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F-6567/2025

F-6567/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 16. Mai 2025 wurde von der Vorinstanz zu Recht als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG qualifiziert. Auf die ersten Asylgesuche vom 13. Januar 2025 wurde mit Entscheid der Vorinstanz vom 4. Februar 2025 nicht eingetreten (rechtskräftig bestätigt mit Urteil des BVGer F-984/2025 vom 19. Februar 2025). Die Einreichung des schriftlichen und begründeten zweiten Asylgesuchs geschah damit innert fünf Jahren nach Rechtskraft der letzten Nichteintretensverfügung.

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, das Vorgehen des SEM (fehlende Information) habe dazu geführt, dass sie ihren Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsschutz im Asylverfahren nicht hätten wahrnehmen können. Auch sei der zuständige Rechtsschutzträger (Leistungserbringer) zu keinem Zeitpunkt darüber informiert worden, dass ein erneutes Zuständigkeitsverfahren durchgeführt werde. Da das SEM in der Folge das Verfahren ohne Anwesenheit der ihnen zustehenden Rechtsvertretung durchgeführt habe, sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die formelle Rüge ist vorweg zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2.1 Vorliegend hat das SEM die von den Beschwerdeführenden als "Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG mit Antrag auf Aussetzung der Wegweisung, Fristerstreckung (Art. 85 AsylG) und Berücksichtigung humanitärer Gründe" betitelte Eingabe vom 16. Mai 2025 zu Recht als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG qualifiziert (vgl. E. 3 hievor).

E. 4.2.2 Über Mehrfachgesuche wird grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der Gesuchstellenden entschieden. Solche Gesuche können daher im Rahmen einer bestimmten Zeit nach Abschluss eines vorangegangenen nationalen Asylverfahrens nur noch schriftlich und begründet eingereicht werden; diese Massnahme soll die Einreichung von missbräuchlichen Gesuchen verhindern. Art. 111c AsylG schränkt die Vorschrift von Art. 18 AsylG dahingehend ein, dass ein zweites oder weiteres Asylgesuch, das innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht wird, den in Art. 111c Abs. 1 AsylG beschriebenen Formerfordernissen der Schriftlichkeit und Begründetheit entsprechen muss. Diese Einschränkung ist gerechtfertigt, weil eine erneut asylsuchende Person mit den Abläufen des Asylverfahrens bereits vertraut ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3 m.w.H.).

E. 4.2.3 Vor diesem Hintergrund gibt es bei Mehrfachgesuchen somit keine Vorbereitungsphase, und auch das getaktete Verfahren, welches bei "normalen" Asylgesuchen auf die Vorbereitungsphase folgt und namentlich die Triage in das beschleunigte oder das erweiterte Verfahren beinhaltet, existiert bei Mehrfachverfahren nicht (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1416/2024 vom 28. März 2024 E. 4.2.3). Daraus folgt, dass für die Frage des der asylsuchenden Person in Mehrfachverfahren zustehenden Rechtsschutzes nicht Art. 102h AsylG einschlägig ist; vielmehr richtet sich der Rechtsschutz nach Art. 102l Abs. 1 AsylG. Dieser besagt, dass sich Asylsuchende nach Zuweisung auf den Kanton bei entscheidrelevanten Schritten im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere wenn eine zusätzliche Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wird, kostenlos an eine Rechtsberatungsstelle oder an die zugewiesene Rechtsvertretung wenden können. Der Umstand, dass im vorliegenden Verfahren keine Kantonszuweisung erfolgt ist, spricht nicht gegen die (analoge) Anwendbarkeit von Art. 102l AsylG; denn bei Mehrfachverfahren gibt es faktisch nur den Zustand "nach Zuweisung auf den Kanton", da bei der Einreichung eines Mehrfachgesuchs keine Aufnahme im Bundesasylzentrum (BAZ) erfolgt, sondern der bereits früher für die Person zuständige Kanton automatisch erneut zuständig wird. Die Beschwerdeführenden hatten demnach durchaus Anspruch auf eine kostenlose Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Verfahren, wobei sie sich selber darum hätten bemühen müssen. Dies wäre ihnen auch ohne weiteres zuzumuten gewesen, zumal die Einräumung des rechtlichen Gehörs erst eineinhalb Monate nach ihrem Gesuch vom 16. Mai 2025 geschah. Zudem war den Beschwerdeführenden - nachdem sie bereits ein erstes Dublin-Verfahren durchlaufen hatten - die Möglichkeit, eine Rechtsvertretung zu mandatieren, offensichtlich bekannt (vgl. SEM act. 25/6 des Dublin-Verfahrens). Ohnehin wäre es ihnen nicht verwehrt geblieben, sich auch noch nach Erhalt des SEM-Schreibens vom 3. Juli 2025 zum rechtlichen Gehör innerhalb der ihnen eingeräumten Frist an eine rechtskundige Person zu wenden (vgl. SEM act. 18 und 19). Laut Beschwerde hätten die Beschwerdeführenden am 27. August 2025 bei der kantonalen Rechtsberatungsstelle vorgesprochen; es ist nicht einsichtig, weshalb ihnen dies nicht bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt hätte möglich sein sollen.

E. 4.3 Nach dem Gesagten trifft es nicht zu, dass die Beschwerdeführenden aufgrund des Vorgehens des SEM daran gehindert wurden, ihren Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsschutz wahrzunehmen. Die damit einhergehende Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher unbegründet.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 6.1 Die kroatischen Behörden stimmten den Wiederaufnahmegesuchen des SEM am 6. und 11. Juni 2025 zu (vgl. SEM act. 15-17), weshalb deren Zuständigkeit gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich feststeht.

E. 6.2 Sodann hat das SEM korrekt erwogen, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Mit dem SEM ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimatstaat überstellt würden; auch liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass sie bei einer Rückkehr nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten würden. Sodann hielt das SEM fest, dass es sich bereits im vorangehenden Dublin-Verfahren eingehend mit der medizinischen Versorgung in Kroatien und dem Zugang zu derselben auseinandergesetzt hat; das Bundesverwaltungsgericht bestätigte in seinem Urteil F-984/2025 vom 19. Februar 2025 die rechtsprechungskonforme Würdigung der medizinischen Situation. Auch im vorliegenden Verfahren hat das SEM die vorgebrachte Veränderung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdefüh-renden, so insbesondere derjenigen der Beschwerdeführerin 2 (namentlich [Nennung Leiden] , vgl. SEM act. 20), hinreichend abgeklärt und gewürdigt. Dabei hat es auch berücksichtigt, dass den Beschwerdeführenden in Kroatien der Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten - inklusive psychosozialer Betreuung und Unterstützung - offensteht. Auch im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) steht einer Überstellung nichts Entscheidendes entgegen. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 sind - wenn auch nicht aufgrund ihres Alters - aufgrund ihrer aktuellen persönlichen Situation beziehungsmässig noch relativ stark auf ihre Eltern (Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2) ausgerichtet; weiter kann angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer von mehreren Monaten in der Schweiz weder von einer Verwurzelung noch von einer Integration hierzulande gesprochen werden. Ein Vollzug der Wegweisung spricht somit nicht in ausschlaggebender Weise gegen das Kindeswohl. Darüber hinaus hat das SEM in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihm nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen.

E. 6.3 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat deren Wegweisung nach Kroatien angeordnet.

E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 20. August 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 8 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und der am 1. September 2025 verfügte Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 9 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Zeitpunkt der Gesuchstellung waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxis-gemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6567/2025 Urteil vom 11. September 2025 Besetzung Richter Basil Cupa als Einzelrichter, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...), Aserbaidschan, alle vertreten durch Marc Richard, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Mehrfachgesuch; Verfügung des SEM vom 20. August 2025. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am (...) erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 4. Januar 2025 bereits in Kroatien um Asyl ersucht hatten. Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an. Die am 13. Februar 2025 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-984/2025 vom 19. Februar 2025 ab. Am 29. April 2025 wurden die Beschwerdeführenden nach Kroatien überstellt. A.b Am 16. Mai 2025 (Eingang SEM: 19. Mai 2025) reichten die Beschwerdeführenden eine mit "Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG mit Antrag auf Aussetzung der Wegweisung, Fristerstreckung (Art. 85 AsylG) und Berücksichtigung humanitärer Gründe" betitelte Eingabe ein, welches das SEM als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegennahm. Zur Begründung ihres Gesuchs führten sie im Wesentlichen aus, ihre Lebens- und Gesundheitssituation habe seit dem ersten Überstellungsentscheid der Vorinstanz vom 4. Februar 2025 eine erhebliche Verschlechterung erfahren. Insbesondere die unzumutbaren Bedingungen in Kroatien, die gesundheitliche und psychische Verschlechterung der Beschwerdeführerin 2, der fehlende Zugang zu medizinischer Versorgung sowie die fortgeschrittene Integration ihrer Kinder (Beschwerdeführende 3 und 4) stellten relevante neue Sachverhalte dar, die geeignet seien, das Ergebnis des ursprünglichen Entscheides zu beeinflussen. Auch bestehe ein offensichtliches humanitäres Interesse an einer erneuten Prüfung, insbesondere mit Blick auf das Kindeswohl und die gesundheitliche Unversehrtheit. Aufgrund der medizinischen Situation und der mangelnden Versorgungsstrukturen in Kroatien sei eine Rückkehr nicht zumutbar. A.c Am 27. Mai 2025 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden mit zwei separaten Ersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wieder-aufnahme der Beschwerdeführenden. Am 6. und 11. Juni 2025 stimmte Kroatien ihrer Wiederaufnahme gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. A.d Am 3. Juli 2025 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin-III-VO, zum vorgesehenen erneuten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG sowie zur vorgesehenen erneuten Wegweisung nach Kroatien (SEM-act. 18). Am 14. Juli 2025 reichten sie ihre Stellungnahme ein (vgl. SEM act. 19). B. Mit Verfügung vom 20. August 2025 - eröffnet am 26. August 2025 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Sodann erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. C. Mit Eingabe vom 29. August 2025 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 1. September 2025) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Verfügung vom 1. September 2025 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 16. Mai 2025 wurde von der Vorinstanz zu Recht als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG qualifiziert. Auf die ersten Asylgesuche vom 13. Januar 2025 wurde mit Entscheid der Vorinstanz vom 4. Februar 2025 nicht eingetreten (rechtskräftig bestätigt mit Urteil des BVGer F-984/2025 vom 19. Februar 2025). Die Einreichung des schriftlichen und begründeten zweiten Asylgesuchs geschah damit innert fünf Jahren nach Rechtskraft der letzten Nichteintretensverfügung. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, das Vorgehen des SEM (fehlende Information) habe dazu geführt, dass sie ihren Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsschutz im Asylverfahren nicht hätten wahrnehmen können. Auch sei der zuständige Rechtsschutzträger (Leistungserbringer) zu keinem Zeitpunkt darüber informiert worden, dass ein erneutes Zuständigkeitsverfahren durchgeführt werde. Da das SEM in der Folge das Verfahren ohne Anwesenheit der ihnen zustehenden Rechtsvertretung durchgeführt habe, sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die formelle Rüge ist vorweg zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 4.2.1 Vorliegend hat das SEM die von den Beschwerdeführenden als "Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG mit Antrag auf Aussetzung der Wegweisung, Fristerstreckung (Art. 85 AsylG) und Berücksichtigung humanitärer Gründe" betitelte Eingabe vom 16. Mai 2025 zu Recht als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG qualifiziert (vgl. E. 3 hievor). 4.2.2 Über Mehrfachgesuche wird grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der Gesuchstellenden entschieden. Solche Gesuche können daher im Rahmen einer bestimmten Zeit nach Abschluss eines vorangegangenen nationalen Asylverfahrens nur noch schriftlich und begründet eingereicht werden; diese Massnahme soll die Einreichung von missbräuchlichen Gesuchen verhindern. Art. 111c AsylG schränkt die Vorschrift von Art. 18 AsylG dahingehend ein, dass ein zweites oder weiteres Asylgesuch, das innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht wird, den in Art. 111c Abs. 1 AsylG beschriebenen Formerfordernissen der Schriftlichkeit und Begründetheit entsprechen muss. Diese Einschränkung ist gerechtfertigt, weil eine erneut asylsuchende Person mit den Abläufen des Asylverfahrens bereits vertraut ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3 m.w.H.). 4.2.3 Vor diesem Hintergrund gibt es bei Mehrfachgesuchen somit keine Vorbereitungsphase, und auch das getaktete Verfahren, welches bei "normalen" Asylgesuchen auf die Vorbereitungsphase folgt und namentlich die Triage in das beschleunigte oder das erweiterte Verfahren beinhaltet, existiert bei Mehrfachverfahren nicht (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1416/2024 vom 28. März 2024 E. 4.2.3). Daraus folgt, dass für die Frage des der asylsuchenden Person in Mehrfachverfahren zustehenden Rechtsschutzes nicht Art. 102h AsylG einschlägig ist; vielmehr richtet sich der Rechtsschutz nach Art. 102l Abs. 1 AsylG. Dieser besagt, dass sich Asylsuchende nach Zuweisung auf den Kanton bei entscheidrelevanten Schritten im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere wenn eine zusätzliche Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wird, kostenlos an eine Rechtsberatungsstelle oder an die zugewiesene Rechtsvertretung wenden können. Der Umstand, dass im vorliegenden Verfahren keine Kantonszuweisung erfolgt ist, spricht nicht gegen die (analoge) Anwendbarkeit von Art. 102l AsylG; denn bei Mehrfachverfahren gibt es faktisch nur den Zustand "nach Zuweisung auf den Kanton", da bei der Einreichung eines Mehrfachgesuchs keine Aufnahme im Bundesasylzentrum (BAZ) erfolgt, sondern der bereits früher für die Person zuständige Kanton automatisch erneut zuständig wird. Die Beschwerdeführenden hatten demnach durchaus Anspruch auf eine kostenlose Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Verfahren, wobei sie sich selber darum hätten bemühen müssen. Dies wäre ihnen auch ohne weiteres zuzumuten gewesen, zumal die Einräumung des rechtlichen Gehörs erst eineinhalb Monate nach ihrem Gesuch vom 16. Mai 2025 geschah. Zudem war den Beschwerdeführenden - nachdem sie bereits ein erstes Dublin-Verfahren durchlaufen hatten - die Möglichkeit, eine Rechtsvertretung zu mandatieren, offensichtlich bekannt (vgl. SEM act. 25/6 des Dublin-Verfahrens). Ohnehin wäre es ihnen nicht verwehrt geblieben, sich auch noch nach Erhalt des SEM-Schreibens vom 3. Juli 2025 zum rechtlichen Gehör innerhalb der ihnen eingeräumten Frist an eine rechtskundige Person zu wenden (vgl. SEM act. 18 und 19). Laut Beschwerde hätten die Beschwerdeführenden am 27. August 2025 bei der kantonalen Rechtsberatungsstelle vorgesprochen; es ist nicht einsichtig, weshalb ihnen dies nicht bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt hätte möglich sein sollen. 4.3 Nach dem Gesagten trifft es nicht zu, dass die Beschwerdeführenden aufgrund des Vorgehens des SEM daran gehindert wurden, ihren Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsschutz wahrzunehmen. Die damit einhergehende Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher unbegründet. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6. 6.1 Die kroatischen Behörden stimmten den Wiederaufnahmegesuchen des SEM am 6. und 11. Juni 2025 zu (vgl. SEM act. 15-17), weshalb deren Zuständigkeit gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich feststeht. 6.2 Sodann hat das SEM korrekt erwogen, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Mit dem SEM ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimatstaat überstellt würden; auch liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass sie bei einer Rückkehr nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten würden. Sodann hielt das SEM fest, dass es sich bereits im vorangehenden Dublin-Verfahren eingehend mit der medizinischen Versorgung in Kroatien und dem Zugang zu derselben auseinandergesetzt hat; das Bundesverwaltungsgericht bestätigte in seinem Urteil F-984/2025 vom 19. Februar 2025 die rechtsprechungskonforme Würdigung der medizinischen Situation. Auch im vorliegenden Verfahren hat das SEM die vorgebrachte Veränderung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdefüh-renden, so insbesondere derjenigen der Beschwerdeführerin 2 (namentlich [Nennung Leiden] , vgl. SEM act. 20), hinreichend abgeklärt und gewürdigt. Dabei hat es auch berücksichtigt, dass den Beschwerdeführenden in Kroatien der Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten - inklusive psychosozialer Betreuung und Unterstützung - offensteht. Auch im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) steht einer Überstellung nichts Entscheidendes entgegen. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 sind - wenn auch nicht aufgrund ihres Alters - aufgrund ihrer aktuellen persönlichen Situation beziehungsmässig noch relativ stark auf ihre Eltern (Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2) ausgerichtet; weiter kann angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer von mehreren Monaten in der Schweiz weder von einer Verwurzelung noch von einer Integration hierzulande gesprochen werden. Ein Vollzug der Wegweisung spricht somit nicht in ausschlaggebender Weise gegen das Kindeswohl. Darüber hinaus hat das SEM in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihm nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. 6.3 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat deren Wegweisung nach Kroatien angeordnet.

7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 20. August 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist.

8. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und der am 1. September 2025 verfügte Vollzugsstopp fällt dahin.

9. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Zeitpunkt der Gesuchstellung waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxis-gemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Stefan Weber Versand: