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D-2703/2021

D-2703/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Oktober 2012 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Sein Gesuch begründete er im Wesentlichen damit, sein Onkel habe Ver- bindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sowie der Karuna-Gruppe gehabt und sei im Jahr 2007 entführt worden. Seither gelte er als vermisst. Nachdem er sich nach dem Verbleib seines Onkels erkun- digt habe, sei auch er in den Fokus der Behörden geraten und mehrmals verhaftet worden. B. Mit Verfügung vom 20. November 2014 lehnte das damalige Bundesamt für Migration ([BFM; nunmehr SEM) das Asylgesuch ab, verfügte die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erho- bene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7482/2014 vom 6. Mai 2016 ab. Auf die am 16. August 2016 durch den rubrizierten Rechtsvertreter erhobene Revision trat das Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil D-4960/2016 vom 31. August 2016 nicht ein. C. Mit Verfügung vom 22. November 2016 lehnte das SEM ein Mehrfachge- such des Beschwerdeführers vom 6. September 2016 ab, stellte erneut fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und ordnete die Wegwei- sung sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-11/2017 vom 25. März 2019 ab. D. Am 26. August 2019 gelangte der Beschwerdeführer durch den rubrizier- ten Rechtsvertreter mit einer als «neues Asylgesuch» bezeichneten Ein- gabe abermals an das SEM und ersuchte (unter anderem) erneut um Asyl- gewährung. Sein neuerliches Gesuch begründete er im Wesentlichen damit, dass sich die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka drastisch ver- schlechtert habe, was eine Neubeurteilung des gesamten Sachverhalts er- forderlich mache.

D-2703/2021 Seite 3 E. Mit Verfügung vom 5. September 2019 lehnte das SEM auch dieses Mehr- fachgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die namens des Beschwerde- führers durch den rubrizierten Rechtsvertreter dagegen erhobene Be- schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5377/2019 vom

14. April 2020 ab – soweit es darauf eintrat – und auferlegte dem rubrizier- ten Rechtsvertreter einen Teil der Verfahrenskosten. F. Am 7. Mai 2021 gelangte der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter mit einer als «neues Asylgesuch; Mitteilung an kantonale Behörden; sofortiger Vollzugstopp» bezeichneten Eingabe erneut an das SEM. Darin brachte er vor, dass er bislang verschwiegen habe, dass er in Sri Lanka Zeuge der Entführung seines Onkels gewesen sei. Damit sei die geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund eben dieses Onkels nun- mehr glaubhaft. Als Zeuge einer Entführung sei er im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka akut durch die Eelam People's Democratic Party (EPDP) gefährdet und der sri-lankische Staat vermöge ihm keinen Schutz zu bie- ten. Zudem sei seine Familie im Jahr 2006/2007 durch die heimatlichen Behörden registriert worden. Im Weiteren würden auch neue Gefährdungs- elemente durch die neueste Lageentwicklung in Sri Lanka und sein exilpo- litisches Engagement bestehen. Der Eingabe beigelegt waren unter anderem eine Skizze unbekannten Da- tums und mit handschriftlichen Anmerkungen (in Kopie), ein Ausdruck einer mehrere Personen zeigenden Fotografie unbekannten Datums sowie eine Vielzahl von Beilagen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka. G. Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 – eröffnet am 2. Juni 2021 – trat die Vor- instanz auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ver- fügte seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und er- hob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. Zudem wies es seine Anträge um Ansetzen einer Anhörung und zusätzliche Instruktionsmassnahmen über die Schweizer Botschaft in Colombo ab. Auf sein Ausstandsgesuch gegen diverse Mitarbeiter des SEM vom 19. Mai 2021 trat es nicht ein. Mangels funktioneller Zuständigkeit ebenso wenig auf seine Revisionsvor- bringen.

D-2703/2021 Seite 4 H. Mit Eingabe vom 9. Juni 2021 liess der Beschwerdeführer gegen diese Ver- fügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. In hauptsächlicher Hinsicht beantragte er die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ma- teriellen Beurteilung. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht habe das Bundesverwaltungsgericht un- verzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, und gleichzeitig bekannt zu geben, dass diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien. Zudem sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis über die Beschwerde gegen den Ausstand des in der Sache verantwortlichen Sektionschefs entschie- den worden sei. Mit der Beschwerdeeingabe reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Vielzahl von Beilagen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2021 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Spruchkörper des Beschwerdeverfahrens bekannt. Zudem forderte er den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvor- schusses oder zur Einreichung eines begründeten Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten auf. Den eingeforderten Kostenvorschuss leistete der Beschwerdeführer innert Frist. J. Am 2. Juli 2021 ersuchte der rubrizierte Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers erneut um Bekanntgabe, dass die mit der Behandlung der vorliegenden Sache betrauten Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien. K. Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 trat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2021 betreffend den Nichteintretensentscheid auf sein Ausstandsgesuch vom 25. Mai 2021 nicht ein. L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. September 2021 nahm der Beschwerdeführer Bezug auf das Urteil D-1708/2021 vom 15. September 2021 und ersuchte um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens

D-2703/2021 Seite 5 bis zum Abschluss des im vorgenannten Urteil erwähnten gesamt- gerichtlichen Koordinationsverfahrens, dessen Ziel die Klärung der wiedererwägungs- und revisionsrechtlichen Grundsätze sei. M. Mit Urteil E-3613/2021 vom 23. Mai 2023 wies das Bundesverwaltungs- gericht eine Beschwerde des rubrizierten Rechtsvertreters gegen die Ver- fügung des EJPD vom 8. Juli 2021 ab.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – vorbehältlich nachstehender Ausführungen (vgl. E. 4.2) – einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin respektive eines zwei- ten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summari- scher Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerde- instanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrecht- mässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung

D-2703/2021 Seite 6 an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft.

E. 4.2 Die angefochtene Verfügung enthält keine Regelung in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft. Demnach ist auf das im Fliesstext der Beschwerde- schrift gestellte Begehren, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh- rers sei festzustellen (vgl. Beschwerde S. 11), wie hiervor dargelegt nicht einzutreten.

E. 5 Der in der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf Sistierung des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens ist mit dem Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts E-3613/2021 vom 23. Mai 2023 (vgl. Sachverhalt Bst. M) gegen- standslos geworden. Gleiches gilt für den Sistierungsantrag vom 27. Sep- tember 2021, nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordi- nationsurteil D‑2041/2021 vom 25. Oktober 2022 die Frage der funktiona- len Zuständigkeit bei der Geltendmachung von im ordentlichen Verfahren noch verschwiegenen Tatsachen grundsätzlich geklärt hat.

E. 6.1 Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2021 wurde dem Beschwerdefüh- rer die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekanntgegeben. Im Übri- gen ist zu bestätigen, dass der Spruchkörper im Auftrag des Abteilungs- präsidiums durch eine Kanzleiperson gemäss Art. 31 Abs. 3 sowie Art. 32 Abs. 1 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom

17. April 2008 (VGR, SR 173.320.1) unter Berücksichtigung objektiver Kri- terien generiert wurde. Manuelle Anpassungen wurden nicht vorgenom- men.

E. 6.2 Der im Rechtsbegehren um Bekanntgabe des Spruchkörpers mitent- haltene Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung (vgl. Beschwerde S. 2) ist abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.5.4).

E. 7.1 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, soweit der Beschwerdeführer vorbringe, er habe bislang verschwiegen, Zeuge der an- geblichen Entführung seines Onkels gewesen zu sein, handle es sich um vorbestandene Tatsachen. Diese seien allenfalls im Rahmen eines

D-2703/2021 Seite 7 Revisionsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgerichts zu beurteilen. Gleiches gelte für sein Vorbringen, seine gesamte Familie sei registriert worden. Soweit er geltend mache, die allgemeine Lage in Sri Lanka habe sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5377/2019 vom

14. April 2020 derart verschlechtert, dass objektive Nachfluchtgründe vor- lägen, verlange er eine Neubeurteilung seiner individuellen Gefährdungs- lage, ohne einen persönlichen Bezug zu diesen innenpolitischen Entwick- lungen aufzuzeigen. Dass er sein behauptetes exilpolitisches Engagement seit dem vorgenannten Urteil in bedeutsamer Weise fortgesetzt habe, habe er denn ebenso wenig darzulegen vermocht. Dementsprechend sei seine Eingabe vom 7. Mai 2021 nicht hinreichend begründet.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer hält dem in der Rechtsmitteleingabe im Wesent- lichen entgegen, er habe ausführlich dargelegt und mit zahlreichen Be- weismitteln belegt, dass sich durch den Regimewechsel in Sri Lanka die Sicherheitslage seit dem Urteil vom 14. April 2020 drastisch verschlechtert habe. Durch die Erweiterung des Prevention of Terrorism Act (PTA) liege auch ein klarer Bezug zu seiner Person vor. Bezüglich seiner Vorbringen zur Entführung seines Onkels und der Registrierung seiner Familie ver- neine die Vorinstanz zu Unrecht ihre funktionale Zuständigkeit, zumal mit den diesbezüglich neu vorgelegten Beweismitteln (Ausdruck einer Foto- grafie und handschriftlich erstellter Skizze) kein bereits vorgebrachter, son- dern ein neuer Sachverhalt geltend gemacht werde. Aufgrund der fehlen- den Gesamtwürdigung habe das SEM die Begründungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch korrekt abge- klärt.

E. 8.1 Ein Mehrfachgesuch stellt im Asylrecht eine spezielle Form eines klas- sischen Wiedererwägungsgesuchs dar. Bei einem solchen wie auch bei einem Mehrfachgesuch wird eine Anpassung einer ursprünglich fehler- freien Verfügung an einen erst nachträglich eingetretenen Sachverhalt ver- langt. Betrifft dieser Sachverhalt ausschliesslich den Wegweisungsvollzug, liegt ein Wiedererwägungsgesuch vor. Beschlagen die neu eingetretenen Ereignisse aber auch die Flüchtlingseigenschaft, sind sie als Mehrfachge- such zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H.). Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs können folglich ausschliesslich Sachverhalte geltend gemacht werden, die sich nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens verwirklicht haben.

D-2703/2021 Seite 8

E. 8.2 Erhebliche Tatsachen, von der die Partei erst nach Ergehen eines rechtskräftigen materiellen Beschwerdeentscheides erfährt, welche sich je- doch bereits vor dessen Ergehen verwirklichten (sog. unechte Noven), sind ihrerseits mittels Revision geltend zu machen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Gleiches gilt für Beweismittel, die bereits vor dem rechtskräftigen Beschwerdeentscheid entstanden sind, die die Partei jedoch erst danach auffindet. Solche Tatsachen beziehungsweise Beweis- mittel bilden indes nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie in früheren Verfahren nicht beigebracht wer- den konnten, weil sie damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder deren Geltendma- chung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. WIEDERKEHR /PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz 3914).

E. 9.1 Das neue Vorbringen der bisher verschwiegenen Registrierung der Fa- milie des Beschwerdeführers sowie seiner Eigenschaft als Zeuge der Ent- führung seines Onkels ist weder als neues Asylgesuch respektive Mehr- fachgesuch noch als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln. Das Bun- desverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen Koordinations- urteil D-2041/2021 vom 25. Oktober 2022 betreffend im ordentlichen Ver- fahren noch verschwiegene Tatsachen festgestellt, dass diese unter die «nachträglich erfahrenen Tatsachen» zu subsumieren sind und damit ei- nen potentiellen Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darstel- len und die Zuständigkeit der Revisionsinstanz – vorliegend des Bundes- verwaltungsgerichts – begründen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht mangels funktionaler Zuständigkeit auf diese vorbestandenen beziehungsweise bisher verschwiegenen Vor- bringen nicht eingetreten.

E. 9.2 Weiter ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Begründungsdichte im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG nicht erfüllen (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3 f.). So macht der Beschwerdeführer denn lediglich unsubstantiiert geltend, Personen mit seinem Profil hätten aufgrund einer Verschlechte- rung der allgemeinen Menschenrechts- und Sicherheitslage mit einer mehrjährigen Haftstrafe und Folter in Sri Lanka zu rechnen. Wie die geltend gemachte Erweiterung des sri-lankischen PTA trotz der rechtskräftigen Feststellung seiner nicht glaubhaft gemachten Vorverfolgung eine

D-2703/2021 Seite 9 massgebliche Verschärfung seines Risikos darstellen soll, legt er jedoch nicht substantiiert dar. Weder der mit dem Mehrfachgesuch eingereichte Bericht des rubrizierten Rechtsvertreters zu den politischen und men- schenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka vom 4. April 2021, noch die wiederholte Darlegung des bereits vorgebrachten Risikoprofils des Be- schwerdeführers respektive der in den vorangegangenen Verfahren bereits beurteilten Risikofaktoren vermag zu einer anderen Einschätzung zu füh- ren. Das ebenso unsubstantiiert geltend gemachte und in keiner Weise be- legte exilpolitische Engagement – letztmals im Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts D-5377/2019 vom 14. April 2020 als «unglaubhaft bezie- hungsweise nicht risikobegründend» qualifiziert (a.a.O. E.7.2) – betreffend ist denn festzustellen, dass es nicht genügt, pauschal auf politische Ent- wicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen, um hieraus eine konkrete Verfolgungsgefahr abzuleiten (vgl. Urteil des BVGer D-2739/2021 vom 15. November 2022 E. 10.2). In Ermangelung einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG ist die Vorinstanz in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG demnach zu Recht auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 9.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung res- pektive der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Die Rügen der Verletzung der Begründungspflicht sowie des Untersu- chungsgrundsatzes sind demnach unbegründet.

E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwer- deführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 10.2 Bezüglich der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse kann auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts D‑5377/2019 vom 14. April 2020 verwiesen werden. Darin wurde einlässlich dargelegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Be- schwerdeführers nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich ist. An dieser Einschätzung vermögen weder die diesbezüglichen Ausführungen im Mehrfachgesuch vom 7. Mai 2021 – insbesondere der mehrjährige

D-2703/2021 Seite 10 (weitestgehend illegale) Aufenthalt des Beschwerdeführers und die be- hauptungsweise daraus resultierende Integration in der Schweiz respek- tive Entwurzelung in Sri Lanka – noch die politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit vorgenanntem Urteil etwas zu ändern. So besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts bei der heutigen Aktenlage kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als generell unzulässig erscheinen. Die Berücksichtigung der aktuellen Er- eignisse im Zusammenhang mit den Aufständen gegen die Regierung we- gen der in Sri Lanka herrschenden Wirtschaftskrise führt nicht zu einer an- deren Einschätzung (vgl. Urteil des BVGer D-2739/2021 vom 15. Novem- ber 2022 E. 11.2). Der Beschwerdeführer vermag weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka – wie der am 20. Juli 2022 erfolgten Wahl von Ranil Wickreme- singhe zum neuen Staatspräsidenten – eine Gefährdung abzuleiten. Auch die Wahl des neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bishe- rigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. Un- bestritten ist auch, dass die aktuell in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte wirtschaftliche Lage sowie die politisch und sozial schwierige Situation die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-1208/2020 vom 15. Mai 2023 E. 10.4.3 und D-4002/2019 vom 10. November 2022 E. 13.2.2; je m.w.H.).

E. 10.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in

D-2703/2021 Seite 11 gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfah- renskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-2703/2021 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2703/2021 Urteil vom 24. Mai 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 25. Mai 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Oktober 2012 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Sein Gesuch begründete er im Wesentlichen damit, sein Onkel habe Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sowie der Karuna-Gruppe gehabt und sei im Jahr 2007 entführt worden. Seither gelte er als vermisst. Nachdem er sich nach dem Verbleib seines Onkels erkundigt habe, sei auch er in den Fokus der Behörden geraten und mehrmals verhaftet worden. B. Mit Verfügung vom 20. November 2014 lehnte das damalige Bundesamt für Migration ([BFM; nunmehr SEM) das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7482/2014 vom 6. Mai 2016 ab. Auf die am 16. August 2016 durch den rubrizierten Rechtsvertreter erhobene Revision trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4960/2016 vom 31. August 2016 nicht ein. C. Mit Verfügung vom 22. November 2016 lehnte das SEM ein Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers vom 6. September 2016 ab, stellte erneut fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-11/2017 vom 25. März 2019 ab. D. Am 26. August 2019 gelangte der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter mit einer als «neues Asylgesuch» bezeichneten Eingabe abermals an das SEM und ersuchte (unter anderem) erneut um Asylgewährung. Sein neuerliches Gesuch begründete er im Wesentlichen damit, dass sich die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka drastisch verschlechtert habe, was eine Neubeurteilung des gesamten Sachverhalts erforderlich mache. E. Mit Verfügung vom 5. September 2019 lehnte das SEM auch dieses Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die namens des Beschwerde-führers durch den rubrizierten Rechtsvertreter dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5377/2019 vom 14. April 2020 ab - soweit es darauf eintrat - und auferlegte dem rubrizierten Rechtsvertreter einen Teil der Verfahrenskosten. F. Am 7. Mai 2021 gelangte der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter mit einer als «neues Asylgesuch; Mitteilung an kantonale Behörden; sofortiger Vollzugstopp» bezeichneten Eingabe erneut an das SEM. Darin brachte er vor, dass er bislang verschwiegen habe, dass er in Sri Lanka Zeuge der Entführung seines Onkels gewesen sei. Damit sei die geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund eben dieses Onkels nunmehr glaubhaft. Als Zeuge einer Entführung sei er im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka akut durch die Eelam People's Democratic Party (EPDP) gefährdet und der sri-lankische Staat vermöge ihm keinen Schutz zu bieten. Zudem sei seine Familie im Jahr 2006/2007 durch die heimatlichen Behörden registriert worden. Im Weiteren würden auch neue Gefährdungselemente durch die neueste Lageentwicklung in Sri Lanka und sein exilpolitisches Engagement bestehen. Der Eingabe beigelegt waren unter anderem eine Skizze unbekannten Datums und mit handschriftlichen Anmerkungen (in Kopie), ein Ausdruck einer mehrere Personen zeigenden Fotografie unbekannten Datums sowie eine Vielzahl von Beilagen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka. G. Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 - eröffnet am 2. Juni 2021 - trat die Vor-instanz auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. Zudem wies es seine Anträge um Ansetzen einer Anhörung und zusätzliche Instruktionsmassnahmen über die Schweizer Botschaft in Colombo ab. Auf sein Ausstandsgesuch gegen diverse Mitarbeiter des SEM vom 19. Mai 2021 trat es nicht ein. Mangels funktioneller Zuständigkeit ebenso wenig auf seine Revisionsvorbringen. H. Mit Eingabe vom 9. Juni 2021 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. In hauptsächlicher Hinsicht beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht habe das Bundesverwaltungsgericht unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, und gleichzeitig bekannt zu geben, dass diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien. Zudem sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis über die Beschwerde gegen den Ausstand des in der Sache verantwortlichen Sektionschefs entschieden worden sei. Mit der Beschwerdeeingabe reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Vielzahl von Beilagen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2021 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Spruchkörper des Beschwerdeverfahrens bekannt. Zudem forderte er den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses oder zur Einreichung eines begründeten Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten auf. Den eingeforderten Kostenvorschuss leistete der Beschwerdeführer innert Frist. J. Am 2. Juli 2021 ersuchte der rubrizierte Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers erneut um Bekanntgabe, dass die mit der Behandlung der vorliegenden Sache betrauten Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien. K. Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 trat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2021 betreffend den Nichteintretensentscheid auf sein Ausstandsgesuch vom 25. Mai 2021 nicht ein. L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. September 2021 nahm der Beschwerdeführer Bezug auf das Urteil D-1708/2021 vom 15. September 2021 und ersuchte um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des im vorgenannten Urteil erwähnten gesamt-gerichtlichen Koordinationsverfahrens, dessen Ziel die Klärung der wiedererwägungs- und revisionsrechtlichen Grundsätze sei. M. Mit Urteil E-3613/2021 vom 23. Mai 2023 wies das Bundesverwaltungs-gericht eine Beschwerde des rubrizierten Rechtsvertreters gegen die Ver-fügung des EJPD vom 8. Juli 2021 ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - vorbehältlich nachstehender Ausführungen (vgl. E. 4.2) - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin respektive eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerde-instanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft. 4.2 Die angefochtene Verfügung enthält keine Regelung in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft. Demnach ist auf das im Fliesstext der Beschwerde-schrift gestellte Begehren, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen (vgl. Beschwerde S. 11), wie hiervor dargelegt nicht einzutreten.

5. Der in der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist mit dem Urteil des Bundesverwaltungs-gerichts E-3613/2021 vom 23. Mai 2023 (vgl. Sachverhalt Bst. M) gegenstandslos geworden. Gleiches gilt für den Sistierungsantrag vom 27. September 2021, nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsurteil D-2041/2021 vom 25. Oktober 2022 die Frage der funktionalen Zuständigkeit bei der Geltendmachung von im ordentlichen Verfahren noch verschwiegenen Tatsachen grundsätzlich geklärt hat. 6. 6.1 Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekanntgegeben. Im Übrigen ist zu bestätigen, dass der Spruchkörper im Auftrag des Abteilungs-präsidiums durch eine Kanzleiperson gemäss Art. 31 Abs. 3 sowie Art. 32 Abs. 1 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 (VGR, SR 173.320.1) unter Berücksichtigung objektiver Kriterien generiert wurde. Manuelle Anpassungen wurden nicht vorgenommen. 6.2 Der im Rechtsbegehren um Bekanntgabe des Spruchkörpers mitenthaltene Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung (vgl. Beschwerde S. 2) ist abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.5.4). 7. 7.1 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, soweit der Beschwerdeführer vorbringe, er habe bislang verschwiegen, Zeuge der angeblichen Entführung seines Onkels gewesen zu sein, handle es sich um vorbestandene Tatsachen. Diese seien allenfalls im Rahmen eines Revisionsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgerichts zu beurteilen. Gleiches gelte für sein Vorbringen, seine gesamte Familie sei registriert worden. Soweit er geltend mache, die allgemeine Lage in Sri Lanka habe sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5377/2019 vom 14. April 2020 derart verschlechtert, dass objektive Nachfluchtgründe vorlägen, verlange er eine Neubeurteilung seiner individuellen Gefährdungslage, ohne einen persönlichen Bezug zu diesen innenpolitischen Entwicklungen aufzuzeigen. Dass er sein behauptetes exilpolitisches Engagement seit dem vorgenannten Urteil in bedeutsamer Weise fortgesetzt habe, habe er denn ebenso wenig darzulegen vermocht. Dementsprechend sei seine Eingabe vom 7. Mai 2021 nicht hinreichend begründet. 7.2 Der Beschwerdeführer hält dem in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, er habe ausführlich dargelegt und mit zahlreichen Beweismitteln belegt, dass sich durch den Regimewechsel in Sri Lanka die Sicherheitslage seit dem Urteil vom 14. April 2020 drastisch verschlechtert habe. Durch die Erweiterung des Prevention of Terrorism Act (PTA) liege auch ein klarer Bezug zu seiner Person vor. Bezüglich seiner Vorbringen zur Entführung seines Onkels und der Registrierung seiner Familie verneine die Vorinstanz zu Unrecht ihre funktionale Zuständigkeit, zumal mit den diesbezüglich neu vorgelegten Beweismitteln (Ausdruck einer Fotografie und handschriftlich erstellter Skizze) kein bereits vorgebrachter, sondern ein neuer Sachverhalt geltend gemacht werde. Aufgrund der fehlenden Gesamtwürdigung habe das SEM die Begründungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch korrekt abgeklärt. 8. 8.1 Ein Mehrfachgesuch stellt im Asylrecht eine spezielle Form eines klassischen Wiedererwägungsgesuchs dar. Bei einem solchen wie auch bei einem Mehrfachgesuch wird eine Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an einen erst nachträglich eingetretenen Sachverhalt verlangt. Betrifft dieser Sachverhalt ausschliesslich den Wegweisungsvollzug, liegt ein Wiedererwägungsgesuch vor. Beschlagen die neu eingetretenen Ereignisse aber auch die Flüchtlingseigenschaft, sind sie als Mehrfachgesuch zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H.). Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs können folglich ausschliesslich Sachverhalte geltend gemacht werden, die sich nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens verwirklicht haben. 8.2 Erhebliche Tatsachen, von der die Partei erst nach Ergehen eines rechtskräftigen materiellen Beschwerdeentscheides erfährt, welche sich jedoch bereits vor dessen Ergehen verwirklichten (sog. unechte Noven), sind ihrerseits mittels Revision geltend zu machen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Gleiches gilt für Beweismittel, die bereits vor dem rechtskräftigen Beschwerdeentscheid entstanden sind, die die Partei jedoch erst danach auffindet. Solche Tatsachen beziehungsweise Beweismittel bilden indes nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie in früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten, weil sie damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder deren Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Wiederkehr /Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz 3914). 9. 9.1 Das neue Vorbringen der bisher verschwiegenen Registrierung der Familie des Beschwerdeführers sowie seiner Eigenschaft als Zeuge der Entführung seines Onkels ist weder als neues Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch noch als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln. Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen Koordinationsurteil D-2041/2021 vom 25. Oktober 2022 betreffend im ordentlichen Verfahren noch verschwiegene Tatsachen festgestellt, dass diese unter die «nachträglich erfahrenen Tatsachen» zu subsumieren sind und damit einen potentiellen Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darstellen und die Zuständigkeit der Revisionsinstanz - vorliegend des Bundesverwaltungsgerichts - begründen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht mangels funktionaler Zuständigkeit auf diese vorbestandenen beziehungsweise bisher verschwiegenen Vorbringen nicht eingetreten. 9.2 Weiter ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Begründungsdichte im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG nicht erfüllen (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3 f.). So macht der Beschwerdeführer denn lediglich unsubstantiiert geltend, Personen mit seinem Profil hätten aufgrund einer Verschlechterung der allgemeinen Menschenrechts- und Sicherheitslage mit einer mehrjährigen Haftstrafe und Folter in Sri Lanka zu rechnen. Wie die geltend gemachte Erweiterung des sri-lankischen PTA trotz der rechtskräftigen Feststellung seiner nicht glaubhaft gemachten Vorverfolgung eine massgebliche Verschärfung seines Risikos darstellen soll, legt er jedoch nicht substantiiert dar. Weder der mit dem Mehrfachgesuch eingereichte Bericht des rubrizierten Rechtsvertreters zu den politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka vom 4. April 2021, noch die wiederholte Darlegung des bereits vorgebrachten Risikoprofils des Beschwerdeführers respektive der in den vorangegangenen Verfahren bereits beurteilten Risikofaktoren vermag zu einer anderen Einschätzung zu führen. Das ebenso unsubstantiiert geltend gemachte und in keiner Weise belegte exilpolitische Engagement - letztmals im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5377/2019 vom 14. April 2020 als «unglaubhaft beziehungsweise nicht risikobegründend» qualifiziert (a.a.O. E.7.2) - betreffend ist denn festzustellen, dass es nicht genügt, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen, um hieraus eine konkrete Verfolgungsgefahr abzuleiten (vgl. Urteil des BVGer D-2739/2021 vom 15. November 2022 E. 10.2). In Ermangelung einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG ist die Vorinstanz in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG demnach zu Recht auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 9.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung respektive der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Die Rügen der Verletzung der Begründungspflicht sowie des Untersuchungsgrundsatzes sind demnach unbegründet. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 10.2 Bezüglich der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse kann auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5377/2019 vom 14. April 2020 verwiesen werden. Darin wurde einlässlich dargelegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich ist. An dieser Einschätzung vermögen weder die diesbezüglichen Ausführungen im Mehrfachgesuch vom 7. Mai 2021 - insbesondere der mehrjährige (weitestgehend illegale) Aufenthalt des Beschwerdeführers und die behauptungsweise daraus resultierende Integration in der Schweiz respektive Entwurzelung in Sri Lanka - noch die politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit vorgenanntem Urteil etwas zu ändern. So besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts bei der heutigen Aktenlage kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als generell unzulässig erscheinen. Die Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse im Zusammenhang mit den Aufständen gegen die Regierung wegen der in Sri Lanka herrschenden Wirtschaftskrise führt nicht zu einer anderen Einschätzung (vgl. Urteil des BVGer D-2739/2021 vom 15. November 2022 E. 11.2). Der Beschwerdeführer vermag weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka - wie der am 20. Juli 2022 erfolgten Wahl von Ranil Wickremesinghe zum neuen Staatspräsidenten - eine Gefährdung abzuleiten. Auch die Wahl des neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. Unbestritten ist auch, dass die aktuell in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte wirtschaftliche Lage sowie die politisch und sozial schwierige Situation die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-1208/2020 vom 15. Mai 2023 E. 10.4.3 und D-4002/2019 vom 10. November 2022 E. 13.2.2; je m.w.H.). 10.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne