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D-6100/2023

D-6100/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 16. November 2022 (Poststempel) aus dem Regionalgefängnis B._______ ein schriftliches Asylgesuch ein. B. Am 29. März 2023 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, dass er in Albanien in eine Blutrache ver- wickelt sei. Diese habe ihren Ursprung in einem Angriff seines Bruders im (…) 2018, bei welchem er (der Bruder) ein Mitglied der verfeindeten Familie mit einem Messer lebensgefährlich verletzt habe. Sein Bruder sei unmittel- bar nach der Tat ins Ausland geflohen. Die Polizei habe in der Folge eine Hausdurchsuchung bei seiner Familie durchgeführt und er (Beschwerde- führer) sei anstelle seines Bruders für kurze Zeit festgenommen worden, da er als Täter verdächtig worden sei. Im Rahmen dieser Festnahme sei er zweimal geohrfeigt worden. Versuche, sich mit der verfeindeten Familie zu versöhnen, seien gescheitert. Sein Vater und sein Grossvater seien aus Furcht im (…) 2018 ebenfalls aus Albanien ausgereist. Ende 2018 habe es im Rahmen der Blutrache zwei Anschläge auf ihn gegeben. Beim ersten sei er mit einem (…), einem (…) und einem (…) verletzt worden. Die Polizei habe ihn zu diesem Vorfall befragt und ihm Hilfe versprochen. Aus Angst habe er anschliessend versteckt bei einem Kollegen gelebt. Beim zweiten Vorfall sei er beschossen worden, als er in einem Auto unterwegs gewesen sei. Die verfeindete Familie habe sehr viel Macht, Geld und Einfluss, wes- halb die Polizei untätig geblieben sei. Ende 2018 sei er von Albanien in den Kosovo gereist, den er dann im (…) 2019 verlassen habe und über diverse Zwischenstationen Ende 2021 in die Schweiz gelangt sei. Im Jahre 2020 sei sein Bruder nach Albanien ausgeliefert und wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer diverse Zeitungsberichte betreffend die Auslieferung seines Bruders ein. C. Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 – Eröffnung am 26. Juni 2023 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges. Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass Alba- nien als verfolgungssicherer Staat (safe country) gemäss Art. 6a Abs. 2

D-6100/2023 Seite 3 Bst. a AsylG gelte und daher die Regelvermutung bestehe, dass die alba- nischen Polizeibehörden in der Lage und Willens seien, ihn vor etwaigen Rachehandlungen im Rahmen der Blutfehde zu schützen. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der albanische Staat ihm im konkreten Fall den Schutz verweigern würde. So sei der Bruder des Be- schwerdeführers wegen der Tat, welche die Blutrache ausgelöst habe, ver- urteilt worden, woraus sich ergebe, dass Albanien über einsatzfähige und wirksame Polizei- und Justizorgane verfüge. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, dass beim ersten Angriff auf seine Person die Polizei erschienen sei, was die Täter zur Flucht be- wegt habe, und er sei sowohl während seines anschliessenden Spitalau- fenthalts als auch später zuhause von der Polizei zum Tatgeschehen be- fragt worden. Die Polizei habe ihm ferner mitgeteilt, dass sie den Vorfall untersuchen werde und er als Zeuge aufgeboten werde, sobald die mut- masslichen Täter gefasst seien. Die Polizei habe auch darauf hingewiesen, dass es in der Umgebung des Tatorts Überwachungskameras gebe, die ausgewertet würden. Daran zeige sich, dass die Behörden unmittelbar nach dem Angriff aktiv geworden seien und Ermittlungen aufgenommen hätten. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach die Polizei untätig geblieben sei, stelle eine unbelegte Behauptung dar. Er erkläre dies mit dem Hinweis, dass die Polizei ihm auf Nachfrage mitgeteilt habe, dass mit- tels der Kameraaufnahmen keine Person hätte identifiziert werden können. Diese Aussage sei zwar plausibel und zeige, dass die Ermittlung der Tat- beteiligten noch nicht erfolgreich gewesen sei. Es würde dem Beschwer- deführer freistehen, sich mittels eines Rechtsbeistands selbst ins Verfah- ren einzubringen, sollte die Behörden nach seiner Einschätzung Nachwei- sen nur unzureichend nachgehen oder sich einzelne Beamte fehlerhaft verhalten. Derartige Bemühungen seien aus den Akten nicht ersichtlich. Bei seiner Aussage, die verfeindete Familie würde aufgrund ihres Einflus- ses die Untersuchung blockieren, handle es sich um eine vage Vermutung, ohne dass dafür konkrete Anhaltspunkte genannt würden. Aus der Aus- sage der Behörde, die Täterschaft habe noch nicht eruiert werden können, lasse sich jedenfalls nicht auf eine Untätigkeit der Behörden schliessen. Sein Argument, die Behörden würden ihn nicht schützen, da die verfein- dete Familie einflussreich und mächtig sei, sei pauschal und auch auf Nachfrage nicht konkretisiert worden, indem er lediglich ausgeführt habe, es handle sich nicht um eine intellektuelle Familie, der Familienvater habe in C._______ gearbeitet und sei dort unter anderem mit Drogenhandel

D-6100/2023 Seite 4 reich geworden. Die Familie habe gute Beziehungen zu hochrangigen Po- litikern. Diese spärlichen und wenig konkreten Aussagen könnten die Re- gelvermutung, dass ihm der Schutz auch zugänglich sei, nicht umstossen. So sei unklar, worin denn genau der Einfluss der Familie bestehen sollte. So scheinen diese beispielsweise keine staatlichen Funktionen zu beklei- den, was einen gewissen Einfluss auf die Strafuntersuchung zumindest plausibel machen würde. Ferner habe der Beschwerdeführer ausgesagt, die Täter hätten beim ersten Angriff von ihm abgelassen, als sie Polizeisi- renen gehört hätten. Die Täter seien sich offenbar bewusst gewesen, dass sie Nachteile durch die Polizei hätten, würden sie aufgegriffen. Bei der Verhaftung des Beschwerdeführers und den tätlichen Übergriffen handle es sich im Wesentlichen um staatlich legitime Massnahmen zur Er- mittlung und Aufklärung einer Straftat. Sie würden in ihrer Intensität auch kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass annehmen und aufgrund der Verurteilung seines Bruders sei nicht davon auszugehen, dass dem Be- schwerdeführer weitere Nachteile seitens der Behörden drohen könnten. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer aus der Justizvoll- zugsanstalt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er machte in allgemeiner Weise geltend, dass er aufgrund der Blutrache nicht nach Albanien zurückkehren könne, da er dort nicht geschützt werde. E. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Entscheid D-3807/2023 vom

11. Juli 2023 auf die Beschwerde nicht ein, mit der Begründung, dass diese verspätet erfolgt sei. F. Mit Revisionsgesuch vom 17. August 2023 gelangte der Beschwerdeführer erneut ans Bundesverwaltungsgericht. Er machte geltend, dass das Ge- richt zu Unrecht nicht auf seine Beschwerde eingetreten sei, da er die Be- schwerdeeingabe rechtzeitig dem Gefängnispersonal übergeben habe. G. Mit Urteil D-4461/2023 vom 2. November 2023 hiess das Bundesverwal- tungsgericht das Revisionsgesuch gut, hob den Entscheid D-3807/2023 vom 11. Juli 2023 auf und nahm das Beschwerdeverfahren unter vorliegen- der Verfahrensnummer wieder auf.

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Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,

D-6100/2023 Seite 6 Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we- gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer- den (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Blutrache handelt es sich um eine Verfolgung durch Privatpersonen. Diese ist nur dann flücht- lingsrechtlich relevant, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatland hinreichend Schutz davor zu finden. Der Schutz ist dann als ausreichend zu qualifizieren, wenn eine Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden staatlichen Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruch- nahme zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in die Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.1 und 2008/4 E. 5.2).

E. 5.2 Bei Albanien handelt es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverord- nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung ei- nes Landes als sogenanntes «safe country» beinhaltet die Regelvermu- tung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung ge- währleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicher- heit, weshalb diese Regelvermutung im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-4982/2020 vom 15. Januar 2021 E. 5).

E. 5.3 Dies ist dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelungen. So ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers, dass die staatlichen Be- hörden im Zusammenhang mit der Blutrache ihren Aufgaben grundsätzlich nachgekommen sind. Dies zeigt sich etwa daran, dass der Bruder des

D-6100/2023 Seite 7 Beschwerdeführers für seine Tat strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist, und die Polizei nach dem ersten Angriff auf den Beschwerde- führer aktiv geworden ist. Dies lässt sich nicht mit der Behauptung des Be- schwerdeführers vereinbaren, dass aufgrund des Einflusses der verfeinde- ten Familie die staatlichen Schutzmechanismen versagen würden, wes- halb dies als nicht substanziierte Schutzbehauptung zu werten ist.

E. 5.4 Die albanischen Behörden sind demnach als schutzfähig und schutz- willig zu bezeichnen.

E. 5.5 Dem SEM ist im Ergebnis auch dahingehend zuzustimmen, dass sich aus seiner kurzzeitigen Verhaftung und den dabei erlittenen Tätlichkeiten keine Verfolgungsgefahr ableiten lässt, da ihm seitens der Behörden aktu- ell keine Massnahmen drohen.

E. 5.6 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

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E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-

D-6100/2023 Seite 9 weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.5 Das SEM führt in diesem Punkt zutreffend aus, dass Albanien mit Be- schluss des Bundesrates vom 25. Oktober 2017 als Staat bezeichnet wor- den ist, in den eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, diese Regelver- mutung umzustossen. Der Beschwerdeführer ist jung und verfügt über eine Schulbildung, eine gewisse Berufserfahrung sowie Familienangehörige im Heimatland. Seine medizinischen Leiden ([…]) können grundsätzlich auch in Albanien adäquat behandelt werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

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E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6100/2023 Urteil vom 24. Januar 2024 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Albanien, (...), Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 21. Juni 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 16. November 2022 (Poststempel) aus dem Regionalgefängnis B._______ ein schriftliches Asylgesuch ein. B. Am 29. März 2023 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, dass er in Albanien in eine Blutrache verwickelt sei. Diese habe ihren Ursprung in einem Angriff seines Bruders im (...) 2018, bei welchem er (der Bruder) ein Mitglied der verfeindeten Familie mit einem Messer lebensgefährlich verletzt habe. Sein Bruder sei unmittelbar nach der Tat ins Ausland geflohen. Die Polizei habe in der Folge eine Hausdurchsuchung bei seiner Familie durchgeführt und er (Beschwerdeführer) sei anstelle seines Bruders für kurze Zeit festgenommen worden, da er als Täter verdächtig worden sei. Im Rahmen dieser Festnahme sei er zweimal geohrfeigt worden. Versuche, sich mit der verfeindeten Familie zu versöhnen, seien gescheitert. Sein Vater und sein Grossvater seien aus Furcht im (...) 2018 ebenfalls aus Albanien ausgereist. Ende 2018 habe es im Rahmen der Blutrache zwei Anschläge auf ihn gegeben. Beim ersten sei er mit einem (...), einem (...) und einem (...) verletzt worden. Die Polizei habe ihn zu diesem Vorfall befragt und ihm Hilfe versprochen. Aus Angst habe er anschliessend versteckt bei einem Kollegen gelebt. Beim zweiten Vorfall sei er beschossen worden, als er in einem Auto unterwegs gewesen sei. Die verfeindete Familie habe sehr viel Macht, Geld und Einfluss, weshalb die Polizei untätig geblieben sei. Ende 2018 sei er von Albanien in den Kosovo gereist, den er dann im (...) 2019 verlassen habe und über diverse Zwischenstationen Ende 2021 in die Schweiz gelangt sei. Im Jahre 2020 sei sein Bruder nach Albanien ausgeliefert und wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer diverse Zeitungsberichte betreffend die Auslieferung seines Bruders ein. C. Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 - Eröffnung am 26. Juni 2023 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges. Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass Albanien als verfolgungssicherer Staat (safe country) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gelte und daher die Regelvermutung bestehe, dass die albanischen Polizeibehörden in der Lage und Willens seien, ihn vor etwaigen Rachehandlungen im Rahmen der Blutfehde zu schützen. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der albanische Staat ihm im konkreten Fall den Schutz verweigern würde. So sei der Bruder des Beschwerdeführers wegen der Tat, welche die Blutrache ausgelöst habe, verurteilt worden, woraus sich ergebe, dass Albanien über einsatzfähige und wirksame Polizei- und Justizorgane verfüge. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, dass beim ersten Angriff auf seine Person die Polizei erschienen sei, was die Täter zur Flucht bewegt habe, und er sei sowohl während seines anschliessenden Spitalaufenthalts als auch später zuhause von der Polizei zum Tatgeschehen befragt worden. Die Polizei habe ihm ferner mitgeteilt, dass sie den Vorfall untersuchen werde und er als Zeuge aufgeboten werde, sobald die mutmasslichen Täter gefasst seien. Die Polizei habe auch darauf hingewiesen, dass es in der Umgebung des Tatorts Überwachungskameras gebe, die ausgewertet würden. Daran zeige sich, dass die Behörden unmittelbar nach dem Angriff aktiv geworden seien und Ermittlungen aufgenommen hätten. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach die Polizei untätig geblieben sei, stelle eine unbelegte Behauptung dar. Er erkläre dies mit dem Hinweis, dass die Polizei ihm auf Nachfrage mitgeteilt habe, dass mittels der Kameraaufnahmen keine Person hätte identifiziert werden können. Diese Aussage sei zwar plausibel und zeige, dass die Ermittlung der Tatbeteiligten noch nicht erfolgreich gewesen sei. Es würde dem Beschwerdeführer freistehen, sich mittels eines Rechtsbeistands selbst ins Verfahren einzubringen, sollte die Behörden nach seiner Einschätzung Nachweisen nur unzureichend nachgehen oder sich einzelne Beamte fehlerhaft verhalten. Derartige Bemühungen seien aus den Akten nicht ersichtlich. Bei seiner Aussage, die verfeindete Familie würde aufgrund ihres Einflusses die Untersuchung blockieren, handle es sich um eine vage Vermutung, ohne dass dafür konkrete Anhaltspunkte genannt würden. Aus der Aussage der Behörde, die Täterschaft habe noch nicht eruiert werden können, lasse sich jedenfalls nicht auf eine Untätigkeit der Behörden schliessen. Sein Argument, die Behörden würden ihn nicht schützen, da die verfeindete Familie einflussreich und mächtig sei, sei pauschal und auch auf Nachfrage nicht konkretisiert worden, indem er lediglich ausgeführt habe, es handle sich nicht um eine intellektuelle Familie, der Familienvater habe in C._______ gearbeitet und sei dort unter anderem mit Drogenhandel reich geworden. Die Familie habe gute Beziehungen zu hochrangigen Politikern. Diese spärlichen und wenig konkreten Aussagen könnten die Regelvermutung, dass ihm der Schutz auch zugänglich sei, nicht umstossen. So sei unklar, worin denn genau der Einfluss der Familie bestehen sollte. So scheinen diese beispielsweise keine staatlichen Funktionen zu bekleiden, was einen gewissen Einfluss auf die Strafuntersuchung zumindest plausibel machen würde. Ferner habe der Beschwerdeführer ausgesagt, die Täter hätten beim ersten Angriff von ihm abgelassen, als sie Polizeisirenen gehört hätten. Die Täter seien sich offenbar bewusst gewesen, dass sie Nachteile durch die Polizei hätten, würden sie aufgegriffen. Bei der Verhaftung des Beschwerdeführers und den tätlichen Übergriffen handle es sich im Wesentlichen um staatlich legitime Massnahmen zur Ermittlung und Aufklärung einer Straftat. Sie würden in ihrer Intensität auch kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass annehmen und aufgrund der Verurteilung seines Bruders sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer weitere Nachteile seitens der Behörden drohen könnten. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer aus der Justizvollzugsanstalt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er machte in allgemeiner Weise geltend, dass er aufgrund der Blutrache nicht nach Albanien zurückkehren könne, da er dort nicht geschützt werde. E. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Entscheid D-3807/2023 vom 11. Juli 2023 auf die Beschwerde nicht ein, mit der Begründung, dass diese verspätet erfolgt sei. F. Mit Revisionsgesuch vom 17. August 2023 gelangte der Beschwerdeführer erneut ans Bundesverwaltungsgericht. Er machte geltend, dass das Gericht zu Unrecht nicht auf seine Beschwerde eingetreten sei, da er die Beschwerdeeingabe rechtzeitig dem Gefängnispersonal übergeben habe. G. Mit Urteil D-4461/2023 vom 2. November 2023 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch gut, hob den Entscheid D-3807/2023 vom 11. Juli 2023 auf und nahm das Beschwerdeverfahren unter vorliegender Verfahrensnummer wieder auf. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Blutrache handelt es sich um eine Verfolgung durch Privatpersonen. Diese ist nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatland hinreichend Schutz davor zu finden. Der Schutz ist dann als ausreichend zu qualifizieren, wenn eine Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden staatlichen Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in die Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.1 und 2008/4 E. 5.2). 5.2 Bei Albanien handelt es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als sogenanntes «safe country» beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb diese Regelvermutung im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-4982/2020 vom 15. Januar 2021 E. 5). 5.3 Dies ist dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelungen. So ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers, dass die staatlichen Behörden im Zusammenhang mit der Blutrache ihren Aufgaben grundsätzlich nachgekommen sind. Dies zeigt sich etwa daran, dass der Bruder des Beschwerdeführers für seine Tat strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist, und die Polizei nach dem ersten Angriff auf den Beschwerdeführer aktiv geworden ist. Dies lässt sich nicht mit der Behauptung des Beschwerdeführers vereinbaren, dass aufgrund des Einflusses der verfeindeten Familie die staatlichen Schutzmechanismen versagen würden, weshalb dies als nicht substanziierte Schutzbehauptung zu werten ist. 5.4 Die albanischen Behörden sind demnach als schutzfähig und schutzwillig zu bezeichnen. 5.5 Dem SEM ist im Ergebnis auch dahingehend zuzustimmen, dass sich aus seiner kurzzeitigen Verhaftung und den dabei erlittenen Tätlichkeiten keine Verfolgungsgefahr ableiten lässt, da ihm seitens der Behörden aktuell keine Massnahmen drohen. 5.6 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Das SEM führt in diesem Punkt zutreffend aus, dass Albanien mit Beschluss des Bundesrates vom 25. Oktober 2017 als Staat bezeichnet worden ist, in den eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, diese Regelvermutung umzustossen. Der Beschwerdeführer ist jung und verfügt über eine Schulbildung, eine gewisse Berufserfahrung sowie Familienangehörige im Heimatland. Seine medizinischen Leiden ([...]) können grundsätzlich auch in Albanien adäquat behandelt werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger