Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am (...) 20(...). Am 23. März 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 31. März 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 3. September 2015 zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er gehöre der (...) Ethnie an und habe zuletzt in B._______, Bezirk C._______, gelebt, wo auch seine Ehefrau, sein (...), seine Mutter und seine vier Geschwister leben würden. Er habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht, jedoch keine (...) absolviert. Bis zu seiner Ausreise habe er in der (...) gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er habe sich im Jahre 20(...) den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen und habe für die Organisation (...) betrieben. Im Jahre 20(...) sei er von der sri-lankischen Armee festgenommen worden und habe anschliessend (...) Jahre im D._______-Gefängnis verbracht, wo er schwere Misshandlungen habe erleiden müssen. Aufgrund einer (...) sei er im (...) 20(...) freigelassen worden und habe das Land im (...) 20(...) verlassen. Wegen seinen erlittenen Misshandlungen leide er an Schmerzen am (...) sowie an der (...). Zudem habe er Körpernarben und leide an (...). Der Beschwerdeführer reichte seinen Geburtsschein und denjenigen seiner Ehefrau, seinen Eheschein, eine Kopie seiner Identitätskarte sowie seines Führerscheins und eine eidesstattliche Erklärung zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnetet den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 10. August 2018 gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft zu anerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei für ihn ein amtlicher Rechtsbeistand zu ernennen. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2018 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. E. Am 3. September 2018 ging der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht beim Gericht ein.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
E. 6 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer habe zu seinem Beitritt zu den LTTE, seinem erhaltenen Training, seiner geltend gemachten (...), seiner späteren Festnahme sowie zu seiner Gefangenschaft nur oberflächliche und undetaillierte Angaben gemacht, welche unter anderem keine individuellen Komponenten enthielten. Auch wenn er anlässlich der Anhörung bei gewissen Themen Emotionen gezeigt habe, sei es ihm trotz mehrfachen Nachfragens nicht gelungen, angeblich Erlebtes substantiell und mit persönlichem Bezug zu veranschaulichen. Ausserdem setze er sich in einen offensichtlichen Widerspruch, wenn er angebe, er habe sich im Jahre 20(...) eine Identitätskarte ausstellen lassen, während er sich zur selben Zeit im Gefängnis befunden haben solle. Sodann sei seiner zu den Akten gereichten eidesstattlichen Erklärung bereits aufgrund der darin enthaltenen sprachlichen Mängel die Beweiskraft abzusprechen. Im Ergebnis sei weder davon auszugehen, es hätten im Zeitpunkt seiner Ausreise Vorfluchtgründe bestanden, noch bestehe begründeter Anlass zur Annahme, er würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werden.
E. 7 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung eingehend dargelegt, weshalb es den Schilderungen des Beschwerdeführers insbesondere an Substanz, individuellem Bezug sowie Detailreichtum mangelt und dass seine Vorbringen teilweise widersprüchlich sind. Mit dem sinngemässen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem nicht näher substantiierten Festhalten am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen legt er dagegen nicht dar, inwiefern die Einschätzung der Vorinstanz fehlerhaft und deshalb Bundesrecht verletzt sein soll. Sodann bleiben seine Schilderungen, insbesondere zu seiner (...) sowie zu seiner Zeit im Gefängnis auch in der Rechtsmitteleingabe oberflächlich und substanzarm. Dass er kein Mann vieler Worte sei, vermag an der aus Art. 7 AsylG fliessenden Beweisfolgelast nichts zu ändern. Soweit er auf Beschwerdeebene vorbringt, sein Onkel habe sich während seiner Haft im Jahre 20(...) ohne sein Beisein um die Erneuerung seiner Identitätskarte gekümmert, kann dies nicht geglaubt werden, da er anlässlich der Anhörung erklärte, dass er deshalb persönlich beim Dorfvorsteher vorgesprochen habe (vgl. SEM-Akten A17/26 F25 f.). Insgesamt ist deshalb festzuhalten, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen zu Recht als unglaubhaft qualifizierte. Abschliessend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch keine Risikofaktoren aufweist, welche in ihrer Summe befürchten liessen, er wäre bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer erhöhten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt. Allein der Umstand, dass ein Asylbewerber Narben trägt, reicht dafür nicht aus (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5 [als Referenzurteil publiziert]).
E. 8 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 9 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich allein lässt den Wegweisungsvollzug nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen. Auch der EGMR hatte sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung ihrer Festnahme und Befragung vorbringen können, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015). Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen (vgl. E. 7), bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in seinem Heimatstaat drohen. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 und die politischen Veränderungen in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich demzufolge als zulässig.
E. 10.1.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.1.2.1 Im bereits zitierten Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht auch den Vollzug von Wegweisungen ins "Vanni-Gebiet" grundsätzlich als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
E. 10.1.2.2 Der Beschwerdeführer verfügt in seiner Herkunftsregion über ein familiäres sowie wirtschaftlich tragfähiges Beziehungsnetz und hat zudem Erfahrung in der (...) (vgl. Bst. A, SEM-Akten A3/13 Ziff. 1.17.05 sowie Ziff. 3.01und A17/26 F11 ff.). Es ist somit davon auszugehen, dass ihm die soziale und wirtschaftliche Reintegration in seinem Heimatland gelingen wird. Seine geltend gemachten gesundheitlichen Leiden sind in seinem Heimatland ohne Weiteres behandelbar (vgl. Urteil des BVGer D-3210/2018 vom 5. Juli 2019 E. 8.3 sowie E-7137/2018 E. 12.3 vom 23. Januar 2018 E 12.3). Zudem kann auf die Möglichkeit der medizinische Rückkehrhilfe verwiesen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Mithin erweist sich der Wegeweisungsvollzug auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 10.1.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der am 3. September 2018 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4562/2018 Urteil vom 11. Mai 2020 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Juli 2018. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am (...) 20(...). Am 23. März 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 31. März 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 3. September 2015 zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er gehöre der (...) Ethnie an und habe zuletzt in B._______, Bezirk C._______, gelebt, wo auch seine Ehefrau, sein (...), seine Mutter und seine vier Geschwister leben würden. Er habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht, jedoch keine (...) absolviert. Bis zu seiner Ausreise habe er in der (...) gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er habe sich im Jahre 20(...) den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen und habe für die Organisation (...) betrieben. Im Jahre 20(...) sei er von der sri-lankischen Armee festgenommen worden und habe anschliessend (...) Jahre im D._______-Gefängnis verbracht, wo er schwere Misshandlungen habe erleiden müssen. Aufgrund einer (...) sei er im (...) 20(...) freigelassen worden und habe das Land im (...) 20(...) verlassen. Wegen seinen erlittenen Misshandlungen leide er an Schmerzen am (...) sowie an der (...). Zudem habe er Körpernarben und leide an (...). Der Beschwerdeführer reichte seinen Geburtsschein und denjenigen seiner Ehefrau, seinen Eheschein, eine Kopie seiner Identitätskarte sowie seines Führerscheins und eine eidesstattliche Erklärung zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnetet den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 10. August 2018 gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft zu anerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei für ihn ein amtlicher Rechtsbeistand zu ernennen. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2018 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. E. Am 3. September 2018 ging der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
6. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer habe zu seinem Beitritt zu den LTTE, seinem erhaltenen Training, seiner geltend gemachten (...), seiner späteren Festnahme sowie zu seiner Gefangenschaft nur oberflächliche und undetaillierte Angaben gemacht, welche unter anderem keine individuellen Komponenten enthielten. Auch wenn er anlässlich der Anhörung bei gewissen Themen Emotionen gezeigt habe, sei es ihm trotz mehrfachen Nachfragens nicht gelungen, angeblich Erlebtes substantiell und mit persönlichem Bezug zu veranschaulichen. Ausserdem setze er sich in einen offensichtlichen Widerspruch, wenn er angebe, er habe sich im Jahre 20(...) eine Identitätskarte ausstellen lassen, während er sich zur selben Zeit im Gefängnis befunden haben solle. Sodann sei seiner zu den Akten gereichten eidesstattlichen Erklärung bereits aufgrund der darin enthaltenen sprachlichen Mängel die Beweiskraft abzusprechen. Im Ergebnis sei weder davon auszugehen, es hätten im Zeitpunkt seiner Ausreise Vorfluchtgründe bestanden, noch bestehe begründeter Anlass zur Annahme, er würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werden. 7. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung eingehend dargelegt, weshalb es den Schilderungen des Beschwerdeführers insbesondere an Substanz, individuellem Bezug sowie Detailreichtum mangelt und dass seine Vorbringen teilweise widersprüchlich sind. Mit dem sinngemässen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem nicht näher substantiierten Festhalten am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen legt er dagegen nicht dar, inwiefern die Einschätzung der Vorinstanz fehlerhaft und deshalb Bundesrecht verletzt sein soll. Sodann bleiben seine Schilderungen, insbesondere zu seiner (...) sowie zu seiner Zeit im Gefängnis auch in der Rechtsmitteleingabe oberflächlich und substanzarm. Dass er kein Mann vieler Worte sei, vermag an der aus Art. 7 AsylG fliessenden Beweisfolgelast nichts zu ändern. Soweit er auf Beschwerdeebene vorbringt, sein Onkel habe sich während seiner Haft im Jahre 20(...) ohne sein Beisein um die Erneuerung seiner Identitätskarte gekümmert, kann dies nicht geglaubt werden, da er anlässlich der Anhörung erklärte, dass er deshalb persönlich beim Dorfvorsteher vorgesprochen habe (vgl. SEM-Akten A17/26 F25 f.). Insgesamt ist deshalb festzuhalten, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen zu Recht als unglaubhaft qualifizierte. Abschliessend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch keine Risikofaktoren aufweist, welche in ihrer Summe befürchten liessen, er wäre bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer erhöhten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt. Allein der Umstand, dass ein Asylbewerber Narben trägt, reicht dafür nicht aus (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5 [als Referenzurteil publiziert]).
8. Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
9. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich allein lässt den Wegweisungsvollzug nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen. Auch der EGMR hatte sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung ihrer Festnahme und Befragung vorbringen können, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015). Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen (vgl. E. 7), bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in seinem Heimatstaat drohen. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 und die politischen Veränderungen in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich demzufolge als zulässig. 10.1.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.1.2.1 Im bereits zitierten Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht auch den Vollzug von Wegweisungen ins "Vanni-Gebiet" grundsätzlich als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 10.1.2.2 Der Beschwerdeführer verfügt in seiner Herkunftsregion über ein familiäres sowie wirtschaftlich tragfähiges Beziehungsnetz und hat zudem Erfahrung in der (...) (vgl. Bst. A, SEM-Akten A3/13 Ziff. 1.17.05 sowie Ziff. 3.01und A17/26 F11 ff.). Es ist somit davon auszugehen, dass ihm die soziale und wirtschaftliche Reintegration in seinem Heimatland gelingen wird. Seine geltend gemachten gesundheitlichen Leiden sind in seinem Heimatland ohne Weiteres behandelbar (vgl. Urteil des BVGer D-3210/2018 vom 5. Juli 2019 E. 8.3 sowie E-7137/2018 E. 12.3 vom 23. Januar 2018 E 12.3). Zudem kann auf die Möglichkeit der medizinische Rückkehrhilfe verwiesen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Mithin erweist sich der Wegeweisungsvollzug auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 10.1.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der am 3. September 2018 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Olivier Gloor Versand: