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D-7934/2015

D-7934/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-11-21 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus der Provinz Hasaka stammender kurdischer Syrer, sein Heimatland am 25. Dezember 2014 bzw. am 1. Januar 2015. Am 9. Februar 2015 reiste er in die Schweiz ein und reichte im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Am 19. Februar 2015 fand im EVZ B._______ eine Befragung zur Person (SEM-Akte A4) statt. Am 3. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer in Bern-Wabern durch das SEM in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vertieft angehört (SEM-Akte A12). Am 3. November 2015 fand eine ergänzende Anhörung beim SEM statt (SEM-Akte A19). Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er im Jahr 2003 anlässlich des Newroz-Festes in C._______ eine Woche und im Jahr 2004 aufgrund der Verteilung von Flugblättern für die kurdischen Rechte 45 Tage von der syrischen Regierung inhaftiert worden sei. Nach seiner Ausbildung im Militär von 2005 bis 2007 sei er in der militärischen Reserve gewesen. In den Jahren 2011 und 2012 habe er an verschiedenen Demonstrationen in C._______ teilgenommen. Im November 2014 sei er durch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel; YPG) aufgefordert worden, ihrer Truppe beizutreten. Im selben Jahr habe die syrische Regierung versucht, ihn mittels mündlicher und anschliessend schriftlicher Aufforderung zum militärischen Reservedienst aufzubieten. Als die schriftliche Aufforderung eingetroffen sei, die der Dorfmeister für ihn entgegengenommen habe, habe er sich bereits in einem benachbarten Dorf bei seiner Tante befunden, wo er seine Ausreise aus Syrien vorbereitet habe. Er habe Syrien aufgrund des Kriegs und aus Angst vor einer Rekrutierung verlassen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und das Dienstbüchlein zu den Akten. B. Mit am 10. November 2015 eröffneter Verfügung vom 6. November 2015 (SEM-Akte A20) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositiv-Ziff. 1) und lehnte das Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziff. 2). Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an (Dispositiv-Ziffn. 3 - 7). Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Der Beschwerdeführer habe sich einerseits in widersprüchliche und somit unglaubwürdige Aussagen verstrickt. So habe er angegeben, gegen Ende 2014 zum Militärdienst als Reservist einberufen worden zu sein, sei jedoch bei den Fragen nach konkreten Beispielen und Hinweisen, inwiefern die syrische Regierung sein Wohngebiet kontrolliere, oberflächlich und unkonkret geblieben. Ebenfalls sei nicht nachvollziehbar, weswegen die syrische Armee ihn als Kurde gerade zum jetzigen Zeitpunkt einberufen wolle. Weiter sei sein Aufgabengebiet während seiner ordentlichen Militärausbildung unklar, zu dem er anlässlich der drei Anhörungen jeweils verschiedene Angaben gemacht habe. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei von der Armee zum Reservedienst aufgeboten worden, erscheine insgesamt als nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer den Ablauf seiner mündlichen und schriftlichen Einberufung widersprüchlich geschildert habe. Durch wiederholtes Nachfragen bezüglich der unklaren Erzählungen bei der ergänzenden Anhörung sei der Beschwerdeführer ausgewichen, habe seine früheren Aussagen angepasst oder bereits Gesagtes wiederholt und somit die Differenzen nicht plausibel auflösen können. Auch wenn der Beschwerdeführer Flugblätter verteilt habe, sei nicht davon auszugehen, dass er in Zukunft von staatlicher Seite verfolgt werde, da er dabei nur eine Art Zwischenfunktion innegehabt habe und nicht persönlich öffentlich in Erscheinung getreten sei. Es sei nicht anzunehmen, dass die Behörden von dieser Tätigkeit Kenntnis hätten, weswegen die Furcht vor staatlicher Verfolgung unbegründet sei. Auch sein Vorbringen, dass die YPG versucht habe, ihn zu rekrutieren, sei gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 und D-2405/2015 vom 10. Juli 2015 nicht asylrelevant. Zudem habe er eigenen Aussagen zufolge nichts von der YPG zu befürchten. Die vom Beschwerdeführer aufgeführten erlittenen Nachteile seien vorwiegend auf die aktuelle Situation in Syrien zurückzuführen und es bestehe keine auf ihn gerichtete Verfolgung. Auch dass der Beschwerdeführer geltend mache, er sei in den Jahren 2003 und 2004 festgenommen worden, sei aufgrund des fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs als nicht asylrelevant einzustufen. Insgesamt erfüllte der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, werde jedoch aufgrund der aktuellen Lage in Syrien vorläufig in der Schweiz aufgenommen, da eine Wegweisung momentan unzumutbar sei. C. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die vorinstanzlichen Verfügung vom 6. November 2015 aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er unter Beilage einer Unterstützungsbestätigung (...) vom 27. November 2015 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde legte er eine Kopie eines Einberufungsbefehls vom (...) bei. Auf die Begründung in seiner Beschwerde wird, soweit wesentlich für den Entscheid, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2016 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verlegte das Befinden über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, den Einberufungsbefehl vom (...) im Original einzureichen. Am 2. Februar 2016 ging der Einberufungsbefehl beim Bundesverwaltungsgericht ein. E. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2016 hielt die Vorinstanz fest, dass keine neue und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung ihres Standpunktes ändern würden. Auf weitere Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. In seiner Replik vom 12. März 2016 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Ausführungen seiner Beschwerde.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110), Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Vorweg sind die formellen Rügen respektive ist der Rückweisungsantrag zu behandeln, da dessen Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, das SEM habe sein Gesuch nicht genügend sorgfältig und umfassend geprüft und damit seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der Asylgründe verletzt. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Aus den Akten geht nicht hervor, inwiefern das SEM den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben soll. Der Beschwerdeführer führt denn auch nicht aus, auf welche Sachverhaltselemente das SEM nicht genügend eingegangen sein soll. Eine Pflichtverletzung der Vorinstanz betreffend die vollständige Abklärung des Sachverhalts liegt folglich nicht vor und die Rüge sowie der Rückweisungsantrag sind unbegründet.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde weiter, die Vorinstanz habe das Willkürverbot gemäss Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzt. Der Beschwerdeführer führt weder näher aus noch ist von Amtes wegen ersichtlich, inwiefern das SEM willkürlich vorgegangen sein soll. Die Rüge, wonach das SEM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher unbegründet. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot von Folter) wäre unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 3 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) [SR 142.20]) zu prüfen. Da im vorliegenden Fall jedoch bereits die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verneint und deswegen die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz verfügt wurde, erübrigt sich eine diesbezügliche Prüfung.

E. 4.4 Die Rüge der Verletzung von Art. 3 und Art. 7 AsylG (Nachweis der Flüchtlingseigenschaft) wird nachfolgend (Erwägung 5) behandelt.

E. 4.5 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Antrag ist somit abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.4 Zu prüfen ist im Folgenden die Glaubhaftigkeit bzw. die Asylrelevanz der Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seine Einberufung zum Reservedienst der syrischen Armee. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, dass er im Jahr 2014 durch die syrische Armee zuerst mündlich und anschliessend schriftlich als Reservist aufgeboten worden sei. Wer der Armee trotz Aufforderung fernbleibe, gelte als Dienstverweigerer und werde als politischer Gegner qualifiziert und unverhältnismässig hart bestraft. Auf Kontrollposten würden Männer kontrolliert, ob sie zwangsrekrutiert werden könnten oder ob sie auf der Flucht seien. Die vom SEM festgestellten Widersprüche in seinen Aussagen könnten aufgrund von Übersetzungsfehlern festgestellt worden sein, da die Befragungen auf kurdisch-sorani durchgeführt worden seien, was jedoch nicht seine Muttersprache sei. Das SEM setzte dem in seiner Vernehmlassung entgegen, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers zum Reservedienst in erster Linie auf die allgemeine Situation in Syrien beziehen würden, die für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Einzelfalls ungeeignet seien. Ebenso würde es sich mit rhetorischen Fragen hinsichtlich der Gründe, die gegen eine Einberufung sprechen würden, verhalten. Auch verfüge der nachgereichte Marschbefehl aufgrund seiner leichten Fälschbarkeit und käuflichen Erwerbbarkeit über keinerlei Beweiswert. Der Vorwurf wegen Übersetzungsschwierigkeiten sei haltlos. Die Überprüfung der Akten ergibt, dass die Kriterien für eine Glaubhaftmachung der geschilderten Einberufung in die Armee vorliegend nicht erfüllt sind. So machte der Beschwerdeführer anlässlich der Zweitanhörung durch das SEM sehr widersprüchliche Ausführungen zu der Übergabe des Einberufungsbefehls durch die Militärpolizei (SEM-Akte A19, F38 - F43) sowie zu seiner angeblichen Funktion bei der Armee (SEM-Akte A19, F45 - F53). Diesbezüglich ist auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Sachverhalt Bst. B). Was die vorgebrachte mangelnde Übersetzung durch den Dolmetscher betrifft, ist den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vollumfänglich zuzustimmen. Der Beschwerdeführer hat die Protokolle der Vernehmungen vorgelesen erhalten und sich durch seine Unterschrift damit einverstanden erklärt. Zudem bezeichnete er die Verständigung mit den Dolmetschern bei allen drei Anhörungen als "gut" (SEM-Akte A4 S. 2; SEM-Akte A12 S. 1; SEM-Akte A19 S. 18). Somit kann er sich nicht im Nachhinein auf eine ungenaue Übersetzung berufen. Selbst wenn der Beschwerdeführer seine Einberufung in die Armee hätte glaubhaft machen können, wären seine Vorbringen ohnehin als nicht asylrelevant einzustufen. Gemäss Leitentscheid BVGE 2015/3, E. 5.9, vermag eine Wehrdienstverweigerung die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Der betroffenen Person muss aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung eine Behandlung drohen, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Das Gericht führte aus, dass die genannten Voraussetzungen im Falle eines syrischen Staatsangehörigen erfüllt seien, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor. Der Beschwerdeführer ist zwar Kurde, stand jedoch den Akten zufolge vor seiner Ausreise nicht eindeutig im Visier der syrischen Sicherheitskräfte und entstammt auch nicht einer oppositionellen Familie. Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht ist somit unbegründet und vermag den Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht standzuhalten.

E. 6.1 Des Weiteren ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien aus anderen Gründen eine asylrechtlich relevante Verfolgung droht.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass Vertreter der YPG zu ihm nach Hause gekommen seien und ihm mündlich mitgeteilt hätten, dass er sich der YPG anschliessen müsse. Sie hätten gefragt, ob er die Botschaft verstanden habe. Die Botschaft sei gewesen, dass er entweder für oder gegen die YPG sei und als Gegner mit harten Konsequenzen rechnen müsse. Er sei deswegen der Zwangsrekrutierung und somit grossen Gefahren ausgesetzt gewesen. Die Vorinstanz hingegen hielt dem Beschwerdeführer entgegen, dass er gemäss seinen Aussagen im ersten Asylverfahren seitens der kurdischen Streitkräfte nichts zu befürchten habe. Im Beschwerdeverfahren gebe er nun plötzlich an, sich durch die YPG bedroht zu fühlen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte befürchtete Verfolgung durch die YPG aufgrund der Dienstverweigerung vermag seine Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Der Beschwerdeführer führte selbst aus, dass ihm durch die YPG keine Gefahr drohe (SEM-Akte A12, F140). Auch Berichten zufolge gibt es kein systematisches Vorgehen gegen Dienstverweigerer, welches als ernsthafter Nachteil gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG qualifiziert werden könnte (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015, E. 5.3, als Referenzurteil publiziert). Der Beschwerdeführer erlitt diesbezüglich somit keine asylrelevanten ernsthaften Nachteile und muss gemäss aktueller Rechtsprechung auch keine solche befürchten.

E. 6.3 Wie nachstehend aufgezeigt wird, kann der Beschwerdeführer auch keine begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung aufgrund der Verteilung von Flugblättern oder der Teilnahme an Demonstrationen geltend machen. Er führte zwar aus, dass die Regierung aufgrund von Spionen Kenntnis von der Verteilung von Flugblättern gehabt und einen Freund von ihm verhaftet und unter Folter zur Bekanntgabe von Namen - unter anderem seinem eigenen Namen - gezwungen hätte. Deswegen werde er nun von den Behörden gesucht. Das SEM führte hierzu aus, dass der Beschwerdeführer seine Furcht vor staatlicher Verfolgung aufgrund der Verteilung von Flugblättern erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht habe. Den Verrat seines Namens an die Behörden durch einen Freund habe er bei seiner Vernehmung nicht erwähnt. Weiter sei fraglich, wie der Beschwerdeführer vom Preisgeben seines Namens überhaupt habe Kenntnis erhalten können. Die Verteilung der Flugblätter und seine damit verbundene Festnahme sind nun bereits viele Jahre her. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer mit dieser Aktivität speziell exponiert hätte und aufgrund dessen von der syrischen Regierung noch verfolgt werden wird. Vielmehr hat der Beschwerdeführer selbst dargelegt, dass er diese Verteilung der Flugblätter stets heimlich ausgeführt hat und dabei nie öffentlich in Erscheinung getreten ist (SEM-Akte A19, F106-F125). Dasselbe gilt für die Teilnahme an Demonstrationen. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden aufgrund seiner Aktivitäten als Staatsfeind registriert worden ist und er deswegen von der Regierung gesucht werde (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015, als Referenzurteil publiziert). So ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Gefährdung glaubhaft zu machen. Es ist zwar glaubhaft, dass er an Demonstrationen teilnahm, allerdings wird nicht schlüssig dargelegt, dass die syrischen Behörden in asylrelevanter Weise an ihn herantraten. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen als Staatsfeind registriert worden ist (vgl. SEM-Akte A21, F151). Er nahm zwar an Demonstrationen teil, ohne dabei jedoch eine besondere Funktion wahrgenommen zu haben. Somit kann auch mit diesem Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht begründet werden.

E. 6.4 Insgesamt handelt es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs genügend Rechnung getragen wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5079/2013 vom 21. August 2015 E. 11.4). Dem Beschwerdeführer ist es folglich nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3. AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch eine diesbezügliche begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist zu verneinen.

E. 6.5 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der syrischen Regierung durch sein Verhalten nach der Ausreise aus Syrien Grund für eine zukünftige Verfolgung gegeben hat und deshalb infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG). Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz regelmässig an politischen Veranstaltungen und an Benefizveranstaltungen teilnehme und in der Schweiz weiterhin die Politik und die Praxis des syrischen Regimes und deren Milize anprangern werde. Aufgrund seiner Haltung und der bereits geschehenen Vorkommnisse könne eine Gefährdung durch zukünftige Verfolgung sowie ein Interesse der Regierung an seiner Person nicht ausgeschlossen werden. Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass der Beschwerdeführer nur oberflächlich erwähnt habe, an Demonstrationen und Benefizveranstaltungen teilzunehmen, dies jedoch nicht beweise und seinen Ausführungen auch nicht zu entnehmen sei, welche Gefahr daraus resultieren solle. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. z.B. BVGE D-3839/2013 E. 6.3.6 mit weiteren Hinweisen). Die Annahme, der Beschwerdeführer habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, würde sich deshalb nur rechtfertigen, wenn er sich in besonderem Mass exponiert hätte. Dies wäre dann der Fall, wenn er aufgrund seiner Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, er werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen Eine blosse Teilnahme an politischen Veranstaltungen sowie Benefizveranstaltungen wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, reicht folglich nicht aus, um einen solchen Eindruck zu erwecken. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind demnach nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor staatlicher Verfolgung zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer auch unter diesem Aspekt nicht als Flüchtling anzuerkennen ist.

E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben näher einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu recht angeordnet (Art. 44 AsylG).

E. 9 Nachdem die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und, soweit diesbezüglich überprüfbar, angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei einer summarischen Prüfung der Akten haben sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen, weswegen das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, ungeachtet der vom Beschwerdeführer nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 3 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7934/2015 Urteil vom 21. November 2016 Besetzung Einzelrichter Richter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. November 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus der Provinz Hasaka stammender kurdischer Syrer, sein Heimatland am 25. Dezember 2014 bzw. am 1. Januar 2015. Am 9. Februar 2015 reiste er in die Schweiz ein und reichte im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Am 19. Februar 2015 fand im EVZ B._______ eine Befragung zur Person (SEM-Akte A4) statt. Am 3. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer in Bern-Wabern durch das SEM in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vertieft angehört (SEM-Akte A12). Am 3. November 2015 fand eine ergänzende Anhörung beim SEM statt (SEM-Akte A19). Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er im Jahr 2003 anlässlich des Newroz-Festes in C._______ eine Woche und im Jahr 2004 aufgrund der Verteilung von Flugblättern für die kurdischen Rechte 45 Tage von der syrischen Regierung inhaftiert worden sei. Nach seiner Ausbildung im Militär von 2005 bis 2007 sei er in der militärischen Reserve gewesen. In den Jahren 2011 und 2012 habe er an verschiedenen Demonstrationen in C._______ teilgenommen. Im November 2014 sei er durch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel; YPG) aufgefordert worden, ihrer Truppe beizutreten. Im selben Jahr habe die syrische Regierung versucht, ihn mittels mündlicher und anschliessend schriftlicher Aufforderung zum militärischen Reservedienst aufzubieten. Als die schriftliche Aufforderung eingetroffen sei, die der Dorfmeister für ihn entgegengenommen habe, habe er sich bereits in einem benachbarten Dorf bei seiner Tante befunden, wo er seine Ausreise aus Syrien vorbereitet habe. Er habe Syrien aufgrund des Kriegs und aus Angst vor einer Rekrutierung verlassen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und das Dienstbüchlein zu den Akten. B. Mit am 10. November 2015 eröffneter Verfügung vom 6. November 2015 (SEM-Akte A20) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositiv-Ziff. 1) und lehnte das Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziff. 2). Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an (Dispositiv-Ziffn. 3 - 7). Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Der Beschwerdeführer habe sich einerseits in widersprüchliche und somit unglaubwürdige Aussagen verstrickt. So habe er angegeben, gegen Ende 2014 zum Militärdienst als Reservist einberufen worden zu sein, sei jedoch bei den Fragen nach konkreten Beispielen und Hinweisen, inwiefern die syrische Regierung sein Wohngebiet kontrolliere, oberflächlich und unkonkret geblieben. Ebenfalls sei nicht nachvollziehbar, weswegen die syrische Armee ihn als Kurde gerade zum jetzigen Zeitpunkt einberufen wolle. Weiter sei sein Aufgabengebiet während seiner ordentlichen Militärausbildung unklar, zu dem er anlässlich der drei Anhörungen jeweils verschiedene Angaben gemacht habe. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei von der Armee zum Reservedienst aufgeboten worden, erscheine insgesamt als nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer den Ablauf seiner mündlichen und schriftlichen Einberufung widersprüchlich geschildert habe. Durch wiederholtes Nachfragen bezüglich der unklaren Erzählungen bei der ergänzenden Anhörung sei der Beschwerdeführer ausgewichen, habe seine früheren Aussagen angepasst oder bereits Gesagtes wiederholt und somit die Differenzen nicht plausibel auflösen können. Auch wenn der Beschwerdeführer Flugblätter verteilt habe, sei nicht davon auszugehen, dass er in Zukunft von staatlicher Seite verfolgt werde, da er dabei nur eine Art Zwischenfunktion innegehabt habe und nicht persönlich öffentlich in Erscheinung getreten sei. Es sei nicht anzunehmen, dass die Behörden von dieser Tätigkeit Kenntnis hätten, weswegen die Furcht vor staatlicher Verfolgung unbegründet sei. Auch sein Vorbringen, dass die YPG versucht habe, ihn zu rekrutieren, sei gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 und D-2405/2015 vom 10. Juli 2015 nicht asylrelevant. Zudem habe er eigenen Aussagen zufolge nichts von der YPG zu befürchten. Die vom Beschwerdeführer aufgeführten erlittenen Nachteile seien vorwiegend auf die aktuelle Situation in Syrien zurückzuführen und es bestehe keine auf ihn gerichtete Verfolgung. Auch dass der Beschwerdeführer geltend mache, er sei in den Jahren 2003 und 2004 festgenommen worden, sei aufgrund des fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs als nicht asylrelevant einzustufen. Insgesamt erfüllte der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, werde jedoch aufgrund der aktuellen Lage in Syrien vorläufig in der Schweiz aufgenommen, da eine Wegweisung momentan unzumutbar sei. C. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die vorinstanzlichen Verfügung vom 6. November 2015 aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er unter Beilage einer Unterstützungsbestätigung (...) vom 27. November 2015 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde legte er eine Kopie eines Einberufungsbefehls vom (...) bei. Auf die Begründung in seiner Beschwerde wird, soweit wesentlich für den Entscheid, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2016 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verlegte das Befinden über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, den Einberufungsbefehl vom (...) im Original einzureichen. Am 2. Februar 2016 ging der Einberufungsbefehl beim Bundesverwaltungsgericht ein. E. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2016 hielt die Vorinstanz fest, dass keine neue und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung ihres Standpunktes ändern würden. Auf weitere Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. In seiner Replik vom 12. März 2016 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Ausführungen seiner Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110), Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Vorweg sind die formellen Rügen respektive ist der Rückweisungsantrag zu behandeln, da dessen Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, das SEM habe sein Gesuch nicht genügend sorgfältig und umfassend geprüft und damit seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der Asylgründe verletzt. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Aus den Akten geht nicht hervor, inwiefern das SEM den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben soll. Der Beschwerdeführer führt denn auch nicht aus, auf welche Sachverhaltselemente das SEM nicht genügend eingegangen sein soll. Eine Pflichtverletzung der Vorinstanz betreffend die vollständige Abklärung des Sachverhalts liegt folglich nicht vor und die Rüge sowie der Rückweisungsantrag sind unbegründet. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde weiter, die Vorinstanz habe das Willkürverbot gemäss Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzt. Der Beschwerdeführer führt weder näher aus noch ist von Amtes wegen ersichtlich, inwiefern das SEM willkürlich vorgegangen sein soll. Die Rüge, wonach das SEM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher unbegründet. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot von Folter) wäre unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 3 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) [SR 142.20]) zu prüfen. Da im vorliegenden Fall jedoch bereits die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verneint und deswegen die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz verfügt wurde, erübrigt sich eine diesbezügliche Prüfung. 4.4 Die Rüge der Verletzung von Art. 3 und Art. 7 AsylG (Nachweis der Flüchtlingseigenschaft) wird nachfolgend (Erwägung 5) behandelt. 4.5 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Antrag ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.4 Zu prüfen ist im Folgenden die Glaubhaftigkeit bzw. die Asylrelevanz der Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seine Einberufung zum Reservedienst der syrischen Armee. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, dass er im Jahr 2014 durch die syrische Armee zuerst mündlich und anschliessend schriftlich als Reservist aufgeboten worden sei. Wer der Armee trotz Aufforderung fernbleibe, gelte als Dienstverweigerer und werde als politischer Gegner qualifiziert und unverhältnismässig hart bestraft. Auf Kontrollposten würden Männer kontrolliert, ob sie zwangsrekrutiert werden könnten oder ob sie auf der Flucht seien. Die vom SEM festgestellten Widersprüche in seinen Aussagen könnten aufgrund von Übersetzungsfehlern festgestellt worden sein, da die Befragungen auf kurdisch-sorani durchgeführt worden seien, was jedoch nicht seine Muttersprache sei. Das SEM setzte dem in seiner Vernehmlassung entgegen, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers zum Reservedienst in erster Linie auf die allgemeine Situation in Syrien beziehen würden, die für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Einzelfalls ungeeignet seien. Ebenso würde es sich mit rhetorischen Fragen hinsichtlich der Gründe, die gegen eine Einberufung sprechen würden, verhalten. Auch verfüge der nachgereichte Marschbefehl aufgrund seiner leichten Fälschbarkeit und käuflichen Erwerbbarkeit über keinerlei Beweiswert. Der Vorwurf wegen Übersetzungsschwierigkeiten sei haltlos. Die Überprüfung der Akten ergibt, dass die Kriterien für eine Glaubhaftmachung der geschilderten Einberufung in die Armee vorliegend nicht erfüllt sind. So machte der Beschwerdeführer anlässlich der Zweitanhörung durch das SEM sehr widersprüchliche Ausführungen zu der Übergabe des Einberufungsbefehls durch die Militärpolizei (SEM-Akte A19, F38 - F43) sowie zu seiner angeblichen Funktion bei der Armee (SEM-Akte A19, F45 - F53). Diesbezüglich ist auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Sachverhalt Bst. B). Was die vorgebrachte mangelnde Übersetzung durch den Dolmetscher betrifft, ist den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vollumfänglich zuzustimmen. Der Beschwerdeführer hat die Protokolle der Vernehmungen vorgelesen erhalten und sich durch seine Unterschrift damit einverstanden erklärt. Zudem bezeichnete er die Verständigung mit den Dolmetschern bei allen drei Anhörungen als "gut" (SEM-Akte A4 S. 2; SEM-Akte A12 S. 1; SEM-Akte A19 S. 18). Somit kann er sich nicht im Nachhinein auf eine ungenaue Übersetzung berufen. Selbst wenn der Beschwerdeführer seine Einberufung in die Armee hätte glaubhaft machen können, wären seine Vorbringen ohnehin als nicht asylrelevant einzustufen. Gemäss Leitentscheid BVGE 2015/3, E. 5.9, vermag eine Wehrdienstverweigerung die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Der betroffenen Person muss aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung eine Behandlung drohen, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Das Gericht führte aus, dass die genannten Voraussetzungen im Falle eines syrischen Staatsangehörigen erfüllt seien, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor. Der Beschwerdeführer ist zwar Kurde, stand jedoch den Akten zufolge vor seiner Ausreise nicht eindeutig im Visier der syrischen Sicherheitskräfte und entstammt auch nicht einer oppositionellen Familie. Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht ist somit unbegründet und vermag den Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht standzuhalten. 6. 6.1 Des Weiteren ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien aus anderen Gründen eine asylrechtlich relevante Verfolgung droht. 6.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass Vertreter der YPG zu ihm nach Hause gekommen seien und ihm mündlich mitgeteilt hätten, dass er sich der YPG anschliessen müsse. Sie hätten gefragt, ob er die Botschaft verstanden habe. Die Botschaft sei gewesen, dass er entweder für oder gegen die YPG sei und als Gegner mit harten Konsequenzen rechnen müsse. Er sei deswegen der Zwangsrekrutierung und somit grossen Gefahren ausgesetzt gewesen. Die Vorinstanz hingegen hielt dem Beschwerdeführer entgegen, dass er gemäss seinen Aussagen im ersten Asylverfahren seitens der kurdischen Streitkräfte nichts zu befürchten habe. Im Beschwerdeverfahren gebe er nun plötzlich an, sich durch die YPG bedroht zu fühlen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte befürchtete Verfolgung durch die YPG aufgrund der Dienstverweigerung vermag seine Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Der Beschwerdeführer führte selbst aus, dass ihm durch die YPG keine Gefahr drohe (SEM-Akte A12, F140). Auch Berichten zufolge gibt es kein systematisches Vorgehen gegen Dienstverweigerer, welches als ernsthafter Nachteil gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG qualifiziert werden könnte (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015, E. 5.3, als Referenzurteil publiziert). Der Beschwerdeführer erlitt diesbezüglich somit keine asylrelevanten ernsthaften Nachteile und muss gemäss aktueller Rechtsprechung auch keine solche befürchten. 6.3 Wie nachstehend aufgezeigt wird, kann der Beschwerdeführer auch keine begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung aufgrund der Verteilung von Flugblättern oder der Teilnahme an Demonstrationen geltend machen. Er führte zwar aus, dass die Regierung aufgrund von Spionen Kenntnis von der Verteilung von Flugblättern gehabt und einen Freund von ihm verhaftet und unter Folter zur Bekanntgabe von Namen - unter anderem seinem eigenen Namen - gezwungen hätte. Deswegen werde er nun von den Behörden gesucht. Das SEM führte hierzu aus, dass der Beschwerdeführer seine Furcht vor staatlicher Verfolgung aufgrund der Verteilung von Flugblättern erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht habe. Den Verrat seines Namens an die Behörden durch einen Freund habe er bei seiner Vernehmung nicht erwähnt. Weiter sei fraglich, wie der Beschwerdeführer vom Preisgeben seines Namens überhaupt habe Kenntnis erhalten können. Die Verteilung der Flugblätter und seine damit verbundene Festnahme sind nun bereits viele Jahre her. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer mit dieser Aktivität speziell exponiert hätte und aufgrund dessen von der syrischen Regierung noch verfolgt werden wird. Vielmehr hat der Beschwerdeführer selbst dargelegt, dass er diese Verteilung der Flugblätter stets heimlich ausgeführt hat und dabei nie öffentlich in Erscheinung getreten ist (SEM-Akte A19, F106-F125). Dasselbe gilt für die Teilnahme an Demonstrationen. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden aufgrund seiner Aktivitäten als Staatsfeind registriert worden ist und er deswegen von der Regierung gesucht werde (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015, als Referenzurteil publiziert). So ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Gefährdung glaubhaft zu machen. Es ist zwar glaubhaft, dass er an Demonstrationen teilnahm, allerdings wird nicht schlüssig dargelegt, dass die syrischen Behörden in asylrelevanter Weise an ihn herantraten. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen als Staatsfeind registriert worden ist (vgl. SEM-Akte A21, F151). Er nahm zwar an Demonstrationen teil, ohne dabei jedoch eine besondere Funktion wahrgenommen zu haben. Somit kann auch mit diesem Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht begründet werden. 6.4 Insgesamt handelt es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs genügend Rechnung getragen wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5079/2013 vom 21. August 2015 E. 11.4). Dem Beschwerdeführer ist es folglich nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3. AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch eine diesbezügliche begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist zu verneinen. 6.5 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der syrischen Regierung durch sein Verhalten nach der Ausreise aus Syrien Grund für eine zukünftige Verfolgung gegeben hat und deshalb infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG). Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz regelmässig an politischen Veranstaltungen und an Benefizveranstaltungen teilnehme und in der Schweiz weiterhin die Politik und die Praxis des syrischen Regimes und deren Milize anprangern werde. Aufgrund seiner Haltung und der bereits geschehenen Vorkommnisse könne eine Gefährdung durch zukünftige Verfolgung sowie ein Interesse der Regierung an seiner Person nicht ausgeschlossen werden. Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass der Beschwerdeführer nur oberflächlich erwähnt habe, an Demonstrationen und Benefizveranstaltungen teilzunehmen, dies jedoch nicht beweise und seinen Ausführungen auch nicht zu entnehmen sei, welche Gefahr daraus resultieren solle. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. z.B. BVGE D-3839/2013 E. 6.3.6 mit weiteren Hinweisen). Die Annahme, der Beschwerdeführer habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, würde sich deshalb nur rechtfertigen, wenn er sich in besonderem Mass exponiert hätte. Dies wäre dann der Fall, wenn er aufgrund seiner Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, er werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen Eine blosse Teilnahme an politischen Veranstaltungen sowie Benefizveranstaltungen wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, reicht folglich nicht aus, um einen solchen Eindruck zu erwecken. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind demnach nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor staatlicher Verfolgung zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer auch unter diesem Aspekt nicht als Flüchtling anzuerkennen ist.

7. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben näher einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu recht angeordnet (Art. 44 AsylG).

9. Nachdem die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und, soweit diesbezüglich überprüfbar, angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei einer summarischen Prüfung der Akten haben sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen, weswegen das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, ungeachtet der vom Beschwerdeführer nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 3 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Irina Wyss Versand: