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E-2921/2021

E-2921/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-09 · Deutsch CH

Formlose Abschreibung (Mehrfachgesuch - Art. 111c Abs. 2 AsylG)

Sachverhalt

A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Hei- matstaat am (…) 2015 auf dem Luftweg mit Hilfe seines Schleppers. Am

23. März 2015 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. A.b Anlässlich seiner Befragung zur Person (BzP) vom 31. März 2015 und seiner Anhörung vom 3. September 2015 machte er im Wesentlichen gel- tend, er habe sich im Jahr 20(…) den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen und für diese Organisation (…) betrieben. Am (…) 20(…) sei er in B._______ (District B._______/Nordprovinz) von der sri- lankischen Armee festgenommen und schliesslich in das Gefängnis von C._______ gebracht worden, wo er schwere Misshandlungen erlitten habe. Am (…) 2015 sei er gegen Geld, welches sein Onkel bezahlt habe, freige- lassen worden und habe anschliessend das Land verlassen.Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegwei- sung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Es begründete die Verfügung im Asylpunkt in erster Linie mit der Unglaubhaftigkeit der geltend gemach- ten Asylgründe. Auch seien im Hinblick auf die Rückkehr keine sogenann- ten Risikofaktoren gegeben, die die Flüchtlingseigenschaft begründeten. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts E-4562/2018 vom 11. Mai 2020 abgewiesen, wobei die Ar- gumentation in der vorinstanzlichen Verfügung gestützt wurde. B. Am 7. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertre- ter unter Beilage eines Länderberichts vom 4. April 2021 (verfasst vom Ad- vokaturbüro des Rechtsvertreters) eine als «neues Asylgesuch» betitelte Eingabe ein, welche das SEM als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegennahm. Nebst einer drastisch veränderten Situation in Sri Lanka begründe auch der Umstand, dass alle abgewiesenen tamili- schen Asylsuchenden, welche sich über eine längere Zeit im Ausland be- funden hätten, nach ihrer Rückkehr durch die sri-lankischen Behörden ver- folgt würden, diese Eingabe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Sistierung des Wegweisungs- vollzugs im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme beantragt. Ausser- dem sei bei Zweifel an der Glaubhaftigkeit oder der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen eine Anhörung durchzuführen.

E-2921/2021 Seite 3 C. Mit Schreiben vom 12. Mai 2021 an die zuständigen kantonalen Behörden setzte das SEM den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. D. Mit Eingabe vom 19. Mai 2021 machte der Rechtsvertreter des Beschwer- deführers das SEM darauf aufmerksam, dass er am 6. April 2021 den ge- nerellen Ausstand des für die Behandlung des Mehrfachgesuchs zuständi- gen Sektionschefs des SEM und dessen Sektion für sämtliche Verfahren tamilischer Gesuchsteller beantragt habe aufgrund schwerer fachlicher Mängel. Entsprechend sei auch das Verfahren des Beschwerdeführers auf eine andere Sektion zu übertragen. E. Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 – eröffnet am 17. Juni 2021 – trat das SEM in Anwendung von Art. 111c AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Mehrfachgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an und lehnte den Antrag um Ansetzung einer Anhörung ab. Ferner trat es auf das Ausstands- begehren gegen den Sektionschef des SEM und dessen Mitarbeitende nicht ein. F. Mit «Verwaltungsbeschwerde» vom 24. Juni 2021 erhob der Beschwerde- führer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde gegen diese Verfügung. Dabei beantragt er, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur korrekten Behandlung als neues Asyl- gesuch an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung wegen der Verletzung der Begründungspflicht und der unvollständigen und unrich- tigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei nach Aufhebung der Verfügung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventuell sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, das Bundesverwaltungsge- richt habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache be- traut würden und wie diese ausgewählt worden seien. Falls in diese Aus- wahl eingegriffen worden sei, seien die objektiven Kriterien bekanntzuge-

E-2921/2021 Seite 4 ben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Wei- ter sei dem Beschwerdeführer Einsicht in die Datei der Software des Bun- desverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher die Auswahl nach Ein- gang der Beschwerde kreiert worden sei, es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. In seiner Beschwerdeeingabe macht der Rechtsvertreter sodann geltend, angesichts dessen, dass rechtsfehlerhaft eine zu kurze Rechtsmittelfrist angesetzt worden sei, sei die Beschwerde nicht umfassend begründet wor- den. Eine entsprechende Ergänzung werde innert der korrekterweise gel- tenden dreissigtägigen Rechtsmittelfrist nachgereicht, respektive habe das Bundesverwaltungsgericht entsprechend Frist anzusetzen, sollte es seine Auffassung, es gelte eine dreissigtätige Rechtsmittelfrist nicht teilen. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2021 gab die Instruktionsrichterin die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt und verzichtete auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses. H. Mit einer (erneut) mit «Verwaltungsbeschwerde» betitelten Eingabe vom

14. Juli 2021 beantragt der Beschwerdeführer nebst den bereits in seiner Beschwerde vom 24. Juni 2021 gestellten Rechtsbegehren die Sistierung des vorliegenden Verfahrens, bis das Eidgenössische Justiz- und Poli- zeidepartement (EJPD) über die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid das Ausstandsbegehren betreffend entschieden habe.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die (erste) Beschwerde vom 24. Juni 2021 ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Wie zu zeigen sein wird, hat das SEM zu Recht eine fünftägige Beschwerdefrist angesetzt (vgl. nachfolgend E. 4.3). Die erst

E-2921/2021 Seite 5 nach deren Ablauf eingereichte weitere «Verwaltungsbeschwerde» ist un- ter dem Aspekt von Art. 32 VwVG zu berücksichtigen. Inwiefern das Bun- desverwaltungsgericht gehalten gewesen wäre, eine Frist zur Beschwer- deverbesserung anzusetzen, sofern es die Rechtsauffassung des mit der Materie vertrauten Rechtsvertreters – es gelte vorliegend eine ordentliche Beschwerdefrist von dreissig Tagen – nicht teile, erhellt nicht. Der entspre- chende im Fliesstext erhobene Verfahrensantrag ist abzuweisen. Der Be- schwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich, sofern es den Nichteintre- tensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung; es hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange- fochtenen Nichteintretensentscheides und können demnach auch nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht werden. Auf das entsprechende Eventualbegehren ist deshalb nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden – wie die vorliegende

– wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). In Anwendung von Art. 111a AsylG wurde auf einen Schrif- tenwechsel verzichtet und ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen.

E. 2.3 Soweit Beschwerdeführer Anträge zur Spruchkörperbildung stellt, ist festzustellen, dass ihm mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2021 die Zu- sammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt wurde. Angesichts dessen, dass eine offensichtlich unbegründete Beschwerde vorliegt setzt sich der Spruchkörper aus Einzelrichterin Esther Marti, Richter Grégory Sauder und Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe zusammen (Art. 111 Bst. e AsylG). Ein manueller Eingriff in die elektronische Zuteilung wurde nicht

E-2921/2021 Seite 6 vorgenommen. Verantwortlich für die Spruchkörperbildung ist das Abtei- lungs- beziehungsweise Kammerpräsidium (Art. 31 f. i.V.m. Art. 25 Abs. 5 Bst. b VGR; vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.6.4). Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den ent- sprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Aktenein- sichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 VwVG in Verbindung mit Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.5).

E. 2.4 Wie bereits erwogen, bilden die Fragen der Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft und der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des vor- liegenden Verfahrens. Nicht angefochten wurde vom Beschwerdeführer sodann das Nichteintreten auf das Ausstandsbegehren (Ziffer 7 der ange- fochtenen Verfügung). Demnach bildet Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens die Frage, ob das SEM zu Recht auf das Mehrfachgesuch vom

E. 2.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.6 Das Sistierungsbegehren, das in der Eingabe vom 14. Juli 2021 ge- stellt wird mit der alleinigen Begründung, es sei beim EJPD gleichentags ein Ausstandsbegehren gestellt worden gegen den Sektionschef S., ist ab- zuweisen. Zum einen wurde weder weiter belegt, dass tatsächlich (auch) im Falle des Beschwerdeführers eine solche Eingabe eingereicht worden ist und es wurden bis heute keine weiteren Angaben zum Verfahrensstand gemacht. Zum andern wird auch nicht überzeugend dargelegt, weshalb die Zuständigkeit für die Überprüfung des Nichteintretens auf das Ausstands- begehren (Ziffer 7 der angefochtenen Verfügung) nicht beim Bundesver- waltungsgericht liegen sollte. Dies ist mit der pauschalen Aussage, es handle sich um ein generelles Ausstandsbegehren wegen schwerster fach- licher Fehler jedenfalls nicht getan. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer erhebt verfahrensrechtliche Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht, eine unzureichende und willkürliche Beweiswürdigung sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts). Diese Rügen könnten,

E-2921/2021 Seite 7 sollten sie sich als berechtigt erweisen, zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen, womit auf sie vorab einzugehen ist. 3.2 Der Kassationsantrag ist unbegründet. Aus der angefochtenen Verfü- gung geht klar hervor, dass das SEM beachtet hat, dass der Beschwerde- führer bereits einmal ein Asylverfahren durchlaufen und welche Asylgründe respektive sogenannten Risikofaktoren er dort vorgebracht hatte (ebd. I, Ziff. 1 bis 3). Sodann hat es sämtliche wesentlichen Elemente des Mehr- fachgesuches vom 7. Mai 2021 zur Kenntnis genommen, insbesondere die geltend gemachte veränderte Lage unter dem Prevention of Terrorism Act (PTA) und die Beweismittel, die dazu eingereicht wurden. Das gleiche gilt hinsichtlich des Vorbringens einer erhöhten Gefährdung aufgrund der Rückkehr aus der Schweiz (ebd. II., Ziff. 1 und 2). Schliesslich hat es aus- führlich und nachvollziehbar begründet, weshalb das Mehrfachgesuch vom

E. 3.1 Der Beschwerdeführer erhebt verfahrensrechtliche Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht, eine unzureichende und willkürliche Beweiswürdigung sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts). Diese Rügen könnten, sollten sie sich als berechtigt erweisen, zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen, womit auf sie vorab einzugehen ist.

E. 3.2 Der Kassationsantrag ist unbegründet. Aus der angefochtenen Verfügung geht klar hervor, dass das SEM beachtet hat, dass der Beschwerdeführer bereits einmal ein Asylverfahren durchlaufen und welche Asylgründe respektive sogenannten Risikofaktoren er dort vorgebracht hatte (ebd. I, Ziff. 1 bis 3). Sodann hat es sämtliche wesentlichen Elemente des Mehrfachgesuches vom 7. Mai 2021 zur Kenntnis genommen, insbesondere die geltend gemachte veränderte Lage unter dem Prevention of Terrorism Act (PTA) und die Beweismittel, die dazu eingereicht wurden. Das gleiche gilt hinsichtlich des Vorbringens einer erhöhten Gefährdung aufgrund der Rückkehr aus der Schweiz (ebd. II., Ziff. 1 und 2). Schliesslich hat es ausführlich und nachvollziehbar begründet, weshalb das Mehrfachgesuch vom 7. Mai 2021 als nicht genügend begründet erachtet werde, nämlich weil darin keine hinreichende Subsumtion im Einzelfall vorgenommen worden sei, die eine Prüfung einer begründeten Verfolgungsfurcht erst ermöglichen würde. Dies, nachdem das früher geltend gemachte Gefährdungsprofil nicht mehr Gegenstand des aktuellen Verfahrens sein könne, weil es bereits rechtskräftig beurteilt worden sei und keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht würden, die geeignet wären die rechtskräftige Einschätzung zu seinem Risikoprofil in Wiedererwägung zu ziehen (ebd. IV, Ziff. 1). Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass das SEM nicht gehalten ist, sich mit jedem einzelnen vorgebrachten Argument oder Beweismittel ausdrücklich auseinanderzusetzen. Die Argumentation des Beschwerdeführers ignoriert sodann gänzlich den Umstand, dass das im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Profil gerade als nicht glaubhaft qualifiziert worden ist (vgl. u.a. Eingabe vom 14. Juli 2021 S. 14 unten, S. 16 letzter Abschnitt und S. 17, S. 21). Dies obwohl das SEM diesen Umstand als wesentlichen Teil seiner Begründung deutlich macht. Wie zu erläutern sein wird, ist das SEM sodann zutreffend und mit der richtigen Begründung auf das Mehrfachgesuch vom 7. Mai 2021 nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer verkennt mit seinen formellen Rügen teilweise, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung gerade nicht um einen materiellen Entscheid handelt und die Vorinstanz sowohl den Sachverhalt unter diesem Blickwinkel festzustellen und seiner Begründungspflicht nachzukommen hatte. Es erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den formellen Einwänden und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 111c AsylG sind Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet einzureichen. Dabei ist die genügende und ordnungsgemässe Begründung des Zweitgesuchs nicht nur eine Formvorschrift, sondern hat eine materielle Bedeutung und muss nach den Vorgaben des VwVG beurteilt werden. Derartige Überlegungen liegen Art. 13 VwVG zugrunde, der die Mitwirkungspflicht für die Partei in einem Verfahren statuiert, das sie durch eigenes Begehren eingeleitet hat (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG), und des Weiteren explizit vorsieht, dass die Behörde, sofern die Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert, auf das Begehren nicht eintreten muss (Art. 13 Abs. 2 VwVG). Mehrfachgesuche müssen immerhin soweit begründet sein, dass sie die Behörde in die Lage versetzen, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/39 E. 5.3.ff).

E. 4.2.1 In materieller Hinsicht ist dem SEM zuzustimmen, dass das schriftlich eingereichte Mehrfachgesuch die verlangte Begründungsdichte nicht aufwies. Der Beschwerdeführer verwies darin lediglich darauf, dass durch die drastisch veränderte Ländersituation Personen mit seinem Profil mit einer mehrjährigen Haftstrafe rechnen müssten (m.H.a. den Bericht des UN-Menschenrechtsrats vom 9. Februar 2021, Promoting reconciliation, accountability and human rights in Sri Lanka [A/HRC/46/20]). Ferner bestehe alleine schon aufgrund der Tatsache, dass er sich seit mehreren Jahren im Exil aufhalte die Gefahr, dass er bei einer Rückkehr in asylrelevanter Weise verfolgt würde. Indes vermochte er nicht darzulegen, inwiefern der Bericht des UN-Menschenrechtsrats oder die Erweiterung des PTA für ihn persönlich zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung führen sollte. Er basiert seine Argumentation dabei wesentlich auf das im ersten Asylverfahren geltend gemachte Profil, gänzlich ignorierend, dass dieses im ersten Asylverfahren gerade als nicht glaubhaft erachtet worden ist (vgl. hiervor E. 3.2). Entsprechend kann dieses Profil auch nicht als persönlicher Bezug gelten, und es war für das SEM mangels Aufzeigen eines (glaubhaften) persönlichen Bezugs zur geltend gemachten Verschärfung unmöglich, einen materiellen Entscheid zu treffen. Aus genau denselben Gründen ergibt sich auch aus dem aktualisierten Länderbericht, der in der Eingabe vom 14. Juli 2021 eingereicht wurde, und gemäss welchem von einer weiteren Verschärfung der Lage auszugehen sei, nichts anderes.

E. 4.2.2 Entgegen dem Einwand in der Beschwerde ist sodann keine materielle Befassung des SEM darin zu erkennen, dass es sich teilweise auch inhaltlich zu den Vorbringen und Beweismitteln des Mehrfachgesuches äussert, da es ja gerade aufzeigen muss, weshalb sich aus dem vorgebrachten Inhalt dieser Beweismittel - der veränderten Ländersituation - (für sich alleine) keine neue Sachlage ergebe, sondern ein individueller Bezug schriftlich und begründet vorgebracht werden müsse, was gerade nicht geschehen sei. Deshalb ist weder eine materielle Befassung mit dem Mehrfachgesuch darin zu sehen, dass es den Schluss zieht, aus dem Bericht des UN-Menschenrechtsrats gehe keine an die Schweiz gerichtete Aufforderung zur Anpassung ihrer Asylpraxis hervor noch indem es mit Blick auf den PTA feststellt, dass der Beschwerdeführer kein militanter und radikaler Anhänger des tamilischen Separatismus sei, da keine exilpolitische Tätigkeit aus den Akten hervorgehe. Damit hat das SEM einzig seine Pflicht zur Würdigung der geltend gemachten verschärften Lage respektive in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel wahrgenommen.

E. 4.3 Nach dem Gesagten ist das SEM zu Recht gestützt auf Art. 111c AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). Entsprechend hat es, wie an anderer Stelle bereits festgestellt, zu Recht gestützt auf Art. 108 Abs. 3 AsylG eine fünftägige Beschwerdefrist angesetzt.

E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG).

E. 6.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung festgehalten, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung finde und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar seien.

E. 6.2.3 Sodann gelingt es dem Beschwerdeführer mit dem alleinigen Hinweis auf die Veränderung der Lage in Sri Lanka seit seiner Ausreise nicht darzutun, dass er im heutigen Zeitpunkt für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, nachdem das behauptete Risikoprofil im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren nicht als glaubhaft erachtet worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der politischen Spannungen, der verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019 sowie der politischen Veränderungen in Sri Lanka seit der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans im November 2019 (namentlich der im August 2020 erfolgen Parlamentswahlen, welche die Macht des Rajapaksa-Clans weiter ausweiteten, und der Wahl von Ranil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident) bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Beim derzeitigen Kenntnisstand ist nicht von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage gegenüber der Zeit vor dem erneuten Machtwechsel auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Auch wenn die aktuelle Lage in Sri Lanka weiterhin als volatil zu bezeichnen ist, gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist weiterhin im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und den seitherigen politischen Umwälzungen respektive deren Folgen besteht (vgl. unter vielen Urteil des BVGer E-6477/2019 du 4 mars 2024 E. 6.5.2 und E. 8.2.5 je m.w.H.). Ein solcher Bezug ist, wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt, vorliegend nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer vermag weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka eine Gefährdung für sich abzuleiten. Die Einwände im Rahmen des Beschwerdeverfahrens rechtfertigen keine andere Einschätzung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren, wiederholt befasst und dabei - entgegen der in der Eingabe vom 14. Juli 2021 vertretenen Auffassung - festgehalten, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte in Betracht gezogen werden, welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, § 94; EGMR, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, § 13 und 69). Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf ihn auswirken könnten. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen allfälligen "Background Check" hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Überdies lassen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - an welcher weiterhin festzuhalten ist - weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.1 ff. ; , E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.; Urteil des BVGer E-3280/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.2.3).

E. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.2 In Sri Lanka ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen (vgl. unter vielen Urteile des BVGer E-5755/2023 vom 27. März 2024 E. 7.2.2; E-6477/2019 précité E. 8.3.2, je m.w.H). Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung gilt der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin als zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden können (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 ; , E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermag die zurzeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise sowie teilweise gewaltsame Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Treibstoffversorgung) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-730/2020 vom 31. Mai 2023 E. 7.3.2 ; , D - - 3616/2020 vom 17. März 2023 E. 10.3.3, je m.w.H.).

E. 6.3.3 Mit Urteil des BVGer E-4562/2018 vom 11. Mai 2020 wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers letztmals für zumutbar befunden (vgl. ebd. E. 10.1.2). An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Entwicklungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht zu ändern. Zu Recht erwägt das SEM sodann, auch aus der langen Anwesenheit des Beschwerdeführers für sich alleine ergebe sich keine konkrete Gefährdung im massgeblichen Sinne. Die auf Beschwerdestufe geltend gemachte gute Integration mit einem starken sozialen Netz in der Schweiz vermag die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls nicht zu begründen, ganz abgesehen, dass dieses Vorbringen weder näher substanziiert noch gar belegt wird. Dasselbe gilt hinsichtlich der blossen Behauptung, der Familie des Beschwerdeführers gehe es wirtschaftlich schlecht, und sie sei sicher nicht in der Lage, den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zu unterstützen.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’500.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-2921/2021 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2921/2021 Urteil vom 9. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Mehrfachgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am (...) 2015 auf dem Luftweg mit Hilfe seines Schleppers. Am 23. März 2015 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. A.b Anlässlich seiner Befragung zur Person (BzP) vom 31. März 2015 und seiner Anhörung vom 3. September 2015 machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich im Jahr 20(...) den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen und für diese Organisation (...) betrieben. Am (...) 20(...) sei er in B._______ (District B._______/Nordprovinz) von der sri-lankischen Armee festgenommen und schliesslich in das Gefängnis von C._______ gebracht worden, wo er schwere Misshandlungen erlitten habe. Am (...) 2015 sei er gegen Geld, welches sein Onkel bezahlt habe, freigelassen worden und habe anschliessend das Land verlassen.Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Es begründete die Verfügung im Asylpunkt in erster Linie mit der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe. Auch seien im Hinblick auf die Rückkehr keine sogenannten Risikofaktoren gegeben, die die Flüchtlingseigenschaft begründeten. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4562/2018 vom 11. Mai 2020 abgewiesen, wobei die Argumentation in der vorinstanzlichen Verfügung gestützt wurde. B. Am 7. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Beilage eines Länderberichts vom 4. April 2021 (verfasst vom Advokaturbüro des Rechtsvertreters) eine als «neues Asylgesuch» betitelte Eingabe ein, welche das SEM als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegennahm. Nebst einer drastisch veränderten Situation in Sri Lanka begründe auch der Umstand, dass alle abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, welche sich über eine längere Zeit im Ausland befunden hätten, nach ihrer Rückkehr durch die sri-lankischen Behörden verfolgt würden, diese Eingabe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Sistierung des Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme beantragt. Ausserdem sei bei Zweifel an der Glaubhaftigkeit oder der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen eine Anhörung durchzuführen. C. Mit Schreiben vom 12. Mai 2021 an die zuständigen kantonalen Behörden setzte das SEM den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. D. Mit Eingabe vom 19. Mai 2021 machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das SEM darauf aufmerksam, dass er am 6. April 2021 den generellen Ausstand des für die Behandlung des Mehrfachgesuchs zuständigen Sektionschefs des SEM und dessen Sektion für sämtliche Verfahren tamilischer Gesuchsteller beantragt habe aufgrund schwerer fachlicher Mängel. Entsprechend sei auch das Verfahren des Beschwerdeführers auf eine andere Sektion zu übertragen. E. Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 - eröffnet am 17. Juni 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 111c AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Mehrfachgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an und lehnte den Antrag um Ansetzung einer Anhörung ab. Ferner trat es auf das Ausstandsbegehren gegen den Sektionschef des SEM und dessen Mitarbeitende nicht ein. F. Mit «Verwaltungsbeschwerde» vom 24. Juni 2021 erhob der Beschwerde-führer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Dabei beantragt er, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur korrekten Behandlung als neues Asylgesuch an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung wegen der Verletzung der Begründungspflicht und der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei nach Aufhebung der Verfügung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventuell sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden und wie diese ausgewählt worden seien. Falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, seien die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Weiter sei dem Beschwerdeführer Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher die Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei, es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. In seiner Beschwerdeeingabe macht der Rechtsvertreter sodann geltend, angesichts dessen, dass rechtsfehlerhaft eine zu kurze Rechtsmittelfrist angesetzt worden sei, sei die Beschwerde nicht umfassend begründet worden. Eine entsprechende Ergänzung werde innert der korrekterweise geltenden dreissigtägigen Rechtsmittelfrist nachgereicht, respektive habe das Bundesverwaltungsgericht entsprechend Frist anzusetzen, sollte es seine Auffassung, es gelte eine dreissigtätige Rechtsmittelfrist nicht teilen. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2021 gab die Instruktionsrichterin die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit einer (erneut) mit «Verwaltungsbeschwerde» betitelten Eingabe vom 14. Juli 2021 beantragt der Beschwerdeführer nebst den bereits in seiner Beschwerde vom 24. Juni 2021 gestellten Rechtsbegehren die Sistierung des vorliegenden Verfahrens, bis das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) über die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid das Ausstandsbegehren betreffend entschieden habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die (erste) Beschwerde vom 24. Juni 2021 ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Wie zu zeigen sein wird, hat das SEM zu Recht eine fünftägige Beschwerdefrist angesetzt (vgl. nachfolgend E. 4.3). Die erst nach deren Ablauf eingereichte weitere «Verwaltungsbeschwerde» ist unter dem Aspekt von Art. 32 VwVG zu berücksichtigen. Inwiefern das Bundesverwaltungsgericht gehalten gewesen wäre, eine Frist zur Beschwerdeverbesserung anzusetzen, sofern es die Rechtsauffassung des mit der Materie vertrauten Rechtsvertreters - es gelte vorliegend eine ordentliche Beschwerdefrist von dreissig Tagen - nicht teile, erhellt nicht. Der entsprechende im Fliesstext erhobene Verfahrensantrag ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung; es hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und können demnach auch nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht werden. Auf das entsprechende Eventualbegehren ist deshalb nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden - wie die vorliegende - wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). In Anwendung von Art. 111a AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet und ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen. 2.3 Soweit Beschwerdeführer Anträge zur Spruchkörperbildung stellt, ist festzustellen, dass ihm mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2021 die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt wurde. Angesichts dessen, dass eine offensichtlich unbegründete Beschwerde vorliegt setzt sich der Spruchkörper aus Einzelrichterin Esther Marti, Richter Grégory Sauder und Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe zusammen (Art. 111 Bst. e AsylG). Ein manueller Eingriff in die elektronische Zuteilung wurde nicht vorgenommen. Verantwortlich für die Spruchkörperbildung ist das Abteilungs- beziehungsweise Kammerpräsidium (Art. 31 f. i.V.m. Art. 25 Abs. 5 Bst. b VGR; vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.6.4). Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 VwVG in Verbindung mit Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.5). 2.4 Wie bereits erwogen, bilden die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Nicht angefochten wurde vom Beschwerdeführer sodann das Nichteintreten auf das Ausstandsbegehren (Ziffer 7 der angefochtenen Verfügung). Demnach bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Frage, ob das SEM zu Recht auf das Mehrfachgesuch vom 7. Mai 2021 nicht eingetreten ist die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet hat. 2.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.6 Das Sistierungsbegehren, das in der Eingabe vom 14. Juli 2021 gestellt wird mit der alleinigen Begründung, es sei beim EJPD gleichentags ein Ausstandsbegehren gestellt worden gegen den Sektionschef S., ist abzuweisen. Zum einen wurde weder weiter belegt, dass tatsächlich (auch) im Falle des Beschwerdeführers eine solche Eingabe eingereicht worden ist und es wurden bis heute keine weiteren Angaben zum Verfahrensstand gemacht. Zum andern wird auch nicht überzeugend dargelegt, weshalb die Zuständigkeit für die Überprüfung des Nichteintretens auf das Ausstandsbegehren (Ziffer 7 der angefochtenen Verfügung) nicht beim Bundesverwaltungsgericht liegen sollte. Dies ist mit der pauschalen Aussage, es handle sich um ein generelles Ausstandsbegehren wegen schwerster fachlicher Fehler jedenfalls nicht getan. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer erhebt verfahrensrechtliche Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht, eine unzureichende und willkürliche Beweiswürdigung sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts). Diese Rügen könnten, sollten sie sich als berechtigt erweisen, zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen, womit auf sie vorab einzugehen ist. 3.2 Der Kassationsantrag ist unbegründet. Aus der angefochtenen Verfügung geht klar hervor, dass das SEM beachtet hat, dass der Beschwerdeführer bereits einmal ein Asylverfahren durchlaufen und welche Asylgründe respektive sogenannten Risikofaktoren er dort vorgebracht hatte (ebd. I, Ziff. 1 bis 3). Sodann hat es sämtliche wesentlichen Elemente des Mehrfachgesuches vom 7. Mai 2021 zur Kenntnis genommen, insbesondere die geltend gemachte veränderte Lage unter dem Prevention of Terrorism Act (PTA) und die Beweismittel, die dazu eingereicht wurden. Das gleiche gilt hinsichtlich des Vorbringens einer erhöhten Gefährdung aufgrund der Rückkehr aus der Schweiz (ebd. II., Ziff. 1 und 2). Schliesslich hat es ausführlich und nachvollziehbar begründet, weshalb das Mehrfachgesuch vom 7. Mai 2021 als nicht genügend begründet erachtet werde, nämlich weil darin keine hinreichende Subsumtion im Einzelfall vorgenommen worden sei, die eine Prüfung einer begründeten Verfolgungsfurcht erst ermöglichen würde. Dies, nachdem das früher geltend gemachte Gefährdungsprofil nicht mehr Gegenstand des aktuellen Verfahrens sein könne, weil es bereits rechtskräftig beurteilt worden sei und keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht würden, die geeignet wären die rechtskräftige Einschätzung zu seinem Risikoprofil in Wiedererwägung zu ziehen (ebd. IV, Ziff. 1). Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass das SEM nicht gehalten ist, sich mit jedem einzelnen vorgebrachten Argument oder Beweismittel ausdrücklich auseinanderzusetzen. Die Argumentation des Beschwerdeführers ignoriert sodann gänzlich den Umstand, dass das im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Profil gerade als nicht glaubhaft qualifiziert worden ist (vgl. u.a. Eingabe vom 14. Juli 2021 S. 14 unten, S. 16 letzter Abschnitt und S. 17, S. 21). Dies obwohl das SEM diesen Umstand als wesentlichen Teil seiner Begründung deutlich macht. Wie zu erläutern sein wird, ist das SEM sodann zutreffend und mit der richtigen Begründung auf das Mehrfachgesuch vom 7. Mai 2021 nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer verkennt mit seinen formellen Rügen teilweise, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung gerade nicht um einen materiellen Entscheid handelt und die Vorinstanz sowohl den Sachverhalt unter diesem Blickwinkel festzustellen und seiner Begründungspflicht nachzukommen hatte. Es erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den formellen Einwänden und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 111c AsylG sind Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet einzureichen. Dabei ist die genügende und ordnungsgemässe Begründung des Zweitgesuchs nicht nur eine Formvorschrift, sondern hat eine materielle Bedeutung und muss nach den Vorgaben des VwVG beurteilt werden. Derartige Überlegungen liegen Art. 13 VwVG zugrunde, der die Mitwirkungspflicht für die Partei in einem Verfahren statuiert, das sie durch eigenes Begehren eingeleitet hat (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG), und des Weiteren explizit vorsieht, dass die Behörde, sofern die Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert, auf das Begehren nicht eintreten muss (Art. 13 Abs. 2 VwVG). Mehrfachgesuche müssen immerhin soweit begründet sein, dass sie die Behörde in die Lage versetzen, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/39 E. 5.3.ff). 4.2 4.2.1 In materieller Hinsicht ist dem SEM zuzustimmen, dass das schriftlich eingereichte Mehrfachgesuch die verlangte Begründungsdichte nicht aufwies. Der Beschwerdeführer verwies darin lediglich darauf, dass durch die drastisch veränderte Ländersituation Personen mit seinem Profil mit einer mehrjährigen Haftstrafe rechnen müssten (m.H.a. den Bericht des UN-Menschenrechtsrats vom 9. Februar 2021, Promoting reconciliation, accountability and human rights in Sri Lanka [A/HRC/46/20]). Ferner bestehe alleine schon aufgrund der Tatsache, dass er sich seit mehreren Jahren im Exil aufhalte die Gefahr, dass er bei einer Rückkehr in asylrelevanter Weise verfolgt würde. Indes vermochte er nicht darzulegen, inwiefern der Bericht des UN-Menschenrechtsrats oder die Erweiterung des PTA für ihn persönlich zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung führen sollte. Er basiert seine Argumentation dabei wesentlich auf das im ersten Asylverfahren geltend gemachte Profil, gänzlich ignorierend, dass dieses im ersten Asylverfahren gerade als nicht glaubhaft erachtet worden ist (vgl. hiervor E. 3.2). Entsprechend kann dieses Profil auch nicht als persönlicher Bezug gelten, und es war für das SEM mangels Aufzeigen eines (glaubhaften) persönlichen Bezugs zur geltend gemachten Verschärfung unmöglich, einen materiellen Entscheid zu treffen. Aus genau denselben Gründen ergibt sich auch aus dem aktualisierten Länderbericht, der in der Eingabe vom 14. Juli 2021 eingereicht wurde, und gemäss welchem von einer weiteren Verschärfung der Lage auszugehen sei, nichts anderes. 4.2.2 Entgegen dem Einwand in der Beschwerde ist sodann keine materielle Befassung des SEM darin zu erkennen, dass es sich teilweise auch inhaltlich zu den Vorbringen und Beweismitteln des Mehrfachgesuches äussert, da es ja gerade aufzeigen muss, weshalb sich aus dem vorgebrachten Inhalt dieser Beweismittel - der veränderten Ländersituation - (für sich alleine) keine neue Sachlage ergebe, sondern ein individueller Bezug schriftlich und begründet vorgebracht werden müsse, was gerade nicht geschehen sei. Deshalb ist weder eine materielle Befassung mit dem Mehrfachgesuch darin zu sehen, dass es den Schluss zieht, aus dem Bericht des UN-Menschenrechtsrats gehe keine an die Schweiz gerichtete Aufforderung zur Anpassung ihrer Asylpraxis hervor noch indem es mit Blick auf den PTA feststellt, dass der Beschwerdeführer kein militanter und radikaler Anhänger des tamilischen Separatismus sei, da keine exilpolitische Tätigkeit aus den Akten hervorgehe. Damit hat das SEM einzig seine Pflicht zur Würdigung der geltend gemachten verschärften Lage respektive in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel wahrgenommen. 4.3 Nach dem Gesagten ist das SEM zu Recht gestützt auf Art. 111c AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). Entsprechend hat es, wie an anderer Stelle bereits festgestellt, zu Recht gestützt auf Art. 108 Abs. 3 AsylG eine fünftägige Beschwerdefrist angesetzt. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). 6.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung festgehalten, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung finde und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar seien. 6.2.3 Sodann gelingt es dem Beschwerdeführer mit dem alleinigen Hinweis auf die Veränderung der Lage in Sri Lanka seit seiner Ausreise nicht darzutun, dass er im heutigen Zeitpunkt für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, nachdem das behauptete Risikoprofil im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren nicht als glaubhaft erachtet worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der politischen Spannungen, der verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019 sowie der politischen Veränderungen in Sri Lanka seit der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans im November 2019 (namentlich der im August 2020 erfolgen Parlamentswahlen, welche die Macht des Rajapaksa-Clans weiter ausweiteten, und der Wahl von Ranil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident) bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Beim derzeitigen Kenntnisstand ist nicht von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage gegenüber der Zeit vor dem erneuten Machtwechsel auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Auch wenn die aktuelle Lage in Sri Lanka weiterhin als volatil zu bezeichnen ist, gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist weiterhin im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und den seitherigen politischen Umwälzungen respektive deren Folgen besteht (vgl. unter vielen Urteil des BVGer E-6477/2019 du 4 mars 2024 E. 6.5.2 und E. 8.2.5 je m.w.H.). Ein solcher Bezug ist, wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt, vorliegend nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer vermag weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka eine Gefährdung für sich abzuleiten. Die Einwände im Rahmen des Beschwerdeverfahrens rechtfertigen keine andere Einschätzung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren, wiederholt befasst und dabei - entgegen der in der Eingabe vom 14. Juli 2021 vertretenen Auffassung - festgehalten, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte in Betracht gezogen werden, welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, § 94; EGMR, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, § 13 und 69). Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf ihn auswirken könnten. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen allfälligen "Background Check" hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Überdies lassen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - an welcher weiterhin festzuhalten ist - weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.1 ff. ; , E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.; Urteil des BVGer E-3280/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.2.3). 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 In Sri Lanka ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen (vgl. unter vielen Urteile des BVGer E-5755/2023 vom 27. März 2024 E. 7.2.2; E-6477/2019 précité E. 8.3.2, je m.w.H). Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung gilt der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin als zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden können (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 ; , E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermag die zurzeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise sowie teilweise gewaltsame Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Treibstoffversorgung) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-730/2020 vom 31. Mai 2023 E. 7.3.2 ; , D - - 3616/2020 vom 17. März 2023 E. 10.3.3, je m.w.H.). 6.3.3 Mit Urteil des BVGer E-4562/2018 vom 11. Mai 2020 wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers letztmals für zumutbar befunden (vgl. ebd. E. 10.1.2). An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Entwicklungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht zu ändern. Zu Recht erwägt das SEM sodann, auch aus der langen Anwesenheit des Beschwerdeführers für sich alleine ergebe sich keine konkrete Gefährdung im massgeblichen Sinne. Die auf Beschwerdestufe geltend gemachte gute Integration mit einem starken sozialen Netz in der Schweiz vermag die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls nicht zu begründen, ganz abgesehen, dass dieses Vorbringen weder näher substanziiert noch gar belegt wird. Dasselbe gilt hinsichtlich der blossen Behauptung, der Familie des Beschwerdeführers gehe es wirtschaftlich schlecht, und sie sei sicher nicht in der Lage, den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zu unterstützen. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Patricia Petermann Loewe Versand: