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E-982/2026

E-982/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-03-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Michelle Truffer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-982/2026 Urteil vom 26. März 2026 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Lucien Philippe Magne, Gerichtsschreiberin Michelle Truffer. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...), alle Sri Lanka, alle vertreten durch MLaw Johannes Mosimann, Advokat, Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des BVGer E-3274/2025, E-3276/2025 vom 12. August 2025 (Asylverfahren N [...]). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass die Gesuchstellerin 2, eine Angehörige der tamilischen Ethnie, im Jahre 2011 zusammen mit ihren Eltern und einem Bruder auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo um Asyl in der Schweiz ersuchte, dass die Asylgesuche des Vaters und Bruders im Jahre 2016 gutgeheissen, hingegen jene der Gesuchstellerin 2 und ihrer Mutter abgewiesen und deren Einreisen in die Schweiz nicht bewilligt wurden, wobei eine von der Gesuchstellerin 2 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde erfolglos blieb (vgl. Urteil des BVGer E-2943/2015 vom 8. Juni 2015), dass ein in der Folge im Rahmen des Familiennachzugs im Jahre 2018 gestelltes Asylgesuch der Gesuchstellerin 2 abgewiesen und ihre Einreise in die Schweiz nicht bewilligt wurde, II. dass die Gesuchstellerin 2 am 7. März 2023 in der Schweiz ein weiteres Mal um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 3. Juli 2024 feststellte, die Gesuchstellerin 2 erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-4885/2024 vom 12. September 2024 abwies, III. dass der tamilische Gesuchsteller 1 am 15. September 2024 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, wobei er als Asylgründe im Wesentlichen langjährige behördliche Behelligungen aufgrund einer ehemaligen Mitgliedschaft bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angab, dass das SEM mit Verfügung vom 3. April 2025 feststellte, der Gesuchsteller 1 erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das SEM mit am selben Tag ergangener Verfügung - unter Hinweis auf den Entscheid betreffend den Ehemann - ein Wiedererwägungsgesuch der Gesuchstellerin 2 vom 8. Oktober 2024 ablehnte und feststellte, die Verfügung des SEM vom 3. Juli 2024 sei rechtskräftig und vollstreckbar, dass sowohl die Gesuchstellerin 2 als auch der Gesuchsteller 1 mit separaten Eingaben vom 5. Mai 2025 gegen die jeweiligen Verfügungen des SEM vom 3. April 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, dass die Beschwerden vereinigt und mit Urteil E-3274/2025, E-3276/2025 vom 12. August 2025 abgewiesen wurden, soweit darauf eingetreten wur-de, IV. dass die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 29. September 2025 beim SEM um "erneute Prüfung ihres Asylantrags aus humanitären, politischen und medizinischen Gründen" ersuchten, dass das SEM diese Eingabe als Revisionsgesuch qualifizierte und dieses am 28. November 2025 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwies, dass die Gesuchstellenden zudem mit Eingabe vom 5. September 2025 beim SEM beantragten, die ihnen gesetzte Ausreisefrist sei aus medizinischen Gründen bis mindestens 30. Oktober 2025 zu verlängern, dass das SEM mit Verfügung vom 10. September 2025 feststellte, der Vollzug der Wegweisung werde bis zum Abschluss einer medizinischen Behandlung - längstens bis zum 31. Oktober 2025 - sistiert und mit Verfügung vom 6. November 2025 ein sinngemässes Gesuch um weitere Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ablehnte, dass die Gesuchstellenden auch die Verfügung vom 6. November 2025 mit Beschwerde vom 1. Dezember 2025 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-9231/2025, E-9260/2025 vom 29. Dezember 2025 auf das Revisionsgesuch und auf die Beschwerde (betreffend die Nicht-Aussetzung des Wegweisungsvollzugs) nicht eintrat, nachdem die Gesuchstellenden die in beiden Verfahren erhobenen Kostenvorschüsse nicht geleistet hatten, V. dass die Gesuchstellenden mit Eingabe an das SEM vom 4. Februar 2026 ein "Neues Asylgesuch, evtl. Wiedererwägungsgesuch" einreichten und dieses mit einer neuen, bisher nicht bekannten Verfolgungssituation des Gesuchstellers 1 begründeten, dass das SEM auch diese Eingabe am 9. Februar 2026 als Revisions-gesuch qualifizierte und an das Bundesverwaltungsgericht überwies, dass der Instruktionsrichter am 10. Februar 2026 den Vollzug der Wegweisung der Gesuchstellenden mit einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme einstweilen aussetzte, dass der Rechtsvertreter der Gesuchstellenden mit Eingabe vom 16. Februar 2026 seine Vollmacht zu den Akten reichte, ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung stellte und sich zur Argumentation des SEM im Überweisungsschreiben sowie zur Rechtsnatur der Eingabe vom 4. Februar 2026 äusserte, dass der Instruktionsrichter am 17. Februar 2026 die Eingabe der Gesuchstellenden vom 4. Februar 2026 unter der Verfahrensnummer E-982/2026 als Revisionsgesuch entgegennahm, dass der Instruktionsrichter mit derselben Zwischenverfügung die superprovisorisch angeordnete einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs aufhob und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Verweis auf die Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abwies und einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten einverlangte, dass die Gesuchstellenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 25. Februar 2026 an ihren Rechtsbegehren festhalten und - neben Kritik am Inhalt der Zwischenverfügung - ausführen liessen, die vom Instruktionsrichter in Zweifel gezogene Echtheit der (mittlerweile im Original eingereichten) Beweismittel müsse mittels Botschaftsabklärung verifiziert werden, dass sich der Gesuchsteller 1 zwischenzeitlich exilpolitisch engagiert habe, was der Terrorist Investigation Division (TID) bekannt sei, zumal diese dem Bruder des Gesuchstellers 1 bei dessen Befragung Videoaufnahmen des Gesuchstellers 1 bei einer Demonstration in Genf vorgelegt habe, dass der Gesuchsteller 3 erst (...) alt und die Gesuchstellerin 2 überdies mit dem zweiten Kind schwanger sei, dass der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 26. Februar 2026 an der Zwischenverfügung vom 17. Februar 2026 festhielt, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 3. März 2026 fristgerecht geleistet wurde, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und es ausserdem für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und aufgrund von Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass das Revisionsgesuch ein ausserordentliches Rechtsmittel ist, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet, und eine Gutheissung des Gesuchs die Rechtkraft des angefochtenen Urteils beseitigt, worauf die bereits entschiedene Streitsache neu zu beurteilen ist (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.36), dass das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), sofern sie nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinngemäss), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden, das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundes-gerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/ von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2015, Art. 121 N 9), dass die Gesuchstellenden den Revisionsgrund des Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen respektive Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend machen, dass nämlich ein ehemaliger Mithäftling des Gesuchstellers 1 namens "D._______" im (...) 2025 in Sri Lanka unter dem Verdacht festgenommen worden sei, er sei an einem LTTE-Angriff auf sri-lankische Armeeangehörige im Jahr 2006 - der damals den Tod dreier Soldaten zur Folge gehabt habe - beteiligt gewesen und habe im Verhör durch seine Aussagen den Gesuchsteller 1 als Mittäter belastet, dass der Gesuchsteller 1 deshalb auf den (...) 2025 gerichtlich vorgeladen, am (...) 2025 ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt und ein bereits 2010 von der TID gegen ihn geführtes Strafverfahren wieder aufgenommen worden sei, dass die Gesuchstellenden zur Untermauerung ihrer Vorbringen hauptsächlich vor dem Urteil vom 12. August 2025 entstandene Beweismittel zu den Akten reichten, dass die Asylvorbringen der Gesuchstellenden sich in den diversen bisherigen Verfahren als im Wesentlichen unglaubhaft herausgestellt haben und das vorliegend zu behandelnde (zweite) Revisionsgesuch sich auf Vorbringen abstützt, die ungereimt und konstruiert wirken, dass der Gesuchsteller auffälligerweise unmittelbar nach dem definitiven Abschluss seines Asylverfahrens erfahren haben will, dass die sri-lankischen Behörden ihn nun unberechtigterweise wegen eines LTTE-Angriffs auf Armeeangehörige zu verfolgen begonnen hätten, der sich vor 20 Jahren abgespielt habe, dass die zum Beleg dieser neuen Vorbringen eingereichten Beweismittel in Sri Lanka ohne Weiteres käuflich erwerbbar sind und gemäss Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts bei Verfahren sri-lankischer Asyl-suchender in den letzten Jahren in grossem Umfang nicht-authentische derartige Unterlagen zu den Akten gereicht worden sind, dass die eingereichten Verfahrensunterlagen bei näherer Betrachtung formale Auffälligkeiten aufweisen, die nicht für die Annahme authentischer Dokumente sprechen (namentlich Format der Fallnummer, verwendete Sprache, konkrete Formulierung des Verhaftungsgrunds), dass eine Diskussion dieser Fälschungsmerkmale letztlich unterbleiben kann, zumal nicht einmal mit Sicherheit feststeht, dass die beiden angeblichen Verfahrensdokumente auf den Gesuchsteller ausgefüllt sind, dass nämlich die in der angeblichen Vorladung beziehungsweise im angeblichen Haftbefehl genannte Person als "E._______" bezeichnet worden ist, während der Gesuchsteller in den bei den Akten liegenden englischsprachigen Unterlagen "F._______" / "G._______" (H._______ bzw. I._______) genannt wird, dass es sich bei den Vorbringen, es sei "offenbar aufgrund von Aussagen des D._______, allenfalls auch unter Folter" ein altes Strafverfahren aus dem Jahr 2010 gegen ihn wieder eröffnet worden und es "dürfte [ihm] nun vorgeworfen werden, gemeinsam mit D._______ am LTTE-Angriff auf sri-lankisches Militär 2006 beteiligt gewesen zu sein" (vgl. Revisionsgesuch S. 3) erklärtermassen um Mutmassungen handelt (vgl. a.a.O. S. 4), die überdies nicht zu überzeugen vermögen, dass der angeblichen Vorladung vom (...) 2025 nämlich zu entnehmen ist, dass "E._______" beschuldigt werde, gegen Artikel 314 und 316 des sri-lankischen Strafgesetzbuchs verstossen zu haben, dass diese Bestimmungen die Straftatbestände der vorsätzlichen einfachen beziehungsweise schweren Körperverletzung betreffen, weshalb kein inhaltlicher Zusammenhang mit einer Terrorattacke mit Todesfolge im Jahr 2006 ersichtlich ist, dass die Erklärungen der Gesuchstellenden in ihrer Eingabe vom 25. Februar 2025 zu den erwähnten Strafbestimmungen dieser Einschätzung nichts Überzeugendes entgegenzusetzen vermögen, sondern sie mit ihrer Behauptung letztlich bestätigen, die Vorladung stehe in Bezug auf ein "wieder aufgewärmtes" Strafverfahren aus dem Jahr 2010 wegen einer "körperlichen Attacke", dass nicht nachvollziehbar ist, wieso eine angeblich unter Folter entstandene Aussage von "D._______" zur Terrorattacke im Jahr 2006 zu einer Wiederaufnahme eines Strafverfahrens des Gesuchstellers 1 wegen Körperverletzung aus dem Jahr 2010 führen sollte, dass sich die Behörden zwecks Vollstreckung des angeblichen Haftbefehls an die Mutter des Gesuchstellers gewandt haben sollen, dass angesichts der bisherigen aktenkundigen Schilderungen der Gesuchstellenden davon auszugehen ist, dass die Familienangehörigen auch von einer angeblichen Vorladung auf den (...) 2025 erfahren und den Gesuchsteller informiert hätten, womit er gegebenenfalls erheblich früher Kenntnis von der neuen Verfolgungssituation erhalten hätte, dass die Gesuchstellenden im Übrigen mit ihrer Eingabe einen Zeitungsartikel vom (...) 2025 zu den Akten gereicht haben, in dem über die Verhaftung von "D._______" - gemäss Übersetzung des Artikels: "J._______"; gemäss Eingabe vom 16. Februar 2026: "K._______" - berichtet worden sei, und sie (auch in ihrer letzten Eingabe vom 25. Februar 2026) nicht geltend machen, von dieser Berichterstattung erst im Dezember 2025 erfahren zu haben, dass der Gesuchsteller 1 schliesslich geltend macht, weder bei der Terrorattacke im Jahr 2006 noch beim körperlichen Übergriff auf Angehörige der TID im Jahr 2010 beteiligt gewesen zu sein und es ihm - bei unterstellter Authentizität der Revisionsvorbringen - mithilfe seines in Sri Lanka mandatierten Anwalts möglich wäre, das zuständige sri-lankische Gericht davon zu überzeugen, dass er fälschlicherweise beschuldigt worden ist, dass die Gesuchstellenden mit ihrem Revisionsgesuch demnach insgesamt keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel (rechtzeitig) vorgetragen haben, die zur Aufhebung der infrage stehenden Urteile E-3274/2025, E-3276/2025 und einer neuen Entscheidung in der Sache führen könnten (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG), dass die am 25. Februar 2026 erneut beantragten Abklärungen über die Schweizer Vertretung in Colombo sich unter den gegebenen Umständen als überflüssig erweisen und der entsprechende Prozessantrag abzuweisen ist, dass es sich bei den geltend gemachten politischen Exilaktivitäten vom September 2025 offensichtlich nicht um Revisionsgründe handelt (worauf bereits der Instruktionsrichter im Schreiben vom 26. Februar 2026 hinge-wiesen hatte) und das Gleiche für das Vorbringen gilt, der Gesuchsteller 3 sei erst (...) alt und die Gesuchstellerin 2 sei überdies mit dem zweiten Kind schwanger (vgl. Eingabe vom 25. Februar 2026 S. 3), dass das Revisionsgesuch vom 4. Februar 2026 abzuweisen ist, dass die Kosten bei diesem Ausgang des aussichtslosen Revisionsverfahrens gemäss koordinierter Praxis der Asylabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Eingabe vom 25. Februar 2026 S. 1) praxisgemäss auf Fr. 2'000.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden ist, dass der am 25. Februar 2026 erneuerte Antrag, es sei der Wegweisungsvollzug für die Dauer des Verfahrens superprovisorisch auszusetzen, mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Michelle Truffer Versand: