Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund seiner Aufenthalte im Vanni-Gebiet, seiner Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam und einer Demonstrationsteilnahme von den sri-lankischen Behörden verfolgt werde. B. Dieses Asylgesuch lehnte das SEM mit Verfügung vom 29. Januar 2018 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1393/2018 vom 1. Februar 2019 abgewiesen. C. Am 8. März 2019 reichte der Beschwerdeführer eine als neues Asylgesuch bezeichnete Eingabe ein, welche vom SEM als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde. Der Beschwerdeführer machte darin im Wesentlichen geltend, dass er exilpolitisch aktiv sei. Ferner habe sich die Lage in Sri Lanka nach dem Putschversuch verschärft. D. Mit Verfügung vom 18. April 2019 lehnte das SEM das Mehrfachgesuch ab, soweit es darauf eintrat und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2087/2019 vom 2. Oktober 2019 abgelehnt, soweit darauf eingetreten wurde. E. Mit einer als neues Asylgesuch bezeichneten Eingabe, welche vom SEM als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde, gelangte der Beschwerdeführer am 1. November 2019 abermals ans SEM. Darin machte er geltend, aus der Ernennung des neuen Armeechefs und den Entwicklungen im Zusammenhang mit den Terroranschlägen vom 21. April 2019 ergebe sich eine erhöhte Gefährdung, weshalb dem Beschwerdeführer aufgrund seines Profils eine asylrelevante Verfolgung drohe. Die in der Praxis definierten Risikofaktoren müssten im Lichte dieser Entwicklung verstärkte Geltung haben. Ferner sei er nach wie vor, insbesondere in den sozialen Medien, exilpolitisch aktiv und diese Aktivitäten hätten eine qualitativ neue Dimension erreicht. Als Beweismittel reichte er ein Urteil des EGMR, sechs Screenshots aus seinem Facebook-Konto zwischen 2016 und 2017 und eine CD-ROM mit Länderinformationen ein. F. Mit Verfügung vom 12. November 2019 (Eröffnung am 20. November 2019) trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. G. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Behandlung als neues Asylgesuch. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur erneuten Entscheidung ans SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte er zahlreiche Beweismittel zur allgemeinen Lage in Sri Lanka ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2019 erhob die Instruktionsrichterin einen Kostenvorschuss. I. Mit Eingaben vom 5. und 16. Dezember 2019 (vorab jeweils per Fax) ersuchte der Beschwerdeführer um eine Begründung für die Höhe des Kostenvorschusses und um dessen allfällige Reduktion respektive um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2019. J. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2019 wurde das Gesuch um Wiedererwägung abgelehnt. Der Beschwerdeführer beglich den Kostenvorschuss fristgerecht. K. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass der Kostenvorschuss unverhältnismässig hoch sei und er nur mit Hilfe von Drittpersonen in der Lage gewesen sei, diesen zu begleichen. Weiter reichte er Fotografien betreffend seine exilpolitische Tätigkeit sowie diverse Dokumente zur allgemeinen Lage in Sri Lanka ein und führte aus, dass sich die Situation durch die Wahl von Gotabaya Rajapaksa verschärft habe.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft.
E. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt.
E. 5.3 Vorliegend ist weder auf eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch auf eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) zu schliessen. In Bezug auf die Begründungspflicht gilt es anzumerken, dass das SEM in seiner Verfügung hinreichend darlegt, wieso es das Mehrfachgesuch für unzureichend begründet und den Wegweisungsvollzug für zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Der Sachverhalt wurde vom SEM auch vollständig und richtig abgeklärt.
E. 6 Der Antrag in der Eingabe vom 18. Dezember 2019, wonach abzuklären sei, ob bei der Entführung einer schweizerischen Botschaftsmitarbeiterin am 25. November 2019 Daten des Beschwerdeführers respektive welche Daten im Allgemeinen erpresst worden seien, ist abzuweisen, zumal eine Verbindung des Beschwerdeführers zu dieser Botschaftsmitarbeiterin nicht substanziiert dargelegt wird.
E. 7.1 In seiner Verfügung erwog das SEM, dass die Ernennung des neuen Armeechefs und die in diesem Zusammenhang behaupteten erweiterten Machtkompetenzen des Militärs und der Sicherheitsbehörden in keinem Zusammenhang zur Person des Beschwerdeführers stünden. Auch die Ausführungen zur internationalen Blacklist, aus welcher sich eine erhöhte Gefährdung ergeben solle, würden dahingehend unbegründet bleiben, als dass kein Bezug zur Person des Beschwerdeführers festzustellen sei. Gleiches gelte für den angeblichen Informationsblackout zu den entlassenen und weiterhin inhaftierten Personen und die angeblich erhöhte Gefährdungslage aufgrund der bevorstehenden Präsidentschaftswahl. Hinsichtlich des Risikoprofils sei auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1393/2018 und D-2087/2019 zu verweisen. Das exilpolitische Engagement sei bereits Gegenstand der vorangehenden Verfahren gewesen und die diesbezüglichen Vorbringen und Beweismittel hätten schon vor dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bestanden, weshalb die funktionelle Prüfzuständigkeit beim Gericht liege.
E. 7.2 In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, die neusten Entwicklungen, welche im Mehrfachgesuch ausführlich dargelegt und dokumentiert worden seien, hätten zu einer markanten Erhöhung der Gefährdungslage für zurückkehrende abgewiesene Asylgesuchsteller geführt und würden folglich einen objektiven Nachfluchtgrund darstellen. Der Beschwerdeführer sei wegen seines Profils vor dem Hintergrund der veränderten Lage asylrelevant gefährdet. Ferner stelle sich das individuelle Profil des Beschwerdeführers durch Offenlegung seiner gesamten exilpolitischen Aktivitäten geschärft dar. Das SEM verkenne, dass diese Schärfung kumulativ zu den bisher dargelegten exilpolitischen Aktivitäten hätte beurteilt werden müssen.
E. 8.1 Das zentrale Beschwerdevorbringen, wonach im Mehrfachgesuch ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka dargelegt worden sei, weshalb das Gesuch nicht als unbegründet gelten dürfe, ist als nicht stichhaltig zu erachten. So wiederholt der Beschwerdeführer lediglich in geraffter Form bereits bekannte Sachverhaltselemente, die bereits im ordentlichen Asylverfahren als nicht glaubhaft respektive nicht asylrelevant erachtet worden sind. Daraus zieht er am Ende kurzerhand und ohne weitere Subsumption den Schluss, er sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-1393/2018 vom 1. Februar 2019 und D-2087/2019 vom 2. Oktober 2019 rechtskräftig festgestellt wurde, dass er keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sei. Demnach hat das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7).
E. 8.2 Das SEM ist ferner auf die Vorbringen zum exilpolitischen Engagement mangels funktioneller Zuständigkeit in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG zu Recht nicht eingetreten.
E. 8.3 Aus den mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 eingereichten Fotos, welche den Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben anlässlich der Gedenkfeier (...) zeigen würden, ergibt sich keine massgebliche Akzentuierung des exilpolitischen Engagements, zumal sich aus der blossen Teilnahme an einer Veranstaltung keine Exponierung ergibt. Auch daraus vermag der Beschwerdeführer somit keine asylrelevante Gefährdung abzuleiten.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG).
E. 10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka sowie des Vorbringens auf Beschwerdeebene, es sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach Entführung einer Angestellten der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka am 25. November 2019 zwischen der sri-lankischen und der schweizerischen Regierung eine diplomatische Krise ausgebrochen sei. Es besteht keinerlei Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken. Dies gilt auch im Hinblick auf die erwähnten diplomatischen Unstimmigkeiten. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich zulässig.
E. 10.4 Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2087/2019 vom 2. Oktober 2019 wurde der Vollzug der Wegweisung letztmals für zumutbar befunden. An dieser Einschätzung vermögen die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nichts zu ändern. Andere Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit sprechen würden, wurden weder substanziiert geltend gemacht noch sind sie aus den Akten ersichtlich.
E. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6270/2019 Urteil vom 13. Mai 2020 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 12. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund seiner Aufenthalte im Vanni-Gebiet, seiner Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam und einer Demonstrationsteilnahme von den sri-lankischen Behörden verfolgt werde. B. Dieses Asylgesuch lehnte das SEM mit Verfügung vom 29. Januar 2018 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1393/2018 vom 1. Februar 2019 abgewiesen. C. Am 8. März 2019 reichte der Beschwerdeführer eine als neues Asylgesuch bezeichnete Eingabe ein, welche vom SEM als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde. Der Beschwerdeführer machte darin im Wesentlichen geltend, dass er exilpolitisch aktiv sei. Ferner habe sich die Lage in Sri Lanka nach dem Putschversuch verschärft. D. Mit Verfügung vom 18. April 2019 lehnte das SEM das Mehrfachgesuch ab, soweit es darauf eintrat und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2087/2019 vom 2. Oktober 2019 abgelehnt, soweit darauf eingetreten wurde. E. Mit einer als neues Asylgesuch bezeichneten Eingabe, welche vom SEM als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde, gelangte der Beschwerdeführer am 1. November 2019 abermals ans SEM. Darin machte er geltend, aus der Ernennung des neuen Armeechefs und den Entwicklungen im Zusammenhang mit den Terroranschlägen vom 21. April 2019 ergebe sich eine erhöhte Gefährdung, weshalb dem Beschwerdeführer aufgrund seines Profils eine asylrelevante Verfolgung drohe. Die in der Praxis definierten Risikofaktoren müssten im Lichte dieser Entwicklung verstärkte Geltung haben. Ferner sei er nach wie vor, insbesondere in den sozialen Medien, exilpolitisch aktiv und diese Aktivitäten hätten eine qualitativ neue Dimension erreicht. Als Beweismittel reichte er ein Urteil des EGMR, sechs Screenshots aus seinem Facebook-Konto zwischen 2016 und 2017 und eine CD-ROM mit Länderinformationen ein. F. Mit Verfügung vom 12. November 2019 (Eröffnung am 20. November 2019) trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. G. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Behandlung als neues Asylgesuch. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur erneuten Entscheidung ans SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte er zahlreiche Beweismittel zur allgemeinen Lage in Sri Lanka ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2019 erhob die Instruktionsrichterin einen Kostenvorschuss. I. Mit Eingaben vom 5. und 16. Dezember 2019 (vorab jeweils per Fax) ersuchte der Beschwerdeführer um eine Begründung für die Höhe des Kostenvorschusses und um dessen allfällige Reduktion respektive um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2019. J. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2019 wurde das Gesuch um Wiedererwägung abgelehnt. Der Beschwerdeführer beglich den Kostenvorschuss fristgerecht. K. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass der Kostenvorschuss unverhältnismässig hoch sei und er nur mit Hilfe von Drittpersonen in der Lage gewesen sei, diesen zu begleichen. Weiter reichte er Fotografien betreffend seine exilpolitische Tätigkeit sowie diverse Dokumente zur allgemeinen Lage in Sri Lanka ein und führte aus, dass sich die Situation durch die Wahl von Gotabaya Rajapaksa verschärft habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft. 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. 5.3 Vorliegend ist weder auf eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch auf eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) zu schliessen. In Bezug auf die Begründungspflicht gilt es anzumerken, dass das SEM in seiner Verfügung hinreichend darlegt, wieso es das Mehrfachgesuch für unzureichend begründet und den Wegweisungsvollzug für zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Der Sachverhalt wurde vom SEM auch vollständig und richtig abgeklärt.
6. Der Antrag in der Eingabe vom 18. Dezember 2019, wonach abzuklären sei, ob bei der Entführung einer schweizerischen Botschaftsmitarbeiterin am 25. November 2019 Daten des Beschwerdeführers respektive welche Daten im Allgemeinen erpresst worden seien, ist abzuweisen, zumal eine Verbindung des Beschwerdeführers zu dieser Botschaftsmitarbeiterin nicht substanziiert dargelegt wird. 7. 7.1 In seiner Verfügung erwog das SEM, dass die Ernennung des neuen Armeechefs und die in diesem Zusammenhang behaupteten erweiterten Machtkompetenzen des Militärs und der Sicherheitsbehörden in keinem Zusammenhang zur Person des Beschwerdeführers stünden. Auch die Ausführungen zur internationalen Blacklist, aus welcher sich eine erhöhte Gefährdung ergeben solle, würden dahingehend unbegründet bleiben, als dass kein Bezug zur Person des Beschwerdeführers festzustellen sei. Gleiches gelte für den angeblichen Informationsblackout zu den entlassenen und weiterhin inhaftierten Personen und die angeblich erhöhte Gefährdungslage aufgrund der bevorstehenden Präsidentschaftswahl. Hinsichtlich des Risikoprofils sei auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1393/2018 und D-2087/2019 zu verweisen. Das exilpolitische Engagement sei bereits Gegenstand der vorangehenden Verfahren gewesen und die diesbezüglichen Vorbringen und Beweismittel hätten schon vor dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bestanden, weshalb die funktionelle Prüfzuständigkeit beim Gericht liege. 7.2 In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, die neusten Entwicklungen, welche im Mehrfachgesuch ausführlich dargelegt und dokumentiert worden seien, hätten zu einer markanten Erhöhung der Gefährdungslage für zurückkehrende abgewiesene Asylgesuchsteller geführt und würden folglich einen objektiven Nachfluchtgrund darstellen. Der Beschwerdeführer sei wegen seines Profils vor dem Hintergrund der veränderten Lage asylrelevant gefährdet. Ferner stelle sich das individuelle Profil des Beschwerdeführers durch Offenlegung seiner gesamten exilpolitischen Aktivitäten geschärft dar. Das SEM verkenne, dass diese Schärfung kumulativ zu den bisher dargelegten exilpolitischen Aktivitäten hätte beurteilt werden müssen. 8. 8.1 Das zentrale Beschwerdevorbringen, wonach im Mehrfachgesuch ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka dargelegt worden sei, weshalb das Gesuch nicht als unbegründet gelten dürfe, ist als nicht stichhaltig zu erachten. So wiederholt der Beschwerdeführer lediglich in geraffter Form bereits bekannte Sachverhaltselemente, die bereits im ordentlichen Asylverfahren als nicht glaubhaft respektive nicht asylrelevant erachtet worden sind. Daraus zieht er am Ende kurzerhand und ohne weitere Subsumption den Schluss, er sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-1393/2018 vom 1. Februar 2019 und D-2087/2019 vom 2. Oktober 2019 rechtskräftig festgestellt wurde, dass er keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sei. Demnach hat das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7). 8.2 Das SEM ist ferner auf die Vorbringen zum exilpolitischen Engagement mangels funktioneller Zuständigkeit in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG zu Recht nicht eingetreten. 8.3 Aus den mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 eingereichten Fotos, welche den Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben anlässlich der Gedenkfeier (...) zeigen würden, ergibt sich keine massgebliche Akzentuierung des exilpolitischen Engagements, zumal sich aus der blossen Teilnahme an einer Veranstaltung keine Exponierung ergibt. Auch daraus vermag der Beschwerdeführer somit keine asylrelevante Gefährdung abzuleiten. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). 10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka sowie des Vorbringens auf Beschwerdeebene, es sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach Entführung einer Angestellten der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka am 25. November 2019 zwischen der sri-lankischen und der schweizerischen Regierung eine diplomatische Krise ausgebrochen sei. Es besteht keinerlei Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken. Dies gilt auch im Hinblick auf die erwähnten diplomatischen Unstimmigkeiten. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich zulässig. 10.4 Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2087/2019 vom 2. Oktober 2019 wurde der Vollzug der Wegweisung letztmals für zumutbar befunden. An dieser Einschätzung vermögen die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nichts zu ändern. Andere Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit sprechen würden, wurden weder substanziiert geltend gemacht noch sind sie aus den Akten ersichtlich. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Linus Sonderegger Versand: