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D-4960/2016

D-4960/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-08-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller suchte am 15. Oktober 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Am 30. Oktober 2012 wurde er summarisch befragt und am 8. November 2012 einlässlich angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, er stamme aus B._______ im Distrikt Jaffna. Ein Cousin seines Vaters - er nenne ihn Onkel - habe Kontakt zur Karuna-Gruppe gehabt. Wegen eines Telefonats eines Kunden von dessen (...) aus sei der Onkel einige Male von der Eelam People's Democratic Party (EPDP) befragt und am 7. Juni 2007, wahrscheinlich auch von der EPDP, entführt worden. Seither gelte er als vermisst. Als er (der Gesuchsteller) mit seinen Eltern beim EPDP-Büro nach dem Onkel gefragt habe, sei auch er von der EPDP verhaftet worden. Er sei einen Monat lang festgehalten, nach den Kontakten seines Onkels befragt und geschlagen worden. Weil seine Eltern den Dorfvorsteher kontaktiert hätten, sei er freigekommen. Der Dorfvorsteher sei in der Folge verschleppt und ermordet worden. Am 14. Mai 2009 sei er ein weiteres Mal drei Tage lang festgehalten worden und am 7. Juli 2012 wiederum für einen Tag. Beim letzten Mal habe sich ein EPDP-Mitglied aus dem Bekanntenkreis seiner Eltern für seine Freilassung eingesetzt und es sei - wie auch bei der zweiten Festnahme - Geld für seine Freilassung bezahlt worden. Im Rahmen einer ergänzenden Anhörung vom 17. November 2014 gab der Gesuchsteller an, sein Onkel habe hauptberuflich als Staatsbediensteter beim (...) gearbeitet und das (...) nebenbei betrieben. Der Onkel habe nicht nur zur Karuna-Gruppe, sondern auch zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Kontakt gehabt und sei Mittelsmann bei Auftragsmorden gewesen. Er (der Gesuchsteller) habe keine Tätigkeiten für die LTTE ausgeführt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller ein Dokument in Kopie ein, bei dem es sich um eine Vermisstenanzeige und Klage in der Sache seines Onkels handle. B. Mit Verfügung vom 20. November 2014 stellte das vormalige BFM fest, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das BFM führte aus, die Vorbringen des Gesuchstellers zur Verfolgung seiner Person vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Der leicht manipulierbaren Kopie einer Vermisstenanzeige und Klage bezüglich des Onkels komme kein Beweiswert zu. Im Übrigen vermöchte dieses Dokument die Gefangennahme des Gesuchstellers nicht zu beweisen, selbst wenn von dessen Echtheit ausgegangen würde. C. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 erhob der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 20. November 2014. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe seinen Onkel bei dessen LTTE-Tätigkeiten unterstützt und kürzlich von seinen Eltern erfahren, dass ihn ein Bekannter, der am 23. August 2014 von den heimatlichen Behörden verhaftet worden sei, in Zusammenhang mit den LTTE und Waffen- und Sprengstoffdelikten belastet habe. Mittlerweile sei ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden. Im Nachgang reichte der Gesuchsteller einen Haftbefehl und einen Auszug aus einem Polizeirapport vom 23. August 2014 sowie zwei Schreiben von Rechtsvertretern in Sri Lanka vom 3. Februar 2015 und 5. Mai 2015 ein. D. Eine im Rahmen einer Botschaftsabklärung vorgenommene Dokumentenanalyse ergab, dass es sich bei dem Haftbefehl und dem Auszug aus dem Polizeiprotokoll vom 23. August 2014 um Fälschungen handelt. E. Mit Urteil D-7482/2014 vom 6. Mai 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Gesuchstellers gegen die Verfügung des BFM vom 20. November 2014 ab. Der Haftbefehl und der Auszug aus dem Polizeiprotokoll wurden eingezogen. F. F.a Mit Eingabe vom 16. August 2016 reichte der Gesuchsteller über seinen am 25. Mai 2016 mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Er beantragte, das Beschwerdeurteil D-7482/2014 vom 6. Mai 2016 sei in Revision zu ziehen und es sei revisionsweise seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. F.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es liege ihm ein neues Beweismittel - eine vom 26. Juli 2016 datierende schriftliche Auskunft einer Auskunftsperson - vor, die das Schicksal seines Onkels sowie seine Festnahme vor der Ausreise aus Sri Lanka bezeugen könne. Bei dieser Person handle es sich um den rund zehn Jahre älteren A. K., einen in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Tamilen, der aus demselben Dorf in Sri Lanka stamme. Er habe A. K. zufällig am 20. Mai 2016 im C._______ in D._______ angetroffen, als er sich nach Erhalt des negativen Asylentscheids trostsuchend dorthin begeben habe. A. K. habe sich bereit erklärt, seine Wahrnehmungen betreffend die Asylgründe des Gesuchstellers darzulegen. In der entsprechenden schriftlichen Auskunft vom 26. Juli 2016 führe A. K. aus, dass der (...) von B._______, den der Gesuchsteller Onkel genannt habe, im Mai 2007 festgenommen und nach der Entlassung entführt und wohl getötet worden sei, und er (A. K.) später von verschiedener Seite von der Festnahme des Gesuchstellers vernommen habe. Sollte die schriftliche Auskunft als nicht genügend erachtet werden, sei A. K. auch bereit, ein gerichtliches Zeugnis abzulegen. Vor dem zufälligen Zusammentreffen am 20. Mai 2016 hätten weder er noch A. K. vom jeweiligen Aufenthalt des anderen in der Schweiz gewusst, weshalb es nicht möglich gewesen sei, die besagte Auskunft von A. K. früher einzureichen. Die der schriftlichen Auskunft vom 26. Juli 2016 beigelegte Kopie des Protokolls der Anhörung von A. K. zu seinen Asylgründen vom 1. Februar 2010 zeige, dass A. K. den (...) von B._______ gekannt habe. Mit dem neu vorliegenden Auskunftsschreiben von A. K. vom 26. Juli 2016 vermöge er die im Asylverfahren als nicht glaubhaft erachtete Inhaftierung vor seiner Ausreise aus Sri Lanka nunmehr zu belegen. Sollte das Vorbringen als verspätet erachtet werden, sei auf das Revisionsgesuch dennoch einzutreten, belege das neue Beweismittel vom 26. Juli 2016 doch mit Blick auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren eine konkrete Gefährdung seiner Person. Er weise drei Risikofaktoren auf (Verhaftung vor der Ausreise; LTTE-Verbindung des Onkels; Narben). Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft. Der Wegweisungsvollzug wäre aufgrund der drohenden Verhaftung bei der Wiedereinreise unzulässig. Zumindest wäre er unzumutbar. Die Wirtschaftslage im Norden Sri Lankas sei, mit Ausnahme von Jaffna, desolat. Er, der sich seit rund vier Jahren in der Schweiz aufhalte, hierzulande arbeite und sich sozial integriert habe, hätte in Sri Lanka - entgegen der Feststellung im Beschwerdeurteil vom 6. Mai 2016 - keine Chance, sich eine Existenz aufzubauen. F.c Der Gesuchsteller reichte die schriftliche Auskunft von A. K. vom 26. Juli 2016, eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung von A. K. sowie eine Kopie des Anhörungsprotokolls von A. K. vom 1. Februar 2010 ein. G. Am 17. August 2016 verfügte die Instruktionsrichterin die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsyG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Der Gesuchsteller versucht mit der Nachreichung von Beweismitteln die im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vorgebrachte Verfolgung durch die heimatlichen Behörden zu belegen und macht damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeentscheids D-7482/2014 vom 6. Mai 2016 geltend.

E. 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 6. Mai 2016 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).

E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011 Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet.

E. 2.4 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das Revisionsgesuch vom 16. August 2016 ist damit hinreichend begründet. Auch wurde es rechtzeitig innert der Frist von neunzig Tagen nach Entdeckung der neuen Tatsache oder des neuen Beweismittels gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG eingereicht (neues Beweismittel datierend vom 26. Juli 2016; Treffen zwischen dem Gesuchsteller und dem Verfasser des neuen Beweismittels am 20. Mai 2016).

E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist - unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel - nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13).

E. 3.1.1 Im Beschwerdeurteil vom 6. Mai 2016 wurde die vom Gesuchsteller geltend gemachte persönliche Verfolgung durch die heimatlichen Behörden, wonach er vor der Ende September 2012 erfolgten Ausreise aus Sri Lanka wegen seines Onkels verhaftet worden sei und inzwischen wegen eigener LTTE-Tätigkeit gesucht werde, als nicht glaubhaft qualifiziert. Im Revisionsgesuch vom 16. August 2016 bringt der Gesuchsteller vor, A. K., den er am 20. Mai 2016 zufällig getroffen habe, bezeuge in der beiliegenden schriftlichen Auskunft vom 26. Juli 2016 die Inhaftierung und Entführung des Onkels im Jahr 2007 und seine eigene damalige Festnahme.

E. 3.1.2 Das neue Beweismittel, auf dem das Revisionsgesuch gründet (Auskunftsschreiben von A. K. vom 26. Juli 2016), ist erst nach dem Beschwerdeurteil vom 6. Mai 2016 entstanden. Es ist daher gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG revisionsrechtlich unbeachtlich und auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 3.1). Die Erheblichkeit des besagten Dokuments ist vorliegend nicht zu prüfen, da - wie ausgeführt - nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandene Beweismittel, selbst wenn sie erheblich sind, nicht im Rahmen eines Revisionsgesuchs entgegenzunehmen und zu prüfen sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 13). Der vorliegende Verweis auf die dem Auskunftsschreiben vom 26. Juli 2016 beigelegte Kopie des Protokolls zur Anhörung von A. K. zu seinen Asylgründen vom 1. Februar 2010 vermag daran nichts zu ändern, da sich für den vorgetragenen Revisionsgrund das Zusammentreffen des Gesuchstellers mit A. K. und dessen (schriftliche) Auskunft als ausschlaggebend erweist. Im Übrigen vermöchte das besagte Protokoll für sich allein, das keinen konkreten Bezug zum Gesuchsteller enthält, keine asylrechtlich relevante Verfolgung seiner Person zu belegen, was vom Gesuchsteller denn auch nicht geltend gemacht wird. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich damit.

E. 3.2 Mit der Anrufung des nach dem Beschwerdeurteil vom 6. Mai 2016 ergangenen Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, das sich im Sinne einer Aufdatierung von BVGE 2011/24 mit der aktuellen Lage in Sri Lanka auseinandersetzt und gemäss welchem der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinzen - in Fortführung der Praxis von BVGE 2011/24 - grundsätzlich zumutbar ist (Vanni offengelassen), vermag der Gesuchsteller keinen Revisionsgrund gemäss Art. 121-123 BGG geltend zu machen, weshalb auch diesbezüglich auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist. Am Rande sei vermerkt, dass selbst wenn eine Praxisänderung vorläge, eine solche grundsätzlich nicht dazu führen könnte, auf einen rechtskräftigen Entscheid zurückzukommen (vgl. BVGE 2013/22 E. 4.3.1, Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 5 E. 3 f.).

E. 3.3 Schliesslich ist festzustellen, dass die auf Revisionsebene erhobene Rüge, es sei zu Unrecht davon ausgegangen worden, dass sich der Gesuchsteller nach rund vierjährigem Aufenthalt in der Schweiz, wo er arbeite und sich integriert habe, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Existenz aufbauen könnte, auf eine appellatorische Kritik am Beschwerdeurteil vom 6. Mai 2016 hinausläuft, wofür im Rahmen eines Revisionsverfahrens indes kein Raum besteht. Eine andere Sachverhalts- oder Beweiswürdigung ist einem Revisionsverfahren nicht zugänglich.

E. 4 Aufgrund des Gesagten ist auf das Revisionsgesuch vom 16. August 2016 nicht einzutreten.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4960/2016 Urteil vom 31. August 2016 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, ... Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2016 / N ( ...) Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller suchte am 15. Oktober 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Am 30. Oktober 2012 wurde er summarisch befragt und am 8. November 2012 einlässlich angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, er stamme aus B._______ im Distrikt Jaffna. Ein Cousin seines Vaters - er nenne ihn Onkel - habe Kontakt zur Karuna-Gruppe gehabt. Wegen eines Telefonats eines Kunden von dessen (...) aus sei der Onkel einige Male von der Eelam People's Democratic Party (EPDP) befragt und am 7. Juni 2007, wahrscheinlich auch von der EPDP, entführt worden. Seither gelte er als vermisst. Als er (der Gesuchsteller) mit seinen Eltern beim EPDP-Büro nach dem Onkel gefragt habe, sei auch er von der EPDP verhaftet worden. Er sei einen Monat lang festgehalten, nach den Kontakten seines Onkels befragt und geschlagen worden. Weil seine Eltern den Dorfvorsteher kontaktiert hätten, sei er freigekommen. Der Dorfvorsteher sei in der Folge verschleppt und ermordet worden. Am 14. Mai 2009 sei er ein weiteres Mal drei Tage lang festgehalten worden und am 7. Juli 2012 wiederum für einen Tag. Beim letzten Mal habe sich ein EPDP-Mitglied aus dem Bekanntenkreis seiner Eltern für seine Freilassung eingesetzt und es sei - wie auch bei der zweiten Festnahme - Geld für seine Freilassung bezahlt worden. Im Rahmen einer ergänzenden Anhörung vom 17. November 2014 gab der Gesuchsteller an, sein Onkel habe hauptberuflich als Staatsbediensteter beim (...) gearbeitet und das (...) nebenbei betrieben. Der Onkel habe nicht nur zur Karuna-Gruppe, sondern auch zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Kontakt gehabt und sei Mittelsmann bei Auftragsmorden gewesen. Er (der Gesuchsteller) habe keine Tätigkeiten für die LTTE ausgeführt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller ein Dokument in Kopie ein, bei dem es sich um eine Vermisstenanzeige und Klage in der Sache seines Onkels handle. B. Mit Verfügung vom 20. November 2014 stellte das vormalige BFM fest, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das BFM führte aus, die Vorbringen des Gesuchstellers zur Verfolgung seiner Person vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Der leicht manipulierbaren Kopie einer Vermisstenanzeige und Klage bezüglich des Onkels komme kein Beweiswert zu. Im Übrigen vermöchte dieses Dokument die Gefangennahme des Gesuchstellers nicht zu beweisen, selbst wenn von dessen Echtheit ausgegangen würde. C. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 erhob der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 20. November 2014. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe seinen Onkel bei dessen LTTE-Tätigkeiten unterstützt und kürzlich von seinen Eltern erfahren, dass ihn ein Bekannter, der am 23. August 2014 von den heimatlichen Behörden verhaftet worden sei, in Zusammenhang mit den LTTE und Waffen- und Sprengstoffdelikten belastet habe. Mittlerweile sei ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden. Im Nachgang reichte der Gesuchsteller einen Haftbefehl und einen Auszug aus einem Polizeirapport vom 23. August 2014 sowie zwei Schreiben von Rechtsvertretern in Sri Lanka vom 3. Februar 2015 und 5. Mai 2015 ein. D. Eine im Rahmen einer Botschaftsabklärung vorgenommene Dokumentenanalyse ergab, dass es sich bei dem Haftbefehl und dem Auszug aus dem Polizeiprotokoll vom 23. August 2014 um Fälschungen handelt. E. Mit Urteil D-7482/2014 vom 6. Mai 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Gesuchstellers gegen die Verfügung des BFM vom 20. November 2014 ab. Der Haftbefehl und der Auszug aus dem Polizeiprotokoll wurden eingezogen. F. F.a Mit Eingabe vom 16. August 2016 reichte der Gesuchsteller über seinen am 25. Mai 2016 mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Er beantragte, das Beschwerdeurteil D-7482/2014 vom 6. Mai 2016 sei in Revision zu ziehen und es sei revisionsweise seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. F.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es liege ihm ein neues Beweismittel - eine vom 26. Juli 2016 datierende schriftliche Auskunft einer Auskunftsperson - vor, die das Schicksal seines Onkels sowie seine Festnahme vor der Ausreise aus Sri Lanka bezeugen könne. Bei dieser Person handle es sich um den rund zehn Jahre älteren A. K., einen in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Tamilen, der aus demselben Dorf in Sri Lanka stamme. Er habe A. K. zufällig am 20. Mai 2016 im C._______ in D._______ angetroffen, als er sich nach Erhalt des negativen Asylentscheids trostsuchend dorthin begeben habe. A. K. habe sich bereit erklärt, seine Wahrnehmungen betreffend die Asylgründe des Gesuchstellers darzulegen. In der entsprechenden schriftlichen Auskunft vom 26. Juli 2016 führe A. K. aus, dass der (...) von B._______, den der Gesuchsteller Onkel genannt habe, im Mai 2007 festgenommen und nach der Entlassung entführt und wohl getötet worden sei, und er (A. K.) später von verschiedener Seite von der Festnahme des Gesuchstellers vernommen habe. Sollte die schriftliche Auskunft als nicht genügend erachtet werden, sei A. K. auch bereit, ein gerichtliches Zeugnis abzulegen. Vor dem zufälligen Zusammentreffen am 20. Mai 2016 hätten weder er noch A. K. vom jeweiligen Aufenthalt des anderen in der Schweiz gewusst, weshalb es nicht möglich gewesen sei, die besagte Auskunft von A. K. früher einzureichen. Die der schriftlichen Auskunft vom 26. Juli 2016 beigelegte Kopie des Protokolls der Anhörung von A. K. zu seinen Asylgründen vom 1. Februar 2010 zeige, dass A. K. den (...) von B._______ gekannt habe. Mit dem neu vorliegenden Auskunftsschreiben von A. K. vom 26. Juli 2016 vermöge er die im Asylverfahren als nicht glaubhaft erachtete Inhaftierung vor seiner Ausreise aus Sri Lanka nunmehr zu belegen. Sollte das Vorbringen als verspätet erachtet werden, sei auf das Revisionsgesuch dennoch einzutreten, belege das neue Beweismittel vom 26. Juli 2016 doch mit Blick auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren eine konkrete Gefährdung seiner Person. Er weise drei Risikofaktoren auf (Verhaftung vor der Ausreise; LTTE-Verbindung des Onkels; Narben). Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft. Der Wegweisungsvollzug wäre aufgrund der drohenden Verhaftung bei der Wiedereinreise unzulässig. Zumindest wäre er unzumutbar. Die Wirtschaftslage im Norden Sri Lankas sei, mit Ausnahme von Jaffna, desolat. Er, der sich seit rund vier Jahren in der Schweiz aufhalte, hierzulande arbeite und sich sozial integriert habe, hätte in Sri Lanka - entgegen der Feststellung im Beschwerdeurteil vom 6. Mai 2016 - keine Chance, sich eine Existenz aufzubauen. F.c Der Gesuchsteller reichte die schriftliche Auskunft von A. K. vom 26. Juli 2016, eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung von A. K. sowie eine Kopie des Anhörungsprotokolls von A. K. vom 1. Februar 2010 ein. G. Am 17. August 2016 verfügte die Instruktionsrichterin die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsyG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Der Gesuchsteller versucht mit der Nachreichung von Beweismitteln die im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vorgebrachte Verfolgung durch die heimatlichen Behörden zu belegen und macht damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeentscheids D-7482/2014 vom 6. Mai 2016 geltend. 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 6. Mai 2016 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011 Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. 2.4 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das Revisionsgesuch vom 16. August 2016 ist damit hinreichend begründet. Auch wurde es rechtzeitig innert der Frist von neunzig Tagen nach Entdeckung der neuen Tatsache oder des neuen Beweismittels gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG eingereicht (neues Beweismittel datierend vom 26. Juli 2016; Treffen zwischen dem Gesuchsteller und dem Verfasser des neuen Beweismittels am 20. Mai 2016). 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist - unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel - nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13). 3.1.1 Im Beschwerdeurteil vom 6. Mai 2016 wurde die vom Gesuchsteller geltend gemachte persönliche Verfolgung durch die heimatlichen Behörden, wonach er vor der Ende September 2012 erfolgten Ausreise aus Sri Lanka wegen seines Onkels verhaftet worden sei und inzwischen wegen eigener LTTE-Tätigkeit gesucht werde, als nicht glaubhaft qualifiziert. Im Revisionsgesuch vom 16. August 2016 bringt der Gesuchsteller vor, A. K., den er am 20. Mai 2016 zufällig getroffen habe, bezeuge in der beiliegenden schriftlichen Auskunft vom 26. Juli 2016 die Inhaftierung und Entführung des Onkels im Jahr 2007 und seine eigene damalige Festnahme. 3.1.2 Das neue Beweismittel, auf dem das Revisionsgesuch gründet (Auskunftsschreiben von A. K. vom 26. Juli 2016), ist erst nach dem Beschwerdeurteil vom 6. Mai 2016 entstanden. Es ist daher gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG revisionsrechtlich unbeachtlich und auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 3.1). Die Erheblichkeit des besagten Dokuments ist vorliegend nicht zu prüfen, da - wie ausgeführt - nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandene Beweismittel, selbst wenn sie erheblich sind, nicht im Rahmen eines Revisionsgesuchs entgegenzunehmen und zu prüfen sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 13). Der vorliegende Verweis auf die dem Auskunftsschreiben vom 26. Juli 2016 beigelegte Kopie des Protokolls zur Anhörung von A. K. zu seinen Asylgründen vom 1. Februar 2010 vermag daran nichts zu ändern, da sich für den vorgetragenen Revisionsgrund das Zusammentreffen des Gesuchstellers mit A. K. und dessen (schriftliche) Auskunft als ausschlaggebend erweist. Im Übrigen vermöchte das besagte Protokoll für sich allein, das keinen konkreten Bezug zum Gesuchsteller enthält, keine asylrechtlich relevante Verfolgung seiner Person zu belegen, was vom Gesuchsteller denn auch nicht geltend gemacht wird. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich damit. 3.2 Mit der Anrufung des nach dem Beschwerdeurteil vom 6. Mai 2016 ergangenen Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, das sich im Sinne einer Aufdatierung von BVGE 2011/24 mit der aktuellen Lage in Sri Lanka auseinandersetzt und gemäss welchem der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinzen - in Fortführung der Praxis von BVGE 2011/24 - grundsätzlich zumutbar ist (Vanni offengelassen), vermag der Gesuchsteller keinen Revisionsgrund gemäss Art. 121-123 BGG geltend zu machen, weshalb auch diesbezüglich auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist. Am Rande sei vermerkt, dass selbst wenn eine Praxisänderung vorläge, eine solche grundsätzlich nicht dazu führen könnte, auf einen rechtskräftigen Entscheid zurückzukommen (vgl. BVGE 2013/22 E. 4.3.1, Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 5 E. 3 f.). 3.3 Schliesslich ist festzustellen, dass die auf Revisionsebene erhobene Rüge, es sei zu Unrecht davon ausgegangen worden, dass sich der Gesuchsteller nach rund vierjährigem Aufenthalt in der Schweiz, wo er arbeite und sich integriert habe, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Existenz aufbauen könnte, auf eine appellatorische Kritik am Beschwerdeurteil vom 6. Mai 2016 hinausläuft, wofür im Rahmen eines Revisionsverfahrens indes kein Raum besteht. Eine andere Sachverhalts- oder Beweiswürdigung ist einem Revisionsverfahren nicht zugänglich.

4. Aufgrund des Gesagten ist auf das Revisionsgesuch vom 16. August 2016 nicht einzutreten.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: