Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) um Asyl in der Schweiz. Er machte geltend, er habe (Nennung Tätigkeit), wobei er im (Nennung Zeit- punkt) gelegentlich auch im (Nennung Region) gearbeitet habe. Seit dem Jahr (...) hätten ihn vermutungsweise Angehörige des E._______ wieder- holt erfolglos zu Hause aufgesucht und im (Nennung Zeitpunkt) erstmals angetroffen und dabei über seine Aufenthalte im (Nennung Region) be- fragt. In der Folge sei er von diesen Personen auch im Camp B._______ befragt und geschlagen worden, worauf er sich bei (Nennung Personen) versteckt habe. Im (Nennung Zeitpunkt) sei er unterwegs von Unbekannten auf Motorrädern mitgenommen, befragt und geschlagen worden. Im (Nen- nung Zeitpunkt) habe es Demonstrationen wegen (Nennung Grund) gege- ben. Am (...) habe er an einer solchen Protestkundgebung teilgenommen. Da er auf Fotos und Videos als Teilnehmer dieser Demonstration erkannt worden sei, sei er vom E._______ am (Nennung Zeitpunkt) nach dieser Demonstration zuhause in seiner Abwesenheit gesucht worden. In der Folge habe er sich aus Angst zur Ausreise entschieden. Er sei nach seiner Ausreise (Nennung Anzahl) zuhause gesucht worden. Man habe seinen (Nennung Verwandter) geschlagen und gedroht, ihn (den Beschwerdefüh- rer) zu töten. A.b Mit Verfügung vom 29. Januar 2018 lehnte das SEM dieses Asylge- such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesver- waltungsgericht mit Urteil D-1393/2018 vom 1. Februar 2019 ab. B. B.a Am 8. März 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Mehrfachgesuch beim SEM ein. Er machte geltend, dass er exilpolitisch aktiv sei und sich die Lage in Sri Lanka nach dem Putschversuch verschärft habe. B.b Mit Verfügung vom 18. April 2019 lehnte das SEM das Mehrfachge- such ab, soweit es darauf eintrat, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Be- schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2087/2019 vom
2. Oktober 2019 ab, soweit es darauf eintrat. C. C.a Am 1. November 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM neu- erlich ein Mehrfachgesuch ein. Er machte geltend, aus der Ernennung des
D-2739/2021 Seite 3 neuen Armeechefs und den Entwicklungen im Zusammenhang mit den Ter- roranschlägen vom 21. April 2019 ergebe sich eine erhöhte Gefährdung. Ferner sei er nach wie vor, insbesondere (...), exilpolitisch aktiv; diese Ak- tivitäten hätten eine qualitativ neue Dimension erreicht. C.b Mit Verfügung vom 12. November 2019 trat das SEM auf das Mehr- fachgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6270/2019 vom 13. Mai 2020 ab, soweit es darauf eintrat. D. D.a Am 27. Juli 2020 richtete der Beschwerdeführer eine als "Asylantrag: A._______" bezeichnete Eingabe an das SEM, die als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde. Er machte geltend, sein (Nennung Verwand- ter) habe von einer (Nennung Partei und deren Zusammensetzung), den Hinweis erhalten, dass er (Beschwerdeführer) während seinen Einsätzen im (Nennung Region) im System erfasst worden sei. Die Armee habe seine Familie am (...) nach seinem Aufenthaltsort befragt und seiner Familie mit- geteilt, sie sei über seinen Aufenthalt in der Schweiz informiert und er solle sich hierzulande an keinen weiteren Demonstrationen beteiligen, ansons- ten dies Konsequenzen für ihn habe. In der Schweiz nehme er nicht nur an Kundgebungen teil, sondern habe sich (Nennung Gruppe), angeschlossen. Auf den sozialen Medien würden entsprechende Fotos von ihm kursieren. D.b Mit Verfügung vom 7. August 2020 trat das SEM auf das Mehrfachge- such nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll- zug an und wies den Antrag auf Durchführung einer Anhörung ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Am 7. Mai 2021 gelangte der Beschwerdeführer erneut mit einer als neues Asylgesuch bezeichneten Eingabe an das SEM. Er brachte zur Hauptsa- che vor, angesichts seines Profils (Arbeit als [Nennung Tätigkeit] im [Nen- nung Region]) und damit einhergehend Zugang zu [Nennung Örtlichkeiten] und Kontakten zu [Nennung Personen]; öffentlichkeitswirksame exilpoliti- sche Tätigkeit) sei er vor dem Hintergrund der neuen Ländersituation in Sri Lanka und der damit einhergehenden erhöhten Verfolgungsintensität asyl- relevant gefährdet. Dem Gesuch lagen bei: (Aufzählung Beweismittel).
D-2739/2021 Seite 4 F. Mit Schreiben vom 19. Mai 2021 erklärte der Beschwerdeführer, C._______ und seine ganze Sektion des SEM seien als befangen zu er- achten. G. Auf das Mehrfachgesuch vom 7. Mai 2021 trat das SEM mit Verfügung vom
27. Mai 2021 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und lehnte den Antrag auf Ansetzung einer Anhörung ab. Weiter trat es auf das Ausstandsbegeh- ren gegen C._______ und die Mitarbeitenden seiner Sektion nicht ein. H. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
10. Juni 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die Verfügung vom 27. Mai 2021 aufzuheben und die Sache zur kor- rekten Behandlung als neues Asylgesuch an das SEM zurückzuweisen, eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu ge- währen, eventuell sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt wor- den sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Dazu sei ihm Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei und es sei of- fenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Das Beschwerdeverfahren sei bis zum Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte- ment (EJPD) über seine Beschwerde gegen den Ausstand des in der Sa- che verantwortlichen C._______ zu sistieren. I. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2021 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Spruchkörper mit und forderte ihn zur Einrei- chung einer Beschwerdeverbesserung auf.
D-2739/2021 Seite 5 J. Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Be- schwerdeverbesserung vom 5. Juli 2021 (in Form einer Verwaltungsbe- schwerde) zu den Akten. Darin wiederholte er die bereits in seiner Rechts- mitteleingabe vom 10. Juni 2021 aufgeführten Anträge und rügte ergän- zend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zudem ersuchte er um voll- ständige Einsicht in die Akten des Mehrfachgesuchs vom 27. Juli 2020 ver- bunden mit der Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung. K. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2021 forderte die Instruktionsrichterin den Rechtsvertreter zur Einreichung einer vom Beschwerdeführer unter- zeichneten Vollmacht auf. Mit Eingabe vom 8. Juli 2021 reichte der Rechts- vertreter eine Vollmacht vom 7. Juli 2021 zu den Akten. L. Mit Eingabe vom 5. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer beim EJPD Beschwerde gegen Ziffer 7 des Dispositivs des Nichteintretensentscheids des SEM vom 27. Mai 2021 hinsichtlich des Ausstandsbegehrens gegen C._______ und der Mitarbeitenden in dessen Sektion ein. Das EJPD trat auf diese Beschwerde mit Verfügung vom (...) nicht ein. M. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2021 forderte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz auf, das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht zu behandeln, wies das Gesuch um Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leis- tung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.– auf. Der Kos- tenvorschuss wurde am 27. Juli 2021 bezahlt. N. Am 21. Juli 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer teilweise Ein- sicht in die Akten des Mehrfachgesuchs vom 27. Juli 2020.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
D-2739/2021 Seite 6 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – vorbehält- lich nachstehender Ausführungen (vgl. E. 4.2) einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet. 4. 4.1 Prüfungsgegenstand bildet die Frage, ob das SEM gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerde- führers vom 7. Mai 2021 nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz ent- hält sich – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig er- achtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefoch- tene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vor- instanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegwei- sung und des Vollzugs wird materiell geprüft. 4.2 Die angefochtene Verfügung enthält keine Regelung in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Auf das Eventualbegehren der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung Asyls ist nicht einzutreten (vgl. E. 4.1 hievor). 5. Der Sistierungsantrag ist mit dem Nichteintretensentscheid des EJPD vom (...) (vgl. Sachverhalt Bst. L) gegenstandslos geworden.
D-2739/2021 Seite 7 6. 6.1 Die Richter und Richterinnen des Spruchgremiums wurden im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt. 6.2 Die hinterlegten Kriterien des Automatismus bezüglich Auswahlproze- dere des Spruchkörpers können aufgrund objektiver und im Voraus be- stimmter Kriterien manuell ergänzt werden (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungs- grad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belas- tungssituation. 6.3 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2021 antragsgemäss der Spruchkörper bekannt gegeben; ein manueller Eingriff in jene elektronische Zuteilung wurde seinerzeit nicht vorgenom- men. Allerdings wurde der damals bekanntgegebene Zweitrichter aufgrund objektiver Kriterien (vgl. E. 6.2 hiervor) zwischenzeitlich ersetzt (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR). 6.4 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den ent- sprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Aktenein- sichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG un- terstehen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5 m.w.H.). 7. 7.1 Auf die formellen Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht in willkürlichem Masse sowie unvollständige und un- richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) ist vorab einzuge- hen. 7.2 Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt beziehungsweise eine unvollständige oder unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts hinsichtlich der Thematik rund um die Erweiterung der willkürlichen PTA-Gesetzgebung und der gerügten Nichtwürdigung und Nichtberücksichtigung von aktuellen Länderinformationen vorgenommen haben sollte. Die Vorinstanz hat in ih- rer Verfügung hinreichend darlegt, weshalb sie das Mehrfachgesuch für
D-2739/2021 Seite 8 unzureichend begründet hält (vgl. auch E. 10.2 nachfolgend). Aus den vor- instanzlichen Ausführungen ergibt sich mit genügender Klarheit, dass das SEM sowohl die eingereichten Beweismittel als auch die Argumentation des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen hat und weshalb es seine Auffassung nicht teilt. Die Vorinstanz hat sich sowohl mit dem Bericht des UN-Menschenrechtsrats vom 9. Februar 2021 als auch mit den möglichen Auswirkungen des Anti-Terror-Gesetzes (PTA) auseinandergesetzt. Die angefochtene Verfügung enthält auch – im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden soll – eine Darstellung des Sachverhalts, die genügend ist, um nachvollziehen zu können, weshalb das SEM die neu geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht genügend individualisiert auf seine Person bezogen erachtete, als dass es auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Allein aus dem Umstand, dass das SEM die im Gesuch neu geltend gemachten Sachvorbringen nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer gewünscht oder einer anderen Einschätzung der Lage in Sri Lanka folgt, als vom Beschwerdeführer gefordert, lässt we- der auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch auf eine willkürliche Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungspflicht, schliessen. Daran vermag auch der Einwand, das SEM habe in seinem Entscheid keine einzige Länderinformation zitiert, nichts zu ändern. Alleine aus dem Hinweis im Nichteintretensentscheid, dass das SEM die Entwick- lung in Sri Lanka aufmerksam verfolge und es seine Asylpraxis dabei lau- fend den Gegebenheiten vor Ort anpasse, war es nicht verpflichtet, seine jeweils aktuell verwendeten Länderinformationen in seinem Entscheid zu zitieren, zumal es sich bei der Einschätzung der Situation auf allgemeine und öffentlich zugängliche Informationsquellen stützt, bei welchen das SEM keine Offenbarungspflicht trifft. 7.3 Es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen auf- zuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Eventualbegehren sind abzuweisen. 8. 8.1 Auf die Anträge, es sei das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer vollständige Einsicht in das Mehrfachgesuch vom 27. Juli 2020 und das entsprechende Verfahren zu gewähren, und es sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, ist nicht weiter einzugehen, nachdem die Anträge mit Zwischenverfügung vom
12. Juli 2021 behandelt wurden.
D-2739/2021 Seite 9 8.2 Die Anträge, es sei das SEM anzuweisen, eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln und der aktuellen Ländersituation vorzunehmen, es sei ihm nach Zustel- lung dieser Einschätzung eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen und er sei erneut anzuhören, sind auf- grund vorstehender Ausführungen in E. 7.2 abzuweisen (vgl. auch E. 10.1 nachfolgend). 9. 9.1 Das SEM legte in seiner Verfügung dar, dass Mehrfachgesuche (res- pektive "neue Asylgesuche") gehörig zu begründen seien, so dass die Be- hörde in der Lage sei, über das Gesuch zu entscheiden, ohne die be- troffene Person vorher anzuhören. Mit dem Gesuch vom 7. Mai 2021, bei welchem es sich unbestrittenermassen um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG handle, seien keine neuen Tatsachen oder Beweismit- tel vorgebracht worden, welche geeignet wären, die rechtskräftige Ein- schätzung des Risikoprofils des Beschwerdeführers in Wiedererwägung zu ziehen. Vielmehr verlange er eine Neubeurteilung seiner individuellen Ge- fährdungslage vor dem Hintergrund der neuesten innenpolitischen Ent- wicklungen in Sri Lanka, welche jedoch keinen konkreten respektive indi- viduellen Bezug zu seiner Person hätten. Insbesondere habe er nicht dar- gelegt, weshalb ihn die sri-lankischen Behörden heute wegen Tätigkeiten für die D._______ im Jahre (...) verfolgen sollten, zumal er die geltend ge- machten behördlichen Verfolgungsmassnahmen ab dem Jahr (...) nicht habe glaubhaft machen können. Dem eingereichten Bericht des UN-Men- schenrechtsrats vom 9. Februar 2021 sei keine explizite und konkret an die Schweiz gerichtete Aufforderung zur Anpassung ihrer Asylpraxis – wie im Mehrfachgesuch respektive im Bericht der Rechtsvertretung vom 4. April 2021 gefordert – zu entnehmen. Insgesamt sei es ihm nicht gelungen, dass sich die allgemeine politische Lage in Sri Lanka seit der letztmaligen Beur- teilung durch das Bundesverwaltungsgericht in einer Weise verändert hätte, die sich konkret in negativer Weise auf ihn auswirken und sein indi- viduelles Risikoprofil schärfen würde. Die Anforderungen an eine hinrei- chende Begründung des Mehrfachgesuchs seien nicht erfüllt, weshalb auf dieses nicht einzutreten sei. 9.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmitteleingabe, er habe im Mehrfachgesuch vom 7. Mai 2021 seine individuellen Aktivitäten im Sinne der Verbreitung der Ideologie des tamilischen Separatismus ausführ- lich und detailliert begründet sowie mit Beweismitteln belegt. Sodann habe er die asylrelevanten Folgen dieser Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Sri
D-2739/2021 Seite 10 Lanka vor dem Hintergrund der neuen Erweiterung des Prevention of Ter- rorism Act (PTA) vom 12. März 2021 dargelegt, wodurch ein klarer indivi- dueller Bezug zwischen den neuen Länderentwicklungen und seiner aktu- ellen Verfolgung aufgezeigt worden sei. Das SEM habe sich jedoch zu die- ser neuen Entwicklung nicht geäussert. Hingegen habe es sich in seinem Asylentscheid vom 17. Mai 2021 materiell mit seinen Fluchtgründen ausei- nandergesetzt, weshalb im Prinzip ein materieller Entscheid mit einer Be- schwerdefrist von 30 Tagen vorliege. Jedoch habe das SEM die Verfügung in rechts- und zweckfremder Weise als Nichteintretensentscheid qualifiziert und die (eigentliche) 30-tägige Beschwerdefrist unzulässigerweise auf fünf Arbeitstage reduziert. 10. 10.1 Das Gericht stellt zunächst fest, dass das vom Beschwerdeführer ein- gereichte Gesuch vom 7. Mai 2021 die formellen Anforderungen erfüllte. Es wurde in schriftlicher Form eingereicht und war soweit begründet, dass es das SEM in die Lage versetzte, über das Gesuch zu entscheiden, ohne den Beschwerdeführer vorab anzuhören, weshalb keine Verbesserungs- bedürftigkeit der Eingabe im Sinne von Art. 52 VwVG bestand. Das SEM verzichtete daher zu Recht auf die Durchführung entsprechender Instrukti- onsmassnahmen. 10.2 Indessen ist dem SEM zuzustimmen, dass das schriftlich eingereichte Mehrfachgesuch die verlangte Begründungsdichte im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG nicht aufweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3 f.). Die vom Be- schwerdeführer angeführte Begründung vermag inhaltlich nicht zu über- zeugen beziehungsweise ist sie inhaltlich nicht als ausreichend zu qualifi- zieren, auch wenn – gemäss seinen Ausführungen in der Rechtsmittelein- gabe (S. 14) – die Begründung "klar und deutlich und dadurch substanti- iert" ausgefallen sei. In seiner Begründung wies der Beschwerdeführer auf sein fortwährendes exilpolitisches Engagement für den tamilischen Sepa- ratismus seit (Nennung Zeitpunkt) bis (Nennung Zeitpunkt) hin und dass Personen mit seinem Profil aufgrund der dramatischen Verschlechterung der Menschenrechts- und Sicherheitslage mit einer mehrjährigen Haft- strafe und Folter rechnen müssten. Ferner bestehe alleine schon aufgrund der Tatsache, dass er sich seit (Nennung Dauer) im Exil in der Schweiz aufhalte, die Gefahr, dass er bei einer Rückkehr asylrelevant verfolgt werde. Der Beschwerdeführer vermochte allerdings nicht darzulegen, in- wiefern sein exilpolitisches Engagement, welches in den vorangegange- nen Asylverfahren – so letztmals mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6270/2019 vom 13. Mai 2020 – als zu niederschwellig qualifiziert wurde,
D-2739/2021 Seite 11 um daraus eine asylrelevante Gefährdung herleiten zu können, oder die Erweiterung des sri-lankischen PTA angesichts der rechtskräftigen Fest- stellung einer nicht glaubhaft gemachten Vorverfolgung für ihn eine mass- gebliche Verschärfung des Risikos darstellen sollte. Sein exilpolitisches Wirken präsentiert sich denn auch nach wie vor als niederschwellig. Dem- zufolge ist eine massgebliche Hervorhebung des geltend gemachten exil- politischen Engagements weiterhin zu verneinen. Die Ausführungen des SEM enthalten folglich zu Recht keine materielle Auseinandersetzung über die Vorbringen des Beschwerdeführers. Dies auch wenn es sich zum einen mit dem Bericht des UN-Menschenrechtsrat vom 9. Februar 2021 (Ge- suchsbeilage 13) auseinandergesetzt hat, diesem jedoch keine an die Schweiz gerichtete Aufforderung zur Anpassung ihrer Asylpraxis entneh- men konnte. Zum anderen gelangte das SEM auch mit Blick auf den sri- lankischen PTA zu Recht zur Auffassung, dass aus der Demonstrationsteil- nahme des Beschwerdeführers vom (...) und den eingereichten (Nennung Beweismittel) nicht hervorgehe, er verbreite die Ideologie des tamilischen Separatismus in herausragender Weise. So reicht es selbst bei Geltend- machung einer (als untergeordnet zu bezeichnenden) zusätzlichen exilpo- litischen Aktivität nicht, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien – wie etwa die Annahme einer drohenden Haft unter der Erweiterung der PTA vom 12. März 2021 – zu verweisen, um hieraus eine konkrete Verfolgungsgefahr für eine be- stimmte Person ableiten zu können. Insofern hat sich das SEM nicht ma- teriell mit den Vorbringen auseinandergesetzt, sondern – im angemesse- nen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids – dargelegt, weshalb kein genügend dargelegter Zusammenhang zwischen den Ge- schehnissen in Sri Lanka respektive einem möglichen neuen Risikoprofil und dem Beschwerdeführer bestand, mithin die im Mehrfachgesuch als neu und rechtserheblich bezeichneten Sachverhaltselemente als nicht ge- nügend substanziiert respektive auf die Person des Beschwerdeführers in- dividualisiert erachtetet werden, um auf dessen Gesuch einzutreten. We- der der Umstand, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Mehrfachge- such zur Stützung der Sachverhaltsvorbringen eine Bilanz zu den politi- schen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka vom 4. April 2021 mit einigen Unterlagen eingereicht hat, noch die blosse wiederholte Darlegung seines Risikoprofils durch Auflisten von bereits vorgebrachten und in den vorangegangenen Verfahren entsprechend beurteilten Risiko- faktoren vermag zu einer anderen Einschätzung zu führen. 10.3 Demnach hat das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht
D-2739/2021 Seite 12 erfüllt erachtet und ist insgesamt zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten. 10.4 Nachdem die vom SEM gewählte Erledigungsform des Nichteintre- tensentscheides nicht zu beanstanden ist, hat das SEM in der Rechtsmit- telbelehrung gestützt auf Art. 108 Abs. 3 AsylG die Beschwerdefrist richtig- erweise mit fünf Arbeitstagen angegeben. 11. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwer- deführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 11.2 Bezüglich der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse kann auf die Erwägungen in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-1393/2018 vom 1. Februar 2019, D-2087/2019 vom 2. Oktober 2019 und Urteil D-6270/2019 vom 13. Mai 2020 verwiesen werden. Darin wurde ein- lässlich dargelegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf den Beschwerdeführer nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich ist. An dieser Einschätzung vermögen weder die diesbezüglichen Ausführungen im Mehrfachgesuch vom 7. Mai 2021 etwas zu ändern – zumal die Behaup- tung des Beschwerdeführers, er verfüge in seiner Heimat über kein sozial tragfähiges Netz, eine auch nicht ansatzweise begründete, blosse Partei- behauptung darstellt – noch die politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit dem Urteil D-6270/2019 vom 13. Mai 2020. So besteht aus Sicht des Bun- desverwaltungsgerichts bei der heutigen Aktenlage kein Grund zur An- nahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka kon- kret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Men- schenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als generell unzulässig erscheinen. Die Berücksichtigung der aktuellen Ereig- nisse im Zusammenhang mit den Aufständen gegen die Regierung Raja- paksa wegen der in Sri Lanka herrschenden Wirtschaftskrise (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 4. April 2022: "Nach grossen Protesten treten in Sri Lanka fast alle Minister zurück": Sri Lanka: Notstand und Demonstrationen auf der Ferieninsel (nzz.ch), abgerufen am 30.08.2022) führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Der Beschwerdeführer vermag weder aus der Si- tuation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage
D-2739/2021 Seite 13 in Sri Lanka, wie der am 20. Juli 2022 erfolgten Wahl von Ranil Wickreme- singhe zum neuen Staatspräsidenten als Nachfolger des am 9. Mai 2022
– inmitten einer Welle von Gewalt mit etlichen Toten und Verletzten – zu- rückgetretenen Mahinda Rajapaksa eine Gefährdung abzuleiten. Auch die Wahl des neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. Unbestrit- ten ist auch, dass die aktuell in weiten Teilen Sri Lankas herrschende Lage angesichts der Proteste gegen die steigenden Preise für Verbrauchsgüter und Engpässe bei der Versorgung mit Treibstoffen angespannt ist und die schwere Wirtschaftskrise im Land die ganze sri-lankische Bevölkerung be- trifft (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4002/2019 vom 10. November 2022 E. 13.2.2 m.w.H.). 11.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvoll- zug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die An- ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 12. Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1'500.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in glei- cher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrens- kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-2739/2021 Seite 14
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - vorbehältlich nachstehender Ausführungen (vgl. E. 4.2) einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.
E. 4.1 Prüfungsgegenstand bildet die Frage, ob das SEM gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerde- führers vom 7. Mai 2021 nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz ent- hält sich – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig er- achtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefoch- tene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vor- instanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegwei- sung und des Vollzugs wird materiell geprüft.
E. 4.2 Die angefochtene Verfügung enthält keine Regelung in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Auf das Eventualbegehren der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung Asyls ist nicht einzutreten (vgl. E. 4.1 hievor).
E. 5 Der Sistierungsantrag ist mit dem Nichteintretensentscheid des EJPD vom (...) (vgl. Sachverhalt Bst. L) gegenstandslos geworden.
D-2739/2021 Seite 7
E. 6.1 Die Richter und Richterinnen des Spruchgremiums wurden im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt.
E. 6.2 Die hinterlegten Kriterien des Automatismus bezüglich Auswahlproze- dere des Spruchkörpers können aufgrund objektiver und im Voraus be- stimmter Kriterien manuell ergänzt werden (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungs- grad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belas- tungssituation.
E. 6.3 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2021 antragsgemäss der Spruchkörper bekannt gegeben; ein manueller Eingriff in jene elektronische Zuteilung wurde seinerzeit nicht vorgenom- men. Allerdings wurde der damals bekanntgegebene Zweitrichter aufgrund objektiver Kriterien (vgl. E. 6.2 hiervor) zwischenzeitlich ersetzt (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR).
E. 6.4 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den ent- sprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Aktenein- sichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG un- terstehen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5 m.w.H.).
E. 7.1 Auf die formellen Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht in willkürlichem Masse sowie unvollständige und un- richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) ist vorab einzuge- hen.
E. 7.2 Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt beziehungsweise eine unvollständige oder unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts hinsichtlich der Thematik rund um die Erweiterung der willkürlichen PTA-Gesetzgebung und der gerügten Nichtwürdigung und Nichtberücksichtigung von aktuellen Länderinformationen vorgenommen haben sollte. Die Vorinstanz hat in ih- rer Verfügung hinreichend darlegt, weshalb sie das Mehrfachgesuch für
D-2739/2021 Seite 8 unzureichend begründet hält (vgl. auch E. 10.2 nachfolgend). Aus den vor- instanzlichen Ausführungen ergibt sich mit genügender Klarheit, dass das SEM sowohl die eingereichten Beweismittel als auch die Argumentation des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen hat und weshalb es seine Auffassung nicht teilt. Die Vorinstanz hat sich sowohl mit dem Bericht des UN-Menschenrechtsrats vom 9. Februar 2021 als auch mit den möglichen Auswirkungen des Anti-Terror-Gesetzes (PTA) auseinandergesetzt. Die angefochtene Verfügung enthält auch – im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden soll – eine Darstellung des Sachverhalts, die genügend ist, um nachvollziehen zu können, weshalb das SEM die neu geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht genügend individualisiert auf seine Person bezogen erachtete, als dass es auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Allein aus dem Umstand, dass das SEM die im Gesuch neu geltend gemachten Sachvorbringen nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer gewünscht oder einer anderen Einschätzung der Lage in Sri Lanka folgt, als vom Beschwerdeführer gefordert, lässt we- der auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch auf eine willkürliche Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungspflicht, schliessen. Daran vermag auch der Einwand, das SEM habe in seinem Entscheid keine einzige Länderinformation zitiert, nichts zu ändern. Alleine aus dem Hinweis im Nichteintretensentscheid, dass das SEM die Entwick- lung in Sri Lanka aufmerksam verfolge und es seine Asylpraxis dabei lau- fend den Gegebenheiten vor Ort anpasse, war es nicht verpflichtet, seine jeweils aktuell verwendeten Länderinformationen in seinem Entscheid zu zitieren, zumal es sich bei der Einschätzung der Situation auf allgemeine und öffentlich zugängliche Informationsquellen stützt, bei welchen das SEM keine Offenbarungspflicht trifft.
E. 7.3 Es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen auf- zuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Eventualbegehren sind abzuweisen.
E. 8.1 Auf die Anträge, es sei das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer vollständige Einsicht in das Mehrfachgesuch vom 27. Juli 2020 und das entsprechende Verfahren zu gewähren, und es sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, ist nicht weiter einzugehen, nachdem die Anträge mit Zwischenverfügung vom
E. 8.2 Die Anträge, es sei das SEM anzuweisen, eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln und der aktuellen Ländersituation vorzunehmen, es sei ihm nach Zustel- lung dieser Einschätzung eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen und er sei erneut anzuhören, sind auf- grund vorstehender Ausführungen in E. 7.2 abzuweisen (vgl. auch E. 10.1 nachfolgend). 9. 9.1 Das SEM legte in seiner Verfügung dar, dass Mehrfachgesuche (res- pektive "neue Asylgesuche") gehörig zu begründen seien, so dass die Be- hörde in der Lage sei, über das Gesuch zu entscheiden, ohne die be- troffene Person vorher anzuhören. Mit dem Gesuch vom 7. Mai 2021, bei welchem es sich unbestrittenermassen um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG handle, seien keine neuen Tatsachen oder Beweismit- tel vorgebracht worden, welche geeignet wären, die rechtskräftige Ein- schätzung des Risikoprofils des Beschwerdeführers in Wiedererwägung zu ziehen. Vielmehr verlange er eine Neubeurteilung seiner individuellen Ge- fährdungslage vor dem Hintergrund der neuesten innenpolitischen Ent- wicklungen in Sri Lanka, welche jedoch keinen konkreten respektive indi- viduellen Bezug zu seiner Person hätten. Insbesondere habe er nicht dar- gelegt, weshalb ihn die sri-lankischen Behörden heute wegen Tätigkeiten für die D._______ im Jahre (...) verfolgen sollten, zumal er die geltend ge- machten behördlichen Verfolgungsmassnahmen ab dem Jahr (...) nicht habe glaubhaft machen können. Dem eingereichten Bericht des UN-Men- schenrechtsrats vom 9. Februar 2021 sei keine explizite und konkret an die Schweiz gerichtete Aufforderung zur Anpassung ihrer Asylpraxis – wie im Mehrfachgesuch respektive im Bericht der Rechtsvertretung vom 4. April 2021 gefordert – zu entnehmen. Insgesamt sei es ihm nicht gelungen, dass sich die allgemeine politische Lage in Sri Lanka seit der letztmaligen Beur- teilung durch das Bundesverwaltungsgericht in einer Weise verändert hätte, die sich konkret in negativer Weise auf ihn auswirken und sein indi- viduelles Risikoprofil schärfen würde. Die Anforderungen an eine hinrei- chende Begründung des Mehrfachgesuchs seien nicht erfüllt, weshalb auf dieses nicht einzutreten sei. 9.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmitteleingabe, er habe im Mehrfachgesuch vom 7. Mai 2021 seine individuellen Aktivitäten im Sinne der Verbreitung der Ideologie des tamilischen Separatismus ausführ- lich und detailliert begründet sowie mit Beweismitteln belegt. Sodann habe er die asylrelevanten Folgen dieser Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Sri
D-2739/2021 Seite 10 Lanka vor dem Hintergrund der neuen Erweiterung des Prevention of Ter- rorism Act (PTA) vom 12. März 2021 dargelegt, wodurch ein klarer indivi- dueller Bezug zwischen den neuen Länderentwicklungen und seiner aktu- ellen Verfolgung aufgezeigt worden sei. Das SEM habe sich jedoch zu die- ser neuen Entwicklung nicht geäussert. Hingegen habe es sich in seinem Asylentscheid vom 17. Mai 2021 materiell mit seinen Fluchtgründen ausei- nandergesetzt, weshalb im Prinzip ein materieller Entscheid mit einer Be- schwerdefrist von 30 Tagen vorliege. Jedoch habe das SEM die Verfügung in rechts- und zweckfremder Weise als Nichteintretensentscheid qualifiziert und die (eigentliche) 30-tägige Beschwerdefrist unzulässigerweise auf fünf Arbeitstage reduziert. 10. 10.1 Das Gericht stellt zunächst fest, dass das vom Beschwerdeführer ein- gereichte Gesuch vom 7. Mai 2021 die formellen Anforderungen erfüllte. Es wurde in schriftlicher Form eingereicht und war soweit begründet, dass es das SEM in die Lage versetzte, über das Gesuch zu entscheiden, ohne den Beschwerdeführer vorab anzuhören, weshalb keine Verbesserungs- bedürftigkeit der Eingabe im Sinne von Art. 52 VwVG bestand. Das SEM verzichtete daher zu Recht auf die Durchführung entsprechender Instrukti- onsmassnahmen. 10.2 Indessen ist dem SEM zuzustimmen, dass das schriftlich eingereichte Mehrfachgesuch die verlangte Begründungsdichte im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG nicht aufweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3 f.). Die vom Be- schwerdeführer angeführte Begründung vermag inhaltlich nicht zu über- zeugen beziehungsweise ist sie inhaltlich nicht als ausreichend zu qualifi- zieren, auch wenn – gemäss seinen Ausführungen in der Rechtsmittelein- gabe (S. 14) – die Begründung "klar und deutlich und dadurch substanti- iert" ausgefallen sei. In seiner Begründung wies der Beschwerdeführer auf sein fortwährendes exilpolitisches Engagement für den tamilischen Sepa- ratismus seit (Nennung Zeitpunkt) bis (Nennung Zeitpunkt) hin und dass Personen mit seinem Profil aufgrund der dramatischen Verschlechterung der Menschenrechts- und Sicherheitslage mit einer mehrjährigen Haft- strafe und Folter rechnen müssten. Ferner bestehe alleine schon aufgrund der Tatsache, dass er sich seit (Nennung Dauer) im Exil in der Schweiz aufhalte, die Gefahr, dass er bei einer Rückkehr asylrelevant verfolgt werde. Der Beschwerdeführer vermochte allerdings nicht darzulegen, in- wiefern sein exilpolitisches Engagement, welches in den vorangegange- nen Asylverfahren – so letztmals mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6270/2019 vom 13. Mai 2020 – als zu niederschwellig qualifiziert wurde,
D-2739/2021 Seite 11 um daraus eine asylrelevante Gefährdung herleiten zu können, oder die Erweiterung des sri-lankischen PTA angesichts der rechtskräftigen Fest- stellung einer nicht glaubhaft gemachten Vorverfolgung für ihn eine mass- gebliche Verschärfung des Risikos darstellen sollte. Sein exilpolitisches Wirken präsentiert sich denn auch nach wie vor als niederschwellig. Dem- zufolge ist eine massgebliche Hervorhebung des geltend gemachten exil- politischen Engagements weiterhin zu verneinen. Die Ausführungen des SEM enthalten folglich zu Recht keine materielle Auseinandersetzung über die Vorbringen des Beschwerdeführers. Dies auch wenn es sich zum einen mit dem Bericht des UN-Menschenrechtsrat vom 9. Februar 2021 (Ge- suchsbeilage 13) auseinandergesetzt hat, diesem jedoch keine an die Schweiz gerichtete Aufforderung zur Anpassung ihrer Asylpraxis entneh- men konnte. Zum anderen gelangte das SEM auch mit Blick auf den sri- lankischen PTA zu Recht zur Auffassung, dass aus der Demonstrationsteil- nahme des Beschwerdeführers vom (...) und den eingereichten (Nennung Beweismittel) nicht hervorgehe, er verbreite die Ideologie des tamilischen Separatismus in herausragender Weise. So reicht es selbst bei Geltend- machung einer (als untergeordnet zu bezeichnenden) zusätzlichen exilpo- litischen Aktivität nicht, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien – wie etwa die Annahme einer drohenden Haft unter der Erweiterung der PTA vom 12. März 2021 – zu verweisen, um hieraus eine konkrete Verfolgungsgefahr für eine be- stimmte Person ableiten zu können. Insofern hat sich das SEM nicht ma- teriell mit den Vorbringen auseinandergesetzt, sondern – im angemesse- nen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids – dargelegt, weshalb kein genügend dargelegter Zusammenhang zwischen den Ge- schehnissen in Sri Lanka respektive einem möglichen neuen Risikoprofil und dem Beschwerdeführer bestand, mithin die im Mehrfachgesuch als neu und rechtserheblich bezeichneten Sachverhaltselemente als nicht ge- nügend substanziiert respektive auf die Person des Beschwerdeführers in- dividualisiert erachtetet werden, um auf dessen Gesuch einzutreten. We- der der Umstand, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Mehrfachge- such zur Stützung der Sachverhaltsvorbringen eine Bilanz zu den politi- schen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka vom 4. April 2021 mit einigen Unterlagen eingereicht hat, noch die blosse wiederholte Darlegung seines Risikoprofils durch Auflisten von bereits vorgebrachten und in den vorangegangenen Verfahren entsprechend beurteilten Risiko- faktoren vermag zu einer anderen Einschätzung zu führen. 10.3 Demnach hat das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht
D-2739/2021 Seite 12 erfüllt erachtet und ist insgesamt zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten. 10.4 Nachdem die vom SEM gewählte Erledigungsform des Nichteintre- tensentscheides nicht zu beanstanden ist, hat das SEM in der Rechtsmit- telbelehrung gestützt auf Art. 108 Abs. 3 AsylG die Beschwerdefrist richtig- erweise mit fünf Arbeitstagen angegeben. 11. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwer- deführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 11.2 Bezüglich der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse kann auf die Erwägungen in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-1393/2018 vom 1. Februar 2019, D-2087/2019 vom 2. Oktober 2019 und Urteil D-6270/2019 vom 13. Mai 2020 verwiesen werden. Darin wurde ein- lässlich dargelegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf den Beschwerdeführer nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich ist. An dieser Einschätzung vermögen weder die diesbezüglichen Ausführungen im Mehrfachgesuch vom 7. Mai 2021 etwas zu ändern – zumal die Behaup- tung des Beschwerdeführers, er verfüge in seiner Heimat über kein sozial tragfähiges Netz, eine auch nicht ansatzweise begründete, blosse Partei- behauptung darstellt – noch die politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit dem Urteil D-6270/2019 vom 13. Mai 2020. So besteht aus Sicht des Bun- desverwaltungsgerichts bei der heutigen Aktenlage kein Grund zur An- nahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka kon- kret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Men- schenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als generell unzulässig erscheinen. Die Berücksichtigung der aktuellen Ereig- nisse im Zusammenhang mit den Aufständen gegen die Regierung Raja- paksa wegen der in Sri Lanka herrschenden Wirtschaftskrise (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 4. April 2022: "Nach grossen Protesten treten in Sri Lanka fast alle Minister zurück": Sri Lanka: Notstand und Demonstrationen auf der Ferieninsel (nzz.ch), abgerufen am 30.08.2022) führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Der Beschwerdeführer vermag weder aus der Si- tuation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage
D-2739/2021 Seite 13 in Sri Lanka, wie der am 20. Juli 2022 erfolgten Wahl von Ranil Wickreme- singhe zum neuen Staatspräsidenten als Nachfolger des am 9. Mai 2022
– inmitten einer Welle von Gewalt mit etlichen Toten und Verletzten – zu- rückgetretenen Mahinda Rajapaksa eine Gefährdung abzuleiten. Auch die Wahl des neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. Unbestrit- ten ist auch, dass die aktuell in weiten Teilen Sri Lankas herrschende Lage angesichts der Proteste gegen die steigenden Preise für Verbrauchsgüter und Engpässe bei der Versorgung mit Treibstoffen angespannt ist und die schwere Wirtschaftskrise im Land die ganze sri-lankische Bevölkerung be- trifft (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4002/2019 vom 10. November 2022 E. 13.2.2 m.w.H.). 11.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvoll- zug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die An- ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9.1 Das SEM legte in seiner Verfügung dar, dass Mehrfachgesuche (respektive "neue Asylgesuche") gehörig zu begründen seien, so dass die Behörde in der Lage sei, über das Gesuch zu entscheiden, ohne die betroffene Person vorher anzuhören. Mit dem Gesuch vom 7. Mai 2021, bei welchem es sich unbestrittenermassen um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG handle, seien keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht worden, welche geeignet wären, die rechtskräftige Einschätzung des Risikoprofils des Beschwerdeführers in Wiedererwägung zu ziehen. Vielmehr verlange er eine Neubeurteilung seiner individuellen Gefährdungslage vor dem Hintergrund der neuesten innenpolitischen Entwicklungen in Sri Lanka, welche jedoch keinen konkreten respektive individuellen Bezug zu seiner Person hätten. Insbesondere habe er nicht dargelegt, weshalb ihn die sri-lankischen Behörden heute wegen Tätigkeiten für die D._______ im Jahre (...) verfolgen sollten, zumal er die geltend gemachten behördlichen Verfolgungsmassnahmen ab dem Jahr (...) nicht habe glaubhaft machen können. Dem eingereichten Bericht des UN-Menschenrechtsrats vom 9. Februar 2021 sei keine explizite und konkret an die Schweiz gerichtete Aufforderung zur Anpassung ihrer Asylpraxis - wie im Mehrfachgesuch respektive im Bericht der Rechtsvertretung vom 4. April 2021 gefordert - zu entnehmen. Insgesamt sei es ihm nicht gelungen, dass sich die allgemeine politische Lage in Sri Lanka seit der letztmaligen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht in einer Weise verändert hätte, die sich konkret in negativer Weise auf ihn auswirken und sein individuelles Risikoprofil schärfen würde. Die Anforderungen an eine hinreichende Begründung des Mehrfachgesuchs seien nicht erfüllt, weshalb auf dieses nicht einzutreten sei.
E. 9.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmitteleingabe, er habe im Mehrfachgesuch vom 7. Mai 2021 seine individuellen Aktivitäten im Sinne der Verbreitung der Ideologie des tamilischen Separatismus ausführlich und detailliert begründet sowie mit Beweismitteln belegt. Sodann habe er die asylrelevanten Folgen dieser Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Sri Lanka vor dem Hintergrund der neuen Erweiterung des Prevention of Terrorism Act (PTA) vom 12. März 2021 dargelegt, wodurch ein klarer individueller Bezug zwischen den neuen Länderentwicklungen und seiner aktuellen Verfolgung aufgezeigt worden sei. Das SEM habe sich jedoch zu dieser neuen Entwicklung nicht geäussert. Hingegen habe es sich in seinem Asylentscheid vom 17. Mai 2021 materiell mit seinen Fluchtgründen auseinandergesetzt, weshalb im Prinzip ein materieller Entscheid mit einer Beschwerdefrist von 30 Tagen vorliege. Jedoch habe das SEM die Verfügung in rechts- und zweckfremder Weise als Nichteintretensentscheid qualifiziert und die (eigentliche) 30-tägige Beschwerdefrist unzulässigerweise auf fünf Arbeitstage reduziert.
E. 10.1 Das Gericht stellt zunächst fest, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch vom 7. Mai 2021 die formellen Anforderungen erfüllte. Es wurde in schriftlicher Form eingereicht und war soweit begründet, dass es das SEM in die Lage versetzte, über das Gesuch zu entscheiden, ohne den Beschwerdeführer vorab anzuhören, weshalb keine Verbesserungsbedürftigkeit der Eingabe im Sinne von Art. 52 VwVG bestand. Das SEM verzichtete daher zu Recht auf die Durchführung entsprechender Instruktionsmassnahmen.
E. 10.2 Indessen ist dem SEM zuzustimmen, dass das schriftlich eingereichte Mehrfachgesuch die verlangte Begründungsdichte im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG nicht aufweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3 f.). Die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung vermag inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist sie inhaltlich nicht als ausreichend zu qualifizieren, auch wenn - gemäss seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (S. 14) - die Begründung "klar und deutlich und dadurch substantiiert" ausgefallen sei. In seiner Begründung wies der Beschwerdeführer auf sein fortwährendes exilpolitisches Engagement für den tamilischen Separatismus seit (Nennung Zeitpunkt) bis (Nennung Zeitpunkt) hin und dass Personen mit seinem Profil aufgrund der dramatischen Verschlechterung der Menschenrechts- und Sicherheitslage mit einer mehrjährigen Haftstrafe und Folter rechnen müssten. Ferner bestehe alleine schon aufgrund der Tatsache, dass er sich seit (Nennung Dauer) im Exil in der Schweiz aufhalte, die Gefahr, dass er bei einer Rückkehr asylrelevant verfolgt werde. Der Beschwerdeführer vermochte allerdings nicht darzulegen, inwiefern sein exilpolitisches Engagement, welches in den vorangegangenen Asylverfahren - so letztmals mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6270/2019 vom 13. Mai 2020 - als zu niederschwellig qualifiziert wurde, um daraus eine asylrelevante Gefährdung herleiten zu können, oder die Erweiterung des sri-lankischen PTA angesichts der rechtskräftigen Feststellung einer nicht glaubhaft gemachten Vorverfolgung für ihn eine massgebliche Verschärfung des Risikos darstellen sollte. Sein exilpolitisches Wirken präsentiert sich denn auch nach wie vor als niederschwellig. Demzufolge ist eine massgebliche Hervorhebung des geltend gemachten exilpolitischen Engagements weiterhin zu verneinen. Die Ausführungen des SEM enthalten folglich zu Recht keine materielle Auseinandersetzung über die Vorbringen des Beschwerdeführers. Dies auch wenn es sich zum einen mit dem Bericht des UN-Menschenrechtsrat vom 9. Februar 2021 (Gesuchsbeilage 13) auseinandergesetzt hat, diesem jedoch keine an die Schweiz gerichtete Aufforderung zur Anpassung ihrer Asylpraxis entnehmen konnte. Zum anderen gelangte das SEM auch mit Blick auf den sri-lankischen PTA zu Recht zur Auffassung, dass aus der Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers vom (...) und den eingereichten (Nennung Beweismittel) nicht hervorgehe, er verbreite die Ideologie des tamilischen Separatismus in herausragender Weise. So reicht es selbst bei Geltendmachung einer (als untergeordnet zu bezeichnenden) zusätzlichen exilpolitischen Aktivität nicht, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien - wie etwa die Annahme einer drohenden Haft unter der Erweiterung der PTA vom 12. März 2021 - zu verweisen, um hieraus eine konkrete Verfolgungsgefahr für eine bestimmte Person ableiten zu können. Insofern hat sich das SEM nicht materiell mit den Vorbringen auseinandergesetzt, sondern - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids - dargelegt, weshalb kein genügend dargelegter Zusammenhang zwischen den Geschehnissen in Sri Lanka respektive einem möglichen neuen Risikoprofil und dem Beschwerdeführer bestand, mithin die im Mehrfachgesuch als neu und rechtserheblich bezeichneten Sachverhaltselemente als nicht genügend substanziiert respektive auf die Person des Beschwerdeführers individualisiert erachtetet werden, um auf dessen Gesuch einzutreten. Weder der Umstand, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Mehrfachgesuch zur Stützung der Sachverhaltsvorbringen eine Bilanz zu den politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka vom 4. April 2021 mit einigen Unterlagen eingereicht hat, noch die blosse wiederholte Darlegung seines Risikoprofils durch Auflisten von bereits vorgebrachten und in den vorangegangenen Verfahren entsprechend beurteilten Risikofaktoren vermag zu einer anderen Einschätzung zu führen.
E. 10.3 Demnach hat das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist insgesamt zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten.
E. 10.4 Nachdem die vom SEM gewählte Erledigungsform des Nichteintretensentscheides nicht zu beanstanden ist, hat das SEM in der Rechtsmittelbelehrung gestützt auf Art. 108 Abs. 3 AsylG die Beschwerdefrist richtigerweise mit fünf Arbeitstagen angegeben.
E. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 11.2 Bezüglich der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse kann auf die Erwägungen in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-1393/2018 vom 1. Februar 2019, D-2087/2019 vom 2. Oktober 2019 und Urteil D-6270/2019 vom 13. Mai 2020 verwiesen werden. Darin wurde einlässlich dargelegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf den Beschwerdeführer nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich ist. An dieser Einschätzung vermögen weder die diesbezüglichen Ausführungen im Mehrfachgesuch vom 7. Mai 2021 etwas zu ändern - zumal die Behauptung des Beschwerdeführers, er verfüge in seiner Heimat über kein sozial tragfähiges Netz, eine auch nicht ansatzweise begründete, blosse Parteibehauptung darstellt - noch die politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit dem Urteil D-6270/2019 vom 13. Mai 2020. So besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts bei der heutigen Aktenlage kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als generell unzulässig erscheinen. Die Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse im Zusammenhang mit den Aufständen gegen die Regierung Rajapaksa wegen der in Sri Lanka herrschenden Wirtschaftskrise (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 4. April 2022: "Nach grossen Protesten treten in Sri Lanka fast alle Minister zurück": Sri Lanka: Notstand und Demonstrationen auf der Ferieninsel (nzz.ch), abgerufen am 30.08.2022) führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Der Beschwerdeführer vermag weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka, wie der am 20. Juli 2022 erfolgten Wahl von Ranil Wickremesinghe zum neuen Staatspräsidenten als Nachfolger des am 9. Mai 2022 - inmitten einer Welle von Gewalt mit etlichen Toten und Verletzten - zurückgetretenen Mahinda Rajapaksa eine Gefährdung abzuleiten. Auch die Wahl des neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. Unbestritten ist auch, dass die aktuell in weiten Teilen Sri Lankas herrschende Lage angesichts der Proteste gegen die steigenden Preise für Verbrauchsgüter und Engpässe bei der Versorgung mit Treibstoffen angespannt ist und die schwere Wirtschaftskrise im Land die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4002/2019 vom 10. November 2022 E. 13.2.2 m.w.H.).
E. 11.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 12 Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1'500.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in glei- cher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrens- kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-2739/2021 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2739/2021 Urteil vom 15. November 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Chrystel Tornare Villanueva; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 27. Mai 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) um Asyl in der Schweiz. Er machte geltend, er habe (Nennung Tätigkeit), wobei er im (Nennung Zeitpunkt) gelegentlich auch im (Nennung Region) gearbeitet habe. Seit dem Jahr (...) hätten ihn vermutungsweise Angehörige des E._______ wiederholt erfolglos zu Hause aufgesucht und im (Nennung Zeitpunkt) erstmals angetroffen und dabei über seine Aufenthalte im (Nennung Region) befragt. In der Folge sei er von diesen Personen auch im Camp B._______ befragt und geschlagen worden, worauf er sich bei (Nennung Personen) versteckt habe. Im (Nennung Zeitpunkt) sei er unterwegs von Unbekannten auf Motorrädern mitgenommen, befragt und geschlagen worden. Im (Nennung Zeitpunkt) habe es Demonstrationen wegen (Nennung Grund) gegeben. Am (...) habe er an einer solchen Protestkundgebung teilgenommen. Da er auf Fotos und Videos als Teilnehmer dieser Demonstration erkannt worden sei, sei er vom E._______ am (Nennung Zeitpunkt) nach dieser Demonstration zuhause in seiner Abwesenheit gesucht worden. In der Folge habe er sich aus Angst zur Ausreise entschieden. Er sei nach seiner Ausreise (Nennung Anzahl) zuhause gesucht worden. Man habe seinen (Nennung Verwandter) geschlagen und gedroht, ihn (den Beschwerdeführer) zu töten. A.b Mit Verfügung vom 29. Januar 2018 lehnte das SEM dieses Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1393/2018 vom 1. Februar 2019 ab. B. B.a Am 8. März 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Mehrfachgesuch beim SEM ein. Er machte geltend, dass er exilpolitisch aktiv sei und sich die Lage in Sri Lanka nach dem Putschversuch verschärft habe. B.b Mit Verfügung vom 18. April 2019 lehnte das SEM das Mehrfachgesuch ab, soweit es darauf eintrat, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2087/2019 vom 2. Oktober 2019 ab, soweit es darauf eintrat. C. C.a Am 1. November 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM neuerlich ein Mehrfachgesuch ein. Er machte geltend, aus der Ernennung des neuen Armeechefs und den Entwicklungen im Zusammenhang mit den Terroranschlägen vom 21. April 2019 ergebe sich eine erhöhte Gefährdung. Ferner sei er nach wie vor, insbesondere (...), exilpolitisch aktiv; diese Aktivitäten hätten eine qualitativ neue Dimension erreicht. C.b Mit Verfügung vom 12. November 2019 trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6270/2019 vom 13. Mai 2020 ab, soweit es darauf eintrat. D. D.a Am 27. Juli 2020 richtete der Beschwerdeführer eine als "Asylantrag: A._______" bezeichnete Eingabe an das SEM, die als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde. Er machte geltend, sein (Nennung Verwandter) habe von einer (Nennung Partei und deren Zusammensetzung), den Hinweis erhalten, dass er (Beschwerdeführer) während seinen Einsätzen im (Nennung Region) im System erfasst worden sei. Die Armee habe seine Familie am (...) nach seinem Aufenthaltsort befragt und seiner Familie mitgeteilt, sie sei über seinen Aufenthalt in der Schweiz informiert und er solle sich hierzulande an keinen weiteren Demonstrationen beteiligen, ansonsten dies Konsequenzen für ihn habe. In der Schweiz nehme er nicht nur an Kundgebungen teil, sondern habe sich (Nennung Gruppe), angeschlossen. Auf den sozialen Medien würden entsprechende Fotos von ihm kursieren. D.b Mit Verfügung vom 7. August 2020 trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und wies den Antrag auf Durchführung einer Anhörung ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Am 7. Mai 2021 gelangte der Beschwerdeführer erneut mit einer als neues Asylgesuch bezeichneten Eingabe an das SEM. Er brachte zur Hauptsache vor, angesichts seines Profils (Arbeit als [Nennung Tätigkeit] im [Nennung Region]) und damit einhergehend Zugang zu [Nennung Örtlichkeiten] und Kontakten zu [Nennung Personen]; öffentlichkeitswirksame exilpolitische Tätigkeit) sei er vor dem Hintergrund der neuen Ländersituation in Sri Lanka und der damit einhergehenden erhöhten Verfolgungsintensität asylrelevant gefährdet. Dem Gesuch lagen bei: (Aufzählung Beweismittel). F. Mit Schreiben vom 19. Mai 2021 erklärte der Beschwerdeführer, C._______ und seine ganze Sektion des SEM seien als befangen zu erachten. G. Auf das Mehrfachgesuch vom 7. Mai 2021 trat das SEM mit Verfügung vom 27. Mai 2021 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und lehnte den Antrag auf Ansetzung einer Anhörung ab. Weiter trat es auf das Ausstandsbegehren gegen C._______ und die Mitarbeitenden seiner Sektion nicht ein. H. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 10. Juni 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die Verfügung vom 27. Mai 2021 aufzuheben und die Sache zur korrekten Behandlung als neues Asylgesuch an das SEM zurückzuweisen, eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Dazu sei ihm Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Das Beschwerdeverfahren sei bis zum Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) über seine Beschwerde gegen den Ausstand des in der Sache verantwortlichen C._______ zu sistieren. I. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2021 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Spruchkörper mit und forderte ihn zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung auf. J. Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung vom 5. Juli 2021 (in Form einer Verwaltungsbeschwerde) zu den Akten. Darin wiederholte er die bereits in seiner Rechtsmitteleingabe vom 10. Juni 2021 aufgeführten Anträge und rügte ergänzend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zudem ersuchte er um vollständige Einsicht in die Akten des Mehrfachgesuchs vom 27. Juli 2020 verbunden mit der Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung. K. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2021 forderte die Instruktionsrichterin den Rechtsvertreter zur Einreichung einer vom Beschwerdeführer unterzeichneten Vollmacht auf. Mit Eingabe vom 8. Juli 2021 reichte der Rechtsvertreter eine Vollmacht vom 7. Juli 2021 zu den Akten. L. Mit Eingabe vom 5. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer beim EJPD Beschwerde gegen Ziffer 7 des Dispositivs des Nichteintretensentscheids des SEM vom 27. Mai 2021 hinsichtlich des Ausstandsbegehrens gegen C._______ und der Mitarbeitenden in dessen Sektion ein. Das EJPD trat auf diese Beschwerde mit Verfügung vom (...) nicht ein. M. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2021 forderte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz auf, das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht zu behandeln, wies das Gesuch um Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.- auf. Der Kostenvorschuss wurde am 27. Juli 2021 bezahlt. N. Am 21. Juli 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer teilweise Einsicht in die Akten des Mehrfachgesuchs vom 27. Juli 2020. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - vorbehältlich nachstehender Ausführungen (vgl. E. 4.2) einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Prüfungsgegenstand bildet die Frage, ob das SEM gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2021 nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vor-instanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird materiell geprüft. 4.2 Die angefochtene Verfügung enthält keine Regelung in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Auf das Eventualbegehren der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung Asyls ist nicht einzutreten (vgl. E. 4.1 hievor).
5. Der Sistierungsantrag ist mit dem Nichteintretensentscheid des EJPD vom (...) (vgl. Sachverhalt Bst. L) gegenstandslos geworden. 6. 6.1 Die Richter und Richterinnen des Spruchgremiums wurden im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt. 6.2 Die hinterlegten Kriterien des Automatismus bezüglich Auswahlprozedere des Spruchkörpers können aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien manuell ergänzt werden (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation. 6.3 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2021 antragsgemäss der Spruchkörper bekannt gegeben; ein manueller Eingriff in jene elektronische Zuteilung wurde seinerzeit nicht vorgenommen. Allerdings wurde der damals bekanntgegebene Zweitrichter aufgrund objektiver Kriterien (vgl. E. 6.2 hiervor) zwischenzeitlich ersetzt (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR). 6.4 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5 m.w.H.). 7. 7.1 Auf die formellen Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht in willkürlichem Masse sowie unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) ist vorab einzugehen. 7.2 Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt beziehungsweise eine unvollständige oder unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts hinsichtlich der Thematik rund um die Erweiterung der willkürlichen PTA-Gesetzgebung und der gerügten Nichtwürdigung und Nichtberücksichtigung von aktuellen Länderinformationen vorgenommen haben sollte. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung hinreichend darlegt, weshalb sie das Mehrfachgesuch für unzureichend begründet hält (vgl. auch E. 10.2 nachfolgend). Aus den vor-instanzlichen Ausführungen ergibt sich mit genügender Klarheit, dass das SEM sowohl die eingereichten Beweismittel als auch die Argumentation des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen hat und weshalb es seine Auffassung nicht teilt. Die Vorinstanz hat sich sowohl mit dem Bericht des UN-Menschenrechtsrats vom 9. Februar 2021 als auch mit den möglichen Auswirkungen des Anti-Terror-Gesetzes (PTA) auseinandergesetzt. Die angefochtene Verfügung enthält auch - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden soll - eine Darstellung des Sachverhalts, die genügend ist, um nachvollziehen zu können, weshalb das SEM die neu geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht genügend individualisiert auf seine Person bezogen erachtete, als dass es auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Allein aus dem Umstand, dass das SEM die im Gesuch neu geltend gemachten Sachvorbringen nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer gewünscht oder einer anderen Einschätzung der Lage in Sri Lanka folgt, als vom Beschwerdeführer gefordert, lässt weder auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch auf eine willkürliche Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungspflicht, schliessen. Daran vermag auch der Einwand, das SEM habe in seinem Entscheid keine einzige Länderinformation zitiert, nichts zu ändern. Alleine aus dem Hinweis im Nichteintretensentscheid, dass das SEM die Entwicklung in Sri Lanka aufmerksam verfolge und es seine Asylpraxis dabei laufend den Gegebenheiten vor Ort anpasse, war es nicht verpflichtet, seine jeweils aktuell verwendeten Länderinformationen in seinem Entscheid zu zitieren, zumal es sich bei der Einschätzung der Situation auf allgemeine und öffentlich zugängliche Informationsquellen stützt, bei welchen das SEM keine Offenbarungspflicht trifft. 7.3 Es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Eventualbegehren sind abzuweisen. 8. 8.1 Auf die Anträge, es sei das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer vollständige Einsicht in das Mehrfachgesuch vom 27. Juli 2020 und das entsprechende Verfahren zu gewähren, und es sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, ist nicht weiter einzugehen, nachdem die Anträge mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2021 behandelt wurden. 8.2 Die Anträge, es sei das SEM anzuweisen, eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln und der aktuellen Ländersituation vorzunehmen, es sei ihm nach Zustellung dieser Einschätzung eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen und er sei erneut anzuhören, sind aufgrund vorstehender Ausführungen in E. 7.2 abzuweisen (vgl. auch E. 10.1 nachfolgend). 9. 9.1 Das SEM legte in seiner Verfügung dar, dass Mehrfachgesuche (respektive "neue Asylgesuche") gehörig zu begründen seien, so dass die Behörde in der Lage sei, über das Gesuch zu entscheiden, ohne die betroffene Person vorher anzuhören. Mit dem Gesuch vom 7. Mai 2021, bei welchem es sich unbestrittenermassen um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG handle, seien keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht worden, welche geeignet wären, die rechtskräftige Einschätzung des Risikoprofils des Beschwerdeführers in Wiedererwägung zu ziehen. Vielmehr verlange er eine Neubeurteilung seiner individuellen Gefährdungslage vor dem Hintergrund der neuesten innenpolitischen Entwicklungen in Sri Lanka, welche jedoch keinen konkreten respektive individuellen Bezug zu seiner Person hätten. Insbesondere habe er nicht dargelegt, weshalb ihn die sri-lankischen Behörden heute wegen Tätigkeiten für die D._______ im Jahre (...) verfolgen sollten, zumal er die geltend gemachten behördlichen Verfolgungsmassnahmen ab dem Jahr (...) nicht habe glaubhaft machen können. Dem eingereichten Bericht des UN-Menschenrechtsrats vom 9. Februar 2021 sei keine explizite und konkret an die Schweiz gerichtete Aufforderung zur Anpassung ihrer Asylpraxis - wie im Mehrfachgesuch respektive im Bericht der Rechtsvertretung vom 4. April 2021 gefordert - zu entnehmen. Insgesamt sei es ihm nicht gelungen, dass sich die allgemeine politische Lage in Sri Lanka seit der letztmaligen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht in einer Weise verändert hätte, die sich konkret in negativer Weise auf ihn auswirken und sein individuelles Risikoprofil schärfen würde. Die Anforderungen an eine hinreichende Begründung des Mehrfachgesuchs seien nicht erfüllt, weshalb auf dieses nicht einzutreten sei. 9.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmitteleingabe, er habe im Mehrfachgesuch vom 7. Mai 2021 seine individuellen Aktivitäten im Sinne der Verbreitung der Ideologie des tamilischen Separatismus ausführlich und detailliert begründet sowie mit Beweismitteln belegt. Sodann habe er die asylrelevanten Folgen dieser Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Sri Lanka vor dem Hintergrund der neuen Erweiterung des Prevention of Terrorism Act (PTA) vom 12. März 2021 dargelegt, wodurch ein klarer individueller Bezug zwischen den neuen Länderentwicklungen und seiner aktuellen Verfolgung aufgezeigt worden sei. Das SEM habe sich jedoch zu dieser neuen Entwicklung nicht geäussert. Hingegen habe es sich in seinem Asylentscheid vom 17. Mai 2021 materiell mit seinen Fluchtgründen auseinandergesetzt, weshalb im Prinzip ein materieller Entscheid mit einer Beschwerdefrist von 30 Tagen vorliege. Jedoch habe das SEM die Verfügung in rechts- und zweckfremder Weise als Nichteintretensentscheid qualifiziert und die (eigentliche) 30-tägige Beschwerdefrist unzulässigerweise auf fünf Arbeitstage reduziert. 10. 10.1 Das Gericht stellt zunächst fest, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch vom 7. Mai 2021 die formellen Anforderungen erfüllte. Es wurde in schriftlicher Form eingereicht und war soweit begründet, dass es das SEM in die Lage versetzte, über das Gesuch zu entscheiden, ohne den Beschwerdeführer vorab anzuhören, weshalb keine Verbesserungsbedürftigkeit der Eingabe im Sinne von Art. 52 VwVG bestand. Das SEM verzichtete daher zu Recht auf die Durchführung entsprechender Instruktionsmassnahmen. 10.2 Indessen ist dem SEM zuzustimmen, dass das schriftlich eingereichte Mehrfachgesuch die verlangte Begründungsdichte im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG nicht aufweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3 f.). Die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung vermag inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist sie inhaltlich nicht als ausreichend zu qualifizieren, auch wenn - gemäss seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (S. 14) - die Begründung "klar und deutlich und dadurch substantiiert" ausgefallen sei. In seiner Begründung wies der Beschwerdeführer auf sein fortwährendes exilpolitisches Engagement für den tamilischen Separatismus seit (Nennung Zeitpunkt) bis (Nennung Zeitpunkt) hin und dass Personen mit seinem Profil aufgrund der dramatischen Verschlechterung der Menschenrechts- und Sicherheitslage mit einer mehrjährigen Haftstrafe und Folter rechnen müssten. Ferner bestehe alleine schon aufgrund der Tatsache, dass er sich seit (Nennung Dauer) im Exil in der Schweiz aufhalte, die Gefahr, dass er bei einer Rückkehr asylrelevant verfolgt werde. Der Beschwerdeführer vermochte allerdings nicht darzulegen, inwiefern sein exilpolitisches Engagement, welches in den vorangegangenen Asylverfahren - so letztmals mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6270/2019 vom 13. Mai 2020 - als zu niederschwellig qualifiziert wurde, um daraus eine asylrelevante Gefährdung herleiten zu können, oder die Erweiterung des sri-lankischen PTA angesichts der rechtskräftigen Feststellung einer nicht glaubhaft gemachten Vorverfolgung für ihn eine massgebliche Verschärfung des Risikos darstellen sollte. Sein exilpolitisches Wirken präsentiert sich denn auch nach wie vor als niederschwellig. Demzufolge ist eine massgebliche Hervorhebung des geltend gemachten exilpolitischen Engagements weiterhin zu verneinen. Die Ausführungen des SEM enthalten folglich zu Recht keine materielle Auseinandersetzung über die Vorbringen des Beschwerdeführers. Dies auch wenn es sich zum einen mit dem Bericht des UN-Menschenrechtsrat vom 9. Februar 2021 (Gesuchsbeilage 13) auseinandergesetzt hat, diesem jedoch keine an die Schweiz gerichtete Aufforderung zur Anpassung ihrer Asylpraxis entnehmen konnte. Zum anderen gelangte das SEM auch mit Blick auf den sri-lankischen PTA zu Recht zur Auffassung, dass aus der Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers vom (...) und den eingereichten (Nennung Beweismittel) nicht hervorgehe, er verbreite die Ideologie des tamilischen Separatismus in herausragender Weise. So reicht es selbst bei Geltendmachung einer (als untergeordnet zu bezeichnenden) zusätzlichen exilpolitischen Aktivität nicht, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien - wie etwa die Annahme einer drohenden Haft unter der Erweiterung der PTA vom 12. März 2021 - zu verweisen, um hieraus eine konkrete Verfolgungsgefahr für eine bestimmte Person ableiten zu können. Insofern hat sich das SEM nicht materiell mit den Vorbringen auseinandergesetzt, sondern - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids - dargelegt, weshalb kein genügend dargelegter Zusammenhang zwischen den Geschehnissen in Sri Lanka respektive einem möglichen neuen Risikoprofil und dem Beschwerdeführer bestand, mithin die im Mehrfachgesuch als neu und rechtserheblich bezeichneten Sachverhaltselemente als nicht genügend substanziiert respektive auf die Person des Beschwerdeführers individualisiert erachtetet werden, um auf dessen Gesuch einzutreten. Weder der Umstand, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Mehrfachgesuch zur Stützung der Sachverhaltsvorbringen eine Bilanz zu den politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka vom 4. April 2021 mit einigen Unterlagen eingereicht hat, noch die blosse wiederholte Darlegung seines Risikoprofils durch Auflisten von bereits vorgebrachten und in den vorangegangenen Verfahren entsprechend beurteilten Risikofaktoren vermag zu einer anderen Einschätzung zu führen. 10.3 Demnach hat das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist insgesamt zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten. 10.4 Nachdem die vom SEM gewählte Erledigungsform des Nichteintretensentscheides nicht zu beanstanden ist, hat das SEM in der Rechtsmittelbelehrung gestützt auf Art. 108 Abs. 3 AsylG die Beschwerdefrist richtigerweise mit fünf Arbeitstagen angegeben. 11. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 11.2 Bezüglich der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse kann auf die Erwägungen in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-1393/2018 vom 1. Februar 2019, D-2087/2019 vom 2. Oktober 2019 und Urteil D-6270/2019 vom 13. Mai 2020 verwiesen werden. Darin wurde einlässlich dargelegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf den Beschwerdeführer nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich ist. An dieser Einschätzung vermögen weder die diesbezüglichen Ausführungen im Mehrfachgesuch vom 7. Mai 2021 etwas zu ändern - zumal die Behauptung des Beschwerdeführers, er verfüge in seiner Heimat über kein sozial tragfähiges Netz, eine auch nicht ansatzweise begründete, blosse Parteibehauptung darstellt - noch die politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit dem Urteil D-6270/2019 vom 13. Mai 2020. So besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts bei der heutigen Aktenlage kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als generell unzulässig erscheinen. Die Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse im Zusammenhang mit den Aufständen gegen die Regierung Rajapaksa wegen der in Sri Lanka herrschenden Wirtschaftskrise (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 4. April 2022: "Nach grossen Protesten treten in Sri Lanka fast alle Minister zurück": Sri Lanka: Notstand und Demonstrationen auf der Ferieninsel (nzz.ch), abgerufen am 30.08.2022) führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Der Beschwerdeführer vermag weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka, wie der am 20. Juli 2022 erfolgten Wahl von Ranil Wickremesinghe zum neuen Staatspräsidenten als Nachfolger des am 9. Mai 2022 - inmitten einer Welle von Gewalt mit etlichen Toten und Verletzten - zurückgetretenen Mahinda Rajapaksa eine Gefährdung abzuleiten. Auch die Wahl des neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. Unbestritten ist auch, dass die aktuell in weiten Teilen Sri Lankas herrschende Lage angesichts der Proteste gegen die steigenden Preise für Verbrauchsgüter und Engpässe bei der Versorgung mit Treibstoffen angespannt ist und die schwere Wirtschaftskrise im Land die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4002/2019 vom 10. November 2022 E. 13.2.2 m.w.H.). 11.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1'500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: