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D-1416/2024

D-1416/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 22. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM trat mit Nichteintretensentscheid vom

4. April 2016 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Spanien sowie den Wegweisungsvollzug. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft; die Überstellung nach Spanien erfolgte am 3. August 2016. A.b Mit Eingabe vom 22. Juni 2020 (Eingangsdatum beim SEM) stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch; vgl. Art. 111c AsylG). Das SEM trat darauf mit Nichteintretensentscheid vom 9. Juli 2020 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht ein und verfügte die Weg- weisung nach Frankreich sowie den Wegweisungsvollzug. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Da der Beschwerdeführer jedoch ab dem 25. August 2020 als verschwunden galt, konnte er nicht nach Frankreich überstellt werden. B. B.a Mit Eingabe vom 15. Juni 2022 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Gewährung von Asyl und beantragte, es sei eine Anhörung durchzu- führen. B.b Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juni 2022 zur Beantwortung mehrerer Fragen auf. Der Beschwerdeführer äus- serte sich dazu mit Eingabe vom 5. Juli 2022. B.c Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 stellte das SEM fest, die Frist für die im Dublin-Entscheid vom 10. (recte: 9.) Juli 2020 angeordnete Überstellung nach Frankreich sei abgelaufen, weshalb die Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig geworden sei. Es hob daher seine Verfügung vom 10. (recte: 9.) Juli 2020 auf und stellte fest, es werde das nationale Asylverfahren durchgeführt. B.d Am 20. Dezember 2022 sowie am 15. September 2023 wurde der Be- schwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er vor, er habe sich im Alter von (…) Jahren den (…) angeschlossen. Er sei beim (…) gewesen und habe Personen ausspioniert. Zudem habe er eine (…) absol- viert und in der Folge einen Beamten des (…) erschossen. Im Jahr (…), nach dem Ende des Bürgerkriegs, sei er in einem Rehabilitationscamp in- haftiert worden. Dort sei er gefoltert und alkoholsüchtig gemacht worden.

D-1416/2024 Seite 3 Am (…) sei er unter Auflage einer bis zum Jahr (…) dauernden Meldepflicht freigelassen worden. Nach Ablauf der Meldepflicht habe er sich zur Aus- reise entschieden, weil einige Kollegen den Behörden alles über ihn erzählt hätten und er befürchtet habe, umgebracht zu werden. Er sei zunächst nach Spanien gegangen und anschliessend in die Schweiz gekommen, weil mehrere seiner Geschwister hier seien. Nach Beendigung des ersten Asylverfahrens, der Ausschaffung nach Spanien sowie einem darauffol- genden Asylverfahren in Frankreich sei er im Jahr 2020 erneut in die Schweiz gekommen. Im Anschluss an den negativen Asylentscheid sei er zuerst nach Frankreich und sodann Anfang (…) mit Hilfe eines Schleppers nach Sri Lanka zurückgekehrt. Die sri-lankischen Behörden hätten jedoch von seiner Rückkehr erfahren, und er habe erneut Probleme bekommen, weshalb er am (…) wieder ausgereist und in die Schweiz gekommen sei. Er könne nicht nach Sri Lanka zurückkehren, da er dort in Gefahr sei. Als sein in der Schweiz wohnhafter Bruder im Jahr (…) in den Ferien zuhause in Sri Lanka gewesen sei, sei der CID vorbeigekommen und habe nach ihm (Beschwerdeführer) gefragt. Seinen Gesundheitszustand betreffend machte er geltend, es gehe ihm nicht gut, er müsse Tabletten nehmen we- gen seiner (…). Diese seien in Sri Lanka nicht erhältlich. Zudem leide er unter Krämpfen, Nasenbluten und Schmerzen im Bein und sei überdies psychisch angeschlagen. B.e Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah- rens folgende Unterlagen zu den Akten (Kopien): ein Schreiben von Rev. Fr. B._______ vom 2. Juni 2022, mehrere ärztliche Unterlagen, ein Bestä- tigungsschreiben der (…) vom 8. Januar 2024, ein Schreiben der Staats- anwaltschaft C._______ vom 28. August 2023, ein Hausverbot vom

17. August 2023 sowie Unterlagen zum Kurs «Alpha und Konversation». C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2024 – eröffnet am 2. Februar 2024 – ver- neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 4.März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzu- stellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei er infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.

D-1416/2024 Seite 4 Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses sowie um unentgeltliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 13. Februar 2024, die ange- fochtene Verfügung, der E-Mail-Verkehr zwischen dem Rechtsvertreter und dem SEM vom 1. November 2022 bis zum 7. Dezember 2022 sowie zwei Terminmitteilungen der neurologischen Polyklinik des Universitäts- spitals D._______ bei (Kopien). E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 5. März 2024 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichen- tags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG).

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes be- stimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 6 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, handelt es sich hier um eine solche – wird in einzel- richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie- hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG).

D-1416/2024 Seite 5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht eine Verletzung der Un- tersuchungspflicht, der Prüfungspflicht sowie (sinngemäss) eine Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt.

E. 4.2.1 Die gerügte Verletzung des Gehörsanspruchs (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) begründet der Beschwerdeführer wie folgt: Es sei aufgrund der Aktenlage unklar, welche Verfahrensart (beschleunigtes oder erweiter- tes Verfahren) das SEM gewählt habe, und durch wen (Leistungserbringer im Bundesasylzentrum [BAZ] oder kantonale Rechtsberatungsstelle) der Rechtsschutz hätte gewährt werden müssen. Das Verhalten des SEM habe jedenfalls den Eindruck erweckt, dass der Fall im erweiterten Verfahren behandelt worden sei. Eine entsprechende Zuweisung sei jedoch nie er- folgt. Das Vorgehen des SEM habe dazu geführt, dass der Beschwerde- führer seinen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsschutz im Asylverfahren nicht habe wahrnehmen können. Er habe zu seinem Nachteil beide Anhö- rungen ohne Rechtsvertretung bestreiten müssen und auch bei der Vorbe- reitung der Anhörungen sowie bei der Einreichung von Beweismitteln kei- nerlei Unterstützung gehabt.

E. 4.2.2 Es handelt sich beim vorinstanzlichen Verfahren formal um die – mit Eingabe vom 15. Juni 2022 veranlasste – Wiederaufnahme des mit Ge- such vom 22. Juni 2020 (vgl. Sachverhalt Bst. A.b) eingeleiteten Mehrfach- verfahrens, welches infolge Untertauchens des Beschwerdeführers nicht ordnungsgemäss abgeschlossen (vgl. Art. 26b AsylG) und nach der Wie- deraufnahme auch nicht mehr als Dublin-Verfahren weitergeführt werden konnte, nachdem die Dublin-Überstellungsfrist längst abgelaufen und die Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuchs damit auf die Schweiz übergegangen war (vgl. dazu auch die vorinstanzliche Verfügung vom

13. Juli 2022; A6). An dieser Qualifizierung mag der Umstand, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ohne Erwähnung der diesem Ver- fahren vorausgehenden Prozessgeschichte lediglich feststellte, der Be- schwerdeführer habe am 16. Juni 2022 (recte: 15. Juni 2022) ein «Asylge- such» eingereicht, nichts zu ändern.

E. 4.2.3 Bei Mehrfachgesuchen (vgl. Art. 111c AsylG) gibt es keine Vorberei- tungsphase, und auch das getaktete Verfahren, welches bei «normalen»

D-1416/2024 Seite 6 Asylgesuchen auf die Vorbereitungsphase folgt und namentlich die Triage in das beschleunigte oder das erweiterte Verfahren beinhaltet, existiert bei Mehrfachverfahren nicht. Daraus folgt, dass für die Frage des der asylsu- chenden Person in Mehrfachverfahren zustehenden Rechtsschutzes nicht Art. 102h AsylG einschlägig ist; vielmehr richtet sich der Rechtsschutz nach Art. 102l Abs. 1 AsylG. Dieser besagt, dass sich Asylsuchende nach Zu- weisung auf den Kanton bei entscheidrelevanten Schritten im erstinstanz- lichen Verfahren, insbesondere wenn eine zusätzliche Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wird, kostenlos an eine Rechtsberatungsstelle oder an die zugewiesene Rechtsvertretung wenden können. Der Umstand, dass im vorliegenden Verfahren keine Kantonszuweisung erfolgt ist, spricht nicht gegen die (analoge) Anwendbarkeit von Art. 102l AsylG; denn bei Mehrfachverfahren gibt es faktisch nur den Zustand «nach Zuweisung auf den Kanton», da bei der Einreichung eines Mehrfachgesuchs keine Auf- nahme im BAZ erfolgt, sondern der bereits früher für die Person zuständige Kanton automatisch erneut zuständig wird. Der Beschwerdeführer hatte demnach durchaus Anspruch auf eine kostenlose Rechtsvertretung im vor- instanzlichen Verfahren (wie das SEM dem rubrizierten Rechtsvertreter zu- treffend mit E-Mail vom 8. November 2022 mitgeteilt hatte; vgl. A11/3), wo- bei der Beschwerdeführer sich selber darum hätte bemühen müssen. Dies wäre ihm auch ohne weiteres zuzumuten gewesen, zumal die Anhörungen erst sechs beziehungsweise fünfzehn Monate nach seinem Gesuch vom

15. Juni 2022 erfolgten, zudem dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, eine Rechtsvertretung zu mandatieren, offensichtlich bekannt war (vgl. sein Schreiben vom 3. August 2023; A14) und seine Eingaben im vorinstanzli- chen Verfahren darauf schliessen lassen, dass er von Anfang an und ent- gegen dem Vorbringen in der Beschwerde von einer rechtskundigen Per- son unterstützt worden ist.

E. 4.2.4 Nach dem Gesagten trifft es nicht zu, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Vorgehens des SEM daran gehindert wurde, seinen An- spruch auf unentgeltlichen Rechtsschutz wahrzunehmen. Die Rüge, das SEM habe seinen Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz (und damit sei- nen Anspruch auf rechtliches Gehör) verletzt, ist daher unbegründet.

E. 4.3 Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Untersuchungspflicht sowie der Prüfungspflicht führt der Beschwerdeführer aus, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt und keine Einzelfallprü- fung vorgenommen. Dazu ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerde- führer hatte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens mehrfach Gelegen- heit, sich zu seinem Gesundheitszustand zu äussern. Das SEM forderte

D-1416/2024 Seite 7 ihn sodann im Rahmen der ergänzenden Befragung vom 15. September 2023 auf, zum Beleg seiner Gesundheitsprobleme umgehend den von ihm in Aussicht gestellten Arztbericht einzureichen (vgl. A17 F62 f.). Offenbar reichte der Beschwerdeführer daraufhin mehrere Unterlagen zu den Akten (vgl. A18 und A19). Darunter befand sich indes lediglich ein einziger aus- sagekräftiger Arztbericht, und zwar derjenige des Universitätsspitals D._______ vom 2. Oktober 2023. (Der Austrittsbericht derselben Klinik vom 7. Juli 2023 enthält keine darüberhinausgehenden Angaben.) Auf- grund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass es sich bei dem in der angefochtenen Verfügung erwähnten Bericht vom «23. Oktober 2023» um einen Tippfehler handelt und das SEM dabei den Arztbericht vom 2. Okto- ber 2023 meinte. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer (…) sowie damit einhergehenden Beschwerden ([…]) leidet. Zu- dem wurden namentlich eine Fettstoffwechselstörung, ein Vitamin-D-Man- gel und drei (gutartige) Gefässfehlbildungen im Gehirn festgestellt. Dem Beschwerdeführer wurden ein Antiepileptikum sowie zwei Vitaminpräpa- rate verschrieben. Den eingereichten Unterlagen kann nicht entnommen werden, dass weitergehende Untersuchungen oder Behandlungen geplant waren. Bei dieser Sachlage sowie angesichts der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG) konnte das SEM im Verfügungszeitpunkt (am 31. Januar 2024) zu Recht davon ausgehen, dass der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt ausreichend erstellt war. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist das SEM sodann nicht auf jede einzelne, im Arztbericht vom 2. Oktober 2023 erwähnte Diagnose einge- gangen, sondern hat sich auf die wesentlichste, nämlich die (…), be- schränkt, welche offenbar ihrerseits Ursache für zahlreiche weitere diag- nostizierte Krankheitsbilder ist. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, zumal davon auszugehen ist, dass bei einer Behandlung der Alkoholab- hängigkeit die damit verbundenen Beschwerden grundsätzlich mitbehan- delt werden. Das SEM hat auf den vorliegenden Einzelfall bezogen darge- legt, dass in Sri Lanka entsprechende Behandlungen erhältlich seien, wes- halb keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs sprächen. Es ist damit der ihm obliegenden Prüfungspflicht (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG) in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen.

E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Der Kassations- antrag ist abzuweisen.

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E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver- schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).

E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die Schilde- rungen des Beschwerdeführers zu seiner militärischen Ausbildung und der Tötung eines (…)-Beamten seien stereotyp, unsubstanziiert und unlogisch ausgefallen, weshalb nicht glaubhaft sei, dass er als Spion für die (…) im Bürgerkrieg aktiv gewesen sei. Zwar sei es wohl möglich, dass er nach Kriegsende in Rehabilitationshaft genommen und teilweise misshandelt worden sei. Seine Vorbringen zu den Verhören und den Umständen seiner Entlassung seien jedoch nicht glaubhaft, da nicht nachvollziehbar sei, wes- halb ihn die Behörden nach drei Jahren mangels Beweisen hätten gehen lassen sollen, obwohl Mitgefangene seine Spionagetätigkeiten verraten hätten. Zudem sei unklar, weshalb er sich nach Ablauf der dreijährigen Mel- depflicht hätte bedroht fühlen sollen. Sodann sei auch die angebliche Rück- kehr nach Sri Lanka und die darauffolgende Verfolgungssituation nicht glaubhaft, zumal dafür keine Beweise existierten und der Beschwerdefüh- rer dazu widersprüchliche und unplausible Angaben gemacht habe. Es lä- gen schliesslich auch keine relevanten Risikofaktoren im Sinne der bun- desverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Sri Lanka vor.

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E. 6.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe die An- hörungen ohne Unterstützung durch eine Rechtsvertretung bestreiten müssen und sich während des gesamten Asylverfahrens in schlechter ge- sundheitlicher Verfassung befunden. In Anbetracht dessen seien seine Aussagen als glaubhaft zu erachten.

E. 7.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei kurz vor dem Ende des Bürgerkriegs (ungefähr im Jahr […]) den (…) beigetreten, dort für den (…) tätig gewesen, habe einen (…)-Beamten umgebracht und auch an bewaff- neten Kampfhandlungen teilgenommen, sind als unglaubhaft zu erachten, da er – wie bereits das SEM zutreffend bemerkt hat – unsubstanziierte und realitätsfremde Aussagen zu seinem (…)-Beitritt, der angeblichen Ausbil- dung zum (…), dem Waffengebrauch und zu seinem Vorgehen (Tarnung als alter Mann) bei der Erschiessung des (…)-Mannes gemacht hat.

E. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei nach dem Ende des Bürgerkriegs drei Jahre lang in einem Rehabilitationscamp festgehal- ten worden, ist festzustellen, dass dies im sri-lankischen Kontext durchaus möglich erscheint. Offenbar wurde er aber im Jahr (…) freigelassen, kehrte nach Hause zurück und kam danach bis Oktober (…) der ihm auferlegten Meldepflicht nach. Seinen Aussagen in den Anhörungen zufolge ist ihm in dieser Zeit nichts Weiteres geschehen. In seiner Eingabe vom 15. Juni 2022 hatte der Beschwerdeführer noch vorgebracht, er sei am (…) vom CID verhaftet und nach Bezahlung eines Bestechungsgeldes am (…) wie- der freigelassen worden. Diese angebliche Inhaftierung erwähnte er in den Anhörungen jedoch mit keinem Wort, weshalb dieses Vorbringen als un- glaubhaft zu qualifizieren ist. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka im Jahr (…) keiner asylbeachtlichen Verfolgung seitens der sri-lankischen Be- hörden ausgesetzt war und eine solche auch in absehbarer Zukunft nicht zu gewärtigen gehabt hätte. Insbesondere die von ihm geltend gemachte Furcht, im Zusammenhang mit seiner angeblichen Tätigkeit für (…) von den sri-lankischen Behörden beziehungsweise einem CID-Beamten na- mens E._______ umgebracht zu werden, ist mangels konkreter diesbezüg- licher Hinweise als unbegründet zu erachten, zumal die geltend gemachte Tätigkeit für die (…) ohnehin (vgl. vorstehend) als unglaubhaft zu erachten ist.

E. 7.3 Hinsichtlich der dargelegten vorübergehenden Rückkehr nach Sri Lan- ka im Jahr (…) ist sodann Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer

D-1416/2024 Seite 10 reichte zum Beleg dafür lediglich ein Schreiben des Rev. Fr. B._______ vom 2. Juni 2022 zu den Akten (vgl. A16). Dieses weist indes inhaltliche Widersprüche zu den Vorbringen des Beschwerdeführers auf. So hat der Beschwerdeführer nie geltend gemacht, er sei am (…) von der Armee ge- foltert worden. Dieses Dokument ist daher bestenfalls als reines Gefällig- keitsschreiben ohne Beweiswert zu erachten und vermag die angebliche Rückkehr des Beschwerdeführers nicht glaubhaft zu machen. Die vorüber- gehende Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr (…) ist auch deshalb zu be- zweifeln, weil sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Ausgangspunks der Rückreise sowie des Datums der erneuten Ausreise widersprach, in- dem er in der Anhörung erklärte, er sei Anfang 2021 von Frankreich aus nach Sri Lanka zurückgekehrt und am (…) erneut aus Sri Lanka ausgereist (vgl. A12 F41 und F51), in seinen Eingaben vom 15. Juni 2022 und 5. Juli 2022 dagegen geltend gemacht hatte, er sei von Italien aus nach Sri Lanka gereist und am (…) erneut ausgereist (vgl. A1 Ziff. 5 und 20 sowie A5 Ziff. 2 und 3). Diese Ungereimtheiten konnte er auf Vorhalt nicht auflösen (vgl. A12 F54 ff,). Schliesslich äusserte er sich auch zur damals angeblich er- lebten Verfolgung widersprüchlich: In seiner Eingabe vom 15. Juni 2022 machte er diesbezüglich geltend, er sei nach der Rückkehr im Jahr 2021 bei einem Bekannten in F._______ geblieben. Wenige Tage später habe er von seinen Eltern erfahren, dass er gesucht werde und zur Verhaftung aus- geschrieben sei. Daher sei er erneut ausgereist (vgl. A1 Ziff. 17 ff.). In der ersten Anhörung führte er dagegen aus, er sei nach seiner Rückkehr drei Monate lang inhaftiert und nur freigelassen worden, weil seine Geschwister ein Bestechungsgeld bezahlt hätten. Daraufhin sei er erneut ausgereist (vgl. A12 F40). In der ergänzenden Anhörung war diese angebliche Inhaf- tierung kein Thema mehr, stattdessen brachte der Beschwerdeführer wie- derum vor, er habe sich nach der Rückkehr im Jahr 2021 in F._______ aufgehalten und dann erfahren, dass er zuhause von den Behörden ge- sucht werde (vgl. A17 F7 und F28). Diesmal sprach er allerdings nicht von einem Bekannten, welcher ihn beherbergt habe, sondern von einer Ver- wandten, welche in F._______ eine Pension betreibe (vgl. A17 F58). Zu- dem enthalten seine Antworten auf die Fragen, wie die Behörden von sei- ner Rückkehr erfahren und weshalb sie ihn nicht in F._______ aufgesucht hätten, weitere Ungereimtheiten (vgl. A17 F57 ff.). Nach dem Gesagten kann nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2021 vo- rübergehend nach Sri Lanka zurückgekehrt und von den Behörden ge- sucht oder gar inhaftiert worden ist.

E. 7.4 Die Einwände in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei nicht durch eine Rechtsvertretung auf die Anhörungen vorbereitet worden, habe

D-1416/2024 Seite 11 diese ohne Anwesenheit einer Rechtsvertretung bestreiten müssen und sich damals in schlechter gesundheitlicher Verfassung befunden, vermö- gen die vorstehende Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbrin- gen nicht umzustossen. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern ein Zusammenhang besteht zwischen der Frage der Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen und seinem Gesundheitszustand respektive dem Beistand durch eine Rechtsvertretung bei den Anhörungen. Im Übrigen ist aufgrund der Aktenlage – wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.2.2) – davon aus- zugehen, dass er im vorinstanzlichen Verfahren sehr wohl juristischen Bei- stand erhalten hat.

E. 7.5 Aufgrund der Aktenlage ist sodann nicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer Risikofaktoren vorliegen, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führen könnten (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert]). Die geltend gemachte (…)-Zugehörigkeit des Beschwerdeführers ist, wie erwähnt, als unglaubhaft zu erachten. Fer- ner bringt er zwar vor, einer seiner Brüder sei zwischen den Jahren 2006 und 2009 bei den (…) gewesen. Der Beschwerdeführer wurde aber in der Vergangenheit nie dieses Bruders wegen verfolgt, und der Bruder selber lebt offenbar nach wie vor unbehelligt in Sri Lanka (vgl. A12 F80 ff. sowie A17 F51 ff.), weshalb in dieser angeblichen (…)-Mitgliedschaft eines nahen Verwandten kein relevanter Risikofaktor zu erblicken ist. Aufgrund der Ak- tenlage ist ferner davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer regulär aus dem Rehabilitationscamp entlassen und seither nicht mehr inhaftiert war. Politische oder exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers sind nicht aktenkundig. Insbesondere ist er nie als Befürworter des tamilischen Separatismus in Erscheinung getreten. Sodann ist er offenbar im Jahr (…) mit dem eigenen Reisepass und damit legal aus Sri Lanka ausgereist (vgl. A12 F20). Damit bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass er in Sri Lanka einschlägig registriert ist oder gar auf einer Fahndungsliste der heimatlichen Behörden steht und im Falle seiner Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegt.

E. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl- gründe nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flücht- lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

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E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge- mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlings- rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im

D-1416/2024 Seite 13 vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. beispielsweise das EGMR-Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37). Die Einzelfallprüfung fällt mangels hinreichender Anhaltspunkte vorliegend ne- gativ aus (vgl. vorstehend E. 7). Die vom EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsge- richts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in den Erwägungen 8.4 und 8.5 iden- tifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Vorstehend wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus denselben Gründen eine menschenrechtswidrige Behand- lung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine Menschenrechtssitua- tion in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Dies gilt auch unter Berücksich- tigung der politischen Entwicklungen in Sri Lanka in den letzten Jahren.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Refe- renzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Ok- tober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage

D-1416/2024 Seite 14 in Sri Lanka vorgenommen und dabei festgestellt, der Wegweisungsvollzug sei sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar, wenn das Vorliegen von bestimmten indivi- duellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussicht auf eine gesi- cherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne. Diese Ein- schätzung gilt auch angesichts der jüngeren Entwicklungen in Sri Lanka.

E. 9.3.2 Das SEM hat demnach den Vollzug der Wegweisung des Beschwer- deführers an seinen Herkunftsort G._______ im Distrikt H._______ (Nord- provinz) zu Recht als generell zumutbar erachtet.

E. 9.3.3 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche dem Voll- zug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Der (…)-jährige Beschwer- deführer verfügt in seiner Herkunftsregion über mehrere Familienangehö- rige, namentlich seine Mutter, zwei Brüder sowie eine Schwester. Seine Familie führt einen (…), und es geht offenbar allen gut (vgl. A12 F10 ff.). Demnach kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er im Hei- matland auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann und seine Wohnsituation gesichert ist. Vor der Ausreise arbeitete er eben- falls als (…) und absolvierte zudem eine Ausbildung zum (…). Er betonte, er habe keine materiellen Nöte (vgl. A12 F74). Angesichts dieser vorteilhaf- ten Ausgangslage ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer raschen Reintegration zu rechnen.

E. 9.3.4 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist Folgendes festzuhalten: Den aktenkundigen ärztlichen Unterlagen zufolge leidet der Beschwerdeführer insbesondere an einer (…) sowie mehreren damit einhergehenden Krankheiten und Mangelerscheinungen ([…]). Diag- nostiziert wurden ausserdem eine Fettstoffwechselstörung sowie drei (gut- artige) Gefässfehlbildungen im Gehirn, welche möglicherweise Auslöser der auftretenden epilepsieartigen Anfälle seien. Zur Behandlung seiner Be- schwerden wurden dem Beschwerdeführer allein ein Antiepileptikum sowie zwei Vitaminpräparate verschrieben (vgl. den Arztbericht vom 2. Oktober 2023). Aktuellere Arztberichte sind nicht aktenkundig und wurden insbe- sondere auch auf Beschwerdeebene nicht eingereicht. Der Beschwerde- führer verweist lediglich auf einen EEG-Termin vom 12. Februar 2024 so- wie einen darauffolgenden Sprechstundentermin vom 21. März 2024 in der Neurologischen Polyklinik des Universitätsspitals D._______. Wie bereits das SEM zutreffend festgestellt hat, kann (…) auch in Sri Lanka adäquat behandelt werden, und zwar sowohl mit medizinischem als auch mit

D-1416/2024 Seite 15 psychiatrischem Fokus. Es gibt in Sri Lanka mehrere kostenfreie Rehabili- tationszentren für suchtkranke Personen (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note – Sri Lanka: Medical treatment and healthcare, July 2020, Ziff. 8.6, vgl. dazu auch das Urteil des BVGer D-5444/2020 vom

23. Februar 2022 E. 10.3.3). Im Distrikt H._______ ist insbesondere das (…) Rehabilitation Centre zu nennen, welches stationäre Alkoholentzugs- behandlungen anbietet (vgl. International Medical Health Organization, 2018 Annual Souvenir, S. 15 [https://theimho.org/wp-content/uplo- ads/2020/08/IMHO-2018-Final-Souve nir1.pdf]). Trotz der in Sri Lanka nach wie vor herrschenden schwierigen wirtschaftlichen Lage und den da- mit verbundenen Einschränkungen im Gesundheitssektor (vgl. dazu das Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023) ist davon auszugehen, dass das vom Beschwerdeführer benötigte Medikament gegen seine epi- lepsieartigen Anfälle (Wirkstoff: Levetiracetam) in Sri Lanka erhältlich ist respektive aus Indien importiert werden kann (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-5806/2020 vom 31. Januar 2024 E. 8.4.3.3, m.w.H.). Das Jaffna Teaching Hospital (Universitätsklinik) verfügt zudem über eine neurologi- sche Abteilung, in welcher die in der Schweiz offenbar jüngst begonnenen weiteren Abklärungen bei Bedarf fortgesetzt werden könnten. Nach dem Gesagten ist nicht damit zu rechnen, dass die Rückkehr des Beschwerde- führers nach Sri Lanka zu einer drastischen und lebensbedrohenden Ver- schlechterung seines Gesundheitszustandes führen würde.

E. 9.3.5 Der Vollzug der Wegweisung ist damit insgesamt als zumutbar zu er- achten.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-1416/2024 Seite 16

E. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abge- schlossen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist damit gegenstandslos geworden.

E. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Be- dürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von Vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

E. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1416/2024 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- liche Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1416/2024 Urteil vom 28. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 22. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM trat mit Nichteintretensentscheid vom 4. April 2016 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Spanien sowie den Wegweisungsvollzug. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft; die Überstellung nach Spanien erfolgte am 3. August 2016. A.b Mit Eingabe vom 22. Juni 2020 (Eingangsdatum beim SEM) stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch; vgl. Art. 111c AsylG). Das SEM trat darauf mit Nichteintretensentscheid vom 9. Juli 2020 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Frankreich sowie den Wegweisungsvollzug. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Da der Beschwerdeführer jedoch ab dem 25. August 2020 als verschwunden galt, konnte er nicht nach Frankreich überstellt werden. B. B.a Mit Eingabe vom 15. Juni 2022 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Gewährung von Asyl und beantragte, es sei eine Anhörung durchzuführen. B.b Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juni 2022 zur Beantwortung mehrerer Fragen auf. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Eingabe vom 5. Juli 2022. B.c Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 stellte das SEM fest, die Frist für die im Dublin-Entscheid vom 10. (recte: 9.) Juli 2020 angeordnete Überstellung nach Frankreich sei abgelaufen, weshalb die Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig geworden sei. Es hob daher seine Verfügung vom 10. (recte: 9.) Juli 2020 auf und stellte fest, es werde das nationale Asylverfahren durchgeführt. B.d Am 20. Dezember 2022 sowie am 15. September 2023 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er vor, er habe sich im Alter von (...) Jahren den (...) angeschlossen. Er sei beim (...) gewesen und habe Personen ausspioniert. Zudem habe er eine (...) absolviert und in der Folge einen Beamten des (...) erschossen. Im Jahr (...), nach dem Ende des Bürgerkriegs, sei er in einem Rehabilitationscamp inhaftiert worden. Dort sei er gefoltert und alkoholsüchtig gemacht worden. Am (...) sei er unter Auflage einer bis zum Jahr (...) dauernden Meldepflicht freigelassen worden. Nach Ablauf der Meldepflicht habe er sich zur Ausreise entschieden, weil einige Kollegen den Behörden alles über ihn erzählt hätten und er befürchtet habe, umgebracht zu werden. Er sei zunächst nach Spanien gegangen und anschliessend in die Schweiz gekommen, weil mehrere seiner Geschwister hier seien. Nach Beendigung des ersten Asylverfahrens, der Ausschaffung nach Spanien sowie einem darauffolgenden Asylverfahren in Frankreich sei er im Jahr 2020 erneut in die Schweiz gekommen. Im Anschluss an den negativen Asylentscheid sei er zuerst nach Frankreich und sodann Anfang (...) mit Hilfe eines Schleppers nach Sri Lanka zurückgekehrt. Die sri-lankischen Behörden hätten jedoch von seiner Rückkehr erfahren, und er habe erneut Probleme bekommen, weshalb er am (...) wieder ausgereist und in die Schweiz gekommen sei. Er könne nicht nach Sri Lanka zurückkehren, da er dort in Gefahr sei. Als sein in der Schweiz wohnhafter Bruder im Jahr (...) in den Ferien zuhause in Sri Lanka gewesen sei, sei der CID vorbeigekommen und habe nach ihm (Beschwerdeführer) gefragt. Seinen Gesundheitszustand betreffend machte er geltend, es gehe ihm nicht gut, er müsse Tabletten nehmen wegen seiner (...). Diese seien in Sri Lanka nicht erhältlich. Zudem leide er unter Krämpfen, Nasenbluten und Schmerzen im Bein und sei überdies psychisch angeschlagen. B.e Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten (Kopien): ein Schreiben von Rev. Fr. B._______ vom 2. Juni 2022, mehrere ärztliche Unterlagen, ein Bestätigungsschreiben der (...) vom 8. Januar 2024, ein Schreiben der Staatsanwaltschaft C._______ vom 28. August 2023, ein Hausverbot vom 17. August 2023 sowie Unterlagen zum Kurs «Alpha und Konversation». C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2024 - eröffnet am 2. Februar 2024 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 4.März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei er infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 13. Februar 2024, die angefochtene Verfügung, der E-Mail-Verkehr zwischen dem Rechtsvertreter und dem SEM vom 1. November 2022 bis zum 7. Dezember 2022 sowie zwei Terminmitteilungen der neurologischen Polyklinik des Universitäts-spitals D._______ bei (Kopien). E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 5. März 2024 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 6 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden - wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, handelt es sich hier um eine solche - wird in einzel-richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht eine Verletzung der Untersuchungspflicht, der Prüfungspflicht sowie (sinngemäss) eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. 4.2 4.2.1 Die gerügte Verletzung des Gehörsanspruchs (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) begründet der Beschwerdeführer wie folgt: Es sei aufgrund der Aktenlage unklar, welche Verfahrensart (beschleunigtes oder erweitertes Verfahren) das SEM gewählt habe, und durch wen (Leistungserbringer im Bundesasylzentrum [BAZ] oder kantonale Rechtsberatungsstelle) der Rechtsschutz hätte gewährt werden müssen. Das Verhalten des SEM habe jedenfalls den Eindruck erweckt, dass der Fall im erweiterten Verfahren behandelt worden sei. Eine entsprechende Zuweisung sei jedoch nie erfolgt. Das Vorgehen des SEM habe dazu geführt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsschutz im Asylverfahren nicht habe wahrnehmen können. Er habe zu seinem Nachteil beide Anhörungen ohne Rechtsvertretung bestreiten müssen und auch bei der Vorbereitung der Anhörungen sowie bei der Einreichung von Beweismitteln keinerlei Unterstützung gehabt. 4.2.2 Es handelt sich beim vorinstanzlichen Verfahren formal um die - mit Eingabe vom 15. Juni 2022 veranlasste - Wiederaufnahme des mit Gesuch vom 22. Juni 2020 (vgl. Sachverhalt Bst. A.b) eingeleiteten Mehrfachverfahrens, welches infolge Untertauchens des Beschwerdeführers nicht ordnungsgemäss abgeschlossen (vgl. Art. 26b AsylG) und nach der Wiederaufnahme auch nicht mehr als Dublin-Verfahren weitergeführt werden konnte, nachdem die Dublin-Überstellungsfrist längst abgelaufen und die Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuchs damit auf die Schweiz übergegangen war (vgl. dazu auch die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Juli 2022; A6). An dieser Qualifizierung mag der Umstand, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ohne Erwähnung der diesem Verfahren vorausgehenden Prozessgeschichte lediglich feststellte, der Beschwerdeführer habe am 16. Juni 2022 (recte: 15. Juni 2022) ein «Asylgesuch» eingereicht, nichts zu ändern. 4.2.3 Bei Mehrfachgesuchen (vgl. Art. 111c AsylG) gibt es keine Vorbereitungsphase, und auch das getaktete Verfahren, welches bei «normalen» Asylgesuchen auf die Vorbereitungsphase folgt und namentlich die Triage in das beschleunigte oder das erweiterte Verfahren beinhaltet, existiert bei Mehrfachverfahren nicht. Daraus folgt, dass für die Frage des der asylsuchenden Person in Mehrfachverfahren zustehenden Rechtsschutzes nicht Art. 102h AsylG einschlägig ist; vielmehr richtet sich der Rechtsschutz nach Art. 102l Abs. 1 AsylG. Dieser besagt, dass sich Asylsuchende nach Zuweisung auf den Kanton bei entscheidrelevanten Schritten im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere wenn eine zusätzliche Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wird, kostenlos an eine Rechtsberatungsstelle oder an die zugewiesene Rechtsvertretung wenden können. Der Umstand, dass im vorliegenden Verfahren keine Kantonszuweisung erfolgt ist, spricht nicht gegen die (analoge) Anwendbarkeit von Art. 102l AsylG; denn bei Mehrfachverfahren gibt es faktisch nur den Zustand «nach Zuweisung auf den Kanton», da bei der Einreichung eines Mehrfachgesuchs keine Aufnahme im BAZ erfolgt, sondern der bereits früher für die Person zuständige Kanton automatisch erneut zuständig wird. Der Beschwerdeführer hatte demnach durchaus Anspruch auf eine kostenlose Rechtsvertretung im vor- instanzlichen Verfahren (wie das SEM dem rubrizierten Rechtsvertreter zutreffend mit E-Mail vom 8. November 2022 mitgeteilt hatte; vgl. A11/3), wobei der Beschwerdeführer sich selber darum hätte bemühen müssen. Dies wäre ihm auch ohne weiteres zuzumuten gewesen, zumal die Anhörungen erst sechs beziehungsweise fünfzehn Monate nach seinem Gesuch vom 15. Juni 2022 erfolgten, zudem dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, eine Rechtsvertretung zu mandatieren, offensichtlich bekannt war (vgl. sein Schreiben vom 3. August 2023; A14) und seine Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren darauf schliessen lassen, dass er von Anfang an und entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde von einer rechtskundigen Person unterstützt worden ist. 4.2.4 Nach dem Gesagten trifft es nicht zu, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Vorgehens des SEM daran gehindert wurde, seinen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsschutz wahrzunehmen. Die Rüge, das SEM habe seinen Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz (und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör) verletzt, ist daher unbegründet. 4.3 Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Untersuchungspflicht sowie der Prüfungspflicht führt der Beschwerdeführer aus, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt und keine Einzelfallprüfung vorgenommen. Dazu ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer hatte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens mehrfach Gelegenheit, sich zu seinem Gesundheitszustand zu äussern. Das SEM forderte ihn sodann im Rahmen der ergänzenden Befragung vom 15. September 2023 auf, zum Beleg seiner Gesundheitsprobleme umgehend den von ihm in Aussicht gestellten Arztbericht einzureichen (vgl. A17 F62 f.). Offenbar reichte der Beschwerdeführer daraufhin mehrere Unterlagen zu den Akten (vgl. A18 und A19). Darunter befand sich indes lediglich ein einziger aussagekräftiger Arztbericht, und zwar derjenige des Universitätsspitals D._______ vom 2. Oktober 2023. (Der Austrittsbericht derselben Klinik vom 7. Juli 2023 enthält keine darüberhinausgehenden Angaben.) Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass es sich bei dem in der angefochtenen Verfügung erwähnten Bericht vom «23. Oktober 2023» um einen Tippfehler handelt und das SEM dabei den Arztbericht vom 2. Oktober 2023 meinte. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer (...) sowie damit einhergehenden Beschwerden ([...]) leidet. Zudem wurden namentlich eine Fettstoffwechselstörung, ein Vitamin-D-Mangel und drei (gutartige) Gefässfehlbildungen im Gehirn festgestellt. Dem Beschwerdeführer wurden ein Antiepileptikum sowie zwei Vitaminpräparate verschrieben. Den eingereichten Unterlagen kann nicht entnommen werden, dass weitergehende Untersuchungen oder Behandlungen geplant waren. Bei dieser Sachlage sowie angesichts der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG) konnte das SEM im Verfügungszeitpunkt (am 31. Januar 2024) zu Recht davon ausgehen, dass der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt ausreichend erstellt war. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist das SEM sodann nicht auf jede einzelne, im Arztbericht vom 2. Oktober 2023 erwähnte Diagnose eingegangen, sondern hat sich auf die wesentlichste, nämlich die (...), beschränkt, welche offenbar ihrerseits Ursache für zahlreiche weitere diagnostizierte Krankheitsbilder ist. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, zumal davon auszugehen ist, dass bei einer Behandlung der Alkoholabhängigkeit die damit verbundenen Beschwerden grundsätzlich mitbehandelt werden. Das SEM hat auf den vorliegenden Einzelfall bezogen dargelegt, dass in Sri Lanka entsprechende Behandlungen erhältlich seien, weshalb keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Es ist damit der ihm obliegenden Prüfungspflicht (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG) in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Der Kassationsantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner militärischen Ausbildung und der Tötung eines (...)-Beamten seien stereotyp, unsubstanziiert und unlogisch ausgefallen, weshalb nicht glaubhaft sei, dass er als Spion für die (...) im Bürgerkrieg aktiv gewesen sei. Zwar sei es wohl möglich, dass er nach Kriegsende in Rehabilitationshaft genommen und teilweise misshandelt worden sei. Seine Vorbringen zu den Verhören und den Umständen seiner Entlassung seien jedoch nicht glaubhaft, da nicht nachvollziehbar sei, weshalb ihn die Behörden nach drei Jahren mangels Beweisen hätten gehen lassen sollen, obwohl Mitgefangene seine Spionagetätigkeiten verraten hätten. Zudem sei unklar, weshalb er sich nach Ablauf der dreijährigen Meldepflicht hätte bedroht fühlen sollen. Sodann sei auch die angebliche Rückkehr nach Sri Lanka und die darauffolgende Verfolgungssituation nicht glaubhaft, zumal dafür keine Beweise existierten und der Beschwerdeführer dazu widersprüchliche und unplausible Angaben gemacht habe. Es lägen schliesslich auch keine relevanten Risikofaktoren im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Sri Lanka vor. 6.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe die Anhörungen ohne Unterstützung durch eine Rechtsvertretung bestreiten müssen und sich während des gesamten Asylverfahrens in schlechter gesundheitlicher Verfassung befunden. In Anbetracht dessen seien seine Aussagen als glaubhaft zu erachten. 7. 7.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei kurz vor dem Ende des Bürgerkriegs (ungefähr im Jahr [...]) den (...) beigetreten, dort für den (...) tätig gewesen, habe einen (...)-Beamten umgebracht und auch an bewaffneten Kampfhandlungen teilgenommen, sind als unglaubhaft zu erachten, da er - wie bereits das SEM zutreffend bemerkt hat - unsubstanziierte und realitätsfremde Aussagen zu seinem (...)-Beitritt, der angeblichen Ausbildung zum (...), dem Waffengebrauch und zu seinem Vorgehen (Tarnung als alter Mann) bei der Erschiessung des (...)-Mannes gemacht hat. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei nach dem Ende des Bürgerkriegs drei Jahre lang in einem Rehabilitationscamp festgehalten worden, ist festzustellen, dass dies im sri-lankischen Kontext durchaus möglich erscheint. Offenbar wurde er aber im Jahr (...) freigelassen, kehrte nach Hause zurück und kam danach bis Oktober (...) der ihm auferlegten Meldepflicht nach. Seinen Aussagen in den Anhörungen zufolge ist ihm in dieser Zeit nichts Weiteres geschehen. In seiner Eingabe vom 15. Juni 2022 hatte der Beschwerdeführer noch vorgebracht, er sei am (...) vom CID verhaftet und nach Bezahlung eines Bestechungsgeldes am (...) wieder freigelassen worden. Diese angebliche Inhaftierung erwähnte er in den Anhörungen jedoch mit keinem Wort, weshalb dieses Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren ist. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka im Jahr (...) keiner asylbeachtlichen Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden ausgesetzt war und eine solche auch in absehbarer Zukunft nicht zu gewärtigen gehabt hätte. Insbesondere die von ihm geltend gemachte Furcht, im Zusammenhang mit seiner angeblichen Tätigkeit für (...) von den sri-lankischen Behörden beziehungsweise einem CID-Beamten namens E._______ umgebracht zu werden, ist mangels konkreter diesbezüglicher Hinweise als unbegründet zu erachten, zumal die geltend gemachte Tätigkeit für die (...) ohnehin (vgl. vorstehend) als unglaubhaft zu erachten ist. 7.3 Hinsichtlich der dargelegten vorübergehenden Rückkehr nach Sri Lan-ka im Jahr (...) ist sodann Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg dafür lediglich ein Schreiben des Rev. Fr. B._______ vom 2. Juni 2022 zu den Akten (vgl. A16). Dieses weist indes inhaltliche Widersprüche zu den Vorbringen des Beschwerdeführers auf. So hat der Beschwerdeführer nie geltend gemacht, er sei am (...) von der Armee gefoltert worden. Dieses Dokument ist daher bestenfalls als reines Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu erachten und vermag die angebliche Rückkehr des Beschwerdeführers nicht glaubhaft zu machen. Die vorübergehende Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr (...) ist auch deshalb zu bezweifeln, weil sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Ausgangspunks der Rückreise sowie des Datums der erneuten Ausreise widersprach, indem er in der Anhörung erklärte, er sei Anfang 2021 von Frankreich aus nach Sri Lanka zurückgekehrt und am (...) erneut aus Sri Lanka ausgereist (vgl. A12 F41 und F51), in seinen Eingaben vom 15. Juni 2022 und 5. Juli 2022 dagegen geltend gemacht hatte, er sei von Italien aus nach Sri Lanka gereist und am (...) erneut ausgereist (vgl. A1 Ziff. 5 und 20 sowie A5 Ziff. 2 und 3). Diese Ungereimtheiten konnte er auf Vorhalt nicht auflösen (vgl. A12 F54 ff,). Schliesslich äusserte er sich auch zur damals angeblich erlebten Verfolgung widersprüchlich: In seiner Eingabe vom 15. Juni 2022 machte er diesbezüglich geltend, er sei nach der Rückkehr im Jahr 2021 bei einem Bekannten in F._______ geblieben. Wenige Tage später habe er von seinen Eltern erfahren, dass er gesucht werde und zur Verhaftung ausgeschrieben sei. Daher sei er erneut ausgereist (vgl. A1 Ziff. 17 ff.). In der ersten Anhörung führte er dagegen aus, er sei nach seiner Rückkehr drei Monate lang inhaftiert und nur freigelassen worden, weil seine Geschwister ein Bestechungsgeld bezahlt hätten. Daraufhin sei er erneut ausgereist (vgl. A12 F40). In der ergänzenden Anhörung war diese angebliche Inhaftierung kein Thema mehr, stattdessen brachte der Beschwerdeführer wiederum vor, er habe sich nach der Rückkehr im Jahr 2021 in F._______ aufgehalten und dann erfahren, dass er zuhause von den Behörden gesucht werde (vgl. A17 F7 und F28). Diesmal sprach er allerdings nicht von einem Bekannten, welcher ihn beherbergt habe, sondern von einer Verwandten, welche in F._______ eine Pension betreibe (vgl. A17 F58). Zudem enthalten seine Antworten auf die Fragen, wie die Behörden von seiner Rückkehr erfahren und weshalb sie ihn nicht in F._______ aufgesucht hätten, weitere Ungereimtheiten (vgl. A17 F57 ff.). Nach dem Gesagten kann nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2021 vorübergehend nach Sri Lanka zurückgekehrt und von den Behörden gesucht oder gar inhaftiert worden ist. 7.4 Die Einwände in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei nicht durch eine Rechtsvertretung auf die Anhörungen vorbereitet worden, habe diese ohne Anwesenheit einer Rechtsvertretung bestreiten müssen und sich damals in schlechter gesundheitlicher Verfassung befunden, vermögen die vorstehende Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht umzustossen. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern ein Zusammenhang besteht zwischen der Frage der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und seinem Gesundheitszustand respektive dem Beistand durch eine Rechtsvertretung bei den Anhörungen. Im Übrigen ist aufgrund der Aktenlage - wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.2.2) - davon auszugehen, dass er im vorinstanzlichen Verfahren sehr wohl juristischen Beistand erhalten hat. 7.5 Aufgrund der Aktenlage ist sodann nicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer Risikofaktoren vorliegen, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führen könnten (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert]). Die geltend gemachte (...)-Zugehörigkeit des Beschwerdeführers ist, wie erwähnt, als unglaubhaft zu erachten. Ferner bringt er zwar vor, einer seiner Brüder sei zwischen den Jahren 2006 und 2009 bei den (...) gewesen. Der Beschwerdeführer wurde aber in der Vergangenheit nie dieses Bruders wegen verfolgt, und der Bruder selber lebt offenbar nach wie vor unbehelligt in Sri Lanka (vgl. A12 F80 ff. sowie A17 F51 ff.), weshalb in dieser angeblichen (...)-Mitgliedschaft eines nahen Verwandten kein relevanter Risikofaktor zu erblicken ist. Aufgrund der Aktenlage ist ferner davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer regulär aus dem Rehabilitationscamp entlassen und seither nicht mehr inhaftiert war. Politische oder exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers sind nicht aktenkundig. Insbesondere ist er nie als Befürworter des tamilischen Separatismus in Erscheinung getreten. Sodann ist er offenbar im Jahr (...) mit dem eigenen Reisepass und damit legal aus Sri Lanka ausgereist (vgl. A12 F20). Damit bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass er in Sri Lanka einschlägig registriert ist oder gar auf einer Fahndungsliste der heimatlichen Behörden steht und im Falle seiner Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegt. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. beispielsweise das EGMR-Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37). Die Einzelfallprüfung fällt mangels hinreichender Anhaltspunkte vorliegend negativ aus (vgl. vorstehend E. 7). Die vom EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in den Erwägungen 8.4 und 8.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Vorstehend wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus denselben Gründen eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der politischen Entwicklungen in Sri Lanka in den letzten Jahren. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen und dabei festgestellt, der Wegweisungsvollzug sei sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar, wenn das Vorliegen von bestimmten individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne. Diese Einschätzung gilt auch angesichts der jüngeren Entwicklungen in Sri Lanka. 9.3.2 Das SEM hat demnach den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort G._______ im Distrikt H._______ (Nordprovinz) zu Recht als generell zumutbar erachtet. 9.3.3 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Der (...)-jährige Beschwerdeführer verfügt in seiner Herkunftsregion über mehrere Familienangehörige, namentlich seine Mutter, zwei Brüder sowie eine Schwester. Seine Familie führt einen (...), und es geht offenbar allen gut (vgl. A12 F10 ff.). Demnach kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er im Heimatland auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann und seine Wohnsituation gesichert ist. Vor der Ausreise arbeitete er ebenfalls als (...) und absolvierte zudem eine Ausbildung zum (...). Er betonte, er habe keine materiellen Nöte (vgl. A12 F74). Angesichts dieser vorteilhaften Ausgangslage ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer raschen Reintegration zu rechnen. 9.3.4 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist Folgendes festzuhalten: Den aktenkundigen ärztlichen Unterlagen zufolge leidet der Beschwerdeführer insbesondere an einer (...) sowie mehreren damit einhergehenden Krankheiten und Mangelerscheinungen ([...]). Diagnostiziert wurden ausserdem eine Fettstoffwechselstörung sowie drei (gutartige) Gefässfehlbildungen im Gehirn, welche möglicherweise Auslöser der auftretenden epilepsieartigen Anfälle seien. Zur Behandlung seiner Beschwerden wurden dem Beschwerdeführer allein ein Antiepileptikum sowie zwei Vitaminpräparate verschrieben (vgl. den Arztbericht vom 2. Oktober 2023). Aktuellere Arztberichte sind nicht aktenkundig und wurden insbesondere auch auf Beschwerdeebene nicht eingereicht. Der Beschwerdeführer verweist lediglich auf einen EEG-Termin vom 12. Februar 2024 sowie einen darauffolgenden Sprechstundentermin vom 21. März 2024 in der Neurologischen Polyklinik des Universitätsspitals D._______. Wie bereits das SEM zutreffend festgestellt hat, kann (...) auch in Sri Lanka adäquat behandelt werden, und zwar sowohl mit medizinischem als auch mit psychiatrischem Fokus. Es gibt in Sri Lanka mehrere kostenfreie Rehabilitationszentren für suchtkranke Personen (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note - Sri Lanka: Medical treatment and healthcare, July 2020, Ziff. 8.6, vgl. dazu auch das Urteil des BVGer D-5444/2020 vom 23. Februar 2022 E. 10.3.3). Im Distrikt H._______ ist insbesondere das (...) Rehabilitation Centre zu nennen, welches stationäre Alkoholentzugsbehandlungen anbietet (vgl. International Medical Health Organization, 2018 Annual Souvenir, S. 15 [https://theimho.org/wp-content/uploads/2020/08/IMHO-2018-Final-Souve nir1.pdf]). Trotz der in Sri Lanka nach wie vor herrschenden schwierigen wirtschaftlichen Lage und den damit verbundenen Einschränkungen im Gesundheitssektor (vgl. dazu das Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023) ist davon auszugehen, dass das vom Beschwerdeführer benötigte Medikament gegen seine epilepsieartigen Anfälle (Wirkstoff: Levetiracetam) in Sri Lanka erhältlich ist respektive aus Indien importiert werden kann (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-5806/2020 vom 31. Januar 2024 E. 8.4.3.3, m.w.H.). Das Jaffna Teaching Hospital (Universitätsklinik) verfügt zudem über eine neurologische Abteilung, in welcher die in der Schweiz offenbar jüngst begonnenen weiteren Abklärungen bei Bedarf fortgesetzt werden könnten. Nach dem Gesagten ist nicht damit zu rechnen, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka zu einer drastischen und lebensbedrohenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen würde. 9.3.5 Der Vollzug der Wegweisung ist damit insgesamt als zumutbar zu erachten. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist damit gegenstandslos geworden. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von Vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut