opencaselaw.ch

E-1345/2020

E-1345/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-07-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 25. Februar 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen seines Asylgesuchs trug er im Wesentlichen vor, er sei ethni- scher Tamile und stamme aus dem Distrikt B._______. Seit (…) habe er in Colombo gelebt. Sein Vater und er hätten in Sri Lanka Hilfstätigkeiten für die tamilische Be- freiungsarmee der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) geleistet. Auf- grund dieser Unterstützungstätigkeiten und aufgrund der Verhaftung eines Freundes durch das Criminal Investigation Department (CID) sei er von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden gesucht worden, weshalb er am (…) Januar 2015 aus Sri Lanka geflohen sei. A.b Mit Verfügung vom 8. Januar 2016 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. A.c Mit Urteil E-1020/2016 vom 1. Mai 2019 wies das Bundesverwaltungs- gericht die gegen die SEM-Verfügung vom 8. Januar 2016 eingereichte Beschwerde ab, soweit es auf diese eintrat. A.d Der Beschwerdeführer reichte am 5. Juli 2019 ein Wiedererwägungs- gesuch ein, welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. August 2019 abwies. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5054/2019 vom 24. Oktober 2019 nicht ein. B. Mit einer als «Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch, eventualiter Wiederer- wägungsgesuch, sub-eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. November 2019 gelangte der Beschwerdeführer unter Beilage mehrerer Medienartikel er- neut an das SEM. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er befürchte, aufgrund der jüngsten politischen Ereignisse (nach der Wahl Gotabaya Rajapaksas zum neuen Präsidenten Sri Lankas) im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka

E-1345/2020 Seite 3 Opfer einer asylrelevanten Verfolgung zu werden. Die Gefahr von Übergrif- fen gegenüber rückgeschafften Asylsuchenden aus der Schweiz, insbe- sondere Tamilen, sei aufgrund der veränderten Ausgangslage noch einmal markant angestiegen. Vor diesem Hintergrund sei sein Profil in flüchtlings- rechtlicher Hinsicht neu zu würdigen. Seine Cousine sei aktives LTTE- Mitglied gewesen. Sein Vater und er hätten die LTTE bis in die Jahre (…) mit Hilfeleistungen unterstützt, weswegen er im (…) in Haft genommen und gefoltert worden sei. Infolge einer Kautionszahlung sei er aus der Haft ent- lassen worden. Als ein Freund vom CID verhaftet und während der Haft zu ihm, dem Beschwerdeführer, befragt worden sei, hätten die Beamten des CID wieder nach ihm gesucht. Im Schweizerfernsehen SRF sei zudem ein Bericht über asylsuchende Personen ausgestrahlt worden, in dem er na- mentlich porträtiert worden sei. Durch diesen medialen Auftritt sei er mit Sicherheit in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten. Aufgrund sei- nes mehrjährigen Auslandaufenthalts rücke er zusätzlich ins Visier der sri- lankischen Sicherheitsbehörden. C. Mit Verfügung vom 25. Februar 2020 trat die Vorinstanz auf die von ihr als Mehrfachgesuch bezeichnete Eingabe vom 26. November 2019 teils man- gels funktioneller Zuständigkeit (betreffend Beweismittel, die vor dem letz- ten materiellen Urteil vom 1. Mai 2019 entstanden waren) und teils mangels genügender Begründung (hinsichtlich des nach dem 1. Mai 2019 entstan- denen Sachverhalts) im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31) nicht ein. Gleichzeitig erhob sie einer Gebühr, verfügte die Wegweisung und beauf- tragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 6. März 2020 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung (mit der Anweisung auf das Gesuch einzutreten und die vorgebrachten Gründe und Beweismittel materiell zu behandeln) an die Vorinstanz. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässig- keit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In prozessualer Hinsicht bean- tragte er die Aussetzung des Vollzugs sowie die Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unent- geltlichen Rechtsbeistand.

E-1345/2020 Seite 4 Der Beschwerde lagen eine Verfügung der Vorinstanz in einem analogen Fall und ein Zeitungsartikel bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2020 stellte die zuständige Instrukti- onsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah- rens in der Schweiz abwarten. Auf das Gesuch um Feststellung der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde trat sie nicht ein. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wies sie ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zu leisten. F. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Ratenzahlung vom 25. März 2020 wies die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 26. März 2020 ab. G. Am 27. März 2020 bezahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht ein.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – vorbehältlich der Erwägung 4.3 – einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des BVGer und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-1345/2020 Seite 5

E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die in- nert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungs- entscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer – wie oben aufgeführt – bereits am 25. Februar 2015 das erste Mal in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1020/2016 vom 1. Mai 2019 wurde rechtskräftig über dieses Asylgesuch entschieden. Die erneute Asyl- gesuchstellung vom 26. November 2019 wurde vom SEM korrekterweise als Mehrfachgesuch im oben erwähnten Sinn entgegengenommen.

E. 4.1 Prüfungsgegenstand ist vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz ge- mäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.

E. 4.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretens- entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).

E. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe eventuali- ter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt, ist nach dem Gesagten auf die entsprechenden Rechtsbe- gehren nicht einzutreten.

E. 4.4 Die Frage der Wegweisung und deren Vollzugs wurde jedoch vom SEM materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots (vgl. Beschwerde S. 7 f.), da die Vorinstanz in ver- gleichbaren Fällen auf ein Mehrfachgesuch eingetreten sei und die Sache materiell geprüft habe. Des Weiteren rügt er eine unvollständige und un- richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Beschwerde S. 8 ff.).

E-1345/2020 Seite 6 Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen können.

E. 5.2 Eine Verletzung des Willkürverbots (vgl. BGE 116 Ia 426 S. 428, m.w.H.) und des Gebots der rechtsgleichen Behandlung ist nicht ersicht- lich, wurden doch im ordentlichen Verfahren des Beschwerdeführers des- sen Verfolgungsvorbringen nicht geglaubt, wohingegen im vom Beschwer- deführer erwähnten andern – gemäss ihm gleichgelagerten – Verfahren die Verfolgung als zu wenig intensiv beziehungsweise zeitlich zum Zeitpunkt der Ausreise nicht kausal erachtet wurde. Damit waren die Sachverhalts- voraussetzungen in beiden Verfahren zum Zeitpunkt der Prüfung der Mehr- fachgesuche durch die Vorinstanz unterschiedlich, weshalb der unter- schiedliche Ausgang dieser Verfahren nicht als rechtungleiche Behandlung erachtet werden kann. Diese Rüge ist folglich unbegründet.

E. 5.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung hinreichend darlegt, weshalb sie das Mehrfachgesuch für unzureichend begründet hält. Die angefochtene Verfügung enthält auch – im angemessenen Rahmen der Begründung ei- nes Nichteintretensentscheids, in welchem gerade keine materielle Prü- fung stattfinden soll – eine Darstellung des Sachverhalts, die genügend ist, um nachvollziehen zu können, weshalb das SEM die neu geltend gemach- ten Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht genügend individualisiert auf seinen Einzelfall erachtete und deshalb auf das Gesuch nicht eintrat. Das Vorgehen des SEM ist rechtlich nicht zu beanstanden. In der Praxis ist ein Nichteintreten auf ein unbegründetes Mehrfachgesuch ausdrücklich vorgesehen und wird durch die Rechtsprechung geschützt: Sofern eine asylsuchende Person ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, hat die Behörde gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG neben der formlosen Abschreibung die Option, auf das Gesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7). Allein aus dem Umstand, dass das SEM die im Gesuch neu geltend gemachten Sachvorbringen nicht so be- urteilt wie vom Beschwerdeführer gewünscht, lässt sich weder auf eine un- richtige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) noch auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1), schliessen.

E. 5.4 Soweit in Beschwerde schliesslich eingewendet wird, die Vorinstanz werfe dem Beschwerdeführer sinngemäss vor, er habe seine Mitwirkungs- pflicht gemäss Art. 13 Abs. 2 VwVG verletzt, indem er keinen hinreichen- den Bezug zwischen der politischen Lage in Sri Lanka und seiner Person hergestellt habe, womit sie verkenne, dass sich die Mitwirkungspflicht im

E-1345/2020 Seite 7 Asylverfahren nach Art. 8 AsylG richte (vgl. Beschwerde S. 17), geht dieser Einwand ebenfalls fehl. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das SEM die Frage der (nicht) gehörigen Begründung zutreffend in Anwendung von Art. 111c AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG (und nicht in Anwen- dung von Art. 8 AsylG) geprüft hat; denn es handelt sich bei der erforderli- chen Begründungsdichte nicht um ein spezialgesetzliches, sondern um ein allgemeines verwaltungsrechtliches Kriterium. Ein Mehrfachgesuch kann durchaus unter Beachtung der spezifischen asylrechtlichen Mitwirkungs- pflichten von Art. 8 AsylG gestellt werden und sich dennoch als nicht gehö- rig begründet im Sinn von Art. 111c AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG erweisen, zumal Art. 13 Abs. 2 VwVG die Rechtsfolge einer man- gelnden Mitwirkung in einem Verfahren, das durch ein eigenes Begehren eingeleitet wurde (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG), aufzeigt (BVGE 2014/39 E. 5.4 und E. 7).

E. 5.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufgrund dieser Rügen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.

E. 6.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, dass die vor- gebrachten Sachverhalte, die bereits vor dem materiellen Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts E-1020/2016 vom 1. Mai 2019 bestanden hätten (Unterstützung der LTTE bis (…), Familienmitglied aktives Mitglied der LTTE, mehrjährige Landesabwesenheit, Porträt in SRF-Bericht), sowie der Bericht der Working Group on Arbitrary Detention vom 23. Juli 2018 und der Artikel des Nachrichtensenders Aljazeera vom 20. März 2017 (die beide keinen Bezug zu seinem Fall aufweisen würden) höchstens noch re- visionsrechtlich beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden könnten. Hinsichtlich der geltend gemachten Sachverhaltselemente betreffend die allgemeine Lage in Sri Lanka, die sich nach dem Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts E-1020/2016 vom 1. Mai 2019 ereignet haben, habe der Be- schwerdeführer – auch mit den eingereichten Medienberichten – nicht auf- gezeigt, inwiefern er selbst von den jüngsten politischen Ereignissen in Sri Lanka direkt betroffen sei. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Voraussetzung für die Annahme ei-

E-1345/2020 Seite 8 ner Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. No- vember 2019 sei ein persönlicher Bezug zu eben diesem Ereignis respek- tive dessen Folgen. Dafür reiche es nicht aus, pauschal auf politische Ent- wicklungen oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Weil er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 der Flücht- lingskonvention (FK) nicht angewandt werden. Weder aus seinem Mehr- fachgesuch noch aus den weiteren Akten würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Ferner lasse auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt – auch nach der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 – nicht als gene- rell unzulässig erscheinen. Die Rückkehr nach Sri Lanka erweise sich so- mit als zulässig. Da er keine seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1020/2016 vom 1. Mai 2019 eingetretenen Sachverhalte geltend mache, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs seiner Wegweisung sprechen würden, könne diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen des Bundesverwaltungs- gerichts (im Urteil E-1020/2016) verwiesen werden. Die in seinem Mehr- fachgesuch geltend gemachten Sachverhalte, die angeblich gegen die Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden (Gefahr, Opfer ei- ner Festnahme, Verschleppung oder Tötung durch Sicherheitskräfte zu werden), seien – entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers – mit Blick auf die Zulässigkeit desselben zu prüfen und bereits gewürdigt wor- den. Aktuell sei in Sri Lanka – trotz der aktuellen, politischen Gescheh- nisse – nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka er- weise sich als zumutbar.

E. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer am Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund des Machtwechsels im Heimat- land fest. Er gehöre zur sozialen Gruppe der abgewiesenen Asylgesuch- steller mit tamilischer Abstammung und (vermeintlichen) LTTE-Verbindun- gen. Seine individuelle Gefährdungslage aufgrund seines Auslandaufent- halts und des durchlaufenen Asylverfahrens sei mit unzähligen Berichten von Nichtregierungsorganisationen und Medienberichten belegt. Mit seiner Vorgeschichte (die geltend gemachte Inhaftierung in Sri Lanka) und dem mehrjährigen Auslandaufenthalt falle er in die Kategorie der vulnerabelsten

E-1345/2020 Seite 9 Personen, die bei einer Einreise in Sri Lanka unverkennbar einer konkreten Folter- und Todesgefahr ausgesetzt seien. Es sei aktenkundig erstellt, dass er durch die Sicherheitsbehörden nach wie vor gesucht werde. Die Kultur der Überwachung – insbesondere tamilischer LTTE-Sympathisanten – habe sich durch die neue Machtübernahme verschärft. Es sei gerichtsno- torisch, dass zurückkehrende tamilische Asylsuchende, welche bereits vor ihrer Ausreise als verdächtige Personen vom Staatsapparat registriert wor- den seien, bei einer Rückkehr wiederum behelligt würden. Ein mehrjähriger Auslandsaufenthalt würde ihn für die Sicherheitsbehörden nicht weniger suspekt erscheinen lassen, sondern die Behelligungen würden vielmehr intensiviert. Bei einer Rückweisung würde die Schweiz gegen absolut zwin- gendes Völkerrecht verstossen. Er, der Beschwerdeführer, entspreche dem vom Bundesverwaltungsge- richt definierten Risikoprofil. Die Vorinstanz habe den Entscheid auf eine nicht mehr aktuelle Länderanalyse als Grundlage gestützt. Nicht nur die Gefährdungslage für exponierte Personen habe sich verändert, sondern die neue Regierung habe verschiedene Massnahmen wieder verordnet, unter anderem seien in einigen Gebieten im Norden wieder die Unter- schriftspflicht für junge Tamilen eingeführt worden. Aufgrund der jüngsten Ereignisse in Sri Lanka nach der Machtübernahme sei die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) nach Sri Lanka we- der zumutbar noch zulässig. Er könne, wie jeder nach Sri Lanka zurückge- schaffte tamilische Beschwerdeführer, mit einer überwiegenden Wahr- scheinlichkeit jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter An- wendung von Folter werden. Mit Hinweis auf das Non-Refoulement-Gebot sei es absolut nicht zulässig, ihn nach Sri Lanka abzuschieben. Es würden klare Hinweise dafür vorliegen, dass der tamilische Beschwer- deführer das Risiko eingehe im Sinne einer konkreten Gefährdung jeder- zeit Opfer einer Festnahme, Verschleppung oder Tötung durch die sri- lankischen Sicherheitskräfte zu werden. Die Gefahr von Behelligungen, Belästigungen und Misshandlungen durch sri-lankische Behörden oder pa- ramilitärische Gruppierungen würde auch nach einer Einreise bestehen. Die pauschale Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka sei vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka falsch.

E-1345/2020 Seite 10

E. 7.1 Das zentrale Beschwerdevorbringen, wonach im Mehrfachgesuch ein persönlicher Bezug zur Lage in Sri Lanka nach dem Regierungswechsel Ende Jahr 2019 dargelegt worden sei, ist nicht stichhaltig. So schilderte der Beschwerdeführer lediglich die möglichen Gefahren für Personen, die ein politisches Profil im Sinne einer (vermeintlichen) Verbindung zu den LTTE aufweisen. Im Urteil E-1020/2016 vom 1. Mai 2019 wurde festgehal- ten, es seien keine massgeblichen Hinweise darauf ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei oder im Fall einer Rückkehr von Verfolgungsmass- nahmen im flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auszugehen sei (unter Hinweis auf das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, welches im Übrigen auch nach dem Regierungswechsel im November 2019 und den politischen Veränderungen im Jahr 2022 weiterhin Gültigkeit hat). Nament- lich habe er nicht glaubhaft machen können, dass er jemals wegen näherer Verbindungen mit den LTTE von den sri-lankischen Behörden verdächtigt und verfolgt worden sei (vgl. a.a.O insbesondere E. 4.4 und 4.7). Auch wenn mit dem aufgrund der Präsidentschaftswahl erfolgten Machtwechsel von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage von Personen mit einem Risikoprofil im Sinn des Referenzurteils E-1866/2015 vom

15. Juli 2016 (vgl. a.a.O. E. 8) auszugehen ist, besteht zum heutigen Zeit- punkt kein Grund zur Annahme, dass ganze Bevölkerungsgruppen kollek- tiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Entsprechend kann auch der Argumentation, wonach der Beschwerdeführer der sozialen Gruppe der abgewiesenen Asylsuchenden mit tamilischer Abstammung und (ver- meintlichen) LTTE-Verbindungen zuzuordnen sei, nicht gefolgt werden, stellt doch die Gesamtheit der zurückkehrenden Tamilen keine soziale Gruppe dar (vgl. Urteil des BVGer E-5758/2019 vom 29. November 2019 E. 9.3). Im Übrigen teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz, dass aus den eingereichten Medienberichten kein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Auf die zutreffende Würdi- gung durch die Vorinstanz unter IV Ziff. 4.3 des angefochtenen Entschei- des kann in diesem Punkt verwiesen werden.

E. 7.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Prüfung des Mehrfachgesuchs durch das SEM nicht zu beanstanden ist. Es hat in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten.

E-1345/2020 Seite 11

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E-1345/2020 Seite 12

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Aufgrund des Ausgangs des ersten Asylverfahrens, einschliesslich der daran anschlies- senden Rechtsmittel- und Folgeverfahren, sowie dem – wie oben aufge- zeigt – zurecht erfolgten Nichteintreten auf das Mehrfachgesuch vom

25. November 2019, ist vorliegend weiterhin davon auszugehen, dass Be- schwerdeführer in seinem Heimatland keine asylrechtlich relevante Verfol- gung zu befürchten hat. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht- rückschiebung kann deshalb im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist dem- nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG nach wie vor rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngs- ten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerde- führer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als ge- nerell unzulässig erscheinen und der Beschwerdeführer weist keine indivi- duellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. An dieser Einschätzung vermögen auch die Vorbringen auf Be- schwerdeebene, wonach er Gefahr laufe, Opfer einer Festnahme, Ver- schleppung oder Tötung durch Sicherheitskräfte zu werden, nichts zu än- dern. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als weiterhin zuläs- sig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann mit der Vorinstanz auf die Ausführungen im Urteil E-1020/2016 vom 1. Mai 2019 (S. 27 f.) verwiesen werden. Die Beschwerdevorbringen vermögen

E-1345/2020 Seite 13 die dortige Einschätzung nicht zu erschüttern. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als weiterhin zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1345/2020 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1345/2020 Urteil vom 5. Juli 2022 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner Rechtsanwälte und Notariat, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 25. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 25. Februar 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen seines Asylgesuchs trug er im Wesentlichen vor, er sei ethnischer Tamile und stamme aus dem Distrikt B._______. Seit (...) habe er in Colombo gelebt. Sein Vater und er hätten in Sri Lanka Hilfstätigkeiten für die tamilische Befreiungsarmee der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) geleistet. Aufgrund dieser Unterstützungstätigkeiten und aufgrund der Verhaftung eines Freundes durch das Criminal Investigation Department (CID) sei er von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden gesucht worden, weshalb er am (...) Januar 2015 aus Sri Lanka geflohen sei. A.b Mit Verfügung vom 8. Januar 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. A.c Mit Urteil E-1020/2016 vom 1. Mai 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die SEM-Verfügung vom 8. Januar 2016 eingereichte Beschwerde ab, soweit es auf diese eintrat. A.d Der Beschwerdeführer reichte am 5. Juli 2019 ein Wiedererwägungsgesuch ein, welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. August 2019 abwies. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5054/2019 vom 24. Oktober 2019 nicht ein. B. Mit einer als «Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch, sub-eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. November 2019 gelangte der Beschwerdeführer unter Beilage mehrerer Medienartikel erneut an das SEM. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er befürchte, aufgrund der jüngsten politischen Ereignisse (nach der Wahl Gotabaya Rajapaksas zum neuen Präsidenten Sri Lankas) im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka Opfer einer asylrelevanten Verfolgung zu werden. Die Gefahr von Übergriffen gegenüber rückgeschafften Asylsuchenden aus der Schweiz, insbesondere Tamilen, sei aufgrund der veränderten Ausgangslage noch einmal markant angestiegen. Vor diesem Hintergrund sei sein Profil in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht neu zu würdigen. Seine Cousine sei aktives LTTE-Mitglied gewesen. Sein Vater und er hätten die LTTE bis in die Jahre (...) mit Hilfeleistungen unterstützt, weswegen er im (...) in Haft genommen und gefoltert worden sei. Infolge einer Kautionszahlung sei er aus der Haft entlassen worden. Als ein Freund vom CID verhaftet und während der Haft zu ihm, dem Beschwerdeführer, befragt worden sei, hätten die Beamten des CID wieder nach ihm gesucht. Im Schweizerfernsehen SRF sei zudem ein Bericht über asylsuchende Personen ausgestrahlt worden, in dem er namentlich porträtiert worden sei. Durch diesen medialen Auftritt sei er mit Sicherheit in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten. Aufgrund seines mehrjährigen Auslandaufenthalts rücke er zusätzlich ins Visier der sri-lankischen Sicherheitsbehörden. C. Mit Verfügung vom 25. Februar 2020 trat die Vorinstanz auf die von ihr als Mehrfachgesuch bezeichnete Eingabe vom 26. November 2019 teils mangels funktioneller Zuständigkeit (betreffend Beweismittel, die vor dem letzten materiellen Urteil vom 1. Mai 2019 entstanden waren) und teils mangels genügender Begründung (hinsichtlich des nach dem 1. Mai 2019 entstandenen Sachverhalts) im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31) nicht ein. Gleichzeitig erhob sie einer Gebühr, verfügte die Wegweisung und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 6. März 2020 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung (mit der Anweisung auf das Gesuch einzutreten und die vorgebrachten Gründe und Beweismittel materiell zu behandeln) an die Vorinstanz. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Aussetzung des Vollzugs sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen eine Verfügung der Vorinstanz in einem analogen Fall und ein Zeitungsartikel bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2020 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf das Gesuch um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde trat sie nicht ein. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wies sie ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu leisten. F. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Ratenzahlung vom 25. März 2020 wies die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 26. März 2020 ab. G. Am 27. März 2020 bezahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der Erwägung 4.3 - einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des BVGer und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3. Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer - wie oben aufgeführt - bereits am 25. Februar 2015 das erste Mal in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1020/2016 vom 1. Mai 2019 wurde rechtskräftig über dieses Asylgesuch entschieden. Die erneute Asylgesuchstellung vom 26. November 2019 wurde vom SEM korrekterweise als Mehrfachgesuch im oben erwähnten Sinn entgegengenommen. 4. 4.1 Prüfungsgegenstand ist vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 4.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). 4.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt, ist nach dem Gesagten auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten. 4.4 Die Frage der Wegweisung und deren Vollzugs wurde jedoch vom SEM materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots (vgl. Beschwerde S. 7 f.), da die Vorinstanz in vergleichbaren Fällen auf ein Mehrfachgesuch eingetreten sei und die Sache materiell geprüft habe. Des Weiteren rügt er eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Beschwerde S. 8 ff.). Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen können. 5.2 Eine Verletzung des Willkürverbots (vgl. BGE 116 Ia 426 S. 428, m.w.H.) und des Gebots der rechtsgleichen Behandlung ist nicht ersichtlich, wurden doch im ordentlichen Verfahren des Beschwerdeführers dessen Verfolgungsvorbringen nicht geglaubt, wohingegen im vom Beschwerdeführer erwähnten andern - gemäss ihm gleichgelagerten - Verfahren die Verfolgung als zu wenig intensiv beziehungsweise zeitlich zum Zeitpunkt der Ausreise nicht kausal erachtet wurde. Damit waren die Sachverhaltsvoraussetzungen in beiden Verfahren zum Zeitpunkt der Prüfung der Mehrfachgesuche durch die Vorinstanz unterschiedlich, weshalb der unterschiedliche Ausgang dieser Verfahren nicht als rechtungleiche Behandlung erachtet werden kann. Diese Rüge ist folglich unbegründet. 5.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung hinreichend darlegt, weshalb sie das Mehrfachgesuch für unzureichend begründet hält. Die angefochtene Verfügung enthält auch - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden soll - eine Darstellung des Sachverhalts, die genügend ist, um nachvollziehen zu können, weshalb das SEM die neu geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht genügend individualisiert auf seinen Einzelfall erachtete und deshalb auf das Gesuch nicht eintrat. Das Vorgehen des SEM ist rechtlich nicht zu beanstanden. In der Praxis ist ein Nichteintreten auf ein unbegründetes Mehrfachgesuch ausdrücklich vorgesehen und wird durch die Rechtsprechung geschützt: Sofern eine asylsuchende Person ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, hat die Behörde gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG neben der formlosen Abschreibung die Option, auf das Gesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7). Allein aus dem Umstand, dass das SEM die im Gesuch neu geltend gemachten Sachvorbringen nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer gewünscht, lässt sich weder auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) noch auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1), schliessen. 5.4 Soweit in Beschwerde schliesslich eingewendet wird, die Vorinstanz werfe dem Beschwerdeführer sinngemäss vor, er habe seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 2 VwVG verletzt, indem er keinen hinreichenden Bezug zwischen der politischen Lage in Sri Lanka und seiner Person hergestellt habe, womit sie verkenne, dass sich die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nach Art. 8 AsylG richte (vgl. Beschwerde S. 17), geht dieser Einwand ebenfalls fehl. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das SEM die Frage der (nicht) gehörigen Begründung zutreffend in Anwendung von Art. 111c AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG (und nicht in Anwendung von Art. 8 AsylG) geprüft hat; denn es handelt sich bei der erforderlichen Begründungsdichte nicht um ein spezialgesetzliches, sondern um ein allgemeines verwaltungsrechtliches Kriterium. Ein Mehrfachgesuch kann durchaus unter Beachtung der spezifischen asylrechtlichen Mitwirkungspflichten von Art. 8 AsylG gestellt werden und sich dennoch als nicht gehörig begründet im Sinn von Art. 111c AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG erweisen, zumal Art. 13 Abs. 2 VwVG die Rechtsfolge einer mangelnden Mitwirkung in einem Verfahren, das durch ein eigenes Begehren eingeleitet wurde (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG), aufzeigt (BVGE 2014/39 E. 5.4 und E. 7). 5.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufgrund dieser Rügen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, dass die vorgebrachten Sachverhalte, die bereits vor dem materiellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1020/2016 vom 1. Mai 2019 bestanden hätten (Unterstützung der LTTE bis (...), Familienmitglied aktives Mitglied der LTTE, mehrjährige Landesabwesenheit, Porträt in SRF-Bericht), sowie der Bericht der Working Group on Arbitrary Detention vom 23. Juli 2018 und der Artikel des Nachrichtensenders Aljazeera vom 20. März 2017 (die beide keinen Bezug zu seinem Fall aufweisen würden) höchstens noch revisionsrechtlich beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden könnten. Hinsichtlich der geltend gemachten Sachverhaltselemente betreffend die allgemeine Lage in Sri Lanka, die sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1020/2016 vom 1. Mai 2019 ereignet haben, habe der Beschwerdeführer - auch mit den eingereichten Medienberichten - nicht aufgezeigt, inwiefern er selbst von den jüngsten politischen Ereignissen in Sri Lanka direkt betroffen sei. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Dafür reiche es nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Weil er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 der Flüchtlingskonvention (FK) nicht angewandt werden. Weder aus seinem Mehrfachgesuch noch aus den weiteren Akten würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Ferner lasse auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt - auch nach der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 - nicht als generell unzulässig erscheinen. Die Rückkehr nach Sri Lanka erweise sich somit als zulässig. Da er keine seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1020/2016 vom 1. Mai 2019 eingetretenen Sachverhalte geltend mache, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs seiner Wegweisung sprechen würden, könne diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts (im Urteil E-1020/2016) verwiesen werden. Die in seinem Mehrfachgesuch geltend gemachten Sachverhalte, die angeblich gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden (Gefahr, Opfer einer Festnahme, Verschleppung oder Tötung durch Sicherheitskräfte zu werden), seien - entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers - mit Blick auf die Zulässigkeit desselben zu prüfen und bereits gewürdigt worden. Aktuell sei in Sri Lanka - trotz der aktuellen, politischen Geschehnisse - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erweise sich als zumutbar. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer am Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund des Machtwechsels im Heimatland fest. Er gehöre zur sozialen Gruppe der abgewiesenen Asylgesuchsteller mit tamilischer Abstammung und (vermeintlichen) LTTE-Verbindungen. Seine individuelle Gefährdungslage aufgrund seines Auslandaufenthalts und des durchlaufenen Asylverfahrens sei mit unzähligen Berichten von Nichtregierungsorganisationen und Medienberichten belegt. Mit seiner Vorgeschichte (die geltend gemachte Inhaftierung in Sri Lanka) und dem mehrjährigen Auslandaufenthalt falle er in die Kategorie der vulnerabelsten Personen, die bei einer Einreise in Sri Lanka unverkennbar einer konkreten Folter- und Todesgefahr ausgesetzt seien. Es sei aktenkundig erstellt, dass er durch die Sicherheitsbehörden nach wie vor gesucht werde. Die Kultur der Überwachung - insbesondere tamilischer LTTE-Sympathisanten - habe sich durch die neue Machtübernahme verschärft. Es sei gerichtsnotorisch, dass zurückkehrende tamilische Asylsuchende, welche bereits vor ihrer Ausreise als verdächtige Personen vom Staatsapparat registriert worden seien, bei einer Rückkehr wiederum behelligt würden. Ein mehrjähriger Auslandsaufenthalt würde ihn für die Sicherheitsbehörden nicht weniger suspekt erscheinen lassen, sondern die Behelligungen würden vielmehr intensiviert. Bei einer Rückweisung würde die Schweiz gegen absolut zwingendes Völkerrecht verstossen. Er, der Beschwerdeführer, entspreche dem vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikoprofil. Die Vorinstanz habe den Entscheid auf eine nicht mehr aktuelle Länderanalyse als Grundlage gestützt. Nicht nur die Gefährdungslage für exponierte Personen habe sich verändert, sondern die neue Regierung habe verschiedene Massnahmen wieder verordnet, unter anderem seien in einigen Gebieten im Norden wieder die Unterschriftspflicht für junge Tamilen eingeführt worden. Aufgrund der jüngsten Ereignisse in Sri Lanka nach der Machtübernahme sei die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) nach Sri Lanka weder zumutbar noch zulässig. Er könne, wie jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Beschwerdeführer, mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden. Mit Hinweis auf das Non-Refoulement-Gebot sei es absolut nicht zulässig, ihn nach Sri Lanka abzuschieben. Es würden klare Hinweise dafür vorliegen, dass der tamilische Beschwerdeführer das Risiko eingehe im Sinne einer konkreten Gefährdung jederzeit Opfer einer Festnahme, Verschleppung oder Tötung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte zu werden. Die Gefahr von Behelligungen, Belästigungen und Misshandlungen durch sri-lankische Behörden oder paramilitärische Gruppierungen würde auch nach einer Einreise bestehen. Die pauschale Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka sei vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka falsch. 7. 7.1 Das zentrale Beschwerdevorbringen, wonach im Mehrfachgesuch ein persönlicher Bezug zur Lage in Sri Lanka nach dem Regierungswechsel Ende Jahr 2019 dargelegt worden sei, ist nicht stichhaltig. So schilderte der Beschwerdeführer lediglich die möglichen Gefahren für Personen, die ein politisches Profil im Sinne einer (vermeintlichen) Verbindung zu den LTTE aufweisen. Im Urteil E-1020/2016 vom 1. Mai 2019 wurde festgehalten, es seien keine massgeblichen Hinweise darauf ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei oder im Fall einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen im flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auszugehen sei (unter Hinweis auf das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, welches im Übrigen auch nach dem Regierungswechsel im November 2019 und den politischen Veränderungen im Jahr 2022 weiterhin Gültigkeit hat). Namentlich habe er nicht glaubhaft machen können, dass er jemals wegen näherer Verbindungen mit den LTTE von den sri-lankischen Behörden verdächtigt und verfolgt worden sei (vgl. a.a.O insbesondere E. 4.4 und 4.7). Auch wenn mit dem aufgrund der Präsidentschaftswahl erfolgten Machtwechsel von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage von Personen mit einem Risikoprofil im Sinn des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (vgl. a.a.O. E. 8) auszugehen ist, besteht zum heutigen Zeitpunkt kein Grund zur Annahme, dass ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Entsprechend kann auch der Argumentation, wonach der Beschwerdeführer der sozialen Gruppe der abgewiesenen Asylsuchenden mit tamilischer Abstammung und (vermeintlichen) LTTE-Verbindungen zuzuordnen sei, nicht gefolgt werden, stellt doch die Gesamtheit der zurückkehrenden Tamilen keine soziale Gruppe dar (vgl. Urteil des BVGer E-5758/2019 vom 29. November 2019 E. 9.3). Im Übrigen teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz, dass aus den eingereichten Medienberichten kein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Auf die zutreffende Würdigung durch die Vorinstanz unter IV Ziff. 4.3 des angefochtenen Entscheides kann in diesem Punkt verwiesen werden. 7.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Prüfung des Mehrfachgesuchs durch das SEM nicht zu beanstanden ist. Es hat in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Aufgrund des Ausgangs des ersten Asylverfahrens, einschliesslich der daran anschliessenden Rechtsmittel- und Folgeverfahren, sowie dem - wie oben aufgezeigt - zurecht erfolgten Nichteintreten auf das Mehrfachgesuch vom 25. November 2019, ist vorliegend weiterhin davon auszugehen, dass Beschwerdeführer in seinem Heimatland keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hat. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann deshalb im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG nach wie vor rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und der Beschwerdeführer weist keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. An dieser Einschätzung vermögen auch die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach er Gefahr laufe, Opfer einer Festnahme, Verschleppung oder Tötung durch Sicherheitskräfte zu werden, nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als weiterhin zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann mit der Vorinstanz auf die Ausführungen im Urteil E-1020/2016 vom 1. Mai 2019 (S. 27 f.) verwiesen werden. Die Beschwerdevorbringen vermögen die dortige Einschätzung nicht zu erschüttern. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als weiterhin zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: