Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine tamilisch-stämmige Frau mit letztem Wohn- sitz in B._______, Nordprovinz, ersuchte am 22. Mai 2018 in der Schweiz um Asyl. Dabei brachte sie vor, sie sei von einem Angehörigen des Criminal Inves- tigation Departements (CID) belästigt worden. Dieser habe ihr wiederholt auf ihrem Schulweg aufgelauert und ihr mitgeteilt, dass er sie heiraten wolle. Er habe sich bei ihrem Vater nach ihr erkundigt und ihr und ihrer Familie nachts Besuche abgestattet. Sie habe deswegen die Schule nicht mehr besuchen können und für eine Weile bei ihrer Tante wohnen müssen. Nachdem sie wieder zu ihren Eltern zurückgekehrt sei, sei der Mann erneut mehrere Male bei ihr zuhause aufgetaucht und habe sie sexuell belästigt und geschlagen. B. Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 stellte das SEM fest, dass die Beschwer- deführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die Asylvorbringen erachtete das SEM als unglaubhaft. C. Mit Urteil D-4560/2018 vom 9. September 2019 wies das Bundesverwal- tungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. D. Am 21. Dezember 2019 reichte sie ein als "Wiedererwägungsgesuch" be- titeltes Schreiben beim SEM ein. Als Beweismittel für ihre Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen Länderbericht über Sri Lanka betreffend die sri-lankische Regierung und einen Arztbericht der (…) C._______ vom 21. November 2019 zu den Ak- ten. E. Mit Verfügung vom 17. Januar 2020 (eröffnet am 20. Januar 2020) nahm das SEM die Eingabe teilweise als neues Asylgesuch (Mehrfachgesuch), teilweise als Wiedererwägungsgesuch entgegen, trat auf das Mehrfachge-
D-965/2020 Seite 3 such nicht ein, lehnte das Wiedererwägungsgesuch ab, wies die Be- schwerdeführerin aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungs- vollzug an. F. Mit Eingabe vom 19. Februar 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihr Asyl zu erteilen; es sei festzustellen, dass sie den Ausgang des Verfah- rens in der Schweiz abwarten dürfe, eventualiter sei sie vorläufig aufzu- nehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsver- beiständung. Als Beweismittel reichte sie einen Arztbericht der (…) C._______ vom
14. Februar 2020 sowie den bereits bei der Vor-instanz eingereichten Län- derbericht zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2020 hiess die ehemals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete der Beschwerdeführerin ihren Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Zudem forderte sie die Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung einzureichen. H. Am 18. März 2020 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. Die Be- schwerdeführerin replizierte am 2. April 2020. I. Das Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf Instruktionsrich- terin Susanne Bolz-Reimann übertragen. J. Die Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdeführerin am 25. August 2022 auf, innert Frist einen aktuellen Arztbericht einzureichen und über ihre aktuelle ärztliche oder therapeutische Behandlung zu informieren. K. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 reichte die Beschwerdeführerin einen
D-965/2020 Seite 4 Arztbericht von Dr. med. D._______ vom 19. September 2022 sowie wei- tere Beweismittel betreffend ihre Schulbildung, Berufstätigkeit und soziale Integration in der Schweiz zu den Akten.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihre Eingabe vom 21. Dezember 2019 zum einen damit, dass ihre seit längerem bestehenden schweren ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen, die von den traumatisierenden sexuel- len Übergriffen herrührten, welche sie in Sri Lanka erlitten habe, nunmehr mit einem aktuellen Arztbericht erstmals nachgewiesen seien. Der Arztbe- richt vom 21. November 2019 diagnostiziere das Vorliegen einer posttrau- matischen Belastungsstörung (PTBS) mit leichten depressiven Episoden. Im ordentlichen Asylverfahren habe es Verfahrensfehler gegeben. Sie sei von Anfang an traumatisiert gewesen. Weil ihre Traumatisierung nicht be-
D-965/2020 Seite 5 kannt gewesen sei, seien widersprüchliche Aussagen vom SEM unrecht- mässig stark gewichtet worden, ohne in Betracht zu ziehen, dass sie an einer PTBS leide und daher gar nicht fähig gewesen sei, stringent und de- tailliert über die erlebte Verfolgung zu sprechen. Gerade dieses Unvermö- gen deute im Lichte der medizinischen Diagnose darauf hin, dass sie die geschilderte Verfolgung tatsächlich erlebt habe. Alle ihre Reaktionen be- legten dieses schwere Trauma. Diese Traumatisierung sei weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht gewürdigt worden; es dränge sich daher eine Neubeurteilung der Sachlage auf. Des Weiteren begründete die Beschwerdeführerin ihr Gesuch mit der Verschlechterung der Situation für Angehörige der tamilischen Ethnie nach dem Regierungswechsel in Sri Lanka.
E. 3.2 Das SEM qualifizierte die Eingabe aufgrund der neuen Vorbringen be- treffend die Flüchtlingseigenschaft – die veränderte Situation nach dem Regierungswechsel nach den Wahlen vom November 2019 – als Mehr- fachgesuch nach Art. 111c AsylG. Das Vorbringen wonach die Einschät- zung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen angesichts der Diagnosen im Arztbericht vom 21. November 2019 revidiert werden müsste, unterzog das SEM dagegen einer qualifizierten Wiedererwägungsprüfung. Betreffend die neuen Asylgründe kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Mehrfachgesuch keinerlei persönliche Bezüge zum Regierungswechsel und dessen Auswirkungen auf ihre Per- son habe darlegen können, auch der eingereichte Bericht zur Situation in Sri Lanka sei allgemein und ohne Bezug zu ihrer Person. Deshalb sei ihr Mehrfachgesuch als nicht genügend begründet zu erachten und es werde darauf nicht eingetreten.
Betreffend die Aussagen im Arztbericht hielt das SEM fest, es gehe weiter- hin nicht davon aus, dass die psychische Erkrankung der Beschwerdefüh- rerin auf die geltend gemachte Verfolgung zurückzuführen sei. Die Gel- tendmachung von Symptomen stelle praxisgemäss keinen Beweis für die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens dar. Zudem enthielten die Akten keiner- lei Hinweise, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Anhörung nicht aussagefähig gewesen sei. Schliesslich habe sie auch während des ordentlichen Verfahrens zu keinem Zeitpunkt auf ihre psychischen Prob- leme hingewiesen, obwohl sie seit Februar 2019 in psychiatrischer Be- handlung gewesen sei. Spätestens auf Stufe der Beschwerde hätte sie die Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustands geltend machen können; ent- sprechende Vorbringen hätten jederzeit in das Verfahren eingebracht wer- den können.
D-965/2020 Seite 6
E. 3.3 In der Beschwerde wurde vorgebracht, die Beurteilungskompetenz des Gerichts beschränke sich vorliegend nicht nur auf die Frage, ob die Vor- instanz zu Recht nicht auf das Gesuch eingetreten sei, sondern – weil das SEM das Vorbringen betreffend die Neubeurteilung der Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe anhand des Arztberichts materiell geprüft und erneut abge- wiesen habe –, könne das Gericht auch die materielle Frage des Vorlie- gens der Flüchtlingseigenschaft mit voller Kognition prüfen (Beschwerde- eingabe Ziff. 10, 11). Betreffend die Glaubhaftigkeit wurde erneut darauf verwiesen, dass aufgrund der klinisch festgestellten Symptome für die Fachärztin kein Zweifel bestanden habe, dass die Beschwerdeführerin durch die Übergriffe des CID-Mitarbeiters schwer traumatisiert worden sei, weshalb ihre Vorbringen in einer Gesamtschau als glaubhaft bezeichnet werden müssten. Auch der zeitliche Ablauf lasse keine anderen Schlüsse zu, es sei kein anderer Geschehensablauf denkbar, als der von der Be- schwerdeführerin geschilderte (Beschwerdeeingabe Ziff. 12-16). Damit sei die Würdigung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil D-4560/2018 vom 9. September 2019 widerlegt (Beschwerdeeingabe Ziff. 17). Aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin bestimmte Details habe angeben können, was das Gericht anerkannt habe, und vor dem Länderhintergrund, dass tamilische Frauen sehr häufig Opfer sexuel- ler Übergriffe würden und vom Staat keinen Schutz gegen Übergriffe er- warten könnten, sowie darüber hinaus noch weitere Risikofaktoren vorlä- gen, hätte die Flüchtlingseigenschaft anerkannt werden müssen (Be- schwerdeeingabe Ziff. 20-22). Das SEM anerkenne, dass traumatisierte Personen unter Umständen gerade keine detaillierten Angaben zu den er- littenen Erlebnissen machen könnten. Angesichts der schweren gesund- heitlichen Beeinträchtigungen sei im Übrigen auch der Vollzug der Weg- weisung unzulässig und unzumutbar.
E. 4 Das SEM trat auf das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, weil es ungenügend begründet sei. Prüfungsgegenstand ist daher vorlie- gend nur, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise von der ungenügenden Begründetheit des Mehrfachgesuch der Beschwerdeführerin ausgegangen ist. Selbst wenn die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachten sollte, enthält sie sich einer selbständigen materi- ellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung diesfalls auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Auch die qualifizierte Wiedererwägungsprüfung kann sich – entgegen der Argumentation in der Beschwerdeeingabe (vgl.
D-965/2020 Seite 7 BVGer act. 1, Ziff. 11) – nicht auf die Prüfung des Vorliegens der Flücht- lingseigenschaft und die Gewährung des Asyls beziehen. Gegenstand die- ser Prüfung ist lediglich, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Be- stehen von (qualifizierten und einfachen) Wiedererwägungsgründen ver- neint und zu Recht an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 10. Juli 2018 festhalten durfte. Liegen qualifizierte Wiederwägungsgründe vor, hebt das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück. Liegen Wiedererwägungsgründe im Sinne einer neuen Sachlage hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs vor, so ent- scheidet das Gericht gegebenenfalls in der Sache selbst.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr neues Asylgesuch mit der seit dem Entscheid veränderten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka, aufgrund derer sie angesichts der bereits erlebten Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka noch erheblich mehr gefährdet wäre. Die bisher nicht geglaubte Verfolgung werde nun durch ein Arztzeugnis vom
21. November 2019 belegt, welches ihr eine bestehende PTBS, ausgelöst durch erlittene sexuelle Übergriffe, welche sie jedoch im Rahmen des The- rapiegesprächs noch nicht habe ausführlich schildern können, attestiere. Das Gericht geht davon aus, dass es bis zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme gibt, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären und hält an der Einschätzung in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 fest. Es ist daher jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob ein per- sönlicher Bezug der asylsuchenden Person zur Präsidentschaftswahl vom
16. November 2019 respektive deren Folgen besteht (vgl. statt vieler BVGer E-1345/2020 vom 5. Juli 2022 E. 7.1). Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Eingabe 21. Dezember 2019 keinen konkreten, direkt sie betreffenden Bezug zum Machtwechsel in Sri Lanka im Jahr 2019 vor. Sie lieferte zwar Hinweise auf die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka zu diesem Zeitpunkt (Terroranschläge vom 21. April 2019 und den Regierungswechsel nach den Wahlen vom 16. November 2019 sowie die Entführung einer lokalen Botschaftsmitarbeiterin am 25. November 2019 und deren Befragung), hat jedoch in ihrem Gesuch keinen direkten Zusam- menhang zwischen diesen Ereignissen und ihrer Person dargetan. Dem- nach erachtete das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis einer aus- reichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht er- füllt und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das neue Asylgesuch nicht eingetreten.
D-965/2020 Seite 8
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor, der inzwischen vorlie- gende Arztbericht vom 21. November 2019 belege, dass die Erlebnisse vor ihrer Flucht aus Sri Lanka sie traumatisiert hätten. Die diagnostizierte PTBS sei Ursache und Erklärung für ihre unsubstantiierten Angaben im ersten Asylverfahren, welche unrechtmässig stark gewichtet worden seien. Es sei nicht in Betracht gezogen worden, dass sie unter einer PTBS leide und daher in der Anhörung gar nicht fähig gewesen sei, die erlittene Ver- folgung stringent und detailliert zu schildern. Gerade dies spreche aber ge- mäss den medizinischen Erkenntnissen dafür, dass sie die geschilderte Verfolgung tatsächlich erlebt habe; ihre entsprechenden Asylvorbringen seien entgegen der bisherigen Einschätzung glaubhaft. Ihr Vorbringen de- cke sich auch mit der Quellenlage zur Situation von tamilischen Frauen im Vanni-Gebiet.
E. 5.2 Das SEM entgegnete in seiner Verfügung vom 17. Januar 2020, dass es angesichts der im ordentlichen Verfahren festgestellten Unglaubhaf- tigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin nicht davon ausgehe, dass ihre psychische Erkrankung auf die geltend gemachte drohende Ver- folgung zurückzuführen sei. Auch könne eine ärztliche Diagnose nur das Vorliegen von Symptomen belegen, jedoch nicht den Beweis erbringen für die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten traumatisierenden Ereignisses. Zudem bestünden aufgrund der Akten keine Hinweise, dass die Beschwer- deführerin zum Zeitpunkt ihrer Anhörung nicht aussagefähig gewesen sei. Es gebe in den Protokollen keine Hinweise, dass sie die gestellten Fragen nicht habe beantworten können. Zwar sei die Anhörung nicht sehr lange gewesen, doch hätten auch die Hilfswerksvertretung sowie die anwesende Rechtsvertreterin keine weiteren Fragen gehabt. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren keiner- lei gesundheitliche Probleme geltend gemacht, was erstaunlich sei, da sie eigenen Angaben gemäss seit Februar 2019 in psychiatrischer Behand- lung sei. Es sei davon auszugehen, dass sie spätestens im Beschwerde- verfahren eine tatsächliche Einschränkung ihrer Aussagefähigkeit hätte geltend machen können. Auch die Anmerkung, die Beschwerde habe sie ohne Rechtsvertretung eingereicht und das SEM sei nicht zur Vernehmlas- sung aufgefordert worden, so dass sie keine Gelegenheit zur Replik gehabt habe, sei unerheblich, da die Beschwerdeeingabe jederzeit hätte ergänzt werden können.
D-965/2020 Seite 9 Die geltend gemachten Gründe vermöchten die Rechtskraft der Verfügung vom 10. Juli 2018 zu beseitigen.
E. 5.3 Im Beschwerdeverfahren legte die Beschwerdeführerin zwei weitere Arztberichte vom 14. Februar 2020 und 19. September 2022 ins Recht und macht unter Verweis auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts gel- tend, die Argumentation des SEM, eine ärztliche Diagnose stelle keinen Beweis für die Glaubhaftigkeit von Vorbringen dar, treffe in ihrem Fall ein- deutig nicht zu. Die klinische Beobachtung, bei welchen Themen eine Pa- tientin passende Reaktionen zeige, könnten einer Fachperson durchaus Hinweise zur Einschätzung der Glaubhaftigkeit von Aussagen liefern. Bei ihr bestünden gemäss dem eingereichten Arztbericht keine Zweifel, dass sie aufgrund der auf sie stattgefundenen Übergriffe schwer traumatisiert sei und ihre Vorbringen in einer Gesamtbetrachtung als glaubhaft zu be- zeichnen seien. Es sei kein anderer Geschehensablauf denkbar. Das SEM verkenne, dass nicht massgebend sei, ob sie im Zeitpunkt der Befragun- gen im Allgemeinen aussagefähig gewesen sei, sondern ob sie aufgrund ihrer Erkrankung in der Lage gewesen sei, den Sachverhalt so zu schil- dern, wie sie ihn erlebt habe. Es fänden sich in den Akten mehrere Hin- weise auf Erinnerungsstörungen beziehungsweise überschiessende Af- fekte im Zeitpunkt der Sachverhaltsschilderungen. Die Störungen in Form von Erinnerungslücken seien immer dann aufgetreten, wenn sie ihre Be- gegnung mit M., dem Mitglied des CID, habe schildern müssen. Als sie davon berichtet habe, wie er sie im Zimmer geschlagen und belästigt habe, sei sie zudem in Tränen ausgebrochen. Dass sie ihre psychischen Prob- leme bislang nicht erwähnt habe, treffe zwar zu, sei aber nicht erheblich. Sie habe ihre Probleme offensichtlich bislang verdrängt, ein typisches Mus- ter einer PTBS. Zudem könnten Symptome auch erst nach einer Weile auf- treten.
E. 5.4 Das SEM entgegnete in der Vernehmlassung zu dem auf Beschwerde- ebene eingereichten Arztbericht vom 14. Februar 2020, dass die Angaben zur Ursache der diagnostizierten PTBS auf subjektiven Patientenaussagen beruhten. Es sei dabei nicht Aufgabe des Arztes, die Glaubhaftigkeit der Aussagen zu hinterfragen. Zudem sei nicht belegt, dass emotionale und körperliche Reaktionen die genauen Umstände beziehungsweise den Kon- text einer Traumatisierung zu belegen vermöchten. Ferner beträfen die im Beschwerdeurteil aufgezeigten Ungereimtheiten im Wesentlichen nicht nur die traumatisierenden Erlebnisse, sondern auch die Angaben zum Schul- besuch und dem Nachhilfeunterricht.
D-965/2020 Seite 10
E. 5.5 Die Beschwerdeführerin entgegnete in ihrer Replik, dass, dem Zeitab- lauf zufolge, keine andere Ursache für die Traumatisierung in Frage komme als die geschilderten Übergriffe, was vom SEM nicht bestritten wor- den sei. Der Arztbericht schliesse andere Ursachen wie Medikamentenein- nahme oder Krankheiten für ihre Traumatisierung aus. Das SEM habe auch nicht in Frage gestellt, dass ihre Reaktionen nicht kontrolliert werden könn- ten und dann aufgetreten seien, wenn sie von den Übergriffen berichtet habe.
E. 6.1 Wie die Vorinstanz zu Recht erkannte, vermögen die ärztlichen Ausfüh- rungen die von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 10. Juli 2018 festge- stellten und im rechtskräftigen Urteil D-4560/2018 als zutreffend erachteten Unglaubhaftigkeitselemente vorliegend nicht zu relativieren. Sollte sich das Unvermögen einer Person, aufgrund einer PTBS einen substantiierten, de- tailreichen und individualisierten Tatsachenvorgang zu beschreiben, in be- stimmten Fällen tatsächlich in vagen Ausführungen zu Erlebnissen äus- sern, so trifft dies nach Einschätzung des Gerichts vorliegend nicht zu. Nach Durchsicht der Akten hat die Beschwerdeführerin nicht nur die an- geblich erlittenen sexuellen Übergriffe durch M. nur sehr rudimentär ge- schildert, sondern auch alle anderen Aspekte des Sachverhalts ohne jegli- che individuellen Eindrücke und nur sehr schematisch vorgebracht. Vor diesem Hintergrund vermag die durch die behandelnden Ärzte beschrie- bene Aussageunfähigkeit von traumatisierten Personen nicht die zahlrei- chen, sowohl durch das SEM als auch durch das Gericht (im Urteil D-4560/2018 vom 9. September 2019) objektiv nicht nachvollziehbaren Gegebenheiten zu erklären oder zu relativieren. Auf die in diesem Urteil dargelegte rechtliche Würdigung der Vorbringen kann ausdrücklich verwie- sen werden (vgl. Urteil BVGer D-4560/2018 vom 9. September 2019 E. 5.1). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang aber festzuhalten, dass ge- mäss aussagepsychologischen Erkenntnissen davon auszugehen ist, dass ein Opfer oder ein Zeuge von (angedrohter) Waffengewalt sich an das Vor- handensein eines solchen Tatwerkzeuges zu erinnern vermag, zumal es sich dabei um ein ganz wesentliches, sich unwiderruflich einprägendes Si- tuationsmerkmal handelt (vgl. REVITAL LUDEWIG, DAPHNA TAVOR, SONJA BAUMER, in: AJP 2011, "Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?", S. 5). Die Beschwerde- führerin hatte erst auf Beschwerdeebene erwähnt, dass der CID-Mann M. sie und ihre Eltern und Geschwister mit Hilfe einer Waffe überwältigt habe.
D-965/2020 Seite 11
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss gefestigter Rechtspre- chung davon aus, dass Arztberichte lediglich über einen gesundheitlichen Befund Auskunft geben können, jedoch für sich alleine noch keinen Beweis für ein geltend gemachtes traumatisierendes Ereignis bilden (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 und 7.2.2). Auch wenn eine fachärztliche Einschätzung in Bezug auf die Plausibilität von Ereignissen, die als Ursache für die diag- nostizierte posttraumatische Belastungsstörung in Betracht fallen, ein Indiz sein kann, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1). Das SEM hat demnach zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die ärztliche Einschätzung im Bericht in der Regel auf die Aussa- gen der behandelten Person stützt und es nicht Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist, die Aussagen ihrer Patienten und Patientinnen im Hinblick auf deren Glaubhaftigkeit zu hinterfragen. Die logischen Brüche und Un- plausibilitäten in den Aussagen der Beschwerdeführerin lassen sich durch die in den Arztberichten attestierten Symptome nach diesen Ausführungen im Rahmen einer Gesamtwürdigung nur in sehr beschränktem Masse re- lativieren. Es ist daher angesichts der oben angestellten Erwägungen zur Art der Unglaubhaftigkeitsmerkmale darauf zu schliessen, dass die ärztlich diagnostizierten Beeinträchtigungen des psychischen Gesundheitszu- stands und insbesondere die Traumatisierung der Beschwerdeführerin auf andere als die angegebenen Asylgründe zurückzuführen sind. Das Gericht stellt nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise Opfer sexueller Übergriffe geworden sein könnte. Vor dem Hintergrund, dass der geschilderte Sachverhalt in mehreren Aspekten aufgrund mangelnder Plausibilität nicht überzeugte – und nicht nur, weil sie die Begegnungen mit M. nicht hat schildern können (vgl. E. 8.3) –, hält es das Gericht für über- wiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin eine allfällige sexu- elle Gewalterfahrung nicht in dem von ihr geschilderten Kontext erfahren hat. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen im Arztbericht vom 14. Februar 2020 zu den körperlichen und psychischen Reaktionen der Beschwerdeführerin auf die Konfrontation mit den das Trauma auslö- senden Begebenheiten nichts zu ändern. Demnach sind die mit dem Wie- dererwägungsgesuch und mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Berichte nicht geeignet, zu einer von der Verfügung des SEM vom 10. Juli 2018 (bestätigt durch das Urteil D-4560/2018 vom 9. September 2019) ab- weichenden Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu führen.
E. 6.3 Schliesslich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin geltend ge- macht hat, die festgestellte Traumatisierung belege nun das im ordentli-
D-965/2020 Seite 12 chen Verfahren nicht geglaubte Verfolgungsvorbringen oder erkläre zumin- dest allfällige Lücken in ihrem Aussageverhalten. Festzustellen ist, dass das SEM auch in diesem Punkt zutreffend zum Schluss gekommen ist, dass von der Beschwerdeführerin – die seit Februar 2019 in fachärztlicher Behandlung stand – im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zumindest hätte erwartet werden dürfen, dass sie diesen Umstand – oder zumindest den Hinweis auf die fachärztliche Behandlung – in irgendeiner ihr zumutbaren Form in das ordentliche Verfahren eingebracht hätte, selbst wenn sie noch nicht in der Lage gewesen ist, konkret über eine erlittene Traumatisierung sprechen zu können. Die Beschwerdeführerin wies aber weder im ersten Asylverfahren noch im darauffolgenden Beschwerdeverfahren auf eine Traumatisierung hin. Auf die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Beein- trächtigungen gab sie in beiden Befragungen lediglich an, sie leide an Fie- ber und Kopfschmerzen und könne nachts nicht schlafen (vgl. A7 8.02, A12 F4). Den Protokollen sind keine Hinweise auf eine schwere psychische Be- einträchtigung zu entnehmen (vgl. A7 und A12). Die Beschwerdeführerin war in der Lage, jeweils einen freien Erlebnisbericht von über einer proto- kollierten A4-Seite zu liefern. Auch die Ausführungen im ordentlichen Be- schwerdeverfahren lassen keine Auffälligkeiten oder Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung im Hinblick auf die Darlegung ihrer Asyl- gründe erkennen (vgl. Beschwerde vom 9. August 2018 des Verfahrens D-4560/2018). Im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ist dabei beachtlich, dass die Beschwerdeführerin bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren von einer im Asylrecht bewanderten Fachjuristin rechtlich vertreten war, weshalb das Gericht davon ausgeht, es wäre ihr trotz ihres Gesundheitszustandes zumutbar gewesen, ihren Pflichten im Rahmen des Asylverfahrens nachzukommen und auf ihre Traumatisierung beziehungsweise auf ihre psychotherapeutische Behandlung zumindest hinzuweisen.
E. 7 Nach den obigen Ausführungen ist das SEM demnach zu Recht auf das Mehrfachgesuch vom 21. Dezember 2019 nicht eingetreten (Dispositivziff. 1 der Verfügung vom 17. Januar 2020) und hat auch das Vorliegen von qualifizierten Wiedererwägungsgründen mit zutreffender Begründung ver- neint (Dispositivziff. 2 der Verfügung vom 17. Januar 2020).
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
D-965/2020 Seite 13 an. Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Wie zuletzt im vorangehenden Asylverfahren mit Urteil des Bundesver- waltungsgerichts D-4560/2018 vom 9. September 2019 festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen als zulässig. Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtferti- gen keine andere Einschätzung, da die Beschwerdeführerin die Flücht- lingseigenschaft nicht erfüllt. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten „Background Check“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie einer ernstzunehmenden Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegwei- sungsvollzug in die Nordprovinz (dem Herkunftsort der Beschwerdeführe- rin) zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien,
D-965/2020 Seite 14 insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie- hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation, bejaht werden können (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). Zwar soll nicht in Abrede gestellt werden, dass sich Sri Lanka derzeit wirtschaftlich in einer sehr schwierigen Krisensitua- tion befindet, welche zu Unruhen und der Ausrufung eines Notstandes während einiger Tage geführt hat (vgl. hierzu SCHWEIZERISCHE FLÜCHT- LINGSHILFE, Sri Lanka: Wirtschaftskrise und Gesundheitsversorgung, Bern,
E. 9.3.3 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug in der Verfügung des ersten Asylverfahrens vom 10. Juli 2018 für zumutbar erachtet. Die darin angeführten individuellen Gründe, welche für die Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs sprechen (soziales Beziehungsnetz, gesicherte Wohnsi- tuation, Schulabschluss, abgesicherte finanzielle Lage; vgl. A13 S. 5) tref- fen den Akten zufolge nach wie vor zu. Die Beschwerdeführerin macht keine Veränderungen im Hinblick auf ihre persönlichen Umstände geltend, welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Insbeson- dere der Einwand, ihr Vater habe sein Geschäft schliessen müssen und ihre Familie sei mit ihrer Betreuung und Unterstützung überfordert (vgl. Be- schwerde Ziff. 32), vermag nicht zur Unzumutbarkeit in Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu führen, zumal ihr dennoch eine Unterkunft sowie eine grund- sätzliche Unterstützung durch die Familie gewiss sein dürfte und dieses Vorbringen auch nicht belegt ist.
E. 9.3.4 Die Vorinstanz kam in ihrer Verfügung vom 17. Januar 2020 betref- fend das Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuch zum Ergebnis, dass die im eingereichten Arztbericht vom 21. November 2019 diagnostizierte PTBS sowie die leichte depressive Episode dem Wegweisungsvollzug nicht ent- gegenstehen. Gemäss diesem Bericht (sowie den diesen bestätigenden, beim Gericht eingereichten Arztberichten vom 14. Februar 2020 und
19. September 2022) war ein von der Beschwerdeführerin erlebtes Trauma ursächlich für ihre Erkrankungen.
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E. 9.3.5 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfü- gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini- sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen- würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög- lich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, m.w.H.; sowie auch E-3954/2018 vom
24. Juli 2018 E. 9.4.2).
E. 9.3.6 Sri Lanka sieht sich gegenwärtig mit einer schweren Wirtschafts-, Schulden- und Finanzkrise konfrontiert, was – neben politischen Span- nungen – unter anderem zu Versorgungsengpässen bei Nahrungsmitteln, Gütern des täglichen Bedarfs, Treibstoffen und Elektrizität führt. Von der Krise ist auch das sri-lankische Gesundheitssystem betroffen (vgl. dazu das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-737/2020 vom
27. Februar 2023 E. 10.2.5 m.w.H.). Im Zusammenhang mit der Behand- lung von psychischen Krankheiten verfügt Sri Lanka über geschultes Per- sonal, die Anzahl spezialisierter und qualifizierter Psychologen und Psychi- ater war jedoch bereits vor Ausbruch der Krise begrenzt. Die gegenwärtige Wirtschaftskrise bewirkt, dass der Druck auf öffentliche Angebote zunimmt, unter anderem weil sich die Patienten Privatbehandlungen nicht mehr leis- ten könnten und aufgrund der Krise die Nachfrage nach psychologischer Behandlung markant gestiegen ist. Sodann wird von einer Erschöpfung des Vorrats an Medikamenten berichtet, der auch Psychopharmaka betrifft (vgl. ebenda E.10.2.5.3 m.w.H.). Alle vorhandenen Ressourcen erscheinen vor diesem Hintergrund insbesondere im Norden des Landes knapp, das System arbeitet an der Überlastungsgrenze (vgl. ebenda E. 10.2.5.4 m.w.H.).
E. 9.3.7 Bezogen auf den vorliegenden Fall lässt sich sagen, dass die diag- nostizierte PTBS und leichte depressive Episode der Beschwerdeführerin nicht auf eine dringend behandlungsbedürftige medizinische Notlage schliessen lassen. Die Beschwerdeführerin ist – jedenfalls den vorliegen- den Arztberichten zufolge – auch nicht auf die regelmässige Einnahme von Medikamenten angewiesen. Sofern nach der Rückkehr eine Weiterbe- handlung angezeigt wäre, ist ihr zuzumuten, sich an eines der existieren- den Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung
D-965/2020 Seite 16 oder an eine der existierenden Einrichtungen für die ambulante Behand- lung von psychisch erkrankten Personen zu wenden. An dieser Einschät- zung vermag auch der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka deutlich schwerer zugänglich sind als in der Schweiz und sich dies aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage noch akzentuiert haben dürfte, nichts zu ändern. Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwer- den vermögen demnach nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs zu sprechen, da die von der Rechtsprechung für die Unzumutbar- keit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beein- trächtigung aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des EGMR). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG auch weiterhin zumutbar.
E. 9.3.8 Die Beschwerdeführerin reichte erst mit ihrer Eingabe vom 3. Okto- ber 2022 zahlreiche Dokumente ein, welche ihre fortgeschrittene Integra- tion in der Schweiz sowohl aufgrund ihrer laufenden Ausbildung als auch in sozialer Hinsicht belegen. Diese Vorbringen stehen dem Vollzug der Wegweisung der volljährigen Beschwerdeführerin nicht entgegen; sie wä- ren allenfalls im Rahmen eines ausländerrechtlichen Verfahrens zu berück- sichtigen.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
D-965/2020 Seite 17 vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr jedoch mit Zwi- schenverfügung vom 3. März 2020 die unentgeltliche Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Nach Aktenlage befindet sich die Beschwerdeführerin derzeit in Ausbildung, daher geht das Bundesverwaltungsgericht nicht von einer massgeblichen Veränderung ihrer finanziellen Situation aus. 11.2 Mit derselben Zwischenverfügung hiess die damals zuständige In- struktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete der Beschwerdeführerin ihren Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Demnach ist diesem ein Honorar für seine notwendi- gen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der eingereichten Kostennote vom 2. April 2020 werden ein Arbeitsaufwand von 14.83 Stun- den bei einem Stundenansatz von Fr. 250.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 40.10 ausgewiesen; in der ergänzenden Kostennote vom 3. Okto- ber 2022 zusätzlich weitere 8.67 Stunden sowie Auslagen in Höhe von Fr. 26.15. Der in der ersten Kostennote vom 2. April 2020 geltend gemachte Aufwand für die Redaktion der Beschwerde von 560 Minuten scheint im Vergleich zu ähnlich gelagerten Verfahren überhöht und ist auf sechs Stunden zu kürzen. Zu berücksichtigen ist des Weiteren der Aufwand für die Fallbe- sprechung mit der Beschwerdeführerin, für Recherchen, für Korrespon- denz (Telefonate und Schreiben an die Klinik, das Bundesverwaltungsge- richt und die Mandantin) sowie das Verfassen der Replik. Für diese Tätig- keiten wird ein Aufwand von 466 Minuten geltend gemacht; dieser er- scheint leicht überhöht. Zum Aufwand für die Redaktion der Beschwerde ist demnach ein Aufwand von sieben Stunden zu addieren. Nicht entschä- digt wird das Nachreichen der Fürsorgebestätigung, dies darf mit dem Er- fassen der Beschwerde erwartet werden; auch die Rechnungslegung wird bereits beim zeitlichen Aufwand für das Verfassen der Beschwerdeschrift mitberücksichtigt. Insgesamt wird aufgrund der ersten Kostennote ein Auf- wand von 13 Stunden sowie Auslagen (Fr. 40.–) vergütet. Betreffend die zweite Kostennote vom 3. Oktober 2022 ist festzuhalten, dass das Gericht nur diejenigen Kosten ersetzt, die sich direkt auf die Ein- gabe sowie den Prozessgegenstand (Asyl und Wegweisung) beziehen; eine weitere Eingabe an das SEM (8. September 2022, 90 Minuten) kann nicht berücksichtigt werden; gleiches gilt für die eingehenden Telefonate der Gastmutter, die Weiterleitung von E-Mails an die Gastmutter sowie die
D-965/2020 Seite 18 Nachbemühungen und weitere nicht spezifizierte E-Mail-Korrespondenz. Der geltend gemachte Aufwand ist auf drei Stunden zu kürzen (plus Ausla- gen von Fr. 25.–). Insgesamt ist dem Rechtsvertreter für seine Bemühungen im vorliegenden Verfahren ein Aufwand von 16.7 Stunden zu entschädigen. Auch der Stun- denansatz ist praxisgemäss auf Fr. 220.– zu kürzen. Dem Rechtsvertreter ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
– 13 VGKE) zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von gerun- det Fr. 3’850.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
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E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 3. März 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Nach Aktenlage befindet sich die Beschwerdeführerin derzeit in Ausbildung, daher geht das Bundesverwaltungsgericht nicht von einer massgeblichen Veränderung ihrer finanziellen Situation aus.
E. 11.2 Mit derselben Zwischenverfügung hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete der Beschwerdeführerin ihren Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Demnach ist diesem ein Honorar für seine notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der eingereichten Kostennote vom 2. April 2020 werden ein Arbeitsaufwand von 14.83 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 250.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 40.10 ausgewiesen; in der ergänzenden Kostennote vom 3. Oktober 2022 zusätzlich weitere 8.67 Stunden sowie Auslagen in Höhe von Fr. 26.15. Der in der ersten Kostennote vom 2. April 2020 geltend gemachte Aufwand für die Redaktion der Beschwerde von 560 Minuten scheint im Vergleich zu ähnlich gelagerten Verfahren überhöht und ist auf sechs Stunden zu kürzen. Zu berücksichtigen ist des Weiteren der Aufwand für die Fallbesprechung mit der Beschwerdeführerin, für Recherchen, für Korrespondenz (Telefonate und Schreiben an die Klinik, das Bundesverwaltungsgericht und die Mandantin) sowie das Verfassen der Replik. Für diese Tätigkeiten wird ein Aufwand von 466 Minuten geltend gemacht; dieser erscheint leicht überhöht. Zum Aufwand für die Redaktion der Beschwerde ist demnach ein Aufwand von sieben Stunden zu addieren. Nicht entschädigt wird das Nachreichen der Fürsorgebestätigung, dies darf mit dem Erfassen der Beschwerde erwartet werden; auch die Rechnungslegung wird bereits beim zeitlichen Aufwand für das Verfassen der Beschwerdeschrift mitberücksichtigt. Insgesamt wird aufgrund der ersten Kostennote ein Aufwand von 13 Stunden sowie Auslagen (Fr. 40.-) vergütet. Betreffend die zweite Kostennote vom 3. Oktober 2022 ist festzuhalten, dass das Gericht nur diejenigen Kosten ersetzt, die sich direkt auf die Eingabe sowie den Prozessgegenstand (Asyl und Wegweisung) beziehen; eine weitere Eingabe an das SEM (8. September 2022, 90 Minuten) kann nicht berücksichtigt werden; gleiches gilt für die eingehenden Telefonate der Gastmutter, die Weiterleitung von E-Mails an die Gastmutter sowie die Nachbemühungen und weitere nicht spezifizierte E-Mail-Korrespondenz. Der geltend gemachte Aufwand ist auf drei Stunden zu kürzen (plus Auslagen von Fr. 25.-). Insgesamt ist dem Rechtsvertreter für seine Bemühungen im vorliegenden Verfahren ein Aufwand von 16.7 Stunden zu entschädigen. Auch der Stundenansatz ist praxisgemäss auf Fr. 220.- zu kürzen. Dem Rechtsvertreter ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 3'850.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
E. 13 Juli 2022). Diese Schwierigkeiten betreffen indessen die gesamte sri- lankische Bevölkerung und vermögen angesichts des oben Ausgeführten nicht zur Annahme zu führen, die Beschwerdeführerin werde nach der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten, zumal sie vorbrachte, ihre Eltern hätten einen Laden und wohnten im eigenen Haus. Zudem können wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevöl- kerung generell betroffen ist, für sich allein keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho- norar von Fr. 3’850.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-965/2020 Urteil vom 9. Juni 2023 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, Advokaturbüro Roulet, Ehrler & Gessler, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 17. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine tamilisch-stämmige Frau mit letztem Wohnsitz in B._______, Nordprovinz, ersuchte am 22. Mai 2018 in der Schweiz um Asyl. Dabei brachte sie vor, sie sei von einem Angehörigen des Criminal Investigation Departements (CID) belästigt worden. Dieser habe ihr wiederholt auf ihrem Schulweg aufgelauert und ihr mitgeteilt, dass er sie heiraten wolle. Er habe sich bei ihrem Vater nach ihr erkundigt und ihr und ihrer Familie nachts Besuche abgestattet. Sie habe deswegen die Schule nicht mehr besuchen können und für eine Weile bei ihrer Tante wohnen müssen. Nachdem sie wieder zu ihren Eltern zurückgekehrt sei, sei der Mann erneut mehrere Male bei ihr zuhause aufgetaucht und habe sie sexuell belästigt und geschlagen. B. Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die Asylvorbringen erachtete das SEM als unglaubhaft. C. Mit Urteil D-4560/2018 vom 9. September 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. D. Am 21. Dezember 2019 reichte sie ein als "Wiedererwägungsgesuch" betiteltes Schreiben beim SEM ein. Als Beweismittel für ihre Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen Länderbericht über Sri Lanka betreffend die sri-lankische Regierung und einen Arztbericht der (...) C._______ vom 21. November 2019 zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 17. Januar 2020 (eröffnet am 20. Januar 2020) nahm das SEM die Eingabe teilweise als neues Asylgesuch (Mehrfachgesuch), teilweise als Wiedererwägungsgesuch entgegen, trat auf das Mehrfachgesuch nicht ein, lehnte das Wiedererwägungsgesuch ab, wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F. Mit Eingabe vom 19. Februar 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihr Asyl zu erteilen; es sei festzustellen, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. Als Beweismittel reichte sie einen Arztbericht der (...) C._______ vom 14. Februar 2020 sowie den bereits bei der Vor-instanz eingereichten Länderbericht zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2020 hiess die ehemals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete der Beschwerdeführerin ihren Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Zudem forderte sie die Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung einzureichen. H. Am 18. März 2020 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. Die Beschwerdeführerin replizierte am 2. April 2020. I. Das Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf Instruktionsrichterin Susanne Bolz-Reimann übertragen. J. Die Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdeführerin am 25. August 2022 auf, innert Frist einen aktuellen Arztbericht einzureichen und über ihre aktuelle ärztliche oder therapeutische Behandlung zu informieren. K. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht von Dr. med. D._______ vom 19. September 2022 sowie weitere Beweismittel betreffend ihre Schulbildung, Berufstätigkeit und soziale Integration in der Schweiz zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihre Eingabe vom 21. Dezember 2019 zum einen damit, dass ihre seit längerem bestehenden schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die von den traumatisierenden sexuellen Übergriffen herrührten, welche sie in Sri Lanka erlitten habe, nunmehr mit einem aktuellen Arztbericht erstmals nachgewiesen seien. Der Arztbericht vom 21. November 2019 diagnostiziere das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit leichten depressiven Episoden. Im ordentlichen Asylverfahren habe es Verfahrensfehler gegeben. Sie sei von Anfang an traumatisiert gewesen. Weil ihre Traumatisierung nicht bekannt gewesen sei, seien widersprüchliche Aussagen vom SEM unrechtmässig stark gewichtet worden, ohne in Betracht zu ziehen, dass sie an einer PTBS leide und daher gar nicht fähig gewesen sei, stringent und detailliert über die erlebte Verfolgung zu sprechen. Gerade dieses Unvermögen deute im Lichte der medizinischen Diagnose darauf hin, dass sie die geschilderte Verfolgung tatsächlich erlebt habe. Alle ihre Reaktionen belegten dieses schwere Trauma. Diese Traumatisierung sei weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht gewürdigt worden; es dränge sich daher eine Neubeurteilung der Sachlage auf. Des Weiteren begründete die Beschwerdeführerin ihr Gesuch mit der Verschlechterung der Situation für Angehörige der tamilischen Ethnie nach dem Regierungswechsel in Sri Lanka. 3.2 Das SEM qualifizierte die Eingabe aufgrund der neuen Vorbringen betreffend die Flüchtlingseigenschaft - die veränderte Situation nach dem Regierungswechsel nach den Wahlen vom November 2019 - als Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG. Das Vorbringen wonach die Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen angesichts der Diagnosen im Arztbericht vom 21. November 2019 revidiert werden müsste, unterzog das SEM dagegen einer qualifizierten Wiedererwägungsprüfung. Betreffend die neuen Asylgründe kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Mehrfachgesuch keinerlei persönliche Bezüge zum Regierungswechsel und dessen Auswirkungen auf ihre Person habe darlegen können, auch der eingereichte Bericht zur Situation in Sri Lanka sei allgemein und ohne Bezug zu ihrer Person. Deshalb sei ihr Mehrfachgesuch als nicht genügend begründet zu erachten und es werde darauf nicht eingetreten. Betreffend die Aussagen im Arztbericht hielt das SEM fest, es gehe weiterhin nicht davon aus, dass die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin auf die geltend gemachte Verfolgung zurückzuführen sei. Die Geltendmachung von Symptomen stelle praxisgemäss keinen Beweis für die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens dar. Zudem enthielten die Akten keinerlei Hinweise, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Anhörung nicht aussagefähig gewesen sei. Schliesslich habe sie auch während des ordentlichen Verfahrens zu keinem Zeitpunkt auf ihre psychischen Probleme hingewiesen, obwohl sie seit Februar 2019 in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Spätestens auf Stufe der Beschwerde hätte sie die Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustands geltend machen können; entsprechende Vorbringen hätten jederzeit in das Verfahren eingebracht werden können. 3.3 In der Beschwerde wurde vorgebracht, die Beurteilungskompetenz des Gerichts beschränke sich vorliegend nicht nur auf die Frage, ob die Vor-instanz zu Recht nicht auf das Gesuch eingetreten sei, sondern - weil das SEM das Vorbringen betreffend die Neubeurteilung der Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe anhand des Arztberichts materiell geprüft und erneut abgewiesen habe -, könne das Gericht auch die materielle Frage des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft mit voller Kognition prüfen (Beschwerdeeingabe Ziff. 10, 11). Betreffend die Glaubhaftigkeit wurde erneut darauf verwiesen, dass aufgrund der klinisch festgestellten Symptome für die Fachärztin kein Zweifel bestanden habe, dass die Beschwerdeführerin durch die Übergriffe des CID-Mitarbeiters schwer traumatisiert worden sei, weshalb ihre Vorbringen in einer Gesamtschau als glaubhaft bezeichnet werden müssten. Auch der zeitliche Ablauf lasse keine anderen Schlüsse zu, es sei kein anderer Geschehensablauf denkbar, als der von der Beschwerdeführerin geschilderte (Beschwerdeeingabe Ziff. 12-16). Damit sei die Würdigung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil D-4560/2018 vom 9. September 2019 widerlegt (Beschwerdeeingabe Ziff. 17). Aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin bestimmte Details habe angeben können, was das Gericht anerkannt habe, und vor dem Länderhintergrund, dass tamilische Frauen sehr häufig Opfer sexueller Übergriffe würden und vom Staat keinen Schutz gegen Übergriffe erwarten könnten, sowie darüber hinaus noch weitere Risikofaktoren vorlägen, hätte die Flüchtlingseigenschaft anerkannt werden müssen (Beschwerdeeingabe Ziff. 20-22). Das SEM anerkenne, dass traumatisierte Personen unter Umständen gerade keine detaillierten Angaben zu den erlittenen Erlebnissen machen könnten. Angesichts der schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei im Übrigen auch der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar. 4. Das SEM trat auf das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, weil es ungenügend begründet sei. Prüfungsgegenstand ist daher vorliegend nur, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise von der ungenügenden Begründetheit des Mehrfachgesuch der Beschwerdeführerin ausgegangen ist. Selbst wenn die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachten sollte, enthält sie sich einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung diesfalls auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Auch die qualifizierte Wiedererwägungsprüfung kann sich - entgegen der Argumentation in der Beschwerdeeingabe (vgl. BVGer act. 1, Ziff. 11) - nicht auf die Prüfung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls beziehen. Gegenstand dieser Prüfung ist lediglich, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen von (qualifizierten und einfachen) Wiedererwägungsgründen verneint und zu Recht an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 10. Juli 2018 festhalten durfte. Liegen qualifizierte Wiederwägungsgründe vor, hebt das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück. Liegen Wiedererwägungsgründe im Sinne einer neuen Sachlage hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs vor, so entscheidet das Gericht gegebenenfalls in der Sache selbst. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr neues Asylgesuch mit der seit dem Entscheid veränderten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka, aufgrund derer sie angesichts der bereits erlebten Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka noch erheblich mehr gefährdet wäre. Die bisher nicht geglaubte Verfolgung werde nun durch ein Arztzeugnis vom 21. November 2019 belegt, welches ihr eine bestehende PTBS, ausgelöst durch erlittene sexuelle Übergriffe, welche sie jedoch im Rahmen des Therapiegesprächs noch nicht habe ausführlich schildern können, attestiere. Das Gericht geht davon aus, dass es bis zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme gibt, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären und hält an der Einschätzung in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest. Es ist daher jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht (vgl. statt vieler BVGer E-1345/2020 vom 5. Juli 2022 E. 7.1). Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Eingabe 21. Dezember 2019 keinen konkreten, direkt sie betreffenden Bezug zum Machtwechsel in Sri Lanka im Jahr 2019 vor. Sie lieferte zwar Hinweise auf die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka zu diesem Zeitpunkt (Terroranschläge vom 21. April 2019 und den Regierungswechsel nach den Wahlen vom 16. November 2019 sowie die Entführung einer lokalen Botschaftsmitarbeiterin am 25. November 2019 und deren Befragung), hat jedoch in ihrem Gesuch keinen direkten Zusammenhang zwischen diesen Ereignissen und ihrer Person dargetan. Demnach erachtete das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das neue Asylgesuch nicht eingetreten. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor, der inzwischen vorliegende Arztbericht vom 21. November 2019 belege, dass die Erlebnisse vor ihrer Flucht aus Sri Lanka sie traumatisiert hätten. Die diagnostizierte PTBS sei Ursache und Erklärung für ihre unsubstantiierten Angaben im ersten Asylverfahren, welche unrechtmässig stark gewichtet worden seien. Es sei nicht in Betracht gezogen worden, dass sie unter einer PTBS leide und daher in der Anhörung gar nicht fähig gewesen sei, die erlittene Verfolgung stringent und detailliert zu schildern. Gerade dies spreche aber gemäss den medizinischen Erkenntnissen dafür, dass sie die geschilderte Verfolgung tatsächlich erlebt habe; ihre entsprechenden Asylvorbringen seien entgegen der bisherigen Einschätzung glaubhaft. Ihr Vorbringen decke sich auch mit der Quellenlage zur Situation von tamilischen Frauen im Vanni-Gebiet. 5.2 Das SEM entgegnete in seiner Verfügung vom 17. Januar 2020, dass es angesichts der im ordentlichen Verfahren festgestellten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin nicht davon ausgehe, dass ihre psychische Erkrankung auf die geltend gemachte drohende Verfolgung zurückzuführen sei. Auch könne eine ärztliche Diagnose nur das Vorliegen von Symptomen belegen, jedoch nicht den Beweis erbringen für die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten traumatisierenden Ereignisses. Zudem bestünden aufgrund der Akten keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Anhörung nicht aussagefähig gewesen sei. Es gebe in den Protokollen keine Hinweise, dass sie die gestellten Fragen nicht habe beantworten können. Zwar sei die Anhörung nicht sehr lange gewesen, doch hätten auch die Hilfswerksvertretung sowie die anwesende Rechtsvertreterin keine weiteren Fragen gehabt. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren keinerlei gesundheitliche Probleme geltend gemacht, was erstaunlich sei, da sie eigenen Angaben gemäss seit Februar 2019 in psychiatrischer Behandlung sei. Es sei davon auszugehen, dass sie spätestens im Beschwerdeverfahren eine tatsächliche Einschränkung ihrer Aussagefähigkeit hätte geltend machen können. Auch die Anmerkung, die Beschwerde habe sie ohne Rechtsvertretung eingereicht und das SEM sei nicht zur Vernehmlassung aufgefordert worden, so dass sie keine Gelegenheit zur Replik gehabt habe, sei unerheblich, da die Beschwerdeeingabe jederzeit hätte ergänzt werden können. Die geltend gemachten Gründe vermöchten die Rechtskraft der Verfügung vom 10. Juli 2018 zu beseitigen. 5.3 Im Beschwerdeverfahren legte die Beschwerdeführerin zwei weitere Arztberichte vom 14. Februar 2020 und 19. September 2022 ins Recht und macht unter Verweis auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts geltend, die Argumentation des SEM, eine ärztliche Diagnose stelle keinen Beweis für die Glaubhaftigkeit von Vorbringen dar, treffe in ihrem Fall eindeutig nicht zu. Die klinische Beobachtung, bei welchen Themen eine Patientin passende Reaktionen zeige, könnten einer Fachperson durchaus Hinweise zur Einschätzung der Glaubhaftigkeit von Aussagen liefern. Bei ihr bestünden gemäss dem eingereichten Arztbericht keine Zweifel, dass sie aufgrund der auf sie stattgefundenen Übergriffe schwer traumatisiert sei und ihre Vorbringen in einer Gesamtbetrachtung als glaubhaft zu bezeichnen seien. Es sei kein anderer Geschehensablauf denkbar. Das SEM verkenne, dass nicht massgebend sei, ob sie im Zeitpunkt der Befragungen im Allgemeinen aussagefähig gewesen sei, sondern ob sie aufgrund ihrer Erkrankung in der Lage gewesen sei, den Sachverhalt so zu schildern, wie sie ihn erlebt habe. Es fänden sich in den Akten mehrere Hinweise auf Erinnerungsstörungen beziehungsweise überschiessende Affekte im Zeitpunkt der Sachverhaltsschilderungen. Die Störungen in Form von Erinnerungslücken seien immer dann aufgetreten, wenn sie ihre Begegnung mit M., dem Mitglied des CID, habe schildern müssen. Als sie davon berichtet habe, wie er sie im Zimmer geschlagen und belästigt habe, sei sie zudem in Tränen ausgebrochen. Dass sie ihre psychischen Probleme bislang nicht erwähnt habe, treffe zwar zu, sei aber nicht erheblich. Sie habe ihre Probleme offensichtlich bislang verdrängt, ein typisches Muster einer PTBS. Zudem könnten Symptome auch erst nach einer Weile auftreten. 5.4 Das SEM entgegnete in der Vernehmlassung zu dem auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht vom 14. Februar 2020, dass die Angaben zur Ursache der diagnostizierten PTBS auf subjektiven Patientenaussagen beruhten. Es sei dabei nicht Aufgabe des Arztes, die Glaubhaftigkeit der Aussagen zu hinterfragen. Zudem sei nicht belegt, dass emotionale und körperliche Reaktionen die genauen Umstände beziehungsweise den Kontext einer Traumatisierung zu belegen vermöchten. Ferner beträfen die im Beschwerdeurteil aufgezeigten Ungereimtheiten im Wesentlichen nicht nur die traumatisierenden Erlebnisse, sondern auch die Angaben zum Schulbesuch und dem Nachhilfeunterricht. 5.5 Die Beschwerdeführerin entgegnete in ihrer Replik, dass, dem Zeitablauf zufolge, keine andere Ursache für die Traumatisierung in Frage komme als die geschilderten Übergriffe, was vom SEM nicht bestritten worden sei. Der Arztbericht schliesse andere Ursachen wie Medikamenteneinnahme oder Krankheiten für ihre Traumatisierung aus. Das SEM habe auch nicht in Frage gestellt, dass ihre Reaktionen nicht kontrolliert werden könnten und dann aufgetreten seien, wenn sie von den Übergriffen berichtet habe. 6. 6.1 Wie die Vorinstanz zu Recht erkannte, vermögen die ärztlichen Ausführungen die von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 10. Juli 2018 festgestellten und im rechtskräftigen Urteil D-4560/2018 als zutreffend erachteten Unglaubhaftigkeitselemente vorliegend nicht zu relativieren. Sollte sich das Unvermögen einer Person, aufgrund einer PTBS einen substantiierten, detailreichen und individualisierten Tatsachenvorgang zu beschreiben, in bestimmten Fällen tatsächlich in vagen Ausführungen zu Erlebnissen äussern, so trifft dies nach Einschätzung des Gerichts vorliegend nicht zu. Nach Durchsicht der Akten hat die Beschwerdeführerin nicht nur die angeblich erlittenen sexuellen Übergriffe durch M. nur sehr rudimentär geschildert, sondern auch alle anderen Aspekte des Sachverhalts ohne jegliche individuellen Eindrücke und nur sehr schematisch vorgebracht. Vor diesem Hintergrund vermag die durch die behandelnden Ärzte beschriebene Aussageunfähigkeit von traumatisierten Personen nicht die zahlreichen, sowohl durch das SEM als auch durch das Gericht (im Urteil D-4560/2018 vom 9. September 2019) objektiv nicht nachvollziehbaren Gegebenheiten zu erklären oder zu relativieren. Auf die in diesem Urteil dargelegte rechtliche Würdigung der Vorbringen kann ausdrücklich verwiesen werden (vgl. Urteil BVGer D-4560/2018 vom 9. September 2019 E. 5.1). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang aber festzuhalten, dass gemäss aussagepsychologischen Erkenntnissen davon auszugehen ist, dass ein Opfer oder ein Zeuge von (angedrohter) Waffengewalt sich an das Vorhandensein eines solchen Tatwerkzeuges zu erinnern vermag, zumal es sich dabei um ein ganz wesentliches, sich unwiderruflich einprägendes Situationsmerkmal handelt (vgl. Revital Ludewig, Daphna Tavor, Sonja Baumer, in: AJP 2011, "Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?", S. 5). Die Beschwerdeführerin hatte erst auf Beschwerdeebene erwähnt, dass der CID-Mann M. sie und ihre Eltern und Geschwister mit Hilfe einer Waffe überwältigt habe. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass Arztberichte lediglich über einen gesundheitlichen Befund Auskunft geben können, jedoch für sich alleine noch keinen Beweis für ein geltend gemachtes traumatisierendes Ereignis bilden (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 und 7.2.2). Auch wenn eine fachärztliche Einschätzung in Bezug auf die Plausibilität von Ereignissen, die als Ursache für die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung in Betracht fallen, ein Indiz sein kann, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1). Das SEM hat demnach zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die ärztliche Einschätzung im Bericht in der Regel auf die Aussagen der behandelten Person stützt und es nicht Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist, die Aussagen ihrer Patienten und Patientinnen im Hinblick auf deren Glaubhaftigkeit zu hinterfragen. Die logischen Brüche und Unplausibilitäten in den Aussagen der Beschwerdeführerin lassen sich durch die in den Arztberichten attestierten Symptome nach diesen Ausführungen im Rahmen einer Gesamtwürdigung nur in sehr beschränktem Masse relativieren. Es ist daher angesichts der oben angestellten Erwägungen zur Art der Unglaubhaftigkeitsmerkmale darauf zu schliessen, dass die ärztlich diagnostizierten Beeinträchtigungen des psychischen Gesundheitszustands und insbesondere die Traumatisierung der Beschwerdeführerin auf andere als die angegebenen Asylgründe zurückzuführen sind. Das Gericht stellt nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise Opfer sexueller Übergriffe geworden sein könnte. Vor dem Hintergrund, dass der geschilderte Sachverhalt in mehreren Aspekten aufgrund mangelnder Plausibilität nicht überzeugte - und nicht nur, weil sie die Begegnungen mit M. nicht hat schildern können (vgl. E. 8.3) -, hält es das Gericht für überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin eine allfällige sexuelle Gewalterfahrung nicht in dem von ihr geschilderten Kontext erfahren hat. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen im Arztbericht vom 14. Februar 2020 zu den körperlichen und psychischen Reaktionen der Beschwerdeführerin auf die Konfrontation mit den das Trauma auslösenden Begebenheiten nichts zu ändern. Demnach sind die mit dem Wiedererwägungsgesuch und mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Berichte nicht geeignet, zu einer von der Verfügung des SEM vom 10. Juli 2018 (bestätigt durch das Urteil D-4560/2018 vom 9. September 2019) abweichenden Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu führen. 6.3 Schliesslich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin geltend gemacht hat, die festgestellte Traumatisierung belege nun das im ordentlichen Verfahren nicht geglaubte Verfolgungsvorbringen oder erkläre zumindest allfällige Lücken in ihrem Aussageverhalten. Festzustellen ist, dass das SEM auch in diesem Punkt zutreffend zum Schluss gekommen ist, dass von der Beschwerdeführerin - die seit Februar 2019 in fachärztlicher Behandlung stand - im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zumindest hätte erwartet werden dürfen, dass sie diesen Umstand - oder zumindest den Hinweis auf die fachärztliche Behandlung - in irgendeiner ihr zumutbaren Form in das ordentliche Verfahren eingebracht hätte, selbst wenn sie noch nicht in der Lage gewesen ist, konkret über eine erlittene Traumatisierung sprechen zu können. Die Beschwerdeführerin wies aber weder im ersten Asylverfahren noch im darauffolgenden Beschwerdeverfahren auf eine Traumatisierung hin. Auf die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gab sie in beiden Befragungen lediglich an, sie leide an Fieber und Kopfschmerzen und könne nachts nicht schlafen (vgl. A7 8.02, A12 F4). Den Protokollen sind keine Hinweise auf eine schwere psychische Beeinträchtigung zu entnehmen (vgl. A7 und A12). Die Beschwerdeführerin war in der Lage, jeweils einen freien Erlebnisbericht von über einer protokollierten A4-Seite zu liefern. Auch die Ausführungen im ordentlichen Beschwerdeverfahren lassen keine Auffälligkeiten oder Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung im Hinblick auf die Darlegung ihrer Asylgründe erkennen (vgl. Beschwerde vom 9. August 2018 des Verfahrens D-4560/2018). Im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ist dabei beachtlich, dass die Beschwerdeführerin bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren von einer im Asylrecht bewanderten Fachjuristin rechtlich vertreten war, weshalb das Gericht davon ausgeht, es wäre ihr trotz ihres Gesundheitszustandes zumutbar gewesen, ihren Pflichten im Rahmen des Asylverfahrens nachzukommen und auf ihre Traumatisierung beziehungsweise auf ihre psychotherapeutische Behandlung zumindest hinzuweisen.
7. Nach den obigen Ausführungen ist das SEM demnach zu Recht auf das Mehrfachgesuch vom 21. Dezember 2019 nicht eingetreten (Dispositivziff. 1 der Verfügung vom 17. Januar 2020) und hat auch das Vorliegen von qualifizierten Wiedererwägungsgründen mit zutreffender Begründung verneint (Dispositivziff. 2 der Verfügung vom 17. Januar 2020). 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Wie zuletzt im vorangehenden Asylverfahren mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4560/2018 vom 9. September 2019 festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie einer ernstzunehmenden Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (dem Herkunftsort der Beschwerdeführerin) zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien, insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation, bejaht werden können (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). Zwar soll nicht in Abrede gestellt werden, dass sich Sri Lanka derzeit wirtschaftlich in einer sehr schwierigen Krisensituation befindet, welche zu Unruhen und der Ausrufung eines Notstandes während einiger Tage geführt hat (vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Wirtschaftskrise und Gesundheitsversorgung, Bern, 13. Juli 2022). Diese Schwierigkeiten betreffen indessen die gesamte sri-lankische Bevölkerung und vermögen angesichts des oben Ausgeführten nicht zur Annahme zu führen, die Beschwerdeführerin werde nach der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten, zumal sie vorbrachte, ihre Eltern hätten einen Laden und wohnten im eigenen Haus. Zudem können wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, für sich allein keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). 9.3.3 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug in der Verfügung des ersten Asylverfahrens vom 10. Juli 2018 für zumutbar erachtet. Die darin angeführten individuellen Gründe, welche für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen (soziales Beziehungsnetz, gesicherte Wohnsituation, Schulabschluss, abgesicherte finanzielle Lage; vgl. A13 S. 5) treffen den Akten zufolge nach wie vor zu. Die Beschwerdeführerin macht keine Veränderungen im Hinblick auf ihre persönlichen Umstände geltend, welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Insbesondere der Einwand, ihr Vater habe sein Geschäft schliessen müssen und ihre Familie sei mit ihrer Betreuung und Unterstützung überfordert (vgl. Beschwerde Ziff. 32), vermag nicht zur Unzumutbarkeit in Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu führen, zumal ihr dennoch eine Unterkunft sowie eine grundsätzliche Unterstützung durch die Familie gewiss sein dürfte und dieses Vorbringen auch nicht belegt ist. 9.3.4 Die Vorinstanz kam in ihrer Verfügung vom 17. Januar 2020 betreffend das Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuch zum Ergebnis, dass die im eingereichten Arztbericht vom 21. November 2019 diagnostizierte PTBS sowie die leichte depressive Episode dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen. Gemäss diesem Bericht (sowie den diesen bestätigenden, beim Gericht eingereichten Arztberichten vom 14. Februar 2020 und 19. September 2022) war ein von der Beschwerdeführerin erlebtes Trauma ursächlich für ihre Erkrankungen. 9.3.5 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, m.w.H.; sowie auch E-3954/2018 vom 24. Juli 2018 E. 9.4.2). 9.3.6 Sri Lanka sieht sich gegenwärtig mit einer schweren Wirtschafts-, Schulden- und Finanzkrise konfrontiert, was - neben politischen Span-nungen - unter anderem zu Versorgungsengpässen bei Nahrungsmitteln, Gütern des täglichen Bedarfs, Treibstoffen und Elektrizität führt. Von der Krise ist auch das sri-lankische Gesundheitssystem betroffen (vgl. dazu das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5 m.w.H.). Im Zusammenhang mit der Behandlung von psychischen Krankheiten verfügt Sri Lanka über geschultes Personal, die Anzahl spezialisierter und qualifizierter Psychologen und Psychiater war jedoch bereits vor Ausbruch der Krise begrenzt. Die gegenwärtige Wirtschaftskrise bewirkt, dass der Druck auf öffentliche Angebote zunimmt, unter anderem weil sich die Patienten Privatbehandlungen nicht mehr leisten könnten und aufgrund der Krise die Nachfrage nach psychologischer Behandlung markant gestiegen ist. Sodann wird von einer Erschöpfung des Vorrats an Medikamenten berichtet, der auch Psychopharmaka betrifft (vgl. ebenda E.10.2.5.3 m.w.H.). Alle vorhandenen Ressourcen erscheinen vor diesem Hintergrund insbesondere im Norden des Landes knapp, das System arbeitet an der Überlastungsgrenze (vgl. ebenda E. 10.2.5.4 m.w.H.). 9.3.7 Bezogen auf den vorliegenden Fall lässt sich sagen, dass die diagnostizierte PTBS und leichte depressive Episode der Beschwerdeführerin nicht auf eine dringend behandlungsbedürftige medizinische Notlage schliessen lassen. Die Beschwerdeführerin ist - jedenfalls den vorliegenden Arztberichten zufolge - auch nicht auf die regelmässige Einnahme von Medikamenten angewiesen. Sofern nach der Rückkehr eine Weiterbehandlung angezeigt wäre, ist ihr zuzumuten, sich an eines der existierenden Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung oder an eine der existierenden Einrichtungen für die ambulante Behandlung von psychisch erkrankten Personen zu wenden. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka deutlich schwerer zugänglich sind als in der Schweiz und sich dies aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage noch akzentuiert haben dürfte, nichts zu ändern. Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden vermögen demnach nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen, da die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des EGMR). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG auch weiterhin zumutbar. 9.3.8 Die Beschwerdeführerin reichte erst mit ihrer Eingabe vom 3. Oktober 2022 zahlreiche Dokumente ein, welche ihre fortgeschrittene Integration in der Schweiz sowohl aufgrund ihrer laufenden Ausbildung als auch in sozialer Hinsicht belegen. Diese Vorbringen stehen dem Vollzug der Wegweisung der volljährigen Beschwerdeführerin nicht entgegen; sie wären allenfalls im Rahmen eines ausländerrechtlichen Verfahrens zu berücksichtigen. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 3. März 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Nach Aktenlage befindet sich die Beschwerdeführerin derzeit in Ausbildung, daher geht das Bundesverwaltungsgericht nicht von einer massgeblichen Veränderung ihrer finanziellen Situation aus. 11.2 Mit derselben Zwischenverfügung hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete der Beschwerdeführerin ihren Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Demnach ist diesem ein Honorar für seine notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der eingereichten Kostennote vom 2. April 2020 werden ein Arbeitsaufwand von 14.83 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 250.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 40.10 ausgewiesen; in der ergänzenden Kostennote vom 3. Oktober 2022 zusätzlich weitere 8.67 Stunden sowie Auslagen in Höhe von Fr. 26.15. Der in der ersten Kostennote vom 2. April 2020 geltend gemachte Aufwand für die Redaktion der Beschwerde von 560 Minuten scheint im Vergleich zu ähnlich gelagerten Verfahren überhöht und ist auf sechs Stunden zu kürzen. Zu berücksichtigen ist des Weiteren der Aufwand für die Fallbesprechung mit der Beschwerdeführerin, für Recherchen, für Korrespondenz (Telefonate und Schreiben an die Klinik, das Bundesverwaltungsgericht und die Mandantin) sowie das Verfassen der Replik. Für diese Tätigkeiten wird ein Aufwand von 466 Minuten geltend gemacht; dieser erscheint leicht überhöht. Zum Aufwand für die Redaktion der Beschwerde ist demnach ein Aufwand von sieben Stunden zu addieren. Nicht entschädigt wird das Nachreichen der Fürsorgebestätigung, dies darf mit dem Erfassen der Beschwerde erwartet werden; auch die Rechnungslegung wird bereits beim zeitlichen Aufwand für das Verfassen der Beschwerdeschrift mitberücksichtigt. Insgesamt wird aufgrund der ersten Kostennote ein Aufwand von 13 Stunden sowie Auslagen (Fr. 40.-) vergütet. Betreffend die zweite Kostennote vom 3. Oktober 2022 ist festzuhalten, dass das Gericht nur diejenigen Kosten ersetzt, die sich direkt auf die Eingabe sowie den Prozessgegenstand (Asyl und Wegweisung) beziehen; eine weitere Eingabe an das SEM (8. September 2022, 90 Minuten) kann nicht berücksichtigt werden; gleiches gilt für die eingehenden Telefonate der Gastmutter, die Weiterleitung von E-Mails an die Gastmutter sowie die Nachbemühungen und weitere nicht spezifizierte E-Mail-Korrespondenz. Der geltend gemachte Aufwand ist auf drei Stunden zu kürzen (plus Auslagen von Fr. 25.-). Insgesamt ist dem Rechtsvertreter für seine Bemühungen im vorliegenden Verfahren ein Aufwand von 16.7 Stunden zu entschädigen. Auch der Stundenansatz ist praxisgemäss auf Fr. 220.- zu kürzen. Dem Rechtsvertreter ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 3'850.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 3'850.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss