Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili- scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Jaffna-Distrikt) – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 4. August 2013 und ge- langte auf dem Luftweg über Malaysia und Dubai am 14. Mai 2014 in die Schweiz, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte. A.b Am 5. Juni 2014 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer im Emp- fangs- und Verfahrenszentrum C._______ die Befragung zur Person (BzP) durch und am 22. Dezember 2014 hörte es ihn einlässlich zu den Asylgrün- den an. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 9. Juli 2015 fest, der Beschwerdefüh- rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerich- tete Beschwerde vom 10. August 2015 mit Urteil D-4842/2015 vom 7. De- zember 2015 ab. D. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2015 mit, er habe die Schweiz bis zum 7. Januar 2016 zu verlassen. E. E.a Mit Eingabe an das SEM vom 24. Dezember 2015 wandte sich der Be- schwerdeführer an das SEM und ersuchte dieses sinngemäss um Wieder- erwägung der Verfügung vom 9. Juli 2015 und um die Gewährung von Asyl. E.b Das SEM teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom
5. Januar 2016 mit, in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. De- zember 2015 würden im Wesentlichen die bereits in der BzP vom 5. Juni 2014 und der Anhörung vom 22. Dezember 2014 geltend gemachten Asyl- vorbringen zusammengefasst. Neue Sachverhaltselemente, mit welchen sich das SEM in seinem Entscheid vom 9. Juli 2015 nicht auseinanderge- setzt habe, suche man darin vergeblich. Damit würden keine Gründe an- geführt, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens
D-6972/2016 Seite 3 oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären. Somit falle die Eingabe nicht in die Zuständigkeit des SEM. Diese und die gesamten bereits beste- henden Verfahrensakten würden deshalb an das Bundesverwaltungsge- richt zur weiteren Behandlung überwiesen. E.c Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Schreiben an das SEM vom 8. Januar 2016 fest, der Eingabe vom 24. Dezember 2015 seien keine Rechtsmittelgründe im Sinne des Revisionsrechts (Art. 121 ff. BGG) zu entnehmen und es würden auch keine solchen geltend gemacht. Daher falle die Behandlung der Eingabe nicht in die Zuständigkeit des Gerichts, weshalb dem SEM die Eingabe zusammen mit den Akten zur Entlastung des Bundesverwaltungsgerichts zurückgeschickt werde. F. F.a Mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 18. August 2016 liess der Beschwerdeführer beim SEM ein neues Asylgesuch einrei- chen. F.b In dieser wurden zunächst erneut die vom Beschwerdeführer bereits geltend gemachten Asylgründe dargelegt und deren Beurteilung durch das SEM in der Verfügung vom 9. Juli 2015 und das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-4842/2015 vom 7. Dezember 2015 kommentiert. Alsdann wurde ausgeführt, die dargelegten Einwände der Schweizer Asylbehörden seien insofern gerechtfertigt gewesen, als dass der Beschwerdeführer bis- her einen zentralen Teil seiner Asylvorbringen und der ihm daraus resultie- renden Verfolgung verschwiegen habe und somit nicht sein gesamtes asyl- relevantes Risikoprofil bekannt gewesen sei. Gleichzeitig müsse festgehal- ten werden, dass mehrere der bereits bekannten Vorbringen des Be- schwerdeführers – aufgrund der aktuellsten Länderinformationen, des neusten Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka, aber auch der aktuellsten Ereignisse – heute bei einer Prüfung auf ihre Asylrelevanz zweifellos die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ergeben würden (vgl. a.a.O. Ziff. 2). F.c Nachdem er durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt für die ent- sprechende Thematik sensibilisiert worden und ihm die Wichtigkeit der ent- sprechenden Vorbringen für den Verbleib in der Schweiz dargelegt worden sei, sei er nunmehr bereit, seine gesamten Fluchtgründe preiszugeben. Sein Cousin zweiten Grades sei ein Kämpfer der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen. Nachdem dieser im Kampf einen Arm verloren habe, sei er in den Heimatort des Beschwerdeführers zurückgekehrt. Die
D-6972/2016 Seite 4 beiden seien in täglichem Kontakt gestanden. Der Cousin sei weiterhin für die politische Abteilung der LTTE tätig gewesen und habe Werbung ge- macht sowie Geld und Nahrungsmittel für die LTTE gesammelt. Der Be- schwerdeführer habe den Cousin zusammen mit anderen Personen unter- stützt. Der Cousin sei am 29. Oktober 2007 von der Regierung oder ihr nahestehenden Truppen erschossen worden. Mitaktivisten seien von den sri-lankischen Behörden vor und nach dem Tod des Cousins getötet wor- den. Einigen sei die Flucht ins Ausland gelungen. Der Beschwerdeführer sei während seiner Inhaftierungen in den Jahren 2006 und 2011 nie zu den Verbindungen zu seinem Cousin befragt worden. Erst 2013 sei bei der Fa- milie und in der Nachbarschaft nach ihm gefragt worden. Die Paramilitärs hätten gesagt, man wolle ihn wegen der Verbindungen zum Cousin befra- gen. Er gehe davon aus, dass jemand den Behörden Informationen preis- gegeben habe oder dass die Behörden Dokumente ausgewertet hätten. Aus den bisher unbekannten Vorbringen ergebe sich eine familiäre Verbin- dung zu den LTTE sowie eine Unterstützungstätigkeit zu deren Gunsten. Schliesslich sei der Beschwerdeführer indirekt Zeuge von Menschen- rechtsverletzungen durch die sri-lankische Regierung geworden. Dabei handle es sich um asylrelevante Elemente. Sollte ihm nicht direkt Asyl ge- währt werden, müsste der Sachverhalt im Rahmen einer Anhörung abge- klärt werden. Er sei darum bemüht, Unterlagen zu seinen ehemaligen Mit- aktivisten zu organisieren. Allenfalls wäre ihm zu deren Beibringung eine angemessene Frist anzusetzen (vgl. a.a.O. Ziff. 3). F.d In der Eingabe wurde weiter darauf hingewiesen, dass seit der letzt- maligen Beurteilung des Falles ein neues Grundsatzurteil des Bundesver- waltungsgerichts vom 15. Juli 2016, eine Praxisänderung des SEM und neue Länderhintergrundinformationen zu Sri Lanka vorlägen. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts würden Risikofaktoren definiert, auf- grund derer zu prüfen sei, ob eine Person Gefahr laufe, von den sri-lanki- schen Behörden verfolgt zu werden. Für den Fall des Beschwerdeführers seien als Hauptrisikofaktoren, «(schwache) Verbindungen zu den LTTE», «Exilpolitische Tätigkeiten» und «Vorliegen früherer Verhaftung bzw. Ein- trag in Stop List» sowie als Risikofaktoren «Fehlen der erforderlichen Iden- titätspapiere bei Einreise in Sri Lanka» sowie «Längerer Auslandaufent- halt» zu nennen. Diese veränderte Sachlage sei sowohl bezogen auf das Risikoprofil des Beschwerdeführers als auch bezogen auf das Vorliegen von Vollzugshindernissen rechtserheblich (vgl. a.a.O. Ziff. 4 und 5). F.e Schliesslich wurde auf Ereignisse im Zusammenhang mit der Rück- schaffung tamilischer Asylgesuchstellenden von der Schweiz nach Sri
D-6972/2016 Seite 5 Lanka hingewiesen und ausgeführt, es sei klar, dass selbst Personen, die problemlos aus Sri Lanka hätten aus- und wieder einreisen können, bei einer erneuten Rückreise nach Sri Lanka von den Behörden inhaftiert und misshandelt werden könnten (vgl. a.a.O. Ziff. 5). F.f Dem Beschwerdeführer müsse aufgrund seiner bewiesenen und sei- tens der Schweizer Asylbehörden unbestrittenen Vorbringen gemäss der geltenden Rechtsprechung und den aktuellen Länderhintergrundinformati- onen Asyl erteilt werden. Er halte sich seit längerer Zeit in der Schweiz auf und sei exilpolitisch tätig. Es sei unbestritten, dass er im Jahr 2010 wäh- rend rund dreier Wochen vom CID (Criminal Investigation Department) auf- grund eines Verdachts der LTTE-Unterstützung inhaftiert worden sei. Diese Risikofaktoren führten gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwal- tungsgerichts zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Zusätzlich habe er neue Vorbringen geltend gemacht, die anhand von Teilbeweisen hätten belegt werden können. Sowohl seine familiären LTTE-Verbindungen als auch seine weitreichendere LTTE-Unterstützung und seine Eigenschaft als Zeuge von Menschenrechtsverletzungen machten ihn in den Augen der sri- lankischen Behörden zu einer Gefahr im Zusammenhang mit dem Wieder- aufbau der LTTE und einer Bedrohung für die staatliche Integrität. Er be- fürchte, bereits bei der Einreise festgenommen und gefoltert zu werden. Schliesslich habe auch dargelegt werden können, dass sowohl die Glaub- haftigkeitsprüfung als auch die Eruierung des Risikoprofils seitens der Schweizer Behörden bei der letztmaligen Beurteilung der Sache nicht kor- rekt durchgeführt worden seien. Auch dies müsse dazu führen, dass die Sache in Betrachtung der gesamten Vorbringen neu beurteilt werde (vgl. a.a.O. Ziff. 7). F.g Es ergebe sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Länderinformationen und bisher verschwiegener Tatsachen neue asylrele- vante Sachverhaltselemente geltend mache, aus denen sich eine neue Be- drohungslage ergebe, die zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwal- tungsgerichts vom 7. Dezember 2016 (recte: 2015) noch nicht bekannt ge- wesen sei. Die Sache sei deshalb zwingend als neues Asylgesuch und nicht als Wiedererwägungsgesuch oder Revisionsgesuch zu behandeln (vgl. a.a.O. Ziff. 8). F.h Mit der Eingabe wurden sri-lankische Gerichtsunterlagen und eine To- desurkunde den Cousin des Beschwerdeführers betreffend (Beilage 1), ein vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfasster Bericht mit dem Ti- tel «Sri Lanka – Bericht zur aktuellen Lage, Stand: 27. Juli 2016»
D-6972/2016 Seite 6 (Beilage 2), eine Fotodokumentation (5 Fotos) hinsichtlich des exilpoliti- schen Engagements des Beschwerdeführers (Beilage 3) sowie eine als «Stellungnahme zum Lagebild SEM vom 5. Juli 2016; Verweis auf Grund- satzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und aktuellen Länderbericht Advokaturbüro Gabriel Püntener vom 27. Juli 2016» bezeichneter Bericht vom 30. Juli 2016 (Beilage 4) eingereicht. G. Das SEM hielt in seinem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom
31. August 2016 fest, der Beschwerdeführer mache in seiner Eingabe an das SEM vom 18. August 2026 geltend, er habe asylrelevante familiäre LTTE-Verbindungen und LTTE-Hilfeleistungen sowie den Umstand, Zeuge von Menschenrechtsverletzungen seitens der sri-lankischen Regierung ge- wesen zu sein, im Lauf des Verfahrens bisher verschwiegen. Dem SEM fehle die funktionelle Zuständigkeit für eine Neubeurteilung der nunmehr offengelegten Asylvorbringen, die bereits zum BVGer-Urteilszeitpunkt (7. Dezember 2015) Bestand gehabt hätten. Diese müssten revisionsweise beim Gericht geltend gemacht werden. Der Eingabe liege eine Fotodoku- mentation bei, die den Beschwerdeführer an einem nicht präzisierten Da- tum bei einer regierungskritischen Demonstration der tamilischen Diaspora in der Schweiz zeigen solle. Subjektive Nachfluchtgründe seien indessen bereits im Beschwerdeverfahren geltend gemacht worden. Dem SEM fehle auch hier die funktionelle Zuständigkeit für eine Neubeurteilung. Somit falle die Eingabe nicht in die Zuständigkeit des SEM. Die Eingabe und die ge- samten bereits bestehenden Verfahrensakten würden deshalb zur weite- ren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. H. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Schreiben an das SEM vom 8. September 2016 fest, eine Behandlung der Eingabe vom 18. Au- gust 2016 durch das Gericht falle nur unter dem Titel des Revisionsge- suchs in Betracht. In Fällen, in denen ein patentierter Rechtsanwalt oder ein anderer, in Asylverfahren erfahrener Rechtsvertreter kein Revisionsbe- gehren gestellt habe, bejahe das Gericht seine Zuständigkeit nur mit gros- ser Zurückhaltung. Umso mehr gelte dies vorliegend angesichts des aus- drücklichen Begehrens, die Sache sei nicht als Revisionsgesuch zu behan- deln. Das Gericht sehe sich deshalb nicht veranlasst, die Eingabe vom
18. August 2016 als Revisionsgesuch entgegenzunehmen, weshalb diese gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG an das SEM zurücküberwiesen werde. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass die Revision unter anderem verlangen könne, wer nachträglich erhebliche Tatsachen erfahre (Art. 123
D-6972/2016 Seite 7 Abs. 2 Bst. a BGG). Bereits bekannte, jedoch bewusst verschwiegene Tat- sachen dürften darunter nicht zu subsumieren sein. Schliesslich wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass Verfahren, zu deren Behand- lung sich das SEM als nicht zuständig erachte, nicht automatisch in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fielen. Werde die Zuständig- keit des SEM von einem patentierten Rechtsanwalt oder einem anderen, in Asylverfahren erfahrenen Rechtsvertreter behauptet, stehe dem SEM, sollte es sich zur Anhandnahme der Eingabe als unzuständig erachten, die Möglichkeit offen, seine Unzuständigkeit mittels Verfügung festzustellen (Art. 9 Abs. 2 VwVG). I. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 trat das SEM auf die als „Neues Asyl- gesuch“ bezeichnete Eingabe vom 18. August 2016 nicht ein und stellte fest, die Verfügung vom 9. Juli 2015 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr von Fr. 600.–. J. J.a Mit als «Verwaltungsbeschwerde» und «Gesuch um vorsorgliche Massnahmen» bezeichneter Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. No- vember 2016 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde bean- tragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) habe nach Eingang der vor- liegenden Verwaltungsbeschwerde unverzüglich darzulegen, welche Ge- richtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut wür- den. Gleichzeitig habe das BVGer mit geeigneten Mitteln zu belegen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien [1]. Die Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2016 sei wegen Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen [2]. Eventuell sei die Verfü- gung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen [3]. Eventuell sei die Verfügung wegen Verlet- zung der Begründungspflicht aufzuheben und an das SEM zurückzuwei- sen [4]. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und das SEM sei anzu- weisen, auf das Asylgesuch vom 18. August 2016 einzutreten [5]. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Wegwei- sungsvollzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen [6]. Eventuell sei die Ver- fügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Feststellung der Unzulässigkeit eventuell der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zurückzuweisen [7]. Eventuell sei dem Beschwerdeführer eine angemes-
D-6972/2016 Seite 8 sene Frist anzusetzen, um gegebenenfalls die Voraussetzungen zur Be- handlung als Revisionsgesuch darlegen zu können [8] (vgl. Beschwerde Bst. B Materielles, Ziff. 9., Beweisanträge). Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei festzustellen, dass der vorliegenden Verwaltungsbe- schwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Eventuell sei ihr die aufschie- bende Wirkung zu erteilen und es sei der Vollzug der Wegweisung zu sis- tieren. Der (…) sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Eine Kopie der entsprechenden Anordnung sei dem unterzeichnenden Anwalt sofort per Telefax zuzustellen. Unter Buchstabe B Materielles, Ziffer 9, Be- weisanträge, wird in der Beschwerde schliesslich für den Fall, dass die Sa- che nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, beantragt, der Beschwer- deführer sei durch das Bundesverwaltungsgericht persönlich zu seinen neu offengelegten Asylgründen anzuhören beziehungsweise, dieses habe dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen, innerhalb welcher er Beweismittel zu seinen Mitstreitern bei der Unterstützung seines Cousins einreichen könne. J.b Mit der Beschwerde wurden eine Kopie der Verfügung des SEM vom
27. Oktober 2016, die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2016, ein vom Rechtsvertreter verfasster Bericht mit dem Titel «Sri Lanka, aktuelle Lage, Zusammenstellung Länderinformatio- nen, inkl. Anhang (CD mit Quellen), Stand 12. Oktober 2016», das Formu- lar sri-lankisches Generalkonsulat zum internen Gebrauch sowie ein ano- nymisierter Auszug aus dem Urteil D-3070/2016 vom 13. Oktober 2016 (S. 10) eingereicht (vgl. Beschwerde S. 21). K. Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung am 17. Novem- ber 2016 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aus. L. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2016 hielt der Instruktionsrich- ter fest, der Vollzug der Wegweisung bleibe ausgesetzt und der Beschwer- deführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er forderte den Beschwerdeführer auf, zur Deckung der Verfahrenskosten ei- nen Kostenvorschuss von Fr. 1200.– zu leisten, mit dem Hinweis, bei un- genutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Schliesslich teilte er ihm die Zusammensetzung des Spruchkörpers – unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten – mit und verwies hinsichtlich der Fragen zur Geschäftsverteilung auf die Bestimmungen des Geschäfts-
D-6972/2016 Seite 9 reglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1). M. Am 6. Dezember 2016 wurde zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts ein Kostenvorschuss von Fr. 1200.– eingezahlt. N. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 übermittelte der Instruktionsrichter dem SEM eine Kopie der Beschwerdeschrift sowie die Beschwerdeakten D-6972/2016 und das Dossier N 620 106 und lud dieses ein, bis zum
30. Dezember 2016 eine Vernehmlassung einzureichen. O. In seiner Vernehmlassung vom 23. Dezember 2016 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung und hielt fest, die Rüge, das SEM habe mit seinem Verzicht, den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nochmals zu prüfen, die Begründungspflicht verletzt, sei entgegenzuhalten, dass die fehlende Zuständigkeit des SEM sich nicht auf den Asylpunkt beschränke. Ferner vermöge auch eine zweite Lektüre der in den Eingaben vom 18. Au- gust 2015 aufgelisteten Kapitel beziehungsweise Quellen des eingereich- ten Länderberichts keinen hinreichend konkreten Bezug zum Beschwerde- führer zu enthüllen. Zu guter Letzt sei mit Blick auf die Digression zur ver- wendeten Sprache festzuhalten, dass die gerügte englische Redewendung «last but not least» etwa den Begriffen «schliesslich» oder «letztlich» ent- spreche, und mithin in keiner Weise abschätzig zu verstehen sei. P. P.a Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung zu, und räumte ihm die Gelegenheit ein, bis zum 13. Januar 2017 eine Replik einzu- reichen. P.b Mit Replik vom 13. Januar 2017 nahm der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers zur Vernehmlassung des SEM eingehend Stellung. Gleichzeitig wurden zwei Fotografien des Beschwerdeführers am Helden- tag D._______ vom (…) 2016 (Beilage 6) und eine Kopie des Berichts aus der NZZ am Sonntag «Ausgeschaffte Tamilen geoutet» vom 27. Dezember 2016 [Seite 15] (Beilage 7) eingereicht. Q. Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 machte der Rechtsvertreter weitere
D-6972/2016 Seite 10 Ausführungen zu dem vom Sachbearbeiter des SEM in der angefochtenen Verfügung verwendeten englischsprachigen Ausdruck «last but not least» sowie zum Risikoprofil des Beschwerdeführers. Gleichzeitig reichte er ei- nen Länderbericht Sri Lanka vom 23. Januar 2020 inkl. Beilagen auf CD (Beilage 7), ein Länderupdate vom 26. Februar 2020 inkl. Beilagen auf CD (Beilage 8) sowie einen Zusatzbericht Lagesituation Sri Lanka (Stand vom
10. April 2020) inkl. Beilagen auf CD (Beilage 9), welche allesamt von ihm verfasst wurden, ein.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das BVGer ist daher zuständig für die Be- urteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Aus- nahme liegt nicht vor.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge- setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom- men worden.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 aAsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
D-6972/2016 Seite 11 daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 In der Zwischenverfügung vom 21. November 2016 wurde dem Be- schwerdeführer der Spruchkörper bekannt gegeben, wie er anlässlich der Erfassung der vorliegenden Beschwerde nach den Bestimmungen von Art. 31 und 32 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. April 2008 (in der damaligen Fassung Stand 1. Juli 2016, SR 173.320.1 [aVGR]) generiert wurde. Ergänzend kann festgehalten wer- den, dass der Spruchkörper nicht zufällig, sondern aufgrund von objektiven und im Voraus festgelegten Kriterien bestimmt worden ist. Als objektive Kri- terien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belas- tung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzu- ständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssitua- tion (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.6.4). Ein Anspruch auf eine «zufällige Aus- wahl» der Gerichtspersonen, welche mit der Behandlung eines Verfahrens betraut werden, besteht mithin nicht (vgl. dazu: Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 [in BVGE 2019 VI/6 publiziert] E. 4.2). Auf den Antrag, das BVGer habe mit geeigneten Mitteln zu belegen, dass die mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren betrauten Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien [1], ist nicht einzutreten.
E. 2.2 Dieses Urteil ergeht in Anwendung von Art. 21 Abs. 2 VGG in Verbin- dung mit Art. 32 Abs. 2 und 3 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) in Besetzung mit fünf Richterinnen beziehungsweise Richtern. Die aufgeworfene Rechts- frage wurde vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2022 I/3 E. 9 koordi- niert (vgl. E. 6.2).
E. 3.1 Die Kognition des BVGer und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, auf eine Eingabe mangels funktioneller Zuständigkeit einzu- treten, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätz- lich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht oder zu Unrecht verneint hat. Die funktionelle Zuständigkeit beschlägt die
D-6972/2016 Seite 12 Frage, welche (örtlich und sachlich zuständige) Instanz für die Behandlung eines Rechtsmittels zuständig ist (vgl. zur funktionellen Zuständigkeit THOMAS FLÜCKIGER, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskom- mentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 14 ff. zu Art. 7 VwVG).
E. 3.3 Erachtet eine Behörde ihre Zuständigkeit als eindeutig nicht gegeben oder als zweifelhaft, gelangt gemäss Art. 8 VwVG grundsätzlich ein verwal- tungsinternes Verfahren – ohne Erlass einer Verfügung – zur Anwendung mit dem Ziel, die zuständige Behörde zu ermitteln. Art. 9 Abs. 2 VwVG durchbricht dieses Prinzip für den Fall, dass eine Partei die Zuständigkeit der Behörde – entgegen deren eigener Beurteilung – behauptet. In dieser Situation schreibt das Gesetz der Behörde vor, mittels Verfügung über ihre Zuständigkeit zu befinden. Dadurch wird der betroffenen Partei die Mög- lichkeit eröffnet, ihren Standpunkt auf dem Rechtsmittelweg geltend zu ma- chen (vgl. FLÜCKIGER, a.a.O. N 8 ff. zu Art. 9 VwVG).
E. 4.1 Das SEM hält zur Begründung seines Nichteintretensentscheides fest, ein neues Asylgesuch liege nur dann vor, wenn die gesuchstellende Per- son geltend mache, sie erfülle aufgrund neuer Vorbringen die Flüchtlings- eigenschaft. Eine materielle Behandlung im Rahmen eines Mehrfachge- suchs würde voraussetzen, dass sich seit Abschluss des vorhergehenden Verfahrens (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts) eine Veränderung mit Blick auf die Flüchtlingseigenschaft ergeben habe. In der zu beurteilenden Eingabe berufe man sich indessen auf vorbestehende Tatsachen, deren Geltendmachung im ordentlichen Verfahren unmöglich oder unzumutbar gewesen sei und auf Beweismittel betreffend vorbestehende, zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen gebliebene Tatsachen. Die Eingabe ziele überwiegend auf die Neubeurteilung eines vorbestehenden Sachver- halts ab, der bislang zwar noch nicht geltend gemacht worden sei, zum Urteilszeitpunkt aber schon bestanden habe. Aus den revisionsrechtlichen Regelungen ergebe sich, dass nur das Bundesverwaltungsgericht selber Sachverhalte einer Neubeurteilung unterziehen dürfe, die durch ein mate- rielles Urteil in Rechtskraft erwachsen seien. Dabei handle es sich regel- mässig um Revisionsgründe, deren Beurteilung zuständigkeitshalber beim Gericht liege; das SEM sei für die Beurteilung von Revisionsgründen nicht zuständig. Vor dem Hintergrund, dass der Entscheid des SEM durch ein materielles Beschwerdeurteil bestätigt worden sei, entfalle die Möglichkeit, die vorliegende Eingabe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG als qua- lifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen. Eine Ausnahme bestehe ausschliesslich für Beweismittel, die erst nach dem Beschwerde-
D-6972/2016 Seite 13 entscheid entstanden seien. Die mit der Eingabe eingereichten Unterlagen aus dem Gerichtsverfahren des Cousins des Beschwerdeführers sowie die Todesurkunde seien vor dem Urteil entstanden, und seien nicht dieser Gat- tung zuzuordnen. Die nicht datierte und daher nicht als nach dem Urteil entstanden zu bezeichnende Fotodokumentation, die ihn bei einer regie- rungskritischen Demonstration der tamilischen Diaspora zeige, belege die bereits auf Beschwerdeebene geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers. Unter Hinweis auf die antizipierte Beweiswürdi- gung des Gerichts sei anzumerken, dass die neu eingereichten Bilder kaum geeignet sein dürften, eine wesentliche Veränderung der Sachlage herbeizuführen. Last but not least sei anzumerken, dass einem speziali- sierten Rechtsvertreter bekannt sein dürfte, dass der nachgereichte aktua- lisierte Lagebericht kein Beweismittel im vorliegenden Verfahren bilde, da er keinerlei konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufweise. Anders zu entscheiden hiesse, dass auch bei Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils jederzeit durch Einreichung einer selbständig verfassten Stellungnahme oder eines allgemeinen Zeitungsberichts eine Neubeurteilung durch die erste Instanz herbeigeführt werden könnte. Zu prüfen bleibe, ob die Be- hauptung der Zuständigkeit durch das SEM im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VwVG vorliege. Es sei explizit das SEM als die für die Behandlung der Eingabe zuständige Behörde bezeichnet worden. Demnach sei diese Vo- raussetzung gegeben, womit in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch vom 18. August 2016 mangels Zuständigkeit nicht einzutreten sei.
E. 4.2.1 In der Beschwerde werden – wie bereits in der Eingabe vom 18. Au- gust 2016 – zunächst die Verfügung des SEM vom 9. Juli 2015 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-4842/2015 vom 7. Dezember 2015 kommentiert (vgl. a.a.O., Bst. B Materielles, Ziff. 3.1., Vorbemer- kung). Alsdann wird – dies zur Veranschaulichung seiner bisherigen Asyl- vorbringen – ausgeführt, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen tamilischen Hinduisten aus dem Norden Sri Lankas. Er sei ein akti- ves Mitglied einer Studentenorganisation gewesen und habe in den Jahren 2005 bis 2008 an zahlreichen regierungskritischen Demonstrationen teil- genommen und sei deshalb von der Armee regelmässig zuhause gesucht worden. Im April 2006 sei er während einer Woche in einem Militärlager in B._______ festgehalten worden. Aufgrund anhaltender behördlicher Be- helligung habe er sich im August 2008 ins Vanni-Gebiet abgesetzt. Dort sei er – wie ein Grossteil der ansässigen jungen Männer zu dieser Zeit – von den LTTE zur Unterstützung aufgefordert worden. Er sei für den Transport
D-6972/2016 Seite 14 von Waffen und für die Betreuung von Kriegsvertriebenen eingesetzt wor- den. Am Ende des Bürgerkrieges im April 2009 sei er erneut inhaftiert und im Camp in E._______ interniert worden. Durch Bestechung sei er freige- kommen und danach vorübergehend bei einem Freund seines Vaters in F._______ untergekommen. Im März 2010 sei er nach B._______ zurück- gekehrt, wo er bald von Angehörigen des CID festgenommen und während dreier Wochen an einem unbekannten Ort gefangen gehalten worden sei. Eine weitere Festnahme durch die Armee im Oktober 2011 und schliesslich behördliche Nachfragen bei seinen Verwandten im Jahr 2013 hätten ihn bewogen, aus Sri Lanka zu fliehen. Er habe Sri Lanka im April 2013 mit Hilfe eines Schleppers verlassen und sei nach einer längeren Wartezeit in Malaysia am 14. Mai 2014 in die Schweiz eingereist. Er halte sich somit weit mehr als zweieinhalb Jahre in einem tamilischen Diasporazentrum auf. Er sei hier im Rahmen von Demonstrationsteilnahmen exilpolitisch tätig (vgl. a.a.O., Bst. B Materielles, Ziff. 3.2., Bisherige Asylvorbringen). So- dann wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in seinem ersten Asyl- verfahren nicht sein vollständiges Risikoprofil dargelegt. Nachdem ihm durch den unterzeichnenden Anwalt die Wichtigkeit der entsprechenden Vorbringen für einen weiteren Verbleib in der Schweiz dargelegt worden seien, sei er bereit, seine gesamten Fluchtgründe preiszugeben. Im Rah- men des neuen Asylgesuches vom 18. November 2026 (recte: 18. August
2016) bringe er nun vor, dass sein Cousin zweitens Grades ein LTTE- Kämpfer gewesen sei. Nachdem er im Kampf einen Arm verloren habe, sei er in den Heimatort des Beschwerdeführers zurückgekehrt, habe dort in seiner direkten Nachbarschaft gelebt und sie seien in täglichem, freund- schaftlichem Kontakt gestanden. Der Cousin sei nach der Rückkehr aus dem Kampfgebiet weiterhin verdeckt für die politische Abteilung der LTTE tätig gewesen Er habe Werbung gemacht und Geld sowie Nahrungsmittel für die LTTE gesammelt. Aufgrund seines engen Kontakts zu seinem Cousin habe der Beschwerdeführer zusammen mit anderen Personen sei- nen Cousin bei dessen Aktivitäten zu unterstützen begonnen. Sein Cousin sei dann am (…) 2007 durch die Regierung oder durch mit der Regierung verbundene Gruppen wegen seiner Aktivitäten für die LTTE erschossen worden. In diesem Zusammenhang seien mit der Eingabe vom 18. August sri-lankische Gerichtsunterlagen aus den Verfahren betreffend seinen Cousin sowie dessen Tordesurkunde eingereicht worden. Nach dem Tod des Cousins sei vorerst noch keine Verfolgung des Beschwerdeführers er- folgt. Andere Mitaktivisten des Beschwerdeführers, welche auch für seinen Cousin tätig gewesen seien, seien in diesem Zusammenhang bereits vor- her von den sri-lankischen Behörden getötet oder aber nach dem Tod des Cousins liquidiert worden. Der Beschwerdeführer erinnere sich
D-6972/2016 Seite 15 insbesondere an G._______ (LTTE-Name «[…]»), welcher am (…) 2008 getötet worden sei, oder an H._______ (LTTE-Name «[…]»), welcher am (…) 2008 ums Leben gekommen sei. Andere frühere Mitaktivisten hätten wie der Beschwerdeführer überlebt und es sei ihnen die Flucht ins Ausland gelungen; so etwa die beiden heute in London lebenden Personen I._______ oder J._______. Auch sie hätten aufgrund ihrer Verbindungen zum Cousin des Beschwerdeführers flüchten müssen. Der Beschwerde- führer sei während seiner Verhaftungen in den Jahren 2006 bis 2011 nie zu den Verbindungen zu seinem Cousin befragt worden. Erst im Jahr 2013 sei bei der Familie des Cousins in der Nachbarschaft und dabei auch bei seinen Eltern und seiner Schwester nach dem Beschwerdeführer gefragt worden. Die vorsprechenden Paramilitärs hatten gegenüber seinen Ver- wandten erklärt, dass sie ihn aufgrund seiner Verbindungen zum Cousin befragen wollten. Sie hätten auch danach gefragt, ob wegen des Todes des Cousins eine Anzeige bei einer Menschenrechtsorganisation erfolgt sei. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass im Jahr 2013 irgendjemand, mit dem er zusammen tätig gewesen sei, verhaftet worden sei und Infor- mationen preisgegeben habe und/oder die sri-lankischen Behörden Doku- mente und Unterlagen der LTTE über seine Verbindungen zum Cousin und zu den Tätigkeiten zugunsten des Cousins ausgewertet hätten und ebenso über das damalige Unterstützungsnetz. Aus diesen bisher unbekannten Vorbringen ergebe sich somit eine bisher nicht geltend gemachte familiäre Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE sowie eine zusätzliche Unterstützungstätigkeit des Beschwerdeführers zugunsten der LTTE. Schliesslich sei er mit der Ermordung seines Cousins durch die sri-lanki- schen Behörden indirekter Zeuge von Menschenrechtsverletzungen sei- tens der sri-lankischen Regierung. Es handle sich dabei um absolut asyl- rechtlich relevante Sachverhaltselemente (vgl. a.a.O., Bst. B Materielles, Ziff. 3.1., Verschwiegene Asylgründe). Weiter wird in der Beschwerde gel- tend gemacht, im Asylgesuch vom 18. August 2016 sei dargelegt worden, wie sich die asylrelevante Gefährdungssituation in Sri Lanka sei dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2015 verändert habe. Es seien dazu verschiedene Beweismittel eingereicht worden, welche nach dem Urteil entstanden seien und den rechtserheblichen Sachverhalt nach diesem Urteil dokumentieren würden. In der Zwischenzeit hätten sich wei- teren Entwicklungen ergeben. Dazu wird sodann ausgeführt, ob eine be- stimmte Aktivität, beispielsweise die Teilnahme an einer Kundgebung im Herkunftsland oder in der Schweiz zu einer Verfolgung führe, könne erst beurteilt werden, wenn die Situation im Herkunftsstaat und die Praxis der Verfolgung politischer Aktivitäten bekannt sei. Sobald die entsprechenden Informationen einen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hätten,
D-6972/2016 Seite 16 seien sie auch rechtserheblich und somit zwingend abzuklären. Im Refe- renzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 würden denn auch möglichst aktuelle Länderinformationen verarbeitet und gewürdigt. Da die Darlegung des länderspezifischen Sachverhalts direkte Auswirkungen auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit, der Flüchtlingsei- genschaft, der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs in einem konkreten Fall hätten, seien diese Länderinformationen rechtserheblich und somit auch auf den konkreten Fall bezogen. Der vor- liegende Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka sei am 12. Oktober 2016 ausgehend von bis im Oktober 2016 verfügbaren Quellen vollständig über- arbeitet und mithin aktuell. Die darin erwähnten Quellen würden einen in- tegralen Bestandteil des Gesamtberichts darstellen. Es sei darauf hinzu- weisen, dass inzwischen bekannt sei, dass standardmässig behördliche Background-Checks bei Rückkehrern nach Sri Lanka regelmässig zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würden, wobei die Vorbereitung auf die Background-Checks bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz res- pektive dem Ausfüllen der verschiedenen Formulare mit Hilfe der kantona- len und eidgenössischen Behörden beginne und mit der aus Sicht der sri- lankischen Behörden in der Schweiz zwingend notwendigen Vorsprache auf dem Konsulat für die Papierausstellung. Mit den dort gestellten Fragen würden diese weitergehen und direkt in die Verhöre durch das CID und die TID (Terrorist Investigation Division) bei einer Rückkehr am Flughafen in Colombo münden. Die sri-lankischen Behörden würden auch in der Schweiz über ein aktives Netz von Informanten verfügen, welche ihnen An- gaben über Verwandtschaftsverhältnisse und exilpolitische Aktivitäten und Ähnliches weiterleiten würden. Diese Informationen würden in die Back- ground-Checks einbezogen und es würden – wenn die Antworten nicht zu- friedenstellend ausfallen würden –weitere Vernehmungen folgen, wobei die Intensität der Verhörmethoden permanent gesteigert werde, was be- reits eine Verletzung des Folterverbots bedeute. Gebe die betreffende Per- son zu, irgendwelche Verbindungen oder Aktivitäten zu den LTTE respek- tive deren Nachfolgeorganisation oder auch im Exil gehabt zu haben, liege wiederum ein Grund vor, diese Personen näher zu befragen und vor allem zu verfolgen. Diese Background-Checks würden somit systematisch die Gefahr einer Eskalation beinhalten, womit unverjährbare und -verzichtbare Grundrechte wie Freiheit, körperliche Unversehrtheit und das Leben ge- fährdet seien. Mit den Background-Checks, selbst wenn eine Entlassung gegen Bestechung erfolge, seien die entsprechenden Abklärungen noch nicht ausgestanden. Die bei diesen Background-Checks gegebenen Ant- worten würden mit weiteren Ermittlungen angereichert und mit anderen Er- gebnissen verglichen, was zwangsläufig zu weiteren Vorladungen, dies
D-6972/2016 Seite 17 wiederum regelmässig unter Anwendung von Gewalt und nötigenfalls auch Folter, führe. Dem unterzeichnenden Anwalt sei im Oktober 2016 ein Do- kument aus einem anderen Verfahren (N […]) zugestellt worden, welches die Richtigkeit der bisherigen Ausführungen dokumentiere. Dem SEM sei durch das sri-lankische Generalkonsulat das aktuelle Formular zur Be- schaffung von Ersatzreisepapieren zugestellt worden. Dazugelegt worden sei ein nur für den internen sri-lankischen Behördengebrauch zu verwen- dendes Formular (Beilage 4). Mit den darin insbesondere unter Ziff. 3 ent- haltenen Angaben sei belegt, dass im Rahmen der Papierbeschaffung durch das Generalkonsulat eine Überprüfung erfolge, ob die fragliche Per- son auf der Black List aufgeführt sei oder aus Sicht des Generalkonsulats und des dahintersteckenden Back Office auf einer besonderen Liste auf- geführt werden solle. Es sei in diesem Zusammenhang auf die Ausführun- gen im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 zur sogenannten Stopp- und Watchlist verwiesen. Mit diesem Dokument werde klar, dass bei der obligatorischen Papierbeschaffung über das Konsulat Gründe für eine politische Verfolgung abgeklärt würden und aufgrund der Akten oder Wahrnehmungen bei der Vorsprache auf dem Ge- neralkonsulat auch die Aufnahme auf eine solche Liste angeordnet werde. Dies führe wiederum dazu, dass bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auto- matisch eine Verhaftung und Verhöre durch das CID und die TID erfolge. Dieses interne Dokument mache somit klar, dass das einzige Interesse sri- lankischer Behörden, abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller zurückzu- nehmen, darin liege, diese nach Belieben einer Verfolgung zu unterziehen, dies ausgehend vom Drang, alles und jedes zu bestrafen und nötigenfalls zu eliminieren, was mit den Aktivitäten der früheren LTTE im Zusammen- hang stehe oder auch zum Wiederaufleben einer tamilisch-separatisti- schen Bewegung führen könnte. Nicht zu vergessen sei ferner der soge- nannte Clearing-Prozess, bei welchem das nach Kriegsende erhobene Da- tenmaterial betreffend die LTTE ausgewertet und abgeglichen werde (vgl. a.a.O., Bst. B Materielles, Ziff. 3.2., Neue Asylgründe wegen veränderter Situation in Sri Lanka).
E. 4.2.2 Unter dem Titel «Verletzung des rechtlichen Gehörs, Verletzung der Begründungspflicht und unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts» beziehungsweise dem Untertitel «Feh- lende Prüfung des Wegweisungsvollzugs; Verletzung der Begründungs- pflicht» wird weiter geltend gemacht, das SEM habe auch bei einem Nicht- eintretensentscheid die Frage der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Dies folge aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach selbst bei Vorliegen formeller
D-6972/2016 Seite 18 Gründe, die einer Überprüfung von Asylgesuchen entgegenstünden, auf- grund des zwingenden Charakters des Non-Refoulement-Gebots gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und Art. 3 EMRK die entsprechenden Vor- bringen zu prüfen seien, wenn diese liquide gemacht worden seien (vgl. Urteil D-4401/2013 vom 27. März 2014 E. 3.1). Die angefochtene Verfü- gung äussere sich aber mit keinem Wort zur Frage des Wegweisungsvoll- zugs und nehme somit auch die zwingende Prüfung der Zulässigkeit nicht vor. Damit verletze das SEM die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (vgl. a.a.O., Bst. B Materielles, Ziff. 4.1.). Ausserdem sei in der Eingabe vom 18. August 2016 verlangt worden, dass die Asyl- vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen einer Anhörung vollständig und korrekt abgeklärt würden, da nur auf diesem Weg eine Glaubhaftig- keitsprüfung seiner bisher verschwiegenen Asylgründe stattfinden könne. Es sei auch darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer da- rum bemüht sei, Unterlagen zu seinen ehemaligen Mitaktivisten bei der Unterstützung seines Cousins, respektive den LTTE zu organisieren, und es sei in diesem Zusammenhang der Antrag gestellt worden, es sei ihm eine angemessene Frist zur Beibringung zusätzlicher Beweismittel anzu- setzen. Diese Beweisanträge würden in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt, was eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Ge- hör darstelle (vgl. a.a.O., Bst. B Materielles, Ziff. 4.2., Unbeurteilt geblie- bene Beweisanträge). Das SEM – so wird weiter ausgeführt – leite sein letztes Argument mit der Floskel «last but not least» ein. Das Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM lege bestimmte sprachliche Kriterien fest, die beim Verfassen von Asylentscheiden zu beachten seien. Verfügungen im Asylrecht müssten so verfasst sein, dass sie für eine deutschsprachige Person, die keine besonderen Kenntnisse im Asylverfahren habe, gut ver- ständlich seien. Weiter müsse die Sprache taktvoll sein und zynische sowie pauschalisierende oder „verurteilende“ Formulierungen seien zu vermei- den. Besonders werde die Wichtigkeit der adressatengerechten Sprache hervorgehoben und dass von bewertenden oder moralisierenden Aussa- gen abzusehen sei. Der verwendete englischsprachige Ausdruck könne in keiner Weise als Ausdruck bezeichnet werden, der in die deutsche Sprache aufgenommen worden sei und als gängiger Anglizismus in die Alltagsspra- che Eingang gefunden habe. Die Verwendung einer solchen Sprache be- einflusse in negativer Weise die in den internen Richtlinien des SEM gefor- derte Verständlichkeit und stelle damit eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs dar. Auch diese Verletzung des rechtlichen Gehörs habe zur Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zu führen (vgl. a.a.O., Bst. B Materielles, Ziff. 4.3., Verwendete Sprache).
D-6972/2016 Seite 19 Schliesslich wird geltend gemacht, obwohl der Beschwerdeführer einen Sachverhalt vorgebracht habe, der noch nie Gegenstand einer Befragung oder Anhörung gewesen sei, sei vom SEM keine Anhörung vorgenommen worden. Damit sei der Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden. (vgl. a.a.O., Bst. B Materielles Ziff. 4.4., Unvollständige Sachverhaltsfeststel- lung durch fehlende Anhörung).
E. 4.2.3 Als neues Asylgesuch – so wird in der Beschwerde weiter ausge- führt – seien Eingaben zu behandeln, in denen neu entstandene Sachver- haltselemente vorgebracht würden, die geeignet seien, die Flüchtlingsei- genschaft zu begründen. In der Eingabe vom 18. August 2016 sei auf ver- schiedene neue Sachverhaltsentwicklungen hingewiesen worden, die für die Annahme der Flüchtlingseigenschaft relevant seien. Es seien neu die vom Beschwerdeführer bisher verschwiegenen LTTE-Verbindungen offen- gelegt worden, es sei auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsge- richts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, auf die Praxisänderung des SEM sowie auf neu erschienene Länderhintergrundinformationen zur Situation in Sri Lanka verwiesen worden, welche allesamt rechterheblich für das asylrelevante Risikoprofil des Beschwerdeführers und auch für das Vorlie- gen von Wegweisungshindernissen seien. Ferner sei auf jüngste Ereig- nisse im Zusammenhang mit der Rückschaffung tamilischer Asylsuchen- der aus der Schweiz nach Sri Lanka verwiesen worden. Insbesondere sei auf die Rückschaffung eines tamilischen Ehepaares (Verfahren D-3523/2016 [N {…}]) im Juli 2016 hingewiesen worden, welche nach An- kunft in Colombo inhaftiert und der Ehemann misshandelt worden seien, und es sei auch die Relevanz dieses Vorfalles für den vorliegenden Fall des Beschwerdeführers erläutert worden; und zwar ergebe sich aus die- sem Vorfall, dass selbst Personen, die in der Vergangenheit problemlos aus Sri Lanka hätten aus- und später wiedereinreisen können, bei einer erneuten Rückreise nach Sri Lanka von den dortigen Behörden über län- gere Zeit inhaftiert und misshandelt werden könnten, was wiederum die jederzeit drohende Verletzung von Art. 3 EMRK dokumentiere. Bei den er- wähnten Sachverhaltselementen handle es sich um Ereignisse, die sich nach dem im vorliegenden Fall massgeblichen Urteil D-4842/2015 vom
E. 4.2.4 Sämtliche der genannten Verletzungen des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör, der Begründungspflicht sowie rechtserhebliche Sachverhalts- elemente, die unvollständig und unrichtig abgeklärt worden seien, rechtfer- tigten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Selbst wenn die Sache nicht zurückge- wiesen werde, sei festzuhalten, dass – für den Fall, dass das Bundesver- waltungsgericht der Ansicht sei, bei der Eingabe vom 18. August 2016 handle es sich nicht um ein neues Asylgesuch – dieses dennoch durch das SEM zu behandeln wäre. Dies aufgrund des Vorliegens von nach dem Er- lass des Urteils D-4842/2015 vom 7. Dezember 2015 entstandenen neuen Beweismitteln. Insofern wäre die Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zwecks gemäss der Rechtsprechung definierten Sonderfalls ei- nes ausserordentlichen Rechtsmittels beim Vorliegen von neu entstande- nen Beweismitteln zurückzuweisen (vgl. a.a.O., Bst. B Materielles, Ziff. 6., Kassation angefochtener Entscheid).
E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die fehlende funktionelle Zuständigkeit des SEM beschränke sich nicht auf den Asylpunkt. Auch eine zweite Lektüre der in der Eingabe vom 18. August 2016 aufgelisteten
D-6972/2016 Seite 21 Kapitel beziehungsweise Quellen vermöge keinen hinreichend konkreten Bezug zum Beschwerdeführer zu enthüllen. Zu guter Letzt sei mit Blick auf die Digression zur verwendeten Sprache festzuhalten, dass die gerügte englische Redewendung «last but not least» etwa den Begriffen «schliess- lich» oder «letztlich» entspreche, die mithin in keiner Weise abschätzig zu verstehen seien.
E. 4.4 In der Replik wird entgegnet, das SEM habe die Ausführungen in der Beschwerde ignoriert. Dort sei dargelegt worden, dass das SEM auch bei einem Nichteintretensentscheid die Frage der Durchführbarkeit des Weg- weisungsvollzugs zu prüfen habe. Das SEM würdige die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht und missachte eine letztinstanzliche Rechtspre- chung. Im Länderbericht vom 12. Oktober 2016 sei dargelegt worden, wie sich die Situation in Sri Lanka präsentiere und mit welcher Verfolgung ta- milische Asylgesuchstellende dort zu rechnen hätten, wenn sie entspre- chende Risikofaktoren erfüllten. Da jeder individuelle asylrelevante Sach- verhalt nur im Kontext der entsprechenden Ländersituation und der Ver- hältnisse im Verfolgerstaat korrekt abgeklärt und beurteilt werden könne, müssten auch die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen zur Feststellung der länderspezifischen Situation vorgenommen werden. Da die Darlegung des länderspezifischen Sachverhalts Auswirkungen auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit, aber auch der Flüchtlingseigenschaft und der Durchführ- barkeit des Vollzugs in einem Einzelfall habe, seien all diese Länderinfor- mationen rechtserheblich und damit auch auf den konkreten Fall bezogen. Logischerweise vermöge der Sachbearbeiter des SEM den gerügten Miss- stand bezüglich der verwendeten Sprache nicht aufzuheben, indem er sich in der Vernehmlassung zu erklären versuche. Es sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3070/2016 vom 13. Oktober 2016 zu ver- weisen, in dem das Gericht die Sprache des gleichen Angestellten des SEM als unangemessen bezeichnet habe. Das Gericht habe auch die Frage gestellt, ob angesichts der verwendeten Sprache von einer Vorein- genommenheit auszugehen sei. Diese Sache zeige auf, dass das Problem tiefer liege und schwerwiegender sei und sich wegen der offensichtlichen und systematischen Vorgehensweise des SEM-Angestellten eine Kassa- tion der angefochtenen Verfügung aufdränge. Das SEM gehe auf die meis- ten der sehr gut begründeten Rügen und Ausführungen nicht ein, was klar mache, dass es diesen nichts entgegenzusetzen habe. Die beigelegten Fotografien belegten, dass der Beschwerdeführer sich aktiv für einen exil- politischen Anlass eingesetzt habe, was einen asylrelevanten Risikofaktor darstelle. Des Weiteren wird auf aktuelle Entwicklungen in Sri Lanka und
D-6972/2016 Seite 22 die Problematik hinsichtlich vorgenommener Rückführungen von abgewie- senen tamilischen Asylgesuchstellern hingewiesen. 5. 5.1 Den Rügen, wonach das SEM über die in der Eingabe vom 18. August 2016 gestellten Beweisanträge nicht befunden, den Sachverhalt mangels Anhörung des Beschwerdeführers unvollständig festgestellt und deshalb die Begründungspflicht verletzt habe (vgl. E. 4.2.2), kommt offensichtlich keine eigenständige Bedeutung zu. Da sich das SEM zur Behandlung der Eingabe zu Recht als funktionell unzuständig erachtete (vgl. E. 6.2), hatte es weder über die gestellten Beweisanträge zu befinden noch eine – im Rahmen von Mehrfachgesuchen ohnehin nicht vorgesehene (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3) – Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen. 5.2 Die Ausführungen in der Beschwerde und in der Replik, der in der an- gefochtenen Verfügung verwendete Begriff «last but not least» stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar und lasse auf eine offensichtliche und systematische Voreingenommenheit des SEM-Mitar- beiters schliessen (vgl. E. 4.2.2), ist auch in Anbetracht der vom Rechts- vertreter in der Eingabe vom 11. Mai 2020 gestützt auf andere Verfahren geäusserten Vorbehalte gegen den Sachbearbeiter des SEM nicht stich- haltig. Die angefochtene Verfügung ist an den Rechtsvertreter adressiert und gemäss Anrede auch an diesen gerichtet. Entgegen der vom Rechts- vertreter vertretenen Auffassung hat der Ausdruck «last but not least» (ver- wendet schon in King Lear und Julius Cäsar von William Shakespeare), dem grundsätzlich keine negative Konnotation beizumessen ist und der bei normalem Sprachempfinden auch nicht als «salopp» erscheint, seit länge- rer Zeit Eingang in die deutsche Sprache gefunden und ist breiten Bevöl- kerungskreisen geläufig. Bereits im 19. Jahrhundert wurde er von gebilde- ten Personen verwendet, im 20. Jahrhundert verbreitete er sich und wird heute in akademischen Werken und Abhandlungen, in verschiedensten Presseerzeugnissen und im Alltag verwendet. Die Wendung „last, not least“ findet sich seit Jahrzehnten im Duden, einzig mit dem Hinweis, dass es sich um einen Ausdruck aus dem Englischen handelt. Wolfgang Mieder, emeritierter Professor für deutsche Sprache und Folklore an der Universität von Vermont in Burlington sowie international anerkannter Parömiologe, hat in einem 1981 für den «Schweizerischen Verein für die deutsche Spra- che» verfassten Artikel (Sprachspiegel: Zweimonatsschrift [Band 37, Heft 6]; Angloamerikanische und deutsche Überlieferung des Ausdrucks «last [but] not least») darauf hingewiesen, dass er den Ausdruck bereits in einem Fremdwörterbuch von 1871 von Daniel Sanders gefunden hat. Heraus-
D-6972/2016 Seite 23 geber späterer Fremdwörterbücher seien diesem Vorbild gefolgt. Mieder deutete dies dahingehend, dass der Ausdruck bereits vorgängig in der deutschen Sprache «Fuss gefasst habe». Er stellte die Prognose, die Überlebenschancen dieses Angloamerikanismus seien hervorragend, da es keine «treffende Verdeutschung» gebe – die Zeit hat ihm recht gegeben, wird der Ausdruck doch mittlerweile häufig verwendet und ist somit Be- standteil der deutschen Sprache geworden. Der Standpunkt, die Verwen- dung dieses Begriffs stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, der die Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertige, ist unverständlich und rechtlich sowie sachlich nicht nachvollziehbar. 5.3 Die Begehren in der Beschwerde, die Verfügung des SEM vom 27. Ok- tober 2016 sei wegen Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurück- zuweisen [2], eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Feststellung und richtigen Abklärung des rechtserhebli- chen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen [3] beziehungsweise, eventuell sei die Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen [4], sind allesamt abzuweisen. 6. 6.1 Ein Mehrfachgesuch stellt im Asylverfahren eine spezielle Form eines klassischen Wiedererwägungsgesuchs dar. Bei einem solchen wie auch bei einem Mehrfachgesuch wird eine Anpassung einer ursprünglich fehler- freien Verfügung an einen erst nachträglich eingetretenen Sachverhalt ver- langt. Betrifft dieser Sachverhalt ausschliesslich den Wegweisungsvollzug, liegt ein Wiedererwägungsgesuch vor. Beschlagen die neu eingetretenen Ereignisse aber auch die Flüchtlingseigenschaft, sind sie als Mehrfachge- such zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H.). Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs können folglich ausschliesslich Sachverhalte geprüft werden, die sich nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens verwirk- licht haben. Erhebliche Tatsachen, von der die Partei erst nach Ergehen eines rechtskräftigen materiellen Beschwerdeentscheides erfährt, welche sich jedoch bereits vor dessen Ergehen verwirklichten (sog. unechte No- ven), sind ihrerseits mittels Revision beim Bundesverwaltungsgericht gel- tend zu machen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Glei- ches gilt für Beweismittel, die bereits vor dem rechtskräftigen Beschwerde- entscheid entstanden sind, die die Partei jedoch erst danach auffindet. Sol- che Tatsachen beziehungsweise Beweismittel bilden indes nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie in
D-6972/2016 Seite 24 früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten, weil sie damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder deren Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BVGE 2013/37 E. 2.1 BGE 134 III 47 E. 2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.47 WIEDER- KEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz 3914). 6.2 In der Eingabe vom 18. August 2016 wurde erstmals geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei mit einem Cousin, der LTTE-Mitglied gewesen sei, in engem Kontakt gestanden und er habe den LTTE zusammen mit anderen Personen Hilfe geleistet. Diese im ordentlichen Verfahren ver- schwiegenen und dort deshalb unbeurteilt gebliebenen Vorbringen sind nicht im Rahmen eines Mehrfachgesuches zu behandeln. Das Bundesver- waltungsgericht hat seine diesbezüglich zuvor kontroverse Rechtspre- chung präzisiert und festgestellt, dass im ordentlichen Verfahren ver- schwiegene Tatsachen unter Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu subsumieren sind und somit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Revi- sionsinstanz begründen (vgl. BVGE 2022 I/3 E. 9). Gleiches gilt für nach dem Beschwerdeentscheid entstandene Beweismittel, die sich auf zuvor nicht beurteilte Tatsachen beziehen, sei es, weil sie der Partei zuvor nicht bekannt waren oder weil sie sich – wie vorliegend – von ihr zuvor ver- schwiegen wurden (vgl. Urteil des BVGer D-4461/2023 vom 2. November 2023 E. 3.5 [zur Publikation vorgesehen]). Das SEM ist insofern zu Recht mangels funktionaler Zuständigkeit auf die Eingabe vom 18. August 2016 (Mehrfachgesuch) nicht eingetreten. 6.3 6.3.1 Im Gesuch vom 18. August 2016 und im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden Sachverhaltselemente dargelegt, die be- reits im ordentlichen Asylverfahren geltend gemacht wurden. Diesbezüg- lich ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-4842/2015 vom 7. Dezember 2015 in Einklang mit dem SEM in seiner Verfügung vom 9. Juli 2015 als unglaubhaft erachtet hat, dass der Be- schwerdeführer im Oktober 2011 ein drittes Mal verhaftet und bis zur Aus- reise im April 2013 von der Armee gesucht worden sein soll (vgl. a.a.O. E. 4.2). Der Umstand, dass es sich mit der Frage der Glaubhaftigkeit seiner weiter geltend gemachten, im Zeitpunkt seiner Ausreise bereits rund drei Jahre zurückliegenden Vorkommnisse in den Jahren 2006 bis August 2010 nicht explizit befasste, weil es feststellte, diese seien asylrechtlich nicht
D-6972/2016 Seite 25 beachtlich, weil sie nicht mehr als Massnahmen angesehen werden könn- ten, die den Beschwerdeführer unmittelbar zur Ausreise veranlasst hätten, lässt sich nicht der Umkehrschluss ziehen, diese seien als glaubhaft erach- tet worden, wie dies im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wiederholt suggeriert wird (vgl. Bst. F.f und E. 4.2.1). Tatsache ist vielmehr, dass das SEM in der Verfügung 9. Juli 2015 ausführlich dargelegt hat, weshalb die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu be- urteilen seien (vgl. dazu die im Urteil des BVGer D-4842/2015 vom 7. De- zember 2015 E. 3.1 wiedergegebenen Erwägungen des SEM). 6.3.2 Veränderungen im Heimatland können sodann asylrechtlich zwar von Bedeutung sein, wenn diese für bestimmte Personen oder Bevölkerungs- gruppen unmittelbar flüchtlingsrechtlich relevant sind. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt jedoch ein Mehrfach- gesuch, in welchem auf Ereignissen und Entwicklungen im Heimatland ba- sierende hypothetische Gefährdungsszenarien geltend gemacht werden, ohne – wie im vorliegenden Fall – hinreichend aufzuzeigen, weshalb ge- rade die asylsuchende Person über Eigenschaften verfügen soll, aufgrund derer geschlossen werden müsste, dass sie von diesen Szenarien nicht nur theoretisch, sondern tatsächlich unmittelbar in flüchtlingsrechtlich po- tentiell relevanter Weise betroffen sein soll, als unzureichend begründet (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-2921/2021 vom 9. April 2024 E. 4, D-2703/2021 vom 24. Mai 2023 E. 9.2, E-1345/2020 vom 5. Juli 2022 E.7). In der Eingabe vom 18. August 2016 und im Rahmen des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens wird im Kern geltend gemacht, der Beschwer- deführer habe in Anbetracht der Entwicklung der allgemeinen Menschen- rechts- und Sicherheitslage im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seines inzwischen vollständig bekannten Profils nunmehr flüchtlingsrecht- lich relevante Verfolgung zu befürchten. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch in seinem Urteil D-4842/2015 vom 7. Dezember 2015 in Ein- klang mit dem SEM in seiner Verfügung vom 7. Dezember 2015 rechtskräf- tig festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise in Sri Lanka verfolgt wurde oder Ver- folgung zu befürchten hatte und er auch nicht über ein Profil verfüge, auf- grund dessen er bei der Rückkehr Verfolgung zu befürchten hätte. Vor die- sem Hintergrund genügt es nicht, mit sich aus politischen Entwicklungen ergebenden hypothetischen Gefährdungsszenarien und angeblichen Risi- kofaktoren, die sich aus bisher verschwiegenen Asylvorbringen ergeben sollen, geltend zu machen, der Beschwerdeführer sei nunmehr gleich meh- reren der im inzwischen ergangen Referenzurteil des Bundesverwaltungs- gerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erwähnten Risikogruppen (vgl.
D-6972/2016 Seite 26 dort E. 8.4.1–8.4.3 sowie E. 8.4.4 und 8.4.5) zuzuordnen. Die in der Ein- gabe vom 18. August 2016 sowie die im Rahmen des Beschwerdeverfah- rens vor dem Hintergrund der Entwicklungen in Sri Lanka geltend gemach- ten hypothetischen Gefährdungsszenarien, die sich für den Beschwerde- führer aufgrund der veränderten Situation in Sri Lanka ergeben sollen, er- füllen – wie das SEM in der Vernehmlassung implizit zutreffend festhält – die Anforderungen an eine ausreichende Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG nicht (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaf- ten Begründung BVGE 2014/39 E. 7). Auch aus den Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich einer dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung drohenden asylrelevanten Gefähr- dung ergibt sich angesichts der diesbezüglich klaren Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.6, BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3) keine Grundlage, die eine Rückweisung der Sache an das SEM zur Prüfung im Rahmen eines Mehrfachgesuches rechtfertigen würde. 6.3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM auf die im Gesuch vom
18. August 2016 geltend gemachten vorbestandenen, im ordentlichen Ver- fahren verschwiegenen Tatsachen und auf die auf diese Tatsachen bezo- genen Beweismittel mangels funktionaler Zuständigkeit zu Recht nicht ein- getreten ist. Im Übrigen besteht mangels einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG kein Anlass, die Sache zur Prüfung der diesbezüglichen Vorbringen an das SEM im Rahmen eines Mehrfachgesu- ches zurückzuweisen. Der in der Beschwerde eventuell gestellte Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asyl- gesuch vom 18. August 2016 einzutreten [5], ist abzuweisen.
E. 5.1 Den Rügen, wonach das SEM über die in der Eingabe vom 18. August 2016 gestellten Beweisanträge nicht befunden, den Sachverhalt mangels Anhörung des Beschwerdeführers unvollständig festgestellt und deshalb die Begründungspflicht verletzt habe (vgl. E. 4.2.2), kommt offensichtlich keine eigenständige Bedeutung zu. Da sich das SEM zur Behandlung der Eingabe zu Recht als funktionell unzuständig erachtete (vgl. E. 6.2), hatte es weder über die gestellten Beweisanträge zu befinden noch eine - im Rahmen von Mehrfachgesuchen ohnehin nicht vorgesehene (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3) - Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen.
E. 5.2 Die Ausführungen in der Beschwerde und in der Replik, der in der angefochtenen Verfügung verwendete Begriff «last but not least» stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar und lasse auf eine offensichtliche und systematische Voreingenommenheit des SEM-Mitarbeiters schliessen (vgl. E. 4.2.2), ist auch in Anbetracht der vom Rechtsvertreter in der Eingabe vom 11. Mai 2020 gestützt auf andere Verfahren geäusserten Vorbehalte gegen den Sachbearbeiter des SEM nicht stichhaltig. Die angefochtene Verfügung ist an den Rechtsvertreter adressiert und gemäss Anrede auch an diesen gerichtet. Entgegen der vom Rechtsvertreter vertretenen Auffassung hat der Ausdruck «last but not least» (verwendet schon in King Lear und Julius Cäsar von William Shakespeare), dem grundsätzlich keine negative Konnotation beizumessen ist und der bei normalem Sprachempfinden auch nicht als «salopp» erscheint, seit längerer Zeit Eingang in die deutsche Sprache gefunden und ist breiten Bevölkerungskreisen geläufig. Bereits im 19. Jahrhundert wurde er von gebildeten Personen verwendet, im 20. Jahrhundert verbreitete er sich und wird heute in akademischen Werken und Abhandlungen, in verschiedensten Presseerzeugnissen und im Alltag verwendet. Die Wendung "last, not least" findet sich seit Jahrzehnten im Duden, einzig mit dem Hinweis, dass es sich um einen Ausdruck aus dem Englischen handelt. Wolfgang Mieder, emeritierter Professor für deutsche Sprache und Folklore an der Universität von Vermont in Burlington sowie international anerkannter Parömiologe, hat in einem 1981 für den «Schweizerischen Verein für die deutsche Sprache» verfassten Artikel (Sprachspiegel: Zweimonatsschrift [Band 37, Heft 6]; Angloamerikanische und deutsche Überlieferung des Ausdrucks «last [but] not least») darauf hingewiesen, dass er den Ausdruck bereits in einem Fremdwörterbuch von 1871 von Daniel Sanders gefunden hat. Heraus-geber späterer Fremdwörterbücher seien diesem Vorbild gefolgt. Mieder deutete dies dahingehend, dass der Ausdruck bereits vorgängig in der deutschen Sprache «Fuss gefasst habe». Er stellte die Prognose, die Überlebenschancen dieses Angloamerikanismus seien hervorragend, da es keine «treffende Verdeutschung» gebe - die Zeit hat ihm recht gegeben, wird der Ausdruck doch mittlerweile häufig verwendet und ist somit Bestandteil der deutschen Sprache geworden. Der Standpunkt, die Verwendung dieses Begriffs stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, der die Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertige, ist unverständlich und rechtlich sowie sachlich nicht nachvollziehbar.
E. 5.3 Die Begehren in der Beschwerde, die Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2016 sei wegen Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen [2], eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Feststellung und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen [3] beziehungsweise, eventuell sei die Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen [4], sind allesamt abzuweisen.
E. 6.1 Ein Mehrfachgesuch stellt im Asylverfahren eine spezielle Form eines klassischen Wiedererwägungsgesuchs dar. Bei einem solchen wie auch bei einem Mehrfachgesuch wird eine Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an einen erst nachträglich eingetretenen Sachverhalt verlangt. Betrifft dieser Sachverhalt ausschliesslich den Wegweisungsvollzug, liegt ein Wiedererwägungsgesuch vor. Beschlagen die neu eingetretenen Ereignisse aber auch die Flüchtlingseigenschaft, sind sie als Mehrfachgesuch zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H.). Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs können folglich ausschliesslich Sachverhalte geprüft werden, die sich nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens verwirklicht haben. Erhebliche Tatsachen, von der die Partei erst nach Ergehen eines rechtskräftigen materiellen Beschwerdeentscheides erfährt, welche sich jedoch bereits vor dessen Ergehen verwirklichten (sog. unechte Noven), sind ihrerseits mittels Revision beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Gleiches gilt für Beweismittel, die bereits vor dem rechtskräftigen Beschwerde-entscheid entstanden sind, die die Partei jedoch erst danach auffindet. Solche Tatsachen beziehungsweise Beweismittel bilden indes nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie in früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten, weil sie damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder deren Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BVGE 2013/37 E. 2.1 BGE 134 III 47 E. 2.1; Moser/beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.47 Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz 3914).
E. 6.2 In der Eingabe vom 18. August 2016 wurde erstmals geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei mit einem Cousin, der LTTE-Mitglied gewesen sei, in engem Kontakt gestanden und er habe den LTTE zusammen mit anderen Personen Hilfe geleistet. Diese im ordentlichen Verfahren verschwiegenen und dort deshalb unbeurteilt gebliebenen Vorbringen sind nicht im Rahmen eines Mehrfachgesuches zu behandeln. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine diesbezüglich zuvor kontroverse Rechtsprechung präzisiert und festgestellt, dass im ordentlichen Verfahren verschwiegene Tatsachen unter Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu subsumieren sind und somit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Revisionsinstanz begründen (vgl. BVGE 2022 I/3 E. 9). Gleiches gilt für nach dem Beschwerdeentscheid entstandene Beweismittel, die sich auf zuvor nicht beurteilte Tatsachen beziehen, sei es, weil sie der Partei zuvor nicht bekannt waren oder weil sie sich - wie vorliegend - von ihr zuvor verschwiegen wurden (vgl. Urteil des BVGer D-4461/2023 vom 2. November 2023 E. 3.5 [zur Publikation vorgesehen]). Das SEM ist insofern zu Recht mangels funktionaler Zuständigkeit auf die Eingabe vom 18. August 2016 (Mehrfachgesuch) nicht eingetreten.
E. 6.3.1 Im Gesuch vom 18. August 2016 und im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden Sachverhaltselemente dargelegt, die bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend gemacht wurden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-4842/2015 vom 7. Dezember 2015 in Einklang mit dem SEM in seiner Verfügung vom 9. Juli 2015 als unglaubhaft erachtet hat, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2011 ein drittes Mal verhaftet und bis zur Ausreise im April 2013 von der Armee gesucht worden sein soll (vgl. a.a.O. E. 4.2). Der Umstand, dass es sich mit der Frage der Glaubhaftigkeit seiner weiter geltend gemachten, im Zeitpunkt seiner Ausreise bereits rund drei Jahre zurückliegenden Vorkommnisse in den Jahren 2006 bis August 2010 nicht explizit befasste, weil es feststellte, diese seien asylrechtlich nicht beachtlich, weil sie nicht mehr als Massnahmen angesehen werden könnten, die den Beschwerdeführer unmittelbar zur Ausreise veranlasst hätten, lässt sich nicht der Umkehrschluss ziehen, diese seien als glaubhaft erachtet worden, wie dies im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wiederholt suggeriert wird (vgl. Bst. F.f und E. 4.2.1). Tatsache ist vielmehr, dass das SEM in der Verfügung 9. Juli 2015 ausführlich dargelegt hat, weshalb die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu beurteilen seien (vgl. dazu die im Urteil des BVGer D-4842/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.1 wiedergegebenen Erwägungen des SEM).
E. 6.3.2 Veränderungen im Heimatland können sodann asylrechtlich zwar von Bedeutung sein, wenn diese für bestimmte Personen oder Bevölkerungsgruppen unmittelbar flüchtlingsrechtlich relevant sind. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt jedoch ein Mehrfachgesuch, in welchem auf Ereignissen und Entwicklungen im Heimatland basierende hypothetische Gefährdungsszenarien geltend gemacht werden, ohne - wie im vorliegenden Fall - hinreichend aufzuzeigen, weshalb gerade die asylsuchende Person über Eigenschaften verfügen soll, aufgrund derer geschlossen werden müsste, dass sie von diesen Szenarien nicht nur theoretisch, sondern tatsächlich unmittelbar in flüchtlingsrechtlich potentiell relevanter Weise betroffen sein soll, als unzureichend begründet (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-2921/2021 vom 9. April 2024 E. 4, D-2703/2021 vom 24. Mai 2023 E. 9.2, E-1345/2020 vom 5. Juli 2022 E.7). In der Eingabe vom 18. August 2016 und im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird im Kern geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in Anbetracht der Entwicklung der allgemeinen Menschenrechts- und Sicherheitslage im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seines inzwischen vollständig bekannten Profils nunmehr flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch in seinem Urteil D-4842/2015 vom 7. Dezember 2015 in Einklang mit dem SEM in seiner Verfügung vom 7. Dezember 2015 rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise in Sri Lanka verfolgt wurde oder Verfolgung zu befürchten hatte und er auch nicht über ein Profil verfüge, aufgrund dessen er bei der Rückkehr Verfolgung zu befürchten hätte. Vor diesem Hintergrund genügt es nicht, mit sich aus politischen Entwicklungen ergebenden hypothetischen Gefährdungsszenarien und angeblichen Risikofaktoren, die sich aus bisher verschwiegenen Asylvorbringen ergeben sollen, geltend zu machen, der Beschwerdeführer sei nunmehr gleich mehreren der im inzwischen ergangen Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erwähnten Risikogruppen (vgl. dort E. 8.4.1-8.4.3 sowie E. 8.4.4 und 8.4.5) zuzuordnen. Die in der Eingabe vom 18. August 2016 sowie die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Hintergrund der Entwicklungen in Sri Lanka geltend gemachten hypothetischen Gefährdungsszenarien, die sich für den Beschwerdeführer aufgrund der veränderten Situation in Sri Lanka ergeben sollen, erfüllen - wie das SEM in der Vernehmlassung implizit zutreffend festhält - die Anforderungen an eine ausreichende Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG nicht (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7). Auch aus den Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich einer dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung drohenden asylrelevanten Gefährdung ergibt sich angesichts der diesbezüglich klaren Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.6, BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3) keine Grundlage, die eine Rückweisung der Sache an das SEM zur Prüfung im Rahmen eines Mehrfachgesuches rechtfertigen würde.
E. 6.3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM auf die im Gesuch vom 18. August 2016 geltend gemachten vorbestandenen, im ordentlichen Verfahren verschwiegenen Tatsachen und auf die auf diese Tatsachen bezogenen Beweismittel mangels funktionaler Zuständigkeit zu Recht nicht eingetreten ist. Im Übrigen besteht mangels einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG kein Anlass, die Sache zur Prüfung der diesbezüglichen Vorbringen an das SEM im Rahmen eines Mehrfachgesuches zurückzuweisen. Der in der Beschwerde eventuell gestellte Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch vom 18. August 2016 einzutreten [5], ist abzuweisen.
E. 7 Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, das SEM habe auch bei einem Nichteintretensentscheid die Frage der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl. E. 4.2.2), trifft nicht zu. Erachtet sich das SEM als funktionell unzuständig für die Behandlung einer bei- spielsweise als neues Asylgesuch“ oder als „Wiedererwägungsgesuch“ be- zeichneten Eingabe, weil es davon ausgeht, es handle sich um ein Revisi- onsgesuch, zu dessen Behandlung das Bundesverwaltungsgericht zustän- dig sei, und tritt es, weil seine Zuständigkeit von der gesuchstellenden Par- tei behauptet wird, auf die Eingabe gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht ein, hat es sich mit der Eingabe materiell nicht zu befassen und mangels Zuständigkeit auch nicht (erneut) über die Frage zu befinden, ob der Voll- zug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. in diesem Sinne die Urteile des BVGer D-4800/2022 vom 3. November 2022 E. 4.2
D-6972/2016 Seite 27 und E. 5.3, D-2506/2019 vom 26. Juli 2019 E. 5.2.2, D-1539/2019 vom
16. April 2019 E. 5.2,). Die in der Beschwerde eventuell gestellten Begeh- ren, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Weg- weisungsvollzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen [6] beziehungsweise, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Feststellung der Unzulässigkeit eventuell der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zurückzuweisen [7], sind abzuweisen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 9.1 Vorbestandene, im ordentlichen Verfahren verschwiegene Tatsachen oder vorbestandene wie auch nachträglich entstandene Beweismittel zu verschwiegenen Tatsachen (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-4461/2023 vom 2. November 2023 E. 3.5 [zur Publikation vorgesehen]) können, be- schränkt auf den Wegweisungsvollzugspunkt, zur Revision eines rechts- kräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Tatsachen und Beweismittel offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder unmensch- liche Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvoll- zugshindernis besteht. Dabei genügt es praxisgemäss nicht, eine solche Konstellation lediglich zu behaupten, sondern der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr viel- mehr schlüssig nachweisen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis- sion [EMARK] 1995 Nr. 9). Vorliegend wurde in der Beschwerde vom
E. 9.2 Ergänzend anzufügen bleibt, dass sich die Ausführungen in der Ein- gabe vom 18. August 2016 (vgl. Bst. F.c) und im Rahmen des Beschwer- deverfahrens (vgl. E. 4.2.1) hinsichtlich der bisher verschwiegenen Tatsa- chen und den daraus resultierenden Folgen ohnehin in Behauptungen und Mutmassungen erschöpfen. Es wurden zudem bis zum heutigen Zeitpunkt auch nie Unterlagen zu ehemaligen Mitaktivisten eingereicht, um deren Be- sorgung sich der Beschwerdeführer – wie in der Eingabe vom 18. August 2016 erwähnt – bemühen wollte. Selbstredend ist damit nicht ansatzweise
D-6972/2016 Seite 28 schlüssig dargetan, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka beziehungsweise des Vollzugs der in der Verfügung des SEM vom 9. Juli 2015 angeordneten Wegweisung, dort eine völkerrecht- lich verbotene menschenrechtswidrige Behandlung zu erwarten hätte. Der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzuset- zen, um gegebenenfalls die Voraussetzungen zur Behandlung als Revisi- onsgesuch darlegen zu können [8], ist abzuweisen. Ebenso wenig besteht Anlass für weitere Instruktionsmassnahmen. Die Anträge, der Beschwer- deführer sei durch das Bundesverwaltungsgericht persönlich zu seinen neu offengelegten Asylgründen anzuhören beziehungsweise, dieses habe dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen, innerhalb welcher er Beweismittel zu seinen Mitstreitern bei der Unterstützung seines Cousins einreichen könne, sind abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben von Fr. 1200.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 6. Dezember 2016 eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1200.– ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-6972/2016 Seite 29
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben von Fr. 1200.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 6. Dezember 2016 eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1200.- ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
E. 11 November 2016 kein Gesuch um Revision des Urteils des Bundesver- waltungsgerichts D-4842/2015 vom 7. Dezember 2015 gestellt. Für die Durchführung eines Revisionsverfahrens im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG besteht mithin kein Anlass.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe eingezahlte Kostenvorschuss wird zur De- ckung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6972/2016 law/bah Urteil vom 8. August 2024 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Contessina Theis, Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Mehrfachgesuch; Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Jaffna-Distrikt) - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 4. August 2013 und gelangte auf dem Luftweg über Malaysia und Dubai am 14. Mai 2014 in die Schweiz, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte. A.b Am 5. Juni 2014 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ die Befragung zur Person (BzP) durch und am 22. Dezember 2014 hörte es ihn einlässlich zu den Asylgründen an. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 9. Juli 2015 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 10. August 2015 mit Urteil D-4842/2015 vom 7. Dezember 2015 ab. D. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2015 mit, er habe die Schweiz bis zum 7. Januar 2016 zu verlassen. E. E.a Mit Eingabe an das SEM vom 24. Dezember 2015 wandte sich der Beschwerdeführer an das SEM und ersuchte dieses sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügung vom 9. Juli 2015 und um die Gewährung von Asyl. E.b Das SEM teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 5. Januar 2016 mit, in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Dezember 2015 würden im Wesentlichen die bereits in der BzP vom 5. Juni 2014 und der Anhörung vom 22. Dezember 2014 geltend gemachten Asylvorbringen zusammengefasst. Neue Sachverhaltselemente, mit welchen sich das SEM in seinem Entscheid vom 9. Juli 2015 nicht auseinandergesetzt habe, suche man darin vergeblich. Damit würden keine Gründe angeführt, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären. Somit falle die Eingabe nicht in die Zuständigkeit des SEM. Diese und die gesamten bereits bestehenden Verfahrensakten würden deshalb an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung überwiesen. E.c Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Schreiben an das SEM vom 8. Januar 2016 fest, der Eingabe vom 24. Dezember 2015 seien keine Rechtsmittelgründe im Sinne des Revisionsrechts (Art. 121 ff. BGG) zu entnehmen und es würden auch keine solchen geltend gemacht. Daher falle die Behandlung der Eingabe nicht in die Zuständigkeit des Gerichts, weshalb dem SEM die Eingabe zusammen mit den Akten zur Entlastung des Bundesverwaltungsgerichts zurückgeschickt werde. F. F.a Mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 18. August 2016 liess der Beschwerdeführer beim SEM ein neues Asylgesuch einreichen. F.b In dieser wurden zunächst erneut die vom Beschwerdeführer bereits geltend gemachten Asylgründe dargelegt und deren Beurteilung durch das SEM in der Verfügung vom 9. Juli 2015 und das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-4842/2015 vom 7. Dezember 2015 kommentiert. Alsdann wurde ausgeführt, die dargelegten Einwände der Schweizer Asylbehörden seien insofern gerechtfertigt gewesen, als dass der Beschwerdeführer bisher einen zentralen Teil seiner Asylvorbringen und der ihm daraus resultierenden Verfolgung verschwiegen habe und somit nicht sein gesamtes asylrelevantes Risikoprofil bekannt gewesen sei. Gleichzeitig müsse festgehalten werden, dass mehrere der bereits bekannten Vorbringen des Beschwerdeführers - aufgrund der aktuellsten Länderinformationen, des neusten Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka, aber auch der aktuellsten Ereignisse - heute bei einer Prüfung auf ihre Asylrelevanz zweifellos die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ergeben würden (vgl. a.a.O. Ziff. 2). F.c Nachdem er durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt für die entsprechende Thematik sensibilisiert worden und ihm die Wichtigkeit der entsprechenden Vorbringen für den Verbleib in der Schweiz dargelegt worden sei, sei er nunmehr bereit, seine gesamten Fluchtgründe preiszugeben. Sein Cousin zweiten Grades sei ein Kämpfer der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen. Nachdem dieser im Kampf einen Arm verloren habe, sei er in den Heimatort des Beschwerdeführers zurückgekehrt. Die beiden seien in täglichem Kontakt gestanden. Der Cousin sei weiterhin für die politische Abteilung der LTTE tätig gewesen und habe Werbung gemacht sowie Geld und Nahrungsmittel für die LTTE gesammelt. Der Beschwerdeführer habe den Cousin zusammen mit anderen Personen unterstützt. Der Cousin sei am 29. Oktober 2007 von der Regierung oder ihr nahestehenden Truppen erschossen worden. Mitaktivisten seien von den sri-lankischen Behörden vor und nach dem Tod des Cousins getötet worden. Einigen sei die Flucht ins Ausland gelungen. Der Beschwerdeführer sei während seiner Inhaftierungen in den Jahren 2006 und 2011 nie zu den Verbindungen zu seinem Cousin befragt worden. Erst 2013 sei bei der Familie und in der Nachbarschaft nach ihm gefragt worden. Die Paramilitärs hätten gesagt, man wolle ihn wegen der Verbindungen zum Cousin befragen. Er gehe davon aus, dass jemand den Behörden Informationen preisgegeben habe oder dass die Behörden Dokumente ausgewertet hätten. Aus den bisher unbekannten Vorbringen ergebe sich eine familiäre Verbindung zu den LTTE sowie eine Unterstützungstätigkeit zu deren Gunsten. Schliesslich sei der Beschwerdeführer indirekt Zeuge von Menschenrechtsverletzungen durch die sri-lankische Regierung geworden. Dabei handle es sich um asylrelevante Elemente. Sollte ihm nicht direkt Asyl gewährt werden, müsste der Sachverhalt im Rahmen einer Anhörung abgeklärt werden. Er sei darum bemüht, Unterlagen zu seinen ehemaligen Mitaktivisten zu organisieren. Allenfalls wäre ihm zu deren Beibringung eine angemessene Frist anzusetzen (vgl. a.a.O. Ziff. 3). F.d In der Eingabe wurde weiter darauf hingewiesen, dass seit der letztmaligen Beurteilung des Falles ein neues Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016, eine Praxisänderung des SEM und neue Länderhintergrundinformationen zu Sri Lanka vorlägen. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts würden Risikofaktoren definiert, aufgrund derer zu prüfen sei, ob eine Person Gefahr laufe, von den sri-lankischen Behörden verfolgt zu werden. Für den Fall des Beschwerdeführers seien als Hauptrisikofaktoren, «(schwache) Verbindungen zu den LTTE», «Exilpolitische Tätigkeiten» und «Vorliegen früherer Verhaftung bzw. Eintrag in Stop List» sowie als Risikofaktoren «Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei Einreise in Sri Lanka» sowie «Längerer Auslandaufenthalt» zu nennen. Diese veränderte Sachlage sei sowohl bezogen auf das Risikoprofil des Beschwerdeführers als auch bezogen auf das Vorliegen von Vollzugshindernissen rechtserheblich (vgl. a.a.O. Ziff. 4 und 5). F.e Schliesslich wurde auf Ereignisse im Zusammenhang mit der Rückschaffung tamilischer Asylgesuchstellenden von der Schweiz nach Sri Lanka hingewiesen und ausgeführt, es sei klar, dass selbst Personen, die problemlos aus Sri Lanka hätten aus- und wieder einreisen können, bei einer erneuten Rückreise nach Sri Lanka von den Behörden inhaftiert und misshandelt werden könnten (vgl. a.a.O. Ziff. 5). F.f Dem Beschwerdeführer müsse aufgrund seiner bewiesenen und seitens der Schweizer Asylbehörden unbestrittenen Vorbringen gemäss der geltenden Rechtsprechung und den aktuellen Länderhintergrundinformationen Asyl erteilt werden. Er halte sich seit längerer Zeit in der Schweiz auf und sei exilpolitisch tätig. Es sei unbestritten, dass er im Jahr 2010 während rund dreier Wochen vom CID (Criminal Investigation Department) aufgrund eines Verdachts der LTTE-Unterstützung inhaftiert worden sei. Diese Risikofaktoren führten gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Zusätzlich habe er neue Vorbringen geltend gemacht, die anhand von Teilbeweisen hätten belegt werden können. Sowohl seine familiären LTTE-Verbindungen als auch seine weitreichendere LTTE-Unterstützung und seine Eigenschaft als Zeuge von Menschenrechtsverletzungen machten ihn in den Augen der sri-lankischen Behörden zu einer Gefahr im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau der LTTE und einer Bedrohung für die staatliche Integrität. Er befürchte, bereits bei der Einreise festgenommen und gefoltert zu werden. Schliesslich habe auch dargelegt werden können, dass sowohl die Glaubhaftigkeitsprüfung als auch die Eruierung des Risikoprofils seitens der Schweizer Behörden bei der letztmaligen Beurteilung der Sache nicht korrekt durchgeführt worden seien. Auch dies müsse dazu führen, dass die Sache in Betrachtung der gesamten Vorbringen neu beurteilt werde (vgl. a.a.O. Ziff. 7). F.g Es ergebe sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Länderinformationen und bisher verschwiegener Tatsachen neue asylrelevante Sachverhaltselemente geltend mache, aus denen sich eine neue Bedrohungslage ergebe, die zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2016 (recte: 2015) noch nicht bekannt gewesen sei. Die Sache sei deshalb zwingend als neues Asylgesuch und nicht als Wiedererwägungsgesuch oder Revisionsgesuch zu behandeln (vgl. a.a.O. Ziff. 8). F.h Mit der Eingabe wurden sri-lankische Gerichtsunterlagen und eine Todesurkunde den Cousin des Beschwerdeführers betreffend (Beilage 1), ein vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfasster Bericht mit dem Titel «Sri Lanka - Bericht zur aktuellen Lage, Stand: 27. Juli 2016» (Beilage 2), eine Fotodokumentation (5 Fotos) hinsichtlich des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers (Beilage 3) sowie eine als «Stellungnahme zum Lagebild SEM vom 5. Juli 2016; Verweis auf Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und aktuellen Länderbericht Advokaturbüro Gabriel Püntener vom 27. Juli 2016» bezeichneter Bericht vom 30. Juli 2016 (Beilage 4) eingereicht. G. Das SEM hielt in seinem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. August 2016 fest, der Beschwerdeführer mache in seiner Eingabe an das SEM vom 18. August 2026 geltend, er habe asylrelevante familiäre LTTE-Verbindungen und LTTE-Hilfeleistungen sowie den Umstand, Zeuge von Menschenrechtsverletzungen seitens der sri-lankischen Regierung gewesen zu sein, im Lauf des Verfahrens bisher verschwiegen. Dem SEM fehle die funktionelle Zuständigkeit für eine Neubeurteilung der nunmehr offengelegten Asylvorbringen, die bereits zum BVGer-Urteilszeitpunkt (7. Dezember 2015) Bestand gehabt hätten. Diese müssten revisionsweise beim Gericht geltend gemacht werden. Der Eingabe liege eine Fotodokumentation bei, die den Beschwerdeführer an einem nicht präzisierten Datum bei einer regierungskritischen Demonstration der tamilischen Diaspora in der Schweiz zeigen solle. Subjektive Nachfluchtgründe seien indessen bereits im Beschwerdeverfahren geltend gemacht worden. Dem SEM fehle auch hier die funktionelle Zuständigkeit für eine Neubeurteilung. Somit falle die Eingabe nicht in die Zuständigkeit des SEM. Die Eingabe und die gesamten bereits bestehenden Verfahrensakten würden deshalb zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. H. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Schreiben an das SEM vom 8. September 2016 fest, eine Behandlung der Eingabe vom 18. August 2016 durch das Gericht falle nur unter dem Titel des Revisionsgesuchs in Betracht. In Fällen, in denen ein patentierter Rechtsanwalt oder ein anderer, in Asylverfahren erfahrener Rechtsvertreter kein Revisionsbegehren gestellt habe, bejahe das Gericht seine Zuständigkeit nur mit grosser Zurückhaltung. Umso mehr gelte dies vorliegend angesichts des ausdrücklichen Begehrens, die Sache sei nicht als Revisionsgesuch zu behandeln. Das Gericht sehe sich deshalb nicht veranlasst, die Eingabe vom 18. August 2016 als Revisionsgesuch entgegenzunehmen, weshalb diese gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG an das SEM zurücküberwiesen werde. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass die Revision unter anderem verlangen könne, wer nachträglich erhebliche Tatsachen erfahre (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Bereits bekannte, jedoch bewusst verschwiegene Tatsachen dürften darunter nicht zu subsumieren sein. Schliesslich wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass Verfahren, zu deren Behandlung sich das SEM als nicht zuständig erachte, nicht automatisch in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fielen. Werde die Zuständigkeit des SEM von einem patentierten Rechtsanwalt oder einem anderen, in Asylverfahren erfahrenen Rechtsvertreter behauptet, stehe dem SEM, sollte es sich zur Anhandnahme der Eingabe als unzuständig erachten, die Möglichkeit offen, seine Unzuständigkeit mittels Verfügung festzustellen (Art. 9 Abs. 2 VwVG). I. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 trat das SEM auf die als "Neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe vom 18. August 2016 nicht ein und stellte fest, die Verfügung vom 9. Juli 2015 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. J. J.a Mit als «Verwaltungsbeschwerde» und «Gesuch um vorsorgliche Massnahmen» bezeichneter Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. November 2016 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) habe nach Eingang der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden. Gleichzeitig habe das BVGer mit geeigneten Mitteln zu belegen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien [1]. Die Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2016 sei wegen Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen [2]. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen [3]. Eventuell sei die Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen [4]. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch vom 18. August 2016 einzutreten [5]. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen [6]. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Feststellung der Unzulässigkeit eventuell der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zurückzuweisen [7]. Eventuell sei dem Beschwerdeführer eine angemes-sene Frist anzusetzen, um gegebenenfalls die Voraussetzungen zur Behandlung als Revisionsgesuch darlegen zu können [8] (vgl. Beschwerde Bst. B Materielles, Ziff. 9., Beweisanträge). Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei festzustellen, dass der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Eventuell sei ihr die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Vollzug der Wegweisung zu sistieren. Der (...) sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Eine Kopie der entsprechenden Anordnung sei dem unterzeichnenden Anwalt sofort per Telefax zuzustellen. Unter Buchstabe B Materielles, Ziffer 9, Beweisanträge, wird in der Beschwerde schliesslich für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, beantragt, der Beschwerdeführer sei durch das Bundesverwaltungsgericht persönlich zu seinen neu offengelegten Asylgründen anzuhören beziehungsweise, dieses habe dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen, innerhalb welcher er Beweismittel zu seinen Mitstreitern bei der Unterstützung seines Cousins einreichen könne. J.b Mit der Beschwerde wurden eine Kopie der Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2016, die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2016, ein vom Rechtsvertreter verfasster Bericht mit dem Titel «Sri Lanka, aktuelle Lage, Zusammenstellung Länderinformationen, inkl. Anhang (CD mit Quellen), Stand 12. Oktober 2016», das Formular sri-lankisches Generalkonsulat zum internen Gebrauch sowie ein anonymisierter Auszug aus dem Urteil D-3070/2016 vom 13. Oktober 2016 (S. 10) eingereicht (vgl. Beschwerde S. 21). K. Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung am 17. November 2016 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aus. L. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2016 hielt der Instruktionsrichter fest, der Vollzug der Wegweisung bleibe ausgesetzt und der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er forderte den Beschwerdeführer auf, zur Deckung der Verfahrenskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 1200.- zu leisten, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Schliesslich teilte er ihm die Zusammensetzung des Spruchkörpers - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - mit und verwies hinsichtlich der Fragen zur Geschäftsverteilung auf die Bestimmungen des Geschäfts-reglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1). M. Am 6. Dezember 2016 wurde zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts ein Kostenvorschuss von Fr. 1200.- eingezahlt. N. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 übermittelte der Instruktionsrichter dem SEM eine Kopie der Beschwerdeschrift sowie die Beschwerdeakten D-6972/2016 und das Dossier N 620 106 und lud dieses ein, bis zum 30. Dezember 2016 eine Vernehmlassung einzureichen. O. In seiner Vernehmlassung vom 23. Dezember 2016 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung und hielt fest, die Rüge, das SEM habe mit seinem Verzicht, den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nochmals zu prüfen, die Begründungspflicht verletzt, sei entgegenzuhalten, dass die fehlende Zuständigkeit des SEM sich nicht auf den Asylpunkt beschränke. Ferner vermöge auch eine zweite Lektüre der in den Eingaben vom 18. August 2015 aufgelisteten Kapitel beziehungsweise Quellen des eingereichten Länderberichts keinen hinreichend konkreten Bezug zum Beschwerdeführer zu enthüllen. Zu guter Letzt sei mit Blick auf die Digression zur verwendeten Sprache festzuhalten, dass die gerügte englische Redewendung «last but not least» etwa den Begriffen «schliesslich» oder «letztlich» entspreche, und mithin in keiner Weise abschätzig zu verstehen sei. P. P.a Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung zu, und räumte ihm die Gelegenheit ein, bis zum 13. Januar 2017 eine Replik einzureichen. P.b Mit Replik vom 13. Januar 2017 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung des SEM eingehend Stellung. Gleichzeitig wurden zwei Fotografien des Beschwerdeführers am Heldentag D._______ vom (...) 2016 (Beilage 6) und eine Kopie des Berichts aus der NZZ am Sonntag «Ausgeschaffte Tamilen geoutet» vom 27. Dezember 2016 [Seite 15] (Beilage 7) eingereicht. Q. Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 machte der Rechtsvertreter weitere Ausführungen zu dem vom Sachbearbeiter des SEM in der angefochtenen Verfügung verwendeten englischsprachigen Ausdruck «last but not least» sowie zum Risikoprofil des Beschwerdeführers. Gleichzeitig reichte er einen Länderbericht Sri Lanka vom 23. Januar 2020 inkl. Beilagen auf CD (Beilage 7), ein Länderupdate vom 26. Februar 2020 inkl. Beilagen auf CD (Beilage 8) sowie einen Zusatzbericht Lagesituation Sri Lanka (Stand vom 10. April 2020) inkl. Beilagen auf CD (Beilage 9), welche allesamt von ihm verfasst wurden, ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das BVGer ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 aAsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 In der Zwischenverfügung vom 21. November 2016 wurde dem Beschwerdeführer der Spruchkörper bekannt gegeben, wie er anlässlich der Erfassung der vorliegenden Beschwerde nach den Bestimmungen von Art. 31 und 32 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 (in der damaligen Fassung Stand 1. Juli 2016, SR 173.320.1 [aVGR]) generiert wurde. Ergänzend kann festgehalten werden, dass der Spruchkörper nicht zufällig, sondern aufgrund von objektiven und im Voraus festgelegten Kriterien bestimmt worden ist. Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.6.4). Ein Anspruch auf eine «zufällige Auswahl» der Gerichtspersonen, welche mit der Behandlung eines Verfahrens betraut werden, besteht mithin nicht (vgl. dazu: Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 [in BVGE 2019 VI/6 publiziert] E. 4.2). Auf den Antrag, das BVGer habe mit geeigneten Mitteln zu belegen, dass die mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren betrauten Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien [1], ist nicht einzutreten. 2.2 Dieses Urteil ergeht in Anwendung von Art. 21 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 und 3 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) in Besetzung mit fünf Richterinnen beziehungsweise Richtern. Die aufgeworfene Rechtsfrage wurde vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2022 I/3 E. 9 koordiniert (vgl. E. 6.2). 3. 3.1 Die Kognition des BVGer und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, auf eine Eingabe mangels funktioneller Zuständigkeit einzutreten, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht oder zu Unrecht verneint hat. Die funktionelle Zuständigkeit beschlägt die Frage, welche (örtlich und sachlich zuständige) Instanz für die Behandlung eines Rechtsmittels zuständig ist (vgl. zur funktionellen Zuständigkeit THOMAS FLÜCKIGER, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 14 ff. zu Art. 7 VwVG). 3.3 Erachtet eine Behörde ihre Zuständigkeit als eindeutig nicht gegeben oder als zweifelhaft, gelangt gemäss Art. 8 VwVG grundsätzlich ein verwaltungsinternes Verfahren - ohne Erlass einer Verfügung - zur Anwendung mit dem Ziel, die zuständige Behörde zu ermitteln. Art. 9 Abs. 2 VwVG durchbricht dieses Prinzip für den Fall, dass eine Partei die Zuständigkeit der Behörde - entgegen deren eigener Beurteilung - behauptet. In dieser Situation schreibt das Gesetz der Behörde vor, mittels Verfügung über ihre Zuständigkeit zu befinden. Dadurch wird der betroffenen Partei die Möglichkeit eröffnet, ihren Standpunkt auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen (vgl. FLÜCKIGER, a.a.O. N 8 ff. zu Art. 9 VwVG). 4. 4.1 Das SEM hält zur Begründung seines Nichteintretensentscheides fest, ein neues Asylgesuch liege nur dann vor, wenn die gesuchstellende Person geltend mache, sie erfülle aufgrund neuer Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft. Eine materielle Behandlung im Rahmen eines Mehrfachgesuchs würde voraussetzen, dass sich seit Abschluss des vorhergehenden Verfahrens (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts) eine Veränderung mit Blick auf die Flüchtlingseigenschaft ergeben habe. In der zu beurteilenden Eingabe berufe man sich indessen auf vorbestehende Tatsachen, deren Geltendmachung im ordentlichen Verfahren unmöglich oder unzumutbar gewesen sei und auf Beweismittel betreffend vorbestehende, zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen gebliebene Tatsachen. Die Eingabe ziele überwiegend auf die Neubeurteilung eines vorbestehenden Sachverhalts ab, der bislang zwar noch nicht geltend gemacht worden sei, zum Urteilszeitpunkt aber schon bestanden habe. Aus den revisionsrechtlichen Regelungen ergebe sich, dass nur das Bundesverwaltungsgericht selber Sachverhalte einer Neubeurteilung unterziehen dürfe, die durch ein materielles Urteil in Rechtskraft erwachsen seien. Dabei handle es sich regelmässig um Revisionsgründe, deren Beurteilung zuständigkeitshalber beim Gericht liege; das SEM sei für die Beurteilung von Revisionsgründen nicht zuständig. Vor dem Hintergrund, dass der Entscheid des SEM durch ein materielles Beschwerdeurteil bestätigt worden sei, entfalle die Möglichkeit, die vorliegende Eingabe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen. Eine Ausnahme bestehe ausschliesslich für Beweismittel, die erst nach dem Beschwerde-entscheid entstanden seien. Die mit der Eingabe eingereichten Unterlagen aus dem Gerichtsverfahren des Cousins des Beschwerdeführers sowie die Todesurkunde seien vor dem Urteil entstanden, und seien nicht dieser Gattung zuzuordnen. Die nicht datierte und daher nicht als nach dem Urteil entstanden zu bezeichnende Fotodokumentation, die ihn bei einer regierungskritischen Demonstration der tamilischen Diaspora zeige, belege die bereits auf Beschwerdeebene geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers. Unter Hinweis auf die antizipierte Beweiswürdigung des Gerichts sei anzumerken, dass die neu eingereichten Bilder kaum geeignet sein dürften, eine wesentliche Veränderung der Sachlage herbeizuführen. Last but not least sei anzumerken, dass einem spezialisierten Rechtsvertreter bekannt sein dürfte, dass der nachgereichte aktualisierte Lagebericht kein Beweismittel im vorliegenden Verfahren bilde, da er keinerlei konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufweise. Anders zu entscheiden hiesse, dass auch bei Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils jederzeit durch Einreichung einer selbständig verfassten Stellungnahme oder eines allgemeinen Zeitungsberichts eine Neubeurteilung durch die erste Instanz herbeigeführt werden könnte. Zu prüfen bleibe, ob die Behauptung der Zuständigkeit durch das SEM im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VwVG vorliege. Es sei explizit das SEM als die für die Behandlung der Eingabe zuständige Behörde bezeichnet worden. Demnach sei diese Voraussetzung gegeben, womit in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch vom 18. August 2016 mangels Zuständigkeit nicht einzutreten sei. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde werden - wie bereits in der Eingabe vom 18. August 2016 - zunächst die Verfügung des SEM vom 9. Juli 2015 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-4842/2015 vom 7. Dezember 2015 kommentiert (vgl. a.a.O., Bst. B Materielles, Ziff. 3.1., Vorbemerkung). Alsdann wird - dies zur Veranschaulichung seiner bisherigen Asylvorbringen - ausgeführt, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen tamilischen Hinduisten aus dem Norden Sri Lankas. Er sei ein aktives Mitglied einer Studentenorganisation gewesen und habe in den Jahren 2005 bis 2008 an zahlreichen regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen und sei deshalb von der Armee regelmässig zuhause gesucht worden. Im April 2006 sei er während einer Woche in einem Militärlager in B._______ festgehalten worden. Aufgrund anhaltender behördlicher Behelligung habe er sich im August 2008 ins Vanni-Gebiet abgesetzt. Dort sei er - wie ein Grossteil der ansässigen jungen Männer zu dieser Zeit - von den LTTE zur Unterstützung aufgefordert worden. Er sei für den Transport von Waffen und für die Betreuung von Kriegsvertriebenen eingesetzt worden. Am Ende des Bürgerkrieges im April 2009 sei er erneut inhaftiert und im Camp in E._______ interniert worden. Durch Bestechung sei er freigekommen und danach vorübergehend bei einem Freund seines Vaters in F._______ untergekommen. Im März 2010 sei er nach B._______ zurückgekehrt, wo er bald von Angehörigen des CID festgenommen und während dreier Wochen an einem unbekannten Ort gefangen gehalten worden sei. Eine weitere Festnahme durch die Armee im Oktober 2011 und schliesslich behördliche Nachfragen bei seinen Verwandten im Jahr 2013 hätten ihn bewogen, aus Sri Lanka zu fliehen. Er habe Sri Lanka im April 2013 mit Hilfe eines Schleppers verlassen und sei nach einer längeren Wartezeit in Malaysia am 14. Mai 2014 in die Schweiz eingereist. Er halte sich somit weit mehr als zweieinhalb Jahre in einem tamilischen Diasporazentrum auf. Er sei hier im Rahmen von Demonstrationsteilnahmen exilpolitisch tätig (vgl. a.a.O., Bst. B Materielles, Ziff. 3.2., Bisherige Asylvorbringen). Sodann wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in seinem ersten Asylverfahren nicht sein vollständiges Risikoprofil dargelegt. Nachdem ihm durch den unterzeichnenden Anwalt die Wichtigkeit der entsprechenden Vorbringen für einen weiteren Verbleib in der Schweiz dargelegt worden seien, sei er bereit, seine gesamten Fluchtgründe preiszugeben. Im Rahmen des neuen Asylgesuches vom 18. November 2026 (recte: 18. August 2016) bringe er nun vor, dass sein Cousin zweitens Grades ein LTTE-Kämpfer gewesen sei. Nachdem er im Kampf einen Arm verloren habe, sei er in den Heimatort des Beschwerdeführers zurückgekehrt, habe dort in seiner direkten Nachbarschaft gelebt und sie seien in täglichem, freundschaftlichem Kontakt gestanden. Der Cousin sei nach der Rückkehr aus dem Kampfgebiet weiterhin verdeckt für die politische Abteilung der LTTE tätig gewesen Er habe Werbung gemacht und Geld sowie Nahrungsmittel für die LTTE gesammelt. Aufgrund seines engen Kontakts zu seinem Cousin habe der Beschwerdeführer zusammen mit anderen Personen seinen Cousin bei dessen Aktivitäten zu unterstützen begonnen. Sein Cousin sei dann am (...) 2007 durch die Regierung oder durch mit der Regierung verbundene Gruppen wegen seiner Aktivitäten für die LTTE erschossen worden. In diesem Zusammenhang seien mit der Eingabe vom 18. August sri-lankische Gerichtsunterlagen aus den Verfahren betreffend seinen Cousin sowie dessen Tordesurkunde eingereicht worden. Nach dem Tod des Cousins sei vorerst noch keine Verfolgung des Beschwerdeführers erfolgt. Andere Mitaktivisten des Beschwerdeführers, welche auch für seinen Cousin tätig gewesen seien, seien in diesem Zusammenhang bereits vorher von den sri-lankischen Behörden getötet oder aber nach dem Tod des Cousins liquidiert worden. Der Beschwerdeführer erinnere sich insbesondere an G._______ (LTTE-Name «[...]»), welcher am (...) 2008 getötet worden sei, oder an H._______ (LTTE-Name «[...]»), welcher am (...) 2008 ums Leben gekommen sei. Andere frühere Mitaktivisten hätten wie der Beschwerdeführer überlebt und es sei ihnen die Flucht ins Ausland gelungen; so etwa die beiden heute in London lebenden Personen I._______ oder J._______. Auch sie hätten aufgrund ihrer Verbindungen zum Cousin des Beschwerdeführers flüchten müssen. Der Beschwerdeführer sei während seiner Verhaftungen in den Jahren 2006 bis 2011 nie zu den Verbindungen zu seinem Cousin befragt worden. Erst im Jahr 2013 sei bei der Familie des Cousins in der Nachbarschaft und dabei auch bei seinen Eltern und seiner Schwester nach dem Beschwerdeführer gefragt worden. Die vorsprechenden Paramilitärs hatten gegenüber seinen Verwandten erklärt, dass sie ihn aufgrund seiner Verbindungen zum Cousin befragen wollten. Sie hätten auch danach gefragt, ob wegen des Todes des Cousins eine Anzeige bei einer Menschenrechtsorganisation erfolgt sei. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass im Jahr 2013 irgendjemand, mit dem er zusammen tätig gewesen sei, verhaftet worden sei und Informationen preisgegeben habe und/oder die sri-lankischen Behörden Dokumente und Unterlagen der LTTE über seine Verbindungen zum Cousin und zu den Tätigkeiten zugunsten des Cousins ausgewertet hätten und ebenso über das damalige Unterstützungsnetz. Aus diesen bisher unbekannten Vorbringen ergebe sich somit eine bisher nicht geltend gemachte familiäre Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE sowie eine zusätzliche Unterstützungstätigkeit des Beschwerdeführers zugunsten der LTTE. Schliesslich sei er mit der Ermordung seines Cousins durch die sri-lankischen Behörden indirekter Zeuge von Menschenrechtsverletzungen seitens der sri-lankischen Regierung. Es handle sich dabei um absolut asylrechtlich relevante Sachverhaltselemente (vgl. a.a.O., Bst. B Materielles, Ziff. 3.1., Verschwiegene Asylgründe). Weiter wird in der Beschwerde geltend gemacht, im Asylgesuch vom 18. August 2016 sei dargelegt worden, wie sich die asylrelevante Gefährdungssituation in Sri Lanka sei dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2015 verändert habe. Es seien dazu verschiedene Beweismittel eingereicht worden, welche nach dem Urteil entstanden seien und den rechtserheblichen Sachverhalt nach diesem Urteil dokumentieren würden. In der Zwischenzeit hätten sich weiteren Entwicklungen ergeben. Dazu wird sodann ausgeführt, ob eine bestimmte Aktivität, beispielsweise die Teilnahme an einer Kundgebung im Herkunftsland oder in der Schweiz zu einer Verfolgung führe, könne erst beurteilt werden, wenn die Situation im Herkunftsstaat und die Praxis der Verfolgung politischer Aktivitäten bekannt sei. Sobald die entsprechenden Informationen einen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hätten, seien sie auch rechtserheblich und somit zwingend abzuklären. Im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 würden denn auch möglichst aktuelle Länderinformationen verarbeitet und gewürdigt. Da die Darlegung des länderspezifischen Sachverhalts direkte Auswirkungen auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit, der Flüchtlingseigenschaft, der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem konkreten Fall hätten, seien diese Länderinformationen rechtserheblich und somit auch auf den konkreten Fall bezogen. Der vorliegende Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka sei am 12. Oktober 2016 ausgehend von bis im Oktober 2016 verfügbaren Quellen vollständig überarbeitet und mithin aktuell. Die darin erwähnten Quellen würden einen integralen Bestandteil des Gesamtberichts darstellen. Es sei darauf hinzuweisen, dass inzwischen bekannt sei, dass standardmässig behördliche Background-Checks bei Rückkehrern nach Sri Lanka regelmässig zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würden, wobei die Vorbereitung auf die Background-Checks bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz respektive dem Ausfüllen der verschiedenen Formulare mit Hilfe der kantonalen und eidgenössischen Behörden beginne und mit der aus Sicht der sri-lankischen Behörden in der Schweiz zwingend notwendigen Vorsprache auf dem Konsulat für die Papierausstellung. Mit den dort gestellten Fragen würden diese weitergehen und direkt in die Verhöre durch das CID und die TID (Terrorist Investigation Division) bei einer Rückkehr am Flughafen in Colombo münden. Die sri-lankischen Behörden würden auch in der Schweiz über ein aktives Netz von Informanten verfügen, welche ihnen Angaben über Verwandtschaftsverhältnisse und exilpolitische Aktivitäten und Ähnliches weiterleiten würden. Diese Informationen würden in die Background-Checks einbezogen und es würden - wenn die Antworten nicht zufriedenstellend ausfallen würden -weitere Vernehmungen folgen, wobei die Intensität der Verhörmethoden permanent gesteigert werde, was bereits eine Verletzung des Folterverbots bedeute. Gebe die betreffende Person zu, irgendwelche Verbindungen oder Aktivitäten zu den LTTE respektive deren Nachfolgeorganisation oder auch im Exil gehabt zu haben, liege wiederum ein Grund vor, diese Personen näher zu befragen und vor allem zu verfolgen. Diese Background-Checks würden somit systematisch die Gefahr einer Eskalation beinhalten, womit unverjährbare und -verzichtbare Grundrechte wie Freiheit, körperliche Unversehrtheit und das Leben gefährdet seien. Mit den Background-Checks, selbst wenn eine Entlassung gegen Bestechung erfolge, seien die entsprechenden Abklärungen noch nicht ausgestanden. Die bei diesen Background-Checks gegebenen Antworten würden mit weiteren Ermittlungen angereichert und mit anderen Ergebnissen verglichen, was zwangsläufig zu weiteren Vorladungen, dies wiederum regelmässig unter Anwendung von Gewalt und nötigenfalls auch Folter, führe. Dem unterzeichnenden Anwalt sei im Oktober 2016 ein Dokument aus einem anderen Verfahren (N [...]) zugestellt worden, welches die Richtigkeit der bisherigen Ausführungen dokumentiere. Dem SEM sei durch das sri-lankische Generalkonsulat das aktuelle Formular zur Beschaffung von Ersatzreisepapieren zugestellt worden. Dazugelegt worden sei ein nur für den internen sri-lankischen Behördengebrauch zu verwendendes Formular (Beilage 4). Mit den darin insbesondere unter Ziff. 3 enthaltenen Angaben sei belegt, dass im Rahmen der Papierbeschaffung durch das Generalkonsulat eine Überprüfung erfolge, ob die fragliche Person auf der Black List aufgeführt sei oder aus Sicht des Generalkonsulats und des dahintersteckenden Back Office auf einer besonderen Liste aufgeführt werden solle. Es sei in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur sogenannten Stopp- und Watchlist verwiesen. Mit diesem Dokument werde klar, dass bei der obligatorischen Papierbeschaffung über das Konsulat Gründe für eine politische Verfolgung abgeklärt würden und aufgrund der Akten oder Wahrnehmungen bei der Vorsprache auf dem Generalkonsulat auch die Aufnahme auf eine solche Liste angeordnet werde. Dies führe wiederum dazu, dass bei einer Rückkehr nach Sri Lanka automatisch eine Verhaftung und Verhöre durch das CID und die TID erfolge. Dieses interne Dokument mache somit klar, dass das einzige Interesse sri-lankischer Behörden, abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller zurückzunehmen, darin liege, diese nach Belieben einer Verfolgung zu unterziehen, dies ausgehend vom Drang, alles und jedes zu bestrafen und nötigenfalls zu eliminieren, was mit den Aktivitäten der früheren LTTE im Zusammenhang stehe oder auch zum Wiederaufleben einer tamilisch-separatistischen Bewegung führen könnte. Nicht zu vergessen sei ferner der sogenannte Clearing-Prozess, bei welchem das nach Kriegsende erhobene Datenmaterial betreffend die LTTE ausgewertet und abgeglichen werde (vgl. a.a.O., Bst. B Materielles, Ziff. 3.2., Neue Asylgründe wegen veränderter Situation in Sri Lanka). 4.2.2 Unter dem Titel «Verletzung des rechtlichen Gehörs, Verletzung der Begründungspflicht und unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts» beziehungsweise dem Untertitel «Fehlende Prüfung des Wegweisungsvollzugs; Verletzung der Begründungspflicht» wird weiter geltend gemacht, das SEM habe auch bei einem Nichteintretensentscheid die Frage der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Dies folge aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach selbst bei Vorliegen formeller Gründe, die einer Überprüfung von Asylgesuchen entgegenstünden, aufgrund des zwingenden Charakters des Non-Refoulement-Gebots gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und Art. 3 EMRK die entsprechenden Vorbringen zu prüfen seien, wenn diese liquide gemacht worden seien (vgl. Urteil D-4401/2013 vom 27. März 2014 E. 3.1). Die angefochtene Verfügung äussere sich aber mit keinem Wort zur Frage des Wegweisungsvollzugs und nehme somit auch die zwingende Prüfung der Zulässigkeit nicht vor. Damit verletze das SEM die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (vgl. a.a.O., Bst. B Materielles, Ziff. 4.1.). Ausserdem sei in der Eingabe vom 18. August 2016 verlangt worden, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen einer Anhörung vollständig und korrekt abgeklärt würden, da nur auf diesem Weg eine Glaubhaftigkeitsprüfung seiner bisher verschwiegenen Asylgründe stattfinden könne. Es sei auch darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer darum bemüht sei, Unterlagen zu seinen ehemaligen Mitaktivisten bei der Unterstützung seines Cousins, respektive den LTTE zu organisieren, und es sei in diesem Zusammenhang der Antrag gestellt worden, es sei ihm eine angemessene Frist zur Beibringung zusätzlicher Beweismittel anzusetzen. Diese Beweisanträge würden in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt, was eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör darstelle (vgl. a.a.O., Bst. B Materielles, Ziff. 4.2., Unbeurteilt gebliebene Beweisanträge). Das SEM - so wird weiter ausgeführt - leite sein letztes Argument mit der Floskel «last but not least» ein. Das Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM lege bestimmte sprachliche Kriterien fest, die beim Verfassen von Asylentscheiden zu beachten seien. Verfügungen im Asylrecht müssten so verfasst sein, dass sie für eine deutschsprachige Person, die keine besonderen Kenntnisse im Asylverfahren habe, gut verständlich seien. Weiter müsse die Sprache taktvoll sein und zynische sowie pauschalisierende oder "verurteilende" Formulierungen seien zu vermeiden. Besonders werde die Wichtigkeit der adressatengerechten Sprache hervorgehoben und dass von bewertenden oder moralisierenden Aussagen abzusehen sei. Der verwendete englischsprachige Ausdruck könne in keiner Weise als Ausdruck bezeichnet werden, der in die deutsche Sprache aufgenommen worden sei und als gängiger Anglizismus in die Alltagssprache Eingang gefunden habe. Die Verwendung einer solchen Sprache beeinflusse in negativer Weise die in den internen Richtlinien des SEM geforderte Verständlichkeit und stelle damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Auch diese Verletzung des rechtlichen Gehörs habe zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zu führen (vgl. a.a.O., Bst. B Materielles, Ziff. 4.3., Verwendete Sprache). Schliesslich wird geltend gemacht, obwohl der Beschwerdeführer einen Sachverhalt vorgebracht habe, der noch nie Gegenstand einer Befragung oder Anhörung gewesen sei, sei vom SEM keine Anhörung vorgenommen worden. Damit sei der Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden. (vgl. a.a.O., Bst. B Materielles Ziff. 4.4., Unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch fehlende Anhörung). 4.2.3 Als neues Asylgesuch - so wird in der Beschwerde weiter ausgeführt - seien Eingaben zu behandeln, in denen neu entstandene Sachverhaltselemente vorgebracht würden, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. In der Eingabe vom 18. August 2016 sei auf verschiedene neue Sachverhaltsentwicklungen hingewiesen worden, die für die Annahme der Flüchtlingseigenschaft relevant seien. Es seien neu die vom Beschwerdeführer bisher verschwiegenen LTTE-Verbindungen offengelegt worden, es sei auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, auf die Praxisänderung des SEM sowie auf neu erschienene Länderhintergrundinformationen zur Situation in Sri Lanka verwiesen worden, welche allesamt rechterheblich für das asylrelevante Risikoprofil des Beschwerdeführers und auch für das Vorliegen von Wegweisungshindernissen seien. Ferner sei auf jüngste Ereignisse im Zusammenhang mit der Rückschaffung tamilischer Asylsuchender aus der Schweiz nach Sri Lanka verwiesen worden. Insbesondere sei auf die Rückschaffung eines tamilischen Ehepaares (Verfahren D-3523/2016 [N {...}]) im Juli 2016 hingewiesen worden, welche nach Ankunft in Colombo inhaftiert und der Ehemann misshandelt worden seien, und es sei auch die Relevanz dieses Vorfalles für den vorliegenden Fall des Beschwerdeführers erläutert worden; und zwar ergebe sich aus diesem Vorfall, dass selbst Personen, die in der Vergangenheit problemlos aus Sri Lanka hätten aus- und später wiedereinreisen können, bei einer erneuten Rückreise nach Sri Lanka von den dortigen Behörden über längere Zeit inhaftiert und misshandelt werden könnten, was wiederum die jederzeit drohende Verletzung von Art. 3 EMRK dokumentiere. Bei den erwähnten Sachverhaltselementen handle es sich um Ereignisse, die sich nach dem im vorliegenden Fall massgeblichen Urteil D-4842/2015 vom 7. Dezember 2015 entwickelt hätten. Es sei auch dargelegt worden, inwiefern diese für die Flüchtlingseigenschaft relevant seien und sie begründeten. Aus diesem Grund sei die Eingabe als neues Asylgesuch zu qualifizieren, für dessen Beurteilung das SEM zuständig sei. Das SEM verletze Bundesrecht, da es auf das Gesuch mit der Begründung der mangelnden Zuständigkeit nicht eingetreten sei (vgl. a.a.O., Bst. B Materielles, Ziff. 5.2., Qualifikation der Eingabe vom 18. August 2016 als neues Asylgesuch). Mit der Eingabe vom 18. August 2016 seien zudem Gerichtsurkunden und die Todesurkunde des Cousins, Fotografien zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, der Länderbericht vom 27. Juli 2016 mit Quellen sowie die Stellungnahme zum Lagebild des SEM vom 30. Juli 2016 eingereicht worden. In Bezug auf die Unterlagen zum Cousin sei zutreffend, dass die Beweismittel nicht nach dem Urteil vom 7. Dezember 2015 entstanden seien. Die eingereichten Stellungnahmen und Quellen hätten entgegen der Behauptung des SEM sehr wohl einen konkreten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers. So sei unter anderem aufgelistet worden, welche Kapitel der Stellungnahme und auch welche eingereichten Quellen für seine Situation relevant seien. Nicht der Länderbericht als solcher, aber die darin erwähnten und zusammengefassten Quellen seien relevante Beweismittel. Mindestens 29 der 229 erwähnten und eingereichten Quellen würden aus dem Jahr 2016 stammen und seien klar nach dem 7. Dezember 2015 entstanden. Unter diesen neuen Quellen befänden sich Berichte über die Verfolgung von tamilischen Rückkehrenden, über das Phänomen des Verschwindenlassens von unliebsamen Personen sowie über die kritische Situation für Zeugen von Menschenrechtsverletzungen. Insofern seien die neuen Berichte relevant für die Situation des Beschwerdeführers (vgl. a.a.O., Bst. B Materielles, Ziff. 5.3., Qualifikation der eingereichten Beweismittel: «neu entstandene Beweismittel»). 4.2.4 Sämtliche der genannten Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Begründungspflicht sowie rechtserhebliche Sachverhaltselemente, die unvollständig und unrichtig abgeklärt worden seien, rechtfertigten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Selbst wenn die Sache nicht zurückgewiesen werde, sei festzuhalten, dass - für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht sei, bei der Eingabe vom 18. August 2016 handle es sich nicht um ein neues Asylgesuch - dieses dennoch durch das SEM zu behandeln wäre. Dies aufgrund des Vorliegens von nach dem Erlass des Urteils D-4842/2015 vom 7. Dezember 2015 entstandenen neuen Beweismitteln. Insofern wäre die Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zwecks gemäss der Rechtsprechung definierten Sonderfalls eines ausserordentlichen Rechtsmittels beim Vorliegen von neu entstandenen Beweismitteln zurückzuweisen (vgl. a.a.O., Bst. B Materielles, Ziff. 6., Kassation angefochtener Entscheid). 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die fehlende funktionelle Zuständigkeit des SEM beschränke sich nicht auf den Asylpunkt. Auch eine zweite Lektüre der in der Eingabe vom 18. August 2016 aufgelisteten Kapitel beziehungsweise Quellen vermöge keinen hinreichend konkreten Bezug zum Beschwerdeführer zu enthüllen. Zu guter Letzt sei mit Blick auf die Digression zur verwendeten Sprache festzuhalten, dass die gerügte englische Redewendung «last but not least» etwa den Begriffen «schliesslich» oder «letztlich» entspreche, die mithin in keiner Weise abschätzig zu verstehen seien. 4.4 In der Replik wird entgegnet, das SEM habe die Ausführungen in der Beschwerde ignoriert. Dort sei dargelegt worden, dass das SEM auch bei einem Nichteintretensentscheid die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen habe. Das SEM würdige die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht und missachte eine letztinstanzliche Rechtsprechung. Im Länderbericht vom 12. Oktober 2016 sei dargelegt worden, wie sich die Situation in Sri Lanka präsentiere und mit welcher Verfolgung tamilische Asylgesuchstellende dort zu rechnen hätten, wenn sie entsprechende Risikofaktoren erfüllten. Da jeder individuelle asylrelevante Sachverhalt nur im Kontext der entsprechenden Ländersituation und der Verhältnisse im Verfolgerstaat korrekt abgeklärt und beurteilt werden könne, müssten auch die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen zur Feststellung der länderspezifischen Situation vorgenommen werden. Da die Darlegung des länderspezifischen Sachverhalts Auswirkungen auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit, aber auch der Flüchtlingseigenschaft und der Durchführbarkeit des Vollzugs in einem Einzelfall habe, seien all diese Länderinformationen rechtserheblich und damit auch auf den konkreten Fall bezogen. Logischerweise vermöge der Sachbearbeiter des SEM den gerügten Missstand bezüglich der verwendeten Sprache nicht aufzuheben, indem er sich in der Vernehmlassung zu erklären versuche. Es sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3070/2016 vom 13. Oktober 2016 zu verweisen, in dem das Gericht die Sprache des gleichen Angestellten des SEM als unangemessen bezeichnet habe. Das Gericht habe auch die Frage gestellt, ob angesichts der verwendeten Sprache von einer Voreingenommenheit auszugehen sei. Diese Sache zeige auf, dass das Problem tiefer liege und schwerwiegender sei und sich wegen der offensichtlichen und systematischen Vorgehensweise des SEM-Angestellten eine Kassation der angefochtenen Verfügung aufdränge. Das SEM gehe auf die meisten der sehr gut begründeten Rügen und Ausführungen nicht ein, was klar mache, dass es diesen nichts entgegenzusetzen habe. Die beigelegten Fotografien belegten, dass der Beschwerdeführer sich aktiv für einen exilpolitischen Anlass eingesetzt habe, was einen asylrelevanten Risikofaktor darstelle. Des Weiteren wird auf aktuelle Entwicklungen in Sri Lanka und die Problematik hinsichtlich vorgenommener Rückführungen von abgewiesenen tamilischen Asylgesuchstellern hingewiesen. 5. 5.1 Den Rügen, wonach das SEM über die in der Eingabe vom 18. August 2016 gestellten Beweisanträge nicht befunden, den Sachverhalt mangels Anhörung des Beschwerdeführers unvollständig festgestellt und deshalb die Begründungspflicht verletzt habe (vgl. E. 4.2.2), kommt offensichtlich keine eigenständige Bedeutung zu. Da sich das SEM zur Behandlung der Eingabe zu Recht als funktionell unzuständig erachtete (vgl. E. 6.2), hatte es weder über die gestellten Beweisanträge zu befinden noch eine - im Rahmen von Mehrfachgesuchen ohnehin nicht vorgesehene (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3) - Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen. 5.2 Die Ausführungen in der Beschwerde und in der Replik, der in der angefochtenen Verfügung verwendete Begriff «last but not least» stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar und lasse auf eine offensichtliche und systematische Voreingenommenheit des SEM-Mitarbeiters schliessen (vgl. E. 4.2.2), ist auch in Anbetracht der vom Rechtsvertreter in der Eingabe vom 11. Mai 2020 gestützt auf andere Verfahren geäusserten Vorbehalte gegen den Sachbearbeiter des SEM nicht stichhaltig. Die angefochtene Verfügung ist an den Rechtsvertreter adressiert und gemäss Anrede auch an diesen gerichtet. Entgegen der vom Rechtsvertreter vertretenen Auffassung hat der Ausdruck «last but not least» (verwendet schon in King Lear und Julius Cäsar von William Shakespeare), dem grundsätzlich keine negative Konnotation beizumessen ist und der bei normalem Sprachempfinden auch nicht als «salopp» erscheint, seit längerer Zeit Eingang in die deutsche Sprache gefunden und ist breiten Bevölkerungskreisen geläufig. Bereits im 19. Jahrhundert wurde er von gebildeten Personen verwendet, im 20. Jahrhundert verbreitete er sich und wird heute in akademischen Werken und Abhandlungen, in verschiedensten Presseerzeugnissen und im Alltag verwendet. Die Wendung "last, not least" findet sich seit Jahrzehnten im Duden, einzig mit dem Hinweis, dass es sich um einen Ausdruck aus dem Englischen handelt. Wolfgang Mieder, emeritierter Professor für deutsche Sprache und Folklore an der Universität von Vermont in Burlington sowie international anerkannter Parömiologe, hat in einem 1981 für den «Schweizerischen Verein für die deutsche Sprache» verfassten Artikel (Sprachspiegel: Zweimonatsschrift [Band 37, Heft 6]; Angloamerikanische und deutsche Überlieferung des Ausdrucks «last [but] not least») darauf hingewiesen, dass er den Ausdruck bereits in einem Fremdwörterbuch von 1871 von Daniel Sanders gefunden hat. Heraus-geber späterer Fremdwörterbücher seien diesem Vorbild gefolgt. Mieder deutete dies dahingehend, dass der Ausdruck bereits vorgängig in der deutschen Sprache «Fuss gefasst habe». Er stellte die Prognose, die Überlebenschancen dieses Angloamerikanismus seien hervorragend, da es keine «treffende Verdeutschung» gebe - die Zeit hat ihm recht gegeben, wird der Ausdruck doch mittlerweile häufig verwendet und ist somit Bestandteil der deutschen Sprache geworden. Der Standpunkt, die Verwendung dieses Begriffs stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, der die Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertige, ist unverständlich und rechtlich sowie sachlich nicht nachvollziehbar. 5.3 Die Begehren in der Beschwerde, die Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2016 sei wegen Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen [2], eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Feststellung und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen [3] beziehungsweise, eventuell sei die Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen [4], sind allesamt abzuweisen. 6. 6.1 Ein Mehrfachgesuch stellt im Asylverfahren eine spezielle Form eines klassischen Wiedererwägungsgesuchs dar. Bei einem solchen wie auch bei einem Mehrfachgesuch wird eine Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an einen erst nachträglich eingetretenen Sachverhalt verlangt. Betrifft dieser Sachverhalt ausschliesslich den Wegweisungsvollzug, liegt ein Wiedererwägungsgesuch vor. Beschlagen die neu eingetretenen Ereignisse aber auch die Flüchtlingseigenschaft, sind sie als Mehrfachgesuch zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H.). Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs können folglich ausschliesslich Sachverhalte geprüft werden, die sich nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens verwirklicht haben. Erhebliche Tatsachen, von der die Partei erst nach Ergehen eines rechtskräftigen materiellen Beschwerdeentscheides erfährt, welche sich jedoch bereits vor dessen Ergehen verwirklichten (sog. unechte Noven), sind ihrerseits mittels Revision beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Gleiches gilt für Beweismittel, die bereits vor dem rechtskräftigen Beschwerde-entscheid entstanden sind, die die Partei jedoch erst danach auffindet. Solche Tatsachen beziehungsweise Beweismittel bilden indes nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie in früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten, weil sie damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder deren Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BVGE 2013/37 E. 2.1 BGE 134 III 47 E. 2.1; Moser/beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.47 Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz 3914). 6.2 In der Eingabe vom 18. August 2016 wurde erstmals geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei mit einem Cousin, der LTTE-Mitglied gewesen sei, in engem Kontakt gestanden und er habe den LTTE zusammen mit anderen Personen Hilfe geleistet. Diese im ordentlichen Verfahren verschwiegenen und dort deshalb unbeurteilt gebliebenen Vorbringen sind nicht im Rahmen eines Mehrfachgesuches zu behandeln. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine diesbezüglich zuvor kontroverse Rechtsprechung präzisiert und festgestellt, dass im ordentlichen Verfahren verschwiegene Tatsachen unter Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu subsumieren sind und somit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Revisionsinstanz begründen (vgl. BVGE 2022 I/3 E. 9). Gleiches gilt für nach dem Beschwerdeentscheid entstandene Beweismittel, die sich auf zuvor nicht beurteilte Tatsachen beziehen, sei es, weil sie der Partei zuvor nicht bekannt waren oder weil sie sich - wie vorliegend - von ihr zuvor verschwiegen wurden (vgl. Urteil des BVGer D-4461/2023 vom 2. November 2023 E. 3.5 [zur Publikation vorgesehen]). Das SEM ist insofern zu Recht mangels funktionaler Zuständigkeit auf die Eingabe vom 18. August 2016 (Mehrfachgesuch) nicht eingetreten. 6.3 6.3.1 Im Gesuch vom 18. August 2016 und im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden Sachverhaltselemente dargelegt, die bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend gemacht wurden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-4842/2015 vom 7. Dezember 2015 in Einklang mit dem SEM in seiner Verfügung vom 9. Juli 2015 als unglaubhaft erachtet hat, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2011 ein drittes Mal verhaftet und bis zur Ausreise im April 2013 von der Armee gesucht worden sein soll (vgl. a.a.O. E. 4.2). Der Umstand, dass es sich mit der Frage der Glaubhaftigkeit seiner weiter geltend gemachten, im Zeitpunkt seiner Ausreise bereits rund drei Jahre zurückliegenden Vorkommnisse in den Jahren 2006 bis August 2010 nicht explizit befasste, weil es feststellte, diese seien asylrechtlich nicht beachtlich, weil sie nicht mehr als Massnahmen angesehen werden könnten, die den Beschwerdeführer unmittelbar zur Ausreise veranlasst hätten, lässt sich nicht der Umkehrschluss ziehen, diese seien als glaubhaft erachtet worden, wie dies im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wiederholt suggeriert wird (vgl. Bst. F.f und E. 4.2.1). Tatsache ist vielmehr, dass das SEM in der Verfügung 9. Juli 2015 ausführlich dargelegt hat, weshalb die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu beurteilen seien (vgl. dazu die im Urteil des BVGer D-4842/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.1 wiedergegebenen Erwägungen des SEM). 6.3.2 Veränderungen im Heimatland können sodann asylrechtlich zwar von Bedeutung sein, wenn diese für bestimmte Personen oder Bevölkerungsgruppen unmittelbar flüchtlingsrechtlich relevant sind. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt jedoch ein Mehrfachgesuch, in welchem auf Ereignissen und Entwicklungen im Heimatland basierende hypothetische Gefährdungsszenarien geltend gemacht werden, ohne - wie im vorliegenden Fall - hinreichend aufzuzeigen, weshalb gerade die asylsuchende Person über Eigenschaften verfügen soll, aufgrund derer geschlossen werden müsste, dass sie von diesen Szenarien nicht nur theoretisch, sondern tatsächlich unmittelbar in flüchtlingsrechtlich potentiell relevanter Weise betroffen sein soll, als unzureichend begründet (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-2921/2021 vom 9. April 2024 E. 4, D-2703/2021 vom 24. Mai 2023 E. 9.2, E-1345/2020 vom 5. Juli 2022 E.7). In der Eingabe vom 18. August 2016 und im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird im Kern geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in Anbetracht der Entwicklung der allgemeinen Menschenrechts- und Sicherheitslage im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seines inzwischen vollständig bekannten Profils nunmehr flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch in seinem Urteil D-4842/2015 vom 7. Dezember 2015 in Einklang mit dem SEM in seiner Verfügung vom 7. Dezember 2015 rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise in Sri Lanka verfolgt wurde oder Verfolgung zu befürchten hatte und er auch nicht über ein Profil verfüge, aufgrund dessen er bei der Rückkehr Verfolgung zu befürchten hätte. Vor diesem Hintergrund genügt es nicht, mit sich aus politischen Entwicklungen ergebenden hypothetischen Gefährdungsszenarien und angeblichen Risikofaktoren, die sich aus bisher verschwiegenen Asylvorbringen ergeben sollen, geltend zu machen, der Beschwerdeführer sei nunmehr gleich mehreren der im inzwischen ergangen Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erwähnten Risikogruppen (vgl. dort E. 8.4.1-8.4.3 sowie E. 8.4.4 und 8.4.5) zuzuordnen. Die in der Eingabe vom 18. August 2016 sowie die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Hintergrund der Entwicklungen in Sri Lanka geltend gemachten hypothetischen Gefährdungsszenarien, die sich für den Beschwerdeführer aufgrund der veränderten Situation in Sri Lanka ergeben sollen, erfüllen - wie das SEM in der Vernehmlassung implizit zutreffend festhält - die Anforderungen an eine ausreichende Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG nicht (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7). Auch aus den Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich einer dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung drohenden asylrelevanten Gefährdung ergibt sich angesichts der diesbezüglich klaren Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.6, BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3) keine Grundlage, die eine Rückweisung der Sache an das SEM zur Prüfung im Rahmen eines Mehrfachgesuches rechtfertigen würde. 6.3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM auf die im Gesuch vom 18. August 2016 geltend gemachten vorbestandenen, im ordentlichen Verfahren verschwiegenen Tatsachen und auf die auf diese Tatsachen bezogenen Beweismittel mangels funktionaler Zuständigkeit zu Recht nicht eingetreten ist. Im Übrigen besteht mangels einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG kein Anlass, die Sache zur Prüfung der diesbezüglichen Vorbringen an das SEM im Rahmen eines Mehrfachgesuches zurückzuweisen. Der in der Beschwerde eventuell gestellte Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch vom 18. August 2016 einzutreten [5], ist abzuweisen. 7. Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, das SEM habe auch bei einem Nichteintretensentscheid die Frage der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl. E. 4.2.2), trifft nicht zu. Erachtet sich das SEM als funktionell unzuständig für die Behandlung einer beispielsweise als neues Asylgesuch" oder als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe, weil es davon ausgeht, es handle sich um ein Revisionsgesuch, zu dessen Behandlung das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei, und tritt es, weil seine Zuständigkeit von der gesuchstellenden Partei behauptet wird, auf die Eingabe gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht ein, hat es sich mit der Eingabe materiell nicht zu befassen und mangels Zuständigkeit auch nicht (erneut) über die Frage zu befinden, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. in diesem Sinne die Urteile des BVGer D-4800/2022 vom 3. November 2022 E. 4.2 und E. 5.3, D-2506/2019 vom 26. Juli 2019 E. 5.2.2, D-1539/2019 vom 16. April 2019 E. 5.2,). Die in der Beschwerde eventuell gestellten Begehren, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen [6] beziehungsweise, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Feststellung der Unzulässigkeit eventuell der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zurückzuweisen [7], sind abzuweisen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. 9.1 Vorbestandene, im ordentlichen Verfahren verschwiegene Tatsachen oder vorbestandene wie auch nachträglich entstandene Beweismittel zu verschwiegenen Tatsachen (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-4461/2023 vom 2. November 2023 E. 3.5 [zur Publikation vorgesehen]) können, beschränkt auf den Wegweisungsvollzugspunkt, zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Tatsachen und Beweismittel offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder unmenschliche Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht. Dabei genügt es praxisgemäss nicht, eine solche Konstellation lediglich zu behaupten, sondern der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9). Vorliegend wurde in der Beschwerde vom 11. November 2016 kein Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4842/2015 vom 7. Dezember 2015 gestellt. Für die Durchführung eines Revisionsverfahrens im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG besteht mithin kein Anlass. 9.2 Ergänzend anzufügen bleibt, dass sich die Ausführungen in der Eingabe vom 18. August 2016 (vgl. Bst. F.c) und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (vgl. E. 4.2.1) hinsichtlich der bisher verschwiegenen Tatsachen und den daraus resultierenden Folgen ohnehin in Behauptungen und Mutmassungen erschöpfen. Es wurden zudem bis zum heutigen Zeitpunkt auch nie Unterlagen zu ehemaligen Mitaktivisten eingereicht, um deren Besorgung sich der Beschwerdeführer - wie in der Eingabe vom 18. August 2016 erwähnt - bemühen wollte. Selbstredend ist damit nicht ansatzweise schlüssig dargetan, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka beziehungsweise des Vollzugs der in der Verfügung des SEM vom 9. Juli 2015 angeordneten Wegweisung, dort eine völkerrechtlich verbotene menschenrechtswidrige Behandlung zu erwarten hätte. Der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen, um gegebenenfalls die Voraussetzungen zur Behandlung als Revisionsgesuch darlegen zu können [8], ist abzuweisen. Ebenso wenig besteht Anlass für weitere Instruktionsmassnahmen. Die Anträge, der Beschwerdeführer sei durch das Bundesverwaltungsgericht persönlich zu seinen neu offengelegten Asylgründen anzuhören beziehungsweise, dieses habe dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen, innerhalb welcher er Beweismittel zu seinen Mitstreitern bei der Unterstützung seines Cousins einreichen könne, sind abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben von Fr. 1200.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 6. Dezember 2016 eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1200.- ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: