Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (C._______-Distrikt; Nordprovinz) - seine Heimat am 4. August 2013 auf dem Luftweg und gelangte über D._______ (E._______) und F._______ am 14. Mai 2014 illegal in die Schweiz, wo er am 15. Mai 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl nachsuchte. Nach der Befragung zur Person (BzP) im EVZ G._______ vom 5. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 6. Juni 2014 für den weiteren Aufenthalt dem Kanton H._______ zugewiesen. Am 22. Dezember 2014 wurde er durch das BFM angehört. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP im Wesentlichen vor, er sei im (...) einer Studentenvereinigung beigetreten und habe von da an bis im (...) an vielen Demonstrationen teilgenommen. Deswegen sei er von der sri-lankischen Armee wiederholt gesucht worden beziehungsweise Angehörige der Armee seien insgesamt sechs bis sieben Mal bei ihm zu Hause vorbeigekommen, so letztmals vermutungsweise im Jahre (...) respektive im (...). Im Jahre (...) sei er während einer Woche im Army Camp in B._______ festgehalten worden, da er gegen die Behörden demonstriert habe. Weil er nach seiner Entlassung noch immer von der Armee gesucht worden sei, habe er sich im (...) ins Vannigebiet begeben. Während der Kampfhandlungen im Jahre (...) habe er sich dort respektive im I._______ Distrikt aufgehalten und den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) geholfen, indem er den Kämpfern Waffen und Nahrungsmittel gebracht und Flüchtlinge betreut habe. Anschliessend habe er sich im Flüchtlingslager J._______ in K._______ aufgehalten. An die Dauer seines dortigen Aufenthaltes könne er sich jedoch nicht mehr erinnern. Als er im Anschluss daran wieder nach B._______ zurückgekehrt sei, sei er im (...) von Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) festgenommen, in ein ihm unbekanntes Haus gebracht, während (...) Wochen in Haft gehalten und dabei auch befragt worden. Weitere Festnahmen habe er keine erlitten. Schliesslich sei er im August 2013 aus seiner Heimat ausgereist. A.c In Ergänzung zu seinen Ausführungen in der BzP machte er anlässlich der Anhörung zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er sei im (...) wegen seiner Demonstrationsteilnahme von der Polizei festgenommen, auf den Polizeiposten L._______ gebracht und nach einem Tag auf freien Fuss gesetzt worden. Da er im (...) von der Armee gesucht worden sei, habe er sich nach I._______ begeben, wo er sich bis im (...) bei M._______ aufgehalten habe. Während seines dortigen Aufenthaltes sei er von der Bewegung aufgefordert worden, Waffen und Verletzte zu transportieren, was er denn auch während zweier Wochen getan habe. Zudem habe er den Leuten geholfen, welche das Kampfgebiet hätten verlassen wollen. Danach habe er sich noch eine Weile bei M._______ aufgehalten und sei anschliessend - in Ermangelung einer anderen Möglichkeit - nach K._______ gegangen, wo er im Camp J._______ eingeschrieben worden sei. Dort habe er sich während eines Monats beziehungsweise eineinhalb Monaten aufgehalten. Es sei ihm gelungen, seinen Vater von seinem Aufenthaltsort zu benachrichtigen. Jener habe in der Folge über einen Freund mittels einer Schmiergeldzahlung seine Entlassung aus dem Camp bewirken können. Im Camp sei er von Soldaten zu seinen bisherigen Aufenthaltsorten und seinen Beziehungen zu den LTTE befragt worden. Da er wahrheitsgemäss verneint habe, irgendwelche Kenntnisse über Waffenverstecke der LTTE zu besitzen, sei er eingeschüchtert worden. Nach seiner Entlassung habe er sich in K._______ bei einem Freund seines Vaters, der ihn aus dem Camp geholt habe, aufgehalten. Im (...) sei er nach Hause zurückgekehrt. Nachdem er bereits im Jahre (...) durch das CID während (...) Wochen festgehalten und verhört worden sei, hätten ihn Armeeangehörige im (...) ein drittes Mal festgenommen. In der Schweiz habe er an einer Kundgebung der tamilischen Bevölkerung vor (Nennung Örtlichkeit) teilgenommen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer reichte (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. Juli 2015 - eröffnet am 10. Juli 2015 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 10. August 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 9. Juli 2015 zu kassieren und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Schreiben vom 13. August 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien von einer Vielzahl von Unstimmigkeiten geprägt. So habe er seine Asylgründe nur sehr platt und undifferenziert geschildert. Obwohl er mehrmals dazu aufgefordert worden sei, diese möglichst ausführlich zu beschreiben, habe er sich systematisch geweigert, mehr als ein paar Worte aneinanderzureihen, oder habe sich gar in Schweigen gehüllt. Der Sachverhalt habe daher erst nach wiederholtem Fragen - und oft nur sehr ungefähr - geklärt werden können. In diesem Zusammenhang sei beispielsweise auf die abgegriffene Beschreibung seiner Rekrutierung durch die LTTE oder die skizzenhafte Charakterisierung der Situation an der Front hinzuweisen. Diese Haltung, welche als Verletzung der Mitwirkungspflicht zu werten sei, wecke zwangsläufig den Eindruck, er habe sich bewusst bedeckt gehalten, um möglichst wenig Angriffsfläche zu bieten. Zudem habe er sich in mehreren seiner Kernvorbringen in erhebliche Widersprüche verstrickt, so hinsichtlich der Personen, die ihn im Jahre (...) festgenommen hätten, und der damit verbundenen Haftdauer. Auf Vorhalt habe er eine dritte Version dieses Vorfalls vorgebracht, was er eigenen Angaben zufolge bislang aus Angst nicht getan habe. Ferner habe er sich auch hinsichtlich seines Aufenthaltes in der Vanni-Region, insbesondere der für die LTTE erbrachten Hilfsleistungen, widersprüchlich geäussert. Soweit er in der Anhörung erwähnt habe, er sei von Angehörigen der sri-lankischen Armee in die Vanni-Region gebracht worden, um diesen zu zeigen, wo er die LTTE-Waffen versteckt habe, dürfte dieses weitere nachgeschobene Sachverhaltselement in Anbetracht der vorgängig aufgezeigten Widersprüche lediglich als Sachverhaltskonstrukt zu werten sein. Neu habe er in der Anhörung zudem vorgebracht, er habe Verwundete an der Front geborgen. Dass er diese Tätigkeit nicht bereits in der BzP erwähnt habe, sei nicht nachvollziehbar, vor allem weil er in der Anhörung beteuert habe, von der Bergung der Verletzten und Toten bleibend beeindruckt gewesen zu sein. Sodann habe er unterschiedliche sowie widersprüchliche Angaben zur behaupteten Dauer im Flüchtlingslager und des nachfolgenden Aufenthaltes gemacht. Auf entsprechenden Vorhalt habe er schlicht angegeben, sich in der BzP getäuscht zu haben. Er habe bei der Anhörung erstmals angeführt, er sei im (...) ein drittes Mal verhaftet worden. Diese Diskrepanz habe er mit seiner Erklärung, er habe sich in der BzP nicht daran erinnert, nicht aufzulösen vermocht. So könne nämlich von einer asylsuchenden Person erwartet werden, dass sie ihre fluchtbegründenden Kernvorbringen detailgetreu und widerspruchsfrei darzulegen vermöge. Insgesamt sei festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer bis auf die (...) CID-Haft nach seiner Rückkehr aus B._______ - das einzige Kernvorbringen, dass er in beiden Befragungen im Grossen und Ganzen übereinstimmend geschildert habe und dem daher ein gewisser Wahrheitsgehalt zukomme - nicht gelungen sei, seine geltend gemachte Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Zwar handle es sich bei weiten Teilen der geltend gemachten Verfolgung um ein Sachverhaltskonstrukt. Dennoch bleibe aber zu prüfen, ob vorliegend weitere Faktoren vorliegen würden, welche eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 zu begründen vermöchten. Es möge zutreffen, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren würden, eine erhöhte Wachsamkeit zeigten. Die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Norden des Landes, sein Alter im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka sowie der Umstand, dass eine Haft im Jahre (...) nicht auszuschliessen sei, könnten allenfalls die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ihm gegenüber im Rahmen einer Wiedereinreise und Wiedereingliederung erhöhen. Trotz dieser zusätzlichen Faktoren bestehe aber kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten hätte, welche über einen sogenannten "background check" (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen würden. Gemäss herrschender Praxis würden sie daher nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr auszugehen. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht.
E. 3.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen ein, in seiner Heimat würden die Menschenrechte der tamilischen Minderheit permanent verletzt und Tamilen diskriminiert. Auch sechs Jahre nach dem offiziellen Ende des Krieges mache die sri-lankische Regierung keine Anstalten, die militärische Besetzung der tamilischen Gebiete aufzugeben. Die als Völkermord zu qualifizierende Vernichtung des tamilischen Volkes habe erst nach Kriegsende ausgeprägte Konturen angenommen und die internationale Völkergemeinschaft tue sich schwer mit dieser Erkenntnis. Auch die offizielle Schweiz wolle das Wort Genozid nicht in den Mund nehmen, stattdessen werde der Freiheitskampf der sri-lankischen Tamilen weiterhin als Terrorismus gebrandmarkt. Auch der Regierungswechsel im Januar 2015 habe an der prekären Lage der tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka nichts geändert und die vom SEM verwendete Floskel, wonach sich die allgemeine Sicherheitslage deutlich verbessert habe, sei ein Hohn sondergleichen. Die Sicherheitslage einer Bevölkerungsgruppe werde nicht nur durch den Stopp von Bombardierungen bestimmt, sondern auch durch den Schutz vor willkürlichen Verhaftungen, Folter und sexueller Gewalt. Ein solcher Schutz sei jedoch in keiner Weise vorhanden, wie ein im Juli 2015 veröffentlichter Bericht zeige. Die Frage, ob die Schweiz Flüchtlinge in ein Land zurückschaffen dürfe, in welchem sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Opfer von Massnahmen würden, die auf einen Genozid abzielten, sei mit Blick auf Art. 3 EMRK klar zu verneinen. Es liege an der internationalen Staatengemeinschaft, inklusive der Schweiz, von der sri-lankischen Regierung eine glaubhafte Garantie zu verlangen, inskünftig von menschenrechtswidrigen Massnahmen gegen zurückgewiesene Asylbewerber abzusehen. Eine glaubhafte Garantie bedeute aber, dass zuvor die behaupteten Menschenrechtsverletzungen des Jahres 2009 von einer unabhängigen Untersuchungskommission hätten überprüft werden können. Solange dies von der sri-lankischen Regierung verhindert werde, gebe es keinen Grund, von einer Rückkehr in Sicherheit und Würde auszugehen. Da er der tamilischen Minderheit angehöre, sei er allein schon aus diesem Grund bei einer Rückkehr nach Sri Lanka an Leib und Leben gefährdet. Zum Vorhalt, er habe bei der Anhörung eine die Mitwirkungspflicht verletzende Haltung eingenommen, lasse sich aus dem Protokoll nicht der Schluss ziehen, er habe die ihm gestellten Fragen nicht beantworten wollen oder können, zumal seine Antworten in den meisten Fällen präzis und schlüssig ausgefallen seien. So gehöre zu den Charaktereigenschaften der Menschen auch ein unterschiedliches Kommunikationsverhalten, weshalb ihm wegen wortkarger Aussagen nicht a priori unterstellt werden könne, er habe von unsubstanziierten Asylgründen ablenken wollen. Das Protokoll lasse vielmehr den Verdacht aufkommen, dass er bei der Anhörung wegen seiner Angst emotional stark behindert gewesen sei. Dies könne mit seiner Traumatisierung zusammenhängen. Aus den Akten sei ersichtlich, dass er die Schlussjahre des Bürgerkrieges im Vanni-Gebiet verbracht und daher vermutungsweise die Schlussoffensive der sri-lankischen Armee miterlebt habe. Dabei seien Tausende von tamilischen Zivilisten von der sri-lankischen Armee umgebracht worden. Ein Befrager hätte aufgrund der Befragung davon ausgehen müssen, dass bei einem Überlebenden von I._______ eine Traumatisierung vorliege, welche sich auch meist bei der Anhörung auswirke. So sei bekannt, dass sich traumatisierte Personen anders verhalten würden, als man gemeinhin von einem Asylsuchenden erwarte, was sich in Gedächtnislücken, einer Verdrängungshaltung oder Banalisierung schlimmer Ereignisse äussern könne. Auch übermässige Angst und stockende Erzählweise, wie sie bei ihm festgestellt worden seien, könnten Ausdruck einer Traumatisierung darstellen. Der Befrager habe sich in seinem Fall jedoch unsensibel verhalten und eine Traumatisierung von vornherein ausgeschlossen. So habe der Befrager kaum versucht, die zeitliche Phase im (...) näher zu beleuchten, und es sei aus dem Protokoll nicht ersichtlich, wo er (der Beschwerdeführer) sich (Nennung Zeitraum) genau aufgehalten und welche Ereignisse er erlebt habe. Bei traumatisierten Personen könnten die Reaktionen ungewöhnlich sein, wenn ihre Aussagen als unglaubhaft dargestellt würden. So habe es ihm zeitweise die Sprache verschlagen, worauf er für sich gemurmelt oder sich in Schweigen gehüllt habe. Auch diese Verhaltensweise würde für eine Traumatisierung sprechen. Da dem Aspekt einer möglichen Traumatisierung zu wenig Beachtung geschenkt worden sei und konkret keine Abklärung einer solchen Traumatisierung stattgefunden habe, sei von einem ungenügend abgeklärten Sachverhalt auszugehen, weshalb der angefochtene Entscheid zu kassieren sei. Dem Vorhalt widersprüchlicher Angaben sei entgegenzuhalten, dass das Protokoll der BzP bloss einen geringen Beweiswert besitze, zumal die dort gemachten Aussagen lediglich summarischen Charakter aufweisen würden und unter Zeitdruck gemacht worden seien, worunter auch die Qualität der Rückübersetzung leide. Da die Sachverhalte zusammengefasst und abgekürzt würden, würden sich in den Aussagen kleine Fehler einschleichen, die dann bei der Begründung des Entscheids unberechtigterweise als Widersprüche dargestellt würden. Konkret seien seine Antworten zur Dauer der Haft und zum Ort der Inhaftierung im Jahre (...) falsch protokolliert, eventuell falsch übersetzt worden. Warum er bezüglich seiner Tätigkeit für die LTTE den Transport von Verwundeten bei der BzP nicht erwähnt habe, liege möglicherweise daran, dass diese Erlebnisse Teil seiner Traumatisierung seien, an welche er sich nur ungern erinnere. Zwar sei das erst bei der Anhörung geltend gemachte Vorbringen, wonach er von der sri-lankischen Armee mitgenommen worden sei, um Waffenverstecke der LTTE preiszugeben, überraschend. Jedoch habe der Befrager an dieser Stelle nicht nachgehakt, so dass unklar bleibe, was er mit dieser Aussage genau habe erzählen wollen. Jedenfalls dürfte dieses Ereignis nicht während der Inhaftierung in J._______, sondern zu einem späteren Zeitpunkt stattgefunden haben. Es sei unzutreffend, dass er unterschiedliche Angaben zur Dauer der Inhaftierung in J._______ gemacht habe, da er sich in der BzP nicht mehr daran habe erinnern können, um bei der Anhörung von (Nennung Zeitraum) zu sprechen, womit er sich aber nicht genau festgelegt habe. Falsch sei auch die Annahme der Vor-instanz, wonach er aufgrund des Protokolls der BzP "schnurstracks nach B._______" zurückgekehrt sei, da sich eine solche Aussage im erwähnten Protokoll nicht finden lasse, sondern lediglich die Aussage enthalten sei, er sei im Jahre (...) - also etliche Monate nach der Haftentlassung - dorthin zurückgekehrt. Bei der Anhörung habe er deutlich angeführt, nach der Haftentlassung bis im (...) bei einem Freund seines Vaters in K._______ gewohnt zu haben. Auch dieser angebliche Widerspruch stelle sich als Konstrukt des SEM dar. Bei der Frage 169 sei er derart verblüfft gewesen über die Unverfrorenheit, ihm eine falsche Aussage zur Haftentlassung in J._______ vorzuwerfen, dass er nur noch habe murmeln und sagen können, sich nicht zu erinnern, eine solche Aussage gemacht zu haben. Dementsprechend sei er in den nachfolgenden Fragen verunsichert gewesen. Es treffe zu, dass er seine dritte Festnahme im Jahre (...) in der BzP nicht erwähnt habe. Möglicherweise sei er bei der Schilderung seiner ersten beiden Verhaftungen unterbrochen worden, so dass die Erwähnung der dritten Festnahme unter dem zeitlichen Druck vergessen worden sei. Zudem sei ihm versichert worden, dass er alle weiteren Details in der Anhörung erzählen könne. Im Weiteren sei die Haft durch den CID im Jahre (...) als asylrelevant zu bezeichnen, zumal bereits die Internierung im Gefangenenlager J._______ auf eine Verfolgung mit rassistischem Hintergrund hinweise. So seien diese "welfare centres" der sri-lankischen Armee lediglich zur Inhaftierung von tamilischen Zivilisten gebaut worden, weshalb eine solche staatliche Massnahme nur als rassistisch begründete Verfolgung bezeichnet werden könne. Die nachfolgende Festnahmen durch den CID und die sri-lankische Armee würden dem üblichen Verfolgungsmuster entsprechen: So müssten Tamilen auch heute immer wieder neue Festnahmen mit neuen Folterungen befürchten. Wer einmal ins Visier des CID geraten sei, könne nicht mit einer ruhigen Zukunft rechnen. 4.1 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Rechtsmitteleingabe unter anderem eine Verletzung formellen Rechts vor. Konkret habe die Vorinstanz die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. So sei dem Aspekt einer möglichen Traumatisierung seiner Person zu wenig Beachtung geschenkt worden und es habe diesbezüglich keine Abklärung stattgefunden. 4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (Art. 12 Bst. c VwVG) offensichtlich davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), 2009, Art. 49 N 38; siehe zum Ganzen auch Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 28 zu Art. 49). Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers bestanden vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, er könnte durch die Geschehnisse am Ende des Bürgerkrieges traumatisiert worden sein. Zunächst führte er in der BzP auf die Frage nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen an, er sei gesund (vgl. act. A3/10 S. 8). Weiter machte er weder in der BzP noch in der Anhörung auch nur ansatzweise geltend, dass er Dinge erlebt habe, über die er nicht sprechen könne oder wolle, so dass Anlass bestanden hätte, entsprechende Abklärungen in Gang zu setzen. Auch sah er sich - mit Blick auf die vorgebrachte Wahrscheinlichkeit einer Traumatisierung - seit seiner geltend gemachten Rückkehr nach B._______ im (...) (vgl. act. A9/22 S. 4 unten) offensichtlich zu keinem Zeitpunkt veranlasst, weder in seiner Heimat noch an irgendeinem Ort seiner weiteren Aufenthalte deswegen medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, weshalb an der angeführten Traumatisierung ernsthafte Zweifel anzubringen sind und dieses Vorbringen daher als nicht stichhaltig zu erachten ist. Zudem lassen sich die in der Beschwerdeschrift beispielhaft angeführten Folgen - und die bei ihm ebenfalls vorliegenden Anzeichen - einer Traumatisierung (Nennung der Anzeichen) in casu auch deshalb nicht auf den geltend gemachten Grund (Trauma infolge von Kriegserlebnissen im Frühling 2009) zurückführen, weil sich der Beschwerdeführer auch zu Fragen in der Anhörung, welche in keinem Zusammenhang mit möglichen Gewaltereignissen stehen, sehr zurückhaltend und erst nach längerem Überlegen äusserte. So sind beispielsweise die Antworten zur Ausstellung des Reisepasses sowie des Geburtsscheines, des Namens und der Adresse seines Kollegen, bei welchem er neun Monate gelebt habe, der Dauer seiner Aufenthalte bei diesem Kollegen und im Anschluss daran im Camp J._______ zu nennen (vgl. act. A9/22 S. 3 ff.). Sodann gab er bei der Anhörung an, er habe sich von (...) bis (...) bei M._______ in I._______ aufgehalten, habe dort nichts gemacht und sich kaum ausser Haus aufgehalten respektive in dieser Zeit während (...) Wochen die LTTE unterstützt, was durch das SEM als widersprüchlicher Sachverhaltsvortrag gewertet wurde (vgl. act. A9/22 S. 4 f. und S. 11; A10/9 S. 4). Im (...) habe er sich dann eigenen Angaben zufolge nach K._______ ins Lager J._______ begeben (vgl. act. A9/22 S. 4). Es ist daher unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Aufenthalt des Beschwerdeführers in (Nennung Zeitraum) respektive die zeitliche Phase im (...) nicht weiter beleuchtete. Er gab zudem auf Vorhalt zu Beginn der Anhörung, weshalb er so viel Zeit benötige, um ganz einfache Fragen zu beantworten, als Grund ausschliesslich an, er sei etwas verängstigt, weil es sich um ein wichtiges Interview handle. Daraufhin schlug ihm der Befrager vor, die Anhörung für eine Pause zu unterbrechen, um danach weiterzufahren, womit sich der Beschwerdeführer einverstanden erklärte (vgl. act. A9/22 S. 3). Dies ist als weiteres Indiz gegen die vermutete Traumatisierung des Beschwerdeführers zu werten. Sodann gelangte die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Weiter prüfte die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen des Beschwerdeführers sorgfältig und ernsthaft und berücksichtigte sie in der Entscheidfindung, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. In diesen legte sie in schlüssiger Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und weshalb die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs gegeben sei, weshalb weitergehende Abklärungen als nicht nötig erachtet wurden. 4.1.2 Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich demnach insgesamt als unbegründet, weshalb das Begehren, es sei der angefochtene Entscheid zu kassieren und an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 4.2 In materieller Hinsicht ist festzuhalten, dass die angeführten Vorkommnisse der Jahre (...) bis (...) im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bereits rund (...) Jahre zurücklagen. Deshalb können diese Begebenheiten - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - nicht mehr als Massnahmen angesehen werden, die den Beschwerdeführer unmittelbar zur Ausreise veranlasst hätten, weshalb sie asylrechtlich vorliegend nicht beachtlich erscheinen. Zwar brachte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vor, er sei im (...) ein drittes Mal verhaftet worden. Die Vorinstanz erachtete dieses Sachverhaltselement im angefochtenen Entscheid jedoch zu Recht als nachgeschoben und daher als unglaubhaft. Die in diesem Punkt vorgebrachten Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer die Frage nach weiteren Festnahmen verneinte (vgl. act. 3/10 S. 8) und am Schluss der BzP die Wahrheit und Korrektheit seiner Angaben nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-2405/2015 vom 10. Juli 2015 und D-5941/2013 vom 8. Januar 2014; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3) dürfen Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim SEM diametral abweichen, was vorliegend der Fall ist. Das Gleiche hat auch für das Vorbringen in der BzP, wonach ihn die Armee sechs bis sieben Mal zu Hause gesucht habe, zu gelten. Auf Nachfrage, wann dies das letzte Mal gewesen sei, datierte er den Vorfall zunächst ins Jahr (...), um später auf Vorhalt anzugeben, dies sei im (...) gewesen (vgl. act. A3/10 S. 7). Bei der späteren Anhörung wiederum brachte er die kontinuierliche Suche durch Soldaten der Armee gar nicht mehr vor, sondern beschränkte sich auf die Schilderung von insgesamt drei Festnahmen. Es ist daher zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer bis im (...) von der Armee gesucht worden sein soll. Diese Einschätzung wird auch dadurch gestützt, dass er nach seiner Rückkehr ins Dorf im Jahre (...) bis zu diesem Zeitpunkt zu Hause als (Nennung Tätigkeit) bei seinem Vater gearbeitet haben will, sein ständiger Aufenthaltsort somit den Behörden bekannt gewesen sein dürfte. Es wäre daher ein Leichtes gewesen, sich des Beschwerdeführers zu bemächtigen, wäre er tatsächlich gesucht worden. Er machte denn auch in der BzP keine genaueren Angaben, an welchen Daten er gesucht worden sein und wo er sich im Zeitpunkt der jeweiligen Suche aufgehalten haben soll. Er konnte mit seinem Reisepass unbehelligt über den Flughafen Colombo ausreisen, was nicht möglich gewesen wäre, hätten ihn die sri-lankischen Behörden tatsächlich gesucht. Zudem soll es seinen Familienangehörigen in der Heimat gut gehen, ohne dass er diesbezüglich irgendwelche behördlichen Schwierigkeiten schilderte, die seinen Angehörigen infolge seiner Ausreise als angeblich gesuchte Person seither widerfahren wären (vgl. act. A9/22 S. 5). Doch selbst wenn er in der Tat letztmals im (...) bei sich zu Hause gesucht worden wäre, vermöchte dieser Umstand ebenfalls keine Asylrelevanz zu entfalten. So hielt er sich eigenen Angaben zufolge zwischen (...) und (...) in N._______ bei seiner Grossmutter auf, wobei er zwei bis drei Mal nach Hause zurückgekehrt sei (vgl. act. A9/22 S. 17), ohne dass er in diesem Zeitraum von den Sicherheitskräften behelligt worden wäre. Zudem deutet die wiederholte Rückkehr an seinen Wohnort, auch wenn diese jeweils nur kurze Zeit gewesen sei, ebenfalls gegen die behauptete behördliche Suche nach seiner Person. Sodann würden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten blossen behördlichen Nachforschungen, allenfalls verbunden mit Befragungen sowie einer möglichen kurzzeitigen Festnahme, selbst bei Wahrunterstellung noch keine asylrelevante Verfolgung darstellen. Angriffe auf die in Art. 3 AsylG genannten Rechtsgüter sind dann asylrelevant, wenn sie eine bestimmte Intensität erreichen. So muss zur Gefährdung des Lebens eine direkte und ernsthafte Todesgefahr vorliegen. Eine Gefährdung des Leibes erreicht die geforderte Intensität dann, wenn dem Betroffenen ernsthafte Verletzungen (physischer oder psychischer Natur) zugefügt worden sind. Leichtere Eingriffe in die körperliche Integrität wiederum erreichen die nötige Intensität nicht. Auch nicht jedem Eingriff in die Bewegungsfreiheit kommt Asylrelevanz zu. Einerseits ist bei der Beurteilung die Dauer der Inhaftierung, andererseits die Behandlung während dieser in Betracht zu ziehen. Eine kurzzeitige Inhaftierung oder Internierung begleitet von allgemein "schlechten" Bedingungen erreicht im Normalfall die erforderliche Intensität zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Bei der Beurteilung, ob erlittene Eingriffe intensiv genug sind, ist mitzuberücksichtigen, dass mehrere Eingriffe in die in Art. 3 genannten Rechtsgüter, die zwar für sich allein die nötige Intensität nicht erreichen, insgesamt gesehen das Mass des Erträglichen überschreiten können. Mehrere Eingriffe im obgenannten Sinne, die nicht intensiv genug sind, können zu einem unerträglichen psychischen Druck führen, der für die betroffene Person ein weiteres Verbleiben im Heimatland verunmöglicht. Dabei ist zu beachten, dass der vom Asylgesuchsteller geltend gemachte psychische Druck objektiv gesehen nachvollziehbar sein muss. Zusammenfassend lassen sich bezüglich der Frage der Intensität von Eingriffen keine generellen Kriterien aufstellen. Vielmehr ist im konkreten Einzelfall zu entscheiden, ob die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendige Intensität der Beeinträchtigungen erreicht oder das Mass der Erträglichkeit eines psychischen Druckes überschritten ist. Vom Beschwerdeführer geltend gemachten blossen behördlichen Nachforschungen könnte im Sinne dieser Ausführungen - wie erwähnt - keine asylrelevante Intensität zuerkannt werden. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts dient. Insofern vermögen die in Sri Lanka (allenfalls) erlittenen psychischen und physischen Beeinträchtigungen heute eine Asylgewährung in der Schweiz nicht zu begründen. Insgesamt liegen deshalb keine Gründe vor, die den Schluss zulassen könnten, dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen respektive auf die in der Beschwerdeschrift angeführten Entgegnungen zu den in diesem Zusammenhang angebrachten zahlreichen vorinstanzlichen Vorhalten näher einzugehen. 4.3 Der Beschwerdeführer brachte sodann vor, er sei in der Schweiz an einer Kundgebung der tamilischen Bevölkerung beteiligt gewesen, die vor (Nennung Örtlichkeit) stattgefunden habe. Diese exilpolitische Tätigkeit, welche durch keinerlei Beweismittel unterlegt wurde und eine blosse Parteibehauptung darstellt, erreicht offensichtlich kein Ausmass, das zu einer Gefährdung im Heimatstaat zu führen vermöchte. Es ist aufgrund obiger Erwägungen nicht davon auszugehen, er habe schon im Heimatland im Visier der sri-lankischen Behörden gestanden. Die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit ist daher nicht geeignet, eine relevante Verfolgungsfurcht beziehungsweise subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu begründen. 4.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, m.w.H.). 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri-Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Vorliegend ist zunächst in allgemeiner Hinsicht anzumerken, dass in der Heimat des Beschwerdeführers weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet werden, da der Beschwerdeführer aus B._______, C._______-Distrikt, Nordprovinz, stammt (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: vgl. BVGE 2011/24 E. 12-13) und seine Herkunft unbestritten ist. 6.3.3 In persönlicher Hinsicht muss der Beschwerdeführer ferner nicht befürchten, in Sri Lanka in eine existenzielle Notlage zu geraten. So verfügt er in seiner Heimat über ein soziales Beziehungsnetz (Eltern und Geschwister), einen Abschluss an (Nennung Schule) und Berufserfahrung als (Nennung Tätigkeit) (vgl. act. A3/10 S. 3 f.; A9/22 S. 5), weshalb er bei einer Rückkehr auf eine gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, und es ihm zuzumuten ist, wieder eine gleiche oder seinem Studienabschluss entsprechende Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Ferner verfügt er in (Aufzählung Länder) über weitere Verwandte, die ihn im Bedarfsfall zumindest in finanzieller Hinsicht unterstützen könnten (vgl. act. A3/10 S. 5). Es ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591; 2008/34 E. 11.2.2 S. 512). Es kann somit nicht auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.2 Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist aufgrund des Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4842/2015 Urteil vom 7. Dezember 2015 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Juli 2015 / N (...). Sachverhalt: A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (C._______-Distrikt; Nordprovinz) - seine Heimat am 4. August 2013 auf dem Luftweg und gelangte über D._______ (E._______) und F._______ am 14. Mai 2014 illegal in die Schweiz, wo er am 15. Mai 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl nachsuchte. Nach der Befragung zur Person (BzP) im EVZ G._______ vom 5. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 6. Juni 2014 für den weiteren Aufenthalt dem Kanton H._______ zugewiesen. Am 22. Dezember 2014 wurde er durch das BFM angehört. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP im Wesentlichen vor, er sei im (...) einer Studentenvereinigung beigetreten und habe von da an bis im (...) an vielen Demonstrationen teilgenommen. Deswegen sei er von der sri-lankischen Armee wiederholt gesucht worden beziehungsweise Angehörige der Armee seien insgesamt sechs bis sieben Mal bei ihm zu Hause vorbeigekommen, so letztmals vermutungsweise im Jahre (...) respektive im (...). Im Jahre (...) sei er während einer Woche im Army Camp in B._______ festgehalten worden, da er gegen die Behörden demonstriert habe. Weil er nach seiner Entlassung noch immer von der Armee gesucht worden sei, habe er sich im (...) ins Vannigebiet begeben. Während der Kampfhandlungen im Jahre (...) habe er sich dort respektive im I._______ Distrikt aufgehalten und den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) geholfen, indem er den Kämpfern Waffen und Nahrungsmittel gebracht und Flüchtlinge betreut habe. Anschliessend habe er sich im Flüchtlingslager J._______ in K._______ aufgehalten. An die Dauer seines dortigen Aufenthaltes könne er sich jedoch nicht mehr erinnern. Als er im Anschluss daran wieder nach B._______ zurückgekehrt sei, sei er im (...) von Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) festgenommen, in ein ihm unbekanntes Haus gebracht, während (...) Wochen in Haft gehalten und dabei auch befragt worden. Weitere Festnahmen habe er keine erlitten. Schliesslich sei er im August 2013 aus seiner Heimat ausgereist. A.c In Ergänzung zu seinen Ausführungen in der BzP machte er anlässlich der Anhörung zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er sei im (...) wegen seiner Demonstrationsteilnahme von der Polizei festgenommen, auf den Polizeiposten L._______ gebracht und nach einem Tag auf freien Fuss gesetzt worden. Da er im (...) von der Armee gesucht worden sei, habe er sich nach I._______ begeben, wo er sich bis im (...) bei M._______ aufgehalten habe. Während seines dortigen Aufenthaltes sei er von der Bewegung aufgefordert worden, Waffen und Verletzte zu transportieren, was er denn auch während zweier Wochen getan habe. Zudem habe er den Leuten geholfen, welche das Kampfgebiet hätten verlassen wollen. Danach habe er sich noch eine Weile bei M._______ aufgehalten und sei anschliessend - in Ermangelung einer anderen Möglichkeit - nach K._______ gegangen, wo er im Camp J._______ eingeschrieben worden sei. Dort habe er sich während eines Monats beziehungsweise eineinhalb Monaten aufgehalten. Es sei ihm gelungen, seinen Vater von seinem Aufenthaltsort zu benachrichtigen. Jener habe in der Folge über einen Freund mittels einer Schmiergeldzahlung seine Entlassung aus dem Camp bewirken können. Im Camp sei er von Soldaten zu seinen bisherigen Aufenthaltsorten und seinen Beziehungen zu den LTTE befragt worden. Da er wahrheitsgemäss verneint habe, irgendwelche Kenntnisse über Waffenverstecke der LTTE zu besitzen, sei er eingeschüchtert worden. Nach seiner Entlassung habe er sich in K._______ bei einem Freund seines Vaters, der ihn aus dem Camp geholt habe, aufgehalten. Im (...) sei er nach Hause zurückgekehrt. Nachdem er bereits im Jahre (...) durch das CID während (...) Wochen festgehalten und verhört worden sei, hätten ihn Armeeangehörige im (...) ein drittes Mal festgenommen. In der Schweiz habe er an einer Kundgebung der tamilischen Bevölkerung vor (Nennung Örtlichkeit) teilgenommen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer reichte (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. Juli 2015 - eröffnet am 10. Juli 2015 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 10. August 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 9. Juli 2015 zu kassieren und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Schreiben vom 13. August 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien von einer Vielzahl von Unstimmigkeiten geprägt. So habe er seine Asylgründe nur sehr platt und undifferenziert geschildert. Obwohl er mehrmals dazu aufgefordert worden sei, diese möglichst ausführlich zu beschreiben, habe er sich systematisch geweigert, mehr als ein paar Worte aneinanderzureihen, oder habe sich gar in Schweigen gehüllt. Der Sachverhalt habe daher erst nach wiederholtem Fragen - und oft nur sehr ungefähr - geklärt werden können. In diesem Zusammenhang sei beispielsweise auf die abgegriffene Beschreibung seiner Rekrutierung durch die LTTE oder die skizzenhafte Charakterisierung der Situation an der Front hinzuweisen. Diese Haltung, welche als Verletzung der Mitwirkungspflicht zu werten sei, wecke zwangsläufig den Eindruck, er habe sich bewusst bedeckt gehalten, um möglichst wenig Angriffsfläche zu bieten. Zudem habe er sich in mehreren seiner Kernvorbringen in erhebliche Widersprüche verstrickt, so hinsichtlich der Personen, die ihn im Jahre (...) festgenommen hätten, und der damit verbundenen Haftdauer. Auf Vorhalt habe er eine dritte Version dieses Vorfalls vorgebracht, was er eigenen Angaben zufolge bislang aus Angst nicht getan habe. Ferner habe er sich auch hinsichtlich seines Aufenthaltes in der Vanni-Region, insbesondere der für die LTTE erbrachten Hilfsleistungen, widersprüchlich geäussert. Soweit er in der Anhörung erwähnt habe, er sei von Angehörigen der sri-lankischen Armee in die Vanni-Region gebracht worden, um diesen zu zeigen, wo er die LTTE-Waffen versteckt habe, dürfte dieses weitere nachgeschobene Sachverhaltselement in Anbetracht der vorgängig aufgezeigten Widersprüche lediglich als Sachverhaltskonstrukt zu werten sein. Neu habe er in der Anhörung zudem vorgebracht, er habe Verwundete an der Front geborgen. Dass er diese Tätigkeit nicht bereits in der BzP erwähnt habe, sei nicht nachvollziehbar, vor allem weil er in der Anhörung beteuert habe, von der Bergung der Verletzten und Toten bleibend beeindruckt gewesen zu sein. Sodann habe er unterschiedliche sowie widersprüchliche Angaben zur behaupteten Dauer im Flüchtlingslager und des nachfolgenden Aufenthaltes gemacht. Auf entsprechenden Vorhalt habe er schlicht angegeben, sich in der BzP getäuscht zu haben. Er habe bei der Anhörung erstmals angeführt, er sei im (...) ein drittes Mal verhaftet worden. Diese Diskrepanz habe er mit seiner Erklärung, er habe sich in der BzP nicht daran erinnert, nicht aufzulösen vermocht. So könne nämlich von einer asylsuchenden Person erwartet werden, dass sie ihre fluchtbegründenden Kernvorbringen detailgetreu und widerspruchsfrei darzulegen vermöge. Insgesamt sei festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer bis auf die (...) CID-Haft nach seiner Rückkehr aus B._______ - das einzige Kernvorbringen, dass er in beiden Befragungen im Grossen und Ganzen übereinstimmend geschildert habe und dem daher ein gewisser Wahrheitsgehalt zukomme - nicht gelungen sei, seine geltend gemachte Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Zwar handle es sich bei weiten Teilen der geltend gemachten Verfolgung um ein Sachverhaltskonstrukt. Dennoch bleibe aber zu prüfen, ob vorliegend weitere Faktoren vorliegen würden, welche eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 zu begründen vermöchten. Es möge zutreffen, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren würden, eine erhöhte Wachsamkeit zeigten. Die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Norden des Landes, sein Alter im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka sowie der Umstand, dass eine Haft im Jahre (...) nicht auszuschliessen sei, könnten allenfalls die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ihm gegenüber im Rahmen einer Wiedereinreise und Wiedereingliederung erhöhen. Trotz dieser zusätzlichen Faktoren bestehe aber kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten hätte, welche über einen sogenannten "background check" (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen würden. Gemäss herrschender Praxis würden sie daher nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr auszugehen. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. 3.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen ein, in seiner Heimat würden die Menschenrechte der tamilischen Minderheit permanent verletzt und Tamilen diskriminiert. Auch sechs Jahre nach dem offiziellen Ende des Krieges mache die sri-lankische Regierung keine Anstalten, die militärische Besetzung der tamilischen Gebiete aufzugeben. Die als Völkermord zu qualifizierende Vernichtung des tamilischen Volkes habe erst nach Kriegsende ausgeprägte Konturen angenommen und die internationale Völkergemeinschaft tue sich schwer mit dieser Erkenntnis. Auch die offizielle Schweiz wolle das Wort Genozid nicht in den Mund nehmen, stattdessen werde der Freiheitskampf der sri-lankischen Tamilen weiterhin als Terrorismus gebrandmarkt. Auch der Regierungswechsel im Januar 2015 habe an der prekären Lage der tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka nichts geändert und die vom SEM verwendete Floskel, wonach sich die allgemeine Sicherheitslage deutlich verbessert habe, sei ein Hohn sondergleichen. Die Sicherheitslage einer Bevölkerungsgruppe werde nicht nur durch den Stopp von Bombardierungen bestimmt, sondern auch durch den Schutz vor willkürlichen Verhaftungen, Folter und sexueller Gewalt. Ein solcher Schutz sei jedoch in keiner Weise vorhanden, wie ein im Juli 2015 veröffentlichter Bericht zeige. Die Frage, ob die Schweiz Flüchtlinge in ein Land zurückschaffen dürfe, in welchem sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Opfer von Massnahmen würden, die auf einen Genozid abzielten, sei mit Blick auf Art. 3 EMRK klar zu verneinen. Es liege an der internationalen Staatengemeinschaft, inklusive der Schweiz, von der sri-lankischen Regierung eine glaubhafte Garantie zu verlangen, inskünftig von menschenrechtswidrigen Massnahmen gegen zurückgewiesene Asylbewerber abzusehen. Eine glaubhafte Garantie bedeute aber, dass zuvor die behaupteten Menschenrechtsverletzungen des Jahres 2009 von einer unabhängigen Untersuchungskommission hätten überprüft werden können. Solange dies von der sri-lankischen Regierung verhindert werde, gebe es keinen Grund, von einer Rückkehr in Sicherheit und Würde auszugehen. Da er der tamilischen Minderheit angehöre, sei er allein schon aus diesem Grund bei einer Rückkehr nach Sri Lanka an Leib und Leben gefährdet. Zum Vorhalt, er habe bei der Anhörung eine die Mitwirkungspflicht verletzende Haltung eingenommen, lasse sich aus dem Protokoll nicht der Schluss ziehen, er habe die ihm gestellten Fragen nicht beantworten wollen oder können, zumal seine Antworten in den meisten Fällen präzis und schlüssig ausgefallen seien. So gehöre zu den Charaktereigenschaften der Menschen auch ein unterschiedliches Kommunikationsverhalten, weshalb ihm wegen wortkarger Aussagen nicht a priori unterstellt werden könne, er habe von unsubstanziierten Asylgründen ablenken wollen. Das Protokoll lasse vielmehr den Verdacht aufkommen, dass er bei der Anhörung wegen seiner Angst emotional stark behindert gewesen sei. Dies könne mit seiner Traumatisierung zusammenhängen. Aus den Akten sei ersichtlich, dass er die Schlussjahre des Bürgerkrieges im Vanni-Gebiet verbracht und daher vermutungsweise die Schlussoffensive der sri-lankischen Armee miterlebt habe. Dabei seien Tausende von tamilischen Zivilisten von der sri-lankischen Armee umgebracht worden. Ein Befrager hätte aufgrund der Befragung davon ausgehen müssen, dass bei einem Überlebenden von I._______ eine Traumatisierung vorliege, welche sich auch meist bei der Anhörung auswirke. So sei bekannt, dass sich traumatisierte Personen anders verhalten würden, als man gemeinhin von einem Asylsuchenden erwarte, was sich in Gedächtnislücken, einer Verdrängungshaltung oder Banalisierung schlimmer Ereignisse äussern könne. Auch übermässige Angst und stockende Erzählweise, wie sie bei ihm festgestellt worden seien, könnten Ausdruck einer Traumatisierung darstellen. Der Befrager habe sich in seinem Fall jedoch unsensibel verhalten und eine Traumatisierung von vornherein ausgeschlossen. So habe der Befrager kaum versucht, die zeitliche Phase im (...) näher zu beleuchten, und es sei aus dem Protokoll nicht ersichtlich, wo er (der Beschwerdeführer) sich (Nennung Zeitraum) genau aufgehalten und welche Ereignisse er erlebt habe. Bei traumatisierten Personen könnten die Reaktionen ungewöhnlich sein, wenn ihre Aussagen als unglaubhaft dargestellt würden. So habe es ihm zeitweise die Sprache verschlagen, worauf er für sich gemurmelt oder sich in Schweigen gehüllt habe. Auch diese Verhaltensweise würde für eine Traumatisierung sprechen. Da dem Aspekt einer möglichen Traumatisierung zu wenig Beachtung geschenkt worden sei und konkret keine Abklärung einer solchen Traumatisierung stattgefunden habe, sei von einem ungenügend abgeklärten Sachverhalt auszugehen, weshalb der angefochtene Entscheid zu kassieren sei. Dem Vorhalt widersprüchlicher Angaben sei entgegenzuhalten, dass das Protokoll der BzP bloss einen geringen Beweiswert besitze, zumal die dort gemachten Aussagen lediglich summarischen Charakter aufweisen würden und unter Zeitdruck gemacht worden seien, worunter auch die Qualität der Rückübersetzung leide. Da die Sachverhalte zusammengefasst und abgekürzt würden, würden sich in den Aussagen kleine Fehler einschleichen, die dann bei der Begründung des Entscheids unberechtigterweise als Widersprüche dargestellt würden. Konkret seien seine Antworten zur Dauer der Haft und zum Ort der Inhaftierung im Jahre (...) falsch protokolliert, eventuell falsch übersetzt worden. Warum er bezüglich seiner Tätigkeit für die LTTE den Transport von Verwundeten bei der BzP nicht erwähnt habe, liege möglicherweise daran, dass diese Erlebnisse Teil seiner Traumatisierung seien, an welche er sich nur ungern erinnere. Zwar sei das erst bei der Anhörung geltend gemachte Vorbringen, wonach er von der sri-lankischen Armee mitgenommen worden sei, um Waffenverstecke der LTTE preiszugeben, überraschend. Jedoch habe der Befrager an dieser Stelle nicht nachgehakt, so dass unklar bleibe, was er mit dieser Aussage genau habe erzählen wollen. Jedenfalls dürfte dieses Ereignis nicht während der Inhaftierung in J._______, sondern zu einem späteren Zeitpunkt stattgefunden haben. Es sei unzutreffend, dass er unterschiedliche Angaben zur Dauer der Inhaftierung in J._______ gemacht habe, da er sich in der BzP nicht mehr daran habe erinnern können, um bei der Anhörung von (Nennung Zeitraum) zu sprechen, womit er sich aber nicht genau festgelegt habe. Falsch sei auch die Annahme der Vor-instanz, wonach er aufgrund des Protokolls der BzP "schnurstracks nach B._______" zurückgekehrt sei, da sich eine solche Aussage im erwähnten Protokoll nicht finden lasse, sondern lediglich die Aussage enthalten sei, er sei im Jahre (...) - also etliche Monate nach der Haftentlassung - dorthin zurückgekehrt. Bei der Anhörung habe er deutlich angeführt, nach der Haftentlassung bis im (...) bei einem Freund seines Vaters in K._______ gewohnt zu haben. Auch dieser angebliche Widerspruch stelle sich als Konstrukt des SEM dar. Bei der Frage 169 sei er derart verblüfft gewesen über die Unverfrorenheit, ihm eine falsche Aussage zur Haftentlassung in J._______ vorzuwerfen, dass er nur noch habe murmeln und sagen können, sich nicht zu erinnern, eine solche Aussage gemacht zu haben. Dementsprechend sei er in den nachfolgenden Fragen verunsichert gewesen. Es treffe zu, dass er seine dritte Festnahme im Jahre (...) in der BzP nicht erwähnt habe. Möglicherweise sei er bei der Schilderung seiner ersten beiden Verhaftungen unterbrochen worden, so dass die Erwähnung der dritten Festnahme unter dem zeitlichen Druck vergessen worden sei. Zudem sei ihm versichert worden, dass er alle weiteren Details in der Anhörung erzählen könne. Im Weiteren sei die Haft durch den CID im Jahre (...) als asylrelevant zu bezeichnen, zumal bereits die Internierung im Gefangenenlager J._______ auf eine Verfolgung mit rassistischem Hintergrund hinweise. So seien diese "welfare centres" der sri-lankischen Armee lediglich zur Inhaftierung von tamilischen Zivilisten gebaut worden, weshalb eine solche staatliche Massnahme nur als rassistisch begründete Verfolgung bezeichnet werden könne. Die nachfolgende Festnahmen durch den CID und die sri-lankische Armee würden dem üblichen Verfolgungsmuster entsprechen: So müssten Tamilen auch heute immer wieder neue Festnahmen mit neuen Folterungen befürchten. Wer einmal ins Visier des CID geraten sei, könne nicht mit einer ruhigen Zukunft rechnen. 4.1 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Rechtsmitteleingabe unter anderem eine Verletzung formellen Rechts vor. Konkret habe die Vorinstanz die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. So sei dem Aspekt einer möglichen Traumatisierung seiner Person zu wenig Beachtung geschenkt worden und es habe diesbezüglich keine Abklärung stattgefunden. 4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (Art. 12 Bst. c VwVG) offensichtlich davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), 2009, Art. 49 N 38; siehe zum Ganzen auch Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 28 zu Art. 49). Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers bestanden vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, er könnte durch die Geschehnisse am Ende des Bürgerkrieges traumatisiert worden sein. Zunächst führte er in der BzP auf die Frage nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen an, er sei gesund (vgl. act. A3/10 S. 8). Weiter machte er weder in der BzP noch in der Anhörung auch nur ansatzweise geltend, dass er Dinge erlebt habe, über die er nicht sprechen könne oder wolle, so dass Anlass bestanden hätte, entsprechende Abklärungen in Gang zu setzen. Auch sah er sich - mit Blick auf die vorgebrachte Wahrscheinlichkeit einer Traumatisierung - seit seiner geltend gemachten Rückkehr nach B._______ im (...) (vgl. act. A9/22 S. 4 unten) offensichtlich zu keinem Zeitpunkt veranlasst, weder in seiner Heimat noch an irgendeinem Ort seiner weiteren Aufenthalte deswegen medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, weshalb an der angeführten Traumatisierung ernsthafte Zweifel anzubringen sind und dieses Vorbringen daher als nicht stichhaltig zu erachten ist. Zudem lassen sich die in der Beschwerdeschrift beispielhaft angeführten Folgen - und die bei ihm ebenfalls vorliegenden Anzeichen - einer Traumatisierung (Nennung der Anzeichen) in casu auch deshalb nicht auf den geltend gemachten Grund (Trauma infolge von Kriegserlebnissen im Frühling 2009) zurückführen, weil sich der Beschwerdeführer auch zu Fragen in der Anhörung, welche in keinem Zusammenhang mit möglichen Gewaltereignissen stehen, sehr zurückhaltend und erst nach längerem Überlegen äusserte. So sind beispielsweise die Antworten zur Ausstellung des Reisepasses sowie des Geburtsscheines, des Namens und der Adresse seines Kollegen, bei welchem er neun Monate gelebt habe, der Dauer seiner Aufenthalte bei diesem Kollegen und im Anschluss daran im Camp J._______ zu nennen (vgl. act. A9/22 S. 3 ff.). Sodann gab er bei der Anhörung an, er habe sich von (...) bis (...) bei M._______ in I._______ aufgehalten, habe dort nichts gemacht und sich kaum ausser Haus aufgehalten respektive in dieser Zeit während (...) Wochen die LTTE unterstützt, was durch das SEM als widersprüchlicher Sachverhaltsvortrag gewertet wurde (vgl. act. A9/22 S. 4 f. und S. 11; A10/9 S. 4). Im (...) habe er sich dann eigenen Angaben zufolge nach K._______ ins Lager J._______ begeben (vgl. act. A9/22 S. 4). Es ist daher unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Aufenthalt des Beschwerdeführers in (Nennung Zeitraum) respektive die zeitliche Phase im (...) nicht weiter beleuchtete. Er gab zudem auf Vorhalt zu Beginn der Anhörung, weshalb er so viel Zeit benötige, um ganz einfache Fragen zu beantworten, als Grund ausschliesslich an, er sei etwas verängstigt, weil es sich um ein wichtiges Interview handle. Daraufhin schlug ihm der Befrager vor, die Anhörung für eine Pause zu unterbrechen, um danach weiterzufahren, womit sich der Beschwerdeführer einverstanden erklärte (vgl. act. A9/22 S. 3). Dies ist als weiteres Indiz gegen die vermutete Traumatisierung des Beschwerdeführers zu werten. Sodann gelangte die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Weiter prüfte die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen des Beschwerdeführers sorgfältig und ernsthaft und berücksichtigte sie in der Entscheidfindung, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. In diesen legte sie in schlüssiger Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und weshalb die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs gegeben sei, weshalb weitergehende Abklärungen als nicht nötig erachtet wurden. 4.1.2 Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich demnach insgesamt als unbegründet, weshalb das Begehren, es sei der angefochtene Entscheid zu kassieren und an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 4.2 In materieller Hinsicht ist festzuhalten, dass die angeführten Vorkommnisse der Jahre (...) bis (...) im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bereits rund (...) Jahre zurücklagen. Deshalb können diese Begebenheiten - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - nicht mehr als Massnahmen angesehen werden, die den Beschwerdeführer unmittelbar zur Ausreise veranlasst hätten, weshalb sie asylrechtlich vorliegend nicht beachtlich erscheinen. Zwar brachte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vor, er sei im (...) ein drittes Mal verhaftet worden. Die Vorinstanz erachtete dieses Sachverhaltselement im angefochtenen Entscheid jedoch zu Recht als nachgeschoben und daher als unglaubhaft. Die in diesem Punkt vorgebrachten Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer die Frage nach weiteren Festnahmen verneinte (vgl. act. 3/10 S. 8) und am Schluss der BzP die Wahrheit und Korrektheit seiner Angaben nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-2405/2015 vom 10. Juli 2015 und D-5941/2013 vom 8. Januar 2014; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3) dürfen Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim SEM diametral abweichen, was vorliegend der Fall ist. Das Gleiche hat auch für das Vorbringen in der BzP, wonach ihn die Armee sechs bis sieben Mal zu Hause gesucht habe, zu gelten. Auf Nachfrage, wann dies das letzte Mal gewesen sei, datierte er den Vorfall zunächst ins Jahr (...), um später auf Vorhalt anzugeben, dies sei im (...) gewesen (vgl. act. A3/10 S. 7). Bei der späteren Anhörung wiederum brachte er die kontinuierliche Suche durch Soldaten der Armee gar nicht mehr vor, sondern beschränkte sich auf die Schilderung von insgesamt drei Festnahmen. Es ist daher zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer bis im (...) von der Armee gesucht worden sein soll. Diese Einschätzung wird auch dadurch gestützt, dass er nach seiner Rückkehr ins Dorf im Jahre (...) bis zu diesem Zeitpunkt zu Hause als (Nennung Tätigkeit) bei seinem Vater gearbeitet haben will, sein ständiger Aufenthaltsort somit den Behörden bekannt gewesen sein dürfte. Es wäre daher ein Leichtes gewesen, sich des Beschwerdeführers zu bemächtigen, wäre er tatsächlich gesucht worden. Er machte denn auch in der BzP keine genaueren Angaben, an welchen Daten er gesucht worden sein und wo er sich im Zeitpunkt der jeweiligen Suche aufgehalten haben soll. Er konnte mit seinem Reisepass unbehelligt über den Flughafen Colombo ausreisen, was nicht möglich gewesen wäre, hätten ihn die sri-lankischen Behörden tatsächlich gesucht. Zudem soll es seinen Familienangehörigen in der Heimat gut gehen, ohne dass er diesbezüglich irgendwelche behördlichen Schwierigkeiten schilderte, die seinen Angehörigen infolge seiner Ausreise als angeblich gesuchte Person seither widerfahren wären (vgl. act. A9/22 S. 5). Doch selbst wenn er in der Tat letztmals im (...) bei sich zu Hause gesucht worden wäre, vermöchte dieser Umstand ebenfalls keine Asylrelevanz zu entfalten. So hielt er sich eigenen Angaben zufolge zwischen (...) und (...) in N._______ bei seiner Grossmutter auf, wobei er zwei bis drei Mal nach Hause zurückgekehrt sei (vgl. act. A9/22 S. 17), ohne dass er in diesem Zeitraum von den Sicherheitskräften behelligt worden wäre. Zudem deutet die wiederholte Rückkehr an seinen Wohnort, auch wenn diese jeweils nur kurze Zeit gewesen sei, ebenfalls gegen die behauptete behördliche Suche nach seiner Person. Sodann würden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten blossen behördlichen Nachforschungen, allenfalls verbunden mit Befragungen sowie einer möglichen kurzzeitigen Festnahme, selbst bei Wahrunterstellung noch keine asylrelevante Verfolgung darstellen. Angriffe auf die in Art. 3 AsylG genannten Rechtsgüter sind dann asylrelevant, wenn sie eine bestimmte Intensität erreichen. So muss zur Gefährdung des Lebens eine direkte und ernsthafte Todesgefahr vorliegen. Eine Gefährdung des Leibes erreicht die geforderte Intensität dann, wenn dem Betroffenen ernsthafte Verletzungen (physischer oder psychischer Natur) zugefügt worden sind. Leichtere Eingriffe in die körperliche Integrität wiederum erreichen die nötige Intensität nicht. Auch nicht jedem Eingriff in die Bewegungsfreiheit kommt Asylrelevanz zu. Einerseits ist bei der Beurteilung die Dauer der Inhaftierung, andererseits die Behandlung während dieser in Betracht zu ziehen. Eine kurzzeitige Inhaftierung oder Internierung begleitet von allgemein "schlechten" Bedingungen erreicht im Normalfall die erforderliche Intensität zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Bei der Beurteilung, ob erlittene Eingriffe intensiv genug sind, ist mitzuberücksichtigen, dass mehrere Eingriffe in die in Art. 3 genannten Rechtsgüter, die zwar für sich allein die nötige Intensität nicht erreichen, insgesamt gesehen das Mass des Erträglichen überschreiten können. Mehrere Eingriffe im obgenannten Sinne, die nicht intensiv genug sind, können zu einem unerträglichen psychischen Druck führen, der für die betroffene Person ein weiteres Verbleiben im Heimatland verunmöglicht. Dabei ist zu beachten, dass der vom Asylgesuchsteller geltend gemachte psychische Druck objektiv gesehen nachvollziehbar sein muss. Zusammenfassend lassen sich bezüglich der Frage der Intensität von Eingriffen keine generellen Kriterien aufstellen. Vielmehr ist im konkreten Einzelfall zu entscheiden, ob die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendige Intensität der Beeinträchtigungen erreicht oder das Mass der Erträglichkeit eines psychischen Druckes überschritten ist. Vom Beschwerdeführer geltend gemachten blossen behördlichen Nachforschungen könnte im Sinne dieser Ausführungen - wie erwähnt - keine asylrelevante Intensität zuerkannt werden. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts dient. Insofern vermögen die in Sri Lanka (allenfalls) erlittenen psychischen und physischen Beeinträchtigungen heute eine Asylgewährung in der Schweiz nicht zu begründen. Insgesamt liegen deshalb keine Gründe vor, die den Schluss zulassen könnten, dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen respektive auf die in der Beschwerdeschrift angeführten Entgegnungen zu den in diesem Zusammenhang angebrachten zahlreichen vorinstanzlichen Vorhalten näher einzugehen. 4.3 Der Beschwerdeführer brachte sodann vor, er sei in der Schweiz an einer Kundgebung der tamilischen Bevölkerung beteiligt gewesen, die vor (Nennung Örtlichkeit) stattgefunden habe. Diese exilpolitische Tätigkeit, welche durch keinerlei Beweismittel unterlegt wurde und eine blosse Parteibehauptung darstellt, erreicht offensichtlich kein Ausmass, das zu einer Gefährdung im Heimatstaat zu führen vermöchte. Es ist aufgrund obiger Erwägungen nicht davon auszugehen, er habe schon im Heimatland im Visier der sri-lankischen Behörden gestanden. Die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit ist daher nicht geeignet, eine relevante Verfolgungsfurcht beziehungsweise subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu begründen. 4.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, m.w.H.). 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri-Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Vorliegend ist zunächst in allgemeiner Hinsicht anzumerken, dass in der Heimat des Beschwerdeführers weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet werden, da der Beschwerdeführer aus B._______, C._______-Distrikt, Nordprovinz, stammt (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: vgl. BVGE 2011/24 E. 12-13) und seine Herkunft unbestritten ist. 6.3.3 In persönlicher Hinsicht muss der Beschwerdeführer ferner nicht befürchten, in Sri Lanka in eine existenzielle Notlage zu geraten. So verfügt er in seiner Heimat über ein soziales Beziehungsnetz (Eltern und Geschwister), einen Abschluss an (Nennung Schule) und Berufserfahrung als (Nennung Tätigkeit) (vgl. act. A3/10 S. 3 f.; A9/22 S. 5), weshalb er bei einer Rückkehr auf eine gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, und es ihm zuzumuten ist, wieder eine gleiche oder seinem Studienabschluss entsprechende Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Ferner verfügt er in (Aufzählung Länder) über weitere Verwandte, die ihn im Bedarfsfall zumindest in finanzieller Hinsicht unterstützen könnten (vgl. act. A3/10 S. 5). Es ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591; 2008/34 E. 11.2.2 S. 512). Es kann somit nicht auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.2 Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist aufgrund des Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: