Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden reisten am 5. Dezember 2021 in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Am 9. Dezember 2021 man- datierten sie die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. Die Vorinstanz nahm ihre Personalien am 10. Dezember 2021 auf (PA) und hörte sie am
13. April 2022 vertieft zu ihren Asylgründen an. Eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin fand am 21. Februar 2023 statt. B. Im Rahmen dieser Befragungen machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien aus D._______, Provinz Sirnak, stam- mende Kurden und gehörten beide der Sippe «E._______» an. Diese Sippe sei im ganzen Land verbreitet. Der Vater der Beschwerdeführerin sei vor vielen Jahren gestorben. Ihre Mutter sei daraufhin gezwungen worden, dessen Bruder (Onkel der Beschwerdeführerin) zu heiraten, welcher Dorf- schützer sei. Dieser habe schon früh entschieden, dass die Beschwerde- führerin nach Abschluss des Gymnasiums seinen Sohn heiraten solle. Die gesamte Verwandtschaft väterlicherseits sei für diese Heirat gewesen. Die Beschwerdeführerin habe eine Ehe mit dem wesentlich älteren Cousin je- doch abgelehnt. Als sich auch ihre Mutter gegen diese Heirat ausgespro- chen habe, sei der Onkel ihr gegenüber gewalttätig geworden. Seit 2021 seien sie ein Paar und hätten wegen der geplanten Zwangsverheiratung beschlossen, die Türkei gemeinsam zu verlassen. Ende September 20(…) seien sie zunächst nach Istanbul gegangen, wo sie sieben bis zehn bezie- hungsweise 20 Tage bei einer Tante der Beschwerdeführerin gewohnt hät- ten. Während dieses Aufenthaltes hätten sie sich Reisedokumente und ein Familienbüchlein beschafft beziehungsweise durch die Mutter der Be- schwerdeführerin beschaffen lassen. Schliesslich seien sie auf dem Luft- weg legal nach F._______ und von dort über diverse Länder in die Schweiz gelangt. Dem Beschwerdeführer werde von der Familie väterlicherseits der Beschwerdeführerin vorgeworfen, letztere entführt zu haben. Auf ihrer Reise hätten sie ständig Drohanrufe von den Verwandten und insbeson- dere vom Onkel der Beschwerdeführerin erhalten. Nach der Ausreise hät- ten Mitglieder der Sippe, die Polizei und Behörden sowohl bei der Mutter als auch bei der Tante der Beschwerdeführerin nach ihnen gesucht. Durch die Ausreise mit dem Beschwerdeführer habe die Beschwerdeführerin die
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Ehre ihres Onkels beschmutzt. Die Sippe sei bekannt für Morde im Namen der Ehre. Bei einer Rückkehr in die Türkei wären sie wegen der zahlreichen Mitglieder der Sippe überall auffindbar und daher gefährdet. C. Im Zuge der Überführung des Verfahrens in das erweiterte Verfahren fand am 25. beziehungsweise 27. April 2022 ein Wechsel der Rechtsvertretung statt. D. Am 11. Mai 2022 reisten die Mutter und die Geschwister der Beschwerde- führerin in die Schweiz ein und suchten ebenfalls um Asyl nach (N 774555, N 774601, N 774592). E. Mit Eingabe vom 27. Mai 2022 reichten die Beschwerdeführenden eine Ko- pie des Familienbüchleins, mehrere Artikel aus türkischen Online-Medien im Zusammenhang mit Frauenmorden in der Provinz Sirnak sowie Foto- aufnahmen von Dorfschützern aus der Heimat ein. Sodann erkundigten sie sich am 16. August und 21. Dezember 2022 bei der Vorinstanz nach dem Verfahrensstand. F. Am 8. Oktober 2022 kam die im Rubrum aufgeführte gemeinsame Tochter der Beschwerdeführenden zur Welt. G. Mit Verfügung vom 19. Juli 2023 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings- eigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg. Ferner ordnete sie den Vollzug der Weg- weisung an und händigte die editionspflichtigen Akten aus. H. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit offensicht- lich falsch datierter Eingabe vom 6. März 2023 (Poststempel: 21. August
2023) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragen sie, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sei anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Dem
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Beschwerdeführer und dem gemeinsamen Kind sei Familienasyl zu ge- währen. Eventualiter seien sie unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragen sie die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und die Einsetzung ihrer Rechtsvertretung als amtli- che Rechtsbeiständin. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden diverse Fotoaufnah- men ein, auf denen der Onkel der Beschwerdeführerin sowie weitere ihm und der Sippe nahestehende Personen aus der Politik zu sehen seien. Fer- ner legten sie je eine Fotoaufnahme eines Auszugs aus der türkischen Steuererklärung einer Nichte des Onkels, eines Auszugs aus dem Han- delsregister sowie eine Bewilligung des Industrie- und Handelsministeri- ums ins Recht. Ebenso Fotoaufnahmen einer Produktionsstätte für (…) so- wie weitere, übersetzte Online-Artikel betreffend eine getötete Cousine der Beschwerdeführerin. I. Das Gericht bestätigte den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom
24. August 2023. J. Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorinstanzlichen Akten der Mutter (N 774555) und Geschwister (N 774555, N 774601, N 774592) der Be- schwerdeführerin von Amtes wegen beigezogen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
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entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hende aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, wes- halb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe rügen die Beschwerdeführenden sinnge- mäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Beschwerdeführerin sei während den Anhörungen nicht in der Lage gewesen, ihr Anliegen sachge- recht zu vertreten, da sie rechtsunerfahren sei. Zudem habe sie aufgrund fehlender Sprachkenntnisse sowie zeitlich beschränkter Kommunikation mit der damaligen Rechtsvertretung nicht verstanden, was von ihr erwartet werde. Diese Rüge ist vorab zu prüfen.
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E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 m.H.). Die Rechtsvertretung stellt einen Teilgehalt des rechtli- chen Gehörs dar. Zu den Aufgaben der zugewiesenen Rechtsvertretung gehört insbesondere die Information der Asylsuchende über deren Rechte und Pflichten im Asylverfahren (Art 102g Abs. 2, 102k Abs. 1 Bst. a AsylG, vgl. ausführlich BVGE 2020 VI/5 E. 7.2).
E. 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre Rechtsunerfahrenheit hinweist, ist festzuhalten, dass die meisten asylsuchenden Personen rechts- und sprachunkundig sind. Aus diesem Grund haben die Parteien das Recht, sich vertreten zu lassen beziehungsweise wird ihnen während ihres Auf- enthaltes im BAZ eine Rechtsvertretung von Amtes wegen zugewiesen. Wird das Asylgesuch nach der Anhörung dem erweiterten Verfahren zuge- wiesen, können sich Asylsuchende an die kantonalen Rechtsberatungs- stellen wenden (Art. 102l Abs. 1bis AsylG); welche durch die Rechtsvertre- tungen des Leistungserbringers im Bundesasylzentrum, aus welchem die asylsuchende Person austritt, über den Wechsel in das erweiterte Verfah- ren informiert wird (Art. 102k Abs. 1 Bst. f AsylG). Vorliegend haben sich die Beschwerdeführenden an eine kantonale Beratungsstelle gewandt. So- dann kann den Akten entnommen werden, dass sich die Rechtsvertretung im Auftrag der Beschwerdeführenden mit mehreren Eingaben an die Vo- rinstanz gewandt hat (Akten SEM 1118435-41/7, 1118435-43/4, 1118435- 44/4, 1118435-50/4). Ferner bestätigte die Beschwerdeführerin zu Beginn beider Anhörungen, von ihrer Rechtsvertretung über ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren unterrichtet worden zu sein (Akten SEM 1118435-28/8, F2; 1118435-57/21, F2). Daraus kann geschlossen werden, dass eine, auch in sprachlicher Hinsicht, genügende Kommunikation zwi- schen den Beschwerdeführenden und der Rechtsvertretung stattgefunden hat. Schliesslich ist die Rechtsvertretung auch ihren gesetzlichen Pflichten nachgekommen. Die Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.
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E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2).
E. 6.1 In der angefochtenen Verfügung kommt das SEM zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Es würden Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und denjenigen ihrer Mutter sowie ihrer Geschwister betreffend die Wohn- situation der Familie in der Heimat und das Verhältnis zu den Verwandten väterlicherseits bestehen. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass der Onkel die Beschwerdeführerin die Aufnahmeprüfung der Universität habe absol- vieren lassen, ihr dann aber das Studieren habe verbieten wollen, um sie stattdessen mit seinem Sohn zu verheiraten. Sodann habe sie die Um- stände des Kennenlernens mit dem Beschwerdeführer und die vor dem
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Onkel geheim gehaltene Beziehung nicht überzeugend und substantiiert darlegen können. Ferner hätten die Beschwerdeführenden bezüglich der Ausreisepläne und der Aufenthaltsdauer in Istanbul unterschiedliche Anga- ben gemacht. Abwegig und realitätsfremd seien zudem die Aussage, sie hätten sich in dieser angeblich gefährlichen Zeit in Istanbul Pässe, eine Identitätskarte für die Beschwerdeführerin sowie ein Familienbüchlein mit offenbar regulär eingetragener Eheschliessung besorgen können. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin jeweils unterschiedliche Angaben be- züglich der Vorfälle bei ihrer Tante in Istanbul gemacht. Während sie an der ersten Befragung angegeben habe, dass nach ihrer Ausreise aus der Tür- kei ständig Polizisten oder Gendarmen zu ihrer Mutter und Tante gegangen seien, um die Wohnung zu durchsuchen, habe sie bei der ergänzenden Anhörung ausgeführt, dass es nur ein Mal vorgekommen sei. Es habe sich dabei um Dorfschützer gehandelt, welche in die Wohnung ihrer Tante hät- ten eindringen wollen, es letztlich aber nicht geschafft hätten, weil die Türe verschlossen gewesen sei. Weiter seien die angeführten Gründe, weshalb sich die Beschwerdefüh- renden in Istanbul nicht schutzsuchend an die Behörden hätten wenden können, nicht nachvollziehbar. In Bezug auf den Einfluss der Sippe auf die Behörden hätten sie keine vertieften, differenzierten Informationen geben können, sondern stets pauschal wiederholt, der Onkel der Beschwerdefüh- rerin beziehungsweise die Sippe sei mächtig und habe Kontakte zur Poli- zei. Trotz Nachfragen hätten sie einen solchen Einfluss einer kurdischen Sippe aus Sirnak auf die Behörden in Istanbul – welche im Länderkontext keineswegs erwartet werden könne – nicht präzisieren können. Schliess- lich sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Türkei legal mit ihren Reisepässen hätten verlassen können und gegen den Beschwerde- führer bis heute kein Ermittlungsverfahren wegen Entführung eingeleitet worden sei. Auch eine allenfalls glaubhaft gemachte Verfolgung seitens Dritter sei vor- liegend flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da der türkische Staat in Bezug auf die geltend gemachten Drohungen und Übergriffe sowohl als schutz- willig als auch schutzfähig gelte. Die türkischen Strafbehörden würden die befürchteten Straftaten im Rahmen ihrer Möglichkeit verfolgen und ahn- den. Betroffenen Personen sei es möglich und zumutbar, mit rechtlichen Mitteln, gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwalts, gegen Übergriffe
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vorzugehen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die lokale Polizei in Istanbul gerade im vorliegenden Fall einen allfälligen Schutz vor einer kurdischen Sippe aus Sirnak ohne politische Verbindungen hätte verweigern sollen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien demnach insgesamt nicht glaubhaft. An diesem Schluss vermöchten weder die eingereichten Be- weismittel zur allgemeinen Lage in der Türkei noch die beigezogenen Asyl- dossiers der Mutter und Geschwister der Beschwerdeführerin etwas zu än- dern.
E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe rügen die Beschwerdeführenden sinnge- mäss, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Die von der Vorinstanz aufgezeigten Unvereinbarkeiten zwischen den Aussagen der Beschwerde- führerin und ihrer Mutter sowie den Geschwistern würden nicht zutreffen. Es sei zu berücksichtigen, dass die Mutter in der Schweiz ein Asylgesuch aufgrund ihrer politischen Aktivität in der Türkei gestellt habe. Bei deren Anhörung habe sie nur ihre eigenen Asylgründe, nicht jedoch diejenigen der Beschwerdeführerin erwähnt. Sie sei zudem nicht nach den Flucht- gründen ihrer Tochter gefragt worden. Gleiches gelte für die Geschwister der Beschwerdeführerin. Ohne sie diesbezüglich zu befragen, dürfe die Vo- rinstanz nicht davon ausgehen, dass niemand von der Familie von der Ver- folgung der Beschwerdeführerin durch den Onkel Kenntnis habe. Um ihre Situation zu beschreiben, habe die Beschwerdeführerin an ihrer Anhörung von einer Cousine erzählt, welche nach einem gescheiterten Fluchtversuch zu einer Heirat gezwungen worden sei. Aus demselben Grund habe sie von ihrer Mutter erzählt, welche nach dem Tod ihres Ehe- mannes dessen Bruder habe heiraten müssen. Auf den mit der Rechtsmittelschrift eingereichten Fotoaufnahmen sei unter anderem der Onkel der Beschwerdeführerin, G._______, zu sehen, der ein einflussreicher Dorfschützer sei. Auf den weiteren Aufnahmen seien des- sen Nichten und Neffe abgebildet. Letztere hätten gute Beziehungen so- wohl zu Politikern als auch zu Entscheidungsträgern in der Verwaltung. Diesen Beziehungen sei auch zu verdanken, dass die betreffende Nichte eine Produktionsstätte für (…) in D._______, Sirnak, habe eröffnen kön- nen.
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Gemäss einer Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sei die Straffreiheit für Dorfschützer ein erhebliches Problem in der Türkei, so auch in D._______-Sirnak. Hier wäre der türkische Staat nicht gewillt, das Wohl- wollen des Stammes, aus dem die Täter stammen würden, für einen Eh- renmord zu riskieren.
E. 7.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. In der an- gefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Soweit sie in der Rechtmitteleingabe geltend machen, die Familienmitglieder der Be- schwerdeführerin seien nicht zu den Asylgründen der Beschwerdeführerin befragt worden, trifft dies zu. Es versteht sich aber von selbst, dass in den Anhörungen der Familienmitglieder der Schwerpunkt auf deren eigenen Asylvorbringen und nicht auf denen der Tochter beziehungsweise Schwes- ter lag. Sodann hat die Vorinstanz korrekt aufgezeigt, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihrer Verwandten – soweit gleiche Sachverhalte betreffend – inhaltlich nicht kohärent und insoweit unvereinbar ausgefallen sind. Ebenso ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Schilderun- gen der Beschwerdeführenden wenig gehaltvoll ausgefallen sind. Um Wie- derholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zu- treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer- den.
Weitergehend ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführenden in der Rechtmitteleingabe mit den von der Vorinstanz im Einzelnen aufgezeigten Unstimmigkeit nicht auseinandersetzen. Vielmehr beschränken sie sich darauf, ihre Ausführungen zu wiederholen und auf allgemeine Informatio- nen betreffend die Situation von Frauen in Sirnak und den Fall einer getö- teten Cousine hinzuweisen. Damit legen sie indes nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet hat. Ferner vermögen sie aus den angeblichen Beziehungen des Onkels und dessen Nichten zu hochrangigen Politikern nichts zu ihren
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Gunsten abzuleiten, zumal sie diese Beziehungen in der Rechtsmittelein- gabe nicht ansatzweise substantiieren. Schliesslich basieren die Behaup- tungen, bei einer Tötung der Beschwerdeführerin sei es für den Onkel als Dorfschützer einfach, die Ursache dafür in Zusammenhang mit oppositio- nellen, pro-kurdischen Aktivitäten zu stellen, mithin zu verschleiern, auf blossen Mutmassungen. Den Akten können hierzu keine Hinweise entnom- men werden.
E. 7.2 Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochte- nen Verfügung verwiesen werden, wonach die Beschwerdeführenden die Türkei mit den eigenen Reisepässen verlassen konnten und bisher kein Ermittlungsverfahren wegen Entführung eingeleitet wurde. Sodann hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass sich die Beschwerdeführenden – bei Wahrunterstellung ihrer Vorbringen – im Rahmen einer Wohnsitznahme in Istanbul bei den örtlichen Behörden um Schutz bemühen können, da von dem Schutzwillen und der Schutzfähigkeit des türkischen Staates auszu- gehen ist.
E. 7.3 Gesamthaft ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die geltend gemachte Verfolgung substantiiert und differen- ziert, mithin glaubhaft darzulegen. Daran vermögen auch die eingereichten Fotos, Registerauszüge oder Zeitungsartikel nichts zu ändern. Die Vor- instanz hat demnach die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
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gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
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Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.5 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kur- dischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Mi- litärputsch im Juli 2016 ist in der Türkei gemäss konstanter Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. statt vieler Ur- teil des BVGer E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 9.4.1 m.w.H.). Ausgenom- men sind die Provinzen Hakkari und Sirnak. Dorthin ist der Vollzug der Wegweisung aufgrund der gewaltsamen Auseinandersetzungen als gene- rell nicht zumutbar zu qualifizieren (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihre Herkunftsprovinz Sirnak sei nicht zumutbar. Indes könnten sie sich an einem anderen Ort in der Türkei, insbesondere in Istanbul, niederlassen und es sei ihnen eine solche
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innerstaatliche Aufenthaltsalternative auch zuzumuten. Den diesbezüglich ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen halten die Beschwerdeführen- den in der Rechtsmitteleingabe nichts entgegen. Mit der Vorinstanz ist nochmals festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden jung, gesund und gut ausgebildet sind; der Beschwerdeführer verfügt über mehrjährige Ar- beitserfahrung als (…). In Istanbul lebt sodann eine Tante mütterlicherseits der Beschwerdeführerin, womit die Beschwerdeführenden über einen so- zialen Anknüpfungspunkt verfügen, dies umso mehr, als diese Verwandte ihnen bereits vor der Ausreise hilfreich zur Seite gestanden hat. Der Fami- lie kann somit zugemutet werden, sich in Istanbul niederzulassen. Dem steht aufgrund des Alters der Tochter (einjährig) auch das Kindeswohl nicht entgegen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.6 Die Beschwerdeführenden verfügen über türkische Identitätskarten und es obliegt ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaa- tes weitere, für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu- weisen.
E. 12 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung. Aus den vorstehenden Er- wägungen ergibt sich, dass die Begehren aussichtslos waren, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben und die Gesuche abzuweisen ist.
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E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4505/2023 Urteil vom 5. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Fethiye Yalcin, Verein Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Juli 2023. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten am 5. Dezember 2021 in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Am 9. Dezember 2021 mandatierten sie die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. Die Vorinstanz nahm ihre Personalien am 10. Dezember 2021 auf (PA) und hörte sie am 13. April 2022 vertieft zu ihren Asylgründen an. Eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin fand am 21. Februar 2023 statt. B. Im Rahmen dieser Befragungen machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien aus D._______, Provinz Sirnak, stammende Kurden und gehörten beide der Sippe «E._______» an. Diese Sippe sei im ganzen Land verbreitet. Der Vater der Beschwerdeführerin sei vor vielen Jahren gestorben. Ihre Mutter sei daraufhin gezwungen worden, dessen Bruder (Onkel der Beschwerdeführerin) zu heiraten, welcher Dorfschützer sei. Dieser habe schon früh entschieden, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss des Gymnasiums seinen Sohn heiraten solle. Die gesamte Verwandtschaft väterlicherseits sei für diese Heirat gewesen. Die Beschwerdeführerin habe eine Ehe mit dem wesentlich älteren Cousin jedoch abgelehnt. Als sich auch ihre Mutter gegen diese Heirat ausgesprochen habe, sei der Onkel ihr gegenüber gewalttätig geworden. Seit 2021 seien sie ein Paar und hätten wegen der geplanten Zwangsverheiratung beschlossen, die Türkei gemeinsam zu verlassen. Ende September 20(...) seien sie zunächst nach Istanbul gegangen, wo sie sieben bis zehn beziehungsweise 20 Tage bei einer Tante der Beschwerdeführerin gewohnt hätten. Während dieses Aufenthaltes hätten sie sich Reisedokumente und ein Familienbüchlein beschafft beziehungsweise durch die Mutter der Beschwerdeführerin beschaffen lassen. Schliesslich seien sie auf dem Luftweg legal nach F._______ und von dort über diverse Länder in die Schweiz gelangt. Dem Beschwerdeführer werde von der Familie väterlicherseits der Beschwerdeführerin vorgeworfen, letztere entführt zu haben. Auf ihrer Reise hätten sie ständig Drohanrufe von den Verwandten und insbesondere vom Onkel der Beschwerdeführerin erhalten. Nach der Ausreise hätten Mitglieder der Sippe, die Polizei und Behörden sowohl bei der Mutter als auch bei der Tante der Beschwerdeführerin nach ihnen gesucht. Durch die Ausreise mit dem Beschwerdeführer habe die Beschwerdeführerin die Ehre ihres Onkels beschmutzt. Die Sippe sei bekannt für Morde im Namen der Ehre. Bei einer Rückkehr in die Türkei wären sie wegen der zahlreichen Mitglieder der Sippe überall auffindbar und daher gefährdet. C. Im Zuge der Überführung des Verfahrens in das erweiterte Verfahren fand am 25. beziehungsweise 27. April 2022 ein Wechsel der Rechtsvertretung statt. D. Am 11. Mai 2022 reisten die Mutter und die Geschwister der Beschwerdeführerin in die Schweiz ein und suchten ebenfalls um Asyl nach (N 774555, N 774601, N 774592). E. Mit Eingabe vom 27. Mai 2022 reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie des Familienbüchleins, mehrere Artikel aus türkischen Online-Medien im Zusammenhang mit Frauenmorden in der Provinz Sirnak sowie Fotoaufnahmen von Dorfschützern aus der Heimat ein. Sodann erkundigten sie sich am 16. August und 21. Dezember 2022 bei der Vorinstanz nach dem Verfahrensstand. F. Am 8. Oktober 2022 kam die im Rubrum aufgeführte gemeinsame Tochter der Beschwerdeführenden zur Welt. G. Mit Verfügung vom 19. Juli 2023 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg. Ferner ordnete sie den Vollzug der Wegweisung an und händigte die editionspflichtigen Akten aus. H. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit offensichtlich falsch datierter Eingabe vom 6. März 2023 (Poststempel: 21. August 2023) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragen sie, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sei anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Dem Beschwerdeführer und dem gemeinsamen Kind sei Familienasyl zu gewähren. Eventualiter seien sie unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragen sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Einsetzung ihrer Rechtsvertretung als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden diverse Fotoaufnahmen ein, auf denen der Onkel der Beschwerdeführerin sowie weitere ihm und der Sippe nahestehende Personen aus der Politik zu sehen seien. Ferner legten sie je eine Fotoaufnahme eines Auszugs aus der türkischen Steuererklärung einer Nichte des Onkels, eines Auszugs aus dem Handelsregister sowie eine Bewilligung des Industrie- und Handelsministeriums ins Recht. Ebenso Fotoaufnahmen einer Produktionsstätte für (...) sowie weitere, übersetzte Online-Artikel betreffend eine getötete Cousine der Beschwerdeführerin. I. Das Gericht bestätigte den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 24. August 2023. J. Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorinstanzlichen Akten der Mutter (N 774555) und Geschwister (N 774555, N 774601, N 774592) der Beschwerdeführerin von Amtes wegen beigezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehende aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe rügen die Beschwerdeführenden sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Beschwerdeführerin sei während den Anhörungen nicht in der Lage gewesen, ihr Anliegen sachgerecht zu vertreten, da sie rechtsunerfahren sei. Zudem habe sie aufgrund fehlender Sprachkenntnisse sowie zeitlich beschränkter Kommunikation mit der damaligen Rechtsvertretung nicht verstanden, was von ihr erwartet werde. Diese Rüge ist vorab zu prüfen. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 m.H.). Die Rechtsvertretung stellt einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs dar. Zu den Aufgaben der zugewiesenen Rechtsvertretung gehört insbesondere die Information der Asylsuchende über deren Rechte und Pflichten im Asylverfahren (Art 102g Abs. 2, 102k Abs. 1 Bst. a AsylG, vgl. ausführlich BVGE 2020 VI/5 E. 7.2). 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre Rechtsunerfahrenheit hinweist, ist festzuhalten, dass die meisten asylsuchenden Personen rechts- und sprachunkundig sind. Aus diesem Grund haben die Parteien das Recht, sich vertreten zu lassen beziehungsweise wird ihnen während ihres Aufenthaltes im BAZ eine Rechtsvertretung von Amtes wegen zugewiesen. Wird das Asylgesuch nach der Anhörung dem erweiterten Verfahren zugewiesen, können sich Asylsuchende an die kantonalen Rechtsberatungs-stellen wenden (Art. 102l Abs. 1bis AsylG); welche durch die Rechtsvertretungen des Leistungserbringers im Bundesasylzentrum, aus welchem die asylsuchende Person austritt, über den Wechsel in das erweiterte Verfahren informiert wird (Art. 102k Abs. 1 Bst. f AsylG). Vorliegend haben sich die Beschwerdeführenden an eine kantonale Beratungsstelle gewandt. Sodann kann den Akten entnommen werden, dass sich die Rechtsvertretung im Auftrag der Beschwerdeführenden mit mehreren Eingaben an die Vorinstanz gewandt hat (Akten SEM 1118435-41/7, 1118435-43/4, 1118435-44/4, 1118435-50/4). Ferner bestätigte die Beschwerdeführerin zu Beginn beider Anhörungen, von ihrer Rechtsvertretung über ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren unterrichtet worden zu sein (Akten SEM 1118435-28/8, F2; 1118435-57/21, F2). Daraus kann geschlossen werden, dass eine, auch in sprachlicher Hinsicht, genügende Kommunikation zwischen den Beschwerdeführenden und der Rechtsvertretung stattgefunden hat. Schliesslich ist die Rechtsvertretung auch ihren gesetzlichen Pflichten nachgekommen. Die Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung kommt das SEM zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Es würden Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und denjenigen ihrer Mutter sowie ihrer Geschwister betreffend die Wohnsituation der Familie in der Heimat und das Verhältnis zu den Verwandten väterlicherseits bestehen. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass der Onkel die Beschwerdeführerin die Aufnahmeprüfung der Universität habe absolvieren lassen, ihr dann aber das Studieren habe verbieten wollen, um sie stattdessen mit seinem Sohn zu verheiraten. Sodann habe sie die Umstände des Kennenlernens mit dem Beschwerdeführer und die vor dem Onkel geheim gehaltene Beziehung nicht überzeugend und substantiiert darlegen können. Ferner hätten die Beschwerdeführenden bezüglich der Ausreisepläne und der Aufenthaltsdauer in Istanbul unterschiedliche Angaben gemacht. Abwegig und realitätsfremd seien zudem die Aussage, sie hätten sich in dieser angeblich gefährlichen Zeit in Istanbul Pässe, eine Identitätskarte für die Beschwerdeführerin sowie ein Familienbüchlein mit offenbar regulär eingetragener Eheschliessung besorgen können. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin jeweils unterschiedliche Angaben bezüglich der Vorfälle bei ihrer Tante in Istanbul gemacht. Während sie an der ersten Befragung angegeben habe, dass nach ihrer Ausreise aus der Türkei ständig Polizisten oder Gendarmen zu ihrer Mutter und Tante gegangen seien, um die Wohnung zu durchsuchen, habe sie bei der ergänzenden Anhörung ausgeführt, dass es nur ein Mal vorgekommen sei. Es habe sich dabei um Dorfschützer gehandelt, welche in die Wohnung ihrer Tante hätten eindringen wollen, es letztlich aber nicht geschafft hätten, weil die Türe verschlossen gewesen sei. Weiter seien die angeführten Gründe, weshalb sich die Beschwerdeführenden in Istanbul nicht schutzsuchend an die Behörden hätten wenden können, nicht nachvollziehbar. In Bezug auf den Einfluss der Sippe auf die Behörden hätten sie keine vertieften, differenzierten Informationen geben können, sondern stets pauschal wiederholt, der Onkel der Beschwerdeführerin beziehungsweise die Sippe sei mächtig und habe Kontakte zur Polizei. Trotz Nachfragen hätten sie einen solchen Einfluss einer kurdischen Sippe aus Sirnak auf die Behörden in Istanbul - welche im Länderkontext keineswegs erwartet werden könne - nicht präzisieren können. Schliesslich sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Türkei legal mit ihren Reisepässen hätten verlassen können und gegen den Beschwerdeführer bis heute kein Ermittlungsverfahren wegen Entführung eingeleitet worden sei. Auch eine allenfalls glaubhaft gemachte Verfolgung seitens Dritter sei vorliegend flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da der türkische Staat in Bezug auf die geltend gemachten Drohungen und Übergriffe sowohl als schutzwillig als auch schutzfähig gelte. Die türkischen Strafbehörden würden die befürchteten Straftaten im Rahmen ihrer Möglichkeit verfolgen und ahnden. Betroffenen Personen sei es möglich und zumutbar, mit rechtlichen Mitteln, gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwalts, gegen Übergriffe vorzugehen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die lokale Polizei in Istanbul gerade im vorliegenden Fall einen allfälligen Schutz vor einer kurdischen Sippe aus Sirnak ohne politische Verbindungen hätte verweigern sollen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien demnach insgesamt nicht glaubhaft. An diesem Schluss vermöchten weder die eingereichten Beweismittel zur allgemeinen Lage in der Türkei noch die beigezogenen Asyldossiers der Mutter und Geschwister der Beschwerdeführerin etwas zu ändern. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe rügen die Beschwerdeführenden sinngemäss, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Die von der Vorinstanz aufgezeigten Unvereinbarkeiten zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter sowie den Geschwistern würden nicht zutreffen. Es sei zu berücksichtigen, dass die Mutter in der Schweiz ein Asylgesuch aufgrund ihrer politischen Aktivität in der Türkei gestellt habe. Bei deren Anhörung habe sie nur ihre eigenen Asylgründe, nicht jedoch diejenigen der Beschwerdeführerin erwähnt. Sie sei zudem nicht nach den Fluchtgründen ihrer Tochter gefragt worden. Gleiches gelte für die Geschwister der Beschwerdeführerin. Ohne sie diesbezüglich zu befragen, dürfe die Vorinstanz nicht davon ausgehen, dass niemand von der Familie von der Verfolgung der Beschwerdeführerin durch den Onkel Kenntnis habe. Um ihre Situation zu beschreiben, habe die Beschwerdeführerin an ihrer Anhörung von einer Cousine erzählt, welche nach einem gescheiterten Fluchtversuch zu einer Heirat gezwungen worden sei. Aus demselben Grund habe sie von ihrer Mutter erzählt, welche nach dem Tod ihres Ehemannes dessen Bruder habe heiraten müssen. Auf den mit der Rechtsmittelschrift eingereichten Fotoaufnahmen sei unter anderem der Onkel der Beschwerdeführerin, G._______, zu sehen, der ein einflussreicher Dorfschützer sei. Auf den weiteren Aufnahmen seien dessen Nichten und Neffe abgebildet. Letztere hätten gute Beziehungen sowohl zu Politikern als auch zu Entscheidungsträgern in der Verwaltung. Diesen Beziehungen sei auch zu verdanken, dass die betreffende Nichte eine Produktionsstätte für (...) in D._______, Sirnak, habe eröffnen können. Gemäss einer Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sei die Straffreiheit für Dorfschützer ein erhebliches Problem in der Türkei, so auch in D._______-Sirnak. Hier wäre der türkische Staat nicht gewillt, das Wohlwollen des Stammes, aus dem die Täter stammen würden, für einen Ehrenmord zu riskieren. 7. 7.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Soweit sie in der Rechtmitteleingabe geltend machen, die Familienmitglieder der Beschwerdeführerin seien nicht zu den Asylgründen der Beschwerdeführerin befragt worden, trifft dies zu. Es versteht sich aber von selbst, dass in den Anhörungen der Familienmitglieder der Schwerpunkt auf deren eigenen Asylvorbringen und nicht auf denen der Tochter beziehungsweise Schwester lag. Sodann hat die Vorinstanz korrekt aufgezeigt, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihrer Verwandten - soweit gleiche Sachverhalte betreffend - inhaltlich nicht kohärent und insoweit unvereinbar ausgefallen sind. Ebenso ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden wenig gehaltvoll ausgefallen sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Weitergehend ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführenden in der Rechtmitteleingabe mit den von der Vorinstanz im Einzelnen aufgezeigten Unstimmigkeit nicht auseinandersetzen. Vielmehr beschränken sie sich darauf, ihre Ausführungen zu wiederholen und auf allgemeine Informationen betreffend die Situation von Frauen in Sirnak und den Fall einer getöteten Cousine hinzuweisen. Damit legen sie indes nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet hat. Ferner vermögen sie aus den angeblichen Beziehungen des Onkels und dessen Nichten zu hochrangigen Politikern nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal sie diese Beziehungen in der Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise substantiieren. Schliesslich basieren die Behauptungen, bei einer Tötung der Beschwerdeführerin sei es für den Onkel als Dorfschützer einfach, die Ursache dafür in Zusammenhang mit oppositionellen, pro-kurdischen Aktivitäten zu stellen, mithin zu verschleiern, auf blossen Mutmassungen. Den Akten können hierzu keine Hinweise entnommen werden. 7.2 Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, wonach die Beschwerdeführenden die Türkei mit den eigenen Reisepässen verlassen konnten und bisher kein Ermittlungsverfahren wegen Entführung eingeleitet wurde. Sodann hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass sich die Beschwerdeführenden - bei Wahrunterstellung ihrer Vorbringen - im Rahmen einer Wohnsitznahme in Istanbul bei den örtlichen Behörden um Schutz bemühen können, da von dem Schutzwillen und der Schutzfähigkeit des türkischen Staates auszugehen ist. 7.3 Gesamthaft ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die geltend gemachte Verfolgung substantiiert und differenziert, mithin glaubhaft darzulegen. Daran vermögen auch die eingereichten Fotos, Registerauszüge oder Zeitungsartikel nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat demnach die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.5 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputsch im Juli 2016 ist in der Türkei gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 9.4.1 m.w.H.). Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak. Dorthin ist der Vollzug der Wegweisung aufgrund der gewaltsamen Auseinandersetzungen als generell nicht zumutbar zu qualifizieren (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihre Herkunftsprovinz Sirnak sei nicht zumutbar. Indes könnten sie sich an einem anderen Ort in der Türkei, insbesondere in Istanbul, niederlassen und es sei ihnen eine solche innerstaatliche Aufenthaltsalternative auch zuzumuten. Den diesbezüglich ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen halten die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe nichts entgegen. Mit der Vorinstanz ist nochmals festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden jung, gesund und gut ausgebildet sind; der Beschwerdeführer verfügt über mehrjährige Arbeitserfahrung als (...). In Istanbul lebt sodann eine Tante mütterlicherseits der Beschwerdeführerin, womit die Beschwerdeführenden über einen sozialen Anknüpfungspunkt verfügen, dies umso mehr, als diese Verwandte ihnen bereits vor der Ausreise hilfreich zur Seite gestanden hat. Der Familie kann somit zugemutet werden, sich in Istanbul niederzulassen. Dem steht aufgrund des Alters der Tochter (einjährig) auch das Kindeswohl nicht entgegen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.6 Die Beschwerdeführenden verfügen über türkische Identitätskarten und es obliegt ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates weitere, für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren aussichtslos waren, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben und die Gesuche abzuweisen ist.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand: