Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Am 12. Oktober 2016 suchte der Beschwerdeführer – sri-lankischer Staats- angehöriger tamilischer Ethnie aus dem Distrikt Jaffna – in der Schweiz um Asyl nach. B. Im Rahmen der BzP (Befragung zur Person) vom 31. Oktober 2016 und der Anhörung vom 11. Januar 2019 machte der Beschwerdeführer zur Be- gründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, dass sein Eltern- haus des aus dem Distrikt B._______ stammenden Vaters während des Bürgerkrieges zerstört worden sei. Im Jahre 2015 habe sein Vater eine neue Urkunde für dieses Grundstück beantragt und er habe sich mit ihm nach C._______ begeben, um dieses zu identifizieren, wobei sie bemerkt hätten, dass sich in der Nähe des Grundstücks der Familie ein Camp der sri-lankischen Armee befinde und auf einem Teil des Grundstücks ein bud- dhistischer Tempel erbaut worden sei. Sie seien von einigen Personen bei ihrer Suche beobachtet (beziehungsweise von Angehörigen der sri-lanki- schen Armee aufgehalten und fotografiert) worden und sein Vater habe sich auf Singhalesisch mit diesen unterhalten. Im Oktober beziehungs- weise November 2015 sei es ihnen bei einem neuerlichen Besuch gelun- gen, das genannte Grundstück zu identifizieren, indessen habe sich darauf ein Schild mit der Aufschrift «private property» befunden und sie seien von unbekannten Personen zum Verlassen des Grundstücks aufgefordert wor- den. Sein Vater habe in der Folge den Dorfvorsteher in C._______ über den Vorfall unterrichtet, der zur Vorsicht geraten habe, und im Weiteren auf der Polizeistation in D._______ nach einem ersten erfolglosen Versuch we- gen Abwesenheit des «Officer in Charce» eine Anzeige erstattet. Nach dem genannten Vorfall seien sie nicht mehr nach C._______ zurückgekehrt, je- doch habe er zirka eine Woche später bemerkt, dass er auf der Strasse einmal verfolgt worden sei und einige Tage später hätten ihn gar Unbe- kannte körperlich angegriffen und Steine auf sein Elternhaus geworfen. Er habe in diesem Zusammenhang auf der Polizeistation in D._______ An- zeige gegen unbekannt erstattet und seine Mutter habe ihn nach Jaffna zu einem Onkel geschickt, wo er sich zehn bis fünfzehn Tage aufgehalten habe. Nach seiner Eheschliessung mit seiner jetzigen Ehefrau in E._______ sei er über B._______ nach Colombo gereist und habe zuerst im Stadtteil F._______ gelebt. Nach Kontaktaufnahme mit einem Schlep- per sei er auf dessen Anraten in den Vorort G._______ gezogen. Vor seiner
E-1866/2020 Seite 3 späteren Ausreise habe er am 8. Januar 2015 beziehungsweise im Feb- ruar 2016 mit seinem Freund H._______ den (…) in Colombo besucht. Da zu jenem Zeitpunkt auch ein Minister den Tempel besucht habe, der im Rahmen seines Tempelbesuches von Medienschaffenden gefilmt worden sei, sei er nach Aussage seines Vaters auf einer in den Nachrichten aus- gestrahlten Videoaufnahme im Hintergrund zu erkennen gewesen. H._______, dessen Vater Waffenhändler der Marineabteilung der LTTE ge- wesen sei, sei zu diesem Zeitpunkt von den sri-lankischen Sicherheitsbe- hörden gesucht worden, und befinde sich heute in Frankreich. Ein Tag nach Ausstrahlung der genannten Videoaufnahme sei seine Mutter von Unbe- kannten telefonisch bedroht worden, worauf er G._______ verlassen habe und wieder in den Stadtteil F._______ zurückgekehrt sei. Während seines Aufenthalts in H._______ sei seine Familie regelmässig von Unbekannten beobachtet und bedroht worden. Auf Anraten seiner Mutter sei er schliess- lich am 29. Januar 2016 beziehungsweise am 29. Februar 2016 auf dem Luftweg nach I._______ und auf dem Landweg über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Kroatien sowie ihm unbekannte Länder am 10. Oktober 2016 in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise sei er in Sri Lanka weiterhin behördlich gesucht worden. C. Zum Nachweis der Identität und zur Stützung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde, eine Ur- kunde betreffend Landbesitz, alle in Kopie, und ein Schulzeugnis im Origi- nal ein. D. Nach Aufforderung des SEM reichte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 11. Februar 2020 und vom 13. Februar 2020 ein ärztliches Zeugnis und eine CD mit verschiedenen Dokumenten betreffend gesundheitlicher Beschwerden ein. E. Mit Entscheid vom 28. Februar 2020 (Eröffnung 3. März 2020) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte des- sen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. F. Gegen diesen Entscheid erhob der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 2. Ap-
E-1866/2020 Seite 4 ril 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit (beziehungsweise Unzumut- barkeit) des Wegweisungsvollzugs beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, dem Beschwerde- führer Einsicht in die Akte A16/1 sowie in das Beweismittel 6 des Beweis- mittelumschlags (CD mit Krankengeschichte), eventualiter das rechtliche Gehör zu diesen Beweismitteln zu gewähren, verbunden mit einer ange- messenen Frist zu Beschwerdeergänzung. Es wurden mehrere Beweismittel eingereicht (Screenshot des in den Nach- richten ausgestrahlten Videos mit dem Minister und dem Beschwerdefüh- rer vor dem Tempel im Hintergrund, Auszüge aus dem Internet mit Abbil- dungen von kürzlich erbauten Tempeln in der Nordprovinz). G. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2020 wurde ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– mit Zahlungsfrist bis zum 29. April 2020 erhoben, der in der Folge fristgerecht einging. H. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2020 hiess die damals zuständige In- struktionsrichterin das Gesuch um Einsicht in die Akte A16/1 und das Be- weismittel 6 des Beweismittelumschlags (CD mit Krankengeschichte) gut, wies die Vorinstanz an, diese Beweismittel dem Beschwerdeführer umge- hend zu edieren und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellung- nahme innert 15 Tagen ab Versand der Akten durch das SEM. Der weitere Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurde abge- wiesen. I. Mit Eingabe vom 3. Juni 2020 reichte der Rechtsvertreter ein Foto ein, das nach eigenen Angaben drei Militärangehörige mit dem Schwiegervater des Beschwerdeführers – allesamt bloss von hinten abgebildet – zeigen sollen. J. Mit Eingabe vom 8. Juli 2020 nahm der Rechtsvertreter nach gewährter Akteneinsicht des SEM vom 19. Juni 2020 im beantragten Umfang eine
E-1866/2020 Seite 5 Stellungnahme ein, in der er unter anderem geltend machte, dass das SEM die auf der CD befindlichen Unterlagen offenbar nicht gewürdigt und damit den Sachverhalt unvollständig festgestellt habe. K. Mit Eingabe vom 11. Februar 2021 wurden mehrere Auszüge aus dem In- ternet zur allgemeinen Situation in Sri Lanka eingereicht.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bishe- rige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-1866/2020 Seite 6
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die zentralen Vorbringen des Beschwerdefüh- rers, wegen eines Grundstückstreites beziehungsweise nach der Ausstrah- lung einer Videoaufnahme von Unbekannten behelligt worden zu sein, als nicht glaubhaft.
E. 4.1.1 So habe der Beschwerdeführer im Rahmen des BzP vom 31. Oktober 2016 geltend gemacht, nach dem Regierungswechsel in Sri Lanka gemein- sam mit seinem Vater und weiteren Personen nach C._______ zum Grund- stück seiner Familie gereist zu sein. Beim ersten Besuch des Grundstückes habe die sri-lankische Armee ihm mitgeteilt, dass dieses ihr Grundstück sei. An jenem Tag hätten Armeeangehörige auch ein Foto von ihm und sei- nem Vater gemacht und sie aufgefordert, das Grundstück zu verlassen und nicht mehr zurückzukehren. Er und sein Vater seien daraufhin nach J._______ zurückgekehrt und im November 2015 erneut hingereist (vgl. A7 S. 9). Demgegenüber habe der Beschwerdeführer im Rahmen der An-
E-1866/2020 Seite 7 hörung zu den Asylgründen vom 11. Januar 2019 lediglich geltend ge- macht, beim ersten Besuch des Grundstücks seiner Familie in C._______ von Unbekannten beobachtet worden zu sein. Auch auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer den Vorfall mit der sri-lankischen Armee nicht er- wähnt (vgl. A14 S. 7). Auf diesen Widerspruch im Rahmen der Anhörung angesprochen, habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe ver- gessen, die Fotoaufnahme zu erwähnen und im Rahmen der Anhörung habe er dann ausführlicher erzählen können (vgl. A14 S. 13). Diese Aus- sage vermöge die vorstehend ausgeführten widersprüchlichen Schilderun- gen nicht aufzulösen, sei doch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwer- deführer ausgerechnet anlässlich der Anhörung, an welcher er Gelegenheit gehabt habe, ausführlich zu berichten, die Fotoaufnahmen durch die sri- lankische Armee nicht erwähnt habe.
E. 4.1.2 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer in zeitlicher Hinsicht wider- sprüchliche Angaben gemacht. So habe er anlässlich der BzP angegeben, im November 2015 ein zweites Mal zum Grundstück der Familie nach C._______ gereist zu sein (vgl. A7 S. 9). Demgegenüber habe der Be- schwerdeführer anlässlich der Anhörung geltend gemacht, bereits im Ok- tober 2015 wieder gemeinsam mit seinem Vater nach C._______ gereist zu sein (vgl. A14 S. 8). Die Erklärung im Rahmen des rechtlichen Gehörs, wonach das nicht stimmen könne, da er im elften Monat geheiratet habe (vgl. A14 S. 13), vermöge diesen Widerspruch nicht aufzulösen.
E. 4.1.3 Auch hinsichtlich der Personen, von denen er beim zweiten Besuch des Grundstücks im Oktober 2015 beziehungsweise November 2015 an- gehalten worden sei, habe sich der Beschwerdeführer widersprochen. So habe er zunächst zu Protokoll gegeben, im Oktober 2015 kurz vor dem «Diwali-Fest» beim Betreten des Grundstücks von Soldaten aufgehalten worden und zur Vermeidung von Problemen nach J._______ zurückge- kehrt zu sein (vgl. A14 S. 3). Im Verlauf der Anhörung habe der Beschwer- deführer dann jedoch geltend gemacht, von zivilen Personen in weisser Kleidung, Angehörigen des teils auf dem Grundstück sich befindenden Temples, zum Verlassen des Grundstücks aufgefordert worden zu sein. Die Entgegnung auf Vorhalt hin, die Leute in den zivilen Kleidern seien Solda- ten gewesen, vermöge nicht zu überzeugen.
E. 4.1.4 Ebenso habe er sich hinsichtlich des geltend gemachten physischen Angriffs auf offener Strasse durch Unbekannte widersprüchlich geäussert. So habe er anlässlich der BzP angegeben, eine Frau, welche in einem Spi- tal tätig sei, habe ihn nach dem Übergriff in ein Privatspital gebracht (vgl.
E-1866/2020 Seite 8 A7 S. 10). Demgegenüber habe er im Rahmen der Anhörung geltend ge- macht, eine ältere Dame habe ihn in einem Tuk-Tuk zu einem Privatspital gebracht (vgl. A14 S. 4). Auf Vorhalt habe der Beschwerdeführer angege- ben, er habe vergessen, zu erwähnen, dass die Frau eine Ärztin gewesen sei (vgl. A14 S. 13), obwohl er danach gefragt worden sei, ob er mehr über die Person wisse, welche ihn in ein Krankenhaus gebracht habe.
E. 4.1.5 Auch die Angaben hinsichtlich der Art der Behelligungen nach der Ausstrahlung der Videoaufnahme seien widersprüchlich ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP angegeben, unbekannte Personen hätten nach besagter Videoausstrahlung damit begonnen, ihn bei seinen Eltern zu suchen und deren Haus zu durchsuchen. In der Nähe des Elternhauses gebe es zwei Militärcamps und sein Vater habe in der Folge am 16. November 2015 ein Mitglied der «(…)»-Partei aufgesucht, um mit diesem über die Besuche in seinem Haus zu sprechen (vgl. A7 S. 10). Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer indessen geltend gemacht, seine Mutter habe ab dem Folgetag der Ausstrahlung der Video- aufnahme «ständig» Anrufe von Unbekannten erhalten und sei deswegen aufgeregt und traurig gewesen (vgl. A14 S. 4). Im Verlauf der Anhörung habe man den Beschwerdeführer nochmals nach konkreten Vorfällen nach seinem Wegzug von J._______ nach H._______ befragt und er habe gel- tend gemacht, seine Familie sei beobachtet worden. Am Tag nach der Aus- strahlung habe seine Mutter auch einen Anruf einer Person erhalten, bei dem ihr mit dem Tod der Familie gedroht worden sei (vgl. A14 S. 9). Danach gefragt, wie häufig seine Mutter solche Probleme gehabt habe, habe der Beschwerdeführer angegeben, sie sei «insgesamt zweimal» telefonisch bedroht worden. Die Kontrollbesuche im Elternhaus beziehungsweise die Suche nach ihm habe er nicht mehr erwähnt. Auf Nachfrage habe er erklärt, er habe die behördliche Suche nach ihm vergessen, da er diese Vorfälle nicht selbst erlebt habe (vgl. A14 S. 13). Diese Erklärung vermöge nicht zu überzeugen.
E. 4.1.6 Schliesslich sei die eingereichte Urkunde betreffend Landbesitz der Familie nicht geeignet, die angebliche Verfolgungssituation zu belegen. Eine solche weise lediglich den Landbesitz der Familie nach, nicht jedoch die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verfolgung durch unbe- kannte Personen beziehungsweise die sri-lankische Armee.
E. 4.1.7 Aufgrund der nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers seien diese als nicht glaubhaft zu
E-1866/2020 Seite 9 erachten. Auf eine Prüfung der Asylrelevanz könne bei dieser Sachlage verzichtet werden.
E. 4.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sach- verhalt unvollständig und unrichtig festgestellt beziehungsweise sei ihrer Abklärungspflicht ungenügend nachgekommen.
E. 4.2.1 So habe das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, in- dem es das mit Aktenstück A16/1 («Ausweisprüfung») sowie das Beweis- mittel 6 des Beweismittelumschlags (CD mit Krankengeschichte) von der Akteneinsicht ausgenommen habe. Zudem habe es das SEM unterlassen, zu bezeichnen, welcher Ausweis geprüft worden sei, und habe die Eingabe des Beschwerdeführers (CD mit Krankengeschichte) nicht im Aktenver- zeichnis, sondern lediglich als Beweismittel aufgenommen. Damit habe das SEM die Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung sowie den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt. Diese Verletzung müsse zwin- gend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben. Even- tualiter sei nach Gewährung der Einsicht in die genannten Akten eine Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. Es lägen weitere Verletzungen des rechtlichen Gehörs vor. So habe das SEM eine Ausweisprüfung durch- geführt, es indes unterlassen, hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren, und die Ausweisprüfung in der angefochtenen Verfügung auch nicht er- wähnt. Ebenso habe das SEM in der angefochtenen Verfügung das einge- reichte Beweismittel (CD mit Krankengeschichte) nicht beziehungsweise nicht hinreichend gewürdigt. Im Weiteren habe das SEM in der angefoch- tenen Verfügung zwar erwähnt, das Verweiserdossier der Schwägerin des Beschwerdeführers (N […]) für die Beurteilung des Asylgesuches konsul- tiert zu haben, es indessen unterlassen, eine entsprechende Notiz zu er- stellen, so dass es nicht möglich sei, zu kontrollieren, ob und inwiefern das entsprechende Dossier überhaupt geprüft worden sei. Auch habe es in der angefochtenen Verfügung nicht erörtert, warum das Verweiserdossier nicht relevant sei und damit die Begründungspflicht verletzt. Schliesslich habe das SEM das Verfahren «verschleppt» (Anhörung erst zwei Jahre nach Einreichung des Asylgesuches). Besonders schwer wiege, dass das SEM am 31. Oktober 2016 gemäss Akten A7 lediglich eine «Dublin-Befragung» durchgeführt habe (vgl. Ziffer. 8.01), diese jedoch «vollständig zur Behaup- tung der angeblichen Unglaubhaftigkeit heranziehe».
E. 4.2.2 In materieller Hinsicht machte die Rechtsvertretung auf Beschwerde- ebene geltend, der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, weshalb
E-1866/2020 Seite 10 er im Rahmen der Anhörung zu erwähnen vergessen habe, dass er foto- grafiert worden sei, habe es sich doch nicht um ein fluchtauslösendes Er- eignis gehandelt. Bezüglich der angeblich unterschiedlichen Angaben in zeitlicher Hinsicht sei darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um nicht enscheidrelevante Unklarheiten handle; es falle auf, dass die Protokollie- rung der Monate bei der Erstbefragung und der Anhörung unterschiedlich erfolgt sei (ausgeschriebene Monate bei der Anhörung, numerische Auf- zählung bei Erstbefragung), dies führe zu Protokollierungsfehlern, worauf der Beschwerdeführer auch hingewiesen habe (vgl. A14 S. 13). Im Weite- ren habe der Beschwerdeführer, wie fälschlicherweise vom SEM ange- nommen, nicht einmal von Soldaten, die ihn vom Betreten des Familien- grundstückes abgehalten hätten, und ein anderes Mal von Zivilpersonen, sondern vielmehr von «Soldaten in Zivil» gesprochen. Der Beschwerdefüh- rer habe dies mit der Aussage, wonach es sich bei den Personen, obwohl in Zivil gekleidet, um Soldaten gehandelt habe, klargestellt (vgl. A14 F21). Ebenso konstruiert und absurd sei der angebliche Widerspruch zwischen den Angaben zur Person, die ihn ins Spital gebracht habe («Frau» / «ältere Dame»), zumal die Erstbefragung in französischer, diejenige an der Anhö- rung in deutscher Sprache geführt worden sei. Ebensowenig seien die An- gaben hinsichtlich der Art der Behelligungen nach der Ausstrahlung der Vi- deoaufnahme widersprüchlich ausgefallen, sondern der jahrelangen Ver- schleppung der Durchführung der Anhörung geschuldet; zudem habe der Beschwerdeführer detailliert geschildert, dass er zwischen den Vorfällen, die er selber erlebt habe und den Informationen, welche er von seiner Mut- ter erhalten habe, unterscheide (vgl. A14 F80). Diese Differenzierung stelle ein klares Realkennzeichen dar. Schliesslich sei darauf zu verweisen, dass im Juni 2019 ein Jeep beim Haus der Familie des Beschwerdeführers vor- gefahren sei und sich drei Militärangehörige nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten. Somit werde der Beschwerdeführer auch im heutigen Zeitpunkt verfolgt. Zur Stützung dieses Vorbringens wurde mit Eingabe vom 3. Juni 2020 ein Abzug eines Fotos eingereicht, welches die genann- ten Militärangehörigen zusammen mit dem Schwiegervater des Beschwer- deführers zeigen sollen. Mit Eingabe vom 11. Februar 2021 wurden weitere Auszüge aus dem Internet zur Übernahme von Land und dem Bau von Tempeln durch Buddhisten eingereicht mit dem zusätzlichen Hinweis, dass auch auf diesen Bildern Polizisten in weissen Zivilkleidern zu sehen seien.
E. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel- che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer stellt
E-1866/2020 Seite 11 den Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen unrichtiger und unvoll- ständiger Sachverhaltsfeststellung und wegen der Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Akten zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.2 Dem Rechtsvertreter wurden im Rahmen des Akteneinsichtsgesuches das Aktenstück A16/1 («Ausweisprüfung») sowie das Beweismittel 6 des Beweismittelumschlags (CD mit Krankengeschichte) nicht zugestellt und damit die Akteneinsicht unvollständig gewährt mit der unzutreffenden Be- gründung, es handle sich hierbei um eine bekannte beziehungsweise in- terne Akte. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2020 wurde das SEM an- gewiesen, dem Beschwerdeführer Einsicht in die genannten Akten zu ge- währen. Der Antrag um Gewährung einer damit verbundenen Frist zur Be- schwerdeergänzung wurde abgewiesen, dem Beschwerdeführer jedoch Gelegenheit zur Stellungnahme innert 15 Tagen ab Versand der Akten ge- währt. Am 19. Juni 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer nach- träglich Akteneinsicht im beantragten Umfang. Die aus der unvollständig gewährten Akteneinsicht entstandene Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde somit geheilt. Inwiefern die erfolgte Heilung relevant für den Kostenentscheid ist, ist im Kostenpunkt zu beurteilen.
E. 5.3 Die weiteren geltend gemachten Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweisen sich als unbegründet. So ist hinsichtlich des Vorwurfs in der Beschwerde, wonach das SEM eine Ausweisprüfung durchgeführt, es indes unterlassen habe, hierzu das recht- liche Gehör zu gewähren, festzuhalten, dass die Vorinstanz die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht bestritten und damit das Ergebnis der Ausweisprüfung nicht zum Nachteil des Beschwer- deführers herangezogen hat (vgl. Art. 28 VwVG), weshalb keine Notwen- digkeit der Gewährung des rechtlichen Gehörs und auch nicht des Erwäh- nens in der angefochtenen Verfügung bestand. Ebenso trifft es entgegen der Behauptung in der Beschwerde nicht zu, dass das SEM in der ange- fochtenen Verfügung das eingereichte Beweismittel (CD mit Krankenge- schichte) nicht beziehungsweise nicht hinreichend gewürdigt hat. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach Aufforderung des SEM mit Eingabe vom 11. Februar 2020 und vom 13. Februar 2020 ein ärztliches Zeugnis des behandelnden Arztes vom (…) und eine CD mit verschiede- nen Dokumenten betreffend gesundheitlicher Beschwerden einreichte. In
E-1866/2020 Seite 12 der angefochtenen Verfügung hat das SEM das ärztliche Zeugnis vom (…) berücksichtigt und festgehalten, dass nach diesem im Zeitraum von Mai 2017 bis zum 2. Juli 2019 keine Behandlungen und Kontrolluntersuchun- gen notwendig gewesen und auch keine vorgesehen seien (vgl. A18). Aus den auf der CD gespeicherten medizinischen Dokumenten, welche den obengenannten Zeitraum zwischen Mai 2017 bis Juli 2019 betreffen, ergibt sich, wie vom SEM zutreffend erkannt und in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgehalten, nichts Gegenteiliges. Bei dieser Sachlage er- weist sich der Vorwurf der fehlenden beziehungsweise nicht hinreichenden Begründung im Ergebnis als unzutreffend. Die Rechtsvertretung hat denn auch nach Einsicht in die CD keine weiteren gesundheitlichen Aspekte ein- gebracht. Im Weiteren hat das SEM in der angefochtenen Verfügung erwähnt, das Verweiserdossier der Schwägerin des Beschwerdeführers (N […]) für die Beurteilung des Asylgesuches konsultiert und es als nicht relevant erachtet zu haben. Angesichts dieser für den Beschwerdeführer erkennbaren Fest- stellungen ist nicht nachvollziehbar, worin die Notwendigkeit einer entspre- chenden Notiz hätte bestehen sollen. Im Weiteren ist aufgrund des offen- sichtlich fehlenden Zusammenhangs der Vorbringen der Schwägerin mit denjenigen des Beschwerdeführers der Schluss des SEM, wonach das Verweiserdossier für die Beurteilung der Gefährdungssituation nicht rele- vant sei, zu bestätigen und das Vorliegen einer Verletzung der Begrün- dungspflicht zu verneinen. Hinsichtlich des Vorwurfs, wonach das SEM am 31. Oktober 2016 gemäss Akte A7 lediglich eine «Dublin-Befragung» durchgeführt habe (vgl. Ziffer. 8.01), diese jedoch «vollständig zur Behauptung der angeblichen Unglaub- haftigkeit herangezogen habe», ist festzuhalten, dass das SEM vielmehr eine Befragung zur Person (BzP) und eine damit verbundene summarische Prüfung der Asylgründe vorgenommen und Fragen zum Reiseweg lediglich ergänzend gestellt hat. Schliesslich ist bezüglich der Rüge, wonach das SEM das Verfahren «verschleppt» habe (Anhörung erst zwei Jahre nach Einreichung des Asylgesuches) festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, der vor Ergehen der angefochtenen Verfügung keine formelle Rechtsver- zögerungsbeschwerde eingereicht hat, aus der Verfahrensdauer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Die Rüge, das SEM habe die Ab- klärungspflicht verletzt, indem es bis zur Durchführung der Anhörung zwei Jahre zugewartet habe, ist unbegründet, weil es sich bei der vom Be- schwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah
E-1866/2020 Seite 13 zur Befragung zur Person durchzuführen, um keine justiziable Verfahrens- pflicht handelt.
E. 5.4 Nach dem Gesagten besteht daher keine Veranlassung, die angefoch- tene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver- halts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Die entspre- chenden Anträge sind demzufolge abzuweisen.
E. 6.1 In materieller Hinsicht ist festzuhalten, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen der willkürlichen Übernahme von Land und dem Bau eines Tempels beziehungsweise nach der Ausstrahlung einer Vi- deoaufnahme von Unbekannten beziehungsweise Angehörigen der sri- lankischen Armee behelligt worden zu sein, zutreffend als nicht glaubhaft erachtet hat.
E. 6.2 Die Art der Schilderung der geltend gemachten Vorbringen erweckt auf- grund des auffallend unbestimmten, ausweichenden, widersprüchlichen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers einen offensichtlich konstruier- ten Eindruck.
E. 6.2.1 Zwar ist angesichts der Einreichung einer Urkunde betreffend Land- besitz in Kopie nicht auszuschliessen, dass ein solcher besteht oder be- stand. Die weiteren, damit verbundenen Ereignisse erscheinen indes auf- gesetzt. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung auf konkrete Fragen oft mit ausschweifenden Schilderungen reagierte und erst auf Nachfrage die gestellte Frage beantwortete, wobei auch die Ant- worten oft im Ungefähren blieben (vgl. A14 F17, F18, F28, F52, F53, F54). Hinzu kommt, dass die Schilderung des Beschwerdeführers, wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, teils widersprüchlich ausgefallen ist. So machte der Beschwerdeführer im Verlauf der Anhörung abweichend von der Angabe, im Oktober 2015 beim Betreten des Grundstücks von Solda- ten aufgehalten worden zu sein (vgl. A14 F14) geltend, dass weiss geklei- dete, wohl zum naheliegenden Tempel gehörende Personen sie zum Ver- lassen des Grundstücks aufgefordert hätten (vgl. A14 F19). Auf diesen Wi- derspruch angesprochen, erklärte der Beschwerdeführer, es habe sich tat- sächlich (vermutlich) um Soldaten gehandelt; obwohl sie in Zivil gekleidet gewesen seien, habe er dies erkennen können (vgl. A14 F21). Diese wenig begründete Entgegnung erscheint als unbehelflicher nachträglicher Erklä- rungsversuch und vermag genauso wenig zu überzeugen wie die weitere
E-1866/2020 Seite 14 spekulative Erklärung in der Beschwerde, wonach der Tempel zum Militär- camp gehöre und dieser folglich auch von Soldaten benutzt werde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung lediglich gel- tend gemacht hat, beim ersten Besuch des Grundstücks seiner Familie in C._______ von Unbekannten beobachtet worden zu sein (vgl. A14 F34). Auch auf Nachfrage hat der Beschwerdeführer den Vorfall mit der sri-lan- kischen Armee, bei dem er und sein Vater fotografiert worden seien, nicht erwähnt (vgl. A14 F34). Auf diesen Widerspruch im Rahmen der Anhörung angesprochen, machte der Beschwerdeführer geltend, er habe vergessen, die Fotoaufnahme zu erwähnen und im Rahmen der Anhörung dann aus- führlicher erzählen können (vgl. A14 S. F76). Diese Aussage vermag, wie bereits vom SEM erkannt, die vorstehend ausgeführten widersprüchlichen Schilderungen nicht aufzulösen, ist doch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet anlässlich der Anhörung, an welcher er Gelegenheit gehabt hat, ausführlich zu berichten, die Fotoaufnahmen durch die sri-lankische Armee nicht erwähnte.
E. 6.2.2 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer in zeitlicher Hinsicht wider- sprüchliche Angaben gemacht. So gab er anlässlich der BzP an, im No- vember 2015 ein zweites Mal zum Grundstück der Familie nach C._______ gereist zu sein (vgl. A7 7.01). Demgegenüber machte er anlässlich der An- hörung geltend, bereits im Oktober 2015 wieder gemeinsam mit seinem Vater nach C._______ gereist zu sein (vgl. A14 F37). Weder die Bestrei- tung des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs, wonach das nicht stimmen könne, da er im elften Monat geheiratet habe (vgl. A14 S. 13) noch der Hinweis in der Beschwerde auf die unterschiedliche Proto- kollierung der Monate bei der Erstbefragung und der Anhörung (ausge- schriebene Monate bei der Anhörung, numerische Aufzählung bei Erstbe- fragung), vermag zu überzeugen.
E. 6.2.3 Auch die Angaben der Art der Behelligungen nach der Ausstrahlung der Videoaufnahme sind widersprüchlich ausgefallen. So gab der Be- schwerdeführer anlässlich der Anhörung an, seine Mutter sei telefonisch bedroht und die Familie beobachtet worden (vgl. A14 F14, F46). Die im Rahmen der BzP geltend gemachten Vorkommnisse, wonach Personen nach besagter Videoausstrahlung damit begonnen hätten, ihn bei seinen Eltern zu besuchen und deren Haus zu durchsuchen, erwähnte der Be- schwerdeführer, obwohl von gewichtiger Bedeutung, nicht mehr. Auf Nach- frage erklärte, er habe die behördliche Suche nach ihm vergessen, da er diese Vorfälle nicht selbst erlebt habe (vgl. A14 F80). Diese Erklärung ver- mag nicht zu überzeugen.
E-1866/2020 Seite 15
E. 6.2.4 Der auf Beschwerdeebene eingereichte Screenshot des in den Nach- richten ausgestrahlten Videos mit dem Minister und dem Beschwerdefüh- rer vor dem Tempel im Hintergrund und die eingereichten Auszüge aus dem Internet mit Abbildungen von kürzlich erbauten Tempeln in der Nord- provinz sind unabhängig von der Frage der Authentizität mangels hinrei- chenden Sachzusammenhangs zur Stützung der Asylvorbringen nicht ge- eignet. Diese Einschätzung gilt auch für die auf Beschwerdeebene einge- reichte Fotografie, bei der weder die Identität der abgebildeten Personen noch der Zusammenhang, in dem sie gemacht wurden, feststeht. Somit ist auch die ohne weitere Angaben erstmals geltend gemachte behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer nach dessen Ausreise unbelegt und als blosse Behauptung zu werten.
E. 6.3 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfol- gung im Heimatstaat glaubhaft darzulegen. Das Vorliegen der Flüchtlings- eigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise ist zu verneinen.
E. 7 Vor dem Hintergrund der unglaubhaften Ausreisegründe des Beschwerde- führers ist auch nicht von einem Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auszuge- hen. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. An dieser Einschätzung vermögen auch die jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern. Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen individuellen Bezug etwa zum Regie- rungswechsel 2019, der diplomatischen Krise zwischen Sri Lanka und der Schweiz Ende 2019 oder der aktuell schwelenden Regierungskrise in Sri Lanka aufweist, aufgrund dessen er einer möglichen Gefährdung ausge- setzt sein könnte.
E. 8 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
E-1866/2020 Seite 16 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft: Sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma- chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei- sungsvollzug – auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte
– nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Euro- päische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festge- stellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frank- reich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). An dieser Einschätzung vermögen die politischen Entwicklungen insbesondere im Umfeld der Kom- munalwahlen vom Februar 2018 (vgl. Urteil des BVGer D-5880/2018 vom
E. 10.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we- der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. Urteil des BVGer D-2205/2018 vom
25. Januar 2019, E. 11.2.1). Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wo- nach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass sich Sri Lanka derzeit in einer sehr schwierigen wirtschaftlichen Situation befindet, welche zu Un- ruhen und der Ausrufung eines Notstandes während einiger Tage geführt hat. Diese Schwierigkeiten betreffen indessen die gesamte sri-lankische Bevölkerung und vermögen angesichts des oben Ausgeführten nicht zur Annahme zu führen, der Beschwerdeführer werde nach der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten (vgl. beispielhaft Urteile des BVGer D-1665/2020 vom 10. August, E.8.3.1., E-1473/2020 vom 9. August 2020, E. 11.3., D-2061/2020 vom 5. August 2022, E.9.3.2., D-4145/2021 vom
18. Juli 2022, E. 9.4.2. sowie D-2518/2017 vom 10. Juni 2022, E.10.3.2.).
E-1866/2020 Seite 18 Das SEM hielt bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest, dass der aus dem Distrikt K._______, (…), stammende und überwiegend dort wohnhafte Beschwerdeführer mit seinen Eltern, Geschwistern sowie seiner Ehefrau über ein gefestigtes Beziehungsnetz und bei einer Rück- kehr über eine gesicherte Wohnsituation verfüge. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer ein technisches College besucht und verfüge über be- rufliche Erfahrungen. Darüber hinaus besitze seine Familie Reisfelder und Kokosplantagen, mit welchen der Beschwerdeführer vor der Ausreise sei- nen Lebensunterhalt bestritten habe. Die gesundheitlichen Schwierigkei- ten, welche der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens geltend gemacht habe (Atemschwierigkeiten) seien in der Zwischenzeit abgeklärt worden. Der Beschwerdeführer habe nach Aufforderung mit Eingaben vom
11. Februar 2020 und vom 13. Februar 2020 ein ärztliches Zeugnis des behandelnden Arztes vom (…) und eine CD mit verschiedenen Dokumen- ten betreffend gesundheitliche Beschwerden eingereicht. Nach dem ärztli- chen Zeugnis vom (…) seien im Zeitraum von Mai 2017 bis zum 2. Juli 2019 keine Behandlungen und Kontrolluntersuchungen notwendig gewe- sen und es seien auch keine vorgesehen (vgl. A18). Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zu bejahen. Diese Ansicht erweist sich auch aus Sicht des Gerichts als zutreffend.
E. 10.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich- nen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich, falls notwendig, die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Ver- tretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
E. 10.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zu- mutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe bezahlte Kos- tenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
E-1866/2020 Seite 19
E. 13 Praxisgemäss ist eine anteilmässige Parteientschädigung zuzuspre- chen, wenn, wie vorliegend, eine Verfahrensverletzung auf Beschwerde- ebene geheilt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungs- faktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschä- digung auf Fr. 150.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1866/2020 Seite 20
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 150.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1866/2020 Urteil vom 6. September 2022 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Déborah D'Aveni, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am 29. Juni 1992, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Am 12. Oktober 2016 suchte der Beschwerdeführer - sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Distrikt Jaffna - in der Schweiz um Asyl nach. B. Im Rahmen der BzP (Befragung zur Person) vom 31. Oktober 2016 und der Anhörung vom 11. Januar 2019 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, dass sein Elternhaus des aus dem Distrikt B._______ stammenden Vaters während des Bürgerkrieges zerstört worden sei. Im Jahre 2015 habe sein Vater eine neue Urkunde für dieses Grundstück beantragt und er habe sich mit ihm nach C._______ begeben, um dieses zu identifizieren, wobei sie bemerkt hätten, dass sich in der Nähe des Grundstücks der Familie ein Camp der sri-lankischen Armee befinde und auf einem Teil des Grundstücks ein buddhistischer Tempel erbaut worden sei. Sie seien von einigen Personen bei ihrer Suche beobachtet (beziehungsweise von Angehörigen der sri-lankischen Armee aufgehalten und fotografiert) worden und sein Vater habe sich auf Singhalesisch mit diesen unterhalten. Im Oktober beziehungsweise November 2015 sei es ihnen bei einem neuerlichen Besuch gelungen, das genannte Grundstück zu identifizieren, indessen habe sich darauf ein Schild mit der Aufschrift «private property» befunden und sie seien von unbekannten Personen zum Verlassen des Grundstücks aufgefordert worden. Sein Vater habe in der Folge den Dorfvorsteher in C._______ über den Vorfall unterrichtet, der zur Vorsicht geraten habe, und im Weiteren auf der Polizeistation in D._______ nach einem ersten erfolglosen Versuch wegen Abwesenheit des «Officer in Charce» eine Anzeige erstattet. Nach dem genannten Vorfall seien sie nicht mehr nach C._______ zurückgekehrt, jedoch habe er zirka eine Woche später bemerkt, dass er auf der Strasse einmal verfolgt worden sei und einige Tage später hätten ihn gar Unbekannte körperlich angegriffen und Steine auf sein Elternhaus geworfen. Er habe in diesem Zusammenhang auf der Polizeistation in D._______ Anzeige gegen unbekannt erstattet und seine Mutter habe ihn nach Jaffna zu einem Onkel geschickt, wo er sich zehn bis fünfzehn Tage aufgehalten habe. Nach seiner Eheschliessung mit seiner jetzigen Ehefrau in E._______ sei er über B._______ nach Colombo gereist und habe zuerst im Stadtteil F._______ gelebt. Nach Kontaktaufnahme mit einem Schlepper sei er auf dessen Anraten in den Vorort G._______ gezogen. Vor seiner späteren Ausreise habe er am 8. Januar 2015 beziehungsweise im Februar 2016 mit seinem Freund H._______ den (...) in Colombo besucht. Da zu jenem Zeitpunkt auch ein Minister den Tempel besucht habe, der im Rahmen seines Tempelbesuches von Medienschaffenden gefilmt worden sei, sei er nach Aussage seines Vaters auf einer in den Nachrichten ausgestrahlten Videoaufnahme im Hintergrund zu erkennen gewesen. H._______, dessen Vater Waffenhändler der Marineabteilung der LTTE gewesen sei, sei zu diesem Zeitpunkt von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden gesucht worden, und befinde sich heute in Frankreich. Ein Tag nach Ausstrahlung der genannten Videoaufnahme sei seine Mutter von Unbekannten telefonisch bedroht worden, worauf er G._______ verlassen habe und wieder in den Stadtteil F._______ zurückgekehrt sei. Während seines Aufenthalts in H._______ sei seine Familie regelmässig von Unbekannten beobachtet und bedroht worden. Auf Anraten seiner Mutter sei er schliesslich am 29. Januar 2016 beziehungsweise am 29. Februar 2016 auf dem Luftweg nach I._______ und auf dem Landweg über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Kroatien sowie ihm unbekannte Länder am 10. Oktober 2016 in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise sei er in Sri Lanka weiterhin behördlich gesucht worden. C. Zum Nachweis der Identität und zur Stützung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde, eine Urkunde betreffend Landbesitz, alle in Kopie, und ein Schulzeugnis im Original ein. D. Nach Aufforderung des SEM reichte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 11. Februar 2020 und vom 13. Februar 2020 ein ärztliches Zeugnis und eine CD mit verschiedenen Dokumenten betreffend gesundheitlicher Beschwerden ein. E. Mit Entscheid vom 28. Februar 2020 (Eröffnung 3. März 2020) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. F. Gegen diesen Entscheid erhob der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 2. April 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit (beziehungsweise Unzumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akte A16/1 sowie in das Beweismittel 6 des Beweismittelumschlags (CD mit Krankengeschichte), eventualiter das rechtliche Gehör zu diesen Beweismitteln zu gewähren, verbunden mit einer angemessenen Frist zu Beschwerdeergänzung. Es wurden mehrere Beweismittel eingereicht (Screenshot des in den Nachrichten ausgestrahlten Videos mit dem Minister und dem Beschwerdeführer vor dem Tempel im Hintergrund, Auszüge aus dem Internet mit Abbildungen von kürzlich erbauten Tempeln in der Nordprovinz). G. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2020 wurde ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- mit Zahlungsfrist bis zum 29. April 2020 erhoben, der in der Folge fristgerecht einging. H. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2020 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Einsicht in die Akte A16/1 und das Beweismittel 6 des Beweismittelumschlags (CD mit Krankengeschichte) gut, wies die Vorinstanz an, diese Beweismittel dem Beschwerdeführer umgehend zu edieren und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme innert 15 Tagen ab Versand der Akten durch das SEM. Der weitere Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurde abgewiesen. I. Mit Eingabe vom 3. Juni 2020 reichte der Rechtsvertreter ein Foto ein, das nach eigenen Angaben drei Militärangehörige mit dem Schwiegervater des Beschwerdeführers - allesamt bloss von hinten abgebildet - zeigen sollen. J. Mit Eingabe vom 8. Juli 2020 nahm der Rechtsvertreter nach gewährter Akteneinsicht des SEM vom 19. Juni 2020 im beantragten Umfang eine Stellungnahme ein, in der er unter anderem geltend machte, dass das SEM die auf der CD befindlichen Unterlagen offenbar nicht gewürdigt und damit den Sachverhalt unvollständig festgestellt habe. K. Mit Eingabe vom 11. Februar 2021 wurden mehrere Auszüge aus dem Internet zur allgemeinen Situation in Sri Lanka eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen eines Grundstückstreites beziehungsweise nach der Ausstrahlung einer Videoaufnahme von Unbekannten behelligt worden zu sein, als nicht glaubhaft. 4.1.1 So habe der Beschwerdeführer im Rahmen des BzP vom 31. Oktober 2016 geltend gemacht, nach dem Regierungswechsel in Sri Lanka gemeinsam mit seinem Vater und weiteren Personen nach C._______ zum Grundstück seiner Familie gereist zu sein. Beim ersten Besuch des Grundstückes habe die sri-lankische Armee ihm mitgeteilt, dass dieses ihr Grundstück sei. An jenem Tag hätten Armeeangehörige auch ein Foto von ihm und seinem Vater gemacht und sie aufgefordert, das Grundstück zu verlassen und nicht mehr zurückzukehren. Er und sein Vater seien daraufhin nach J._______ zurückgekehrt und im November 2015 erneut hingereist (vgl. A7 S. 9). Demgegenüber habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen vom 11. Januar 2019 lediglich geltend gemacht, beim ersten Besuch des Grundstücks seiner Familie in C._______ von Unbekannten beobachtet worden zu sein. Auch auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer den Vorfall mit der sri-lankischen Armee nicht erwähnt (vgl. A14 S. 7). Auf diesen Widerspruch im Rahmen der Anhörung angesprochen, habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe vergessen, die Fotoaufnahme zu erwähnen und im Rahmen der Anhörung habe er dann ausführlicher erzählen können (vgl. A14 S. 13). Diese Aussage vermöge die vorstehend ausgeführten widersprüchlichen Schilderungen nicht aufzulösen, sei doch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet anlässlich der Anhörung, an welcher er Gelegenheit gehabt habe, ausführlich zu berichten, die Fotoaufnahmen durch die sri-lankische Armee nicht erwähnt habe. 4.1.2 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer in zeitlicher Hinsicht widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er anlässlich der BzP angegeben, im November 2015 ein zweites Mal zum Grundstück der Familie nach C._______ gereist zu sein (vgl. A7 S. 9). Demgegenüber habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung geltend gemacht, bereits im Oktober 2015 wieder gemeinsam mit seinem Vater nach C._______ gereist zu sein (vgl. A14 S. 8). Die Erklärung im Rahmen des rechtlichen Gehörs, wonach das nicht stimmen könne, da er im elften Monat geheiratet habe (vgl. A14 S. 13), vermöge diesen Widerspruch nicht aufzulösen. 4.1.3 Auch hinsichtlich der Personen, von denen er beim zweiten Besuch des Grundstücks im Oktober 2015 beziehungsweise November 2015 angehalten worden sei, habe sich der Beschwerdeführer widersprochen. So habe er zunächst zu Protokoll gegeben, im Oktober 2015 kurz vor dem «Diwali-Fest» beim Betreten des Grundstücks von Soldaten aufgehalten worden und zur Vermeidung von Problemen nach J._______ zurückgekehrt zu sein (vgl. A14 S. 3). Im Verlauf der Anhörung habe der Beschwerdeführer dann jedoch geltend gemacht, von zivilen Personen in weisser Kleidung, Angehörigen des teils auf dem Grundstück sich befindenden Temples, zum Verlassen des Grundstücks aufgefordert worden zu sein. Die Entgegnung auf Vorhalt hin, die Leute in den zivilen Kleidern seien Soldaten gewesen, vermöge nicht zu überzeugen. 4.1.4 Ebenso habe er sich hinsichtlich des geltend gemachten physischen Angriffs auf offener Strasse durch Unbekannte widersprüchlich geäussert. So habe er anlässlich der BzP angegeben, eine Frau, welche in einem Spital tätig sei, habe ihn nach dem Übergriff in ein Privatspital gebracht (vgl. A7 S. 10). Demgegenüber habe er im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, eine ältere Dame habe ihn in einem Tuk-Tuk zu einem Privatspital gebracht (vgl. A14 S. 4). Auf Vorhalt habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe vergessen, zu erwähnen, dass die Frau eine Ärztin gewesen sei (vgl. A14 S. 13), obwohl er danach gefragt worden sei, ob er mehr über die Person wisse, welche ihn in ein Krankenhaus gebracht habe. 4.1.5 Auch die Angaben hinsichtlich der Art der Behelligungen nach der Ausstrahlung der Videoaufnahme seien widersprüchlich ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP angegeben, unbekannte Personen hätten nach besagter Videoausstrahlung damit begonnen, ihn bei seinen Eltern zu suchen und deren Haus zu durchsuchen. In der Nähe des Elternhauses gebe es zwei Militärcamps und sein Vater habe in der Folge am 16. November 2015 ein Mitglied der «(...)»-Partei aufgesucht, um mit diesem über die Besuche in seinem Haus zu sprechen (vgl. A7 S. 10). Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer indessen geltend gemacht, seine Mutter habe ab dem Folgetag der Ausstrahlung der Videoaufnahme «ständig» Anrufe von Unbekannten erhalten und sei deswegen aufgeregt und traurig gewesen (vgl. A14 S. 4). Im Verlauf der Anhörung habe man den Beschwerdeführer nochmals nach konkreten Vorfällen nach seinem Wegzug von J._______ nach H._______ befragt und er habe geltend gemacht, seine Familie sei beobachtet worden. Am Tag nach der Ausstrahlung habe seine Mutter auch einen Anruf einer Person erhalten, bei dem ihr mit dem Tod der Familie gedroht worden sei (vgl. A14 S. 9). Danach gefragt, wie häufig seine Mutter solche Probleme gehabt habe, habe der Beschwerdeführer angegeben, sie sei «insgesamt zweimal» telefonisch bedroht worden. Die Kontrollbesuche im Elternhaus beziehungsweise die Suche nach ihm habe er nicht mehr erwähnt. Auf Nachfrage habe er erklärt, er habe die behördliche Suche nach ihm vergessen, da er diese Vorfälle nicht selbst erlebt habe (vgl. A14 S. 13). Diese Erklärung vermöge nicht zu überzeugen. 4.1.6 Schliesslich sei die eingereichte Urkunde betreffend Landbesitz der Familie nicht geeignet, die angebliche Verfolgungssituation zu belegen. Eine solche weise lediglich den Landbesitz der Familie nach, nicht jedoch die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verfolgung durch unbekannte Personen beziehungsweise die sri-lankische Armee. 4.1.7 Aufgrund der nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers seien diese als nicht glaubhaft zu erachten. Auf eine Prüfung der Asylrelevanz könne bei dieser Sachlage verzichtet werden. 4.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt beziehungsweise sei ihrer Abklärungspflicht ungenügend nachgekommen. 4.2.1 So habe das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es das mit Aktenstück A16/1 («Ausweisprüfung») sowie das Beweismittel 6 des Beweismittelumschlags (CD mit Krankengeschichte) von der Akteneinsicht ausgenommen habe. Zudem habe es das SEM unterlassen, zu bezeichnen, welcher Ausweis geprüft worden sei, und habe die Eingabe des Beschwerdeführers (CD mit Krankengeschichte) nicht im Aktenverzeichnis, sondern lediglich als Beweismittel aufgenommen. Damit habe das SEM die Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung sowie den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt. Diese Verletzung müsse zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben. Eventualiter sei nach Gewährung der Einsicht in die genannten Akten eine Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. Es lägen weitere Verletzungen des rechtlichen Gehörs vor. So habe das SEM eine Ausweisprüfung durchgeführt, es indes unterlassen, hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren, und die Ausweisprüfung in der angefochtenen Verfügung auch nicht erwähnt. Ebenso habe das SEM in der angefochtenen Verfügung das eingereichte Beweismittel (CD mit Krankengeschichte) nicht beziehungsweise nicht hinreichend gewürdigt. Im Weiteren habe das SEM in der angefochtenen Verfügung zwar erwähnt, das Verweiserdossier der Schwägerin des Beschwerdeführers (N [...]) für die Beurteilung des Asylgesuches konsultiert zu haben, es indessen unterlassen, eine entsprechende Notiz zu erstellen, so dass es nicht möglich sei, zu kontrollieren, ob und inwiefern das entsprechende Dossier überhaupt geprüft worden sei. Auch habe es in der angefochtenen Verfügung nicht erörtert, warum das Verweiserdossier nicht relevant sei und damit die Begründungspflicht verletzt. Schliesslich habe das SEM das Verfahren «verschleppt» (Anhörung erst zwei Jahre nach Einreichung des Asylgesuches). Besonders schwer wiege, dass das SEM am 31. Oktober 2016 gemäss Akten A7 lediglich eine «Dublin-Befragung» durchgeführt habe (vgl. Ziffer. 8.01), diese jedoch «vollständig zur Behauptung der angeblichen Unglaubhaftigkeit heranziehe». 4.2.2 In materieller Hinsicht machte die Rechtsvertretung auf Beschwerdeebene geltend, der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, weshalb er im Rahmen der Anhörung zu erwähnen vergessen habe, dass er fotografiert worden sei, habe es sich doch nicht um ein fluchtauslösendes Ereignis gehandelt. Bezüglich der angeblich unterschiedlichen Angaben in zeitlicher Hinsicht sei darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um nicht enscheidrelevante Unklarheiten handle; es falle auf, dass die Protokollierung der Monate bei der Erstbefragung und der Anhörung unterschiedlich erfolgt sei (ausgeschriebene Monate bei der Anhörung, numerische Aufzählung bei Erstbefragung), dies führe zu Protokollierungsfehlern, worauf der Beschwerdeführer auch hingewiesen habe (vgl. A14 S. 13). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer, wie fälschlicherweise vom SEM angenommen, nicht einmal von Soldaten, die ihn vom Betreten des Familiengrundstückes abgehalten hätten, und ein anderes Mal von Zivilpersonen, sondern vielmehr von «Soldaten in Zivil» gesprochen. Der Beschwerdeführer habe dies mit der Aussage, wonach es sich bei den Personen, obwohl in Zivil gekleidet, um Soldaten gehandelt habe, klargestellt (vgl. A14 F21). Ebenso konstruiert und absurd sei der angebliche Widerspruch zwischen den Angaben zur Person, die ihn ins Spital gebracht habe («Frau» / «ältere Dame»), zumal die Erstbefragung in französischer, diejenige an der Anhörung in deutscher Sprache geführt worden sei. Ebensowenig seien die Angaben hinsichtlich der Art der Behelligungen nach der Ausstrahlung der Videoaufnahme widersprüchlich ausgefallen, sondern der jahrelangen Verschleppung der Durchführung der Anhörung geschuldet; zudem habe der Beschwerdeführer detailliert geschildert, dass er zwischen den Vorfällen, die er selber erlebt habe und den Informationen, welche er von seiner Mutter erhalten habe, unterscheide (vgl. A14 F80). Diese Differenzierung stelle ein klares Realkennzeichen dar. Schliesslich sei darauf zu verweisen, dass im Juni 2019 ein Jeep beim Haus der Familie des Beschwerdeführers vorgefahren sei und sich drei Militärangehörige nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten. Somit werde der Beschwerdeführer auch im heutigen Zeitpunkt verfolgt. Zur Stützung dieses Vorbringens wurde mit Eingabe vom 3. Juni 2020 ein Abzug eines Fotos eingereicht, welches die genannten Militärangehörigen zusammen mit dem Schwiegervater des Beschwerdeführers zeigen sollen. Mit Eingabe vom 11. Februar 2021 wurden weitere Auszüge aus dem Internet zur Übernahme von Land und dem Bau von Tempeln durch Buddhisten eingereicht mit dem zusätzlichen Hinweis, dass auch auf diesen Bildern Polizisten in weissen Zivilkleidern zu sehen seien. 5. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung und wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Akten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.2 Dem Rechtsvertreter wurden im Rahmen des Akteneinsichtsgesuches das Aktenstück A16/1 («Ausweisprüfung») sowie das Beweismittel 6 des Beweismittelumschlags (CD mit Krankengeschichte) nicht zugestellt und damit die Akteneinsicht unvollständig gewährt mit der unzutreffenden Begründung, es handle sich hierbei um eine bekannte beziehungsweise interne Akte. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2020 wurde das SEM angewiesen, dem Beschwerdeführer Einsicht in die genannten Akten zu gewähren. Der Antrag um Gewährung einer damit verbundenen Frist zur Beschwerdeergänzung wurde abgewiesen, dem Beschwerdeführer jedoch Gelegenheit zur Stellungnahme innert 15 Tagen ab Versand der Akten gewährt. Am 19. Juni 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer nachträglich Akteneinsicht im beantragten Umfang. Die aus der unvollständig gewährten Akteneinsicht entstandene Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde somit geheilt. Inwiefern die erfolgte Heilung relevant für den Kostenentscheid ist, ist im Kostenpunkt zu beurteilen. 5.3 Die weiteren geltend gemachten Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweisen sich als unbegründet. So ist hinsichtlich des Vorwurfs in der Beschwerde, wonach das SEM eine Ausweisprüfung durchgeführt, es indes unterlassen habe, hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren, festzuhalten, dass die Vorinstanz die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht bestritten und damit das Ergebnis der Ausweisprüfung nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers herangezogen hat (vgl. Art. 28 VwVG), weshalb keine Notwendigkeit der Gewährung des rechtlichen Gehörs und auch nicht des Erwähnens in der angefochtenen Verfügung bestand. Ebenso trifft es entgegen der Behauptung in der Beschwerde nicht zu, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung das eingereichte Beweismittel (CD mit Krankengeschichte) nicht beziehungsweise nicht hinreichend gewürdigt hat. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach Aufforderung des SEM mit Eingabe vom 11. Februar 2020 und vom 13. Februar 2020 ein ärztliches Zeugnis des behandelnden Arztes vom (...) und eine CD mit verschiedenen Dokumenten betreffend gesundheitlicher Beschwerden einreichte. In der angefochtenen Verfügung hat das SEM das ärztliche Zeugnis vom (...) berücksichtigt und festgehalten, dass nach diesem im Zeitraum von Mai 2017 bis zum 2. Juli 2019 keine Behandlungen und Kontrolluntersuchungen notwendig gewesen und auch keine vorgesehen seien (vgl. A18). Aus den auf der CD gespeicherten medizinischen Dokumenten, welche den obengenannten Zeitraum zwischen Mai 2017 bis Juli 2019 betreffen, ergibt sich, wie vom SEM zutreffend erkannt und in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgehalten, nichts Gegenteiliges. Bei dieser Sachlage erweist sich der Vorwurf der fehlenden beziehungsweise nicht hinreichenden Begründung im Ergebnis als unzutreffend. Die Rechtsvertretung hat denn auch nach Einsicht in die CD keine weiteren gesundheitlichen Aspekte eingebracht. Im Weiteren hat das SEM in der angefochtenen Verfügung erwähnt, das Verweiserdossier der Schwägerin des Beschwerdeführers (N [...]) für die Beurteilung des Asylgesuches konsultiert und es als nicht relevant erachtet zu haben. Angesichts dieser für den Beschwerdeführer erkennbaren Feststellungen ist nicht nachvollziehbar, worin die Notwendigkeit einer entsprechenden Notiz hätte bestehen sollen. Im Weiteren ist aufgrund des offensichtlich fehlenden Zusammenhangs der Vorbringen der Schwägerin mit denjenigen des Beschwerdeführers der Schluss des SEM, wonach das Verweiserdossier für die Beurteilung der Gefährdungssituation nicht relevant sei, zu bestätigen und das Vorliegen einer Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen. Hinsichtlich des Vorwurfs, wonach das SEM am 31. Oktober 2016 gemäss Akte A7 lediglich eine «Dublin-Befragung» durchgeführt habe (vgl. Ziffer. 8.01), diese jedoch «vollständig zur Behauptung der angeblichen Unglaubhaftigkeit herangezogen habe», ist festzuhalten, dass das SEM vielmehr eine Befragung zur Person (BzP) und eine damit verbundene summarische Prüfung der Asylgründe vorgenommen und Fragen zum Reiseweg lediglich ergänzend gestellt hat. Schliesslich ist bezüglich der Rüge, wonach das SEM das Verfahren «verschleppt» habe (Anhörung erst zwei Jahre nach Einreichung des Asylgesuches) festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, der vor Ergehen der angefochtenen Verfügung keine formelle Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht hat, aus der Verfahrensdauer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Die Rüge, das SEM habe die Abklärungspflicht verletzt, indem es bis zur Durchführung der Anhörung zwei Jahre zugewartet habe, ist unbegründet, weil es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur Befragung zur Person durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt. 5.4 Nach dem Gesagten besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Die entsprechenden Anträge sind demzufolge abzuweisen. 6. 6.1 In materieller Hinsicht ist festzuhalten, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen der willkürlichen Übernahme von Land und dem Bau eines Tempels beziehungsweise nach der Ausstrahlung einer Videoaufnahme von Unbekannten beziehungsweise Angehörigen der sri-lankischen Armee behelligt worden zu sein, zutreffend als nicht glaubhaft erachtet hat. 6.2 Die Art der Schilderung der geltend gemachten Vorbringen erweckt aufgrund des auffallend unbestimmten, ausweichenden, widersprüchlichen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers einen offensichtlich konstruierten Eindruck. 6.2.1 Zwar ist angesichts der Einreichung einer Urkunde betreffend Landbesitz in Kopie nicht auszuschliessen, dass ein solcher besteht oder bestand. Die weiteren, damit verbundenen Ereignisse erscheinen indes aufgesetzt. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung auf konkrete Fragen oft mit ausschweifenden Schilderungen reagierte und erst auf Nachfrage die gestellte Frage beantwortete, wobei auch die Antworten oft im Ungefähren blieben (vgl. A14 F17, F18, F28, F52, F53, F54). Hinzu kommt, dass die Schilderung des Beschwerdeführers, wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, teils widersprüchlich ausgefallen ist. So machte der Beschwerdeführer im Verlauf der Anhörung abweichend von der Angabe, im Oktober 2015 beim Betreten des Grundstücks von Soldaten aufgehalten worden zu sein (vgl. A14 F14) geltend, dass weiss gekleidete, wohl zum naheliegenden Tempel gehörende Personen sie zum Verlassen des Grundstücks aufgefordert hätten (vgl. A14 F19). Auf diesen Widerspruch angesprochen, erklärte der Beschwerdeführer, es habe sich tatsächlich (vermutlich) um Soldaten gehandelt; obwohl sie in Zivil gekleidet gewesen seien, habe er dies erkennen können (vgl. A14 F21). Diese wenig begründete Entgegnung erscheint als unbehelflicher nachträglicher Erklärungsversuch und vermag genauso wenig zu überzeugen wie die weitere spekulative Erklärung in der Beschwerde, wonach der Tempel zum Militärcamp gehöre und dieser folglich auch von Soldaten benutzt werde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung lediglich geltend gemacht hat, beim ersten Besuch des Grundstücks seiner Familie in C._______ von Unbekannten beobachtet worden zu sein (vgl. A14 F34). Auch auf Nachfrage hat der Beschwerdeführer den Vorfall mit der sri-lankischen Armee, bei dem er und sein Vater fotografiert worden seien, nicht erwähnt (vgl. A14 F34). Auf diesen Widerspruch im Rahmen der Anhörung angesprochen, machte der Beschwerdeführer geltend, er habe vergessen, die Fotoaufnahme zu erwähnen und im Rahmen der Anhörung dann ausführlicher erzählen können (vgl. A14 S. F76). Diese Aussage vermag, wie bereits vom SEM erkannt, die vorstehend ausgeführten widersprüchlichen Schilderungen nicht aufzulösen, ist doch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet anlässlich der Anhörung, an welcher er Gelegenheit gehabt hat, ausführlich zu berichten, die Fotoaufnahmen durch die sri-lankische Armee nicht erwähnte. 6.2.2 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer in zeitlicher Hinsicht widersprüchliche Angaben gemacht. So gab er anlässlich der BzP an, im November 2015 ein zweites Mal zum Grundstück der Familie nach C._______ gereist zu sein (vgl. A7 7.01). Demgegenüber machte er anlässlich der Anhörung geltend, bereits im Oktober 2015 wieder gemeinsam mit seinem Vater nach C._______ gereist zu sein (vgl. A14 F37). Weder die Bestreitung des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs, wonach das nicht stimmen könne, da er im elften Monat geheiratet habe (vgl. A14 S. 13) noch der Hinweis in der Beschwerde auf die unterschiedliche Protokollierung der Monate bei der Erstbefragung und der Anhörung (ausgeschriebene Monate bei der Anhörung, numerische Aufzählung bei Erstbefragung), vermag zu überzeugen. 6.2.3 Auch die Angaben der Art der Behelligungen nach der Ausstrahlung der Videoaufnahme sind widersprüchlich ausgefallen. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung an, seine Mutter sei telefonisch bedroht und die Familie beobachtet worden (vgl. A14 F14, F46). Die im Rahmen der BzP geltend gemachten Vorkommnisse, wonach Personen nach besagter Videoausstrahlung damit begonnen hätten, ihn bei seinen Eltern zu besuchen und deren Haus zu durchsuchen, erwähnte der Beschwerdeführer, obwohl von gewichtiger Bedeutung, nicht mehr. Auf Nachfrage erklärte, er habe die behördliche Suche nach ihm vergessen, da er diese Vorfälle nicht selbst erlebt habe (vgl. A14 F80). Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen. 6.2.4 Der auf Beschwerdeebene eingereichte Screenshot des in den Nachrichten ausgestrahlten Videos mit dem Minister und dem Beschwerdeführer vor dem Tempel im Hintergrund und die eingereichten Auszüge aus dem Internet mit Abbildungen von kürzlich erbauten Tempeln in der Nordprovinz sind unabhängig von der Frage der Authentizität mangels hinreichenden Sachzusammenhangs zur Stützung der Asylvorbringen nicht geeignet. Diese Einschätzung gilt auch für die auf Beschwerdeebene eingereichte Fotografie, bei der weder die Identität der abgebildeten Personen noch der Zusammenhang, in dem sie gemacht wurden, feststeht. Somit ist auch die ohne weitere Angaben erstmals geltend gemachte behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer nach dessen Ausreise unbelegt und als blosse Behauptung zu werten. 6.3 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft darzulegen. Das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise ist zu verneinen.
7. Vor dem Hintergrund der unglaubhaften Ausreisegründe des Beschwerdeführers ist auch nicht von einem Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auszugehen. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. An dieser Einschätzung vermögen auch die jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern. Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen individuellen Bezug etwa zum Regierungswechsel 2019, der diplomatischen Krise zwischen Sri Lanka und der Schweiz Ende 2019 oder der aktuell schwelenden Regierungskrise in Sri Lanka aufweist, aufgrund dessen er einer möglichen Gefährdung ausgesetzt sein könnte.
8. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft: Sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug - auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte - nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). An dieser Einschätzung vermögen die politischen Entwicklungen insbesondere im Umfeld der Kommunalwahlen vom Februar 2018 (vgl. Urteil des BVGer D-5880/2018 vom 12. Februar 2019 E. 11.2.2), die Ende 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen sowie die Parlamentswahlen vom August 2020 nichts Grundlegendes zu ändern. Dasselbe gilt für die neuesten Ereignisse im Zusammenhang mit Rücktritten von Regierungsmitgliedern (einschliesslich des Präsidenten und des Premierministers). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen würde. 10.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. Urteil des BVGer D-2205/2018 vom 25. Januar 2019, E. 11.2.1). Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass sich Sri Lanka derzeit in einer sehr schwierigen wirtschaftlichen Situation befindet, welche zu Unruhen und der Ausrufung eines Notstandes während einiger Tage geführt hat. Diese Schwierigkeiten betreffen indessen die gesamte sri-lankische Bevölkerung und vermögen angesichts des oben Ausgeführten nicht zur Annahme zu führen, der Beschwerdeführer werde nach der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten (vgl. beispielhaft Urteile des BVGer D-1665/2020 vom 10. August, E.8.3.1., E-1473/2020 vom 9. August 2020, E. 11.3., D-2061/2020 vom 5. August 2022, E.9.3.2., D-4145/2021 vom 18. Juli 2022, E. 9.4.2. sowie D-2518/2017 vom 10. Juni 2022, E.10.3.2.). Das SEM hielt bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest, dass der aus dem Distrikt K._______, (...), stammende und überwiegend dort wohnhafte Beschwerdeführer mit seinen Eltern, Geschwistern sowie seiner Ehefrau über ein gefestigtes Beziehungsnetz und bei einer Rückkehr über eine gesicherte Wohnsituation verfüge. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer ein technisches College besucht und verfüge über berufliche Erfahrungen. Darüber hinaus besitze seine Familie Reisfelder und Kokosplantagen, mit welchen der Beschwerdeführer vor der Ausreise seinen Lebensunterhalt bestritten habe. Die gesundheitlichen Schwierigkeiten, welche der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens geltend gemacht habe (Atemschwierigkeiten) seien in der Zwischenzeit abgeklärt worden. Der Beschwerdeführer habe nach Aufforderung mit Eingaben vom 11. Februar 2020 und vom 13. Februar 2020 ein ärztliches Zeugnis des behandelnden Arztes vom (...) und eine CD mit verschiedenen Dokumenten betreffend gesundheitliche Beschwerden eingereicht. Nach dem ärztlichen Zeugnis vom (...) seien im Zeitraum von Mai 2017 bis zum 2. Juli 2019 keine Behandlungen und Kontrolluntersuchungen notwendig gewesen und es seien auch keine vorgesehen (vgl. A18). Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zu bejahen. Diese Ansicht erweist sich auch aus Sicht des Gerichts als zutreffend. 10.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich, falls notwendig, die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). 10.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
13. Praxisgemäss ist eine anteilmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn, wie vorliegend, eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 150.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 150.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: