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D-3637/2022

D-3637/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-10-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass Fragen der Verlängerung der Ausreisefrist nach Art. 64d Abs. 1 AIG (SR 142.29) sowie der Bewilligung einer Beschäftigung nach Art. 43 AsylG nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind und sich das Bundesverwaltungsgericht demnach nicht zu diesen Fragen äussert, dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde – mit nachfolgen- dem Vorbehalt (S. 4) – einzutreten ist, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbe- reich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten und im Bereich des AIG nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

D-3637/2022 Seite 4 dass sich die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offen- sichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde und der Ent- scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich gere- gelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG) ist und ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen ist (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass in seiner praktisch relevantesten Form das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträg- lich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.) bezweckt, dass das SEM praxisgemäss ein nicht genügend begründetes Wiederer- wägungsgesuch mit einem Nichteintretensentscheid erledigen kann, dass das Bundesverwaltungsgericht bei Beschwerden gegen Nichteintre- tensentscheide lediglich überprüft, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Ge- such nicht eingetreten ist, dass insofern auf den Antrag, das SEM sei anzuweisen, das Wiedererwä- gungsgesuch positiv zu beurteilen, nicht einzutreten ist, dass sich – wie nachfolgend dargelegt – alle vom Beschwerdeführer ge- stützten Verfahrensverstösse und die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sich als unbegründet erweisen, dass das SEM in Anwendung von Art. 111b Abs. 2 AsylG einen Nichteintre- tensentscheid gefällt hat und im Rahmen der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt, die vom Beschwerdeführer als neu und erheblich an- gerufenen Tatsachen und Beweismittel (im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) weder auf der individuellen Ebene noch vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka eine wesentliche Änderung der Umstände be- gründen würden, dass dieser Schluss in entscheidrelevanter Hinsicht zu bestätigen ist,

D-3637/2022 Seite 5 dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe am (…) Dezember 2021 einen Herzinfarkt erlitten und sei daher dauerhaft behandlungsbe- dürftig, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Verfügung vom

28. Juli 2017, welches am 10. Juni 2022 rechtskräftig abgeschlossen wurde, hätte eingebracht werden müssen, dass sich der Beschwerdeführer entgegen seiner Beschwerdevorbringen das Verhalten des vormaligen Rechtsvertreters anrechnen lassen muss, dass er mit dem Vorbringen, die politische und wirtschaftliche Lage habe sich in jüngster Zeit dramatisch verschlechtert, allerdings eine neue Tatsa- che eingebracht hat, so dass das SEM insofern die Eingabe richtigerweise als Wiedererwägungsgesuch behandelt hat, dass für das SEM dabei keine Veranlassung bestand, auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers näher einzugehen, zumal der vage Verweis auf die unsichere Lage, weshalb der Beschwerdeführer der Gefahr ausgesetzt wäre, dass sich die staatliche Gewalt gegen ihn wenden könnte, eine konkrete Gefährdung offensichtlich nicht zu begrün- den vermag, dass es trotz der als volatil zu bezeichnenden Lage zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme gibt, in Sri Lanka wären ganze Bevölkerungs- gruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr oder der Gefahr einer Verletzung des Folterverbots ausgesetzt, dass dementsprechend die generelle Lage in Sri Lanka auch kein für eine ganze Bevölkerungsgruppe bestehendes Wegweisungsvollzugshindernis zu begründen vermag, dass der Beschwerdeführer in individueller Hinsicht seine Eingaben beim SEM auf Tatsachen und Beweismittel beschränkt, die auf die Beurteilung medizinischer Sachverhalte im Kontext mit dem Vollzug der Wegweisung gerichtet sind, dass medizinische Gründe in der Regel lediglich dann zu einer vorläufigen Aufnahme führen, wenn eine notwendige Behandlung im Herkunftsland nicht verfügbar ist und dadurch bei einer allfälligen Rückkehr eine konkre- ten Gefährdung der physischen Integrität der betroffenen Person droht (vgl. BVGE 2011/50 E 8.3),

D-3637/2022 Seite 6 dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, er sei wegen eines Herzinfarkts und eines Protein S Mangels lebenslang auf das Medikament D._______ angewiesen, dass damit auch mit Blick auf die weitere Aktenlage, keine andauernde und schwerwiegende Erkrankungslage ausgewiesen ist, dass in diesem Kontext insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass dem vorgelegten Sprechstundenbericht des E._______ vom (…) April 2022 zu entnehmen ist, die Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei zufriedenstel- lend, es könne auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet und falls erwünscht auch der verschriebene Betablocker F._______ «probatorisch mit vertretbarem Risiko pausiert werden», dass das SEM daher zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang eine ihn betreffende massgebliche Verände- rung der Sachlage nicht genügend begründet, dass das SEM davon ausgehen durfte, das vom Beschwerdeführer benö- tigte Medikament (D._______) oder dessen Wirkstoff (G._______) sei in Sri Lanka verfügbar, da es sich um ein weitverbreitetes Standardmedika- ment handelt, bei dem eine Nichtverfügbarkeit trotz der sehr angespannten Situation im srilankischen Gesundheitswesen nicht anzunehmen ist, dass das SEM daher zu Recht festgestellt hat, dass keine wesentliche Än- derung der Umstände in individueller oder genereller Hinsicht vorgebracht wurde, dass an dieser Feststellung das mit anwaltlichem Schreiben vom 3. Okto- ber 2022 eingereichte ärztliche Schreiben aus Sri Lanka vom 30. Septem- ber 2022 nichts zu ändern vermag, da das Schreiben nicht geeignet ist, die Nichtverfügbarkeit des vom Beschwerdeführer benötigten Standardmedi- kaments zu belegen, dass darüber hinaus unmittelbaren Engpässen hinsichtlich der Verfügbar- keit des Medikaments direkt nach Ankunft durch eine entsprechende me- dizinische Rückkehrhilfe im Rahmen der Rückkehrorganisation begegnet werden könnte, dass daher der Nichteintretensentscheid des SEM vom 12. August 2022 im Resultat ohne weiteres zu bestätigen ist,

D-3637/2022 Seite 7 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. September 2022 einen angeblichen srilankischen Haftbefehl vom (…) Januar 2022 vorgelegt hat, der wegen Nichterscheinen vor dem Gericht im Rahmen eines Verfahrens hinsichtlich «LTTE activities» ausgestellt worden sei, dass auch diese Eingabe bezüglich des vorliegenden Prozessgegenstan- des zu keinem anderen Ergebnis zu führen vermag, zumal entsprechende Beweismittel im Rahmen eines Revisionsverfahrens geltend zu machen wären, dass ein entsprechendes Gesuch vorliegend durch den professionell ver- tretenen Beschwerdeführer nicht gestellt und damit auch nicht begründet worden ist, weshalb nicht weiter auf diese Beweismittel einzugehen ist. dass schliesslich dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage auch sonst keine Wegweisungsvollzugshindernisse entgegen stehen, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be- stätigen und die Beschwerde vom 23. August 2022 als offensichtlich unbe- gründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Kosten im vorliegenden Verfahren betreffend eine als aussichtslos erkannte Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid praxisge- mäss auf Fr. 1'500.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der am 31. August 2022 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-3637/2022 Seite 8

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3637/2022 Urteil vom 10. Oktober 2022 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiber Constantin Hruschka. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Dr. iur. Hermann Roland Etter, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 12. August 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. März 2017 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2015 ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies und den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen diese Verfügung mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2518/2017 vom 10. Juni 2022 abwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juli 2022 ein Wiedererwägungsgesuch einreichte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. August 2022 (eröffnet am 17. August 2022) auf dieses Gesuch nicht eintrat und die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des Asyl- und Wegweisungsentscheids vom 28. März 2017 feststellte, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 23. August 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er darin beantragte, es sei die Verfügung vom 12. August 2022 aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und dieses positiv zu beurteilen, dass er des weiteren beantragte, der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dass er gleichzeitig um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 26. August 2022 die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und um Herstellung der aufschiebenden Wirkung sowie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abwies, dass wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde auch die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) abgewiesen wurden, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss am 31. August 2022 - und damit fristgerecht - einbezahlt hat, dass der Beschwerdeführer am 23. August 2022 beim SEM beantragte, die am 8. September 2022 ablaufende Ausreisefrist zu verlängern, den Wegweisungsvollzug weiterhin auszusetzen und ihm die Möglichkeit zu geben, seiner Beschäftigung im B._______ in C._______ weiter nachzugehen, dass das SEM dieses Gesuch am 30. August 2022 «aufgrund des Devolutiveffekts zuständigkeitshalber an das BVGer» weitergeleitet hat, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend -endgültig entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass Fragen der Verlängerung der Ausreisefrist nach Art. 64d Abs. 1 AIG (SR 142.29) sowie der Bewilligung einer Beschäftigung nach Art. 43 AsylG nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind und sich das Bundesverwaltungsgericht demnach nicht zu diesen Fragen äussert, dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde - mit nachfolgendem Vorbehalt (S. 4) - einzutreten ist, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten und im Bereich des AIG nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass sich die Beschwerde indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG) ist und ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass in seiner praktisch relevantesten Form das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.) bezweckt, dass das SEM praxisgemäss ein nicht genügend begründetes Wiedererwägungsgesuch mit einem Nichteintretensentscheid erledigen kann, dass das Bundesverwaltungsgericht bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide lediglich überprüft, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist, dass insofern auf den Antrag, das SEM sei anzuweisen, das Wiedererwägungsgesuch positiv zu beurteilen, nicht einzutreten ist, dass sich - wie nachfolgend dargelegt - alle vom Beschwerdeführer gestützten Verfahrensverstösse und die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sich als unbegründet erweisen, dass das SEM in Anwendung von Art. 111b Abs. 2 AsylG einen Nichteintretensentscheid gefällt hat und im Rahmen der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt, die vom Beschwerdeführer als neu und erheblich angerufenen Tatsachen und Beweismittel (im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) weder auf der individuellen Ebene noch vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka eine wesentliche Änderung der Umstände begründen würden, dass dieser Schluss in entscheidrelevanter Hinsicht zu bestätigen ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe am (...) Dezember 2021 einen Herzinfarkt erlitten und sei daher dauerhaft behandlungsbedürftig, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Verfügung vom 28. Juli 2017, welches am 10. Juni 2022 rechtskräftig abgeschlossen wurde, hätte eingebracht werden müssen, dass sich der Beschwerdeführer entgegen seiner Beschwerdevorbringen das Verhalten des vormaligen Rechtsvertreters anrechnen lassen muss, dass er mit dem Vorbringen, die politische und wirtschaftliche Lage habe sich in jüngster Zeit dramatisch verschlechtert, allerdings eine neue Tatsache eingebracht hat, so dass das SEM insofern die Eingabe richtigerweise als Wiedererwägungsgesuch behandelt hat, dass für das SEM dabei keine Veranlassung bestand, auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers näher einzugehen, zumal der vage Verweis auf die unsichere Lage, weshalb der Beschwerdeführer der Gefahr ausgesetzt wäre, dass sich die staatliche Gewalt gegen ihn wenden könnte, eine konkrete Gefährdung offensichtlich nicht zu begründen vermag, dass es trotz der als volatil zu bezeichnenden Lage zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme gibt, in Sri Lanka wären ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr oder der Gefahr einer Verletzung des Folterverbots ausgesetzt, dass dementsprechend die generelle Lage in Sri Lanka auch kein für eine ganze Bevölkerungsgruppe bestehendes Wegweisungsvollzugshindernis zu begründen vermag, dass der Beschwerdeführer in individueller Hinsicht seine Eingaben beim SEM auf Tatsachen und Beweismittel beschränkt, die auf die Beurteilung medizinischer Sachverhalte im Kontext mit dem Vollzug der Wegweisung gerichtet sind, dass medizinische Gründe in der Regel lediglich dann zu einer vorläufigen Aufnahme führen, wenn eine notwendige Behandlung im Herkunftsland nicht verfügbar ist und dadurch bei einer allfälligen Rückkehr eine konkreten Gefährdung der physischen Integrität der betroffenen Person droht (vgl. BVGE 2011/50 E 8.3), dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, er sei wegen eines Herzinfarkts und eines Protein S Mangels lebenslang auf das Medikament D._______ angewiesen, dass damit auch mit Blick auf die weitere Aktenlage, keine andauernde und schwerwiegende Erkrankungslage ausgewiesen ist, dass in diesem Kontext insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass dem vorgelegten Sprechstundenbericht des E._______ vom (...) April 2022 zu entnehmen ist, die Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei zufriedenstellend, es könne auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet und falls erwünscht auch der verschriebene Betablocker F._______ «probatorisch mit vertretbarem Risiko pausiert werden», dass das SEM daher zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang eine ihn betreffende massgebliche Veränderung der Sachlage nicht genügend begründet, dass das SEM davon ausgehen durfte, das vom Beschwerdeführer benötigte Medikament (D._______) oder dessen Wirkstoff (G._______) sei in Sri Lanka verfügbar, da es sich um ein weitverbreitetes Standardmedikament handelt, bei dem eine Nichtverfügbarkeit trotz der sehr angespannten Situation im srilankischen Gesundheitswesen nicht anzunehmen ist, dass das SEM daher zu Recht festgestellt hat, dass keine wesentliche Änderung der Umstände in individueller oder genereller Hinsicht vorgebracht wurde, dass an dieser Feststellung das mit anwaltlichem Schreiben vom 3. Oktober 2022 eingereichte ärztliche Schreiben aus Sri Lanka vom 30. September 2022 nichts zu ändern vermag, da das Schreiben nicht geeignet ist, die Nichtverfügbarkeit des vom Beschwerdeführer benötigten Standardmedikaments zu belegen, dass darüber hinaus unmittelbaren Engpässen hinsichtlich der Verfügbarkeit des Medikaments direkt nach Ankunft durch eine entsprechende medizinische Rückkehrhilfe im Rahmen der Rückkehrorganisation begegnet werden könnte, dass daher der Nichteintretensentscheid des SEM vom 12. August 2022 im Resultat ohne weiteres zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. September 2022 einen angeblichen srilankischen Haftbefehl vom (...) Januar 2022 vorgelegt hat, der wegen Nichterscheinen vor dem Gericht im Rahmen eines Verfahrens hinsichtlich «LTTE activities» ausgestellt worden sei, dass auch diese Eingabe bezüglich des vorliegenden Prozessgegenstandes zu keinem anderen Ergebnis zu führen vermag, zumal entsprechende Beweismittel im Rahmen eines Revisionsverfahrens geltend zu machen wären, dass ein entsprechendes Gesuch vorliegend durch den professionell vertretenen Beschwerdeführer nicht gestellt und damit auch nicht begründet worden ist, weshalb nicht weiter auf diese Beweismittel einzugehen ist. dass schliesslich dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage auch sonst keine Wegweisungsvollzugshindernisse entgegen stehen, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde vom 23. August 2022 als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Kosten im vorliegenden Verfahren betreffend eine als aussichtslos erkannte Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid praxisgemäss auf Fr. 1'500.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der am 31. August 2022 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka Versand: