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E-3274/2025

E-3274/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 5 Mai 2025 gestellte Begehren um Gewährung von (Familien-)Asyl nicht einzutreten ist, da der Asylpunkt nicht Gegenstand der angefochtenen Ver- fügung vom 3. April 2025 betreffend Wiedererwägung des Vollzugs der Wegweisung war (vgl. BGE 144 II 359 E. 4.3; BVGE 2018 V/3 E. 3.1), dass dieses Begehren auf (Familien-)Asyl selbst im Falle eines Eintretens darauf vorliegend abzuweisen wäre, nachdem das Asylverfahren des Be- schwerdeführers negativ zu bescheiden ist, dass sodann der subeventualiter gestellte und nicht weiter begründete An- trag der Beschwerdeführerin auf Rückweisung der Angelegenheit zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz abzuweisen ist,

E-3274/2025, E-3276/2025

Seite 16 dass die Beschwerden demgemäss abzuweisen sind, soweit darauf einzu- treten ist, dass das Begehren der Beschwerdeführerin um Einräumung der aufschie- benden Wirkung mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos wird, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu be- zeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass deshalb die Kosten von Fr. 2’200.– (Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-3274/2025, E-3276/2025

Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerdeverfahren E-3274/2025 und E-3276/2025 werden verei- nigt.
  2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 2’200.– werden den Beschwer- deführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtsvertretung werden abgewiesen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Carolina Bottini Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3274/2025, E-3276/2025 Urteil vom 12. August 2025 Besetzung Richter Mathias Lanz (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Kaspar Gerber, Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, beide Sri Lanka, beide vertreten durch MLaw Johannes Mosimann, Advokat, Advokatur Roth,Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung/Wiedererwägung; Verfügungen des SEM vom 3. April 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, im Jahre 2011 zusammen mit ihren Eltern und einem Bruder auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo um Asyl in der Schweiz ersuchte, dass die Asylgesuche des Vaters und Bruders im Jahre 2016 gutgeheissen, hingegen jene der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter abgewiesen und deren Einreisen in die Schweiz nicht bewilligt wurden, wobei eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde erfolglos blieb (vgl. Urteil des BVGer E-2943/2015 vom 8. Juni 2015), dass ebenso ein im Rahmen des Familiennachzugs im Jahre 2018 gestelltes Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen und ihre Einreise in die Schweiz nicht bewilligt wurde, dass sie am 7. März 2023 in der Schweiz ein weiteres Mal um Asyl ersuchte, dass das SEM sie am 17. April 2023 zu ihren Asylgründen anhörte (SEM-Akten [...] [A] 13) und die Beschwerdeführerin am 18. April 2023 insbesondere eine Diagnosekarte des Spitals C._______ einreichte, dass am 22. April 2024 eine ergänzende Anhörung erfolgte (A27), dass sie dabei im Wesentlichen vorbrachte, das Haus ihrer Familie im (...) 2022 aufgeschlossen und durchsucht vorgefunden zu haben und dass auch Gegenstände entwendet worden seien, dass sie den Diebstahl der Polizei gemeldet hätten, diese jedoch keine Anzeige aufgenommen und ihnen stattdessen mitgeteilt habe, sie würde vorbeikommen, was jedoch nicht geschehen sei (A27 F39-42), dass die Beschwerdeführerin am (...) 2023 zusammen mit ihrem Ehemann (Beschwerdeführer) und ihrem Bruder in das Haus ihrer Familie gegangen sei, als nachmittags drei Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) aufgetaucht seien, dass sich diese nach dem Aufenthaltsort ihres Vaters erkundigt hätten, welcher bei der (...) gearbeitet und im Jahre (...) einen CID-Beamten befragt habe, dass sie zudem angegeben hätten, eine Information erhalten zu haben, wonach sich im Haus Waffen befänden, weshalb sie es durchsucht hätten, dass sie ihnen vorgeworfen hätten, wie der Vater der Beschwerdeführerin für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig zu sein, dass sie sie geschlagen hätten, worauf sich die Beschwerdeführerin schützend vor ihren blinden Bruder gestellt und ein Schlag sie in der Bauchgegend erwischt habe, sie ohnmächtig geworden sei und in der Folge ihr ungeborenes Kind verloren habe, dass die Beamten sie davor gewarnt hätten, sich an jemanden zu wenden und sie aufgefordert hätten, sich für weitere Befragungen zur Verfügung zu halten (A27 F45), dass ihr Ehemann nach ihrer Ausreise vom CID zweimal aufgesucht, bedroht und vorgeladen (A27 F21) sowie einmal zur Befragung mitgenommen worden sei (A27 F14), wobei sie sich nach der Beschwerdeführerin erkundigt hätten (A27 F54, F106), dass das SEM mit Verfügung vom 3. Juli 2024 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-4885/2024 vom 12. September 2024 abwies, dass der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - am 15. September 2024 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er mit Eingabe vom 30. September 2024 insbesondere ein Dokument aus einem Gerichtsverfahren aus dem Jahre 2010 (im Original), eine Inhaftierungsbestätigung des Internationalen Roten Kreuzes vom (...) 2010 (im Original) sowie vier Schreiben der Sri Lanka Police vom (...) 2023, (...) 2023, (...) 2024 (im Original) und (...) 2024 (im Original) einreichte, dass er anlässlich seiner Anhörung vom 2. Oktober 2024 (A53) im Wesentlichen ausführte, von 2006 bis 2009 Mitglied der LTTE gewesen zu sein (A53 F13, F39) und sich ab (...) 2009 bis (...) 2010 in Haft sowie in einem Camp befunden zu haben, dass es im Gefängnis zu einer Auseinandersetzung mit Angehörigen der Terrorist Investigation Division (TID) gekommen sei (A53 F43-44) und ihn diese zu Unrecht beschuldigt, während (...) Monaten befragt, gequält sowie ihm den Arm gebrochen hätten, dass sie ihn zwar gegen Bürgschaft entlassen hätten, das Verfahren indessen noch hängig sei, dass er ständig befragt und unter Beobachtung gewesen sei, dass er 2012 während zwei Wochen in einem Camp der TID befragt und geschlagen worden sei (A53 F114), dass er 2013 nach D._______ gereist (A53 F53) und 2018 in sein Heimatland zurückgekehrt sei (A53 F56), dass sich Angehörige der TID während seiner Auslandabwesenheit mehrmals bei seinen Eltern nach ihm erkundigt hätten und sie ihn einen Tag nach seiner Ankunft mitgenommen und drei Tage lang befragt und geschlagen hätten, dass er sich anschliessend während ungefähr eineinhalb Jahren monatlich habe melden und Unterschrift leisten müssen, dass er 2019 im Zusammenhang mit den Oster-Anschlägen verhaftet, ungefähr (...) im Camp festgehalten und befragt sowie gequält worden sei (A53 F115), dass, als sie im (...) 2022 in das Haus der Eltern der Beschwerdeführerin gegangen seien, die Fenster zerstört gewesen seien und es durchsucht worden sei, worauf sie sich an die Polizei gewandt hätten, die jedoch nichts unternommen habe, dass sie sich am (...) 2023 erneut dorthin begeben hätten, um Dokumente und andere Gegenstände zu holen, als drei Angehörige der TID mit der Begründung, im Haus seien Waffen und Explosionsmaterial versteckt, dieses durchsucht hätten (A53 F129), dass sie nichts gefunden und sie befragt hätten, wobei ihnen vorgeworfen worden sei, wieder an terroristischen Handlungen beteiligt zu sein und die LTTE wieder aufbauen zu wollen (A53 F131), dass sie auch geschlagen worden seien und als man den Beschwerdeführer habe treten wollen, seine Frau dazwischen gegangen sei, weshalb sie am Bauch erwischt worden sei (A53 F139), dass er am (...) 2024 einen Brief der TID erhalten und aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen mit dieser Einheit beschlossen habe, auszureisen (A53 F162), dass sich nach seiner Ausreise die TID über ihn im Dorf erkundigt und im (...) 2024 dreimal seine Eltern aufgesucht habe (A53 F19-F24), dass er am Körper verschiedene Narben habe, die von Kämpfen stammten, als er Mitglied der Bewegung gewesen sei (A53 F109), dass die Beschwerdeführerin beim SEM mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 um Wiedererwägung der Verfügung vom 3. Juli 2024 hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs ersuchte und dieses mit der Anwesenheit ihres Ehemannes in der Schweiz begründete, mithin eine Verletzung von Art. 8 EMRK sowie die Unzumutbarkeit ihrer Rückkehr nach Sri Lanka geltend machte, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom 10. März 2025 (A70) ergänzend angab, seit seiner ersten Anhörung hätten Angehörige der TID sein Elternhaus sechs bis sieben Mal aufgesucht und sich nach ihm erkundigt, wobei sie auch an der Kremierung seines Vaters aufgetaucht seien und am Folgetag seinen älteren Bruder mitgenommen und etwa eineinhalb Stunden lang zu ihm befragt hätten (A70 F8), dass damals im (...) 2022 die Türen des Hauses offen gewesen seien und ein Gerät gestohlen worden sei (A70 F93), dass sich der andere Vorfall am (...) 2023 und nicht am (...) 2023 zugetragen habe und dass die TID-Angehörige gesagt hätten, sie hätten Informationen erhalten, wonach sie (Beschwerdeführende) zum Wiederaufbau der LTTE Hilfe leisten würden (A70 F40), dass er an (...) erkrankt sei und die Minensplitter (...) an die Oberfläche gelangten, was ihm Schmerzen bereite (A70 F5), dass seine Ehefrau inzwischen im vierten Monat schwanger sei (A70 F38), dass das SEM mit Verfügung vom 3. April 2025 (am Folgetag eröffnet) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es mit am selben Tag ergangener Verfügung (am Folgetag eröffnet) - unter Hinweis auf seinen Entscheid betreffend den Ehemann - das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin ablehnte, und feststellte, die Verfügung des SEM vom 3. Juli 2024 sei rechtskräftig und vollstreckbar, das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten guthiess und auf die Erhebung von Gebühren verzichtete sowie festhielt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass sowohl die Beschwerdeführerin (E-3276/2025) als auch der Beschwerdeführer (E-3274/2025) mit separaten Eingaben vom 5. Mai 2025 gegen die Verfügungen des SEM vom 3. April 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben haben, dass die Beschwerdeführerin beantragt, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Angelegenheit dem SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Vereinigung des Verfahrens mit jenem ihres Ehemannes, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den rubrizierten Rechtsanwalt und Einräumung der aufschiebenden Wirkung samt superprovisorischer Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ersucht, dass der Beschwerdeführer beantragt, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Angelegenheit dem SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt (Dispositivziffern 4 und 5) aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den rubrizierten Rechtsanwalt und um superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ersucht hat, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Mai 2025 superprovisorisch den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass auf den Antrag des Beschwerdeführers auf superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten ist, zumal seiner Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz ihr diese auch nicht entzogen hat, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs die Beschwerdeverfahren zu vereinen sind, zumal dies auch beantragt wird, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass das SEM die Verfügung betreffend den Beschwerdeführer im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen begründet, dass nämlich seine Aussagen zum Vorfall von (...) 2022 trotz Nachfrage detailarm und unsubstantiiert ausgefallen seien, dass er auch das Ereignis vom (...) 2023 nur knapp und stereotyp geschildert und insbesondere die Interaktionen mit den TID-Angehörigen nicht hinreichend beschrieben habe, dass ferner unplausibel sei, weshalb er angesichts der ihm sowie seiner Ehefrau geltenden akuten Bedrohung durch die TID nicht gleichzeitig mit ihr ausgereist sei und fehlende Mittel sowie organisatorische Vorkehrungen eine Ausreise mehr als (...) Jahre später nicht erklären könnten, dass auffällig erscheine, dass er kurz nach der Ablehnung der Beschwerde seiner Ehefrau eingereist sei, dass der Logik nicht entspreche, dass die sri-lankischen Behörden während Jahren unentwegt nach ihm gesucht hätten, ohne die geringsten Erfolge zu verzeichnen, und obschon er ein Resozialisierungsprogramm erfolgreich abgeschlossen und angegeben habe, keine Kontakte mit Mitgliedern der LTTE zu pflegen, dass auch Zweifel hinsichtlich der geltend gemachten Besuche der TID im Zeitraum zwischen den beiden Befragungen des Beschwerdeführers bestünden, zumal damit keine verwertbaren Informationen hätten beschafft werden können und ebenso wenig eine einwandfreie Kommunikation mit seinen Eltern möglich gewesen sei, dass auch nicht schlüssig sei, dass die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen auf seinen Aufenthalt in D._______ zurückzuführen seien, zumal er sich seit 2018 wieder in Sri Lanka aufgehalten habe und die Behörden seit mehreren Jahren die Möglichkeit gehabt hätten, seiner habhaft zu werden, dass Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin bestünden, da Letztere CID-Angehörige als Verfolger, er hingegen die TID genannt habe, dass dies auch für seinen letzten Arbeitstag gelte, der gemäss seinen Aussagen im (...) 2023 gewesen sei, die Beschwerdeführerin am 22. April 2024 indes angegeben habe, der Beschwerdeführer arbeite nach wie vor, dass er im Widerspruch zu dem eingereichten Schreiben der Sri Lanka Police vom (...) 2024 (Vorladung der Beschwerdeführenden zur Befragung in den zweiten Stock eines Polizeigebäudes) anlässlich der ergänzenden Anhörung angegeben habe, dass einzig er im vierten Stock zu erscheinen habe, dass auf eine Würdigung der eingereichten Beweismittel verzichtet werde, da es sich um Kopien handle und der Beschwerdeführer den Inhalt teilweise nicht habe wiedergeben können, dass die geltend gemachte Festnahme nach seiner Rückkehr aus D._______ sowie jene im Zusammenhang mit den Osteranschlägen mangels Aktualität und Intensität nicht asylrelevant seien und er sich deswegen weder zu einem Umzug noch zu einer Ausreise veranlasst gesehen habe, dass er auch die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren nicht erfülle, zumal er rund zehn Jahre nach Kriegsende noch im Heimatstaat gelebt habe, dass das SEM die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejahte, dass es die Zumutbarkeit in medizinischer Hinsicht damit begründete, dass die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers ihn an der Bewältigung seines Alltags sowie an der Ausübung eines körperlich anspruchsvollen Berufs nicht gehindert hätten und der Zugang zu medizinischer Behandlung in Sri Lanka gewährleistet sei, dass er über vielseitige Arbeitserfahrung auch im Ausland verfüge, sich nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka habe beruflich wiedereingliedern können und von seiner Familie sowie jener seiner Ehefrau in Sri Lanka unterstützt würde, sodass nicht von einer existenziellen Notlage auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer dagegen einwendet, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, indem sie ihn gehindert habe, seine Asylvorbringen ausführlich zu schildern und Nachfragen zu den Folterungen anlässlich des Waffenfundes im Jahre 2012 und der Osteranschläge unterlassen habe, dass sie versäumt habe, die geltend gemachte (...) Inhaftierung im Jahre 2012 trotz Asylrelevanz zu erwähnen, ebenso wie seine (...) als Folge der erlebten Folter, dass er sich beide Ausreisen gleichzeitig finanziell nicht habe leisten können, da er von Gelegenheitsjobs gelebt und zudem seine Ehefrau als vulnerabler betrachtet habe, dass die Suche der Behörden sehr wohl gefruchtet habe, zumal er mehrfach inhaftiert, gefoltert und zuletzt am (...) 2023 misshandelt worden sei, dass gerichtsnotorisch sei, dass die Teilnahme an einem Resozialisierungsprogramm nicht vor späterer Verfolgung schütze, dass in Sri Lanka zivil gekleidete Sicherheitskräfte landläufig als CID-Angehörige bezeichnet würden, dass er seine Ehefrau nicht habe beunruhigen wollen, weshalb er sie hinsichtlich seiner beruflichen Betätigung im Unklaren gelassen habe, dass sie beide von der TID vorgeladen worden seien, da diese nicht gewusst habe, dass die Beschwerdeführerin im Ausland weile, weswegen der Beschwerdeführer denn auch angegeben habe, alleine erscheinen zu müssen und auch, weil die Befragung getrennt erfolge, dass die Bezeichnung «vierter Stock» Synonym für Befragungen unter Folter sei und er im zweiten Stock habe vorsprechen müssen, dass ihm von den sri-lankischen Behörden ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde und seine Flucht in die Schweiz ein Schuldeingeständnis sei, sodass er begründete Furcht vor Verfolgung habe, dass der Beschwerdeführer bezüglich des Wegweisungsvollzugs einwendet, dieser sei unzumutbar, da er an (...) leide und Granatsplitter operativ entfernt werden müssten, weswegen eine Operation anberaumt sei, dass sich das SEM geweigert habe, seine Verletzungen zu dokumentieren, wozu medizinische Dokumente nachgereicht würden, dass er sich mit Gelegenheitsjobs über Wasser gehalten und im Heimatstaat nur noch seine Mutter habe, die selber auf wirtschaftliche Unterstützung angewiesen sei, dass das SEM in seiner den Beschwerdeführer betreffenden Verfügung den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat, dass nämlich nicht ersichtlich ist, dass er seine Asylgründe nicht hat vollständig darlegen können, gab er doch anlässlich seiner ergänzenden Anhörung an, sehr zufrieden gewesen zu sein, weil er alles habe erzählen können (A70 F109), dass er zudem verkennt, dass das SEM die geltend gemachte Inhaftierung im Zusammenhang mit den Osteranschlägen nicht in Zweifel zieht und sich weitere Abklärungen hierzu erübrigen, dass hingegen der Einwand, die im Jahre 2012 geltend gemachte Inhaftierung sei in der angefochtenen Verfügung unberücksichtigt geblieben, berechtigt ist, dieses Ereignis sich indessen angesichts der seither verstrichenen Zeit als nicht rechtserheblich erweist, dass der Beschwerdeführer die (...) auf die Befragung im Jahre 2010 zurückführt (A53 F111, F114), welche das SEM wiederum nicht in Frage stellt (angefochtene Verfügung, S.10, vierter Absatz) und diese auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt hat (S.13, zweiter Absatz), dass auch die übrigen Verletzungen des Beschwerdeführers Eingang in die Akten gefunden haben (A53 F5 ff., F110), sodass in antizipierter Beweiswürdigung auf das Einreichen weiterer Unterlagen verzichtet werden kann, dass eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz somit nicht angezeigt ist und die entsprechenden Eventualbegehren abzuweisen sind, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht und auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Vorfälle von (...) 2022 und vom (...) 2023 nicht gelingt, den Argumenten des SEM Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass nämlich die Beschwerdeführerin an der ergänzenden Anhörung betreffend den Vorfall im (...) 2023 angegeben hatte, die Personen hätten sich als Angehörige des CID vorgestellt (A27 F45), sodass für den Beschwerdeführer kein Anlass bestand, davon auszugehen, es seien Beamte der TID, dass ausserdem der Beschwerdeführer in seiner ersten Anhörung zu Protokoll gegeben hatte, die Ausreise durch einen Beitrag des Onkels eines Freundes sowie den Verkauf seines Schmuckes finanziert zu haben (A53 F106 ff.), was dem sinngemässen Vorbringen in der Beschwerdeschrift, er habe zunächst Ersparnisse bilden müssen, entgegensteht, dass zusätzlich gegen die Glaubhaftigkeit spricht, dass der Beschwerdeführer an der ersten Anhörung den (...) 2023 und an der zweiten den (...) 2023 als Datum des Zusammentreffens mit der TID nannte, sich seine Aussagen von jenen der Beschwerdeführerin, wie es zum Schlag auf ihren Bauch gekommen sei, unterscheiden, und unplausibel scheint, dass wenn die Beamten Informationen erhalten hätten, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin die LTTE wiederaufbauen wollten (A70 F40), sie sie in einem Haus gesucht hätten, in welchem sich beide nur selten aufhielten (A27 F40f.; A53 F129), dass, wie das SEM zutreffend feststellt, mit Blick auf den länderspezifischen Kontext weiter nicht plausibel scheint, dass die sri-lankischen Behörden seit 2019 des Beschwerdeführers habhaft zu werden versuchen und sein Vorbringen, aufgrund der im Zeitpunkt der Vorladung bereits erfolgten Ausreise seiner Ehefrau an der Anhörung angegeben zu haben, er (alleine) müsse eine Person im vierten Stock treffen (A70 F66), nicht überzeugt, dass beim Beschwerdeführer mit der geltend gemachten LTTE-Mitgliedschaft in den Jahren 2006 bis 2009 und den Verletzungen, welche höchstwahrscheinlich zu Narben geführt haben, zwar Risikofaktoren im Sinne des Urteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vorliegen, indessen nicht davon auszugehen ist, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, bestrebt zu sein, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, ansonsten sie ihn nach seiner Ausschaffung aus D._______ im Jahre 2018, als sie ihm vorgehalten hätten, mit der Bewegung in Kontakt gewesen zu sein, nicht freigelassen hätten, dass aus den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung vom 22. April 2024 zu schliessen ist, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem Rehabilitationscamp im Jahre 2010 bis zum Vorfall im Januar 2023 offenbar vom CID unbehelligt gelebt hat (so bereits Urteil des BVGer E-4885/2024 vom 12. September 2024 E. 8.3 m.H.), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, wobei insbesondere den Vorladungen der Polizei aufgrund ihrer Handschriftlichkeit und leichten Fälschbarkeit ein geringer Beweiswert zu attestieren ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend kein Grund nach Art. 32 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) vorliegt, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darlegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III), dass diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann, zumal in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte, dass nämlich sowohl die Splitter im Bein des Beschwerdeführers als auch die geltend gemachte (...) in Sri Lanka grundsätzlich behandelbar sind (vgl. Urteil des BVGer E-5806/2020 vom 31. Januar 2024 E. 8.4.3.3), dass der Beschwerdeführer angegeben hatte, in seinem Heimatstaat über Geschwister zu verfügen (A53 F79), sodass nicht zuletzt deshalb Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. Referenzurteile E-1866/2015, a.a.O., E. 13.2-13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5) zu bejahen sind, dass der Wegweisungsvollzug zudem in Nachachtung des Grundsatzes der Einheit der Familie zu erfolgen hat und diesbezüglich festzustellen ist, dass die Beschwerdeführenden zusammen in den Heimatstaat zurückkehren können, dass somit vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten die mit Urteil E-4885/2024 vom 12. September 2024 bestätigte Rechtmässigkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin seine Gültigkeit behält, dass hinsichtlich der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin festzuhalten ist, dass sie in diesem Zusammenhang keine gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht hat, unabhängig davon jedoch ihrem Zustand im Rahmen der konkreten Ausgestaltung der Ausreisemodalitäten Rechnung zu tragen sein wird, dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs.1-4 AIG), dass die angefochtene Verfügung betreffend den Beschwerdeführer Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, dass angesichts der Abweisung des Asylgesuchs und der Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers das SEM auch das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat, dass auf das mit der Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführerin vom 5. Mai 2025 gestellte Begehren um Gewährung von (Familien-)Asyl nicht einzutreten ist, da der Asylpunkt nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2025 betreffend Wiedererwägung des Vollzugs der Wegweisung war (vgl. BGE 144 II 359 E. 4.3; BVGE 2018 V/3 E. 3.1), dass dieses Begehren auf (Familien-)Asyl selbst im Falle eines Eintretens darauf vorliegend abzuweisen wäre, nachdem das Asylverfahren des Beschwerdeführers negativ zu bescheiden ist, dass sodann der subeventualiter gestellte und nicht weiter begründete Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass die Beschwerden demgemäss abzuweisen sind, soweit darauf einzutreten ist, dass das Begehren der Beschwerdeführerin um Einräumung der aufschiebenden Wirkung mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos wird, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass deshalb die Kosten von Fr. 2'200.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerdeverfahren E-3274/2025 und E-3276/2025 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtsvertretung werden abgewiesen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Carolina Bottini Versand: