Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Sachverhalt
A. Der Gesuchsteller reichte am 16. November 2022 (Poststempel) aus dem Regionalgefängnis B._______ ein schriftliches Asylgesuch ein. B. Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 – Eröffnung am 26. Juni 2023 – stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegwei- sung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller aus der Justizvollzugs- anstalt C._______ und mit handschriftlich auf den 29. Juni 2023 datierten Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Die Beschwerde ging dem Gericht am 7. Juli 2023 zu, nachdem sie laut Poststempel am Tag zuvor – also am 6. Juli 2023 – auf der Poststelle in D._______ zum Versand aufgegeben worden war. D. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Entscheid D-3807/2023 vom
11. Juli 2023 auf die Beschwerde nicht ein. Dabei hielt das Gericht fest, die am 6. Juli 2023 eingereichte Beschwerde sei verspätet und daher offen- sichtlich unzulässig, da die im vorliegenden Verfahren geltende Beschwer- defrist von fünf Arbeitstagen schon am 3. Juli 2023 abgelaufen sei. E. Mit einer als Revision bezeichneten Eingabe mit Poststempel vom 17. Au- gust 2023 gelangte der Gesuchsteller erneut ans Bundesverwaltungsge- richt. Er machte geltend, dass das Gericht zu Unrecht nicht auf seine Be- schwerde eingetreten sei, da er die Beschwerdeeingabe rechtzeitig dem Gefängnispersonal übergeben habe. Der Eingabe lag ein Schreiben der Justizvollzugsanstalt C._______ vom
10. August 2023 bei. Gemäss diesem Schreiben habe der Gesuchsteller die Beschwerdeschrift am 29. Juni 2023 dem Personal der Vollzugsanstalt zum Versand übergeben. Aufgrund ungenügender Frankierung sei das Schreiben von der Post nicht entgegengenommen worden. Bedingt durch eine Abwesenheit sowie das Wochenende sei dem Gesuchsteller der Nichtversand erst am 4. Juli 2023 und somit nach Ablauf der Frist mitgeteilt worden.
D-4461/2023 Seite 3 F. Am 18. August 2023 verfügte das Bundesverwaltungsgericht einen super- provisorischen Vollzugsstopp.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Der Gesuchsteller macht in seiner Eingabe keine eigene Fristversäum- nis aus entschuldbaren Gründen geltend, sondern bringt vor, dass das Ge- richt im Nichteintretensentscheid D-3807/2023 vom 11. Juli 2023 fälschli- cherweise davon ausgegangen sei, dass er die Frist nicht eingehalten habe. Die Eingabe ist folglich als Revisionsgesuch anhand zu nehmen, da sinngemäss ein Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend gemacht und die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens beantragt wird (Art. 45 und 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
E. 1.3 Über Revisionsgesuche, die nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, wird in der Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen entschieden.
E. 2.1 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3807/2023 vom 11. Juli 2023 besonders berührt und hat ein schutzwür- diges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Ein- reichung des Revisionsgesuchs legitimiert (zur analogen Anwendung von Art. 89 BGG vgl. MOSER, et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 3. Aufl. 2022, S. 359 Rz. 5.70).
E. 2.2 Der Nichteintretensentscheid wurde dem Beschwerdeführer am
12. Juli 2023 eröffnet, weshalb die 90-tägige Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG eingehalten ist.
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E. 2.3 Auf die – als formgerecht im Sinne von Art. 47 VGG in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 VwVG in Verbindung mit Art. 52 VwVG zu bezeichnende – Revisionseingabe ist folglich einzutreten.
E. 3.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER, et al., a.a.o., S. 348 Rz. 5.36).
E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
E. 3.3 Der Gesuchsteller beruft sich sinngemäss auf den Revisionsgrund ge- mäss 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wonach ein Entscheid in Revision zu ziehen ist, wenn der Gesuchsteller nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind.
E. 3.4 Als neue Tatsachen oder Beweismittel gelten nur solche, die im Zeit- punkt des angefochtenen Entscheids bereits bestanden haben, vom Ge- suchsteller aber nicht beigebracht worden sind (sog. unechte Noven). Da- bei ist insbesondere zu beachten, dass Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind, als Revisionsgrund ausscheiden (vgl. BVGE 2019 I/8 E. 4.3.2). Darüber hinaus muss die bisherige Nichtbei- bringung der Tatsachen oder Beweismittel entschuldbar sein, was dann zu bejahen ist, wenn sie dem Gesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren oder deren Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 2.2 und 3). Schliesslich müs- sen die neuen Tatsachen respektive Beweismittel erheblich sein, was dann zu bejahen ist, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid zu führen (vgl. BVGE 2019 I/8 E. 4.3.2).
E. 3.5 Der Gesuchsteller führt in seinem Revisionsgesuch aus, dass er seine Beschwerdeeingabe vor Ablauf der Beschwerdefrist dem Gefängnisperso- nal übergeben habe. Damit macht er eine Tatsache geltend, die sich vor dem angefochtenen Urteil vom 11. Juli 2023 ereignet hat und folglich als
D-4461/2023 Seite 5 neu zu bezeichnen ist. Der Umstand, dass er diese neue Tatsache mit ei- nem Beweismittel zu belegen versucht, das erst nachträglich, nämlich am
17. August 2023, entstanden ist, vermag an der revisionsbegründenden Wirkung dieser neuen Tatsache – hinreichende Sorgfalt (vgl. nachfolgend E. 3.5) und Erheblichkeit (vgl. nachfolgend E. 3.6) vorausgesetzt – nichts zu ändern. Mit BVGE 2013/22 wurde zwar entschieden, dass Beweismittel, die erst nach einem angefochtenen Urteil entstanden sind, von der Revi- sion ausgeschlossen sind. Diesem Entscheid lag jedoch die Konstellation zugrunde, bei welcher sich das Beweismittel auf eine Tatsache bezog, die im ordentlichen Verfahren bereits behauptet, zu Ungunsten der asylsu- chenden Person aber unbewiesen geblieben ist; neu war in diesem Ver- fahren somit einzig das Beweismittel. Demgegenüber geht es vorliegend gerade nicht um den Revisionsgrund des neuen Beweismittels, sondern um denjenigen der neuen Tatsache. Das Beweismittel ist in casu nicht An- knüpfungspunkt für die Revision, sondern dient allein dem Nachweis der neuen Tatsache (vgl. dazu RUTH BEUTLER, Neues Beweismittel als Revisi- onsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, in: Der digitale Rechtsprechungs- Kommentar [dRSK], publiziert am 3. Januar 2014, N16; vgl. im Ergebnis übereinstimmend auch Urteil des BVGer D-4185/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 5.5).
E. 3.6 Dem Gesuchsteller kann sodann keine prozessuale Unsorgfalt vorge- worfen werden. Aufgrund der zeitlichen Abfolge der Geschehnisse durfte der Gesuchsteller, bei dem es sich um einen juristischen Laien handelt, in guten Treuen davon ausgehen, er habe durch die rechtzeitige Übergabe an das Gefängnispersonal die Beschwerde rechtszeitig eingereicht. Er hatte damit keine Veranlassung, die entsprechende Tatsache bereits im Beschwerdeverfahren einzubringen. Es ist damit als entschuldbar zu qua- lifizieren, dass der Gesuchsteller die neue Tatsache nicht bereits im Be- schwerdeverfahren vorgebracht hat (vgl. dazu BVGE 2013/37 E. 3).
E. 3.7 Die durch das Bestätigungsschreiben belegte Tatsache, dass der Ge- suchsteller die Beschwerde dem Gefängnispersonal am 29. Juni 2023 zum Versand ausgehändigt hat, ist als erheblich zu bezeichnen, da bei Strafge- fangenen in der Regel die Übergabe der Sendung an das Gefängnisperso- nal zur Fristwahrung ausreicht (vgl. RENÉ WIEDERKEHR/CHRISTIAN MEYER/ANNA BÖHME, VwVG Kommentar, 2022, Rz. 13 zu Art. 21).
E. 3.8 Folglich ist der Revisionsgrund der neuen erheblichen Tatsache nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu bejahen.
D-4461/2023 Seite 6
E. 4 Das Revisionsbegehren ist gutzuheissen, das Urteil D-3807/2023 vom
11. Juli 2023 ist aufzuheben. Das Beschwerdeverfahren ist unter neuer Verfahrensnummer wiederaufzunehmen.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 5.2 Soweit aus den Akten ersichtlich, sind dem Beschwerdeführer keine Parteikosten erwachsen, welche zu entschädigen wären. Somit ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
- Das Urteil D-3807/2023 vom 11. Juli 2023 wird aufgehoben und das or- dentliche Beschwerdeverfahren wird unter neuer Verfahrensnummer wie- deraufgenommen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4461/2023 Urteil vom 2. November 2023 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Albanien, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3807/2023 vom 11. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller reichte am 16. November 2022 (Poststempel) aus dem Regionalgefängnis B._______ ein schriftliches Asylgesuch ein. B. Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 - Eröffnung am 26. Juni 2023 - stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller aus der Justizvollzugsanstalt C._______ und mit handschriftlich auf den 29. Juni 2023 datierten Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Die Beschwerde ging dem Gericht am 7. Juli 2023 zu, nachdem sie laut Poststempel am Tag zuvor - also am 6. Juli 2023 - auf der Poststelle in D._______ zum Versand aufgegeben worden war. D. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Entscheid D-3807/2023 vom 11. Juli 2023 auf die Beschwerde nicht ein. Dabei hielt das Gericht fest, die am 6. Juli 2023 eingereichte Beschwerde sei verspätet und daher offensichtlich unzulässig, da die im vorliegenden Verfahren geltende Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen schon am 3. Juli 2023 abgelaufen sei. E. Mit einer als Revision bezeichneten Eingabe mit Poststempel vom 17. August 2023 gelangte der Gesuchsteller erneut ans Bundesverwaltungsgericht. Er machte geltend, dass das Gericht zu Unrecht nicht auf seine Beschwerde eingetreten sei, da er die Beschwerdeeingabe rechtzeitig dem Gefängnispersonal übergeben habe. Der Eingabe lag ein Schreiben der Justizvollzugsanstalt C._______ vom 10. August 2023 bei. Gemäss diesem Schreiben habe der Gesuchsteller die Beschwerdeschrift am 29. Juni 2023 dem Personal der Vollzugsanstalt zum Versand übergeben. Aufgrund ungenügender Frankierung sei das Schreiben von der Post nicht entgegengenommen worden. Bedingt durch eine Abwesenheit sowie das Wochenende sei dem Gesuchsteller der Nichtversand erst am 4. Juli 2023 und somit nach Ablauf der Frist mitgeteilt worden. F. Am 18. August 2023 verfügte das Bundesverwaltungsgericht einen superprovisorischen Vollzugsstopp. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Der Gesuchsteller macht in seiner Eingabe keine eigene Fristversäumnis aus entschuldbaren Gründen geltend, sondern bringt vor, dass das Gericht im Nichteintretensentscheid D-3807/2023 vom 11. Juli 2023 fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass er die Frist nicht eingehalten habe. Die Eingabe ist folglich als Revisionsgesuch anhand zu nehmen, da sinngemäss ein Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend gemacht und die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens beantragt wird (Art. 45 und 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 1.3 Über Revisionsgesuche, die nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, wird in der Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen entschieden. 2. 2.1 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3807/2023 vom 11. Juli 2023 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (zur analogen Anwendung von Art. 89 BGG vgl. Moser, et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 359 Rz. 5.70). 2.2 Der Nichteintretensentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2023 eröffnet, weshalb die 90-tägige Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG eingehalten ist. 2.3 Auf die - als formgerecht im Sinne von Art. 47 VGG in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 VwVG in Verbindung mit Art. 52 VwVG zu bezeichnende - Revisionseingabe ist folglich einzutreten. 3. 3.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser, et al., a.a.o., S. 348 Rz. 5.36). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). 3.3 Der Gesuchsteller beruft sich sinngemäss auf den Revisionsgrund gemäss 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wonach ein Entscheid in Revision zu ziehen ist, wenn der Gesuchsteller nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind. 3.4 Als neue Tatsachen oder Beweismittel gelten nur solche, die im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bereits bestanden haben, vom Gesuchsteller aber nicht beigebracht worden sind (sog. unechte Noven). Dabei ist insbesondere zu beachten, dass Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind, als Revisionsgrund ausscheiden (vgl. BVGE 2019 I/8 E. 4.3.2). Darüber hinaus muss die bisherige Nichtbeibringung der Tatsachen oder Beweismittel entschuldbar sein, was dann zu bejahen ist, wenn sie dem Gesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren oder deren Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 2.2 und 3). Schliesslich müssen die neuen Tatsachen respektive Beweismittel erheblich sein, was dann zu bejahen ist, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid zu führen (vgl. BVGE 2019 I/8 E. 4.3.2). 3.5 Der Gesuchsteller führt in seinem Revisionsgesuch aus, dass er seine Beschwerdeeingabe vor Ablauf der Beschwerdefrist dem Gefängnispersonal übergeben habe. Damit macht er eine Tatsache geltend, die sich vor dem angefochtenen Urteil vom 11. Juli 2023 ereignet hat und folglich als neu zu bezeichnen ist. Der Umstand, dass er diese neue Tatsache mit einem Beweismittel zu belegen versucht, das erst nachträglich, nämlich am 17. August 2023, entstanden ist, vermag an der revisionsbegründenden Wirkung dieser neuen Tatsache - hinreichende Sorgfalt (vgl. nachfolgend E. 3.5) und Erheblichkeit (vgl. nachfolgend E. 3.6) vorausgesetzt - nichts zu ändern. Mit BVGE 2013/22 wurde zwar entschieden, dass Beweismittel, die erst nach einem angefochtenen Urteil entstanden sind, von der Revision ausgeschlossen sind. Diesem Entscheid lag jedoch die Konstellation zugrunde, bei welcher sich das Beweismittel auf eine Tatsache bezog, die im ordentlichen Verfahren bereits behauptet, zu Ungunsten der asylsuchenden Person aber unbewiesen geblieben ist; neu war in diesem Verfahren somit einzig das Beweismittel. Demgegenüber geht es vorliegend gerade nicht um den Revisionsgrund des neuen Beweismittels, sondern um denjenigen der neuen Tatsache. Das Beweismittel ist in casu nicht Anknüpfungspunkt für die Revision, sondern dient allein dem Nachweis der neuen Tatsache (vgl. dazu Ruth Beutler, Neues Beweismittel als Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, in: Der digitale Rechtsprechungs-Kommentar [dRSK], publiziert am 3. Januar 2014, N16; vgl. im Ergebnis übereinstimmend auch Urteil des BVGer D-4185/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 5.5). 3.6 Dem Gesuchsteller kann sodann keine prozessuale Unsorgfalt vorgeworfen werden. Aufgrund der zeitlichen Abfolge der Geschehnisse durfte der Gesuchsteller, bei dem es sich um einen juristischen Laien handelt, in guten Treuen davon ausgehen, er habe durch die rechtzeitige Übergabe an das Gefängnispersonal die Beschwerde rechtszeitig eingereicht. Er hatte damit keine Veranlassung, die entsprechende Tatsache bereits im Beschwerdeverfahren einzubringen. Es ist damit als entschuldbar zu qualifizieren, dass der Gesuchsteller die neue Tatsache nicht bereits im Beschwerdeverfahren vorgebracht hat (vgl. dazu BVGE 2013/37 E. 3). 3.7 Die durch das Bestätigungsschreiben belegte Tatsache, dass der Gesuchsteller die Beschwerde dem Gefängnispersonal am 29. Juni 2023 zum Versand ausgehändigt hat, ist als erheblich zu bezeichnen, da bei Strafgefangenen in der Regel die Übergabe der Sendung an das Gefängnispersonal zur Fristwahrung ausreicht (vgl. René Wiederkehr/Christian Meyer/Anna Böhme, VwVG Kommentar, 2022, Rz. 13 zu Art. 21). 3.8 Folglich ist der Revisionsgrund der neuen erheblichen Tatsache nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu bejahen.
4. Das Revisionsbegehren ist gutzuheissen, das Urteil D-3807/2023 vom 11. Juli 2023 ist aufzuheben. Das Beschwerdeverfahren ist unter neuer Verfahrensnummer wiederaufzunehmen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Soweit aus den Akten ersichtlich, sind dem Beschwerdeführer keine Parteikosten erwachsen, welche zu entschädigen wären. Somit ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2. Das Urteil D-3807/2023 vom 11. Juli 2023 wird aufgehoben und das ordentliche Beschwerdeverfahren wird unter neuer Verfahrensnummer wiederaufgenommen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: