Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin mit letztem Wohnsitz in der Re- gion Istanbul, verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
2. März 2020, gelangte am 12. März 2020 in die Schweiz und stellte am
29. Mai 2020 ein Asylgesuch. Am 8. Juni 2020 fand die Aufnahme ihrer Personalien statt. Am 12. Juni 2020 führte das SEM mit der Beschwerde- führerin ein sogenanntes Dublin-Gespräch und am 29. Juni 2020 im Bei- sein ihrer zugewiesenen Rechtsvertreterin eine Anhörung zu den Asylgrün- den durch (nachfolgend: Protokoll 1). A.b Mit Zwischenverfügung des SEM vom 8. Juli 2020 wurde der Be- schwerdeführerin mitgeteilt, ihr Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt, da der Sachverhalt weiterer Abklärungen bedürfe. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist bestimmte Beweis- mittel zu den Akten zu reichen. A.c Am 4. August 2020 reichte die Beschwerdeführerin einen e-Devlet- Auszug sowie ein Gerichtsdokument aus Diyarbakir mit der Ermittlungs- nummer (…), dazugehöriger Dossiernummer (…) und Anklageschriftnum- mer (…) ([…] Seiten) zu den Akten des SEM. A.d Am 3. November 2020 hörte das SEM die Beschwerdeführerin ergän- zend zu ihren Ausreise- und Asylgründen an (nachfolgend: Protokoll 2). Die Rechtsvertreterin wohnte der Anhörung bei. Im Rahmen dieser Anhörung wurde die Beschwerdeführerin zum Einreichen weiterer Beweismittel auf- gefordert. B. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen fol- gendermassen: B.a Sie sei kurdischer Ethnie und Angehörige des alevitischen Glaubens (Zaza) und in der Provinz Mus geboren. Im Kleinkindesalter sei sie mit der Familie nach Istanbul gezogen, wo sie das Gymnasium abgeschlossen habe. Im Jahr (…) habe sie geheiratet und bis 2009/2010 gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann in Istanbul gelebt. Im Jahr 2010 sei sie nach Diyarbakir gezogen, da sie eine Veränderung gesucht und dort an der Uni- versität habe studieren wollen. Bis zum Tod des Vaters im Jahr 2016 habe sie in Diyarbakir gelebt, danach bis zur Ausreise erneut in Istanbul in einem gemeinsamen Haushalt mit der Mutter und einem Neffen. Mit diesem habe sie 2018/2019 (…) betrieben, die inzwischen geschlossen sei.
E-2860/2022 Seite 3 B.b Während der Schulzeit sei sie aufgrund ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit von Mitschülerinnen und Mitschülern unterdrückt, diskrimi- niert und beleidigt worden. Sie sei deswegen in der Schule sitzengeblieben und schliesslich zum Besuch eines anderen Gymnasiums gezwungen ge- wesen. Bereits damals habe sie Probleme wegen der Religionszugehörig- keit gehabt. So habe sie wiederholt Prüfungen nachholen müssen, weil sie sich offen über ihre Religion und Kultur geäussert habe. In der Türkei sei sie politisch aktiv gewesen. Sie habe sich als Frauenakti- vistin und Mitglied der BDP (Barış ve Demokrasi Partisi) und zuletzt für die HDP (Halklarln Demokratik Partisi) engagiert. Sie sei auch Mitglied ver- schiedener Vereine wie […], […] und […]) gewesen, welche per Dekret ver- boten worden seien. Aufgrund ihrer politischen Aktivitäten für die damalige BDP und im Anschluss an die "KCK-Operationen" (KCK: Koma Civa- kên Kurdistan) sei im Jahr 2010 ein Massenverfahren gegen sie und an- dere Aktivistinnen und Aktivisten eingeleitet worden; hiervon habe sie er- fahren, als sie in Diyarbakir gelebt habe. Sie habe sich daraufhin ein bis eineinhalb Jahre versteckt aufgehalten. Nachdem einige Inhaftierte in be- sagtem Verfahren freigelassen worden seien, habe sie sich nicht mehr ver- stecken müssen. Im Jahr 2019 respektive 2020 seien die Urteile dazu ge- fällt worden. Sie sei wegen Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terroror- ganisation zu (…) Jahren und (…) Monaten Haft verurteilt worden. In einem anderen Strafverfahren in Diyarbakir, ebenfalls wegen Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation, stehe das Urteil noch aus. Sie sei im Zusammenhang mit den Strafverfahren einige Male festgenommen und ihr Zuhause sei durchsucht worden. Ihr Anwalt in der Türkei habe ihr mitgeteilt, dass sie eine langjährige Haftstrafe befürchten müsse und habe ihr daher zur Ausreise geraten. B.c Am (…) März 2020 sei sie illegal über den Landweg aus der Türkei aus- und am 12. März 2020 in die Schweiz eingereist. Vor dem Stellen des Asylgesuchs am 29. Mai 2020 sei sie bei einer Freundin in B._______ ge- wesen. Sie habe vorgehabt, dort nur einen Tag zu verweilen, aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen sei sie jedoch länger geblieben. Nach ihrer Ausreise aus der Türkei habe die Polizei sich in der Türkei bei ihr zu Hause nach ihr erkundigt. B.d In gesundheitlicher Hinsicht machte die Beschwerdeführerin geltend, sie leide an einer Diskushernie sowie an Augenproblemen.
E-2860/2022 Seite 4 C. C.a Die Beschwerdeführerin reichte am 11. November 2020 weitere Be- weismittel (ohne Übersetzungen) zu den erstinstanzlichen Akten. C.b Am 21. Januar 2021 erkundigte sich die Rechtsvertreterin nach dem Stand des Verfahrens, zumal seit Einreichen der Beweismittel im Novem- ber 2020 keine weiteren Informationen zu ihr gelangt seien. Das SEM beantwortete diese Anfrage am 26. Februar 2021 und führte aus, die Beweismittel seien eingetroffen und zwischenzeitlich vom SEM über- setzt worden. Es seien weitere Abklärungen hängig; eine verbindliche Zu- sage zur weiteren Dauer des Verfahrens könne nicht erfolgen, das SEM bemühe sich jedoch, das Asylgesuch rasch abzuschliessen. C.c Am 10. August 2021 reichte die Beschwerdeführerin das Bestäti- gungsschreiben eines Freundes (C._______, ehemaliger Abgeordneter der Stadt D._______), datierend vom 23. Juli 2021, zu den Akten. Gleich- zeitig äusserte sie ihr Unverständnis über die lange Dauer der Abklärungen des SEM und drohte das Einreichen einer Rechtsverzögerungsbe- schwerde an. C.d Mit E-Mail vom 3. September 2021 (noch in Unkenntnis der inzwischen erhobenen Rechtsverzögerungsbeschwerde; vgl. nachfolgend, Bst. D) teilte das SEM der Beschwerdeführerin respektive ihrer Rechtsvertreterin mit, das Verfahren sei von einer neuen Sachbearbeiterin übernommen wor- den, eine Instruktion hinsichtlich weiterer benötigter Dokumente werde zeitnah folgen. D. D.a Am 27. August 2021 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesver- waltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, in ihrem Asylverfahren umgehend einen Entscheid zu fällen. D.b Mit Urteil BVGer E-3824/2021 vom 13. Januar 2022 wurde die Rechts- verzögerungsbeschwerde abgewiesen. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2021 forderte das SEM die Beschwerdeführerin unter anderem auf, aktuelle Beweismittel zu den gel- tend gemachten Verfahren einzureichen; dabei sei auch ein allfällig inzwi- schen in der Türkei ergangenes Strafurteil einzureichen.
E-2860/2022 Seite 5 E.b Die Beschwerdeführerin antwortete in einem Schreiben vom 25. No- vember 2021 und verwies auf die bereits eingereichten Beweismittel und auf ihre protokollierten Aussagen. E.c Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2022 stellte das SEM fest, die eingereichten Beweismittel seien geprüft worden. Der wesentliche Inhalt des Analyseberichts werde hiermit zur Kenntnis gebracht. Zu den türki- schen Verfahren würden jedoch Dokumente fehlen, die zur Beurteilung der asylrechtlichen Relevanz unerlässlich seien. Das SEM listete die fehlenden Dokumente auf und stellte fest, die Beschwerdeführerin habe in der Türkei einen Rechtsanwalt, der diese Unterlagen schon früher hätte erhält- lich machen können. Die Beschwerdeführerin sei jedoch weder den ent- sprechenden Aufforderungen des SEM nachgekommen noch habe sie das Nichteinreichen weiterer Beweismittel begründet. Die Durchführung einer weiteren Anhörung zur Klärung der offenen Fragen sei derzeit nicht ange- zeigt. Es sei aktuell davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin der Mitwirkungspflicht im vorliegenden Verfahren nicht genügend nachgekom- men sei. Sie erhalte die Gelegenheit, sich sowohl zum Vorwurf der man- gelnden Mitwirkung als auch zu allfälligen weiteren Asylgründen und Voll- zugshindernissen bei einer Wegweisung in den Heimatstaat schriftlich zu äussern. E.d Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge innert erstreckter Frist am
16. Februar 2022 ihre Stellungnahme zu den Akten und bestritt den Vor- wurf der Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten. E.e Am 25. März 2022 erkundigte sich die Beschwerdeführerin beim SEM nach dem Stand ihres Verfahrens. Diese Anfrage beantwortete das SEM mit einer E-Mail vom 12. April 2022. F. Zur Untermauerung der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin wurden im erstinstanzlichen Asylverfahren die folgenden Beweismittel zu den Akten gereicht:
- Identitätsausweis (Original);
- Kopie des Gymnasiumdiploms;
- Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft Diyarbakir wegen Mitglied- schaft bei einer bewaffneten Terrororganisation, Verfahrensnummer (…);
- Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft Istanbul vom (…), Verfah- rensnummer (…);
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- Verhandlungsprotokoll des Gerichts für schwere Straftaten Istanbul vom (…), Verfahrensnummer (…), betreffend Verfahren wegen Mitglied- schaft bei einer Terrororganisation;
- Schreiben des türkischen Anwalts vom (…);
- e-Devlet Auszug mit der Nummer (…), Verfahren in Istanbul, letzte Ver- handlung im Jahr 2020;
- e-Devlet Auszug mit der Nummer (…), letzte Verhandlung im Jahr 2021;
- Handschriftliches türkischsprachiges Unterstützungsschreiben von C._______ vom 23.07.2021. G. Mit Verfügung vom 31. Mai 2022 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Mit der Verfügung wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. H. H.a Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 erhob die Beschwerdeführerin, han- delnd durch ihre Rechtsvertreterin, beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde gegen die Verfügung vom 31. Mai 2022. Sie beantragte die Auf- hebung der Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeven- tualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Sachver- haltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. H.b Mit der Beschwerde wurden nebst den bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumenten (Beschwerdebeilagen 3, 5–8, 17, 18) die folgenden Unterlagen eingereicht:
- diverse Fotografien mit der Beschwerdeführerin;
- Liste Verhandlungstagungen im Verfahren (…) (Verfahren Istanbul), aus dem ersichtlich werde, dass das begründete Urteil geschrieben worden sei;
- Liste aus UYAP im Verfahren (…) mit Verfahrensstand: begründetes Ur- teil sei geschrieben;
- Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom (…) im Verfahren (…);
- UYAP-Auszug mit Verhandlungstagungen und Verfahrensstand: Zwi- schenverhandlung stattgefunden (Verfahren Diyarbakir […]);
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- e-Devlet-Auszug mit Verhandlungsschritten;
- Antrag Anklageschrift vom (…) der Staatsanwaltschaft;
- Verfügung des Gerichts Diyarbakir vom (…);
- vier Screenshots e-Devlet und UYAP. I. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2022 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er sie dazu auf, ihre Bedürftigkeit nach- zuweisen. Mit gleicher Verfügung übermittelte er das Beschwerdedoppel der Vorinstanz und lud diese zum Einreichen einer Vernehmlassung ein. J. Am 13. Juli 2022 wurde eine Bestätigung der Bedürftigkeit der Beschwer- deführerin vom 11. Juli 2022 zu den Akten gereicht. K. Die Vorinstanz reichte ihre Vernehmlassung am 3. August 2022 (nach ein- malig erstreckter Frist) zu den Beschwerdeakten. L. L.a Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2022 hiess der Instruktions- richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Er brachte der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis und setzte ihr eine Frist zum Einreichen einer Replik. L.b Mit Eingabe vom 26. August 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Fristerstreckung von vier Wochen zum Einreichen ihrer Replik. Sie begründete das Gesuch mit hoher Arbeitslast sowie Ferienabwesenheit ih- rer Rechtsvertreterin. Die Replikfrist wurde vom Instruktionsrichter in der Folge bis zum 13. September 2022 erstreckt. L.c Am 13. September 2022 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik zu den Akten.
E-2860/2022 Seite 8 M. M.a Am 10. Januar sowie 3. April 2023 erkundigte sich die Beschwerde- führerin beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Verfahrensstand und ersuchte um eine möglichst zeitnahe Entscheidfällung. Diese Anfragen wurden am 12. Januar und 5. April 2023 beantwortet. M.b Weitere inhaltlich gleichlautende schriftliche Anfragen vom 10. Mai und 5. Oktober 2023 sowie zwei telefonische Nachfragen wurden am
26. Oktober 2023 durch die Gerichtsschreiberin telefonisch beantwortet, die dabei unter anderem auf die Belastung und die bestehende Prioritäten- ordnung des Bundesverwaltungsgerichts hinwies. M.c Mit Schreiben vom 5. Januar 2024 drängte die Beschwerdeführerin er- neut darauf, ihr Verfahren sei zu priorisieren und es sei endlich ein Ent- scheid zu fällen. Mit der Eingabe reichte sie zudem einen psychologischen Bericht von lic. phil. E._______ zu den Akten, in welchem psychiatrische Diagnosen erwähnt wurden und um baldige wohlwollende Erledigung des Beschwerdeverfahrens ersucht wurde. M.d Mit E-Mails vom 25. Januar und 7. März 2024 liess die Beschwerde- führerin erneut um prioritäre Behandlung ihres Beschwerdeverfahrens er- suchen. Der Instruktionsrichter beantwortete diese erneuten Appelle, das Beschwerdeverfahren vorzuziehen, mit Schreiben vom 30. Januar und
14. März 2024. M.e Am 2. Mai 2024 liess die Beschwerdeführerin erneut um prioritäre Be- handlung ihres Verfahrens ersuchen.
Erwägungen (76 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art.108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Asylgesuchs massge- blich wie folgt:
E. 3.1.1 Die Beschwerdeführerin mache zwei Verfahren wegen Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation geltend: Die Aussagen zum Ver- fahren in Istanbul würden Widersprüche aufweisen und nicht mit den dazu eingereichten Beweismitteln übereinstimmen. Den bisher eingereichten Akten sei weder eine Verurteilung noch die Aufhebung oder Wiederauf- nahme eines Verfahrens zu entnehmen. Auch würden sich ihre Aussagen und diejenigen ihres Anwalts in diesem Kontext widersprechen. Zudem würden die Beweismittel weder dem von ihr noch dem von ihrem Anwalt dargelegten Sachverhalt entsprechen. Diese Ungereimtheiten habe sie nicht nachvollziehbar erklären können. Das hierzu sowie zu den fehlenden Dokumenten gewährte rechtliche Gehör habe sie nicht genutzt. Weder dem Schreiben des Anwalts in der Türkei noch den Eingaben der Rechts- vertretung in der Schweiz sei eine nachvollziehbare Begründung zu ent- nehmen, weshalb sie die entsprechenden weiteren Dokumente nicht ein- gereicht habe. Die Behauptung, keinen Zugriff mehr auf e-Devlet zu haben, sei als Schutzbehauptung zu werten, zumal die Beschwerdeführerin in der Türkei anwaltlich vertreten sei, womit die Gerichtsakten anderweitig be- schaffbar seien. Sodann habe sie am 25. November 2021 mitteilen lassen, alle relevanten Beweismittel bereits eingereicht zu haben. Angesichts der Widersprüche und der mangelhaften Beweislage habe sie damit das an- gebliche Verfahren in Istanbul weder glaubhaft machen noch nachweisen können.
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E. 3.1.2 Wie im Rahmen des rechtlichen Gehörs offengelegt, lasse sich die mutmasslich aus dem Jahr 2012 datierende Anklageschrift weder dem Ver- fahren in Istanbul mit der Verfahrensnummer (…) noch demjenigen in Diyarbakir mit der Verfahrensnummer (…) zuordnen. Da diese Anklage- schrift mittlerweile zehn Jahre alt zu sein scheine und sie ohne erklärbare Gründe dazu keine weiteren Dokumente eingereicht habe, könne daraus keine aktuelle Verfolgung abgeleitet werden. Dieses Beweismittel könne folglich kein aktuelles, gegen sie hängiges Verfahren beweisen oder glaub- haft machen.
E. 3.1.3 In Bezug auf das angebliche Verfahren in Diyarbakir mit der Verfah- rensnummer (…) liege ebenfalls lediglich ein e-Devlet-Auszug vor, wonach die letzte Verhandlung am (…) stattgefunden habe. Um weIchen Straftat- bestand es sich in diesem Verfahren handle, sei dem Auszug nicht zu ent- nehmen. Auch hinsichtlich dieses mutmasslich aus dem Jahr (…) stam- menden Verfahrens sei nicht nachvollziehbar, weshalb dazu keine weiteren Dokumente eingereicht worden seien. Folglich könne auch hier keine ak- tuelle Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund glaubhaft gemacht oder nachgewiesen werden.
E. 3.1.4 Aufgrund der Widersprüche sei auch das Schreiben des Anwalts in der Türkei als untauglich zu qualifizieren, zumal diesem weder eine plau- sible Erklärung für das Nicht-Einreichen von Dokumenten noch das Inaus- sichtstellen gerichtlicher Dokumente oder polizeilicher Unterlagen zu ent- nehmen sei. Das eingereichte Schreiben des Freundes C._______ sei als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Mangels darin genannter konkreter Hin- weise zu den geltend gemachten Strafverfahren sei das Beweismittel auch untauglich.
E. 3.1.5 Der Untersuchungsgrundsatz finde seine Grenzen in der gesetzli- chen Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Die Beschwerdeführe- rin habe auf Instruktionen des SEM hin und bei der Gewährung des recht- lichen Gehörs weder die fehlenden Beweismittel nachgereicht noch diese Unterlassung überzeugend begründet. Damit sei sie ihrer Mitwirkungs- pflicht nicht nachgekommen. Es sei davon auszugehen, dass ihr der Nach- weis dieser Vorbringen zumutbar und möglich sein sollte; das Nicht-Erbrin- gen dieses Nachweises sei als Indiz für die Unglaubhaftigkeit der entspre- chenden Vorbringen zu werten.
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E. 3.1.6 Ferner sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich während mehr als zwei Monaten in der Schweiz aufgehalten habe, bevor sie ein Asylgesuch eingereicht habe. Allein der Hinweis auf die damaligen pande- miebedingten Einschränkungen würden dieses Verhalten nicht nachvoll- ziehbar erklären, zumal die Bundesasylzentren stets für das Einreichen von Asylgesuchen offen gewesen seien.
E. 3.1.7 Angesichts der ungenügenden Beweislage, der Widersprüche und des zögerlichen Einreichens des Asylgesuchs könne nicht geglaubt wer- den, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei wegen Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation strafrechtlich verfolgt worden und verurteilt worden sei. Die dabei genannten Festnahmen und Fahndungen könnten damit ebenfalls nicht geglaubt werden und es erübrige sich, deren asylrechtliche Relevanz zu prüfen. Diese Vorbringen würden den Anforde- rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsyIG nicht standhalten, so dass ihre asylrechtliche Relevanz nicht geprüft werden müsse.
E. 3.1.8 Was das Engagement der Beschwerdeführerin für die BDP und spä- ter für die HDP sowie für verschiedene Vereine (insbesondere mit frauen- spezifischen Anliegen) betreffe, sei nicht auszuschliessen, dass die Behör- den Kenntnis davon genommen hätten. Allein ein allfälliges behördliches Interesse an der Beschwerdeführerin wegen dieser Tätigkeiten genüge für sich allein nicht, um eine begründete Furcht vor einer zukünftigen flücht- lingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. Aus den Aussagen gehe hervor, dass sie nicht in exponierter Stellung für die BDP respektive HDP sowie in den genannten Vereinen tätig gewesen sei. Zudem liege ihr Engagement für die besagten Vereine mehrere Jahre zurück. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfahren würde daher auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dahingehend bestehen, ihre Befürch- tung vor künftiger asylrelevanter Verfolgung werde sich verwirklichen. Diese Schlussfolgerung gelte auch vor der Tatsache, dass die DTP (Demokratik Toplum Partisi) im Dezember 2009 mit Urteil des türkischen Verfassungsgerichtes verboten worden sei, zumal mittlerweile die als Nachfolgeparteien neu gegründeten DBP (früher BDP) und HDP formell legal tätig seien. Ähnlich wie bei den früheren Verboten von Vorgängerpar- teien (DEHAP und HADEP) hätten dabei namentlich einfache Partei- mitglieder lediglich wegen ihrer damals legal gewesenen politischen Betä- tigung für die DTP nicht mit einer nachträglichen strafrechtlichen Verfol- gung oder mit sonstigen ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Die Befürch- tungen vor künftiger Verfolgung könnten daher nicht als flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert werden.
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E. 3.1.9 Die geltend gemachten Nachteile als Angehörige der kurdisch- alevitischen Bevölkerung seien nicht als ernsthafte Nachteile im Sinn des Asylgesetzes zu beurteilen, die einen Verbleib im Heimatland verunmögli- chen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, ge- mäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putsch- versuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Auch vorliegend würden die geltend gemachten Schikanen und Diskriminierungen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus- gehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähn- licher Weise treffen können. Die diesbezüglichen Nachteile seien damit nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht rele- vant.
E. 3.1.10 Die Beschwerdeführerin habe nachträglich eine Anklageschrift vom (…) unter anderem betreffend eine Drittperson zu den Akten gereicht, in welcher sie von dieser beschuldigt werde, im Namen einer Terrororganisa- tion (PKK/KONGA-GEL) an unbewilligten Kundgebungen unter Einsatz von Molotow-Cocktails teilgenommen zu haben. Wie bereits festgestellt, habe sie die geltend gemachten Verfahren wegen Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation weder glaubhaft machen noch nachweisen können. Vor diesem Hintergrund vermöchten die Beschuldigungen gegen sie, die vor zwölf Jahren im Rahmen des Strafverfahrens einer Drittperson geäussert worden seien, keine aktuelle oder zukünftige Verfolgung gegen die Beschwerdeführerin zu begründen. Diese Anklageschrift entfalte damit keine flüchtlingsrechtliche Relevanz.
E. 3.1.11 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anfor- derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG noch an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsyIG standhalten. Sie erfülle die Flücht- lingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch sei abzulehnen.
E. 3.2 Diesen Ausführungen des SEM wird in der Beschwerdeschrift das Fol- gende entgegengehalten:
E. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin sei in verschiedenen Organisationen aktiv gewesen. Dabei sei im Jahr (…) in Istanbul im Rahmen eines Verfahrens gegen andere politisch aktive Personen ebenfalls ein Verfahren gegen sie eingeleitet worden; sie werde in der Anklageschrift erwähnt. Zwischen (…)
E-2860/2022 Seite 13 und (…) sei es zu einem Massenprozess mit unzähligen Hausdurchsu- chungen und Festnahmen gekommen, denen die Beschwerdeführerin ent- kommen sei, da sie nicht an ihrer Wohnadresse gewesen sei. Sie sei un- tergetaucht. Nachdem die Inhaftierten nach ein bis eineinhalb Jahren wie- der freigelassen worden seien, sei das Verfahren gegen die Beschwerde- führerin wegen Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation un- ter der Verfahrensnummer (…) weitergelaufen, wobei sie auch mehrere Male festgenommen worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe eine Haft- strafe von (…) Jahren und (…) Monaten beantragt. Dieses Verfahren sei eingestellt und später erneut eröffnet worden, was die unterschiedlichen Verfahrensnummern erkläre. Zwischenzeitlich sei im Verfahren (…) am (…) das begründete Urteil geschrieben und die Beschwerdeführerin sei an- scheinend freigesprochen worden. Dagegen habe die Staatsanwaltschaft am (…) offenbar Beschwerde erhoben. Im Verfahren (…) hätten weder die Anklageschrift noch das begründete Urteil im UYAP-System heruntergela- den werden können, jedoch sei ersichtlich, dass ein Verfahren gegen sie hängig sei (Verfahrensnummer […]).
E. 3.2.2 Da sie unter anderem in Diyarbakir Mitglied der Frauenorganisation (…) und in einer Leitungsfunktion gewesen sei, sei ein weiteres Verfahren wegen Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation gegen sie eingeleitet worden. Auch in diesem Zusammenhang sei sie mehrere Male festgenommen und psychisch gefoltert worden. Es sei bis dato eine Zwi- schenverhandlung erfolgt, ein begründetes Urteil sei noch nicht geschrieben worden. Auch hier sei es aus unerklärlichen Gründen nicht möglich, die Anklageschrift herunterzuladen.
E. 3.2.3 Im Jahr 2019 habe es weitere Ermittlungen gegen sie gegeben, wes- halb anscheinend ein weiteres Dossier eröffnet worden sei. Mit Anklage- schriftantrag vom (…) habe die Staatsanwaltschaft die Vereinigung der Verfahren (…) und (…) beantragt.
E. 3.2.4 Zwischenzeitlich seien weitere Ermittlungen gegen sie vorgenommen und am (…) sei entschieden worden, dass das Verfahren (…) mit einem anderen Dossier vereinigt und nun unter der Verfahrensnummer (…) regis- triert sei (Verfügung des Gerichts Diyarbakir vom […]). Somit sei klar, dass gegen sie nach wie vor zwei Verfahren hängig seien. Ihr Anwalt erkläre in seinem Referenzschreiben vom (…) unter anderem, dass das Verfahren in Istanbul geschlossen und später durch einen neuen Staatsanwalt erneut eröffnet worden sei, dieses sei mithin nach wie vor hängig. Zudem führe er aus, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr festgenommen und
E-2860/2022 Seite 14 für eine lange Zeit verhaftet werden würde. Im Bestätigungsschreiben von C._______, einem ehemaligen Abgeordneten der Stadt D._______, führe dieser namentlich aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer politi- schen Aktivitäten zur Ausreise gezwungen gewesen.
E. 3.2.5 Entgegen der Ansicht des SEM sei die Organisation HDP nur auf dem Papier formal legal. Tatsächlich würden regelmässig Parteimitglieder inhaf- tiert, so auch der CO-Präsident Selahattin Demirtas, der seit 2016 im Ge- fängnis sitze. Zudem würden auch einfache Mitglieder dieser Organisatio- nen inhaftiert, angegriffen und teilweise getötet. Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen nicht gesagt, zuletzt nur noch für die HDP tätig gewesen zu sein. Sie sei weiterhin in den verschiedenen Organisationen aktiv ge- blieben, so auch im alevitischen Verein und in der (…). Sie sei Mitglied und Arbeiterin der HDP und habe Demonstrationen, Meetings und Wahlkämpfe organisiert. In der (…) sei sie Aktivistin gewesen und habe Frauen in Zwangslagen unterstützt. Im alevitischen Verein sei sie ebenfalls aktive Ar- beiterin gewesen, diese Arbeit führe sie in der Schweiz fort. Die Vorinstanz spreche sodann fälschlicherweise vom alevitischen Verein; dieser sei klar von der alevitischen Glaubensrichtung zu trennen. Die Beschwerdeführerin gehöre der kurdisch/alevitischen Bevölkerung an. Vorliegend könne somit nicht von einer einfachen Parteimitgliedschaft ausgegangen werden, zu- mal beide Verfahren gegen die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer politi- schen Aktivitäten eingeleitet worden seien. Die Beschwerdeführerin habe offensichtlich ein politisches Profil.
E. 3.2.6 Betreffend das Verfahren in Istanbul habe die Beschwerdeführerin tatsächlich erwähnt, verurteilt worden zu sein, es seien hier Beschwerden erhoben worden. Tatsächlich sei das Verfahren eingestellt und zu einem späteren Zeitpunkt erneut eröffnet worden. Sie sei keine Juristin und habe den Überblick verloren, zumal mehrere – mittlerweile abgeschlossene – Verfahren gelaufen seien. Der Verfügung des Gerichts Diyarbakir vom (…) sei zu entnehmen, dass das Verfahren noch hängig und damit eine aktuelle Verfolgung vorhanden sei. Dass hierzu, wie vom SEM bemängelt, keine Beweismittel eingereicht worden seien, sei dem Umstand geschuldet, dass ihr bis vor einer Woche der Zugang zum e-Devlet-System nicht möglich gewesen sei. Mit viel Aufwand und der Unterstützung der Rechtsvertreterin sei ihr schliesslich gelungen, sich einzuloggen; es sei klar zu erkennen, dass sie auf Unterstützung angewiesen sei und diese bisher aufgrund von Sprachbarrieren nicht erhalten habe. Diejenigen Beweis- mittel, zu denen sie heute noch keinen Zugang habe, seien mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen Geheimhaltungsauflagen nicht zugänglich. Dies
E-2860/2022 Seite 15 könne ihr nicht angelastet werden. Sie habe alles in ihrer Macht Stehende unternommen, um an diese Beweismittel zu gelangen. Auch hier sei auf die Verfügung des Gerichts Diyarbakir vom (…) zu verweisen, welches be- lege, dass das Verfahren in Diyarbakir nach wie wo hängig sei, somit eine aktuelle Verfolgung gegen sie vorliege. Im Asylverfahren gelte der Beweis- massstab von Art. 7 AsyIG, wonach Asylvorbringen zu beweisen oder zu- mindest glaubhaft zu machen seien; primär werde hierbei auf die Aussagen der asylsuchenden Person abgestellt. Die Beschwerdeführerin habe klar glaubhaft machen können, dass sie in der Türkei aufgrund ihrer politischen Aktivitäten verfolgt werde und gerichtliche Verfahren gegen sie hängig seien. Sie sei als politische Aktivistin stark exponiert und seit ihren jungen Jahren bereits in den Parteiarbeiten involviert. Es möge zutreffen, dass sie in ihren Aussagen nicht genügend deutlich gewesen sei und viele Fragen offengeblieben seien. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Schwebezustand, in dem sie sich längere Zeit befunden habe, hätten sie eindeutig überfordert. Es wäre die Aufgabe der Vorinstanz gewesen, eine weitere Anhörung anzuberaumen, da offensichtlich noch Klärungsbedarf bestanden habe; dies habe das SEM – in Verletzung der Untersuchungs- pflicht – unterlassen.
E. 3.2.7 Die Beschwerdeführerin habe sich in der Befragungssituation über- fordert und nicht wohl geführt, zumal sie aufgrund ihrer Erlebnisse in der Heimat bereits traumatisiert gewesen sei. Sie habe sich durch jede Frage angegriffen gefühlt; dies sei ihren vielen Gegenfragen zu entnehmen. Diese würden auch zeigen, dass sie viele Fragen inhaltlich nicht verstan- den und sie sich in der Anhörung selbst nicht verstanden gefühlt habe.
E. 3.2.8 Inhaltlich aussagekräftige Dokumente könnten gewisse Ungenauig- keiten oder Mängel in der Substanz der Aussagen aufwiegen. Dies sei vor- liegend der Fall. Die Beschwerdeführerin habe letztlich mit Zugang zum e-Devlet-System, auch wenn nicht alle Dokumente einsehbar gewesen seien, eindeutig aufzeigen können, dass beide Verfahren, in Istanbul und Diyarbakir, nach wie vor hängig seien und sie mit grosser Wahrscheinlich- keit einer Haftstrafe nicht entkommen werde. Aufgrund ihrer zahlreichen langjährigen politischen Aktivitäten, teilweise in Leitungsfunktion, würden die beiden Verfahren als bewiesen und damit die strafrechtliche Verfolgung plausibel scheinen. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz hier von einer Mitwirkungspflichtverletzung ausgehe, zumal die Beschwerde- führerin im Vorfeld einige Dokumente eingereicht und eindeutig ein politi- sches Profil habe. Das SEM habe auch nie Beweismittel hinsichtlich ihrer politischen Arbeiten verlangt. Sodann würden Verfahren mit politischem
E-2860/2022 Seite 16 und terroristischem Bezug oft einer Geheimhaltungsorder (secrecy order) unterliegen, sodass nicht alle Dokumente einsehbar und schon gar nicht abrufbar seien; dies sei auch vorliegend offenbar der Fall. All das sollte der Vorinstanz bekannt sein.
E. 3.2.9 Vorliegend bestehe begründeter Anlass zur Annahme, dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Die Gefahr sei erkennbar und würde bei jeder ver- nünftig denkenden Person in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen. Gegen die Beschwerdeführerin seien zwei Verfahren hängig und es würden laufend neue Dossiers eröffnet; dies aufgrund ihrer politi- schen Aktivitäten. Bei einer Rückkehr wäre sie eindeutig einer Verfolgung ausgesetzt, womit ihre Furcht genügend begründet sei.
E. 3.2.10 Die Vorbringen seien glaubhaft, somit seien die Voraussetzungen von Art. 3 AsyIG gegeben. Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings- eigenschaft, da sie in ihrer Heimat aufgrund ihrer politischen Aktivitäten mehrere Male inhaftiert respektive verfolgt worden sei und sie begründete Furcht habe, dass dies ihr auch bei einer Rückkehr drohe. Sollte das Ge- richt wider Erwarten zum Schluss kommen, die Beschwerdeführerin sei keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, wäre sie vorläufig aufzuneh- men. Sollte es zu einem anderen Entscheid gelangen, müsste die Sache zumindest zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Der angefochtene Asylentscheid vom 31. Mai 2022 könne nicht mit der vor- gebrachten Begründung aufrechterhalten werden.
E. 3.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM im Wesentlichen Folgendes fest:
E. 3.3.1 Die Beweislage weise aus nicht nachvollziehbaren Gründen weiter- hin Mängel auf. Es seien nun zwar zu den zwei Verfahren neue Beweis- mittel nachgereicht worden, jedoch fehlten bei beiden (Verfahren Istanbul […] und Verfahren Diyarbakir […]) weiterhin wesentliche Akten, wie etwa die Anklageschriften sowie das Urteil (Freispruch) im Verfahren in Istanbul. Hinsichtlich des Verfahrens in Diyarbakir (Verfahren […]) gehe aus einem der neu eingereichten Akten zwar hervor, dass ein Hauptverfahren mit der Nummer (…) vor dem (…) Gericht für schwere Straftaten in Diyarbakir hän- gig sei. Die Anklageschrift (Verfahren […]) und das darin erwähnte Verfah- ren wegen Mitgliedschaft in einer Terror-organisation würden sich jedoch auf eine Person namens F._______ beziehen; die Beschwerdeführerin werde darin nicht erwähnt. Ebenfalls nicht erwähnt werde, welcher Straf- tatbestand im Verfahren mit der Nummer […] tangiert sei; solches lasse
E-2860/2022 Seite 17 sich auch den e-Devlet- und UYAP-Auszügen sowie der Verfügung des Gerichts in Diyarbakir vom […] nicht entnehmen. Damit sei weiterhin offen, welche Straftat der Beschwerdeführerin im Verfahren […] in Diyarbakir vor- geworfen werde. Sollte sie über ihr eigenes UYAP-Profil tatsächlich nicht auf die Dokumente zugreifen können, sei dennoch nicht plausibel, dass sie keine Verfahrensakten erhältlich machen könne, sei sie doch in der Türkei anwaltlich vertreten. Dem Anwalt sollte es möglich und zumutbar sein, über UYAP oder mittels Akteneinsichtsgesuch an das zuständige Gericht an die wesentlichen Akten zu gelangen. Daran vermöge auch eine allfällige Ge- heimhaltung des Verfahrens nichts zu ändern, zumal ab Erhebung der An- klage die Anklageschrift üblicherweise einsehbar sei. Den eingereichten Beweismitteln sei nicht zu entnehmen, dass der Anwalt sich um Einsicht in die Akten bemüht habe. Die Anklageschrift sei für die Beurteilung der Asyl- relevanz, der Legitimität und Rechtsstaatlichkeit des geltend gemachten Strafverfahrens wichtig. Dasselbe gelte für das Verfahren in Istanbul, in welchem die Beschwerdeführerin angeblich freigesprochen worden sei, die Oberstaatsanwaltschaft jedoch Beschwerde dagegen erhoben habe. Hier- bei müsste zumindest das begründete Urteil (Freispruch) eingereicht wer- den, damit das SEM eine Beurteilung namentlich betreffend einer begrün- deten Furcht vor zukünftiger Verfolgung vornehmen könne.
E. 3.3.2 Was die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Festnahmen anbelange, sei weder den erstinstanzlichen Befragungsprotokollen noch der Beschwerdeschrift an das Bundesverwaltungsgericht zu entnehmen, wann die Festnahmen stattgefunden hätten. Die Beschwerdeführerin habe auf entsprechende Fragen dazu erklärt, sich nicht daran zu erinnern. In der Beschwerdeschrift werde nur erwähnt, sie sei in Folge der Verfahren meh- rere Male festgenommen worden. Mit diesen Angaben lasse sich – unab- hängig davon, in welchen Zusammenhang die Festnahmen stattgefunden hätten und ob diese glaubhaft seien – auch nicht feststellen, ob der Kau- salzusammenhang zur Ausreise im Jahr 2020 als gegeben erachtet wer- den könne.
E. 3.3.3 Was das politische Profil der Beschwerdeführerin und den diesbe- züglichen Vorwurf der mangelhaften Sachverhaltsabklärung in der Beschwerde anbelange, werde hierauf nicht weiter eingegangen; die Be- schwerdeführerin habe während des zweijährigen erstinstanzlichen Ver- fahrens und im bisherigen Beschwerdeverfahren ausreichend Zeit gehabt, solche Beweismittel einzureichen, sollten sie und ihre Rechtsvertretung diese als wesentlich für das Asylgesuch erachtet haben. Die auf Beschwer- deebene eingereichten Fotografien, welche die Beschwerdeführerin bei
E-2860/2022 Seite 18 Protesten und Zusammenkünften zeigen würden, vermöchten an der Ein- schätzung des SEM im angefochtenen Asylentscheid nichts zu ändern, zumal sich daraus kein schärferes politisches Profil ergebe.
E. 3.4 In der Replik wird Folgendes ausgeführt:
E. 3.4.1 Es sei bereits dargelegt worden, dass zwischenzeitlich weitere Er- mittlungen gegen die Beschwerdeführerin getätigt worden seien. So sei am (…) entschieden worden, dass das Verfahren in Diyarbakir mit der Verfah- rensnummer (…) mit einem anderen Dossier – sprich demjenigen von Herrn F._______ – vereinigt worden und unter der Verfahrensnummer (…) registriert sei. Die entsprechende Verfügung sei aktenkundig. Es treffe lei- der zu, dass nach wie vor einige Unterlagen fehlen würden; dies sei jedoch mehrfach, zuletzt in der Beschwerde, genügend begründet worden. Die Er- folglosigkeit der unzähligen Versuche, die Akten herunterzuladen, könnten ihr nicht angelastet und von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht könne angesichts der eingereichten Dokumente nicht gesprochen werden. Es wäre Aufgabe der Vorinstanz gewesen, zu klären, ob allfällige Interessen der türkischen Behörden dem Zugang zu den Akten entgegenstehen wür- den. So sei in der Beschwerde auch erklärt worden, das Nichtherunterla- den könne mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Geheimhaltungsbe- schluss in Zusammenhang stehen. Die Behauptung der Vorinstanz, die Be- schwerdeführerin sei in der Türkei anwaltlich vertreten und der Anwalt könne Akteneinsichtsgesuche stellen, vermöge daran nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin habe in erster Linie grosse Mühe, den Anwalt überhaupt zu kontaktieren. Zudem sei der Rechtsvertretung bekannt, dass Akten mit Geheimhaltungsbeschlüssen auch nicht von den jeweiligen An- wälten einsehbar seien, dies habe sie sich von einer Anwältin aus der Tür- kei nochmals bestätigen lassen.
E. 3.4.2 Das Verfahren in Istanbul betreffend habe die Beschwerdeführerin entgegen dem Vorwurf des SEM die Beschwerde der Staatsanwaltschaft eingereicht. Damit sei bewiesen, dass das Verfahren nach wie vor hängig sei. Zudem werde aus den eingereichten Beweismitteln klar ersichtlich, dass das begründete Urteil geschrieben worden sei, dieses könne jedoch nicht heruntergeladen werden. Es gelte der Beweismassstab von Art. 7 AsyIG. Es könne daher nicht sein, dass die Vorinstanz auf der Einreichung dieser Dokumente beharre, nur weil bekannt sei, dass solche existieren würden, während sie in anderen bekannten Fällen diese nicht benötige und zugunsten der Betroffenen entscheiden könne. Die Beschwerdeführerin
E-2860/2022 Seite 19 habe genügend glaubhaft machen können, dass gegen sie zwei Verfahren wegen Mitgliedschaft einer Terrororganisation bestehen würden.
E. 3.4.3 Soweit das SEM festhalte, die Beschwerdeführerin habe während des zweijährigen erstinstanzlichen Verfahrens und im bisherigen Be- schwerdeverfahren ausreichend Zeit gehabt, Beweismittel zu ihrem politi- schen Profil einzureichen und die eingereichten Fotografien würden kein geschärftes Profil ergeben, sei auch hier zu widersprechen. Sie habe in beiden Anhörungen mehrmals erklärt, für welche Organisationen sie in all diesen Jahren tätig gewesen sei. Mit den Bildern, die sie erst auf Nachfrage der Rechtsvertretung eingereicht habe, könne sie glaubhaft machen – be- ziehungsweise beweisen –, dass sie ein eindeutiges politisches Profil habe und die beiden Verfahren genau deshalb eingeleitet worden seien. Die Be- schwerdeführerin sei noch heute aktiv, nehme an Meetings, Demonstratio- nen teil und besuche regelmässig die entsprechenden Vereine. Die Be- schwerdeführerin lebe ein politisches Leben, und es sei ihr nicht eingefal- len, Fotos davon einzureichen. Ihre politische Haltung, und Orientierung sowie ihre politischen Arbeiten sollten als Beweis genügen. Die Beschwer- deführerin habe sich in den Anhörungen entsprechend auch nicht verstan- den gefühlt.
E. 3.4.4 Abschliessend sei festzuhalten, dass es Aufgabe der Vorinstanz sei, den Sachverhalt zu erstellen. So hätte diese gemäss der Untersuchungs- maxime weitere Abklärungen, namentlich eine ergänzende Anhörung an- setzen und damit die noch offenen Fragen klären sollen. Auf diese Weise hätte sie sich ein genaueres Bild über das politische Profil der Beschwer- deführerin machen können. Ergänzend hätte die Vorinstanz die Möglichkeit gehabt, einen Augenschein vorzunehmen und gemeinsam mit der Be- schwerdeführerin ihr e-Devlet-Konto ansehen können; diese Möglichkeit bestehe nach wie vor und könne jederzeit vorgenommen werden.
E. 4.1 Auf Beschwerdeebene wird gerügt, die Vorinstanz habe ihre Verfügung in Verletzung der ihr obliegenden Pflicht zur Sachverhaltsermittlung erlas- sen.
E-2860/2022 Seite 20
E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungs- gemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.w.H.).
E. 4.3 Vorliegend hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin eingehend be- fragt, ihr in der Folge mehrfach Gelegenheit gegeben, noch bestehende Unklarheiten aufzulösen respektive Dokumente nachzureichen und es wurde ihr zu amtsinternen Erkenntnissen zu den eingereichten Beweismit- teln rechtskonform das rechtliche Gehör gewährt. Damit ist die Vorinstanz der ihr obliegenden Untersuchungspflicht nachgekommen, zumal sich auch sonst aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ergeben. Ob die Beweiswürdigung, die Glaubhaftigkeitsprüfung sowie die Lageein- schätzung des SEM zutreffend sind, betrifft dabei nicht das rechtliche Ge- hör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine Frage der recht- lichen Würdigung dieses Sachverhalts. Es besteht folglich keine Veranlas- sung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Das subeventualiter gestellte dies- bezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E. 4.4 Zum Einwand, die Beschwerdeführerin habe sich während den Anhö- rungen überfordert und nicht wohl gefühlt, und ihre Gegenfragen würden zeigen, dass sie sich nicht verstanden gefühlt habe, ist Folgendes festzu- halten: Den Anhörungsprotokollen sind keine Hinweise darauf zu entneh- men, die Befragungssituation hätte sich für sie als derart unerträglich und überfordernd erwiesen, dass sie den Fragen nicht mehr hätten folgen und dadurch der Sachverhalt nicht richtig hätte erhoben werden können. Zwar trifft es zu, dass sie mehrere Gegenfragen gestellt hat; daraus lässt sich aber nur schliessen, dass die Beschwerdeführerin die ihr gestellten Fragen aufgenommen und bei Bedarf nachgefragt hat, was der Sachverhaltser- mittlung mithin förderlich gewesen sein dürfte. Nicht zuletzt ist darauf hin- zuweisen, dass die zugewiesene Rechtsvertreterin bei beiden Anhörungen anwesend gewesen ist und in dieser Hinsicht keine Beanstandungen an- gebracht hat. Damit sind die erstellten Protokolle uneingeschränkt für die Beurteilung des Asylgesuches zu verwenden.
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E. 4.5 Die Rüge, das SEM habe zu hohe Anforderungen an das Glaubhaft- machen gestellt, betrifft ebenfalls nicht die formelle, sondern die materielle Beurteilung der angefochtenen Verfügung.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führenden Sachverhalts nicht genügen, als zutref- fend zu bestätigen ist.
E. 5.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, als Kurdin und Alevitin sei sie wiederholten Benachteiligungen und Übergriffen im Alltag aus- gesetzt gewesen, ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis Nach- teile, denen Kurden und Aleviten in der Türkei generell ausgesetzt sein können, nicht die für eine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfor- derliche Intensität aufweisen; im Übrigen stellt das Bundesverwaltungs- gericht praxisgemäss hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollek- tivverfolgung (vgl. etwa Urteile BVGer D-4435/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 6.5, D-707/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 7.6 oder E-4621/2020 vom
14. April 2022 E. 5.4, je m.w.H.), die im Fall der Kurden und Aleviten – auch unter Berücksichtigung der politischen Entwicklungen der Türkei – nicht er- füllt sind (vgl. etwa Urteil BVGer E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3).
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E. 5.5 Die Beschwerdeführerin hat verschiedene Aktivitäten, besonders in Gruppierungen geltend gemacht, die sich für die Anliegen und Rechte der Frauen einsetzen. Auf Beschwerdeebene wird von exponierenden leiten- den Funktionen gesprochen. Gemäss ihren Aussagen ist sie als Mitglied zuerst der BDP, zuletzt der HDP in der Arbeitsgruppe "Frauen" aktiv gewe- sen. Dass sie dabei eine besonders exponierte Stellung eingenommen hätte, hat sie nicht erwähnt (vgl. Protokoll 1 F61, Protokoll 2 F101–108). Von einer leitenden Tätigkeit hat sie lediglich im Zusammenhang mit der (…) gesprochen; dort hätten die Teilnehmerinnen Bücher gelesen sowie besprochen, und sie habe eine solche Lesegruppe geleitet (vgl. Protokoll 2 F112 ff.). Auch damit kann nicht von einer besonderen, in der Öffentlichkeit wahrnehmbaren exponierten Funktion die Rede sein; im Übrigen dürfte al- lein das Leiten eines Lese- und Diskussionszirkels kaum ein erhebliches Interesse der staatlichen Behörden an der Beschwerdeführerin provoziert haben. Was ihr Engagement für die vormalige BDP betrifft (welche zuletzt in der HDP ihre weitere Existenz gefunden hat), ist mit der Vorinstanz fest- zuhalten, dass die HDP in der Türkei formell nicht verboten und damit legal tätig ist. Ein Mitwirken als einfaches Mitglied der Partei – ähnlich wie bei deren Vorgängerparteien – bewirkt mithin grundsätzlich keine strafrechtli- che Verfolgung oder sonstigen ernsthaften Nachteile flüchtlingsrechtlicher Art (vgl. etwa die Urteile BVGer D-1274/2024 vom 3. Mai 2024 S. 8, E- 1049/2024 vom 8. April 2024 E. 7 oder D-4076/2023 vom 10. Januar 2024 E. 7.1).
E. 5.6 Die Vorinstanz forderte die Beschwerdeführerin gestützt auf deren Aus- sagen und den von ihr beigebrachten Unterlagen bei der ersten Anhörung (vgl. Protokoll 1 F77) sowie im Zuweisungsentscheid ins erweiterte Ver- fahren vom 8. Juli 2020 dazu auf, weitere Dokumente (insbesondere Aus- züge aus e-Devlet und UYAP, alle relevanten Gerichtsdokumente wie An- klageschrift, Urteile, Beschwerdeschriften sowie allfällige weitere Beweis- mittel) einzureichen. Sie reichte danach am 5. August 2020 eine Anklage- schrift (Verfahrensnummer […]), und einen e-Devlet-Auszug vom 13. Juli 2020 zu den Akten. Bei der zweiten Anhörung im November 2020 wurde sie erneut zum Einreichen namentlich eines aktuellen und vollständigen e- Devlet-Auszugs sowie des von ihr erwähnten Urteils im Istanbul-Verfahren (mit angeblicher Verurteilung zu […] Jahren und […] Monaten Gefängnis) aufgefordert (vgl. Protokoll 2 F155 ff., F161 ff.). Dass sie keinen Zugang in die e-Devlet-Datenbank habe, erwähnte die Beschwerdeführerin dabei nicht; vielmehr führte sie aus, seit längerer Zeit nicht mehr in e-Devlet "rein- geschaut" zu haben (vgl. a.a.O. F179). In der Folge reichte sie wiederum Ausschnitte der Anklageschrift betreffend das Verfahren in Diyarbakir,
E-2860/2022 Seite 23 einen e-Devlet-Auszug und das bereits früher eingereichte türkische An- waltsschreiben (ohne Übersetzung) zu den Akten. Soweit sie auf Be- schwerdeebene anführt, es könne sein, dass sie aufgrund eines Geheim- haltungsbeschlusses nicht auf die verlangten vollständigen Dokumente Zugriff habe, ist darauf hinzuweisen, dass diesfalls ein solcher Beschluss von einem Anwalt grundsätzlich abrufbar wäre und beigebracht werden könnte.
E. 5.6.1 Die Antworten der Beschwerdeführerin sind sodann teilweise auffällig vage ausgefallen und sie hat sich insbesondere bei Fragen nach konkre- teren Zeitrahmen – etwa bezüglich genannter Festnahmen (vgl. Protokoll 2 F44 ff.), der eineinhalb Jahre, die sie aufgrund des Verfahrens in Istanbul versteckt und persönlich eingeschränkt gelebt haben will (vgl. a.a.O. F73)
– wie auch bezüglich Gerichtsverfahren (etwa das Datum des wiederholt erwähnten Urteils im Istanbul-Verfahren) jeweils auf ihr schlechtes Ge- dächtnis berufen. Auch auf Beschwerdeebene werden hier keine erhellen- den Angaben gemacht. Angesichts ihrer Schulbildung sowie des gemäss ihren Schilderungen (etwa das Leiten von Lesezirkeln betreffend) zu er- wartenden Intellekts überzeugt dies kaum und erweckt den Eindruck, sie habe die geschilderten Festnahmen in dieser Form nicht erlebt und suche mit ihrem Aussageverhalten allfällige Widersprüche in zeitlichen Abläufen zu vermeiden. Weiter fällt auf, dass sie bei konkreterem Nachfragen zu den Gerichtsverfahren ihr Nichtwissen damit erklärte, dass sie einen Anwalt habe, der sich darum kümmere (vgl. Protokoll 1 F70 ff. Protokoll 2 F35). Dass sie sich nicht genauer bei ihrem Anwalt über den Verfahrenslauf, die genaueren Anschuldigungen und einen allfälligen Ausgang gegen sie ge- richteter strafrechtlicher Verfahren erkundigt haben will, erstaunt insofern, als ihre Fluchtbegründung zentral auf diesen Gerichtsverfahren beruht.
E. 5.6.2 Zu den Gerichtsdokumenten ist einleitend festzuhalten, dass meh- rere davon nur in Form von Kopien vorliegen. Dies setzt deren Beweiswert herab, zumal Fotokopien oder Scans jeglichen Manipulationen zugänglich sind.
E. 5.6.3 Im Kontext des Istanbul-Verfahrens (Verfahrensnummer […]) hat die Beschwerdeführerin wiederholt erklärt, es sei ein Urteil ergangen und die- ses Verfahren sei definitiv abgeschlossen; sie sei darin zu einer Freiheits- strafe von (…) Jahren und (…) Monaten verurteilt worden, das Urteil sei zwischen November 2019 und März 2020 ergangen (vgl. Protokoll 1 F66 ff.; Protokoll 2 F8 ff.). Demgegenüber hält ihr Anwalt im Schreiben vom (…) fest, das für ihr Strafverfahren zuständige Sondergericht in Istanbul sei
E-2860/2022 Seite 24 aufgelöst worden, worauf das Verfahren vom (…) Strafgericht Istanbul übernommen worden und dort noch hängig sei. Diese Aussagen wider- sprechen sich. Bezeichnenderweise hat die Beschwerdeführerin dieses Urteil bis heute nicht eingereicht, obwohl sie bereits von der Vorinstanz auf die Wichtigkeit dieses Dokumentes hingewiesen und ihr genügend Zeit zum Einreichen desselben eingeräumt worden ist. Weshalb ihr dies nicht möglich gewesen sein sollte, hat sie nicht plausibel dargetan. Dies gilt ins- besondere angesichts ihrer weiteren Angaben, wonach es sich um ein letztinstanzliches Urteil gehandelt habe, das ergangen sei, nachdem ihr Anwalt "einige Einsprachen" erhoben habe (vgl. Protokoll 2 F82). Solche Einsprachen hat der Anwalt selber in seinem Schreiben nicht erwähnt und es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin selber keine einzige dieser von ihrem Anwalt verfassten Interventionen ein- gereicht hat, zumal diese zweifellos beschaffbar gewesen wären. Auf Beschwerdeebene werden Unterlagen dazu eingereicht, dass das Ver- fahren in Istanbul nach wie vor hängig sei, respektive der Staatsanwalt am (…) eine Beschwerde gegen das Urteil eingereicht habe. Dazu erweist sich die Feststellung des SEM in der Vernehmlassung als zutreffend, wonach aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht klar ist, gegen welches Urteil sich eine solche Beschwerde richten sollte, da ein solches – wie festgestellt
– nie eingereicht worden ist.
E. 5.6.4 Betreffend das Verfahren in Diyarbakir hat die Beschwerdeführerin dargelegt, dieses sei nach wie vor hängig. Trotz entsprechender Aufforde- rungen durch die Vorinstanz hat sie bis zu deren Entscheid (21. Mai 2022) keine Unterlagen eingereicht, die eine Beurteilung der von ihr dazu geltend gemachten Verfolgungssituation erlauben würden. Mit der Beschwerde wurde dazu nun eine Anklageschrift Verfahrensnummer (…) ein- gereicht; aus dieser werde ersichtlich, dass das gegen sie laufende Diyar- bakir-Verfahren mit der Verfahrensnummer (…) weiterhin hängig sei. Dies- bezüglich ist festzuhalten, dass sich diese Anklageschrift auf eine andere Person bezieht und die Beschwerdeführerin darin nicht namentlich aufge- führt ist. Dass darin die Verfahrensnummer (…) genannt ist, führt nicht ohne Weiteres zur Annahme, die Beschwerdeführerin sei dabei weiterhin mitbetroffen, da das Verfahren unter dieser Verfahrensnummer (gemäss aktenkundigem Auszug aus E-Devlet) zahlreiche weitere Personen betrof- fen hat. Das weiter eingereichte Dokument, eine Verfügung vom (…) mit dem Inhalt einer Verfahrensvereinigung, enthält keine Angaben dazu, was der Beschwerdeführerin konkret vorgeworfen wird, mithin sind diesen Un- terlagen für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft weiterhin keine
E-2860/2022 Seite 25 konkreten, ihre Verfolgungsvorbringen stützenden Hinweise zu entneh- men; dies gilt ebenfalls für die entsprechenden Auszüge aus e-Devlet und UYAP. Es ist bezüglich der im Kontext der KCK-Massenprozesse im Okto- ber 2010 in Diyarbakir eröffneten Verfahren letztlich festzuhalten, dass dazu im Frühjahr 2017 Urteile gegen zahlreiche politisch exponierte Ange- klagte (insbesondere Anwälte und Journalisten) ergangen und gut ein Jahr später dazu auch Berufungsurteile gefällt worden sind. Dass ausgerechnet die mit Blick auf den gesamten Kontext dieser Prozesse politisch ungleich weniger profilierte Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang weiter- hin in strafrechtliche Verfahren verwickelt sein soll, wirkt wenig plausibel. Auffälligerweise hat sie denn hierbei auch keine weiteren konkretisieren- den Unterlagen eingereicht, obwohl ihr das möglich gewesen sein müsste. So ist im dazu beim SEM eingereichten e-Devlet-Auszug eine zweite Rechtsvertreterin aufgeführt, die sie entsprechend hätte bemühen können. Indessen sind auch hierbei keine Bemühungen aktenkundig, wonach sie mindestens versucht hätte, über diese Anwältin Unterlagen zum Verfahren in Diyarbakir erhältlich zu machen.
E. 5.6.5 Bereits im Rahmen des Rechtsverzögerungsverfahrens hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die von der Beschwerde- führerin zum Beleg der behaupteten Strafverfahren eingeforderten Beweis- mittel nur zögerlich und unvollständig zu den Akten gereicht wurden (vgl. Urteil E-3824/2021 vom 13. Januar 2022 E. 5.2 ff.); das Gericht stellte dies- bezüglich eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht fest (vgl. a.a.O. E. 5.4). In diesem Zusammenhang ist auf ein Schreiben ihrer Rechtsvertretung an das SEM vom 25. November 2021 hinzuweisen. In diesem liess die Be- schwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin die Aufforderung zur Nachrei- chung konkreter Verfahrensdokumente mit der Aussage beantworten, sie habe alle ihr zustehenden Beweismittel eingereicht und anlässlich der Be- fragungen auch alle für das Asylgesuch relevanten Punkte ausführlich er- wähnt; sollte das SEM "weiterhin davon ausgehen, nicht alle entscheidre- levanten Informationen beisammenzuhaben", sei sie bitte zu einer ergän- zenden Anhörung vorzuladen. Neben der wenig konstruktiven Haltung, die sich in dieser Eingabe beispielhaft ausdrückt, fällt bei Durchsicht der Akten auf, dass die Beschwerdeführerin in auffälliger Weise versucht hat, die Asylbehörden der ersten und zweiten Instanz zu einem raschen und direk- ten Verfahrensabschluss zu bewegen; dies einerseits mit einer unbegrün- deten Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das SEM und andererseits mit einer Vielzahl von Verfahrensstandsanfragen ihrer Rechtsvertretung (die in ihrer Anzahl und Redundanz unüblich sind). All dies legt den Schluss nahe, dass allfällige Strafverfahren in der Türkei entweder zwischenzeitlich
E-2860/2022 Seite 26 eingestellt wurden oder mit einem für die Beschwerdeführerin günstigen Ergebnis endeten und sie versucht, diese Informationen vor den schweize- rischen Asylbehörden zu verheimlichen.
E. 5.7 In einem Schreiben vom 10. August 2021 bestätigt C._______ gemein- same politische Tätigkeiten mit der Beschwerdeführerin zwischen 2011 und 2015. Solche private Schreiben entfalten grundsätzlich wenig Beweis- wirkung. Der Eingabe sind zur geltend gemachten Verfolgung und zu den von der Beschwerdeführerin genannten Strafverfahren auch keine konkre- ten Hinweise zu entnehmen. Dasselbe ist bezüglich der mit der Be- schwerde eingereichten Fotografien festzustellen. Weder lassen sich die- sen eine besondere politische Exponiertheit entnehmen, noch ist aus den Aufnahmen ein spezifisches politisches Profil der Beschwerdeführerin er- kennbar.
E. 5.8 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich anzumerken, dass die Be- schwerdeführerin ihr Asylgesuch erst zweieinhalb Monate nach Einreise in die Schweiz gestellt hat. Dass sie diesen Umstand der Vorinstanz gegen- über mit dem durch die Corona-Pandemie herrschenden Shutdown zu er- klären suchte, überzeugt nicht, zumal dieser am 16. März 2020 (erst zwei Wochen nach ihrer Einreise) ausgerufen worden ist und bereits einen Monat später wieder erste Lockerungen erfahren hat. Zudem blieb das Ein- reichen eines Asylgesuchs damals jederzeit gewährleistet. Dieses Verhal- ten entspricht nicht demjenigen einer sich tatsächlich ernsthaft verfolgt fühlenden Person.
E. 5.9 Insgesamt ist nach dem Gesagten zwar anzunehmen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine durchaus politisch – insbesondere an Frauenrechten – interessierte Person handeln dürfte. Aufgrund der vorlie- genden Unterlagen dürfte sie dabei im Rahmen der grossen KCK-Operati- onen der Jahre 2009 bis 2011 wie Tausende andere Personen zunächst in den Fokus der Behörden geraten sein, wobei nach den vorstehenden Aus- führungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass diese Verfahren für sie zu einem günstigen Abschluss gekommen sein dürften und sie jedenfalls mehr als zehn Jahre nach Anheben dieser Massenprozesse nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nachhaltige Probleme zu gewärtigen hat, welche ihre Flüchtlingseigenschaft begrün- den könnten.
E-2860/2022 Seite 27
E. 5.10 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass objektiv keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdefüh- rerin bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ernsthafte Nachteile zu befürchten hat. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzu- gehen, zumal diese am oben Gesagten nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat gestützt auf einen rechtsgenüglich erstellten Sachverhalt zu Recht und mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
E-2860/2022 Seite 28 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwer- deführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus- ses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E-2860/2022 Seite 29
E. 7.3.2 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszuge- hen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-7282/2023 vom 6. Februar 2023 E. 8.3.2, D-5940/2023 vom 16. November 2023 E. 8.4.1 und E-5546/2023 vom
19. Oktober 2023 E. 9.3.2).
E. 7.3.3 Im Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Tür- kei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der Vollzug der Wegweisung in eine der elf betroffenen Provinzen (Kahraman- maras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarba- kir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ist gemäss aktueller Rechtsprechung nicht generell unzumutbar, wobei die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3).
E. 7.3.4 Die Beschwerdeführerin stammt aus keiner dieser Provinzen und hatte ihren letzten Wohnsitz in der Region Istanbul. Sie macht in diesem Kontext auch keine Einwände gegen eine Rückkehr in ihren Heimatstaat geltend.
E. 7.3.5 Schliesslich lassen auch individuelle Gründe wirtschaftlicher und so- zialer Natur nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat schliessen. Sie stammt ursprünglich aus D._______, ist je- doch als Kind mit der Familie nach Istanbul übersiedelt, wo sie ihren offizi- ellen Wohnsitz hat und über ein entsprechendes, tragfähiges Beziehungs- netz verfügt. Sie hat zudem eine gute Schulbildung genossen und verfügt über Erfahrungen im Arbeitsmarkt. Es gibt nach dem Gesagten insgesamt keinen Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin würde nach ihrer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten.
E. 7.3.6 Was die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin betrifft, resultieren die im psychologischen Bericht vom 18. Dezember 2023 ge- stellten Diagnosen offenbar vorwiegend in der belastenden Situation auf- grund des unklaren Ausgangs des Asylverfahrens. Dass diese ungewisse Situation für Asylsuchende belastend ist, ist ohne Weiteres nachvollzieh- bar. Vorliegend ist allerdings festzuhalten, dass sich die Beschwerde- führerin gemäss dem Bericht erst am 20. November 2023 in psychologi- sche Behandlung begeben hat (während zu Beginn des Asylverfahrens
E-2860/2022 Seite 30 physische Probleme benannt worden waren; vgl. oben Bst. B.d). Im er- wähnten Bericht stellt die Fachpsychologin die Diagnosen "Posttraumati- sche Belastungsstörung F43.0" und "rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradige depressive Episode, ohne psychoti- sche Symptome (F33.1 bis F33.2)". Die erstgenannte Diagnose ist unver- ständlich, weil die Postraumatische Belastungsstörung (PTBS) unter der ICD-10-Nummer F43.1 erfasst ist, während die Nummer F43.0 sich auf die Akute Belastungsreaktion bezieht (mithin die Reaktion auf eine spezifische physische oder psychische Belastung, die im Allgemeinen innerhalb von Stunden oder Tagen abklingt). Dass die Psychologin die Aufnahme einer regelmässigen therapeutischen Betreuung als angezeigt erachtet, wird im Bericht nicht vermerkt. Schliesslich ist festzuhalten, dass derartige psychi- sche Probleme bei Bedarf im Heimatland der Beschwerdeführerin behan- delbar wären. Dieses weist namentlich in den urbanen Regionen wie ihrer Herkunftsregion Istanbul, wo gemäss Akten mehrere Angehörige leben, eine gute medizinische – auch psychiatrische – Infrastruktur auf.
E. 7.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu be- zeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktions- richter mit Zwischenverfügung 11. August 2022 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hatte und nicht von einer relevanten Veränderung ihrer finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben.
E-2860/2022 Seite 31
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2860/2022 Urteil vom 12. Juni 2024 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Joana Mösch und Advokatin Melek Kusoglu, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Mai 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin mit letztem Wohnsitz in der Region Istanbul, verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 2. März 2020, gelangte am 12. März 2020 in die Schweiz und stellte am 29. Mai 2020 ein Asylgesuch. Am 8. Juni 2020 fand die Aufnahme ihrer Personalien statt. Am 12. Juni 2020 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin ein sogenanntes Dublin-Gespräch und am 29. Juni 2020 im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertreterin eine Anhörung zu den Asylgründen durch (nachfolgend: Protokoll 1). A.b Mit Zwischenverfügung des SEM vom 8. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, ihr Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt, da der Sachverhalt weiterer Abklärungen bedürfe. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist bestimmte Beweis-mittel zu den Akten zu reichen. A.c Am 4. August 2020 reichte die Beschwerdeführerin einen e-Devlet-Auszug sowie ein Gerichtsdokument aus Diyarbakir mit der Ermittlungsnummer (...), dazugehöriger Dossiernummer (...) und Anklageschriftnummer (...) ([...] Seiten) zu den Akten des SEM. A.d Am 3. November 2020 hörte das SEM die Beschwerdeführerin ergänzend zu ihren Ausreise- und Asylgründen an (nachfolgend: Protokoll 2). Die Rechtsvertreterin wohnte der Anhörung bei. Im Rahmen dieser Anhörung wurde die Beschwerdeführerin zum Einreichen weiterer Beweismittel aufgefordert. B. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen folgendermassen: B.a Sie sei kurdischer Ethnie und Angehörige des alevitischen Glaubens (Zaza) und in der Provinz Mus geboren. Im Kleinkindesalter sei sie mit der Familie nach Istanbul gezogen, wo sie das Gymnasium abgeschlossen habe. Im Jahr (...) habe sie geheiratet und bis 2009/2010 gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann in Istanbul gelebt. Im Jahr 2010 sei sie nach Diyarbakir gezogen, da sie eine Veränderung gesucht und dort an der Universität habe studieren wollen. Bis zum Tod des Vaters im Jahr 2016 habe sie in Diyarbakir gelebt, danach bis zur Ausreise erneut in Istanbul in einem gemeinsamen Haushalt mit der Mutter und einem Neffen. Mit diesem habe sie 2018/2019 (...) betrieben, die inzwischen geschlossen sei. B.b Während der Schulzeit sei sie aufgrund ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit von Mitschülerinnen und Mitschülern unterdrückt, diskriminiert und beleidigt worden. Sie sei deswegen in der Schule sitzengeblieben und schliesslich zum Besuch eines anderen Gymnasiums gezwungen gewesen. Bereits damals habe sie Probleme wegen der Religionszugehörigkeit gehabt. So habe sie wiederholt Prüfungen nachholen müssen, weil sie sich offen über ihre Religion und Kultur geäussert habe. In der Türkei sei sie politisch aktiv gewesen. Sie habe sich als Frauenaktivistin und Mitglied der BDP (Bari ve Demokrasi Partisi) und zuletzt für die HDP (Halklarln Demokratik Partisi) engagiert. Sie sei auch Mitglied verschiedener Vereine wie [...], [...] und [...]) gewesen, welche per Dekret verboten worden seien. Aufgrund ihrer politischen Aktivitäten für die damalige BDP und im Anschluss an die "KCK-Operationen" (KCK: Koma Civakên Kurdistan) sei im Jahr 2010 ein Massenverfahren gegen sie und andere Aktivistinnen und Aktivisten eingeleitet worden; hiervon habe sie erfahren, als sie in Diyarbakir gelebt habe. Sie habe sich daraufhin ein bis eineinhalb Jahre versteckt aufgehalten. Nachdem einige Inhaftierte in besagtem Verfahren freigelassen worden seien, habe sie sich nicht mehr verstecken müssen. Im Jahr 2019 respektive 2020 seien die Urteile dazu gefällt worden. Sie sei wegen Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation zu (...) Jahren und (...) Monaten Haft verurteilt worden. In einem anderen Strafverfahren in Diyarbakir, ebenfalls wegen Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation, stehe das Urteil noch aus. Sie sei im Zusammenhang mit den Strafverfahren einige Male festgenommen und ihr Zuhause sei durchsucht worden. Ihr Anwalt in der Türkei habe ihr mitgeteilt, dass sie eine langjährige Haftstrafe befürchten müsse und habe ihr daher zur Ausreise geraten. B.c Am (...) März 2020 sei sie illegal über den Landweg aus der Türkei aus- und am 12. März 2020 in die Schweiz eingereist. Vor dem Stellen des Asylgesuchs am 29. Mai 2020 sei sie bei einer Freundin in B._______ gewesen. Sie habe vorgehabt, dort nur einen Tag zu verweilen, aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen sei sie jedoch länger geblieben. Nach ihrer Ausreise aus der Türkei habe die Polizei sich in der Türkei bei ihr zu Hause nach ihr erkundigt. B.d In gesundheitlicher Hinsicht machte die Beschwerdeführerin geltend, sie leide an einer Diskushernie sowie an Augenproblemen. C. C.a Die Beschwerdeführerin reichte am 11. November 2020 weitere Beweismittel (ohne Übersetzungen) zu den erstinstanzlichen Akten. C.b Am 21. Januar 2021 erkundigte sich die Rechtsvertreterin nach dem Stand des Verfahrens, zumal seit Einreichen der Beweismittel im November 2020 keine weiteren Informationen zu ihr gelangt seien. Das SEM beantwortete diese Anfrage am 26. Februar 2021 und führte aus, die Beweismittel seien eingetroffen und zwischenzeitlich vom SEM übersetzt worden. Es seien weitere Abklärungen hängig; eine verbindliche Zusage zur weiteren Dauer des Verfahrens könne nicht erfolgen, das SEM bemühe sich jedoch, das Asylgesuch rasch abzuschliessen. C.c Am 10. August 2021 reichte die Beschwerdeführerin das Bestätigungsschreiben eines Freundes (C._______, ehemaliger Abgeordneter der Stadt D._______), datierend vom 23. Juli 2021, zu den Akten. Gleichzeitig äusserte sie ihr Unverständnis über die lange Dauer der Abklärungen des SEM und drohte das Einreichen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde an. C.d Mit E-Mail vom 3. September 2021 (noch in Unkenntnis der inzwischen erhobenen Rechtsverzögerungsbeschwerde; vgl. nachfolgend, Bst. D) teilte das SEM der Beschwerdeführerin respektive ihrer Rechtsvertreterin mit, das Verfahren sei von einer neuen Sachbearbeiterin übernommen worden, eine Instruktion hinsichtlich weiterer benötigter Dokumente werde zeitnah folgen. D. D.a Am 27. August 2021 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, in ihrem Asylverfahren umgehend einen Entscheid zu fällen. D.b Mit Urteil BVGer E-3824/2021 vom 13. Januar 2022 wurde die Rechtsverzögerungsbeschwerde abgewiesen. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2021 forderte das SEM die Beschwerdeführerin unter anderem auf, aktuelle Beweismittel zu den geltend gemachten Verfahren einzureichen; dabei sei auch ein allfällig inzwischen in der Türkei ergangenes Strafurteil einzureichen. E.b Die Beschwerdeführerin antwortete in einem Schreiben vom 25. November 2021 und verwies auf die bereits eingereichten Beweismittel und auf ihre protokollierten Aussagen. E.c Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2022 stellte das SEM fest, die eingereichten Beweismittel seien geprüft worden. Der wesentliche Inhalt des Analyseberichts werde hiermit zur Kenntnis gebracht. Zu den türkischen Verfahren würden jedoch Dokumente fehlen, die zur Beurteilung der asylrechtlichen Relevanz unerlässlich seien. Das SEM listete die fehlenden Dokumente auf und stellte fest, die Beschwerdeführerin habe in der Türkei einen Rechtsanwalt, der diese Unterlagen schon früher hätte erhältlich machen können. Die Beschwerdeführerin sei jedoch weder den entsprechenden Aufforderungen des SEM nachgekommen noch habe sie das Nichteinreichen weiterer Beweismittel begründet. Die Durchführung einer weiteren Anhörung zur Klärung der offenen Fragen sei derzeit nicht angezeigt. Es sei aktuell davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin der Mitwirkungspflicht im vorliegenden Verfahren nicht genügend nachgekommen sei. Sie erhalte die Gelegenheit, sich sowohl zum Vorwurf der mangelnden Mitwirkung als auch zu allfälligen weiteren Asylgründen und Vollzugshindernissen bei einer Wegweisung in den Heimatstaat schriftlich zu äussern. E.d Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge innert erstreckter Frist am 16. Februar 2022 ihre Stellungnahme zu den Akten und bestritt den Vorwurf der Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten. E.e Am 25. März 2022 erkundigte sich die Beschwerdeführerin beim SEM nach dem Stand ihres Verfahrens. Diese Anfrage beantwortete das SEM mit einer E-Mail vom 12. April 2022. F. Zur Untermauerung der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin wurden im erstinstanzlichen Asylverfahren die folgenden Beweismittel zu den Akten gereicht: -Identitätsausweis (Original); -Kopie des Gymnasiumdiploms; -Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft Diyarbakir wegen Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation, Verfahrensnummer (...); -Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft Istanbul vom (...), Verfahrensnummer (...); -Verhandlungsprotokoll des Gerichts für schwere Straftaten Istanbul vom (...), Verfahrensnummer (...), betreffend Verfahren wegen Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation; -Schreiben des türkischen Anwalts vom (...); -e-Devlet Auszug mit der Nummer (...), Verfahren in Istanbul, letzte Verhandlung im Jahr 2020; -e-Devlet Auszug mit der Nummer (...), letzte Verhandlung im Jahr 2021; -Handschriftliches türkischsprachiges Unterstützungsschreiben von C._______ vom 23.07.2021. G. Mit Verfügung vom 31. Mai 2022 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Mit der Verfügung wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. H. H.a Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 erhob die Beschwerdeführerin, handelnd durch ihre Rechtsvertreterin, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Mai 2022. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. H.b Mit der Beschwerde wurden nebst den bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumenten (Beschwerdebeilagen 3, 5-8, 17, 18) die folgenden Unterlagen eingereicht: -diverse Fotografien mit der Beschwerdeführerin; -Liste Verhandlungstagungen im Verfahren (...) (Verfahren Istanbul), aus dem ersichtlich werde, dass das begründete Urteil geschrieben worden sei; -Liste aus UYAP im Verfahren (...) mit Verfahrensstand: begründetes Urteil sei geschrieben; -Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom (...) im Verfahren (...); -UYAP-Auszug mit Verhandlungstagungen und Verfahrensstand: Zwischenverhandlung stattgefunden (Verfahren Diyarbakir [...]); -e-Devlet-Auszug mit Verhandlungsschritten; -Antrag Anklageschrift vom (...) der Staatsanwaltschaft; -Verfügung des Gerichts Diyarbakir vom (...); -vier Screenshots e-Devlet und UYAP. I. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2022 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er sie dazu auf, ihre Bedürftigkeit nach-zuweisen. Mit gleicher Verfügung übermittelte er das Beschwerdedoppel der Vorinstanz und lud diese zum Einreichen einer Vernehmlassung ein. J. Am 13. Juli 2022 wurde eine Bestätigung der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin vom 11. Juli 2022 zu den Akten gereicht. K. Die Vorinstanz reichte ihre Vernehmlassung am 3. August 2022 (nach einmalig erstreckter Frist) zu den Beschwerdeakten. L. L.a Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2022 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Er brachte der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis und setzte ihr eine Frist zum Einreichen einer Replik. L.b Mit Eingabe vom 26. August 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Fristerstreckung von vier Wochen zum Einreichen ihrer Replik. Sie begründete das Gesuch mit hoher Arbeitslast sowie Ferienabwesenheit ihrer Rechtsvertreterin. Die Replikfrist wurde vom Instruktionsrichter in der Folge bis zum 13. September 2022 erstreckt. L.c Am 13. September 2022 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik zu den Akten. M. M.a Am 10. Januar sowie 3. April 2023 erkundigte sich die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Verfahrensstand und ersuchte um eine möglichst zeitnahe Entscheidfällung. Diese Anfragen wurden am 12. Januar und 5. April 2023 beantwortet. M.b Weitere inhaltlich gleichlautende schriftliche Anfragen vom 10. Mai und 5. Oktober 2023 sowie zwei telefonische Nachfragen wurden am 26. Oktober 2023 durch die Gerichtsschreiberin telefonisch beantwortet, die dabei unter anderem auf die Belastung und die bestehende Prioritätenordnung des Bundesverwaltungsgerichts hinwies. M.c Mit Schreiben vom 5. Januar 2024 drängte die Beschwerdeführerin erneut darauf, ihr Verfahren sei zu priorisieren und es sei endlich ein Entscheid zu fällen. Mit der Eingabe reichte sie zudem einen psychologischen Bericht von lic. phil. E._______ zu den Akten, in welchem psychiatrische Diagnosen erwähnt wurden und um baldige wohlwollende Erledigung des Beschwerdeverfahrens ersucht wurde. M.d Mit E-Mails vom 25. Januar und 7. März 2024 liess die Beschwerdeführerin erneut um prioritäre Behandlung ihres Beschwerdeverfahrens ersuchen. Der Instruktionsrichter beantwortete diese erneuten Appelle, das Beschwerdeverfahren vorzuziehen, mit Schreiben vom 30. Januar und 14. März 2024. M.e Am 2. Mai 2024 liess die Beschwerdeführerin erneut um prioritäre Behandlung ihres Verfahrens ersuchen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art.108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Asylgesuchs massgeblich wie folgt: 3.1.1 Die Beschwerdeführerin mache zwei Verfahren wegen Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation geltend: Die Aussagen zum Verfahren in Istanbul würden Widersprüche aufweisen und nicht mit den dazu eingereichten Beweismitteln übereinstimmen. Den bisher eingereichten Akten sei weder eine Verurteilung noch die Aufhebung oder Wiederaufnahme eines Verfahrens zu entnehmen. Auch würden sich ihre Aussagen und diejenigen ihres Anwalts in diesem Kontext widersprechen. Zudem würden die Beweismittel weder dem von ihr noch dem von ihrem Anwalt dargelegten Sachverhalt entsprechen. Diese Ungereimtheiten habe sie nicht nachvollziehbar erklären können. Das hierzu sowie zu den fehlenden Dokumenten gewährte rechtliche Gehör habe sie nicht genutzt. Weder dem Schreiben des Anwalts in der Türkei noch den Eingaben der Rechtsvertretung in der Schweiz sei eine nachvollziehbare Begründung zu entnehmen, weshalb sie die entsprechenden weiteren Dokumente nicht eingereicht habe. Die Behauptung, keinen Zugriff mehr auf e-Devlet zu haben, sei als Schutzbehauptung zu werten, zumal die Beschwerdeführerin in der Türkei anwaltlich vertreten sei, womit die Gerichtsakten anderweitig beschaffbar seien. Sodann habe sie am 25. November 2021 mitteilen lassen, alle relevanten Beweismittel bereits eingereicht zu haben. Angesichts der Widersprüche und der mangelhaften Beweislage habe sie damit das angebliche Verfahren in Istanbul weder glaubhaft machen noch nachweisen können. 3.1.2 Wie im Rahmen des rechtlichen Gehörs offengelegt, lasse sich die mutmasslich aus dem Jahr 2012 datierende Anklageschrift weder dem Verfahren in Istanbul mit der Verfahrensnummer (...) noch demjenigen in Diyarbakir mit der Verfahrensnummer (...) zuordnen. Da diese Anklageschrift mittlerweile zehn Jahre alt zu sein scheine und sie ohne erklärbare Gründe dazu keine weiteren Dokumente eingereicht habe, könne daraus keine aktuelle Verfolgung abgeleitet werden. Dieses Beweismittel könne folglich kein aktuelles, gegen sie hängiges Verfahren beweisen oder glaubhaft machen. 3.1.3 In Bezug auf das angebliche Verfahren in Diyarbakir mit der Verfahrensnummer (...) liege ebenfalls lediglich ein e-Devlet-Auszug vor, wonach die letzte Verhandlung am (...) stattgefunden habe. Um weIchen Straftatbestand es sich in diesem Verfahren handle, sei dem Auszug nicht zu entnehmen. Auch hinsichtlich dieses mutmasslich aus dem Jahr (...) stammenden Verfahrens sei nicht nachvollziehbar, weshalb dazu keine weiteren Dokumente eingereicht worden seien. Folglich könne auch hier keine aktuelle Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund glaubhaft gemacht oder nachgewiesen werden. 3.1.4 Aufgrund der Widersprüche sei auch das Schreiben des Anwalts in der Türkei als untauglich zu qualifizieren, zumal diesem weder eine plausible Erklärung für das Nicht-Einreichen von Dokumenten noch das Inaussichtstellen gerichtlicher Dokumente oder polizeilicher Unterlagen zu entnehmen sei. Das eingereichte Schreiben des Freundes C._______ sei als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Mangels darin genannter konkreter Hinweise zu den geltend gemachten Strafverfahren sei das Beweismittel auch untauglich. 3.1.5 Der Untersuchungsgrundsatz finde seine Grenzen in der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Die Beschwerdeführerin habe auf Instruktionen des SEM hin und bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs weder die fehlenden Beweismittel nachgereicht noch diese Unterlassung überzeugend begründet. Damit sei sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Es sei davon auszugehen, dass ihr der Nachweis dieser Vorbringen zumutbar und möglich sein sollte; das Nicht-Erbringen dieses Nachweises sei als Indiz für die Unglaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen zu werten. 3.1.6 Ferner sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich während mehr als zwei Monaten in der Schweiz aufgehalten habe, bevor sie ein Asylgesuch eingereicht habe. Allein der Hinweis auf die damaligen pandemiebedingten Einschränkungen würden dieses Verhalten nicht nachvollziehbar erklären, zumal die Bundesasylzentren stets für das Einreichen von Asylgesuchen offen gewesen seien. 3.1.7 Angesichts der ungenügenden Beweislage, der Widersprüche und des zögerlichen Einreichens des Asylgesuchs könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei wegen Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation strafrechtlich verfolgt worden und verurteilt worden sei. Die dabei genannten Festnahmen und Fahndungen könnten damit ebenfalls nicht geglaubt werden und es erübrige sich, deren asylrechtliche Relevanz zu prüfen. Diese Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsyIG nicht standhalten, so dass ihre asylrechtliche Relevanz nicht geprüft werden müsse. 3.1.8 Was das Engagement der Beschwerdeführerin für die BDP und später für die HDP sowie für verschiedene Vereine (insbesondere mit frauenspezifischen Anliegen) betreffe, sei nicht auszuschliessen, dass die Behörden Kenntnis davon genommen hätten. Allein ein allfälliges behördliches Interesse an der Beschwerdeführerin wegen dieser Tätigkeiten genüge für sich allein nicht, um eine begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. Aus den Aussagen gehe hervor, dass sie nicht in exponierter Stellung für die BDP respektive HDP sowie in den genannten Vereinen tätig gewesen sei. Zudem liege ihr Engagement für die besagten Vereine mehrere Jahre zurück. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfahren würde daher auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dahingehend bestehen, ihre Befürchtung vor künftiger asylrelevanter Verfolgung werde sich verwirklichen. Diese Schlussfolgerung gelte auch vor der Tatsache, dass die DTP (Demokratik Toplum Partisi) im Dezember 2009 mit Urteil des türkischen Verfassungsgerichtes verboten worden sei, zumal mittlerweile die als Nachfolgeparteien neu gegründeten DBP (früher BDP) und HDP formell legal tätig seien. Ähnlich wie bei den früheren Verboten von Vorgängerparteien (DEHAP und HADEP) hätten dabei namentlich einfache Partei-mitglieder lediglich wegen ihrer damals legal gewesenen politischen Betätigung für die DTP nicht mit einer nachträglichen strafrechtlichen Verfolgung oder mit sonstigen ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Die Befürchtungen vor künftiger Verfolgung könnten daher nicht als flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert werden. 3.1.9 Die geltend gemachten Nachteile als Angehörige der kurdisch-alevitischen Bevölkerung seien nicht als ernsthafte Nachteile im Sinn des Asylgesetzes zu beurteilen, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Auch vorliegend würden die geltend gemachten Schikanen und Diskriminierungen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus-gehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen können. Die diesbezüglichen Nachteile seien damit nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 3.1.10 Die Beschwerdeführerin habe nachträglich eine Anklageschrift vom (...) unter anderem betreffend eine Drittperson zu den Akten gereicht, in welcher sie von dieser beschuldigt werde, im Namen einer Terrororganisation (PKK/KONGA-GEL) an unbewilligten Kundgebungen unter Einsatz von Molotow-Cocktails teilgenommen zu haben. Wie bereits festgestellt, habe sie die geltend gemachten Verfahren wegen Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation weder glaubhaft machen noch nachweisen können. Vor diesem Hintergrund vermöchten die Beschuldigungen gegen sie, die vor zwölf Jahren im Rahmen des Strafverfahrens einer Drittperson geäussert worden seien, keine aktuelle oder zukünftige Verfolgung gegen die Beschwerdeführerin zu begründen. Diese Anklageschrift entfalte damit keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. 3.1.11 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG noch an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsyIG standhalten. Sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch sei abzulehnen. 3.2 Diesen Ausführungen des SEM wird in der Beschwerdeschrift das Folgende entgegengehalten: 3.2.1 Die Beschwerdeführerin sei in verschiedenen Organisationen aktiv gewesen. Dabei sei im Jahr (...) in Istanbul im Rahmen eines Verfahrens gegen andere politisch aktive Personen ebenfalls ein Verfahren gegen sie eingeleitet worden; sie werde in der Anklageschrift erwähnt. Zwischen (...) und (...) sei es zu einem Massenprozess mit unzähligen Hausdurchsuchungen und Festnahmen gekommen, denen die Beschwerdeführerin entkommen sei, da sie nicht an ihrer Wohnadresse gewesen sei. Sie sei untergetaucht. Nachdem die Inhaftierten nach ein bis eineinhalb Jahren wieder freigelassen worden seien, sei das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation unter der Verfahrensnummer (...) weitergelaufen, wobei sie auch mehrere Male festgenommen worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe eine Haftstrafe von (...) Jahren und (...) Monaten beantragt. Dieses Verfahren sei eingestellt und später erneut eröffnet worden, was die unterschiedlichen Verfahrensnummern erkläre. Zwischenzeitlich sei im Verfahren (...) am (...) das begründete Urteil geschrieben und die Beschwerdeführerin sei anscheinend freigesprochen worden. Dagegen habe die Staatsanwaltschaft am (...) offenbar Beschwerde erhoben. Im Verfahren (...) hätten weder die Anklageschrift noch das begründete Urteil im UYAP-System heruntergeladen werden können, jedoch sei ersichtlich, dass ein Verfahren gegen sie hängig sei (Verfahrensnummer [...]). 3.2.2 Da sie unter anderem in Diyarbakir Mitglied der Frauenorganisation (...) und in einer Leitungsfunktion gewesen sei, sei ein weiteres Verfahren wegen Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation gegen sie eingeleitet worden. Auch in diesem Zusammenhang sei sie mehrere Male festgenommen und psychisch gefoltert worden. Es sei bis dato eine Zwischenverhandlung erfolgt, ein begründetes Urteil sei noch nicht geschrieben worden. Auch hier sei es aus unerklärlichen Gründen nicht möglich, die Anklageschrift herunterzuladen. 3.2.3 Im Jahr 2019 habe es weitere Ermittlungen gegen sie gegeben, weshalb anscheinend ein weiteres Dossier eröffnet worden sei. Mit Anklageschriftantrag vom (...) habe die Staatsanwaltschaft die Vereinigung der Verfahren (...) und (...) beantragt. 3.2.4 Zwischenzeitlich seien weitere Ermittlungen gegen sie vorgenommen und am (...) sei entschieden worden, dass das Verfahren (...) mit einem anderen Dossier vereinigt und nun unter der Verfahrensnummer (...) registriert sei (Verfügung des Gerichts Diyarbakir vom [...]). Somit sei klar, dass gegen sie nach wie vor zwei Verfahren hängig seien. Ihr Anwalt erkläre in seinem Referenzschreiben vom (...) unter anderem, dass das Verfahren in Istanbul geschlossen und später durch einen neuen Staatsanwalt erneut eröffnet worden sei, dieses sei mithin nach wie vor hängig. Zudem führe er aus, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr festgenommen und für eine lange Zeit verhaftet werden würde. Im Bestätigungsschreiben von C._______, einem ehemaligen Abgeordneten der Stadt D._______, führe dieser namentlich aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer politischen Aktivitäten zur Ausreise gezwungen gewesen. 3.2.5 Entgegen der Ansicht des SEM sei die Organisation HDP nur auf dem Papier formal legal. Tatsächlich würden regelmässig Parteimitglieder inhaftiert, so auch der CO-Präsident Selahattin Demirtas, der seit 2016 im Gefängnis sitze. Zudem würden auch einfache Mitglieder dieser Organisationen inhaftiert, angegriffen und teilweise getötet. Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen nicht gesagt, zuletzt nur noch für die HDP tätig gewesen zu sein. Sie sei weiterhin in den verschiedenen Organisationen aktiv geblieben, so auch im alevitischen Verein und in der (...). Sie sei Mitglied und Arbeiterin der HDP und habe Demonstrationen, Meetings und Wahlkämpfe organisiert. In der (...) sei sie Aktivistin gewesen und habe Frauen in Zwangslagen unterstützt. Im alevitischen Verein sei sie ebenfalls aktive Arbeiterin gewesen, diese Arbeit führe sie in der Schweiz fort. Die Vorinstanz spreche sodann fälschlicherweise vom alevitischen Verein; dieser sei klar von der alevitischen Glaubensrichtung zu trennen. Die Beschwerdeführerin gehöre der kurdisch/alevitischen Bevölkerung an. Vorliegend könne somit nicht von einer einfachen Parteimitgliedschaft ausgegangen werden, zumal beide Verfahren gegen die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer politischen Aktivitäten eingeleitet worden seien. Die Beschwerdeführerin habe offensichtlich ein politisches Profil. 3.2.6 Betreffend das Verfahren in Istanbul habe die Beschwerdeführerin tatsächlich erwähnt, verurteilt worden zu sein, es seien hier Beschwerden erhoben worden. Tatsächlich sei das Verfahren eingestellt und zu einem späteren Zeitpunkt erneut eröffnet worden. Sie sei keine Juristin und habe den Überblick verloren, zumal mehrere - mittlerweile abgeschlossene - Verfahren gelaufen seien. Der Verfügung des Gerichts Diyarbakir vom (...) sei zu entnehmen, dass das Verfahren noch hängig und damit eine aktuelle Verfolgung vorhanden sei. Dass hierzu, wie vom SEM bemängelt, keine Beweismittel eingereicht worden seien, sei dem Umstand geschuldet, dass ihr bis vor einer Woche der Zugang zum e-Devlet-System nicht möglich gewesen sei. Mit viel Aufwand und der Unterstützung der Rechtsvertreterin sei ihr schliesslich gelungen, sich einzuloggen; es sei klar zu erkennen, dass sie auf Unterstützung angewiesen sei und diese bisher aufgrund von Sprachbarrieren nicht erhalten habe. Diejenigen Beweis-mittel, zu denen sie heute noch keinen Zugang habe, seien mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen Geheimhaltungsauflagen nicht zugänglich. Dies könne ihr nicht angelastet werden. Sie habe alles in ihrer Macht Stehende unternommen, um an diese Beweismittel zu gelangen. Auch hier sei auf die Verfügung des Gerichts Diyarbakir vom (...) zu verweisen, welches belege, dass das Verfahren in Diyarbakir nach wie wo hängig sei, somit eine aktuelle Verfolgung gegen sie vorliege. Im Asylverfahren gelte der Beweismassstab von Art. 7 AsyIG, wonach Asylvorbringen zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen seien; primär werde hierbei auf die Aussagen der asylsuchenden Person abgestellt. Die Beschwerdeführerin habe klar glaubhaft machen können, dass sie in der Türkei aufgrund ihrer politischen Aktivitäten verfolgt werde und gerichtliche Verfahren gegen sie hängig seien. Sie sei als politische Aktivistin stark exponiert und seit ihren jungen Jahren bereits in den Parteiarbeiten involviert. Es möge zutreffen, dass sie in ihren Aussagen nicht genügend deutlich gewesen sei und viele Fragen offengeblieben seien. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Schwebezustand, in dem sie sich längere Zeit befunden habe, hätten sie eindeutig überfordert. Es wäre die Aufgabe der Vorinstanz gewesen, eine weitere Anhörung anzuberaumen, da offensichtlich noch Klärungsbedarf bestanden habe; dies habe das SEM - in Verletzung der Untersuchungspflicht - unterlassen. 3.2.7 Die Beschwerdeführerin habe sich in der Befragungssituation überfordert und nicht wohl geführt, zumal sie aufgrund ihrer Erlebnisse in der Heimat bereits traumatisiert gewesen sei. Sie habe sich durch jede Frage angegriffen gefühlt; dies sei ihren vielen Gegenfragen zu entnehmen. Diese würden auch zeigen, dass sie viele Fragen inhaltlich nicht verstanden und sie sich in der Anhörung selbst nicht verstanden gefühlt habe. 3.2.8 Inhaltlich aussagekräftige Dokumente könnten gewisse Ungenauigkeiten oder Mängel in der Substanz der Aussagen aufwiegen. Dies sei vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführerin habe letztlich mit Zugang zum e-Devlet-System, auch wenn nicht alle Dokumente einsehbar gewesen seien, eindeutig aufzeigen können, dass beide Verfahren, in Istanbul und Diyarbakir, nach wie vor hängig seien und sie mit grosser Wahrscheinlichkeit einer Haftstrafe nicht entkommen werde. Aufgrund ihrer zahlreichen langjährigen politischen Aktivitäten, teilweise in Leitungsfunktion, würden die beiden Verfahren als bewiesen und damit die strafrechtliche Verfolgung plausibel scheinen. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz hier von einer Mitwirkungspflichtverletzung ausgehe, zumal die Beschwerde-führerin im Vorfeld einige Dokumente eingereicht und eindeutig ein politi-sches Profil habe. Das SEM habe auch nie Beweismittel hinsichtlich ihrer politischen Arbeiten verlangt. Sodann würden Verfahren mit politischem und terroristischem Bezug oft einer Geheimhaltungsorder (secrecy order) unterliegen, sodass nicht alle Dokumente einsehbar und schon gar nicht abrufbar seien; dies sei auch vorliegend offenbar der Fall. All das sollte der Vorinstanz bekannt sein. 3.2.9 Vorliegend bestehe begründeter Anlass zur Annahme, dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Die Gefahr sei erkennbar und würde bei jeder vernünftig denkenden Person in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen. Gegen die Beschwerdeführerin seien zwei Verfahren hängig und es würden laufend neue Dossiers eröffnet; dies aufgrund ihrer politischen Aktivitäten. Bei einer Rückkehr wäre sie eindeutig einer Verfolgung ausgesetzt, womit ihre Furcht genügend begründet sei. 3.2.10 Die Vorbringen seien glaubhaft, somit seien die Voraussetzungen von Art. 3 AsyIG gegeben. Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft, da sie in ihrer Heimat aufgrund ihrer politischen Aktivitäten mehrere Male inhaftiert respektive verfolgt worden sei und sie begründete Furcht habe, dass dies ihr auch bei einer Rückkehr drohe. Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen, die Beschwerdeführerin sei keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, wäre sie vorläufig aufzunehmen. Sollte es zu einem anderen Entscheid gelangen, müsste die Sache zumindest zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Der angefochtene Asylentscheid vom 31. Mai 2022 könne nicht mit der vorgebrachten Begründung aufrechterhalten werden. 3.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM im Wesentlichen Folgendes fest: 3.3.1 Die Beweislage weise aus nicht nachvollziehbaren Gründen weiterhin Mängel auf. Es seien nun zwar zu den zwei Verfahren neue Beweis-mittel nachgereicht worden, jedoch fehlten bei beiden (Verfahren Istanbul [...] und Verfahren Diyarbakir [...]) weiterhin wesentliche Akten, wie etwa die Anklageschriften sowie das Urteil (Freispruch) im Verfahren in Istanbul. Hinsichtlich des Verfahrens in Diyarbakir (Verfahren [...]) gehe aus einem der neu eingereichten Akten zwar hervor, dass ein Hauptverfahren mit der Nummer (...) vor dem (...) Gericht für schwere Straftaten in Diyarbakir hängig sei. Die Anklageschrift (Verfahren [...]) und das darin erwähnte Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terror-organisation würden sich jedoch auf eine Person namens F._______ beziehen; die Beschwerdeführerin werde darin nicht erwähnt. Ebenfalls nicht erwähnt werde, welcher Straftatbestand im Verfahren mit der Nummer [...] tangiert sei; solches lasse sich auch den e-Devlet- und UYAP-Auszügen sowie der Verfügung des Gerichts in Diyarbakir vom [...] nicht entnehmen. Damit sei weiterhin offen, welche Straftat der Beschwerdeführerin im Verfahren [...] in Diyarbakir vorgeworfen werde. Sollte sie über ihr eigenes UYAP-Profil tatsächlich nicht auf die Dokumente zugreifen können, sei dennoch nicht plausibel, dass sie keine Verfahrensakten erhältlich machen könne, sei sie doch in der Türkei anwaltlich vertreten. Dem Anwalt sollte es möglich und zumutbar sein, über UYAP oder mittels Akteneinsichtsgesuch an das zuständige Gericht an die wesentlichen Akten zu gelangen. Daran vermöge auch eine allfällige Geheimhaltung des Verfahrens nichts zu ändern, zumal ab Erhebung der Anklage die Anklageschrift üblicherweise einsehbar sei. Den eingereichten Beweismitteln sei nicht zu entnehmen, dass der Anwalt sich um Einsicht in die Akten bemüht habe. Die Anklageschrift sei für die Beurteilung der Asylrelevanz, der Legitimität und Rechtsstaatlichkeit des geltend gemachten Strafverfahrens wichtig. Dasselbe gelte für das Verfahren in Istanbul, in welchem die Beschwerdeführerin angeblich freigesprochen worden sei, die Oberstaatsanwaltschaft jedoch Beschwerde dagegen erhoben habe. Hierbei müsste zumindest das begründete Urteil (Freispruch) eingereicht werden, damit das SEM eine Beurteilung namentlich betreffend einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung vornehmen könne. 3.3.2 Was die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Festnahmen anbelange, sei weder den erstinstanzlichen Befragungsprotokollen noch der Beschwerdeschrift an das Bundesverwaltungsgericht zu entnehmen, wann die Festnahmen stattgefunden hätten. Die Beschwerdeführerin habe auf entsprechende Fragen dazu erklärt, sich nicht daran zu erinnern. In der Beschwerdeschrift werde nur erwähnt, sie sei in Folge der Verfahren mehrere Male festgenommen worden. Mit diesen Angaben lasse sich - unabhängig davon, in welchen Zusammenhang die Festnahmen stattgefunden hätten und ob diese glaubhaft seien - auch nicht feststellen, ob der Kausalzusammenhang zur Ausreise im Jahr 2020 als gegeben erachtet werden könne. 3.3.3 Was das politische Profil der Beschwerdeführerin und den diesbezüglichen Vorwurf der mangelhaften Sachverhaltsabklärung in der Beschwerde anbelange, werde hierauf nicht weiter eingegangen; die Beschwerdeführerin habe während des zweijährigen erstinstanzlichen Ver-fahrens und im bisherigen Beschwerdeverfahren ausreichend Zeit gehabt, solche Beweismittel einzureichen, sollten sie und ihre Rechtsvertretung diese als wesentlich für das Asylgesuch erachtet haben. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografien, welche die Beschwerdeführerin bei Protesten und Zusammenkünften zeigen würden, vermöchten an der Einschätzung des SEM im angefochtenen Asylentscheid nichts zu ändern, zumal sich daraus kein schärferes politisches Profil ergebe. 3.4 In der Replik wird Folgendes ausgeführt: 3.4.1 Es sei bereits dargelegt worden, dass zwischenzeitlich weitere Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin getätigt worden seien. So sei am (...) entschieden worden, dass das Verfahren in Diyarbakir mit der Verfahrensnummer (...) mit einem anderen Dossier - sprich demjenigen von Herrn F._______ - vereinigt worden und unter der Verfahrensnummer (...) registriert sei. Die entsprechende Verfügung sei aktenkundig. Es treffe leider zu, dass nach wie vor einige Unterlagen fehlen würden; dies sei jedoch mehrfach, zuletzt in der Beschwerde, genügend begründet worden. Die Erfolglosigkeit der unzähligen Versuche, die Akten herunterzuladen, könnten ihr nicht angelastet und von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht könne angesichts der eingereichten Dokumente nicht gesprochen werden. Es wäre Aufgabe der Vorinstanz gewesen, zu klären, ob allfällige Interessen der türkischen Behörden dem Zugang zu den Akten entgegenstehen würden. So sei in der Beschwerde auch erklärt worden, das Nichtherunterladen könne mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Geheimhaltungsbeschluss in Zusammenhang stehen. Die Behauptung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei in der Türkei anwaltlich vertreten und der Anwalt könne Akteneinsichtsgesuche stellen, vermöge daran nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin habe in erster Linie grosse Mühe, den Anwalt überhaupt zu kontaktieren. Zudem sei der Rechtsvertretung bekannt, dass Akten mit Geheimhaltungsbeschlüssen auch nicht von den jeweiligen Anwälten einsehbar seien, dies habe sie sich von einer Anwältin aus der Türkei nochmals bestätigen lassen. 3.4.2 Das Verfahren in Istanbul betreffend habe die Beschwerdeführerin entgegen dem Vorwurf des SEM die Beschwerde der Staatsanwaltschaft eingereicht. Damit sei bewiesen, dass das Verfahren nach wie vor hängig sei. Zudem werde aus den eingereichten Beweismitteln klar ersichtlich, dass das begründete Urteil geschrieben worden sei, dieses könne jedoch nicht heruntergeladen werden. Es gelte der Beweismassstab von Art. 7 AsyIG. Es könne daher nicht sein, dass die Vorinstanz auf der Einreichung dieser Dokumente beharre, nur weil bekannt sei, dass solche existieren würden, während sie in anderen bekannten Fällen diese nicht benötige und zugunsten der Betroffenen entscheiden könne. Die Beschwerdeführerin habe genügend glaubhaft machen können, dass gegen sie zwei Verfahren wegen Mitgliedschaft einer Terrororganisation bestehen würden. 3.4.3 Soweit das SEM festhalte, die Beschwerdeführerin habe während des zweijährigen erstinstanzlichen Verfahrens und im bisherigen Beschwerdeverfahren ausreichend Zeit gehabt, Beweismittel zu ihrem politischen Profil einzureichen und die eingereichten Fotografien würden kein geschärftes Profil ergeben, sei auch hier zu widersprechen. Sie habe in beiden Anhörungen mehrmals erklärt, für welche Organisationen sie in all diesen Jahren tätig gewesen sei. Mit den Bildern, die sie erst auf Nachfrage der Rechtsvertretung eingereicht habe, könne sie glaubhaft machen - beziehungsweise beweisen -, dass sie ein eindeutiges politisches Profil habe und die beiden Verfahren genau deshalb eingeleitet worden seien. Die Beschwerdeführerin sei noch heute aktiv, nehme an Meetings, Demonstrationen teil und besuche regelmässig die entsprechenden Vereine. Die Beschwerdeführerin lebe ein politisches Leben, und es sei ihr nicht eingefallen, Fotos davon einzureichen. Ihre politische Haltung, und Orientierung sowie ihre politischen Arbeiten sollten als Beweis genügen. Die Beschwerdeführerin habe sich in den Anhörungen entsprechend auch nicht verstanden gefühlt. 3.4.4 Abschliessend sei festzuhalten, dass es Aufgabe der Vorinstanz sei, den Sachverhalt zu erstellen. So hätte diese gemäss der Untersuchungsmaxime weitere Abklärungen, namentlich eine ergänzende Anhörung ansetzen und damit die noch offenen Fragen klären sollen. Auf diese Weise hätte sie sich ein genaueres Bild über das politische Profil der Beschwerdeführerin machen können. Ergänzend hätte die Vorinstanz die Möglichkeit gehabt, einen Augenschein vorzunehmen und gemeinsam mit der Beschwerdeführerin ihr e-Devlet-Konto ansehen können; diese Möglichkeit bestehe nach wie vor und könne jederzeit vorgenommen werden. 4. 4.1 Auf Beschwerdeebene wird gerügt, die Vorinstanz habe ihre Verfügung in Verletzung der ihr obliegenden Pflicht zur Sachverhaltsermittlung erlassen. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.w.H.). 4.3 Vorliegend hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin eingehend befragt, ihr in der Folge mehrfach Gelegenheit gegeben, noch bestehende Unklarheiten aufzulösen respektive Dokumente nachzureichen und es wurde ihr zu amtsinternen Erkenntnissen zu den eingereichten Beweismitteln rechtskonform das rechtliche Gehör gewährt. Damit ist die Vorinstanz der ihr obliegenden Untersuchungspflicht nachgekommen, zumal sich auch sonst aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ergeben. Ob die Beweiswürdigung, die Glaubhaftigkeitsprüfung sowie die Lageeinschätzung des SEM zutreffend sind, betrifft dabei nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts. Es besteht folglich keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Das subeventualiter gestellte diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 4.4 Zum Einwand, die Beschwerdeführerin habe sich während den Anhörungen überfordert und nicht wohl gefühlt, und ihre Gegenfragen würden zeigen, dass sie sich nicht verstanden gefühlt habe, ist Folgendes festzuhalten: Den Anhörungsprotokollen sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, die Befragungssituation hätte sich für sie als derart unerträglich und überfordernd erwiesen, dass sie den Fragen nicht mehr hätten folgen und dadurch der Sachverhalt nicht richtig hätte erhoben werden können. Zwar trifft es zu, dass sie mehrere Gegenfragen gestellt hat; daraus lässt sich aber nur schliessen, dass die Beschwerdeführerin die ihr gestellten Fragen aufgenommen und bei Bedarf nachgefragt hat, was der Sachverhaltsermittlung mithin förderlich gewesen sein dürfte. Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die zugewiesene Rechtsvertreterin bei beiden Anhörungen anwesend gewesen ist und in dieser Hinsicht keine Beanstandungen angebracht hat. Damit sind die erstellten Protokolle uneingeschränkt für die Beurteilung des Asylgesuches zu verwenden. 4.5 Die Rüge, das SEM habe zu hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen gestellt, betrifft ebenfalls nicht die formelle, sondern die materielle Beurteilung der angefochtenen Verfügung. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führenden Sachverhalts nicht genügen, als zutreffend zu bestätigen ist. 5.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, als Kurdin und Alevitin sei sie wiederholten Benachteiligungen und Übergriffen im Alltag aus-gesetzt gewesen, ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis Nachteile, denen Kurden und Aleviten in der Türkei generell ausgesetzt sein können, nicht die für eine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität aufweisen; im Übrigen stellt das Bundesverwaltungs-gericht praxisgemäss hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. etwa Urteile BVGer D-4435/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 6.5, D-707/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 7.6 oder E-4621/2020 vom 14. April 2022 E. 5.4, je m.w.H.), die im Fall der Kurden und Aleviten - auch unter Berücksichtigung der politischen Entwicklungen der Türkei - nicht erfüllt sind (vgl. etwa Urteil BVGer E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3). 5.5 Die Beschwerdeführerin hat verschiedene Aktivitäten, besonders in Gruppierungen geltend gemacht, die sich für die Anliegen und Rechte der Frauen einsetzen. Auf Beschwerdeebene wird von exponierenden leitenden Funktionen gesprochen. Gemäss ihren Aussagen ist sie als Mitglied zuerst der BDP, zuletzt der HDP in der Arbeitsgruppe "Frauen" aktiv gewesen. Dass sie dabei eine besonders exponierte Stellung eingenommen hätte, hat sie nicht erwähnt (vgl. Protokoll 1 F61, Protokoll 2 F101-108). Von einer leitenden Tätigkeit hat sie lediglich im Zusammenhang mit der (...) gesprochen; dort hätten die Teilnehmerinnen Bücher gelesen sowie besprochen, und sie habe eine solche Lesegruppe geleitet (vgl. Protokoll 2 F112 ff.). Auch damit kann nicht von einer besonderen, in der Öffentlichkeit wahrnehmbaren exponierten Funktion die Rede sein; im Übrigen dürfte allein das Leiten eines Lese- und Diskussionszirkels kaum ein erhebliches Interesse der staatlichen Behörden an der Beschwerdeführerin provoziert haben. Was ihr Engagement für die vormalige BDP betrifft (welche zuletzt in der HDP ihre weitere Existenz gefunden hat), ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die HDP in der Türkei formell nicht verboten und damit legal tätig ist. Ein Mitwirken als einfaches Mitglied der Partei - ähnlich wie bei deren Vorgängerparteien - bewirkt mithin grundsätzlich keine strafrechtliche Verfolgung oder sonstigen ernsthaften Nachteile flüchtlingsrechtlicher Art (vgl. etwa die Urteile BVGer D-1274/2024 vom 3. Mai 2024 S. 8, E-1049/2024 vom 8. April 2024 E. 7 oder D-4076/2023 vom 10. Januar 2024 E. 7.1). 5.6 Die Vorinstanz forderte die Beschwerdeführerin gestützt auf deren Aussagen und den von ihr beigebrachten Unterlagen bei der ersten Anhörung (vgl. Protokoll 1 F77) sowie im Zuweisungsentscheid ins erweiterte Ver-fahren vom 8. Juli 2020 dazu auf, weitere Dokumente (insbesondere Auszüge aus e-Devlet und UYAP, alle relevanten Gerichtsdokumente wie Anklageschrift, Urteile, Beschwerdeschriften sowie allfällige weitere Beweis-mittel) einzureichen. Sie reichte danach am 5. August 2020 eine Anklage-schrift (Verfahrensnummer [...]), und einen e-Devlet-Auszug vom 13. Juli 2020 zu den Akten. Bei der zweiten Anhörung im November 2020 wurde sie erneut zum Einreichen namentlich eines aktuellen und vollständigen e-Devlet-Auszugs sowie des von ihr erwähnten Urteils im Istanbul-Verfahren (mit angeblicher Verurteilung zu [...] Jahren und [...] Monaten Gefängnis) aufgefordert (vgl. Protokoll 2 F155 ff., F161 ff.). Dass sie keinen Zugang in die e-Devlet-Datenbank habe, erwähnte die Beschwerdeführerin dabei nicht; vielmehr führte sie aus, seit längerer Zeit nicht mehr in e-Devlet "reingeschaut" zu haben (vgl. a.a.O. F179). In der Folge reichte sie wiederum Ausschnitte der Anklageschrift betreffend das Verfahren in Diyarbakir, einen e-Devlet-Auszug und das bereits früher eingereichte türkische Anwaltsschreiben (ohne Übersetzung) zu den Akten. Soweit sie auf Beschwerdeebene anführt, es könne sein, dass sie aufgrund eines Geheimhaltungsbeschlusses nicht auf die verlangten vollständigen Dokumente Zugriff habe, ist darauf hinzuweisen, dass diesfalls ein solcher Beschluss von einem Anwalt grundsätzlich abrufbar wäre und beigebracht werden könnte. 5.6.1 Die Antworten der Beschwerdeführerin sind sodann teilweise auffällig vage ausgefallen und sie hat sich insbesondere bei Fragen nach konkreteren Zeitrahmen - etwa bezüglich genannter Festnahmen (vgl. Protokoll 2 F44 ff.), der eineinhalb Jahre, die sie aufgrund des Verfahrens in Istanbul versteckt und persönlich eingeschränkt gelebt haben will (vgl. a.a.O. F73) - wie auch bezüglich Gerichtsverfahren (etwa das Datum des wiederholt erwähnten Urteils im Istanbul-Verfahren) jeweils auf ihr schlechtes Gedächtnis berufen. Auch auf Beschwerdeebene werden hier keine erhellenden Angaben gemacht. Angesichts ihrer Schulbildung sowie des gemäss ihren Schilderungen (etwa das Leiten von Lesezirkeln betreffend) zu erwartenden Intellekts überzeugt dies kaum und erweckt den Eindruck, sie habe die geschilderten Festnahmen in dieser Form nicht erlebt und suche mit ihrem Aussageverhalten allfällige Widersprüche in zeitlichen Abläufen zu vermeiden. Weiter fällt auf, dass sie bei konkreterem Nachfragen zu den Gerichtsverfahren ihr Nichtwissen damit erklärte, dass sie einen Anwalt habe, der sich darum kümmere (vgl. Protokoll 1 F70 ff. Protokoll 2 F35). Dass sie sich nicht genauer bei ihrem Anwalt über den Verfahrenslauf, die genaueren Anschuldigungen und einen allfälligen Ausgang gegen sie gerichteter strafrechtlicher Verfahren erkundigt haben will, erstaunt insofern, als ihre Fluchtbegründung zentral auf diesen Gerichtsverfahren beruht. 5.6.2 Zu den Gerichtsdokumenten ist einleitend festzuhalten, dass mehrere davon nur in Form von Kopien vorliegen. Dies setzt deren Beweiswert herab, zumal Fotokopien oder Scans jeglichen Manipulationen zugänglich sind. 5.6.3 Im Kontext des Istanbul-Verfahrens (Verfahrensnummer [...]) hat die Beschwerdeführerin wiederholt erklärt, es sei ein Urteil ergangen und dieses Verfahren sei definitiv abgeschlossen; sie sei darin zu einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren und (...) Monaten verurteilt worden, das Urteil sei zwischen November 2019 und März 2020 ergangen (vgl. Protokoll 1 F66 ff.; Protokoll 2 F8 ff.). Demgegenüber hält ihr Anwalt im Schreiben vom (...) fest, das für ihr Strafverfahren zuständige Sondergericht in Istanbul sei aufgelöst worden, worauf das Verfahren vom (...) Strafgericht Istanbul übernommen worden und dort noch hängig sei. Diese Aussagen widersprechen sich. Bezeichnenderweise hat die Beschwerdeführerin dieses Urteil bis heute nicht eingereicht, obwohl sie bereits von der Vorinstanz auf die Wichtigkeit dieses Dokumentes hingewiesen und ihr genügend Zeit zum Einreichen desselben eingeräumt worden ist. Weshalb ihr dies nicht möglich gewesen sein sollte, hat sie nicht plausibel dargetan. Dies gilt insbesondere angesichts ihrer weiteren Angaben, wonach es sich um ein letztinstanzliches Urteil gehandelt habe, das ergangen sei, nachdem ihr Anwalt "einige Einsprachen" erhoben habe (vgl. Protokoll 2 F82). Solche Einsprachen hat der Anwalt selber in seinem Schreiben nicht erwähnt und es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin selber keine einzige dieser von ihrem Anwalt verfassten Interventionen eingereicht hat, zumal diese zweifellos beschaffbar gewesen wären. Auf Beschwerdeebene werden Unterlagen dazu eingereicht, dass das Verfahren in Istanbul nach wie vor hängig sei, respektive der Staatsanwalt am (...) eine Beschwerde gegen das Urteil eingereicht habe. Dazu erweist sich die Feststellung des SEM in der Vernehmlassung als zutreffend, wonach aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht klar ist, gegen welches Urteil sich eine solche Beschwerde richten sollte, da ein solches - wie festgestellt - nie eingereicht worden ist. 5.6.4 Betreffend das Verfahren in Diyarbakir hat die Beschwerdeführerin dargelegt, dieses sei nach wie vor hängig. Trotz entsprechender Aufforderungen durch die Vorinstanz hat sie bis zu deren Entscheid (21. Mai 2022) keine Unterlagen eingereicht, die eine Beurteilung der von ihr dazu geltend gemachten Verfolgungssituation erlauben würden. Mit der Beschwerde wurde dazu nun eine Anklageschrift Verfahrensnummer (...) ein-gereicht; aus dieser werde ersichtlich, dass das gegen sie laufende Diyar-bakir-Verfahren mit der Verfahrensnummer (...) weiterhin hängig sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich diese Anklageschrift auf eine andere Person bezieht und die Beschwerdeführerin darin nicht namentlich aufgeführt ist. Dass darin die Verfahrensnummer (...) genannt ist, führt nicht ohne Weiteres zur Annahme, die Beschwerdeführerin sei dabei weiterhin mitbetroffen, da das Verfahren unter dieser Verfahrensnummer (gemäss aktenkundigem Auszug aus E-Devlet) zahlreiche weitere Personen betroffen hat. Das weiter eingereichte Dokument, eine Verfügung vom (...) mit dem Inhalt einer Verfahrensvereinigung, enthält keine Angaben dazu, was der Beschwerdeführerin konkret vorgeworfen wird, mithin sind diesen Unterlagen für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft weiterhin keine konkreten, ihre Verfolgungsvorbringen stützenden Hinweise zu entnehmen; dies gilt ebenfalls für die entsprechenden Auszüge aus e-Devlet und UYAP. Es ist bezüglich der im Kontext der KCK-Massenprozesse im Oktober 2010 in Diyarbakir eröffneten Verfahren letztlich festzuhalten, dass dazu im Frühjahr 2017 Urteile gegen zahlreiche politisch exponierte Angeklagte (insbesondere Anwälte und Journalisten) ergangen und gut ein Jahr später dazu auch Berufungsurteile gefällt worden sind. Dass ausgerechnet die mit Blick auf den gesamten Kontext dieser Prozesse politisch ungleich weniger profilierte Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang weiterhin in strafrechtliche Verfahren verwickelt sein soll, wirkt wenig plausibel. Auffälligerweise hat sie denn hierbei auch keine weiteren konkretisierenden Unterlagen eingereicht, obwohl ihr das möglich gewesen sein müsste. So ist im dazu beim SEM eingereichten e-Devlet-Auszug eine zweite Rechtsvertreterin aufgeführt, die sie entsprechend hätte bemühen können. Indessen sind auch hierbei keine Bemühungen aktenkundig, wonach sie mindestens versucht hätte, über diese Anwältin Unterlagen zum Verfahren in Diyarbakir erhältlich zu machen. 5.6.5 Bereits im Rahmen des Rechtsverzögerungsverfahrens hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die von der Beschwerde-führerin zum Beleg der behaupteten Strafverfahren eingeforderten Beweis-mittel nur zögerlich und unvollständig zu den Akten gereicht wurden (vgl. Urteil E-3824/2021 vom 13. Januar 2022 E. 5.2 ff.); das Gericht stellte diesbezüglich eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht fest (vgl. a.a.O. E. 5.4). In diesem Zusammenhang ist auf ein Schreiben ihrer Rechtsvertretung an das SEM vom 25. November 2021 hinzuweisen. In diesem liess die Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin die Aufforderung zur Nachreichung konkreter Verfahrensdokumente mit der Aussage beantworten, sie habe alle ihr zustehenden Beweismittel eingereicht und anlässlich der Befragungen auch alle für das Asylgesuch relevanten Punkte ausführlich erwähnt; sollte das SEM "weiterhin davon ausgehen, nicht alle entscheidrelevanten Informationen beisammenzuhaben", sei sie bitte zu einer ergänzenden Anhörung vorzuladen. Neben der wenig konstruktiven Haltung, die sich in dieser Eingabe beispielhaft ausdrückt, fällt bei Durchsicht der Akten auf, dass die Beschwerdeführerin in auffälliger Weise versucht hat, die Asylbehörden der ersten und zweiten Instanz zu einem raschen und direkten Verfahrensabschluss zu bewegen; dies einerseits mit einer unbegründeten Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das SEM und andererseits mit einer Vielzahl von Verfahrensstandsanfragen ihrer Rechtsvertretung (die in ihrer Anzahl und Redundanz unüblich sind). All dies legt den Schluss nahe, dass allfällige Strafverfahren in der Türkei entweder zwischenzeitlich eingestellt wurden oder mit einem für die Beschwerdeführerin günstigen Ergebnis endeten und sie versucht, diese Informationen vor den schweizerischen Asylbehörden zu verheimlichen. 5.7 In einem Schreiben vom 10. August 2021 bestätigt C._______ gemeinsame politische Tätigkeiten mit der Beschwerdeführerin zwischen 2011 und 2015. Solche private Schreiben entfalten grundsätzlich wenig Beweiswirkung. Der Eingabe sind zur geltend gemachten Verfolgung und zu den von der Beschwerdeführerin genannten Strafverfahren auch keine konkreten Hinweise zu entnehmen. Dasselbe ist bezüglich der mit der Beschwerde eingereichten Fotografien festzustellen. Weder lassen sich diesen eine besondere politische Exponiertheit entnehmen, noch ist aus den Aufnahmen ein spezifisches politisches Profil der Beschwerdeführerin erkennbar. 5.8 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich anzumerken, dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch erst zweieinhalb Monate nach Einreise in die Schweiz gestellt hat. Dass sie diesen Umstand der Vorinstanz gegenüber mit dem durch die Corona-Pandemie herrschenden Shutdown zu erklären suchte, überzeugt nicht, zumal dieser am 16. März 2020 (erst zwei Wochen nach ihrer Einreise) ausgerufen worden ist und bereits einen Monat später wieder erste Lockerungen erfahren hat. Zudem blieb das Einreichen eines Asylgesuchs damals jederzeit gewährleistet. Dieses Verhalten entspricht nicht demjenigen einer sich tatsächlich ernsthaft verfolgt fühlenden Person. 5.9 Insgesamt ist nach dem Gesagten zwar anzunehmen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine durchaus politisch - insbesondere an Frauenrechten - interessierte Person handeln dürfte. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen dürfte sie dabei im Rahmen der grossen KCK-Operationen der Jahre 2009 bis 2011 wie Tausende andere Personen zunächst in den Fokus der Behörden geraten sein, wobei nach den vorstehenden Ausführungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass diese Verfahren für sie zu einem günstigen Abschluss gekommen sein dürften und sie jedenfalls mehr als zehn Jahre nach Anheben dieser Massenprozesse nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nachhaltige Probleme zu gewärtigen hat, welche ihre Flüchtlingseigenschaft begründen könnten. 5.10 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass objektiv keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ernsthafte Nachteile zu befürchten hat. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, zumal diese am oben Gesagten nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat gestützt auf einen rechtsgenüglich erstellten Sachverhalt zu Recht und mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-7282/2023 vom 6. Februar 2023 E. 8.3.2, D-5940/2023 vom 16. November 2023 E. 8.4.1 und E-5546/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 9.3.2). 7.3.3 Im Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der Vollzug der Wegweisung in eine der elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ist gemäss aktueller Rechtsprechung nicht generell unzumutbar, wobei die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). 7.3.4 Die Beschwerdeführerin stammt aus keiner dieser Provinzen und hatte ihren letzten Wohnsitz in der Region Istanbul. Sie macht in diesem Kontext auch keine Einwände gegen eine Rückkehr in ihren Heimatstaat geltend. 7.3.5 Schliesslich lassen auch individuelle Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat schliessen. Sie stammt ursprünglich aus D._______, ist jedoch als Kind mit der Familie nach Istanbul übersiedelt, wo sie ihren offiziellen Wohnsitz hat und über ein entsprechendes, tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Sie hat zudem eine gute Schulbildung genossen und verfügt über Erfahrungen im Arbeitsmarkt. Es gibt nach dem Gesagten insgesamt keinen Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin würde nach ihrer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. 7.3.6 Was die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin betrifft, resultieren die im psychologischen Bericht vom 18. Dezember 2023 gestellten Diagnosen offenbar vorwiegend in der belastenden Situation aufgrund des unklaren Ausgangs des Asylverfahrens. Dass diese ungewisse Situation für Asylsuchende belastend ist, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Vorliegend ist allerdings festzuhalten, dass sich die Beschwerde-führerin gemäss dem Bericht erst am 20. November 2023 in psychologische Behandlung begeben hat (während zu Beginn des Asylverfahrens physische Probleme benannt worden waren; vgl. oben Bst. B.d). Im erwähnten Bericht stellt die Fachpsychologin die Diagnosen "Posttraumatische Belastungsstörung F43.0" und "rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradige depressive Episode, ohne psychotische Symptome (F33.1 bis F33.2)". Die erstgenannte Diagnose ist unverständlich, weil die Postraumatische Belastungsstörung (PTBS) unter der ICD-10-Nummer F43.1 erfasst ist, während die Nummer F43.0 sich auf die Akute Belastungsreaktion bezieht (mithin die Reaktion auf eine spezifische physische oder psychische Belastung, die im Allgemeinen innerhalb von Stunden oder Tagen abklingt). Dass die Psychologin die Aufnahme einer regelmässigen therapeutischen Betreuung als angezeigt erachtet, wird im Bericht nicht vermerkt. Schliesslich ist festzuhalten, dass derartige psychische Probleme bei Bedarf im Heimatland der Beschwerdeführerin behandelbar wären. Dieses weist namentlich in den urbanen Regionen wie ihrer Herkunftsregion Istanbul, wo gemäss Akten mehrere Angehörige leben, eine gute medizinische - auch psychiatrische - Infrastruktur auf. 7.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung 11. August 2022 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hatte und nicht von einer relevanten Veränderung ihrer finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: