Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 28. September 2012 und gelangte am 14. Oktober 2012 in die Schweiz, wo er am nächsten Tag um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer an, ein Cousin seines Vaters (er nenne ihn Onkel) habe Kontakt zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in Jaffna und zur Karuna-Gruppe gehabt. Dieser sei einige Male von der Eelam People's Democratic Party (EPDP) befragt und am (...) 2007 entführt worden. Seither gelte er als vermisst. Als er (der Beschwerdeführer) nach ihm gefragt habe, sei auch er von der EPDP verhaftet worden. Sie hätten ihn einen Monat festgehalten, nach Informationen zu den Kontakten seines Onkels verhört und geschlagen. Weil seine Eltern den Dorfvorsteher kontaktiert hätten, sei er freigekommen. Der Dorfvorsteher sei daraufhin verschleppt und ermordet worden. Am (...) 2009 sei er ein zweites Mal für drei Tage festgehalten worden und am (...) 2012 das letzte Mal für einen Tag. Beim letzten Mal habe sich ein EPDP-Mitglied aus dem Bekanntenkreis seiner Eltern für seine Freilassung eingesetzt und es sei - wie auch bei der zweiten Festnahme - Geld bezahlt worden für seine Freilassung. A.b Mit Verfügung vom 20. November 2014 wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Das damalige Bundesamt für Migration führte aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verfolgung seiner Person vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Der leicht manipulierbaren Kopie einer Vermisstenanzeige und Klage bezüglich des Onkels komme kein Beweiswert zu. Im Übrigen vermöge dieses Dokument die Gefangennahme des Beschwerdeführers nicht zu beweisen, selbst wenn von dessen Echtheit ausgegangen würde. A.c Die dagegen am 22. Dezember 2014 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7482/2014 vom 6. Mai 2016 abgewiesen. Dabei wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer weder geglaubt werde, dass er vor seiner Ausreise wegen seines Onkels verhaftet worden sei, noch dass er inzwischen wegen seiner LTTE-Tätigkeiten persönlich ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei und gesucht werde. Der eingereichte Haftbefehl und der Auszug aus dem Polizeiprotokoll wurden eingezogen. B. B.a Mit Eingabe vom 16. August 2016 reichte der Beschwerdeführer über seinen neu mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es liege ihm ein neues Beweismittel - eine vom 26. Juli 2016 datierende schriftliche Auskunft einer Auskunftsperson - vor, die das Schicksal seines Onkels sowie seine Festnahme vor der Ausreise aus Sri Lanka bezeugen könne. Bei dieser Person handle es sich um den rund zehn Jahre älteren A. K., einen in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Tamilen, der aus demselben Dorf in Sri Lanka stamme. Er habe A. K. zufällig am 20. Mai 2016 im Hindutempel in Root angetroffen, als er sich nach Erhalt des negativen Asylentscheids trostsuchend dorthin begeben habe. A. K. habe sich bereit erklärt, seine Wahrnehmungen betreffend die Asylgründe des Beschwerdeführers darzulegen. Sollte die schriftliche Auskunft als nicht genügend erachtet werden, sei A. K. auch bereit, ein gerichtliches Zeugnis abzulegen. Die der schriftlichen Auskunft vom 26. Juli 2016 beigelegte Kopie des Protokolls der Anhörung von A. K. zu seinen Asylgründen vom 1. Februar 2010 zeige, dass A. K. den Onkel gekannt habe. Mit dem Auskunftsschreiben von A. K. vom 26. Juli 2016 vermöge er die im Asylverfahren als nicht glaubhaft erachtete Inhaftierung vor seiner Ausreise aus Sri Lanka nunmehr zu belegen. Das neue Beweismittel vom 26. Juli 2016 belege mit Blick auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren eine konkrete Gefährdung seiner Person. Er weise drei Risikofaktoren auf (Verhaftung vor der Ausreise; LTTE-Verbindung des Onkels; Narben). Der Wegweisungsvollzug wäre aufgrund der drohenden Verhaftung bei der Wiedereinreise unzulässig oder zumindest unzumutbar. Die Wirtschaftslage im Norden Sri Lankas sei, mit Ausnahme von Jaffna, desolat. Er, der sich seit rund vier Jahren in der Schweiz aufhalte, hierzulande arbeite und sich sozial integriert habe, hätte in Sri Lanka - entgegen der Feststellung im Beschwerdeurteil vom 6. Mai 2016 - keine Chance, sich eine Existenz aufzubauen. Der Beschwerdeführer reichte dabei die schriftliche Auskunft von A. K. vom 26. Juli 2016, eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung von A. K. sowie eine Kopie des Anhörungsprotokolls von A. K. vom 1. Februar 2010 ein. B.b Auf das Revisionsgesuch trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4960/2016 vom 31. August 2016 nicht ein, da das neue Beweismittel, auf dem das Revisionsgesuch gründet (Auskunftsschreiben von A. K. vom 26. Juli 2016), erst nach dem Beschwerdeurteil vom 6. Mai 2016 entstanden sei. Es sei daher gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG revisionsrechtlich unbeachtlich. C. Mit Eingabe vom 6. September 2016 reichte der Beschwerdeführer eine als "neues Asylgesuch eventuell Wiedererwägungsgesuchs (neues Beweismittel)" betitelte Eingabe beim SEM ein und reichte die mit dem Revisionsgesuch vom 16. August 2016 eingereichten Eingaben und Beweismittel zu den Akten, womit er beantragte, es sei revisionsweise seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. D. Mit Eingabe vom 26. September 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, seine Verhaftung durch die kantonalen Behörden am 23. September 2016 sei aufgrund der Stellung des neuen Asylgesuchs unzulässig. Die Kontaktnahme mit dem Verfolgerstaat im Rahmen eines hängigen Asylverfahrens sei ebenfalls unzulässig und die Nichtverhinderung dieser Zuführung auf das Konsulat werde für sich alleine zusätzliche Asylgründe erzeugen. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, die Eingabe werde als Mehrfachgesuch behandelt, und sistierte den Vollzug der Wegweisung einstweilen. F. Mit Verfügung vom 22. November 2016 - eröffnet am 30. November 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr. G. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Aufhebung der Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um Bekanntgabe des Spruchkörpers und um Mitteilung, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Weiter beantragte er eine erneute Anhörung seiner Person, bei Zweifeln an der schriftlichen Auskunft der Drittperson um Anhörung der Person als Zeuge sowie um Ansetzung einer Frist zur Einreichung zusätzlicher Beweismittel. Der Beschwerde beigelegt waren drei Artikel des TamilNet vom Dezember 2005, eine Zusammenstellung der Länderinformationen des Rechtsvertreters sowie ein Artikel der Neuen Zürcher Zeitung am Sonntag vom 27. November 2016. H. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, gab den Spruchkörper bekannt und forderte die Vorinstanz auf, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. I. Am 9. Februar 2017 (Eingang Bundesverwaltungsgericht) reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten. J. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 28. Februar 2017 zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Dabei reichte er eine CD mit zwei Video-Clips von ihm anlässlich des (...) vom (...) 2016 zu den Akten.
Erwägungen (55 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 und 105 ff. AsylG).
E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1; Art. 52 Abs. 1 VwVG; aArt. 108 Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
E. 1.5 Im Rahmen der Zwischenverfügung vom 1. Februar 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Spruchkörper bekannt gegeben. Damit wurde den Anforderungen von Art. 32 Abs. 4 VGR Genüge getan.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 In den Beschwerdeeingaben werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, da in der angefochtenen Verfügung festgestellt werde, das Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) sei im Asylverfahren nicht anwendbar, leide diese an einem schweren formellen Mangel, welcher die Verfügung nichtig mache.
E. 3.1.1 Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Umständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen.
E. 3.1.2 In seiner Vernehmlassung kommt das SEM mit dem Beschwerdeführer überein, dass das BZP im Asylverfahren durchaus zur Anwendung gelange und die Verfügung sich diesbezüglich als fehlerhaft erweise. Aus dieser Fehlerhaftigkeit kann indessen offensichtlich nicht auf die Nichtigkeit der gesamten Verfügung geschlossen werden, zumal es sich nicht um einen besonders schwerwiegenden Mangel handelt, da die diesbezüglichen Erwägungen für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant sind (vgl. nachfolgend E. 6).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das SEM hätte abklären müssen, ob er sich in der Schweiz exilpolitisch betätige. Diesbezüglich ist indessen auf seine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG zu verweisen, zumal es Sache des Beschwerdeführers ist, seine Asylgründe offen zu legen und es nicht Aufgabe der Asylbehörden sein kann, nach etwaigen Asylgründen zu forschen. Der vertretende Beschwerdeführer hatte denn auch genügend Gelegenheit, auf sein exilpolitisches Engagement aufmerksam zu machen und dieses mit Beweismitteln zu unterlegen.
E. 3.3.1 Zu verneinen ist auch eine Verletzung der Begründungspflicht, insbesondere aufgrund falscher Verweise auf die Asylakten von A.K. Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2).
E. 3.3.2 In der angefochtenen Verfügung hat das SEM insgesamt nachvollziehbar und ausführlich aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. In Bezug auf die angeblich falschen Verweise ist festzustellen, dass das SEM diese entgegen den Vorbringen in der Beschwerde richtig wiedergegeben hat und diese auch durchaus Sinn ergeben. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. So stellt insbesondere das Vorbringen, das SEM habe sich nicht an der aktuellen Praxis orientiert und sich nicht auf aktuelle Länderinformationen abgestützt, eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM und mithin eine Kritik in der Sache selbst dar (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publiziert]).
E. 3.3.3 Der Beschwerdeführer bringt unter verschiedenen Titeln (u.a. Verletzung der Begründungspflicht, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör) seine Argumentation zur Würdigung des neu eingereichten Beweismittels vor. Die Rügen richten sich indessen nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz oder einen allenfalls verletzten Gehörsanspruch, sondern gegen die ihr zugrundliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung. Es wird dementsprechend auf die nachfolgenden materiellen Erwägungen verwiesen (vgl. E. 6).
E. 3.4 Insgesamt stellt das Bundesverwaltungsgericht keine Verletzungen der Verfahrensvorschriften fest, weshalb die entsprechenden Rügen sowie die damit zusammenhängenden Beweisanträge abzuweisen sind.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, bei der eingereichten schriftlichen Auskunft handle es sich um ein Beweismittel nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, mit welchem die ursprünglichen Asylvorbringen bewiesen werden sollten. Entgegen den Vorbringen im Gesuch würden die Regelungen über den Bundeszivilprozess nicht zur Anwendung kommen. Massgebend seien im Asylverfahren die Regelungen des Asylgesetzes über die Glaubhaftigkeit. Selbstverständlich könne mit einem Referenzschreiben einer Angehörigen oder befreundeten Person nicht der volle Beweis für behauptete Tatsachen erbracht werden. In der Praxis würden Referenzschreiben in der Art des vorliegenden lediglich ein geringer Beweiswert zugesprochen. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil D-7482/2014 vom 6. Mai 2016 eingehend dargelegt, weshalb es die Asylvorbringen als unglaubhaft erachte. Dabei sei unter anderem festgestellt worden, dass es sich bei den bis dahin eingereichten Beweismitteln um Fälschungen handle. Vor diesem Hintergrund bedürfe es gewichtiger Gründe, um die Vorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen und die Feststellungen des Gerichts umzustossen. Im Referenzschreiben würde versucht, das Asylverfahren von A.K. mit dem Asylverfahren des Beschwerdeführers zu verknüpfen. So gebe A.K. an, er habe bereits im Rahmen seines Asylverfahrens erwähnt, dass nicht nur er, sondern auch der örtliche Postbote und somit der Onkel des Beschwerdeführers sich bei der Aufklärung eines in dessen Asylverfahren erwähnten Verbrechens engagiert habe. Dies erweise sich als aktenwidrig. A.K. habe zwar den Postboten erwähnt, aber nicht im Zusammenhang mit der Aufklärung des Verbrechens, sondern diesbezüglich dass der Postbote habe Unterschrift leisten müssen und festgenommen worden sei. A.K. habe auch in seinem Asylverfahren sowie im Referenzschreiben im Gegensatz zum Beschwerdeführer erwähnt, dass dessen Onkel im Jahr 2007 zwei Tage nach der Festnahme freigelassen, aber wiederum einen Tag später getötet worden sei. Somit erscheine es wenig logisch, dass er noch im Jahr 2012 hätte zu seinem Onkel befragt werden sollen, zumal auch seine Tante unbehelligt geblieben sei. A.K. habe Sri Lanka bereits im Jahr 2009 verlassen, weshalb nicht ersichtlich sei, wie er die Verhaftung im Jahr 2012 bezeugen könne. Diesbezüglich habe A.K. angegeben, dass ihm hiervon von einer weiteren Person berichtet worden sei. Insgesamt sei das eingereichte Beweismittel nicht geeignet, die Feststellungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-7482/2014 vom 6. Mai 2016 umzustossen. Bezüglich der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikoprofile sei festzustellen, dass die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie, die Landesabwesenheit sowie die nicht geglaubten LTTE-Verbindungen nicht ausreichen würden, um von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug stellte das SEM fest, dass der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) mehrfach festgestellt habe, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, dass zurückkehrende Tamilen und Tamilinnen eine unmenschliche Behandlung drohe, sondern eine Einzelfalleinschätzung nötig sei. Im Falle des Beschwerdeführers würden sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig sei. In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs habe sich die Sachlage zu derjenigen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7482/2014 vom 6. Mai 2016 nicht verändert.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde - neben den bereits beurteilten formellen Rügen und dem beim SEM dargelegten Sachverhalt - in materieller Hinsicht im Wesentlichen dahingehend, das BZP komme im Asylverfahren über Art. 12 Bst. c i.V.m Art. 19 VwVG zur Anwendung, zumal in letzterer Bestimmung direkt auf das BZP verwiesen werde. Zudem sei auch falsch, dass im Asylverfahren lediglich die Glaubhaftigkeit ausschlaggebend sei, könne die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 7 Abs. 1 AsylG auch nachgewiesen werden. Seit seiner letzten Anhörung habe er sich in der tamilischen Diaspora in der Schweiz integriert und politisiert. Er habe bei der Vorbereitung des (...) im Jahr 2016 geholfen und daran teilgenommen. Weiter sei das Lagebild der Schweizer Asylbehörden zur Situation in Sri Lanka unzutreffend indem es davon ausgehe, dass sich die Menschenrechtslage verbessert habe. Es werde deshalb ein eigener, aktueller Lagebericht eingereicht, aus welchem die tatsächliche, verschlechterte Situation in Sri Lanka hervorgehe. Es würden weiterhin Ausschaffungen nach Sri Lanka erfolgen, welche regelmässig zu äusserst kritischen Situationen und klar ersichtlichen Verfolgungen führten. Die sri-lankischen Behörden würden insbesondere durch die bei der Papierbeschaffung gewonnen Informationen und Auswertungen von Fotos die Aktivitäten der tamilischen Diaspora genau überwachen. Eine Rückschaffung stelle nach wie vor unter den gegebenen Zuständen in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgungsgefahr dar. Entgegen den Ausführungen des SEM sei die Unterschriftsleistung seines Onkels in direktem Zusammenhang mit den Tätigkeiten von A.K. zur Aufklärung des Verbrechens gestanden. Es gehe aus den Aussagen von A.K. genau hervor, dass auch die Übergriffe auf den Onkel in direktem Zusammenhang mit den Forderungen nach der Aufklärung des Verbrechens gestanden seien. A.K habe zudem die Tötung des Onkels als Grund für seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung erwähnt. Die Argumentation des SEM unterstelle den Schilderungen von A.K. völlig ohne Sinn und Zusammenhang zu sein. Aus seinen Aussagen sei klar hervorgegangen, dass der Onkel von der EPDP entführt und wahrscheinlich getötet worden sei. A.K. sei in seinen Aussagen jeweils vom Tod des Onkels ausgegangen, weshalb der vom SEM ausgeführte Widerspruch aufgelöst werden könne. Seine Tante habe seinen Onkel gar nicht gut gekannt, da sie wenige Wochen vor dessen Verschwinden im Rahmen einer arrangierten Hochzeit geheiratet hätten. Sie wisse entsprechend nichts über dessen Kontakte zur LTTE, weshalb sie nicht behelligt werde. Er erfülle mehrere Risikofaktoren, da er durch den Onkel Verbindungen zur LTTE aufweise, aufgrund seines Entzugs vor der Festnahme der EPDP auf der Stop-List vermerkt sei, seine exilpolitischen Tätigkeiten bekannt seien, er über keine gültigen Reisepapiere verfüge, lange landesabwesend gewesen sei und er eine klar sichtbare körperliche Narbe am (...) habe. Da er aufgrund seiner Vorgeschichte auch in die Gruppe der tamilischen Rückkehrenden falle, die jederzeit Opfer einer Verhaftung und Verhören werden könnten, sei der Wegweisungsvollzug auch unzulässig respektive unzumutbar. Er habe nun fast einen Fünftel seines Lebens in der Schweiz verbracht und pflege zu seiner Familie aus Angst, dass das Telefon abgehört werde, kaum noch Kontakt. Er hätte in Sri Lanka kaum Möglichkeit für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.
E. 5.3 In der Vernehmlassung machte das SEM im Wesentlichen geltend, die vorgenommene Beweiswürdigung sei in der Sache nicht zu beanstanden. Sie sei entlang der langjährigen Praxis der Asylbehörden erfolgt, wonach Referenzschreiben von der Art des Vorliegenden lediglich ein geringer Beweiswert beizumessen seien. Auch die sinngemässe Anwendung des BZP führe zu keinem anderen Ergebnis, zumal sich hieraus der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergebe. Die einschlägigen Regungen würden keineswegs besagen, dass mit der schriftlichen Stellungnahme einer angehörigen oder befreundeten Person der volle Beweis für behauptete Tatsachen erbracht werden könnte. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen.
E. 5.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, das Gesetz sehe zwei Möglichkeiten mit dem Umgang mit schriftlichen Auskünften von Drittpersonen vor: Entweder werde die Auskunft als tauglich erachtet oder müsse durch ein gerichtliches Zeugnis (mit den entsprechenden Strafandrohungen) bekräftigt werden. Einen dritten Weg, ein Beweismittel a priori zu verwerfen, sehe der Gesetzesartikel nicht vor. Der Verweis auf die freie Beweiswürdigung vermöge an diesem Sachverhalt nichts zu ändern. Das SEM erachte es - entgegen den Regeln der freien Beweiswürdigung - als grundsätzlich unmöglich, dass ein Beweis mit einer schriftlichen Auskunft erbracht werden könne. Bezüglich der eingereichten Videos, auf welchen er bei der Teilnahme am Heroesday zu sehen sei, sei festzustellen, dass diese in den sozialen Medien verbreitet worden und auch in Sri Lanka abrufbar seien.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht vorliegend im Wesentlichen geltend, aufgrund der schriftlichen Auskunft von A.K. vom 26. Juli 2016 beweisen zu können, dass seine Vorbringen der Wahrheit entsprächen und er entsprechend als Flüchtling anzuerkennen sei.
E. 6.2 In der schriftlichen Auskunft wird in Bezug auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend gemacht, er (A.K.) habe gesehen, wie der Beschwerdeführer dem Onkel regelmässig im Laden geholfen habe. Er sei aber informiert worden, dass er mit Kontakten zur Familie des Beschwerdeführers vorsichtig sein soll, da der Onkel LTTE-Leute im Shop habe telefonieren lassen. Dies habe er auch ernst genommen. Sein Schwager habe ihm erzählt, dass der Beschwerdeführer festgenommen worden sei. Dies habe er auch im Dorf an verschiedenen Orten sowie an seinem Arbeitsplatz gehört. Er habe jeweils nicht nachgefragt, da er keinen Verdacht habe wecken wollen. Auch vom Dorfvorsteher habe er gehört, welcher sich für die Freilassung des Beschwerdeführers eingesetzt habe.
E. 6.3 Im Verwaltungsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 des VwVG i.V.m. Art. 40 BZP). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte, starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verlangt, dass sich die urteilende Instanz sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen ihre Meinung darüber bildet, ob der zu beweisende Sachumstand als wahr zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn der Richter oder die Richterin gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Absolute Gewissheit ist dabei nicht erforderlich, vielmehr kann die von der Lebenserfahrung sowie der praktischen Vernunft getragene, mit Gründen gestützte Überzeugung ausreichen (BVGE 2012/33 E. 6.2.1).
E. 6.4 Festzustellen ist, dass das SEM die Auskunft der Drittperson vorliegend nicht zur Feststellung des Sachverhalts verlangt hat, sondern es sich um ein Beweisangebot von Seiten des Beschwerdeführers handelt, wobei Art. 33 VwVG beachtlich wird. Das SEM hat demnach die Pflicht, jeden Beweis abzunehmen, welcher geeignet ist, die Tatsache zu erstellen, von deren Vorliegen abhängt, ob über den betroffenen Sachverhalt in der einen oder anderen Weise zu entscheiden ist. Mit dem Verweis, dass es sich beim Beweismittel um ein Referenzschreiben handelt, welchem ein geringer Beweiswert zugesprochen wird, spricht das SEM dem Schreiben diese Geeignetheit ab. So verzichtet es weiter im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf die Anhörung der Drittperson, da weitere Beweisvorkehren an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern würden. In der angefochtenen Verfügung wird denn eingehend unter Berücksichtigung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers sowie von A.K. begründet, weshalb auf die Abnahme der weiteren Beweise - namentlich die mündliche Anhörung A.K. - verzichtet wird (vgl. Sutter, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2019, Rz. 2 ff. zu Art. 33).
E. 6.5 Dieses Vorgehen ist angesichts des Inhalts des Referenzschreibens nicht zu beanstanden: So nimmt A.K. im Wesentlichen Bezug auf die Gefährdung und Behelligungen des Onkels des Beschwerdeführers. Die Geschehnisse betreffend den Onkel des Beschwerdeführers werden denn im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7482/2014 vom 6. Mai 2016 nicht angezweifelt. In Bezug auf den Beschwerdeführer selber vermag A.K. indessen Festnahmen und die damit zusammenhängenden Umstände lediglich vom Hörensagen von Drittpersonen in nicht differenzierter Art und Weise darzulegen. Gemäss dem Schreiben ist A.K. somit nicht in der Lage die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung in direkter Weise zu bezeugen, weshalb dem Schreiben bereits aufgrund dieses Umstands eine geringe Erheblichkeit respektive Tauglichkeit im Sinne von Art. 33 VwVG zugemessen wird. Das eingereichte Beweismittel ist - in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz zum Inhalt des Schreibens - nicht geeignet, die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-7482/2014 vom 6. Mai 2016 umzustossen. Weitere Ausführungen zum Zusammenspiel zwischen BZP und dem VwVG sowie den Anforderungen an eine schriftliche Auskunft nach Art. 12 Bst. c VwVG erübrigen sich demnach. Der Vollständigkeit halber wird schliesslich festgestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht den Antrag, A.K. sei als Zeuge durch das Bundesverwaltungsgericht anzuhören, abweist.
E. 7.1 In einem nächsten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, seinem mittlerweile mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz sowie seinem geltend gemachten exilpolitischen Engagement bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft wegen Nachfluchtgründen anzuerkennen respektive ihm Asyl zu gewähren wäre.
E. 7.2 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass angesichts der in den vergangenen Jahren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfällen von aus Europa zurückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss - so das Bundesverwaltungsgericht - ermittelt werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.).
E. 7.3 Unter Berücksichtigung der mit der Beschwerdeschrift dargelegten aktuellen Umständen und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, seine geltende Rechtsprechung diesbezüglich anzupassen. Demnach ist - insbesondere anhand der dargelegten Risikofaktoren - zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka das Risiko besteht, Opfer von ernsthaften Nachteilen in Form von Verhaftung und Folter zu werden.
E. 7.4.1 Der Beschwerdeführer, unbestrittenermassen ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Norden Sri Lankas, hat sein Heimatland vor gut sechs Jahren verlassen und hält sich seither in der Schweiz auf. Dies alleine genügt gemäss geltender Praxis indes noch nicht, um von drohenden Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen. Es ist mithin anhand der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgelegten Kriterien zu prüfen, ob der Beschwerdeführer weitere Risikofaktoren glaubhaft machen konnte, die in einer Gesamtschau - kumulativ zu seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, seiner Herkunft aus dem Norden des Landes und seiner mehrjährigen Landesabwesenheit - eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen.
E. 7.4.2 Die vorgebrachten Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE und die damit zusammenhängenden angeblichen Festnahmen und Behelligungen sind in der geschilderten Art und Weise nach wie vor unglaubhaft. Folglich ist eine sich gestützt darauf ergebende Gefahr vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka zu verneinen. Weitere Anhaltspunkte für eine relevante Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE sind nicht ersichtlich.
E. 7.4.3 Das geltend gemachte exilpolitische Wirken des Beschwerdeführers muss ferner als sehr niederschwellig bezeichnet werden. Seine Teilnahme an wenigen Veranstaltungen vermag - auch unter Berücksichtigung der eingereichten Videoclips - noch kein profiliertes, politisches Engagement darzutun. Somit ist dieses Vorbringen weder für sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft, noch im Zusammenhang mit den Risikofaktoren als relevant zu bezeichnen.
E. 7.4.4 Schliesslich ist festzustellen, dass selbst wenn der Beschwerdeführer ohne Reisepass respektive mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückkehren müsste, dies als nur schwach risikobegründender Faktor zu berücksichtigen wäre, welcher allenfalls zu einer Befragung bei der Einreise sowie zu einem "background check" führen kann.
E. 7.4.5 In Bezug auf das geltend gemachte Vorbringen, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Datenweitergabe im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt, festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht sich in BVGE 2017 VI/6 zur Frage geäussert hat, ob (allein) aufgrund einer Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen von einer Gefährdung auszugehen sei. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht abschliessende Aufzählung der Daten handle, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften. Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handle es sich um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. An dieser Einschätzung ist vorliegend festzuhalten, zumal sich den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass er aufgrund der Datenübermittlung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit Nachteilen asylrelevanten Ausmasses zu rechnen hat.
E. 7.4.6 Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer auf eine Narben am (...) aufmerksam, ohne diese aber weiter zu kontextualisieren oder mittels Bilder zu belegen. Besteht - wie dies vorliegend der Fall ist - kein Verdacht auf ein risikobegründendes Verhalten seitens einer asylsuchenden Person, reichen Narben alleine nicht aus, um bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Gefahr einer Verhaftung und Folter zu begründen. So können Narben auch von anderen Ereignissen als von staatlicher Misshandlung oder vom Bürgerkrieg stammen, was auch den sri-lankischen Behörden bewusst sein dürfte.
E. 7.4.7 Vorliegend sind keine weiteren Risikofaktoren ersichtlich. Folglich liegen mit der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der Herkunft aus dem Norden des Landes, der mehrjährigen Landesabwesenheit sowie äusserst niederschwelligen exilpolitischen Tätigkeiten und einer Narbe lediglich schwach risikobegründenden Faktoren vor, aufgrund welcher, auch in ihrer Gesamtheit betrachtet, kein hinreichender Anlass zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Massnahmen zu befürchten hat, welche über eine einfache Kontrolle hinausgehen, und wegen seines Profils von den Behörden als Bedrohung wahrgenommen wird.
E. 8 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz diese zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes, AIG, SR 142.20). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.2 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement lediglich Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach rechtmässig.
E. 10.2.3 Sodann ergeben sich - wie nachfolgend dargelegt - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).
E. 10.2.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.
E. 10.2.5 Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch weiterhin keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
E. 10.2.6 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.
E. 10.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz - aus welcher der Beschwerdeführer stammt - grundsätzlich zumutbar ist (vgl. a.a.O., E. 13.2). Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation rund um die Absetzung des Parlaments durch Präsident Sirisena und dem Entscheid des Supreme Court in Sri Lanka, welcher die Suspendierung des Parlaments wieder aufhob (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 10.11.2018: Sri Lankas Präsident kündigt Neuwahlen an; NZZ vom 3.11.2018: Zwei Million Dollar für einen Seitenwechsel; New York Times [NYT] vom 13.11.2018: Sri Lanka's President Finally Checked: Court Rules to Bring Back Parliament: < www.nytimes.com/2018/11/13/world/asia/sri-lanka-political-crisis.html >; NYT vom 9.11.2018: Sri Lanka President Dissolves Parliament Amid Power Struggle: < www.nytimes.com/2018/11/09/world/asia/sri-lanka-dissolves-parliament.html > abgerufen am 26. November 2018).
E. 10.3.3 Im Urteil D-7482/2014 vom 6. Mai 2016 hat sich das Bundesverwaltungsgericht in E. 7.3.2 bereits eingehend mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auseinandergesetzt. In den Beschwerdeeingaben wird denn keine wesentliche Veränderung der Situation geltend gemacht, weshalb auf diese nach wie vor zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann.
E. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka insgesamt als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich - sofern nötig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr.1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-11/2017 Urteil vom 25. März 2019 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 28. September 2012 und gelangte am 14. Oktober 2012 in die Schweiz, wo er am nächsten Tag um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer an, ein Cousin seines Vaters (er nenne ihn Onkel) habe Kontakt zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in Jaffna und zur Karuna-Gruppe gehabt. Dieser sei einige Male von der Eelam People's Democratic Party (EPDP) befragt und am (...) 2007 entführt worden. Seither gelte er als vermisst. Als er (der Beschwerdeführer) nach ihm gefragt habe, sei auch er von der EPDP verhaftet worden. Sie hätten ihn einen Monat festgehalten, nach Informationen zu den Kontakten seines Onkels verhört und geschlagen. Weil seine Eltern den Dorfvorsteher kontaktiert hätten, sei er freigekommen. Der Dorfvorsteher sei daraufhin verschleppt und ermordet worden. Am (...) 2009 sei er ein zweites Mal für drei Tage festgehalten worden und am (...) 2012 das letzte Mal für einen Tag. Beim letzten Mal habe sich ein EPDP-Mitglied aus dem Bekanntenkreis seiner Eltern für seine Freilassung eingesetzt und es sei - wie auch bei der zweiten Festnahme - Geld bezahlt worden für seine Freilassung. A.b Mit Verfügung vom 20. November 2014 wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Das damalige Bundesamt für Migration führte aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verfolgung seiner Person vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Der leicht manipulierbaren Kopie einer Vermisstenanzeige und Klage bezüglich des Onkels komme kein Beweiswert zu. Im Übrigen vermöge dieses Dokument die Gefangennahme des Beschwerdeführers nicht zu beweisen, selbst wenn von dessen Echtheit ausgegangen würde. A.c Die dagegen am 22. Dezember 2014 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7482/2014 vom 6. Mai 2016 abgewiesen. Dabei wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer weder geglaubt werde, dass er vor seiner Ausreise wegen seines Onkels verhaftet worden sei, noch dass er inzwischen wegen seiner LTTE-Tätigkeiten persönlich ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei und gesucht werde. Der eingereichte Haftbefehl und der Auszug aus dem Polizeiprotokoll wurden eingezogen. B. B.a Mit Eingabe vom 16. August 2016 reichte der Beschwerdeführer über seinen neu mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es liege ihm ein neues Beweismittel - eine vom 26. Juli 2016 datierende schriftliche Auskunft einer Auskunftsperson - vor, die das Schicksal seines Onkels sowie seine Festnahme vor der Ausreise aus Sri Lanka bezeugen könne. Bei dieser Person handle es sich um den rund zehn Jahre älteren A. K., einen in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Tamilen, der aus demselben Dorf in Sri Lanka stamme. Er habe A. K. zufällig am 20. Mai 2016 im Hindutempel in Root angetroffen, als er sich nach Erhalt des negativen Asylentscheids trostsuchend dorthin begeben habe. A. K. habe sich bereit erklärt, seine Wahrnehmungen betreffend die Asylgründe des Beschwerdeführers darzulegen. Sollte die schriftliche Auskunft als nicht genügend erachtet werden, sei A. K. auch bereit, ein gerichtliches Zeugnis abzulegen. Die der schriftlichen Auskunft vom 26. Juli 2016 beigelegte Kopie des Protokolls der Anhörung von A. K. zu seinen Asylgründen vom 1. Februar 2010 zeige, dass A. K. den Onkel gekannt habe. Mit dem Auskunftsschreiben von A. K. vom 26. Juli 2016 vermöge er die im Asylverfahren als nicht glaubhaft erachtete Inhaftierung vor seiner Ausreise aus Sri Lanka nunmehr zu belegen. Das neue Beweismittel vom 26. Juli 2016 belege mit Blick auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren eine konkrete Gefährdung seiner Person. Er weise drei Risikofaktoren auf (Verhaftung vor der Ausreise; LTTE-Verbindung des Onkels; Narben). Der Wegweisungsvollzug wäre aufgrund der drohenden Verhaftung bei der Wiedereinreise unzulässig oder zumindest unzumutbar. Die Wirtschaftslage im Norden Sri Lankas sei, mit Ausnahme von Jaffna, desolat. Er, der sich seit rund vier Jahren in der Schweiz aufhalte, hierzulande arbeite und sich sozial integriert habe, hätte in Sri Lanka - entgegen der Feststellung im Beschwerdeurteil vom 6. Mai 2016 - keine Chance, sich eine Existenz aufzubauen. Der Beschwerdeführer reichte dabei die schriftliche Auskunft von A. K. vom 26. Juli 2016, eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung von A. K. sowie eine Kopie des Anhörungsprotokolls von A. K. vom 1. Februar 2010 ein. B.b Auf das Revisionsgesuch trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4960/2016 vom 31. August 2016 nicht ein, da das neue Beweismittel, auf dem das Revisionsgesuch gründet (Auskunftsschreiben von A. K. vom 26. Juli 2016), erst nach dem Beschwerdeurteil vom 6. Mai 2016 entstanden sei. Es sei daher gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG revisionsrechtlich unbeachtlich. C. Mit Eingabe vom 6. September 2016 reichte der Beschwerdeführer eine als "neues Asylgesuch eventuell Wiedererwägungsgesuchs (neues Beweismittel)" betitelte Eingabe beim SEM ein und reichte die mit dem Revisionsgesuch vom 16. August 2016 eingereichten Eingaben und Beweismittel zu den Akten, womit er beantragte, es sei revisionsweise seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. D. Mit Eingabe vom 26. September 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, seine Verhaftung durch die kantonalen Behörden am 23. September 2016 sei aufgrund der Stellung des neuen Asylgesuchs unzulässig. Die Kontaktnahme mit dem Verfolgerstaat im Rahmen eines hängigen Asylverfahrens sei ebenfalls unzulässig und die Nichtverhinderung dieser Zuführung auf das Konsulat werde für sich alleine zusätzliche Asylgründe erzeugen. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, die Eingabe werde als Mehrfachgesuch behandelt, und sistierte den Vollzug der Wegweisung einstweilen. F. Mit Verfügung vom 22. November 2016 - eröffnet am 30. November 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr. G. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Aufhebung der Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um Bekanntgabe des Spruchkörpers und um Mitteilung, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Weiter beantragte er eine erneute Anhörung seiner Person, bei Zweifeln an der schriftlichen Auskunft der Drittperson um Anhörung der Person als Zeuge sowie um Ansetzung einer Frist zur Einreichung zusätzlicher Beweismittel. Der Beschwerde beigelegt waren drei Artikel des TamilNet vom Dezember 2005, eine Zusammenstellung der Länderinformationen des Rechtsvertreters sowie ein Artikel der Neuen Zürcher Zeitung am Sonntag vom 27. November 2016. H. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, gab den Spruchkörper bekannt und forderte die Vorinstanz auf, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. I. Am 9. Februar 2017 (Eingang Bundesverwaltungsgericht) reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten. J. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 28. Februar 2017 zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Dabei reichte er eine CD mit zwei Video-Clips von ihm anlässlich des (...) vom (...) 2016 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1; Art. 52 Abs. 1 VwVG; aArt. 108 Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 1.5 Im Rahmen der Zwischenverfügung vom 1. Februar 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Spruchkörper bekannt gegeben. Damit wurde den Anforderungen von Art. 32 Abs. 4 VGR Genüge getan.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. In den Beschwerdeeingaben werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 3.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, da in der angefochtenen Verfügung festgestellt werde, das Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) sei im Asylverfahren nicht anwendbar, leide diese an einem schweren formellen Mangel, welcher die Verfügung nichtig mache. 3.1.1 Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Umständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. 3.1.2 In seiner Vernehmlassung kommt das SEM mit dem Beschwerdeführer überein, dass das BZP im Asylverfahren durchaus zur Anwendung gelange und die Verfügung sich diesbezüglich als fehlerhaft erweise. Aus dieser Fehlerhaftigkeit kann indessen offensichtlich nicht auf die Nichtigkeit der gesamten Verfügung geschlossen werden, zumal es sich nicht um einen besonders schwerwiegenden Mangel handelt, da die diesbezüglichen Erwägungen für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant sind (vgl. nachfolgend E. 6). 3.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das SEM hätte abklären müssen, ob er sich in der Schweiz exilpolitisch betätige. Diesbezüglich ist indessen auf seine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG zu verweisen, zumal es Sache des Beschwerdeführers ist, seine Asylgründe offen zu legen und es nicht Aufgabe der Asylbehörden sein kann, nach etwaigen Asylgründen zu forschen. Der vertretende Beschwerdeführer hatte denn auch genügend Gelegenheit, auf sein exilpolitisches Engagement aufmerksam zu machen und dieses mit Beweismitteln zu unterlegen. 3.3 3.3.1 Zu verneinen ist auch eine Verletzung der Begründungspflicht, insbesondere aufgrund falscher Verweise auf die Asylakten von A.K. Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2). 3.3.2 In der angefochtenen Verfügung hat das SEM insgesamt nachvollziehbar und ausführlich aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. In Bezug auf die angeblich falschen Verweise ist festzustellen, dass das SEM diese entgegen den Vorbringen in der Beschwerde richtig wiedergegeben hat und diese auch durchaus Sinn ergeben. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. So stellt insbesondere das Vorbringen, das SEM habe sich nicht an der aktuellen Praxis orientiert und sich nicht auf aktuelle Länderinformationen abgestützt, eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM und mithin eine Kritik in der Sache selbst dar (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publiziert]). 3.3.3 Der Beschwerdeführer bringt unter verschiedenen Titeln (u.a. Verletzung der Begründungspflicht, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör) seine Argumentation zur Würdigung des neu eingereichten Beweismittels vor. Die Rügen richten sich indessen nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz oder einen allenfalls verletzten Gehörsanspruch, sondern gegen die ihr zugrundliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung. Es wird dementsprechend auf die nachfolgenden materiellen Erwägungen verwiesen (vgl. E. 6). 3.4 Insgesamt stellt das Bundesverwaltungsgericht keine Verletzungen der Verfahrensvorschriften fest, weshalb die entsprechenden Rügen sowie die damit zusammenhängenden Beweisanträge abzuweisen sind. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, bei der eingereichten schriftlichen Auskunft handle es sich um ein Beweismittel nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, mit welchem die ursprünglichen Asylvorbringen bewiesen werden sollten. Entgegen den Vorbringen im Gesuch würden die Regelungen über den Bundeszivilprozess nicht zur Anwendung kommen. Massgebend seien im Asylverfahren die Regelungen des Asylgesetzes über die Glaubhaftigkeit. Selbstverständlich könne mit einem Referenzschreiben einer Angehörigen oder befreundeten Person nicht der volle Beweis für behauptete Tatsachen erbracht werden. In der Praxis würden Referenzschreiben in der Art des vorliegenden lediglich ein geringer Beweiswert zugesprochen. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil D-7482/2014 vom 6. Mai 2016 eingehend dargelegt, weshalb es die Asylvorbringen als unglaubhaft erachte. Dabei sei unter anderem festgestellt worden, dass es sich bei den bis dahin eingereichten Beweismitteln um Fälschungen handle. Vor diesem Hintergrund bedürfe es gewichtiger Gründe, um die Vorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen und die Feststellungen des Gerichts umzustossen. Im Referenzschreiben würde versucht, das Asylverfahren von A.K. mit dem Asylverfahren des Beschwerdeführers zu verknüpfen. So gebe A.K. an, er habe bereits im Rahmen seines Asylverfahrens erwähnt, dass nicht nur er, sondern auch der örtliche Postbote und somit der Onkel des Beschwerdeführers sich bei der Aufklärung eines in dessen Asylverfahren erwähnten Verbrechens engagiert habe. Dies erweise sich als aktenwidrig. A.K. habe zwar den Postboten erwähnt, aber nicht im Zusammenhang mit der Aufklärung des Verbrechens, sondern diesbezüglich dass der Postbote habe Unterschrift leisten müssen und festgenommen worden sei. A.K. habe auch in seinem Asylverfahren sowie im Referenzschreiben im Gegensatz zum Beschwerdeführer erwähnt, dass dessen Onkel im Jahr 2007 zwei Tage nach der Festnahme freigelassen, aber wiederum einen Tag später getötet worden sei. Somit erscheine es wenig logisch, dass er noch im Jahr 2012 hätte zu seinem Onkel befragt werden sollen, zumal auch seine Tante unbehelligt geblieben sei. A.K. habe Sri Lanka bereits im Jahr 2009 verlassen, weshalb nicht ersichtlich sei, wie er die Verhaftung im Jahr 2012 bezeugen könne. Diesbezüglich habe A.K. angegeben, dass ihm hiervon von einer weiteren Person berichtet worden sei. Insgesamt sei das eingereichte Beweismittel nicht geeignet, die Feststellungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-7482/2014 vom 6. Mai 2016 umzustossen. Bezüglich der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikoprofile sei festzustellen, dass die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie, die Landesabwesenheit sowie die nicht geglaubten LTTE-Verbindungen nicht ausreichen würden, um von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug stellte das SEM fest, dass der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) mehrfach festgestellt habe, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, dass zurückkehrende Tamilen und Tamilinnen eine unmenschliche Behandlung drohe, sondern eine Einzelfalleinschätzung nötig sei. Im Falle des Beschwerdeführers würden sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig sei. In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs habe sich die Sachlage zu derjenigen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7482/2014 vom 6. Mai 2016 nicht verändert. 5.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde - neben den bereits beurteilten formellen Rügen und dem beim SEM dargelegten Sachverhalt - in materieller Hinsicht im Wesentlichen dahingehend, das BZP komme im Asylverfahren über Art. 12 Bst. c i.V.m Art. 19 VwVG zur Anwendung, zumal in letzterer Bestimmung direkt auf das BZP verwiesen werde. Zudem sei auch falsch, dass im Asylverfahren lediglich die Glaubhaftigkeit ausschlaggebend sei, könne die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 7 Abs. 1 AsylG auch nachgewiesen werden. Seit seiner letzten Anhörung habe er sich in der tamilischen Diaspora in der Schweiz integriert und politisiert. Er habe bei der Vorbereitung des (...) im Jahr 2016 geholfen und daran teilgenommen. Weiter sei das Lagebild der Schweizer Asylbehörden zur Situation in Sri Lanka unzutreffend indem es davon ausgehe, dass sich die Menschenrechtslage verbessert habe. Es werde deshalb ein eigener, aktueller Lagebericht eingereicht, aus welchem die tatsächliche, verschlechterte Situation in Sri Lanka hervorgehe. Es würden weiterhin Ausschaffungen nach Sri Lanka erfolgen, welche regelmässig zu äusserst kritischen Situationen und klar ersichtlichen Verfolgungen führten. Die sri-lankischen Behörden würden insbesondere durch die bei der Papierbeschaffung gewonnen Informationen und Auswertungen von Fotos die Aktivitäten der tamilischen Diaspora genau überwachen. Eine Rückschaffung stelle nach wie vor unter den gegebenen Zuständen in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgungsgefahr dar. Entgegen den Ausführungen des SEM sei die Unterschriftsleistung seines Onkels in direktem Zusammenhang mit den Tätigkeiten von A.K. zur Aufklärung des Verbrechens gestanden. Es gehe aus den Aussagen von A.K. genau hervor, dass auch die Übergriffe auf den Onkel in direktem Zusammenhang mit den Forderungen nach der Aufklärung des Verbrechens gestanden seien. A.K habe zudem die Tötung des Onkels als Grund für seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung erwähnt. Die Argumentation des SEM unterstelle den Schilderungen von A.K. völlig ohne Sinn und Zusammenhang zu sein. Aus seinen Aussagen sei klar hervorgegangen, dass der Onkel von der EPDP entführt und wahrscheinlich getötet worden sei. A.K. sei in seinen Aussagen jeweils vom Tod des Onkels ausgegangen, weshalb der vom SEM ausgeführte Widerspruch aufgelöst werden könne. Seine Tante habe seinen Onkel gar nicht gut gekannt, da sie wenige Wochen vor dessen Verschwinden im Rahmen einer arrangierten Hochzeit geheiratet hätten. Sie wisse entsprechend nichts über dessen Kontakte zur LTTE, weshalb sie nicht behelligt werde. Er erfülle mehrere Risikofaktoren, da er durch den Onkel Verbindungen zur LTTE aufweise, aufgrund seines Entzugs vor der Festnahme der EPDP auf der Stop-List vermerkt sei, seine exilpolitischen Tätigkeiten bekannt seien, er über keine gültigen Reisepapiere verfüge, lange landesabwesend gewesen sei und er eine klar sichtbare körperliche Narbe am (...) habe. Da er aufgrund seiner Vorgeschichte auch in die Gruppe der tamilischen Rückkehrenden falle, die jederzeit Opfer einer Verhaftung und Verhören werden könnten, sei der Wegweisungsvollzug auch unzulässig respektive unzumutbar. Er habe nun fast einen Fünftel seines Lebens in der Schweiz verbracht und pflege zu seiner Familie aus Angst, dass das Telefon abgehört werde, kaum noch Kontakt. Er hätte in Sri Lanka kaum Möglichkeit für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. 5.3 In der Vernehmlassung machte das SEM im Wesentlichen geltend, die vorgenommene Beweiswürdigung sei in der Sache nicht zu beanstanden. Sie sei entlang der langjährigen Praxis der Asylbehörden erfolgt, wonach Referenzschreiben von der Art des Vorliegenden lediglich ein geringer Beweiswert beizumessen seien. Auch die sinngemässe Anwendung des BZP führe zu keinem anderen Ergebnis, zumal sich hieraus der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergebe. Die einschlägigen Regungen würden keineswegs besagen, dass mit der schriftlichen Stellungnahme einer angehörigen oder befreundeten Person der volle Beweis für behauptete Tatsachen erbracht werden könnte. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. 5.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, das Gesetz sehe zwei Möglichkeiten mit dem Umgang mit schriftlichen Auskünften von Drittpersonen vor: Entweder werde die Auskunft als tauglich erachtet oder müsse durch ein gerichtliches Zeugnis (mit den entsprechenden Strafandrohungen) bekräftigt werden. Einen dritten Weg, ein Beweismittel a priori zu verwerfen, sehe der Gesetzesartikel nicht vor. Der Verweis auf die freie Beweiswürdigung vermöge an diesem Sachverhalt nichts zu ändern. Das SEM erachte es - entgegen den Regeln der freien Beweiswürdigung - als grundsätzlich unmöglich, dass ein Beweis mit einer schriftlichen Auskunft erbracht werden könne. Bezüglich der eingereichten Videos, auf welchen er bei der Teilnahme am Heroesday zu sehen sei, sei festzustellen, dass diese in den sozialen Medien verbreitet worden und auch in Sri Lanka abrufbar seien. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht vorliegend im Wesentlichen geltend, aufgrund der schriftlichen Auskunft von A.K. vom 26. Juli 2016 beweisen zu können, dass seine Vorbringen der Wahrheit entsprächen und er entsprechend als Flüchtling anzuerkennen sei. 6.2 In der schriftlichen Auskunft wird in Bezug auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend gemacht, er (A.K.) habe gesehen, wie der Beschwerdeführer dem Onkel regelmässig im Laden geholfen habe. Er sei aber informiert worden, dass er mit Kontakten zur Familie des Beschwerdeführers vorsichtig sein soll, da der Onkel LTTE-Leute im Shop habe telefonieren lassen. Dies habe er auch ernst genommen. Sein Schwager habe ihm erzählt, dass der Beschwerdeführer festgenommen worden sei. Dies habe er auch im Dorf an verschiedenen Orten sowie an seinem Arbeitsplatz gehört. Er habe jeweils nicht nachgefragt, da er keinen Verdacht habe wecken wollen. Auch vom Dorfvorsteher habe er gehört, welcher sich für die Freilassung des Beschwerdeführers eingesetzt habe. 6.3 Im Verwaltungsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 des VwVG i.V.m. Art. 40 BZP). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte, starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verlangt, dass sich die urteilende Instanz sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen ihre Meinung darüber bildet, ob der zu beweisende Sachumstand als wahr zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn der Richter oder die Richterin gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Absolute Gewissheit ist dabei nicht erforderlich, vielmehr kann die von der Lebenserfahrung sowie der praktischen Vernunft getragene, mit Gründen gestützte Überzeugung ausreichen (BVGE 2012/33 E. 6.2.1). 6.4 Festzustellen ist, dass das SEM die Auskunft der Drittperson vorliegend nicht zur Feststellung des Sachverhalts verlangt hat, sondern es sich um ein Beweisangebot von Seiten des Beschwerdeführers handelt, wobei Art. 33 VwVG beachtlich wird. Das SEM hat demnach die Pflicht, jeden Beweis abzunehmen, welcher geeignet ist, die Tatsache zu erstellen, von deren Vorliegen abhängt, ob über den betroffenen Sachverhalt in der einen oder anderen Weise zu entscheiden ist. Mit dem Verweis, dass es sich beim Beweismittel um ein Referenzschreiben handelt, welchem ein geringer Beweiswert zugesprochen wird, spricht das SEM dem Schreiben diese Geeignetheit ab. So verzichtet es weiter im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf die Anhörung der Drittperson, da weitere Beweisvorkehren an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern würden. In der angefochtenen Verfügung wird denn eingehend unter Berücksichtigung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers sowie von A.K. begründet, weshalb auf die Abnahme der weiteren Beweise - namentlich die mündliche Anhörung A.K. - verzichtet wird (vgl. Sutter, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2019, Rz. 2 ff. zu Art. 33). 6.5 Dieses Vorgehen ist angesichts des Inhalts des Referenzschreibens nicht zu beanstanden: So nimmt A.K. im Wesentlichen Bezug auf die Gefährdung und Behelligungen des Onkels des Beschwerdeführers. Die Geschehnisse betreffend den Onkel des Beschwerdeführers werden denn im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7482/2014 vom 6. Mai 2016 nicht angezweifelt. In Bezug auf den Beschwerdeführer selber vermag A.K. indessen Festnahmen und die damit zusammenhängenden Umstände lediglich vom Hörensagen von Drittpersonen in nicht differenzierter Art und Weise darzulegen. Gemäss dem Schreiben ist A.K. somit nicht in der Lage die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung in direkter Weise zu bezeugen, weshalb dem Schreiben bereits aufgrund dieses Umstands eine geringe Erheblichkeit respektive Tauglichkeit im Sinne von Art. 33 VwVG zugemessen wird. Das eingereichte Beweismittel ist - in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz zum Inhalt des Schreibens - nicht geeignet, die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-7482/2014 vom 6. Mai 2016 umzustossen. Weitere Ausführungen zum Zusammenspiel zwischen BZP und dem VwVG sowie den Anforderungen an eine schriftliche Auskunft nach Art. 12 Bst. c VwVG erübrigen sich demnach. Der Vollständigkeit halber wird schliesslich festgestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht den Antrag, A.K. sei als Zeuge durch das Bundesverwaltungsgericht anzuhören, abweist. 7. 7.1 In einem nächsten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, seinem mittlerweile mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz sowie seinem geltend gemachten exilpolitischen Engagement bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft wegen Nachfluchtgründen anzuerkennen respektive ihm Asyl zu gewähren wäre. 7.2 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass angesichts der in den vergangenen Jahren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfällen von aus Europa zurückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss - so das Bundesverwaltungsgericht - ermittelt werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.). 7.3 Unter Berücksichtigung der mit der Beschwerdeschrift dargelegten aktuellen Umständen und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, seine geltende Rechtsprechung diesbezüglich anzupassen. Demnach ist - insbesondere anhand der dargelegten Risikofaktoren - zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka das Risiko besteht, Opfer von ernsthaften Nachteilen in Form von Verhaftung und Folter zu werden. 7.4 7.4.1 Der Beschwerdeführer, unbestrittenermassen ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Norden Sri Lankas, hat sein Heimatland vor gut sechs Jahren verlassen und hält sich seither in der Schweiz auf. Dies alleine genügt gemäss geltender Praxis indes noch nicht, um von drohenden Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen. Es ist mithin anhand der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgelegten Kriterien zu prüfen, ob der Beschwerdeführer weitere Risikofaktoren glaubhaft machen konnte, die in einer Gesamtschau - kumulativ zu seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, seiner Herkunft aus dem Norden des Landes und seiner mehrjährigen Landesabwesenheit - eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen. 7.4.2 Die vorgebrachten Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE und die damit zusammenhängenden angeblichen Festnahmen und Behelligungen sind in der geschilderten Art und Weise nach wie vor unglaubhaft. Folglich ist eine sich gestützt darauf ergebende Gefahr vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka zu verneinen. Weitere Anhaltspunkte für eine relevante Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE sind nicht ersichtlich. 7.4.3 Das geltend gemachte exilpolitische Wirken des Beschwerdeführers muss ferner als sehr niederschwellig bezeichnet werden. Seine Teilnahme an wenigen Veranstaltungen vermag - auch unter Berücksichtigung der eingereichten Videoclips - noch kein profiliertes, politisches Engagement darzutun. Somit ist dieses Vorbringen weder für sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft, noch im Zusammenhang mit den Risikofaktoren als relevant zu bezeichnen. 7.4.4 Schliesslich ist festzustellen, dass selbst wenn der Beschwerdeführer ohne Reisepass respektive mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückkehren müsste, dies als nur schwach risikobegründender Faktor zu berücksichtigen wäre, welcher allenfalls zu einer Befragung bei der Einreise sowie zu einem "background check" führen kann. 7.4.5 In Bezug auf das geltend gemachte Vorbringen, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Datenweitergabe im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt, festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht sich in BVGE 2017 VI/6 zur Frage geäussert hat, ob (allein) aufgrund einer Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen von einer Gefährdung auszugehen sei. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht abschliessende Aufzählung der Daten handle, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften. Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handle es sich um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. An dieser Einschätzung ist vorliegend festzuhalten, zumal sich den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass er aufgrund der Datenübermittlung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit Nachteilen asylrelevanten Ausmasses zu rechnen hat. 7.4.6 Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer auf eine Narben am (...) aufmerksam, ohne diese aber weiter zu kontextualisieren oder mittels Bilder zu belegen. Besteht - wie dies vorliegend der Fall ist - kein Verdacht auf ein risikobegründendes Verhalten seitens einer asylsuchenden Person, reichen Narben alleine nicht aus, um bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Gefahr einer Verhaftung und Folter zu begründen. So können Narben auch von anderen Ereignissen als von staatlicher Misshandlung oder vom Bürgerkrieg stammen, was auch den sri-lankischen Behörden bewusst sein dürfte. 7.4.7 Vorliegend sind keine weiteren Risikofaktoren ersichtlich. Folglich liegen mit der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der Herkunft aus dem Norden des Landes, der mehrjährigen Landesabwesenheit sowie äusserst niederschwelligen exilpolitischen Tätigkeiten und einer Narbe lediglich schwach risikobegründenden Faktoren vor, aufgrund welcher, auch in ihrer Gesamtheit betrachtet, kein hinreichender Anlass zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Massnahmen zu befürchten hat, welche über eine einfache Kontrolle hinausgehen, und wegen seines Profils von den Behörden als Bedrohung wahrgenommen wird.
8. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz diese zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes, AIG, SR 142.20). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement lediglich Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach rechtmässig. 10.2.3 Sodann ergeben sich - wie nachfolgend dargelegt - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 10.2.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. 10.2.5 Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch weiterhin keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 10.2.6 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 10.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz - aus welcher der Beschwerdeführer stammt - grundsätzlich zumutbar ist (vgl. a.a.O., E. 13.2). Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation rund um die Absetzung des Parlaments durch Präsident Sirisena und dem Entscheid des Supreme Court in Sri Lanka, welcher die Suspendierung des Parlaments wieder aufhob (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 10.11.2018: Sri Lankas Präsident kündigt Neuwahlen an; NZZ vom 3.11.2018: Zwei Million Dollar für einen Seitenwechsel; New York Times [NYT] vom 13.11.2018: Sri Lanka's President Finally Checked: Court Rules to Bring Back Parliament: ; NYT vom 9.11.2018: Sri Lanka President Dissolves Parliament Amid Power Struggle: abgerufen am 26. November 2018). 10.3.3 Im Urteil D-7482/2014 vom 6. Mai 2016 hat sich das Bundesverwaltungsgericht in E. 7.3.2 bereits eingehend mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auseinandergesetzt. In den Beschwerdeeingaben wird denn keine wesentliche Veränderung der Situation geltend gemacht, weshalb auf diese nach wie vor zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka insgesamt als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich - sofern nötig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr.1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand: