Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am
25. Dezember 2015. Am 6. Februar 2016 reiste er in die Schweiz ein und suchte am 9. Februar 2016 um Asyl nach. Am 26. Februar 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vor- instanz hörte ihn am 10. November 2017 zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Tamile und habe vor seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern und seinen Ge- schwistern in der Stadt B._______ im District Jaffna gelebt. Er habe einen (…) Abschluss und später als (…) gearbeitet. Im Heimatland habe er sich politisch für die tamilische Bevölkerung eingesetzt, unter anderem unter der Schirmherrschaft der (…). Er habe mit Freunden geplant, im Rahmen des Märtyrertages am 27. November 2015 im Haus des ehemaligen Füh- rers der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), Velupillai Prabhakaran, Kerzen beziehungsweise Lampions anzuzünden. Der Geheimdienst habe davon erfahren und ihn einen Tag vor dem Feiertag, am 26. November 2015, festgenommen und im (…) Camp in einen dunklen Raum gebracht. Unter Anwendung von Gewalt und Misshandlungen sei er über Kontakte zu LTTE-Mitgliedern befragt und es sei ihm vorgeworfen worden, einen Aufstand zu planen. Sein Vater habe mittels Beziehungen einen verant- wortlichen Kommandanten bestochen, woraufhin er am 28. November 2015 freigelassen worden und daraufhin bis zu seiner Ausreise unterge- taucht sei. Während dieser Zeit hätten sich die Behörden nach ihm erkun- digt und der Familie eine auf seinen Namen ausgestellte polizeiliche Nach- richt sowie einen Haftbefehl übergeben. Nach seiner Ausreise sei sein Bru- der festgenommen worden und die Familie habe diesen mit Hilfe eines An- walts aus der Haft holen müssen. Ferner hätten sich Personen in Zivil nach ihm – dem Beschwerdeführer – erkundigt. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, eine be- glaubigte Kopie des Geburtsscheins, eine Kopie des Fahrausweises, eine polizeiliche Nachricht, einen Haftbefehl, ein anwaltliches Schreiben sowie ein Schreiben eines Regionalpolitikers zu den Akten. B. Am 8. Mai 2020 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, die ein- gereichte polizeiliche Nachricht sowie der Haftbefehl seien einer Dokumen- tenanalyse unterzogen worden, welche ergeben habe, dass es sich bei diesen Beweismitteln – insbesondere aufgrund formeller sowie inhaltlicher
E-3057/2020 Seite 3 Unstimmigkeiten – um Fälschungen handeln müsse, und räumte ihm Ge- legenheit ein, dazu Stellung zu nehmen. C. Der Beschwerdeführer nahm am 7. Mai 2020 zur Dokumentenanalyse Stel- lung und machte im Wesentlichen geltend, das Ergebnis der Analyse be- kümmere ihn und er könne nicht sagen, ob die Dokumente nicht bereits von den heimatlichen Behörden gefälscht ausgehändigt worden seien. D. Mit Verfügung vom 11. Mai 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Eingabe vom 12. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei vom Gericht darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Angelegenheit betraut seien und es sei bekannt zu geben, wie die Gerichtspersonen ausgewählt wurden sowie gleichzeitig Einsicht in die entsprechende Datei der Auswahlsoftware zu gewähren, un- ter Angaben der Person, welche die Auswahl getroffen habe. Sodann sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Sub-subeventualiter seien die Dispositivzif- fern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die Un- zulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zuges festzustellen. Zusammen mit der Beschwerde gab der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit elektronischen Dokumenten, insbesondere Länderberichte, zu den Ak- ten. F. Die Instruktionsrichterin gab mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2020
E-3057/2020 Seite 4 die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt und forderte den Be- schwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. G. Am 3. November 2020 wurde der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt. H. Mit Eingabe vom 3. November 2020 machte der Beschwerdeführer Aus- führungen zur aktuellen Lage in Sri Lanka und gab eine weitere CD-ROM mit elektronischen Dokumenten, namentlich aktualisierte Länderberichte, zu den Akten. I. Am 30. August 2021 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Länder- bericht zur aktuellen Situation in Sri Lanka ein.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Im Zusammenhang mit dem Auskunftsersuchen über den Spruchkörper ist festzuhalten, dass die Zusammensetzung dem Beschwerdeführer mit Zwi- schenverfügung vom 19. Oktober 2020 unter Vorbehalt allfälliger Wechsel mitgeteilt wurde. Soweit er diesbezüglich beantragt, es seien ihm auch die Modalitäten der Spruchkörperbildung bekannt zu geben, kann mitgeteilt
E-3057/2020 Seite 5 werden, dass eine Neubesetzung des Spruchkörpers infolge eines inter- nen Abteilungswechsels einer Richterperson und eine manuelle Anpas- sung aufgrund von objektiven und im Voraus bestimmten Kriterien vorge- nommen wurden (Art. 31 Abs. 3 VGR [SR 173.320.1]). Als objektive Krite- rien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständig- keit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzu- sammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation. So- fern seine Auskunftsbegehren über diese Informationen hinausgehen, sind die Anträge auf Auskunft abzuweisen (zur entsprechenden Auskunftspraxis des Gerichts vgl. BVGE 2022 I/2).
E. 4 Der Beschwerdeführer erhebt diverse verfahrensrechtliche Rügen, die ge- eignet sein könnten, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheids zu bewirken; diese sind praxisgemäss vorab zu behandeln. Sofern sie jedoch einen engen oder überwiegenden Bezug zur materiellen Einschätzung der Flüchtlingseigenschaft aufweisen, werden sie dort behandelt.
E. 4.1 Soweit der Beschwerdeführer den zeitlichen Abstand der durchgeführ- ten BzP zur späteren Anhörung beanstandet, ist festzuhalten, dass eine zeitnahe Anhörung durchaus wünschenswert ist. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist daraus jedoch nicht auf eine Verletzung von Verfah- rensrechten, namentlich des rechtlichen Gehörs, zu schliessen, zumal es sich dabei nicht um eine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. statt vie- ler: Urteile des BVGer E-3609/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 4.3.3; E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.3).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung seiner Verfahrens- rechte, weil in der angefochtenen Verfügung die Situation in seinem Hei- matland zu wenig berücksichtigt worden sei. Soweit die Vorinstanz in ihrem Entscheid zur Feststellung gelangte, die Fluchtvorbringen seien unglaub- haft, ist nicht zu beanstanden, dass sie sich nicht vertieft mit der Ländersi- tuation auseinandersetzte. Sodann kann dem Entscheid entnommen wer- den, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit den Risikofaktoren durch- aus die zum Entscheidzeitpunkt aktuellen politischen Ereignisse in ange- messener Weise in die Erwägungen einfliessen liess. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammen- hang sinngemäss geltend macht, die Vorinstanz habe seine Gefährdung falsch eingeschätzt, stellt dies eine materielle Frage dar und ist auf die nachfolgenden Ausführungen zu verweisen.
E-3057/2020 Seite 6
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2).
E. 6 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht- lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Verhaftung, seinem Haft- aufenthalt, der Freilassung sowie zu dem anschliessenden Aufenthalt seien knapp, oberflächlich sowie weitgehend ohne Realkennzeichen aus- gefallen. Bisweilen weise er einen auffällig niedrigen Wissenstand im Zu- sammenhang mit den Umständen zu seiner Fluchtgeschichte auf und er habe auch auf Nachfrage hin seine Aussagen nicht zu plausibilisieren ver- mocht. Insbesondere habe er keine relevanten Details zur angeblich ge- planten Märtyreraktion geben können. Sodann sei aufgrund seines relativ niedrigen politischen Profils nicht nachvollziehbar, weshalb er überhaupt in den Fokus der Behörden geraten und unter Misshandlungen zu LTTE-
E-3057/2020 Seite 7 Mitgliedern befragt worden sein soll, weise er doch keinerlei Verbindung zu dieser Organisation auf. Aufgrund einer Analyse sei den eingereichten Be- weismitteln – Haftbefehl sowie Polizeinachricht – die Authentizität abzu- sprechen. Die eingereichten Schreiben eines Anwalts sowie eines Regio- nalpolitikers würden teilweise ebenfalls gewisse Unstimmigkeiten sowie den Anschein von Gefälligkeitsschreiben aufweisen. Insgesamt gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, die von ihm geschilderte Verfolgungssitua- tion glaubhaft zu machen. Schliesslich bestehe auch unter dem Aspekt möglicher Risikofaktoren keine Veranlassung zur Annahme, der Beschwer- deführer sei bei einer Rückkehr in seinem Heimatland mit hoher Wahr- scheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt. Sol- ches ergebe sich auch nicht aus den Asyldossiers seiner in der Schweiz lebenden Verwandten.
E. 7 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen ausgeführt, in der ange- fochtenen Verfügung werde nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdefüh- rer mit seinen Freunden im Haus des ehemaligen LTTE-Führers habe Ker- zen anzünden wollen, was gegenüber den sri-lankischen Behörden eine ungeheurere Provokation darstelle. Das Risikoprofil des Beschwerdefüh- rers sei insbesondere vor dem Hintergrund der Bedeutung dieser geplan- ten Aktion zu beurteilen. Diese sei zwar nie in die Tat umgesetzt worden, dennoch hätten die Behörden von diesem Plan Kenntnis erhalten, wobei der Beschwerdeführer nicht wisse, wie dies möglich gewesen sei. Des Wei- teren habe er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer war nach eigenen Aussagen bereits vor seiner geltend gemachten Verhaftung politisch engagiert, habe bis zu diesem Zeitpunkt jedoch nie Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. SEM-Akten A18/17 F58). Aus den Vorbringen deutet demnach nichts darauf hin, dass er aufgrund seines eher niederschwelligen politische Engagements (vgl. a.a.O. F96 ff.) im Fokus der Behörden stand und er macht auch nicht geltend, dass er – er war bei Kriegsende zirka (…) Jahre alt – oder seine Familienangehörigen irgendwelche nennenswerte Verbindungen zu den LTTE aufweisen. Insofern scheint es bemerkenswert, dass er aufgrund ei- ner bloss in Gesprächen mit Freunden angedachten Märtyreraktion – selbst unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer behaupteten symbolischen beziehungsweise politischen Bedeutung – noch vor deren Verwirklichung festgenommen und unter Misshandlungen zu LTTE-Verbin- dungen befragt worden sein soll. Dies umso mehr, als er nicht weiss und
E-3057/2020 Seite 8 damit auch nicht nachvollziehbar darlegen kann, wie die Behörden von der angeblichen geplanten oder auch nur angedachten Aktion überhaupt hät- ten Kenntnis erhalten können. Bei dieser Ausgangslage musste sich die Vorinstanz auch nicht vertieft mit der Bedeutung der geplanten Aktion aus- einandersetzen, weshalb sich die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen Sachverhaltsabklärung beziehungsweise zur Gewährung des rechtlichen Gehörs als unbegründet erweisen. Mit der Vorinstanz ist sodann darin übereinzugehen, dass der Beschwer- deführer die Umstände und insbesondere die ihm während der immerhin mehrtätigen Haft gestellten Fragen auch auf Nachfrage hin nur unsubstan- tiiert und knapp wiederzugeben vermochte (vgl. a.a.O. F60 ff.). Aus seinen Schilderungen geht unter anderem auch nicht restlos klar hervor, wie sein Vater überhaupt von seiner Verhaftung erfahren haben soll. Wären anläss- lich der Verhaftung tatsächlich Zeugen anwesend gewesen, so konnte ihnen der Arrestort nicht zwingend bekannt gewesen sein, so dass der Va- ter aus reinem Zufall davon erfahren zu haben scheint (vgl. a.a.O. F77). Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass es sich bei der polizeilichen Nachricht sowie dem Haftbefehl – wie von der Vorinstanz fest- gehalten – um Fälschungen handeln könnte, weshalb er diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Insbesondere soweit er auf Beschwerdeebene die Vermutung aufzustellen scheint, die Dokumente seien von den Behörden gefälscht übergeben worden und daraus den Nachweis ableitet, dass er im Heimatland aufgrund des familiären Wohl- standes erpresst werde, vermag er dies nicht überzeugend darzulegen. Gleiches gilt für die damit zusammenhängende Rüge der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung, welche sich als unbegründet erweist. Bei dieser Ausgangslage vermag der Beschwerdeführer auch aus den eingereichten Schreiben eines Regionalpolitikers sowie eines Anwaltes, welche die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in knapper Form bestätigen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die inhaltlichen Vorbehalte, welche die Vorinstanz an den Schreiben äusserte, konnte der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht überzeugend ausräumen. Ergänzend ist festzuhalten, dass er auch auf Beschwerdeebene keine eigenen konkreten Fluchtgründe im Zusammenhang mit den Asyldossiers seiner sich seit zirka (…) beziehungsweise (…) Jahren in der Schweiz aufhaltendenden Verwandten in der Seitenlinie geltend macht und es kann diesbezüglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E-3057/2020 Seite 9 Angesichts des vorstehend Ausgeführten ist im Ergebnis festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die von ihm geltend gemach- ten Fluchtvorbringen glaubhaft darzulegen.
E. 8.2 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund möglicher Risikofaktoren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurtei- lung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobe- gründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begrün- deten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentli- cher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, gut sichtbare Nar- ben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese Risi- kofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt seien und der Eintrag den Hin- weis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehö- rige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). Diese Rechtsprechung gilt auch vor dem Hintergrund des im Jahre 2022 stattgefunden Regierungswechsels weiter (vgl. statt vieler: Urteil des- BVGer E-3280/2019 vom 5. Juni 2023 E. 7.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer weist unter anderem weder einen relevanten Bezug zur LTTE auf, noch legt er die behauptete exilpolitische Tätigkeit und deren Ausmass durch substantiierte Angaben oder entsprechende Unterlagen
E-3057/2020 Seite 10 dar. Auch das Vorliegen anderer Risikofaktoren, welche eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr befürchten lassen könnten, sind nicht aktenkundig.
E. 8.3 Aufgrund des unter den vorstehenden Ziffern Ausgeführte ist festzuhal- ten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
E-3057/2020 Seite 11 Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb- liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde- führers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 10.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Zudem ergeben sich auch keine konkreten Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei- sungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK- widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be- schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei,
E-3057/2020 Seite 12 zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Daran vermögen auch die jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-1208/2020 vom 15. Mai 2023 E. 10.3.3 m.w.H.).
E. 10.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der flüchtlings- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zuläs- sig.
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas ist zumut- bar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbe- sondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungs- netzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsitu- ation) bejaht werden kann (vgl. E-1866/2015 E.13.2). An dieser Einschät- zung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka, insbesondere auch der schweren Wirtschaftskrise im Land, welche die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-1263/2020 vom 18. August 2022 E. 8.4.1) festzuhalten.
E. 10.3.2 Die Vorinstanz hat bereits zutreffend festgestellt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen (…), gesunden Mann mit Schulabschluss so- wie Arbeitserfahrung und stabilen familiären Beziehungsnetz im Heimat- land handelt. Die Rechtsmitteleingabe enthält keine substantiierten Vor- bringen zur individuellen Zumutbarkeit der Rückführung. Auch die gegen- wärtige Wirtschaftskrise in Sri Lanka steht dem Wegweisungsvollzug nicht in genereller Weise entgegen (vgl. die bereits unter E. 10.3.1 erwähnte Praxis). Die Situation des Beschwerdeführers scheint diesbezüglich inso- fern begünstigt, da seine Familie nach seinen Angaben zur Oberschicht gehört (vgl. SEM-Akten A18/17 F20) und er über Verwandte in der Schweiz sowie C._______ verfügt, welche die Familie im Falle eines materiellen Notstandes allenfalls unterstützen könnten (vgl. SEM-Akten A4/11 Ziff. 3.02 f.).
E-3057/2020 Seite 13 Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine Identitätskarte und obliegt es ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegwei- sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den Be- schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und angesichts der umfangreichen Beschwerdeeingaben sowie zahlreichen Beilagen auf Fr. 1’500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der am 3. November 2020 geleistete Kostenvor- schuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3057/2020 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah- lung verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3057/2020 Urteil vom 12. Juli 2023 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am 25. Dezember 2015. Am 6. Februar 2016 reiste er in die Schweiz ein und suchte am 9. Februar 2016 um Asyl nach. Am 26. Februar 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 10. November 2017 zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Tamile und habe vor seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in der Stadt B._______ im District Jaffna gelebt. Er habe einen (...) Abschluss und später als (...) gearbeitet. Im Heimatland habe er sich politisch für die tamilische Bevölkerung eingesetzt, unter anderem unter der Schirmherrschaft der (...). Er habe mit Freunden geplant, im Rahmen des Märtyrertages am 27. November 2015 im Haus des ehemaligen Führers der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), Velupillai Prabhakaran, Kerzen beziehungsweise Lampions anzuzünden. Der Geheimdienst habe davon erfahren und ihn einen Tag vor dem Feiertag, am 26. November 2015, festgenommen und im (...) Camp in einen dunklen Raum gebracht. Unter Anwendung von Gewalt und Misshandlungen sei er über Kontakte zu LTTE-Mitgliedern befragt und es sei ihm vorgeworfen worden, einen Aufstand zu planen. Sein Vater habe mittels Beziehungen einen verantwortlichen Kommandanten bestochen, woraufhin er am 28. November 2015 freigelassen worden und daraufhin bis zu seiner Ausreise untergetaucht sei. Während dieser Zeit hätten sich die Behörden nach ihm erkundigt und der Familie eine auf seinen Namen ausgestellte polizeiliche Nachricht sowie einen Haftbefehl übergeben. Nach seiner Ausreise sei sein Bruder festgenommen worden und die Familie habe diesen mit Hilfe eines Anwalts aus der Haft holen müssen. Ferner hätten sich Personen in Zivil nach ihm - dem Beschwerdeführer - erkundigt. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, eine beglaubigte Kopie des Geburtsscheins, eine Kopie des Fahrausweises, eine polizeiliche Nachricht, einen Haftbefehl, ein anwaltliches Schreiben sowie ein Schreiben eines Regionalpolitikers zu den Akten. B. Am 8. Mai 2020 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, die eingereichte polizeiliche Nachricht sowie der Haftbefehl seien einer Dokumentenanalyse unterzogen worden, welche ergeben habe, dass es sich bei diesen Beweismitteln - insbesondere aufgrund formeller sowie inhaltlicher Unstimmigkeiten - um Fälschungen handeln müsse, und räumte ihm Gelegenheit ein, dazu Stellung zu nehmen. C. Der Beschwerdeführer nahm am 7. Mai 2020 zur Dokumentenanalyse Stellung und machte im Wesentlichen geltend, das Ergebnis der Analyse bekümmere ihn und er könne nicht sagen, ob die Dokumente nicht bereits von den heimatlichen Behörden gefälscht ausgehändigt worden seien. D. Mit Verfügung vom 11. Mai 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Eingabe vom 12. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei vom Gericht darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Angelegenheit betraut seien und es sei bekannt zu geben, wie die Gerichtspersonen ausgewählt wurden sowie gleichzeitig Einsicht in die entsprechende Datei der Auswahlsoftware zu gewähren, unter Angaben der Person, welche die Auswahl getroffen habe. Sodann sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Sub-subeventualiter seien die Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Zusammen mit der Beschwerde gab der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit elektronischen Dokumenten, insbesondere Länderberichte, zu den Akten. F. Die Instruktionsrichterin gab mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2020 die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. G. Am 3. November 2020 wurde der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt. H. Mit Eingabe vom 3. November 2020 machte der Beschwerdeführer Ausführungen zur aktuellen Lage in Sri Lanka und gab eine weitere CD-ROM mit elektronischen Dokumenten, namentlich aktualisierte Länderberichte, zu den Akten. I. Am 30. August 2021 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Länderbericht zur aktuellen Situation in Sri Lanka ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Im Zusammenhang mit dem Auskunftsersuchen über den Spruchkörper ist festzuhalten, dass die Zusammensetzung dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2020 unter Vorbehalt allfälliger Wechsel mitgeteilt wurde. Soweit er diesbezüglich beantragt, es seien ihm auch die Modalitäten der Spruchkörperbildung bekannt zu geben, kann mitgeteilt werden, dass eine Neubesetzung des Spruchkörpers infolge eines internen Abteilungswechsels einer Richterperson und eine manuelle Anpassung aufgrund von objektiven und im Voraus bestimmten Kriterien vorgenommen wurden (Art. 31 Abs. 3 VGR [SR 173.320.1]). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation. Sofern seine Auskunftsbegehren über diese Informationen hinausgehen, sind die Anträge auf Auskunft abzuweisen (zur entsprechenden Auskunftspraxis des Gerichts vgl. BVGE 2022 I/2).
4. Der Beschwerdeführer erhebt diverse verfahrensrechtliche Rügen, die geeignet sein könnten, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheids zu bewirken; diese sind praxisgemäss vorab zu behandeln. Sofern sie jedoch einen engen oder überwiegenden Bezug zur materiellen Einschätzung der Flüchtlingseigenschaft aufweisen, werden sie dort behandelt. 4.1 Soweit der Beschwerdeführer den zeitlichen Abstand der durchgeführten BzP zur späteren Anhörung beanstandet, ist festzuhalten, dass eine zeitnahe Anhörung durchaus wünschenswert ist. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist daraus jedoch nicht auf eine Verletzung von Verfahrensrechten, namentlich des rechtlichen Gehörs, zu schliessen, zumal es sich dabei nicht um eine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-3609/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 4.3.3; E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.3). 4.2 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung seiner Verfahrensrechte, weil in der angefochtenen Verfügung die Situation in seinem Heimatland zu wenig berücksichtigt worden sei. Soweit die Vorinstanz in ihrem Entscheid zur Feststellung gelangte, die Fluchtvorbringen seien unglaubhaft, ist nicht zu beanstanden, dass sie sich nicht vertieft mit der Ländersituation auseinandersetzte. Sodann kann dem Entscheid entnommen werden, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit den Risikofaktoren durchaus die zum Entscheidzeitpunkt aktuellen politischen Ereignisse in angemessener Weise in die Erwägungen einfliessen liess. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sinngemäss geltend macht, die Vorinstanz habe seine Gefährdung falsch eingeschätzt, stellt dies eine materielle Frage dar und ist auf die nachfolgenden Ausführungen zu verweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2).
6. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Verhaftung, seinem Haftaufenthalt, der Freilassung sowie zu dem anschliessenden Aufenthalt seien knapp, oberflächlich sowie weitgehend ohne Realkennzeichen ausgefallen. Bisweilen weise er einen auffällig niedrigen Wissenstand im Zusammenhang mit den Umständen zu seiner Fluchtgeschichte auf und er habe auch auf Nachfrage hin seine Aussagen nicht zu plausibilisieren vermocht. Insbesondere habe er keine relevanten Details zur angeblich geplanten Märtyreraktion geben können. Sodann sei aufgrund seines relativ niedrigen politischen Profils nicht nachvollziehbar, weshalb er überhaupt in den Fokus der Behörden geraten und unter Misshandlungen zu LTTE-Mitgliedern befragt worden sein soll, weise er doch keinerlei Verbindung zu dieser Organisation auf. Aufgrund einer Analyse sei den eingereichten Beweismitteln - Haftbefehl sowie Polizeinachricht - die Authentizität abzusprechen. Die eingereichten Schreiben eines Anwalts sowie eines Regionalpolitikers würden teilweise ebenfalls gewisse Unstimmigkeiten sowie den Anschein von Gefälligkeitsschreiben aufweisen. Insgesamt gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, die von ihm geschilderte Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. Schliesslich bestehe auch unter dem Aspekt möglicher Risikofaktoren keine Veranlassung zur Annahme, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in seinem Heimatland mit hoher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt. Solches ergebe sich auch nicht aus den Asyldossiers seiner in der Schweiz lebenden Verwandten.
7. In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen ausgeführt, in der angefochtenen Verfügung werde nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer mit seinen Freunden im Haus des ehemaligen LTTE-Führers habe Kerzen anzünden wollen, was gegenüber den sri-lankischen Behörden eine ungeheurere Provokation darstelle. Das Risikoprofil des Beschwerdeführers sei insbesondere vor dem Hintergrund der Bedeutung dieser geplanten Aktion zu beurteilen. Diese sei zwar nie in die Tat umgesetzt worden, dennoch hätten die Behörden von diesem Plan Kenntnis erhalten, wobei der Beschwerdeführer nicht wisse, wie dies möglich gewesen sei. Des Weiteren habe er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer war nach eigenen Aussagen bereits vor seiner geltend gemachten Verhaftung politisch engagiert, habe bis zu diesem Zeitpunkt jedoch nie Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. SEM-Akten A18/17 F58). Aus den Vorbringen deutet demnach nichts darauf hin, dass er aufgrund seines eher niederschwelligen politische Engagements (vgl. a.a.O. F96 ff.) im Fokus der Behörden stand und er macht auch nicht geltend, dass er - er war bei Kriegsende zirka (...) Jahre alt - oder seine Familienangehörigen irgendwelche nennenswerte Verbindungen zu den LTTE aufweisen. Insofern scheint es bemerkenswert, dass er aufgrund einer bloss in Gesprächen mit Freunden angedachten Märtyreraktion - selbst unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer behaupteten symbolischen beziehungsweise politischen Bedeutung - noch vor deren Verwirklichung festgenommen und unter Misshandlungen zu LTTE-Verbindungen befragt worden sein soll. Dies umso mehr, als er nicht weiss und damit auch nicht nachvollziehbar darlegen kann, wie die Behörden von der angeblichen geplanten oder auch nur angedachten Aktion überhaupt hätten Kenntnis erhalten können. Bei dieser Ausgangslage musste sich die Vorinstanz auch nicht vertieft mit der Bedeutung der geplanten Aktion auseinandersetzen, weshalb sich die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen Sachverhaltsabklärung beziehungsweise zur Gewährung des rechtlichen Gehörs als unbegründet erweisen. Mit der Vorinstanz ist sodann darin übereinzugehen, dass der Beschwerdeführer die Umstände und insbesondere die ihm während der immerhin mehrtätigen Haft gestellten Fragen auch auf Nachfrage hin nur unsubstantiiert und knapp wiederzugeben vermochte (vgl. a.a.O. F60 ff.). Aus seinen Schilderungen geht unter anderem auch nicht restlos klar hervor, wie sein Vater überhaupt von seiner Verhaftung erfahren haben soll. Wären anlässlich der Verhaftung tatsächlich Zeugen anwesend gewesen, so konnte ihnen der Arrestort nicht zwingend bekannt gewesen sein, so dass der Vater aus reinem Zufall davon erfahren zu haben scheint (vgl. a.a.O. F77). Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass es sich bei der polizeilichen Nachricht sowie dem Haftbefehl - wie von der Vorinstanz festgehalten - um Fälschungen handeln könnte, weshalb er diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Insbesondere soweit er auf Beschwerdeebene die Vermutung aufzustellen scheint, die Dokumente seien von den Behörden gefälscht übergeben worden und daraus den Nachweis ableitet, dass er im Heimatland aufgrund des familiären Wohlstandes erpresst werde, vermag er dies nicht überzeugend darzulegen. Gleiches gilt für die damit zusammenhängende Rüge der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung, welche sich als unbegründet erweist. Bei dieser Ausgangslage vermag der Beschwerdeführer auch aus den eingereichten Schreiben eines Regionalpolitikers sowie eines Anwaltes, welche die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in knapper Form bestätigen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die inhaltlichen Vorbehalte, welche die Vorinstanz an den Schreiben äusserte, konnte der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht überzeugend ausräumen. Ergänzend ist festzuhalten, dass er auch auf Beschwerdeebene keine eigenen konkreten Fluchtgründe im Zusammenhang mit den Asyldossiers seiner sich seit zirka (...) beziehungsweise (...) Jahren in der Schweiz aufhaltendenden Verwandten in der Seitenlinie geltend macht und es kann diesbezüglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Angesichts des vorstehend Ausgeführten ist im Ergebnis festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die von ihm geltend gemachten Fluchtvorbringen glaubhaft darzulegen. 8.2 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund möglicher Risikofaktoren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). Diese Rechtsprechung gilt auch vor dem Hintergrund des im Jahre 2022 stattgefunden Regierungswechsels weiter (vgl. statt vieler: Urteil desBVGer E-3280/2019 vom 5. Juni 2023 E. 7.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer weist unter anderem weder einen relevanten Bezug zur LTTE auf, noch legt er die behauptete exilpolitische Tätigkeit und deren Ausmass durch substantiierte Angaben oder entsprechende Unterlagen dar. Auch das Vorliegen anderer Risikofaktoren, welche eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr befürchten lassen könnten, sind nicht aktenkundig. 8.3 Aufgrund des unter den vorstehenden Ziffern Ausgeführte ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zudem ergeben sich auch keine konkreten Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Daran vermögen auch die jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-1208/2020 vom 15. Mai 2023 E. 10.3.3 m.w.H.). 10.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der flüchtlings- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E-1866/2015 E.13.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka, insbesondere auch der schweren Wirtschaftskrise im Land, welche die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-1263/2020 vom 18. August 2022 E. 8.4.1) festzuhalten. 10.3.2 Die Vorinstanz hat bereits zutreffend festgestellt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen (...), gesunden Mann mit Schulabschluss sowie Arbeitserfahrung und stabilen familiären Beziehungsnetz im Heimatland handelt. Die Rechtsmitteleingabe enthält keine substantiierten Vorbringen zur individuellen Zumutbarkeit der Rückführung. Auch die gegenwärtige Wirtschaftskrise in Sri Lanka steht dem Wegweisungsvollzug nicht in genereller Weise entgegen (vgl. die bereits unter E. 10.3.1 erwähnte Praxis). Die Situation des Beschwerdeführers scheint diesbezüglich insofern begünstigt, da seine Familie nach seinen Angaben zur Oberschicht gehört (vgl. SEM-Akten A18/17 F20) und er über Verwandte in der Schweiz sowie C._______ verfügt, welche die Familie im Falle eines materiellen Notstandes allenfalls unterstützen könnten (vgl. SEM-Akten A4/11 Ziff. 3.02 f.). Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 10.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine Identitätskarte und obliegt es ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und angesichts der umfangreichen Beschwerdeeingaben sowie zahlreichen Beilagen auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der am 3. November 2020 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: