrage, nicht kompensiert werden, da dieses selber wieder Verhaltensänderungen und psychotische Symptome verursachen könne. Der Beschwerdeführer habe dank intensiver Betreuung (Psychiatrie/Depression, Hausarzt/Vita- minmangel, Neurologie/Epilepsie, Endokrinologie/Diabetes) stabilisiert werden können. Eine Rückkehr nach Sri Lanka würde dies gefährden. In einem weiteren Bericht des Neurozentrums des H._______ vom 29. März 2021 wurde über einen weiteren epileptischen Anfall "vor zirka einer Wo- che" informiert. Es wurde um eine neuropsychologische Untersuchung zur Objektivierung beziehungsweise zum Ausschluss von Hirnfunktionsstörun- gen ersucht. Im Bericht des Neurozentrums des H._______ vom 4. August 2021 wurde festgestellt, aufgrund der bisherigen Therapie und der ver- schiedenen Befunde sei von einer strukturellen Temporallappen-Epilepsie auszugehen. Trotz ausgebauter anfallsunterdrückender Medikation mit La- motrigin und Keppra zeige sich eine Anfallsfrequenz von durchschnittlich einem epileptischen Anfall pro Monat unter dualer Therapie in suffizienter

E-5806/2020 Seite 28 Dosierung, so dass eine pharmakoresistente Epilepsie vorliege. Es wurde eine stationäre prächirurgische Phase-1-Abklärung empfohlen. Aufgrund des unklaren Aufenthaltsstatus sei dies derzeit nicht sinnvoll. Eine allfällige Ausschaffung sei mit einem erhöhten gesundheitlichen Risiko verbunden. Es wurde bei nicht ausreichend kontrollierter Epilepsie eine Erhöhung von Keppra und Lamotrigin empfohlen. Der Beschwerdeführer sei über die Auswirkungen einer unregelmässigen Medikamenteneinnahme, einem un- regelmässigen Schlaf und potenziell gefährdender Situationen in Kenntnis gesetzt worden. Gemäss dem Bericht der Universitätsklinik für Neurologie des H._______ vom 20. Dezember 2022 folgte "nach unklarem Ereignis" eine notfallmässige stationäre Aufnahme des Beschwerdeführers. Dabei habe der Beschwerdeführer angegeben, sein Zustand habe sich wie bei einem epileptischen Anfall angefühlt. Er habe manchmal die Medikamente vergessen und sei unsicher, ob er diese am Ereignistag eingenommen habe. Es wurde zudem festgestellt, dass die aktenanamnestisch dokumen- tierte, am 07/2021 angedachte und mittels Rezepts verordnete Steigerung des Lamotrigin ausgeblieben sei, weil der Beschwerdeführer sprachlich nicht verstanden habe, was er tun müsse. Die geplante Nachkontrolle im M._______ zirka 2021 habe nicht stattgefunden, weil er kein Aufgebot er- halten habe. Es wurde deshalb von einem erneuten epileptischen Anfall bei Medikamentenmalcompliance, DD Unterdosierung ausgegangen. Gemäss einem weiteren Bericht der Universitätsklinik für Neurologie des H._______ vom 17. März 2023 folgte eine weitere notfallmässige ambulante (Selbst-) Einweisung des Beschwerdeführers nach einem erneuten epileptischen nächtlichen Anfall. Ein klarer Provokationsfaktor habe nicht eruiert werden können. Es wurde das Medikament Lamotrigin erhöht und eine Kontrolle in der Epilepsiesprechstunde vorgesehen. Im jüngsten ärztlichen Bericht der M._______ vom 14. August 2023 wird unter Hinweis auf die bisherige Di- agnose einer Temporallappen-Epilepsie sowie chronische Kopfschmerzen [Schilddrüse, Hypertonie], psychosoziale Belastungssituation, Diabetes Typ II, Rückenschmerzen, Vitamin B12-Mangel, Vitamin D-Mangel und Dyslipidämie das weitere Prozedere der medikamentösen Therapie bezüg- lich der Epilepsie aufgezeigt. Ein aktuelles EEG (Elektroenzephalographie) habe eine normale Grundaktivität und einen intermittierenden leichten bitemporalen Verlangsamungsherd DD Vigilanz ohne epilepsietypische Signale gezeigt. Im direkten Kurvenvergleich zum Vor-EEG vom 11. Januar 2021 sei das EEG im Wesentlichen unverändert. Aktuell erhalte der Be- schwerdeführer als anfallsunterdrückende Medikamente "Levetiracetam Desitin 1000mg" 1-0-0-1, "Lamotrigin Desitin 25mg" 1-0-0-1, "Lamotrigin Desitin 100mg" 1-0-0-1 und "Urbanyl 10mg" 0-0-0-1. Zudem wurden an- dere Medikamente "Jardiance Met 5/1000mg" 1-0-0-1 (Behandlung der

E-5806/2020 Seite 29 Diabetes), "Vitamin B12" 1-0-0, "Vitamin D3 800IE" (jeden zweiten Tag) und "Dafalgan 500mg" (Reserve) aufgeführt. Die anfallsunterdrückende Therapie mit "Lamotrigin" (zirka 200mg) und "Levetiracetam" (2000mg) sei meist regelmässig eingenommen, teilweise aber auch vergessen oder ver- spätet eingenommen worden. Angesichts der komplexen Situation werde ein Wechsel von "Levetiracetam" auf "Brivaracetam 100mg" 1-0-1, eine Steigerung von "Lamotrigin" auf eine Zieldosierung von 400mg/d und die Fortführung von "Urbanyl 10mg" zur Nacht bei vor allem nächtlichen se- kundär generalisierten Anfällen vorgeschlagen. Es wurde zudem darauf hingewiesen, dass auf eine Antiepileptika-Substitution (Wechsel) zu ver- zichten sei. Eine allfällige Ausschaffung sei klar mit einem erhöhten ge- sundheitlichen Risiko verbunden. Die Behandlung sei im H._______ oder einem anderen Zentrum mit Erfahrung im Bereich der Epilepsiechirurgie mittel- bis langfristig fortzuführen. Weiter wurde im Bericht erwähnt, der Be- schwerdeführer sei bezüglich einer epilepsiechirurgischen Abklärung zu- rückhaltend. Für eine solche wäre ein längerfristiger Verbleib in der Schweiz Voraussetzung. Die Flugtauglichkeit sei aufgrund nicht kontrollier- ter Epilepsie bis auf weiteres nicht gegeben. Bezüglich der chronischen Kopfschmerzen starker Intensität sei primär die Suche nach sekundären Ätilogien indiziert. Eine Basistherapie sei im Hinblick auf die psychiatri- schen und schlafmedizinischen Morbiditäten zu evaluieren. Aus psychiatri- scher Sicht sei eine zeitnahe ambulante psychiatrische Anbindung indi- ziert. Der Beschwerdeführer habe sich in der Sprechstunde von einer akti- ven Suizidalität distanziert. Eine Verlaufskontrolle in der epileptologischen Sprechstunde wurde in drei Monaten vorgesehen.

E. 8.4.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirt- schaftlichen Situation in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkun- gen auf die gesundheitliche Versorgungslage im Land befasst (vgl. E. 10.2.5). Auch unter Berücksichtigung der darin ausgeführten Einschrän- kungen im Gesundheitssektor gelangt das Gericht vorliegend zum Schluss, dass die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers nicht auf eine medizinische Notlage schliessen lassen. Dem vorstehend erwähnten aktuellsten ärztlichen Bericht der M._______ vom 14. August 2023 kann entnommen werden, dass der Beschwerdefüh- rer trotz Medikamentengabe, welche seit seinem ersten Anfall im Jahre 2017 regelmässig angepasst worden war, durchschnittlich mindestens viermal pro Monat (plus Dunkelziffer) einen Anfall sowie zwei- bis dreimal pro Monat Auren (Geschmack) erlitten habe, wobei einzelne Anfälle

E-5806/2020 Seite 30 offenbar auf das Vergessen oder eine Unterdosierung zurückzuführen ge- wesen seien. Die von ihm benötigten antiepileptischen Medikamente sind auf National Medicines Regulatory Authority Sri Lanka (NMRA) abrufbar und in Sri Lanka in verschiedenen Dosierungen erhältlich. "Levetiracetam" ist in der Dosierung 500mg direkt erhältlich oder kann in der Dosierung 1g (1000mg) aus Indien importiert werden (Registered Medicines [nmra.gov.lk]). Das im ärztlichen Bericht vom 14. August 2023 zur Behand- lung vorgeschlagene "Brivaracetam" anstelle von "Levetiracetam" ist zwar nicht auf der Liste aufgeführt. Diesbezüglich kann dem Beschwerdeführer aber allenfalls ein Medikamentenvorrat aus der Schweiz mitgegeben wer- den (vgl. hienach). Allenfalls müsste er weiterhin auf Levetiracetam zurück- greifen, das seit Beginn der Therapie einigermassen gut gewirkt hat, wenn auch noch nicht in dem von den behandelnden Ärzten gewünschten Aus- mass. Ferner ist "Lamotrigin Desitin" in den Dosierung 25mg, 50mg und 100mg in Sri Lanka erhältlich (Registered Medicines [nmra.gov.lk]). Beim Medikament Urbanyl handelt es sich um den Wirkstoff Clobazam, der in den Dosierungen 5mg und 10mg aus Indien importiert werden kann (Re- gistered Medicines [nmra.gov.lk]). Des Weiteren verfügt das Jaffna Teaching Hospital über eine neurologische Abteilung (vgl. Akte A28). Die- ses liegt distanzmässig zirka 25 Kilometer von C._______, zirka 20 Kilo- meter von E._______ – dem Herkunftsort des Beschwerdeführers –, weni- ger als 10 Kilometer von Manipay und zirka 30 Kilometer von D._______, wo Eltern, Ehefrau und eine verheiratete Schwester wohnen sollen (vgl. Akten A5 S. 6 und A15 F16 ff.), entfernt. In Colombo, wo der Beschwerde- führer von 1996 bis 2003 gelebt und bei einem Freund ("Onkel") gewohnt hat, gibt es zudem eine auf Epilepsie spezialisierte Klinik (vgl. Akte A28). An dieser Stelle ist zudem darauf hinzuweisen, dass die in der Schweiz durchgeführten Kontrollen jeweils meist in grösseren Abständen angesetzt worden sind, so dass der Beschwerdeführer nicht auf eine unmittelbare Nähe zur Klinik angewiesen sein wird. Ferner ist das zur Behandlung der Diabeteserkrankung benötigte Medika- ment Metfin (Metformin) in Sri Lanka ebenfalls in verschiedenen Dosierun- gen erhältlich (Registered Medicines [nmra.gov.lk]; vgl. Urteil des BVGer D–4163/2017 vom 13. Juli 2023 E. 12.3.4.4 m.w.H). Dasselbe gilt für die weiteren, im Bericht der K._______ vom 14. August 2023 aufgeführten Me- dikamente, auch wenn diese allenfalls nur in anderer Form bezogen wer- den können. Die oben aufgeführten Medikamente sind zu erschwinglichen Preisen teil- weise auch über verschiedene Online-Apotheken (etwa "Mycare.lk" oder

E-5806/2020 Seite 31 "buymedicine.lk") erhältlich. Auch aufgrund der wiederholten Medikamen- tenspenden verschiedener Organisationen – so hat etwa die US-amerika- nische Hilfsorganisation "Heart to Heart" zwischen Juli 2022 und März 2023 dringend benötigte Medikamente und medizinisches Material im Wert von über 23 Millionen US-Dollar an Sri Lanka gespendet (vgl. < https://re- liefweb.int/report/sri-lanka/sri-lankan-embassy-washington-dc-facilitates- approximately-usd-27-million-medical-aid >, abgerufen am 22. November

2023) – bestehen Hinweise für eine gewisse Entspannung der medizini- schen Versorgungslage in Sri Lanka (vgl. https://economynext.com/sri- lanka-hopes-to-ease-medicine-shortages-as-more-supplies-come-in- 111433/; zuletzt abgerufen am 20. November 2023). Schliesslich stehen die beim Beschwerdeführer diagnostizierten psychi- schen Probleme (mittelgradige depressive Episode; reaktiv bei anhalten- den psychosozialen Belastungsfaktoren; vgl. Bericht der UPD vom 3. Au- gust 2023) dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal es sich dabei nicht um eine schwere Erkrankung handelt und allenfalls notwendige Be- handlungen grundsätzlich auch im Norden Sri Lankas möglich sind (vgl. E-737/2020 E. 10.2.5.4). Überdies ist davon auszugehen, dass die Rück- kehr nach Sri Lanka und damit in ein dem Beschwerdeführer vertrauteres familiäres und soziales Umfeld nicht zu einer Verschlechterung seines psy- chischen Gesundheitszustandes, sondern allenfalls zu einer Verbesserung desselben führen könnte, zumal notwendige Therapien dort auch in seiner Muttersprache durchgeführt werden könnten. Schliesslich vermag nach gefestigter Rechtsprechung auch eine allfällige Suizidalität den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen. Einer solchen wäre im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Insgesamt muss der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Hei- matstaat angesichts der dort bestehenden medizinischen Strukturen keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seiner Erkrankungen befürchten. Es steht ihm offen, für die lückenlose Fortsetzung der in der Schweiz begonnenen Behandlung vor seiner Ausreise aus der Schweiz ei- nen Medikamentenvorrat anzulegen und im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe finanzielle Unterstützung zur Erleichterung seiner Eingliede- rung oder zur befristeten medizinischen Betreuung in seiner Heimat zu be- antragen (vgl. Urteil des BVGer D-5861/2022 vom 1. März 2023 E. 10.3.4 m.w.H; Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom

E. 8.4.4 Es ist – ohne die damit verbundene Beeinträchtigung der Lebensqua- lität zu verkennen – somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirt- schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Not- lage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG).

E. 8.4.5 Aufgrund einer Gesamtbetrachtung ist – unter Zugrundelegung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers sowie vor dem Hinter- grund der aktuellen medizinischen Versorgungslage im Heimatland – der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu qualifizieren.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-5806/2020 Seite 33

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 die unentgeltliche Prozessführung ge- währt wurde und seither keine wesentliche Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzich- ten. 10.2 Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 wurde das Gesuch um Ge- währung der amtlichen Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer Fürsprecher Daniel Weber als amtli- cher Rechtsbeistand beigeordnet. Der in der Honorarnote vom 23. August 2023 ausgewiesene Vertretungsaufwand von insgesamt 14,5 Stunden er- scheint zu hoch. Insbesondere erweist er sich mit Blick auf den Umstand, dass er den Aufwand für die Beschwerde selbst, die von der früheren Rechtsvertreterin verfasst wurde, nicht beinhaltet und der vorliegende Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex er- scheint, als überhöht und wird entsprechend angepasst. Das Bundesver- waltungsgericht geht vorliegend von einem notwendigen zeitlichen Auf- wand von 8 Stunden aus. Indessen sind die Spesen in Höhe von Fr. 191.40 als angemessen zu bezeichnen. Wie in der Verfügung vom 22. Dezember 2020 angekündigt, ist für Anwältinnen und Anwälte von einem Stundenan- satz von maximal Fr. 220.– auszugehen. Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein amtliches Honorar von Fr. 2'102.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) durch das Gericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-5806/2020 Seite 34

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seither keine wesentliche Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 10.2 Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer Fürsprecher Daniel Weber als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Der in der Honorarnote vom 23. August 2023 ausgewiesene Vertretungsaufwand von insgesamt 14,5 Stunden erscheint zu hoch. Insbesondere erweist er sich mit Blick auf den Umstand, dass er den Aufwand für die Beschwerde selbst, die von der früheren Rechtsvertreterin verfasst wurde, nicht beinhaltet und der vorliegende Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint, als überhöht und wird entsprechend angepasst. Das Bundesverwaltungsgericht geht vorliegend von einem notwendigen zeitlichen Aufwand von 8 Stunden aus. Indessen sind die Spesen in Höhe von Fr. 191.40 als angemessen zu bezeichnen. Wie in der Verfügung vom 22. Dezember 2020 angekündigt, ist für Anwältinnen und Anwälte von einem Stundenansatz von maximal Fr. 220.- auszugehen. Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein amtliches Honorar von Fr. 2'102.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) durch das Gericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E. 11 August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E-5806/2020 Seite 32 Was die in den ärztlichen Berichten erwähnte derzeitige Fluguntauglichkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Epilepsie betrifft, ist festzustellen, dass die Transportfähigkeit durch die kantonale Vollzugsbehörde zum ge- gebenen Zeitpunkt, das heisst unmittelbar vor der Überstellung, sorgfältig abzuklären sein wird, wobei auch die Möglichkeit der Begleitung durch me- dizinisches Fachpersonal und der Abgabe dringend benötigter Medika- mente besteht, sofern sich dies aus medizinischer Sicht tatsächlich auf- drängen würde. Diesbezüglich besteht in Abstimmung mit den kantonalen Behörden und allenfalls in Zusammenarbeit mit der Internationalen Orga- nisation für Migration (IOM), den heimatlichen Behörden und der Botschaft die Möglichkeit, Vorkehrungen zu treffen, damit eine Weiterführung der Be- handlung des Beschwerdeführers gewährleistet ist. Die entsprechende Vorbereitung der Rückkehr des Beschwerdeführers erscheint, angesichts der fachärztlich beschriebenen Problematik seiner Epilepsie und einer möglichen Verschlechterung im Falle eines Behandlungsunterbruchs, indi- ziert. Ausserdem hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, im Rahmen der bereits zuvor erwähnten individuellen Rückkehrhilfe zusätzliche medi- zinische Hilfeleistungen (Kauf von Medikamenten, Organisation einer me- dizinischen Behandlung nach der Rückkehr, ärztliche Begleitung während der Heimreise) zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 AsylV 2).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird zu- lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'102.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5806/2020 Urteil vom 31. Januar 2024 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus Jaffna, Nordprovinz - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 21. März 2016 und gelangte auf dem Luft- und Landweg am 27. März 2016 in die Schweiz, wo er am 4. April 2016 um Asyl nachsuchte. Am 12. April 2016 fand eine Befragung zur Person (BzP) statt. Am 21. März 2018 folgte eine Anhörung zu seinen Asylgründen. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe in Jaffna studiert und sei im Jahre 1995 wegen des Kriegs ins Vanni-Gebiet gezogen. Er sei während acht Monaten bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Er habe eine militärische Ausbildung erhalten und sei in B._______ an die Front geschickt worden, um Verletzte zu versorgen. Zwischen 1996 und 2003 habe er bei einem Familienfreund in Colombo gelebt. Im Jahre (...) sei er dort festgenommen und (...) Tage lang festgehalten worden. Von 2003 bis 2011 habe er in Dubai als (...) gearbeitet und sei immer wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. Er habe nach seiner Heirat im Jahre 2008/2009 abwechselnd zwischen C._______, D._______, dem Herkunftsort seiner Ehefrau, und E._______, seinem Heimatort, gelebt. Im Jahre 2011 habe er in F._______ ein (...) geführt und dort bis März 2016 gearbeitet. Zwischen 2012 und 2014 respektive 2015 habe G._______ (nachfolgend G._______) - ein einflussreicher Politiker der United National Party (UNP) und einer seiner wichtigen Kunden - in seinem (...), das vis-à-vis von dessen Büro gelegen habe, Waffen deponiert. G._______ habe diese mehrmals geholt und später wieder zurückgebracht. Nachdem in der Nähe seines (...) im Jahre 2014 Schüsse gefallen seien und G._______ jemanden angeschossen habe, habe er - der Beschwerdeführer - erst erfahren, dass es sich bei der in einer Tasche deponierten Ware um Waffen gehandelt habe. Im September 2014 habe er als Zeuge vor Gericht erscheinen und aussagen müssen. G._______ und seine Leute hätten von ihm - dem Beschwerdeführer - verlangt, dass er zu Gunsten von G._______ aussage. Er sei soweit eingeschüchtert worden, dass er sein (...) im 8./9. Monat 2015 habe schliessen müssen. G._______ sei am 18. März 2016 festgenommen worden, woraufhin er - der Beschwerdeführer - von der Regierung und dem Criminal Investigation Department (CID) zu Hause aufgesucht worden sei. Er sei durch die Hintertür geflüchtet und habe sich im Garten versteckt, währenddem seine Mutter mit den Leuten des CID gesprochen habe. Diese hätten ihr erklärt, dass er bei einer Befragung zugunsten von G._______ auszusagen habe, und im Unterlassungsfall mit gravierenden Folgen gedroht. Aus Angst vor einer möglichen Verurteilung sei er über Colombo ausgereist. Nach seiner Ausreise hätten sich Leute von G._______ erneut und wiederholt bei seiner Mutter, später bei seiner Ehefrau und seiner Schwiegermutter nach ihm erkundigt. G._______ sei auf Kaution freigelassen worden. Er gehe davon aus, dass man ihn des Waffenbesitzes und der Zugehörigkeit zu den LTTE beschuldigt hätte, wäre er in seinem Heimatstaat geblieben. Er habe sich auch davor gefürchtet, dass G._______ seinen Einfluss gegen ihn benutzen würde. Sein Leben sei deshalb in Gefahr. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens zum Nachweis seiner Identität verschiedene Unterlagen (Kopien von zwei Identitätskarten [Beschwerdeführer und Ehefrau], vier beglaubigte Geburtsurkunden mit Übersetzung [für Beschwerdeführer, Ehefrau, Mutter und Vater], Registrationskarte bei Dorfvorsteher in D._______, beglaubigter Eheschein, Registrationsschreiben beim Polizeiposten in Colombo) ein. Zudem gab er die folgenden Dokumente als Beweismittel zu den Akten:

- Registrierungsdokument (...) vom 18. November 2013,

- Mitgliederkarte des Roten Kreuzes Sri Lanka,

- drei Ladenlizenzen im Original vom 20. März 2012, 20. November 2013 und 29. April 2014,

- zwei Zeitungsartikel in Kopie, ohne Datum,

- neun Zeitungen aus dem Zeitraum vom 19. März 2016 bis 28. April 2016,

- Schreiben seiner Mutter vom 4. Mai 2016,

- Vorladung des Polizeipostens F._______ vom (...) 2020,

- Schreiben des Gerichts F._______ (Summons/Notice to an accused Person) vom (...) 2020,

- Bestätigung der Klage seiner Ehefrau an die Menschenrechtskommission in Sri Lanka vom (...) 2020,

- fünf ärztliche Berichte (Universitätsklinik für Neurologie des H._______ vom 24. Januar 2019, 12. Juni 2019 und 29. Mai 2020, Universitätsklinik für Diagnostische und Interventionelle Neuroradiologie des H._______ vom 18. April 2019 und Dr. med. I._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 29. April 2020) und ärztliche Entbindungserklärung von der Schweigepflicht. B. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten. C. Mit Eingabe vom 18. November 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte deren Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. Gleichzeitig reichte er zur Untermauerung seiner Anliegen einen Kartenausschnitt von Google Maps, eine schematische Abbildung seines (...) in Sri Lanka und einen Internet-Ausdruck der Tamil Diplomat vom 19. März 2016 als Beweismittel ein. D. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses vom Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung (und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers) gutgeheissen und der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- einzuzahlen. Zudem wurde er eingeladen, einen allfälligen Rechtsbeistand zu benennen. E. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter eine Sozialhilfebestätigung vom 7. Dezember 2020 ein. Gleichzeitig ersuchte er um Einsetzung seines neu mandatierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. F. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gut und setzte den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 21. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 28. Januar 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass derzeit weitere medizinische Abklärungen im Gange seien. Gleichzeitig wurden ein ärztlicher Bericht des Neurozentrums des H._______ vom 29. Mai 2020 (bereits im vorinstanzlichen Verfahren [Akte A24/4] eingereicht - vgl. Sachverhalt A) und eine Kostennote eingereicht. Ferner wurde um Ansetzung einer Frist für die Einreichung weiterer Beweismittel zur medizinischen Behandlung ersucht. I. Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die in Aussicht gestellten ärztlichen Berichte sowie eine ärztliche Entbindungserklärung von der Schweigepflicht einzureichen. J. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 26. Februar 2021 die folgenden Unterlagen ein:

- der bereits am 28. Januar 2021 eingereichte ärztliche Bericht des Neurozentrums des H._______ vom 29. Mai 2020,

- ärztlicher Bericht Diabetologie des H._______ betreffend Sprechstunde vom 18. November 2020 inklusive Laborbefund vom 24. November 2020,

- Bestätigung von G._______ vom 22. Dezember 2020 mit deutscher Übersetzung und Briefumschlag,

- ärztliche Entbindungserklärung von der Schweigepflicht vom 5. Februar 2021,

- ärztlicher Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste [UPD] J._______ vom 15. Februar 2021,

- hausärztliche Stellungnahme (zu Bericht der UPD vom 15. Februar 2021) von Dr. med. Manuel Bubenhofer vom 19. Februar 2021,

- E-Mail-Austausch der Neurologischen Poliklinik des H._______ mit dem Rechtsvertreter vom 19. respektive 22. Februar 2021,

- aktualisierte Kostennote. K. Am 10. August 2021 ging beim SEM ein ärztlicher Bericht des Neurozentrums des H._______ vom 4. August 2021 ein, welcher vom Bundesverwaltungsgericht zu den Akten genommen wurde. L. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer den bereits am 26. Februar 2021 eingereichten ärztlichen Bericht der UPD J._______ vom 15. Februar 2021 und zwei ärztliche Berichte des Neurozentrums des H._______ vom 29. März 2021 und 4. August 2021 (derselbe wie beim SEM eingereicht) ein. M. Mit Verfügung vom 19. April 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgeforderte, aktualisierte ärztliche Berichte einzureichen. N. Mit Eingaben vom 6. Mai 2023 und 17. Mai 2023 wurden die folgenden Beweismittel eingereicht:

- E-Mail von Dr. K._______ vom 24. April 2023,

- Röntgenbericht vom 20. Dezember 2021,

- Bericht der Physiotherapie L._______, vom 8. Juli 2022,

- Laborbefund der Universitätsklinik für Notfallmedizin, H._______, vom 17. März 2023,

- zwei ärztliche Berichte der Universitätsklinik für Neurologie, H._______ vom 17. März 2023 und 20. Dezember 2022,

- Befund von Medics vom 3. April 2023,

- aktualisierte Kostennote. O. Die Vorinstanz nahm in ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 23. Juni 2023 erneut zum Verfahren und den zwischenzeitlich eingereichten Beweismitteln Stellung. P. Nach zweimal gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. August 2023 eine Replik samt weiterer Unterlagen (aktualisierte Kostennote, Sozialbericht des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 28. Juli 2023, ärztliche Berichte der UPD J._______ vom 3. August 2023 und des M._______ des H._______ vom 14. August 2023) als Beweismittel ein. Q. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde aus organisatorischen Gründen auf Richterin Regina Derrer übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die angefochtene Verfügung basiere auf einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Diese Rüge ist vorab zu beurteilen, zumal sie allenfalls geeignet ist, die Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 3.1 3.1.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 3.1.2 Der Beschwerdeführer führt insbesondere aus, es habe anlässlich der Anhörung vom 21. März 2018 zwischen ihm und dem Dolmetscher, der aus einem anderen Landesteil als er stamme, Verständigungsschwierigkeiten gegeben, was aus dem Protokoll teilweise sichtbar sei. So habe er bei der Rückübersetzung Details nicht ergänzen können. Zudem habe ihn der Dolmetscher mehrfach zur Kürze angehalten und ermahnt, er solle "nicht schwatzen". Dies habe dazu geführt, dass er oftmals nur kurze Antworten gegeben habe. Ferner habe er bei der Anhörung wiederholt darauf hingewiesen, dass er in Stresssituationen Mühe mit der Konzentration und Blackouts habe. 3.1.3 Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt haben sollte. Wie dem Protokoll vom 21. März 2018 entnommen werden kann, beantwortete der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung die Frage nach der Verständigung mit dem Dolmetscher mit "gut" (vgl. Akte A15 F2). Bei den in der Beschwerdeschrift zitierten Stellen F1, F18, F46/47, F65, F68, F87, F90, F111, F113, F114 handelt es sich - bis auf F113, wo die Frage in F114 wiederholt wurde und daraufhin beantwortet werden konnte - im Wesentlichen um Präzisierungsfragen und nicht um Fragen, die wegen grundsätzlicher Verständnisprobleme gestellt wurden. Jedenfalls können dem Protokoll entgegen der vom Beschwerdeführer geäusserten Vermutung, die Antworten des Dolmetschers seien auf mangelnde Deutschkenntnisse respektive Verständigungsschwierigkeiten zurückzuführen, keine Anhaltspunkte für grundsätzliche Probleme bei der Übersetzung entnommen werden. Schliesslich hat der Beschwerdeführer nach erfolgter Rückübersetzung seiner Aussagen mit seiner Unterschrift bestätigt, dass diese in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden seien und seinen freien Äusserungen entsprechen. Aus dem Anhörungsprotokoll geht ferner nicht hervor, dass der Beschwerdeführer derart unter Stress gestanden und Mühe mit der Konzentration gehabt hätte, dass er daran gehindert gewesen wäre, der Anhörung zu folgen und die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Er hat auffallend oft in freier Form erzählt und die ihm - durch den Befrager als auch die Hilfswerksvertretung - gestellten (Anschluss-)Fragen meist ohne weiteres beantworten können. Weiter erhielt er wiederholt Gelegenheit, seine Asylgründe frei zu schildern und auszuführen. Bei den wenigen Unsicherheiten respektive Erinnerungslücken, die dem Protokoll zu entnehmen sind (F33: Name entfallen; F37, F39, F52, F55, F103: genauer Monat oder Jahr), handelte es sich vornehmlich um nebensächliche Aspekte und nicht um zentrale Ereignisse. Es entstand jedenfalls nie der Eindruck, dass er aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, der Anhörung zu folgen. Überdies machte auch die anwesende Hilfswerksvertretung mit Ausnahme zu einer Rückmeldung/Frage des Beschwerdeführers während der Pause, sich wegen Schmerzen etwas bewegen zu dürfen, keine Bemerkungen. Im Anschluss an die Anhörung wurde er schliesslich gefragt, ob es weitere Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen würden. Dabei wies er auf einen weiteren Punkt betreffend seinen Bruder hin. Auch aus dieser Ergänzung lässt sich nicht auf grundsätzliche Konzentrationsprobleme des Beschwerdeführers während der Anhörung schliessen. 3.2 Bei dieser Sachlage konnte das SEM zu Recht von einem spruchreifen Sachverhalt ausgehen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann daher nicht erblickt werden. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren (Rechtsbegehren 2 der Beschwerde) ist demzufolge abzuweisen. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer mit der materiellen Würdigung durch die Vorinstanz nicht einverstanden ist, ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 5. 5.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung nicht in Frage, dass im Jahre 2014 vor dem (...) des Beschwerdeführers eine Schiesserei stattgefunden hatte. Jedoch bezweifelte sie, dass in seinem (...) Waffen deponiert worden seien und er nach der Schiesserei verfolgt und bedroht worden sei. Seine Angaben zum Deponieren von Waffen in seinem (...) seien zwar nachvollziehbar, enthielten aber keine persönlichen Details, welche glaubhaft machten, dass sich das Geschilderte tatsächlich so zugetragen habe. Ferner erstaune, dass er während ungefähr zwei respektive drei Jahren nicht geahnt habe, dass es sich um Waffen gehandelt oder er nicht in der von G._______ deponierten Tasche nachgeschaut habe. Seine Erklärung, wonach G._______ ihm versichert habe, dass die bei ihm versteckten Gegenstände kein Problem darstellen würden, erscheine wenig schlüssig. Seine Schilderungen der Ereignisse kurz vor der Schiesserei - das Herausholen der Tasche durch G._______ oder seine Leute - seien zudem besonders vage und knapp ausgefallen. Ferner habe er die Schliessung des (...) aufgrund seiner Probleme im Herbst 2015 vage und widersprüchlich dargestellt. So habe er zuerst angegeben, Polizisten hätten auf ihn Druck ausgeübt. Später habe er vorgebracht, den Ärger von Seiten der Leute von G._______ nicht mehr ausgehalten zu haben. Diese hätten nach der Schiesserei nämlich weiterhin Sachen in seinem (...) deponiert. In einer dritten Version habe er zu Protokoll gegeben, das erste (...) geschlossen zu haben, da der Inhaber des Gebäudes das so gewollt habe respektive der Vertrag ausgelaufen sei. Das zweite (...) sei im Nebengebäude gewesen. Insgesamt seien die Gefährdungselemente, die zur Schliessung seines Geschäfts geführt hätten, und die vorgebrachte Bedrohungslage im Jahre 2015 und 2016 nicht plausibel und somit unglaubhaft. Seine Aussagen zu den angeblichen Bedrohungen von Seiten von G._______ oder vom CID nach dessen Verhaftung seien auch nicht begründet. Er habe zuerst erklärt, das CID habe Drohungen ausgesprochen. Später sei jedoch ersichtlich geworden, dass er keinen direkten Kontakt mit dem CID gehabt und er sich versteckt habe, als Beamte des CID zu seiner Mutter gekommen seien. Ausserdem bezweifelte das SEM die Anwesenheit des Beschwerdeführers am Gerichtsverfahren als Angeklagter oder Mittäter nach der Schiesserei. So sei er seinen Aussagen zufolge nur als Zeuge beim Gericht in F._______ vorgeladen worden. Bei einem ernsthaften Verdacht, der Besitzer einer Jacke der Black Tigers oder von illegalen Waffen zu sein, wäre er jedoch unverzüglich festgenommen und womöglich angeklagt worden. Zudem seien die Angaben in seiner Antwort vom 12. Mai 2020 (recte: 11. Mai 2020; vgl. Akte A21) mit denjenigen von früher nicht zu vereinbaren. Darüber hinaus seien die eingereichten Zeitungen, in denen zwar von der Festnahme von G._______ berichtet, der Beschwerdeführer jedoch nicht namentlich erwähnt werde, nicht geeignet, die geltend gemachte Verfolgung zu beweisen. Auch die Lizenzen für den Laden und die Mitgliedskarte des Roten Kreuzes würden eine Bedrohung im Zeitpunkt der Ausreise nicht belegen. Bei der Klage seiner Ehefrau bei der Menschenrechtskommission und dem Schreiben seiner Mutter von 2016 handle es sich um Parteiaussagen, die kaum Beweiskraft hätten. Es falle zudem auf, dass das Schreiben seiner Mutter nicht deckungsgleich mit der Darstellung des Beschwerdeführers sei. Ausserdem handle es sich bei der polizeilichen Vorladung und dem Gerichtsschreiben um Dokumente, die leicht zu fälschen und käuflich erhältlich seien, weshalb ihr Beweiswert gering sei. Es falle ferner auf, dass der Beschwerdeführer diese vermeintlich relevanten und im Jahre 2020 ausgestellten Originaldokumente erst nach dem Instruktionsschreiben vom 14. April 2020 und damit vier Jahre nach der Festnahme von G._______ eingereicht haben. Auch wenn nicht auszuschliessen sei, dass ein Verfahren bei der Polizei so lange dauern könne, werfe diese Darstellung weitere Fragen bezüglich der Authentizität der Dokumente auf. Zudem seien beide Vorladungen auf denselben Tag ([...] April 2020) datiert, was aufgrund des Inhalts der polizeilichen Vorladung (Drohung mit gerichtlichen Massnahmen) keinen Sinn mache. Schliesslich gehe aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht hervor, dass die im Zusammenhang mit der Bürgschaft seiner Mutter zugunsten eines früheren LTTE-Angehörigen erfolgten und seinerseits kurzzeitig erlittenen Massnahmen - Vorladungen alle fünf Monate auf Polizeiposten, Befragungen und einmal eine zwei oder drei Tage lange Festhaltung - eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität aufgewiesen hätten. Letztlich entspreche dies nicht einer Situation, die ihm ein menschenwürdiges Leben gänzlich verunmöglicht oder auf unzumutbare Weise erschwert hätte. Im Weiteren stellte die Vorinstanz fest, auch eine Prüfung anhand der durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren (Urteil E-1866/2015 E. 8.9.1) lasse nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis März 2016 in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe nach Kriegsende noch rund sieben Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren, nämlich seine Unterstützung der LTTE im Jahr 1995, sein Aufenthalt im Vanni-Gebiet zwischen 1995 und 1996, seine (...)tägige Festnahme in Colombo im Jahr (...), seine Befragungen und kurzen Festnahmen nach der Bürgschaft seiner Mutter für ein ehemaliges Mitglied der LTTE und seine angebliche Verwandtschaft mit zwei ehemaligen LTTE-Mitgliedern hätten folglich kein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er nunmehr bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. Es sei zudem zu erwähnen, dass er bereits zwischen 2003 und 2011 sehr häufig und ohne Schwierigkeiten zwischen Dubai und Sri Lanka habe reisen können. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. 5.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, G._______ habe sein (...) für verschiedene Sachen als Depot benutzt. Diesbezügliche Schwierigkeiten hätten mit einer Schiesserei im Jahre 2014 begonnen, als die dabei von G._______ mutmasslich benutzte Schusswaffe zuvor offenbar im Lokal des Beschwerdeführers deponiert gewesen sei. Er fürchte aufgrund dessen und weil er und verschiedene seiner Angehörigen die LTTE in der Vergangenheit unterstützt hätten (so sei er insbesondere während acht Monaten bei der LTTE tätig gewesen und seine Mutter habe für ein ehemaliges Mitglied der LTTE gebürgt) und in der Nähe seines (...) weitere Waffen gefunden worden seien, mit dem bewaffneten Widerstand in Sri Lanka in Verbindung gebracht zu werden. Er sei von G._______ massiv unter Druck gesetzt worden und habe sich nicht in der Lage gesehen, vor Gericht auszusagen, weshalb er seitens der sri-lankischen Behörden ernsthafte Nachteile befürchte. Die Vorinstanz habe insbesondere seine Erklärung zur Deponierung der Waffen von G._______ in seinem (...) mangels persönlicher Details als unglaubhaft bezeichnet. Tatsächlich könne er sich stressbedingt an die wichtigsten Geschehnisse - insbesondere an die Ereignisse am Abend der Schiesserei im Jahre 2014 - nur lückenhaft erinnern. Er habe zu G._______ ein freundschaftliches Verhältnis gepflegt. Dieser habe als Geschäftsmann und Politiker Einfluss auf wichtige Behörden gehabt. So habe dieser für ihn - den Beschwerdeführer - gebürgt und die Einstellung einer gegen ihn eingeleiteten Untersuchung wegen Unterstützung der LTTE - vermutlich aufgrund einer Denunziation eines ehemaligen Arbeitskollegen - im Jahr 2015 erreicht. G._______ habe bereits im Jahre 2012 begonnen, Gegenstände in seinem (...) zu deponieren, die später von Mitarbeitenden, Kurieren oder Kunden abgeholt worden seien. Es sei unklar, was er in dieser Zeit tatsächlich bei ihm deponiert habe. Er habe G._______ nie konkret danach gefragt. Über die Jahre seien immer wieder irgendwelche Plastiksäcke, Reissäcke, Reisetaschen und anderes in einem rund zwei Meter breiten Kasten unterhalb des Gasherdes in der Küche zwischengelagert worden. Bis zur Schiesserei habe er annehmen dürfen, dass es sich dabei um unbedenkliche Sachen handle. Schliesslich habe es seine Erziehung nicht erlaubt, zu schnüffeln. Zudem habe er zu G._______ Vertrauen gehabt und er sei wirtschaftlich von ihm abhängig gewesen. Er habe die Waffen und weiteres erst nach der Schiesserei in der am Strassenrand liegenden Tasche entdeckt. Die Schliessung seines (...) im Herbst 2015 und die Neueröffnung im Nebengebäude würden nur indirekt mit seinen Fluchtgründen zusammenhängen. Tatsächlich habe es verschiedene Gründe für die Schliessung (Auslauf der Verträge, Druck des Vermieters auf den Beschwerdeführer nach der Schiesserei, Verlängerung zu einem höheren Mietzins, weitere Nutzung als Depot, Kundenrückgang) und die Neueröffnung gegeben. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe am Tag nach der Schiesserei sein (...) normal geöffnet. Er und seine Ehefrau seien am Vormittag von Vertretern der Polizei und des CID zu einer Befragung mitgenommen worden. Am Mittag sei zudem ein Soldat erschienen und habe ihn angewiesen, zum nahegelegenen Militärposten zu kommen. Dort habe man ihn aufgefordert, bei einer weiteren Befragung durch die Polizei oder das CID zugunsten von G._______ auszusagen. Es sei eine erste Drohung ausgesprochen worden. In den nächsten Tagen und Wochen seien mehrmals Personen des CID zum (...) gekommen, um ihn zu befragen und ihm Anweisungen zu geben. Kurz vor und unmittelbar nach der Verhaftung von G._______ hätten die Drohungen zugenommen. Es hätten Beamte mit ihm eine Aussage einstudiert, die er später vor Gericht hätte machen sollen. Nach der Verhaftung von G._______ am 18. März sei er von CID-Mitarbeitenden zu Hause gesucht worden. Es sei ihm deutlich gemacht worden, was er bei der bevorstehenden Gerichtsverhandlung zur Schiesserei auszusagen habe. Nach diesem Besuch habe er sich auf eine mögliche Flucht vorbereitet und mit seiner Mutter besprochen, wie sie im Falle eines weiteren Besuchs des CID vorgehen solle. Am Morgen der Verhaftung von G._______ seien CID-Mitarbeitende bei ihm zu Hause erschienen. Er habe noch geschlafen und habe rechtzeitig fliehen können. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz liege hier kein Widerspruch vor, da es jeweils um ein anderes Gespräch mit den CID-Mitarbeitenden gegangen sei. Die Vorinstanz habe seine Anwesenheit als Angeklagter und Mittäter am Gerichtsverfahren zu Recht bezweifelt. Er hätte eine Zeugenaussage machen müssen. Seine Eingabe vom 11. Mai 2020 basiere auf zahlreichen Missverständnissen zwischen ihm und der damaligen Rechtsvertreterin. Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, er habe mit seiner mehrjährigen Landesabwesenheit, seit der gegen ihn ermittelt werde, den Verdacht zusätzlich auf sich gezogen. Die eingereichten Zeitungen und die Ladenlizenzen würden für seine Glaubwürdigkeit sprechen. Insgesamt seien seine Aussagen stimmig und objektiv nachvollziehbar und die von ihm vorgebrachten Gefährdungselemente und die Bedrohungslage in den Jahren 2015 und 2016 glaubhaft. Ferner seien der Brief seiner Mutter und das Schreiben seiner Ehefrau vom 30. Juni 2020 (Anmerkung des Gerichts: gemeint ist wohl die Klage vom 20. April 2020) zu berücksichtigen. Seine Ehefrau werde immer noch von CID-Mitarbeitenden aufgesucht und bedroht, weshalb sie sich bei Verwandten aufhalte. Im Übrigen habe die Vorinstanz die Asylrelevanz seiner Vorbringen zu prüfen. Er erfülle aufgrund der vorgebrachten Verfolgung, seiner LTTE-nahen Vergangenheit und seines Profils die Flüchtlingseigenschaft. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Dabei ist sie in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denjenigen an die Asylrelevanz genügen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen unter E. 5.1 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer vermag diesen mit seinen Einwänden nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Seine Ausführungen auf Beschwerdeebene sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen. 6.2 Insbesondere hat die Vorinstanz die Angaben des Beschwerdeführers zum Deponieren von Waffen durch G._______ in seinem (...) zu Recht in Zweifel gezogen. Die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe (freundschaftliches Verhältnis, Erziehung, Vertrauen, Abhängigkeitsverhältnis), weshalb er G._______ nie gefragt habe, was sich in der beziehungsweise den Tasche/n befunden habe, welche dieser in der Zeit von 2012 bis zirka 2014 bei ihm deponiert habe, vermögen nicht zu überzeugen. Überdies sind seine Erklärungen auf Beschwerdeebene mit den Angaben anlässlich der Anhörung nicht zu vereinbaren. So machte er dort geltend, G._______ habe ihm erklärt, es seien "wertvolle Sachen in der Tasche; es kämen viele Leute geschäftshalber zu seinem Laden und diese Tasche könnte jemand mitnehmen". Zwischendurch habe G._______ Sachen aus der Tasche genommen und sie wieder hineingelegt, wöchentlich oder monatlich (vgl. Akte A15, F58 ff.). Demgegenüber erwähnte er in der Beschwerdeschrift, es seien über die Jahre hinweg immer wieder irgendwelche Plastiksäcke, Reissäcke, Reisetaschen, und anderes bei ihm zwischengelagert worden. Diese seien später von Mitarbeitenden, Kurieren oder Kunden von G._______ abgeholt worden (vgl. BVGer-act. 1, S. 6 f.). Abgesehen davon ist es nicht glaubhaft, dass G._______ seine Sachen tatsächlich in einem Kasten unterhalb des Gasherdes der Küche des (...) deponierte, hätte er doch damit rechnen müssen, dass diese damit auch für Unberechtigte leicht zugänglich gewesen wären. Schliesslich machte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend, er sei nach der Schiesserei auf die Strasse gegangen und habe die Tasche entdeckt, in der sich neben Messern und Macheten auch die Waffe oder Waffen befunden haben dürften. Dies lässt sich mit seinen Angaben in der Anhörung nicht vereinbaren. Dort hatte er nämlich erwähnt, er habe, als G._______ respektive dessen Leute die Tasche aufgemacht hätten, gesehen, dass eine Waffe in der Tasche gewesen sei. Was sich sonst in der Tasche befunden habe, wisse er nicht (vgl. Akte A15, F56). Des Weiteren entsteht durch den Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach es verschiedene Gründe für die Schliessung seines (...) gegeben habe, der Eindruck, er versuche den von der Vorinstanz zu Recht als vage und widersprüchlich erachteten Sachverhalt nachträglich anzupassen. So führte er in der Anhörung vorerst an, er habe von 2011 bis Herbst 2015 ein (...) geführt (vgl. Akte A15, F35 ff.). Erst auf Vorhalt seiner Aussagen bei der BzP, sein (...) bis Anfang März 2016 geführt zu haben (vgl. Akte A5 S. 4), gab er an, sein erstes (...) wegen des Inhabers des Gebäudes geschlossen und ein neues im Nebengebäude eröffnet zu haben (vgl. Akte A15, F113-F115). Es wäre zu erwarten gewesen, dass er die vorgebrachte Schliessung eines ersten (...) und die erstmals auf Beschwerdeebene angeführten Gründe dafür (Auslauf der Verträge, Druck des Vermieters auf den Beschwerdeführer nach der Schiesserei, Verlängerung zu einem höheren Mietzins, weitere Nutzung als Depot, Kundenrückgang) bereits in der Anhörung vorgetragen hätte. Dieses Verhalten erweckt weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer Bedrohungslage im Nachgang an eine Schiesserei im Jahre 2014. Ferner hat die Vorinstanz in den Angaben des Beschwerdeführers zu den Drohungen seitens der Beamten des CID nach der Verhaftung von G._______ zu Recht mehrere Ungereimtheiten festgestellt. So erwähnte der Beschwerdeführer zuerst, die CID-Mitarbeitenden seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihm gegenüber gedroht (vgl. Akte A15, F77). Später machte er im Gegensatz dazu geltend, am Morgen nach der Verhaftung seien Beamte bei ihm zu Hause erschienen, wobei er sich versteckt habe und durch die Hintertür geflohen sei. Danach habe er erfahren, dass die CID-Mitarbeitenden ihn wegen G._______ gesucht hätten (Akte A15, F82 ff.). Auf Beschwerdeebene widerspricht er sich erneut, indem er vorträgt, CID-Mitarbeitende hätten ihn nach der Verhaftung von G._______ bei ihm zu Hause aufgesucht und ihm deutlich gemacht, was er an einer Gerichtsverhandlung zur Schiesserei auszusagen habe. Zudem habe er sich nach diesem Besuch auf eine mögliche Flucht vorbereitet und seine Mutter für allfällige weitere Besuche des CID instruiert. Wiederum in Widerspruch dazu steht die Aussage, dass am Morgen der Verhaftung von G._______ Mitarbeitende des CID bei ihm zu Hause erschienen seien. Der Erklärungsversuch, es habe sich jeweils um ein anderes Gespräch mit CID-Mitarbeitenden gehandelt, vermag die festgestellten Widersprüche nicht aufzulösen und muss als Schutzbehauptung zurückgewiesen werden. Ausserdem hat die Vorinstanz zu Recht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer im Falle eines ernsthaften Verdachts, in Verbindung mit den LTTE (als angeblicher Besitzer einer Jacke der Black Tigers) oder dem Besitz von illegalen Waffen zu stehen, nicht bloss als Zeuge vor Gericht vorgeladen worden wäre. Vielmehr wäre mit einer sofortigen Festnahme und Anklage zu rechnen gewesen, was aber seinen Aussagen anlässlich der Anhörungen und seiner Eingabe vom 11. Mai 2020 sowie der Beschwerdeschrift, wo er (wiederholt) angibt, als Zeuge vorgeladen worden zu sein, widerspricht. Dies wiederum ist vor dem Hintergrund der Gerichtsvorladung (Summons/Notice to an accused person) vom (...) April 2020, gemäss welcher der Beschwerdeführer in Ungereimtheit dazu als Angeklagter aufgeboten worden sein soll, nicht nachvollziehbar. Im Weiteren hat das SEM der eingereichten polizeilichen Vorladung und der Gerichtsvorladung zu Recht einen geringen Beweiswert attestiert. So hat es zutreffend festgestellt, dass beide Dokumente auf den (...) April 2020 datiert worden sind, was angesichts ihres Inhalts - die Androhung in der polizeilichen Vorladung im Falle des Nichterscheinens, vor Gericht erscheinen zu müssen - tatsächlich keinen Sinn macht. Im Übrigen sind derartige Dokumente leicht zu fälschen und können käuflich erworben werden. Das als Beweismittel eingereichte Schreiben seiner Mutter vom 4. Mai 2016 gibt zudem lediglich deren Sicht wieder und vermag den vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhalt nicht zu belegen, zumal darin die Fluchtgründe des Beschwerdeführers teilweise anders dargestellt sind. Auch die Klage seiner Ehefrau bei der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 20. April 2020 (Complaint Nr. [...]) lässt die vorgebrachten behördlichen Nachstellungen nicht als glaubhaft erscheinen. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Ehefrau immer noch von CID-Mitarbeitenden aufgesucht und bedroht werde, muss als unbelegbare Parteibehauptung bezeichnet werden, die an der festgestellten Unglaubhaftigkeit nichts zu ändern vermag. Die im vorinstanzlichen Verfahren als Beweismittel eingereichten Zeitungen, in denen von der Festnahme von G._______ berichtet wird, sowie die drei Lizenzen für (...) von 2012, 2013 und 2014 und die auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellte Mitgliedskarte des Roten Kreuzes lassen keinen anderen Schluss zu. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben von G._______ vom 22. Dezember 2020, in dem sich dieser zur Beziehung zum Beschwerdeführer sowie zu dessen (...) und deren Schliessung äussert, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das Schreiben ist eher allgemein gehalten und nimmt keinen Bezug auf die vom Beschwerdeführer konkret vorgebrachten Schwierigkeiten (mehrmaliges Vorsprechen, Drohungen, etc.) mit dem CID und weiteren Akteuren. Diese sollen immerhin im direkten Zusammenhang mit seinem Verhältnis zu G._______ gestanden haben, der in die Schiesserei von 2014 verwickelt gewesen und im März 2016 verhaftet worden sei. Zudem will G._______ in einem gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren wegen LTTE-Unterstützung für diesen gebürgt haben, was im Schreiben keinerlei Erwähnung findet. Aus diesen Gründen ist dieses Dokument als blosses Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, dem kaum Beweiswert zukommt. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend macht, er habe aufgrund seiner LTTE-nahen Vergangenheit und der mutmasslichen Unterstellung von Verbindungen zur LTTE begründete Furcht vor einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung seitens der Behörden, ist Folgendes festzuhalten: 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). Diese Rechtsprechung ist auch in Anbetracht der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka weiterhin ausschlaggebend. Vorliegend erwog die Vorinstanz zu Recht, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Der Beschwerdeführer weist keine Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 auf, aufgrund derer davon auszugehen wäre, dass ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgungsmassnahmen drohten. Nach Ansicht des Gerichts hat er vorliegend keine Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten Background Check (Befragungen, Überprüfung von Auslandsaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass er wegen Verbindungen zu den LTTE ins Visier der heimatlichen Behörden geraten ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von ihm erwähnten LTTE-Unterstützung von 1995 bis 1996 und einer zirka (...)tägigen Festnahme in Colombo im Jahre (...). Nach Kriegsende lebte er noch mehr als sieben Jahre in seinem Heimatstaat. In den Jahren von 2003 bis 2011 reiste er seinen Angaben zufolge überdies immer wieder zwischen Sri Lanka und Dubai hin und zurück, ohne dass er Probleme seitens der sri-lankischen Behörden vorgebracht hat (vgl. Akte A5 S. 4). Wie bereits vorstehend erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein ernsthaftes behördliches Interesse an seiner Person glaubhaft zu machen. Jedenfalls verneinte er, (abgesehen von der zirka zweitägigen Festnahme in Colombo im Jahr [...]) je in Haft genommen worden zu sein oder "als Angeklagter" vor Gericht gestanden zu haben (vgl. Akten A5 S. 9 und Beschwerdeschrift S. 3 und 14). Die Sicherheitsbehörden haben ihm gegenüber - auch im Zusammenhang mit der Bürgschaft seiner Mutter zugunsten eines ehemaligen LTTE-Angehörigen und den deshalb erfolgten Vorladungen und Befragungen des Beschwerdeführers (vgl. Akten A5 S. 9 und A15 F46 ff., F120 ff.) - nie ernsthafte Verdächtigungen geäussert, er könnte in Verbindung zu den LTTE gestanden haben oder stehen. Das erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte Verfahren wegen LTTE-Unterstützung, das dank der Bürgschaft von G._______ im Jahre 2015 eingestellt worden sei, muss als nachgeschoben und damit unglaubhaft bezeichnet werden. Es kann aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden ernsthaft verdächtigt wurde, sich am Wiederaufbau dieser Organisation zu beteiligen. Er brachte weder bei den Befragungen noch zu einem späteren Zeitpunkt vor, er sei in einer Art und Weise aktiv gewesen, die es nahelegen würde, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte (vgl. Akte A5 S. 9). Aus Europa respektive der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende sind ferner nicht per se einer ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, sondern nur dann, wenn die sri-lankischen Behörden das Verhalten der zurückkehrenden Person mutmasslich als staatsfeindlich einstufen. Diese Voraussetzung ist mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen vorliegend nicht erfüllt. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der politischen Veränderungen in Sri Lanka seit der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans im November 2019, der im August 2020 erfolgen Parlamentswahlen, welche die Macht des Rajapaksa-Clans weiter ausweiteten, und der Wahl von Ranil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Beim derzeitigen Kenntnisstand ist nicht von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage gegenüber der Zeit vor dem erneuten Machtwechsel auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Auch wenn die aktuelle Lage in Sri Lanka weiterhin als volatil zu bezeichnen ist, gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist weiterhin im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und den seitherigen politischen Umwälzungen respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist, wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt, vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermag weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka eine Gefährdung abzuleiten. 6.3.3 Auch eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in Colombo wegen möglicherweise illegaler Ausreise würde keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen (vgl. Referenzurteil E. 8.4.4). Vorliegend sind keine weiteren Risikofaktoren ersichtlich. Folglich liegen mit der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie (vgl. E-1866/2015 E. 8.3), der (angeblich) illegalen Ausreise, der Herkunft aus dem Norden des Landes und der nunmehr über siebeneinhalbjährigen Landesabwesenheit keine im zitierten Referenzurteil definierten, stark risikobegründenden Faktoren vor, aufgrund welcher Anlass zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland dort Massnahmen zu befürchten hat, welche über eine einfache Kontrolle hinausgehen, und er wegen seines Profils von den Behörden als Bedrohung wahrgenommen wird; dies gilt auch im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Es kann aufgrund der Akten auch nicht auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Das SEM befand den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer sei jung und verfüge über eine schulische Ausbildung und mehrjährige Arbeitserfahrungen. Er könne mit seinen Eltern, seinen Schwiegereltern und weiteren Verwandten auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen. Weiter hielt das SEM zu den im vor-instanzlichen Verfahren vorgebrachten gesundheitlichen Problemen (Vitaminmangel, Diabetes Typus II und Epilepsie) fest, sein Zustand sei gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten mit der aktuellen Behandlung gut stabilisiert. Aktuell benötige er die Medikamente Keppra, Metfin und Lamotrigin. Bei Verlaufskontrollen alle sechs oder zwölf Monate würden ein Elektroenzephalogramm (EEG) und ein Magnetic Resonance Imaging (MRI) durchgeführt. Sein Diabetes werde beim Hausarzt regelmässig kontrolliert. Es seien eine krankheitstaugliche Ernährung und mehr Bewegung vorgesehen. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass eine notwendige Weiterbehandlung der Epilepsie und des Diabetes Typus II grundsätzlich im Jaffna Teaching Hospital möglich sei. Dieses Spital verfüge über eine neurologische Abteilung. Im öffentlichen National Hospital of Sri Lanka in Colombo, wo der Beschwerdeführer zwischen 1996 und 2003 bei einem Onkel gelebt habe, gebe es eine auf Epilepsie spezialisierte Klinik. Die benötigten Medikamente Keppra, Lamictal Disp und Metfin seien in Sri Lanka erhältlich. 8.2.2 Der Beschwerdeführer reichte in der Folge mehrere ärztliche Unterlagen verschiedener Abteilungen des H._______, des UPD Bern, seines Hausarztes und der Physiotherapie (vgl. Sachverhalt J, K, L, N und P) zu den Akten und wies auf weitere medizinische Abklärungen hin. Die Epilepsie werde als stark gefährlich eingestuft, da auch nachts Attacken auftreten könnten. Die behandelnden Ärzte würden eine Wegweisung nach Sri Lanka wegen ungenügender Behandlungsmöglichkeiten als unzumutbar erachten. Es werde zudem die Flugtauglichkeit verneint. Seine weitere Behandlung in der Schweiz sei zwingend. 8.2.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2023 fest, die Diagnosen sowie die zur Behandlung verordneten Medikamente seien bereits im erstinstanzlichen Verfahren bekannt gewesen und deren Verfügbarkeit und der Zugang zu entsprechender Behandlung in Sri Lanka in der angefochtenen Verfügung geprüft und bejaht worden. Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene neu eingereichten ärztlichen Berichte führte sie weiter aus, bezüglich der Epilepsie würden diese keine Hinweise enthalten, dass der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt andere als die (früher) erwähnten Medikamente benötige. In Bezug auf die Behandlung der Diabeteserkrankung vom Typus II verweise die Notiz des behandelnden Hausarztes vom 24. April 2023 darauf, dass der Beschwerdeführer zusätzlich mit dem Medikament Jardiance behandelt werde, welches in Sri Lanka erhältlich sei. Eine medizinische Behandlung in Sri Lanka sei - mit Verweis auf das Urteil des BVGer D-3615/2022 vom 12. September 2022 - weiterhin möglich. Weiter nehme der Beschwerdeführer Bezug auf die bereits bekannten Diagnosen und Behandlungen bei der UPD. Den diesbezüglich am 17. Mai 2023 eingereichten Unterlagen könne nicht entnommen werden, dass eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung eingeleitet worden wäre. Der Hausarzt vermerke in seiner Mitteilung vom 24. April 2023 lediglich "psychologisch nicht beurteilbar", woraus sich nicht ableiten lasse, inwiefern die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs neu unter dem Gesichtspunkt der mentalen Gesundheit des Beschwerdeführers zu prüfen wäre. 8.2.4 In der Eingabe vom 2. August 2023 wird erwähnt, der Beschwerdeführer habe in letzter Zeit mehrere epileptische Anfälle erlitten und sei derzeit in psychiatrischer Abklärung. Aus einem E-Mail des zuständigen Sozialarbeiters gehe die derzeitige Situation hervor. 8.2.5 Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Replik vom 23. August 2023 einen Sozialbericht des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 28. Juli 2023, einen ärztlichen Bericht der UPD Bern vom 3. August 2023 und einen ärztlichen Bericht des Universitären M._______ des H._______ vom 14. August 2023 zu den Akten. Gleichzeitig führte er aus, die Angaben der Vorinstanz zur Erhältlichkeit der aktuell eingesetzten Medikamente in Sri Lanka könnten nicht überprüft werden. Er sei nicht in der Lage, die von ihm benötigten Medikamente zu bezahlen. Eine Rückschaffung nach Sri Lanka würde dazu führen, dass seine Epilepsie nicht adäquat behandelt werden könnte mit entsprechenden lebensbedrohlichen Risiken. Zu berücksichtigen sei zudem die desolate Wirtschaftslage in Sri Lanka. Ferner habe sich die Vorinstanz zur fehlenden Flugtauglichkeit nicht geäussert. Schliesslich würden sich aus den ärztlichen Berichten der UPD schwerwiegende psychische Probleme ergeben. Zwar würde darin eine aktuelle Suizidalität verneint, was vom privaten Umfeld des Beschwerdeführers aber anders beurteilt werde. 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es können den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und der Beschwerdeführer weist seinerseits keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. Zudem kann bei den gesundheitlichen Problemen nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, welches einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10). 8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Vorab ist festzustellen, dass der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen ist. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 a.a.O., E. 13.2-13.4). Diese Einschätzung gilt auch angesichts der jüngeren sowie aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka. Auch die politischen Entwicklungen der letzten Jahre in Sri Lanka führen nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste. Dies gilt sowohl für die - vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe erwähnte - Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und deren Folgen, wie auch die nachfolgende Wahl von Ranil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa, ist dieser doch Teil der bisherigen politischen Elite (vgl. Urteil des BVGer D-4328/2020 vom 3. November 2023 E. 12.4.1). 8.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna (Nordprovinz), wo er - zuletzt abwechslungsweise in E._______ und in C._______ beziehungsweise D._______ - bis kurz vor seiner Ausreise aus Sri Lanka mehrheitlich gelebt habe. Dort wohnen seine Ehefrau, seine Eltern, eine Schwester und weitere Verwandte, wobei davon auszugehen ist, dass er mit diesen weiterhin in Kontakt steht und damit ein gefestigtes Beziehungsnetz in seiner Heimat hat (vgl. Akten A15, A21, A24, A26). Sodann verfügt er über eine zehnjährige schulische Ausbildung sowie mehrjährige Arbeitserfahrungen in der Gastronomie, unter anderem als Besitzer eines eigenen (...) (vgl. A5 S. 4 ff.). Es kann somit erwartet werden, dass er sich in seiner Heimat wieder wird eingliedern können. 8.4.3 8.4.3.1 Weiter kann gemäss konstanter Praxis aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn die medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 8.4.3.2 Aus den sich bei den vorinstanzlichen Akten befindenden und im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten ärztlichen Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unter verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Epilepsie, Diabetes Typus II, chronische Kopfschmerzen, Vitaminmangel, u.a.) leidet. Gemäss Berichten des Neurozentrums des H._______ vom 24. Januar und 12. Juni 2019 erlitt er im Jahr 2017 einen ersten und im Januar 2019 einen weiteren generalisierten epileptischen Anfall; von zirka Mai bis Dezember 2018 seien weitere "sensible" Anfälle aufgetreten. Ab Januar 2019 wurde eine Therapie mit den (anfallsunterdrückenden) Medikamenten Keppra und Lamotrigin begonnen. Zudem wurde zur Behandlung der Diabetes Typus II Metfin verschrieben. Im Bericht des Neurozentrums des H._______ vom 12. Juni 2019 wurde ferner festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit Therapiebeginn keine Anfälle mehr gehabt habe, und eine Kontrolle in der epileptologischen Sprechstunde sei in zwölf Monaten vorgesehen. In seinem Bericht vom 29. April 2020 wies der (damalige) Hausarzt Dr. med. I._______ auf die Notwendigkeit regelmässiger Kontrollen hin. Als Medikamente wurden Keppra, Lamotrigin, Metfin, Vitamin D3, Vitamin B12 und Magnesium aufgeführt. Gemäss einem weiteren Bericht des Neurozentrums des H._______ vom 29. Mai 2020 habe der Beschwerdeführer im Januar 2020 - nach dem Sistieren der Medikamenteneinnahme - und im April 2020 - unter medikamentöser Therapie - je einen generalisierten Anfall erlitten, worauf die Dosierung der Medikamente erhöht wurde. In einem weiteren Bericht vom 19. Februar 2021 führte der Hausarzt Dr. med. K._______ aus, Stress könne vermehrt zu Epilepsieepisoden führen. Dies könne mit Keppra, welches der Beschwerdeführer als einziges Medikament vertrage, nicht kompensiert werden, da dieses selber wieder Verhaltensänderungen und psychotische Symptome verursachen könne. Der Beschwerdeführer habe dank intensiver Betreuung (Psychiatrie/Depression, Hausarzt/Vitaminmangel, Neurologie/Epilepsie, Endokrinologie/Diabetes) stabilisiert werden können. Eine Rückkehr nach Sri Lanka würde dies gefährden. In einem weiteren Bericht des Neurozentrums des H._______ vom 29. März 2021 wurde über einen weiteren epileptischen Anfall "vor zirka einer Woche" informiert. Es wurde um eine neuropsychologische Untersuchung zur Objektivierung beziehungsweise zum Ausschluss von Hirnfunktionsstörungen ersucht. Im Bericht des Neurozentrums des H._______ vom 4. August 2021 wurde festgestellt, aufgrund der bisherigen Therapie und der verschiedenen Befunde sei von einer strukturellen Temporallappen-Epilepsie auszugehen. Trotz ausgebauter anfallsunterdrückender Medikation mit Lamotrigin und Keppra zeige sich eine Anfallsfrequenz von durchschnittlich einem epileptischen Anfall pro Monat unter dualer Therapie in suffizienter Dosierung, so dass eine pharmakoresistente Epilepsie vorliege. Es wurde eine stationäre prächirurgische Phase-1-Abklärung empfohlen. Aufgrund des unklaren Aufenthaltsstatus sei dies derzeit nicht sinnvoll. Eine allfällige Ausschaffung sei mit einem erhöhten gesundheitlichen Risiko verbunden. Es wurde bei nicht ausreichend kontrollierter Epilepsie eine Erhöhung von Keppra und Lamotrigin empfohlen. Der Beschwerdeführer sei über die Auswirkungen einer unregelmässigen Medikamenteneinnahme, einem unregelmässigen Schlaf und potenziell gefährdender Situationen in Kenntnis gesetzt worden. Gemäss dem Bericht der Universitätsklinik für Neurologie des H._______ vom 20. Dezember 2022 folgte "nach unklarem Ereignis" eine notfallmässige stationäre Aufnahme des Beschwerdeführers. Dabei habe der Beschwerdeführer angegeben, sein Zustand habe sich wie bei einem epileptischen Anfall angefühlt. Er habe manchmal die Medikamente vergessen und sei unsicher, ob er diese am Ereignistag eingenommen habe. Es wurde zudem festgestellt, dass die aktenanamnestisch dokumentierte, am 07/2021 angedachte und mittels Rezepts verordnete Steigerung des Lamotrigin ausgeblieben sei, weil der Beschwerdeführer sprachlich nicht verstanden habe, was er tun müsse. Die geplante Nachkontrolle im M._______ zirka 2021 habe nicht stattgefunden, weil er kein Aufgebot erhalten habe. Es wurde deshalb von einem erneuten epileptischen Anfall bei Medikamentenmalcompliance, DD Unterdosierung ausgegangen. Gemäss einem weiteren Bericht der Universitätsklinik für Neurologie des H._______ vom 17. März 2023 folgte eine weitere notfallmässige ambulante (Selbst-) Einweisung des Beschwerdeführers nach einem erneuten epileptischen nächtlichen Anfall. Ein klarer Provokationsfaktor habe nicht eruiert werden können. Es wurde das Medikament Lamotrigin erhöht und eine Kontrolle in der Epilepsiesprechstunde vorgesehen. Im jüngsten ärztlichen Bericht der M._______ vom 14. August 2023 wird unter Hinweis auf die bisherige Diagnose einer Temporallappen-Epilepsie sowie chronische Kopfschmerzen [Schilddrüse, Hypertonie], psychosoziale Belastungssituation, Diabetes Typ II, Rückenschmerzen, Vitamin B12-Mangel, Vitamin D-Mangel und Dyslipidämie das weitere Prozedere der medikamentösen Therapie bezüglich der Epilepsie aufgezeigt. Ein aktuelles EEG (Elektroenzephalographie) habe eine normale Grundaktivität und einen intermittierenden leichten bitemporalen Verlangsamungsherd DD Vigilanz ohne epilepsietypische Signale gezeigt. Im direkten Kurvenvergleich zum Vor-EEG vom 11. Januar 2021 sei das EEG im Wesentlichen unverändert. Aktuell erhalte der Beschwerdeführer als anfallsunterdrückende Medikamente "Levetiracetam Desitin 1000mg" 1-0-0-1, "Lamotrigin Desitin 25mg" 1-0-0-1, "Lamotrigin Desitin 100mg" 1-0-0-1 und "Urbanyl 10mg" 0-0-0-1. Zudem wurden andere Medikamente "Jardiance Met 5/1000mg" 1-0-0-1 (Behandlung der Diabetes), "Vitamin B12" 1-0-0, "Vitamin D3 800IE" (jeden zweiten Tag) und "Dafalgan 500mg" (Reserve) aufgeführt. Die anfallsunterdrückende Therapie mit "Lamotrigin" (zirka 200mg) und "Levetiracetam" (2000mg) sei meist regelmässig eingenommen, teilweise aber auch vergessen oder verspätet eingenommen worden. Angesichts der komplexen Situation werde ein Wechsel von "Levetiracetam" auf "Brivaracetam 100mg" 1-0-1, eine Steigerung von "Lamotrigin" auf eine Zieldosierung von 400mg/d und die Fortführung von "Urbanyl 10mg" zur Nacht bei vor allem nächtlichen sekundär generalisierten Anfällen vorgeschlagen. Es wurde zudem darauf hingewiesen, dass auf eine Antiepileptika-Substitution (Wechsel) zu verzichten sei. Eine allfällige Ausschaffung sei klar mit einem erhöhten gesundheitlichen Risiko verbunden. Die Behandlung sei im H._______ oder einem anderen Zentrum mit Erfahrung im Bereich der Epilepsiechirurgie mittel- bis langfristig fortzuführen. Weiter wurde im Bericht erwähnt, der Beschwerdeführer sei bezüglich einer epilepsiechirurgischen Abklärung zurückhaltend. Für eine solche wäre ein längerfristiger Verbleib in der Schweiz Voraussetzung. Die Flugtauglichkeit sei aufgrund nicht kontrollierter Epilepsie bis auf weiteres nicht gegeben. Bezüglich der chronischen Kopfschmerzen starker Intensität sei primär die Suche nach sekundären Ätilogien indiziert. Eine Basistherapie sei im Hinblick auf die psychiatrischen und schlafmedizinischen Morbiditäten zu evaluieren. Aus psychiatrischer Sicht sei eine zeitnahe ambulante psychiatrische Anbindung indiziert. Der Beschwerdeführer habe sich in der Sprechstunde von einer aktiven Suizidalität distanziert. Eine Verlaufskontrolle in der epileptologischen Sprechstunde wurde in drei Monaten vorgesehen. 8.4.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkungen auf die gesundheitliche Versorgungslage im Land befasst (vgl. E. 10.2.5). Auch unter Berücksichtigung der darin ausgeführten Einschränkungen im Gesundheitssektor gelangt das Gericht vorliegend zum Schluss, dass die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers nicht auf eine medizinische Notlage schliessen lassen. Dem vorstehend erwähnten aktuellsten ärztlichen Bericht der M._______ vom 14. August 2023 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer trotz Medikamentengabe, welche seit seinem ersten Anfall im Jahre 2017 regelmässig angepasst worden war, durchschnittlich mindestens viermal pro Monat (plus Dunkelziffer) einen Anfall sowie zwei- bis dreimal pro Monat Auren (Geschmack) erlitten habe, wobei einzelne Anfälle offenbar auf das Vergessen oder eine Unterdosierung zurückzuführen gewesen seien. Die von ihm benötigten antiepileptischen Medikamente sind auf National Medicines Regulatory Authority Sri Lanka (NMRA) abrufbar und in Sri Lanka in verschiedenen Dosierungen erhältlich. "Levetiracetam" ist in der Dosierung 500mg direkt erhältlich oder kann in der Dosierung 1g (1000mg) aus Indien importiert werden (Registered Medicines [nmra.gov.lk]). Das im ärztlichen Bericht vom 14. August 2023 zur Behandlung vorgeschlagene "Brivaracetam" anstelle von "Levetiracetam" ist zwar nicht auf der Liste aufgeführt. Diesbezüglich kann dem Beschwerdeführer aber allenfalls ein Medikamentenvorrat aus der Schweiz mitgegeben werden (vgl. hienach). Allenfalls müsste er weiterhin auf Levetiracetam zurückgreifen, das seit Beginn der Therapie einigermassen gut gewirkt hat, wenn auch noch nicht in dem von den behandelnden Ärzten gewünschten Ausmass. Ferner ist "Lamotrigin Desitin" in den Dosierung 25mg, 50mg und 100mg in Sri Lanka erhältlich (Registered Medicines [nmra.gov.lk]). Beim Medikament Urbanyl handelt es sich um den Wirkstoff Clobazam, der in den Dosierungen 5mg und 10mg aus Indien importiert werden kann (Registered Medicines [nmra.gov.lk]). Des Weiteren verfügt das Jaffna Teaching Hospital über eine neurologische Abteilung (vgl. Akte A28). Dieses liegt distanzmässig zirka 25 Kilometer von C._______, zirka 20 Kilometer von E._______ - dem Herkunftsort des Beschwerdeführers -, weniger als 10 Kilometer von Manipay und zirka 30 Kilometer von D._______, wo Eltern, Ehefrau und eine verheiratete Schwester wohnen sollen (vgl. Akten A5 S. 6 und A15 F16 ff.), entfernt. In Colombo, wo der Beschwerdeführer von 1996 bis 2003 gelebt und bei einem Freund ("Onkel") gewohnt hat, gibt es zudem eine auf Epilepsie spezialisierte Klinik (vgl. Akte A28). An dieser Stelle ist zudem darauf hinzuweisen, dass die in der Schweiz durchgeführten Kontrollen jeweils meist in grösseren Abständen angesetzt worden sind, so dass der Beschwerdeführer nicht auf eine unmittelbare Nähe zur Klinik angewiesen sein wird. Ferner ist das zur Behandlung der Diabeteserkrankung benötigte Medikament Metfin (Metformin) in Sri Lanka ebenfalls in verschiedenen Dosierungen erhältlich (Registered Medicines [nmra.gov.lk]; vgl. Urteil des BVGer D-4163/2017 vom 13. Juli 2023 E. 12.3.4.4 m.w.H). Dasselbe gilt für die weiteren, im Bericht der K._______ vom 14. August 2023 aufgeführten Medikamente, auch wenn diese allenfalls nur in anderer Form bezogen werden können. Die oben aufgeführten Medikamente sind zu erschwinglichen Preisen teilweise auch über verschiedene Online-Apotheken (etwa "Mycare.lk" oder "buymedicine.lk") erhältlich. Auch aufgrund der wiederholten Medikamentenspenden verschiedener Organisationen - so hat etwa die US-amerikanische Hilfsorganisation "Heart to Heart" zwischen Juli 2022 und März 2023 dringend benötigte Medikamente und medizinisches Material im Wert von über 23 Millionen US-Dollar an Sri Lanka gespendet (vgl. , abgerufen am 22. November 2023) - bestehen Hinweise für eine gewisse Entspannung der medizinischen Versorgungslage in Sri Lanka (vgl. https://economynext.com/sri-lanka-hopes-to-ease-medicine-shortages-as-more-supplies-come-in-111433/; zuletzt abgerufen am 20. November 2023). Schliesslich stehen die beim Beschwerdeführer diagnostizierten psychischen Probleme (mittelgradige depressive Episode; reaktiv bei anhaltenden psychosozialen Belastungsfaktoren; vgl. Bericht der UPD vom 3. August 2023) dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal es sich dabei nicht um eine schwere Erkrankung handelt und allenfalls notwendige Behandlungen grundsätzlich auch im Norden Sri Lankas möglich sind (vgl. E-737/2020 E. 10.2.5.4). Überdies ist davon auszugehen, dass die Rückkehr nach Sri Lanka und damit in ein dem Beschwerdeführer vertrauteres familiäres und soziales Umfeld nicht zu einer Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes, sondern allenfalls zu einer Verbesserung desselben führen könnte, zumal notwendige Therapien dort auch in seiner Muttersprache durchgeführt werden könnten. Schliesslich vermag nach gefestigter Rechtsprechung auch eine allfällige Suizidalität den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen. Einer solchen wäre im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Insgesamt muss der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat angesichts der dort bestehenden medizinischen Strukturen keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seiner Erkrankungen befürchten. Es steht ihm offen, für die lückenlose Fortsetzung der in der Schweiz begonnenen Behandlung vor seiner Ausreise aus der Schweiz einen Medikamentenvorrat anzulegen und im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe finanzielle Unterstützung zur Erleichterung seiner Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung in seiner Heimat zu beantragen (vgl. Urteil des BVGer D-5861/2022 vom 1. März 2023 E. 10.3.4 m.w.H; Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Was die in den ärztlichen Berichten erwähnte derzeitige Fluguntauglichkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Epilepsie betrifft, ist festzustellen, dass die Transportfähigkeit durch die kantonale Vollzugsbehörde zum gegebenen Zeitpunkt, das heisst unmittelbar vor der Überstellung, sorgfältig abzuklären sein wird, wobei auch die Möglichkeit der Begleitung durch medizinisches Fachpersonal und der Abgabe dringend benötigter Medikamente besteht, sofern sich dies aus medizinischer Sicht tatsächlich aufdrängen würde. Diesbezüglich besteht in Abstimmung mit den kantonalen Behörden und allenfalls in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM), den heimatlichen Behörden und der Botschaft die Möglichkeit, Vorkehrungen zu treffen, damit eine Weiterführung der Behandlung des Beschwerdeführers gewährleistet ist. Die entsprechende Vorbereitung der Rückkehr des Beschwerdeführers erscheint, angesichts der fachärztlich beschriebenen Problematik seiner Epilepsie und einer möglichen Verschlechterung im Falle eines Behandlungsunterbruchs, indiziert. Ausserdem hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, im Rahmen der bereits zuvor erwähnten individuellen Rückkehrhilfe zusätzliche medizinische Hilfeleistungen (Kauf von Medikamenten, Organisation einer medizinischen Behandlung nach der Rückkehr, ärztliche Begleitung während der Heimreise) zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 AsylV 2). 8.4.4 Es ist - ohne die damit verbundene Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verkennen - somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). 8.4.5 Aufgrund einer Gesamtbetrachtung ist - unter Zugrundelegung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers sowie vor dem Hintergrund der aktuellen medizinischen Versorgungslage im Heimatland - der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu qualifizieren. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seither keine wesentliche Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10.2 Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer Fürsprecher Daniel Weber als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Der in der Honorarnote vom 23. August 2023 ausgewiesene Vertretungsaufwand von insgesamt 14,5 Stunden erscheint zu hoch. Insbesondere erweist er sich mit Blick auf den Umstand, dass er den Aufwand für die Beschwerde selbst, die von der früheren Rechtsvertreterin verfasst wurde, nicht beinhaltet und der vorliegende Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint, als überhöht und wird entsprechend angepasst. Das Bundesverwaltungsgericht geht vorliegend von einem notwendigen zeitlichen Aufwand von 8 Stunden aus. Indessen sind die Spesen in Höhe von Fr. 191.40 als angemessen zu bezeichnen. Wie in der Verfügung vom 22. Dezember 2020 angekündigt, ist für Anwältinnen und Anwälte von einem Stundenansatz von maximal Fr. 220.- auszugehen. Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein amtliches Honorar von Fr. 2'102.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) durch das Gericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'102.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand: