Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. A._______ (Beschwerdeführer) und B._______ (Beschwerdeführerin) suchten am 5. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei mach- ten sie geltend, sie seien aus D._______ stammende Kurden und gehörten der Sippe der E._______ an. Sie seien ein Paar und als die Familie der Beschwerdeführerin väterlicherseits diese zu zwingen versucht habe, ihren Cousin zu heiraten, hätten sie die Türkei im Oktober 2021 verlassen. Aus Gründen der Ehre würde der Onkel der Beschwerdeführerin sie beide bei einer Rückkehr umbringen. Dieser Onkel geniesse wegen seiner guten Be- ziehungen zu Behörden den Schutz der Polizei. Ihre Sippe lebe überdies verstreut in der ganzen Türkei und sie fürchteten sich vor Repressalien der Familie. Die Beschwerdeführerin gab sodann an, seit sie sich in der Schweiz aufhielten, hätten sie an Newroz-Feiern teilgenommen und politi- sche Beiträge auf Instagram veröffentlicht, etwa über Newroz, Demirtas oder solche, die gegen den Präsidenten Erdogan gerichtet seien. B. Am (…) wurde in der Schweiz C._______, die Tochter der Beschwerdefüh- renden, geboren. C. Mit Verfügung vom 19. Juli 2023 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh- renden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegwei- sungsvollzug an. D. Dagegen gelangten die Beschwerdeführenden am 21. August 2023 an das Bundesverwaltungsgericht, welches ihre Beschwerde mit Urteil E– 4505/2023 vom 5. Oktober 2023 abwies. E. Am 18. November 2023 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim SEM eine als «Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG» bezeichnete Eingabe ein. Sie beantragten, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren; dem Beschwerdeführer und der Tochter sei Familien- asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme der Beschwer- deführenden zu verfügen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei der Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen und sie seien von
E-6748/2023 Seite 3 der Erhebung von Verfahrenskosten und von der Leistung eines Kosten- vorschusses zu befreien. Sie begründeten ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin bereits im Verlaufe des ordentlichen Asylverfahrens – in der ergänzenden Anhörung – geltend gemacht habe, in der Schweiz an politischen Aktivitäten teilgenommen und in den sozialen Medien politische Inhalte geteilt zu haben. Der Beschwerdeführer habe so- dann bei einem Telefongespräch mit seiner Stiefmutter erfahren, dass die Gendarmerie sowohl bei ihr als auch bei der Beschwerdeführerin zu Hause nach letzterer gefragt habe. Deshalb und aufgrund der Verfolgung durch die Sippe der E._______ hätten sich die Beschwerdeführenden entschie- den, in der Türkei einen Anwalt zu mandatieren. Über ihn hätten sie in Er- fahrung gebracht, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei wegen Pro- paganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7/2 des türkischen Anti- terrorgesetzes angeklagt worden sei, weil sie Inhalte zur Verteidigung der Kurden und verschiedene regimekritische Einträge auf Facebook veröf- fentlicht habe. Auch sei ein Festnahmebefehl gegen sie erlassen worden. Es sei höchstwahrscheinlich, dass die Verwandtschaft der Beschwerdefüh- rerin väterlicherseits sie zu Unrecht angezeigt habe. So oder anders wür- den sie diese Gelegenheit nutzen, um sich an ihr zu rächen, indem ihre Verurteilung als Terroristin den Dorfschützern der E._______-Sippe als Rechtfertigung für ihre Ermordung dienen würde. Als Beilagen reichten sie ein: – einen Beschluss des (…) von F._______ vom (…) November 2022, – einen Festnahmebefehl des (…) von F._______ vom (…). November 2022 samt Übersetzung, – eine Kopie eines Referenzschreibens des Anwalts der Beschwerdeführerin in der Türkei vom 13. November 2023, – einen polizeilichen Untersuchungsbericht über die Facebook-Beiträge der Be- schwerdeführerin, – ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft von F._______ an die General- staatsanwaltschaft von D._______ vom (…) Juni 2023, – ein Schreiben des Vorbereitungsbüros der Generalstaatsanwaltchaft von F._______ an das Büro der Leitung der Terrorismusbekämpfung vom (…) September 2023 und – einen Zeitungsartikel der Deutschen Welle betreffend Zunahme der Angriffe auf türkische Kurden vom 23. Oktober 2019. F. Mit Verfügung vom 28. November 2023 trat das SEM infolge fehlender funktionaler Zuständigkeit auf die als Mehrfachgesuch bezeichnete
E-6748/2023 Seite 4 Eingabe nicht ein. Es hielt fest, dass der Antrag auf Sistierung des Weg- weisungsvollzugs gegenstandslos sei und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. Seine Verfügung begründet das SEM im Wesentlichen damit, dass das gel- tend gemachte Untersuchungsverfahren vor dem Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts vom 5. Oktober 2023 eröffnet worden sei und die dazugehö- rigen Beweismittel vorher entstanden seien. Das nach dem Urteil entstan- dene Schreiben des türkischen Anwalts rekapituliere lediglich die Fallge- schichte, stelle aber kein neues erhebliches Beweismittel dar. G. Dagegen gelangten die Beschwerdeführenden am 6. Dezember 2023 mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 28. November 2023 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und Anweisung zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Mehrfachgesuch vom
18. November 2023 durch das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsge- such zu behandeln. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung einzuräumen sowie den Beschwerdeführenden – un- ter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses – die unentgeltli- che Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den rubrizierten Rechtsvertreter zu gewähren. Ihre Anträge begründen sie da- mit, dass im Mehrfachgesuch über die im ersten Asylverfahren vorgebrach- ten Asylgründe hinaus weitere vorgebracht worden seien. Die Vorinstanz habe lediglich den Teil berücksichtigt, der mit dem ersten Asylverfahren im Zusammenhang stehe. Weiter habe sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt. Eventualiter sei das Mehrfachgesuch vom 18. November 2023 als Revisionsgesuch zu behandeln, wobei für die Rechtsbegehren und die Begründung sowohl auf das Mehrfachgesuch als auch auf die Beschwerdeschrift verwiesen werde. Der Beschwerdeschrift beigelegt war insbesondere die Eingabe der Beschwerdeführenden vom
18. November 2023. H. Am 7. Dezember 2023 verfügte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts superprovisorisch die Aussetzung des Weg- weisungsvollzugs.
E-6748/2023 Seite 5 I. Mit E-Mail vom 21. Dezember 2023 wiesen die Beschwerdeführenden auf ihre finanzielle Situation hin.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 und Art. 32 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihre als «Mehrfachgesuch» bezeichnete Eingabe mit einem gegen die Beschwerdeführerin in der Tür- kei eingeleiteten Untersuchungsverfahren und einem gegen sie erlassenen Festnahmebefehl. Hierzu reichten sie – mit Ausnahme des anwaltlichen
E-6748/2023 Seite 6 Referenzschreibens vom 13. November 2023 – Beweismittel ein, die von vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2023 und teilweise von vor dem erstinstanzlichen Entscheid vom 19. Juli 2023 datie- ren. Zu Recht hat das SEM diese Eingabe nicht als Mehrfachgesuch qua- lifiziert. Mit einem solchen können nämlich ausschliesslich Sachverhalte geltend gemacht werden, die sich nach Abschluss des ordentlichen Asyl- verfahrens verwirklicht haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D–2041/2021 vom 25. Oktober 2022 E. 7.2). Was das Referenz- schreiben vom 13. November 2023 betrifft, soll dieses einzig dem Nach- weis des gegen die Beschwerdeführerin in der Türkei eröffneten Verfah- rens, mithin diesen Tatsachen dienen – abgesehen von ihrer rechtlichen Würdigung darin (Eingabe vom 18. November 2023, N 55) – und stellt von vornherein nicht einen selbständigen Anknüpfungspunkt dar (vgl. Urteil des BVGer D–4461/2023 vom 2. November 2023 E. 3.5), was im Übrigen in der Beschwerdeschrift auch nicht behauptet wird. Demgegenüber sind Tat- sachen, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des ordentlichen Ver- fahrens bestanden haben (unechte Noven), nach den massgeblichen revi- sionsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen (Art. 45 ff. VGG). Liegt ein materielles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vor, ist einzig dieses für die Revision von Urteilen zuständig, das es in seiner Funktion als Be- schwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht am 5. Oktober 2023 die Beschwerde der Be- schwerdeführenden abgewiesen und rechtskräftig über das ordentliche Asylgesuch entschieden hat, läge die funktionelle Zuständigkeit – bei ent- sprechendem Revisionsgesuch – bei diesem.
E. 4.2 Zwar ist in der Eingabe vom 18. November 2023 auch davon die Rede, dass der Beschwerdeführer durch seine Stiefmutter erfahren habe, dass die Beschwerdeführerin sowohl bei ihr als auch in der Wohnung ihrer Mut- ter von der Gendarmerie gesucht worden sei. Allerdings wird dieses Ereig- nis zeitlich nicht eingeordnet, als Begründung für die Mandatierung eines Anwalts in der Türkei angeführt und nicht annähernd weiter substantiiert. Auch findet sich keine Zeitangabe zu der von der Beschwerdeführerin gel- tend gemachten Teilnahme an pro-kurdischen Demonstrationen. Mehr- fachgesuche sind indessen so zu begründen, dass sie die Behörden in die Lage versetzen, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne die gesuch- stellende Person vorher anhören zu müssen (vgl. BVGE 2014/39). Dem sind die rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden nicht nachgekommen, so dass ohnehin nicht darauf einzutreten gewesen wäre respektive es dem SEM auch freistand, darauf im Sinne einer formlosen Abschreibung zu
E-6748/2023 Seite 7 reagieren (Art. 111c Abs. 2 AsylG). Inwiefern das SEM den Sachverhalt falsch festgestellt haben sollte, ist nicht ersichtlich.
E. 4.3 Das SEM ist demnach zu Recht auf die als «Mehrfachgesuch» be- zeichnete Eingabe vom 18. November 2023 nicht eingetreten.
E. 5 Soweit die durch einen Juristen vertretenen Beschwerdeführenden bean- tragen, eventualiter sei ihre Eingabe vom 18. November 2023 durch das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgesuch zu behandeln, kommt dies schon alleine aus formellen Gründen nicht in Betracht (vgl. Urteil des BVGer E–3471/2021 vom 15. Dezember 2022 E. 4.3) und auf den Antrag ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeschrift erfüllt die bereits oben erwähn- ten massgeblichen revisionsrechtlichen Bestimmungen offenkundig nicht. Auch wird nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern es den Beschwerdefüh- renden nicht möglich gewesen sein soll, die neuen Tatsachen während des ordentlichen Verfahrens einzubringen und die eingereichten Beweismittel erhältlich zu machen sowie wann sie von diesen Kenntnis erlangt haben beziehungsweise ihnen diese zugestellt worden sind (vgl. Urteil des BVGer E–4607/2019 vom 16. November 2021 E. 3.3 und E. 4.2).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 7.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren als aus- sichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativen Vorausset- zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund der Aus- sichtslosigkeit praxisgemäss auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 7.3 Der Antrag auf Bestellung des Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand ist ebenfalls abzuweisen, nachdem sich die Begehren, wie erwähnt, als aussichtslos erwiesen (Art. 65 Abs. 2 VwVG).
E-6748/2023 Seite 8
E. 8 Mit dem vorliegenden Entscheid werden die Anträge um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandlos. Die am 7. Dezember 2023 superprovisorisch ver- fügte Aussetzung des Wegweisungvollzugs fällt dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6748/2023 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Ver- sand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6748/2023 Urteil vom 19. Januar 2024 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kind C._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch MLaw Sami Imer, BiennaLegis KIG,(...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Mehrfachgesuch;Verfügung des SEM vom 28. November 2023. Sachverhalt: A. A._______ (Beschwerdeführer) und B._______ (Beschwerdeführerin) suchten am 5. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machten sie geltend, sie seien aus D._______ stammende Kurden und gehörten der Sippe der E._______ an. Sie seien ein Paar und als die Familie der Beschwerdeführerin väterlicherseits diese zu zwingen versucht habe, ihren Cousin zu heiraten, hätten sie die Türkei im Oktober 2021 verlassen. Aus Gründen der Ehre würde der Onkel der Beschwerdeführerin sie beide bei einer Rückkehr umbringen. Dieser Onkel geniesse wegen seiner guten Beziehungen zu Behörden den Schutz der Polizei. Ihre Sippe lebe überdies verstreut in der ganzen Türkei und sie fürchteten sich vor Repressalien der Familie. Die Beschwerdeführerin gab sodann an, seit sie sich in der Schweiz aufhielten, hätten sie an Newroz-Feiern teilgenommen und politische Beiträge auf Instagram veröffentlicht, etwa über Newroz, Demirtas oder solche, die gegen den Präsidenten Erdogan gerichtet seien. B. Am (...) wurde in der Schweiz C._______, die Tochter der Beschwerdeführenden, geboren. C. Mit Verfügung vom 19. Juli 2023 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Dagegen gelangten die Beschwerdeführenden am 21. August 2023 an das Bundesverwaltungsgericht, welches ihre Beschwerde mit Urteil E-4505/2023 vom 5. Oktober 2023 abwies. E. Am 18. November 2023 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim SEM eine als «Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG» bezeichnete Eingabe ein. Sie beantragten, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren; dem Beschwerdeführer und der Tochter sei Familienasyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zu verfügen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei der Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen und sie seien von der Erhebung von Verfahrenskosten und von der Leistung eines Kostenvorschusses zu befreien. Sie begründeten ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin bereits im Verlaufe des ordentlichen Asylverfahrens - in der ergänzenden Anhörung - geltend gemacht habe, in der Schweiz an politischen Aktivitäten teilgenommen und in den sozialen Medien politische Inhalte geteilt zu haben. Der Beschwerdeführer habe sodann bei einem Telefongespräch mit seiner Stiefmutter erfahren, dass die Gendarmerie sowohl bei ihr als auch bei der Beschwerdeführerin zu Hause nach letzterer gefragt habe. Deshalb und aufgrund der Verfolgung durch die Sippe der E._______ hätten sich die Beschwerdeführenden entschieden, in der Türkei einen Anwalt zu mandatieren. Über ihn hätten sie in Erfahrung gebracht, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7/2 des türkischen Antiterrorgesetzes angeklagt worden sei, weil sie Inhalte zur Verteidigung der Kurden und verschiedene regimekritische Einträge auf Facebook veröffentlicht habe. Auch sei ein Festnahmebefehl gegen sie erlassen worden. Es sei höchstwahrscheinlich, dass die Verwandtschaft der Beschwerdeführerin väterlicherseits sie zu Unrecht angezeigt habe. So oder anders würden sie diese Gelegenheit nutzen, um sich an ihr zu rächen, indem ihre Verurteilung als Terroristin den Dorfschützern der E._______-Sippe als Rechtfertigung für ihre Ermordung dienen würde. Als Beilagen reichten sie ein:
- einen Beschluss des (...) von F._______ vom (...) November 2022,
- einen Festnahmebefehl des (...) von F._______ vom (...). November 2022 samt Übersetzung,
- eine Kopie eines Referenzschreibens des Anwalts der Beschwerdeführerin in der Türkei vom 13. November 2023,
- einen polizeilichen Untersuchungsbericht über die Facebook-Beiträge der Beschwerdeführerin,
- ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft von F._______ an die Generalstaatsanwaltschaft von D._______ vom (...) Juni 2023,
- ein Schreiben des Vorbereitungsbüros der Generalstaatsanwaltchaft von F._______ an das Büro der Leitung der Terrorismusbekämpfung vom (...) September 2023 und
- einen Zeitungsartikel der Deutschen Welle betreffend Zunahme der Angriffe auf türkische Kurden vom 23. Oktober 2019. F. Mit Verfügung vom 28. November 2023 trat das SEM infolge fehlender funktionaler Zuständigkeit auf die als Mehrfachgesuch bezeichnete Eingabe nicht ein. Es hielt fest, dass der Antrag auf Sistierung des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos sei und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Seine Verfügung begründet das SEM im Wesentlichen damit, dass das geltend gemachte Untersuchungsverfahren vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2023 eröffnet worden sei und die dazugehörigen Beweismittel vorher entstanden seien. Das nach dem Urteil entstandene Schreiben des türkischen Anwalts rekapituliere lediglich die Fallgeschichte, stelle aber kein neues erhebliches Beweismittel dar. G. Dagegen gelangten die Beschwerdeführenden am 6. Dezember 2023 mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 28. November 2023 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und Anweisung zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Mehrfachgesuch vom 18. November 2023 durch das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgesuch zu behandeln. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einzuräumen sowie den Beschwerdeführenden - unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den rubrizierten Rechtsvertreter zu gewähren. Ihre Anträge begründen sie damit, dass im Mehrfachgesuch über die im ersten Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe hinaus weitere vorgebracht worden seien. Die Vorinstanz habe lediglich den Teil berücksichtigt, der mit dem ersten Asylverfahren im Zusammenhang stehe. Weiter habe sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt. Eventualiter sei das Mehrfachgesuch vom 18. November 2023 als Revisionsgesuch zu behandeln, wobei für die Rechtsbegehren und die Begründung sowohl auf das Mehrfachgesuch als auch auf die Beschwerdeschrift verwiesen werde. Der Beschwerdeschrift beigelegt war insbesondere die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 18. November 2023. H. Am 7. Dezember 2023 verfügte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts superprovisorisch die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. I. Mit E-Mail vom 21. Dezember 2023 wiesen die Beschwerdeführenden auf ihre finanzielle Situation hin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 und Art. 32 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihre als «Mehrfachgesuch» bezeichnete Eingabe mit einem gegen die Beschwerdeführerin in der Türkei eingeleiteten Untersuchungsverfahren und einem gegen sie erlassenen Festnahmebefehl. Hierzu reichten sie - mit Ausnahme des anwaltlichen Referenzschreibens vom 13. November 2023 - Beweismittel ein, die von vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2023 und teilweise von vor dem erstinstanzlichen Entscheid vom 19. Juli 2023 datieren. Zu Recht hat das SEM diese Eingabe nicht als Mehrfachgesuch qualifiziert. Mit einem solchen können nämlich ausschliesslich Sachverhalte geltend gemacht werden, die sich nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens verwirklicht haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-2041/2021 vom 25. Oktober 2022 E. 7.2). Was das Referenzschreiben vom 13. November 2023 betrifft, soll dieses einzig dem Nachweis des gegen die Beschwerdeführerin in der Türkei eröffneten Verfahrens, mithin diesen Tatsachen dienen - abgesehen von ihrer rechtlichen Würdigung darin (Eingabe vom 18. November 2023, N 55) - und stellt von vornherein nicht einen selbständigen Anknüpfungspunkt dar (vgl. Urteil des BVGer D-4461/2023 vom 2. November 2023 E. 3.5), was im Übrigen in der Beschwerdeschrift auch nicht behauptet wird. Demgegenüber sind Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des ordentlichen Verfahrens bestanden haben (unechte Noven), nach den massgeblichen revisionsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen (Art. 45 ff. VGG). Liegt ein materielles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vor, ist einzig dieses für die Revision von Urteilen zuständig, das es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht am 5. Oktober 2023 die Beschwerde der Beschwerdeführenden abgewiesen und rechtskräftig über das ordentliche Asylgesuch entschieden hat, läge die funktionelle Zuständigkeit - bei entsprechendem Revisionsgesuch - bei diesem. 4.2 Zwar ist in der Eingabe vom 18. November 2023 auch davon die Rede, dass der Beschwerdeführer durch seine Stiefmutter erfahren habe, dass die Beschwerdeführerin sowohl bei ihr als auch in der Wohnung ihrer Mutter von der Gendarmerie gesucht worden sei. Allerdings wird dieses Ereignis zeitlich nicht eingeordnet, als Begründung für die Mandatierung eines Anwalts in der Türkei angeführt und nicht annähernd weiter substantiiert. Auch findet sich keine Zeitangabe zu der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Teilnahme an pro-kurdischen Demonstrationen. Mehrfachgesuche sind indessen so zu begründen, dass sie die Behörden in die Lage versetzen, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne die gesuchstellende Person vorher anhören zu müssen (vgl. BVGE 2014/39). Dem sind die rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden nicht nachgekommen, so dass ohnehin nicht darauf einzutreten gewesen wäre respektive es dem SEM auch freistand, darauf im Sinne einer formlosen Abschreibung zu reagieren (Art. 111c Abs. 2 AsylG). Inwiefern das SEM den Sachverhalt falsch festgestellt haben sollte, ist nicht ersichtlich. 4.3 Das SEM ist demnach zu Recht auf die als «Mehrfachgesuch» bezeichnete Eingabe vom 18. November 2023 nicht eingetreten.
5. Soweit die durch einen Juristen vertretenen Beschwerdeführenden beantragen, eventualiter sei ihre Eingabe vom 18. November 2023 durch das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgesuch zu behandeln, kommt dies schon alleine aus formellen Gründen nicht in Betracht (vgl. Urteil des BVGer E-3471/2021 vom 15. Dezember 2022 E. 4.3) und auf den Antrag ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeschrift erfüllt die bereits oben erwähnten massgeblichen revisionsrechtlichen Bestimmungen offenkundig nicht. Auch wird nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern es den Beschwerdeführenden nicht möglich gewesen sein soll, die neuen Tatsachen während des ordentlichen Verfahrens einzubringen und die eingereichten Beweismittel erhältlich zu machen sowie wann sie von diesen Kenntnis erlangt haben beziehungsweise ihnen diese zugestellt worden sind (vgl. Urteil des BVGer E-4607/2019 vom 16. November 2021 E. 3.3 und E. 4.2). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund der Aussichtslosigkeit praxisgemäss auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 7.3 Der Antrag auf Bestellung des Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand ist ebenfalls abzuweisen, nachdem sich die Begehren, wie erwähnt, als aussichtslos erwiesen (Art. 65 Abs. 2 VwVG).
8. Mit dem vorliegenden Entscheid werden die Anträge um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandlos. Die am 7. Dezember 2023 superprovisorisch verfügte Aussetzung des Wegweisungvollzugs fällt dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand: