Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a A._______ reiste – eigenen Angaben zufolge – am 23. Januar 2015 mit einem gefälschten Pass über B._______ auf dem Luftweg in die C._______ ein und hielt sich zunächst während eineinhalb Jahren dort auf. Am 8. Dezember 2016 gelangte er mit dem Schiff weiter nach D._______ und reiste schliesslich am 29. Juni 2017 auf dem Landweg illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 5. Juli 2017 er- hob das SEM im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ seine Personalien und befragte ihn zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen (sogenannte Befragung zur Person; BzP; vgl. act. A7 S. 1-14). Am 26. Juli 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, auf- grund der Aktenlage werde in seinem Fall das Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durch- geführt. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2017 wies ihn das SEM für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zu. Am 9. Dezember 2019 hörte ihn das SEM eingehend zu seinen Asylgründen an (vgl. act. A16 S. 1-19). A.b Der Beschwerdeführer erklärte zunächst zu seiner Person und seinen Verhältnissen, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus G._______, H._______. Er habe die Schule bis zur elften Klasse im (…) in I._______ besucht und 2010 mit dem O-Level abge- schlossen. Danach habe er zwei Jahre bei seiner Tante in J._______ ge- lebt. Er habe keinen Beruf erlernt. Ab Mai 2012 bis März 2014 (vgl. Anhö- rung, act. A16 F53) beziehungsweise Oktober 2014 (vgl. BzP, act. A7 S. 10) habe er bei einem Sicherheitsdienst (Firma […]) gearbeitet. Zuletzt sei er bei der (…) in K._______ tätig gewesen. Während dieser Zeit habe er zudem als Präsident des Sportvereins in (…) namens (…) geamtet und sei bei der Organisation (…) für den Bereich Sport verantwortlich gewesen. Anschliessend habe er erneut mehrere Monate bei seiner Tante in J._______ verbracht. Im Jahr 2014 habe er zwei Mal vergeblich versucht, nach R._______ auszureisen. In den letzten zwei Monaten vor seiner de- finitiven Ausreise sei er in L._______ gewesen. Seine Eltern seien geschieden und die Ehe sei nach fünf Jahren annulliert worden. Sein Vater sei kurz nach seiner Geburt nach M._______ ausge- reist und habe seither – abgesehen von einem einmaligen Besuch – keinen Kontakt zu ihm. Sein Vater habe wieder geheiratet und sei (…) Staatsan- gehöriger. Seine Mutter habe seinen Stiefvater geheiratet, als er 13 Jahre
D-1208/2020 Seite 3 alt gewesen sei. Er selbst sei alleinstehend und habe vor seiner Ausreise mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und zwei Halbbrüdern im Haus seiner Mutter gelebt. A.c Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer bei der BzP im Wesentlichen geltend, bereits als 13-Jähriger 2006 vom Militär mitgenommen und geschlagen worden zu sein, da seine Familie Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gehabt habe. Sein Onkel väterlicherseits sei LTTE-Mitglied gewesen und habe einen Heldentod erlitten. Sein Onkel mütterlicherseits sei ebenfalls LTTE-Mitglied und lebe derzeit in (…) N._______ (vgl. act. A7 S. 10). Sein Grossvater väterlicherseits sei geschlagen worden und 2004 an den Folgen gestorben, als sein Onkel gesucht worden sei (act. A16 F71 S. 9). Im Sommer 2010 sei der Beschwerdeführer vom Militär verhaftet worden, weil er an einer Demonstration der Schule teilgenommen habe. Der Protest sei organisiert worden, um ein Armee-Camp, das in der Nähe seiner Schule (…) gewesen sei, zu entfernen. Er sei ins Militär-Camp (…) gebracht, ver- hört und am Hinterkopf geschlagen worden. In dieser Nacht habe er nichts zu Essen oder zu Trinken bekommen. Weil seine Mutter beziehungsweise sein Stiefvater und der Dorfvorsteher am nächsten Tag 200'000 Rupien be- zahlt hätten, sei er schliesslich entlassen worden. Es seien weitere vier oder fünf seiner Kollegen dort gewesen, die ebenfalls an dieser Demonst- ration teilgenommen hätten. Zwei von ihnen seien gar nicht freigelassen worden. Aus diesem Grund habe er sich bis 2012 bei seiner Tante in J._______ aufgehalten (vgl. act. A16 F71 S. 9 und act. A7 S. 10). 2012 habe er nach seiner Rückkehr zuerst im (…) seines Stiefvaters gear- beitet. Später habe er die Wahlkampagne eines Parlaments-Mitglieds der Tamil National Alliance (TNA) namens (…) unterstützt, da ihm dieser ver- sprochen habe, als Gegenleistung eine Arbeitsstelle zu organisieren. So sei er zum Sicherheitsdienst gekommen. Er sei weder Mitglied der LTTE noch Mitglied der TNA (act. A16 F71 S. 9 und 10, F104, F124 und act. A7 S. 9). Im Dezember 2012 sei er vermutungsweise von Personen anderer Par- teien beziehungsweise Mitgliedern der Partei Eelam People’s Democratic Party (EPDP) telefonisch bedroht worden, wobei er diese Drohungen noch nicht ernst genommen habe (act. A16 F71 S. 9 und 10).
D-1208/2020 Seite 4 Anlässlich der BzP gab er an, er habe im März 2013 eine Demonstration beziehungsweise ein Meeting der TNA-Partei organisiert (act. A7 S. 9 und 10, vgl. auch act. A7 F82-92). Er habe Flugblätter verteilt und Plakate auf- gehängt. Danach seien unbekannte Leute in Zivil zur (…) an seinen Ar- beitsplatz gekommen und hätten ihn bedroht. Im März 2013 sei er auf der Strasse angehalten und geschlagen worden. Dabei habe er drei Zähne verloren und habe Lücken. Aus Angst sei er ins Vanni-Gebiet gegangen (BzP, act. A7 S. 9). Im September 2013 habe (…) die Regionalwahlen gewonnen (act. A16 F71 S. 9 und F106). Im Januar beziehungsweise November 2014 habe er zweimal vergeblich versucht, mit einem Touristenvisum nach R._______ auszureisen. Er habe beide Male zu wenig Bargeld beziehungsweise einmal einen gefälschten Pass dabei gehabt und sei zurückgeschickt worden (act. A16 F72, F93-96 und act. A7 S. 4 f.). Bei der Bundesanhörung gab der Beschwerdeführer an, am 25. April 2014 sei er nach seiner Nachtschicht von unbekannten Personen auf der Strasse angegriffen worden. Er sei mit dem Motorrad unterwegs gewesen. Der Fahrer eines ihn überholenden Motorrads – vermutungsweise ein Mit- glied der EPDP – habe ihn mit dem Fuss weggetreten. Er sei auf eine Mauer gefahren und habe sich schwer verletzt. Er habe drei Zähne verlo- ren und diverse Verletzungen am Fuss gehabt. Ein Hausbewohner habe ihn gesehen und unterstützt. Aus Angst sei er nicht ins Spital gegangen. Er habe sich fast einen Monat lang von einer Nachbarin behandeln lassen. Anschliessend habe ihn seine Familie nach J._______ geschickt (act. A16 F71 S. 9 f., F115 f.). Im August beziehungsweise September 2017 sei der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise zuhause und an seinem ehemaligen Arbeitsplatz ge- sucht worden. Seine Mutter habe ihm ein paar Tage vor der Bundesanhö- rung vom 9. Dezember 2019 erstmals darüber berichtet (vgl. act. A16 F10- F29). Der Beschwerdeführer gab an, dass er in der Schweiz an mehreren De- monstrationen teilgenommen habe. Über Facebook seien diverse Bilder von ihm publiziert worden, als er eine Flagge der LTTE in der Hand gehabt habe (act. A16 F121, F134).
D-1208/2020 Seite 5 A.d Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarte und eine beglaubigte Abschrift seiner Geburtsur- kunde zu den Akten. Im Weiteren reichte er ein Schreiben vom 13. Dezem- ber 2019 des Sportclubs, ein Schreiben vom 14. August 2018 des Northern Provincial Council, eine Arbeitsbestätigung vom 12.Dezember 2019 der ehemaligen Arbeitgeberin (…) und neun Fotos ein (vgl. act. A15). B. Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 – eröffnet am 29. Januar 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. C.a Mit Eingabe vom 28. Februar 2020 erhob Beschwerdeführer – vertre- ten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, MLaw – Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei liess er beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren (Ziff. 1); Eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest- zustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen (Ziff. 2); Sub-Eventua- liter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3). In formeller Hinsicht liess er zudem die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand be- antragen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, vorbehalten der Best- immungen über die unentgeltliche Rechtspflege. Nebst Anwaltsvollmacht (Beilage 1) und Kopie der angefochtenen Verfü- gung (Beilage 2) reichte er diverse Medienberichte (Beilagen 3) und eine Sozialhilfebestätigung vom 3. Februar 2020 (Beilage 4) zu den Akten. C.b Mit Schreiben vom 5. März 2020 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde. C.c Mit Verfügung vom 11. März 2020 hielt die zuständige Instruktionsrich- terin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung sowie um Beiordnung von Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan als amtlichen Rechtsbeistand würden – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des
D-1208/2020 Seite 6 Beschwerdeführers – gutgeheissen und es werde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. C.d Mit Eingabe vom 4. Januar 2021 liess der Beschwerdeführer der In- struktionsrichterin drei Fotografien als Belege seiner exilpolitischen Tätig- keit in der Schweiz zukommen. C.e Mit Vernehmlassung vom 27. April 2021 hielt die Vorinstanz an ihrem bisherigen Standpunkt fest. C.f Mit Replik vom 7. Juni 2021 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und der darauffolgenden Eingabe fest.
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
D-1208/2020 Seite 7 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in Zusammenhang mit dem in Ziff. 3 der Rechtsbegehren formulierten Rückweisungsantrag, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und sich nicht mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ausei- nandergesetzt. Damit habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Da diese formelle Rüge allenfalls geeignet ist, eine Kassa- tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, ist sie vorab zu behan- deln.
E. 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 3.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei- nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte – etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte oder Beweise falsch gewürdigt wurden; unvollständig ist sie, wenn nicht über alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände Beweis erhoben
D-1208/2020 Seite 8 wurde (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 3.2.3 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung als rechtserheblichen Sachverhalt aufge- führt, dass er aus einer LTTE-sympathisierenden Familie stamme (vgl. act. A19 S. 2). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe zu Unrecht behauptet, zwischen dem Protest der Schule und der anschlies- senden Befragung und seiner Flucht gebe es keinen Kausalzusammen- hang und die Neu-Inbetriebnahme des Armee-Camps stelle zumindest ei- nen Nachfluchtgrund dar, handelt es sich hierbei nicht um formelle Rügen einer Gehörsverletzung. Dasselbe gilt in Bezug auf die Würdigungen der Vorinstanz, sein familiärer Hintergrund, die Wahlkampagne der TNA im Jahr 2012 und seine exilpolitische Teilnahme an mehreren Demonstratio- nen führten weder zu Vor- noch zu Nachfluchtgründen. Vielmehr kritisiert der Beschwerdeführer hier die inhaltliche Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Diese Fragen sind jedoch im Rahmen einer materi- ellen Prüfung seiner Vorbringen zu behandeln.
E. 3.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Gehörs- anspruch nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig erhoben hat. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist somit abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG sind Personen, die Gründe geltend ma- chen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Her- kunftsstaat bestehender Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flücht- linge. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Flüchtlingen wird kein
D-1208/2020 Seite 9 Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 wurden (subjektive Nachfluchtgründe; Art. 54 AsylG).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2020 hielt die Vorinstanz hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vor- verfolgung insbesondere fest, seine Teilnahme an einem Protest der Schule zur Schliessung eines Armee-Camps im Jahr 2010 und die an- schliessende Befragung durch das Militär sowie Freilassung gegen Geld- leistung vermöge keine Asylrelevanz zu entfalten, da in zeitlicher und sach- licher Hinsicht kein genügend enger Kausalzusammenhang zwischen Ver- folgung und Flucht erkennbar sei. Die vom Beschwerdeführer geltend ge- machte aktive Unterstützung der Wahlkampagne der TNA mit anschlies- sender telefonischer Bedrohung durch anonyme Personen im Jahr 2012, die massgebliche Mitorganisation einer Wahlveranstaltung der TNA im September 2013 sowie das Rammen seines Motorrads durch eine unbe- kannte Person im Frühjahr 2014 erfüllten die Anforderungen an die Inten- sität und Gezieltheit der Verfolgung ebenfalls nicht. Die vom Beschwerde- führer vorgebrachten telefonischen Drohungen im Jahr 2012 seien noch nicht als eine asylrelevante Massnahme einzustufen und daraufhin seien auch keine weiteren Drohungen oder Kontaktaufnahmen erfolgt. Die Wahl- veranstaltung im Sommer 2013 habe laut Aussagen des Beschwerdefüh- rers im legalen Rahmen und unter polizeilicher Begleitung stattgefunden. Zudem habe er auch keine Schwierigkeiten im Zeitraum nach der Veran- staltung und dem Wahlsieg 2013 bis zu seinen Ausreiseversuchen im Ja- nuar 2014 geltend gemacht. Hinsichtlich der Ausreiseversuche nach R._______ habe er gesagt, diese seien auf Anraten (…) und das Drängen seiner Mutter erfolgt. Er selbst habe es nicht schlimm gefunden, dass es nicht geklappt habe und er wieder habe zurückkehren müssen. Auch seine Wiedereinreise Ende Januar 2014 scheine ohne Probleme verlaufen zu sein. Laut seinen Aussagen habe er danach erneut bei der Sicherheitsfirma gearbeitet. Erst zwei bis drei Monate nach seiner Wiedereinreise sei es
D-1208/2020 Seite 10 zum Vorfall auf dem Motorrad gekommen, wobei weder der Täter noch dessen Motiv für die Tat feststehe. Es handle sich lediglich um seine An- nahme, dass die EPDP den Angriff ausgeübt habe. Weitere Verfolgungs- handlungen bis zu seiner Ausreise im Januar 2015 habe er keine geltend gemacht. Hinsichtlich der Vorfälle, die der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus Sri Lanka geltend machte, hielt die Vorinstanz Folgendes fest: Es sei nicht davon auszugehen, dass ihm nach der Wiedereröffnung des Armee- Camps wegen der Teilnahme am Protest im Jahr 2010 rund zehn Jahre später asylrelevante Verfolgungsmassnahmen drohen sollten. Die Aussa- gen der Mutter und seines Arbeitskollegen, er sei 2017 anlässlich der Wie- dereröffnung des Armee-Camps vom CID gesucht worden, könnten nicht auf ihre Glaubwürdigkeit geprüft werden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr auch keine asylrelevanten künftigen Verfolgungsmassnahmen allein wegen einer all- fälligen Befragung am Flughafen zu seinem Hintergrund sowie wegen ei- ner allfälligen Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise zu befürchten. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei ei- ner Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. An dieser Einschätzung vermöge auch die Tatsache, dass er in der Schweiz an Demonstrationen für die LTTE teilgenommen habe, nichts zu ändern. Die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa vermöge diese Einschätzung ebenfalls nicht umzustossen. Massgebend sei das Verfolgungsrisiko im Einzelfall. Es reiche nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zu- kunftsszenarien zu verweisen. Zusammenfassend hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den An- forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Auch die eingereichten Beweismittel – von denen insbesondere zwei als Gefälligkeitsschreiben einzustufen seien, deren Inhalt teilweise sogar von seinen Aussagen abweiche – könnten an dieser Einschätzung nichts än- dern. Auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen könne deshalb verzichtet werden, obwohl sich die Vorinstanz dies explizit vorbehalte.
E. 5.2 In der Beschwerde vom 28. Februar 2020 führte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht im Wesentlichen an, er sei infolge des Machtwech- sels durch die Präsidentschaftswahl von Gotabaya Rajapaksa am
D-1208/2020 Seite 11
16. November 2019 massiv gefährdet. Es sei aktenkundig, dass der Be- schwerdeführer einer LTTE-Familie entstamme und für die TNA politisch sehr aktiv gewesen sei. Durch den Machtwechsel sei die EPDP wieder ge- stärkt. Die Anhörung habe am 9. Dezember 2019 stattgefunden. Der Beschwer- deführer habe zu diesem Zeitpunkt die Folgen des Machtwechsels nicht vorhersehen können, um anlässlich der Anhörung die individuelle Gefähr- dungslage darzulegen. Die Vorinstanz verkenne, dass der Beschwerdefüh- rer aufgrund seiner tatsächlichen Verbindung zur LTTE beziehungsweise TNA sehr wohl individuellen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt würde. Die Gefährdungslage habe sich seit der Machtübernahme überaus inten- siviert und alle Personen mit einem Profil analog zu dem des Beschwerde- führers seien bei einer Rückkehr massiv gefährdet. Mit seiner Vorge- schichte und dem mehrjährigen Auslandaufenthalt falle er als abgewiese- ner Asylgesuchsteller in die Kategorie der vulnerabelsten Personen, die bei einer Einreise unverkennbar einer konkreten Folter- und Todesgefahr aus- gesetzt seien. Seine Aussagen seien detailliert und in sich schlüssig. Er sei nach seiner Ausreise und nach der Wiedereröffnung des Camps im Jahr 2017 von den Behörden gesucht worden. Diese Verfolgung würde im Hinblick auf die Machtübernahme der Rajapaksas mit Sicherheit fortgeführt werden, sollte der Beschwerdeführer wieder in Sri Lanka einreisen. Bereits vor seiner Ausreise sei er von Parteiangehörigen der EPDP verfolgt worden, damit sei auch nach einer allfälligen Wiedereinreise zu rechnen. Aufgrund der Zusammenarbeit der EPDP und der Polizei sei es ihm unzumutbar, polizei- lichen Schutz anzufordern. Der Beschwerdeführer habe auch aufgrund sei- ner Abstammung aus einer LTTE-Familie mit Verhaftung, Folter und will- kürlicher Behandlung zu rechnen. Es seien viele vergleichbare Fälle be- kannt. Der Beschwerdeführer entspreche dem Risikoprofil. Dabei verwies er unter anderem auf einen Bericht der SFH (Schweizerische Flüchtlings- hilfe) vom 12. Januar 2018 und Aussagen des tamilischen Journalisten O._______ gegenüber der SFH im Interview vom (…) 2019, wobei dieser festgehalten habe, dies gelte speziell für aus der Schweiz zurückkehrende Tamilen. Die von der Vorinstanz als Grundlage verwendete Länderanalyse sei über- holt und nicht mehr aktuell. Die Gefährdungslage für exponierte Personen habe sich verändert und die neue Regierung habe in den letzten Wochen
D-1208/2020 Seite 12 verschiedene Massnahmen wieder verordnet. Unter anderem sei in eini- gen Gebieten im Norden wieder die Unterschriftspflicht für junge Tamilen eingeführt worden.
E. 5.3 Mit Eingabe vom 4. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer Foto- grafien ein, um seine aktive exilpolitische Tätigkeit zu belegen.
E. 5.4 In der Vernehmlassung vom 27. April 2021 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest, da die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsa- chen oder Beweismittel enthalte. Sie ergänzte, dass exilpolitische Aktivitä- ten erheblich sein müssten, um Flüchtlingsrelevanz zu erlangen. Mitläufer- tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung, wie sie der Beschwerdeführer anführe, wie etwa das Tragen einer Flagge während einer Demonstration, reichten für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus, da diese nicht das Verfolgerinteresse des sri-lankischen Staates auslösen könnten. Es sei davon auszugehen, dass der gut aufgestellte und technisch hoch entwickelte Nachrichtendienst Sri Lankas in der Lage sei, blosse «Mitläu- fer» von Massenveranstaltungen als solche zu identifizieren.
E. 5.5 Mit Replik vom 7. Juni 2021 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie der darauffolgen- den Eingabe bezüglich exilpolitischer Tätigkeiten fest. Mit ihren Ausführun- gen verkenne die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer mit seiner Teil- nahme an der Kundgebung (…) nicht lediglich als «Mitläufer» erkennbar sei, sondern an vorderster Front und als Teil eines kleinen Kerns von Mit- gliedern der tamilischen, exilpolitischen Diaspora beteiligt gewesen sei. Er sei an der Organisation und Durchführung einer regimekritischen und exil- politischen Aktion an vorderster Front dabei gewesen. Die Kundgebung sei sogar mittels Kamera aufgenommen worden. Aufgrund seiner Aktivitäten sei der Beschwerdeführer für den sri-lankischen Staat gerade doch als überzeugter Aktivist im Bestreben der Diaspora für einen separaten tamili- schen Staat und nicht bloss als «Fahnenträger» oder «Mitläufer» wahr- nehmbar. Damit seien seine exilpolitischen Tätigkeiten erheblich und er- langten Flüchtlingsrelevanz. Ergänzend verwies der Beschwerdeführer insbesondere auf den am 27. Januar 2021 veröffentlichten Bericht des Bü- ros der UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, Michelle Bachelet.
D-1208/2020 Seite 13
E. 6.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Vorverfolgung stellt das Bundes- verwaltungsgericht Folgendes fest:
E. 6.2 Der Beschwerdeführer vermochte die Tatsache, dass die geltend ge- machten Ereignisse im Jahr 2010 – Teilnahme des Beschwerdeführers am Protest der Schule zur Schliessung eines Armee-Camps und die anschlies- sende Befragung durch das Militär sowie seine Freilassung gegen Geld- leistung – in zeitlicher und sachlicher Hinsicht keinen genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht aufwiesen, mit sei- nen Eingaben nicht zu entkräften. Soweit er mit der behaupteten Wieder- eröffnung des Camps im Jahr 2017 und der dargelegten Suche nach ihm am Arbeitsplatz und zuhause einen Konnex herzustellen versucht, er- scheint dieser – selbst wenn sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit genügen würden – zu lose.
E. 6.3 Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist zudem festzustellen, dass eine gezielte und intensive Verfolgung seiner Person weder aus der geltend ge- machten Unterstützung der Wahlkampagne der TNA mit anschliessender
– einmaliger – telefonischer Bedrohung durch anonyme Personen im Jahr 2012 noch aus der Organisation der Wahlveranstaltung der TNA im Som- mer 2013 hervorgeht. Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge nahm auch er selbst die anonymen Anrufe als solche nicht ernst (vgl. A16 F71 und F73). Die nach der Veranstaltung im Sommer 2013 und dem Wahl- sieg 2013 getätigten Ausreiseversuche nach R._______ im Januar bezie- hungsweise November 2014 erfolgten auf Anraten (…) und das Drängen seiner Mutter, aber nicht, weil der Beschwerdeführer eine gezielte Verfol- gung befürchtete, welcher er sich nur durch Flucht hätte entziehen können. Er ging nach seiner Rückkehr aus R._______ weiterhin seiner Arbeit nach, obwohl er gemäss seinen Aussagen dort im Jahr 2013 bereits behelligt worden war (vgl. act. A16 F93, A7 S. 9). Schliesslich steht auch beim vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall auf dem Motorrad im April 2014 weder der Täter noch dessen Motiv für die Tat fest, weshalb eine gezielte Verfolgung nicht mit dem erforderlichen Beweismass glaubhaft gemacht wurde. Bis zu seiner Ausreise im Januar 2015 wurden keine weiteren Ver- folgungshandlungen beziehungsweise Behelligungen der Angehörigen geltend gemacht. Auch dies spricht gegen eine intensive Verfolgung des Beschwerdeführers.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Vorfluchtgründe dartun konnte. Auch sind die politischen
D-1208/2020 Seite 14 Veränderungen in Sri Lanka seit seiner Ausreise nicht geeignet, die geltend gemachten Vorfluchtgründe in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Die behauptete Suche nach dem Beschwerdeführer nach seiner Ausreise
– jeweils einmalig am Arbeitsplatz und zuhause, vermutungsweise durch die CID –, die anlässlich der Wiedereröffnung des Camps im Jahr 2017 erfolgt sei, beruhen einzig auf Aussagen der Mutter und eines Arbeitskolle- gen des Beschwerdeführers. Auch daraus vermag er kein anhaltendes Ver- folgungsinteresse an ihm glaubhaft zu machen, zumal sich die Nachfragen zu seiner Person nicht wiederholten.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, mehrere Risikofaktoren zu erfül- len, die seiner unbehelligten Rückkehr nach Sri Lanka entgegenstehen. Es ist somit zu prüfen, ob er dadurch bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat.
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop-List“ und die Teilnahme an exilpoliti- schen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitäts- dokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufent- haltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren er- füllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu be- fürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lanki- schen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in L._______ abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Ein- trag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregis- tereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten
D-1208/2020 Seite 15 Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten. Der Beschwerdeführer war nach eigenen Angaben nicht Mitglied der LTTE. Er hat sich nach Kriegsende im Mai 2009 noch mehrere Jahre im Heimat- land aufgehalten. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat, stellen eine allfällige Befragung am Flughafen zum Hintergrund des Be- schwerdeführers sowie eine allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens we- gen illegaler Ausreise keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Auch weitere Kontrollmassnahmen von Rückkehrenden am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität bis hin zur Überwachung der Aktivitäten nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Aus der tamilischen Ethnie und der mehrjährigen Landesabwesenheit kann eben- falls keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdefüh- rers abgeleitet werden. Hinsichtlich der Verbindungen des Beschwerdefüh- rers zu den LTTE ist festzuhalten, dass seine beiden Onkel, die laut seinen Aussagen bei der LTTE-Bewegung gewesen waren, noch vor seiner Ge- burt gestorben beziehungsweise aus Sri Lanka ausgereist sind (act. A16 F118). Seine beiden Wiedereinreisen nach Sri Lanka aus R._______ im Januar 2014 verliefen offenbar ohne Probleme. Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fo- kus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Aus den mit Eingabe vom 4. Januar 2021 eingereichten Bildern geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Kundgebung teilgenommen hat. Bereits gegenüber der Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer mittels Bilder sein exilpolitisches Engagement geltend gemacht. Allein aufgrund der eingereichten Bilder vermag der Beschwerdeführer allerdings die von ihm behauptete tragende Rolle beziehungsweise seine Beteiligung «an vorderster Front» weder zu belegen noch glaubhaft darzutun.
E. 7.3 In Bezug auf eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zu- rückkehrende tamilische Asylsuchende ist unter Berücksichtigung des Re- ferenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten, dass aufgrund der Wahl von Gotabaya Rajapaksa als Präsident am 16. Novem- ber 2019 und die anschliessende Ernennung seines Bruders Mahinda Rajapaksa zum Premierminister für den Beschwerdeführer keine individu- elle Gefahr vor einer Verfolgung abzuleiten ist. Dasselbe gilt auch bezüg- lich des Vorfalls rund um die Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka (vgl. NZZ, Sri-lankische Behörden verhaften Schweizer Bot- schaftsangestellte – wegen angeblicher Falschaussagen, 16.12.2019, <https://www.nzz.ch/schweiz/angestellte-von-schweizer-botschaft-in-sri-
D-1208/2020 Seite 16 lanka-verhaftet-sie-soll-falsche-beweise-fabriziert-haben-ld.1528907>, ab- gerufen am 3.4.2023). Seit der Beschwerdeerhebung des Beschwerdefüh- rers im Februar 2020 ergaben sich zudem weitere Veränderungen in Sri Lanka: Am 5. August 2020 erfolgte eine Parlamentswahl, die zu einer Zwei- drittelmehrheit im Parlament zugunsten der Regierungspartei Sri Lanka Podujana Peramura (SLPP) führte (Stiftung Wissenschaft und Politik, Po- litischer Umbruch in Sri Lanka, 4.9.2020, <https://www.swp-ber- lin.org/10.18449/2020A69/>, abgerufen am 6.4.2023). Eine darauffolgende Verfassungsänderung im Oktober 2020 erweiterte die präsidialen und exe- kutiven Befugnisse (Report of the Office of the High Commissioner for Hu- man Rights, Geneva, 27.01.2021, <https://www.ohchr.org/en/press- releases/2021/01/sri-lanka-alarming-path-towards-recurrence-grave-hu- man-rights-violations-un>, 6.4.2023). Im Jahr 2021 bahnte sich angesichts der Covid-19-Pandemie eine ökonomische Krise mit Nahrungsmittel- und Medikamentenknappheit an (Deutsche Welle [DW], COVID, economic cri- sis cause Sri Lanka food shortages, <https://www.dw.com/en/sri-lanka- covid-economic-crisis-cause-food-shortages/a-59078406>, abgerufen am 6.4.2023). Im Jahr 2022 kam es zu schweren Unruhen. Weiterhin bestehen hohe politische und soziale Spannungen, Engpässe bei der Versorgung, regelmässige Streiks (Hartals) und Demonstrationen, Strassenblockaden sowie eine schwere Wirtschafts- und Finanzkrise (vgl. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [EDA], Reisehinweise für Sri Lanka, 21.3.2023, <https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen- und-reisehinweise/sri-lanka/reisehinweise-fuersrilanka.html >, abgerufen am 6.4.2023). Präsident Rajapaksa trat zurück und am 20. Juli 2022 wählte das Parlament Ranil Wickremesinghe zum neuen (Übergangs-)Präsiden- ten – dieser ist umstritten und Protestierende fordern seinen Rücktritt (vgl. Bundeszentrale für politische Bildung, Regierungskrise in Sri Lanka, 15.8.2022, <https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/511831/ regierungskrise-in-sri-lanka/>; SRF, Ranil Wickremesinghe – Sri Lanka hat ein neues Staatsoberhaupt, <https://www.srf.ch/news/international/ranil- wickremesinghe-sri-lanka-hat-ein-neues-staatsoberhaupt>, beide abgeru- fen am 6.4.2023). Gegenwärtig sieht sich Sri Lanka mit einer schweren Wirtschafts-, Schulden- und Finanzkrise konfrontiert, was – neben politi- schen Anpassungen – unter anderem weiterhin zu Versorgungsengpässen bei Nahrungsmitteln, Gütern des täglichen Bedarfs, Treibstoffen und Elekt- rizität führt (vgl. Referenz-Urteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023, E. 10.2.5.1). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der politischen Veränderungen in Sri Lanka seit der Machtübernahme des Rajapaksa- Clans im November 2019, der im August 2020 erfolgen Parlamentswahlen, welche die Macht des Rajapaksa-Clans weiter ausweiteten, und der Wahl
D-1208/2020 Seite 17 von Ranil Wichremesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetre- tenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten bewusst. Es be- obachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei sei- ner Entscheidfindung. Beim derzeitigen Kenntnisstand ist nicht von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage gegenüber der Zeit vor dem erneuten Machtwechsel auszugehen, der Personen mit einem be- stimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher aus- gesetzt waren. Auch wenn die aktuelle Lage in Sri Lanka weiterhin als vola- til zu bezeichnen ist, gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur An- nahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungs- gruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist weiterhin im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und den seitherigen politischen Umwälzungen respektive deren Fol- gen besteht. Ein solcher Bezug ist, wie sich aus den obenstehenden Erwä- gungen ergibt, vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ist auf- grund seiner – anhand der glaubhaften Elemente seiner Ausführungen festgestellten – losen Verbindungen zu den LTTE zu keiner dieser Risiko- gruppen zu zählen.
E. 8 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung für den aktuellen Zeitpunkt einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka nachzuweisen oder glaubhaft zu ma- chen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh- rers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
D-1208/2020 Seite 18 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 10.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, und eine solche auch auf- grund der Aktenlage nicht ersichtlich ist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 10.3.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Men- schenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat – wie vom SEM zutreffend erwähnt – wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon
D-1208/2020 Seite 19 auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine un- menschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten und den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnah- men zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Backgroundcheck» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinaus- gehen würden oder dass er dadurch persönlich gefährdet wäre (vgl. E- MARK 2001 Nr. 16 S. 122; aus der Praxis des [EGMR] etwa Urteil i.S. Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff. m.w.H.). Auch aufgrund der aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka – insbesondere Präsidentschaftswahlen 2019, Parlamentswahlen 2020 und die jüngsten Ereignisse in Zusammenhang mit Rücktritten von Regierungsmitgliedern sowie der Wahl von Wickreme- singhe als (Übergangs-) Präsident im Juli 2022 – besteht kein konkreter Grund zur Annahme, diese könnten sich im Falle einer Ausschaffung des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt auf ihn persönlich auswirken (vgl. Urteil des BVGer D-4977/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 6.2.3 m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.4.2 Nach der letzten Lageanalyse der Situation von abgewiesenen Asyl- suchenden insbesondere tamilischer Ethnie aus Sri Lanka in die Nord- und Ostprovinz bejahte das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs bei Vorliegen der individuellen Zumut- barkeitskriterien – insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom- mens- und Wohnsituation (Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 13.2-13.4).
E. 10.4.3 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
D-1208/2020 Seite 20 weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwal- tungsgericht geht weiterhin davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuel- len Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015, E. 13.2-13.4). Auch der Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Ge- biet" gilt als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Diese Einschätzung hat auch unter Berücksichtigung der ak- tuell in weiten Teilen Sri Lankas herrschenden angespannten wirtschaftli- chen Lage sowie der politisch und sozial schwierigen Situation weiterhin Gültigkeit (vgl. u. a. Urteil des BVGer D-4977/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 6.3.1 m.w.H.).
E. 10.4.4 Bei der Prüfung der individuellen Zumutbarkeitskriterien begründete die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise den grössten Teil seines Lebens in der Nordprovinz gelebt habe. Er sei ein junger, gesunder, alleinstehender Mann und habe die Schule mit O-Level abgeschlossen. Danach habe er während ungefähr zwei Jahren beim Sicherheitsdienst einer Privatfirma und einer Bank gearbeitet und sei Präsident eines lokalen Sportvereins ge- wesen. In Sri Lanka habe er zuletzt mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und seinen zwei Halbgeschwistern zusammengelebt. Sein Stiefvater, mit dem er ein gutes Verhältnis pflege, betreibe ein (…)geschäft. Das Haus, in dem die Familie lebe, gehöre seiner Mutter. Es sei somit anzunehmen, dass seine Familie ihm bei einer Rückkehr eine Unterkunft bieten und ihn solange nötig unterstützen könne. Im Übrigen könne auch seine Tante vä- terlicherseits in J._______ zu seiner Unterstützung beitragen, bei der er von 2010 bis 2012 und unmittelbar vor seiner Ausreise gewohnt habe. Ein Onkel mütterlicherseits und ein Cousin seiner Mutter seien in der N._______ wohnhaft und weitere Onkel und Tanten lebten in P._______ und Q._______. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfüge, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein dürfte. Zudem dürfte er aufgrund seiner Arbeitserfahrung in der Lage sein, im Heimatstaat einer bezahlten Tätigkeit nachzugehen. In seiner Beschwerde stellt der Beschwerdeführer das Vorhandensein eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes und die Möglichkeit, auf finanzielle Unterstützung zurückgreifen zu können, nicht in Abrede. Damit ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine vom SEM abwei- chende Betrachtungsweise.
E. 10.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
D-1208/2020 Seite 21
E. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Verfü- gung vom 11. März 2020 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden und nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind trotz Unterliegens keine Ver- fahrenskosten zu erheben.
E. 13.1 Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2020 wurde dem Beschwerde- führer zudem die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und sein Rechtsvertreter Rajeevan Linganathan als amtlicher Rechtsbeistand ein- gesetzt, weshalb ihm ein amtliches Honorar auszurichten ist.
E. 13.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung im Asyl- bereich in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltli- che Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter reichte mit der Replik vom 7. Juni 2021 eine Honorarnote ein und machte darin einen Aufwand von insgesamt Fr. 3'625.95 geltend. Während der zeitliche Aufwand von 12.98 Stunden angemessen erscheint, ist der beantragte Stundenansatz von Fr. 250.– auf das in der Ernennungsverfügung vom 11. März 2020 bereits mitgeteilte, in der Regel angewendete maximale Stundenansatz von Fr. 220.– zu kürzen.
D-1208/2020 Seite 22 Das amtliche Honorar beträgt somit insgesamt Fr. 2'977.30 (inklusive Aus- lagen) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsge- richts.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1208/2020 Seite 23
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rajeevan Linganathan, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'977.30 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Della Batliner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1208/2020 Urteil vom 15. Mai 2023 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Della Batliner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ reiste - eigenen Angaben zufolge - am 23. Januar 2015 mit einem gefälschten Pass über B._______ auf dem Luftweg in die C._______ ein und hielt sich zunächst während eineinhalb Jahren dort auf. Am 8. Dezember 2016 gelangte er mit dem Schiff weiter nach D._______ und reiste schliesslich am 29. Juni 2017 auf dem Landweg illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 5. Juli 2017 erhob das SEM im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ seine Personalien und befragte ihn zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen (sogenannte Befragung zur Person; BzP; vgl. act. A7 S. 1-14). Am 26. Juli 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der Aktenlage werde in seinem Fall das Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchgeführt. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2017 wies ihn das SEM für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zu. Am 9. Dezember 2019 hörte ihn das SEM eingehend zu seinen Asylgründen an (vgl. act. A16 S. 1-19). A.b Der Beschwerdeführer erklärte zunächst zu seiner Person und seinen Verhältnissen, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus G._______, H._______. Er habe die Schule bis zur elften Klasse im (...) in I._______ besucht und 2010 mit dem O-Level abgeschlossen. Danach habe er zwei Jahre bei seiner Tante in J._______ gelebt. Er habe keinen Beruf erlernt. Ab Mai 2012 bis März 2014 (vgl. Anhörung, act. A16 F53) beziehungsweise Oktober 2014 (vgl. BzP, act. A7 S. 10) habe er bei einem Sicherheitsdienst (Firma [...]) gearbeitet. Zuletzt sei er bei der (...) in K._______ tätig gewesen. Während dieser Zeit habe er zudem als Präsident des Sportvereins in (...) namens (...) geamtet und sei bei der Organisation (...) für den Bereich Sport verantwortlich gewesen. Anschliessend habe er erneut mehrere Monate bei seiner Tante in J._______ verbracht. Im Jahr 2014 habe er zwei Mal vergeblich versucht, nach R._______ auszureisen. In den letzten zwei Monaten vor seiner definitiven Ausreise sei er in L._______ gewesen. Seine Eltern seien geschieden und die Ehe sei nach fünf Jahren annulliert worden. Sein Vater sei kurz nach seiner Geburt nach M._______ ausgereist und habe seither - abgesehen von einem einmaligen Besuch - keinen Kontakt zu ihm. Sein Vater habe wieder geheiratet und sei (...) Staatsangehöriger. Seine Mutter habe seinen Stiefvater geheiratet, als er 13 Jahre alt gewesen sei. Er selbst sei alleinstehend und habe vor seiner Ausreise mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und zwei Halbbrüdern im Haus seiner Mutter gelebt. A.c Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer bei der BzP im Wesentlichen geltend, bereits als 13-Jähriger 2006 vom Militär mitgenommen und geschlagen worden zu sein, da seine Familie Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gehabt habe. Sein Onkel väterlicherseits sei LTTE-Mitglied gewesen und habe einen Heldentod erlitten. Sein Onkel mütterlicherseits sei ebenfalls LTTE-Mitglied und lebe derzeit in (...) N._______ (vgl. act. A7 S. 10). Sein Grossvater väterlicherseits sei geschlagen worden und 2004 an den Folgen gestorben, als sein Onkel gesucht worden sei (act. A16 F71 S. 9). Im Sommer 2010 sei der Beschwerdeführer vom Militär verhaftet worden, weil er an einer Demonstration der Schule teilgenommen habe. Der Protest sei organisiert worden, um ein Armee-Camp, das in der Nähe seiner Schule (...) gewesen sei, zu entfernen. Er sei ins Militär-Camp (...) gebracht, verhört und am Hinterkopf geschlagen worden. In dieser Nacht habe er nichts zu Essen oder zu Trinken bekommen. Weil seine Mutter beziehungsweise sein Stiefvater und der Dorfvorsteher am nächsten Tag 200'000 Rupien bezahlt hätten, sei er schliesslich entlassen worden. Es seien weitere vier oder fünf seiner Kollegen dort gewesen, die ebenfalls an dieser Demonstration teilgenommen hätten. Zwei von ihnen seien gar nicht freigelassen worden. Aus diesem Grund habe er sich bis 2012 bei seiner Tante in J._______ aufgehalten (vgl. act. A16 F71 S. 9 und act. A7 S. 10). 2012 habe er nach seiner Rückkehr zuerst im (...) seines Stiefvaters gearbeitet. Später habe er die Wahlkampagne eines Parlaments-Mitglieds der Tamil National Alliance (TNA) namens (...) unterstützt, da ihm dieser versprochen habe, als Gegenleistung eine Arbeitsstelle zu organisieren. So sei er zum Sicherheitsdienst gekommen. Er sei weder Mitglied der LTTE noch Mitglied der TNA (act. A16 F71 S. 9 und 10, F104, F124 und act. A7 S. 9). Im Dezember 2012 sei er vermutungsweise von Personen anderer Parteien beziehungsweise Mitgliedern der Partei Eelam People's Democratic Party (EPDP) telefonisch bedroht worden, wobei er diese Drohungen noch nicht ernst genommen habe (act. A16 F71 S. 9 und 10). Anlässlich der BzP gab er an, er habe im März 2013 eine Demonstration beziehungsweise ein Meeting der TNA-Partei organisiert (act. A7 S. 9 und 10, vgl. auch act. A7 F82-92). Er habe Flugblätter verteilt und Plakate aufgehängt. Danach seien unbekannte Leute in Zivil zur (...) an seinen Arbeitsplatz gekommen und hätten ihn bedroht. Im März 2013 sei er auf der Strasse angehalten und geschlagen worden. Dabei habe er drei Zähne verloren und habe Lücken. Aus Angst sei er ins Vanni-Gebiet gegangen (BzP, act. A7 S. 9). Im September 2013 habe (...) die Regionalwahlen gewonnen (act. A16 F71 S. 9 und F106). Im Januar beziehungsweise November 2014 habe er zweimal vergeblich versucht, mit einem Touristenvisum nach R._______ auszureisen. Er habe beide Male zu wenig Bargeld beziehungsweise einmal einen gefälschten Pass dabei gehabt und sei zurückgeschickt worden (act. A16 F72, F93-96 und act. A7 S. 4 f.). Bei der Bundesanhörung gab der Beschwerdeführer an, am 25. April 2014 sei er nach seiner Nachtschicht von unbekannten Personen auf der Strasse angegriffen worden. Er sei mit dem Motorrad unterwegs gewesen. Der Fahrer eines ihn überholenden Motorrads - vermutungsweise ein Mitglied der EPDP - habe ihn mit dem Fuss weggetreten. Er sei auf eine Mauer gefahren und habe sich schwer verletzt. Er habe drei Zähne verloren und diverse Verletzungen am Fuss gehabt. Ein Hausbewohner habe ihn gesehen und unterstützt. Aus Angst sei er nicht ins Spital gegangen. Er habe sich fast einen Monat lang von einer Nachbarin behandeln lassen. Anschliessend habe ihn seine Familie nach J._______ geschickt (act. A16 F71 S. 9 f., F115 f.). Im August beziehungsweise September 2017 sei der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise zuhause und an seinem ehemaligen Arbeitsplatz gesucht worden. Seine Mutter habe ihm ein paar Tage vor der Bundesanhörung vom 9. Dezember 2019 erstmals darüber berichtet (vgl. act. A16 F10-F29). Der Beschwerdeführer gab an, dass er in der Schweiz an mehreren Demonstrationen teilgenommen habe. Über Facebook seien diverse Bilder von ihm publiziert worden, als er eine Flagge der LTTE in der Hand gehabt habe (act. A16 F121, F134). A.d Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarte und eine beglaubigte Abschrift seiner Geburtsurkunde zu den Akten. Im Weiteren reichte er ein Schreiben vom 13. Dezember 2019 des Sportclubs, ein Schreiben vom 14. August 2018 des Northern Provincial Council, eine Arbeitsbestätigung vom 12.Dezember 2019 der ehemaligen Arbeitgeberin (...) und neun Fotos ein (vgl. act. A15). B. Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 - eröffnet am 29. Januar 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. C.a Mit Eingabe vom 28. Februar 2020 erhob Beschwerdeführer - vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, MLaw - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei liess er beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren (Ziff. 1); Eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen (Ziff. 2); Sub-Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3). In formeller Hinsicht liess er zudem die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, vorbehalten der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege. Nebst Anwaltsvollmacht (Beilage 1) und Kopie der angefochtenen Verfügung (Beilage 2) reichte er diverse Medienberichte (Beilagen 3) und eine Sozialhilfebestätigung vom 3. Februar 2020 (Beilage 4) zu den Akten. C.b Mit Schreiben vom 5. März 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. C.c Mit Verfügung vom 11. März 2020 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung von Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan als amtlichen Rechtsbeistand würden - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gutgeheissen und es werde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. C.d Mit Eingabe vom 4. Januar 2021 liess der Beschwerdeführer der Instruktionsrichterin drei Fotografien als Belege seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz zukommen. C.e Mit Vernehmlassung vom 27. April 2021 hielt die Vorinstanz an ihrem bisherigen Standpunkt fest. C.f Mit Replik vom 7. Juni 2021 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und der darauffolgenden Eingabe fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in Zusammenhang mit dem in Ziff. 3 der Rechtsbegehren formulierten Rückweisungsantrag, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und sich nicht mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Damit habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Da diese formelle Rüge allenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, ist sie vorab zu behandeln. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte - etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte oder Beweise falsch gewürdigt wurden; unvollständig ist sie, wenn nicht über alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände Beweis erhoben wurde (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 3.2.3 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung als rechtserheblichen Sachverhalt aufgeführt, dass er aus einer LTTE-sympathisierenden Familie stamme (vgl. act. A19 S. 2). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe zu Unrecht behauptet, zwischen dem Protest der Schule und der anschliessenden Befragung und seiner Flucht gebe es keinen Kausalzusammenhang und die Neu-Inbetriebnahme des Armee-Camps stelle zumindest einen Nachfluchtgrund dar, handelt es sich hierbei nicht um formelle Rügen einer Gehörsverletzung. Dasselbe gilt in Bezug auf die Würdigungen der Vorinstanz, sein familiärer Hintergrund, die Wahlkampagne der TNA im Jahr 2012 und seine exilpolitische Teilnahme an mehreren Demonstrationen führten weder zu Vor- noch zu Nachfluchtgründen. Vielmehr kritisiert der Beschwerdeführer hier die inhaltliche Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Diese Fragen sind jedoch im Rahmen einer materiellen Prüfung seiner Vorbringen zu behandeln. 3.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Gehörsanspruch nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig erhoben hat. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist somit abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehender Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 wurden (subjektive Nachfluchtgründe; Art. 54 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2020 hielt die Vorinstanz hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorverfolgung insbesondere fest, seine Teilnahme an einem Protest der Schule zur Schliessung eines Armee-Camps im Jahr 2010 und die anschliessende Befragung durch das Militär sowie Freilassung gegen Geldleistung vermöge keine Asylrelevanz zu entfalten, da in zeitlicher und sachlicher Hinsicht kein genügend enger Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht erkennbar sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte aktive Unterstützung der Wahlkampagne der TNA mit anschliessender telefonischer Bedrohung durch anonyme Personen im Jahr 2012, die massgebliche Mitorganisation einer Wahlveranstaltung der TNA im September 2013 sowie das Rammen seines Motorrads durch eine unbekannte Person im Frühjahr 2014 erfüllten die Anforderungen an die Intensität und Gezieltheit der Verfolgung ebenfalls nicht. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten telefonischen Drohungen im Jahr 2012 seien noch nicht als eine asylrelevante Massnahme einzustufen und daraufhin seien auch keine weiteren Drohungen oder Kontaktaufnahmen erfolgt. Die Wahlveranstaltung im Sommer 2013 habe laut Aussagen des Beschwerdeführers im legalen Rahmen und unter polizeilicher Begleitung stattgefunden. Zudem habe er auch keine Schwierigkeiten im Zeitraum nach der Veranstaltung und dem Wahlsieg 2013 bis zu seinen Ausreiseversuchen im Januar 2014 geltend gemacht. Hinsichtlich der Ausreiseversuche nach R._______ habe er gesagt, diese seien auf Anraten (...) und das Drängen seiner Mutter erfolgt. Er selbst habe es nicht schlimm gefunden, dass es nicht geklappt habe und er wieder habe zurückkehren müssen. Auch seine Wiedereinreise Ende Januar 2014 scheine ohne Probleme verlaufen zu sein. Laut seinen Aussagen habe er danach erneut bei der Sicherheitsfirma gearbeitet. Erst zwei bis drei Monate nach seiner Wiedereinreise sei es zum Vorfall auf dem Motorrad gekommen, wobei weder der Täter noch dessen Motiv für die Tat feststehe. Es handle sich lediglich um seine Annahme, dass die EPDP den Angriff ausgeübt habe. Weitere Verfolgungshandlungen bis zu seiner Ausreise im Januar 2015 habe er keine geltend gemacht. Hinsichtlich der Vorfälle, die der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus Sri Lanka geltend machte, hielt die Vorinstanz Folgendes fest: Es sei nicht davon auszugehen, dass ihm nach der Wiedereröffnung des Armee-Camps wegen der Teilnahme am Protest im Jahr 2010 rund zehn Jahre später asylrelevante Verfolgungsmassnahmen drohen sollten. Die Aussagen der Mutter und seines Arbeitskollegen, er sei 2017 anlässlich der Wiedereröffnung des Armee-Camps vom CID gesucht worden, könnten nicht auf ihre Glaubwürdigkeit geprüft werden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr auch keine asylrelevanten künftigen Verfolgungsmassnahmen allein wegen einer allfälligen Befragung am Flughafen zu seinem Hintergrund sowie wegen einer allfälligen Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise zu befürchten. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. An dieser Einschätzung vermöge auch die Tatsache, dass er in der Schweiz an Demonstrationen für die LTTE teilgenommen habe, nichts zu ändern. Die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa vermöge diese Einschätzung ebenfalls nicht umzustossen. Massgebend sei das Verfolgungsrisiko im Einzelfall. Es reiche nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Zusammenfassend hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Auch die eingereichten Beweismittel - von denen insbesondere zwei als Gefälligkeitsschreiben einzustufen seien, deren Inhalt teilweise sogar von seinen Aussagen abweiche - könnten an dieser Einschätzung nichts ändern. Auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen könne deshalb verzichtet werden, obwohl sich die Vorinstanz dies explizit vorbehalte. 5.2 In der Beschwerde vom 28. Februar 2020 führte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht im Wesentlichen an, er sei infolge des Machtwechsels durch die Präsidentschaftswahl von Gotabaya Rajapaksa am 16. November 2019 massiv gefährdet. Es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer einer LTTE-Familie entstamme und für die TNA politisch sehr aktiv gewesen sei. Durch den Machtwechsel sei die EPDP wieder gestärkt. Die Anhörung habe am 9. Dezember 2019 stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt die Folgen des Machtwechsels nicht vorhersehen können, um anlässlich der Anhörung die individuelle Gefährdungslage darzulegen. Die Vorinstanz verkenne, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner tatsächlichen Verbindung zur LTTE beziehungsweise TNA sehr wohl individuellen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt würde. Die Gefährdungslage habe sich seit der Machtübernahme überaus intensiviert und alle Personen mit einem Profil analog zu dem des Beschwerdeführers seien bei einer Rückkehr massiv gefährdet. Mit seiner Vorgeschichte und dem mehrjährigen Auslandaufenthalt falle er als abgewiesener Asylgesuchsteller in die Kategorie der vulnerabelsten Personen, die bei einer Einreise unverkennbar einer konkreten Folter- und Todesgefahr ausgesetzt seien. Seine Aussagen seien detailliert und in sich schlüssig. Er sei nach seiner Ausreise und nach der Wiedereröffnung des Camps im Jahr 2017 von den Behörden gesucht worden. Diese Verfolgung würde im Hinblick auf die Machtübernahme der Rajapaksas mit Sicherheit fortgeführt werden, sollte der Beschwerdeführer wieder in Sri Lanka einreisen. Bereits vor seiner Ausreise sei er von Parteiangehörigen der EPDP verfolgt worden, damit sei auch nach einer allfälligen Wiedereinreise zu rechnen. Aufgrund der Zusammenarbeit der EPDP und der Polizei sei es ihm unzumutbar, polizeilichen Schutz anzufordern. Der Beschwerdeführer habe auch aufgrund seiner Abstammung aus einer LTTE-Familie mit Verhaftung, Folter und willkürlicher Behandlung zu rechnen. Es seien viele vergleichbare Fälle bekannt. Der Beschwerdeführer entspreche dem Risikoprofil. Dabei verwies er unter anderem auf einen Bericht der SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom 12. Januar 2018 und Aussagen des tamilischen Journalisten O._______ gegenüber der SFH im Interview vom (...) 2019, wobei dieser festgehalten habe, dies gelte speziell für aus der Schweiz zurückkehrende Tamilen. Die von der Vorinstanz als Grundlage verwendete Länderanalyse sei überholt und nicht mehr aktuell. Die Gefährdungslage für exponierte Personen habe sich verändert und die neue Regierung habe in den letzten Wochen verschiedene Massnahmen wieder verordnet. Unter anderem sei in einigen Gebieten im Norden wieder die Unterschriftspflicht für junge Tamilen eingeführt worden. 5.3 Mit Eingabe vom 4. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer Fotografien ein, um seine aktive exilpolitische Tätigkeit zu belegen. 5.4 In der Vernehmlassung vom 27. April 2021 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest, da die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte. Sie ergänzte, dass exilpolitische Aktivitäten erheblich sein müssten, um Flüchtlingsrelevanz zu erlangen. Mitläufertätigkeiten von untergeordneter Bedeutung, wie sie der Beschwerdeführer anführe, wie etwa das Tragen einer Flagge während einer Demonstration, reichten für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus, da diese nicht das Verfolgerinteresse des sri-lankischen Staates auslösen könnten. Es sei davon auszugehen, dass der gut aufgestellte und technisch hoch entwickelte Nachrichtendienst Sri Lankas in der Lage sei, blosse «Mitläufer» von Massenveranstaltungen als solche zu identifizieren. 5.5 Mit Replik vom 7. Juni 2021 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie der darauffolgenden Eingabe bezüglich exilpolitischer Tätigkeiten fest. Mit ihren Ausführungen verkenne die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer mit seiner Teilnahme an der Kundgebung (...) nicht lediglich als «Mitläufer» erkennbar sei, sondern an vorderster Front und als Teil eines kleinen Kerns von Mitgliedern der tamilischen, exilpolitischen Diaspora beteiligt gewesen sei. Er sei an der Organisation und Durchführung einer regimekritischen und exilpolitischen Aktion an vorderster Front dabei gewesen. Die Kundgebung sei sogar mittels Kamera aufgenommen worden. Aufgrund seiner Aktivitäten sei der Beschwerdeführer für den sri-lankischen Staat gerade doch als überzeugter Aktivist im Bestreben der Diaspora für einen separaten tamilischen Staat und nicht bloss als «Fahnenträger» oder «Mitläufer» wahrnehmbar. Damit seien seine exilpolitischen Tätigkeiten erheblich und erlangten Flüchtlingsrelevanz. Ergänzend verwies der Beschwerdeführer insbesondere auf den am 27. Januar 2021 veröffentlichten Bericht des Büros der UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, Michelle Bachelet. 6. 6.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Vorverfolgung stellt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 6.2 Der Beschwerdeführer vermochte die Tatsache, dass die geltend gemachten Ereignisse im Jahr 2010 - Teilnahme des Beschwerdeführers am Protest der Schule zur Schliessung eines Armee-Camps und die anschliessende Befragung durch das Militär sowie seine Freilassung gegen Geldleistung - in zeitlicher und sachlicher Hinsicht keinen genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht aufwiesen, mit seinen Eingaben nicht zu entkräften. Soweit er mit der behaupteten Wiedereröffnung des Camps im Jahr 2017 und der dargelegten Suche nach ihm am Arbeitsplatz und zuhause einen Konnex herzustellen versucht, erscheint dieser - selbst wenn sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit genügen würden - zu lose. 6.3 Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist zudem festzustellen, dass eine gezielte und intensive Verfolgung seiner Person weder aus der geltend gemachten Unterstützung der Wahlkampagne der TNA mit anschliessender - einmaliger - telefonischer Bedrohung durch anonyme Personen im Jahr 2012 noch aus der Organisation der Wahlveranstaltung der TNA im Sommer 2013 hervorgeht. Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge nahm auch er selbst die anonymen Anrufe als solche nicht ernst (vgl. A16 F71 und F73). Die nach der Veranstaltung im Sommer 2013 und dem Wahlsieg 2013 getätigten Ausreiseversuche nach R._______ im Januar beziehungsweise November 2014 erfolgten auf Anraten (...) und das Drängen seiner Mutter, aber nicht, weil der Beschwerdeführer eine gezielte Verfolgung befürchtete, welcher er sich nur durch Flucht hätte entziehen können. Er ging nach seiner Rückkehr aus R._______ weiterhin seiner Arbeit nach, obwohl er gemäss seinen Aussagen dort im Jahr 2013 bereits behelligt worden war (vgl. act. A16 F93, A7 S. 9). Schliesslich steht auch beim vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall auf dem Motorrad im April 2014 weder der Täter noch dessen Motiv für die Tat fest, weshalb eine gezielte Verfolgung nicht mit dem erforderlichen Beweismass glaubhaft gemacht wurde. Bis zu seiner Ausreise im Januar 2015 wurden keine weiteren Verfolgungshandlungen beziehungsweise Behelligungen der Angehörigen geltend gemacht. Auch dies spricht gegen eine intensive Verfolgung des Beschwerdeführers. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Vorfluchtgründe dartun konnte. Auch sind die politischen Veränderungen in Sri Lanka seit seiner Ausreise nicht geeignet, die geltend gemachten Vorfluchtgründe in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Die behauptete Suche nach dem Beschwerdeführer nach seiner Ausreise - jeweils einmalig am Arbeitsplatz und zuhause, vermutungsweise durch die CID -, die anlässlich der Wiedereröffnung des Camps im Jahr 2017 erfolgt sei, beruhen einzig auf Aussagen der Mutter und eines Arbeitskollegen des Beschwerdeführers. Auch daraus vermag er kein anhaltendes Verfolgungsinteresse an ihm glaubhaft zu machen, zumal sich die Nachfragen zu seiner Person nicht wiederholten. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, mehrere Risikofaktoren zu erfüllen, die seiner unbehelligten Rückkehr nach Sri Lanka entgegenstehen. Es ist somit zu prüfen, ob er dadurch bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in L._______ abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten. Der Beschwerdeführer war nach eigenen Angaben nicht Mitglied der LTTE. Er hat sich nach Kriegsende im Mai 2009 noch mehrere Jahre im Heimatland aufgehalten. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat, stellen eine allfällige Befragung am Flughafen zum Hintergrund des Beschwerdeführers sowie eine allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Auch weitere Kontrollmassnahmen von Rückkehrenden am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität bis hin zur Überwachung der Aktivitäten nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Aus der tamilischen Ethnie und der mehrjährigen Landesabwesenheit kann ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Hinsichtlich der Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE ist festzuhalten, dass seine beiden Onkel, die laut seinen Aussagen bei der LTTE-Bewegung gewesen waren, noch vor seiner Geburt gestorben beziehungsweise aus Sri Lanka ausgereist sind (act. A16 F118). Seine beiden Wiedereinreisen nach Sri Lanka aus R._______ im Januar 2014 verliefen offenbar ohne Probleme. Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Aus den mit Eingabe vom 4. Januar 2021 eingereichten Bildern geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Kundgebung teilgenommen hat. Bereits gegenüber der Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer mittels Bilder sein exilpolitisches Engagement geltend gemacht. Allein aufgrund der eingereichten Bilder vermag der Beschwerdeführer allerdings die von ihm behauptete tragende Rolle beziehungsweise seine Beteiligung «an vorderster Front» weder zu belegen noch glaubhaft darzutun. 7.3 In Bezug auf eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende ist unter Berücksichtigung des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten, dass aufgrund der Wahl von Gotabaya Rajapaksa als Präsident am 16. November 2019 und die anschliessende Ernennung seines Bruders Mahinda Rajapaksa zum Premierminister für den Beschwerdeführer keine individuelle Gefahr vor einer Verfolgung abzuleiten ist. Dasselbe gilt auch bezüglich des Vorfalls rund um die Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka (vgl. NZZ, Sri-lankische Behörden verhaften Schweizer Botschaftsangestellte - wegen angeblicher Falschaussagen, 16.12.2019, https://www.nzz.ch/schweiz/angestellte-von-schweizer-botschaft-in-sri-lanka-verhaftet-sie-soll-falsche-beweise-fabriziert-haben-ld.1528907 , abgerufen am 3.4.2023). Seit der Beschwerdeerhebung des Beschwerdeführers im Februar 2020 ergaben sich zudem weitere Veränderungen in Sri Lanka: Am 5. August 2020 erfolgte eine Parlamentswahl, die zu einer Zweidrittelmehrheit im Parlament zugunsten der Regierungspartei Sri Lanka Podujana Peramura (SLPP) führte (Stiftung Wissenschaft und Politik, Politischer Umbruch in Sri Lanka, 4.9.2020, , abgerufen am 6.4.2023). Eine darauffolgende Verfassungsänderung im Oktober 2020 erweiterte die präsidialen und exekutiven Befugnisse (Report of the Office of the High Commissioner for Human Rights, Geneva, 27.01.2021, , 6.4.2023). Im Jahr 2021 bahnte sich angesichts der Covid-19-Pandemie eine ökonomische Krise mit Nahrungsmittel- und Medikamentenknappheit an (Deutsche Welle [DW], COVID, economic crisis cause Sri Lanka food shortages, , abgerufen am 6.4.2023). Im Jahr 2022 kam es zu schweren Unruhen. Weiterhin bestehen hohe politische und soziale Spannungen, Engpässe bei der Versorgung, regelmässige Streiks (Hartals) und Demonstrationen, Strassenblockaden sowie eine schwere Wirtschafts- und Finanzkrise (vgl. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [EDA], Reisehinweise für Sri Lanka, 21.3.2023, , abgerufen am 6.4.2023). Präsident Rajapaksa trat zurück und am 20. Juli 2022 wählte das Parlament Ranil Wickremesinghe zum neuen (Übergangs-)Präsidenten - dieser ist umstritten und Protestierende fordern seinen Rücktritt (vgl. Bundeszentrale für politische Bildung, Regierungskrise in Sri Lanka, 15.8.2022, https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/511831/regierungskrise-in-sri-lanka/ ; SRF, Ranil Wickremesinghe - Sri Lanka hat ein neues Staatsoberhaupt, https://www.srf.ch/news/international/ranil-wickremesinghe-sri-lanka-hat-ein-neues-staatsoberhaupt , beide abgerufen am 6.4.2023). Gegenwärtig sieht sich Sri Lanka mit einer schweren Wirtschafts-, Schulden- und Finanzkrise konfrontiert, was - neben politischen Anpassungen - unter anderem weiterhin zu Versorgungsengpässen bei Nahrungsmitteln, Gütern des täglichen Bedarfs, Treibstoffen und Elektrizität führt (vgl. Referenz-Urteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023, E. 10.2.5.1). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der politischen Veränderungen in Sri Lanka seit der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans im November 2019, der im August 2020 erfolgen Parlamentswahlen, welche die Macht des Rajapaksa-Clans weiter ausweiteten, und der Wahl von Ranil Wichremesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Beim derzeitigen Kenntnisstand ist nicht von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage gegenüber der Zeit vor dem erneuten Machtwechsel auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Auch wenn die aktuelle Lage in Sri Lanka weiterhin als volatil zu bezeichnen ist, gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist weiterhin im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und den seitherigen politischen Umwälzungen respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist, wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt, vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner - anhand der glaubhaften Elemente seiner Ausführungen festgestellten - losen Verbindungen zu den LTTE zu keiner dieser Risikogruppen zu zählen. 8. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung für den aktuellen Zeitpunkt einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.3 10.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, und eine solche auch aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich ist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.3.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat - wie vom SEM zutreffend erwähnt - wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten und den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Backgroundcheck» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder dass er dadurch persönlich gefährdet wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122; aus der Praxis des [EGMR] etwa Urteil i.S. Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff. m.w.H.). Auch aufgrund der aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka - insbesondere Präsidentschaftswahlen 2019, Parlamentswahlen 2020 und die jüngsten Ereignisse in Zusammenhang mit Rücktritten von Regierungsmitgliedern sowie der Wahl von Wickremesinghe als (Übergangs-) Präsident im Juli 2022 - besteht kein konkreter Grund zur Annahme, diese könnten sich im Falle einer Ausschaffung des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt auf ihn persönlich auswirken (vgl. Urteil des BVGer D-4977/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 6.2.3 m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 10.4 10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4.2 Nach der letzten Lageanalyse der Situation von abgewiesenen Asylsuchenden insbesondere tamilischer Ethnie aus Sri Lanka in die Nord- und Ostprovinz bejahte das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 13.2-13.4). 10.4.3 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht weiterhin davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015, E. 13.2-13.4). Auch der Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" gilt als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Diese Einschätzung hat auch unter Berücksichtigung der aktuell in weiten Teilen Sri Lankas herrschenden angespannten wirtschaftlichen Lage sowie der politisch und sozial schwierigen Situation weiterhin Gültigkeit (vgl. u. a. Urteil des BVGer D-4977/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 6.3.1 m.w.H.). 10.4.4 Bei der Prüfung der individuellen Zumutbarkeitskriterien begründete die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise den grössten Teil seines Lebens in der Nordprovinz gelebt habe. Er sei ein junger, gesunder, alleinstehender Mann und habe die Schule mit O-Level abgeschlossen. Danach habe er während ungefähr zwei Jahren beim Sicherheitsdienst einer Privatfirma und einer Bank gearbeitet und sei Präsident eines lokalen Sportvereins gewesen. In Sri Lanka habe er zuletzt mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und seinen zwei Halbgeschwistern zusammengelebt. Sein Stiefvater, mit dem er ein gutes Verhältnis pflege, betreibe ein (...)geschäft. Das Haus, in dem die Familie lebe, gehöre seiner Mutter. Es sei somit anzunehmen, dass seine Familie ihm bei einer Rückkehr eine Unterkunft bieten und ihn solange nötig unterstützen könne. Im Übrigen könne auch seine Tante väterlicherseits in J._______ zu seiner Unterstützung beitragen, bei der er von 2010 bis 2012 und unmittelbar vor seiner Ausreise gewohnt habe. Ein Onkel mütterlicherseits und ein Cousin seiner Mutter seien in der N._______ wohnhaft und weitere Onkel und Tanten lebten in P._______ und Q._______. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfüge, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein dürfte. Zudem dürfte er aufgrund seiner Arbeitserfahrung in der Lage sein, im Heimatstaat einer bezahlten Tätigkeit nachzugehen. In seiner Beschwerde stellt der Beschwerdeführer das Vorhandensein eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes und die Möglichkeit, auf finanzielle Unterstützung zurückgreifen zu können, nicht in Abrede. Damit ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine vom SEM abweichende Betrachtungsweise. 10.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Verfügung vom 11. März 2020 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden und nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten zu erheben. 13. 13.1 Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer zudem die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und sein Rechtsvertreter Rajeevan Linganathan als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt, weshalb ihm ein amtliches Honorar auszurichten ist. 13.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung im Asyl-bereich in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter reichte mit der Replik vom 7. Juni 2021 eine Honorarnote ein und machte darin einen Aufwand von insgesamt Fr. 3'625.95 geltend. Während der zeitliche Aufwand von 12.98 Stunden angemessen erscheint, ist der beantragte Stundenansatz von Fr. 250.- auf das in der Ernennungsverfügung vom 11. März 2020 bereits mitgeteilte, in der Regel angewendete maximale Stundenansatz von Fr. 220.- zu kürzen. Das amtliche Honorar beträgt somit insgesamt Fr. 2'977.30 (inklusive Auslagen) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rajeevan Linganathan, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'977.30 zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Della Batliner