Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Oktober 2015 im damaligen Emp- fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 27. Oktober 2015 zu seiner Person, seinem Reiseweg sowie (sum- marisch) zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt (Befragung zur Per- son [BzP]). Am 10. März 2017 wurde er einlässlich angehört. Er brachte zusammengefasst vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und hinduistischen Glaubens. Er habe – ausgenommen einige Monate vor und nach dem Kriegsende im Jahr 2009 – in C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz) gewohnt. Als die LTTE (Tamil Tigers of Tamil Eelam) seine Schwester hätten zwangsrekrutieren wollen – sein äl- terer Bruder sei bereits bei den LTTE gewesen –, sei er an ihrer Stelle mit- gegangen. In der Folge sei er während ungefähr eineinhalb Monaten bei den LTTE gewesen, wo er verschiedene Hilfstätigkeiten habe ausführen müssen. Nachdem es ihm gelungen sei wegzulaufen, sei er zu seiner Fa- milie zurückgekehrt und sie hätten sich nach E._______ begeben, wo die sri-lankische Armee die Kontrolle übernommen habe. Diese habe sie in ein Flüchtlingslager in F._______ gebracht. Obschon das Militär alle Bewohner aufgefordert habe, ehemalige LTTE-Angehörige sollten sich melden, habe er dies nicht gemacht. Schliesslich habe die Familie das Flüchtlingslager im Oktober/November 2009 verlassen können, habe sich zunächst bei Ver- wandten aufgehalten und sei im April 2011 nach Hause zurückgekehrt. Als Folge einer Schussabgabe durch Unbekannte auf den Feldern der Familie sei er einmal zu einem Militärcamp mitgenommen worden. Am nächsten Morgen habe er wieder gehen können. Nach seiner Heirat im (…) 2015 habe er eine schriftliche Vorladung zum CID (Criminal Investigation Depar- tement) nach Colombo erhalten. Weil er befürchtet habe, wie andere ihm bekannte Personen dort verhaftet zu werden, sei er ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte (im Original), die be- glaubigte Kopie seines Geburtsscheins sowie ein "Message Form" der sri- lankischen Polizei (fremdsprachig) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. März 2017 – eröffnet am darauffolgenden Tag – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
D-2518/2017 Seite 3 C. Am 28. April 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertre- ter gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht habe nach Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichts- personen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, gleichzeitig habe das Gericht zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien [1]; es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung den Anspruch des Beschwerdeführers auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und aus diesem Grund nich- tig/ungültig sei; das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren weiterzufüh- ren [2]; die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspru- ches auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorin- stanz zurückzuweisen [3]; eventuell sei die angefochtene Verfügung auf- zuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zu- rückzuweisen [4]; eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen [5]; eventuell sei die angefochtene Verfügung auf- zuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzu- stellen, es sei ihm Asyl zu gewähren [6]; eventuell seien die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zu- mindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen [7]. Mit der Beschwerdeschrift wurden diverse Unterlagen (unter anderem fünf Fotos sowie verschiedene vom Advokaturbüro Gabriel Püntener verfasste Stellungnahmen und Länderberichte inkl. einer CD mit Quellen) zu den Ak- ten gereicht. D. Am 3. Mai 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerdeschrift. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Überdies wurde ihm der Spruchkörper mitgeteilt, der Antrag betreffend Bestätigung der zufälligen Auswahl des Spruchgre- miums wurde im Sinne eines Verweises auf die betreffenden Bestimmun- gen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwal- tungsgericht (VGR, SR 173.320.1) gutgeheissen und ihm Frist bis zum
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26. Mai 2017 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– angesetzt. F. Der Beschwerdeführer informierte das Bundesverwaltungsgericht mit Ein- gabe vom 26. Mai 2017 über die fristgerechte Leistung des Kostenvor- schusses und machte gleichzeitig ergänzende Ausführungen zur Be- schwerdeschrift. Die Kostenvorschussleistung erfolgte in Übereinstim- mung mit der genannten Information. G. Mit Eingabe vom 12. Juli 2018 gelangte der Beschwerdeführer selber ans Bundesverwaltungsgericht und reichte verschiedene Beweismittel ein. Die identische, beim SEM eingereichte Eingabe wurde an das Gericht weiter- geleitet. H. Am 8. Mai 2020 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Update Länder- informationen und neuer Länderbericht vom 23. Januar 2020 – verfasst vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers – ein. I. Mit Eingabe vom 23. Februar 2021 wurden weitere Beweismittel zu den Akten eingereicht. Zudem beantragte der Beschwerdeführer, sein in Sri Lanka lebender Bruder sei als Zeuge einzuvernehmen, eventuell seien die Erlebnisse des Bruders mittels Botschaftsabklärung zu verifizieren. Über- dies erneuerte er den Antrag auf Beizug der Asylakten des in der Schweiz lebenden Bruders. J. Das N-Dossier des Bruders L. des Beschwerdeführers (N […]) wurde vom Bundesverwaltungsgericht beigezogen. Nach (gewährter) vorläufiger Auf- nahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im (…) verfügt dieser mittlerweile über eine Härtefallbewilligung. Das damalige Bundes- amt für Migration (BFM) hatte seinen ablehnenden Asylentscheid damit be- gründet, zwischen der von ihm behaupteten Tätigkeit für die LTTE und der Ausreise fehle es sowohl an einem sachlichen als auch zeitlichen Kausal- zusammenhang. Hinsichtlich des geltend gemachten Aufenthalts in einem (…) gehe aus den Aussagen klar hervor, dass dieser keinen Zusammen- hang mit einem LTTE-Verdacht aufgewiesen habe. Insgesamt sei nicht da- von auszugehen, dass L. bei einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete
D-2518/2017 Seite 5 Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung habe. Die Verfügung des BFM blieb unangefochten.
Erwägungen (54 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge- setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Ge- setzesbezeichnung verwendet.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt wurde, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
E. 2 Dem Antrag um Bekanntgabe des Spruchgremiums, das mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems generiert wurde, wurde in der Zwischen- verfügung vom 11. Mai 2017 entsprochen, verbunden mit dem Vorbehalt,
D-2518/2017 Seite 6 dass der Spruchkörper bei Abwesenheiten Änderungen erfahren könne. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren einer an- deren Gerichtsschreiberin zugeteilt.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Vorab sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers betreffend Ver- letzung der Rechtsgleichheit und des Anspruchs auf rechtliches Gehör so- wie unvollständiger und unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sach- verhalts seitens der Vorinstanz zu prüfen.
E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Be- weisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung ange- messen zu berücksichtigen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berück- sichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwid- riger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wur- den. Die Begründung der Verfügung muss so abgefasst sein, dass die be- troffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung ausei- nanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
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E. 4.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung, da der Anspruch auf Kenntnis aller am Ent- scheid beteiligten Personen verletzt worden sei. Weder aus dem Kürzel „G._______“ noch aus den Funktionsbezeichnungen „Fachspezialistin Asyl“ sowie „Chef Asylverfahren 2“ und den nicht lesbaren Unterschriften gehe hervor, welche Personen an der Verfügung mitgewirkt hätten.
E. 4.3.1 Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusammengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beach- tet werden. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Be- hördenmitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffenen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ih- rer Sache gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müssen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, beispielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURN- HERR, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2016, N 979).
E. 4.3.2 Vorliegend konnte der in der Verfügung genannte "Chef Asylverfah- ren 2" des EVZ B._______ dem massgeblichen Eidgenössischen Staats- kalender entnommen werden. Hinsichtlich des Kürzels "G._______" er- schliesst sich der Name nicht aus dem Staatskalender, sondern lediglich aus amtsinternen Quellen. Eine teilweise blosse Bestimmbarkeit aufgrund amtsinterner Quellen ermöglicht es dem Beschwerdeführer jedoch nicht, die vollständige Zusammensetzung der verfügenden Behörde zu eruieren. Der oben erwähnte, sich aus Art. 29 BV ergebende Anspruch auf Bekannt- gabe der personellen Zusammensetzung der Behörde wurde somit durch das Vorgehen der Vorinstanz verletzt (vgl. dazu BVGE 2019 VI/6 E. 8.2). Jedoch ist diesbezüglich festzuhalten, dass der betreffende Fachspezialist gemäss dem auf dem Anhörungsprotokoll befindlichen Kürzel auch eben diese Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt hat. Es handelt sich bei dem besagten Mitarbeiter des SEM somit nicht um eine dem Beschwer- deführer gänzlich unbekannte Person, womit sich der formelle Mangel der Verfügung relativiert. Es ist anzunehmen, dass sich Gründe für etwaige Einwände, insbesondere für ein Ausstandsbegehren gegen die Involvie- rung dieser Person, bereits aufgrund der persönlichen Begegnung bei der mehrstündigen Anhörung ergeben hätten und somit hätten geltend ge- macht werden können, zumal die Anhörung am 10. März 2017 stattfand
D-2518/2017 Seite 8 und seither mehrere Jahre verstrichen sind, ohne dass sich der Beschwer- deführer veranlasst gesehen hätte, substanzielle Einwände gegen die be- treffende Person geltend zu machen oder sich im Rahmen seines Akten- einsichtsgesuchs an das SEM zu wenden, um die Offenlegung der Namen zu verlangen. Im vorgenannten Teilurteil erwog das Gericht schliesslich, dass die abgehandelten formellen Mängel nicht als krass zu bezeichnen seien. Die Vorinstanz wurde sodann darauf hingewiesen, dass ihre Praxis, die Namen der Sachbearbeiter systematisch nicht offenzulegen, nicht rechtmässig und daher anzupassen sei (vgl. BVGE 2019 VI/6 E. 8.4). Vor diesem Hintergrund besteht vorliegend insgesamt keine Grundlage, den angefochtenen Entscheid als nichtig zu erklären und die Sache an die Vo- rinstanz zurückzuweisen.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer macht in verschiedener Hinsicht eine Verlet- zung seines Anspruches auf rechtliches Gehör geltend, welcher – wie be- reits erwähnt – in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, und einerseits der Aufklä- rung des Sachverhalts dient, andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien darstellt. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
E. 4.4.1 Der Zeitraum von rund sechzehn Monaten zwischen BzP und Anhö- rung stellt – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – keine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der von ihm angeru- fenen Empfehlung um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. mu- tatis mutandis Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Dem Zeitraum zwischen Befragung und Anhörung ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen.
E. 4.4.2 Ebenfalls keine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör lässt sich darin erkennen, dass der Beschwerdeführer an einer Stelle der Anhörung unterbrochen wurde (vgl. Beschwerde S. 11). Insbesondere wurde er zum Schluss der Anhörung nach weiteren, noch nicht erwähnten Gründen gefragt, welche gegen eine Rückkehr sprechen würden. Er gab daraufhin an, ausser den erwähnten Problemen habe er keine weiteren (vgl. A14 F/A 79). Des Weiteren vermag er mit der einmaligen Unterbre- chung auch keine "alles andere als korrekte" Anhörungsatmosphäre (vgl. Beschwerde S. 30) zu belegen, zumal solches weder dem Anhörungspro- tokoll noch dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung entnommen werden kann.
D-2518/2017 Seite 9
E. 4.4.3 Mit den Ausführungen unter Ziff. 4.4 der Beschwerdeschrift (Verlet- zung der Begründungspflicht) macht der Beschwerdeführer geltend, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung zwar das Referenzurteil des BVGer vom 15. Juli 2016 (E-1866/2015) erwähnt, aber auf eine Prüfung der dort festgestellten Risikofaktoren verzichtet. Zum einen hat das SEM durchaus begründet, weshalb es nicht ersichtlich sei, dass der Beschwer- deführer im Falle der Rückkehr in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Zum anderen beschlagen die entsprechenden Ausführungen (Beschwerde S. 26 bis 30) nicht die Begründungspflicht, sondern setzen sich mit der materiellen Frage auseinander, ob das SEM das Vorliegen eines Risikoprofils zu Recht verneint hat. Eine Begründungspflichtverletzung ist darin nicht zu erken- nen.
E. 4.5.1 Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene lässt sich auch keine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsabklärung feststellen. Da der Beschwerdeführer selber nicht geltend machte, wegen der (angebli- chen) LTTE-Vergangenheit des Bruders L. bis zur Ausreise flüchtlings- rechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, bestand in dieser Hinsicht auch keine weitere Abklärungspflicht. Das bei der Vorin- stanz eingereichte Schreiben (Message Form) wurde in der angefochtenen Verfügung ausführlich gewürdigt, weitere Abklärungen waren und sind auch diesbezüglich nicht angezeigt. Schliesslich wird weder dargetan noch ist ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mit- wirkungspflicht nicht möglich gewesen sein sollte, auf seine Narben hinzu- weisen und dazu bereits bei der Vorinstanz Beweismittel einzureichen, hätte er diese als für sein Asylgesuch wichtig erachtet.
E. 4.5.2 Bei den Vorbringen betreffend die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat (Beschwerde Ziff. 4.3.4) handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um bestehende Sachverhaltselemente, sondern um hypothetische Zukunftsszenarien. Schon aus diesem Grund kann diesbe- züglich keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung seitens des SEM festgestellt werden. Für spezifische Abklärungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Reisepapieren bestand und besteht jedenfalls keine Veranlassung. Was die diesbezüglichen Befürchtungen des Beschwerde- führers anbelangt (vgl. Beschwerde S. 30 ff.), ist auf das Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang er-
D-2518/2017 Seite 10 probtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Da- tenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Be- hörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rech- nen.
E. 4.5.3 Nicht ersichtlich ist, inwiefern mit den Ausführungen in den Ziffn. 4.3.6 und 4.3.7 der Beschwerdeschrift die Rüge der unrichtigen oder unvollstän- digen Sachverhaltsfeststellung begründet werden soll. Allein der Umstand, dass sich die Lageeinschätzung des Beschwerdeführers nicht mit derjeni- gen der Vorinstanz deckt, stellt keine unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung dar.
E. 4.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Asylver- fahren gesetzeskonform durchgeführt hat. Die formellen Rügen erweisen sich allesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung als nichtig zu erklären respektive aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Kassationsbegehren sind somit abzuweisen.
E. 5 Der Beschwerdeführer stellte für den Fall einer materiellen Beurteilung sei- ner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mehrere Beweisan- träge. Aus den noch darzulegenden Gründen sind diese Beweisanträge abzulehnen.
E. 5.1 Für eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers besteht nach dem vorstehend Ausgeführten – entgegen den Ausführungen in der Beschwer- deschrift (vgl. Beschwerde S. 31 und S. 35) – kein Anlass.
E. 5.2 Die Akten des Bruders L. des Beschwerdeführers wurden antragsge- mäss beigezogen (vgl. vorstehend Bst. J). Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer erst mit Eingabe vom 23. Februar 2021 (S. 4) beantragte, es sei ihm Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Dazu besteht indessen keine Veranlassung, umso weniger als er nicht gel- tend macht, er habe keine Kenntnis von den Vorbringen oder Akten.
E. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift um Offenle- gung der Quellen des Lageberichts des SEM vom 5. Juli 2016 (und dem Nachfolgebericht vom 16. August 2016) sowie nachfolgende Fristanset-
D-2518/2017 Seite 11 zung zur Beschwerdeergänzung ersuchte, ist auf die diesbezüglich hin- länglich bekannte Gerichtspraxis (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1510/2018 vom 14. Juni 2018 E. 6.3 m.w.H.) zu verweisen. Der Antrag wird abgewiesen. Angesichts der unveränderten Sach- und Rechtslage be- treffend diesen Antrag ist vorliegend nicht weiter darauf einzugehen. Die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Ob die vom Beschwerdeführer als falsch, mani- puliert und veraltet gerügte Lageeinschätzung des SEM in Bezug auf Sri Lanka dennoch zutreffend ist, ist keine formelle Frage, sondern gegebe- nenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Par- teien durch das Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht seinem Entscheid von Amtes we- gen die jeweils aktuelle Sach- und Rechtslage zugrunde legt.
E. 6.1.1 Das SEM erachtete die Angaben des Beschwerdeführers zur Zwangsrekrutierung durch die LTTE, zum darauffolgenden Aufenthalt in deren Camp und zur darauf basierenden, als Ausreisegrund bezeichneten Vorladung als unglaubhaft. Die Aussagen dazu seien widersprüchlich, un- substanziiert und unplausibel ausgefallen. So habe die Schilderung der Rekrutierung, welche erst nach mehrmaliger Nachfrage erfolgt und sub- stanzarm und unplausibel ausgefallen sei, einen konstruierten Eindruck hinterlassen. Des Weiteren sei unklar geblieben, welcher Tätigkeit er im LTTE-Camp nachgegangen sei. Die Angaben zum Verlassen des Camps seien sodann unpersönlich und oberflächlich geblieben. Überdies habe er die Zeit bei den LTTE nicht chronologisch einordnen können, obschon diese prägend gewesen sein müsse. Angesichts der Zweifel an der angeb- lichen Rekrutierung und den Ereignissen im LTTE-Camp sei dem behörd- lichen Schreiben die Grundlage entzogen. Überdies seien seine Angaben zum Erhalt des Schreibens widersprüchlich ausgefallen, seine Reaktion darauf nicht nachvollziehbar, ebenso die beschränkte Kenntnis über den Inhalt des Schreibens.
E. 6.1.2 Zum Vorfall, wonach der Beschwerdeführer im (…) 2015 vom Militär für eine Befragung mitgenommen und eine Nacht festgehalten worden sei, führte das SEM aus, mit den entsprechenden Aussagen habe er keinen Grund für die Annahme einer fluchtauslösenden und ernsthaften Gefahr erbracht.
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E. 6.1.3 Hinsichtlich einer Furcht vor künftiger Verfolgung kam die Vorinstanz zum Schluss, es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, der Be- schwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungs- massnahmen ausgesetzt. Er habe nicht glaubhaft gemacht, bis zur Aus- reise und damit noch sechs Jahre nach dem Kriegsende, asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Allfällige, im Zeit- punkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfol- gungsinteresse seitens der heimatlichen Behörden auszulösen vermocht, weshalb aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich sei, weshalb er nun bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten sollte.
E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer kritisierte zunächst im Hinblick auf die Glaub- haftigkeitsprüfung des SEM, es habe den Zeitablauf zwischen der LTTE- Rekrutierung und seinen Aussagen im Asylverfahren einerseits und denje- nigen zwischen der BzP und der Anhörung anderseits nicht gebührend be- rücksichtigt. Die Angaben zur Zwangsrekrutierung stünden sodann im Ein- klang mit der damals herrschenden Situation in Sri Lanka. Des Weiteren sei angesichts seiner gesamten Erlebnisse im Heimatland nicht erstaun- lich, dass er nicht detailliert habe Auskunft geben können und sich vor al- lem nicht mehr konkret an Einzelheiten erinnere. Die Vorinstanz werfe ihm angesichts des damaligen Dauerbeschusses durch die sri-lankische Ar- mee zu Unrecht eine hierzu widersprüchliche Äusserung vor. Nicht nach- vollziehbar sei die Argumentation des SEM, weshalb ein Verstecken auf dem Feld nicht glaubhaft sein solle. Natürlich habe er sich nicht auf einem Feld, sondern in der ländlichen Gegend in verschiedenen Feldern ver- steckt.
E. 6.2.2 Unter dem Titel "Flüchtlingseigenschaft" (Beschwerde S. 32 ff.) führt der Beschwerdeführer aus, er erfülle mehrere der vom Bundesverwal- tungsgericht definierten starken Risikofaktoren: so verfüge er aufgrund der Zwangsrekrutierung durch die LTTE sowie allfälliger Unterstützungsleis- tungen von Familienmitgliedern für die LTTE über eine LTTE-Verbindung. Er sei vom CID wegen des Verdachts auf Terrorunterstützung vorgeladen worden und habe sich dessen Zugriff entzogen, weshalb sein Name mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf der Stop-List aufgeführt sei. Weiter verfüge er über auffällige Kriegsnarben im Bereich der (…), des (…). Der ältere Bruder sei bei den LTTE gewesen, deshalb aus Sri Lanka geflüchtet und halte sich im Rahmen eines Asylverfahrens in der Schweiz auf. Vor dem Hintergrund seiner vormaligen Unterstützungsleistungen für die LTTE,
D-2518/2017 Seite 13 seiner Vereitelung des CID-Zugriffs und seiner Flucht führe der langjährige Aufenthalt [im Ausland] unweigerlich zu weiteren Verdachtsmomenten, dass er den tamilischen Separatismus unterstütze. Schliesslich verfüge er über keine gültigen Einreisepapiere, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 6.2.3 Der Beschwerdeführer reichte am 23. Juli 2018 ein von ihm verfass- tes Schreiben vom 12. Juli 2018 ein (vgl. Bst. G). Der Eingabe lagen ein Brief (tamilisch) sowie dessen Übersetzung, diverse Fotos, auch von foto- grafierten Dokumenten (Geburtsschein, Arztbericht, Wohnsitzbescheini- gung, Identitätskarte, Kuvert) bei. Zusammengefasst brachte er vor, sein im Heimatland lebender Bruder S. sei mitgenommen, unter anderem zu ihm (dem Beschwerdeführer) befragt und schliesslich mit (…) worden. Mitt- lerweile sei gegen seinen Bruder ein Verfahren hängig.
E. 6.2.4 Mit Eingabe vom 7. Mai 2020 bekräftigte der Beschwerdeführer seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift und informierte über ein Update Länderinformationen und einen neuen Länderbericht seines Rechtsvertre- ters vom 23. Januar 2020 unter Berücksichtigung der veränderten politi- schen Verhältnisse, insbesondere der Präsidentschaftswahl. Rückkehrer aus der Schweiz seien einer noch grösseren Verfolgungsgefahr ausge- setzt. Dass die Schweiz besonders im Fokus der sri-lankischen Behörden stehe zeige die Episode rund um die Festhaltung einer Angestellten der Schweizer Botschaft. Es sei davon auszugehen, dass er anlässlich seiner Mitnahme im (…) 2015 durch Soldaten behördlich registriert worden sei. Angesichts seines Wohnortes in der Nähe eines Armeecamps und des Um- standes, dass er schon früher zur Abgabe von bestimmten Waren gezwun- gen worden sei, sei es naheliegend, dass diese Erpressungen im Falle ei- ner Rückkehr weitergehen würden. Unter Berücksichtigung der aktuellen Lage sei davon auszugehen, dass die zu erwartenden Massnahmen der Soldaten aus dem nahegelegenen Camp gegen den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr eine asylrelevante Dimension annehmen würden.
E. 6.2.5 Mit Eingabe vom 23. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die bereits mit Eingabe vom 23. Juli 2018 zu den Akten gegebenen Dokumente erneut ein. Es wird geltend gemacht, die dem Bruder S. des Beschwerdeführers widerfahrenen Geschehnisse zeig- ten klar das noch aktuelle behördliche Interesse an der Familie des Be- schwerdeführers aufgrund vergangener LTTE-Verbindungen. Sollte an den Erlebnissen des Bruders gezweifelt werden, sei dieser als Zeuge einzuver-
D-2518/2017 Seite 14 nehmen, eventuell seien die Erlebnisse des Bruders mittels Botschaftsab- klärung vor Ort zu verifizieren. Es könne überdies ein Foto des in der Schweiz lebenden Bruders eingereicht werden, das diesen mit einer Waffe zeige. Es werde nochmals auf den beantragten Aktenbeizug verwiesen, zu diesen sei ihm ein Äusserungsrecht einzuräumen. Zudem habe er auch Fotos beschaffen können, die ihn selber mit einem Gewehr zeigten. Schliesslich sei auf die sich weiter verschlechterte Situation in Sri Lanka hinzuweisen.
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 8.1.1 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zwangsrekrutie- rung durch die LTTE anbelangt, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorin- stanz dem Zeitablauf seither nicht genügend Rechnung getragen und zu detaillierte Antworten erwartet hätte. Vielmehr hielt sie zutreffend fest, die behaupteten Erlebnisse hätten derart prägend sein müssen, dass sie – so- fern selbst erlebt – auch im Zeitpunkt des Asylverfahrens substanziierter
D-2518/2017 Seite 15 hätten geschildert werden können. Allein der Umstand, dass sich das Ge- schilderte im damaligen Kontext zugetragen haben kann, genügt nicht, um die mangelnde Substanz und Detailliertheit in den Aussagen aufzuwiegen. Auch wenn gegen Kriegsende tatsächlich teilweise chaotische Zustände geherrscht haben mögen, wären vom Beschwerdeführer dennoch konkre- tere Aussagen über seine Zeit im LTTE-Camp zu erwarten gewesen. Des Weiteren verwies das SEM zu Recht auf verschieden Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers zur Vorladung, welche er wegen sei- ner LTTE-Zeit im Camp erhalten haben will. Insbesondere die Unkenntnis des konkreten Inhalts sowie die unterschiedlichen Angaben zur Art des Er- halts sprechen gegen seine Darstellung, wegen dieses Schreibens habe er Verfolgungshandlungen aufgrund seiner LTTE-Vergangenheit befürchtet und dies sei somit der Grund für die Ausreise gewesen. Angesichts des Ausstellungsdatums ([…]2015) erweist sich sodann auch die Darstellung auf Beschwerdeebene (vgl. Beschwerdeschrift S. 9), die Heirat des Be- schwerdeführers am (…) 2015 sei als behördlicher Kontakt der Auslöser für eine genauere Überprüfung seiner Person und damit der Vorladung ge- wesen, als nicht stichhaltig. Im Übrigen fanden gemäss den Akten und Aus- sagen des Beschwerdeführers bereits früher zahlreiche Behördenkontakte statt, so etwa die Ausstellung der Identitätskarte im Jahr 2010 und die be- haupteten Besuche von Militärpersonen, welche Lebensmittel und/ oder Zigaretten verlangt hätten, und vor allem die angebliche Mitnahme in ein Militärcamp im (…) 2015. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Militärcamp wieder verlassen durfte, ohne dass ihm etwa eine Melde- pflicht auferlegt worden wäre, lässt nicht auf ein politisches Interesse der Behörden an ihm oder seiner Familie schliessen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Familie – wie andere Personen – zur Leistung von gewissen Naturalien aufgefordert wurde. Dass das SEM die Vorladung sodann im angefochtenen Entscheid nicht explizit als Fälschung bezeich- net hat, lässt nicht den Schluss zu, es habe das Dokument als echt und authentisch beurteilt. Schliesslich lässt der Inhalt des Schreibens keinerlei Rückschluss auf den Grund der Vorladung zu. Für die Annahme des Be- schwerdeführers, seine Zeit im LTTE-Camp sei der Grund für die Vorla- dung, bestehen deshalb keinerlei objektive Anhaltspunkte.
E. 8.1.2 Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichten Be- weismittel führen zu keinem anderen Ergebnis. Einerseits sind den Anga- ben des Beschwerdeführers keine Aussagen zu einem Waffenbesitz sei- nerseits zu entnehmen (vgl. insbesondere SEM-act. A14 S. 7 F/A 39). Ob es sich bei der mit einem Gewehr abgebildeten Person tatsächlich um den
D-2518/2017 Seite 16 Beschwerdeführer und/oder seinen Bruder handelt und in welchem Zu- sammenhang diese Fotos entstanden sind, bleibt unklar. Sodann kann dem Schreiben des nach wie vor im Heimatland lebenden Bruders S. zu- folge seiner verwandtschaftlichen Nähe zum Beschwerdeführer kein er- heblicher Beweiswert zugesprochen werden. Dies würde im Übrigen auch für eine Befragung des Bruders gelten, abgesehen davon ist nicht ersicht- lich, inwiefern eine Befragung neue Erkenntnisse zu liefern vermöchte. Da- bei liegt es dem Gericht fern, die vom Bruder erlittenen (…) bagatellisieren zu wollen. Indessen ist der Grund für deren Entstehung offen.
E. 8.1.3 Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt sei- ner Ausreise weder eine erlebte Verfolgung noch eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung glaubhaft zu machen vermochte.
E. 8.2.1 Der Beschwerdeführer argumentiert in der Hauptsache, er erfülle die vom BVGer in seinem Referenzurteil E-1866/2016 definierten Risikofakto- ren, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewäh- ren sei.
E. 8.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nach Beendigung des Bür- gerkrieges im Mai 2009 wiederholt und eingehend mit der (nach wie vor prekären) Menschenrechtslage in Sri Lanka im Allgemeinen und mit der Situation von Rückkehrenden tamilischer Ethnie im Besonderen befasst (vgl. insb. BVGE 2011/24 E. 8, und Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 E. 8 je mit umfassender Quellenanalyse). Nach wie vor be- steht seitens der sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, die aus dem Ausland zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit. In- dessen kann nicht generell angenommen werden, jeder aus Europa oder der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende sei alleine aufgrund seines Auslandaufenthaltes der ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.3). Im Kern geht die Rechtsprechung davon aus, dass jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden Bestrebungen zuge- schrieben werden, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen ta- milischen Separatismus wiederaufleben zu lassen respektive den sri-lanki- schen Einheitsstaat zu gefährden. Die in diesem Zusammenhang geltend und glaubhaft gemachten Risikofaktoren sind in einer Gesamtschau, inklu-
D-2518/2017 Seite 17 sive ihrer allfälligen Wechselwirkung und unter Berücksichtigung der kon- kreten Umstände, in einer Einzelfallprüfung dahingehend zu prüfen, ob sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrelevante Verfolgung sprechen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Als stark risikobegründende Faktoren, welche bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer be- gründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka führen können, hat die Rechtsprechung dabei namentlich einen Ein- trag in die sogenannte „Stop-List“ (d.h. das Vorhandensein eines Eintrags mit Hinweis auf ein Strafurteil, eine gerichtliche Anordnung oder einen Haft- befehl im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbin- dung zu den LTTE; vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.2, 8.4.1, 8.4.3 und 8.5.2), Verbindungen zu den LTTE (vgl. a.a.O E. 8.4.1 und 8.5.3) und die regime- kritische Betätigung im Ausland (vgl. a.a.O. E. 8.4.2 und 8.5.4) identifiziert. Demgegenüber stellen schwach risikobegründende Faktoren (namentlich) dar: Das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückfüh- rung oder Narben (vgl. a.a.O. 8.4.4, 8.4.5 und 8.5.5); der Dauer eines Auf- enthaltes im Ausland kommt keine direkte Risikorelevanz zu (vgl. a.a.O. E. 8.4.6, 9.2.4). Diese Risikofaktoren verstehen sich nicht als abschlies- send (a.a.O. E. 9.1).
E. 8.2.3 Im Zentrum der vorinstanzlichen Argumentation bezüglich einer künf- tigen Verfolgungsgefahr steht die Feststellung, dass allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht hätten. Diese Argumen- tation lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, wenn er (wiederholt) auf die LTTE-Verbindung des Bruders und auf die bei ihm selber vorhandenen Narben hinweist. Erhebliche Faktoren, die für eine Verfolgungsgefahr bei der Rückkehr sprechen würden, sind nicht ersichtlich. So werden weder Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz noch solche seines hier lebenden Bruders geltend gemacht, welche ihn in den Fokus der heimatli- chen Behörden hätten rücken lassen. Der Vollständigkeit halber bleibt in Bezug auf den Bruder des Beschwerdeführers (nochmals) anzumerken, dass dieser von der Vorinstanz im Jahr 2012 wegen damaliger Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen worden war. Der Beschwerdeführer machte denn auch selber nie geltend, bis zur Aus- reise wegen seines Bruders belangt worden zu sein. Die beim Beschwer- deführer vorliegenden Umstände – tamilische Ethnie, aus der Nordprovinz stammend, bereits lange vor der Ausreise bestandene (nur diskret erkenn- bare) Narbe(n), langjähriger Aufenthalt in der Schweiz und ein bereits Jahre vor der Ausreise in der Schweiz lebender Bruder, Rückkehr ohne
D-2518/2017 Seite 18 Identitätspapiere – reichen für die Annahme einer künftigen Verfolgungs- gefahr nicht aus. Aus den Darlegungen des Beschwerdeführers lassen sich insgesamt keine Anhaltspunkte ersehen, die den Schluss nahelegen würden, der sri-lanki- sche Staat könnte in ihm jemanden vermuten, der dem tamilischen Sepa- ratismus zum Wiedererstarken verhelfen wollte. Es kann folglich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr Ziel behördlicher Verfolgungsmassnahmen in asylrele- vantem Ausmass werden könnte. An dieser Einschätzung vermögen vor- liegend auch die im Zuge des Regierungswechsels veränderte politische Lage in Sri Lanka sowie die auf Beschwerdeebene vorgetragenen nach- träglichen Ereignisse nichts zu ändern. In einer Gesamtwürdigung ist seine geltend gemachte subjektive Furcht, im Heimatland asylrelevanten Nach- teilen ausgesetzt zu sein, objektiv nicht begründet.
E. 8.3 Das SEM hat zusammenfassend die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend ab- gelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-2518/2017 Seite 19
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wie-
D-2518/2017 Seite 20 derholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. Septem- ber 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine un- menschliche Behandlung. An dieser Einschätzung vermögen die politi- schen Entwicklungen insbesondere im Umfeld der Kommunalwahlen vom Februar 2018 (vgl. Urteil des BVGer D-5880/2018 vom 12. Februar 2019 E. 11.2.2), die Ende 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen sowie die Par- lamentswahlen vom August 2020 nichts Grundlegendes zu ändern. Es bestehen aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise, dass der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genann- ten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat noch indi- viduelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der generellen Zumut- barkeit der Wegweisung nach Sri Lanka im schon erwähnten Referenzur- teil E-1866/2015 (E. 13) geprüft und sich im Sinne einer Aufdatierung der davor letzten Lagebeurteilung (BVGE 2011/24) eingehend mit der aktuel- len politischen und allgemeinen Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt (E. 13.2 f.). Dabei kam es zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz sei grundsätzlich zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes
D-2518/2017 Seite 21 sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation. Bezüglich der im Referenzurteil E-1866/2016 noch offen gelassenen Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ins sogenannte Vanni- Gebiet (siehe dazu BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) stellte das Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (E. 9.5; als Re- ferenzurteil publiziert) fest, dass dieser ebenfalls zumutbar ist.
E. 10.3.2 Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift ist nicht ersicht- lich, dass die Vorinstanz die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzuges nicht genügend sorgfältig und eingehend geprüft hätte. Zudem hat sie ausdrücklich festgehalten, die Erwägungen im bereits mehrfach er- wähnten Referenzurteil E-1866/2016 bezögen sich nicht auf das Vanni-Ge- biet. Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge denn auch nicht aus dem Vanni-Gebiet, sondern aus der Nordprovinz (vgl. SEM-act. A3 S. 3 und S. 5). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen wer- den, denen auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird. Der Vollständigkeit halber bleibt immerhin anzumerken, dass sich Sri Lanka derzeit in einer sehr schwierigen wirtschaftlichen Situation befindet, welche zu Unruhen und der Ausrufung eines Notstandes während einiger Tage geführt hat. Diese Schwierigkeiten betreffen indessen die gesamte sri-lankische Bevölkerung. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen noch jungen, soweit aktenkundig gesunden Mann handelt, mit Familienan- gehörigen sowohl im Heimat- als auch im Ausland, ist nicht davon auszu- gehen, er werde nach der Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-2518/2017 Seite 22 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind aufgrund der sehr um- fangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Be- zug zu ihm praxisgemäss auf Fr. 1500.– zu erhöhen (Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Abzug des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 750.– bleibt somit ein Betrag von Fr. 750.– zur Bezahlung offen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2518/2017 Seite 23
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der nach Abzug des geleisteten Kostenvorschusses noch offene Betrag von Fr. 750.– ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2518/2017 Urteil vom 10. Juni 2022 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Oktober 2015 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 27. Oktober 2015 zu seiner Person, seinem Reiseweg sowie (summarisch) zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 10. März 2017 wurde er einlässlich angehört. Er brachte zusammengefasst vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und hinduistischen Glaubens. Er habe - ausgenommen einige Monate vor und nach dem Kriegsende im Jahr 2009 - in C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz) gewohnt. Als die LTTE (Tamil Tigers of Tamil Eelam) seine Schwester hätten zwangsrekrutieren wollen - sein älterer Bruder sei bereits bei den LTTE gewesen -, sei er an ihrer Stelle mitgegangen. In der Folge sei er während ungefähr eineinhalb Monaten bei den LTTE gewesen, wo er verschiedene Hilfstätigkeiten habe ausführen müssen. Nachdem es ihm gelungen sei wegzulaufen, sei er zu seiner Familie zurückgekehrt und sie hätten sich nach E._______ begeben, wo die sri-lankische Armee die Kontrolle übernommen habe. Diese habe sie in ein Flüchtlingslager in F._______ gebracht. Obschon das Militär alle Bewohner aufgefordert habe, ehemalige LTTE-Angehörige sollten sich melden, habe er dies nicht gemacht. Schliesslich habe die Familie das Flüchtlingslager im Oktober/November 2009 verlassen können, habe sich zunächst bei Verwandten aufgehalten und sei im April 2011 nach Hause zurückgekehrt. Als Folge einer Schussabgabe durch Unbekannte auf den Feldern der Familie sei er einmal zu einem Militärcamp mitgenommen worden. Am nächsten Morgen habe er wieder gehen können. Nach seiner Heirat im (...) 2015 habe er eine schriftliche Vorladung zum CID (Criminal Investigation Departement) nach Colombo erhalten. Weil er befürchtet habe, wie andere ihm bekannte Personen dort verhaftet zu werden, sei er ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte (im Original), die beglaubigte Kopie seines Geburtsscheins sowie ein "Message Form" der sri-lankischen Polizei (fremdsprachig) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. März 2017 - eröffnet am darauffolgenden Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Am 28. April 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht habe nach Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, gleichzeitig habe das Gericht zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien [1]; es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung den Anspruch des Beschwerdeführers auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und aus diesem Grund nichtig/ungültig sei; das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren weiterzuführen [2]; die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorin-stanz zurückzuweisen [3]; eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen [4]; eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen [5]; eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen, es sei ihm Asyl zu gewähren [6]; eventuell seien die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen [7]. Mit der Beschwerdeschrift wurden diverse Unterlagen (unter anderem fünf Fotos sowie verschiedene vom Advokaturbüro Gabriel Püntener verfasste Stellungnahmen und Länderberichte inkl. einer CD mit Quellen) zu den Akten gereicht. D. Am 3. Mai 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerdeschrift. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Überdies wurde ihm der Spruchkörper mitgeteilt, der Antrag betreffend Bestätigung der zufälligen Auswahl des Spruchgremiums wurde im Sinne eines Verweises auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) gutgeheissen und ihm Frist bis zum 26. Mai 2017 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- angesetzt. F. Der Beschwerdeführer informierte das Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 26. Mai 2017 über die fristgerechte Leistung des Kostenvorschusses und machte gleichzeitig ergänzende Ausführungen zur Beschwerdeschrift. Die Kostenvorschussleistung erfolgte in Übereinstimmung mit der genannten Information. G. Mit Eingabe vom 12. Juli 2018 gelangte der Beschwerdeführer selber ans Bundesverwaltungsgericht und reichte verschiedene Beweismittel ein. Die identische, beim SEM eingereichte Eingabe wurde an das Gericht weitergeleitet. H. Am 8. Mai 2020 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Update Länderinformationen und neuer Länderbericht vom 23. Januar 2020 - verfasst vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers - ein. I. Mit Eingabe vom 23. Februar 2021 wurden weitere Beweismittel zu den Akten eingereicht. Zudem beantragte der Beschwerdeführer, sein in Sri Lanka lebender Bruder sei als Zeuge einzuvernehmen, eventuell seien die Erlebnisse des Bruders mittels Botschaftsabklärung zu verifizieren. Überdies erneuerte er den Antrag auf Beizug der Asylakten des in der Schweiz lebenden Bruders. J. Das N-Dossier des Bruders L. des Beschwerdeführers (N [...]) wurde vom Bundesverwaltungsgericht beigezogen. Nach (gewährter) vorläufiger Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im (...) verfügt dieser mittlerweile über eine Härtefallbewilligung. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM) hatte seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründet, zwischen der von ihm behaupteten Tätigkeit für die LTTE und der Ausreise fehle es sowohl an einem sachlichen als auch zeitlichen Kausalzusammenhang. Hinsichtlich des geltend gemachten Aufenthalts in einem (...) gehe aus den Aussagen klar hervor, dass dieser keinen Zusammenhang mit einem LTTE-Verdacht aufgewiesen habe. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass L. bei einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung habe. Die Verfügung des BFM blieb unangefochten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Dem Antrag um Bekanntgabe des Spruchgremiums, das mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems generiert wurde, wurde in der Zwischenverfügung vom 11. Mai 2017 entsprochen, verbunden mit dem Vorbehalt, dass der Spruchkörper bei Abwesenheiten Änderungen erfahren könne. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren einer anderen Gerichtsschreiberin zugeteilt.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Vorab sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers betreffend Verletzung der Rechtsgleichheit und des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie unvollständiger und unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts seitens der Vorinstanz zu prüfen. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wurden. Die Begründung der Verfügung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 4.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung, da der Anspruch auf Kenntnis aller am Entscheid beteiligten Personen verletzt worden sei. Weder aus dem Kürzel "G._______" noch aus den Funktionsbezeichnungen "Fachspezialistin Asyl" sowie "Chef Asylverfahren 2" und den nicht lesbaren Unterschriften gehe hervor, welche Personen an der Verfügung mitgewirkt hätten. 4.3.1 Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusammengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet werden. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behördenmitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffenen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sache gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müssen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, beispielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2016, N 979). 4.3.2 Vorliegend konnte der in der Verfügung genannte "Chef Asylverfahren 2" des EVZ B._______ dem massgeblichen Eidgenössischen Staatskalender entnommen werden. Hinsichtlich des Kürzels "G._______" erschliesst sich der Name nicht aus dem Staatskalender, sondern lediglich aus amtsinternen Quellen. Eine teilweise blosse Bestimmbarkeit aufgrund amtsinterner Quellen ermöglicht es dem Beschwerdeführer jedoch nicht, die vollständige Zusammensetzung der verfügenden Behörde zu eruieren. Der oben erwähnte, sich aus Art. 29 BV ergebende Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde wurde somit durch das Vorgehen der Vorinstanz verletzt (vgl. dazu BVGE 2019 VI/6 E. 8.2). Jedoch ist diesbezüglich festzuhalten, dass der betreffende Fachspezialist gemäss dem auf dem Anhörungsprotokoll befindlichen Kürzel auch eben diese Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt hat. Es handelt sich bei dem besagten Mitarbeiter des SEM somit nicht um eine dem Beschwerdeführer gänzlich unbekannte Person, womit sich der formelle Mangel der Verfügung relativiert. Es ist anzunehmen, dass sich Gründe für etwaige Einwände, insbesondere für ein Ausstandsbegehren gegen die Involvierung dieser Person, bereits aufgrund der persönlichen Begegnung bei der mehrstündigen Anhörung ergeben hätten und somit hätten geltend gemacht werden können, zumal die Anhörung am 10. März 2017 stattfand und seither mehrere Jahre verstrichen sind, ohne dass sich der Beschwerdeführer veranlasst gesehen hätte, substanzielle Einwände gegen die betreffende Person geltend zu machen oder sich im Rahmen seines Akteneinsichtsgesuchs an das SEM zu wenden, um die Offenlegung der Namen zu verlangen. Im vorgenannten Teilurteil erwog das Gericht schliesslich, dass die abgehandelten formellen Mängel nicht als krass zu bezeichnen seien. Die Vorinstanz wurde sodann darauf hingewiesen, dass ihre Praxis, die Namen der Sachbearbeiter systematisch nicht offenzulegen, nicht rechtmässig und daher anzupassen sei (vgl. BVGE 2019 VI/6 E. 8.4). Vor diesem Hintergrund besteht vorliegend insgesamt keine Grundlage, den angefochtenen Entscheid als nichtig zu erklären und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.4 Der Beschwerdeführer macht in verschiedener Hinsicht eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör geltend, welcher - wie bereits erwähnt - in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, und einerseits der Aufklärung des Sachverhalts dient, andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien darstellt. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). 4.4.1 Der Zeitraum von rund sechzehn Monaten zwischen BzP und Anhörung stellt - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der von ihm angerufenen Empfehlung um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. mutatis mutandis Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Dem Zeitraum zwischen Befragung und Anhörung ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen. 4.4.2 Ebenfalls keine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör lässt sich darin erkennen, dass der Beschwerdeführer an einer Stelle der Anhörung unterbrochen wurde (vgl. Beschwerde S. 11). Insbesondere wurde er zum Schluss der Anhörung nach weiteren, noch nicht erwähnten Gründen gefragt, welche gegen eine Rückkehr sprechen würden. Er gab daraufhin an, ausser den erwähnten Problemen habe er keine weiteren (vgl. A14 F/A 79). Des Weiteren vermag er mit der einmaligen Unterbrechung auch keine "alles andere als korrekte" Anhörungsatmosphäre (vgl. Beschwerde S. 30) zu belegen, zumal solches weder dem Anhörungsprotokoll noch dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung entnommen werden kann. 4.4.3 Mit den Ausführungen unter Ziff. 4.4 der Beschwerdeschrift (Verletzung der Begründungspflicht) macht der Beschwerdeführer geltend, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung zwar das Referenzurteil des BVGer vom 15. Juli 2016 (E-1866/2015) erwähnt, aber auf eine Prüfung der dort festgestellten Risikofaktoren verzichtet. Zum einen hat das SEM durchaus begründet, weshalb es nicht ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Zum anderen beschlagen die entsprechenden Ausführungen (Beschwerde S. 26 bis 30) nicht die Begründungspflicht, sondern setzen sich mit der materiellen Frage auseinander, ob das SEM das Vorliegen eines Risikoprofils zu Recht verneint hat. Eine Begründungspflichtverletzung ist darin nicht zu erkennen. 4.5 4.5.1 Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene lässt sich auch keine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsabklärung feststellen. Da der Beschwerdeführer selber nicht geltend machte, wegen der (angeblichen) LTTE-Vergangenheit des Bruders L. bis zur Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, bestand in dieser Hinsicht auch keine weitere Abklärungspflicht. Das bei der Vorin-stanz eingereichte Schreiben (Message Form) wurde in der angefochtenen Verfügung ausführlich gewürdigt, weitere Abklärungen waren und sind auch diesbezüglich nicht angezeigt. Schliesslich wird weder dargetan noch ist ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nicht möglich gewesen sein sollte, auf seine Narben hinzuweisen und dazu bereits bei der Vorinstanz Beweismittel einzureichen, hätte er diese als für sein Asylgesuch wichtig erachtet. 4.5.2 Bei den Vorbringen betreffend die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat (Beschwerde Ziff. 4.3.4) handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um bestehende Sachverhaltselemente, sondern um hypothetische Zukunftsszenarien. Schon aus diesem Grund kann diesbezüglich keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung seitens des SEM festgestellt werden. Für spezifische Abklärungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Reisepapieren bestand und besteht jedenfalls keine Veranlassung. Was die diesbezüglichen Befürchtungen des Beschwerdeführers anbelangt (vgl. Beschwerde S. 30 ff.), ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. 4.5.3 Nicht ersichtlich ist, inwiefern mit den Ausführungen in den Ziffn. 4.3.6 und 4.3.7 der Beschwerdeschrift die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung begründet werden soll. Allein der Umstand, dass sich die Lageeinschätzung des Beschwerdeführers nicht mit derjenigen der Vorinstanz deckt, stellt keine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar. 4.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Asylverfahren gesetzeskonform durchgeführt hat. Die formellen Rügen erweisen sich allesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung als nichtig zu erklären respektive aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Kassationsbegehren sind somit abzuweisen. 5. Der Beschwerdeführer stellte für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mehrere Beweisanträge. Aus den noch darzulegenden Gründen sind diese Beweisanträge abzulehnen. 5.1 Für eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers besteht nach dem vorstehend Ausgeführten - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. Beschwerde S. 31 und S. 35) - kein Anlass. 5.2 Die Akten des Bruders L. des Beschwerdeführers wurden antragsgemäss beigezogen (vgl. vorstehend Bst. J). Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer erst mit Eingabe vom 23. Februar 2021 (S. 4) beantragte, es sei ihm Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Dazu besteht indessen keine Veranlassung, umso weniger als er nicht geltend macht, er habe keine Kenntnis von den Vorbringen oder Akten. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift um Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM vom 5. Juli 2016 (und dem Nachfolgebericht vom 16. August 2016) sowie nachfolgende Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung ersuchte, ist auf die diesbezüglich hinlänglich bekannte Gerichtspraxis (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1510/2018 vom 14. Juni 2018 E. 6.3 m.w.H.) zu verweisen. Der Antrag wird abgewiesen. Angesichts der unveränderten Sach- und Rechtslage betreffend diesen Antrag ist vorliegend nicht weiter darauf einzugehen. Die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Ob die vom Beschwerdeführer als falsch, manipuliert und veraltet gerügte Lageeinschätzung des SEM in Bezug auf Sri Lanka dennoch zutreffend ist, ist keine formelle Frage, sondern gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht seinem Entscheid von Amtes wegen die jeweils aktuelle Sach- und Rechtslage zugrunde legt. 6. 6.1 6.1.1 Das SEM erachtete die Angaben des Beschwerdeführers zur Zwangsrekrutierung durch die LTTE, zum darauffolgenden Aufenthalt in deren Camp und zur darauf basierenden, als Ausreisegrund bezeichneten Vorladung als unglaubhaft. Die Aussagen dazu seien widersprüchlich, unsubstanziiert und unplausibel ausgefallen. So habe die Schilderung der Rekrutierung, welche erst nach mehrmaliger Nachfrage erfolgt und substanzarm und unplausibel ausgefallen sei, einen konstruierten Eindruck hinterlassen. Des Weiteren sei unklar geblieben, welcher Tätigkeit er im LTTE-Camp nachgegangen sei. Die Angaben zum Verlassen des Camps seien sodann unpersönlich und oberflächlich geblieben. Überdies habe er die Zeit bei den LTTE nicht chronologisch einordnen können, obschon diese prägend gewesen sein müsse. Angesichts der Zweifel an der angeblichen Rekrutierung und den Ereignissen im LTTE-Camp sei dem behördlichen Schreiben die Grundlage entzogen. Überdies seien seine Angaben zum Erhalt des Schreibens widersprüchlich ausgefallen, seine Reaktion darauf nicht nachvollziehbar, ebenso die beschränkte Kenntnis über den Inhalt des Schreibens. 6.1.2 Zum Vorfall, wonach der Beschwerdeführer im (...) 2015 vom Militär für eine Befragung mitgenommen und eine Nacht festgehalten worden sei, führte das SEM aus, mit den entsprechenden Aussagen habe er keinen Grund für die Annahme einer fluchtauslösenden und ernsthaften Gefahr erbracht. 6.1.3 Hinsichtlich einer Furcht vor künftiger Verfolgung kam die Vorinstanz zum Schluss, es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Er habe nicht glaubhaft gemacht, bis zur Ausreise und damit noch sechs Jahre nach dem Kriegsende, asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der heimatlichen Behörden auszulösen vermocht, weshalb aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich sei, weshalb er nun bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten sollte. 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer kritisierte zunächst im Hinblick auf die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM, es habe den Zeitablauf zwischen der LTTE-Rekrutierung und seinen Aussagen im Asylverfahren einerseits und denjenigen zwischen der BzP und der Anhörung anderseits nicht gebührend berücksichtigt. Die Angaben zur Zwangsrekrutierung stünden sodann im Einklang mit der damals herrschenden Situation in Sri Lanka. Des Weiteren sei angesichts seiner gesamten Erlebnisse im Heimatland nicht erstaunlich, dass er nicht detailliert habe Auskunft geben können und sich vor allem nicht mehr konkret an Einzelheiten erinnere. Die Vorinstanz werfe ihm angesichts des damaligen Dauerbeschusses durch die sri-lankische Armee zu Unrecht eine hierzu widersprüchliche Äusserung vor. Nicht nachvollziehbar sei die Argumentation des SEM, weshalb ein Verstecken auf dem Feld nicht glaubhaft sein solle. Natürlich habe er sich nicht auf einem Feld, sondern in der ländlichen Gegend in verschiedenen Feldern versteckt. 6.2.2 Unter dem Titel "Flüchtlingseigenschaft" (Beschwerde S. 32 ff.) führt der Beschwerdeführer aus, er erfülle mehrere der vom Bundesverwaltungsgericht definierten starken Risikofaktoren: so verfüge er aufgrund der Zwangsrekrutierung durch die LTTE sowie allfälliger Unterstützungsleistungen von Familienmitgliedern für die LTTE über eine LTTE-Verbindung. Er sei vom CID wegen des Verdachts auf Terrorunterstützung vorgeladen worden und habe sich dessen Zugriff entzogen, weshalb sein Name mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf der Stop-List aufgeführt sei. Weiter verfüge er über auffällige Kriegsnarben im Bereich der (...), des (...). Der ältere Bruder sei bei den LTTE gewesen, deshalb aus Sri Lanka geflüchtet und halte sich im Rahmen eines Asylverfahrens in der Schweiz auf. Vor dem Hintergrund seiner vormaligen Unterstützungsleistungen für die LTTE, seiner Vereitelung des CID-Zugriffs und seiner Flucht führe der langjährige Aufenthalt [im Ausland] unweigerlich zu weiteren Verdachtsmomenten, dass er den tamilischen Separatismus unterstütze. Schliesslich verfüge er über keine gültigen Einreisepapiere, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6.2.3 Der Beschwerdeführer reichte am 23. Juli 2018 ein von ihm verfasstes Schreiben vom 12. Juli 2018 ein (vgl. Bst. G). Der Eingabe lagen ein Brief (tamilisch) sowie dessen Übersetzung, diverse Fotos, auch von fotografierten Dokumenten (Geburtsschein, Arztbericht, Wohnsitzbescheinigung, Identitätskarte, Kuvert) bei. Zusammengefasst brachte er vor, sein im Heimatland lebender Bruder S. sei mitgenommen, unter anderem zu ihm (dem Beschwerdeführer) befragt und schliesslich mit (...) worden. Mittlerweile sei gegen seinen Bruder ein Verfahren hängig. 6.2.4 Mit Eingabe vom 7. Mai 2020 bekräftigte der Beschwerdeführer seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift und informierte über ein Update Länderinformationen und einen neuen Länderbericht seines Rechtsvertreters vom 23. Januar 2020 unter Berücksichtigung der veränderten politischen Verhältnisse, insbesondere der Präsidentschaftswahl. Rückkehrer aus der Schweiz seien einer noch grösseren Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Dass die Schweiz besonders im Fokus der sri-lankischen Behörden stehe zeige die Episode rund um die Festhaltung einer Angestellten der Schweizer Botschaft. Es sei davon auszugehen, dass er anlässlich seiner Mitnahme im (...) 2015 durch Soldaten behördlich registriert worden sei. Angesichts seines Wohnortes in der Nähe eines Armeecamps und des Umstandes, dass er schon früher zur Abgabe von bestimmten Waren gezwungen worden sei, sei es naheliegend, dass diese Erpressungen im Falle einer Rückkehr weitergehen würden. Unter Berücksichtigung der aktuellen Lage sei davon auszugehen, dass die zu erwartenden Massnahmen der Soldaten aus dem nahegelegenen Camp gegen den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr eine asylrelevante Dimension annehmen würden. 6.2.5 Mit Eingabe vom 23. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die bereits mit Eingabe vom 23. Juli 2018 zu den Akten gegebenen Dokumente erneut ein. Es wird geltend gemacht, die dem Bruder S. des Beschwerdeführers widerfahrenen Geschehnisse zeigten klar das noch aktuelle behördliche Interesse an der Familie des Beschwerdeführers aufgrund vergangener LTTE-Verbindungen. Sollte an den Erlebnissen des Bruders gezweifelt werden, sei dieser als Zeuge einzuvernehmen, eventuell seien die Erlebnisse des Bruders mittels Botschaftsabklärung vor Ort zu verifizieren. Es könne überdies ein Foto des in der Schweiz lebenden Bruders eingereicht werden, das diesen mit einer Waffe zeige. Es werde nochmals auf den beantragten Aktenbeizug verwiesen, zu diesen sei ihm ein Äusserungsrecht einzuräumen. Zudem habe er auch Fotos beschaffen können, die ihn selber mit einem Gewehr zeigten. Schliesslich sei auf die sich weiter verschlechterte Situation in Sri Lanka hinzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 8. 8.1 8.1.1 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zwangsrekrutierung durch die LTTE anbelangt, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorin-stanz dem Zeitablauf seither nicht genügend Rechnung getragen und zu detaillierte Antworten erwartet hätte. Vielmehr hielt sie zutreffend fest, die behaupteten Erlebnisse hätten derart prägend sein müssen, dass sie - sofern selbst erlebt - auch im Zeitpunkt des Asylverfahrens substanziierter hätten geschildert werden können. Allein der Umstand, dass sich das Geschilderte im damaligen Kontext zugetragen haben kann, genügt nicht, um die mangelnde Substanz und Detailliertheit in den Aussagen aufzuwiegen. Auch wenn gegen Kriegsende tatsächlich teilweise chaotische Zustände geherrscht haben mögen, wären vom Beschwerdeführer dennoch konkretere Aussagen über seine Zeit im LTTE-Camp zu erwarten gewesen. Des Weiteren verwies das SEM zu Recht auf verschieden Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers zur Vorladung, welche er wegen seiner LTTE-Zeit im Camp erhalten haben will. Insbesondere die Unkenntnis des konkreten Inhalts sowie die unterschiedlichen Angaben zur Art des Erhalts sprechen gegen seine Darstellung, wegen dieses Schreibens habe er Verfolgungshandlungen aufgrund seiner LTTE-Vergangenheit befürchtet und dies sei somit der Grund für die Ausreise gewesen. Angesichts des Ausstellungsdatums ([...]2015) erweist sich sodann auch die Darstellung auf Beschwerdeebene (vgl. Beschwerdeschrift S. 9), die Heirat des Beschwerdeführers am (...) 2015 sei als behördlicher Kontakt der Auslöser für eine genauere Überprüfung seiner Person und damit der Vorladung gewesen, als nicht stichhaltig. Im Übrigen fanden gemäss den Akten und Aussagen des Beschwerdeführers bereits früher zahlreiche Behördenkontakte statt, so etwa die Ausstellung der Identitätskarte im Jahr 2010 und die behaupteten Besuche von Militärpersonen, welche Lebensmittel und/oder Zigaretten verlangt hätten, und vor allem die angebliche Mitnahme in ein Militärcamp im (...) 2015. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Militärcamp wieder verlassen durfte, ohne dass ihm etwa eine Meldepflicht auferlegt worden wäre, lässt nicht auf ein politisches Interesse der Behörden an ihm oder seiner Familie schliessen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Familie - wie andere Personen - zur Leistung von gewissen Naturalien aufgefordert wurde. Dass das SEM die Vorladung sodann im angefochtenen Entscheid nicht explizit als Fälschung bezeichnet hat, lässt nicht den Schluss zu, es habe das Dokument als echt und authentisch beurteilt. Schliesslich lässt der Inhalt des Schreibens keinerlei Rückschluss auf den Grund der Vorladung zu. Für die Annahme des Beschwerdeführers, seine Zeit im LTTE-Camp sei der Grund für die Vorladung, bestehen deshalb keinerlei objektive Anhaltspunkte. 8.1.2 Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel führen zu keinem anderen Ergebnis. Einerseits sind den Angaben des Beschwerdeführers keine Aussagen zu einem Waffenbesitz seinerseits zu entnehmen (vgl. insbesondere SEM-act. A14 S. 7 F/A 39). Ob es sich bei der mit einem Gewehr abgebildeten Person tatsächlich um den Beschwerdeführer und/oder seinen Bruder handelt und in welchem Zusammenhang diese Fotos entstanden sind, bleibt unklar. Sodann kann dem Schreiben des nach wie vor im Heimatland lebenden Bruders S. zufolge seiner verwandtschaftlichen Nähe zum Beschwerdeführer kein erheblicher Beweiswert zugesprochen werden. Dies würde im Übrigen auch für eine Befragung des Bruders gelten, abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Befragung neue Erkenntnisse zu liefern vermöchte. Dabei liegt es dem Gericht fern, die vom Bruder erlittenen (...) bagatellisieren zu wollen. Indessen ist der Grund für deren Entstehung offen. 8.1.3 Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt seiner Ausreise weder eine erlebte Verfolgung noch eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung glaubhaft zu machen vermochte. 8.2 8.2.1 Der Beschwerdeführer argumentiert in der Hauptsache, er erfülle die vom BVGer in seinem Referenzurteil E-1866/2016 definierten Risikofaktoren, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. 8.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 wiederholt und eingehend mit der (nach wie vor prekären) Menschenrechtslage in Sri Lanka im Allgemeinen und mit der Situation von Rückkehrenden tamilischer Ethnie im Besonderen befasst (vgl. insb. BVGE 2011/24 E. 8, und Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 je mit umfassender Quellenanalyse). Nach wie vor besteht seitens der sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, die aus dem Ausland zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit. Indessen kann nicht generell angenommen werden, jeder aus Europa oder der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende sei alleine aufgrund seines Auslandaufenthaltes der ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.3). Im Kern geht die Rechtsprechung davon aus, dass jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden Bestrebungen zugeschrieben werden, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen respektive den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Die in diesem Zusammenhang geltend und glaubhaft gemachten Risikofaktoren sind in einer Gesamtschau, inklusive ihrer allfälligen Wechselwirkung und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, in einer Einzelfallprüfung dahingehend zu prüfen, ob sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrelevante Verfolgung sprechen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Als stark risikobegründende Faktoren, welche bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka führen können, hat die Rechtsprechung dabei namentlich einen Eintrag in die sogenannte "Stop-List" (d.h. das Vorhandensein eines Eintrags mit Hinweis auf ein Strafurteil, eine gerichtliche Anordnung oder einen Haftbefehl im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE; vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.2, 8.4.1, 8.4.3 und 8.5.2), Verbindungen zu den LTTE (vgl. a.a.O E. 8.4.1 und 8.5.3) und die regimekritische Betätigung im Ausland (vgl. a.a.O. E. 8.4.2 und 8.5.4) identifiziert. Demgegenüber stellen schwach risikobegründende Faktoren (namentlich) dar: Das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung oder Narben (vgl. a.a.O. 8.4.4, 8.4.5 und 8.5.5); der Dauer eines Aufenthaltes im Ausland kommt keine direkte Risikorelevanz zu (vgl. a.a.O. E. 8.4.6, 9.2.4). Diese Risikofaktoren verstehen sich nicht als abschliessend (a.a.O. E. 9.1). 8.2.3 Im Zentrum der vorinstanzlichen Argumentation bezüglich einer künftigen Verfolgungsgefahr steht die Feststellung, dass allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht hätten. Diese Argumentation lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, wenn er (wiederholt) auf die LTTE-Verbindung des Bruders und auf die bei ihm selber vorhandenen Narben hinweist. Erhebliche Faktoren, die für eine Verfolgungsgefahr bei der Rückkehr sprechen würden, sind nicht ersichtlich. So werden weder Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz noch solche seines hier lebenden Bruders geltend gemacht, welche ihn in den Fokus der heimatlichen Behörden hätten rücken lassen. Der Vollständigkeit halber bleibt in Bezug auf den Bruder des Beschwerdeführers (nochmals) anzumerken, dass dieser von der Vorinstanz im Jahr 2012 wegen damaliger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen worden war. Der Beschwerdeführer machte denn auch selber nie geltend, bis zur Ausreise wegen seines Bruders belangt worden zu sein. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Umstände - tamilische Ethnie, aus der Nordprovinz stammend, bereits lange vor der Ausreise bestandene (nur diskret erkennbare) Narbe(n), langjähriger Aufenthalt in der Schweiz und ein bereits Jahre vor der Ausreise in der Schweiz lebender Bruder, Rückkehr ohne Identitätspapiere - reichen für die Annahme einer künftigen Verfolgungsgefahr nicht aus. Aus den Darlegungen des Beschwerdeführers lassen sich insgesamt keine Anhaltspunkte ersehen, die den Schluss nahelegen würden, der sri-lankische Staat könnte in ihm jemanden vermuten, der dem tamilischen Separatismus zum Wiedererstarken verhelfen wollte. Es kann folglich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr Ziel behördlicher Verfolgungsmassnahmen in asylrelevantem Ausmass werden könnte. An dieser Einschätzung vermögen vorliegend auch die im Zuge des Regierungswechsels veränderte politische Lage in Sri Lanka sowie die auf Beschwerdeebene vorgetragenen nachträglichen Ereignisse nichts zu ändern. In einer Gesamtwürdigung ist seine geltend gemachte subjektive Furcht, im Heimatland asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, objektiv nicht begründet. 8.3 Das SEM hat zusammenfassend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. An dieser Einschätzung vermögen die politischen Entwicklungen insbesondere im Umfeld der Kommunalwahlen vom Februar 2018 (vgl. Urteil des BVGer D-5880/2018 vom 12. Februar 2019 E. 11.2.2), die Ende 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen sowie die Parlamentswahlen vom August 2020 nichts Grundlegendes zu ändern. Es bestehen aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der generellen Zumutbarkeit der Wegweisung nach Sri Lanka im schon erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13) geprüft und sich im Sinne einer Aufdatierung der davor letzten Lagebeurteilung (BVGE 2011/24) eingehend mit der aktuellen politischen und allgemeinen Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt (E. 13.2 f.). Dabei kam es zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz sei grundsätzlich zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation. Bezüglich der im Referenzurteil E-1866/2016 noch offen gelassenen Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ins sogenannte Vanni-Gebiet (siehe dazu BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (E. 9.5; als Referenzurteil publiziert) fest, dass dieser ebenfalls zumutbar ist. 10.3.2 Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht genügend sorgfältig und eingehend geprüft hätte. Zudem hat sie ausdrücklich festgehalten, die Erwägungen im bereits mehrfach erwähnten Referenzurteil E-1866/2016 bezögen sich nicht auf das Vanni-Gebiet. Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge denn auch nicht aus dem Vanni-Gebiet, sondern aus der Nordprovinz (vgl. SEM-act. A3 S. 3 und S. 5). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden, denen auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird. Der Vollständigkeit halber bleibt immerhin anzumerken, dass sich Sri Lanka derzeit in einer sehr schwierigen wirtschaftlichen Situation befindet, welche zu Unruhen und der Ausrufung eines Notstandes während einiger Tage geführt hat. Diese Schwierigkeiten betreffen indessen die gesamte sri-lankische Bevölkerung. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen noch jungen, soweit aktenkundig gesunden Mann handelt, mit Familienangehörigen sowohl im Heimat- als auch im Ausland, ist nicht davon auszugehen, er werde nach der Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind aufgrund der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm praxisgemäss auf Fr. 1500.- zu erhöhen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Abzug des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 750.- bleibt somit ein Betrag von Fr. 750.- zur Bezahlung offen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der nach Abzug des geleisteten Kostenvorschusses noch offene Betrag von Fr. 750.- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: