Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Spätsom- mer 2016 auf dem Luftweg in Richtung Türkei. Von dort aus reiste er mit dem Schiff nach Griechenland und weiter auf dem Landweg durch ver- schiedene ihm unbekannte Länder. Am 28. Januar 2017 erreichte er die Schweiz und stellte zwei Tage später im Empfangs- und Verfahrenszent- rum B._______ ein Asylgesuch. Im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) wurde er am 1. Februar 2017 zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Am
19. September 2018 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an und am 19. Juni 2020 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz) und habe die Schule bis zur
11. Klasse besucht. Danach habe er zusammen mit seinem Schwager ei- nen Laden für (…) geführt. Sein Vater sei (…) und seine Familie sei sehr wohlhabend. Im Jahr 2006 habe er die Partei Tamil National Alliance (TNA) bei den Wahlen unterstützt und dabei Plakate aufgehängt, Flugblätter ver- teilt sowie an Versammlungen geholfen. Zwischen 2006 und 2009 habe er im Vanni-Gebiet gelebt und Hilfeleistungen für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) getätigt, indem er Bunker gebaut sowie Lebensmittel und Waffen transportiert habe. Ein Bruder von ihm sei ab dem Jahr 1996 Mit- glied der LTTE gewesen und habe nach dem Kriegsende wieder bei seinen Eltern gelebt. Er selbst sei damals für sechs Monate in ein Flüchtlingslager in E._______ gekommen, bevor er an seinen Herkunftsort zurückgekehrt sei. Zu dieser Zeit sei er von der sri-lankischen Armee zu Hause gesucht worden. Da er gerade nicht anwesend gewesen sei, hätten die Sicherheits- kräfte aufgrund einer Verwechslung seinen Bruder, der ihm ähnlich sehe, erschossen. Ab dem Jahr 2009 habe er wieder begonnen, dieselben Hilfs- tätigkeiten für die TNA vorzunehmen wie vor seinem Aufenthalt im Vanni- Gebiet. Später sei er einmal von den Behörden ins Camp (…) mitgenom- men worden, wo sie ihn geschlagen und zu seinen Unterstützungstätigkei- ten für die LTTE befragt hätten. Aufgrund der Intervention eines Friedens- richters hätten sie ihn wieder freigelassen. Es habe aber immer wieder Probleme gegeben und er sei von den Behörden zu Hause gesucht wor- den. Als er im Jahr 2016 mit dem Motorrad unterwegs gewesen sei, seien
D-5444/2020 Seite 3 ein paar Soldaten am Strassenrand neben einem Jeep gestanden und hät- ten ihn anhalten wollten. Er habe versucht, wegzufahren, wobei es zu ei- nem Unfall mit dem Jeep gekommen sei. In der Folge habe er wegen einer schweren Verletzung am (…) drei Monate im Spital von D._______ ver- bringen müssen. Während dieser Zeit sei er wiederum zu Hause bei seinen Eltern gesucht worden. Aufgrund dieses Vorfalls habe er Angst bekommen und sich ab April 2016 bei einem katholischen Priester aufgehalten, bevor er schliesslich ausgereist sei. Von seinen Eltern habe er erfahren, dass die Behörden weiterhin zu Hause nach ihm gesucht hätten. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original und ein Unterstützungsschreiben des ehemaligen Member of Par- liament F._______ vom 28. März 2017 ein. C. Mit in italienischer Sprache verfasster Verfügung vom 5. Oktober 2020 – eröffnet am 6. Oktober 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Der Beschwerdeführer erhob – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – mit Eingabe vom 3. November 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur rechtsgenüg- lichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vor- instanz zurückzuweisen und es sei von Amtes wegen eine medizinische Begutachtung anzuordnen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Vor- instanz anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechts- beiständin. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass das Aktenstück A35 (Arztzeugnis) den bislang edierten Akten nicht beigelegen habe, weshalb um dessen Zustellung ersucht werde. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2020 stellte die damals zustän- dige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch
D-5444/2020 Seite 4 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer lic.iur. Isabelle Müller als amtliche Rechtsbeiständin bei. Zudem wurden die Akten an die Vorinstanz übermittelt und diese eingeladen, eine Vernehm- lassung einzureichen sowie über das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Einsicht in die Akte A35 zu befinden. F. Der Beschwerdeführer reichte durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 17. November 2020 fünf medizinische Berichte der Klinik (…) aus den Jahren 2017 bis 2019 zu den Akten. Diesen lasse sich entnehmen, dass er an einer langjährigen schweren Alkoholsucht leide und bei ihm ein Abhän- gigkeitssyndrom vorliege. Bereits im August 2017 sei zudem durch die be- treuende Psychologin eine Traumata-Abklärung zum Ausschluss einer komorbiden Erkrankung empfohlen worden. Eine solche scheine aber bis heute nicht durchgeführt worden zu sein. Zudem wurde das Gericht dar- über in Kenntnis gesetzt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 6. No- vember 2020 wieder zum Alkoholentzug in der Psychiatrischen Klinik (…) befinde. G. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 24. November 2020 zur Be- schwerde vom 3. November 2020 vernehmen. Dabei wies es darauf hin, dass der Rechtsvertreterin die Akte A35 zugestellt worden sei. H. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten. I. Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 4. Januar 2021 eine Liste mit ihren Aufwendungen ein und teilte mit, dass der Beschwerdeführer vo- raussichtlich am 6. Januar 2021 aus der Klinik austreten werde. J. Mit Eingabe vom 5. Februar 2021 liess der Beschwerdeführer dem Gericht einen Abschlussbericht betreffend den Aufenthalt in der Klinik (…) vom
27. Januar 2021 sowie eine aktualisierte Aufwandsliste seiner Rechtsver- treterin zukommen.
D-5444/2020 Seite 5 K. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde aus organisatorischen Gründen auf Richterin Susanne Bolz übertragen.
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-5444/2020 Seite 6 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, der Beschwer- deführer habe eigenen Angaben zufolge Probleme erhalten, weil er die Partei TNA sowie die LTTE unterstützt habe. Seine gesamten Ausführun- gen im Laufe der verschiedenen Befragungen seien jedoch verworren und äusserst vage. Bei der Anhörung habe er seine Asylgründe zunächst nur mit einem kurzen Satz – er sei hier, um Probleme in Sri Lanka zu vermei- den – dargelegt, obwohl er aufgefordert worden sei, ausführlich über seine Fluchtgründe zu sprechen. Dazu ermutigt, dies näher auszuführen, habe er eine einzige Episode oberflächlich beschrieben. Weiter habe er behaup- tet, dass er im Jahr 2006 ins Vanni-Gebiet gezogen sei, weil er wegen sei- ner politischen Aktivitäten für die TNA gesucht worden sei. An anderer Stelle habe er dagegen ausgeführt, dass er wegen seiner Tätigkeiten für die die TNA nie Probleme gehabt habe und von der Partei unterstützt wor- den sei. Es bestünden zudem bereits ernsthafte Zweifel daran, ob er über- haupt für die TNA gearbeitet habe, da er hierzu nur wenige Ausführungen habe machen können. Im als Beweismittel eingereichten Bestätigungs- schreiben eines Abgeordneten werde unter anderem ein spezifisches Er- eignis dargestellt. Der Beschwerdeführer soll demnach Informationen ver- breitet haben, dass Armeeangehörige das Haus von G._______ in C._______ demoliert hätten. Solches habe er selbst indessen nie erwähnt, weshalb das Schreiben die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen eher untergrabe als unterstütze. Vor diesem Hintergrund sei es als unwahr- scheinlich anzusehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Tätigkeit für die TNA Probleme gehabt habe. Sodann habe er
D-5444/2020 Seite 7 seine angebliche Rolle innerhalb der LTTE äusserst knapp beschrieben und lediglich dargelegt, er habe Nahrungsmittel und Waffen transportiert. Seine Ausführungen dazu blieben allgemein gehalten; er habe oft diesel- ben identischen Aussagen wiederholt und nie Details oder spezifische Ein- zelheiten erwähnt. Es sei daher als unwahrscheinlich zu erachten, dass er tatsächlich die LTTE unterstützt habe. Entsprechend erscheine es auch nicht glaubhaft, dass er deswegen Probleme erhalten habe. Weiter habe er seine angebliche Inhaftierung im Camp (…) wenig detailliert und wider- sprüchlich dargelegt. Während er bei der BzP noch ausgeführt habe, dass er im Jahr 2012 in einem Lager inhaftiert gewesen sei, habe er bei der Anhörung erklärt, dies sei 2014 geschehen. Auf die Frage, was nach der Entlassung vorgefallen sei, habe er lediglich gesagt, es habe immer wieder Probleme gegeben und er sei zu Hause gesucht worden, wobei er nicht in der Lage gewesen sei, dies näher auszuführen. Auch die Tötung seines Bruders aufgrund einer Verwechslung mit ihm habe er nicht substanziiert beschrieben. Ebenso wenig habe er das zentrale Ereignis, das zur Aus- reise geführt habe, überzeugend darlegen können. Vielmehr habe er in ei- ner stereotypen und vagen Weise von einem Unfall mit einem Jeep berich- tet. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer problemlos mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen Colombo habe ausreisen können. Hätte er tatsächlich Probleme mit den heimatli- chen Behörden gehabt, wäre dies kaum so einfach möglich gewesen. Zu einem späteren Zeitpunkt sei eine ergänzende Anhörung durchgeführt wor- den, für welche der Beschwerdeführer weit im Voraus eine Vorladung er- halten habe. Obwohl ihm dabei die Gelegenheit eingeräumt worden sei, seine Asylgründe erneut darzulegen und zu präzisieren, habe er keine wei- tergehenden Einzelheiten oder Erklärungen liefern können. Insgesamt er- wiesen sich seine Vorbringen als unglaubhaft.
E. 4.2 In der Beschwerde wurde zur Hauptsache beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei sei von Amtes wegen eine medizinische Begutachtung des Beschwerdefüh- rers anzuordnen. Nach der ersten Anhörung vom 19. September 2018 sei der Sacherhalt aus Sicht der Vorinstanz offenbar noch nicht ausreichend erstellt gewesen, weshalb der Beschwerdeführer ergänzend am 19. Juni 2020 ein zweites Mal angehört worden sei. Aufgrund seines psychischen und physischen Gesundheitszustands sei er jedoch vor allem an der er- gänzenden Anhörung nicht einvernahmefähig gewesen. Er befinde sich seit der Ankunft in der Schweiz wegen seiner Alkoholsucht in Behandlung, wobei er sich mehrmals zwecks Entzug in der Klinik (…) aufgehalten habe.
D-5444/2020 Seite 8 Dem Kurzbericht der Hilfswerksvertretung (HWV) zur ersten Anhörung sei zu entnehmen, dass die Befragung den amtsinternen Anforderungen des SEM offenbar nicht standgehalten habe. Der Befrager sei nicht im Besitz des physischen Dossiers gewesen – weshalb die HWV keine Einsicht in dieses habe nehmen können – und habe den Eindruck hinterlassen, dass er den Ausführungen des Beschwerdeführers nur halbherzig folge. Zudem sei er durch eine unangepasste Körperhaltung sowie einen teilweise for- schen und gereizten Ton aufgefallen. Nach Einschätzung der HWV habe die Anhörung nicht lange gedauert und sei nicht vertieft gewesen. So habe der Beschwerdeführer bei der ersten Anhörung beispielsweise erwähnt, dass er im Camp (…) geschlagen worden sei. Der Befrager sei auf diese Aussage nicht näher eingegangen, obwohl bekannt sei, dass es in sri-lan- kischen Militärcamps zu schwerwiegenden gewaltsamen Übergriffen ge- kommen sei. Ein entsprechendes Nachhaken wäre daher erforderlich ge- wesen, nicht zuletzt auch deshalb, weil sich eine allfällige dadurch entstan- dene Traumatisierung auf das Aussageverhalten auswirken könne. Dem- gegenüber sei die Anhörung vom 19. Juni 2020 hinsichtlich der vom Befra- ger geschaffenen Atmosphäre sowie des Befragungsstils grundsätzlich nicht zu beanstanden. Aus dem Protokoll gehe jedoch hervor, dass der Be- schwerdeführer offensichtlich nicht fähig gewesen sei, die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Er habe immer wieder darauf hingewiesen, dass sein Kopf schmerze und leer sei, dass er sich an nichts erinnere und keine Antwort mehr geben könne. Zahlreiche Fragen hätten sich nur um den Ge- sundheitszustand gedreht. Aus dem HWV-Bericht zur zweiten Anhörung gehe hervor, dass der Beschwerdeführer Anzeichen von psychischer In- stabilität gezeigt und stark gezittert habe. Es sei angeregt worden, auf- grund der angesprochenen Alkoholsucht einen Arztbericht einzuholen. Trotz gewichtigen Hinweisen dafür, dass der Beschwerdeführer unver- schuldetermassen nicht in der Lage gewesen sei, die ihm gestellten Fra- gen in der ergänzenden Anhörung zu beantworten, sei dieser Umstand im angefochtenen Entscheid nicht angemessen berücksichtigt worden. Das SEM habe seine Glaubhaftigkeitsprüfung hauptsächlich auf die Aussagen anlässlich der ersten Anhörung abgestützt. Dieser mangle es jedoch an der erforderlichen Tiefe, wofür auch der Umstand spreche, dass die Vorinstanz von sich aus eine ergänzende Anhörung durchgeführt habe. In ihrem Ent- scheid halte sie indessen lediglich fest, dass die zweite Anhörung nicht zu einer detaillierteren Erfassung der Asylvorbringen geführt habe sowie all- fällige Unklarheiten und Ungereimtheiten nicht hätten aus dem Weg ge- räumt werden können. Weder der Verlauf der ergänzenden Anhörung noch die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers sei dabei themati- siert worden. Letztere habe lediglich bei der Frage der Zumutbarkeit des
D-5444/2020 Seite 9 Wegweisungsvollzugs Erwähnung gefunden. Das Protokoll der ergänzen- den Anhörung sowie die Beobachtungen der HWV liessen aber darauf schliessen, dass erhebliche Zweifel an der Aussagefähigkeit des Be- schwerdeführers bestanden hätten. Eine Urteilsunfähigkeit – bezogen auf die Darlegung der Verfolgungssituation – lasse sich nicht ausschliessen. Nachdem durchaus Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung vorlägen und dem Beschwerdeführer keine Mitwirkungspflichtverletzung vorgewor- fen werden könne, wäre das SEM gehalten gewesen, weitere Abklärungen zu tätigen. Es sei jedoch zu Unrecht von der Verwertbarkeit der zweiten Anhörung ausgegangen und habe sich auf diese abgestützt. Die Glaubhaf- tigkeitsprüfung der Vorinstanz sei daher in Frage zu stellen beziehungs- weise aus dem Recht zu weisen und der Beschwerdeführer sei einer um- fassenden medizinischen Begutachtung zu unterziehen. Dabei sei sein Gesundheitszustand sowie dessen allfällige Auswirkungen auf sein Aussa- geverhalten zu eruieren und nach Möglichkeit zu ergründen, ob diese auf die von ihm erwähnten, im Heimatstaat erlittenen Misshandlungen zurück- gehen könnten. Es dränge sich daher eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weite- ren Sachverhaltsabklärung auf.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, dass es sich in seiner Verfügung hauptsächlich auf die erste Anhörung sowie die BzP abgestützt habe. Bei diesen Befragungen habe der Beschwerdeführer jeweils ange- geben, dass er gesund sei. Er sei dabei in der Lage gewesen, die ihm ge- stellten Fragen zu beantworten. Eine vertiefte Prüfung dieser beiden Pro- tokolle ergebe, dass der Sachverhalt ausreichend erstellt und die Vorbrin- gen offensichtlich unglaubhaft seien. Mit der ergänzenden Anhörung hätten lediglich einzelne marginale Aspekte genauer abgeklärt werden sollen. Diese habe jedoch nicht den Zweck gehabt, umzustossen, was aufgrund der ersten Anhörung bereits klar gewesen sei. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei schliesslich bei der Prüfung des Wegweisungs- vollzugs berücksichtigt worden.
E. 4.4 In der Replik wurde festgehalten, dass es zwar zutreffe, dass der Be- schwerdeführer bei der ersten Anhörung sowie der BzP zu Protokoll gege- ben habe, dass es ihm gut gehe. Bereits anlässlich der Anhörung vom
19. September 2018 habe er aber stark gezittert und damit Symptome sei- ner Alkoholerkrankung gezeigt. Die ärztlichen Berichte würden denn auch belegen, dass bei ihm schon im August 2017 ein Alkohol-Abhängigkeits- syndrom diagnostiziert worden sei. Seine Aussage, dass es ihm gesund-
D-5444/2020 Seite 10 heitlich gut gehe, müsse daher in Frage gestellt werden. Sodann verwun- dere es, dass die zweite Anhörung angeblich nur der Klärung von einzel- nen marginalen Punkten gedient haben soll. Es frage sich, weshalb die Vorinstanz eigens nochmal eine Anhörung angesetzt hätte, wenn bereits aufgrund der BzP und der ersten Anhörung ein Entscheid hätte gefällt wer- den können. Weiter sei auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu verweisen, wonach die HWV in Bezug auf die erste Anhörung konkrete Be- anstandungen angebracht habe. Hierzu habe sich das SEM indessen nicht geäussert.
E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dies verlangt unter anderem, dass sich die asylsu- chende Person während der Anhörung in einem einvernehmungsfähigen Zustand befindet. Stellt der Asylentscheid auf Aussagen einer Befragung ab, während welcher die Einvernahmefähigkeit zweifelhaft erschien, so wird dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Urteil des BVGer E-2780/2020 vom 23. November 2020 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (vgl. Art. 12 VwVG), wobei die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts einen Beschwerdegrund bildet (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfü- gung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wer- den (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 5.2.1 Beim Beschwerdeführer wurde gemäss den vorliegenden Akten erst- mals in einem ärztlichen Bericht vom 3. August 2017 die Diagnose "Psy- chische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom – F10.2" gestellt. Es steht somit fest, dass er bereits im Zeitpunkt der ersten Anhörung am 19. September 2018 als alkoholabhängig galt und sich mehr- mals zum Entzug in einer Klinik aufgehalten hatte. Den eingereichten me- dizinischen Unterlagen lässt sich aber auch entnehmen, dass die stationär
D-5444/2020 Seite 11 durchgeführten Alkoholentzüge jeweils erfolgreich verliefen und er es zu- mindest zeitweise schaffte, auf Alkohol zu verzichten und an einer Tages- struktur teilzunehmen (vgl. BVGer-Akten act. 4 und Beschwerdebeilage 3). Es kann daher trotz der mehrjährigen Suchterkrankung, die immer wieder Rückfälle hervorrief, nicht davon ausgegangen werden, dass der Be- schwerdeführer anhaltend in einem Zustand der Urteilsunfähigkeit gewe- sen wäre. Vielmehr ist anzunehmen, dass er während der Dauer des erst- instanzlichen Verfahrens jeweils für gewissen Zeiträume nicht unter dem Einfluss von Alkohol stand und somit in der Lage war, seine Rechte und Pflichten im Rahmen des Asylverfahrens wahrzunehmen. Aus dem Proto- koll der BzP ergeben sich denn auch keine Hinweise darauf, dass der Be- schwerdeführer unter gesundheitlichen Einschränkungen gelitten hätte, welche seine Aussagefähigkeit beeinträchtigt haben könnten. Auf konkrete Nachfrage gab er damals an, dass er gesund sei (vgl. A5, Ziff. 8.02). Hin- sichtlich der ersten Anhörung ist festzuhalten, dass deren Protokoll eben- falls keine Anhaltspunkte für eine massgeblich eingeschränkte Einvernah- mefähigkeit enthält. Zwar bemerkte die HWV an einer Stelle, dass der Be- schwerdeführer stark mit den Beinen gezittert habe. Sie erkundigte sich, ob alles in Ordnung sei, woraufhin er angab, dass er heute aufgeregt sei; es gehe ihm aber gesundheitlich gut (vgl. A17, F61). Eine spätere Frage nach seinem Gesundheitszustand beantwortete er dahingehend, dass es ihm körperlich gut gehe, er aber ängstlich geworden sei (vgl. A17, F91). Weder diese Angaben noch seine weiteren Aussagen anlässlich der Anhö- rung lassen darauf schliessen, dass er zum damaligen Zeitpunkt kognitive Probleme gehabt hätte oder dass es ihm sein Gesundheitszustand nicht erlaubt hätte, seine Asylgründe vollständig darzulegen.
E. 5.2.2 Sodann kritisierte die anwesende HWV in ihrem Kurzbericht an das Hilfswerk, dass sich der Befrager bei der Anhörung vom 19. September 2018 nicht angemessen verhalten habe. Er sei schlecht vorbereitet gewe- sen und das physische Dossier sei nicht auffindbar gewesen; letzteres hatte sie nach der Anhörung bereits auf dem Unterschriftenblatt vermerkt. Weiter habe er den Eindruck vermittelt, dass er teilweise nur halbherzig zuhöre. An zwei bis drei Stellen habe er in einem eher forschen respektive gereizten Ton mit dem Beschwerdeführer gesprochen. Die Atmosphäre während der Anhörung sei "ok" gewesen, sie habe aber nicht lange gedau- ert und sei nicht vertieft gewesen (vgl. Beschwerdebeilage 6). Eine Durch- sicht des Anhörungsprotokolls ergibt, dass die Befragung grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Die gestellten Fragen erscheinen angemessen und zielführend, um den Sachverhalt abzuklären. Aus dem Umstand, dass der Ton des Befragers nach Auffassung der HWV an zwei bis drei Stellen
D-5444/2020 Seite 12 "eher forsch" oder "eher gereizt" gewesen sein soll, lässt sich nicht ablei- ten, dass die Anhörung als solche den Anforderungen an eine korrekt durchgeführte Befragung nicht genügt. Ferner dauerte diese rund zwei Stunden und ist damit tatsächlich als nicht allzu lang einzustufen. Dies dürfte jedoch in erster Linie auf das teilweise sehr einsilbige Aussagever- halten des Beschwerdeführers zurückzuführen gewesen sein (vgl. etwa A17, F32 ff., F57 f., F62 f., F70, F82, F88 ff., F99 f.). Die HWV nahm zudem die Gelegenheit wahr, ergänzende Nachfragen zu stellen (vgl. A17, F94 ff.). Inwiefern angesichts der oftmals sehr kurzen Ausführungen des Beschwer- deführers weitere vertiefende Nachfragen sinnvoll oder erforderlich gewe- sen sein sollen, ist nicht ersichtlich. Zudem finden sich auf dem Unterschrif- tenblatt der HWV keine entsprechenden Bemerkungen oder Anregungen für weitergehende Abklärungen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Veranlassung besteht, die Anhörung vom 19. September 2018 auf- grund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers oder des Verhal- tens des Befragers als unverwertbar anzusehen.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer wurde auf den 19. Juni 2020 – und damit rund 21 Monate nach der ersten Anhörung – für eine ergänzende Befragung vorgeladen, welche in französischer Sprache durchgeführt wurde. Bei der einleitenden Frage nach seinem Gesundheitszustand gab er an, dass er unter psychischen Problemen leide und ärztlich betreut werde. An viele Dinge könne er sich nicht erinnern (vgl. A28, Q4). Bereits kurz darauf findet sich im Protokoll die Anmerkung, dass der Beschwerdeführer mit den Hän- den zittere. Zudem war er nicht in der Lage, darzulegen, zu welcher Zeit er an welchen Orten in Sri Lanka gelebt habe (vgl. A28, Q15 ff. und Q49 ff.). Seine Antworten lassen klar darauf schliessen, dass er Mühe hatte, die ihm gestellten Fragen zu beantworten und sich an einfache Sachverhaltsele- mente wie seine Aufenthaltsorte im Heimatstaat zu erinnern. Zudem er- klärte er, es bereite ihm Kopfschmerzen, wenn er an diese Dinge denke (vgl. A28, Q62). Zwar konnte er in der Folge zumindest einzelne Angaben zu seinem Reiseweg machen (vgl. A28, Q64 ff.). Als er nach der Mittags- pause nach den Gründen für sein Asylgesuch gefragt wurde, erklärte er, dass sein Leben in Gefahr gewesen sei. Die Erinnerung daran mache ihn krank und er bitte um Entschuldigung, dass er nicht darüber sprechen könne (vgl. A28, Q84). In der Folge machte er in unzusammenhängender Weise einige Ausführungen zu seinen Asylgründen (vgl. A28, Q85 f.). Im späteren Verlauf der Anhörung wurden ihm zahlreiche konkretisierende Nachfragen gestellt sowie die Möglichkeit geboten, die Gründe für sein Asylgesuch nochmals einlässlich darzulegen. Wie in der Beschwerde- schrift zutreffend dargelegt wurde, war er jedoch offensichtlich nicht in der
D-5444/2020 Seite 13 Lage, die ihm gestellten Fragen zu beantworten. An zahlreichen Stellen erklärte er, dass er sich nicht mehr an die Ereignisse erinnere und sein Kopf leer sei (vgl. etwa A28, Q89, Q91, Q94, Q100, Q107, Q120 ff., Q138 ff., Q152 f., Q157, Q167 ff.). Auf entsprechende Nachfrage gab er an, dass er alkoholabhängig sei (vgl. A28, Q112 ff.), verneinte jedoch die Frage, ob er am Tag der Anhörung Alkohol getrunken habe (vgl. A28, Q118 und Q144). Die weitreichenden Erinnerungslücken des Beschwerdeführers bei dieser zweiten Anhörung lassen erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass er bei dieser einvernahmefähig war. Er konnte kaum eine Frage ko- härent beantworten und gab mehrheitlich keine oder verwirrende Antwor- ten. Zwar will er keinen Alkohol getrunken haben und stand eigenen Anga- ben zufolge auch nicht unter Medikamenteneinfluss (vgl. A28, Q5 und Q105 f.). Sein Unvermögen, auch einfache und offen formulierte Fragen nach seinem Aufenthaltsort vor der Ausreise oder seinem Leben in Sri Lanka zu beantworten, lässt jedoch auf gravierende kognitive Einschrän- kungen zum Zeitpunkt dieser zweiten Anhörung schliessen. Ob der Be- schwerdeführer entgegen seinen Angaben doch Alkohol oder Medika- mente eingenommen hat oder ob er aus anderen Gründen nicht in der Lage war, die ihm gestellten Fragen zu verstehen und zu beantworten, ist rückwirkend nicht mehr feststellbar. Nachdem das Anhörungsprotokoll aber derart starke Hinweise auf eine fehlende Einvernahmefähigkeit aufweist, ist dieses als unverwertbar im Hinblick auf die Beurteilung der Asylgründe einzustufen.
E. 5.4.1 In der angefochtenen Verfügung stützte das SEM seine Argumenta- tion betreffend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen auf die Angaben des Be- schwerdeführers in der BzP und der Anhörung ab. Zur zweiten Anhörung vom 19. Juni 2020 hielt es lediglich fest, der Beschwerdeführer habe seine Aussagen nicht präzisieren können. Aus diesem pauschalen Hinweis kann nicht geschlossen werden, dass das SEM die Ergebnisse der ergänzenden Anhörung in die Würdigung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen hat ein- fliessen lassen (vgl. Asylentscheid Ziff. III 1, S. 5). Da die Vorinstanz bei der Prüfung der Asylvorbringen inhaltlich nicht auf die Angaben der ergän- zenden Anhörung vom 19. Juni 2020 abstellte, ist es nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten, dass es sich nicht näher mit der Einver- nahmefähigkeit des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt ausei- nandergesetzt hat.
E. 5.4.2 Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Sachverhalt auch ohne Be- rücksichtigung der zweiten Anhörung als vollständig erstellt zu erachten ist.
D-5444/2020 Seite 14 Aus den Akten geht nicht hervor, aus welchen Gründen das SEM mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung ("audition complémentaire") durchgeführt hat. Der Vernehmlassung lässt sich lediglich entnehmen, dass damit einige marginalen Aspekte hätten vertieft werden sollen (vgl. BVGer-Akten act. 5). Es wurde aber nicht ausgeführt, welche konkre- ten Sachverhaltselemente einer näheren Abklärung bedurft hätten. Da der Beschwerdeführer bei der ergänzenden Anhörung nicht in der Lage war, die ihm gestellten offenen Fragen zu beantworten, lässt das Anhörungs- protokoll keine Rückschlüsse darauf zu, welche Umstände vertieft hätten erfragt werden sollen. Angesichts des langen Zeitablaufs zwischen der ers- ten Anhörung und der Entscheidfällung erscheint es plausibel, dass dem Beschwerdeführer durch eine ergänzende Anhörung in erster Linie die Möglichkeit hätte geboten werden sollen, allfällige Veränderungen seiner persönlichen Situation darzulegen. Vielleicht hätte er – wenn er in der Lage gewesen wäre, sich zur Sache zu äussern – auch Gelegenheit erhalten, zu den beiden zwischenzeitlich gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren wegen (…) (vgl. A19 und A26) Stellung zu nehmen. Es ist ausdrücklich festzuhal- ten, dass das Protokoll der ersten Anhörung vom 19. September 2018 keine offensichtlichen Lücken erkennen lässt, welche klarerweise eine zweite Anhörung erforderlich gemacht hätten. Das Gericht kann sich der Einschätzung der HWV, welche im auf Beschwerdeebene eingereichten Kurzbericht die erste Anhörung als nicht sehr vertieft angesehen hat, nicht anschliessen. An dieser Stelle ist erneut darauf hinzuweisen, dass sie in ihrem Unterschriftenblatt weder einen solchen Vermerk anbrachte noch weitergehende Abklärungen anregte. Der Umstand, dass die Anhörung nicht sehr lange dauerte, ist – wie bereits dargelegt wurde – in erheblichem Masse auf die kurzen Antworten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Dies kann weder dem Befrager zum Vorwurf gemacht werden noch lässt es auf eine unvollständige Sachverhaltsabklärung schliessen. In der Be- schwerdeschrift wurde geltend gemacht, es hätte sich angesichts der vom Beschwerdeführer erwähnten Misshandlungen während des Aufenthalts in einem Armeecamp aufgedrängt, diesbezüglich nachzuhaken. Dazu ist an- zumerken, dass es grundsätzlich der asylsuchenden Person obliegt, ihre Gründe für das Verlassen des Heimatstaates vollständig darzulegen. Der Beschwerdeführer erhielt sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung die Gelegenheit, auszuführen, welche Ereignisse dazu geführt haben, dass er aus Sri Lanka ausreiste. In diesem Zusammenhang erwähnte er, dass er einmal zu einem Armeecamp mitgenommen und dort geschlagen wor- den sei (vgl. A5, Ziff. 7.01 und A17, F74 und F99 f.). Unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht von Asylsuchenden (Art. 8 AsylG) ist festzuhalten, dass es an ihm gewesen wäre, über allfällige weiteren Vorkommnisse in diesem
D-5444/2020 Seite 15 Zusammenhang zu berichten. Auf Beschwerdeebene wurden zu diesem Sachverhaltselement keine Ergänzungen angebracht und es wurde auch nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer bei der von ihm geltend ge- machten Mitnahme in ein Armeecamp weiteren Misshandlungen oder Fol- ter ausgesetzt gewesen wäre. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszu- gehen, dass sich der Sachverhalt aufgrund der fehlenden Tiefe der ersten Anhörung respektive des fehlenden Nachhakens von Seiten des Befragers als unvollständig festgestellt erweist.
E. 5.4.3 Zur Abklärung des Gesundheitszustands wurde der Beschwerdefüh- rer im Anschluss an die ergänzende Anhörung mehrmals aufgefordert, ei- nen Arztbericht einzureichen (vgl. A29, A30 und A31). Erst nach der dritten Aufforderung ersuchte er seinen Hausarzt um einen entsprechenden Be- richt, welcher schliesslich am 22. September 2020 beim SEM einging (vgl. A33 und A35). Demnach besteht beim Beschwerdeführer in erster Li- nie eine chronische Alkoholabhängigkeit, welche nach Auffassung des be- handelnden Hausarztes auch im Heimatstaat behandelt werden kann. Da- neben habe er psychische Probleme (Depression), welche indessen als leicht zu bezeichnen seien. Dem Bericht des Hausarztes lagen diverse wei- tere medizinischen Akten, namentlich betreffend Klinikaufenthalte sowie Laborberichte, bei. Mit der Einholung dieser Unterlagen kam die Vorinstanz ihrer Pflicht, den medizinischen Sachverhalt abzuklären, ebenfalls nach. Ein Gutachten zur Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers erscheint demgegenüber nicht geeignet, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beizutragen. Es ist davon auszugehen, dass die Suchter- krankung dazu führt, dass er jeweils temporär – wie beispielsweise im Zeit- punkt der ergänzenden Anhörung – nicht in der Lage ist, seine Asylgründe darzulegen. Die Frage nach der aktuellen oder zukünftigen Aussagefähig- keit würde sich nur dann stellen, wenn eine weitere Anhörung erforderlich wäre. Unter den vorliegenden Umständen ist jedoch davon auszugehen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der Akten – namentlich der BzP, der ersten Anhörung sowie der medizinischen Unterlagen – aus- reichend erstellt ist. Auf die Einholung eines Gutachtens zur Aussagefähig- keit kann daher verzichtet werden. Der entsprechende Antrag ist abzuwei- sen.
E. 5.5 Sodann wurde in der Replik vom 10. Dezember 2020 darum ersucht, der Rechtsvertreterin eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Bei den vorangehenden Besprechungen mit dem Beschwer- deführer hätten wesentliche Aspekte aufgrund seines angeschlagenen Ge- sundheitszustands respektive seines Klinikaufenthalts noch nicht geklärt
D-5444/2020 Seite 16 werden können (vgl. BGer-Akten act. 7). Gemäss dem Abschlussbericht der Klinik (…) vom 27. Januar 2021 trat der Beschwerdeführer am 6. Ja- nuar 2021 nach erfolgreich durchgeführtem Alkoholentzug aus der statio- nären Behandlung aus (vgl. BVGer-Akten act. 9). Die Rechtsvertreterin hätte somit bis zum heutigen Zeitpunkt ausreichend Gelegenheit gehabt, sich mit dem Beschwerdeführer zu besprechen und allfällige ergänzende Bemerkungen anzubringen, wenn solche als notwendig erachtet worden wären. Der Antrag um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung nach dem Austritt des Beschwerdeführers aus der Klinik ist daher abzuwei- sen.
E. 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den rechtserhebli- chen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat. Es besteht keine Veranlassung, die Sache für weitere Abklärungen, insbesondere hinsicht- lich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und seiner Einver- nahmefähigkeit, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist folglich abzuweisen.
E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge- gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei- nes Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge- macht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb- nisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und kon- krete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Be- schwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1).
E. 6.2 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass sich in den Aussagen des Beschwerdeführers verschiedene Widersprüche finden. Es ist bereits unklar, ob er am 13. September oder am 13. August 2016 ausgereist ist
D-5444/2020 Seite 17 (vgl. A5, Ziff. 5.01 und A17, F17). Zudem gab er bei der Anhörung an, dass er ab dem Jahr 2006 im Vanni-Gebiet gelebt habe, während er bei der BzP noch ausführte, er habe sich zwischen 2007 und 2009 dort aufgehalten (vgl. A17, F12 und A5, Ziff. 7.01). Auf den entsprechenden Vorhalt hin gab er lediglich an, er sei im ersten Interview sehr aufgeregt gewesen und habe nicht alles genau schildern können (vgl. A17, F106). Dies erklärt jedoch nicht, weshalb er unterschiedliche Angaben zu seinen Aufenthaltsorten machte. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht auch nicht klar hervor, wo er nach dem Kriegsende 2009 gelebt habe. Anlässlich der Anhörung gab er an, dass er zuerst für sechs Monate in ein Flüchtlingsla- ger in E._______ gekommen und dann an seinen Herkunftsort zurückge- kehrt sei (vgl. A17, F14 f.). Zu einem späteren Zeitpunkt erklärte er, dass er erst 2012 aus dem Flüchtlingslager entlassen worden sei (vgl. A17, F104). Hintergrund dieser zweiten Angabe war, dass er bei der Anhörung angegeben hatte, er sei im Jahr 2014 festgenommen und in einem Camp inhaftiert worden, während er bei der BzP noch ausgeführt hatte, die Fest- nahme sei im April 2012 erfolgt (vgl. A17, F74 f. und A5, Ziff. 7.01).
E. 6.3 Sodann brachte der Beschwerdeführer bei der Anhörung erstmals vor, sein Bruder sei im Jahr 2009 vom Militär erschossen worden, weil dieser mit ihm verwechselt worden sei. Das SEM führte jedoch zur Recht aus, dass seine Angaben in diesem Zusammenhang äusserst unsubstanziiert waren. Als er gebeten wurde, die Umstände des Todes seines Bruders zu schildern, erklärte er, ein paar Leute hätten zu Hause nach ihm gesucht und weil sein Bruder ihm ähnlich sehe, sei dieser erschossen worden (vgl. A17, F36). Diese sehr oberflächliche Beschreibung vermittelt nicht den Eindruck, als berichte der Beschwerdeführer von tatsächlichen Ereig- nissen. Zudem führte er einerseits aus, dass sein Bruder nach vielen Jah- ren bei den LTTE ab dem Jahr 2009 wieder bei der Familie gelebt habe (vgl. A17, F38 und F42), während er andrerseits erklärte, der Bruder habe sich damals nur besuchsweise bei seiner Familie aufgehalten (vgl. A17, F44). Ausserdem gab er zu Protokoll, dass er selbst zu jenem Zeitpunkt bei einem katholischen Priester in D._______ gelebt habe (vgl. A17, F37). Da der Bruder im Jahr 2009 erschossen worden sein soll (vgl. A17, F25), ist dies nicht vereinbar mit seiner Aussage, wonach er erst zwischen April 2016 und der Ausreise bei einem katholischen Priester gelebt habe (vgl. A5, Ziff. 7.01 und A17, F65). Ergänzend ist anzumerken, dass er bei der Anhörung einleitend noch ausgeführt hatte, er habe nach seiner Rückkehr aus dem Flüchtlingslager bis zur Ausreise in seinem Dorf gelebt (vgl. A17, F15 f.).
D-5444/2020 Seite 18
E. 6.4 Des Weiteren war der Beschwerdeführer trotz angeblich jahrelanger Tätigkeit für die TNA nicht in der Lage, etwas über die Partei oder deren Ziele und Ausrichtung zu erzählen. Seine einzigen Angaben dazu waren, dass die Abkürzung für Tamil National Alliance stehe und sich diese für Ta- milen einsetze (vgl. A17, F56 ff.). Ein derartig oberflächliches Wissen ist nicht nachvollziehbar bei einer Person, die über Jahre hinweg politisch ak- tiv gewesen sein will, selbst wenn sich dies auf Hilfeleistungen beschränkt haben soll (vgl. A17, F33 f. und F47 ff.). Ebenso unsubstanziiert beschrieb der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für die LTTE (vgl. A17, F45 f.). Zu- dem hat das SEM zu Recht festgehalten, dass seine Angaben zu den Prob- lemen, die er aufgrund seiner behaupteten Aktivitäten für die TNA und die LTTE erhalten haben soll, als oberflächlich und teilweise widersprüchlich zu erachten sind. An einer Stelle machte er geltend, dass er ins Vanni-Ge- biet gegangen sei, weil er politisch aktiv gewesen und deshalb gesucht worden sei (vgl. A17, F32). Andernorts führte er aus, dass er aufgrund sei- ner Tätigkeit für die TNA nie Probleme erhalten habe (vgl. A17, F69) und erstmals im Jahr 2009 von Behörden gesucht worden sei (vgl. A5, Ziff. 7.01). Den Angaben zu dieser angeblichen Suche nach seiner Person fehlt es ebenfalls an jeglicher Substanz. Er führte lediglich wiederholt aus, er sei gesucht worden aufgrund seiner Unterstützungstätigkeit für die LTTE (vgl. A17, F27 f., F66 f., F77 ff., F86 ff.). Weitere Informationen dazu konnte er nicht geben, was er damit begründete, er sei jeweils nicht zu Hause gewe- sen und seine Mutter habe ihm gesagt, er sei gesucht worden (vgl. A17, F102 f.). Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdefüh- rer eine behördliche Suche nach ihm und über Jahre anhaltende Probleme wesentlich konkreter hätte beschreiben können, wenn sich dies tatsächlich so zugetragen hätte.
E. 6.5 In Bezug auf den geltend gemachten Unfall mit dem Jeep kurz vor der Ausreise ist festzuhalten, dass er diesen bei der BzP nicht ansatzweise erwähnte, während er dieses Ereignis bei der Anhörung unmittelbar im An- schluss an die Frage nach den Gründen für das Verlassen seines Heimat- staats nannte. Er beschrieb den Vorfall jedoch sehr vage und seine dies- bezüglichen Schilderungen enthalten keinerlei Realkennzeichen (vgl. A17, F62 ff.). Gemäss dem Beschwerdeführer sollen Soldaten versucht haben, ihn anzuhalten, weil er verraten worden sei (vgl. A17, F71 und F96 f.). Es bleibt unklar, wie er zu dieser Annahme kommt. Ebenso wenig ist ersicht- lich, aus welchen Gründen er davon ausgeht, die Soldaten hätten ihn nach dem Unfall liegen lassen, da sie ihn aufgrund seiner Ohnmacht für tot ge-
D-5444/2020 Seite 19 halten hätten (vgl. A17, F73). Der Beschwerdeführer konnte weder das Er- eignis selbst noch dessen Zusammenhang zu seiner geltend gemachten Verfolgungsgeschichte nachvollziehbar darlegen.
E. 6.6 Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzu- stellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers äusserst unsubstanzi- iert und teilweise verworren sind. Sie weisen zahlreiche Widersprüche auf und es fehlt ihnen weitestgehend an Realkennzeichen. Auch unter Berück- sichtigung der Alkoholsucht des Beschwerdeführers ist nicht nachvollzieh- bar, dass seine Schilderungen derart viele Ungereimtheiten enthalten. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung überwiegen die Elemente, welche gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen. Das vom Beschwerdefüh- rer eingereichte Unterstützungsschreiben von F._______ erscheint zudem nicht geeignet, seine Angaben zu untermauern. Vielmehr erwähnt dieses andere Ereignisse als vom Beschwerdeführer geltend gemacht (vgl. A18), weshalb dieses als Gefälligkeitsschreiben angesehen werden muss. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für die TNA sowie für die LTTE tätig war und aus diesem Grund Probleme mit den hei- matlichen Behörden erhalten hätte. Entsprechend ist auch nicht anzuneh- men, dass er 2012 oder 2014 mehrere Tage lang in einem Camp inhaftiert gewesen und dabei von den Sicherheitskräften geschlagen worden sei. Als unglaubhaft erweist sich auch, dass der Beschwerdeführer aus den von ihm genannten Gründen einen Unfall mit einem Jeep der Armee hatte und vor der Ausreise sowie danach von den sri-lankischen Sicherheitsbehör- den gesucht worden sei. Im Folgenden ist zu prüfen, ob ihm aus anderen Gründen bei einer Rück- kehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nach- teile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risi- kofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden da- bei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stel- len das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri
D-5444/2020 Seite 20 Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nach- teile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lan- kischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederauf- leben zu lassen. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft ge- machten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichti- gung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vor- liegt (Urteil E-1866/2015 E. 8).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer ist tamilischer Ethnie und stammt aus dem Dorf C._______ im Distrikt D._______. Es ist ihm jedoch nicht gelungen, glaub- haft zu machen, dass er während seines Aufenthalts im Vanni-Gebiet die LTTE unterstützt und deswegen mit den Behörden Probleme erhalten hätte. Einer seiner Brüder soll LTTE-Mitglied gewesen und nach Kriegs- ende erschossen worden sein. Selbst wenn dies zutreffen sollte – wobei in jedem Fall nicht davon auszugehen ist, dass der Bruder aufgrund einer Verwechslung mit dem Beschwerdeführer umgebracht wurde – ist nicht er- sichtlich, inwiefern diese familiäre Verbindung zu den LTTE dazu geführt hätte, dass der Beschwerdeführer oder andere Familienmitglieder deswe- gen Schwierigkeiten mit den heimatlichen Sicherheitsbehörden erhalten hätten. Exilpolitische Aktivitäten wurden nicht geltend gemacht und auch die vorgebrachten politischen Tätigkeiten im Heimatstaat sind angesichts des Umstands, dass er nichts zu der von ihm angeblich jahrelang unter- stützten Partei TNA sagen konnte, nicht glaubhaft. Ferner lässt sich allein aus seiner Herkunft aus C._______, dem Geburtsort des (…), keine Ge- fährdung ableiten. Da sich die behauptete behördliche Suche nach seiner Person ebenfalls als unglaubhaft erweist, fehlt es an konkreten Hinweisen dafür, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet oder ein Haftbefehl ausgestellt wurde und er deshalb befürchten müsste, unmittelbar bei der Einreise verhaftet zu werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzu- weisen, dass der Beschwerdeführer bei der Ausreise mit seinem eigenen Reisepass keinerlei Probleme hatte (vgl. A17, F84). Zwar hat er diesen Pass eigenen Angaben zufolge dem Schlepper abgegeben (vgl. A17, F83) und wird daher nach einem längeren Auslandaufenthalt mit temporären Reisedokumenten zurückkehren müssen. Dies ist jedoch – ebenso wie seine Ethnie – lediglich als schwach risikobegründender Faktor anzuse- hen. Insgesamt weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, welches darauf
D-5444/2020 Seite 21 schliessen lassen müsste, dass er von den heimatlichen Sicherheitsbehör- den als Unterstützer der LTTE respektive als Person wahrgenommen wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr ernst- hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 7.3 Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Die Präsidentschaftswahlen von November 2019 und daran an- knüpfende Ereignisse vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stel- len (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1156/2020 vom 20. März 2020 E. 6.2). Es besteht zudem kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu die- ser Wahl respektive deren Folgen. Es liegen demnach keine Nachflucht- gründe vor und es sind auch sonst keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten wäre und mit asylrelevanter Ver- folgung zu rechnen hätte.
E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nichts vorge- bracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
D-5444/2020 Seite 22 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – an welcher weiterhin festzuhalten ist – lassen allein die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie sowie die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht unzulässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer- deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die
D-5444/2020 Seite 23 vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt und zur Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Refe- renzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Ok- tober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungs- vollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Ein- schluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individu- ellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen fa- miliären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesi- cherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka – namentlich die Wahl von Gota- baya Rajapaksa zum Präsidenten und deren Folgen – sowie die Nachwir- kungen der Anschläge vom 21. April 2019 und des damals verhängten, zwischenzeitlich wieder aufgehobenen, Ausnahmezustands oder die vor- übergehenden diplomatischen Unstimmigkeiten zwischen der Schweiz und Sri Lanka führen ebenfalls nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug ge- nerell als unzumutbar angesehen werden müsste.
E. 10.3.3 In individueller Hinsicht führte das SEM aus, der Beschwerdeführer sei jung, verfüge über eine schulische Basisausbildung und habe Arbeits- erfahrung gesammelt, indem er mit seinem Schwager ein Verkaufsge- schäft geführt habe. In seinem Heimatstaat lebten seine Eltern und zwei Schwestern, wobei er angegeben habe, dass er aus einer reichen Familie stamme. Diese Ausführungen erweisen sich als zutreffend und es kann da- von ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer unter diesen Um- ständen bei einer Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird.
D-5444/2020 Seite 24 Sollte es ihm seine Alkoholsucht (vorübergehend) verunmöglichen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist anzunehmen, dass ihn seine wohlha- bende Familie unterstützen wird. Die Ausführungen in der Beschwerde- schrift, dass sein Vater ihn möglicherweise aufgrund einer bereits beste- henden Suchterkrankung oder wegen seines damaligen psychischen Zu- stands ins Ausland geschickt habe, finden in den Akten keine Stütze. Der Beschwerdeführer stand nach der Ausreise stets in Kontakt zu seiner Fa- milie (vgl. A17, F85) und er machte nicht geltend, dass das Verhältnis zu dieser angespannt oder gar schlecht sei. Hinsichtlich seines Gesundheits- zustands ist festzuhalten, dass er seit mehreren Jahren an einer Alkohol- abhängigkeit leidet, welche trotz diversen erfolgreich abgeschlossenen Entzügen immer wieder zu Rückfällen führte. Offenbar bestehen auch psy- chische Probleme, wobei es sich nach Auffassung des Hausarztes um eine Depression leichter Art handle (vgl. A35). Aus den Akten geht nicht hervor, dass beim Beschwerdeführer zwischenzeitlich weitere oder andere psychi- atrische Diagnosen gestellt worden wären. Die Suchterkrankung lässt sich in Sri Lanka ebenfalls behandeln und es besteht auch dort die Möglichkeit, entweder ambulant oder stationär einen Alkoholentzug durchzuführen. Zu- dem gibt es mehrere kostenfreie Rehabilitationszentren für suchtkranke Personen (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note – Sri Lanka: Medical treatment and healthcare, July 2020, Ziff. 8.6). Ebenso sind psychische Erkrankungen wie Depressionen in Sri Lanka behandelbar (vgl. dazu Urteil des BVGer E-7137/2018 vom 23. Januar 2019 E. 12.3 m.H.). Der Hausarzt hielt in seinem Bericht vom 18. September 2020 denn auch fest, es spreche nichts dagegen, die medizinische Behandlung im Herkunftsstaat fortzusetzen (vgl. A35, Ziff. 5.2). Es wird in der Beschwer- deschrift nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich, weshalb diese Einschät- zung unzutreffend und eine allenfalls notwendige Behandlung der gesund- heitlichen Probleme des Beschwerdeführers in Sri Lanka nicht möglich sein sollte. Zudem besteht die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu be- antragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), oder den Beschwerdeführer bei der Rückkehr zu begleiten. Es gibt somit keine konkreten Anhalts- punkte für die Annahme, dass er bei einer Rückkehr in eine medizinische Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
D-5444/2020 Seite 25 auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich angesehen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 12 November 2020 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzich- ten. Mit derselben Instruktionsverfügung wurde dem Beschwerdeführer lic.iur. Isabelle Müller als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Diese reichte mit Eingabe vom 5. Februar 2021 eine aktuelle Aufwandsliste zu den Akten, in welcher ein zeitlicher Aufwand von 750 Minuten aufgeführt wird. Als Stundenansatz werden gemäss der Beschwerdeschrift Fr. 180.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) verrechnet. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, der Stundenansatz beträgt jedoch bei amtlicher Vertretung praxisgemäss – wie bereits in der Verfügung vom 12. November 2020 dar- gelegt – höchstens Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Ver- treter. Entsprechend ist der Stundenansatz zu reduzieren. Die in der Auf- wandsliste angesetzte Spesenpauschale von Fr. 54.– erscheint nach Durchsicht der Akten plausibel. Das amtliche Honorar ist somit gerundet auf Fr. 2'073.– (12.5 Stunden à Fr. 150.– zuzüglich Mehrwertsteuerzu- schlag plus Spesen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
D-5444/2020 Seite 26
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin lic.iur. Isabelle Müller wird vom Bundes- verwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 2'073.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5444/2020 Urteil vom 23. Februar 2022 Besetzung Richterin Susanne Bolz (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Spätsommer 2016 auf dem Luftweg in Richtung Türkei. Von dort aus reiste er mit dem Schiff nach Griechenland und weiter auf dem Landweg durch verschiedene ihm unbekannte Länder. Am 28. Januar 2017 erreichte er die Schweiz und stellte zwei Tage später im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch. Im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) wurde er am 1. Februar 2017 zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Am 19. September 2018 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an und am 19. Juni 2020 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz) und habe die Schule bis zur 11. Klasse besucht. Danach habe er zusammen mit seinem Schwager einen Laden für (...) geführt. Sein Vater sei (...) und seine Familie sei sehr wohlhabend. Im Jahr 2006 habe er die Partei Tamil National Alliance (TNA) bei den Wahlen unterstützt und dabei Plakate aufgehängt, Flugblätter verteilt sowie an Versammlungen geholfen. Zwischen 2006 und 2009 habe er im Vanni-Gebiet gelebt und Hilfeleistungen für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) getätigt, indem er Bunker gebaut sowie Lebensmittel und Waffen transportiert habe. Ein Bruder von ihm sei ab dem Jahr 1996 Mitglied der LTTE gewesen und habe nach dem Kriegsende wieder bei seinen Eltern gelebt. Er selbst sei damals für sechs Monate in ein Flüchtlingslager in E._______ gekommen, bevor er an seinen Herkunftsort zurückgekehrt sei. Zu dieser Zeit sei er von der sri-lankischen Armee zu Hause gesucht worden. Da er gerade nicht anwesend gewesen sei, hätten die Sicherheitskräfte aufgrund einer Verwechslung seinen Bruder, der ihm ähnlich sehe, erschossen. Ab dem Jahr 2009 habe er wieder begonnen, dieselben Hilfstätigkeiten für die TNA vorzunehmen wie vor seinem Aufenthalt im Vanni-Gebiet. Später sei er einmal von den Behörden ins Camp (...) mitgenommen worden, wo sie ihn geschlagen und zu seinen Unterstützungstätigkeiten für die LTTE befragt hätten. Aufgrund der Intervention eines Friedensrichters hätten sie ihn wieder freigelassen. Es habe aber immer wieder Probleme gegeben und er sei von den Behörden zu Hause gesucht worden. Als er im Jahr 2016 mit dem Motorrad unterwegs gewesen sei, seien ein paar Soldaten am Strassenrand neben einem Jeep gestanden und hätten ihn anhalten wollten. Er habe versucht, wegzufahren, wobei es zu einem Unfall mit dem Jeep gekommen sei. In der Folge habe er wegen einer schweren Verletzung am (...) drei Monate im Spital von D._______ verbringen müssen. Während dieser Zeit sei er wiederum zu Hause bei seinen Eltern gesucht worden. Aufgrund dieses Vorfalls habe er Angst bekommen und sich ab April 2016 bei einem katholischen Priester aufgehalten, bevor er schliesslich ausgereist sei. Von seinen Eltern habe er erfahren, dass die Behörden weiterhin zu Hause nach ihm gesucht hätten. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original und ein Unterstützungsschreiben des ehemaligen Member of Parliament F._______ vom 28. März 2017 ein. C. Mit in italienischer Sprache verfasster Verfügung vom 5. Oktober 2020 - eröffnet am 6. Oktober 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Der Beschwerdeführer erhob - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 3. November 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei von Amtes wegen eine medizinische Begutachtung anzuordnen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Vor-instanz anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass das Aktenstück A35 (Arztzeugnis) den bislang edierten Akten nicht beigelegen habe, weshalb um dessen Zustellung ersucht werde. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2020 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer lic.iur. Isabelle Müller als amtliche Rechtsbeiständin bei. Zudem wurden die Akten an die Vorinstanz übermittelt und diese eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen sowie über das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Einsicht in die Akte A35 zu befinden. F. Der Beschwerdeführer reichte durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 17. November 2020 fünf medizinische Berichte der Klinik (...) aus den Jahren 2017 bis 2019 zu den Akten. Diesen lasse sich entnehmen, dass er an einer langjährigen schweren Alkoholsucht leide und bei ihm ein Abhängigkeitssyndrom vorliege. Bereits im August 2017 sei zudem durch die betreuende Psychologin eine Traumata-Abklärung zum Ausschluss einer komorbiden Erkrankung empfohlen worden. Eine solche scheine aber bis heute nicht durchgeführt worden zu sein. Zudem wurde das Gericht darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 6. November 2020 wieder zum Alkoholentzug in der Psychiatrischen Klinik (...) befinde. G. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 24. November 2020 zur Beschwerde vom 3. November 2020 vernehmen. Dabei wies es darauf hin, dass der Rechtsvertreterin die Akte A35 zugestellt worden sei. H. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten. I. Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 4. Januar 2021 eine Liste mit ihren Aufwendungen ein und teilte mit, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich am 6. Januar 2021 aus der Klinik austreten werde. J. Mit Eingabe vom 5. Februar 2021 liess der Beschwerdeführer dem Gericht einen Abschlussbericht betreffend den Aufenthalt in der Klinik (...) vom 27. Januar 2021 sowie eine aktualisierte Aufwandsliste seiner Rechtsvertreterin zukommen. K. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde aus organisatorischen Gründen auf Richterin Susanne Bolz übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe eigenen Angaben zufolge Probleme erhalten, weil er die Partei TNA sowie die LTTE unterstützt habe. Seine gesamten Ausführungen im Laufe der verschiedenen Befragungen seien jedoch verworren und äusserst vage. Bei der Anhörung habe er seine Asylgründe zunächst nur mit einem kurzen Satz - er sei hier, um Probleme in Sri Lanka zu vermeiden - dargelegt, obwohl er aufgefordert worden sei, ausführlich über seine Fluchtgründe zu sprechen. Dazu ermutigt, dies näher auszuführen, habe er eine einzige Episode oberflächlich beschrieben. Weiter habe er behauptet, dass er im Jahr 2006 ins Vanni-Gebiet gezogen sei, weil er wegen seiner politischen Aktivitäten für die TNA gesucht worden sei. An anderer Stelle habe er dagegen ausgeführt, dass er wegen seiner Tätigkeiten für die die TNA nie Probleme gehabt habe und von der Partei unterstützt worden sei. Es bestünden zudem bereits ernsthafte Zweifel daran, ob er überhaupt für die TNA gearbeitet habe, da er hierzu nur wenige Ausführungen habe machen können. Im als Beweismittel eingereichten Bestätigungsschreiben eines Abgeordneten werde unter anderem ein spezifisches Ereignis dargestellt. Der Beschwerdeführer soll demnach Informationen verbreitet haben, dass Armeeangehörige das Haus von G._______ in C._______ demoliert hätten. Solches habe er selbst indessen nie erwähnt, weshalb das Schreiben die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen eher untergrabe als unterstütze. Vor diesem Hintergrund sei es als unwahrscheinlich anzusehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Tätigkeit für die TNA Probleme gehabt habe. Sodann habe er seine angebliche Rolle innerhalb der LTTE äusserst knapp beschrieben und lediglich dargelegt, er habe Nahrungsmittel und Waffen transportiert. Seine Ausführungen dazu blieben allgemein gehalten; er habe oft dieselben identischen Aussagen wiederholt und nie Details oder spezifische Einzelheiten erwähnt. Es sei daher als unwahrscheinlich zu erachten, dass er tatsächlich die LTTE unterstützt habe. Entsprechend erscheine es auch nicht glaubhaft, dass er deswegen Probleme erhalten habe. Weiter habe er seine angebliche Inhaftierung im Camp (...) wenig detailliert und widersprüchlich dargelegt. Während er bei der BzP noch ausgeführt habe, dass er im Jahr 2012 in einem Lager inhaftiert gewesen sei, habe er bei der Anhörung erklärt, dies sei 2014 geschehen. Auf die Frage, was nach der Entlassung vorgefallen sei, habe er lediglich gesagt, es habe immer wieder Probleme gegeben und er sei zu Hause gesucht worden, wobei er nicht in der Lage gewesen sei, dies näher auszuführen. Auch die Tötung seines Bruders aufgrund einer Verwechslung mit ihm habe er nicht substanziiert beschrieben. Ebenso wenig habe er das zentrale Ereignis, das zur Ausreise geführt habe, überzeugend darlegen können. Vielmehr habe er in einer stereotypen und vagen Weise von einem Unfall mit einem Jeep berichtet. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer problemlos mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen Colombo habe ausreisen können. Hätte er tatsächlich Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt, wäre dies kaum so einfach möglich gewesen. Zu einem späteren Zeitpunkt sei eine ergänzende Anhörung durchgeführt worden, für welche der Beschwerdeführer weit im Voraus eine Vorladung erhalten habe. Obwohl ihm dabei die Gelegenheit eingeräumt worden sei, seine Asylgründe erneut darzulegen und zu präzisieren, habe er keine weitergehenden Einzelheiten oder Erklärungen liefern können. Insgesamt erwiesen sich seine Vorbringen als unglaubhaft. 4.2 In der Beschwerde wurde zur Hauptsache beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei sei von Amtes wegen eine medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers anzuordnen. Nach der ersten Anhörung vom 19. September 2018 sei der Sacherhalt aus Sicht der Vorinstanz offenbar noch nicht ausreichend erstellt gewesen, weshalb der Beschwerdeführer ergänzend am 19. Juni 2020 ein zweites Mal angehört worden sei. Aufgrund seines psychischen und physischen Gesundheitszustands sei er jedoch vor allem an der ergänzenden Anhörung nicht einvernahmefähig gewesen. Er befinde sich seit der Ankunft in der Schweiz wegen seiner Alkoholsucht in Behandlung, wobei er sich mehrmals zwecks Entzug in der Klinik (...) aufgehalten habe. Dem Kurzbericht der Hilfswerksvertretung (HWV) zur ersten Anhörung sei zu entnehmen, dass die Befragung den amtsinternen Anforderungen des SEM offenbar nicht standgehalten habe. Der Befrager sei nicht im Besitz des physischen Dossiers gewesen - weshalb die HWV keine Einsicht in dieses habe nehmen können - und habe den Eindruck hinterlassen, dass er den Ausführungen des Beschwerdeführers nur halbherzig folge. Zudem sei er durch eine unangepasste Körperhaltung sowie einen teilweise forschen und gereizten Ton aufgefallen. Nach Einschätzung der HWV habe die Anhörung nicht lange gedauert und sei nicht vertieft gewesen. So habe der Beschwerdeführer bei der ersten Anhörung beispielsweise erwähnt, dass er im Camp (...) geschlagen worden sei. Der Befrager sei auf diese Aussage nicht näher eingegangen, obwohl bekannt sei, dass es in sri-lankischen Militärcamps zu schwerwiegenden gewaltsamen Übergriffen gekommen sei. Ein entsprechendes Nachhaken wäre daher erforderlich gewesen, nicht zuletzt auch deshalb, weil sich eine allfällige dadurch entstandene Traumatisierung auf das Aussageverhalten auswirken könne. Demgegenüber sei die Anhörung vom 19. Juni 2020 hinsichtlich der vom Befrager geschaffenen Atmosphäre sowie des Befragungsstils grundsätzlich nicht zu beanstanden. Aus dem Protokoll gehe jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht fähig gewesen sei, die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Er habe immer wieder darauf hingewiesen, dass sein Kopf schmerze und leer sei, dass er sich an nichts erinnere und keine Antwort mehr geben könne. Zahlreiche Fragen hätten sich nur um den Gesundheitszustand gedreht. Aus dem HWV-Bericht zur zweiten Anhörung gehe hervor, dass der Beschwerdeführer Anzeichen von psychischer Instabilität gezeigt und stark gezittert habe. Es sei angeregt worden, aufgrund der angesprochenen Alkoholsucht einen Arztbericht einzuholen. Trotz gewichtigen Hinweisen dafür, dass der Beschwerdeführer unverschuldetermassen nicht in der Lage gewesen sei, die ihm gestellten Fragen in der ergänzenden Anhörung zu beantworten, sei dieser Umstand im angefochtenen Entscheid nicht angemessen berücksichtigt worden. Das SEM habe seine Glaubhaftigkeitsprüfung hauptsächlich auf die Aussagen anlässlich der ersten Anhörung abgestützt. Dieser mangle es jedoch an der erforderlichen Tiefe, wofür auch der Umstand spreche, dass die Vorinstanz von sich aus eine ergänzende Anhörung durchgeführt habe. In ihrem Entscheid halte sie indessen lediglich fest, dass die zweite Anhörung nicht zu einer detaillierteren Erfassung der Asylvorbringen geführt habe sowie allfällige Unklarheiten und Ungereimtheiten nicht hätten aus dem Weg geräumt werden können. Weder der Verlauf der ergänzenden Anhörung noch die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers sei dabei thematisiert worden. Letztere habe lediglich bei der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Erwähnung gefunden. Das Protokoll der ergänzenden Anhörung sowie die Beobachtungen der HWV liessen aber darauf schliessen, dass erhebliche Zweifel an der Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers bestanden hätten. Eine Urteilsunfähigkeit - bezogen auf die Darlegung der Verfolgungssituation - lasse sich nicht ausschliessen. Nachdem durchaus Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung vorlägen und dem Beschwerdeführer keine Mitwirkungspflichtverletzung vorgeworfen werden könne, wäre das SEM gehalten gewesen, weitere Abklärungen zu tätigen. Es sei jedoch zu Unrecht von der Verwertbarkeit der zweiten Anhörung ausgegangen und habe sich auf diese abgestützt. Die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz sei daher in Frage zu stellen beziehungsweise aus dem Recht zu weisen und der Beschwerdeführer sei einer umfassenden medizinischen Begutachtung zu unterziehen. Dabei sei sein Gesundheitszustand sowie dessen allfällige Auswirkungen auf sein Aussageverhalten zu eruieren und nach Möglichkeit zu ergründen, ob diese auf die von ihm erwähnten, im Heimatstaat erlittenen Misshandlungen zurückgehen könnten. Es dränge sich daher eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung auf. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, dass es sich in seiner Verfügung hauptsächlich auf die erste Anhörung sowie die BzP abgestützt habe. Bei diesen Befragungen habe der Beschwerdeführer jeweils angegeben, dass er gesund sei. Er sei dabei in der Lage gewesen, die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Eine vertiefte Prüfung dieser beiden Protokolle ergebe, dass der Sachverhalt ausreichend erstellt und die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft seien. Mit der ergänzenden Anhörung hätten lediglich einzelne marginale Aspekte genauer abgeklärt werden sollen. Diese habe jedoch nicht den Zweck gehabt, umzustossen, was aufgrund der ersten Anhörung bereits klar gewesen sei. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei schliesslich bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt worden. 4.4 In der Replik wurde festgehalten, dass es zwar zutreffe, dass der Beschwerdeführer bei der ersten Anhörung sowie der BzP zu Protokoll gegeben habe, dass es ihm gut gehe. Bereits anlässlich der Anhörung vom 19. September 2018 habe er aber stark gezittert und damit Symptome seiner Alkoholerkrankung gezeigt. Die ärztlichen Berichte würden denn auch belegen, dass bei ihm schon im August 2017 ein Alkohol-Abhängigkeitssyndrom diagnostiziert worden sei. Seine Aussage, dass es ihm gesundheitlich gut gehe, müsse daher in Frage gestellt werden. Sodann verwundere es, dass die zweite Anhörung angeblich nur der Klärung von einzelnen marginalen Punkten gedient haben soll. Es frage sich, weshalb die Vorinstanz eigens nochmal eine Anhörung angesetzt hätte, wenn bereits aufgrund der BzP und der ersten Anhörung ein Entscheid hätte gefällt werden können. Weiter sei auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu verweisen, wonach die HWV in Bezug auf die erste Anhörung konkrete Beanstandungen angebracht habe. Hierzu habe sich das SEM indessen nicht geäussert. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dies verlangt unter anderem, dass sich die asylsuchende Person während der Anhörung in einem einvernehmungsfähigen Zustand befindet. Stellt der Asylentscheid auf Aussagen einer Befragung ab, während welcher die Einvernahmefähigkeit zweifelhaft erschien, so wird dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Urteil des BVGer E-2780/2020 vom 23. November 2020 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (vgl. Art. 12 VwVG), wobei die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts einen Beschwerdegrund bildet (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.2 5.2.1 Beim Beschwerdeführer wurde gemäss den vorliegenden Akten erstmals in einem ärztlichen Bericht vom 3. August 2017 die Diagnose "Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom - F10.2" gestellt. Es steht somit fest, dass er bereits im Zeitpunkt der ersten Anhörung am 19. September 2018 als alkoholabhängig galt und sich mehrmals zum Entzug in einer Klinik aufgehalten hatte. Den eingereichten medizinischen Unterlagen lässt sich aber auch entnehmen, dass die stationär durchgeführten Alkoholentzüge jeweils erfolgreich verliefen und er es zumindest zeitweise schaffte, auf Alkohol zu verzichten und an einer Tagesstruktur teilzunehmen (vgl. BVGer-Akten act. 4 und Beschwerdebeilage 3). Es kann daher trotz der mehrjährigen Suchterkrankung, die immer wieder Rückfälle hervorrief, nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer anhaltend in einem Zustand der Urteilsunfähigkeit gewesen wäre. Vielmehr ist anzunehmen, dass er während der Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens jeweils für gewissen Zeiträume nicht unter dem Einfluss von Alkohol stand und somit in der Lage war, seine Rechte und Pflichten im Rahmen des Asylverfahrens wahrzunehmen. Aus dem Protokoll der BzP ergeben sich denn auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer unter gesundheitlichen Einschränkungen gelitten hätte, welche seine Aussagefähigkeit beeinträchtigt haben könnten. Auf konkrete Nachfrage gab er damals an, dass er gesund sei (vgl. A5, Ziff. 8.02). Hinsichtlich der ersten Anhörung ist festzuhalten, dass deren Protokoll ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine massgeblich eingeschränkte Einvernahmefähigkeit enthält. Zwar bemerkte die HWV an einer Stelle, dass der Beschwerdeführer stark mit den Beinen gezittert habe. Sie erkundigte sich, ob alles in Ordnung sei, woraufhin er angab, dass er heute aufgeregt sei; es gehe ihm aber gesundheitlich gut (vgl. A17, F61). Eine spätere Frage nach seinem Gesundheitszustand beantwortete er dahingehend, dass es ihm körperlich gut gehe, er aber ängstlich geworden sei (vgl. A17, F91). Weder diese Angaben noch seine weiteren Aussagen anlässlich der Anhörung lassen darauf schliessen, dass er zum damaligen Zeitpunkt kognitive Probleme gehabt hätte oder dass es ihm sein Gesundheitszustand nicht erlaubt hätte, seine Asylgründe vollständig darzulegen. 5.2.2 Sodann kritisierte die anwesende HWV in ihrem Kurzbericht an das Hilfswerk, dass sich der Befrager bei der Anhörung vom 19. September 2018 nicht angemessen verhalten habe. Er sei schlecht vorbereitet gewesen und das physische Dossier sei nicht auffindbar gewesen; letzteres hatte sie nach der Anhörung bereits auf dem Unterschriftenblatt vermerkt. Weiter habe er den Eindruck vermittelt, dass er teilweise nur halbherzig zuhöre. An zwei bis drei Stellen habe er in einem eher forschen respektive gereizten Ton mit dem Beschwerdeführer gesprochen. Die Atmosphäre während der Anhörung sei "ok" gewesen, sie habe aber nicht lange gedauert und sei nicht vertieft gewesen (vgl. Beschwerdebeilage 6). Eine Durchsicht des Anhörungsprotokolls ergibt, dass die Befragung grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Die gestellten Fragen erscheinen angemessen und zielführend, um den Sachverhalt abzuklären. Aus dem Umstand, dass der Ton des Befragers nach Auffassung der HWV an zwei bis drei Stellen "eher forsch" oder "eher gereizt" gewesen sein soll, lässt sich nicht ableiten, dass die Anhörung als solche den Anforderungen an eine korrekt durchgeführte Befragung nicht genügt. Ferner dauerte diese rund zwei Stunden und ist damit tatsächlich als nicht allzu lang einzustufen. Dies dürfte jedoch in erster Linie auf das teilweise sehr einsilbige Aussageverhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen gewesen sein (vgl. etwa A17, F32 ff., F57 f., F62 f., F70, F82, F88 ff., F99 f.). Die HWV nahm zudem die Gelegenheit wahr, ergänzende Nachfragen zu stellen (vgl. A17, F94 ff.). Inwiefern angesichts der oftmals sehr kurzen Ausführungen des Beschwerdeführers weitere vertiefende Nachfragen sinnvoll oder erforderlich gewesen sein sollen, ist nicht ersichtlich. Zudem finden sich auf dem Unterschriftenblatt der HWV keine entsprechenden Bemerkungen oder Anregungen für weitergehende Abklärungen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Veranlassung besteht, die Anhörung vom 19. September 2018 aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers oder des Verhaltens des Befragers als unverwertbar anzusehen. 5.3 Der Beschwerdeführer wurde auf den 19. Juni 2020 - und damit rund 21 Monate nach der ersten Anhörung - für eine ergänzende Befragung vorgeladen, welche in französischer Sprache durchgeführt wurde. Bei der einleitenden Frage nach seinem Gesundheitszustand gab er an, dass er unter psychischen Problemen leide und ärztlich betreut werde. An viele Dinge könne er sich nicht erinnern (vgl. A28, Q4). Bereits kurz darauf findet sich im Protokoll die Anmerkung, dass der Beschwerdeführer mit den Händen zittere. Zudem war er nicht in der Lage, darzulegen, zu welcher Zeit er an welchen Orten in Sri Lanka gelebt habe (vgl. A28, Q15 ff. und Q49 ff.). Seine Antworten lassen klar darauf schliessen, dass er Mühe hatte, die ihm gestellten Fragen zu beantworten und sich an einfache Sachverhaltselemente wie seine Aufenthaltsorte im Heimatstaat zu erinnern. Zudem erklärte er, es bereite ihm Kopfschmerzen, wenn er an diese Dinge denke (vgl. A28, Q62). Zwar konnte er in der Folge zumindest einzelne Angaben zu seinem Reiseweg machen (vgl. A28, Q64 ff.). Als er nach der Mittagspause nach den Gründen für sein Asylgesuch gefragt wurde, erklärte er, dass sein Leben in Gefahr gewesen sei. Die Erinnerung daran mache ihn krank und er bitte um Entschuldigung, dass er nicht darüber sprechen könne (vgl. A28, Q84). In der Folge machte er in unzusammenhängender Weise einige Ausführungen zu seinen Asylgründen (vgl. A28, Q85 f.). Im späteren Verlauf der Anhörung wurden ihm zahlreiche konkretisierende Nachfragen gestellt sowie die Möglichkeit geboten, die Gründe für sein Asylgesuch nochmals einlässlich darzulegen. Wie in der Beschwerdeschrift zutreffend dargelegt wurde, war er jedoch offensichtlich nicht in der Lage, die ihm gestellten Fragen zu beantworten. An zahlreichen Stellen erklärte er, dass er sich nicht mehr an die Ereignisse erinnere und sein Kopf leer sei (vgl. etwa A28, Q89, Q91, Q94, Q100, Q107, Q120 ff., Q138 ff., Q152 f., Q157, Q167 ff.). Auf entsprechende Nachfrage gab er an, dass er alkoholabhängig sei (vgl. A28, Q112 ff.), verneinte jedoch die Frage, ob er am Tag der Anhörung Alkohol getrunken habe (vgl. A28, Q118 und Q144). Die weitreichenden Erinnerungslücken des Beschwerdeführers bei dieser zweiten Anhörung lassen erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass er bei dieser einvernahmefähig war. Er konnte kaum eine Frage kohärent beantworten und gab mehrheitlich keine oder verwirrende Antworten. Zwar will er keinen Alkohol getrunken haben und stand eigenen Angaben zufolge auch nicht unter Medikamenteneinfluss (vgl. A28, Q5 und Q105 f.). Sein Unvermögen, auch einfache und offen formulierte Fragen nach seinem Aufenthaltsort vor der Ausreise oder seinem Leben in Sri Lanka zu beantworten, lässt jedoch auf gravierende kognitive Einschränkungen zum Zeitpunkt dieser zweiten Anhörung schliessen. Ob der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben doch Alkohol oder Medikamente eingenommen hat oder ob er aus anderen Gründen nicht in der Lage war, die ihm gestellten Fragen zu verstehen und zu beantworten, ist rückwirkend nicht mehr feststellbar. Nachdem das Anhörungsprotokoll aber derart starke Hinweise auf eine fehlende Einvernahmefähigkeit aufweist, ist dieses als unverwertbar im Hinblick auf die Beurteilung der Asylgründe einzustufen. 5.4 5.4.1 In der angefochtenen Verfügung stützte das SEM seine Argumentation betreffend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen auf die Angaben des Beschwerdeführers in der BzP und der Anhörung ab. Zur zweiten Anhörung vom 19. Juni 2020 hielt es lediglich fest, der Beschwerdeführer habe seine Aussagen nicht präzisieren können. Aus diesem pauschalen Hinweis kann nicht geschlossen werden, dass das SEM die Ergebnisse der ergänzenden Anhörung in die Würdigung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen hat einfliessen lassen (vgl. Asylentscheid Ziff. III 1, S. 5). Da die Vorinstanz bei der Prüfung der Asylvorbringen inhaltlich nicht auf die Angaben der ergänzenden Anhörung vom 19. Juni 2020 abstellte, ist es nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten, dass es sich nicht näher mit der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt auseinandergesetzt hat. 5.4.2 Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Sachverhalt auch ohne Berücksichtigung der zweiten Anhörung als vollständig erstellt zu erachten ist. Aus den Akten geht nicht hervor, aus welchen Gründen das SEM mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung ("audition complémentaire") durchgeführt hat. Der Vernehmlassung lässt sich lediglich entnehmen, dass damit einige marginalen Aspekte hätten vertieft werden sollen (vgl. BVGer-Akten act. 5). Es wurde aber nicht ausgeführt, welche konkreten Sachverhaltselemente einer näheren Abklärung bedurft hätten. Da der Beschwerdeführer bei der ergänzenden Anhörung nicht in der Lage war, die ihm gestellten offenen Fragen zu beantworten, lässt das Anhörungsprotokoll keine Rückschlüsse darauf zu, welche Umstände vertieft hätten erfragt werden sollen. Angesichts des langen Zeitablaufs zwischen der ersten Anhörung und der Entscheidfällung erscheint es plausibel, dass dem Beschwerdeführer durch eine ergänzende Anhörung in erster Linie die Möglichkeit hätte geboten werden sollen, allfällige Veränderungen seiner persönlichen Situation darzulegen. Vielleicht hätte er - wenn er in der Lage gewesen wäre, sich zur Sache zu äussern - auch Gelegenheit erhalten, zu den beiden zwischenzeitlich gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren wegen (...) (vgl. A19 und A26) Stellung zu nehmen. Es ist ausdrücklich festzuhalten, dass das Protokoll der ersten Anhörung vom 19. September 2018 keine offensichtlichen Lücken erkennen lässt, welche klarerweise eine zweite Anhörung erforderlich gemacht hätten. Das Gericht kann sich der Einschätzung der HWV, welche im auf Beschwerdeebene eingereichten Kurzbericht die erste Anhörung als nicht sehr vertieft angesehen hat, nicht anschliessen. An dieser Stelle ist erneut darauf hinzuweisen, dass sie in ihrem Unterschriftenblatt weder einen solchen Vermerk anbrachte noch weitergehende Abklärungen anregte. Der Umstand, dass die Anhörung nicht sehr lange dauerte, ist - wie bereits dargelegt wurde - in erheblichem Masse auf die kurzen Antworten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Dies kann weder dem Befrager zum Vorwurf gemacht werden noch lässt es auf eine unvollständige Sachverhaltsabklärung schliessen. In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, es hätte sich angesichts der vom Beschwerdeführer erwähnten Misshandlungen während des Aufenthalts in einem Armeecamp aufgedrängt, diesbezüglich nachzuhaken. Dazu ist anzumerken, dass es grundsätzlich der asylsuchenden Person obliegt, ihre Gründe für das Verlassen des Heimatstaates vollständig darzulegen. Der Beschwerdeführer erhielt sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung die Gelegenheit , auszuführen, welche Ereignisse dazu geführt haben, dass er aus Sri Lanka ausreiste. In diesem Zusammenhang erwähnte er, dass er einmal zu einem Armeecamp mitgenommen und dort geschlagen worden sei (vgl. A5, Ziff. 7.01 und A17, F74 und F99 f.). Unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht von Asylsuchenden (Art. 8 AsylG) ist festzuhalten, dass es an ihm gewesen wäre, über allfällige weiteren Vorkommnisse in diesem Zusammenhang zu berichten. Auf Beschwerdeebene wurden zu diesem Sachverhaltselement keine Ergänzungen angebracht und es wurde auch nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer bei der von ihm geltend gemachten Mitnahme in ein Armeecamp weiteren Misshandlungen oder Folter ausgesetzt gewesen wäre. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt aufgrund der fehlenden Tiefe der ersten Anhörung respektive des fehlenden Nachhakens von Seiten des Befragers als unvollständig festgestellt erweist. 5.4.3 Zur Abklärung des Gesundheitszustands wurde der Beschwerdeführer im Anschluss an die ergänzende Anhörung mehrmals aufgefordert, einen Arztbericht einzureichen (vgl. A29, A30 und A31). Erst nach der dritten Aufforderung ersuchte er seinen Hausarzt um einen entsprechenden Bericht, welcher schliesslich am 22. September 2020 beim SEM einging (vgl. A33 und A35). Demnach besteht beim Beschwerdeführer in erster Linie eine chronische Alkoholabhängigkeit, welche nach Auffassung des behandelnden Hausarztes auch im Heimatstaat behandelt werden kann. Daneben habe er psychische Probleme (Depression), welche indessen als leicht zu bezeichnen seien. Dem Bericht des Hausarztes lagen diverse weitere medizinischen Akten, namentlich betreffend Klinikaufenthalte sowie Laborberichte, bei. Mit der Einholung dieser Unterlagen kam die Vorinstanz ihrer Pflicht, den medizinischen Sachverhalt abzuklären, ebenfalls nach. Ein Gutachten zur Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers erscheint demgegenüber nicht geeignet, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beizutragen. Es ist davon auszugehen, dass die Suchterkrankung dazu führt, dass er jeweils temporär - wie beispielsweise im Zeitpunkt der ergänzenden Anhörung - nicht in der Lage ist, seine Asylgründe darzulegen. Die Frage nach der aktuellen oder zukünftigen Aussagefähigkeit würde sich nur dann stellen, wenn eine weitere Anhörung erforderlich wäre. Unter den vorliegenden Umständen ist jedoch davon auszugehen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der Akten - namentlich der BzP, der ersten Anhörung sowie der medizinischen Unterlagen - ausreichend erstellt ist. Auf die Einholung eines Gutachtens zur Aussagefähigkeit kann daher verzichtet werden. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 5.5 Sodann wurde in der Replik vom 10. Dezember 2020 darum ersucht, der Rechtsvertreterin eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Bei den vorangehenden Besprechungen mit dem Beschwerdeführer hätten wesentliche Aspekte aufgrund seines angeschlagenen Gesundheitszustands respektive seines Klinikaufenthalts noch nicht geklärt werden können (vgl. BGer-Akten act. 7). Gemäss dem Abschlussbericht der Klinik (...) vom 27. Januar 2021 trat der Beschwerdeführer am 6. Januar 2021 nach erfolgreich durchgeführtem Alkoholentzug aus der stationären Behandlung aus (vgl. BVGer-Akten act. 9). Die Rechtsvertreterin hätte somit bis zum heutigen Zeitpunkt ausreichend Gelegenheit gehabt, sich mit dem Beschwerdeführer zu besprechen und allfällige ergänzende Bemerkungen anzubringen, wenn solche als notwendig erachtet worden wären. Der Antrag um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung nach dem Austritt des Beschwerdeführers aus der Klinik ist daher abzuweisen. 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat. Es besteht keine Veranlassung, die Sache für weitere Abklärungen, insbesondere hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und seiner Einvernahmefähigkeit, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist folglich abzuweisen. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). 6.2 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass sich in den Aussagen des Beschwerdeführers verschiedene Widersprüche finden. Es ist bereits unklar, ob er am 13. September oder am 13. August 2016 ausgereist ist (vgl. A5, Ziff. 5.01 und A17, F17). Zudem gab er bei der Anhörung an, dass er ab dem Jahr 2006 im Vanni-Gebiet gelebt habe, während er bei der BzP noch ausführte, er habe sich zwischen 2007 und 2009 dort aufgehalten (vgl. A17, F12 und A5, Ziff. 7.01). Auf den entsprechenden Vorhalt hin gab er lediglich an, er sei im ersten Interview sehr aufgeregt gewesen und habe nicht alles genau schildern können (vgl. A17, F106). Dies erklärt jedoch nicht, weshalb er unterschiedliche Angaben zu seinen Aufenthaltsorten machte. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht auch nicht klar hervor, wo er nach dem Kriegsende 2009 gelebt habe. Anlässlich der Anhörung gab er an, dass er zuerst für sechs Monate in ein Flüchtlingslager in E._______ gekommen und dann an seinen Herkunftsort zurückgekehrt sei (vgl. A17, F14 f.). Zu einem späteren Zeitpunkt erklärte er, dass er erst 2012 aus dem Flüchtlingslager entlassen worden sei (vgl. A17, F104). Hintergrund dieser zweiten Angabe war, dass er bei der Anhörung angegeben hatte, er sei im Jahr 2014 festgenommen und in einem Camp inhaftiert worden, während er bei der BzP noch ausgeführt hatte, die Festnahme sei im April 2012 erfolgt (vgl. A17, F74 f. und A5, Ziff. 7.01). 6.3 Sodann brachte der Beschwerdeführer bei der Anhörung erstmals vor, sein Bruder sei im Jahr 2009 vom Militär erschossen worden, weil dieser mit ihm verwechselt worden sei. Das SEM führte jedoch zur Recht aus, dass seine Angaben in diesem Zusammenhang äusserst unsubstanziiert waren. Als er gebeten wurde, die Umstände des Todes seines Bruders zu schildern, erklärte er, ein paar Leute hätten zu Hause nach ihm gesucht und weil sein Bruder ihm ähnlich sehe, sei dieser erschossen worden (vgl. A17, F36). Diese sehr oberflächliche Beschreibung vermittelt nicht den Eindruck, als berichte der Beschwerdeführer von tatsächlichen Ereignissen. Zudem führte er einerseits aus, dass sein Bruder nach vielen Jahren bei den LTTE ab dem Jahr 2009 wieder bei der Familie gelebt habe (vgl. A17, F38 und F42), während er andrerseits erklärte, der Bruder habe sich damals nur besuchsweise bei seiner Familie aufgehalten (vgl. A17, F44). Ausserdem gab er zu Protokoll, dass er selbst zu jenem Zeitpunkt bei einem katholischen Priester in D._______ gelebt habe (vgl. A17, F37). Da der Bruder im Jahr 2009 erschossen worden sein soll (vgl. A17, F25), ist dies nicht vereinbar mit seiner Aussage, wonach er erst zwischen April 2016 und der Ausreise bei einem katholischen Priester gelebt habe (vgl. A5, Ziff. 7.01 und A17, F65). Ergänzend ist anzumerken, dass er bei der Anhörung einleitend noch ausgeführt hatte, er habe nach seiner Rückkehr aus dem Flüchtlingslager bis zur Ausreise in seinem Dorf gelebt (vgl. A17, F15 f.). 6.4 Des Weiteren war der Beschwerdeführer trotz angeblich jahrelanger Tätigkeit für die TNA nicht in der Lage, etwas über die Partei oder deren Ziele und Ausrichtung zu erzählen. Seine einzigen Angaben dazu waren, dass die Abkürzung für Tamil National Alliance stehe und sich diese für Tamilen einsetze (vgl. A17, F56 ff.). Ein derartig oberflächliches Wissen ist nicht nachvollziehbar bei einer Person, die über Jahre hinweg politisch aktiv gewesen sein will, selbst wenn sich dies auf Hilfeleistungen beschränkt haben soll (vgl. A17, F33 f. und F47 ff.). Ebenso unsubstanziiert beschrieb der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für die LTTE (vgl. A17, F45 f.). Zudem hat das SEM zu Recht festgehalten, dass seine Angaben zu den Problemen, die er aufgrund seiner behaupteten Aktivitäten für die TNA und die LTTE erhalten haben soll, als oberflächlich und teilweise widersprüchlich zu erachten sind. An einer Stelle machte er geltend, dass er ins Vanni-Gebiet gegangen sei, weil er politisch aktiv gewesen und deshalb gesucht worden sei (vgl. A17, F32). Andernorts führte er aus, dass er aufgrund seiner Tätigkeit für die TNA nie Probleme erhalten habe (vgl. A17, F69) und erstmals im Jahr 2009 von Behörden gesucht worden sei (vgl. A5, Ziff. 7.01). Den Angaben zu dieser angeblichen Suche nach seiner Person fehlt es ebenfalls an jeglicher Substanz. Er führte lediglich wiederholt aus, er sei gesucht worden aufgrund seiner Unterstützungstätigkeit für die LTTE (vgl. A17, F27 f., F66 f., F77 ff., F86 ff.). Weitere Informationen dazu konnte er nicht geben, was er damit begründete, er sei jeweils nicht zu Hause gewesen und seine Mutter habe ihm gesagt, er sei gesucht worden (vgl. A17, F102 f.). Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer eine behördliche Suche nach ihm und über Jahre anhaltende Probleme wesentlich konkreter hätte beschreiben können, wenn sich dies tatsächlich so zugetragen hätte. 6.5 In Bezug auf den geltend gemachten Unfall mit dem Jeep kurz vor der Ausreise ist festzuhalten, dass er diesen bei der BzP nicht ansatzweise erwähnte, während er dieses Ereignis bei der Anhörung unmittelbar im Anschluss an die Frage nach den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaats nannte. Er beschrieb den Vorfall jedoch sehr vage und seine diesbezüglichen Schilderungen enthalten keinerlei Realkennzeichen (vgl. A17, F62 ff.). Gemäss dem Beschwerdeführer sollen Soldaten versucht haben, ihn anzuhalten, weil er verraten worden sei (vgl. A17, F71 und F96 f.). Es bleibt unklar, wie er zu dieser Annahme kommt. Ebenso wenig ist ersichtlich, aus welchen Gründen er davon ausgeht, die Soldaten hätten ihn nach dem Unfall liegen lassen, da sie ihn aufgrund seiner Ohnmacht für tot gehalten hätten (vgl. A17, F73). Der Beschwerdeführer konnte weder das Ereignis selbst noch dessen Zusammenhang zu seiner geltend gemachten Verfolgungsgeschichte nachvollziehbar darlegen. 6.6 Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers äusserst unsubstanziiert und teilweise verworren sind. Sie weisen zahlreiche Widersprüche auf und es fehlt ihnen weitestgehend an Realkennzeichen. Auch unter Berücksichtigung der Alkoholsucht des Beschwerdeführers ist nicht nachvollziehbar, dass seine Schilderungen derart viele Ungereimtheiten enthalten. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung überwiegen die Elemente, welche gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Unterstützungsschreiben von F._______ erscheint zudem nicht geeignet, seine Angaben zu untermauern. Vielmehr erwähnt dieses andere Ereignisse als vom Beschwerdeführer geltend gemacht (vgl. A18), weshalb dieses als Gefälligkeitsschreiben angesehen werden muss. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für die TNA sowie für die LTTE tätig war und aus diesem Grund Probleme mit den heimatlichen Behörden erhalten hätte. Entsprechend ist auch nicht anzunehmen, dass er 2012 oder 2014 mehrere Tage lang in einem Camp inhaftiert gewesen und dabei von den Sicherheitskräften geschlagen worden sei. Als unglaubhaft erweist sich auch, dass der Beschwerdeführer aus den von ihm genannten Gründen einen Unfall mit einem Jeep der Armee hatte und vor der Ausreise sowie danach von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden gesucht worden sei. Im Folgenden ist zu prüfen, ob ihm aus anderen Gründen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden dabei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegt (Urteil E-1866/2015 E. 8). 7.2 Der Beschwerdeführer ist tamilischer Ethnie und stammt aus dem Dorf C._______ im Distrikt D._______. Es ist ihm jedoch nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er während seines Aufenthalts im Vanni-Gebiet die LTTE unterstützt und deswegen mit den Behörden Probleme erhalten hätte. Einer seiner Brüder soll LTTE-Mitglied gewesen und nach Kriegsende erschossen worden sein. Selbst wenn dies zutreffen sollte - wobei in jedem Fall nicht davon auszugehen ist, dass der Bruder aufgrund einer Verwechslung mit dem Beschwerdeführer umgebracht wurde - ist nicht ersichtlich, inwiefern diese familiäre Verbindung zu den LTTE dazu geführt hätte, dass der Beschwerdeführer oder andere Familienmitglieder deswegen Schwierigkeiten mit den heimatlichen Sicherheitsbehörden erhalten hätten. Exilpolitische Aktivitäten wurden nicht geltend gemacht und auch die vorgebrachten politischen Tätigkeiten im Heimatstaat sind angesichts des Umstands, dass er nichts zu der von ihm angeblich jahrelang unterstützten Partei TNA sagen konnte, nicht glaubhaft. Ferner lässt sich allein aus seiner Herkunft aus C._______, dem Geburtsort des (...), keine Gefährdung ableiten. Da sich die behauptete behördliche Suche nach seiner Person ebenfalls als unglaubhaft erweist, fehlt es an konkreten Hinweisen dafür, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet oder ein Haftbefehl ausgestellt wurde und er deshalb befürchten müsste, unmittelbar bei der Einreise verhaftet zu werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei der Ausreise mit seinem eigenen Reisepass keinerlei Probleme hatte (vgl. A17, F84). Zwar hat er diesen Pass eigenen Angaben zufolge dem Schlepper abgegeben (vgl. A17, F83) und wird daher nach einem längeren Auslandaufenthalt mit temporären Reisedokumenten zurückkehren müssen. Dies ist jedoch - ebenso wie seine Ethnie - lediglich als schwach risikobegründender Faktor anzusehen. Insgesamt weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, welches darauf schliessen lassen müsste, dass er von den heimatlichen Sicherheitsbehörden als Unterstützer der LTTE respektive als Person wahrgenommen wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 7.3 Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Die Präsidentschaftswahlen von November 2019 und daran anknüpfende Ereignisse vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1156/2020 vom 20. März 2020 E. 6.2). Es besteht zudem kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu dieser Wahl respektive deren Folgen. Es liegen demnach keine Nachfluchtgründe vor und es sind auch sonst keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten wäre und mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätte.
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - an welcher weiterhin festzuhalten ist - lassen allein die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie sowie die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht unzulässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt und zur Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka - namentlich die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und deren Folgen - sowie die Nachwirkungen der Anschläge vom 21. April 2019 und des damals verhängten, zwischenzeitlich wieder aufgehobenen, Ausnahmezustands oder die vorübergehenden diplomatischen Unstimmigkeiten zwischen der Schweiz und Sri Lanka führen ebenfalls nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste. 10.3.3 In individueller Hinsicht führte das SEM aus, der Beschwerdeführer sei jung, verfüge über eine schulische Basisausbildung und habe Arbeitserfahrung gesammelt, indem er mit seinem Schwager ein Verkaufsgeschäft geführt habe. In seinem Heimatstaat lebten seine Eltern und zwei Schwestern, wobei er angegeben habe, dass er aus einer reichen Familie stamme. Diese Ausführungen erweisen sich als zutreffend und es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen bei einer Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird. Sollte es ihm seine Alkoholsucht (vorübergehend) verunmöglichen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist anzunehmen, dass ihn seine wohlhabende Familie unterstützen wird. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, dass sein Vater ihn möglicherweise aufgrund einer bereits bestehenden Suchterkrankung oder wegen seines damaligen psychischen Zustands ins Ausland geschickt habe, finden in den Akten keine Stütze. Der Beschwerdeführer stand nach der Ausreise stets in Kontakt zu seiner Familie (vgl. A17, F85) und er machte nicht geltend, dass das Verhältnis zu dieser angespannt oder gar schlecht sei. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands ist festzuhalten, dass er seit mehreren Jahren an einer Alkoholabhängigkeit leidet, welche trotz diversen erfolgreich abgeschlossenen Entzügen immer wieder zu Rückfällen führte. Offenbar bestehen auch psychische Probleme, wobei es sich nach Auffassung des Hausarztes um eine Depression leichter Art handle (vgl. A35). Aus den Akten geht nicht hervor, dass beim Beschwerdeführer zwischenzeitlich weitere oder andere psychiatrische Diagnosen gestellt worden wären. Die Suchterkrankung lässt sich in Sri Lanka ebenfalls behandeln und es besteht auch dort die Möglichkeit, entweder ambulant oder stationär einen Alkoholentzug durchzuführen. Zudem gibt es mehrere kostenfreie Rehabilitationszentren für suchtkranke Personen (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note - Sri Lanka: Medical treatment and healthcare, July 2020, Ziff. 8.6). Ebenso sind psychische Erkrankungen wie Depressionen in Sri Lanka behandelbar (vgl. dazu Urteil des BVGer E-7137/2018 vom 23. Januar 2019 E. 12.3 m.H.). Der Hausarzt hielt in seinem Bericht vom 18. September 2020 denn auch fest, es spreche nichts dagegen, die medizinische Behandlung im Herkunftsstaat fortzusetzen (vgl. A35, Ziff. 5.2). Es wird in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich, weshalb diese Einschätzung unzutreffend und eine allenfalls notwendige Behandlung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in Sri Lanka nicht möglich sein sollte. Zudem besteht die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), oder den Beschwerdeführer bei der Rückkehr zu begleiten. Es gibt somit keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass er bei einer Rückkehr in eine medizinische Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich angesehen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom 12. November 2020 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. Mit derselben Instruktionsverfügung wurde dem Beschwerdeführer lic.iur. Isabelle Müller als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Diese reichte mit Eingabe vom 5. Februar 2021 eine aktuelle Aufwandsliste zu den Akten, in welcher ein zeitlicher Aufwand von 750 Minuten aufgeführt wird. Als Stundenansatz werden gemäss der Beschwerdeschrift Fr. 180.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) verrechnet. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, der Stundenansatz beträgt jedoch bei amtlicher Vertretung praxisgemäss - wie bereits in der Verfügung vom 12. November 2020 dargelegt - höchstens Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter. Entsprechend ist der Stundenansatz zu reduzieren. Die in der Aufwandsliste angesetzte Spesenpauschale von Fr. 54.- erscheint nach Durchsicht der Akten plausibel. Das amtliche Honorar ist somit gerundet auf Fr. 2'073.- (12.5 Stunden à Fr. 150.- zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag plus Spesen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin lic.iur. Isabelle Müller wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 2'073.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz Regula Aeschimann Versand: