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D-3523/2016

D-3523/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-06-27 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden reichten ihre Asylgesuche am 11. Mai 2016 im Flughafen M._______ ein. Mit Verfügung des SEM vom selben Tag wurde ihnen die Einreise in die Schweiz verweigert und der Transitbereich des Flughafens als vorläufiger Aufenthaltsort zugewiesen. Anlässlich der summarischen Befragung vom 13. Mai 2016 sowie der Direktanhörung vom 24. Mai 2016 machten die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, sie seien sri-lankische Staatsangehörige muslimischen Glaubens und hätten seit ihrer Hochzeit vom 2. April 2016 mit ihren Angehörigen in N._______ gelebt. Der Beschwerdeführer habe Mitte 2006 die Geschäftsführung einer Lodge in O._______ (Colombo) übernommen. Dort hätten CID- und Armeeangehörige im Herbst 2007 einen Bekannten des Beschwerdeführers, den er nicht ordentlich registriert habe, anlässlich einer nächtlichen Kontrolle festgenommen und sein Zimmer durchsucht. Auch er sei von den Behörden mitgenommen, befragt und geschlagen worden. Am folgenden Tag sei er aufgrund der Intervention seines Vaters sowie der Zahlung einer Kaution freigelassen worden. Die Beamten hätten ihn dahingehend informiert, es werde ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet. In der Folge sei er noch zwei weitere Male von den Behörden zu Befragungen vorgeladen worden. Anfangs 2009 habe er die Geschäftsführung der Lodge seinem Bruder abgegeben und sich bei seinem Grossvater in P._______ versteckt. Ebenfalls sei er anfangs 2009 ein erstes Mal vor Gericht vorgeladen worden. Indessen habe er die Gerichtstermine aus Angst vor einer Verurteilung nie wahrgenommen. Stattdessen habe er sich dazu entschlossen, den Heimatstaat zu verlassen. Er habe mit Erfolg ein britisches Studentenvisum angefordert und sei Mitte September 2010 legal mit seinem Reisepass nach Grossbritannien ausgereist. Am 18. Juli 2011 habe er dort um Asyl nachgesucht und an Demonstrationen für die Rechte der muslimischen Minderheit teilgenommen. Es seien Videoaufnahmen auf YouTube hochgeladen und Fotos in den sri-lankischen Medien publiziert worden. Nachdem sein Asylgesuch zweitinstanzlich abgelehnt worden sei, habe er sich entschlossen, freiwillig nach Sri Lanka zurückzukehren. Am 1. April 2016 sei er von London-Heathrow aus über Mumbai nach Sri Lanka zurückgeflogen. Die ihn begleitenden englischen Home-Office Mitarbeiter hätten ihm kurz vor der Einreisekontrolle am Flughafen Colombo kompromittierende Dokumente, seine Asylunterlagen und -beweismittel des Verfahrens in Grossbritannien zurückgegeben. Anschliessend sei er von den sri-lankischen Grenzbehörden aufgehalten und befragt worden. Die kompromittierenden Beweismittel seien gefunden und sichergestellt worden. Deshalb wüssten die sri-lankischen Behörden über seine früheren Probleme und sein Asylgesuch in England Bescheid. Nach sechs Stunden bei den Grenzbeamten habe sein einflussreicher Onkel bewirkt, dass er ohne weitere Schwierigkeiten habe einreisen können. Während seines anschliessenden Aufenthalts in N._______ seien die Behörden in seiner Abwesenheit zu ihm ins Elternhaus gekommen. Eine Nachbarin habe darüber berichtet. Aus Angst vor erneuten Schwierigkeiten - das Strafverfahren sei noch pendent - habe er sich entschlossen, ein weiteres Mal auszureisen, um erneut in Grossbritannien einen Asylantrag zu stellen. Am 5. Mai 2016 sei er mit seiner Frau zusammen legal mit seinem eigenen Reisepass nach Singapur geflogen, habe sich dort einige Tage lang aufgehalten und sei schliesslich mit Singapore Airlines nach (...) geflogen. Aufgrund seiner gefälschten Schengen-Visa seien sie jedoch von der Schweizer Grenzkontrolle angehalten worden, weshalb er am Flughafen (...) um Asyl ersucht habe. Sein Reiseziel sei Calais gewesen, von wo aus er nach England habe reisen wollen. Während der Wahlen habe er zudem dem (...) C._______ in seiner Lodge einen Raum für seine Wahl-Kampagne zur Verfügung gestellt.Der Beschwerdeführer machte geltend, dass sein Bruder im Jahre 2011 in Grossbritannien als Flüchtling aufgenommen worden sei. A.b Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend, zumal sie nichts von den Problemen ihres Ehemannes wisse. Dieser habe ihr nichts erzählt. A.c Die Flughafenpolizei stellte die sri-lankischen Reisepässe, einen Führerschein, eine Heiratsurkunde sowie Reiseunterlagen sicher. Gemäss dem Bericht der Ausweisprüfstelle der Kantonspolizei handle es sich bei ihren Ausweisen um echte Dokumente. Allerdings seien die Schengen-Visa gefälscht. B. B.a Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 - eröffnet am folgenden Tag - lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 27. Mai 2016 ab, wies sie aus dem Transitbereich des Flughafens M._______ weg und ordnete - unter Androhung von Zwangsmitteln - den Vollzug der Wegweisung an. Des Weiteren wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis den Beschwerdeführenden ausgehändigt. B.b Zur Begründung des Entscheids machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer das Risiko eingegangen sei, den von ihm beherbergten Bekannten nicht ordentlich auf der Hotelliste aufzuführen. Zwar habe er auf Nachfrage hin erklärt, er hätte im Falle einer Kontrolle den Behörden mitgeteilt, dass der Bekannte gerade eingetroffen sei und er noch keine Zeit gehabt habe, ihn zu registrieren. Diese Erklärung vermöge indessen nicht zu überzeugen. Im Jahre 2007 hätten die LTTE im Grossraum Colombo nämlich mehrere Attentate ausgeführt, weshalb die Behörden häufig Razzien durchgeführt hätten. Unter diesen Umständen sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer derart fahrlässig gehandelt hätte. Des Weiteren habe er hinzugefügt, dass der Bekannte bei den LTTE gewesen sei. Bei dieser Sachlage wäre es höchst zweifelhaft, dass die sri-lankischen Behörden eine der LTTE-Mitgliedschaft verdächtige Person in Anwesenheit des Hoteliers befragen würden, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Was das angebliche Strafverfahren anbelange, sei zum einen nicht nachvollziehbar, weshalb er den Gerichtsvorladungen keine Folge geleistet habe. Er habe zwar gesagt, dass er Angst gehabt habe, vor Gericht zu erscheinen. Dementsprechend erstaune es, dass er vor diesem Hintergrund den polizeilichen Vorladungen Folge geleistet habe und jeweils zur Befragung erschienen sei. Auch irritiere die Tatsache, dass er erst anfangs 2009 vom Gericht vorgeladen worden sei. Es sei davon auszugehen, die sri-lankischen Behörden hätten rascher und dezidierter gehandelt, falls sie in seinem Fall wirklich den Verdacht einer Zusammenarbeit mit LTTE-Angehörigen gehabt hätten. Ferner erstaune, dass die sri-lankischen Behörden die Lodge nicht geschlossen haben sollen. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer lediglich ausgesagt, auch er wisse nicht, wieso es so gewesen sei. Zusammengefasst könne nicht ausgeschlossen werden, dass er sich als Geschäftsführer einer Lodge in Colombo ab und zu Kontrollen habe unterziehen lassen müssen. Seine Darstellung bezüglich einer Verfolgung durch die Behörden sei jedoch als detailarmes und entsprechend unglaubhaftes Konstrukt zurückzuweisen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer legal mit eigenem Reisepass aus- und eingereist sei, sei ein Hinweis dafür, dass er in Sri Lanka nicht verfolgt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass bei der Aus- oder Einreise die Polizei, die CID oder die Grenzkontrolle aktiv geworden wäre, falls er tatsächlich im Heimatland wegen des Verdachts der Zusammenarbeit mit den LTTE oder aufgrund der Teilnahme an oppositionellen Demonstrationen in Grossbritannien behördlich gesucht worden wäre. Bezüglich der Ausreise von 2010 habe er lediglich angegeben: "Ja, es war gefährlich, aber es gibt ja keinen anderen Flughafen dort". Diese Aussage vermöge nicht zu überzeugen. Was seine Rückreise nach Colombo anbelange, habe der Beschwerdeführer tatsächlich von einer schikanösen Kontrolle bei der Einreise berichtet. Ein einflussreicher Onkel habe seine Einreise schliesslich ermöglicht. Diese Darstellung überzeuge wenig, wäre es doch nicht im Interesse der Behörden gewesen, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen, um einige Tage später wieder nach ihm zu fahnden. Vor diesem Hintergrund habe er eine weitere Ungereimtheit nicht plausibel auflösen können: Es sei äusserst zweifelhaft, dass ihm die englischen Beamten, die ihn nach Sri Lanka begleitet hätten, die Asyldokumente und -beweismittel unmittelbar vor der Einreisekontrolle am Flughafen Colombo zurückgegeben hätten. Vielmehr handle es sich dabei nach dem Erachten des SEM um eine Schutzbehauptung, welche zwecks Untermauerns des Fehlens jeglicher Unterlagen bezüglich eines Strafverfahrens im Heimatland aufgestellt werde. Er habe weiter erklärt, seine Ehefrau wisse nichts über seine Probleme. Auch diese Aussage müsse als Schutzbehauptung gewertet werden. Es sei höchst unglaubhaft, dass seine Ehefrau nicht im geringsten über seine Schwierigkeiten Bescheid wisse. In Anbetracht seiner allgemein unglaubhaften Angaben erscheine dieses Nichtwissen der Ehefrau als eine Strategie, um in den Befragungen allfällige Widersprüche zu vermeiden. Zusammengefasst seien die geltend gemachten Asylgründe als pauschal und unglaubhaft zu betrachten. Zudem würden sie mit keinerlei Beweismitteln belegt. In diesem Zusammenhang könne ausgeschlossen werden, dass die Angehörigen aufgrund einer sogenannten Reflexverfolgung von den Behörden verfolgt worden seien. Der Beschwerdeführer habe angedeutet, dass Muslime in Sri Lanka unter Druck kämen. In diesem Zusammenhang sei trotz Berücksichtigung der vermehrten interreligiösen Spannungen zwischen der muslimischen Minderheit und der buddhistischen Mehrheit nicht von einem Verfolgungsinteresse buddhistischer Extremisten an Muslimen auszugehen. Trotz der Verwendung der tamilischen Sprache werde der Beschwerdeführer als Muslim weder von seiner eigenen Gemeinschaft noch von den sri-lankischen Behörden als ethnischer Tamile betrachtet. Vor diesem Hintergrund gehöre er grundsätzlich nicht zu einer nach Schweizer Asylpraxis anerkannten Risikogruppe. Zudem stamme er nicht aus dem Norden oder Osten Sri Lankas und habe das Land nicht illegal verlassen. Es gebe im vorliegenden Fall keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen sogenannten background check (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgingen. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass er weiterhin vom Einfluss seines Onkels profitieren könne, falls er tatsächlich in eine Situation geraten würde, in der er seine Hilfe benötigen würde. Schliesslich halte das SEM fest, dass der Zurverfügungstellung der Lodge-Räumlichkeiten an C._______ keine Asylrelevanz zukomme, dies umso weniger, als er diesbezüglich auch keine konkreten daraus hervorgehenden Schwierigkeiten geltend gemacht habe. B.c Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend. Die Probleme ihres Ehemannes seien ihr nicht bekannt. B.d Bei dieser Sachlage hielten die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Demzufolge erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien. B.e Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht angewendet werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Beschwerdeführer stamme aus N._______. Der Wegweisungsvollzug in seinen Heimatstaat sei zumutbar, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprächen. Was seine persönliche Situation betreffe, sei Folgendes festzuhalten: Er sei jung, gesund und arbeitsfähig. Er habe eine Ausbildung im Tourismusbereich absolviert und verfüge über eine langjährige berufliche Erfahrung in der Gastronomie und Hotellerie. Weiter habe er ausgezeichnete Englischkenntnisse. Auch mündliches Singhalesisch sei ihm geläufig. Ferner verfüge er im Heimatland über ein erweitertes Beziehungsnetz, darunter einen einflussreichen Onkel, der bis in die Regierungssphäre Kontakte pflege. Es sei davon auszugehen, dass seine in Grossbritannien lebenden Geschwister ihn ebenfalls unterstützen könnten. Aus diesen Gründen stehe seiner Reintegration in Sri Lanka nichts im Wege. Die Beschwerdeführerin könne ihrerseits vollumfänglich auf die Unterstützung ihres Ehemannes zählen. Darüber hinaus verfüge auch sie über ein intaktes Beziehungsnetz im Heimatland. Dementsprechend erweise sich der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat in Würdigung aller Umstände als zumutbar. Der Vollzug der Wegweisung sei ebenfalls technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 reichten die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde ein und stellten sinngemäss die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren: Die Verfügung des SEM vom 27. Mai 2016 sei aufzuheben und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen. Des Weiteren sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2016 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 20. Juni 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Beschwerdeführenden leisteten den einverlangten Kostenvorschuss am 15. Juni 2016.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG sowie im Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 In ihrer Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien entgegen der vorinstanzlichen Verfügung doch Flüchtlinge und die Vorinstanz habe ihre Asylvorbringen lediglich falsch beurteilt. Der Beschwerdeführer habe mittlerweile den Eindruck, er werde von der Geheimpolizei verfolgt. In Anbetracht dieser Bedrohung habe der Vater des Beschwerdeführers einen Reiseagenten kontaktiert und diesem viel Geld bezahlt, um dem Beschwerdeführer die Ausreise nach Singapur zu ermöglichen, wo es keine Visumspflicht gebe. In der Folge sei er umgehend abgereist. Im Übrigen seien in den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Punkte auszumachen, die unglaubhaft wären oder der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen.

E. 4.2 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal sie sich in Behauptungen zum Sachverhalt erschöpfen und mangels Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Argumentation nicht geeignet sind, die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als unzutreffend erscheinen zu lassen. Dies umso weniger, als die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers durch den von ihm eingereichten Reisepass indirekt widerlegt werden. Wie sich nämlich aus den Stempeln im Reisepass des Beschwerdeführers ergibt, reiste er in der Zeit zwischen September 2010 und Mai 2016 mehrmals mit seinem sri-lankischen Original-Reisepass über den Flughafen von Colombo ein und aus (A18/44 S. 25). Zwar postuliert der Beschwerdeführer, dies sei ihm oder einer einflussreichen Drittperson jeweils mittels Bestechung (A18/44 Ziff. 7.01 S. 14, A23/21 F19 S. 6) gelungen, ihm persönlich beispielsweise bei der Ausreise am 5. Mai 2016. Damals habe er das Problem bereinigt durch Zahlung einer Summe von 200'000 Rupien an einen Immigration Officer. Indessen ist es nicht ganz so einfach, den Kontrollen an einem Flughafen zu entgehen, wie es sich der Beschwerdeführer vorstellt, zumal sich aufgrund von Passagierlisten ganz verschiedene staatliche Institutionen (Polizei, Geheimdienst, Grenzkontrolle) für die Identität von Ausreisenden interessieren. Bei dieser Sachlage erwiese sich die Bestechung eines Immigration Officers weder für die ausreisewillige Person noch für den bestechlichen Staatsdiener als erfolgversprechendes Unterfangen, weshalb die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seinem echten sri-lankischen Reisepass in den Heimatstaat ein- und ausgereist ist, den Schluss nahelegt, die Behörden des Heimatstaats haben in Wirklichkeit kein Interesse an einer wie auch immer gearteten Verfolgung des Beschwerdeführers. Im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung erübrigt es sich in diesem Zusammenhang, den Eingang weiterer Beweismittel abzuwarten, die das Gegenteil dokumentieren sollen, zumal nicht davon auszugehen ist, solche Dokumente könnten zu einer veränderten Betrachtungsweise führen. Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ebenso einlässlichen wie zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Weder die allgemeine Lage in ihrem Heimatstaat noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erscheinen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, erfüllt der Beschwerdeführer als junger, gemäss Akten gesunder und arbeitsfähiger Mann mit Berufserfahrung in der Tourismusbranche, letztem Aufenthalt in N._______, einer mittelgrossen Stadt im zentralen Gebirge von Sri Lanka, wo er eine Unterkunft wie auch ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz vorfindet (A18/44 Ziff. 3.01 S. 10/1), die Voraussetzungen für einen zumutbaren Wegweisungsvollzug. Bezüglich der Beschwerdeführerin, die mittlerweile nicht mehr davon ausgeht, sie befinde sich in den Flitterwochen (A18/16 Ziff. 7.02 S. 16, A12/21 Ziff. 7.02 S. 12) kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.5 Die Beschwerdeführenden verfügen bereits über die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3523/2016 Urteil vom 27. Juni 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 27. Mai 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden reichten ihre Asylgesuche am 11. Mai 2016 im Flughafen M._______ ein. Mit Verfügung des SEM vom selben Tag wurde ihnen die Einreise in die Schweiz verweigert und der Transitbereich des Flughafens als vorläufiger Aufenthaltsort zugewiesen. Anlässlich der summarischen Befragung vom 13. Mai 2016 sowie der Direktanhörung vom 24. Mai 2016 machten die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, sie seien sri-lankische Staatsangehörige muslimischen Glaubens und hätten seit ihrer Hochzeit vom 2. April 2016 mit ihren Angehörigen in N._______ gelebt. Der Beschwerdeführer habe Mitte 2006 die Geschäftsführung einer Lodge in O._______ (Colombo) übernommen. Dort hätten CID- und Armeeangehörige im Herbst 2007 einen Bekannten des Beschwerdeführers, den er nicht ordentlich registriert habe, anlässlich einer nächtlichen Kontrolle festgenommen und sein Zimmer durchsucht. Auch er sei von den Behörden mitgenommen, befragt und geschlagen worden. Am folgenden Tag sei er aufgrund der Intervention seines Vaters sowie der Zahlung einer Kaution freigelassen worden. Die Beamten hätten ihn dahingehend informiert, es werde ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet. In der Folge sei er noch zwei weitere Male von den Behörden zu Befragungen vorgeladen worden. Anfangs 2009 habe er die Geschäftsführung der Lodge seinem Bruder abgegeben und sich bei seinem Grossvater in P._______ versteckt. Ebenfalls sei er anfangs 2009 ein erstes Mal vor Gericht vorgeladen worden. Indessen habe er die Gerichtstermine aus Angst vor einer Verurteilung nie wahrgenommen. Stattdessen habe er sich dazu entschlossen, den Heimatstaat zu verlassen. Er habe mit Erfolg ein britisches Studentenvisum angefordert und sei Mitte September 2010 legal mit seinem Reisepass nach Grossbritannien ausgereist. Am 18. Juli 2011 habe er dort um Asyl nachgesucht und an Demonstrationen für die Rechte der muslimischen Minderheit teilgenommen. Es seien Videoaufnahmen auf YouTube hochgeladen und Fotos in den sri-lankischen Medien publiziert worden. Nachdem sein Asylgesuch zweitinstanzlich abgelehnt worden sei, habe er sich entschlossen, freiwillig nach Sri Lanka zurückzukehren. Am 1. April 2016 sei er von London-Heathrow aus über Mumbai nach Sri Lanka zurückgeflogen. Die ihn begleitenden englischen Home-Office Mitarbeiter hätten ihm kurz vor der Einreisekontrolle am Flughafen Colombo kompromittierende Dokumente, seine Asylunterlagen und -beweismittel des Verfahrens in Grossbritannien zurückgegeben. Anschliessend sei er von den sri-lankischen Grenzbehörden aufgehalten und befragt worden. Die kompromittierenden Beweismittel seien gefunden und sichergestellt worden. Deshalb wüssten die sri-lankischen Behörden über seine früheren Probleme und sein Asylgesuch in England Bescheid. Nach sechs Stunden bei den Grenzbeamten habe sein einflussreicher Onkel bewirkt, dass er ohne weitere Schwierigkeiten habe einreisen können. Während seines anschliessenden Aufenthalts in N._______ seien die Behörden in seiner Abwesenheit zu ihm ins Elternhaus gekommen. Eine Nachbarin habe darüber berichtet. Aus Angst vor erneuten Schwierigkeiten - das Strafverfahren sei noch pendent - habe er sich entschlossen, ein weiteres Mal auszureisen, um erneut in Grossbritannien einen Asylantrag zu stellen. Am 5. Mai 2016 sei er mit seiner Frau zusammen legal mit seinem eigenen Reisepass nach Singapur geflogen, habe sich dort einige Tage lang aufgehalten und sei schliesslich mit Singapore Airlines nach (...) geflogen. Aufgrund seiner gefälschten Schengen-Visa seien sie jedoch von der Schweizer Grenzkontrolle angehalten worden, weshalb er am Flughafen (...) um Asyl ersucht habe. Sein Reiseziel sei Calais gewesen, von wo aus er nach England habe reisen wollen. Während der Wahlen habe er zudem dem (...) C._______ in seiner Lodge einen Raum für seine Wahl-Kampagne zur Verfügung gestellt.Der Beschwerdeführer machte geltend, dass sein Bruder im Jahre 2011 in Grossbritannien als Flüchtling aufgenommen worden sei. A.b Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend, zumal sie nichts von den Problemen ihres Ehemannes wisse. Dieser habe ihr nichts erzählt. A.c Die Flughafenpolizei stellte die sri-lankischen Reisepässe, einen Führerschein, eine Heiratsurkunde sowie Reiseunterlagen sicher. Gemäss dem Bericht der Ausweisprüfstelle der Kantonspolizei handle es sich bei ihren Ausweisen um echte Dokumente. Allerdings seien die Schengen-Visa gefälscht. B. B.a Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 - eröffnet am folgenden Tag - lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 27. Mai 2016 ab, wies sie aus dem Transitbereich des Flughafens M._______ weg und ordnete - unter Androhung von Zwangsmitteln - den Vollzug der Wegweisung an. Des Weiteren wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis den Beschwerdeführenden ausgehändigt. B.b Zur Begründung des Entscheids machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer das Risiko eingegangen sei, den von ihm beherbergten Bekannten nicht ordentlich auf der Hotelliste aufzuführen. Zwar habe er auf Nachfrage hin erklärt, er hätte im Falle einer Kontrolle den Behörden mitgeteilt, dass der Bekannte gerade eingetroffen sei und er noch keine Zeit gehabt habe, ihn zu registrieren. Diese Erklärung vermöge indessen nicht zu überzeugen. Im Jahre 2007 hätten die LTTE im Grossraum Colombo nämlich mehrere Attentate ausgeführt, weshalb die Behörden häufig Razzien durchgeführt hätten. Unter diesen Umständen sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer derart fahrlässig gehandelt hätte. Des Weiteren habe er hinzugefügt, dass der Bekannte bei den LTTE gewesen sei. Bei dieser Sachlage wäre es höchst zweifelhaft, dass die sri-lankischen Behörden eine der LTTE-Mitgliedschaft verdächtige Person in Anwesenheit des Hoteliers befragen würden, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Was das angebliche Strafverfahren anbelange, sei zum einen nicht nachvollziehbar, weshalb er den Gerichtsvorladungen keine Folge geleistet habe. Er habe zwar gesagt, dass er Angst gehabt habe, vor Gericht zu erscheinen. Dementsprechend erstaune es, dass er vor diesem Hintergrund den polizeilichen Vorladungen Folge geleistet habe und jeweils zur Befragung erschienen sei. Auch irritiere die Tatsache, dass er erst anfangs 2009 vom Gericht vorgeladen worden sei. Es sei davon auszugehen, die sri-lankischen Behörden hätten rascher und dezidierter gehandelt, falls sie in seinem Fall wirklich den Verdacht einer Zusammenarbeit mit LTTE-Angehörigen gehabt hätten. Ferner erstaune, dass die sri-lankischen Behörden die Lodge nicht geschlossen haben sollen. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer lediglich ausgesagt, auch er wisse nicht, wieso es so gewesen sei. Zusammengefasst könne nicht ausgeschlossen werden, dass er sich als Geschäftsführer einer Lodge in Colombo ab und zu Kontrollen habe unterziehen lassen müssen. Seine Darstellung bezüglich einer Verfolgung durch die Behörden sei jedoch als detailarmes und entsprechend unglaubhaftes Konstrukt zurückzuweisen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer legal mit eigenem Reisepass aus- und eingereist sei, sei ein Hinweis dafür, dass er in Sri Lanka nicht verfolgt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass bei der Aus- oder Einreise die Polizei, die CID oder die Grenzkontrolle aktiv geworden wäre, falls er tatsächlich im Heimatland wegen des Verdachts der Zusammenarbeit mit den LTTE oder aufgrund der Teilnahme an oppositionellen Demonstrationen in Grossbritannien behördlich gesucht worden wäre. Bezüglich der Ausreise von 2010 habe er lediglich angegeben: "Ja, es war gefährlich, aber es gibt ja keinen anderen Flughafen dort". Diese Aussage vermöge nicht zu überzeugen. Was seine Rückreise nach Colombo anbelange, habe der Beschwerdeführer tatsächlich von einer schikanösen Kontrolle bei der Einreise berichtet. Ein einflussreicher Onkel habe seine Einreise schliesslich ermöglicht. Diese Darstellung überzeuge wenig, wäre es doch nicht im Interesse der Behörden gewesen, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen, um einige Tage später wieder nach ihm zu fahnden. Vor diesem Hintergrund habe er eine weitere Ungereimtheit nicht plausibel auflösen können: Es sei äusserst zweifelhaft, dass ihm die englischen Beamten, die ihn nach Sri Lanka begleitet hätten, die Asyldokumente und -beweismittel unmittelbar vor der Einreisekontrolle am Flughafen Colombo zurückgegeben hätten. Vielmehr handle es sich dabei nach dem Erachten des SEM um eine Schutzbehauptung, welche zwecks Untermauerns des Fehlens jeglicher Unterlagen bezüglich eines Strafverfahrens im Heimatland aufgestellt werde. Er habe weiter erklärt, seine Ehefrau wisse nichts über seine Probleme. Auch diese Aussage müsse als Schutzbehauptung gewertet werden. Es sei höchst unglaubhaft, dass seine Ehefrau nicht im geringsten über seine Schwierigkeiten Bescheid wisse. In Anbetracht seiner allgemein unglaubhaften Angaben erscheine dieses Nichtwissen der Ehefrau als eine Strategie, um in den Befragungen allfällige Widersprüche zu vermeiden. Zusammengefasst seien die geltend gemachten Asylgründe als pauschal und unglaubhaft zu betrachten. Zudem würden sie mit keinerlei Beweismitteln belegt. In diesem Zusammenhang könne ausgeschlossen werden, dass die Angehörigen aufgrund einer sogenannten Reflexverfolgung von den Behörden verfolgt worden seien. Der Beschwerdeführer habe angedeutet, dass Muslime in Sri Lanka unter Druck kämen. In diesem Zusammenhang sei trotz Berücksichtigung der vermehrten interreligiösen Spannungen zwischen der muslimischen Minderheit und der buddhistischen Mehrheit nicht von einem Verfolgungsinteresse buddhistischer Extremisten an Muslimen auszugehen. Trotz der Verwendung der tamilischen Sprache werde der Beschwerdeführer als Muslim weder von seiner eigenen Gemeinschaft noch von den sri-lankischen Behörden als ethnischer Tamile betrachtet. Vor diesem Hintergrund gehöre er grundsätzlich nicht zu einer nach Schweizer Asylpraxis anerkannten Risikogruppe. Zudem stamme er nicht aus dem Norden oder Osten Sri Lankas und habe das Land nicht illegal verlassen. Es gebe im vorliegenden Fall keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen sogenannten background check (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgingen. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass er weiterhin vom Einfluss seines Onkels profitieren könne, falls er tatsächlich in eine Situation geraten würde, in der er seine Hilfe benötigen würde. Schliesslich halte das SEM fest, dass der Zurverfügungstellung der Lodge-Räumlichkeiten an C._______ keine Asylrelevanz zukomme, dies umso weniger, als er diesbezüglich auch keine konkreten daraus hervorgehenden Schwierigkeiten geltend gemacht habe. B.c Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend. Die Probleme ihres Ehemannes seien ihr nicht bekannt. B.d Bei dieser Sachlage hielten die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Demzufolge erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien. B.e Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht angewendet werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Beschwerdeführer stamme aus N._______. Der Wegweisungsvollzug in seinen Heimatstaat sei zumutbar, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprächen. Was seine persönliche Situation betreffe, sei Folgendes festzuhalten: Er sei jung, gesund und arbeitsfähig. Er habe eine Ausbildung im Tourismusbereich absolviert und verfüge über eine langjährige berufliche Erfahrung in der Gastronomie und Hotellerie. Weiter habe er ausgezeichnete Englischkenntnisse. Auch mündliches Singhalesisch sei ihm geläufig. Ferner verfüge er im Heimatland über ein erweitertes Beziehungsnetz, darunter einen einflussreichen Onkel, der bis in die Regierungssphäre Kontakte pflege. Es sei davon auszugehen, dass seine in Grossbritannien lebenden Geschwister ihn ebenfalls unterstützen könnten. Aus diesen Gründen stehe seiner Reintegration in Sri Lanka nichts im Wege. Die Beschwerdeführerin könne ihrerseits vollumfänglich auf die Unterstützung ihres Ehemannes zählen. Darüber hinaus verfüge auch sie über ein intaktes Beziehungsnetz im Heimatland. Dementsprechend erweise sich der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat in Würdigung aller Umstände als zumutbar. Der Vollzug der Wegweisung sei ebenfalls technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 reichten die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde ein und stellten sinngemäss die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren: Die Verfügung des SEM vom 27. Mai 2016 sei aufzuheben und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen. Des Weiteren sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2016 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 20. Juni 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Beschwerdeführenden leisteten den einverlangten Kostenvorschuss am 15. Juni 2016. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG sowie im Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In ihrer Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien entgegen der vorinstanzlichen Verfügung doch Flüchtlinge und die Vorinstanz habe ihre Asylvorbringen lediglich falsch beurteilt. Der Beschwerdeführer habe mittlerweile den Eindruck, er werde von der Geheimpolizei verfolgt. In Anbetracht dieser Bedrohung habe der Vater des Beschwerdeführers einen Reiseagenten kontaktiert und diesem viel Geld bezahlt, um dem Beschwerdeführer die Ausreise nach Singapur zu ermöglichen, wo es keine Visumspflicht gebe. In der Folge sei er umgehend abgereist. Im Übrigen seien in den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Punkte auszumachen, die unglaubhaft wären oder der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen. 4.2 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal sie sich in Behauptungen zum Sachverhalt erschöpfen und mangels Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Argumentation nicht geeignet sind, die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als unzutreffend erscheinen zu lassen. Dies umso weniger, als die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers durch den von ihm eingereichten Reisepass indirekt widerlegt werden. Wie sich nämlich aus den Stempeln im Reisepass des Beschwerdeführers ergibt, reiste er in der Zeit zwischen September 2010 und Mai 2016 mehrmals mit seinem sri-lankischen Original-Reisepass über den Flughafen von Colombo ein und aus (A18/44 S. 25). Zwar postuliert der Beschwerdeführer, dies sei ihm oder einer einflussreichen Drittperson jeweils mittels Bestechung (A18/44 Ziff. 7.01 S. 14, A23/21 F19 S. 6) gelungen, ihm persönlich beispielsweise bei der Ausreise am 5. Mai 2016. Damals habe er das Problem bereinigt durch Zahlung einer Summe von 200'000 Rupien an einen Immigration Officer. Indessen ist es nicht ganz so einfach, den Kontrollen an einem Flughafen zu entgehen, wie es sich der Beschwerdeführer vorstellt, zumal sich aufgrund von Passagierlisten ganz verschiedene staatliche Institutionen (Polizei, Geheimdienst, Grenzkontrolle) für die Identität von Ausreisenden interessieren. Bei dieser Sachlage erwiese sich die Bestechung eines Immigration Officers weder für die ausreisewillige Person noch für den bestechlichen Staatsdiener als erfolgversprechendes Unterfangen, weshalb die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seinem echten sri-lankischen Reisepass in den Heimatstaat ein- und ausgereist ist, den Schluss nahelegt, die Behörden des Heimatstaats haben in Wirklichkeit kein Interesse an einer wie auch immer gearteten Verfolgung des Beschwerdeführers. Im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung erübrigt es sich in diesem Zusammenhang, den Eingang weiterer Beweismittel abzuwarten, die das Gegenteil dokumentieren sollen, zumal nicht davon auszugehen ist, solche Dokumente könnten zu einer veränderten Betrachtungsweise führen. Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ebenso einlässlichen wie zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Weder die allgemeine Lage in ihrem Heimatstaat noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erscheinen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, erfüllt der Beschwerdeführer als junger, gemäss Akten gesunder und arbeitsfähiger Mann mit Berufserfahrung in der Tourismusbranche, letztem Aufenthalt in N._______, einer mittelgrossen Stadt im zentralen Gebirge von Sri Lanka, wo er eine Unterkunft wie auch ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz vorfindet (A18/44 Ziff. 3.01 S. 10/1), die Voraussetzungen für einen zumutbaren Wegweisungsvollzug. Bezüglich der Beschwerdeführerin, die mittlerweile nicht mehr davon ausgeht, sie befinde sich in den Flitterwochen (A18/16 Ziff. 7.02 S. 16, A12/21 Ziff. 7.02 S. 12) kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5 Die Beschwerdeführenden verfügen bereits über die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: