Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 7. Januar 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. B. Am 25. Januar 2016 wurde er zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 1. März 2018 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er aufgrund seiner Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) festgenommen und misshandelt worden sei. C. Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 (Eröffnung am 23. Mai 2019) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2019 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. F. Mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2019 nahm das SEM zur Beschwerdeschrift Stellung, worauf der Beschwerdeführer am 2. August 2019 replizierte.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie und stammt aus B._______. Als er noch ein Kind gewesen sei, habe sein Vater für die LTTE Hilfeleistungen erbracht. Als er 14- oder 15-jährig gewesen sei, habe seine Familie aufgrund des Bürgerkriegs nach C._______ fliehen müssen, sei aber nach einem Jahr wieder an den ursprünglichen Wohnort zurückgekehrt. In den Jahren 2004, 2005 oder 2006 habe er zweimal an pro tamilischen Kundgebungen Flugblätter verteilt. Zwei bis drei Jahre vor Kriegsende seien sein Vater und er zwei- oder dreimal von Mitgliedern der LTTE in ein Camp gebracht worden. Dort hätten sie für jeweils etwa eine Woche (...) am Bau von Schützengräben und Bunkern gearbeitet. Aufgrund der Unterstützung für die LTTE sei er (Beschwerdeführer) in den Jahren 2005/2006 während zwei, drei Monaten mehrmals von der sri-lankischen Armee festgenommen und misshandelt worden. Nach drei Tagen sei er jeweils wieder freigelassen worden. Bei seiner letzten Festnahme durch die Armee im Jahre 2006/2007 seien vier bis fünf Armeeangehörige zu seinen Eltern nach Hause gekommen, hätten ihn in ein Reisfeld verbracht und geschlagen. Ziel der Armee sei es gewesen, dass er Informationen über Mitglieder der LTTE preisgebe. Seine Eltern seien ihm zum Reisfeld gefolgt, weshalb er nach etwa zwei bis drei Stunden freigelassen worden sei. Ihm sei aber gedroht worden, dass er bei der nächsten Festnahme erschossen werde. In den darauffolgenden Jahren habe er bei verschiedenen Freunden gelebt, heimlich als (...) gearbeitet und sich vor der Armee versteckt. Aufgrund seiner Probleme sei er für einige Monate nach D._______ gegangen, um zu arbeiten. Bei seiner Rückkehr sei er am Flughafen von Mitarbeitenden des Criminal Investigation Department (CID) befragt worden und habe sich anschliessend einmal bei der Polizei melden müssen. Im Jahre 2012 habe er geheiratet. Ein Monat nach der Hochzeit sei einer seiner Verwandten von der Armee erschossen worden, weshalb er befürchtet habe, ebenfalls getötet zu werden. Im Jahre 2013 sei er in seiner Abwesenheit letztmals zuhause behördlich gesucht worden. Um aus Sri Lanka ausreisen zu können, habe er sich 2014 einen neuen Pass ausstellen lassen. Im selben Jahr habe er aus finanziellen Gründen für die Eelam People's Democratic Party (EPDP) heimlich Plakate aufgehängt. Schliesslich habe er sich zur Ausreise entschlossen. Im Oktober 2015 sei er am Flughafen zum Zweck seiner Reise durch das CID befragt worden und sei anschliessend legal nach E._______ geflogen, von wo er weiter nach Europa gereist sei. Nach seiner Ausreise hätten sich Mitglieder der Armee nochmals bei seinen Eltern nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Als Beweismittel reichte er seine Identitätskarte, Kopien seines Reisepasses und Führerausweises, eine Kopie des Heiratsregisterauszugs, drei Kopien von Geburtsurkunden, ein Schreiben eines Justice of the Peace und ein Schreiben eines Parlamentariers ein.
E. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. In der BzP habe er ausgeführt, zuletzt kurz vor dem Heldentag im November 2014 von den sri-lankischen Behörden festgenommen worden zu sein, während er in der Anhörung angegeben habe, seit seiner Heirat im Jahre 2012, abgesehen von einem Mal im Jahre 2013, als die Armee ihn in seiner Abwesenheit zuhause gesucht habe, keinen Kontakt mit den Behörden gehabt zu haben. Auf Vorhalt habe er erklärt, er habe in der BzP versucht zu sprechen, aber der Dolmetscher habe ihn eingeschüchtert und ihm gesagt, er solle nur die gestellten Fragen beantworten. Auf erneuten Vorhalt habe er lediglich wiederholt, dass der Dolmetscher ihn eingeschüchtert habe, weshalb er nicht gewusst habe, was er geantwortet habe. Wie bereits in der Anhörung vorgehalten, sei es nicht nachvollziehbar, wieso er in der BzP falsche Angaben gemacht haben solle. Seine Erklärung, er sei eingeschüchtert gewesen und habe nicht gewusst, was er antworten solle, vermöge die Widersprüchlichkeiten nicht zu erklären. In der BzP habe er zu Protokoll gegeben, in den Jahren 2010, 2011 und 2014 je einmal festgenommen worden zu sein, während er in der Anhörung angegeben habe, vor Kriegsende fünfmal festgenommen worden zu sein. Auf den Vorhalt der widersprüchlichen Angaben bezüglich Anzahl und Zeitpunkt der Festnahmen habe er erwidert, aufgrund der Reise in die Schweiz angespannt gewesen und vom Dolmetscher während der BzP eingeschüchtert worden zu sein, was als Erklärung nicht überzeuge. In der BzP habe er ausgeführt, die LTTE zuletzt im Jahre 2014 durch das Aufhängen von Plakaten unterstützt zu haben, während er gemäss Anhörung nach Kriegsende keine weiteren Tätigkeiten für die LTTE ausgeführt habe. Auf den Widerspruch angesprochen habe er erklärt, im Jahre 2014 nicht für die LTTE, sondern für die EPDP Plakate aufgehängt zu haben. Da er nicht gewusst habe, wie er dies in der BzP hätte formulieren sollen, habe er das Vorbringen aus Angst anders dargelegt. Aufgefordert zu erklären, weshalb er die Frage, ob er vor seiner Ausreise für eine andere Gruppierung politisch tätig gewesen sei, verneint habe, habe er erwidert, den Arbeitsauftrag lediglich aus finanziellen Gründen ausgeführt zu haben. Damit habe er zwar erklärt, weshalb er Plakate für die EPDP aufgehängt habe, jedoch nicht die widersprüchlichen Angaben in der BzP. Überdies erstaune es, dass sein Vater im Vergleich zu ihm aufgrund der Unterstützung der LTTE kaum Probleme gehabt habe, ausser dass er einmal zusammengeschlagen worden sei. Gemäss dem Schreiben des Parlamentariers sei er von den sri-lankischen Behörden festgenommen und zum sogenannten "Fourth Floor" gebracht worden. In der Anhörung habe er dieses Vorbringen mit keinem Wort erwähnt. Mit dem Inhalt des Schreibens konfrontiert habe er lediglich zu Protokoll gegeben, er wisse nicht, weshalb das Scheiben so verfasst worden sei. Er habe seiner Frau mitgeteilt, dass er Beweismittel benötige, weshalb diese mit dem Dorfvorsteher Kontakt aufgenommen habe. Gleich verhalte es sich mit dem Schreiben des Justice of the Peace. Auf Vorhalt des Schreibens, welches besage, dass er im Jahre 2009 festgenommen worden sei, weil er eine LTTE-Flagge gehisst habe, habe er geantwortet, seine Frau habe das Schreiben beschafft. Auf Nachfrage der Hilfswerkvertretung, ob der Inhalt des Schreibens korrekt sei, habe er ausgeführt, dieser sei erlogen. Es sei somit offensichtlich, dass er seine Verfolgung auf gefälschte Beweismittel abzustützen versuche. Seine Schilderungen bezüglich der Hilfeleistungen für die LTTE seien ferner vage und unsubstanziiert. Auf Nachfrage, wie er die LTTE persönlich unterstützt habe, habe er lediglich ausgeführt, diese unterstützt zu haben, da sein Vater dies auch getan habe, und gemeinsam mit seinem Vater für die LTTE gearbeitet und an Anlässen teilgenommen zu haben. Auf nochmalige Nachfrage habe er vage und wiederholend angefügt, er habe seine Arbeit als (...) gut gemacht, weshalb er beim Ausheben von Schützengräben mitgeholfen habe und an Anlässen habe er bei allgemeinen Arbeiten, wie etwa beim Verteilen von Flugblättern ausgeholfen. Auf erneute Nachfrage einen Arbeitseinsatz und dessen Umstände zu beschreiben, habe er geantwortet, (...) in einem Camp durchgeführt zu haben und dieser Arbeit während jeweils einer Woche nachgegangen zu sein, wobei er sich vor der Armee gefürchtet habe. Auf Nachfrage, wie er an Anlässen ausgeholfen habe, habe er geantwortet, er sei jeweils mitgenommen worden und habe Flugblätter verteilt. Hätte er tatsächlich für die LTTE als (...) gearbeitet und an Anlässen teilgenommen, wäre zu erwarten, dass er seine diesbezüglichen Erinnerungen detailliert und spontan schildern könnte. Aufgrund der widersprüchlichen und unsubstanziierten Angaben sowie der gefälschten Beweismittel könne ihm nicht geglaubt werden, dass er unter den geltend gemachten Umständen aus Furcht vor einer Bedrohung durch die Behörden aus Sri Lanka ausgereist sei. An diesen Einschätzungen ändere auch nichts, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass sein Vater die LTTE während des Bürgerkriegs durch Hilfeleistungen unterstützt habe. Es bleibe zu prüfen, ob er im Falle einer Rückkehr dennoch begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung habe. Dies habe anhand der vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Risikofaktoren zu erfolgen. Gemäss seinen Angaben sei er legal ausgereist und dabei lediglich vom CID zu seinen Reisezwecken befragt worden. Selbst Personen, welche illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen würden, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und ein allfälliges Strafverfahren wegen illegaler Ausreise stelle keine asylrelevante Verfolgung dar. Regemässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Er habe nicht glaubhaft darzulegen vermocht, dass er vor seiner Ausreise asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt gewesen sei. Vielmehr habe er bis im Oktober 2015, folglich noch sechseinhalb Jahre nach Kriegsende, in Sri Lanka gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse auszulösen vermocht und es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten könnte. Daran änderten auch die angeblichen Unterstützungshandlungen des Vaters zugunsten der LTTE nichts, zumal dieser unbehelligt in Sri Lanka lebe. Auch die Asylakten des in der Schweiz lebenden Bruders ([...]) würden keine Anhaltspunkte für die Annahme einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung enthalten.
E. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, das SEM beachte nicht, dass der Beschwerdeführer kaum in der Lage gewesen sei, seine Erlebnisse zu schildern. Er habe keinen Schulabschluss, könne zwar lesen, sei aber der Schriftsprache nicht kundig. Er sei traumatisiert und habe grosse Mühe, das Erlebte zu schildern. Sein Erinnerungsvermögen, was die Anzahl und Daten betreffe, sei stark eingeschränkt, weshalb er mit der Befragungssituation überfordert gewesen sei. Dies zeige sich etwa in den Ausführungen zu seinem Aufenthalt in D._______. Richtig sei, dass er dort mehrere Jahre gearbeitet habe, aber sicher nicht als knapp (...)Jähriger im Jahre 2000, wie er dies an der BzP angegeben habe, und auch nicht 2004 oder 2005 (wie in der Anhörung an einer Stelle genannt), sondern höchstwahrscheinlich im Jahre 2010/11, als er (...) Jahre alt gewesen sei, wie er dies an anderer Stelle in der Anhörung angegeben habe. Von keiner Seite werde in Frage gestellt, dass er tatsächlich in D._______ gewesen sei. Es springe aber ins Auge, dass er dieses einmalige und prägende Erlebnis zeitlich nicht respektive höchst widersprüchlich einzuordnen vermocht habe. Diese mangelnde Fähigkeit, Sachen stringent, systematisch und in Relation zu anderen Fakten erzählen zu können, weise auf eine "Beschränktheit" hin und könnte auch medizinische Gründe haben, vermutlich auch eine Unfähigkeit, mit dem Erlebten umgehen zu können. Vor diesem Hintergrund sei der Ansatz falsch, die Angaben nach den normalen Grundsätzen gemäss Art. 7 AsylG zu bewerten. Vielmehr müsste die Faktenlage unter Berücksichtigung der individuellen Defizite auf ihre Asylrelevanz geprüft werden. Indem das SEM den Normalmassstab angewandt habe, habe es die Vorbringen nicht fair geprüft und den Untersuchungsgrundsatz verletzt, insbesondere was die Abklärung der psychischen Gesundheit anbelange. Die Sache sei daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche den Fall unter Berücksichtigung der besonderen Umstände eingehender zu würdigen, den Gesundheitszustand abzuklären und neu zu entscheiden habe. Der Beschwerdeführer habe die Kernerlebnisse seiner Fluchtgeschichte im Rahmen seiner beschränkten Möglichkeiten in glaubhafter Weise dargetan. Zwei Erlebnisse und eine Drohung seien für ihn prägend, nämlich die Mitnahme, nachdem er und sein Vater (...) für die LTTE verrichtet hätten, höchstwahrscheinlich in den Jahren 2006/2007, als man ihm die Augen verbunden, einen Sack über den Kopf gestülpt und ihn bis zum Orientierungsverlust geschlagen habe. Er sei oberhalb des linken Auges (die Narbe sei nach wie vor sichtbar) und mit einem Gewehrkolben auf den Rücken geschlagen worden. Auf dem linken Auge (...) und die Schläge auf den Rücken hätten dauernde Haltungsprobleme bewirkt. Das zweite Erlebnis sei die Mitnahme nach Kriegsende, vermutlich im Jahre 2012, gewesen, als er zuhause festgenommen, auf ein Reisfeld verbracht und zusammengeschlagen worden sei. Als dritter Umstand stehe die Drohung im Raum, dass man ihn erschiessen werde, wenn man ihn nochmals erwische, was ihm besonders zugesetzt habe, da ein Verwandter bereits auf diese Weise umgekommen sei. All diese Umstände habe er im Rahmen seiner Möglichkeiten genügend glaubhaft geschildert und es sei angesichts des Kerns der diesbezüglichen Aussagen und des Aktenstandes (Narbe und Rückenprobleme) von der Glaubhaftigkeit auszugehen. Angesichts der Todesdrohung sei die Verfolgungsgefahr auch heute noch aktuell. Sollte es nicht direkt auf Beschwerdeebene möglich sein, ihm Asyl zu gewähren, wäre die Sache an das SEM zurückzuweisen, und der Gesundheitszustand in somatischer Hinsicht (Langzeitschäden durch die Schläge am Auge und Rücken) sowie in psychiatrischer Hinsicht (eventuell Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS], Abklärung der Ursachen der Depression, Abklärung der geistigen Kapazitäten [Aussagefähigkeit]) abzuklären. Hinsichtlich des Vaters habe das SEM den Sachverhalt unzureichend aufgenommen. Entgegen der Protokollierung sei der Vater selbst von den Sicherheitskräften nicht nur einmal, sondern mehrfach Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Zur Zeit, als der Beschwerdeführer zu flüchten beabsichtigt habe, habe sich das Augenmerk der Behörden auf die Söhne konzentriert. Auch in diesem Punkt dränge sich eine ergänzende Befragung sowie allenfalls weitere Abklärungen auf. Der Beschwerdeführer, welcher selber englische Texte weder verstehen noch lesen könne, habe die eingereichten Dokumente von Verwandten erhalten. Er habe, nachdem er über den Inhalt informiert worden sei, unumwunden eingestanden, dass die Angaben teilweise falsch seien. Dies zeige, dass er grundsätzlich wahrheitsgetreu aussage, was für seine Glaubhaftigkeit spreche. Der Beschwerdeführer erfülle ein Bündel von Risikofaktoren. Er stamme aus einer Familie, welche die LTTE unterstützt habe, habe selbst zusammen mit seinem Vater die LTTE unterstützt und sei deswegen mindesten einmal einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Ferner habe er nach Ende des Krieges noch tamilische Organisationen (EPDP) unterstützt und werde in Sri Lanka nach wie vor gesucht, wie dies in den Schreiben der Ehefrau und des Friedensrichters bestätigt werde. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer je ein Bestätigungsschreiben seiner Frau und eines Justice of the Peace sowie eine Behandlungsbestätigung ein.
E. 4.4 In der Vernehmlassung fügte das SEM an, dem Einwand, der Beschwerdeführer sei mit der Anhörung überfordert gewesen, sei entgegenzuhalten, dass er eine zehnjährige Schulbildung habe und daher nicht über ein niedriges Bildungsniveau verfüge. Ferner habe er an der Anhörung erklärt, er sei detailliert und höflich befragt worden. Anlässlich der Anhörung hätten keine Hinweise bestanden, dass er sich nicht in der Lage gefühlt hätte, seine Vorbringen darzulegen. So habe er zu Protokoll gegeben, seine Situation habe sich normalisiert und er nehme keine Medikamente mehr ein. Dem Einwand, der Sachverhalt sei hinsichtlich der erlittenen Nachteile des Vaters unzureichend erstellt worden, sei zu entgegnen, dass das SEM die Situation des Vaters erfragt habe. Dabei habe der Beschwerdeführer verneint, dass der Vater aktuell noch Probleme habe. Das Bestätigungsschreiben des Justice of the Peace sei als Gefälligkeitsschreiben zu werten, zumal der Beschwerdeführer bereits ein gefälschtes Schreiben des Friedensrichters eingereicht habe. Gleich verhalte es sich mit demjenigen der Ehefrau. Gemäss Anhörungsprotokoll habe seine Ehefrau seine Probleme nicht gekannt, weshalb auch hier von einem Gefälligkeitsschreiben auszugehen sei.
E. 4.5 In der Replik erwiderte der Beschwerdeführer, er habe die Schule zwar bis zum zehnten Schuljahr besucht, jedoch nicht abgeschlossen. Ein Schulbesuch allein sage wenig über das Bildungsniveau aus. Der medizinische Sachverhalt sei offen und bedürfe zusätzlicher Abklärungen. Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers sei anzunehmen, dass er wegen der Vorkommnisse in Sri Lanka schwer traumatisiert sei. Dies habe sich insbesondere bei der Befragung gezeigt, worauf die Hilfswerkvertretung hingewiesen habe. Die laufende Behandlung im Spital (...) werde zeigen, welche Leiden vorliegen würden.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt unzureichend festgestellt.
E. 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der aus Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG fliessenden Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 5.3 Das SEM hat dem Beschwerdeführer in der Anhörung genügend Gelegenheit geboten, seine Fluchtgründe darzulegen und dabei insbesondere die Situation des Vaters erfragt. Der Sachverhalt ist folglich als liquid zu bezeichnen. Das SEM hat ferner auch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erfragt. In der BzP erklärte er, gesund zu sein (vgl. act. A5 Ziff. 8.02) und in der Anhörung gab er zu Protokoll, nicht in ärztlicher Behandlung zu sein sowie keine Medikamente mehr zu nehmen, da sich seine Situation einigermassen normalisiert habe (vgl. und A13 F4 bis F6). Aufgrund dieser Antworten bestand für das SEM kein Anlass, von Amtes wegen weitere Abklärungen einzuleiten.
E. 6.1 Die asylsuchende Person hat den die Flüchtlingseigenschaft begründenden Sachverhalt glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
E. 6.2 Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sind widersprüchlich. So führte bereits das SEM zutreffend aus, dass er sich hinsichtlich seiner letztmaligen Festnahme in der BzP und der Anhörung unterschiedlich geäussert hat und seine Erklärung für diese Widersprüchlichkeit, wonach er vom Dolmetscher eingeschüchtert worden sei, nicht zu überzeugen vermag. Der Beschwerdeführer gab in der BzP ferner zu Protokoll, dass er bei seiner letzten Verhaftung freigelassen worden sei, da seine Ehefrau und Kinder vorbeigekommen seien (vgl. act. A5 S. 8), was er in der Anhörung jedoch nicht erwähnte und darauf angesprochen wiederum erwiderte, er habe aufgrund der Einschüchterung einfach so geredet (vgl. act. A13 F203). Das SEM wies auch zu Recht darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner letzten Unterstützungshandlungen zugunsten der LTTE unterschiedlich geäussert hat und seine Erklärung für diese Unstimmigkeiten nicht zu überzeugen vermag. Der Einwand auf Beschwerdeebene, es sei trotz bestehender Widersprüche von der Glaubhaftigkeit auszugehen, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner kognitiven Fähigkeiten nicht in der Lage sei, seine Fluchtgründe konsistent, insbesondere mit einer exakten zeitlichen Verortung, zu schildern, überzeugt nicht. So widersprechen sich die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht nur in zeitlicher Hinsicht, sondern auch hinsichtlich des Kontextes, etwa bezüglich der Umstände, wie seine Freilassung bewirkt worden sei, und auch hinsichtlich ganzer Episoden seiner Hilfeleistungen für die LTTE (Aufhängen von Plakaten). Da der Hinweis auf die geistigen Kapazitäten als Erklärung für die widersprüchlichen Schilderungen zu kurz greift, sind keine (fachärztlichen) Abklärungen hinsichtlich der Aussagefähigkeit angezeigt, weshalb kein Anlass besteht, die Sache zur Vornahme dieser Abklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist folglich abzuweisen. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren ferner zwei Bestätigungsschreiben ein, welche andere, von ihm nicht genannte Fluchtgründe aufführen, was vom SEM zu Recht zuungunsten des Beschwerdeführers gewürdigt wurde. Der Einwand auf Beschwerdeebene, der Beschwerdeführer habe unumwunden eingestanden, dass deren Inhalt nicht den Tatsachen entspreche, verkennt, dass dieses Eingeständnis erst auf Vorhalt, nicht aber spontan erfolgte. Dass vor diesem Hintergrund dem nunmehr eingereichten Bestätigungsschreiben desselben Justice of the Peace kaum Beweiswert beigemessen werden kann, liegt auf der Hand. Dem Bestätigungsschreiben der Ehefrau kommt aufgrund des möglichen Gefälligkeitscharakters ebenfalls nur geringer Beweiswert zu. Zwar ist zu bemerken, dass sich in den Schilderungen des Beschwerdeführers auch vereinzelte Realkennzeichen finden, wie etwa das im Zusammenhang mit der Folter erwähnte Detail, dass ihm ein mit Benzin getränktes Tuch um den Kopf gewickelt (vgl. act. A13 F62) respektive ein mit Benzin getränkter Sack über den Kopf gestülpt worden sei (vgl. ebd. F92). Allerdings bemerkte bereits das SEM zutreffend, dass er seine Hilfeleistungen für die LTTE nur oberflächlich zu schildern im Stande war (vgl. act. A13 F64 bis F68 und F129 bis F136).
E. 6.3 Aufgrund dieser Unstimmigkeiten, welche sich durch den Hinweis auf die eingeschränkte Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers nur beschränkt erklären lassen, und der nur vereinzelten Realkennzeichen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft zu befinden, weshalb das SEM das Vorliegen von Vorfluchtgründen zu Recht verneint hat.
E. 6.4 Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
E. 6.5 Angehörige der tamilischen Ethnie sind bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden vom Bundesverwaltungsgericht verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllen, hat jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährdet. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren sind in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt sind und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthält. Entsprechendes gilt für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5).
E. 6.6 Der Beschwerdeführer weist - wenn überhaupt - nur vernachlässigbare Verbindungen zu den LTTE auf, zumal seine Vorfluchtgründe für unglaubhaft befunden worden sind. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Asylgesuch des Bruders des Beschwerdeführers mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3487/2019 vom 23. April 2021 rechtskräftig abgelehnt wurde. Dass er in einer "Stop List" aufgeführt sein könnte, erscheint aufgrund des Gesagten und seiner Angabe, er sei mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen Colombo ausgereist und dabei von Beamten des CID ohne Konsequenzen kurz befragt worden (vgl. act. A13 F215 bis F219), als unwahrscheinlich. Aus seiner Aussage, einmal in der Schweiz an einer Demonstration teilgenommen zu haben, da Freunde ihn dazu aufgefordert hätten (vgl. act. A13 F224 bis F226), ergibt sich kein exponiertes exilpolitisches Wirken und somit keine wesentliche Akzentuierung seines Risikoprofils. Schliesslich kann auch aus der mittlerweile fünfjährigen Landesabwesenheit keine Gefährdung abgeleitet werden. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 6.7 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass in Sri Lanka keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Der Beschwerdeführer stamme aus B._______, wo er mehrheitlich gelebt habe. Gemäss Rechtsprechung sei eine Rückkehr nach B._______ beim Vorliegen begünstigender Faktoren zumutbar. Er sei ein junger, gesunder Mann und verfüge über ein tragfähiges Beziehungsnetz in Sri Lanka, eine schulische Grundausbildung und mehrjährige Berufserfahrung. Er habe angegeben, keine finanziellen Probleme zu haben und dass sein Vater arbeitstätig sei. Es könne daher angenommen werden, dass ihn sein Vater bei der Reintegration finanziell unterstützen könnte.
E. 8.6 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). Dies ist unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu bejahen. Das Argument auf Beschwerdeebene, das SEM habe die Risikofaktoren des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen, verkennt, dass diese bereits im Rahmen der subjektiven Nachfluchtgründe respektive der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft worden sind. Zu den im Arztbericht vom (...) 2019 diagnostizierten psychischen Leiden (Anpassungsstörung und depressive Reaktion) bemerkte das SEM in der Vernehmlassung zutreffend, dass diese auch in Sri Lanka adäquat behandelbar sind (vgl. Urteil des BVGer D-7355/2016 vom 11. Februar 2019 E. 11.5.2 m.w.H.). Ferner kann der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme medizinischer Rückkehrhilfe hingewiesen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Weitere medizinische Probleme sind nicht ersichtlich, zumal der Hinweis in der Replik, gegenwärtig in Behandlung zu sein, nicht hinreichend substanziiert ist. Weitere Abklärungen sind nicht angezeigt, da genügend Möglichkeit bestand, ergänzende Arztberichte einzureichen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2019 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3217/2019 Urteil vom 23. April 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 7. Januar 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. B. Am 25. Januar 2016 wurde er zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 1. März 2018 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er aufgrund seiner Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) festgenommen und misshandelt worden sei. C. Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 (Eröffnung am 23. Mai 2019) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2019 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. F. Mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2019 nahm das SEM zur Beschwerdeschrift Stellung, worauf der Beschwerdeführer am 2. August 2019 replizierte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie und stammt aus B._______. Als er noch ein Kind gewesen sei, habe sein Vater für die LTTE Hilfeleistungen erbracht. Als er 14- oder 15-jährig gewesen sei, habe seine Familie aufgrund des Bürgerkriegs nach C._______ fliehen müssen, sei aber nach einem Jahr wieder an den ursprünglichen Wohnort zurückgekehrt. In den Jahren 2004, 2005 oder 2006 habe er zweimal an pro tamilischen Kundgebungen Flugblätter verteilt. Zwei bis drei Jahre vor Kriegsende seien sein Vater und er zwei- oder dreimal von Mitgliedern der LTTE in ein Camp gebracht worden. Dort hätten sie für jeweils etwa eine Woche (...) am Bau von Schützengräben und Bunkern gearbeitet. Aufgrund der Unterstützung für die LTTE sei er (Beschwerdeführer) in den Jahren 2005/2006 während zwei, drei Monaten mehrmals von der sri-lankischen Armee festgenommen und misshandelt worden. Nach drei Tagen sei er jeweils wieder freigelassen worden. Bei seiner letzten Festnahme durch die Armee im Jahre 2006/2007 seien vier bis fünf Armeeangehörige zu seinen Eltern nach Hause gekommen, hätten ihn in ein Reisfeld verbracht und geschlagen. Ziel der Armee sei es gewesen, dass er Informationen über Mitglieder der LTTE preisgebe. Seine Eltern seien ihm zum Reisfeld gefolgt, weshalb er nach etwa zwei bis drei Stunden freigelassen worden sei. Ihm sei aber gedroht worden, dass er bei der nächsten Festnahme erschossen werde. In den darauffolgenden Jahren habe er bei verschiedenen Freunden gelebt, heimlich als (...) gearbeitet und sich vor der Armee versteckt. Aufgrund seiner Probleme sei er für einige Monate nach D._______ gegangen, um zu arbeiten. Bei seiner Rückkehr sei er am Flughafen von Mitarbeitenden des Criminal Investigation Department (CID) befragt worden und habe sich anschliessend einmal bei der Polizei melden müssen. Im Jahre 2012 habe er geheiratet. Ein Monat nach der Hochzeit sei einer seiner Verwandten von der Armee erschossen worden, weshalb er befürchtet habe, ebenfalls getötet zu werden. Im Jahre 2013 sei er in seiner Abwesenheit letztmals zuhause behördlich gesucht worden. Um aus Sri Lanka ausreisen zu können, habe er sich 2014 einen neuen Pass ausstellen lassen. Im selben Jahr habe er aus finanziellen Gründen für die Eelam People's Democratic Party (EPDP) heimlich Plakate aufgehängt. Schliesslich habe er sich zur Ausreise entschlossen. Im Oktober 2015 sei er am Flughafen zum Zweck seiner Reise durch das CID befragt worden und sei anschliessend legal nach E._______ geflogen, von wo er weiter nach Europa gereist sei. Nach seiner Ausreise hätten sich Mitglieder der Armee nochmals bei seinen Eltern nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Als Beweismittel reichte er seine Identitätskarte, Kopien seines Reisepasses und Führerausweises, eine Kopie des Heiratsregisterauszugs, drei Kopien von Geburtsurkunden, ein Schreiben eines Justice of the Peace und ein Schreiben eines Parlamentariers ein. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. In der BzP habe er ausgeführt, zuletzt kurz vor dem Heldentag im November 2014 von den sri-lankischen Behörden festgenommen worden zu sein, während er in der Anhörung angegeben habe, seit seiner Heirat im Jahre 2012, abgesehen von einem Mal im Jahre 2013, als die Armee ihn in seiner Abwesenheit zuhause gesucht habe, keinen Kontakt mit den Behörden gehabt zu haben. Auf Vorhalt habe er erklärt, er habe in der BzP versucht zu sprechen, aber der Dolmetscher habe ihn eingeschüchtert und ihm gesagt, er solle nur die gestellten Fragen beantworten. Auf erneuten Vorhalt habe er lediglich wiederholt, dass der Dolmetscher ihn eingeschüchtert habe, weshalb er nicht gewusst habe, was er geantwortet habe. Wie bereits in der Anhörung vorgehalten, sei es nicht nachvollziehbar, wieso er in der BzP falsche Angaben gemacht haben solle. Seine Erklärung, er sei eingeschüchtert gewesen und habe nicht gewusst, was er antworten solle, vermöge die Widersprüchlichkeiten nicht zu erklären. In der BzP habe er zu Protokoll gegeben, in den Jahren 2010, 2011 und 2014 je einmal festgenommen worden zu sein, während er in der Anhörung angegeben habe, vor Kriegsende fünfmal festgenommen worden zu sein. Auf den Vorhalt der widersprüchlichen Angaben bezüglich Anzahl und Zeitpunkt der Festnahmen habe er erwidert, aufgrund der Reise in die Schweiz angespannt gewesen und vom Dolmetscher während der BzP eingeschüchtert worden zu sein, was als Erklärung nicht überzeuge. In der BzP habe er ausgeführt, die LTTE zuletzt im Jahre 2014 durch das Aufhängen von Plakaten unterstützt zu haben, während er gemäss Anhörung nach Kriegsende keine weiteren Tätigkeiten für die LTTE ausgeführt habe. Auf den Widerspruch angesprochen habe er erklärt, im Jahre 2014 nicht für die LTTE, sondern für die EPDP Plakate aufgehängt zu haben. Da er nicht gewusst habe, wie er dies in der BzP hätte formulieren sollen, habe er das Vorbringen aus Angst anders dargelegt. Aufgefordert zu erklären, weshalb er die Frage, ob er vor seiner Ausreise für eine andere Gruppierung politisch tätig gewesen sei, verneint habe, habe er erwidert, den Arbeitsauftrag lediglich aus finanziellen Gründen ausgeführt zu haben. Damit habe er zwar erklärt, weshalb er Plakate für die EPDP aufgehängt habe, jedoch nicht die widersprüchlichen Angaben in der BzP. Überdies erstaune es, dass sein Vater im Vergleich zu ihm aufgrund der Unterstützung der LTTE kaum Probleme gehabt habe, ausser dass er einmal zusammengeschlagen worden sei. Gemäss dem Schreiben des Parlamentariers sei er von den sri-lankischen Behörden festgenommen und zum sogenannten "Fourth Floor" gebracht worden. In der Anhörung habe er dieses Vorbringen mit keinem Wort erwähnt. Mit dem Inhalt des Schreibens konfrontiert habe er lediglich zu Protokoll gegeben, er wisse nicht, weshalb das Scheiben so verfasst worden sei. Er habe seiner Frau mitgeteilt, dass er Beweismittel benötige, weshalb diese mit dem Dorfvorsteher Kontakt aufgenommen habe. Gleich verhalte es sich mit dem Schreiben des Justice of the Peace. Auf Vorhalt des Schreibens, welches besage, dass er im Jahre 2009 festgenommen worden sei, weil er eine LTTE-Flagge gehisst habe, habe er geantwortet, seine Frau habe das Schreiben beschafft. Auf Nachfrage der Hilfswerkvertretung, ob der Inhalt des Schreibens korrekt sei, habe er ausgeführt, dieser sei erlogen. Es sei somit offensichtlich, dass er seine Verfolgung auf gefälschte Beweismittel abzustützen versuche. Seine Schilderungen bezüglich der Hilfeleistungen für die LTTE seien ferner vage und unsubstanziiert. Auf Nachfrage, wie er die LTTE persönlich unterstützt habe, habe er lediglich ausgeführt, diese unterstützt zu haben, da sein Vater dies auch getan habe, und gemeinsam mit seinem Vater für die LTTE gearbeitet und an Anlässen teilgenommen zu haben. Auf nochmalige Nachfrage habe er vage und wiederholend angefügt, er habe seine Arbeit als (...) gut gemacht, weshalb er beim Ausheben von Schützengräben mitgeholfen habe und an Anlässen habe er bei allgemeinen Arbeiten, wie etwa beim Verteilen von Flugblättern ausgeholfen. Auf erneute Nachfrage einen Arbeitseinsatz und dessen Umstände zu beschreiben, habe er geantwortet, (...) in einem Camp durchgeführt zu haben und dieser Arbeit während jeweils einer Woche nachgegangen zu sein, wobei er sich vor der Armee gefürchtet habe. Auf Nachfrage, wie er an Anlässen ausgeholfen habe, habe er geantwortet, er sei jeweils mitgenommen worden und habe Flugblätter verteilt. Hätte er tatsächlich für die LTTE als (...) gearbeitet und an Anlässen teilgenommen, wäre zu erwarten, dass er seine diesbezüglichen Erinnerungen detailliert und spontan schildern könnte. Aufgrund der widersprüchlichen und unsubstanziierten Angaben sowie der gefälschten Beweismittel könne ihm nicht geglaubt werden, dass er unter den geltend gemachten Umständen aus Furcht vor einer Bedrohung durch die Behörden aus Sri Lanka ausgereist sei. An diesen Einschätzungen ändere auch nichts, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass sein Vater die LTTE während des Bürgerkriegs durch Hilfeleistungen unterstützt habe. Es bleibe zu prüfen, ob er im Falle einer Rückkehr dennoch begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung habe. Dies habe anhand der vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Risikofaktoren zu erfolgen. Gemäss seinen Angaben sei er legal ausgereist und dabei lediglich vom CID zu seinen Reisezwecken befragt worden. Selbst Personen, welche illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen würden, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und ein allfälliges Strafverfahren wegen illegaler Ausreise stelle keine asylrelevante Verfolgung dar. Regemässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Er habe nicht glaubhaft darzulegen vermocht, dass er vor seiner Ausreise asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt gewesen sei. Vielmehr habe er bis im Oktober 2015, folglich noch sechseinhalb Jahre nach Kriegsende, in Sri Lanka gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse auszulösen vermocht und es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten könnte. Daran änderten auch die angeblichen Unterstützungshandlungen des Vaters zugunsten der LTTE nichts, zumal dieser unbehelligt in Sri Lanka lebe. Auch die Asylakten des in der Schweiz lebenden Bruders ([...]) würden keine Anhaltspunkte für die Annahme einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung enthalten. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, das SEM beachte nicht, dass der Beschwerdeführer kaum in der Lage gewesen sei, seine Erlebnisse zu schildern. Er habe keinen Schulabschluss, könne zwar lesen, sei aber der Schriftsprache nicht kundig. Er sei traumatisiert und habe grosse Mühe, das Erlebte zu schildern. Sein Erinnerungsvermögen, was die Anzahl und Daten betreffe, sei stark eingeschränkt, weshalb er mit der Befragungssituation überfordert gewesen sei. Dies zeige sich etwa in den Ausführungen zu seinem Aufenthalt in D._______. Richtig sei, dass er dort mehrere Jahre gearbeitet habe, aber sicher nicht als knapp (...)Jähriger im Jahre 2000, wie er dies an der BzP angegeben habe, und auch nicht 2004 oder 2005 (wie in der Anhörung an einer Stelle genannt), sondern höchstwahrscheinlich im Jahre 2010/11, als er (...) Jahre alt gewesen sei, wie er dies an anderer Stelle in der Anhörung angegeben habe. Von keiner Seite werde in Frage gestellt, dass er tatsächlich in D._______ gewesen sei. Es springe aber ins Auge, dass er dieses einmalige und prägende Erlebnis zeitlich nicht respektive höchst widersprüchlich einzuordnen vermocht habe. Diese mangelnde Fähigkeit, Sachen stringent, systematisch und in Relation zu anderen Fakten erzählen zu können, weise auf eine "Beschränktheit" hin und könnte auch medizinische Gründe haben, vermutlich auch eine Unfähigkeit, mit dem Erlebten umgehen zu können. Vor diesem Hintergrund sei der Ansatz falsch, die Angaben nach den normalen Grundsätzen gemäss Art. 7 AsylG zu bewerten. Vielmehr müsste die Faktenlage unter Berücksichtigung der individuellen Defizite auf ihre Asylrelevanz geprüft werden. Indem das SEM den Normalmassstab angewandt habe, habe es die Vorbringen nicht fair geprüft und den Untersuchungsgrundsatz verletzt, insbesondere was die Abklärung der psychischen Gesundheit anbelange. Die Sache sei daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche den Fall unter Berücksichtigung der besonderen Umstände eingehender zu würdigen, den Gesundheitszustand abzuklären und neu zu entscheiden habe. Der Beschwerdeführer habe die Kernerlebnisse seiner Fluchtgeschichte im Rahmen seiner beschränkten Möglichkeiten in glaubhafter Weise dargetan. Zwei Erlebnisse und eine Drohung seien für ihn prägend, nämlich die Mitnahme, nachdem er und sein Vater (...) für die LTTE verrichtet hätten, höchstwahrscheinlich in den Jahren 2006/2007, als man ihm die Augen verbunden, einen Sack über den Kopf gestülpt und ihn bis zum Orientierungsverlust geschlagen habe. Er sei oberhalb des linken Auges (die Narbe sei nach wie vor sichtbar) und mit einem Gewehrkolben auf den Rücken geschlagen worden. Auf dem linken Auge (...) und die Schläge auf den Rücken hätten dauernde Haltungsprobleme bewirkt. Das zweite Erlebnis sei die Mitnahme nach Kriegsende, vermutlich im Jahre 2012, gewesen, als er zuhause festgenommen, auf ein Reisfeld verbracht und zusammengeschlagen worden sei. Als dritter Umstand stehe die Drohung im Raum, dass man ihn erschiessen werde, wenn man ihn nochmals erwische, was ihm besonders zugesetzt habe, da ein Verwandter bereits auf diese Weise umgekommen sei. All diese Umstände habe er im Rahmen seiner Möglichkeiten genügend glaubhaft geschildert und es sei angesichts des Kerns der diesbezüglichen Aussagen und des Aktenstandes (Narbe und Rückenprobleme) von der Glaubhaftigkeit auszugehen. Angesichts der Todesdrohung sei die Verfolgungsgefahr auch heute noch aktuell. Sollte es nicht direkt auf Beschwerdeebene möglich sein, ihm Asyl zu gewähren, wäre die Sache an das SEM zurückzuweisen, und der Gesundheitszustand in somatischer Hinsicht (Langzeitschäden durch die Schläge am Auge und Rücken) sowie in psychiatrischer Hinsicht (eventuell Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS], Abklärung der Ursachen der Depression, Abklärung der geistigen Kapazitäten [Aussagefähigkeit]) abzuklären. Hinsichtlich des Vaters habe das SEM den Sachverhalt unzureichend aufgenommen. Entgegen der Protokollierung sei der Vater selbst von den Sicherheitskräften nicht nur einmal, sondern mehrfach Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Zur Zeit, als der Beschwerdeführer zu flüchten beabsichtigt habe, habe sich das Augenmerk der Behörden auf die Söhne konzentriert. Auch in diesem Punkt dränge sich eine ergänzende Befragung sowie allenfalls weitere Abklärungen auf. Der Beschwerdeführer, welcher selber englische Texte weder verstehen noch lesen könne, habe die eingereichten Dokumente von Verwandten erhalten. Er habe, nachdem er über den Inhalt informiert worden sei, unumwunden eingestanden, dass die Angaben teilweise falsch seien. Dies zeige, dass er grundsätzlich wahrheitsgetreu aussage, was für seine Glaubhaftigkeit spreche. Der Beschwerdeführer erfülle ein Bündel von Risikofaktoren. Er stamme aus einer Familie, welche die LTTE unterstützt habe, habe selbst zusammen mit seinem Vater die LTTE unterstützt und sei deswegen mindesten einmal einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Ferner habe er nach Ende des Krieges noch tamilische Organisationen (EPDP) unterstützt und werde in Sri Lanka nach wie vor gesucht, wie dies in den Schreiben der Ehefrau und des Friedensrichters bestätigt werde. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer je ein Bestätigungsschreiben seiner Frau und eines Justice of the Peace sowie eine Behandlungsbestätigung ein. 4.4 In der Vernehmlassung fügte das SEM an, dem Einwand, der Beschwerdeführer sei mit der Anhörung überfordert gewesen, sei entgegenzuhalten, dass er eine zehnjährige Schulbildung habe und daher nicht über ein niedriges Bildungsniveau verfüge. Ferner habe er an der Anhörung erklärt, er sei detailliert und höflich befragt worden. Anlässlich der Anhörung hätten keine Hinweise bestanden, dass er sich nicht in der Lage gefühlt hätte, seine Vorbringen darzulegen. So habe er zu Protokoll gegeben, seine Situation habe sich normalisiert und er nehme keine Medikamente mehr ein. Dem Einwand, der Sachverhalt sei hinsichtlich der erlittenen Nachteile des Vaters unzureichend erstellt worden, sei zu entgegnen, dass das SEM die Situation des Vaters erfragt habe. Dabei habe der Beschwerdeführer verneint, dass der Vater aktuell noch Probleme habe. Das Bestätigungsschreiben des Justice of the Peace sei als Gefälligkeitsschreiben zu werten, zumal der Beschwerdeführer bereits ein gefälschtes Schreiben des Friedensrichters eingereicht habe. Gleich verhalte es sich mit demjenigen der Ehefrau. Gemäss Anhörungsprotokoll habe seine Ehefrau seine Probleme nicht gekannt, weshalb auch hier von einem Gefälligkeitsschreiben auszugehen sei. 4.5 In der Replik erwiderte der Beschwerdeführer, er habe die Schule zwar bis zum zehnten Schuljahr besucht, jedoch nicht abgeschlossen. Ein Schulbesuch allein sage wenig über das Bildungsniveau aus. Der medizinische Sachverhalt sei offen und bedürfe zusätzlicher Abklärungen. Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers sei anzunehmen, dass er wegen der Vorkommnisse in Sri Lanka schwer traumatisiert sei. Dies habe sich insbesondere bei der Befragung gezeigt, worauf die Hilfswerkvertretung hingewiesen habe. Die laufende Behandlung im Spital (...) werde zeigen, welche Leiden vorliegen würden. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt unzureichend festgestellt. 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der aus Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG fliessenden Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.3 Das SEM hat dem Beschwerdeführer in der Anhörung genügend Gelegenheit geboten, seine Fluchtgründe darzulegen und dabei insbesondere die Situation des Vaters erfragt. Der Sachverhalt ist folglich als liquid zu bezeichnen. Das SEM hat ferner auch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erfragt. In der BzP erklärte er, gesund zu sein (vgl. act. A5 Ziff. 8.02) und in der Anhörung gab er zu Protokoll, nicht in ärztlicher Behandlung zu sein sowie keine Medikamente mehr zu nehmen, da sich seine Situation einigermassen normalisiert habe (vgl. und A13 F4 bis F6). Aufgrund dieser Antworten bestand für das SEM kein Anlass, von Amtes wegen weitere Abklärungen einzuleiten. 6. 6.1 Die asylsuchende Person hat den die Flüchtlingseigenschaft begründenden Sachverhalt glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 6.2 Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sind widersprüchlich. So führte bereits das SEM zutreffend aus, dass er sich hinsichtlich seiner letztmaligen Festnahme in der BzP und der Anhörung unterschiedlich geäussert hat und seine Erklärung für diese Widersprüchlichkeit, wonach er vom Dolmetscher eingeschüchtert worden sei, nicht zu überzeugen vermag. Der Beschwerdeführer gab in der BzP ferner zu Protokoll, dass er bei seiner letzten Verhaftung freigelassen worden sei, da seine Ehefrau und Kinder vorbeigekommen seien (vgl. act. A5 S. 8), was er in der Anhörung jedoch nicht erwähnte und darauf angesprochen wiederum erwiderte, er habe aufgrund der Einschüchterung einfach so geredet (vgl. act. A13 F203). Das SEM wies auch zu Recht darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner letzten Unterstützungshandlungen zugunsten der LTTE unterschiedlich geäussert hat und seine Erklärung für diese Unstimmigkeiten nicht zu überzeugen vermag. Der Einwand auf Beschwerdeebene, es sei trotz bestehender Widersprüche von der Glaubhaftigkeit auszugehen, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner kognitiven Fähigkeiten nicht in der Lage sei, seine Fluchtgründe konsistent, insbesondere mit einer exakten zeitlichen Verortung, zu schildern, überzeugt nicht. So widersprechen sich die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht nur in zeitlicher Hinsicht, sondern auch hinsichtlich des Kontextes, etwa bezüglich der Umstände, wie seine Freilassung bewirkt worden sei, und auch hinsichtlich ganzer Episoden seiner Hilfeleistungen für die LTTE (Aufhängen von Plakaten). Da der Hinweis auf die geistigen Kapazitäten als Erklärung für die widersprüchlichen Schilderungen zu kurz greift, sind keine (fachärztlichen) Abklärungen hinsichtlich der Aussagefähigkeit angezeigt, weshalb kein Anlass besteht, die Sache zur Vornahme dieser Abklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist folglich abzuweisen. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren ferner zwei Bestätigungsschreiben ein, welche andere, von ihm nicht genannte Fluchtgründe aufführen, was vom SEM zu Recht zuungunsten des Beschwerdeführers gewürdigt wurde. Der Einwand auf Beschwerdeebene, der Beschwerdeführer habe unumwunden eingestanden, dass deren Inhalt nicht den Tatsachen entspreche, verkennt, dass dieses Eingeständnis erst auf Vorhalt, nicht aber spontan erfolgte. Dass vor diesem Hintergrund dem nunmehr eingereichten Bestätigungsschreiben desselben Justice of the Peace kaum Beweiswert beigemessen werden kann, liegt auf der Hand. Dem Bestätigungsschreiben der Ehefrau kommt aufgrund des möglichen Gefälligkeitscharakters ebenfalls nur geringer Beweiswert zu. Zwar ist zu bemerken, dass sich in den Schilderungen des Beschwerdeführers auch vereinzelte Realkennzeichen finden, wie etwa das im Zusammenhang mit der Folter erwähnte Detail, dass ihm ein mit Benzin getränktes Tuch um den Kopf gewickelt (vgl. act. A13 F62) respektive ein mit Benzin getränkter Sack über den Kopf gestülpt worden sei (vgl. ebd. F92). Allerdings bemerkte bereits das SEM zutreffend, dass er seine Hilfeleistungen für die LTTE nur oberflächlich zu schildern im Stande war (vgl. act. A13 F64 bis F68 und F129 bis F136). 6.3 Aufgrund dieser Unstimmigkeiten, welche sich durch den Hinweis auf die eingeschränkte Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers nur beschränkt erklären lassen, und der nur vereinzelten Realkennzeichen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft zu befinden, weshalb das SEM das Vorliegen von Vorfluchtgründen zu Recht verneint hat. 6.4 Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 6.5 Angehörige der tamilischen Ethnie sind bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden vom Bundesverwaltungsgericht verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllen, hat jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährdet. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren sind in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt sind und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthält. Entsprechendes gilt für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5). 6.6 Der Beschwerdeführer weist - wenn überhaupt - nur vernachlässigbare Verbindungen zu den LTTE auf, zumal seine Vorfluchtgründe für unglaubhaft befunden worden sind. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Asylgesuch des Bruders des Beschwerdeführers mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3487/2019 vom 23. April 2021 rechtskräftig abgelehnt wurde. Dass er in einer "Stop List" aufgeführt sein könnte, erscheint aufgrund des Gesagten und seiner Angabe, er sei mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen Colombo ausgereist und dabei von Beamten des CID ohne Konsequenzen kurz befragt worden (vgl. act. A13 F215 bis F219), als unwahrscheinlich. Aus seiner Aussage, einmal in der Schweiz an einer Demonstration teilgenommen zu haben, da Freunde ihn dazu aufgefordert hätten (vgl. act. A13 F224 bis F226), ergibt sich kein exponiertes exilpolitisches Wirken und somit keine wesentliche Akzentuierung seines Risikoprofils. Schliesslich kann auch aus der mittlerweile fünfjährigen Landesabwesenheit keine Gefährdung abgeleitet werden. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 6.7 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass in Sri Lanka keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Der Beschwerdeführer stamme aus B._______, wo er mehrheitlich gelebt habe. Gemäss Rechtsprechung sei eine Rückkehr nach B._______ beim Vorliegen begünstigender Faktoren zumutbar. Er sei ein junger, gesunder Mann und verfüge über ein tragfähiges Beziehungsnetz in Sri Lanka, eine schulische Grundausbildung und mehrjährige Berufserfahrung. Er habe angegeben, keine finanziellen Probleme zu haben und dass sein Vater arbeitstätig sei. Es könne daher angenommen werden, dass ihn sein Vater bei der Reintegration finanziell unterstützen könnte. 8.6 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). Dies ist unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu bejahen. Das Argument auf Beschwerdeebene, das SEM habe die Risikofaktoren des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen, verkennt, dass diese bereits im Rahmen der subjektiven Nachfluchtgründe respektive der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft worden sind. Zu den im Arztbericht vom (...) 2019 diagnostizierten psychischen Leiden (Anpassungsstörung und depressive Reaktion) bemerkte das SEM in der Vernehmlassung zutreffend, dass diese auch in Sri Lanka adäquat behandelbar sind (vgl. Urteil des BVGer D-7355/2016 vom 11. Februar 2019 E. 11.5.2 m.w.H.). Ferner kann der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme medizinischer Rückkehrhilfe hingewiesen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Weitere medizinische Probleme sind nicht ersichtlich, zumal der Hinweis in der Replik, gegenwärtig in Behandlung zu sein, nicht hinreichend substanziiert ist. Weitere Abklärungen sind nicht angezeigt, da genügend Möglichkeit bestand, ergänzende Arztberichte einzureichen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2019 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: