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D-2061/2020

D-2061/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine aus B._______, Distrikt C._______ (Nord- West-Provinz), stammende singhalesisch-stämmige Frau, reichte am

14. Januar 2019 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 trat das SEM mangels Zuständigkeit zur Durchfüh- rung des Asylverfahrens auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-1330/2019 vom 29. März 2019 ab. B. Ihren Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin die Schweiz am

17. April 2019 und reiste am 22. April 2019 in Sri Lanka ein, von wo sie am

23. Juli 2019 erneut ausreiste. Nach einem dreimonatigen Aufenthalt in Malaysia reiste sie gemäss ihren Angaben am 23. Oktober 2019 erneut in die Schweiz ein, wo sie am 25. Oktober 2019 durch ihre damalige Rechts- vertretung ein neues schriftliches Asylgesuch stellte. C. Am 10. Dezember 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am

17. Januar 2020 hörte das SEM die Beschwerdeführerin an. Nachdem das SEM die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2020 dem erweiterten Verfah- ren zugewiesen hatte, hörte es sie am 28. Februar 2020 ergänzend an. In den Anhörungen machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie be- reits seit langer Zeit in politische Angelegenheiten verwickelt sei. Seit ihrem

23. Lebensjahr habe sie für die (damalige) sri-lankische Freiheitspartei (Sri Lanka Freedom Party, SLFP) gearbeitet. Nach der Spaltung im Jahr 2016, als die Partei Sri Lanka Podujana Peramuna (SLPP) gegründet worden sei, habe sie mit dem ehemaligen (…) Sri Lankas, D._______, sympathisiert. Sie habe im (…) gearbeitet, und sei zudem von 2007 bis zu ihrer Ausreise staatliche Beamtin ("[…]") gewesen. Zusätzlich habe sie eine Stelle als eh- renamtliche (…) besetzt. Am 4. November 2018 habe der damalige Sekretär von D._______, E._______, sie dazu angehalten, die oppositionelle Politikerin F._______ zu bestechen, damit diese die Partei wechsle. Da der sri-lankische Präsi- dent nach seiner Wahl im Oktober 2018 keine Mehrheit im Parlament ge- habt habe, habe er versucht, Politiker auf diesem Weg für sich zu gewin- nen. Sie habe deshalb mit F._______ Kontakt aufgenommen und sich am

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6. November 2018 im (…) in G._______ mit ihr getroffen. Nach anfängli- cher Zustimmung zum Vorschlag, gegen eine hohe Geldsumme die Partei zu wechseln, habe F._______ sie ungefähr eine Woche später telefonisch kontaktiert und ihre Zustimmung zurückgezogen. Sie habe sie zudem auf- gefordert, ihren Bestechungsversuch gegenüber den Medien offenzule- gen, und ihr mitgeteilt, dass sie das vor einer Woche stattgefundene Ge- spräch mit ihrem Mobiltelefon aufgenommen habe. Weiter habe sie damit gedroht, den Vorfall der Korruptionsbehörde zu melden. Anschliessend hätten ihre Anhänger die Beschwerdeführerin an ihrem Arbeitsort aufge- sucht und sie verbal bedroht. Sie habe Angst bekommen und zudem sei es ihr peinlich gewesen. Wenn der Bestechungsversuch der Korruptionsbe- hörde gemeldet worden wäre, hätten ihr über zehn Jahre Haft gedroht, auch weil sie selbst für den Staat tätig gewesen sei. Aufgrund dieser Vor- fälle habe sie sich an den Sekretär sowie an den Bruder von D._______, H._______, gewandt, und sie seien zum Schluss gekommen, dass es bes- ser für sie sei, das Land zu verlassen. Mit Unterstützung des Sekretärs habe sie bei der (…) Botschaft ein Visum beantragt und erhalten. Darauf sei sie erneut telefonisch von F._______ kontaktiert worden, und diese habe ihr mitgeteilt, dass sie über ihre Ausreisepläne Bescheid wisse und eine Ausreise nicht zulasse. Erneut habe der Sekretär für sie ein Visum, diesmal bei der französischen Botschaft, erhältlich machen können. Er habe sie jedoch davor gewarnt, dass die Grenzbehörden von ihrer Aus- reise wissen könnten und sie deshalb besser illegal ausreisen solle. Die (…) Botschaft habe das Visum annulliert; was mit dem französischen Vi- sum geschehen sei, wisse sie nicht. Sie sei darauf mit einem gefälschten Pass und mithilfe eines Schleppers über die Malediven in die Ukraine ge- flogen und von dort mit einem Auto in die Schweiz gelangt. Da es ihr in der Schweiz schlecht ergangen sei und sie zuhause zwei kleine Kinder habe, habe sie den Sekretär kontaktiert und ihn gebeten, sie wieder nach Sri Lanka zurückzuholen. Dieser habe darauf ihre Rückreise mithilfe eines Schleppers organisiert, am 22. April 2019 sei sie in ihren Heimatstaat zurückgekehrt. Am Flughafen in G._______ sei sie von D._______ Anhä- ngern empfangen und abgeholt worden und anschliessend in ihre Woh- nung in B._______ zurückgekehrt. Am 8. Juli 2019 um 09.00 Uhr habe F._______ sie auf ihrem Festnetz angerufen und sie erneut aufgefordert, den Medien von dem Bestechungsvorfall zu berichten. Zudem habe sie ihr mitgeteilt, dass jeder ihrer Schritte beobachtet werde. Eine Stunde später, um 10.00 Uhr, habe ein hoher Polizeibeamter der (…) mit Namen

D-2061/2020 Seite 4 I._______ beziehungsweise I._______ sie angerufen und bedrängt, ge- genüber F._______ einzulenken. Zudem habe er ihr mitgeteilt, dass auch er über die Tonbandaufnahmen des besagten Gesprächs im Hotel verfüge. Als sie eines Tages nach G._______ habe fahren wollen und sich an einer Bushaltestelle aufgehalten habe, hätten sie einige Leute in einen Lieferwa- gen gezerrt, ihr die Augen verbunden und ihr eine Waffe an den Hals ge- halten. Dabei hätten sie sie beschimpft, sie und ihr ältestes Kind mit dem Tod bedroht und ihr gesagt, dass sie den Anweisungen von F._______ Folge leisten müsse und das Land nicht verlassen dürfe. Nach ihrer Frei- lassung hätten ihr die Anhänger der SLPP angesichts der bevorstehenden Wahlen geraten, nach Malaysia zu fliehen, und ihr in Aussicht gestellt, dass sie ihre Weiterreise von dort organisieren würden. Am 23. Juli 2019 sei sie erneut aus Sri Lanka ausgereist, danach seien ihre Eltern bedroht worden. Als Beweismittel für ihre Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihren Arbeitsausweis und ein Kündigungsschreiben des sri-lankischen "(…)", ih- ren Reisepass, ihren Eheschein sowie die Geburtsurkunden ihrer Familien- angehörigen ein. D. Mit Verfügung vom 18. März 2020 (eröffnet am 19. März 2020) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht er- fülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Mit auf den 3. April 2020 datierter Eingabe (Eingang beim Bundesverwal- tungsgericht am 17. April 2020) erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuer- kennen, ihr Asyl zu gewähren sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen mit der Feststellung, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumut- bar und unmöglich sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses, die Beiordnung eines amtlichen Rechts- beistands und eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung. F. Mit Instruktionsverfügung vom 22. April 2020 hiess die damals zuständige

D-2061/2020 Seite 5 Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, stellte fest, dass über das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde, und forderte die Beschwerde- führerin auf, innert Frist eine Rechtsvertretung zu bezeichnen. G. Nachdem die ehemalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am

28. April 2022 dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt hatte, dass sie be- reit sei, die Beschwerdeführerin zu vertreten, hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung mit Instruktionsverfügung vom 6. Mai 2020 gut, setzte die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein und gab der Beschwerdeführerin Gelegen- heit, innert Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen. H. Mit Eingabe vom 22. Mai 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Be- schwerdeergänzung ein. Dabei hielt sie an den bereits gestellten Rechts- begehren fest und ergänzte diese insofern, als dass sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei eventualiter aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der (…) Botschaft in Sri Lanka vom 12. Februar 2019 betreffend Annullation des (…) Visums, Ausdrucke der E-Mail-Korrespondenz der Botschaft sowie zwei Artikel über Sri Lanka zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 26. Mai 2020 reichte die Rechtsvertreterin eine Kosten- note ein. J. Nach Aufforderung der damals zuständigen Instruktionsrichterin reichte das SEM am 24. Juni 2020 eine Vernehmlassung zu den Akten. Am 13. Juli 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik mit aktualisierter Kosten- note ein. K. Die Beschwerdeführerin reichte beim Bundesverwaltungsgericht mehrere Verfahrensstandsanfragen sowie am 1. Juni 2021 einen Jahresbericht des UNO-Hochkommissariats für Menschenrechte zur Lage in Sri Lanka ein.

D-2061/2020 Seite 6 L. Im Januar 2022 wurde das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen auf Richterin Susanne Bolz-Reimann übertragen. M. Mit Instruktionsverfügung vom 3. Juni 2022 teilte die neu zuständige In- struktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit, dass das Bundesverwal- tungsgericht eine Motivsubstitution in Betracht ziehe und ihre Vorbringen im Gegensatz zur Vorinstanz, welche die Vorbringen als nicht asylrechtlich relevant erachtet habe, unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit zu prüfen ge- denke. Dabei hielt es ihr verschiedene Ungereimtheiten im Hinblick auf den geltend gemachten Sachverhalt vor und forderte sie auf, dazu Stellung zu nehmen. Zudem gab sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit, weitere Ausführungen zu den im Beschwerdeverfahren bereits eingereichten Be- weismitteln zu machen, neue Beweismittel einzureichen und ihre Aussa- gen zu ergänzen. Ferner forderte sie die Beschwerdeführerin auf, eine Übersetzung des bei der Vorinstanz eingereichten Kündigungsschreibens einzureichen. N. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2022 entliess die Instruktionsrichterin auf Antrag die frühere amtliche Rechtsbeiständin MLaw Olivia Eugster per

30. Juni 2022 aus ihrem Mandat und ordnete der Beschwerdeführerin lic. iur. Monika Böckle per 1. Juli 2022 als neue amtliche Rechtsbeiständin bei. O. Mit Eingabe vom 5. Juli 2022 nahm die Beschwerdeführerin zu den ihr vor- gehaltenen Ungereimtheiten Stellung. Zudem machte sie Ausführungen zur Bedrohung durch ihre Partei und reichte eine Übersetzung des Kündi- gungsschreibens, zwei Schreiben ihres ehemaligen Arbeitgebers sowie verschiedene Zeitungsartikel zu den Akten.

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Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – bis auf nachfolgende E. 4 – einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerdeführerin beantragt, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da diese ihre Asylvorbringen falsch quali- fiziert habe. Eine fehlerhafte Beurteilung eines Sachverhalts beziehungs- weise der Umstand, dass das SEM eingereichte Beweismittel anders wür- digt als von der Beschwerdeführerin verlangt wird, spricht jedoch nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder eine andere Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen, sondern ist stets im Rahmen der ma- teriellen Würdigung zu berücksichtigen (vgl. dazu unten E. 7). Der Rückwei- sungsantrag ist demnach abzuweisen.

E. 4 Einer Beschwerde im Asylverfahren kommt grundsätzlich von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, Asylsuchende können bis zum Ende des ordentlichen Beschwerdeverfahrens in der Schweiz verbleiben (Art. 42 AsylG). Vorliegend hat das SEM einer Beschwerde die aufschiebende Wir-

D-2061/2020 Seite 8 kung nicht entzogen, weshalb die Beschwerde vom 3. April 2020 aufschie- bende Wirkung hat; dies wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 22. Ap- ril 2020 festgestellt (Beschwerdeakten Ziff. 4, Dispoziffer 1). Auf das Ge- such um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist demnach nicht einzutreten.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM erachtet das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es drohten ihr zehn Jahre Haft in Sri Lanka wegen des Bestechungsversuchs, als asyl- rechtlich nicht erheblich. Sie habe selbst zugegeben, politisch motivierte Korruption betrieben zu haben. Deren Bekämpfung diene einem rechts- staatlich legitimen Zweck. Vor den Drohungen durch die oppositionelle par- lamentarische Abgeordnete F._______ könne die Beschwerdeführerin den sri-lankischen Staat um Schutz ersuchen, welcher insbesondere gegen- über der singhalesischen Bevölkerung schutzwillig und schutzfähig sei. Zu- dem sei am 18. November 2019 Gotabaya Rajapaksa als Präsident und wenig später sein Bruder D._______ als Premierminister gewählt worden. Da die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren Mitglied in D._______ Partei und (…) sei, sei davon auszugehen, dass die diesen Personen unterstell- ten Behörden ein Interesse hätten, sie vor Übergriffen durch oppositionelle Dritte zu schützen. Ihre Befürchtung, ihre Partei sehe sie zwischenzeitlich

D-2061/2020 Seite 9 als Last und wolle sie umbringen, sei unbegründet, zumal zur Zeit Reprä- sentanten ihrer eigenen Partei an der Macht seien und diese allfällige poli- zeiliche Untersuchungen die eigene Partei betreffend unterbinden könnten. Zudem habe sie ihrer Partei und D._______ nie Anlass dazu gegeben, ihr zu misstrauen. Die Partei habe sie bereits mehrere Male organisatorisch und finanziell unterstützt, um ihr verschiedene Reisen, welche ihrer Sicher- heit vor Übergriffen durch Oppositionelle gedient hätten, zu ermöglichen. Das vorgelegte Kündigungsschreiben belege lediglich ihre Anstellung beim Staat, nicht aber die geltend gemachte Verfolgung. Im Zusammenhang mit der Ausstellung des französischen Visums hielt das SEM der Beschwerde- führerin zudem tatsachenwidrige Äusserungen hinsichtlich ihrer erstmali- gen Ausreise aus Sri Lanka beziehungsweise Einreise in den Schengen- Raum vor.

E. 6.2 Dem setzte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und in der Be- schwerdeergänzung entgegen, dass sie Informationen besitze, mit wel- chen sie D._______ schaden könne, und sie aus dem Land geschafft wor- den sei, damit sie diesen nicht gefährde. Wenn sie nach Sri Lanka zurück- kehre, liesse ihre Partei sie fallen und beseitigte sie als Zeugin. Das Argu- ment des SEM, aufgrund ihrer langjährigen Zusammenarbeit drohe ihr von der eigenen Partei keine Gefahr, sei unzutreffend. Dies zeige sich an ver- schiedenen Beispielen von Oppositionellen, welche teilweise Vertraute der Rajapaksas gewesen und inhaftiert worden seien, sobald sie sich gegen sie gewandt hätten. Andere Oppositionelle würden von der Regierung ent- führt, gefoltert und getötet.

E. 6.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM der Beschwerdeführerin vor, ihr Visum sei aufgrund von bestimmten Einreisebestimmungen annulliert wor- den. Sie sei nicht wie von ihr vorgeschlagen im Dezember 2018 nach J._______ gereist. Überprüfungen bei ihrem Arbeitgeber hätten gezeigt, dass sie nach einem Urlaub nicht an ihre Arbeitsstelle zurückgekehrt sei. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern das bereits erteilte Visum für eine Einreise nach J._______ durch den Einfluss von F._______ annulliert worden sei; dies beruhe lediglich auf Mutmassungen. Die als Beweismittel eingereich- ten Berichte wiesen ferner keinen persönlichen Bezug zur Beschwerdefüh- rerin auf.

E. 6.4 In der Replik führte die Beschwerdeführerin aus, es sei naheliegend, dass F._______ ihre einflussreiche Position genutzt habe, um sie zu finden und an der Ausreise zu hindern, selbst wenn diese Absicht nicht explizit

D-2061/2020 Seite 10 aus der entsprechenden Korrespondenz hervorgehen würde. Die einge- reichten Berichte würden aufzeigen, warum sie gute Gründe habe, der Re- gierung zu misstrauen. Diese sei gnadenlos gegenüber Personen, welche sich kritisch in der Öffentlichkeit äusserten. So seien Personen in einer ähnlichen Lage wie sie selbst ohne Skrupel durch die Regierung beseitigt worden. Wenn sie zurückkehren würde, bestehe zudem die Gefahr, dass sie früher oder später nachgebe und F._______ dadurch ihre politischen Ziele verfolgen könne. Dass diese und ihre Anhänger sie beharrlich suchen würden und auch bereit seien, ihre Drohungen in die Tat umzusetzen, hät- ten sie bereits gezeigt.

E. 7.1 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der Vorinstanz nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine ange- fochtene Verfügung im Ergebnis stützen, dieser aber eine andere Begrün- dung zu Grunde legen (sog. Motivsubstitution). Sollte sich der neue Ent- scheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozes- sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 24 Rz. 1.54; BVGE 2009/61 E. 6.1 S. 856; 2007/41 E. 2 S. 529 f.).

E. 7.2 Die Vorinstanz hielt bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtgründe insgesamt fest, diese würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen äusserte sich das SEM hingegen nicht. Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine Motivsubsti- tution vor und gelangt – wie nachstehend aufgezeigt wird – zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die vorgebrachte Verfolgung nicht glaubhaft im Sinne des Art. 7 AsylG zu machen vermag. Ihre Angaben zu den Ereig- nissen in Sri Lanka und ihren Reisen weisen verschiedene Ungereimthei- ten auf, welche die Beschwerdeführerin weder in den Anhörungen noch in ihren Eingaben auf Beschwerdeebene hat erklären oder auflösen können.

E. 7.3.1 So gibt die Beschwerdeführerin zunächst an, sie habe sich am 6. No- vember 2018 mit der oppositionellen Politikerin F._______ im (…) in G._______ getroffen. Sie habe sich, nachdem diese sie angerufen und auf- gefordert habe, den Bestechungsversuch gegenüber den Medien öffentlich zu machen, an H._______ und dessen Sekretär gewandt, worauf diese für sie ein französisches und ein (…) Visum organisiert hätten. Allerdings ist

D-2061/2020 Seite 11 der als Beweismittel eingereichten E-Mail-Korrespondenz zwischen ihr und der (…) Botschaft zu entnehmen, dass der Antrag für das Visum bereits am 5. November 2018 gestellt worden war, somit einen Tag vor dem Tref- fen mit der Politikerin und mehrere Tage vor dem sich angeblich ereigneten Vorfall, bei welchem die Beschwerdeführerin bedroht worden sein will und welcher zur Ausreise geführt habe. Die Beschwerdeführerin gab aber bis- lang konstant an, dass das Visum erst nach und aufgrund dieser Bedro- hung beantragt worden sei (A19 F47; A1 Zweites Asylgesuch S. 5). Erst auf Vorhalt dieser Unstimmigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht am

3. Juni 2022 führte sie in ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 2022 erstmals aus, das Visum auf Anraten des Sekretärs angesichts der ihr drohenden Probleme bereits präventiv vor dem Bestechungsversuch der Politikerin beantragt zu haben. Angesichts der mehrmaligen anderslautenden Sach- verhaltsdarstellung ist diese Erklärung jedoch nicht überzeugend und als nachgeschoben zu erachten; sie vermag die nicht übereinstimmende Rei- henfolge der Daten nicht zu erklären.

E. 7.3.2 Weiter widerspricht einem stimmigen und plausiblen Sachverhalts- vortrag, dass die Beschwerdeführerin den Ablauf rund um den Beste- chungsversuch nicht einheitlich geschildert hat. So hatte sie im dem vorlie- genden Asylverfahren vorangegangenen Dublin-Verfahren angegeben, sie sei vom Sekretär von D._______ in dessen Büro gebeten worden, wo er sie mit der Bestechung der oppositionellen Politikerin beauftragt und ihr den Geldbetrag übergeben habe (vgl. Beschwerdeverfahren F-1330/2019, Akte 1, Beschwerdeeingabe vom 15. März 2019 S. 6). Im Asylverfahren hingegen sprach sie davon, dass der Sekretär sie in ihrem Büro angerufen habe, um sie mit dem Bestechungsversuch zu beauftragen (A19 F47). In ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 2022 versuchte die Be- schwerdeführerin diese Diskrepanz mit einer ungenauen Übersetzung be- ziehungsweise einem Tippfehler zu erklären, und gab an, sie sei – wie in der Beschwerde ausgeführt – vom Sekretär in sein Büro gerufen worden. In den Akten finden sich jedoch keine Hinweise für Übersetzungsschwie- rigkeiten (A19 S. 12), und die Beschwerdeführerin hat die Richtigkeit des Anhörungsprotokolls nach der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt. Somit muss sie sich grundsätzlich auf die darin festgehaltenen Aussagen behaften lassen.

E. 7.3.3 Während dies für sich betrachtet ein kleiner, nicht ausschlaggeben- der Unterschied in den Protokollen darstellen mag und die angeführte Er- klärung unter gewissen Umständen noch verfangen könnte, kann die nächste augenfällige Unstimmigkeit keinesfalls mit einem angeblichen

D-2061/2020 Seite 12 Mangel in der Protokollführung erklärt werden. Bis heute bleibt unklar, wie es zum angeblichen Telefonat mit der oppositionellen Politikerin betreffend die Ablehnung des Bestechungsgeldes gekommen sein soll. Die Be- schwerdeführerin hat, folgt man ihren Ausführungen im Dublin-Verfahren, die Politikerin zwei Tage nach dem Treffen im Hotel angerufen (vgl. Be- schwerdeverfahren F-1330/2019, Akte 1, Beschwerdeeingabe vom

15. März 2019 S. 6). Gemäss ihren Aussagen im vorliegenden Asylverfah- ren will die Beschwerdeführerin im Widerspruch dazu jedoch von F._______ ungefähr eine Woche nach dem Treffen angerufen worden sein, weil diese versucht habe, sie zur Bekanntmachung des Bestechungsver- suches zu bewegen (A19 F47). Auch diesbezüglich macht die Beschwer- deführerin erst auf Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichts neue, bisher nicht erwähnte Tatsachen geltend, nämlich, dass es zwei Telefonate zwi- schen ihr und F._______ gegeben habe (vgl. Beschwerdeakte 26, Stel- lungnahme vom 5. Juli 2022 Ziff. 4). Diese neue Darstellung ist jedoch als unglaubhaft zu erachten, zumal die Beschwerdeführerin nicht erklärt und auch kein Grund ersichtlich ist, weshalb sie die angeblich stattgefundenen zwei Telefonate bislang (auch in ihrem neuen Asylgesuch, A1) nicht er- wähnt hatte. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei um wegweisende Eck- punkte ihrer angeblichen Verfolgungsvorbringen handelt.

E. 7.3.4 Die Beschwerdeführerin wurde in der zweiten Anhörung damit kon- frontiert, dass in ihrem Reisepass ein Stempel vorhanden sei, gemäss wel- chem sie am 18. Dezember 2018 über den Flughafen Paris-Charles-de- Gaulle (Roissy) nach Frankreich eingereist sei. Nach ihrer ersten Antwort, dies sei nicht möglich, führte sie aufgrund des Hinweises, im Pass sei ein entsprechender Stempel vorhanden, aus, sie habe den Pass dem Schlep- per ausgehändigt, welcher damit eine andere Person nach Frankreich ge- bracht habe. Sie selbst sei mit einem gefälschten Pass ausgereist (A33 F42, F86 ff.). Die anschliessend eingetragenen Stempel in ihrem eigenen Pass (Einreise nach Sri Lanka am 22. April 2019, Ausreise aus Sri Lanka am 23. Juli 2019) wurden den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge wieder anlässlich ihrer eigenen Reisen vorgenommen. Diese Erklärung überzeugt jedoch nicht. Den Akten ist nicht zu entnehmen, inwiefern sie ihren eigenen Reisepass wiedererhalten haben soll. Ihre Erklärung auf Be- schwerdeebene, der Schlepper habe ihr den Pass bei ihrer Rückreise nach Sri Lanka am 22. April 2019 am Flughafen wiedergegeben, verfängt nicht, zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb sie (angeblich aus Sicherheits- gründen) mit einem gefälschten Pass hat ausreisen müssen, wenige Mo-

D-2061/2020 Seite 13 nate darauf jedoch – angesichts der weiterhin bestehenden Bedrohungs- lage – erneut mit ihrem eigenen Pass nach Sri Lanka hat ein- und an- schliessend wieder ausreisen können.

E. 7.3.5 Weiter hat die Beschwerdeführerin von den angeblichen Vorfällen rund um den Bestechungsversuch zwar sehr wortreich berichtet, ist in den zentralen Punkten jedoch auffällig oberflächlich geblieben. Es kann bei- spielsweise nicht nachvollzogen werden, weshalb sie zu den Gesprächen mit dem Sekretär von D._______ keine genauen Angaben zu machen ver- mochte. Auch zu der ihr angeblich drohenden Verfolgung durch ihre eigene Partei sind in den Akten abgesehen von der reinen Behauptung, sie fun- giere als wichtige Zeugin und könnte von ihrer Partei aus dem Weg ge- räumt werden, keinerlei nähere Angaben zu finden (A33 F60, F65–F73). Ihre diesbezüglichen Ausführungen beschränken sich auf pauschale Aus- sagen sowie darauf, von Fällen zu berichten, in denen andere Personen bedroht und entführt worden seien. Auch in ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 2022 machte die Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Bedrohung keine näheren Angaben, sondern berief sich einerseits auf ihre bisherigen Ausführungen und reichte andererseits verschiedene Zeitungsartikel ein, welche jedoch sämtliche keinen persönlichen Bezug zu ihr aufweisen. Sie bestätigte denn auch, dass die Bedrohung durch die eigene Partei reine Mutmassungen seien (A33 F72).

E. 7.3.6 Ferner sind auch die Rolle und die angeblichen beruflichen und poli- tischen Stellungen der Beschwerdeführerin schwer fassbar geblieben. Während sie in der ersten Anhörung davon gesprochen hatte, Mitarbeiterin des (…) gewesen zu sein (A19 F47 S. 7), will sie ihren Aussagen in der zweiten Anhörung zufolge plötzlich als Chefin dieses (…) gearbeitet haben (A33 F19). Ferner können den Akten keine Einzelheiten zu ihren angeblich langjährigen und vertieften politischen Engagements entnommen werden. Auch diesbezüglich machte sie lediglich oberflächliche Angaben (A19 F47, F50; A33 F18, F52). Hätte sie wie angegeben während 18 Jahren für die Partei SLPP gearbeitet und verfügte über enge Beziehungen auf höchster politischen Ebene beziehungsweise wäre eine Vertrauensperson der mächtigsten sri-lankischen Politiker gewesen, wären indes vertiefte – auch spontane – Angaben zu ihrem Werdegang und ihren entsprechenden Tä- tigkeiten zu erwarten gewesen.

E. 7.3.7 Schliesslich ist festzuhalten, dass auch das Verhalten der Beschwer- deführerin ihren eigenen Aussagen betreffend ihre angebliche Gefährdung widerspricht. So gab sie mehrfach an, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka

D-2061/2020 Seite 14 von ihrer eigenen Partei bedroht und verfolgt zu werden. Im Dublin-Verfah- ren machte sie zudem geltend, dass Frankreich sie in ihre Heimat zurück- schicke und sie dort in Lebensgefahr wäre (vgl. Beschwerdeverfahren F-1330/2019, Akte 1, Beschwerdeeingabe vom 15. März 2019), und an- lässlich der ergänzenden Anhörung, das sie befürchtet habe, nach einer Deportation "erneut" verhaftet zu werden, obschon sie ansonsten nie von einer Haft berichtete (A33 F45). Auch ist sie nach jenem ablehnenden Be- schwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2019, mit welchem ihre Wegweisung nach Frankreich zur Durchführung des Asylver- fahrens bestätigt wurde, freiwillig in ihren Heimatstaat zurückgereist und hat sich während mehrerer Monate in ihrem Haus aufgehalten. Dieses Ver- halten widerspricht klar demjenigen einer ernsthaft bedrohten oder tatsäch- lich verfolgten Person.

E. 7.3.8 Angesichts dieser Ausführungen zu den erkennbaren Widersprüchen und Ungereimtheiten betreffend die Ereignisse rund um den Bestechungs- versuch und ihre nachfolgende Ausreise wird der Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführerin erheblich erschüttert. Im Hinblick auf das sehr prä- gende Ereignis, auf höchster politischer Ebene zu einem Bestechungsver- such angehalten worden zu sein, wären von der Beschwerdeführerin ab- solut präzise, übereinstimmende und in sich schlüssige Angaben zu erwar- ten. Somit ist davon auszugehen, dass sie diesen gewichtigen und aus strafrechtlicher Sicht überaus heiklen Auftrag gar nie erhalten und ausge- führt oder dieser sich aber in einer anderen Weise als geschildert abge- spielt hat. Ihr Vorbringen, sie habe gegenüber einer oppositionellen Politi- kerin einen Bestechungsversuch unternommen und deshalb bei einer Rückkehr eine Verfolgung zu befürchten, kann demnach nicht geglaubt werden.

E. 7.3.9 Schliesslich ist festzuhalten, dass für die Beschwerdeführerin als Teil des Umfelds des Rajapaksa-Clans auch aufgrund der aktuellen Lage in Sri Lanka keine Gefährdung bestehen dürfte. Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Raja- paksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an den bisherigen politischen Kräfteverhältnissen, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite.

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E. 7.4 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, Asyl- gründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihr Asylgesuch demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

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E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig.

E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu das weiterhin einschlägige Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 12. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-1825/2020 vom 4. Juli 2022 E. 9.2.5). Aus den Akten ergeben sich sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die – wenn über- haupt – über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wäre. Dies gilt auch unter Berücksichti- gung der jüngsten wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen in Sri Lanka.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

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E. 9.3.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegwei- sungsvollzug in die Nord-West-Provinz (dem Herkunftsort der Beschwer- deführerin) zumutbar, wenn dort ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz besteht sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom- mens- und Wohnsituation (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). Diese Rechtsprechung hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. unter vielen Urteil des BVGer D-3217/2019 vom 23. April 2021 E. 8.6). Diese Zumutbarkeitskriterien wurden zwar in erster Linie für Angehörige der ta- milischen Volksgruppe bestimmt. Da die Situation von singhalesisch-stäm- migen sri-lankischen Staatsangehörigen jedoch grundsätzlich als weniger problematisch einzuschätzen ist, gelten sie umso mehr auch für diese. An dieser Einschätzung vermag auch die aktuell in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte wirtschaftliche Lage beziehungsweise die hefti- gen Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Eng- pässe insbesondere bei der Versorgung mit Treibstoffen grundsätzlich nichts zu ändern.

E. 9.3.3 Vorliegend sprechen – mit Verweis auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz – keine individuellen Gründe gegen einen Wegwei- sungsvollzug. Die Beschwerdeführerin hat als ehemalige Staatsangestellte langjährige Arbeitserfahrung und stammt aus einem stabilen familiären und sozialen Umfeld, in welches sie zurückkehren kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich wurde von der Vorinstanz der noch bis Januar 2027 gültige Reisepass der Beschwerdeführerin hinterlegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

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E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr jedoch mit Zwi- schenverfügung vom 22. April 2020 die unentgeltliche Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und den Akten nicht zu entneh- men ist, dass sie nicht mehr bedürftig wäre, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 11.2 Mit Instruktionsverfügung vom 6. Mai 2020 hiess die damals zustän- dige Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete der Beschwerdeführerin ihre damalige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Mit Instruktionsverfügung vom 16. Juni 2022 setzte die Instruktionsrichterin aufgrund der Auflösung des Arbeits- verhältnisses der ehemaligen Rechtsvertreterin die aktuelle Rechtsvertre- terin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Somit ist grundsätzlich beiden Rechtsvertreterinnen zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar auszurichten. Da die ehemalige Rechtsvertreterin ebenfalls für die HEKS Rechtsberatungsstelle Ostschweiz gearbeitet hat, ist das ihr für ihre not- wendigen Ausgaben zustehende Honorar dieser Rechtsberatungsstelle zu überweisen. Dem Gericht liegen zwei Kostennoten vor – eine vom 13. Juli 2020 der ehemaligen Rechtsbeiständin und eine vom 4. Juli 2022 der neuen Rechts- beiständin. Darin werden ein Arbeitsaufwand von insgesamt 19,5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 199.50 ausgewiesen. Der Arbeitsaufwand erscheint unter Berücksichti- gung des Umfangs der Beschwerdeergänzung (fünf Seiten), der einge- reichten Replik (zwei Seiten) sowie der Stellungnahme vom 5. Juli 2022 (sechs Seiten) als zu hoch und ist auf 15,5 Stunden zu kürzen. Zudem ist der zu entschädigende Stundenansatz von Fr. 200.– auf Fr. 150.– zu kür- zen (vgl. Instruktionsverfügung vom 6. Mai 2020; Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreterin ist unter Berücksichtigung dessen, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'525.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho- norar von Fr. 2'525.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2061/2020 Urteil vom 5. August 2022 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine aus B._______, Distrikt C._______ (Nord-West-Provinz), stammende singhalesisch-stämmige Frau, reichte am 14. Januar 2019 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 trat das SEM mangels Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-1330/2019 vom 29. März 2019 ab. B. Ihren Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin die Schweiz am 17. April 2019 und reiste am 22. April 2019 in Sri Lanka ein, von wo sie am 23. Juli 2019 erneut ausreiste. Nach einem dreimonatigen Aufenthalt in Malaysia reiste sie gemäss ihren Angaben am 23. Oktober 2019 erneut in die Schweiz ein, wo sie am 25. Oktober 2019 durch ihre damalige Rechtsvertretung ein neues schriftliches Asylgesuch stellte. C. Am 10. Dezember 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am 17. Januar 2020 hörte das SEM die Beschwerdeführerin an. Nachdem das SEM die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2020 dem erweiterten Verfahren zugewiesen hatte, hörte es sie am 28. Februar 2020 ergänzend an. In den Anhörungen machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie bereits seit langer Zeit in politische Angelegenheiten verwickelt sei. Seit ihrem 23. Lebensjahr habe sie für die (damalige) sri-lankische Freiheitspartei (Sri Lanka Freedom Party, SLFP) gearbeitet. Nach der Spaltung im Jahr 2016, als die Partei Sri Lanka Podujana Peramuna (SLPP) gegründet worden sei, habe sie mit dem ehemaligen (...) Sri Lankas, D._______, sympathisiert. Sie habe im (...) gearbeitet, und sei zudem von 2007 bis zu ihrer Ausreise staatliche Beamtin ("[...]") gewesen. Zusätzlich habe sie eine Stelle als ehrenamtliche (...) besetzt. Am 4. November 2018 habe der damalige Sekretär von D._______, E._______, sie dazu angehalten, die oppositionelle Politikerin F._______ zu bestechen, damit diese die Partei wechsle. Da der sri-lankische Präsident nach seiner Wahl im Oktober 2018 keine Mehrheit im Parlament gehabt habe, habe er versucht, Politiker auf diesem Weg für sich zu gewinnen. Sie habe deshalb mit F._______ Kontakt aufgenommen und sich am 6. November 2018 im (...) in G._______ mit ihr getroffen. Nach anfänglicher Zustimmung zum Vorschlag, gegen eine hohe Geldsumme die Partei zu wechseln, habe F._______ sie ungefähr eine Woche später telefonisch kontaktiert und ihre Zustimmung zurückgezogen. Sie habe sie zudem aufgefordert, ihren Bestechungsversuch gegenüber den Medien offenzulegen, und ihr mitgeteilt, dass sie das vor einer Woche stattgefundene Gespräch mit ihrem Mobiltelefon aufgenommen habe. Weiter habe sie damit gedroht, den Vorfall der Korruptionsbehörde zu melden. Anschliessend hätten ihre Anhänger die Beschwerdeführerin an ihrem Arbeitsort aufgesucht und sie verbal bedroht. Sie habe Angst bekommen und zudem sei es ihr peinlich gewesen. Wenn der Bestechungsversuch der Korruptionsbehörde gemeldet worden wäre, hätten ihr über zehn Jahre Haft gedroht, auch weil sie selbst für den Staat tätig gewesen sei. Aufgrund dieser Vorfälle habe sie sich an den Sekretär sowie an den Bruder von D._______, H._______, gewandt, und sie seien zum Schluss gekommen, dass es besser für sie sei, das Land zu verlassen. Mit Unterstützung des Sekretärs habe sie bei der (...) Botschaft ein Visum beantragt und erhalten. Darauf sei sie erneut telefonisch von F._______ kontaktiert worden, und diese habe ihr mitgeteilt, dass sie über ihre Ausreisepläne Bescheid wisse und eine Ausreise nicht zulasse. Erneut habe der Sekretär für sie ein Visum, diesmal bei der französischen Botschaft, erhältlich machen können. Er habe sie jedoch davor gewarnt, dass die Grenzbehörden von ihrer Ausreise wissen könnten und sie deshalb besser illegal ausreisen solle. Die (...) Botschaft habe das Visum annulliert; was mit dem französischen Visum geschehen sei, wisse sie nicht. Sie sei darauf mit einem gefälschten Pass und mithilfe eines Schleppers über die Malediven in die Ukraine geflogen und von dort mit einem Auto in die Schweiz gelangt. Da es ihr in der Schweiz schlecht ergangen sei und sie zuhause zwei kleine Kinder habe, habe sie den Sekretär kontaktiert und ihn gebeten, sie wieder nach Sri Lanka zurückzuholen. Dieser habe darauf ihre Rückreise mithilfe eines Schleppers organisiert, am 22. April 2019 sei sie in ihren Heimatstaat zurückgekehrt. Am Flughafen in G._______ sei sie von D._______ Anhängern empfangen und abgeholt worden und anschliessend in ihre Wohnung in B._______ zurückgekehrt. Am 8. Juli 2019 um 09.00 Uhr habe F._______ sie auf ihrem Festnetz angerufen und sie erneut aufgefordert, den Medien von dem Bestechungsvorfall zu berichten. Zudem habe sie ihr mitgeteilt, dass jeder ihrer Schritte beobachtet werde. Eine Stunde später, um 10.00 Uhr, habe ein hoher Polizeibeamter der (...) mit Namen I._______ beziehungsweise I._______ sie angerufen und bedrängt, gegenüber F._______ einzulenken. Zudem habe er ihr mitgeteilt, dass auch er über die Tonbandaufnahmen des besagten Gesprächs im Hotel verfüge. Als sie eines Tages nach G._______ habe fahren wollen und sich an einer Bushaltestelle aufgehalten habe, hätten sie einige Leute in einen Lieferwagen gezerrt, ihr die Augen verbunden und ihr eine Waffe an den Hals gehalten. Dabei hätten sie sie beschimpft, sie und ihr ältestes Kind mit dem Tod bedroht und ihr gesagt, dass sie den Anweisungen von F._______ Folge leisten müsse und das Land nicht verlassen dürfe. Nach ihrer Freilassung hätten ihr die Anhänger der SLPP angesichts der bevorstehenden Wahlen geraten, nach Malaysia zu fliehen, und ihr in Aussicht gestellt, dass sie ihre Weiterreise von dort organisieren würden. Am 23. Juli 2019 sei sie erneut aus Sri Lanka ausgereist, danach seien ihre Eltern bedroht worden. Als Beweismittel für ihre Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihren Arbeitsausweis und ein Kündigungsschreiben des sri-lankischen "(...)", ihren Reisepass, ihren Eheschein sowie die Geburtsurkunden ihrer Familienangehörigen ein. D. Mit Verfügung vom 18. März 2020 (eröffnet am 19. März 2020) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Mit auf den 3. April 2020 datierter Eingabe (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 17. April 2020) erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, ihr Asyl zu gewähren sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen mit der Feststellung, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands und eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. F. Mit Instruktionsverfügung vom 22. April 2020 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, stellte fest, dass über das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde, und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert Frist eine Rechtsvertretung zu bezeichnen. G. Nachdem die ehemalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 28. April 2022 dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt hatte, dass sie bereit sei, die Beschwerdeführerin zu vertreten, hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung mit Instruktionsverfügung vom 6. Mai 2020 gut, setzte die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, innert Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen. H. Mit Eingabe vom 22. Mai 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ein. Dabei hielt sie an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest und ergänzte diese insofern, als dass sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei eventualiter aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der (...) Botschaft in Sri Lanka vom 12. Februar 2019 betreffend Annullation des (...) Visums, Ausdrucke der E-Mail-Korrespondenz der Botschaft sowie zwei Artikel über Sri Lanka zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 26. Mai 2020 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote ein. J. Nach Aufforderung der damals zuständigen Instruktionsrichterin reichte das SEM am 24. Juni 2020 eine Vernehmlassung zu den Akten. Am 13. Juli 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik mit aktualisierter Kostennote ein. K. Die Beschwerdeführerin reichte beim Bundesverwaltungsgericht mehrere Verfahrensstandsanfragen sowie am 1. Juni 2021 einen Jahresbericht des UNO-Hochkommissariats für Menschenrechte zur Lage in Sri Lanka ein. L. Im Januar 2022 wurde das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen auf Richterin Susanne Bolz-Reimann übertragen. M. Mit Instruktionsverfügung vom 3. Juni 2022 teilte die neu zuständige Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Motivsubstitution in Betracht ziehe und ihre Vorbringen im Gegensatz zur Vorinstanz, welche die Vorbringen als nicht asylrechtlich relevant erachtet habe, unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit zu prüfen gedenke. Dabei hielt es ihr verschiedene Ungereimtheiten im Hinblick auf den geltend gemachten Sachverhalt vor und forderte sie auf, dazu Stellung zu nehmen. Zudem gab sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit, weitere Ausführungen zu den im Beschwerdeverfahren bereits eingereichten Beweismitteln zu machen, neue Beweismittel einzureichen und ihre Aussagen zu ergänzen. Ferner forderte sie die Beschwerdeführerin auf, eine Übersetzung des bei der Vorinstanz eingereichten Kündigungsschreibens einzureichen. N. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2022 entliess die Instruktionsrichterin auf Antrag die frühere amtliche Rechtsbeiständin MLaw Olivia Eugster per 30. Juni 2022 aus ihrem Mandat und ordnete der Beschwerdeführerin lic. iur. Monika Böckle per 1. Juli 2022 als neue amtliche Rechtsbeiständin bei. O. Mit Eingabe vom 5. Juli 2022 nahm die Beschwerdeführerin zu den ihr vorgehaltenen Ungereimtheiten Stellung. Zudem machte sie Ausführungen zur Bedrohung durch ihre Partei und reichte eine Übersetzung des Kündigungsschreibens, zwei Schreiben ihres ehemaligen Arbeitgebers sowie verschiedene Zeitungsartikel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - bis auf nachfolgende E. 4 - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da diese ihre Asylvorbringen falsch qualifiziert habe. Eine fehlerhafte Beurteilung eines Sachverhalts beziehungsweise der Umstand, dass das SEM eingereichte Beweismittel anders würdigt als von der Beschwerdeführerin verlangt wird, spricht jedoch nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder eine andere Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen, sondern ist stets im Rahmen der materiellen Würdigung zu berücksichtigen (vgl. dazu unten E. 7). Der Rückweisungsantrag ist demnach abzuweisen.

4. Einer Beschwerde im Asylverfahren kommt grundsätzlich von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, Asylsuchende können bis zum Ende des ordentlichen Beschwerdeverfahrens in der Schweiz verbleiben (Art. 42 AsylG). Vorliegend hat das SEM einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, weshalb die Beschwerde vom 3. April 2020 aufschiebende Wirkung hat; dies wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 22. April 2020 festgestellt (Beschwerdeakten Ziff. 4, Dispoziffer 1). Auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist demnach nicht einzutreten. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM erachtet das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es drohten ihr zehn Jahre Haft in Sri Lanka wegen des Bestechungsversuchs, als asylrechtlich nicht erheblich. Sie habe selbst zugegeben, politisch motivierte Korruption betrieben zu haben. Deren Bekämpfung diene einem rechtsstaatlich legitimen Zweck. Vor den Drohungen durch die oppositionelle parlamentarische Abgeordnete F._______ könne die Beschwerdeführerin den sri-lankischen Staat um Schutz ersuchen, welcher insbesondere gegenüber der singhalesischen Bevölkerung schutzwillig und schutzfähig sei. Zudem sei am 18. November 2019 Gotabaya Rajapaksa als Präsident und wenig später sein Bruder D._______ als Premierminister gewählt worden. Da die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren Mitglied in D._______ Partei und (...) sei, sei davon auszugehen, dass die diesen Personen unterstellten Behörden ein Interesse hätten, sie vor Übergriffen durch oppositionelle Dritte zu schützen. Ihre Befürchtung, ihre Partei sehe sie zwischenzeitlich als Last und wolle sie umbringen, sei unbegründet, zumal zur Zeit Repräsentanten ihrer eigenen Partei an der Macht seien und diese allfällige polizeiliche Untersuchungen die eigene Partei betreffend unterbinden könnten. Zudem habe sie ihrer Partei und D._______ nie Anlass dazu gegeben, ihr zu misstrauen. Die Partei habe sie bereits mehrere Male organisatorisch und finanziell unterstützt, um ihr verschiedene Reisen, welche ihrer Sicherheit vor Übergriffen durch Oppositionelle gedient hätten, zu ermöglichen. Das vorgelegte Kündigungsschreiben belege lediglich ihre Anstellung beim Staat, nicht aber die geltend gemachte Verfolgung. Im Zusammenhang mit der Ausstellung des französischen Visums hielt das SEM der Beschwerdeführerin zudem tatsachenwidrige Äusserungen hinsichtlich ihrer erstmaligen Ausreise aus Sri Lanka beziehungsweise Einreise in den Schengen-Raum vor. 6.2 Dem setzte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und in der Beschwerdeergänzung entgegen, dass sie Informationen besitze, mit welchen sie D._______ schaden könne, und sie aus dem Land geschafft worden sei, damit sie diesen nicht gefährde. Wenn sie nach Sri Lanka zurückkehre, liesse ihre Partei sie fallen und beseitigte sie als Zeugin. Das Argument des SEM, aufgrund ihrer langjährigen Zusammenarbeit drohe ihr von der eigenen Partei keine Gefahr, sei unzutreffend. Dies zeige sich an verschiedenen Beispielen von Oppositionellen, welche teilweise Vertraute der Rajapaksas gewesen und inhaftiert worden seien, sobald sie sich gegen sie gewandt hätten. Andere Oppositionelle würden von der Regierung entführt, gefoltert und getötet. 6.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM der Beschwerdeführerin vor, ihr Visum sei aufgrund von bestimmten Einreisebestimmungen annulliert worden. Sie sei nicht wie von ihr vorgeschlagen im Dezember 2018 nach J._______ gereist. Überprüfungen bei ihrem Arbeitgeber hätten gezeigt, dass sie nach einem Urlaub nicht an ihre Arbeitsstelle zurückgekehrt sei. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern das bereits erteilte Visum für eine Einreise nach J._______ durch den Einfluss von F._______ annulliert worden sei; dies beruhe lediglich auf Mutmassungen. Die als Beweismittel eingereichten Berichte wiesen ferner keinen persönlichen Bezug zur Beschwerdeführerin auf. 6.4 In der Replik führte die Beschwerdeführerin aus, es sei naheliegend, dass F._______ ihre einflussreiche Position genutzt habe, um sie zu finden und an der Ausreise zu hindern, selbst wenn diese Absicht nicht explizit aus der entsprechenden Korrespondenz hervorgehen würde. Die eingereichten Berichte würden aufzeigen, warum sie gute Gründe habe, der Regierung zu misstrauen. Diese sei gnadenlos gegenüber Personen, welche sich kritisch in der Öffentlichkeit äusserten. So seien Personen in einer ähnlichen Lage wie sie selbst ohne Skrupel durch die Regierung beseitigt worden. Wenn sie zurückkehren würde, bestehe zudem die Gefahr, dass sie früher oder später nachgebe und F._______ dadurch ihre politischen Ziele verfolgen könne. Dass diese und ihre Anhänger sie beharrlich suchen würden und auch bereit seien, ihre Drohungen in die Tat umzusetzen, hätten sie bereits gezeigt. 7. 7.1 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der Vorinstanz nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis stützen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen (sog. Motivsubstitution). Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 24 Rz. 1.54; BVGE 2009/61 E. 6.1 S. 856; 2007/41 E. 2 S. 529 f.). 7.2 Die Vorinstanz hielt bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtgründe insgesamt fest, diese würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen äusserte sich das SEM hingegen nicht. Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine Motivsubstitution vor und gelangt - wie nachstehend aufgezeigt wird - zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die vorgebrachte Verfolgung nicht glaubhaft im Sinne des Art. 7 AsylG zu machen vermag. Ihre Angaben zu den Ereignissen in Sri Lanka und ihren Reisen weisen verschiedene Ungereimtheiten auf, welche die Beschwerdeführerin weder in den Anhörungen noch in ihren Eingaben auf Beschwerdeebene hat erklären oder auflösen können. 7.3 7.3.1 So gibt die Beschwerdeführerin zunächst an, sie habe sich am 6. November 2018 mit der oppositionellen Politikerin F._______ im (...) in G._______ getroffen. Sie habe sich, nachdem diese sie angerufen und aufgefordert habe, den Bestechungsversuch gegenüber den Medien öffentlich zu machen, an H._______ und dessen Sekretär gewandt, worauf diese für sie ein französisches und ein (...) Visum organisiert hätten. Allerdings ist der als Beweismittel eingereichten E-Mail-Korrespondenz zwischen ihr und der (...) Botschaft zu entnehmen, dass der Antrag für das Visum bereits am 5. November 2018 gestellt worden war, somit einen Tag vor dem Treffen mit der Politikerin und mehrere Tage vor dem sich angeblich ereigneten Vorfall, bei welchem die Beschwerdeführerin bedroht worden sein will und welcher zur Ausreise geführt habe. Die Beschwerdeführerin gab aber bislang konstant an, dass das Visum erst nach und aufgrund dieser Bedrohung beantragt worden sei (A19 F47; A1 Zweites Asylgesuch S. 5). Erst auf Vorhalt dieser Unstimmigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht am 3. Juni 2022 führte sie in ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 2022 erstmals aus, das Visum auf Anraten des Sekretärs angesichts der ihr drohenden Probleme bereits präventiv vor dem Bestechungsversuch der Politikerin beantragt zu haben. Angesichts der mehrmaligen anderslautenden Sachverhaltsdarstellung ist diese Erklärung jedoch nicht überzeugend und als nachgeschoben zu erachten; sie vermag die nicht übereinstimmende Reihenfolge der Daten nicht zu erklären. 7.3.2 Weiter widerspricht einem stimmigen und plausiblen Sachverhaltsvortrag, dass die Beschwerdeführerin den Ablauf rund um den Bestechungsversuch nicht einheitlich geschildert hat. So hatte sie im dem vorliegenden Asylverfahren vorangegangenen Dublin-Verfahren angegeben, sie sei vom Sekretär von D._______ in dessen Büro gebeten worden, wo er sie mit der Bestechung der oppositionellen Politikerin beauftragt und ihr den Geldbetrag übergeben habe (vgl. Beschwerdeverfahren F-1330/2019, Akte 1, Beschwerdeeingabe vom 15. März 2019 S. 6). Im Asylverfahren hingegen sprach sie davon, dass der Sekretär sie in ihrem Büro angerufen habe, um sie mit dem Bestechungsversuch zu beauftragen (A19 F47). In ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 2022 versuchte die Beschwerdeführerin diese Diskrepanz mit einer ungenauen Übersetzung beziehungsweise einem Tippfehler zu erklären, und gab an, sie sei - wie in der Beschwerde ausgeführt - vom Sekretär in sein Büro gerufen worden. In den Akten finden sich jedoch keine Hinweise für Übersetzungsschwierigkeiten (A19 S. 12), und die Beschwerdeführerin hat die Richtigkeit des Anhörungsprotokolls nach der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt. Somit muss sie sich grundsätzlich auf die darin festgehaltenen Aussagen behaften lassen. 7.3.3 Während dies für sich betrachtet ein kleiner, nicht ausschlaggebender Unterschied in den Protokollen darstellen mag und die angeführte Erklärung unter gewissen Umständen noch verfangen könnte, kann die nächste augenfällige Unstimmigkeit keinesfalls mit einem angeblichen Mangel in der Protokollführung erklärt werden. Bis heute bleibt unklar, wie es zum angeblichen Telefonat mit der oppositionellen Politikerin betreffend die Ablehnung des Bestechungsgeldes gekommen sein soll. Die Beschwerdeführerin hat, folgt man ihren Ausführungen im Dublin-Verfahren, die Politikerin zwei Tage nach dem Treffen im Hotel angerufen (vgl. Beschwerdeverfahren F-1330/2019, Akte 1, Beschwerdeeingabe vom 15. März 2019 S. 6). Gemäss ihren Aussagen im vorliegenden Asylverfahren will die Beschwerdeführerin im Widerspruch dazu jedoch von F._______ ungefähr eine Woche nach dem Treffen angerufen worden sein, weil diese versucht habe, sie zur Bekanntmachung des Bestechungsversuches zu bewegen (A19 F47). Auch diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin erst auf Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichts neue, bisher nicht erwähnte Tatsachen geltend, nämlich, dass es zwei Telefonate zwischen ihr und F._______ gegeben habe (vgl. Beschwerdeakte 26, Stellungnahme vom 5. Juli 2022 Ziff. 4). Diese neue Darstellung ist jedoch als unglaubhaft zu erachten, zumal die Beschwerdeführerin nicht erklärt und auch kein Grund ersichtlich ist, weshalb sie die angeblich stattgefundenen zwei Telefonate bislang (auch in ihrem neuen Asylgesuch, A1) nicht erwähnt hatte. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei um wegweisende Eckpunkte ihrer angeblichen Verfolgungsvorbringen handelt. 7.3.4 Die Beschwerdeführerin wurde in der zweiten Anhörung damit konfrontiert, dass in ihrem Reisepass ein Stempel vorhanden sei, gemäss welchem sie am 18. Dezember 2018 über den Flughafen Paris-Charles-de-Gaulle (Roissy) nach Frankreich eingereist sei. Nach ihrer ersten Antwort, dies sei nicht möglich, führte sie aufgrund des Hinweises, im Pass sei ein entsprechender Stempel vorhanden, aus, sie habe den Pass dem Schlepper ausgehändigt, welcher damit eine andere Person nach Frankreich gebracht habe. Sie selbst sei mit einem gefälschten Pass ausgereist (A33 F42, F86 ff.). Die anschliessend eingetragenen Stempel in ihrem eigenen Pass (Einreise nach Sri Lanka am 22. April 2019, Ausreise aus Sri Lanka am 23. Juli 2019) wurden den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge wieder anlässlich ihrer eigenen Reisen vorgenommen. Diese Erklärung überzeugt jedoch nicht. Den Akten ist nicht zu entnehmen, inwiefern sie ihren eigenen Reisepass wiedererhalten haben soll. Ihre Erklärung auf Beschwerdeebene, der Schlepper habe ihr den Pass bei ihrer Rückreise nach Sri Lanka am 22. April 2019 am Flughafen wiedergegeben, verfängt nicht, zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb sie (angeblich aus Sicherheitsgründen) mit einem gefälschten Pass hat ausreisen müssen, wenige Monate darauf jedoch - angesichts der weiterhin bestehenden Bedrohungslage - erneut mit ihrem eigenen Pass nach Sri Lanka hat ein- und anschliessend wieder ausreisen können. 7.3.5 Weiter hat die Beschwerdeführerin von den angeblichen Vorfällen rund um den Bestechungsversuch zwar sehr wortreich berichtet, ist in den zentralen Punkten jedoch auffällig oberflächlich geblieben. Es kann beispielsweise nicht nachvollzogen werden, weshalb sie zu den Gesprächen mit dem Sekretär von D._______ keine genauen Angaben zu machen vermochte. Auch zu der ihr angeblich drohenden Verfolgung durch ihre eigene Partei sind in den Akten abgesehen von der reinen Behauptung, sie fungiere als wichtige Zeugin und könnte von ihrer Partei aus dem Weg geräumt werden, keinerlei nähere Angaben zu finden (A33 F60, F65-F73). Ihre diesbezüglichen Ausführungen beschränken sich auf pauschale Aussagen sowie darauf, von Fällen zu berichten, in denen andere Personen bedroht und entführt worden seien. Auch in ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 2022 machte die Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Bedrohung keine näheren Angaben, sondern berief sich einerseits auf ihre bisherigen Ausführungen und reichte andererseits verschiedene Zeitungsartikel ein, welche jedoch sämtliche keinen persönlichen Bezug zu ihr aufweisen. Sie bestätigte denn auch, dass die Bedrohung durch die eigene Partei reine Mutmassungen seien (A33 F72). 7.3.6 Ferner sind auch die Rolle und die angeblichen beruflichen und politischen Stellungen der Beschwerdeführerin schwer fassbar geblieben. Während sie in der ersten Anhörung davon gesprochen hatte, Mitarbeiterin des (...) gewesen zu sein (A19 F47 S. 7), will sie ihren Aussagen in der zweiten Anhörung zufolge plötzlich als Chefin dieses (...) gearbeitet haben (A33 F19). Ferner können den Akten keine Einzelheiten zu ihren angeblich langjährigen und vertieften politischen Engagements entnommen werden. Auch diesbezüglich machte sie lediglich oberflächliche Angaben (A19 F47, F50; A33 F18, F52). Hätte sie wie angegeben während 18 Jahren für die Partei SLPP gearbeitet und verfügte über enge Beziehungen auf höchster politischen Ebene beziehungsweise wäre eine Vertrauensperson der mächtigsten sri-lankischen Politiker gewesen, wären indes vertiefte - auch spontane - Angaben zu ihrem Werdegang und ihren entsprechenden Tätigkeiten zu erwarten gewesen. 7.3.7 Schliesslich ist festzuhalten, dass auch das Verhalten der Beschwerdeführerin ihren eigenen Aussagen betreffend ihre angebliche Gefährdung widerspricht. So gab sie mehrfach an, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von ihrer eigenen Partei bedroht und verfolgt zu werden. Im Dublin-Verfahren machte sie zudem geltend, dass Frankreich sie in ihre Heimat zurückschicke und sie dort in Lebensgefahr wäre (vgl. Beschwerdeverfahren F-1330/2019, Akte 1, Beschwerdeeingabe vom 15. März 2019), und anlässlich der ergänzenden Anhörung, das sie befürchtet habe, nach einer Deportation "erneut" verhaftet zu werden, obschon sie ansonsten nie von einer Haft berichtete (A33 F45). Auch ist sie nach jenem ablehnenden Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2019, mit welchem ihre Wegweisung nach Frankreich zur Durchführung des Asylverfahrens bestätigt wurde, freiwillig in ihren Heimatstaat zurückgereist und hat sich während mehrerer Monate in ihrem Haus aufgehalten. Dieses Verhalten widerspricht klar demjenigen einer ernsthaft bedrohten oder tatsächlich verfolgten Person. 7.3.8 Angesichts dieser Ausführungen zu den erkennbaren Widersprüchen und Ungereimtheiten betreffend die Ereignisse rund um den Bestechungsversuch und ihre nachfolgende Ausreise wird der Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführerin erheblich erschüttert. Im Hinblick auf das sehr prägende Ereignis, auf höchster politischer Ebene zu einem Bestechungsversuch angehalten worden zu sein, wären von der Beschwerdeführerin absolut präzise, übereinstimmende und in sich schlüssige Angaben zu erwarten. Somit ist davon auszugehen, dass sie diesen gewichtigen und aus strafrechtlicher Sicht überaus heiklen Auftrag gar nie erhalten und ausgeführt oder dieser sich aber in einer anderen Weise als geschildert abgespielt hat. Ihr Vorbringen, sie habe gegenüber einer oppositionellen Politikerin einen Bestechungsversuch unternommen und deshalb bei einer Rückkehr eine Verfolgung zu befürchten, kann demnach nicht geglaubt werden. 7.3.9 Schliesslich ist festzuhalten, dass für die Beschwerdeführerin als Teil des Umfelds des Rajapaksa-Clans auch aufgrund der aktuellen Lage in Sri Lanka keine Gefährdung bestehen dürfte. Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an den bisherigen politischen Kräfteverhältnissen, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. 7.4 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihr Asylgesuch demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu das weiterhin einschlägige Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 12. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-1825/2020 vom 4. Juli 2022 E. 9.2.5). Aus den Akten ergeben sich sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen in Sri Lanka. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die Nord-West-Provinz (dem Herkunftsort der Beschwerdeführerin) zumutbar, wenn dort ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz besteht sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). Diese Rechtsprechung hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. unter vielen Urteil des BVGer D-3217/2019 vom 23. April 2021 E. 8.6). Diese Zumutbarkeitskriterien wurden zwar in erster Linie für Angehörige der tamilischen Volksgruppe bestimmt. Da die Situation von singhalesisch-stämmigen sri-lankischen Staatsangehörigen jedoch grundsätzlich als weniger problematisch einzuschätzen ist, gelten sie umso mehr auch für diese. An dieser Einschätzung vermag auch die aktuell in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte wirtschaftliche Lage beziehungsweise die heftigen Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Engpässe insbesondere bei der Versorgung mit Treibstoffen grundsätzlich nichts zu ändern. 9.3.3 Vorliegend sprechen - mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz - keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Die Beschwerdeführerin hat als ehemalige Staatsangestellte langjährige Arbeitserfahrung und stammt aus einem stabilen familiären und sozialen Umfeld, in welches sie zurückkehren kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich wurde von der Vorinstanz der noch bis Januar 2027 gültige Reisepass der Beschwerdeführerin hinterlegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 22. April 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass sie nicht mehr bedürftig wäre, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Mit Instruktionsverfügung vom 6. Mai 2020 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete der Beschwerdeführerin ihre damalige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Mit Instruktionsverfügung vom 16. Juni 2022 setzte die Instruktionsrichterin aufgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der ehemaligen Rechtsvertreterin die aktuelle Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Somit ist grundsätzlich beiden Rechtsvertreterinnen zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar auszurichten. Da die ehemalige Rechtsvertreterin ebenfalls für die HEKS Rechtsberatungsstelle Ostschweiz gearbeitet hat, ist das ihr für ihre notwendigen Ausgaben zustehende Honorar dieser Rechtsberatungsstelle zu überweisen. Dem Gericht liegen zwei Kostennoten vor - eine vom 13. Juli 2020 der ehemaligen Rechtsbeiständin und eine vom 4. Juli 2022 der neuen Rechtsbeiständin. Darin werden ein Arbeitsaufwand von insgesamt 19,5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 199.50 ausgewiesen. Der Arbeitsaufwand erscheint unter Berücksichtigung des Umfangs der Beschwerdeergänzung (fünf Seiten), der eingereichten Replik (zwei Seiten) sowie der Stellungnahme vom 5. Juli 2022 (sechs Seiten) als zu hoch und ist auf 15,5 Stunden zu kürzen. Zudem ist der zu entschädigende Stundenansatz von Fr. 200.- auf Fr. 150.- zu kürzen (vgl. Instruktionsverfügung vom 6. Mai 2020; Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreterin ist unter Berücksichtigung dessen, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'525.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'525.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: