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D-2405/2015

D-2405/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-07-10 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2405/2015 Urteil vom 10. Juli 2015 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Syrien, beide vertreten durch ass. iur. Christian Hoffs, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. März 2015 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden kurdischer Ethnie aus B._______ (Provinz C._______) mit letztem Wohnsitz in D._______ (Provinz C._______) am 12. Januar 2014 in die Schweiz einreisten und am 16. Januar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ Asylgesuche stellten, dass am 22. Januar 2014 die Befragungen zur Person (BzP) im EVZ E._______ stattfanden und die Beschwerdeführenden am 11. August 2014 durch das BFM angehört wurden, dass die Beschwerdeführerin dabei zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie persönlich habe mit der syrischen Regierung keine Probleme gehabt, jedoch hätten sie und ihre Familie unter den Auswirkungen des Bürgerkrieges gelitten, dass ihre drei Söhne F._______ (Beschwerdeführer), G._______ und I._______, welche zusammen mit ihr das Land verlassen hätten, in Syrien Gefahren ausgesetzt gewesen seien, zumal G._______ - obwohl er seinen regulären Militärdienst bereits absolviert habe - von den Militärbehörden mehrere Male erneut aufgeboten worden sei und I._______ während (Nennung Zeitraum) bei den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) Dienst geleistet habe respektive die YPG gewollt habe, dass auch F._______ sich ihrem Kampf anschliesse, weshalb zu befürchten gewesen sei, dass die erwähnten Söhne in den Kriegsdienst hätten einrücken müssen, dass sie ihre Söhne deshalb bei sich zu Hause behalten habe, weshalb sie Anfeindungen von Nachbarn ausgesetzt gewesen sei, deren Söhne im Krieg umgekommen seien, dass sie schliesslich ihre Heimat mit ihren Söhnen - ohne ihren Ehemann, der in einem anderen Dorf gelebt habe - verlassen habe, um deren Leben zu schützen, dass der Beschwerdeführer seinerseits im Wesentlichen vorbrachte, er sei noch zur Schule gegangen und habe kein Verständnis für seine Mitschüler gehabt, welche die Schule verlassen hätten, um sich der YPG anzuschliessen, was er selber - ohne deswegen Probleme zu bekommen - aber abgelehnt habe, dass er unter anderem einen Krankenpflegekurs besucht habe und die Kursteilnehmer im Anschluss an einen Anschlag der (Nennung Miliz) von den Sicherheitskräften aufgefordert worden seien, im Spital verletzte Personen zu versorgen, dass er im Spital aber in Ohnmacht gefallen sei und nach dem Aufwachen nach Hause habe gehen können, dass er sich in der Folge der Hilfsorganisation (Nennung Name) angeschlossen habe, welche syrische Flüchtlinge unterstützt und betreut habe, so vor allem an Festtagen, dass diese Organisation gegen die Regierung eingestellt gewesen sei, die Regierung in der Folge ihre Namen erfahren habe, weshalb er nun befürchten müsse, wegen seiner Tätigkeit vom Staat getötet zu werden, dass er in der nächsten Zeit ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten hätte, zumal einem Schwager in J._______ eine ihn betreffende Vorladung ausgehändigt worden sei, dass das SEM mit Verfügung vom 18. März 2015 - eröffnet am 19. März 2015 - die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 16. Januar 2014 abwies und die Wegweisung anordnete, den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides anführte, der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen, wonach er bei einer Hilfsorganisation gearbeitet habe und er deswegen nun den Tod befürchten müsse, da sein Name der Regierung bekannt geworden sei, anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt, was er auf Vorhalt nicht plausibel habe erklären können, dass die Vorbringen dazu, wie sein Name den Behörden bekannt geworden sein soll, und seine Ausführungen zu den diesbezüglichen Tätigkeiten ausgesprochen vage und schwammig ausgefallen seien, dass der diesbezüglich eingereichte Ausweis keinen Namen enthalte und daher nicht unbedingt ihm gehören müsse und auch die eingereichten Fotos nicht zwingend den Schluss zuliessen, dass er selber solche Tätigkeiten ausgeführt habe, dass die angeführten Tätigkeiten für die Hilfsorganisation und die daraus resultierenden Probleme somit nicht glaubhaft seien, dass die Ausführungen zum Erhalt einer "Aufforderung für Militärdienst" ausgesprochen unwahrscheinlich und unsubstanziiert ausgefallen seien, und die eingereichte Kopie eines "Vorführungsbefehls" vom (...) keinen genügenden Beweiswert zu entfalten vermöge, da solche Kopien beliebig manipulierbar seien, dass angesichts seines Alters nicht ausgeschlossen werden könne, dass er im Jahre 2014 von den syrischen Militärbehörden zur Musterung (Aushebung) aufgeboten worden sein könnte, er jedoch Syrien im November 2013 verlassen und sich dadurch der Erfassung durch die Militärbehörden entzogen habe, weshalb die syrischen Behörden folglich bis zu seiner Ausreise nicht mit ihm in Kontakt getreten seien, um ihn zum Militärdienst einzuberufen, dass praxisgemäss die Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung somit nicht als begründet einzustufen sei, dass sodann die Ausführungen der Beschwerdeführerin (Sorgen um ihre Söhne) und die übrigen Schilderungen des Beschwerdeführers (kein ordnungsgemässer Schulbesuch mehr möglich; Konfrontation mit den Grausamkeiten des Krieges; Rekrutierungsversuch durch die YPG) die Geschehnisse des Bürgerkrieges in ihrer Region in Nordostsyrien wiedergeben würden, welche jedoch nicht geeignet seien, eine Anerkennung als Flüchtlinge gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) zu begründen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. April 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers B._______ festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, im Übrigen sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 110a AsylG, in der Person ihres Rechtsvertreters, ersuchten, dass sie mit Eingabe vom 21. April 2015 Fürsorgebestätigungen einreichten, dass sie sodann mit Eingabe vom 28. Mai 2015 vier Dokumente samt deutscher Übersetzung (Auflistung Beweismittel) einreichten, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2015 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung von ass. iur. Christian Hoffs als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG abgewiesen wurden, und den Beschwerdeführenden Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- bis zum 1. Juli 2015 angesetzt wurde, dass zur Begründung (vgl. nachfolgend S. 5-9) im Wesentlichen angeführt wurde, die Rechtsmitteleingabe enthalte keine Entgegnungen, welche an den im angefochtenen Entscheid aufgezeigten Schlussfolgerungen Zweifel aufkommen liessen, dass die formellen Einwendungen, aufgrund der während des Verfahrens eingetretenen Volljährigkeit des Beschwerdeführers wäre eine Trennung der Verfahren und der Erlass zweier separater Verfügungen angezeigt gewesen, und die Vorinstanz habe die Begründungspflicht dadurch verletzt, weil die Vorbringen der Beschwerdeführerin in den Erwägungen lediglich in einem Satz Erwähnung gefunden hätten und diese pauschal als nicht asylrelevant erachtet worden seien, nicht überzeugen dürften, dass nämlich aufgrund des engen Sachzusammenhanges sowie des Umstandes, dass den Beschwerdeführenden durch die Vorgehensweise der Vorinstanz keinerlei Rechtsnachteil erwachsen sei, eine Trennung des Verfahrens nicht erforderlich gewesen sein dürfte, dass die zwar knappen, aber im Ergebnis zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden sein und demnach auch keine Verletzung der Begründungspflicht darstellen dürften, zumal sich die Beschwerdeführenden über die Tragweite des Entscheides hätten ein Bild machen können und sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen müsse, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken dürfe (BVGE 2013/34 E. 4.1 S. 546 f., 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.), dass mit Bezug auf den Beschwerdeführer gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.7.2 (zur Publikation vorgesehen) das syrische Militärstrafrecht für verschiedene Abstufungen der Entziehung von der militärischen Dienstpflicht unterschiedliche Strafmasse vorsehe, welche zwischen kürzeren Freiheitsstrafen (beispielsweise zwei Monate bis ein Jahr bei Nichterscheinen nach einem militärischen Aufgebot in Friedenszeiten, wenn der Dienstpflichtige innerhalb von 15 Tagen nach dem festgesetzten Termin bei seiner Einheit erscheine; Art. 102 Abs. 1 des syrischen Gesetzes über den Militärdienst vom 3. Mai 2007) über lange Haft (so etwa von fünf bis zehn Jahren bei Desertion ins Ausland; Art. 101 Abs. 2 des syrischen Militärstrafgesetzes [syrMStG]) bis zur Todesstrafe (bei Desertion mit Überlaufen zum Feind; Art. 102 Abs. 1 syrMStG) variieren würden, dass abgesehen von diesem gesetzlichen Strafrahmen allerdings aus zahlreichen Berichten hervorgehe, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen hätten - etwa, weil sie sich den Aufständischen hätten anschliessen wollen oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst würden - seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen seien, dass in casu - unbesehen der Frage der Beweiskraft eines lediglich in Kopie vorliegenden Vorführungsbefehls respektive der in der Beschwerdeschrift geäusserten Absicht, das Original desselben nachzureichen - festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer einer Vorladung zur Stellung beim Rekrutierungsbüro keine Folge geleistet habe, dass gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014) sich ab dem 18. Altersjahr die jungen Männer auf den in jeder grösseren Stadt vorhandenen Rekrutierungsbüros melden müssten oder von der lokalen Polizei vorgeladen würden, wo sie ihr Militärbüchlein erhalten würden, mit welchem sie zum ärztlichen Test müssten, wobei sie im Anschluss daran ein ärztliches Attest erhielten und bei guter Gesundheit innerhalb von drei bis sechs Monaten (in Notsituationen auch schon früher) in den Wehrdienst eingezogen würden, dass sich somit der Beschwerdeführer durch sein Verhalten zunächst einmal der wehrdienstlichen Musterung, nicht jedoch der eigentlichen Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben dürfte, weshalb im heutigen Zeitpunkt noch gar nicht feststehen dürfte, ob er überhaupt als diensttauglich erachtet werden könnte und dementsprechend der Wehrpflicht unterstehen würde, dass er daher auch nicht als Dienstverweigerer betrachtet werden dürfte, auch wenn er der kurdischen Ethnie angehöre, zumal er keiner oppositionell aktiven Familie entstamme und bislang die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte respektive der Armee nicht auf sich gezogen haben dürfte, dass an dieser Einschätzung auch die im Nachgang zur Beschwerde mit Eingabe vom 28. Mai 2015 eingereichten vier Dokumente nichts ändern dürften, dass im Dokument des K._______ vom Beschwerdeführer mittels Daumenabdruck persönlich bestätigt werde, er habe zur Kenntnis genommen, dass er sich vor dem 1. April 2014 auf dem Rekrutierungsbüro melden müsse, um festzustellen, ob der Wehrdienst geleistet oder verschoben werden solle, was mit den Äusserungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang nicht in Übereinstimmung gebracht werden dürfte, zumal er eine solche Bestätigung weder in der BzP noch in der Anhörung jemals erwähnt habe, dass dieses Dokument zudem im Widerspruch zum eingereichten Militärbüchlein stehen dürfte, zumal das vom 22. Oktober 2013 datierende Militärbüchlein eine bereits am besagten Tag durchgeführte Musterung und die wehrdienstliche Befähigung des Beschwerdeführers bestätige, obwohl er sich angeblich noch gar nie beim Rekrutierungsbüro gemeldet habe, dass sodann der Inhalt des Militärbüchleins im Widerspruch zum eingereichten Vorführungsbefehl (...) stehen dürfte, gemäss welchem sich der Beschwerdeführer der Rekrutierung für den obligatorischen Dienst entzogen habe, dass aus diesen Gründen dem Dokument des K._______ sowie dem Militärbüchlein keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden dürfte, dass überdies das eingereichte Militärbüchlein nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts formale Mängel aufweise, weshalb ihm die Beweistauglichkeit gänzlich abzusprechen sein dürfte, dass auch die beiden Bestätigungen zum (Nennung Amt) des Schwagers als nicht beweiserheblich zu erachten sein dürften, zumal in Ermangelung konkreter Angaben des Beschwerdeführers zum Namen dieses Schwagers für das Gericht nicht überprüfbar sein dürfte, ob es sich bei dem in den Bestätigungen erwähnten Namen tatsächlich um den in Frage stehenden Schwager handle, dass unter diesen Umständen keine Notwendigkeit bestehen dürfte, auf die von der Vorinstanz erwähnten Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit dem Erhalt dieses Vorführungsbefehls weiter einzugehen, dass diesbezüglich immerhin festzuhalten sei, dass das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer die im Protokoll falsch wiedergegebenen Passagen bei der Rückübersetzung habe korrigieren lassen, die Protokolle aber dennoch falsch ausgedruckt und von ihm unterschrieben worden seien, als eindeutig aktenwidrig zu erachten sein dürfte, zumal sich auch im Befragungsverlauf keine Hinweise auf diese Behauptung ergeben würden und die Hilfswerkvertretung - der es obliege, die Einhaltung eines korrekten Ablaufs der Anhörung zu beobachten - keinerlei Einwände vorgebracht habe, dass der Beschwerdeführer seine Unterstützungstätigkeit im Rahmen einer Hilfsorganisation in der Tat erst anlässlich der Anhörung vorgebracht habe, weshalb sie als nachgeschoben und daher als unglaubhaft zu erachten sein dürfte, dass zwar dem Protokoll der BzP angesichts des summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zukomme und Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden dürften, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt würden (vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5941/2013 vom 8. Januar 2014; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3), vorliegend das SEM in der angefochtenen Verfügung dem Protokoll der BzP keine unrechtmässige Bedeutung beigemessen haben dürfte, zumal es aus den unterlassenen, respektive auch nicht bloss ansatzweise gemachten Vorbringen zur Tätigkeit innerhalb einer Hilfsorganisation, was eine tödliche Gefahr für den Beschwerdeführer darstelle - zu Recht - auf ein nachgeschobenes Sachverhaltselement erkannt haben dürfte, dass hinsichtlich der Befürchtung, von der YPG zwangsrekrutiert zu werden, festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer als knapp (...)-jähriger Bürger kurdischer Volkszugehörigkeit bei einer allfälligen Rückkehr durchaus einer solchen Gefahr ausgesetzt werden dürfte, zumal im Juli 2014 die drei autonomen Kantone in Nordsyrien ein Gesetz eingeführt hätten, welches eine obligatorische Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren vorsehe, dass er jedoch durch eine solche Rekrutierung in einer Eigenschaft nach Art. 3 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) nicht betroffen und deswegen keinen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt werden dürfte oder begründete Furcht haben müsste, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, zumal die Pflicht zum "Defense Service" lediglich an den Wohnort, das Alter sowie das Geschlecht der Betroffenen anknüpfe, dass die weiteren Schlussfolgerungen des SEM im angefochtenen Entscheid in Ermangelung konkreter Entgegnungen zu bestätigen sein dürften, dass die angefochtene Verfügung des SEM, soweit sie die Frage des Vollzugs der Wegweisung betreffe, infolge der wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgesprochenen vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr zu überprüfen sei, dass dementsprechend - so das in der Zwischenverfügung vom 16. Juni 2015 gezogene Fazit des Instruktionsrichters - die in der Beschwerde formulierten Begehren aussichtslos seien, dass die Beschwerdeführenden - im Nachgang zur Zwischenverfügung vom 16. Juni 2015 - mittels einem weiteren Schreiben vom 25. Juni 2015 die baldige Bezahlung des Kostenvorschusses in Aussicht stellten und ferner mitteilten, der Beschwerdeführer habe einige Erlebnisse, welche sich in Syrien zugetragen hätten, weder bei der BzP noch anlässlich der Anhörung erwähnt, dass er sich nämlich nicht dazu geäussert habe, mittels Daumenabdruck seine Kenntnisnahme bestätigt zu haben, sich vor dem 1. April 2014 auf dem Rekrutierungsbüro melden zu müssen, dass er davon ausgegangen sei, dass er das Dokument dem SEM hätte vorlegen müssen, wenn er im Rahmen der Anhörung davon berichtet hätte, dass er damals nicht geglaubt habe, das Dokument beschaffen zu können und gedacht habe, das SEM werde ihm nicht glauben, falls er das betreffende Dokument nicht einreichen könne, weshalb er diese Ereignisse gar nicht erwähnt habe, dass das eingereichte Militärdienstbüchlein echt und dem Beschwerdeführer im Jahre 2013 ausgestellt worden sei, weshalb das Bundesverwaltungsgericht ersucht werde, dieses Dokument einer vertieften Prüfung zu unterziehen, dass der Kostenvorschuss am 29. Juni 2015 bezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM die vom Beschwerdeführer B._______ geltend gemachte Arbeit bei einer Hilfsorganisation infolge vager und verspätet vorgebrachter Vorbringen und in Berücksichtigung der diesbezüglich eingereichten Beweismittel (Ausweis; sechs Fotos) als unglaubhaft erachtete, dass es bezüglich der Ausführungen zum Erhalt einer "Aufforderung für Militärdienst" und "Vorführungsbefehl" vom (...) und den entsprechend eingereichten Dokumenten ein behördliches Vorgehen gegen den Beschwerdeführer B._______ ausschloss, dass es das SEM zwar als möglich erachtete, dass sich der Beschwerdeführer B._______ im Jahre 2014 zwecks militärischer Aushebung bei den Militärbehörden hätte stellen müssen, er jedoch infolge seiner vorherigen Ausreise im November 2013 einer Erfassung seiner Person zuvorgekommen und somit bis zu seiner Ausreise mit den Militärbehörden gar nicht in Kontakt getreten sei, dass die Vorinstanz demnach eine Furcht vor künftiger Rekrutierung - zu Recht - als unbegründet einstufte, dass der Bürgerkrieg und dessen Folgen, so auch die Befürchtung des Beschwerdeführers B._______, von der YPG zwangsrekrutiert zu werden, von der Vorinstanz als nicht asylrelevant qualifiziert wurden, dass es die dazu eingereichten Beweismittel als nicht beweistauglich erachtete, dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen des SEM im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, dass schliesslich auch die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern, dass in der Zwischenverfügung vom 16. Juni 2015 eine ausführliche Beurteilung der im Verlaufe des Verfahrens eingereichten Beweismittel vorgenommen und einlässlich dargelegt wurde, weshalb die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöchten (vgl. Sachverhalt vorstehend S. 5-9), und infolge der verfügten vorläufigen Aufnahme das Bundesverwaltungsgericht allfällige Hindernisse, die einem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat entgegenstünden, nicht zu überprüfen und die Begehren der Beschwerdeführenden daher als aussichtslos zu qualifizieren seien, dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer nachträglich eingereichten Eingabe vom 25. Juni 2015 zwar zur Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts in der Zwischenverfügung vom 16. Juni 2015 zum Beweiswert ihrer mit Eingabe vom 28. Mai 2015 eingereichten Dokumente äussern, dass insbesondere der Beschwerdeführer B._______ dabei ausführte, er habe sich in den Befragungen deshalb nicht zum Umstand - wonach er mittels Daumenabdruck seine Kenntnisnahme, sich vor dem 1. April 2014 auf dem Rekrutierungsbüro melden zu müssen, bestätigt habe - geäussert, weil er nicht geglaubt habe, das Dokument (welches vom SEM zweifelsohne verlangt worden wäre) beschaffen zu können, dass er davon ausgegangen sei, dass ihm das SEM nicht glauben werde, falls er das betreffende Dokument nicht einreichen könne, weshalb er diese Ereignisse gar nicht erwähnt habe, dass dieses Vorbringen als blosse Schutzbehauptung zu werten ist, zumal der Beschwerdeführer B._______ bei der BzP zum Beleg seiner Vorbringen keinerlei Beweismittel abzugeben vermochte, weshalb er grundsätzlich bereits dort - wollte man seiner Argumentation folgen - gar nichts zu seinen Asylgründen hätte sagen dürfen, wenn er die genannte Befürchtung gehegt hätte, dass auch bei Wahrunterstellung der Widerspruch zum eingereichten Militärbüchlein bestehen bleibt, gemäss welchem die fragliche Musterung bereits am 22. Oktober 2013 durchgeführt worden sein soll, dass ferner auch der triviale Einwand, das eingereichte Militärdienstbüchlein sei echt und dem Beschwerdeführer im Jahre 2013 ausgestellt worden, als nicht stichhaltig zu erachten ist, zumal einerseits - wie bereits in der erwähnten Zwischenverfügung vom 16. Juni 2015 festgehalten - der Inhalt dieses Militärdienstbüchlein im Widerspruch zum eingereichten Vorführungsbefehl vom (...) steht, und andererseits das Dokument auch im Rahmen einer bloss oberflächlichen Prüfung schon auf den ersten Blick hin formale Abweichungen erkennen lässt, dass demnach den eingereichten Dokumenten im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Beweiskraft abzusprechen und, um Wiederholungen zu vermeiden, daher vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen ist, dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und das SEM demnach die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährte, weshalb sich eine Prüfung der Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigt, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1-5 VwVG) und der am 29. Juni 2015 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Stefan Weber Versand: