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E-6355/2024

E-6355/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Gesuchstellerin suchte am 29. Mai 2020 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 31. Mai 2022 lehnte das SEM ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungs- gericht mit Urteil E-2860/2022 vom 12. Juni 2024 ab. B. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 reichte die Gesuchstellerin durch die rubrizierte Rechtsvertretung ein Revisionsgesuch beim Bundesverwal- tungsgericht ein und beantragt, das Urteil E-2860/2022 vom 12. Juni 2024 sei aufzuheben und auf die Revision (recte: das Revisionsgesuch) einzu- treten. Ferner sei der neue rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen, die bereits beurteilte Streitsache neu zu beurteilen und ein neues Urteil zu fäl- len. Zudem sei ihr zu gewähren, den Ausgang des Revisionsverfahrens in der Schweiz abzuwarten. In der Hauptsache sei sie als Flüchtling anzuer- kennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihre vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Voll- zug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eben- falls subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnete als Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Eingabe beigelegt waren das Urteil des BVGer E-2860/2022 vom

12. Juni 2024 (Beilage 1), eine Vertretungsvollmacht vom 23. Juli 2024 (Beilage 2), ein Schreiben des B._______ (Beilage 3), Bildschirmfotos aus UYAP Avokat vom (…) 2024 (Beilage 4), ein «aktueller» Auszug aus UYAP Vatandas (Beilage 5), ein Schreiben der Rechtsanwältin C._______ vom (…) 2024 inklusive Übersetzung (Beilage 6), ein Bildschirmfoto eines Schreibens (aus dem UYAP-System) vom (…) 2024 (Beilage 7), ein Beru- fungsentscheid D._______ (Beilage 8), ein Urteil des E._______ (Beilage 9), ein Beschluss des F._______ (Beilage 10), ein Verhandlungsprotokoll B._______ (Beilage 11), ein Verhandlungsprotokoll des F._______

E-6355/2024 Seite 3 (Beilage 12) und ein Verhandlungsprotokoll F._______ (Beilage 13), alles in Kopie. C. C.a Mit superprovisorischer Massnahme verfügte die Instruktionsrichterin am 9. Oktober 2024 einen Vollzugsstopp. C.b Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2024 hob die Instruktions- richterin die superprovisorische Massnahme vom 9. Oktober 2024 betref- fend Vollzugsstopp per sofort auf und stellte fest, dass die Gesuchstellerin den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten hat. Ferner wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ab und forderte die Gesuch- stellerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. C.c Die Gesuchstellerin leistete den Kostenvorschuss am 30. Oktober 2024 innert Frist. C.d Mit Eingabe vom 5. November 2024 gelangte die Gesuchstellerin un- aufgefordert an das Gericht und machte weitere Ausführungen in der Sa- che. Zudem reichte sie drei Beweismittel nach.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Dabei entscheidet es in einer Besetzung von drei Richtern oder Richterin- nen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zustän- digkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt und Form Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

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E. 1.3 Die Gesuchstellerin ist durch das Beschwerdeurteil E-2860/2022 vom

12. Juni 2024 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Einreichung des Re- visionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG analog).

E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab- änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent- scheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten solche, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel- tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6–9.1).

E. 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1 ff.; NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsge- such ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121– 123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es ge- nügt, wenn die Gesuchstellenden dessen Bestehen behaupten und hinrei- chend begründen. Die Gesuchstellerin macht den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (nachträgliches Erfahren erheblicher Tatsachen respektive Auffinden entscheidender Beweismittel) geltend.

E. 3.1 Gemäss BVGE 2013/22 können nachträglich, d.h. erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht

E-6355/2024 Seite 5 entstandene Beweismittel, welche vorbestehende Tatsachen belegen sol- len, nicht im Rahmen eines Revisionsgesuches vom Bundesverwaltungs- gericht entgegengenommen und geprüft werden. Das BVGer hat diese Rechtsprechung mit Urteil D-4461/2023 vom 2. November 2023 E. 3 (zur Publikation vorgesehen) präzisiert, indem neu vorgebrachte vorbeste- hende Tatsachen einen Revisionsgrund darstellen, auch wenn diese durch ein nachträglich entstandenes Beweismittel belegt werden.

E. 3.2 Das eingereichte Schreiben des B._______ (Beilage 3), die Bildschirm- fotos aus UYAP Avokat vom (…) 2024 (Beilage 4), der «aktuelle» Auszug aus UYAP Vatandas (Beilage 5), das Schreiben der Rechtsanwältin C._______ vom (…) 2024 (Beilage 6) und das Bildschirmfoto eines Schrei- bens im UYAP-System vom (…) 2024 (Beilage 7) sind nachträglich – das heisst nach dem mit Urteil E-2860/2022 vom 12. Juni 2024 erfolgten Ab- schluss des ordentlichen Verfahrens – entstanden und stellen, da sie zur Untermauerung vorbestehender Tatsachen geltend gemacht werden (vgl. E. 3.1 supra, BVGE 2013/22), keinen zulässigen Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dar. Daher ist auf das Revisionsgesuch, soweit es sich auf die Beilagen 3 bis 7 bezieht, mangels Zuständigkeit nicht ein- zutreten.

E. 3.3 Die Beweismittel 8 bis 13 sind vor dem Urteil E-2860/2022 vom 12. Juni 2024 entstanden, lagen der Gesuchstellerin aber gemäss deren Angaben im Urteilszeitpunkt noch nicht vor. Sie sind deshalb grundsätzlich der Re- vision zugänglich.

E. 4 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist ein Revisionsgesuch innert 90 Ta- gen seit Entdeckung (von erheblichen Tatsachen oder entscheidender Be- weismittel), frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung des Entscheids einzureichen. Die Gesuchstellerin macht in ihrem Revisionsgesuch vom 8. Oktober 2024 (vgl. S. 3 «Frist») geltend, «Die Gesuchstellerin erfuhr erst am (…) 2024 durch den Anwalt und am (…) 2024 durch die Rechtsanwältin dieser er- heblichen Tatsachen und konnte die Beweismittel erst anfangs (…) beibrin- gen.». Auf Seite 10 ihres Revisionsgesuches führte sie im Widerspruch dazu aus, sie habe die Revisionsgründe erst am (…) 2020 (sic!) entdeckt und habe ihr Gesuch beim SEM am (…) 2020 (sic!) eingereicht, nachdem sie drei Dokumente aus den Akten des in der Türkei gegen sie eingeleiteten Strafverfahrens habe übersetzen lassen.

E-6355/2024 Seite 6 Die vertretene Gesuchstellerin wäre gehalten gewesen, in ihrem Revisi- onsgesuch substanziiert darzulegen, inwiefern sie die 90 Tage eingehalten hat, was sie mit ihren vagen, widersprüchlichen und unbelegt gebliebenen Vorbringen nicht getan hat. Angesichts des Verfahrensausgangs kann je- doch die Frage der Rechtzeitigkeit der Revisionseingabe gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen offen- gelassen werden.

E. 5 Der Revisionstatbestand von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG umfasst Tatsa- chen und Beweismittel, die der gesuchstellenden Person im ordentlichen Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen sind oder bei denen ihr das Geltendmachen respektive Beibringen aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen ist (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1). Tatsachen und Beweismittel, welche die Partei bereits im ordentlichen (Be- schwerde-)Verfahren hätte geltend machen können, gelten demnach nicht als Revisionsgründe. Ein derart begründetes Revisionsgesuch ist – vorbe- hältlich des schlüssigen Nachweises einer drohenden völkerrechtswidrigen Behandlung (vgl. dazu nachfolgend) – unzulässig. Da das Revisionsver- fahren nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen, dass es einer Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen (vgl. BVGE 2021 VI/4).

E. 6 Die Gesuchstellerin führt in ihrem Revisionsgesuch aus, «[…] Das vorlie- gende Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin ist seit 20(…) hängig. Laut Urteil vom 12. Juni 2024 konnte die Gesuchstellerin im Rahmen die- ses Beschwerdeverfahrens die Weiterführung dieses Gerichtsverfahrens nicht mit Dokumenten belegen.». Sinngemäss macht sie somit geltend, dass sie mit den mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweismitteln die mit Urteil E-2860/2022 als unglaubhaft qualifizierte Rechtshängigkeit der in der Türkei respektive in G._______ und H._______ gegen sie eingeleiteten strafrechtlichen Verfahren betreffend Mitgliedschaft in einer bewaffneten Organisation nun belegen könne.

E. 7.1 Die von der Gesuchstellerin ins Recht gelegten, der Revision zugäng- lichen Beweismittel 8 bis 13 datieren vor dem 12. Juni 2024. Vorliegend ist zu prüfen, ob sie nicht in der Lage gewesen ist, diese im Rahmen des or- dentlichen Verfahrens beizubringen.

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E. 7.2 Betreffend die Beweismittel 8 bis 13 ist festzuhalten, dass es sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht erschliesst, warum die Gesuchstellerin den Berufungsentscheid D._______, das begründete Urteil des E._______, den Beschluss des F._______, die Verhandlungsprotokolle B._______, 2014 und (…) 2020 nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt beibringen konnte. Zu den eingereichten Beweismitteln führt die Gesuch- stellerin in ihrem Revisionsgesuch aus, sie habe die Unterlagen betreffend Weiterführung des Gerichtsverfahrens in H._______ mit der Dossiernum- mer (…) aus Geldmangel nicht früher vorlegen können, habe nun aber eine neue Rechtsanwältin, welche diese Arbeit unentgeltlich mache (vgl. Revi- sionsgesuch S. 9). Diese vage und unsubstantiiere Erklärung vermag nicht zu überzeugen, zumal davon auszugehen ist, als Adressatin sei die Ge- suchstellerin auch während des ordentlichen Asyl- respektive Beschwer- deverfahrens im Besitz dieser (unter anderem) sie betreffenden Doku- mente gewesen. Etwas anderes ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Revi- sionsgesuch.

E. 7.3 Die Gesuchstellerin reichte mit Eingabe vom 5. November 2024 zwei Beweismittel nach, welche sie bereits mit dem Revisionsgesuch vom

E. 7.4 Es ist somit davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin die genann- ten Beweismittel bei zumutbarer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätte beibringen können. Auf das Revisionsgesuch ist insoweit ebenfalls nicht einzutreten (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 8).

E. 8 Oktober 2024 eingereicht hat (Beweismittel 11 und 13; vgl. Bst. B supra) und für deren Würdigung auf die Erwägung 7.2 verwiesen werden kann. Die unübersetzte und nicht paginierte weitere Beilage ist weder datiert, noch werden im Revisionsgesuch zum Zeitpunkt des Erhalts dieses Be- weismittels Ausführungen gemacht, obwohl die substantiierte Begründung der Vorbringen der rechtsvertretenen Gesuchstellerin obliegen würde (vgl. E. 2.3 supra).

E. 8.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können, dessen unge- achtet zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund die- ser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrecht- liches Wegweisungsvollzugshindernis besteht (vgl. analog EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es bei solchen Kons- tellationen praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die

E-6355/2024 Seite 8 Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1).

E. 8.2 Im Beschwerdeurteil E-2860/2022 wurde zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgehalten, der in Art. 5 Abs. 1 AsylG veran- kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung könne keine Anwendung finden, da es der Gesuchstellerin nicht gelungen sei, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Insbesondere be- stehe kein konkretes und ernsthaftes persönliches Risiko, in ihrem Heimat- land einer Behandlung ausgesetzt zu werden, die gegen Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verstossen würde. Auch die allgemeine Menschen- rechtslage im Heimatstaat lasse den Wegweisungsvollzug nicht als unzu- lässig erscheinen.

E. 8.3 Die dem Revisionsgesuch in Kopie beigelegten Dokumente vermögen offensichtlich nicht, die im Urteil E-2860/2022 als unglaubhaft qualifizierte Rechtshängigkeit der zwei Strafverfahren in G._______ respektive H._______ zu belegen, zumal solche Dokumente leicht fälschbar oder auch gegen Bezahlung erhältlich zu machen sind (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.5.3). Diesbezüglich wird im Revisionsgesuch auch nicht schlüssig erklärt, wie die Gesuchstel- lerin diese Dokumente erhältlich machen konnte, sondern es wird lediglich ausgeführt, sie habe diese Unterlagen aus Geldmangel nicht früher vorle- gen können und daher keine Rechtsvertreterin gefunden, die diese Arbeit übernehme. Die neue Rechtsanwältin kenne sie aus ihrer politischen Tä- tigkeit und mache diese Arbeit unentgeltlich. Im Übrigen wäre auch der tat- sächliche Nachweis des Vorliegens eines strafrechtlichen Ermittlungsver- fahrens in der Türkei nicht per se geeignet, um auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 33 FK zu schliessen. Die Gesuchstellerin vermag damit nicht, die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernst- haften Gefahr schlüssig nachzuweisen. Die im Revisionsgesuch wie auch in der Eingabe vom 5. November 2024 vorgebrachte appellatorische Kritik vermag daran nichts zu ändern.

E. 9 Im Ergebnis hat die Gesuchstellerin keine revisionsrechtlich zugelassenen Gründe dargetan. Auf das Gesuch um Revision des Urteils E-2860/2022

E-6355/2024 Seite 9 ist folglich in einer Besetzung von drei Richtern beziehungsweise drei Rich- terinnen nicht einzutreten (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 12).

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.– festzu- setzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6355/2024 Seite 10

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden der Gesuchstellerin aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6355/2024 Urteil vom 13. Dezember 2024 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Verein Rechtsbüro, (...), Gesuchstellerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision (Asyl und Wegweisung); Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2860/2022 vom 12. Juni 2024 (N [...]). Sachverhalt: A. A.a Die Gesuchstellerin suchte am 29. Mai 2020 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 31. Mai 2022 lehnte das SEM ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungs-gericht mit Urteil E-2860/2022 vom 12. Juni 2024 ab. B. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 reichte die Gesuchstellerin durch die rubrizierte Rechtsvertretung ein Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragt, das Urteil E-2860/2022 vom 12. Juni 2024 sei aufzuheben und auf die Revision (recte: das Revisionsgesuch) einzutreten. Ferner sei der neue rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen, die bereits beurteilte Streitsache neu zu beurteilen und ein neues Urteil zu fällen. Zudem sei ihr zu gewähren, den Ausgang des Revisionsverfahrens in der Schweiz abzuwarten. In der Hauptsache sei sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihre vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ebenfalls subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnete als Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Eingabe beigelegt waren das Urteil des BVGer E-2860/2022 vom 12. Juni 2024 (Beilage 1), eine Vertretungsvollmacht vom 23. Juli 2024 (Beilage 2), ein Schreiben des B._______ (Beilage 3), Bildschirmfotos aus UYAP Avokat vom (...) 2024 (Beilage 4), ein «aktueller» Auszug aus UYAP Vatandas (Beilage 5), ein Schreiben der Rechtsanwältin C._______ vom (...) 2024 inklusive Übersetzung (Beilage 6), ein Bildschirmfoto eines Schreibens (aus dem UYAP-System) vom (...) 2024 (Beilage 7), ein Berufungsentscheid D._______ (Beilage 8), ein Urteil des E._______ (Beilage 9), ein Beschluss des F._______ (Beilage 10), ein Verhandlungsprotokoll B._______ (Beilage 11), ein Verhandlungsprotokoll des F._______ (Beilage 12) und ein Verhandlungsprotokoll F._______ (Beilage 13), alles in Kopie. C. C.a Mit superprovisorischer Massnahme verfügte die Instruktionsrichterin am 9. Oktober 2024 einen Vollzugsstopp. C.b Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2024 hob die Instruktions-richterin die superprovisorische Massnahme vom 9. Oktober 2024 betreffend Vollzugsstopp per sofort auf und stellte fest, dass die Gesuchstellerin den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten hat. Ferner wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ab und forderte die Gesuchstellerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. C.c Die Gesuchstellerin leistete den Kostenvorschuss am 30. Oktober 2024 innert Frist. C.d Mit Eingabe vom 5. November 2024 gelangte die Gesuchstellerin unaufgefordert an das Gericht und machte weitere Ausführungen in der Sache. Zudem reichte sie drei Beweismittel nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Dabei entscheidet es in einer Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt und Form Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Die Gesuchstellerin ist durch das Beschwerdeurteil E-2860/2022 vom 12. Juni 2024 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG analog). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten solche, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1). 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1 ff.; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn die Gesuchstellenden dessen Bestehen behaupten und hinreichend begründen. Die Gesuchstellerin macht den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (nachträgliches Erfahren erheblicher Tatsachen respektive Auffinden entscheidender Beweismittel) geltend. 3. 3.1 Gemäss BVGE 2013/22 können nachträglich, d.h. erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht entstandene Beweismittel, welche vorbestehende Tatsachen belegen sollen, nicht im Rahmen eines Revisionsgesuches vom Bundesverwaltungsgericht entgegengenommen und geprüft werden. Das BVGer hat diese Rechtsprechung mit Urteil D-4461/2023 vom 2. November 2023 E. 3 (zur Publikation vorgesehen) präzisiert, indem neu vorgebrachte vorbestehende Tatsachen einen Revisionsgrund darstellen, auch wenn diese durch ein nachträglich entstandenes Beweismittel belegt werden. 3.2 Das eingereichte Schreiben des B._______ (Beilage 3), die Bildschirmfotos aus UYAP Avokat vom (...) 2024 (Beilage 4), der «aktuelle» Auszug aus UYAP Vatandas (Beilage 5), das Schreiben der Rechtsanwältin C._______ vom (...) 2024 (Beilage 6) und das Bildschirmfoto eines Schreibens im UYAP-System vom (...) 2024 (Beilage 7) sind nachträglich - das heisst nach dem mit Urteil E-2860/2022 vom 12. Juni 2024 erfolgten Abschluss des ordentlichen Verfahrens - entstanden und stellen, da sie zur Untermauerung vorbestehender Tatsachen geltend gemacht werden (vgl. E. 3.1 supra, BVGE 2013/22), keinen zulässigen Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dar. Daher ist auf das Revisionsgesuch, soweit es sich auf die Beilagen 3 bis 7 bezieht, mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 3.3 Die Beweismittel 8 bis 13 sind vor dem Urteil E-2860/2022 vom 12. Juni 2024 entstanden, lagen der Gesuchstellerin aber gemäss deren Angaben im Urteilszeitpunkt noch nicht vor. Sie sind deshalb grundsätzlich der Revision zugänglich.

4. Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist ein Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung (von erheblichen Tatsachen oder entscheidender Beweismittel), frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen. Die Gesuchstellerin macht in ihrem Revisionsgesuch vom 8. Oktober 2024 (vgl. S. 3 «Frist») geltend, «Die Gesuchstellerin erfuhr erst am (...) 2024 durch den Anwalt und am (...) 2024 durch die Rechtsanwältin dieser erheblichen Tatsachen und konnte die Beweismittel erst anfangs (...) beibringen.». Auf Seite 10 ihres Revisionsgesuches führte sie im Widerspruch dazu aus, sie habe die Revisionsgründe erst am (...) 2020 (sic!) entdeckt und habe ihr Gesuch beim SEM am (...) 2020 (sic!) eingereicht, nachdem sie drei Dokumente aus den Akten des in der Türkei gegen sie eingeleiteten Strafverfahrens habe übersetzen lassen. Die vertretene Gesuchstellerin wäre gehalten gewesen, in ihrem Revisionsgesuch substanziiert darzulegen, inwiefern sie die 90 Tage eingehalten hat, was sie mit ihren vagen, widersprüchlichen und unbelegt gebliebenen Vorbringen nicht getan hat. Angesichts des Verfahrensausgangs kann jedoch die Frage der Rechtzeitigkeit der Revisionseingabe gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden. 5. Der Revisionstatbestand von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG umfasst Tatsachen und Beweismittel, die der gesuchstellenden Person im ordentlichen Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen sind oder bei denen ihr das Geltendmachen respektive Beibringen aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen ist (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1). Tatsachen und Beweismittel, welche die Partei bereits im ordentlichen (Beschwerde-)Verfahren hätte geltend machen können, gelten demnach nicht als Revisionsgründe. Ein derart begründetes Revisionsgesuch ist - vorbehältlich des schlüssigen Nachweises einer drohenden völkerrechtswidrigen Behandlung (vgl. dazu nachfolgend) - unzulässig. Da das Revisionsverfahren nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen, dass es einer Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen (vgl. BVGE 2021 VI/4).

6. Die Gesuchstellerin führt in ihrem Revisionsgesuch aus, «[...] Das vorliegende Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin ist seit 20(...) hängig. Laut Urteil vom 12. Juni 2024 konnte die Gesuchstellerin im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens die Weiterführung dieses Gerichtsverfahrens nicht mit Dokumenten belegen.». Sinngemäss macht sie somit geltend, dass sie mit den mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweismitteln die mit Urteil E-2860/2022 als unglaubhaft qualifizierte Rechtshängigkeit der in der Türkei respektive in G._______ und H._______ gegen sie eingeleiteten strafrechtlichen Verfahren betreffend Mitgliedschaft in einer bewaffneten Organisation nun belegen könne. 7. 7.1 Die von der Gesuchstellerin ins Recht gelegten, der Revision zugänglichen Beweismittel 8 bis 13 datieren vor dem 12. Juni 2024. Vorliegend ist zu prüfen, ob sie nicht in der Lage gewesen ist, diese im Rahmen des ordentlichen Verfahrens beizubringen. 7.2 Betreffend die Beweismittel 8 bis 13 ist festzuhalten, dass es sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht erschliesst, warum die Gesuchstellerin den Berufungsentscheid D._______, das begründete Urteil des E._______, den Beschluss des F._______, die Verhandlungsprotokolle B._______, 2014 und (...) 2020 nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt beibringen konnte. Zu den eingereichten Beweismitteln führt die Gesuchstellerin in ihrem Revisionsgesuch aus, sie habe die Unterlagen betreffend Weiterführung des Gerichtsverfahrens in H._______ mit der Dossiernummer (...) aus Geldmangel nicht früher vorlegen können, habe nun aber eine neue Rechtsanwältin, welche diese Arbeit unentgeltlich mache (vgl. Revisionsgesuch S. 9). Diese vage und unsubstantiiere Erklärung vermag nicht zu überzeugen, zumal davon auszugehen ist, als Adressatin sei die Gesuchstellerin auch während des ordentlichen Asyl- respektive Beschwerdeverfahrens im Besitz dieser (unter anderem) sie betreffenden Dokumente gewesen. Etwas anderes ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Revisionsgesuch. 7.3 Die Gesuchstellerin reichte mit Eingabe vom 5. November 2024 zwei Beweismittel nach, welche sie bereits mit dem Revisionsgesuch vom 8. Oktober 2024 eingereicht hat (Beweismittel 11 und 13; vgl. Bst. B supra) und für deren Würdigung auf die Erwägung 7.2 verwiesen werden kann. Die unübersetzte und nicht paginierte weitere Beilage ist weder datiert, noch werden im Revisionsgesuch zum Zeitpunkt des Erhalts dieses Beweismittels Ausführungen gemacht, obwohl die substantiierte Begründung der Vorbringen der rechtsvertretenen Gesuchstellerin obliegen würde (vgl. E. 2.3 supra). 7.4 Es ist somit davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin die genannten Beweismittel bei zumutbarer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätte beibringen können. Auf das Revisionsgesuch ist insoweit ebenfalls nicht einzutreten (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 8). 8. 8.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können, dessen ungeachtet zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht (vgl. analog EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es bei solchen Konstellationen praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1). 8.2 Im Beschwerdeurteil E-2860/2022 wurde zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgehalten, der in Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung könne keine Anwendung finden, da es der Gesuchstellerin nicht gelungen sei, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Insbesondere bestehe kein konkretes und ernsthaftes persönliches Risiko, in ihrem Heimatland einer Behandlung ausgesetzt zu werden, die gegen Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verstossen würde. Auch die allgemeine Menschenrechtslage im Heimatstaat lasse den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 8.3 Die dem Revisionsgesuch in Kopie beigelegten Dokumente vermögen offensichtlich nicht, die im Urteil E-2860/2022 als unglaubhaft qualifizierte Rechtshängigkeit der zwei Strafverfahren in G._______ respektive H._______ zu belegen, zumal solche Dokumente leicht fälschbar oder auch gegen Bezahlung erhältlich zu machen sind (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.5.3). Diesbezüglich wird im Revisionsgesuch auch nicht schlüssig erklärt, wie die Gesuchstellerin diese Dokumente erhältlich machen konnte, sondern es wird lediglich ausgeführt, sie habe diese Unterlagen aus Geldmangel nicht früher vorlegen können und daher keine Rechtsvertreterin gefunden, die diese Arbeit übernehme. Die neue Rechtsanwältin kenne sie aus ihrer politischen Tätigkeit und mache diese Arbeit unentgeltlich. Im Übrigen wäre auch der tatsächliche Nachweis des Vorliegens eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in der Türkei nicht per se geeignet, um auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 33 FK zu schliessen. Die Gesuchstellerin vermag damit nicht, die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig nachzuweisen. Die im Revisionsgesuch wie auch in der Eingabe vom 5. November 2024 vorgebrachte appellatorische Kritik vermag daran nichts zu ändern.

9. Im Ergebnis hat die Gesuchstellerin keine revisionsrechtlich zugelassenen Gründe dargetan. Auf das Gesuch um Revision des Urteils E-2860/2022 ist folglich in einer Besetzung von drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen nicht einzutreten (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 12).

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: